Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 28. Aug. 2015 - 4 K 2863/13
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 5. Februar 2013 und des Widerspruchsbescheides vom 24. Mai 2013 verpflichtet, über die Annahme der schriftlichen Habilitationsleistung des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seiner schriftlichen Habilitationsleistung.
3Am 10. Januar 2011 beantragte der Kläger bei dem Dekan der medizinischen Fakultät der Beklagten die Einleitung des Habilitationsverfahrens für das Fach „Plastische und Ästhetische Chirurgie“. Er legte eine kumulative Habilitationsschrift zu dem Thema „°°°°°°°°°°°°°°°“ vor. Bereits im Jahre 2009 hatte der Bruder des Klägers, Herr N. B. B1. , bei der Medizinischen Hochschule I. eine Habilitationsschrift mit dem Titel „°°°°°°°°°°°°°°“ vorgelegt. Das Habilitationsverfahren seines Bruders war zum Zeitpunkt des Habilitationsantrags des Klägers erfolgreich abgeschlossen.
4In ihrer Sitzung vom 4. April 2011 beschloss die vorbereitende Habilitationskommission die Eröffnung des Habilitationsverfahrens. Als Gutachter schlug sie Herrn Prof. Dr. C. , I. und Herrn Prof. Dr. T. , C1. vor. Der Fakultätsrat der medizinischen Fakultät der Beklagten befasste sich in seiner Sitzung am 14. Juni 2011 mit dem Habilitationsantrag des Klägers und schlug ebenfalls Herrn Prof. Dr. C. und Herrn Prof. Dr. T. als Gutachter vor.
5Herr Prof. Dr. C. legte mit Datum vom 20. Oktober 2011 ein Gutachten zum Habilitationsverfahren des Klägers vor. Hierin heißt es u.a.:
6„Die Habilitationsschrift umfasst 5 Originalarbeiten. Vier Arbeiten beschäftigen sich mit °°° °°° °°° Verfahren zur Untersuchung der Haut. Es wird der Einfluss der Mikrozirkulation auf die zelluläre Morphologie in der Heilungsphase von Verbrennungswunden durch °°° °°° Untersuchungen mit der °°°°° °°°°°‑°°°°°‑°°°°° °°°°°. Auf die bekannten Unterschiede zwischen Verbrennung und Verbrühung wird hingewiesen. Es wird zusammenfassend postuliert, dass mit Hilfe der °°° °°° Diagnostik eine simultane Untersuchung der Histomorphologie, der Mikrozirkulation und der Immunantwort durchgeführt wird und hierdurch eine mögliche Vorhersage zur potentiellen Heilungstendenz von oberflächlichen Verbrennungswunden dargestellt werden kann. [...]
7Die Arbeiten entsprechen guten wissenschaftlichen Standards (GMP), sind verständlich abgefasst und zeigen, wenn auch begrenzt, einen Literaturnachweis, der sich hauptsächlich auf die letzten Jahre beschränkt. Bei diesen Arbeiten ist der Habilitationsbewerber an erster Stelle genannt, wobei bei der ersten Arbeit 6 Co‑Autoren angeführt sind, bei der zweiten 5 Co-Autoren, bei der dritten 6 Co‑Autoren, bei der vierten 5 Co‑Autoren und bei der fünften 3 Co‑Autoren genannt werden. Drei dieser Arbeiten sind aus dem Jahre 2009 und publiziert, zwei der Arbeiten sind aus 2010 und 2011 und noch im Druck. Die weiteren Literaturangaben, die sich alle bis auf zwei Arbeiten mit der Technik der Histomorphologie beschäftigen stammen aus den Jahren 2008, 2009 und 2010, wobei der Habilitationsbewerber bei sieben Arbeiten an erster Stelle steht, bei acht Arbeiten an zweiter und bei drei Arbeiten an dritter Stelle. Die Arbeiten sind in guten internationalen Journalen publiziert (Burns, Annals of Plastic Surgery, Phlebologie, Mircoscopy, Research and Technique, Wound Rep. and Reg.). Die genannten Buchbeiträge sind nicht nachvollziehbar, da erstgenannte in meinem Buch (Plastische Chirurgie - Springer Verlag) angeführt wird, wobei ich Herrn B1. als Coautor nicht kenne und er auch keinen Vertrag dafür hat und der Band noch nicht gedruckt ist. Die angeführten 38 publizierten Abstracts zeigen nicht auf, wer Coautor war und ob diese Abstracts von Vorträgen oder Postern sind. Diese Abstracts stammen aus 2007, 2008, 2009, 2010 und 2011 und sind nicht als wissenschaftliche Arbeiten zu rechnen. [...]
8Zur kumulativen Habilitationsschrift:
9Die vier Arbeiten, die sich um das eine Thema vivo Diagnostik in der Beurteilung und der Therapieplanung von oberflächlichen Verbrennungswunden befassen, sind wissenschaftlich gut abgefasst, beschreiben die Fragestellung und Technik klar und stellen im Rahmen der seit über 70 Jahren immer wieder auftauchenden Fragestellung einen deutlichen Fortschritt dar. Es ist allerdings noch abzuwarten inwieweit diese Technik auch in der Praxis einsetzbar ist und Neues bringt (C. , Q. ).
10Das Hauptproblem für mich ist die Beurteilung der bei uns in I. und °°°°° darzustellenden Eigenleistungen des Habilitationsbewerbers. Ich bemängele daher die geringe Anzahl von Publikationen im Fachgebiet plastische Chirurgie, die fehlenden Nennungen der Co‑Autoren bei den Abstracts, wobei die Abstracts in I. und °°°°° nicht zählen und es fehlt mir eine klare Darstellung der Eigenleistung um Herrn B1. zu habilitieren und nicht die ganze Gruppe. Außerdem beschränken sich die vorliegenden Arbeiten hauptsächlich auf die Verbrennungskrankheit, die zwar ein wesentlicher Teil der plastischen Chirurgie schon immer darstellt, allerdings nur einen Teil.“
11Da Herr Prof. Dr. T. trotz Aufforderung kein Gutachten vorgelegt hatte, beschloss der Fakultätsrat der medizinischen Fakultät der Beklagten in seiner Sitzung am 15. Dezember 2011 Herrn Prof. Dr. T1. , C2. , an Stelle von Herrn Prof. Dr. T. zum Gutachter zu bestimmen.
12Mit Schreiben vom 11. Februar 2012 teilte Herr Prof. Dr. T1. dem Dekan der medizinischen Fakultät der Beklagten mit, dass er mit der Begutachtung in „eine außerordentlich schwierige Lage“ gerate. Er führte hierzu aus:
13„Da ich mit den wissenschaftlichen Projekten im Fachgebiet plastische Chirurgie vertraut bin, habe ich mit Erstaunen den Titel und die Arbeit registriert. Im Jahre 2009 ist nämlich an der medizinischen Hochschule I. eine Arbeit (Autor: °° B1. ) mit dem Titel „°°°°°°°°“ als Habilitationsschrift im kumulativen Verfahren angenommen worden. Da hier offensichtlich verwandtschaftliche Beziehungen und gegenseitige Co‑Autorenschaften bestehen, ist davon auszugehen, dass beide Habilitanden Kenntnis von den Verfahren hatten. Gleichwohl findet sich in beiden kein eindeutiger Hinweis auf das Parallelverfahren. Auch in der Würdigung des Habilitationsbegehrens durch den Mentor, Herrn Prof. I1. , der mit Datum vom 5. Januar 2011 die Arbeit ausdrücklich befürwortet, findet sich keine Erklärung. Darüber hinaus fehlen im Schriftenverzeichnis bei den Buchbeiträgen, publizierten Abstracter und Vorträgen die Autoren. Ich sende ihnen daher in Kopie die auswärtig angenommene Habilitationsschrift und empfehle dem Ausschuss hier einen Vergleich der Wertigkeit und Innovationen durch den Autor vornehmen zu lassen. Nach Durchsicht beider Arbeiten würde unter Hinzuziehung vergleichbarer kumulativer Verfahren für eine Methode, die seit 2004 mehrfach beschrieben wurde, allenfalls noch eine Promotionsarbeit als wissenschaftliche Leistung resultieren. Ich darf versichern, dass mir die Situation außerordentlich unangenehm erscheint, da ich während der vergangenen Jahrzehnte als Hochschullehrer mich immer um die Unterstützung von jungen Wissenschaftlern hinsichtlich Drittmitteleinwerbung, Begutachtung, Beratung und Strukturierung von wissenschaftlichen Arbeiten engagiert habe. Bei nahezu parallel verlaufenden kumulativen Habilitationsschriften erfordert die jedoch akademische Klarheit eine eindeutige Kennzeichnung.“
14Mit Schreiben vom 2. März 2012 teilte der Dekan der medizinischen Fakultät der Beklagten dem Kläger mit, dass durch die Gutachter seiner schriftlichen Habilitationsleistung sein Eigenanteil der der zu Begutachtung eingereichten Publikationen hinterfragt worden sei. Der Kläger wurde gebeten, seinen Eigenanteil an den für die kumulative Habilitation eingereichten Originalarbeiten darzulegen. Ferner wurde er gebeten, Sonderdrucke, Kopien oder - sofern noch nicht veröffentlicht - Manuskripte der im Schriftenverzeichnis unter V genannten Buchbeiträge zu überlassen. Unter Bezugnahme auf das Schreiben des Dekans erläuterte der Kläger mit Schreiben vom 12. März 2012 seinen Eigenanteil an den fünf vorgelegten Publikationen und legte Manuskripte von Buchbeiträgen vor. Zu dem Buchbeitrag „°°°°°°° (Herausgeber C. /I1. ) teilte der Kläger folgendes mit: „Diesen Buchbeitrag habe ich auf Anweisung von Prof. I1. (Herausgeber) komplett aus dem Englischen ins Deutsche übersetzt. Als Gegenleistung für die komplette Übersetzung werde ich laut Prof. I1. als Erstautor aufgeführt“.
15Am 2. April 2012 übersandte der Dekan sowohl Herrn Prof. Dr. C. als auch Herrn Prof. Dr. T1. die Stellungnahme des Klägers. Erläuternd führte er aus, dass er den Kläger um eine Stellungnahme hinsichtlich seines Eigenanteils an den für die kumulative Habilitation eingereichten Originalarbeiten gebeten habe. Ferner habe er ihn um eine Auskunft bezüglich der von ihm genannten Buchbeiträge gebeten. Der Dekan bat sowohl Herrn Prof. Dr. C. als auch Herrn Prof. Dr. T1. um eine abschließende Stellungnahme, ob sie der medizinischen Fakultät die Annahme oder Ablehnung der Schrift als schriftliche Habilitationsleistung empfehlen würden.
16In seinem Gutachten vom 17. Mai 2012 empfahl Herr Prof. Dr. T1. (sinngemäß) die Ablehnung des Habilitationsantrages. Zur Begründung führte er u.a. aus:
17„Mit Datum vom 12. März 2012 geht hier ein Schreiben des Antragstellers ein. Auch in diesem findet sich erneut nirgendwo ein konkreter Hinweis auf die bereits erfolgte kumulative Habilitation vom Oktober 2011 in der °°. Unter den zum Thema publizierten Originalarbeiten finden sich insgesamt fünf Erstautorenschaften, darüber hinaus ein Beitrag, der sich mit der Mammachirugie befasst und eine Erstautorenschaft, die die Promotionsarbeit des Antragstellers darstellt. Der Autor aus I. weist unter diesen 15 gemeinsamen Originalarbeiten zum wissenschaftlichen Thema hingegen 9 Erstautorenschaften auf.
18Wiederum wird nicht dargelegt, welche Autorenschaften bei den publizierten Abstracts, Fallmitteilungen und Vorträgen vorhanden bzw. beteiligt waren. Eine besondere, unverständliche Begründung wird für die Buchbeiträge „Neue Trends °°° °°° °°°“, Seite 6 von 51, gegeben. Hier haben externe Autoren Buchbeiträge geliefert, die von dem Antragsteller ins Deutsche übersetzt worden sind. Auch in den hinzugefügten Literaturstellen und der weiterführenden Literatur taucht der Antragsteller nicht als Erstautor auf. [...] Eine Übersetzung kann allenfalls mit einer Fußnote gewürdigt werden. [...]
19Insgesamt hat der Autor nicht dargestellt, welche konkreten Anteile gegenüber der Habilitationsschrift durch °°° an der °°° gefertigt wurden. Wenn die Äußerung im Antwortschreiben stimmt, dass „die Arbeiten größtenteils von mir persönlich erstellt wurden“ dann bleiben Fragen zur Zuordnung, zur Originalität und dem Anteil der °°°-Schrift in I. . Die bearbeitete Themenstellung lässt allenfalls noch eine Promotionsarbeit zu.“
20Da die an Herrn Prof. Dr. C. übersandten Unterlagen als unzustellbar zurückkamen, wandte sich die Dekanatsverwaltung mit E-Mail vom 16. April 2012 an Herrn Prof. Dr. C. mit der Bitte, die aktuelle Anschrift mitzuteilen. Herr Prof. Dr. C. reagierte auf diese E-Mail nicht.
21In seiner Sitzung am 5. Juli 2012 beschloss der Fakultätsrat der medizinischen Fakultät der Beklagten Herrn Prof. Dr. I2. , F. , als neuen Gutachter zu bestimmen. Herr Prof. Dr. I2. legte am 14. Dezember 2012 ein Gutachten vor, in dem es u.a. heißt:
22„Zur Publikationsleistung ist zu sagen, dass er 17 Originalarbeiten aufführt, die in einem Peer‑Review‑Verfahren in entsprechenden Journalen veröffentlicht wurden. Dabei fungiert er insgesamt 7 mal als Erst‑ oder Letztautor. Er konnte auch einige kleinere Drittmittel einwerben, was sich z. B. als Sachmittelhilfe für das °°° °°° der Firma N. äußerte sowie eine Vergleichsuntersuchung für die Firma N1. GmbH, die offensichtlich der vergleichenden Untersuchung zur Wirkung von °°°° und klassischen Wundauflagen nach zweitgradigen Verbrennungen zum Ziel hatte. Es wird angeführt, dass er noch zwei Anträge in Bearbeitung hätte, über deren Ergebnis oder Förderung aus den Unterlagen aber keine Angaben zu entnehmen sind.
23Bei den von ihm angegebenen publizierten Abstracts fällt auf, dass diese zu einem großen Anteil doppelt publiziert wurden, wobei die türkischsprachigen Abstracts vom Gutachter nicht beurteilt werden können. [...]
24Zur schriftlichen Habilitationsleistung ist festzustellen, dass diese laut Unterlagen auf insgesamt 5 Originalveröffentlichungen basiert, die nach Angaben des Habilitanden an der Universität X. , Campus L. und der Universität E. ‑F1. entstanden seien. Es handelt sich dabei um Arbeiten, die mit Hilfe einer °°° °°°‑°°°‑°°° Untersuchungen zur Dicke der Basalmembran und der Epidermis sowie die Dicke des Stratum corneum der Haut am Menschen mit unterschiedlichen Verbrennungen aufzeigen. Diese drei Parameter werden an unterschiedlichen Fragestellungen abgegriffen. Dabei soll einmal der Einfluss der Mikrozirkulation auf die zelluläre Morphologie in der Heilungsphase von oberflächlichen Verbrennungswunden °°° °°° untersucht werden. Hintergrund ist die klinische Problematik, dass eine völlig korrekte Beurteilung einer Verbrennungstiefe in den ersten 72 Stunden nach einem thermischen Trauma noch nicht mit 100 %iger Sicherheit möglich ist. In der Literatur werden zwar verschiedene Verfahren angegeben. Es wird aber von einer Schwankungsbreite der korrekten Einschätzung zwischen 40 bis 65 % gesprochen. Im Wesentlichen werden hier klinische Erfahrungsparameter herangezogen, die allerdings nicht immer eindeutig sind. Dies trifft beispielsweise zu, wenn eine Rötung vorliegt und keine Blasenbildung aufgetreten ist. Die 5 Arbeiten beschreiben im Wesentlichen somit eine Untersuchungsmethode, die durch die Anwendung eines Gerätes gekennzeichnet ist, welches klinisch erhältlich ist und an sich keine Neuerung darstellt. Der gesamte Aspekt dieser Technik ist bereits in den zahlreichen Publikationen des Herrn Dr. °° B1. enthalten, der sich mit genau diesem Thema an der medizinischen Hochschule I. habilitiert hat. Aus den für die Habilitation an der Hochschule I. des Herrn °° B1. aufgeführten Arbeiten zum Thema sowie auf den hier in diesem Antragsverfahren vorgelegten Schriften des Herrn °° B1. , auf denen Herr °° B1. als Mitautor fungiert, lässt sich ersehen, dass gerade dieses Verfahren für unterschiedliche Fragestellungen, wie z.B. Lappentransplantationen, an gesunden Unterarmen von Probanden sowie während der Verbrennungsschockbehandlung eingesetzt wurde. Der Neuigkeitswert der Methode als solche ist insofern sehr begrenzt. Es lässt sich auch nicht aus den Publikationen ersehen, welchen Anteil genau der Kandidat °° B1. an diesen Arbeiten hatte. Die Erstautorenschaften der meisten Arbeiten diesbezüglich resultieren in der Anschriftenangabe Medizinische Hochschule I. und der Antragsteller °° B1. ist als Mitautor unter der Anschrift Plastische und Rekonstruktive Chirurgie L. ‑N1. , Universität X. ‑I3. aufgeführt. Dies bedeutet zumindest aus methodischer Sicht, dass die Toolbox offensichtlich für mehrere Fragestellungen eingesetzt wurde und als solche hinreichend publiziert wurde.Sieht man von diesem Umstand ab, so ist in den vorliegenden fünf Schriften, die für die kumulative Habilitation eingebracht werden, allerdings jeweils eine etwas andere Fragestellung zu finden und rein formal erscheinen somit aus Sicht des Gutachters die Anforderungen für die Eröffnung eines Habilitationsverfahrens durchaus erfüllt. [...]
25Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die vorgelegten Arbeiten für die schriftliche Habilitationsleistung rein formal durchaus den Anforderungen entsprechen, wie sie für die Eröffnung eines Habilitationsverfahrens im Fach plastische und ästhetische Chirurgie üblich sind. Da sich aufgrund der speziellen Thematik, die im Wesentlichen die Beschreibung einer Methode umfasst, die in sehr ausführlicher Form auch unter Mitautorschaft des Antragstellers anderweitig bereits von Herrn Kollegen °° B1. publiziert wurde und Gegenstand einer Habilitation an der °° I. war, Überschneidungen und Schwierigkeiten bei der Abgrenzung der Kontribution ergeben, ist der wissenschaftliche Wert im Hinblick auf die Gewinnung neuer Erkenntnisse zwar vorhanden, aber insgesamt etwas eingeschränkt, so dass sich der medizinischen Fakultät E. ‑F1. empfehlen möchte, dem Kandidaten aufzugeben, die Anwendung der °°° °°° noch mit ein bis zwei Arbeiten auf andere Untersuchungsgebiete auszudehnen, die sich dann noch etwas stärker voneinander unterscheiden und zusätzliche neue Informationen beisteuern würden, die diese Arbeit noch stärker von der ähnlich gelagerten Habilitationsschrift an der medizinischen Hochschule I. absetzen würden. [...] Diese methodische Erweiterung würde wesentlich zur Steigerung der Qualität und zur Abgrenzung gegenüber anderen Schriften beitragen, so dass dann bezüglich der schriftlichen Habilitationsleistung der medizinischen Universität E. ‑F1. eine Annahme empfohlen werden könnte.“
26In der Sitzung des Fakultätsrates der medizinischen Fakultät der Beklagten am 24. Januar 2013 lehnte dieser die Annahme der schriftlichen Habilitationsleistung mit der Begründung ab, dass „ausweislich der Gutachten der wissenschaftliche Fortschritt aus den zu Habilitation vorgelegten Arbeiten nicht erkennbar“ sei. Die Abstimmung erfolgte mit 6:0 Stimmen. Die Einräumung der Möglichkeit zur Änderung der schriftlichen Habilitationsleistung gemäß § 11 Abs. 1 der Habilitationsordnung lehnte der Fakultätsrat ebenfalls ab. Hierbei stimmten drei stimmberechtigte Mitglieder für die Einräumung der Möglichkeit und drei stimmberechtigte Mitglieder dagegen.
27Durch Bescheid vom 5. Februar 2013 teilte der Dekan der medzinischen Fakultät der Beklagten dem Kläger mit, dass der Fakultätsrat der medizinischen Fakultät die Ablehnung seiner schriftlichen Habilitationsleistung beschlossen habe, da diese im Wesentlichen die Beschreibung einer Methode umfasse, die in sehr ausführlicher Form bereits an der Hochschule I. im Jahr 2009 Gegenstand einer Habilitation von Herrn Dr. °° B1. gewesen sei. Da eine eindeutige Abgrenzung nicht möglich gewesen sei, sei der wissenschaftliche Wert im Hinblick auf die Gewinnung neuer Erkenntnisse sehr eingeschränkt, zumal es sich um eine Methode handele, die seit dem Jahre 2004 bereits mehrfach beschrieben worden sei. Auch unter Würdigung der ergänzenden Anmerkungen aus dem Schreiben des Klägers vom 12. März 2012 habe der Fachbereichsrat keine eindeutige Abgrenzung zu der Habilitationsschrift von Herrn Dr. °° B1. erkennen können.
28Mit Schreiben, das das Datum 4. Februar 2013 trägt, legte der Kläger Widerspruch gegen die Ablehnung seiner schriftlichen Habilitationsleistung ein. Zur Begründung trug er vor, das Herr Prof. Dr. T1. wegen Befangenheit und Interessenkonflikts aus dem Habilitationsverfahren als Gutachter auszuschließen sei. Herr Prof. Dr. T1. habe sich bei der Erstellung seines Gutachtens in einem Interessenkonflikt befunden, weil sich einer seiner Schüler auf eine Chefarztposition beworben habe (und diese Position inzwischen bekleide), für die auch er, der Kläger, gute Voraussetzungen mitgebracht hätte. Darüber hinaus sei Herr Prof. Dr. T1. seit Juli 2012 am Uniklinikum F1. als Oberarzt der Sektion Q.°°° tätig, wo er (der Kläger) bereits vorher als einziger plastischer Chirurg tätig gewesen sei. Zudem ergebe sich die Befangenheit des Herrn Prof. Dr. T1. aus dem Inhalt des Gutachtens. In diesem komme Herr Prof. Dr. T1. zu dem Schluss, dass die Habilitationsleistung allenfalls den Ansprüchen einer Promotionsarbeit zu Genüge komme. Diese Begründung sei in vollem Umfang zurückzuweisen. Hier würden Äpfel mit Birnen verglichen. Dass eine Methode bereits vorher beschrieben worden sei, habe nichts mit den wissenschaftlichen Erkenntnissen zu tun, die aus dieser Methode hervorgingen. Die Begründung von Herrn Prof. T1. sei daher völlig absurd und falsch. Er habe sich an keiner Stelle den Anspruch des Erstbeschreibers dieser Methode - auch nicht in der Habilitationsschrift - angemaßt. Dies sei auch nicht Gegenstand seiner Habilitationsleistung. Es werde fälschlicherweise behauptet, dass sein Habilitationsverfahren ein Parallelverfahren zu einer Habilitation des Herrn Dr. °° B1. aus I. darstelle. Diese Behauptung sei irreführend und falsch. Herr Dr. °° B1. aus I. habe nämlich im Jahre 2009 eine Habilitationsschrift abgegeben, welche am 11. August 2010 mit der Venia Legendi gewürdigt worden sei. Er (der Kläger) habe dagegen am 10. Januar 2011 - also erst nach Abschluss und Veröffentlichung der erfolgreichen Habilitation des Herrn Dr. °°. B1. einen Antrag zur Habilitation abgegeben. Es handele sich daher nicht um ein Parallelverfahren. Die verwandtschaftliche Beziehung zu Herrn Dr. °° B1. sei richtig. Es handele sich hierbei um seinen (des Klägers) jüngeren Bruder, der an der medizinischen Hochschule I. in der gleichen Fachrichtung tätig sei. Diese Tatsache begründe jedoch keinen Generalverdacht. Es sei durchaus üblich, dass Wissenschaftler, die eine verwandtschaftliche Beziehung zueinander hätten, auch gemeinsam wissenschaftlich arbeiten, publizieren und damit auch Co-Autoren seien, ohne gegen die gute wissenschaftliche Praxis zu verstoßen. Wenn ein Gutachter eine Abgrenzung zu einer anderen Arbeit fordere, so müsse er sich mit der Habilitationsschrift kritisch auseinander gesetzt haben und die entsprechenden Punkte, in denen er Bedenken habe, ganz konkret formulieren. Es könnten unterschiedliche Aspekte herangezogen werden, um eine Arbeit von einer anderen abzugrenzen. Als erstes sei hier die konkrete wissenschaftliche Fragestellung der jeweiligen Arbeit zu nennen; aber auch der im Hinblick auf die Fragestellung aufgestellte Versuchsaufbau, die genaue Durchführung der notwendigen Untersuchungen, die Verblendung der Studie, die statistische Auswertung, die erarbeiteten Ergebnisse, die Diskussion der Ergebnisse unter Einbeziehung des aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstandes, die herangezogene Literatur, die Abfertigung der eigentlichen Arbeit in Form einer Publikation etc. seien hier zu erwähnen. Im Gutachten des Herrn Prof. Dr. I2. werde bestätigt, dass der wissenschaftliche Wert im Hinblick auf die Gewinnung neuer Erkenntnisse vorhanden sei, aber etwas eingeschränkt sein solle. Inwieweit und in welcher Hinsicht hier Einschränkungen vorhanden seien sollen und was genau diese Einschränkungen begründe, werde nicht ausgeführt. Auch in den weiteren Ausführungen des Herrn Prof. Dr. I2. bleibe es bei der pauschalen Bewertung der etwas einschränkten, aber doch neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen. Auch für einen Laien sei zu erkennen, dass die vorliegende kumulative Habilitationsschrift auf anderen Originalarbeiten basiere als die kumulative Habilitationsschrift von Herrn Dr. °°. B1. . Soweit zur Begründung der Ablehnung seiner Habilitationsleistung angeführt werde, dass auch unter Würdigung der ergänzenden Anmerkungen aus dem Schreiben vom 12. März 2012 keine eindeutige Abgrenzung erkennbar sei, sei darauf hinzuweisen, dass er durch das Schreiben des Dekans nicht zu einer solchen Abgrenzung aufgefordert worden sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Widerspruchsbegründung wird auf die Beiakte Heft °, Blatt ° bis ° Bezug genommen.
29In seiner Sitzung am 18. April 2013 wies der Fakultätsrat der medizinischen Fakultät der Beklagten den Widerspruch des Klägers zurück. Die Beschlussfassung erfolgte mit 5:0 Stimmen und zwei Enthaltungen.
30Durch Widerspruchsbescheid vom 24. Mai 2013 teilte der Dekan der medizinischen Fakultät der Beklagten dem Kläger mit, dass sein Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen worden sei. Zur Begründung führte er aus, dass eine Befangenheit von Herrn Prof. T1. nicht angenommen werden könne. Soweit der Kläger die Befangenheit aus der fachlichen Kritik von Herrn Prof. T1. ableite, vermag diese Argumentation eine Befangenheit nicht zu begründen. Eine fachliche Kritik könne nur in Ausnahmefällen, insbesondere wenn klar unsachliche Kritik geäußert werde, die Besorgnis einer Befangenheit rechtfertigen. Solche unsachlichen Ausführungen gebe es von Herrn Prof. T1. jedoch nicht. Auch im Hinblick auf das von Herrn Prof. T1. angesprochene „Parallelverfahren“ begründe nicht die Besorgnis einer Befangenheit. Der Gutachter sei insoweit auf einen für die Bewertung der schriftlichen Habilitationsleistung entscheidenden Punkt eingegangen, nämlich die Frage, inwieweit in der schriftlichen Arbeit eigenständig ein wissenschaftlicher Fortschritt erzielt worden sei. Auch ein zur Befangenheit führendes Wettbewerbsverhältnis von Herrn Prof. T1. und dem Kläger könne man aus der Widerspruchsbegründung nicht ableiten. Bei Herrn Prof. T1. handele es sich um einen Emeritus der S. Universität C2. , der als senior consultant am Universitätsklinikum F1. tätig sei. Ein Konkurrenzverhältnis zwischen ihm und dem Kläger sei fernliegend. Auch die Kritik an der fachlichen Beurteilung der Habilitationsleistung greife nicht durch. Nach § 8 Abs. 1 der Habilitationsordnung müsse eine schriftliche Habilitationsleistung einen wesentlichen Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnis für das Fach darstellen. Nach § 8 Abs. 2 der Habilitationsordnung müsse ferner bei Arbeiten, die aus einer gemeinsamen Forschung mehrerer Personen hervorgegangen sei, die selbständige wissenschaftliche Leistung des Antragstellers erkennbar und für sich bewertbar sein. Bei der Entscheidung über die Habilitationsleistung des Klägers sei der Fakultätsrat zur Auffassung gelangt, dass letztlich diese beiden Kriterien nicht erfüllt seien. Bei dieser Einschätzung bleibe es auch nach Würdigung der Widerspruchsbegründung. Auch in der Widerspruchsbegründung finde sich keine überzeugende Darlegung worin der wesentliche Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnis liegen solle, den die Habilitationsleistung des Klägers schaffe. Die Kritik an den Einzelaussagen der Gutachter zeige einen solchen Erkenntnisgewinn nicht auf. Auch die Veröffentlichung bzw. die vom Kläger betonte Veröffentlichungswürdigkeit der Arbeit zugrundeliegenden Originalarbeiten vermögen einen solchen wesentlichen Fortschritt nicht zu belegen. Die vom Kläger aufgezeigten Einzelaspekte seien in der Gesamtschau nicht geeignet das Grundproblem der Arbeit, die fehlende Erkennbarkeit einer selbständigen Leistung, auszuräumen.
31Der Kläger hat am 17. Juni 2013 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, es lägen mehrere Verfahrensfehler vor. Das Gutachten von Prof. Dr. T1. habe der Bewertung nicht zugrundegelegt werden dürfen, da es den Anforderungen an eine sachgerechte Leistungsbewertung in einem Habilitationsverfahren nicht entspreche. Das Gutachten vom 11. Februar 2012 umfasse eine einzige Seite. Eine inhaltliche Bewertung fehle. Dem Kläger sei überdies keine Möglichkeit der Stellungnahme zu dem negativen Gutachten von Prof. Dr. T1. eingeräumt worden. Dies sei jedoch notwendig gewesen. Es stelle einen schweren Verfahrensfehler dar, dass der Dekan den Gutachtern und dem Fachbereichsrat das Schreiben (des Klägers) vom 12. März 2012 als Stellungnahme zu den Fragestellungen aus den Gutachten insbesondere zur Abgrenzung von Arbeit seines Bruders präsentiert habe. Er (der Kläger) habe mit Schreiben vom 12. März 2013 eine allgemein gehaltene Anfrage des Dekans vom 2. März 2012 beantwortet. Dennoch sei ihm von Herrn Prof. Dr. T1. angelastet worden, dass er zwischenzeitlich immer noch keine Abgrenzung zur Habilitationsschrift seines Bruders vorgenommen und Aktualisierungen unterlassen habe. Hierzu sei er (der Kläger) zu keiner Zeit aufgefordert worden. Letztlich habe das Gutachten von Herrn Prof. Dr. T1. auch wegen der Befangenheitsbesorgnis keine Verwendung finden dürfen. Auch der Ablauf der Fachbereichsratssitzungen sei im Hinblick auf die Entscheidungsfindung im Fachbereichsrat und die nachfolgende Abstimmung verfahrensfehlerhaft. Nach den vorgelegten Protokollauszügen dürften in den Sitzungen weniger stimmberechtigte Personen gestimmt haben, als laut Anwesenheitsliste teilgenommen hätten. Gründe für diese Divergenz fänden sich nicht. Dieser Fehler komme insbesondere im zweiten Teil der Fachbereichsratssitzung vom 24. Januar 2013 zum Tragen. Hier sei dem Kläger bei Ablehnung seines Antrags auf Habilitation bei einem Abstimmungsergebnis von 3:3 keine Nachbesserungsmöglichkeit zugebilligt worden. Der Entscheidung des Fachbereichsrats lägen auch sachfremde Erwägungen zugrunde. Denn habe fälschlich unterstellt, dass die Habilitationsschrift des Klägers mit der Schrift seines Bruders einhergehe und davon nicht abgrenzbar sei. Die Unterscheidung der beiden Habilitationen ergebe sich aus ihnen selbst. Der kumulativen Habilitation seines Bruders lägen andere Arbeiten zugrunde als seiner eigenen Habilitationen. Er (der Kläger) und sein Bruder verfolgten unterschiedliche Forschungsziele. Der Fachbereichsrat habe pauschal behauptet, dass er (der Kläger) zusammen mit seinem Bruder Forschungen auf ähnlichem Gebiet betrieben habe, ohne die angeblichen Gemeinsamkeiten zu formulieren oder sachlich zu hinterfragen. Der Fachbereichsrat habe sachwidrig auf die Forschungsmethode, statt auf die Erkenntnisse aus Anwendung einer bestimmten Methode bei seiner Bewertung abgestellt. Die Habilitation seines Bruders sei unter Anwendung einer von ihm (dem Kläger) praktizierten Methode erfolgt, aber mit anderer Zielrichtung. Die Arbeit seines Bruders decke einen ganz anderen Bereich auf dem Gebiet der Verbrennungsmedizin ab. Dies sei offensichtlich. Hier gehe es um wissenschaftliche Erkenntnisse aus einem Verfahren, dass mit Hilfe eines besonderen speziell entwickelten Mikroskops durchgeführt worden sei. Der Fachbereichsrat gehe nicht auf den Vortrag ein, wonach es um wissenschaftliche Erkenntnisse aus einer Methode und nicht um eine Erfindung oder Erstbeschreibung eines Gerätes gehe. Der Hinweis im Widerspruchsschreiben, wonach es nach seiner Arbeit nicht um die Methode an sich, sondern um wissenschaftliche Erkenntnisse aus dieser Methode gehe, sei nicht geprüft, ja nicht einmal hinterfragt worden. Der Fachbereichsrat habe seiner Entscheidung allein die Bewertung von Prof. Dr. T1. zugrundgelegt, nicht auf die kumulative Habilitationsschrift des Klägers. Es sei nicht erkennbar, dass die positiven Aspekte aus den Gutachten der Professoren C. und I2. in die Abwägung einbezogen worden seien.
32Der Kläger beantragt (sinngemäß)
33den Bescheid der Beklagten vom 5. Februar 2013 und den Widerspruchsbescheid vom 24. Mai 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über die Annahme seiner schriftlichen Habilitationsleistung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
34Die Beklagte beantragt,
35die Klage abzuweisen.
36Sie trägt vor, keiner der Gutachter habe die selbständige wissenschaftliche Leistung des Klägers erkennen können. Entgegen der Darstellung des Klägers beruhe dieses Problem nicht nur auf die Habilitationsleistung des Bruders des Klägers, sondern zumindest auch darauf, dass der Bruder des Klägers auch bei Arbeiten, die Bestandteil der kumulativen Habilitationsleistung des Klägers seien, als Co‑Autor mit aufgeführt sei. Es ergebe sich hier also nicht nur das Problem der Abgrenzung, sondern bereits das Problem, die Eigenleistung des Klägers im Rahmen der von ihm eingereichten Aufsätze zu bestimmen. Schon aus dem Grunde, dass diese Abgrenzungen und Bestimmungen nicht möglich seien, müsse die schriftliche Habilitationsleistung des Klägers abgelehnt werden. Dabei könne offen bleiben, ob insoweit überhaupt Raum für Darlegungen des Klägers außerhalb des Rahmen des Habilitationsleistung sei. Es fehle an dem gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 der Habilitationsordnung verlangten wesentlichen Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnis für das Fach. Der Einwand des Klägers, dass es sich bei seiner Arbeit ja nicht um die untersuchte Methode an sich, sondern um die wissenschaftlichen Erkenntnisse aus dieser Methode gehe, sei zwar als Aussage richtig. Im Hinblick auf die Anwendung auf den konkreten Fall führe sie aber nicht weiter. Denn der Kläger übersehe, dass es weder dem Gutachten noch dem entscheidenden Fakultätsrat möglich gewesen sei, entsprechende habilitationswürdige (neue) Erkenntnisse festzustellen. Dem Kläger sei es trotz Stellungnahme im Habilitationsverfahren, umfangreicher Widerspruchsbegründung und Klagebegründung auch nicht gelungen, insoweit mehr als floskelhaft vorzutragen. Zu Vermissen sei insbesondere eine Darlegung, welche wesentlichen Erkenntnisse seine Arbeit denn entgegen der Auffassung der Gutachter und des Fakultätsrates erbracht haben soll. Verfahrensfehler lägen entgegen der Auffassung der Klägerseite ebenfalls nicht vor. Da Herr Prof. Dr. T1. mit seiner Kritik auf den entscheidenden Punkt zusteuere, könne man nichts gegen den Umfang der Ausführungen einwenden. Im Hinblick auf die bemängelte fehlende Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme sei darauf hinzuweisen, dass die Erkennbarkeit und Abgrenzbarkeit der Eigenleistung des Habilitanden aus der schriftlichen Habilitationsleistung selbst resultieren müsse. Auch die Abstimmung im Fachbereichsrat könnten keine durchgreifenden Einwände vorgebracht werden. Es hätten alle stimmberechtigten Mitglieder des Fakultätsrates abgestimmt.
37Der Kläger hält dem entgegen, dass die Beklagte den Begriff kumulative Habilitation alleine im Falle des Klägers eine Einzelfallauslegung zukommen lasse. Nach den Ausführungsbestimmungen zur Habilitationsordnung der medizinischen Fakultät (Ziffer 2, Satz 2) müsse der Habilitand sechs Erst- oder Letztautorenschaften vorweisen. Das bedeute, dass der Kläger mehr als die geforderten Erstautorenschaften nachgewiesen habe. Die Wertung im Hinblick auf den (abgelehnten) wissenschaftlichen Fortschritt übersehe, dass die in guten wissenschaftlichen Journalen veröffentlichten Arbeiten auch anderweitig auf ihren wissenschaftlichen Fortschritt hin überprüft worden seien, da sie andernfalls nicht angenommen worden wären. Die Behauptung der Beklagten, dass sein (des Klägers) Bruder zum selben Thema habilitiert habe, sei falsch. Zur Begründung werden insoweit auf den Inhalt beider Habilitationen Bezug genommen. Die Unterscheidung der Arbeiten ergebe sich aus den Schriften selbst. Die beiden Arbeiten hätten unterschiedliche Abläufe. Sie bestünden aus unterschiedlichen Originalarbeiten unterschiedlicher Anzahl. Untersucht würden unterschiedliche Fragestellungen.
38Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung vom 17. Juni 2015 für den Fall des Widerrufs des vom Gericht vorgeschlagenen Vergleichs ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung durch die Vorsitzende erklärt. Die Beklagte hat den Vergleich am 26. Juni 2015 widerrufen.
39Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
40E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
41Das Gericht kann mit Einverständnis der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung durch die Vorsitzende entscheiden (§§ 87a Abs. 2, 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
42Die Klage ist gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf eine neue Entscheidung der Beklagten über die Annahme oder Ablehnung seiner schriftlichen Habilitationsleistung. Der Bescheid der Beklagten vom 5. Februar 2013 und der Widerspruchsbescheid vom 24. Mai 2013 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten.
431. Eine Rechtswidrigkeit folgt entgegen der Ansicht des Klägers allerdings nicht bereits aus einer Befangenheit des Gutachters Prof. Dr. T1. .
44Nach § 21 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW (VwVfG NRW), der gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 3 VwVfG NRW auch für die Tätigkeit der Beklagten gilt, ist die Besorgnis der Befangenheit berechtigt, wenn nach den Umständen des Einzelfalls ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen. Es müssen Tatsachen vorliegen, die ohne Rücksicht auf individuelle Empfindlichkeiten den Schluss rechtfertigen, dass dieser Prüfer speziell gegenüber diesem Prüfling nicht die notwendige Distanz und sachliche Neutralität aufbringen wird und nicht (mehr) offen ist für eine nur an der wirklichen Leistung des Prüflings orientierten Bewertung.
45Vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl., Rn. 338.
46Ein Befangenheitsgrund kann in der Person des Prüfers liegen, etwa in persönlicher Feindschaft zu einem Prüfling, er kann sich aber auch aus der Art der Sachbehandlung ergeben, wenn der Prüfer sich etwa unsachlich zu Anträgen eines Beteiligten äußert oder durch die Art und Weise verfahrensbezogener Handlungen eine Voreingenommenheit zu erkennen gibt.
47Derartige Umstände sind für den Gutachter Prof. Dr. T1. nicht ersichtlich. Soweit der Kläger die Befangenheit aus der fachlichen Kritik des Herrn Prof. Dr. T1. ableitet, vermag dies eine Befangenheit nicht zu begründen. Entgegen der Ansicht des Klägers erweist sich das Gutachten insgesamt als sachbezogen. Unangemessene oder unsachliche Kritikpunkte hat der Kläger nicht aufgezeigt. Er hält vielmehr die vom Gutachter angesprochenen Kritikpunkte überwiegend für falsch oder „absurd“, was eine andere fachliche Einschätzung zum Ausdruck bringt, jedoch nicht eine fehlende Neutralität des Gutachters hinreichend zu begründen vermag. Dem vom Kläger aufgezeigten Interessenkonflikt wegen eines „Konkurrenzverhältnisses“ hat die Beklagte nachvollziehbar entgegengehalten, dass es sich bei Herrn Prof. Dr. T1. um einen Emeritus der S. -Universität C2. handele, der als senior consultant am Universitätsklinikum F1. tätig sei. Das vom Kläger angesprochene Wettbewerbsverhältnis ist vor diesem Hintergrund fernliegend. Dass ein Schüler des Herrn Prof. Dr. T1. sich um eine Stelle beworben hat, auf die sich auch der Kläger hätte bewerben können, ist im Bereich der Wissenschaft ein häufiges Phänomen und begründet für sich genommen noch nicht die Besorgnis der Befangenheit.
482. Der angefochtene Bescheid ist jedoch rechtswidrig, weil entgegen der Annahme der Beklagten die Fachgutachten eine selbständige wissenschaftliche Leistung des Klägers für erkennbar und bewertbar halten (a), sie Art und Umfang der (bewerteten) wissenschaftlichen Erkenntnis für das Fach aber nicht in einer den an ein Gutachten zu stellenden Anforderungen genügenden Weise darlegen und begründen (b).
49a) Nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 der Habilitationsordnung der Medizinischen Fakultät der Universität E. -F1. (Habilitationsordnung) können mehrere hervorragende, thematisch einander zugeordnete wissenschaftliche Arbeiten, zu denen nicht die Dissertation gerechnet werden darf, als schriftliche Habilitationsleistung vorgelegt werden, wenn sie einen wesentlichen Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnis für das Fach darstellen und insgesamt einer Habilitationsschrift gleichwertig sind. Bei Arbeiten, die aus der gemeinsamen Forschung mehrerer Personen hervorgegangen sind, muss die selbständige wissenschaftliche Leistung des Antragstellers erkennbar und für sich bewertbar sein (§ 8 Abs. 2 der Habilitationsordnung).
50Entgegen der Ansicht der Beklagten ergibt sich aus den eingeholten Fachgutachten nicht, dass eine selbständige wissenschaftliche Leistung des Klägers im Sinne des § 8 Abs. 2 der Habilitationsordnung nicht erkennbar und für sich bewertbar war. Zwar finden sich in allen Gutachten deutliche Hinweise auf das Problem der Abgrenzung zu der Habilitationsschrift des Bruders des Klägers. So führt Herr Prof. Dr. T1. aus: „Insgesamt hat der Autor nicht dargestellt, welche konkreten Anteile gegenüber der Habilitationsschrift durch °°. an der °° gefertigt wurden“, und Herr Prof. Dr. I2. weist darauf hin, dass sich „Überschneidungen und Schwierigkeiten bei der Abgrenzung der Kontribution ergeben“. Allerdings sprechen die Gutachter den Arbeiten einen dem Kläger zurechenbaren wissenschaftlichen Erkenntniswert gerade nicht vollständig ab. Herr Prof. Dr. T1. kommt vielmehr zu dem Ergebnis, dass nach Durchsicht beider Arbeiten „allenfalls noch eine Promotionsarbeit als wissenschaftliche Leistung resultieren“ würde. Auch Herr Prof. Dr. I4. führt aus, dass angesichts der Abgrenzungsproblematik ein „wissenschaftlicher Wert im Hinblick auf die Gewinnung neuer Erkenntnisse zwar vorhanden, aber insgesamt etwas eingeschränkt“ sei. Damit haben beide Gutachter die (erkannte) Eigenleistung des Klägers einer Bewertung zugeführt und die Annahme der schriftlichen Habilitationsleistung auf der Grundlage dieser Bewertung abgelehnt.
51Die Mitglieder des Fakultätsrates haben die - grundsätzlich bindende - Einschätzung der Gutachter auch nicht durch eigene, fachwissenschaftlich fundierte Erwägungen erschüttert. Sie sind vielmehr zu Unrecht davon ausgegangen, die Gutachten würden ihre Annahme der fehlenden Erkennbarkeit einer selbständigen wissenschaftlichen Leistung tragen. In dem Protokoll der Fakultätsratssitzung vom 24. Januar 2013 heißt es insoweit zur Begründung der Ablehnung: „da ausweislich der Gutachten der wissenschaftliche Fortschritt aus den zur Habilitation vorgelegten Arbeiten nicht erkennbar ist.“
52(b) Soweit die Beklagte ihren Bescheid (auch) darauf stützt, dass die Arbeiten des Klägers keinen wesentlichen Erkenntnisfortschritt für das Fach im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 der Habilitationsordnung darstellen, genügen die dieser Bewertung zugrunde liegenden Fachgutachten nicht den an ein Gutachten im Habilitationsverfahren zu stellenden Anforderungen.
53Soll ein Gutachten seine Funktion als fachwissenschaftliche Hilfestellung für die Entscheidungsfindung des Fakultätsrats erfüllen, muss es jedes einzelne Mitglied in die Lage versetzen, eine nachvollziehbare Bewertung der Habilitationsleistung des Klägers zu ermöglichen. Dafür sind die für die Annahme oder Ablehnung der Leistung wesentlichen Gründe, vor allem Art und Umfang der Förderung der wissenschaftlichen Erkenntnisse in dem Habilitationsfach, aber auch allgemeine Mängel und Vorzüge etwa hinsichtlich der Methoden und Darstellungsweise des Bewerbers, in dem einzelnen Gutachten so verständlich zu begründen, dass die anderen stimmberechtigten Mitglieder möglichst in die Lage versetzt werden, auch selbst verantwortlich zu entscheiden.
54BVerwG, Urteil vom 16. März 1994 - 6 C 1/93 -, juris.
55Diesen Anforderungen werden die hier maßgeblichen Fachgutachten nicht gerecht. Obwohl – wie unter a) ausgeführt - beide Gutachter von einer bewertbaren Eigenleistung des Klägers ausgehen, zeigen sie nicht auf, was sie letztlich bewertet haben. Es fehlt dafür an einer fachwissenschaftlich nachvollziehbaren Darlegung, welche wissenschaftlichen Erkenntnisse die schriftliche Habilitationsleistung des Klägers im Verhältnis zu der schriftlichen Habilitationsleistung seines Bruders noch bzw. nicht (mehr) erbringt. Insbesondere weisen die Gutachten im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der Problemstellungen, der Schwerpunktbildungen, der Untersuchungsbereiche und den daraus jeweils abzuleitenden Erkenntnisgewinn keine hinreichende Substantiierung auf. Der Fakultätsrat war allein auf der Grundlage der Gutachten deshalb nicht in der Lage, den als nur „promotionwürdig“ eingestuften bzw als „eingeschränkt vorhanden“ bezeichneten Erkenntnisgewinn inhaltlich nachzuvollziehen und so zur Grundlage einer kritischen und eigenverantwortlichen Entscheidung über den habilitationswürdigen Gehalt zu machen.
56Darüber hinaus hat Herr Prof. Dr. T1. seiner abschließenden Bewertung vom 17. Mai 2012 einen unzutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt: Er ist bei der Erstellung seines Gutachtens erkennbar davon ausgegangen, der Kläger habe zu seinen im Gutachten vom 11. Februar 2012 angesprochenen Kritikpunkten, insbesondere zu der erbetenen Abgrenzung der vorliegenden kumulativen Habilitationsschrift gegenüber der Habilitationsschrift von °°. B1. , Stellung nehmen können und hat die unterlassenen Angaben ersichtlich zu Lasten des Klägers gewertet. So führt er in seiner abschließenden Bewertung u.a. aus: „Insgesamt hat der Kläger nicht dargestellt, welche konkreten Anteile gegenüber der Habilitationsschrift durch °°.A an der °° gefertigt wurden.“ Der Dekan hatte dem Kläger allerdings die konkreten Kritikpunkte des Gutachters, insbesondere die gewünschte Erklärung zur Abgrenzung gegenüber der schriftlichen Habilitationsleistung seines Bruders, nicht mitgeteilt. Er hatte den Kläger vielmehr (nur) aufgefordert, seinen Eigenanteil an den für die kumulative Habilitation eingereichten Originalarbeiten darzulegen. Ob, wie der Beklagte vorträgt, der Kläger zu einer Abgrenzung seiner Habilitationsleistung zu der seines Bruders gar nicht hätte aufgefordert werden dürfen, kann offen bleiben. Denn der Gutachter Prof. Dr. T1. ist ersichtlich von der Zulässigkeit einer solchen Aufforderung ausgegangen („Ich empfehle dem Ausschuss, hier einen Vergleich der Wertigkeit und Innovationen durch den Autor vornehmen zu lassen“) und hat die fehlenden Ausführungen des Klägers zu diesem Punkt dann in seinem Gutachten kritisch gewürdigt.
57Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 28. Aug. 2015 - 4 K 2863/13
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 28. Aug. 2015 - 4 K 2863/13
Referenzen - Gesetze
(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,
- 1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens; - 2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; - 3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; - 4.
über den Streitwert; - 5.
über Kosten; - 6.
über die Beiladung.
(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.
(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, oder wird von einem Beteiligten das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat, wer in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde tätig werden soll, den Leiter der Behörde oder den von diesem Beauftragten zu unterrichten und sich auf dessen Anordnung der Mitwirkung zu enthalten. Betrifft die Besorgnis der Befangenheit den Leiter der Behörde, so trifft diese Anordnung die Aufsichtsbehörde, sofern sich der Behördenleiter nicht selbst einer Mitwirkung enthält.
(2) Für Mitglieder eines Ausschusses (§ 88) gilt § 20 Abs. 4 entsprechend.
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen.
(2) Dieses Gesetz gilt ferner nicht für
- 1.
Verfahren der Bundes- oder Landesfinanzbehörden nach der Abgabenordnung, - 2.
die Strafverfolgung, die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, die Rechtshilfe für das Ausland in Straf- und Zivilsachen und, unbeschadet des § 80 Abs. 4, für Maßnahmen des Richterdienstrechts, - 3.
Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und den bei diesem errichteten Schiedsstellen, - 4.
Verfahren nach dem Sozialgesetzbuch, - 5.
das Recht des Lastenausgleichs, - 6.
das Recht der Wiedergutmachung.
(3) Für die Tätigkeit
- 1.
der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung einschließlich der ihrer Aufsicht unterliegenden Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt dieses Gesetz nur, soweit die Tätigkeit der Nachprüfung durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder durch die in verwaltungsrechtlichen Anwalts-, Patentanwalts- und Notarsachen zuständigen Gerichte unterliegt; - 2.
der Behörden bei Leistungs-, Eignungs- und ähnlichen Prüfungen von Personen gelten nur die §§ 3a bis 13, 20 bis 27, 29 bis 38, 40 bis 52, 79, 80 und 96; - 3.
der Vertretungen des Bundes im Ausland gilt dieses Gesetz nicht.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.