Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 08. März 2016 - 19 K 3630/15

Gericht
Tenor
Soweit die Beteiligten den Rechtstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Die Ziffern II.2 und III.1 der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 20. Juli 2015 werden aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin ist Halterin eines American-Staffordshire-Mischlings namens „B. “.
3Unter dem 12. Dezember 2011 erteilte die Beklagte der Klägerin eine Erlaubnis gem. § 4 Abs. 1 des Landeshundegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen – LHundG NRW – zur Haltung des mit Chipnummer bezeichneten Hundes.
4Am 27. Dezember 2012 führte die Klägerin ihren Hund in X. aus, als dieser sich von ihr losriss und einen anderen Hund angriff. Der Hund zog dabei so stark an der Leine, dass die Klägerin nicht in der Lage war, die Leine festzuhalten. Der klägerische Hund fügte dem anderen Hund solche Bissverletzungen zu, dass dieser tierärztlich versorgt werden musste.
5Daraufhin hob die Beklagte mit Ordnungsverfügung vom 11. Januar 2013 die bestehende Befreiung des Hundes von der Maulkorbpflicht nach § 5 Abs. 3 LHundG NRW auf und ordnete zugleich unter Androhung eines Zwangsgeldes vorläufig bis zur Begutachtung der Gefährlichkeit des Hundes im Einzelfall durch einen Amtsveterinär an, den Hund nur mit einem das Beißen verhindernden Maulkorb sowie an einer reißfesten Leine zu führen.
6Am 30. Januar 2013, 18. Februar 2013 sowie 1. März 2013 erstatteten mehrere Nachbarn der Klägerin bei der Polizei X. bzw. der Beklagten Anzeige, weil die Klägerin bzw. ihre Tochter den Hund ohne Maulkorb oder eine ähnliche Vorrichtung geführt hätten. Am 12. März 2013 traf ein Mitarbeiter des Ordnungsamtes der Beklagten die Klägerin und ihre Tochter vor deren Haus an, wie sie ihren Hund ohne Maulkorb oder eine ähnliche Vorrichtung ausführten.
7Mit Urteil vom 14. Juni 2013 verurteilte das Amtsgericht S. die Klägerin bezüglich des Beißvorfalls am 27. Dezember 2012 wegen fahrlässigen Verstoßes gegen § 2 Abs. 1 LHundG NRW zu einer Geldbuße von 50,- Euro.
8Die am 26. September 2013 durch die Amtsveterinärin Frau Dr. I. durchgeführte Begutachtung des Hundes führte zu dem Ergebnis, dass der Hund keine gesteigerte Aggressivität aufweise und nicht als gefährlich im Einzelfall einzustufen sei.
9Im November 2014 wurde erneut ein Beißvorfall mit dem Hund der Klägerin bei der Beklagten angezeigt. Die Halterin des geschädigten Hundes schilderte gegenüber Mitarbeitern der Beklagten, ihr Schäferhund „E. “ sei im Gewerbepark „A. “ am 8. November 2014 von einem Staffordshire-Mix angegriffen worden. Der andere Hund sei ohne Maulkorb und unangeleint auf ihren Hund zugelaufen und habe grundlos und ohne Vorwarnung auf ihn eingebissen. Sie habe die Hunde nur mit Hilfe der Tochter der Klägerin sowie der anwesenden Hundetrainerin Frau G. trennen können. Im Anschluss daran habe ihr Hund tierärztlich versorgt werden müssen.
10Auf Nachfrage der Beklagten erklärte die Hundetrainerin Frau G. zu dem Beißvorfall, der Hund der Klägerin sei an diesem Tag ohne Leine gelaufen, da die Klägerin die Schleppleine, welche sonst im Training verwendet worden sei, nicht mitgebracht habe. Bezüglich der Klägerin führte die Hundetrainerin aus, diese sei körperlich nicht in der Lage, den Staffordshire-Mischling zu halten und könne sich diesem gegenüber auch nicht durchsetzen. Die Klägerin sei mit dem Führen des Hundes sichtlich überfordert. Ratschlägen bezüglich des Umgangs mit ihrem Hund würde sich die Klägerin verschließen, daher seien im Training kaum Fortschritte zu verzeichnen gewesen. Nach dem Beißvorfall habe sie die Klägerin und ihre Tochter ihres Kurses verwiesen.
11Mit Ordnungsverfügung vom 12. Januar 2015 ordnete die Beklagte erneut bis zu einer abschließenden Beurteilung der Gefährlichkeit des Hundes der Klägerin durch den Amtstierarzt unter Androhung eines Zwangsgeldes einen Leinen- und Maulkorbzwang sowie die Vorführung des Hundes beim Amtsveterinär zur Begutachtung von dessen Gefährlichkeit an.
12Am 28. April 2015 führte die Amtsveterinärin Frau Dr. I. im Beisein des Sachverständigen Herrn A1. einen Verhaltenstest mit „B. “ durch. Sie bestätigte ihre Einschätzung aus dem Gutachten vom 26. September 2013, dass der Hund der Klägerin kein gesteigertes aggressives Verhalten aufweise und nicht als gefährlich im Einzelfall zu beurteilen sei. Allerdings sei anzumerken, dass weder die Klägerin noch deren Tochter in der Lage gewesen seien, den Hund im Freilauf über Befehle zu kontrollieren. Das Verhalten des Hundes zeige, dass er die Klägerin nicht als „Führer des Rudels“ akzeptiere, daher könnten weitere Beißvorfälle beim Führen des Hundes ohne Maulkorb und Leine nicht ausgeschlossen werden. Ratschläge der Gutachter hinsichtlich des richtigen Umgangs mit ihrem Hund habe die Klägerin nicht annehmen wollen.
13Herr A1. führte in seinem Gutachten über den durchgeführten Verhaltenstest vom 12. Mai 2015 aus, der Hund an sich sei nicht gefährlich, sondern bei korrekter Hundehaltung sehr verträglich. Das Problem liege im Verhalten der Klägerin und ihrer Tochter. Diese könnten den Hund nicht unter Kontrolle halten, der Hund höre zu gut wie gar nicht auf die Klägerin. Er empfehle, den Hund der Familie wegzunehmen. Sollte der Hund in der Familie verbleiben, spreche er sich für einen generellen Leinen- und Maulkorbzwang aus.
14Mit Schreiben vom 25. Juni 2015 hörte die Beklagte die Klägerin zu einem beabsichtigten Widerruf der Haltungserlaubnis für den Hund „B. “, der Untersagung von dessen Haltung und der Haltung aller Hunde nach §§ 3, 10, 11 LHundG NRW sowie der Anordnung der Abgabe des Hundes an das Tierheim D. -S1. an. Die Klägerin nahm mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 6. Juli 2015 dahingehend Stellung, dass ihr Hund nicht gefährlich oder aggressiv sei. Dies hätten die von der Beklagten angeordneten sowie ein weiterer freiwilliger Verhaltenstest des Hundes gezeigt. Sie bestreite, dass ihr Hund den Beißvorfall ausgelöst habe, die beiden Hunde hätten sich vielmehr zeitgleich gegenseitig angegriffen. Zudem habe während des Hundetrainings die Verantwortlichkeit der professionellen Hundetrainerin ihre Verantwortlichkeit überlagert. Sie habe ihre Aufsichtspflicht für diesen Zeitraum an die Tiertrainerin übertragen. Insofern könne ihr, der Klägerin, kein Haltungsverstoß vorgeworfen werden. Sie räumte ein, ihr Hund „B. “ sei im Hundetraining „ab und zu ohne Leine und Schlaufe“ geführt worden, um die Übungen korrekt ausführen zu können.
15Mit für sofort vollziehbar erklärter Ordnungsverfügung vom 20. Juli 2015, zugestellt am 21. Juli 2015, widerrief die Beklagte die Erlaubnis der Klägerin zum Halten ihres mit Chipnummer bezeichneten Hundes „B. “ (Ziffer I) und untersagte der Klägerin dessen Halten und Führen (Ziffer II.1) sowie das Halten und Führen eines oder mehrerer Hunde im Sinne der §§ 3, 10, 11 LHundG NRW (Ziffer II.2). Die Beklagte ordnete weiterhin an, dass die Klägerin den von ihr gehaltenen Hund unverzüglich, spätestens jedoch bis einen Monat nach Zustellung der Ordnungsverfügung, im Tierheim D. -S1. , E1. Weg 45, °°°°° D. -S1. , abzugeben habe (Ziffer II.3). Unter Ziffer III.1 drohte die Beklagte der Klägerin für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer II.1 (Buchst. a) sowie Ziffer II.2 der Ordnungsverfügung (Buchst. b) ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils 500,- Euro an. Für den Fall der nicht fristgerechten Befolgung der unter Ziffer II.3 getroffenen Anordnung drohte die Beklagte unter Ziffer III.2 den unmittelbaren Zwang an. Der Hund der Klägerin werde dann im Tierheim D. -S1. kostenpflichtig sichergestellt. In diesem Fall habe die Klägerin die Verwaltungsgebühren für die Sicherstellung und Verwahrung der sichergestellten Sache zu zahlen.
16Zur Begründung führte die Beklagte aus, der Widerruf der Haltungserlaubnis nach § 4 Abs. 1 LHundG NRW beruhe auf § 49 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen – VwVfG NRW –. Es habe sich nachträglich herausgestellt, dass die Klägerin unzuverlässig sei und damit die Haltungsvoraussetzungen für einen gefährlichen Hund nicht mehr erfülle. Die Klägerin habe wiederholt gegen Vorschriften des Landeshundegesetzes verstoßen, indem sie bei den zwei Beißvorfällen im Dezember 2012 sowie November 2014 ihren Hund nicht so geführt habe, dass von ihm keine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen oder Tieren habe ausgehen können. Zudem habe sie wiederholt die behördlichen sowie gesetzlichen Anordnungen hinsichtlich des Leinen- und Maulkorbzwangs missachtet. Darüber hinaus sei die Klägerin körperlich nicht in der Lage, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen.
17Der Widerruf der Haltungserlaubnis sei unter Abwägung der Gesamtumstände die einzige Option, insbesondere sei eine Haltung des Hundes „B. “ mit Leinen- und Maulkorbzwang nicht als milderes Mittel in Betracht gekommen, da die Klägerin in der Vergangenheit bereits mehrfach gegen gesetzliche und behördliche Vorgaben gleichen Inhalts verstoßen habe.
18Aufgrund ihrer Unzuverlässigkeit sowie der fehlenden persönlichen Voraussetzungen sei der Klägerin auch die Haltung ihres Hundes nach § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW zu untersagen.
19Die Untersagung sei nach § 12 Abs. 2 Satz 3 LHundG NRW auf die Haltung der in Ziffer II.2 genannten Hunde ausgeweitet worden, da nicht davon auszugehen sei, dass die Klägerin die auch für die Haltung dieser Hunde erforderlichen persönlichen Voraussetzungen erfülle oder in absehbarer Zukunft erfüllen werde. Die Untersagung des Führens ihres Hundes sowie aller in Ziffer II.2 genannten Hunde beruhe auf § 12 Abs. 1 LHundG NRW. Die Klägerin besitze die auch für Aufsichtspersonen über diese Hunde erforderliche Zuverlässigkeit nicht.
20Die Abgabeanordnung beruhe auf § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG NRW. Die Abgabe des Hundes schließe sich als notwendige Konsequenz an den Ausspruch der Untersagung der Hundehaltung an, um zu gewährleisten, dass die Hundehaltung tatsächlich beendet und die Untersagung durchgesetzt werde. Die Abgabe an das Tierheim D. -S1. sei verhältnismäßig, da die Abgabe an eine andere Person wegen der fehlenden Haltungserlaubnis für den Staffordshire-Mischling nicht in Betracht komme.
21Die Zwangsgeldandrohungen in Ziffer III.1 Buchst. a) und b) des Bescheids fänden ihre Grundlage in §§ 55, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 und 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen – VwVG NRW – und die Androhung unmittelbaren Zwangs in Ziffer III.2 des Bescheids in §§ 55, 57 Abs. 1 Nr. 3, 62, 63 und 66 ff. VwVG NRW. Die Androhung unmittelbaren Zwangs sei das einzig taugliche Zwangsmittel, da die Androhung eines Zwangsgeldes angesichts des bestehenden Rechtsverstoßes unzweckmäßig sei und keinen Erfolg verspreche. Allein die sofortige und unmittelbare Reaktion der Ordnungsbehörden in Form der Wegnahme des Tieres im Fall der Missachtung der Anordnung sei zur wirksamen Gefahrenabwehr geeignet.
22Die Klägerin hat am 21. August 2015 Klage erhoben.
23In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte Ziffer II.3 sowie III.1 der angegriffenen Ordnungsverfügung aufgehoben. Die Beteiligten haben den Rechtstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt.
24Zur Begründung ihrer Klage wiederholt und vertieft die Klägerin ihre Ausführungen im Verwaltungsverfahren und ergänzt, abgesehen von den zwei Beißvorfällen habe sie den Hund bislang immer beanstandungsfrei geführt. Die in den Anzeigen ihrer Nachbarn erhobenen Vorwürfe träfen nicht zu, da sie bzw. ihre Tochter den Hund an den von den Beschwerdeführern benannten Tagen mit einem sog. „Halti“ und einer kurzen Leine geführt hätten. Die Beschwerdeführer wollten sie lediglich wegen nachbarschaftlicher Streitigkeiten denunzieren. Auch sei der Aussage der Tiertrainerin keine Bedeutung beizumessen, diese wolle nur von eigenen Verfehlungen ablenken. Da die Trainerin keinen Sachkundenachweis für „Listenhunde“ besitze, habe sie ihren Hund überhaupt nicht trainieren dürfen. Darüber hinaus sei die Trainerin körperlich nicht in der Lage gewesen, „B. “ zu halten, dieser sei ihr während des Trainings fünfmal weggerannt. Der Widerruf der Haltungserlaubnis und die Haltungsuntersagung für „B. “ seien ferner unverhältnismäßig. Die Beklagte habe verkannt, dass der Verbleib „Amigos“ unter Anordnung eines dauerhaften Leinen- und Maulkorbzwangs als milderes Mittel in Betracht gekommen sei. Solch eine Anordnung reiche zur Gefahreneindämmung vollkommen aus, zumal der Beißvorfall zum Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung bereits neun Monate zurückgelegen habe und es seitdem zu keinen Beanstandungen mehr gekommen sei.
25Die Klägerin beantragt,
26die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 20. Juli 2015 in der sich aus den Prozesserklärungen in der mündlichen Verhandlung ergebenden Form aufzuheben.
27Die Beklagte beantragt,
28die Klage abzuweisen.
29Zur Begründung bezieht sie sich auf den angegriffenen Bescheid und ergänzt, selbst wenn der Vortrag der Klägerin bezüglich einer Übertragung ihrer Aufsichtspflicht während des Beißvorfalls am 8. November 2014 zuträfe, dann hätte die Klägerin damit nach eigenen Angaben gegen ihre Verpflichtungen aus § 5 Abs. 4 Satz 3 LHundG NRW verstoßen, indem sie ihrem Hund wissentlich einer ungeeigneten Aufsichtsperson überlassen habe. Die Klägerin verkenne ferner, dass der Erlass eines dauerhaften Leinen- und Maulkorbzwangs auch deswegen nicht als milderes, gleich geeignetes Mittel in Betracht gekommen sei, da die angegriffenen Maßnahmen nicht auf der Gefährlichkeit ihres Hundes, sondern auf ihrer Ungeeignetheit zum Halten und Führen ihres Hundes beruhten.
30Mit Beschluss vom 26. November 2015 – 16 L 1740/15 – hat das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich Ziffer I sowie Ziffern II.1, II.2 und II.3 der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung wiederhergestellt und hinsichtlich der Ziffern III.1 Buchst. a) und b) sowie III.2 angeordnet.
31In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin erklärt.
32Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
33E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
34Die Berichterstatterin durfte anstelle der Kammer in der Hauptsache entscheiden, da die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung ihr Einverständnis hiermit erklärt haben, § 87a Abs. 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –.
35Soweit die Beteiligten den Rechtstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO analog.
36Im Übrigen ist die Anfechtungsklage zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, darüber hinaus unbegründet.
37Der Widerruf der Haltungserlaubnis für „B. “ in Ziffer I sowie die Untersagung von dessen Haltung und Führung in Ziffer II.1 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
38Der Widerruf der Haltungserlaubnis nach § 4 Abs. 1 LHundG NRW für den Staffordshire-Mischling „B. “ ab Zustellung der Ordnungsverfügung beruht auf § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW. Danach darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde.
39Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Haltungserlaubnis für „B. “ ist ein begünstigender Verwaltungsakt. Die Beklagte wäre aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt, die Erlaubnis nicht zu erteilten.
40Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen für die Haltung ihres Staffordshire-Mischlings „B. “ nach § 4 Abs. 1 Satz 2 LHundG NRW nicht mehr. Danach wird die Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes nur erteilt, wenn u. a. die den Antrag stellende Person die erforderliche Sachkunde (§ 6) und Zuverlässigkeit (§ 7) besitzt (Nr. 2) und in der Lage ist, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen (Nr. 3). Diese Voraussetzungen sind einschlägig und nicht erfüllt.
41Bei dem Hund „B. “ der Klägerin handelt es sich aufgrund seiner Rassezugehörigkeit um einen gefährlichen Hund im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW. Gefährliche Hunde sind nach dieser Vorschrift u.a. Hunde der Rasse American Staffordshire Terrier, Kreuzungen der in § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW genannten Rassen untereinander sowie Kreuzungen der in § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW genannten Rassen mit anderen Hunden. Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW sind Kreuzungen Hunde, bei denen der Phänotyp, d.h. die äußere Erscheinung, einer der in § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW genannten Hunderassen deutlich hervortritt. Nach diesen Maßgaben handelt es sich bei „B. “ um einen American Staffordshire Terrier Mischling. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, ob es sich bei „B. “ auch um einen im Einzelfall gefährlichen Hund nach § 3 Abs. 3 LHundG NRW handelt.
42Die Klägerin besitzt die erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr. Unzuverlässig im Sinne des § 7 LHundG NRW ist, wer nicht die erforderliche Gewähr dafür bietet, dass er seinen Hund ordnungsgemäß halten wird. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die insbesondere wiederholt oder schwerwiegend gegen Vorschriften dieses Gesetzes verstoßen haben, § 7 Abs. 2 Nr. 2 LHundG NRW.
43Die Klägerin hat wiederholt gegen Vorschriften des Landeshundegesetzes verstoßen, indem sie ihren gefährlichen Hund geführt hat, ohne einen nach § 5 Abs. 2 Satz 3 LHundG NRW vorgeschriebenen Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung anzulegen. Eine Befreiung von der Maulkorbpflicht nach § 5 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW liegt nicht (mehr) vor, die zuvor erteilte entsprechende Befreiung hat die Beklagte mit Ordnungsverfügung vom 11. Januar 2013 aufgehoben.
44Bei dem Beißvorfall am 8. November 2014 im Gewerbepark „A. “ ist der Hund unstreitig ohne Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung sowie ohne Leine geführt worden.
45Für die Einhaltung dieser Verpflichtungen nach § 5 Abs. 2 LHundG NRW war die Klägerin als Halterin des Hundes verantwortlich. Von einer Übertragung der Aufsichtspflicht auf die Hundetrainerin Frau G. während des Beißvorfalls kann keine Rede sein. Die Klägerin war bei dem Training anwesend und hatte schon deswegen für die Einhaltung der Maßgaben des § 5 Abs. 2 LHundG NRW Sorge zu tragen. Um ihre Halterpflichten nach § 5 Abs. 2 LHundG NRW wusste die Klägerin aufgrund der Vorgeschichte genau, zumal die Beklagte sie noch etwa zwei Monate vor dem Beißvorfall mit Schreiben vom 18. September 2014 zum wiederholten Mal auf die gesetzlich vorgeschriebene Leinen- und Maulkorbpflicht hingewiesen hatte. Bei dieser Sachlage fehlt es für eine „überlagernde Verantwortlichkeit“ der Tiertrainerin an jeglicher normativer Grundlage.
46Darüber hinaus hat die Klägerin, ihre eigenen Angaben einmal unterstellt, gegen ihre Halterpflichten aus § 5 Abs. 4 Satz 3 LHundG NRW verstoßen. Danach darf ein Halter einen gefährlichen Hund außerhalb des befriedeten Besitztums keiner Person überlassen, die die Voraussetzungen des Satzes 2 nicht erfüllt. Die andere Aufsichtsperson muss die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 erfüllen und in der Lage sein, den gefährlichen Hund sicher zu halten und zu führen. Legt man das Klagevorbringen zugrunde, dann hat die Klägerin entgegen dieser Vorgaben ihren gefährlichen Hund einer Person überlassen, der sie diese Voraussetzungen abspricht. Denn die Klägerin behauptet, die Tiertrainerin verfüge über keine Sachkunde bzgl. „Listenhunde“ und sei körperlich nicht in der Lage, „B. “ zu halten.
47Weitere Verstöße gegen die Anlein- und Maulkorbpflichten aus § 5 Abs. 2 LHundG NRW ergeben sich aus Folgendem:
48Am 30. Januar 2013 erstattete ein Nachbar der Klägerin, Herr L. , gegenüber der Polizei X. Anzeige gegen die Klägerin. Er gab in seiner Zeugenvernehmung an, die Klägerin und ihre Tochter seien ihm mit dem streitgegenständlichen Hund im Eingangsbereich des gemeinsam bewohnten Hauses entgegen gekommen. Dabei habe der Hund keinen Maulkorb getragen und sei an einer langen Leine geführt worden. Am 18. Februar 2013 erhielt die Beklagte durch die Anzeige zweier Nachbarn der Klägerin Kenntnis von weiteren Vorfällen. Konkret habe nach dem von den Beschwerdeführern überreichten Protokoll die Klägerin den Hund am 16. Februar 2013 sowie 17. Februar 2013 ohne Maulkorb oder eine ähnliche Vorrichtung geführt. Am 1. März 2013 gab eine andere Nachbarin der Klägerin, Frau M. , gegenüber der Polizei X. an, sie habe beobachtet, wie die Klägerin und ihre Tochter den Hund ohne Maulkorb auf der Straße ausgeführt hätten. Am 12. März 2013 traf ein Mitarbeiter des Ordnungsamtes der Beklagten die Klägerin und ihre Tochter vor deren Haus an, wie sie ihren Hund ohne Maulkorb oder eine ähnliche Vorrichtung ausführten.
49Diese Zeugenaussagen sind glaubhaft und konnten zu Recht von der Beklagten bei der Bewertung der Unzuverlässigkeit der Klägerin herangezogen werden. Die angezeigten Sachverhalte sind zeitlich präzise bezeichnet und bezogen auf den Verstoß am 12. März 2013 auch durch ein Foto des Stadtangestellten Herrn N. untermauert, während sich der Vortrag der Klägerin auf unsubstantiiertes Bestreiten beschränkt. Zu den Anzeigen ihrer Nachbarn ließ sich die Klägerin lediglich dergestalt ein, dass die Beschwerdeführer sie wegen nachbarschaftlicher Streitigkeiten denunzieren wollten und der Hund im Übrigen an vier der angezeigten Tage einen sog. „Halti“ getragen habe. Dies ist nicht ausreichend, um die Aussagekraft der detaillierten Anzeigen zu erschüttern.
50Darüber hinaus hat die Klägerin wiederholt gegen ihre gesetzliche Verpflichtung aus § 2 Abs. 1 LHundG NRW verstoßen. Danach sind Hunde so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.
51Bezüglich des Beißvorfalls im Dezember 2012 hat das Amtsgericht S. in seinem Urteil vom 14. Juni 2013 rechtskräftig festgestellt, dass die Klägerin gegen ihre Pflichten aus § 2 Abs. 1 LHundG NRW verstoßen hat, indem sie den Hund nicht so führte, dass sie jederzeit die Kontrolle über ihn ausüben konnte. Die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts in dem Urteilsabdruck Bl. 6 f. macht sich die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zu Eigen.
52Auch während des Beißvorfalls am 8. November 2014 hat die Klägerin gegen ihre Verpflichtung aus § 2 Abs. 1 LHundG NRW verstoßen. Es musste der Klägerin aus den Trainingsstunden sowie dem früheren Beißvorfall im Dezember 2012 bekannt sein, dass weder sie noch ihre Tochter den Hund in kritischen Situationen ohne Leine über Befehle abrufen konnten. Zudem hatte der Hund bereits zuvor einen anderen Hund angegriffen und verletzt. Die Klägerin hätte bei Kenntnis dieser Fakten den Hund nicht ohne Maulkorb führen geschweige denn ihn von der Leine lassen dürfen.
53Die damit zu Lasten der Klägerin eingreifende gesetzliche Regelvermutung der Unzuverlässigkeit wird nicht durch besondere Einzelfallumstände entkräftet, sondern im Gegenteil noch untermauert. Sowohl die beiden von der Beklagten beauftragten Gutachter als auch zwei frühere von der Klägerin beauftragte Hundetrainer erklären nämlich übereinstimmend, dass die Klägerin sich uneinsichtig bezüglich ihrer Verpflichtungen aus dem Landeshundegesetz gezeigt habe und nicht willens gewesen sei, Ratschläge zum richtigen Umgang mit ihrem Hund anzunehmen. Aufgrund dieses Verhaltens ist die Klägerin bereits von zwei Hundeschulen verwiesen worden. Der Einwand der Klägerin, der von ihr gehaltene Hund sei nicht aggressiv oder gefährlich und habe in der vergangenen Zeit viel gelernt, geht hingegen an der Frage ihrer Zuverlässigkeit vorbei.
54Darüber hinaus ist die Klägerin nicht in der Lage, ihren gefährlichen Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen, §§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 5 Abs. 4 Satz 1 LHundG NRW. Dies zeigt sich insbesondere darin, dass der Hund der Klägerin im Dezember 2012 bereits einmal in einer kritischen Situation weggelaufen ist, weil die Klägerin die Leine nicht festhalten konnte, als der Hund heftig daran zog. Darüber hinaus bestätigen die beiden Gutachten über die Verhaltensprüfung des Hundes aus Mai 2015, dass der Hund bei der Klägerin nicht leinenführig ist. Während der Begutachtung zog der Hund in alle Richtungen, ohne dass eine Kontrolle der Klägerin über den Hund erkennbar gewesen ist, während sich der Hund von Herrn A1. ohne Probleme an der Leine führen ließ. Auch Kommandos der Klägerin wurden von „B. “ gar nicht oder nur zeitverzögert umgesetzt. Dies veranlasste beide Gutachter, von einer fehlenden Kontrolle der Klägerin über ihren Hund auszugehen, da dieser die Klägerin nicht als „Führerin des Rudels“ anerkenne. Auch die Tiertrainerin Frau G. teilte in ihrer Stellungnahme gegenüber der Beklagten zum Beißvorfall im November 2014 mit, die Klägerin sei nicht in der Lage, den Hund sicher festzuhalten und mit der Führung des Hundes sichtlich überfordert.
55Die Kammer war nicht gehalten, dem in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Beweisantrag,
56„zum Beweis für die Tatsache, dass die Klägerin körperlich geeignet ist, den streitgegenständlichen Hund sicher und gefahrenfrei für Dritte halten und führen zu können, die Einholung eines medizinisch-kynologischen Sachverständigengutachtens durch den Verband für Deutsches Hundewesen, X.--------damm in E. “,
57nachzugehen. Das Gericht versteht den Beweisantrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin dahingehend, dass zum Beweis der körperlichen Eignung der Klägerin zum Halten und Führen ihres Hundes an einer Leine ein Sachverständigengutachten eines vom Verband für das Deutsche Hundewesen (VDH) zu benennenden Sachverständigen eingeholt werden soll. Selbst wenn es ausnahmsweise zulässig sein sollte, die Auswahl eines Sachverständigen einer privaten Einrichtung zu überlassen, ist der so verstandene Antrag auf ein ungeeignetes Beweismittel gerichtet. Es ist nicht erkennbar, inwiefern Mitglieder des Verbandes für das Deutsche Hundewesen über medizinische Fachkenntnisse verfügen sollen, um die körperliche Verfassung der Klägerin als Sachverständige zu beurteilen. Der gestellte Beweisantrag ist ferner unsubstantiiert, da er im Wesentlichen nicht über die Wiederholung des gesetzlichen Wortlauts des § 5 Abs. 4 Satz 1 LHundG NRW hinausgeht und keine hinreichende Auseinandersetzung mit den vorliegend dargelegten wesentlichen Gegenargumenten erkennen lässt.
58Es besteht auch ein öffentliches Interesse an dem Widerruf der Haltungserlaubnis. Dieses liegt darin begründet, dass die Haltung eines gefährlichen Hundes durch eine unzuverlässige sowie die Vorgaben des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LHundG NRW nicht erfüllende Person eine Gefährdung anderer Tiere und Menschen bedeutet.
59Die Beklagte hat das ihr durch § 49 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW eingeräumte Ermessen frei von Fehlern im Sinne von § 114 Satz 1 VwGO ausgeübt. Insbesondere stellt die von der Klägerin vorgeschlagene Anordnung eines (dauerhaften) Leinen- oder Maulkorbzwangs – entgegen der Ausführungen des erkennenden Gerichts im zugehörigen Eilverfahren – kein im Rahmen der Verhältnismäßigkeit von der Beklagten zu würdigendes milderes, gleich geeignetes Mittel dar. Der Widerruf der Haltungserlaubnis richtet sich gegen in der Person der Klägerin begründeten Gefahren. Die Anordnung eines Leinen- oder Maulkorbzwangs würde nicht diesem Ziel dienen, sondern sich gegen Gefahren wenden, die in der besonderen Gefährlichkeit des Hundes wurzeln. Im Übrigen ist die Geeignetheit einer solchen Anordnung zur Gefahrenabwehr dadurch durchgreifend in Frage gestellt, dass die Klägerin in der Vergangenheit bereits mehrfach gegen behördliche Anordnungen gleichen Inhalts verstoßen hat.
60Die Untersagung der Haltung des Hundes in Ziffer II.1 der Ordnungsverfügung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ermächtigungsgrundlage für diese Anordnung ist § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW. Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift sind aus den vorgenannten Gründen erfüllt: „B. “ ist ein gefährlicher Hund im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW und die Erlaubnisvoraussetzungen zu dessen Haltung nach § 4 Abs. 1 LHundG NRW sind wie oben ausgeführt nicht erfüllt. Bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW soll die Haltung des Hundes untersagt werden. Anhaltspunkte für einen atypischen Sonderfall, der ausnahmsweise eine Ermessensausübung gebietet, bestehen nicht.
61Auch die Untersagung des Führens des Hundes der Klägerin begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Diese Anordnung beruht auf § 12 Abs. 1 LHundG NRW. Danach kann die zuständige Behörde die notwendigen Anordnungen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes, abzuwehren. Das Verbot des Führens des Hundes der Klägerin dient der Abwehr von Verstößen gegen dieses Gesetz, da die Klägerin die nach § 5 Abs. 4 Satz 2 LHundG NRW auch für Aufsichtspersonen über Hunde nach § 3 LHundG NRW erforderliche Zuverlässigkeit nach § 7 LHundG NRW nicht besitzt und nicht in der Lage ist, ihren gefährlichen Hund sicher zu halten und zu führen. Es ist von der Beklagten zu Recht auch als hinreichend wahrscheinlich angesehen werden, dass die Klägerin „B. “ zukünftig führen wird, solange sich dieser noch in ihrer Obhut befindet.
62Allerdings ist die Untersagung der künftigen Haltung sowie des künftigen Führens aller Hunde im Sinne der §§ 3, 10, 11 LHundG NRW in Ziffer II.2 rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Haltungsuntersagung ist auf § 12 Abs. 2 Satz 3 LHundG NRW, die Untersagung des Führens dieser Hunde auf § 12 Abs. 1 LHundG NRW gestützt. Die Behörde hat das ihr durch diese Normen eingeräumte Ermessen nicht entsprechend dem Zweck der jeweiligen Ermächtigung ausgeübt, § 114 Satz 1 VwGO. Zwar hat die Beklagte zunächst zu Recht in ihre Ermessenerwägungen eingestellt, dass sich die Unzuverlässigkeit der Klägerin nicht nur auf die Haltung von „B. “ auswirkt, sondern die Zuverlässigkeit vielmehr ein allgemeines Erfordernis für die Haltung von Hunden, denen ein besonderes Gefahrenpotential innewohnt, ist. Dabei wird aber nicht beachtet, dass der Zuverlässigkeitsmaßstab für große Hunde nach § 11 Abs. 2 LHundG NRW ein anderer ist als für gefährliche oder in § 10 LHundG NRW gelistete Hunde.
63Zudem fehlen nach dem Zweck der Ermächtigung in § 12 Abs. 2 Satz 3 LHundG NRW erforderliche Ermessenerwägungen hinsichtlich des Anlasses der Ausweitung der Untersagung. Es ergibt sich nicht aus der Begründung des angegriffenen Bescheids, dass sich die Beklagte damit auseinandergesetzt hat, ob Umstände vorliegen, die erwarten lassen, dass die Klägerin in Zukunft andere Hunde im Sinne der §§ 3, 10, 11 LHundG NRW halten wird. Dazu genügt es nicht, dass allgemeine Erwägungen aufgezeigt werden, die an die Gefährlichkeit unbefugten Haltens der genannten Hunde anknüpfen. Es bedurfte vielmehr einer Auseinandersetzung mit der Frage, ob zu erwarten ist, dass sich die Klägerin trotz des Verbots der Haltung von „B. “ erneut zu einer unzulässigen Hundehaltung entschließen wird. Daran fehlt es im vorliegenden Bescheid. Entsprechendes gilt für § 12 Abs. 1 LHundG NRW, soweit darauf die Untersagung des künftigen Führens von Hunden im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 3 LHundG NRW gestützt wird.
64Die zur Durchsetzung der Anordnungen in Ziffer II.2 ergangene Zwangsgeldandrohung in Ziffer III.1 Buchst. b) der angegriffenen Ordnungsverfügung kann schon deshalb keinen Bestand haben, weil es aufgrund der rückwirkenden Aufhebung der Untersagungsverfügungen in Ziffer II.2 durch das Gericht bereits an dem gemäß § 55 Abs. 1 VwVG NRW erforderlichen Grundverwaltungsakt fehlt.
65Auch Ziffer III.1 Buchst. a) der Ordnungsverfügung ist aufzuheben. Nach § 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW ist dem Betroffenen in der Androhung zur Erfüllung der Verpflichtung eine angemessene Frist zu bestimmen. Eine Frist braucht nicht bestimmt zu werden, wenn eine Duldung oder Unterlassung erzwungen werden soll. In diesem Fall steht die Einräumung einer Frist im Ermessen der Behörde. Die in Ziffer II.1 der angefochtenen Ordnungsverfügung enthaltenen Anordnungen sind zwar auf ein Unterlassen gerichtet, von dem hiernach bestehenden Ermessen hat die Beklagte jedoch keinen Gebrauch gemacht. Entsprechende Erwägungen waren veranlasst, weil die Umsetzung des auf den Staffordshire-Mischling „B. “ bezogenen Haltungsunterlassungsgebots ein positives Tun, nämlich dessen Abgabe an eine geeignete Person oder Stelle, voraussetzt. Dies ist ein für die Ermessensbetätigung wesentlicher Aspekt. Denn die Einräumung einer Frist nach § 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW soll gewährleisten, dass dem Betroffenen für ein zur Erfüllung seiner Verpflichtung erforderliches positives Tun hinreichend Zeit zur Verfügung steht und ihm somit nichts Unmögliches abverlangt wird. Dies gilt hier umso mehr, als die Beklagte der Klägerin in Ziffer II.3 der Ordnungsverfügung eine Frist von einem Monat nach Zustellung zur Abgabe ihres Hundes gesetzt hatte. Eine entsprechende Frist zur Einhaltung der auf den Hund bezogenen Unterlassungspflicht lag auf der Hand und musste bei der Betätigung des entsprechenden Ermessens in Erwägung gezogen werden. Der Ermessensfehler hat die Rechtswidrigkeit der gesamten Regelung in Ziffer III.1 Buchst. a) des angegriffenen Bescheids zur Konsequenz, d.h. auch insoweit, als die Untersagung des Führens von „B. “ durchgesetzt werden soll. Die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500,- Euro „für jeden Fall der Zuwiderhandlung“ ist nämlich als einheitliche Regelung gewollt und kann nicht ohne Eingriff in den Ermessensspielraum der Beklagten in eine auf die Haltung und eine auf das Führen des Hundes der Klägerin bezogene Androhung aufgespalten werden. Namentlich ist nicht auszuschließen, dass die Erstreckung der Androhung auf „jeden Fall der Zuwiderhandlung“ das Ermessen der Beklagten bei der Festlegung der Höhe des in Aussicht gestellten Zwangsgeldes beeinflusst hat.
66Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 161 Abs. 2 VwGO. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit für erledigt erklärt haben, fallen die Kosten des Verfahrens der Beklagten nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zur Last, weil sie die Erledigung durch Aufhebung der Abgabeanordnung in Ziffer II.3 sowie der Zwangsmittelandrohung in Ziffer III.1 der angefochtenen Ordnungsverfügung herbeigeführt hat. Im Übrigen hat die Kammer bei der Kostenverteilung berücksichtigt, dass das teilweise Unterliegen der Klägerin sich auf Teile der Ordnungsverfügung bezieht, die im Gegensatz zu den aufgehobenen Nebenentscheidungen das eigentliche Interesse der Klägerin an der weiteren Haltung des Hundes betreffen.
67Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

moreResultsText
Annotations
(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,
- 1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat; - 3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,
- 1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.
(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,
- 1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens; - 2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; - 3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; - 4.
über den Streitwert; - 5.
über Kosten; - 6.
über die Beiladung.
(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.
(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.
(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,
- 1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat; - 3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,
- 1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.
(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.