Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 16. März 2016 - 17 L 355/16
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragssteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 360,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
21.
3Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgend dargestellten Gründen keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. §§ 114 f. Zivilprozessordnung - ZPO -).
42.
5Der sinngemäß gestellte Antrag,
6die aufschiebende Wirkung der Klage 17 K 421/16 gegen den Zwangsgeldfestsetzungsbescheid des Q. C. vom 14. Januar 2016 anzuordnen,
7hat keinen Erfolg.
8Die gemäß § 80 Abs. 5 der VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragsstellers aus. Das private Interesse des Antragsstellers an dem einstweiligen Nichtvollzug der streitigen Verfügung überwiegt nicht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung. Ein gegenüber den persönlichen Belangen des Betroffenen überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung wird regelmäßig dann angenommen, wenn der zu beurteilende Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig und ein besonderes Vollzugsinteresse gegeben ist, während ein überwiegendes Interesse des Betroffenen am Nichtvollzug in der Regel zu bejahen ist, wenn sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtswidrig erweist. Ist die Verfügung weder offensichtlich rechtmäßig noch offensichtlich rechtswidrig, ist eine Abwägung der sonstigen betroffenen öffentlichen und privaten Interessen vorzunehmen.
9Im gegenwärtigen Verfahrensstadium ist davon auszugehen, dass sich der angefochtene Zwangsgeldfestsetzungsbescheid vom 14. Januar 2016 voraussichtlich als rechtmäßig und jedenfalls nicht als offensichtlich rechtswidrig erweist.
10Rechtsgrundlage für die Zwangsgeldfestsetzung ist § 53 Abs. 1 Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen - PolG NRW - i.V.m. §§ 50 Abs. 1, 51 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW. Ein Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, kann gemäß § 50 Abs. 1 PolG NRW mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Das Zwangsgeld als gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW zulässiges Zwangsmittel ist schriftlich festzusetzen (§ 53 Abs. 1 PolG NRW).
11Die mittels Zwang durchzusetzenden Grundverwaltungsakte – Aufenthalts- und Betretungsverbote vom 28. September 2015 (1. Polizeiverfügung), vom 29. September 2015 (2. Polizeiverfügung) und vom 13. Oktober 2015 (3. Polizeiverfügung) – sind bestandskräftig und nicht nichtig (2.1.). Die nachträgliche Zwangsgeldfestsetzung ist zulässig (2.2.). Der Antragsteller hat gegen die bestandskräftigen, ihm auferlegten Unterlassungspflichten verstoßen (2.3.). Ermessensfehler sind nicht ersichtlich, insbesondere ist die Zwangsgeldfestsetzung verhältnismäßig (2.4.).
122.1. Die (1.-3.) Polizeiverfügungen sind entgegen des Vorbringens des Antragsstellers nicht nichtig. Zwar leidet die 2. Polizeiverfügung an einem Bestimmtheitsmangel, soweit der textlich beschriebene Geltungsbereich des Aufenthalts- und Betretungsverbotes „gesamter Innenstadtbereich, hier der Innenstadtbereich innerhalb des C1. S. (xxxxxxxxxxxxxxxx).“ (vgl. Beiakte Heft 1, Bl. 14) von dem durch eine Linie in einer dem Antragsteller ausgehändigten Karte der C1. Innenstadt gekennzeichneten Bereich abweicht. In der Karte (vgl. Beiakte Heft 1, Bl. 17) sind – über den textlich beschriebenen Bereich hinausgehend – die Bereiche des Hauptbahnhofs bis zur G.--------straße und das sog. C2. (Verlauf der C3. vom Hauptbahnhof bis zum F. / L. -B. -Platz und W.-----straße ) von der eingezeichneten Linie erfasst. Dieser Fehler ist jedoch nicht derart schwerwiegend, dass er zur Nichtigkeit der Verfügung vom 29. September 2915 führen könnte (§ 44 Abs. 1 VwVfG NRW).
13Die (1.-3.) Polizeiverfügungen sind nach Ablauf der jeweiligen Rechtsmittelfrist bestandskräftig geworden.
14Die Klagefrist von einem Monat gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 VwGO i.V.m. § 110 Abs. 1 Satz 1 Justizgesetz Nordrhein-Westfalen - JustG NRW -) hinsichtlich der streitigen 3 Aufenthaltsverbote ist jeweils in Gang gesetzt worden. Der Antragsgegner hat dem Antragssteller alle drei Polizeiverfügungen zugestellt. Zwar leiden alle drei mittels Empfangsbekenntnis erfolgten Zustellungen an dem Formmangel, dass entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 LZG NRW nicht der Zeitpunkt (sondern lediglich das Datum) und ‑ hinsichtlich der 1. und 3. Polizeiverfügung ‑ der Ort der verweigerten Annahme nicht in der Akte vermerkt wurden. Diese Zustellungsmängel sind jedoch gemäß § 8 LZG NRW geheilt worden. Danach gilt ein Dokument in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten nachweislich zugegangen ist. Die 1. Polizeiverfügung ist dem als Adressaten empfangsberechtigen Antragssteller am 28. September 2015 durch Aushändigung nachweislich zugegangen (vgl. Beiakte Heft 1, Bl. 4), ebenso die 2. Polizeiverfügung am 29. September 2015 (vgl. Beiakte Heft 1, Bl. 19) und die 3. Polizeiverfügung am 13. Oktober 2015 (vgl. Beiakte Heft 1, Bl. 34).
15Die den drei Polizeiverfügungen beigefügten Rechtsmittelbelehrungen sind ordnungsgemäß erfolgt.
16Nach der Rechtsbehelfsbelehrung der 3. Polizeiverfügung sollte die Klage beim Verwaltungsgericht in Gelsenkirchen „innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe“ erhoben werden können. Die Bekanntgabe der 3. Polizeiverfügung erfolgte jedoch durch Zustellung (s.o.). Dies führt im vorliegenden Fall jedoch nicht zur Fehlerhaftigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung. Fehlerhaft ist eine Rechtsbehelfsbelehrung dann, wenn sie die in § 58 Abs. 1 VwGO zwingend geforderten Mindestangaben nicht enthält oder wenn diesen Angaben ein unzutreffender oder irreführender Zusatz beigefügt ist, der sich generell eignet, die Einlegung des Rechtsbehelfs zu erschweren.
17OVG NRW, Beschluss vom 4. März 2009 – 5 A 924/07 - , juris, Rn. 21f., mit Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 27. April 1990 – 8 C 70.88 -, NJW 1991, 508.
18Im vorliegenden Fall ist die Angabe „innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe“ nicht irreführend, weil bei einer Zustellung gegen Empfangsbekenntnis – anders als bei der Zustellung durch Einschreiben – der Zeitpunkt der Bekanntgabe nicht mit dem der Zustellung auseinanderfallen kann.
19OVG NRW, Beschluss vom 4. März 2009 – 5 A 924/07 - , juris, Rn. 29.
20Wegen der Bestandskraft der Polizeiverfügungen kommt es auf das Vorbringen des Antragstellers im Schriftsatz vom 9. März 2016 (vgl. Bl. 61 f. der Akte des Klageverfahrens) nicht an.
212.2. Im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Zwangsgeldfestsetzungsbescheides vom 14. Januar 2016 war zwar kein weiterer Verstoß gegen die Polizeiverfügungen möglich. Die 3. und letzte Polizeiverfügung war mit Ablauf ihrer zeitlichen Geltungsdauer am 12. Januar 2016 erledigt (§ 43 Abs. 2 VwVfG NRW). Ein Zwangsgeld kann jedoch auch dann noch festgesetzt und beigetrieben werden, wenn gegen ein Unterlassungsgebot mit Zwangsgeldandrohung verstoßen wurde, ein weiterer Verstoß gegen die Ordnungsverfügung aber nicht mehr möglich ist. Entscheidend ist insofern allein, dass der Verstoß nach der Androhung und während der Zeit, in der die vollstreckbare Ordnungsverfügung galt, erfolgt ist. Sonst entfiele die Wirksamkeit einer Zwangsgeldandrohung als Beugemittel, weil sich der Ordnungspflichtige dem angedrohten Zwangsgeld ohne Weiteres entziehen könnte.
22OVG NRW, Urteil vom 9. Februar 2012 - 5 A 2152/10 -, www.nrwe.de, Rn. 27 f., m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 30. September 1992 - 4 A 3840/91 – juris, Rn. 14-16 m.w.N.
232.3. Der Antragssteller hat gegen die für den Zeitraum vom 28. September 2015 ab 08:00 Uhr bis zum 28. Dezember um 08:00 Uhr geltende 1. Polizeiverfügung verstoßen. Ausweislich des Verwaltungsvorgangs hat er sich noch am selben Tag um 20:00 Uhr (vgl. Beiakte Heft 1, Bl. 20) und erneut um 22:25 Uhr (vgl. Beiakte Heft 1, Bl. 22) in dem von dieser Polizeiverfügung erfassten Bereich ‑ hier: C4.----straße 55 bzw. 56 – aufgehalten.
24Gegen die für den Zeitraum vom 29. September 2015 ab 08:45 Uhr bis zum 29. Dezember 2015 um 08:45 Uhr geltende 2. Polizeiverfügung hat der Antragssteller am 13. Oktober 2015 verstoßen. Ausweislich des Verwaltungsvorgangs hat er sich an diesem Tag im Bildungs- und Verwaltungszentrum (BVZ), H. -I. -Q1. C. aufgehalten (vgl. Beiakte Heft 1, Bl. 36). Das entgegenstehende Vorbringen des Antragstellers ist zur Überzeugung des Gerichts als pauschale Schutzbehauptung zurückzuweisen. Unabhängig davon hätte er entgegen seines Vorbringens – die Richtigkeit seiner Angaben hinsichtlich seiner Verbringung um 17:30 Uhr zum Sportplatz des xxxxxxxxxxx in C. einmal unterstellt – innerhalb der zweieinhalb Stunden zwischen 17:30 Uhr und 20:00 Uhr unschwer die circa 6,5 bis 7 km zum xxx zurücklegen können.
25Gegen die für den Zeitraum vom 13. Oktober 2015 ab 20:30 Uhr bis zum Ablauf des 12. Januar 2016 geltende 3. Polizeiverfügung hat der Antragssteller ausweislich des Verwaltungsvorgangs und der Gerichtsakte am 14. Oktober 2015, am 26. Oktober 2015, am 19. November 2015 und am 3. Dezember 2015 verstoßen. In dem von der 3. Polizeiverfügung erfassten Bereich wurde er am 14. Oktober in der Kortumstraße 111 (vgl. Gerichtsakte Klageverfahren, Bl. 53), am 26. Oktober 2015 im CafɠG1. auf der G.--------straße (vgl. Beiakte Heft 1, Bl. 50), am 19. November 2015 am L1. -B. -Q1. (vgl. Beiakte Heft 1, Bl. 51) und am 3. Dezember 2015 in der I1.--straße 24 (vgl. Beiakte Heft 1, Bl. 52) angetroffen. Die Örtlichkeiten liegen innerhalb des von der 3. Polizeiverfügung erfassten Bereichs.
262.4. Der Zwangsgeldfestsetzungsbescheid vom 14. Januar 2016 ist ermessensfehlerfrei ergangen. Gemäß § 114 Satz 1 VwGO allein der gerichtlichen Überprüfung unterliegende Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Insbesondere hat der Antragsgegner insoweit nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen. Etwas anderes folgt im gegebenen Einzelfall weder aus einer eventuellen Mittellosigkeit des Antragstellers (a.), noch aus der festgesetzten Höhe von insgesamt 1.440,00 Euro (b.).
27a. Die Zwangsgeldfestsetzung ist nicht wegen eventueller Mittellosigkeit des Antragstellers ungeeignet. Zwar unterliegen die Art des Zwangsmittels und die Höhe des entsprechend der Androhung festgesetzten Zwangsgeldes bei Unanfechtbarkeit der zugrundeliegenden Zwangsgeldandrohungen nicht mehr der gerichtlichen Nachprüfung.
28OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. Februar 2015 - 4 LA 245/13 -, juris, Rn. 14; OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 2012 - 5 A 2152/10 -, www.nrwe.de, Rn. 23, wonach im Vollstreckungsverfahren keine Einwendungen mehr gegen die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung erhoben werden können; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Januar 1995 - 5 S 3471/94 -, juris, Rn. 2.
29Vorliegend ist die gerichtliche Kontrolldichte jedoch nicht im vorstehenden Sinne eingeschränkt. Die den vorstehend zitierten Entscheidungen zugrundeliegenden Fallgestaltungen hatten die Festsetzung eines Zwangsgeldes wegen eines (einzelnen) Verstoßes gegen eine dem Betroffenen obliegende Ordnungspflicht zum Gegenstand. Demgegenüber hat die vorliegend zugrundeliegende Konstellation die Festsetzung einer Zwangsgeldsumme wegen zahlreicher Verstöße gegen eine dem Betroffenen obliegende Unterlasssungspflicht zum Gegenstand. Diese Besonderheit des vorliegenden Einzelfalls rechtfertigt die Überprüfung der festgesetzten Zwangsgeldsumme am Maßstab des Übermaßverbotes.
30Grundsätzlich kann auch gegen einen mittellosen Vollstreckungsschuldner ein Zwangsgeld festgesetzt werden. Andernfalls könnte sich ein Vollstreckungsschuldner allein unter Hinweis auf seine Mittellosigkeit seiner Ordnungspflicht entziehen.
31OVG NRW, Beschluss vom 15. August 2013 - 2 A 740/13 -, www.nrwe.de, Rn. 13.
32Bei Sozialhilfeempfängern darf die Behörde Zwangsgeld allerdings nur in einer Höhe androhen und festsetzen, dass eine Beitreibung nicht von vornherein zwecklos ist.
33OVG NRW, Beschluss vom 8. September 2009 - 19 A 971/09, 19 E 19 E 490/09 -, juris, Rn. 3.
34Diese Entscheidung konkretisiert den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (§ 2 Abs. 3 PolG NRW, § 58 VwVG NRW). Danach ist eine Maßnahme nur solange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann. Eine Maßnahme, die ungeeignet ist, den von ihr angestrebten Zweck überhaupt zu erreichen, darf danach erst recht nicht ergriffen werden. Wenn ein Zwangsgeld seine eigenständige Bedeutung als Zwangsmittel behalten soll, muss es von dem Betroffenen grundsätzlich auch aufgebracht werden können. Steht von vornherein fest, dass der Pflichtige hierzu nicht in der Lage ist, ist das Zwangsgeld als ungeeignetes Beugemittel unzulässig.
35OVG NRW, Beschluss vom 8. September 2009 ‑ 19 A 971/09, 19 E 19 E 490/09 -, juris, Rn. 3.
36Dass der Antragsteller grundsätzlich nicht in der Lage ist, das Zwangsgeld aufzubringen, steht vorliegend gerade nicht (von vornherein) fest. Er hat seine Mittellosigkeit stets lediglich behauptet. Weder hat er die in seinem Aussetzungsantrag gemäß § 80 Abs. 4 VwGO vom 21. Januar 2016 gegenüber dem Antragsgegner behaupteten Umstände, noch die in seinem Antrag auf Prozesskostenhilfe behaupteten Umstände in irgendeiner Weise belegt.
37b. Auch die Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes von insgesamt 1.440,00 Euro ist nicht unverhältnismäßig. Die „Ansammlung“ von verwirkten Zwangsgeldern vor einer gemeinsamen Festsetzung verstößt nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
38OVG NRW, Beschluss vom 23. Juni 2015 - 7 B 351/15 -, GewArch 2015, 399-400, 400.
39Im hier gegebenen Einzelfall ist in besonderem Maße in Rechnung zu stellen, dass der Antragsteller wiederholt – insgesamt sieben Mal – gegen Ordnungspflichten verstoßen hat, zudem mitunter mehrfach an einem Tag (am 28. September 2015 um 20:00 Uhr und erneut um 22:25 Uhr) sowie in unmittelbar aufeinanderfolgenden Tagen (13. und 14. Oktober 2015), obwohl ihm zwischen den beiden Verstößen eine erneute Ordnungspflicht auferlegt wurde (3. Polizeiverfügung vom 13. Oktober 2015). Hier ein „Ansammeln“ von Zwangsgeldern als unverhältnismäßig einzustufen, würde die Beugefunktion der gemäß § 51 Abs. 3 Satz 2 PolG NRW zulässigerweise „für jeden Fall der Zuwiderhandlung“ angedrohten Zwangsgelder,
40OVG NRW, Urteil vom 9. Februar 2010 - 5 A 2152/10 -, www.nrwe.de, Rn. 29; zu dem mit § 51 Abs. 3 Satz 2 PolG NRW identischen § 57 Abs. 3 Satz 2 VwVG NRW vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 2016 ‑ 7 B 1349/15 -; OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 2010 - 4 B 1749/08 ,
41wirkungslos werden lassen. In einem solchen Einzelfall ist es zulässig, die Zwangsgelder in ihrer gesamten verwirklichten Höhe festzusetzen und wie der Antragsgegner, der die behauptete Mittellosigkeit des Antragstellers gesehen hat, eine Ratenzahlung für die Beitreibungsebene in Aussicht zu stellen. Der ratierlichen Zahlung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.440,00 Euro steht die Mittellosigkeit, der Bezug von Sozialleistungen oder anderen staatlichen Leistungen nicht grundsätzlich entgegen. So hat das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 9. März 2016 entschieden, dass eine Aufrechnung nach § 43 des Zweiten Sozialgesetzbuchs (SGB II) in Höhe von 30 Prozent des Regelbedarfs rechtmäßig sein kann.
42BSG, Urteil vom 9. März 2016 - B 14 AS 20/15 R -, zitiert nach www.beck.de, beckaktuell.Nachrichten und www.juris.de, Aktuelles juris Nachrichten, mit Hinweis auf die Pressemitteilung des BSG Nr. 7/2016 vom 9. März 2016.
43Obschon diese sozialrechtliche Entscheidung die Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht bindet, kann sie im Lichte einer einheitlichen Rechtsordnung für die Begründung herangezogen werden, dass Mittellosigkeit, ein festgesetztes Zwangsgeld in erheblicher Höhe jedenfalls dann nicht unverhältnismäßig erscheinen lässt, wenn der Festsetzungsbescheid bereits das Angebot der Ratenzahlung für die Beitreibungsebene in Aussicht stellt.
443. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 Var. 2, 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz und entspricht mit einem Viertel des festgesetzten Zwangsgeldes der ständigen Streitwertpraxis.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 16. März 2016 - 17 L 355/16
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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
- 1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt; - 2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt; - 3.
den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein; - 4.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann; - 5.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht; - 6.
der gegen die guten Sitten verstößt.
(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil
- 1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, außer wenn ein Fall des Absatzes 2 Nr. 3 vorliegt; - 2.
eine nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat; - 3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war; - 4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.
(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.
(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.
(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.
(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.
(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.