Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 06. Nov. 2014 - 5 K 1275/13

Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin darf die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin ist ein spezialisierter Dienstleister für Live- und Erlebnismarketing. Sie betreibt ihr Unternehmen in dem ehemaligen Schalthaus 2, das Teil des Weltkulturerbes Zollverein ist, bestehend aus der Zeche Zollverein mit den verschiedenen Schachtanlagen und der Zentralkokerei Zollverein. Das Gesamtgelände steht im Eigentum des Landes Nordrhein-Westfalen und wurde am 4. Mai 2000 flächendeckend mit allen baulichen Anlagen in die Denkmalliste der Stadt Essen eingetragen.
3Bei dem Industriedenkmal und Weltkulturerbe Zollverein handelt es sich um ein einzigartiges Industriedenkmal von überragendem Rang. Gerade die Schachtanlage 12 mit ihrem überregional bekannten Doppelstrebengerüst wird in ihrer Gesamtheit als eine technisch-architektonische Spitzenleistung der 20er Jahre angesehen und gilt als das Hauptwerk der Industriearchitektur des 20. Jahrhunderts in Deutschland. Zusammen mit der Kokerei Zollverein stellt die Erhaltung eines vollständigen bergbaulichen Funktionskomplexes auf engstem Raum nach der Begründung für die Eintragung in die Denkmalliste (vgl. Bl. 79f der Begründung des Denkmalwertes, Beiakte Heft 9) einen historischen Glücksfall dar, der in dieser Art an keiner anderen Stelle im deutschen Steinkohlenbergbau noch nachvollziehbar wäre. Diese Einzigartigkeit hat dazu geführt, dass das Industriedenkmal durch die UNESCO zum Weltkulturerbe erhoben worden ist. Wie für die Gebäude der benachbarten Schachtanlage Zollverein 12 wurde auch für die Bauten der Kokerei ein durchgängig angewendetes Konstruktions- und Gestaltungsprinzip entwickelt. Es handelt sich überwiegend um Stahlbetonkonstruktionen, die mit Außenwänden aus Backstein versehen wurden. Partiell wird die Backsteinarchitektur ergänzt durch Bauteile aus Stahlfachwerk. Backsteinverblendungen und Ziegelausfachungen sind noch einer Tradition der 1920er Jahre folgend durchweg im wendischen Verband gemauert. Nur an wenigen Stellen wurde der Beton sichtbar gelassen (vgl. Bl. 56 der Begründung des Denkmalwertes, Beiakte Heft 9).
4Für den Bereich des Welterbes besteht der seit dem 8. Oktober 2010 verbindliche Bebauungsplan Nr. 12/08 „B. X. /H. (Kokerei Zollverein)“, der die städtebauliche Entwicklung des Gesamtgeländes ordnen soll, in deren Rahmen die Bestandsgebäude einer neuen Nutzung zugeführt und die Errichtung neuer Gebäude geregelt werden sollen. Der Bebauungsplan enthält für den hier maßgeblichen Bereich des Schalthauses 2 u. a. die Festsetzungen „GE 13“ und „Flachdach“, südlich des Schalthauses außerdem die Festsetzung zweier Baufenster, die an die südlich verlaufende Grünfläche angrenzen. Außerdem enthält der Bebauungsplan u. a. die folgende textliche Festsetzung:
5„3. Äußere Gestaltung baulicher Anlagen (§ 86 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW)3.1 In den Gewerbegebieten GE 3a, GE 3b und GE 4 sowie GE 6 bis GE 15 sind die Fassaden aus einem einheitlichen Material zu errichten.Für die Baukörper sind ausschließlich die mineralischen Baustoffe Ziegel, Beton, Sichtbeton, eingefärbter Beton, Keramik und Naturstein zulässig.Es ist nur eine Hauptfarbe in einem Spektrum von rot bis schwarz entsprechend dem Gestaltungskonzept Kokerei Zollverein, Seiten 68/69 des Büros B1. , L. vom Mai 2009 zulässig.Ausnahmsweise sind Metall- und Glasfassaden sowie Fassadenteile zulässig.Kunststoff, Holz, Trapezblech und Spiegelfassaden sind unzulässig....“
6In der Begründung zum Bebauungsplan wird ausgeführt, dass durch den Beschluss über das Gestaltungshandbuch und die Installation eines Gestaltungsgremiums als Selbstverpflichtung der Stadt und der Eigentümer und durch die sehr weitgehenden gestalterischen Festsetzungen sichergestellt werden solle, dass die Substanz und das Erscheinungsbild des Welterbes Zollverein, die zur Verleihung des Titels geführt haben, erhalten bleiben (Bl. 12 der Begründung).
7Mit Bauantrag vom 28. März 2011 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau einer Lagerhalle (für Live- und Erlebnismarketing, Werkstatt Holzverarbeitung, Metallverarbeitung) innerhalb des östlichen der beiden Baufenster.
8Parallel dazu beantragte die Klägerin am 27. Mai 2011 die Aufstellung einer temporären Lagerhalle (Zelthalle) zu Lagerzwecken als Ersatz für eine andere Halle, die bis zum 30. Juni 2011 geräumt werden müsse. Die temporäre Halle werde für die Dauer von 3 bis 5 Monaten benötigt, bis eine neue Lagerhalle gebaut werden könne. Als Standort dieser Halle war der Bereich des westlichen Baufensters vor dem Schalthaus 2 angegeben, wobei die Halle 30 m in Ost-West-Richtung und 20 m in Nord-Süd-Richtung errichtet werden und die Grenzen des Baufensters sowohl im Westen als auch im Osten überschreiten sollte. Die Halle sollte als fliegender Bau aufgestellt werden; die Außenwände bestanden aus grauweißen Trapezblechprofilen, die Bedachung sowie die Giebeldreiecksverkleidung des Satteldaches aus kunststoffbeschichteten Planen. Die temporäre Halle wurde im Mai/Juni 2011 erstellt, allerdings nicht so wie mit Schreiben vom 27. Mai 2011 angekündigt, sondern in veränderter Ausrichtung mit 20 m in Ost-West-Richtung und 30 m in Nord-Süd-Richtung. Mit Schreiben vom 2. August 2011 erteilte die Stadt T. dem Hersteller der Zelthalle die Ausführungsgenehmigung nach § 79 in Verbindung mit § 54 BauO NRW für eine Zelthalle in einer Größe von 20,00 x 55,00 m. Diese Genehmigung war dem Antrag vom 27. Mai 2011 nicht beigefügt.
9Mit Bauschein vom 23. November 2011 genehmigte die Beklagte der Klägerin den Neubau einer Lagerhalle auf dem östlichen Baufeld vor dem Schalthaus 2, nachdem die Bezirksregierung E. als Obere Denkmalbehörde die Erlaubnis gemäß § 9 Abs. 3 DSchG erteilt hatte.
10Da die temporäre Halle im November 2012 immer noch aufstand, fragte die Beklagte mit Schreiben vom 21. November 2012 bei der Klägerin an, wann mit dem Rückbau der Zelthalle gerechnet werden könne. Da die Halle bereits im Mai/Juni 2011 als Fliegender Bau aufgestellt worden sei und somit seit mehr als 3 Monaten stehe, sei sie nicht mehr als Fliegender Bau anzusehen und bedürfe einer Baugenehmigung. Die Obere Denkmalbehörde wies die Beklagte darauf hin, dass inzwischen eine Baugenehmigung für eine feste Halle erteilt worden sei; es bestehe deshalb kein Grund, die Zelthalle, die das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtige, dauerhaft zu genehmigen.
11Nach vorangegangener Anhörung gab die Beklagte der Klägerin mit Ordnungsverfügung vom 31. Januar 2013 unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 3.000 € auf, die ehemals temporäre Halle innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung vollständig zu beseitigen; außerdem ordnete sie die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung gab die Beklagte an, dass die Halle formell illegal sei, da eine Baugenehmigung nicht erteilt worden sei. Sie sei auch materiell illegal: Es liege ein Verstoß gegen den Bebauungsplan Nr. 12/08 „B. X. /H. (Kokerei Zollverein)“ vor, da die östliche und die westliche Baugrenze überschritten würden. Auch die Voraussetzungen im Hinblick auf die gestalterische Qualität der Halle seien nicht gegeben. Die Voraussetzungen für eine Befreiung lägen nicht vor. Auch seitens der Denkmalschutzbehörde könne eine Genehmigung nicht in Aussicht gestellt werden. Mangels Vorliegens eines Prüfbuchs sei auch die Standsicherheit nicht nachgewiesen. Die Forderung müsse gegen die Klägerin als Bauherrin und Nutzer der Anlage gerichtet werden.
12Hiergegen hat die Klägerin am 27. Februar 2013 Klage erhoben. Im Rahmen des parallel hierzu angestrengten Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (5 L 347/13) machte die Klägerin geltend, dass die Halle den Festsetzungen des Bebauungsplans (Gewerbegebiet) entspreche. Die Lagerhalle sei als Fliegender Bau im Sinne der FlBauVV anzusehen. Die Aufstellung habe die Klägerin mit Schreiben vom 27. Mai 2011 angezeigt. Das Schreiben der Beklagten vom 21. November 2012 sei versehentlich nicht beantwortet worden. Ein nachträglicher Bauantrag für die aufgestellte Zelthalle sei am 20. Februar 2013 nachgereicht worden; über diesen sei noch nicht entschieden worden. Würden Fliegende Bauten länger als drei Monate an einem Ort aufgestellt, so sei zu prüfen, ob es sich um die Errichtung einer genehmigungs- oder anzeigebedürftigen Anlage handele (Nr. I 1.2 FlBauVV). Die Beklagte sei zu dem Ergebnis gekommen, dass die Halle einer Baugenehmigung bedürfe. Das sei richtig, deshalb sei ein Architekt beauftragt worden. Der Beklagten sei allerdings nicht darin zuzustimmen, dass die Halle wegen der fehlenden Baugenehmigung formell illegal errichtet worden sei. Die Eigenschaft des Fliegenden Baus sei nicht automatisch weggefallen, sondern deren legale Errichtung gemäß Nr. I 1.1 FlBauVV setze sich zumindest so lange fort, bis durch Handeln der Verwaltung das Wahlrecht gemäß Nr. I 1.2 FlBauVV ausgeübt worden sei. Dies sei erst mit der angefochtenen Ordnungsverfügung geschehen. Die Beklagte habe die Halle 17 Monate geduldet, hieran sei sie gebunden.
13Die Beklagte sei bei Vorliegen der Voraussetzungen zur Erteilung der Baugenehmigung verpflichtet. Zu diesem Zweck sei ein Bauantrag gestellt worden. Die Ordnungsverfügung nehme Abwägungsfragen, die der Entscheidung nach § 31 Abs. 2 BauGB vorausgingen, vorweg.
14Der Antrag auf Genehmigung der Lagerhalle, die am 23. November 2011 erteilt worden sei, sei erstmals im Dezember 2008 gestellt worden. Da so lange nicht absehbar gewesen sei, wann die Genehmigung erteilt würde, sei die temporäre Halle im Mai 2011 errichtet worden.
15Die Klägerin beantragt,
16die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 31. Januar 2013 aufzuheben.
17Die Beklagte beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Sie ist der Auffassung, dass die als nur temporäre bauliche Anlage angezeigte Lagerhalle zunächst als Fliegender Bau im Sinne des § 79 BauO NRW zu bewerten gewesen sei. Merkmal Fliegender Bauten sei das Fehlen einer festen Beziehung zu einem Grundstück. Fliegende Bauten bedürften, bevor sie erstmals aufgestellt und in Gebrauch genommen würden, einer Ausführungsgenehmigung, die in ein Prüfbuch einzutragen sei. Dem Antrag auf Erteilung einer Ausführungsgenehmigung seien die Bauvorlagen nach § 20 BauPrüfVO beizufügen. Das Prüfbuch beinhalte u. a. auch bautechnische Nachweise, etwa zur Standsicherheit des Fliegenden Baus.
20Vorliegend habe die Klägerin zu keinem Zeitpunkt eine Ausführungsgenehmigung beantragt. Das erforderliche Prüfbuch einschließlich der bautechnischen Nachweise sei nicht vorgelegt worden.
21Die Beklagte sei davon ausgegangen, dass nach Erteilung der Baugenehmigung für die Lagerhalle die temporäre Anlage beseitigt würde. Die dauerhafte Lagerhalle sei aber bis heute nicht errichtet.
22Nach inzwischen zwei Jahren sei die Zelthalle nicht mehr als Fliegender Bau zu bewerten, sondern als bauliche Anlage, die einer Baugenehmigung bedürfe. Da diese bis heute nicht erteilt worden sei, sei die Halle formell illegal.
23Im Übrigen sei sie auch materiell illegal. Sie widerspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 12/08 „B. X. /H. (Kokerei Zollverein)“. Sie überschreite die festgesetzte Baugrenze. Auch könne die denkmalrechtliche Genehmigung nicht erteilt werden. Des Weiteren sei bis heute nicht nachgewiesen, dass die Halle nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet wurde.
24Während des Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat die Klägerin die Ausführungsgenehmigung vom 2. August 2011 sowie das Prüfbuch der Stadt T. zu den Gerichtsakten gereicht. Außerdem hat die Klägerin während des gerichtlichen Verfahrens das Betriebsgrundstück verkauft und nutzt Grundstück und aufstehende Gebäude nunmehr aufgrund eines Mietvertrages.
25Am 15. April bzw. 18. November 2013 stellte die Klägerin einen nachträglichen Bauantrag für eine aufgestellte Zelthalle bis 31. Dezember 2015. Der Standort entsprach demjenigen, auf dem die Zelthalle tatsächlich errichtet war. Der Antrag war mit einem Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans im Hinblick auf die überbaubare Grundstücksfläche sowie Fassadengestaltung/Material verbunden. Nachdem die Obere Denkmalbehörde die Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis für die nachträgliche Genehmigung der temporären Lagerhalle abgelehnt hatte, lehnte die Beklagte auch die Erteilung einer nachträglichen Baugenehmigung für die temporäre Lagerhalle mit Bescheid vom 30. Juni 2014 ab. Dieser Bescheid ist Gegenstand des Verfahrens 5 K 3151/14.
26Am 22. August 2014 hat der Berichterstatter einen Ortstermin durchgeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Ortsterminsprotokoll Bezug genommen.
27Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich der Verfahren 5 K 3151/14 und 5 L 347/13 sowie der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
28Entscheidungsgründe:
29Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet.
30Die angefochtene Ordnungsverfügung der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑).
31Gemäß § 61 Abs. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen ‑ BauO NRW ‑ haben die Bauaufsichtsbehörden darüber zu wachen, dass unter anderem bei der Errichtung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. In Wahrnehmung dieser Aufgaben haben sie nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
32Nach dieser Vorschrift war die Beklagte berechtigt, von der Klägerin die Beseitigung der von ihr errichteten Zelthalle zu verlangen. Denn die Anlage, die zunächst als Fliegender Bau nach § 79 BauO NRW angezeigt und errichtet worden ist, ist formell wie materiell baurechtswidrig.
33Die formelle Rechtswidrigkeit ergibt sich dabei aus Folgendem: Nach § 79 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW dürfen Fliegende Bauten, die nach Abs. 2 Satz 1 einer Ausführungsgenehmigung bedürfen, nur in Gebrauch genommen werden, wenn ihre Aufstellung der Bauaufsichtsbehörde unter Vorlage des Prüfbuchs angezeigt ist. Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung hatte die Klägerin ein derartiges Prüfbuch nicht vorgelegt, die Beklagte musste deshalb davon ausgehen, dass kein Prüfbuch und keine Ausführungsgenehmigung existieren. Deshalb war die Aufstellung jedenfalls im Zeitpunkt der Verfügung noch formell illegal. Die formelle Illegalität in dieser Hinsicht ist zwar zwischenzeitlich weggefallen, nachdem die Klägerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Ausführungsgenehmigung und Prüfbuch vorgelegt hat. Allerdings ist auch insofern immer noch ein Fragezeichen anzumerken, da sich die Ausführungsgenehmigung und das Prüfbuch auf eine Zelthalle von 20,00 x 55,00 m beziehen, während vorliegend eine Halle mit den Maßen 20,00 x 30,00 m errichtet worden ist.
34Die formelle Illegalität ergibt sich aber jedenfalls noch aus einem weiteren Grund: Die Aufstellung Fliegender Bauten setzt voraus, dass die Aufstellung der Bauaufsichtsbehörde angezeigt worden ist (§ 79 Abs. 7 BauO NRW). Hier war in der Anzeige vom 27. Mai 2011 ein gänzlich anderer Standort der Zelthalle angegeben als tatsächlich ausgeführt. Es fehlte deshalb im Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung auch an einer wirksamen Anzeige.
35Die errichtete Zelthalle ist auch materiell illegal: Nach § 79 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW dürfen Fliegende Bauten unter anderem nurunbeschadet anderer Vorschriften in Gebrauch genommen werden, wenn ihre Aufstellung zuvor der Bauaufsichtsbehörde angezeigt worden ist. Das bedeutet, dass die Aufstellung Fliegender Bauten verhindert werden und die Beseitigung bereits aufgestellter Fliegender Bauten verlangt werden kann, wenn andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung entgegenstehen. Darunter fallen neben bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Regelungen auch solche des Denkmalschutzgesetzes ‑ DSchG ‑.
36Vgl. Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW 12. Aufl., § 79 Rdnr. 30; Schönenbroicher/Kamp, BauO NRW, § 79 Rdnr. 31.
37Vorliegend verstößt die Aufstellung der Zelthalle sowohl gegen Vorschriften des Bauplanungsrechts (1.) als auch des Denkmalschutzrechts (2.).
381. Sie widerspricht namentlich den Festsetzungen im Bebauungsplan Nr. 12/08 „B. X. /H. (Kokerei Zollverein)“, vgl. § 30 Abs. 1 des Baugesetzbuchs ‑ BauGB ‑. Denn sie liegt sowohl hinsichtlich des angezeigten Standortes als auch hinsichtlich ihres tatsächlichen Standortes außerhalb des im Bebauungsplan festgesetzten Baufeldes. Darüber hinaus widerspricht die Zelthalle dem Bebauungsplan hinsichtlich der Fassadengestaltung: Nach Nr. 3.1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans sind u. a. im Bereich GE 13, in dem sich das Vorhaben befindet, die Fassaden aus einem einheitlichen Material zu errichten. Für die Baukörper sind ausschließlich die mineralischen Baustoffe Ziegel, Beton, Sichtbeton, eingefärbter Beton, Keramik und Naturstein zulässig. Es ist nur eine Hauptfarbe in einem Spektrum von rot bis schwarz entsprechend dem Gestaltungskonzept Kokerei Zollverein, Seiten 68/69 des Büros B1. , L. vom Mai 2009 zulässig. Kunststoff, Holz, Trapezblech und Spiegelfassaden sind unzulässig. Demgegenüber besteht die Zelthalle aus weißen bis weißgrauen Trapezblechen und ist mit einer Plane in entsprechender Farbgebung bedeckt.
39Auch die Dachflächen stimmen nicht mit den Festsetzungen im Bebauungsplan überein: Nach Nr. 3.3 der textlichen Festsetzungen sind u. a. im Bereich GE 13 für die Dachflächen Farben in einem Spektrum von grau bis schwarz zulässig. Wie alle Bestandsgebäude auf Zollverein sollen, um das homogene Erscheinungsbild des Welterbes zu erhalten, auch die ergänzenden und neuen Gebäude ausschließlich Flachdächer besitzen. Der Bebauungsplan setzt daher fest, dass in den Gewerbegebieten GE 1 bis GE 15 nur Flachdächer zulässig sind. Demgegenüber ist die Zelthalle mit einem Satteldach errichtet worden.
40Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 31 Abs. 1 BauGB ist ausgeschlossen, da zumindest was die Fassadengestaltung, Materialauswahl und das Satteldach betrifft, Grundzüge der Planung berührt sind. Die Festsetzungen entsprechen insoweit denkmalpflegerischen Zielen und Grundsätzen und dienen dem Erhalt des Denkmals. Der Status der Kokerei und Zeche Zollverein als Welterbe ist für das Selbstverständnis der Stadt Essen und der Region, für die touristische Entwicklung und nicht zuletzt für die wirtschaftliche und städtebauliche Entwicklung des Standortes selbst und seiner Umgebung von hoher Bedeutung. Durch den Beschluss über das Gestaltungshandbuch und die Installation eines Gestaltungsgremiums als Selbstverpflichtung der Stadt und der Eigentümer und durch die sehr weitgehenden gestalterischen Festsetzungen soll sichergestellt werden, dass die Substanz und das Erscheinungsbild des Welterbes Zollverein, die zur Verleihung des Titels geführt haben, erhalten bleiben (aus Begründung zum Bebauungsplan VI.2 S. 23). Die ergänzenden Gebäude in den Gewerbegebieten GE 3a, GE 3b und GE 4 sowie GE 6 bis GE 15 sollen sich in den Bestand des Welterbes integrieren. Für das einzelne Gebäude ist daher für die Fassadengestaltung nur von einem Primärmaterial auszugehen. Die Fassaden der bestehenden Gebäude weisen eine klare und gleichmäßige Struktur auf. Die Fassadenstruktur der neuen Gebäude soll in entsprechender Art und Weise realisiert und aus der jeweiligen Materialität abgeleitet werden (aus Begründung zum Bebauungsplan VI.2.3.1 S. 25). Damit gilt für alle Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans, dass damit Grundzüge der Planung verletzt sind, die dadurch gekennzeichnet sind, dass grundsätzlich das Erscheinungsbild des Welterbes Zollverein gewahrt werden soll.
412. Die errichtete Zelthalle verstößt darüber hinaus gegen Vorschriften des Denkmalrechts: Die Zelthalle ist denkmalrechtswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 b) und Abs. 2 a) DSchG. Die Errichtung der Anlage an dieser Stelle ist gemäß § 9 Abs. 1 b) DSchG erlaubnispflichtig. Nach dieser Regelung bedarf u. a. der denkmalrechtlichen Erlaubnis, wer in der engeren Umgebung von Baudenkmälern Anlagen errichten will, wenn hierdurch das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigt wird. Dass die Zelthalle in der engeren Umgebung des Denkmals Kokerei Zollverein errichtet worden ist, steht dabei außer Frage. Denn zu der für Denkmäler bedeutsamen Umgebung gehören auch die Sichtbezüge, d. h. die Blickfelder des Nah- bzw. Fernbereichs, die der städtebaulichen Präsentation dienen.
42Vgl. Memmesheimer/Upmeier/Schönstein, Denkmalrecht Nordrhein-Westfalen, 2. Auflage 1989, § 2 DSchG Rdnr. 75.
43Die Zelthalle steht unmittelbar gegenüber dem Schalthaus 2, das Bestandteil des Denkmals ist.
44Durch die Errichtung der Zelthalle unmittelbar gegenüber dem Schalthaus 2 wird das Erscheinungsbild des Industriedenkmals und Weltkulturerbes Zeche bzw. Kokerei Zollverein beeinträchtigt. Hierbei ist davon auszugehen, dass es sich bei dem Denkmal um ein einzigartiges Industriedenkmal von überragendem Rang handelt. Gerade die Schachtanlage 12 mit seinem überregional bekannten Doppelstrebengerüst wird in ihrer Gesamtheit als eine technisch-architektonische Spitzenleistung der 20er Jahre angesehen und gilt als das Hauptwerk der Industriearchitektur des 20. Jahrhunderts in Deutschland. Zusammen mit der Kokerei Zollverein stellt die Erhaltung eines vollständigen bergbaulichen Funktionskomplexes auf engstem Raum nach denkmalfachlicher Einschätzung der Oberen Denkmalbehörde (vgl. Bl. 79f der Begründung des Denkmalwertes, Beiakte Heft 5) einen historischen Glücksfall dar, der in dieser Art an keiner anderen Stelle im deutschen Steinkohlenbergbau noch nachvollziehbar wäre. Diese Einzigartigkeit hat dazu geführt, dass das Industriedenkmal zum Weltkulturerbe erhoben worden ist. Das steigert die Sensibilität des Denkmals vor Störungen von außerhalb. Dieses Denkmal wurde behutsam restauriert, wobei besonderer Wert auf die Material- und Farbgestaltung gelegt wurde. So wurden die Bestandsbauten durchweg in Ziegelbauweise, die Stahlfachwerkbänder in ziegelroter Farbgebung und die Neubauten in grau/anthrazit gehalten.
45Anders verhält es sich aber mit der 20 x 30 m großen grauweißen Zelthalle. Diese wirkt mit ihrer nicht unerheblichen Größe und Helligkeit in einer Weise auf das Denkmal ein, die als störend für das behutsam gewählte Formen- und Farbgefüge auf Seiten des Denkmals empfunden wird, und dies in zwei Richtungen: Einmal wirkt die störende Form und Farbgebung in unmittelbarer Nähe ihrerseits auf das Denkmal ein, andererseits ist die Zelthalle von mehreren Stellen innerhalb des Flächendenkmals aus einsehbar. Folge der Beeinträchtigung des Denkmals ist die Genehmigungsbedürftigkeit der Zelthalle.
46Diese Genehmigung kann vorliegend nicht erteilt werden. Denn ihr stehen nach § 9 Abs. 2 DSchG Gründe des Denkmalschutzes entgegen. Zwar führt nicht jede noch so geringwertige Beeinträchtigung denkmalrechtlicher Belange zur materiellen Denkmalrechtswidrigkeit, erforderlich ist vielmehr eine mehr als geringfügige Beeinträchtigung eines Baudenkmals und seines Erscheinungsbildes, wobei auch eine Abwägung stattzufinden hat.
47Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. September 1997 ‑ 11 A 5797/95 ‑, BauR 1998, 113).
48Im vorliegenden Fall liegt nach Überzeugung der Kammer eine mehr als nur geringfügige Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Denkmals vor, weil von der Zelthalle insbesondere auch wegen ihrer Fremdartigkeit eine Einwirkung ausgeht, die nur als aufdringlich und störend bezeichnet werden kann, was dem in unmittelbarer Umgebung liegenden Industriedenkmal schlechterdings abträglich ist.
49Auch eine Abwägung führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Es handelt sich hier nicht um eine Lagerhalle, auf die die Klägerin unbedingt angewiesen wäre; vielmehr ist die Klägerin schon seit dem Jahre 2011 im Besitz einer Baugenehmigung für eine endgültige Lagerhalle, die sich in das Weltkulturerbe einfügt. Wenn sie auch nach nahezu vier Jahren hiervon keinen Gebrauch gemacht hat, hat sie einen etwaigen Notstand selbst zu vertreten. Die Abwägung fällt deshalb zu ihrem Nachteil aus.
50Auch die Störerauswahl ist nicht zu beanstanden: Die Klägerin ist als Bauherrin und Nutzer der Zelthalle und damit als Handlungsstörer in Anspruch genommen worden, auch wenn die Beklagte in diesem Zusammenhang den Eigentümer benennt und § 18 OBG zitiert. Gegen die Inanspruchnahme der Klägerin als Handlungsstörerin ist rechtlich nichts einzuwenden. Die Tatsache, dass die Klägerin das Gelände inzwischen an einen Mitgesellschafter veräußert und es in der Folgezeit angemietet hat, ändert hieran nichts. Dem Umstand, dass sie deshalb rechtlich nicht befugt ist, den Abriss der Zelthalle herbeizuführen, mag die Beklagte bei der Vollstreckung der Ordnungsverfügung durch den Erlass einer Duldungsverfügung gegenüber dem Grundstückseigentümer Rechnung tragen.
51Die Zwangsgeldandrohung entspricht den gesetzlichen Regelungen.
52Die Klage ist deshalb mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.

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(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.