Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 12. Feb. 2014 - 15 K 823/11
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom °°. K. °°°° (Einleitungsstellen-Nr. °°°°°°/°°°) verpflichtet, die Abwasserabgabe für das Veranlagungsjahr °°°° auf 0,00 € festzusetzen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin, die frühere Firma I. B. , sowie weitere Firmen und Beteiligungsgesellschaften betreiben den D. N. mit einer Vielzahl von Produktionsanlagen. Die Produktionsabwässer werden über die beiden Betriebskläranlagen P. in den T. und X. in die M. eingeleitet. Das Kühl- und Niederschlagswasser wird im Wesentlichen direkt in den T. und in die M. abgeleitet. Mit Bescheid vom °°. E. °°°° erteilte die C. N1. der Firma I1. B. die Erlaubnis, Abwasser aus dem Werk N. über die Betriebskläranlage P. sowie Kühl- und Regenwässer über den Kühlwasserkanal P. in den T. und Abwasser aus dem Werk N. über die Betriebskläranlage X. sowie Kühl- und Regenwässer über den Kühlwasserkanal X. in die M. einzuleiten. Hinsichtlich der Einleitungserlaubnis ergingen in den Folgejahren zahlreiche Änderungsbescheide; so erfolgte für das hier maßgebliche Veranlagungsjahr °°°° durch die C. N1. am °°. B1. °°°° die 11. Änderung der Einleitungserlaubnis für den D. N. und am °°. T1. °°°° die 12. Änderung.
3Bereits im Jahr °°°° informierte die Klägerin die C. E1. über ein angedachtes Konzept zur Regenwasserrückhaltung und Behandlung, wonach das anfallende Regenwasser zur Brauchwasseraufbereitungsanlage ‑ BWA ‑ (Bau °°°°) geführt werden sollte, um dann nach entsprechender Aufbereitung als Brauchwasser eingesetzt werden zu können. Lediglich bei Starkregen könne sich die Notwendigkeit der Einleitung des Niederschlagswassers ergeben. Mit Schreiben vom °°. T1. °°°° stellte die Klägerin dieses Konzept im Einzelnen vor. Unter anderem wies sie darauf hin, dass die vorhandene BWA über eine bessere Reinigungsleistung als reine Absetzbecken verfüge. Danach führe die Zuführung des Regen- und Kühlwassers zur BWA zu einer Minderung des Schadstoffeintrags in die M. . Weiterhin sei für den D. N. mit der Trennkanalisation ein einheitliches Abwasserbeseitigungskonzept realisiert worden. Deshalb seien die BWA und die neuen Regen- und Kühlwasserleitungen in gleicher Weise Bestandteile des Abwasserbeseitigungssystems wie die beiden vorhandenen Kläranlagen. Die Investitionen für die neue Regen- und Kühlwasserleitung und den Schieber könnten auch mit den anfallenden Abwasserabgaben für die Einleitungen der Kläranlagen P. und X. verrechnet werden.
4Mit Bescheid vom °°. B2. 2010 erteilte die C. N1. die Genehmigung zum Betrieb der bestehenden Brauchwasseraufbereitung (Bau °°°°) als Abwasserbehandlungsanlage für Niederschlagswässer und sonstige Wässer im D. N. . Die Genehmigung beinhaltete die Mitbehandlung von Abwasser aus dem Regen- und Kühlwasserkanal – RKK ‑ P. von der Pumpstation Bau °°°° in einer Menge bis zu 1.500 m3/h in der bestehenden, baurechtlich genehmigten BWA mittels Flockungsfiltration in Kiesbettfiltern zur Fest- und Trübstoffentfernung sowie mittels Ozonisierung zur Teilentkeimung. Das Wasser aus der BWA könne dann vollständig zur weiteren Verwendung in den D. N. gepumpt und nicht am Entnahmebauwerk (Bau °°°°) in die M. eingeleitet werden.
5Am °°. B2. °°°° erfolgte der tatsächliche Anschluss der neuen Regen- und Kühlwasserleitung vom Sammler P. , Pumpstation (Bau °°°°) zur BWA sowie die Inbetriebnahme des Schiebers im RKK X. , der das dortige Regen- und Kühlwasser noch vor der BWA dem RKK P. zuführt. Wegen des genauen Aufbaus des Trennsystems der Kläranlagen P. und X. wird auf das von der Klägerin mit Schriftsatz vom °°. K. °°°° eingereichte Konzept zur Regenwasser-Rückhaltung und Behandlung im D. N. mit der Darstellung anhand von Plänen/Schaubildern des Trennsystems vor und nach dem Umbau und des Blockfließbildes der BWA (Bl. 242 – 248) Bezug genommen. Eine entsprechende Mitteilung der Klägerin an die C. E1. erfolgte unter dem °°. N2. °°°°, verbunden mit dem Antrag, die Investitionen für den Schieber und den neuen RKK mit der Abwasserabgabe für Einleitungen der Kläranlagen P. und X. im D. N. zu verrechnen. Zur Begründung machte die Klägerin geltend, dass im D. N. ein Trennsystem mit Fabrikationsabwasserkanälen - FAK - und RKK realisiert worden sei. Regen- und Kühlwasser werde bisher in den RKK gesammelt und direkt in die M. eingeleitet. Schmutzwasser werde in den FAK gesammelt, den Kläranlagen P. und X. zugeführt, dort gereinigt und anschließend in die M. eingeleitet. Statt der sonst erforderlichen Behandlung von verschmutztem Niederschlagswasser in Regenklärbecken sei durch die Behandlung des Regenwassers in der vorhandenen BWA und der anschließenden Nutzung in den Produktionsanlagen des D1. N. ein alternatives, höherwertiges und weitergehendes Konzept realisiert worden. In der BWA würden Feststoffe weitestgehend abgetrennt, sodass sich im Gesamtsystem eine Minderung des Schadstoffeintrags in ein Gewässer ergebe. Durch den Anschluss der Einleitungen für Niederschlagswasser werde die BWA Teil des Abwasserbeseitigungssystems des D2. N. . Zu diesem System würden alle Einrichtungen zur Abwasserbehandlung und zur Abwasserableitung gehören, mit denen im D. N. das einheitliche Konzept der Trennkanalisation verwirklicht werde. Die Aufwendungen für den Bau des Schiebers und der neuen Regen- und Kühlwasserleitungen zur BWA inklusiv peripherer Einrichtungen betrügen 1.085.000,00 €.
6Weiterhin machte die Klägerin unter dem °°. N2. °°°° noch die Verrechnung einer weiteren geplanten Investition geltend. Da davon auszugehen sei, dass im Falle von Starkregenereignissen nicht das gesamte Wasser, das der BWA zugeführt werde, von den Produktionsanlagen des D2. N. abgenommen werde, beinhalte das Konzept zur Regenwasserbehandlung, überschüssiges Brauchwasser aus der BWA dem Kraftwerk J. zur Kühlwassernutzung zuzuführen. Hierzu solle eine Leitung von der BWA zum Einlaufbauwerk (Bau °°°°), über das das Kraftwerk J. Wasser aus der M. zu Kühlzwecken beziehe, installiert werden. Das Wasser werde dann dem Einlaufgraben und von dort dem Kraftwerk J. zugeführt. Bei Stillstand des Kraftwerkes J. werde das überschüssige Brauchwasser über den Einlaufgraben in die M. eingeleitet. Die Aufwendungen für den Bau der Leitung von der BWA zum Einlaufbauwerk des Kraftwerks J. und der peripheren Einrichtungen würden voraussichtlich 600.000,00 € betragen.
7Nachfolgend räumte die Klägerin jedoch ein, dass bis zum heutigen Zeitpunkt die Abflussleitung für überschüssiges Brauchwasser aus der BWA zum Einlaufbauwerk des Kraftwerks J. wegen der noch ausstehenden behördlichen Genehmigung noch nicht habe in Betrieb genommen werden können.
8Mit Schreiben vom °°. K. °°°° teilte die C. E1. der Klägerin mit, dass eine Verrechnung der Aufwendungen für den Bau der neuen Regen- und Kühlwasserleitungen zur BWA (Bau °°°°) mit der Abgabe der beiden Kläranlagen P. und X. (Nrn. °°°°°°/°°° und °°°°°°/°°°) nicht möglich sei, weil die Prüfkriterien der Mitverrechnung für die Schmutzwasserabgabe des § 10 Abs. 4 des Abwasserabgabengesetzes – AbwAG ‑ nicht erfüllt würden. Des Weiteren seien auch die Aufwendungen für den beabsichtigten Bau einer Leitung von der BWA zum Einlaufbauwerk des Kraftwerks J. nicht verrechnungsfähig. Es fehle an dem erforderlichen Anschluss an eine Abwasserbehandlungsanlage, da die Aufwendungen für eine Anlage getätigt würden, die erst hinter diesem Anschluss, d.h. hinter dem Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage Bau °°°° liege. Auf eine weitere Nachfrage der Klägerin verwies die C. E1. noch darauf, dass die RKK bisher im Normalbetrieb direkt zur M. entwässert hätten. Nunmehr werde von dem Regen- und Kühlwassersystem ein großer Teil des Niederschlags- und Kühlwassers an die BWA angeschlossen. Das Schmutzwasserkanalsystem habe auf diese Kanäle keinerlei Bezug. Es werde kein Schmutzwasser aus dem System, welches zu den beiden Kläranlagen geführt werde, zu den Regen- und Kühlwassersystemen geleitet. Für das eingeleitete Schmutzwasser ergebe sich keine Minderung der Schadstofffracht. Die von der Klägerin vorgenommene Abwasserbehandlung im bereits bestehenden Trennsystem mit der jetzt durchgeführten Maßnahme im Bereich des Niederschlagswassers sei auch nicht vergleichbar mit dem dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 2008 – 7 C 2.08 –
9siehe NVwZ 2008, 1124 = ZUR 2008, 476 = ZfW 2009, 38
10zugrunde liegenden Fall, in dem ursprünglich Abwasser über einen Mischkanal ungereinigt in ein Gewässer eingeleitet worden und ein Kanalsystem als Gesamtmaßnahme errichtet worden sei, in dem Schmutz- und Niederschlagswasser getrennt worden seien und das Schmutzwasser zur Reinigung einer Kläranlage zugeführt worden sei. Diese Verbesserungsmaßnahme, die insgesamt zu einer Verringerung der Schadstofffracht geführt habe, sei nur als einheitliche Maßnahme möglich gewesen. Diese Kriterien seien vorliegend nicht erfüllt. Vielmehr sei nur eine Verrechnung der Abwasserabgabe für den angeschlossenen Flächenteil des Niederschlagswassers an die BWA möglich. Nur insoweit sei eine Minderung der Schadstofffracht für das Niederschlagswasser zu erwarten. Deshalb sei auch nur für die anteilige Fläche Nr.: °°°°°°/°°°/°° (Gegenstand des Verfahrens 15 K 831/11) eine Verrechnung gemäß § 10 Abs. 4 AbwAG für das Veranlagungsjahr °°°° vorgenommen worden.
11Mit E-Mail vom °°. K. °°°° teilte die Klägerin noch mit, dass nach der Projektabrechnung die Kosten für die Leitung zur BWA für das Kühl- und Regenwasser insgesamt 947.562,00 € betragen hätten.
12Mit hier streitgegenständlichem Bescheid vom °°. K. °°°° setzte die C. E1. die Abwasserabgabe für das Einleiten von Schmutzwasser über die Einleitungsstellen-Nr. °°°°°°/°°° für das Veranlagungsjahr °°°° auf 244.585,60 € fest. Dieser Betrag ergab sich allein aus dem der Kläranlage P. über die Messstellen-Nr. °°°°°°/°°°/°° zugeführten Schmutzwasser. Für das in der Kläranlage P. dem RKK P. über die Messstellen-Nr. °°°°°°°/°°°/°° zugeführte Kühl- und Regenwasser sei keine Abwasserabgabe angefallen, da für den Parameter AOX der Schwellenwert nach Anlage zu § 3 AbwAG nicht überschritten werde.
13Mit zwei weiteren Bescheiden vom °°. K. °°°° setzte die C. E1. die Abwasserabgaben für das Einleiten von Schmutzwasser für das Veranlagungsjahr °°°° hinsichtlich der Einleitungsstellen-Nr. °°°°°°/°°° für die Messstellen-Nr. °°°°°°/°°°/°° (Kläranlage X. in die M. ) und die Messstellen-Nr. °°°°°°/°°°/°° (Kühlwasser X. ) auf 90.681,40 € fest, wobei sich der Abgabebetrag wiederum allein aus dem abgeleiteten Schmutzwasser aus der Kläranlage X. ergab. Eine Verrechnung nach § 10 Abs. 4 AbwAG fand nicht statt. Dieser Bescheid ist Gegenstand des Verfahrens 15 K 832/11. Die Abwasserabgabe für das Einleiten von verschmutztem Niederschlagswasser gewerblicher Flächen für die Flächen-Nr. °°°°°°/°°° wurde auf 38.639,77 € festgesetzt. Der Betrag errechnete sich aus der Abwasserabgabe von 140.439,96 € abzüglich des nach § 10 Abs. 4 AbwAG verrechneten Betrages bei der Teilfläche Nr. °°°°°°/°°°/°° über 101.800,19 €. Dieser Bescheid ist Gegenstand des Verfahrens 15 K 831/11.
14Die Klägerin hat am °°.G. °°°° die vorliegende Klage erhoben, mit der sie die Aufhebung des Festsetzungsbescheides für die Einleitung von Schmutzwasser über die Einleitungsstellen-Nr. °°°°°°/°°° verfolgt. Zur Begründung macht sie geltend, dass sie mit der Errichtung des neuen RKK zur BWA im östlichen und des neuen Schiebers im südwestlichen Einzugsbereichs des D2. N. sowie der geplanten Leitung vom Ablauf der BWA bis zum Entnahmebauwerk des Kraftwerks J. die Voraussetzungen für eine Verrechnung der Investitionen bezogen auf die Abwasserabgabe für das Schmutzwasser aus der Kläranlage P. erfülle. Bei dem neuen RKK sowie dem neuen Schieber handele es sich um Anlagen, die das Abwasser einer vorhandenen Einleitung einer Abwasserbehandlungsanlage zuführen würden. Bei der BWA handele es sich um eine Abwasserbehandlungsanlage im Sinne von § 2 Abs. 3 AbwAG. Weiterhin führe die Zuführung des Regen- und Kühlwassers zur BWA insgesamt zu einer Minderung der Schadstofffracht. In der BWA würden im Wesentlichen Feststoffe abgeschieden. Anschließend werde das so gereinigte Wasser wieder in das Brauch-, Kühl- und Feuerlöschwassernetz des D2. eingespeist. Mithin komme es durch diese Kanalbaumaßnahmen bei den Einleitungen in die M. insgesamt zu einer Minderung der Schadstofffracht. Bei dieser Minderung der Schadstofffracht dürfe auch nicht zwischen dem eingeleiteten Schmutzwasser und Niederschlagswasser differenziert werden. So enthalte der Wortlaut des § 10 Abs. 4 AbwAG keine eindeutige Regelung zu der Frage, mit welchen Abwasserabgaben verrechnet werden könne. Soweit dort der § 10 Abs. 3 AbwAG für anwendbar erklärt werde, gelte die „Maßgabe“ nur für die Anforderungen an die Schadstofffracht. Im Übrigen verbleibe es bei den Regelungen in § 10 Abs. 3 AbwAG. Es müsse jedoch die in § 10 Abs. 4 AbwAG anders gelagerte Situation berücksichtigt werden. § 10 Abs. 3 AbwAG beziehe sich auf Abwasserbehandlungsanlagen und deren Einleitung in das Gewässer; abwasserabgabenrechtlich liege nur eine maßgebliche Einleitung vor, mit deren geschuldeter Abgabe verrechnet werden könne. In der Situation des § 10 Abs. 4 AbwAG würden jedoch notwendigerweise mehrere Einleitungen existieren, und zwar zum einen die durch den Kanalanschluss wegfallenden vorhandenen Einleitungen und zum anderen die Einleitung der Abwasserbehandlungsanlage selbst, an die zugeführt werde. Außerdem erfasse § 10 Abs. 4 AbwAG Zuführungsanlagen und keine Abwasserbehandlungsanlagen. Deshalb müssten im Rahmen dieser Vorschrift die abwasserabgabenpflichtige Einleitung und die verrechnungsfähige Aufwendung nicht zwingend aufeinander bezogen sein. Eine Verrechnung der Aufwendungen für den Bau von Niederschlagswasserleitungen sei auch grundsätzlich mit der Schmutzwasserabgabe möglich. Gesetzessystematisch stehe dem auch nicht die Regelung in § 10 Abs. 5 AbwAG entgegen, da es sich dabei um eine auf die neuen Bundesländer beschränkte Sondervorschrift handele. Vor allem aus Sinn und Zweck der Regelung in § 10 Abs. 4 AbwAG lasse sich ableiten, dass es für die Verrechnung von Investitionen für die Errichtung von Niederschlagswasserkanälen mit der Schmutzwasserabgabe nicht darauf ankommen könne, dass eine Verbindung zwischen Schmutzwasserkanalsystem einerseits und Regen- und Kühlwasserkanalsystem andererseits bestehen müsse. Mit der Einführung der Vorschrift habe der Gesetzgeber die Erweiterung der dem Abwasserabgabengesetz zukommenden Anreizwirkung zur Durchführung von Gewässerschutzmaßnahmen intendiert. Deshalb sei in den Kreis der honorierbaren Maßnahmen auch die Errichtung oder die Erweiterung der Kanalisation aufgenommen worden, weil dies für das ordnungsgemäße Funktionieren einer Abwasserbeseitigung ebenso unerlässlich sei wie der Bau von Kläranlagen. Dem beabsichtigten Gewässerschutz würde es diametral zuwiderlaufen, wenn man die Verrechnung der Investitionen für den Bau von RKK mit der Schmutzwasserabgabe davon abhängig machen würde, dass diese Kanäle einen Berührungspunkt mit dem Schmutzwasserkanalsystem bzw. der Kläranlage hätten. Ansonsten käme man zu dem widersinnigen Ergebnis, dass das in der BWA bereits gereinigte Wasser gemeinsam mit dem verschmutzten Fabrikationsabwasser der Kläranlage P. zugeführt und von dort in die M. eingeleitet werden müsste, um in den Genuss der Verrechnung mit der Schmutzwasserabgabe zu kommen. Vielmehr sei zu berücksichtigen, dass der Umstand der fehlenden Einmündung des RKK in die Kläranlage P. allein dem im D. N. gewählten Abwasserbeseitigungskonzept geschuldet sei. Dort sei ein sogenanntes Trennsystem realisiert worden, welches sich dadurch auszeichne, dass die Fabrikationsabwässer in einem Schmutzwasserkanal und das Regen- und Kühlwasser getrennt davon in einem RKK gesammelt werde. In einem Mischsystem hingegen würden Schmutz- und Regenwasser gemeinsam in einem Kanal gesammelt und über diesen einer Kläranlage zugeleitet, dort gereinigt und anschließend einem Gewässer zugeführt. Dem Konzept des Trennsystems sei es inhärent, dass Kanäle für Schmutzwasser einerseits und solche für Regen- und Kühlwasser andererseits gänzlich getrennt voneinander verlaufen und für das Regen- und Kühlwasser keine Einmündung in eine Kläranlage erfolge. Nur gemeinsam würden jedoch Schmutz- und Niederschlagsabwasserkanäle ein Abwasserbeseitigungssystem verwirklichen. Dies habe zur Folge, dass auch Niederschlagsabwasserkanäle Bestandteile der Zuführungsanlagen im Sinne des § 10 Abs. 4 AbwAG seien, also auch sie Abwasser einer Kläranlage zuführen würden. Dies gelte eben nicht nur, wenn eine Mischkanalisation, mit der das gesamte Abwasser ungereinigt in ein Gewässer eingeleitet werde, stillgelegt und ein Trennsystem neu aufgebaut werde, sondern auch wenn ein bereits bestehendes Trennsystem erheblich verbessert werde und zwar unabhängig davon, ob dies im Bereich der Schmutz- oder Niederschlagswasserkanäle erfolge. Ansonsten würde dies zu einer Benachteiligung des Trennsystems gegenüber dem Mischsystem führen, obwohl das Trennsystem wasserwirtschaftlich sogar als viel sinnvoller anzusehen sei. Deshalb dürfe im Trennsystem keine Einzelbetrachtung der Schadstofffracht jeweils im Schmutz- und Niederschlagswasser vorgenommen werden. Vielmehr sei im Rahmen einer Gesamtschau zu ermitteln, wie sich die Maßnahme an der Kanalisation auf das Abwasser insgesamt – also auf Niederschlags- und Schmutzwasser gemeinsam – auswirke.
15Selbst wenn – wie von dem Beklagten – ein funktionaler Zusammenhang zwischen dem über die Kläranlage P. entwässernden Schmutzwasserkanalsystem einerseits und dem nunmehr an die BWA angeschlossenen Regen- und Kühlwasserkanalsystem andererseits zu fordern sei, liege der aufgrund des technischen Zusammenhangs zwischen dem neuen RKK und dem Schmutzwasserkanalsystem über die beiden Rückhaltesysteme vor. In die Rückhaltesysteme erfolge immer dann eine Einspeicherung, wenn die Wasserqualität des Regen- und Kühlwassers aufgrund von gelösten organischen Bestandteilen nicht für die BWA geeignet sei. Von den Rückhaltebecken werde das Wasser den Kläranlagen P. oder X. zugeführt und über diese schließlich in die M. abgeleitet. Ohne das Rückhaltesystem könne das Regen- und Kühlwassersystem gar nicht betrieben werden. Dabei könne die Häufigkeit der Ableitung kontaminierten Regen- und Kühlwassers nicht maßgeblich sein. Unerheblich sei in diesem Zusammenhang, dass nach Ansicht des Beklagten die allein in Betracht kommende Minderung der AOX-Belastung nicht zu berücksichtigen sei, da sie sich in den letzten Jahren unterhalb des maßgeblichen Schwellenwertes bewegt habe. Mit der Regelung in § 10 Abs. 4 AbwAG werde vielmehr jede Senkung der Schadstofffracht unabhängig davon honoriert, ob vorher der Schwellenwert über- oder unterschritten worden sei.
16Auch seien die Investitionen für die geplante Leitung von der BWA zum Entnahmebauwerk für das Kraftwerk J. zunächst verrechnungsfähig gewesen.
17Die Klägerin beantragt,
18den Festsetzungsbescheid der C. E1. vom °°. K. °°°° (Einleitungsstellen-Nr. °°°°°/°°°) aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Abwasserabgabe für das Veranlagungsjahr °°°° auf 0,00 € festzusetzen.
19Der Beklagte beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Zur Begründung macht er geltend, dass bei der vorliegenden Sachverhaltskonstellation die Voraussetzungen für die begehrte Verrechnung der Aufwendungen für die Errichtung des Schiebers und für den Bau des zur BWA hinführenden RKK mit der Schmutzwasserabgabe für die Kläranlage P. (im Übrigen ebenso für die Kläranlage X. ) nicht vorliegen würden. Die Aufwendungen müssten in unmittelbarem zeitlichen und funktionalen Zusammenhang mit der Änderung des Abwasserabflusses mittels der Zuführungsanlage stehen. Das über die Kläranlage P. entwässernde Schmutzwasserkanalsystem habe jedoch keinen Bezug zu dem nunmehr an die BWA angeschlossenen Regen- und Kühlwasserkanalsystem. Der neuerbaute RKK sei in erster Linie der BWA als Zu- und Ableitung zugeordnet und bilde mit dieser eine Anlageneinheit, nicht jedoch mit der Kläranlage P. und dem zugeordneten Schmutzwasserkanalsystem. Wegen des fehlenden funktionalen Zusammenhangs zwischen dem zu der Kläranlage führenden Schmutzwasserkanalsystem und dem grundsätzlich getrennt davon betriebenen Regen- und Kühlwasserkanalsystem ergebe sich durch die Baumaßnahme zum Anschluss des neu erbauten RKK an die BWA in Bezug auf das über die Kläranlage P. eingeleitete Schmutzwasser insgesamt keine Minderung der Schadstofffracht. Dies treffe auch zu, wenn in Ausnahmefällen bei Kontaminationen das Regen- und Kühlwasser über die Rückhaltesysteme zu der Kläranlage geleitet werde. Insoweit unterscheide sich auch die im D. N. als Trennsystem vorhandene Abwasserkanalisation von dem Fall, wonach eine bisher ungereinigte Ableitung von Abwasser über einen Mischkanal in ein Gewässer dadurch beendet werde, dass das alte System aufgegeben und ein Kanalisationssystem als Gesamtmaßnahme neu errichtet werde, in dem Schmutz- und Niederschlagswasser getrennt würden. Diese Verbesserungsmaßnahme, die letztlich insgesamt zu einer Verringerung der Schadstofffracht des Abwassers geführt habe, sei nur als einheitliche Maßnahme möglich. Vorliegend sei aber das Regen- und Kühlwasser schon von je her mittels Trennkanalisation abgeleitet worden, mithin völlig losgelöst von dem über die Schmutzwasserkanalisation zu der Kläranlage verbrachten Schmutzwasser. Daher brauchte es keine Aufspaltung einer ursprünglich allein vorhandenen Mischkanalisation in eine Trennkanalisation. Die neu erbauten RKK seien in erster Linie der BWA als Zu- und Ableitung zugeordnet und würden nur mit dieser eine Anlageneinheit bilden, hingegen nicht mit der Kläranlage P. und dem daran angeschlossenen Schmutzwasserkanalsystem.
22Soweit die Klägerin auf einen vorhandenen funktionalen Zusammenhang über die vorhandenen Rückhaltesysteme abstelle, stehe dem entgegen, dass die insoweit allein relevante aber unterhalb des Schwellenwertes liegende AOX-Schadstofffracht überhaupt nicht abgabenrelevant sei, so dass eine Anreizwirkung des § 10 Abs. 4 AbwAG zur weiteren Reduzierung dieser Schadstofffracht gar nicht eintreten könne. Durch die Festlegung von Schwellenwerten in der Anlage zu § 3 AbwAG habe der Gesetzgeber die Anreizwirkung der Abwasserabgabe begrenzt. Auf Maßnahmen, die lediglich die Schadstofffracht eines solchen Parameters betreffen würden, der diesen Schwellenwert ohnehin nicht überschreite, sei es dem Gesetzgeber in diesem Zusammenhang nicht angekommen. Deshalb erfasse die nach § 10 Abs. 4 AbwAG zu mindernde Schadstofffracht nur die abwasserabgabenmäßig bewerteten Schadstoffe oder Schadstoffgruppen.
23Die Verrechnung der Investitionen für den geplanten Bau der Regen- und Kühlwasserleitung vom Ablauf der BWA zum Entnahmebauwerk des Kraftwerkes J. komme aufgrund der Vorschrift des § 10 Abs. 4 AbwAG nicht in Betracht.
24Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der C. E1. (Beiakten 1 bis 3) sowie der Gerichtsakten der Verfahren 15 K 831/11 und 15 K 832/11 nebst den dort jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgängen Bezug genommen.
25Entscheidungsgründe:
26Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig. Zwar wäre dem Begehren der Klägerin auch bei einer alleinigen Aufhebung des angefochtenen Festsetzungsbescheides vom °°. K. °°°° für das Veranlagungsjahr °°°° in ausreichender Weise Rechnung getragen worden. Im Hinblick auf die Praxis des Beklagten, bei Nichtanfallen einer Abwasserabgabe in einem Veranlagungsjahr einen Festsetzungsbescheid über den Betrag von 0,00 € zu erlassen, bleibt es der Klägerin unbenommen, von der Beklagten den Erlass eines entsprechenden Bescheides für das Veranlagungsjahr °°°° zu verlangen.
27Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erlass eines Festsetzungsbescheides für das Veranlagungsjahr °°°° für die Einleitungsstellen-Nr. °°°°°°/°°° über 0,00 €. Der insoweit ergangene Festsetzungsbescheid vom °°. K. °°°° über 244.585,60 € ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
28Die Festsetzung von Abwasserabgaben erfolgt auf der Rechtsgrundlage der §§ 1, 9 Abs. 1 und 12 a AbwAG. Soweit der Beklagte für die Einleitungsstellen-Nr. °°°°°°/°°° für das Veranlagungsjahr °°°° die Abgabe von 244.585,60 € errechnet hat, bestehen gegen die Höhe der Abwasserabgabe und ihre Berechnung losgelöst von der Frage der Verrechnung, zunächst keine Bedenken. Der Beklagte hat die Schadeinheiten für die jeweiligen Schadstoffe des § 3 Abs. 1 AbwAG zugrundegelegt und davon gemäß § 4 Abs. 3 AbwAG die Vorbelastung für die jeweiligen Schadstoffe in Abzug gebracht. Auf die danach anzurechnenden Schadeinheiten wurde der Abgabesatz nach § 9 Abs. 4 AbwAG von 35,79 €/SE, jedoch ermäßigt gemäß § 9 Abs. 5 AbwAG um 50 % auf 17,90 €/SE, angesetzt. Dies ergab bei insgesamt anzurechnenden 13.664 Schadeinheiten eine Abwasserabgabe von 244.585,60 €.
29Die Klägerin kann jedoch gemäß § 10 Abs. 4 AbwAG in Verbindung mit Abs. 3 der Vorschrift eine Verrechnung dieser Abwasserabgabe mit ihren Aufwendungen für den Anschluss der neuen Regen- und Kühlwasserleitung vom Sammler P. , Pumpstation (Bau °°°°) zur BWA sowie den Schieber im RKK X. und der neuen Regen- und Kühlwasserleitung von dort zum RKK P. beanspruchen. Nach dieser Vorschrift können Aufwendungen für die Errichtung von Anlagen, die das Abwasser vorhandener Einleitungen einer Abwasserbehandlungsanlage zuführen, die den Anforderungen des § 18 b WHG a.F. entspricht, mit der für die in den drei Jahren vor der Inbetriebnahme der Anlage insgesamt geschuldeten Abgabe verrechnet werden, wenn bei der Einleitung insgesamt eine Minderung der Schadstofffracht zu erwarten ist.
30Die Inbetriebnahme der Anlage erfolgte am °°. B2. °°°°. Damit liegt das Veranlagungsjahr 2009 insgesamt innerhalb der vorherigen 3-Jahresfrist des § 10 Abs. 3 Satz 1 AbwAG.
31Weiterhin handelt es sich um eine Anlage, die Abwasser vorhandener Einleitungen einer Abwasserbehandlungsanlage zuführt. Es wurden die Einleitungen von Regen- und Kühlwasser in die M. über den RKK X. und in den T. über den RKK P. aufgegeben. Dieses Regen- und Kühlwasser wird nunmehr der vorhandenen BWA zugeführt, bei der es sich für diese Einleitungen nach der von der C. N1. am °°. B2. °°°° erteilten Genehmigung um eine Abwasserbehandlungsanlage handelt, die den Anforderungen des für das Veranlagungsjahr °°°° noch anzuwendenden § 18 b WHG a.F. entspricht.
32Dadurch ist bei den Einleitungen insgesamt eine Minderung der Schadstofffracht zu erwarten. Insoweit enthält die Maßgaberegelung in § 10 Abs. 4 AbwAG gegenüber dem Abs. 3 eine eigenständige Regelung. Während § 10 Abs. 3 Satz 1 AbwAG die prozentmäßige Minderung der Fracht eines der bewerteten Schadstoffe und Schadstoffgruppen in einem zu behandelnden Abwasserstrom verlangt, genügt bei den Anlagen nach § 10 Abs. 4 AbwAG schon nach dessen Wortlaut allein die Erwartung, dass sich insgesamt die Schadstofffracht in dem Abwasser mindert. Eine Differenzierung zwischen einzelnen Schadstoffen oder Schadstoffgruppen erfolgt nicht. Auch stellt § 10 Abs. 4 AbwAG im Gegensatz zu Abs. 3 Satz 1 nicht darauf ab, dass die Minderung bei bewerteten Schadstoffen oder Schadstoffgruppen eintreten müsse. Vielmehr reicht die Minderung der Schadstofffracht des eingeleiteten Abwassers. Für dieses Verständnis der Regelung in § 10 Abs. 4 AbwAG spricht der Umstand, dass die Verrechnungsmöglichkeit auch auf die Einleitung von Niederschlagswasser Anwendung finden kann. Nach § 7 AbwAG wird jedoch bei der Einleitung von verschmutztem Niederschlagswasser die Zahl der Schadeinheiten pauschaliert nach der Zahl der angeschlossenen Einwohner bzw. nach der befestigten gewerblichen Fläche berechnet. Für eine Verrechnungsmöglichkeit bei verschmutztem Niederschlagswasser muss es deshalb genügen, wenn auch nur hinsichtlich eines der darin enthaltenen Schadstoffe es zu einer Verminderung kommt.
33In der BWA wird das bisher ungereinigt in die M. bzw. in den T. eingeleitete Kühl- und Regenwasser von schädlichen Feststoffen durch Flockungsmittel (FeCI³) und Teilentkeimung (O³) zumindest teilweise befreit (vgl. das von der Klägerin als Anlage K 3 eingereichte Blockfließbild Brauchwasseraufbereitung Bau °°°°, Seite 125 der Gerichtsakte). Dem entspricht auch die von der C. N1. unter dem °°. B2. °°°° erteilte Genehmigung zum Betrieb der bestehenden BWA als Abwasserbehandlungsanlage für Niederschlagswasser und sonstige Wässer. Danach findet die Mitbehandlung von Abwasser aus dem RKK mittels Flockungsfiltration in Kiesbetten zur Fest- und Trübstoffentfernung sowie mittels Ozonisierung zur Teilentkeimung statt.
34Die Klägerin kann auch neben der von dem Beklagten vorgenommenen Verrechnung der Investitionen für die Anlage mit der Abwasserabgabe für die Einleitung des Kühl- und Regenwassers für die Flächen-Nr. °°°°°°/°°° mit der Teilfläche 01 über den Betrag von 101.800,19 € hinaus zudem die Verrechnung mit den Abwasserabgaben für die Einleitung des Schmutzwassers aus der Kläranlage P. (Einleitungsstellen-Nr. °°°°°°/°°°) in den T. beanspruchen.
35Dem Wortlaut der Vorschrift des § 10 Abs. 4 AbwAG lässt sich ausdrücklich keine eigenständige Regelung entnehmen, mit welchen Abwasserabgaben für welche Einleitungen der Aufwand für die errichtete Zuführungsanlage verrechnet werden kann. Die dort aufgeführte Maßgabe betrifft ‑ wie bereits ausgeführt ‑ nur die Anforderungen an die Minderung der Schadstofffracht. Im Übrigen verweist Absatz 4 auf die entsprechende Anwendbarkeit des Absatzes 3 der Vorschrift. Soweit es dort heißt: „… für diese Einleitung geschuldete Abgabe …“, lässt sich daraus zwar eine Verknüpfung von Investition und Frachtverminderung bei der Einleitung, deren Abwasserabgabe verrechnet werden soll, fordern. Würde man dies auf Absatz 4 der Vorschrift übertragen, könnte die Verwendung des Wortes diese bezogen werden auf die in Absatz 4 angeführten vorhandenen Einleitungen, die nunmehr einer Abwasserbehandlungsanlage zugeführt werden. Eine Verrechnungsfähigkeit mit anderen als den vorhandenen Einleitungen schiede danach aus.
36So Berendes, Das Abwasserabgabengesetz 3. Auflage 1995, S. 166 f.; Kotulla, Abwasserabgabengesetz, 2005, Rdnr. 92 ff.
37Insoweit ist aber zu berücksichtigen, dass in den Fällen des § 10 Abs. 3 AbwAG grundsätzlich nureine maßgebliche Einleitung in ein Gewässer bezogen auf die nunmehr errichtete oder erweiterte Abwasserbehandlungsanlage vorliegt. Mit der dafür geschuldeten Abwasserabgabe kann verrechnet werden. Die entsprechende Anwendung des Absatzes 3 in den Fällen des Absatzes 4 erfordert hingegen eine sinngemäße Übertragung des in Absatz 3 Sätze 1 bis 5 verankerten Verrechnungsregimes bei Investitionen in Anlagen im Sinne von Absatz 4. Das führt zwar bei den Sätzen 2 bis 5 des Absatzes 3 zu keinem abweichenden Verständnis, jedoch für dessen Satz 1. So liegen vor der Errichtung von Anlagen nach § 10 Abs. 4 AbwAG notwendigerweise mehrere Einleitungen vor, für die Abwasserabgaben anfallen, und zwar die durch die neue Zuführungsanlage an die Abwasserbehandlungsanlage wegfallende vorhandene Einleitung und die Einleitung aus der bereits bestehenden Abwasserbehandlungsanlage. Deshalb erfordert die entsprechende Anwendung des Absatzes 3 bei Anlagen nach Absatz 4 nicht zwingend, dass die Investition nur mit der Abwasserabgabe für die wegfallende Einleitung des Abwassers, das nunmehr der Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird, verrechnet werden darf. Vielmehr kommt darüber hinaus auch eine Verrechnung mit der Abwasserabgabe für die Einleitung aus der Abwasserbehandlungsanlage in Betracht.
38Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2004 – 9 C 13.03 ‑, BVerwGE 120, 27 = DÖV 2004, 574 = NVwZ 2004, 1132 = ZfW 2006, 161.
39Auch erfordert die Gesetzessystematik des Abwasserabgabengesetzes nicht den Schluss der notwendigen Verknüpfung von Investitionen in eine Anlage und der unmittelbaren Schadstofffrachtverminderung für die Einleitung aus der Abwasserbehandlungsanlage, in die diese Anlage zuführt. Zwar hat der Gesetzgeber in § 10 Abs. 5 AbwAG ausdrücklich diese Verknüpfung für Investitionen in den neuen Bundesländern aufgehoben, in dem er die Verrechnung von Investitionen auch mit der für andere Einleitungen geschuldeten Abwasserabgabe erlaubt, was den Umkehrschluss rechtfertigen könnte, dass in den Fällen der Absätze 3 und 4 der Vorschrift diese Verknüpfung vorliegen muss.
40So Berendes, a.a.O., S. 167; Kotulla, a.a.O., Rdnr 97.
41Insoweit ist jedoch zu berücksichtigen, dass es sich bei § 10 Abs. 5 AbwAG um eine erst im Jahr 1994 mit dem vierten Änderungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz geschaffene Sonderregelung für die neuen Bundesländer handelt, die im Übrigen auch nur für Abwasserabgaben bis zum Ablauf des Veranlagungsjahres °°°° gilt. Sie erweitert die Verrechnungsmöglichkeit mit der Abgabenpflicht auch für Einleitungen, die nicht von den Absätzen 3 und 4 erfasst werden. Sie gilt auch für eigenständige Abwasserbehandlungsanlagen im Beitrittsgebiet, die weder in baulicher, technischer oder funktionaler Hinsicht eine Einheit mit den Abwasserbehandlungsanlagen nach den Absätzen 3 oder 4 der Vorschrift bilden und damit von dessen Regelungen eindeutig nicht erfasst werden. Systematische Rückschlüsse auf den vom Gesetzgeber gewollten Umfang der von § 10 Abs. 4 AbwAG erfassten Einleitungen lässt dessen Absatz 5 daher nicht zu.
42Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2004 ‑ 9 C 13.03 ‑, a.a.O.
43Auch im Übrigen hält die Systematik des Abwasserabgabenrechts nicht stringent eine Verknüpfung des Investitionsaufwandes für Anlagen mit der abgabenpflichtigen Einleitung durch. So ermöglicht § 10 Abs. 3 Satz 1 AbwAG bei der Reduzierung nur eines der bewerteten Schadstoffe die Verrechnung der dafür getätigten Investition mit der insgesamt für die Einleitung aus der Abwasserbehandlungsanlage geschuldeten Abwasserabgabe, also auch mit solchen Teilen der Abwasserabgabe für unverändert gebliebene bewertete Schadstoffe, die von der getätigten Investition überhaupt nicht betroffen waren.
44Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2004, ‑ 9 C 13.03 ‑, a.a.O.
45Vielmehr sprechen Sinn und Zweck der Regelung in § 10 Abs. 4 AbwAG für eine umfassende Verrechnungsmöglichkeit von Investitionen in Zuführungsanlagen mit den insgesamt anfallenden Abwasserabgaben für das betriebene Abwasserbeseitigungssystem einschließlich der Abwasserbehandlungsanlage, zu der Abwasser zugeführt wird. Durch die Verrechnungsvorschrift des § 10 Abs. 3 und 4 AbwAG sollen Maßnahmen zur Verringerung der Abwasserschädlichkeit angestoßen werden. Schon von der Erhebung der Abwasserabgabe geht eine Anreizwirkung zur Durchführung von Gewässerschutzmaßnahmen aus. Diese Lenkungswirkung wird zusätzlich gestützt durch die Möglichkeit, den Investitionsaufwand für Maßnahmen schon in der auf drei Jahre geschätzten Bauzeit verrechnen zu können. Mit der Anreizfunktion soll eine Doppelbelastung aus Abgabenschuld und Investitionskosten vermieden werden. Dies wird erreicht, indem diejenigen Aufwendungen für Kanalisationsbaumaßnahmen und zugehörige periphere Einrichtungen nach § 10 Abs. 4 AbwAG mit der geschuldeten Abwasserabgabe verrechenbar sind, welche einer (bestehenden) nach den Regeln der Technik betriebenen Abwasserbehandlungsanlage zugeordnet werden können, wenn sie zu einer Minderung der Schadstofffracht führen. Danach hat der Gesetzgeber in Absatz 4 des § 10 AbwAG zwar den Kreis der privilegierungswürdigen Zuführungsanlagen beschränkt, nicht aber das bei der Abwasserabgabe zur Verfügung stehende Berechnungsvolumen. Der Gesetzgeber hat mit dieser Verrechnungsmöglichkeit an der Vorstellung festgehalten, dass Abwasserbehandlungsanlagen und ihr zugeordnete Anlagen wie z.B. Entwässerungskanäle eine Anlageneinheit bilden, für deren Verrechnung das gesamte Abgabenvolumen zur Verfügung steht.
46Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Januar 2004 – 9 C 13.03 –, a.a.O. und vom 26. Juni 2008 – 7 C 2.08 ‑, NVwZ 2008, 1124 = ZfW 2009, 38 = ZUR 2008, 476; Will, Anmerkung zum Urteil des BVerwG vom 26. Juni 2008, DVBl. 2008, 1064 (1069); Nisipeanu, Abwasserabgabenrecht, 1997, S. 188 f.
47Danach ist vorliegend entscheidend für die Verrechnungsmöglichkeit der Umstand, dass die Abwasserbeseitigung im D. N. im Trennsystem mit Schmutzwasserkanälen (FAK in den Plänen/Schaubildern des Konzepts zur Regenwasser-Rückhaltung und Behandlung im D. N. , Bl. 243, 245, 247 u. 248 der Gerichtsakte) und Niederschlagswasserkanälen (RKK in den zuvor bezeichneten Plänen/Schaubildern) insgesamt als eine Anlage anzusehen sind, die aus den Kläranlagen P. und X. , der BWA, den zugehörigen Zu- und Ablaufkanälen und den sonstigen peripheren Einrichtungen besteht. In dieser einen Gesamtanlage wird u.a. Abwasser, nämlich das Kühl- und Regenwasser, einer Abwasserbehandlungsanlage, nämlich der BWA zugeführt. Bei einer Abwasserbeseitigung im Trennsystem wird durch den Bau von Schmutz- und Niederschlagswasserkanälen für einen Einzugsbereich ein einheitliches Abwasserbeseitigungskonzept als Ergebnis einer einheitlichen Planung verwirklicht. Allein diese einheitliche Planung reicht jedoch für die Annahme einer einheitlichen Anlage noch nicht aus. Hinzu kommt, dass nur der Bau des Schmutz- und des Niederschlagswasserkanals gemeinsam es ermöglichen, eine Abwasserbeseitigung im Trennsystem zu verwirklichen. Der isolierte Bau nur eines Schmutzwasserkanals oder nur eines Niederschlagswasserkanals wäre rechtlich nicht zulässig. So könnte für eine Einleitung aus einem Niederschlagswasserkanal keine wasserrechtliche Erlaubnis erteilt werden, wenn darin auch Schmutzwasser enthalten sein könnte. Würde nur ein Schmutzwasserkanal gebaut, wäre ein unkontrollierter Abfluss des Niederschlagswassers mit den Anforderungen an die Abwasserbeseitigungspflicht nicht vereinbar. Nur Schmutz- und Niederschlagswasserkanal zusammen bilden eine den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechende Einheit. Über diese funktional und technisch einheitliche Anlage wird das Abwasser einer Abwasserbehandlungsanlage zugeführt.
48Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2008 – 7 C 2.08 ‑, a.a.O.; Sächs. OVG, Beschluss vom 8. April 2011 – 4 A 40/09 ‑, in juris abrufbar; Sieder-Zeitler-Dahme, Wasserhaushaltsgesetz und Abwasserabgabengesetz, Loseblatt, § 10 AbwAG Rdnr. 56 a; Will, Anmerkung zum Urteil des BVerwG vom 26. Juni 2008, DVBl. 2008 S. 1066; a.A. Breuer, Verrechnungsprobleme der Abwasserabgabe, NVwZ 2012, 200 (202); Kotulla, Abwasserabgabengesetz, § 10 Rdnr. 94 ff.; Berendes, Das Abwasserabgabengesetz, S. 167.
49Bilden also die Errichtung von Schmutz- und Niederschlagswasserkanäle im Trennsystem – gegebenenfalls unter Aufgabe des bisherigen Mischsystems mit seinen Abwasserkanälen – und deren Zuführung zu einer Abwasserbehandlungsanlage für das Schmutzwasser und gegebenenfalls auch einer Abwasserbehandlungsanlage für das Niederschlagswasser insgesamt eine einheitliche Anlage, so gilt dies auch nachfolgend für den weiteren Betrieb der Abwasserbeseitigung im Trennsystem. In dem gesamten Zeitraum, in der eine Abwasserbeseitigung im Trennsystem erfolgt, bilden die dafür notwendigen Kanäle ein baulich, technisch und funktional einheitliches Abwasserbeseitigungssystem. Auch wenn die Abwasserkanäle für Schmutzwasser mit einer zugeordneten Abwasserbehandlungsanlage und die Abwasserkanäle für das Niederschlagswasser für ihren Bereich die jeweilige Abwasserbeseitigung eigenständig durchführen, verbleibt es dabei, dass sich die Zusammenführung des Schmutzwassers und dessen Reinigung in einer Kläranlage nicht isoliert ohne die gleichzeitige Sammlung des Niederschlagswassers und umgekehrt in abwasserrechtlich zulässiger Weise durchgeführt werden könnte. Die Einheitlichkeit der Anlage zur Abwasserbeseitigung im Trennsystem lässt sich nach ihrer erstmaligen Errichtung im nachfolgenden Betrieb nicht aufteilen in zwei eigenständige Anlagen zur Beseitigung des Schmutzwassers auf der einen Seite und des Niederschlagswassers auf der anderen.
50Hinzu kommt vorliegend, dass die gesamte Abwasserbeseitigung im D. N. trotz der Trennung bei der Beseitigung von Schmutz- und Niederschlagswasser im Normalbetrieb konstruktiv miteinander verknüpft ist. So verdeutlichen die von der Klägerin eingereichten Pläne/Schaubilder zum Konzept zur Regenwasser-Rückhaltung und Behandlung im D. N. (Blatt 243 - 248), dass sowohl der RKK X. als auch der RKK P. jeweils über Notüberläufe an die Rückhaltesysteme X. und P. angeschlossen sind. Die Ableitung von Regen- und Kühlwasser in die Rückhaltesysteme findet z.B. bei Starkregen oder bei Kontaminierungen des Regen- bzw. Kühlwassers statt. Das Abwasser in den Rückhaltebecken X. und P. wird dann den Kläranlagen X. und P. zugeführt, bevor es anschließend in die M. bzw. in den T. eingeleitet wird. Darüber hinaus sind sowohl die Rückhaltesysteme X. und P. als auch die Kläranlagen X. und P. zum möglichen Ausgleich untereinander mit Kanälen verbunden. Wegen dieser konstruktiven Verbindungen handelt es sich bei der Kläranlage X. , der Kläranlage P. und der BWA nicht um eigenständige, isoliert zu betrachtende Abwasserbehandlungsanlagen.
51Erfolgt somit die Abwasserbeseitigung im D. N. durch eine einheitliche Anlage bestehend aus mehreren Abwasserbehandlungsanlagen, Zu- und Abführungskanälen, Rückhaltebecken und weiteren peripheren Einrichtungen, können die Kosten für die Investitionsmaßnahme Schieber und Regen- und Kühlwasserleitung zur BWA von insgesamt 947.562,00 € nach § 10 Abs. 4 AbwAG in Verbindung mit Abs. 3 der Vorschrift mit den insgesamt für die einheitliche Abwasserbeseitigung im D. N. anfallenden Abwasserabgaben verrechnet werden. Neben der mit Bescheid vom °°. K. °°°° für die Flächen-Nr. °°°°°°/°°° bereits erfolgten Verrechnung von 101.800,19 € kann also die Klägerin für das Veranlagungsjahr °°°° für die Einleitungsstellen-Nr. °°°°°°/°°° die Verrechnung des weiteren Betrages von 244.585,60 € beanspruchen.
52Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
53Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 12. Feb. 2014 - 15 K 823/11
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(1) Nicht abgabepflichtig ist das Einleiten von
- 1.
Schmutzwasser, das vor Gebrauch einem Gewässer entnommen worden ist und über die bei der Entnahme vorhandene Schädlichkeit im Sinne dieses Gesetzes hinaus keine weitere Schädlichkeit im Sinne dieses Gesetzes aufweist, - 2.
Schmutzwasser in ein beim Abbau von mineralischen Rohstoffen entstandenes oberirdisches Gewässer, sofern das Wasser nur zum Waschen der dort gewonnenen Erzeugnisse gebraucht wird und keine anderen schädlichen Stoffe als die abgebauten enthält und soweit gewährleistet ist, dass keine schädlichen Stoffe in andere Gewässer gelangen, - 3.
Schmutzwasser von Wasserfahrzeugen, das auf ihnen anfällt, - 4.
Niederschlagswasser von bis zu drei Hektar großen befestigten gewerblichen Flächen und von Schienenwegen der Eisenbahnen, wenn es nicht über eine öffentliche Kanalisation vorgenommen wird.
(2) Die Länder können bestimmen, dass das Einleiten von Abwasser in Untergrundschichten, in denen das Grundwasser wegen seiner natürlichen Beschaffenheit für eine Trinkwassergewinnung mit den herkömmlichen Aufbereitungsverfahren nicht geeignet ist, nicht abgabepflichtig ist.
(3) Werden Abwasserbehandlungsanlagen errichtet oder erweitert, deren Betrieb eine Minderung der Fracht einer der bewerteten Schadstoffe und Schadstoffgruppen in einem zu behandelnden Abwasserstrom um mindestens 20 vom Hundert sowie eine Minderung der Gesamtschadstofffracht beim Einleiten in das Gewässer erwarten lässt, so können die für die Errichtung oder Erweiterung der Anlage entstandenen Aufwendungen mit der für die in den drei Jahren vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der Anlage insgesamt für diese Einleitung geschuldeten Abgabe verrechnet werden. Dies gilt nicht für den nach § 4 Abs. 4 erhöhten Teil der Abgabe. Ist die Abgabe bereits gezahlt, besteht ein entsprechender Rückzahlungsanspruch; dieser Anspruch ist nicht zu verzinsen. Die Abgabe ist nachzuerheben, wenn die Anlage nicht in Betrieb genommen wird oder eine Minderung um mindestens 20 vom Hundert nicht erreicht wird. Die nacherhobene Abgabe ist rückwirkend vom Zeitpunkt der Fälligkeit an entsprechend § 238 der Abgabenordnung zu verzinsen.
(4) Für Anlagen, die das Abwasser vorhandener Einleitungen einer Abwasserbehandlungsanlage zuführen, die den Anforderungen des § 60 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes entspricht oder angepasst wird, gilt Absatz 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass bei den Einleitungen insgesamt eine Minderung der Schadstofffracht zu erwarten ist.
(5) Werden in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Abwasseranlagen errichtet oder erweitert, deren Aufwendungen nach Absatz 3 oder 4 verrechnungsfähig sind, so können die Aufwendungen oder Leistungen hierzu nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 auch mit Abwasserabgaben verrechnet werden, die der Abgabepflichtige für andere Einleitungen in diesem Gebiet bis zum Veranlagungsjahr 2005 schuldet.
(1) Die Abwasserabgabe richtet sich nach der Schädlichkeit des Abwassers, die unter Zugrundelegung der oxidierbaren Stoffe, des Phosphors, des Stickstoffs, der organischen Halogenverbindungen, der Metalle Quecksilber, Cadmium, Chrom, Nickel, Blei, Kupfer und ihrer Verbindungen sowie der Giftigkeit des Abwassers gegenüber Fischeiern nach der Anlage zu diesem Gesetz in Schadeinheiten bestimmt wird. Eine Bewertung der Schädlichkeit entfällt außer bei Niederschlagswasser (§ 7) und Kleineinleitungen (§ 8), wenn die der Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten zugrunde zu legende Schadstoffkonzentration oder Jahresmenge die in der Anlage angegebenen Schwellenwerte nicht überschreitet oder der Verdünnungsfaktor
(2) In den Fällen des § 9 Abs. 3 (Flusskläranlagen) richtet sich die Abgabe nach der Zahl der Schadeinheiten im Gewässer unterhalb der Flusskläranlage.
(3) Die Länder können bestimmen, dass die Schädlichkeit des Abwassers insoweit außer Ansatz bleibt, als sie in Nachklärteichen, die einer Abwasserbehandlungsanlage klärtechnisch unmittelbar zugeordnet sind, beseitigt wird.
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die in der Anlage festgelegten Vorschriften über die Verfahren zur Bestimmung der Schädlichkeit dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik anzupassen, wenn dadurch die Bewertung der Schädlichkeit nicht wesentlich verändert wird.
(1) Nicht abgabepflichtig ist das Einleiten von
- 1.
Schmutzwasser, das vor Gebrauch einem Gewässer entnommen worden ist und über die bei der Entnahme vorhandene Schädlichkeit im Sinne dieses Gesetzes hinaus keine weitere Schädlichkeit im Sinne dieses Gesetzes aufweist, - 2.
Schmutzwasser in ein beim Abbau von mineralischen Rohstoffen entstandenes oberirdisches Gewässer, sofern das Wasser nur zum Waschen der dort gewonnenen Erzeugnisse gebraucht wird und keine anderen schädlichen Stoffe als die abgebauten enthält und soweit gewährleistet ist, dass keine schädlichen Stoffe in andere Gewässer gelangen, - 3.
Schmutzwasser von Wasserfahrzeugen, das auf ihnen anfällt, - 4.
Niederschlagswasser von bis zu drei Hektar großen befestigten gewerblichen Flächen und von Schienenwegen der Eisenbahnen, wenn es nicht über eine öffentliche Kanalisation vorgenommen wird.
(2) Die Länder können bestimmen, dass das Einleiten von Abwasser in Untergrundschichten, in denen das Grundwasser wegen seiner natürlichen Beschaffenheit für eine Trinkwassergewinnung mit den herkömmlichen Aufbereitungsverfahren nicht geeignet ist, nicht abgabepflichtig ist.
(3) Werden Abwasserbehandlungsanlagen errichtet oder erweitert, deren Betrieb eine Minderung der Fracht einer der bewerteten Schadstoffe und Schadstoffgruppen in einem zu behandelnden Abwasserstrom um mindestens 20 vom Hundert sowie eine Minderung der Gesamtschadstofffracht beim Einleiten in das Gewässer erwarten lässt, so können die für die Errichtung oder Erweiterung der Anlage entstandenen Aufwendungen mit der für die in den drei Jahren vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der Anlage insgesamt für diese Einleitung geschuldeten Abgabe verrechnet werden. Dies gilt nicht für den nach § 4 Abs. 4 erhöhten Teil der Abgabe. Ist die Abgabe bereits gezahlt, besteht ein entsprechender Rückzahlungsanspruch; dieser Anspruch ist nicht zu verzinsen. Die Abgabe ist nachzuerheben, wenn die Anlage nicht in Betrieb genommen wird oder eine Minderung um mindestens 20 vom Hundert nicht erreicht wird. Die nacherhobene Abgabe ist rückwirkend vom Zeitpunkt der Fälligkeit an entsprechend § 238 der Abgabenordnung zu verzinsen.
(4) Für Anlagen, die das Abwasser vorhandener Einleitungen einer Abwasserbehandlungsanlage zuführen, die den Anforderungen des § 60 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes entspricht oder angepasst wird, gilt Absatz 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass bei den Einleitungen insgesamt eine Minderung der Schadstofffracht zu erwarten ist.
(5) Werden in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Abwasseranlagen errichtet oder erweitert, deren Aufwendungen nach Absatz 3 oder 4 verrechnungsfähig sind, so können die Aufwendungen oder Leistungen hierzu nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 auch mit Abwasserabgaben verrechnet werden, die der Abgabepflichtige für andere Einleitungen in diesem Gebiet bis zum Veranlagungsjahr 2005 schuldet.
(1) Abwasser im Sinne dieses Gesetzes sind das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser (Niederschlagswasser). Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.
(2) Einleiten im Sinne dieses Gesetzes ist das unmittelbare Verbringen des Abwassers in ein Gewässer; das Verbringen in den Untergrund gilt als Einleiten in ein Gewässer, ausgenommen hiervon ist das Verbringen im Rahmen landbaulicher Bodenbehandlung.
(3) Abwasserbehandlungsanlage im Sinne dieses Gesetzes ist eine Einrichtung, die dazu dient, die Schädlichkeit des Abwassers zu vermindern oder zu beseitigen; ihr steht eine Einrichtung gleich, die dazu dient, die Entstehung von Abwasser ganz oder teilweise zu verhindern.
(1) Nicht abgabepflichtig ist das Einleiten von
- 1.
Schmutzwasser, das vor Gebrauch einem Gewässer entnommen worden ist und über die bei der Entnahme vorhandene Schädlichkeit im Sinne dieses Gesetzes hinaus keine weitere Schädlichkeit im Sinne dieses Gesetzes aufweist, - 2.
Schmutzwasser in ein beim Abbau von mineralischen Rohstoffen entstandenes oberirdisches Gewässer, sofern das Wasser nur zum Waschen der dort gewonnenen Erzeugnisse gebraucht wird und keine anderen schädlichen Stoffe als die abgebauten enthält und soweit gewährleistet ist, dass keine schädlichen Stoffe in andere Gewässer gelangen, - 3.
Schmutzwasser von Wasserfahrzeugen, das auf ihnen anfällt, - 4.
Niederschlagswasser von bis zu drei Hektar großen befestigten gewerblichen Flächen und von Schienenwegen der Eisenbahnen, wenn es nicht über eine öffentliche Kanalisation vorgenommen wird.
(2) Die Länder können bestimmen, dass das Einleiten von Abwasser in Untergrundschichten, in denen das Grundwasser wegen seiner natürlichen Beschaffenheit für eine Trinkwassergewinnung mit den herkömmlichen Aufbereitungsverfahren nicht geeignet ist, nicht abgabepflichtig ist.
(3) Werden Abwasserbehandlungsanlagen errichtet oder erweitert, deren Betrieb eine Minderung der Fracht einer der bewerteten Schadstoffe und Schadstoffgruppen in einem zu behandelnden Abwasserstrom um mindestens 20 vom Hundert sowie eine Minderung der Gesamtschadstofffracht beim Einleiten in das Gewässer erwarten lässt, so können die für die Errichtung oder Erweiterung der Anlage entstandenen Aufwendungen mit der für die in den drei Jahren vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der Anlage insgesamt für diese Einleitung geschuldeten Abgabe verrechnet werden. Dies gilt nicht für den nach § 4 Abs. 4 erhöhten Teil der Abgabe. Ist die Abgabe bereits gezahlt, besteht ein entsprechender Rückzahlungsanspruch; dieser Anspruch ist nicht zu verzinsen. Die Abgabe ist nachzuerheben, wenn die Anlage nicht in Betrieb genommen wird oder eine Minderung um mindestens 20 vom Hundert nicht erreicht wird. Die nacherhobene Abgabe ist rückwirkend vom Zeitpunkt der Fälligkeit an entsprechend § 238 der Abgabenordnung zu verzinsen.
(4) Für Anlagen, die das Abwasser vorhandener Einleitungen einer Abwasserbehandlungsanlage zuführen, die den Anforderungen des § 60 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes entspricht oder angepasst wird, gilt Absatz 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass bei den Einleitungen insgesamt eine Minderung der Schadstofffracht zu erwarten ist.
(5) Werden in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Abwasseranlagen errichtet oder erweitert, deren Aufwendungen nach Absatz 3 oder 4 verrechnungsfähig sind, so können die Aufwendungen oder Leistungen hierzu nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 auch mit Abwasserabgaben verrechnet werden, die der Abgabepflichtige für andere Einleitungen in diesem Gebiet bis zum Veranlagungsjahr 2005 schuldet.
(1) Die Abwasserabgabe richtet sich nach der Schädlichkeit des Abwassers, die unter Zugrundelegung der oxidierbaren Stoffe, des Phosphors, des Stickstoffs, der organischen Halogenverbindungen, der Metalle Quecksilber, Cadmium, Chrom, Nickel, Blei, Kupfer und ihrer Verbindungen sowie der Giftigkeit des Abwassers gegenüber Fischeiern nach der Anlage zu diesem Gesetz in Schadeinheiten bestimmt wird. Eine Bewertung der Schädlichkeit entfällt außer bei Niederschlagswasser (§ 7) und Kleineinleitungen (§ 8), wenn die der Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten zugrunde zu legende Schadstoffkonzentration oder Jahresmenge die in der Anlage angegebenen Schwellenwerte nicht überschreitet oder der Verdünnungsfaktor
(2) In den Fällen des § 9 Abs. 3 (Flusskläranlagen) richtet sich die Abgabe nach der Zahl der Schadeinheiten im Gewässer unterhalb der Flusskläranlage.
(3) Die Länder können bestimmen, dass die Schädlichkeit des Abwassers insoweit außer Ansatz bleibt, als sie in Nachklärteichen, die einer Abwasserbehandlungsanlage klärtechnisch unmittelbar zugeordnet sind, beseitigt wird.
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die in der Anlage festgelegten Vorschriften über die Verfahren zur Bestimmung der Schädlichkeit dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik anzupassen, wenn dadurch die Bewertung der Schädlichkeit nicht wesentlich verändert wird.
(1) Nicht abgabepflichtig ist das Einleiten von
- 1.
Schmutzwasser, das vor Gebrauch einem Gewässer entnommen worden ist und über die bei der Entnahme vorhandene Schädlichkeit im Sinne dieses Gesetzes hinaus keine weitere Schädlichkeit im Sinne dieses Gesetzes aufweist, - 2.
Schmutzwasser in ein beim Abbau von mineralischen Rohstoffen entstandenes oberirdisches Gewässer, sofern das Wasser nur zum Waschen der dort gewonnenen Erzeugnisse gebraucht wird und keine anderen schädlichen Stoffe als die abgebauten enthält und soweit gewährleistet ist, dass keine schädlichen Stoffe in andere Gewässer gelangen, - 3.
Schmutzwasser von Wasserfahrzeugen, das auf ihnen anfällt, - 4.
Niederschlagswasser von bis zu drei Hektar großen befestigten gewerblichen Flächen und von Schienenwegen der Eisenbahnen, wenn es nicht über eine öffentliche Kanalisation vorgenommen wird.
(2) Die Länder können bestimmen, dass das Einleiten von Abwasser in Untergrundschichten, in denen das Grundwasser wegen seiner natürlichen Beschaffenheit für eine Trinkwassergewinnung mit den herkömmlichen Aufbereitungsverfahren nicht geeignet ist, nicht abgabepflichtig ist.
(3) Werden Abwasserbehandlungsanlagen errichtet oder erweitert, deren Betrieb eine Minderung der Fracht einer der bewerteten Schadstoffe und Schadstoffgruppen in einem zu behandelnden Abwasserstrom um mindestens 20 vom Hundert sowie eine Minderung der Gesamtschadstofffracht beim Einleiten in das Gewässer erwarten lässt, so können die für die Errichtung oder Erweiterung der Anlage entstandenen Aufwendungen mit der für die in den drei Jahren vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der Anlage insgesamt für diese Einleitung geschuldeten Abgabe verrechnet werden. Dies gilt nicht für den nach § 4 Abs. 4 erhöhten Teil der Abgabe. Ist die Abgabe bereits gezahlt, besteht ein entsprechender Rückzahlungsanspruch; dieser Anspruch ist nicht zu verzinsen. Die Abgabe ist nachzuerheben, wenn die Anlage nicht in Betrieb genommen wird oder eine Minderung um mindestens 20 vom Hundert nicht erreicht wird. Die nacherhobene Abgabe ist rückwirkend vom Zeitpunkt der Fälligkeit an entsprechend § 238 der Abgabenordnung zu verzinsen.
(4) Für Anlagen, die das Abwasser vorhandener Einleitungen einer Abwasserbehandlungsanlage zuführen, die den Anforderungen des § 60 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes entspricht oder angepasst wird, gilt Absatz 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass bei den Einleitungen insgesamt eine Minderung der Schadstofffracht zu erwarten ist.
(5) Werden in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Abwasseranlagen errichtet oder erweitert, deren Aufwendungen nach Absatz 3 oder 4 verrechnungsfähig sind, so können die Aufwendungen oder Leistungen hierzu nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 auch mit Abwasserabgaben verrechnet werden, die der Abgabepflichtige für andere Einleitungen in diesem Gebiet bis zum Veranlagungsjahr 2005 schuldet.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Abwasserabgabe richtet sich nach der Schädlichkeit des Abwassers, die unter Zugrundelegung der oxidierbaren Stoffe, des Phosphors, des Stickstoffs, der organischen Halogenverbindungen, der Metalle Quecksilber, Cadmium, Chrom, Nickel, Blei, Kupfer und ihrer Verbindungen sowie der Giftigkeit des Abwassers gegenüber Fischeiern nach der Anlage zu diesem Gesetz in Schadeinheiten bestimmt wird. Eine Bewertung der Schädlichkeit entfällt außer bei Niederschlagswasser (§ 7) und Kleineinleitungen (§ 8), wenn die der Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten zugrunde zu legende Schadstoffkonzentration oder Jahresmenge die in der Anlage angegebenen Schwellenwerte nicht überschreitet oder der Verdünnungsfaktor
(2) In den Fällen des § 9 Abs. 3 (Flusskläranlagen) richtet sich die Abgabe nach der Zahl der Schadeinheiten im Gewässer unterhalb der Flusskläranlage.
(3) Die Länder können bestimmen, dass die Schädlichkeit des Abwassers insoweit außer Ansatz bleibt, als sie in Nachklärteichen, die einer Abwasserbehandlungsanlage klärtechnisch unmittelbar zugeordnet sind, beseitigt wird.
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die in der Anlage festgelegten Vorschriften über die Verfahren zur Bestimmung der Schädlichkeit dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik anzupassen, wenn dadurch die Bewertung der Schädlichkeit nicht wesentlich verändert wird.
(1) Die der Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten zugrunde zu legende Schadstofffracht errechnet sich außer bei Niederschlagswasser (§ 7) und bei Kleineinleitungen (§ 8) nach den Festlegungen des die Abwassereinleitung zulassenden Bescheides. Der Bescheid hat hierzu mindestens für die in der Anlage zu § 3 unter den Nummern 1 bis 5 genannten Schadstoffe und Schadstoffgruppen die in einem bestimmten Zeitraum im Abwasser einzuhaltende Konzentration und bei der Giftigkeit gegenüber Fischeiern den in einem bestimmten Zeitraum einzuhaltenden Verdünnungsfaktor zu begrenzen (Überwachungswerte) sowie die Jahresschmutzwassermenge festzulegen. Enthält der Bescheid für einen Schadstoff oder eine Schadstoffgruppe Überwachungswerte für verschiedene Zeiträume, ist der Abgabenberechnung der Überwachungswert für den längsten Zeitraum zugrunde zu legen; Jahres- und Monatsmittelwerte bleiben außer Betracht. Ist im Abwasser einer der in der Anlage zu § 3 genannten Schadstoffe oder Schadstoffgruppen nicht über den dort angegebenen Schwellenwerten zu erwarten, so kann insoweit von der Festlegung von Überwachungswerten abgesehen werden.
(2) In den Fällen des § 9 Abs. 3 (Flusskläranlagen) gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Weist das aus einem Gewässer unmittelbar entnommene Wasser vor seinem Gebrauch bereits eine Schädlichkeit nach § 3 Abs. 1 (Vorbelastung) auf, so ist auf Antrag des Abgabepflichtigen die Vorbelastung für die in § 3 Abs. 1 genannten Schadstoffe und Schadstoffgruppen zu schätzen und ihm die geschätzte Vorbelastung nicht zuzurechnen. Bei der Schätzung ist von der Schadstoffkonzentration im Mittel mehrerer Jahre auszugehen. Die Länder können für Gewässer oder Teile von ihnen die mittlere Schadstoffkonzentration einheitlich festlegen.
(4) Die Einhaltung des Bescheides ist im Rahmen der Gewässerüberwachung nach den wasserrechtlichen Vorschriften durch staatliche oder staatlich anerkannte Stellen zu überwachen; der staatlichen Anerkennung stehen gleichwertige Anerkennungen oder Anerkennungen, aus denen hervorgeht, dass die betreffenden Anforderungen erfüllt sind, aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gleich. Ergibt die Überwachung, dass ein der Abgabenrechnung zugrunde zu legender Überwachungswert im Veranlagungszeitraum nicht eingehalten ist und auch nicht als eingehalten gilt, wird die Zahl der Schadeinheiten erhöht. Die Erhöhung richtet sich nach dem Vomhundertsatz, um den der höchste gemessene Einzelwert den Überwachungswert überschreitet. Wird der Überwachungswert einmal nicht eingehalten, so bestimmt sich die Erhöhung nach der Hälfte des Vomhundertsatzes, wird der Überwachungswert mehrfach nicht eingehalten, nach dem vollen Vomhundertsatz. Legt der die Abwassereinleitung zulassende Bescheid nach Absatz 1 Satz 4 einen Überwachungswert nicht fest und ergibt die Überwachung, dass die in der Anlage zu § 3 als Schwellenwert angegebene Konzentration überschritten ist, wird die sich rechnerisch bei Zugrundelegung des Schwellenwertes ergebende Zahl der Schadeinheiten um den Vomhundertsatz erhöht, der sich aus den Sätzen 3 und 4 ergibt. Enthält der Bescheid über die nach Absatz 1 zugrunde zu legenden Überwachungswerte hinaus auch Überwachungswerte für kürzere Zeiträume oder Festlegungen für die in einem bestimmten Zeitraum einzuhaltende Abwassermenge oder Schadstofffracht, so wird die Zahl der Schadeinheiten auch bei Überschreitung dieser Werte erhöht. Wird die festgelegte Abwassermenge nicht eingehalten, so wird die Zahl der Schadeinheiten für alle im Bescheid nach Absatz 1 begrenzten Überwachungswerte erhöht. Werden sowohl ein Überwachungswert nach Absatz 1 als auch ein Überwachungswert oder eine Festlegung nach Satz 6 nicht eingehalten, so bestimmt sich die Erhöhung der Zahl der Schadeinheiten nach dem höchsten anzuwendenden Vomhundertsatz.
(5) Erklärt der Einleiter gegenüber der zuständigen Behörde, dass er im Veranlagungszeitraum während eines bestimmten Zeitraumes, der nicht kürzer als drei Monate sein darf, einen niedrigeren Wert als den im Bescheid nach Absatz 1 festgelegten Überwachungswert oder eine geringere als die im Bescheid festgelegte Abwassermenge einhalten wird, so ist die Zahl der Schadeinheiten für diesen Zeitraum nach dem erklärten Wert zu ermitteln. Die Abweichung muss mindestens 20 vom Hundert betragen. Die Erklärung, in der die Umstände darzulegen sind, auf denen sie beruht, ist mindestens zwei Wochen vor dem beantragten Zeitraum abzugeben. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. Die Einhaltung des erklärten Wertes ist entsprechend den Festlegungen des Bescheides für den Überwachungswert durch ein behördlich zugelassenes Messprogramm nachzuweisen; die Messergebnisse der behördlichen Überwachung sind in die Auswertung des Messprogramms mit einzubeziehen. Wird die Einhaltung des erklärten Wertes nicht nachgewiesen oder ergibt die behördliche Überwachung, dass ein nach Absatz 1 der Abgabenberechnung zugrunde zu legender Überwachungswert oder eine Festlegung nach Absatz 4 Satz 6 nicht eingehalten ist oder nicht als eingehalten gilt, finden die Absätze 1 bis 4 Anwendung.
(1) Abgabepflichtig ist, wer Abwasser einleitet (Einleiter).
(2) Die Länder können bestimmen, dass an Stelle der Einleiter Körperschaften des öffentlichen Rechts abgabepflichtig sind. An Stelle von Einleitern, die weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser einleiten, sind von den Ländern zu bestimmende Körperschaften des öffentlichen Rechts abgabepflichtig. Die Länder regeln die Abwälzbarkeit der Abgabe.
(3) Wird das Wasser eines Gewässers in einer Flusskläranlage gereinigt, können die Länder bestimmen, dass an Stelle der Einleiter eines festzulegenden Einzugsbereichs der Betreiber der Flusskläranlage abgabepflichtig ist. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Die Abgabepflicht entsteht bis zum 31. Dezember 1980 nicht. Der Abgabesatz beträgt für jede Schadeinheit
- ab 1. Januar 1981 | 12 DM, |
- ab 1. Januar 1982 | 18 DM, |
- ab 1. Januar 1983 | 24 DM, |
- ab 1. Januar 1984 | 30 DM, |
- ab 1. Januar 1985 | 36 DM, |
- ab 1. Januar 1986 | 40 DM, |
- ab 1. Januar 1991 | 50 DM, |
- ab 1. Januar 1993 | 60 DM, |
- ab 1. Januar 1997 | 70 DM, |
- ab 1. Januar 2002 | 35,79 Euro |
im Jahr.
(5) Der Abgabesatz nach Absatz 4 ermäßigt sich außer bei Niederschlagswasser (§ 7) und bei Kleineinleitungen (§ 8) um 75 vom Hundert, vom Veranlagungsjahr 1999 an um die Hälfte für die Schadeinheiten, die nicht vermieden werden, obwohl
- 1.
der Inhalt des Bescheides nach § 4 Absatz 1 oder die Erklärung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 mindestens den in einer Rechtsverordnung nach § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung oder § 23 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 57 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes festgelegten Anforderungen entspricht und - 2.
die in einer Rechtsverordnung nach Nummer 1 festgelegten Anforderungen im Veranlagungszeitraum eingehalten werden.
(6) Im Falle einer Erklärung nach § 4 Abs. 5 berechnet sich die Ermäßigung nach dem erklärten Wert, wenn der Bescheid im Anschluss an die Erklärung an den erklärten Wert angepasst wird und dieser die Voraussetzungen des Absatzes 5 erfüllt.
(1) Nicht abgabepflichtig ist das Einleiten von
- 1.
Schmutzwasser, das vor Gebrauch einem Gewässer entnommen worden ist und über die bei der Entnahme vorhandene Schädlichkeit im Sinne dieses Gesetzes hinaus keine weitere Schädlichkeit im Sinne dieses Gesetzes aufweist, - 2.
Schmutzwasser in ein beim Abbau von mineralischen Rohstoffen entstandenes oberirdisches Gewässer, sofern das Wasser nur zum Waschen der dort gewonnenen Erzeugnisse gebraucht wird und keine anderen schädlichen Stoffe als die abgebauten enthält und soweit gewährleistet ist, dass keine schädlichen Stoffe in andere Gewässer gelangen, - 3.
Schmutzwasser von Wasserfahrzeugen, das auf ihnen anfällt, - 4.
Niederschlagswasser von bis zu drei Hektar großen befestigten gewerblichen Flächen und von Schienenwegen der Eisenbahnen, wenn es nicht über eine öffentliche Kanalisation vorgenommen wird.
(2) Die Länder können bestimmen, dass das Einleiten von Abwasser in Untergrundschichten, in denen das Grundwasser wegen seiner natürlichen Beschaffenheit für eine Trinkwassergewinnung mit den herkömmlichen Aufbereitungsverfahren nicht geeignet ist, nicht abgabepflichtig ist.
(3) Werden Abwasserbehandlungsanlagen errichtet oder erweitert, deren Betrieb eine Minderung der Fracht einer der bewerteten Schadstoffe und Schadstoffgruppen in einem zu behandelnden Abwasserstrom um mindestens 20 vom Hundert sowie eine Minderung der Gesamtschadstofffracht beim Einleiten in das Gewässer erwarten lässt, so können die für die Errichtung oder Erweiterung der Anlage entstandenen Aufwendungen mit der für die in den drei Jahren vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der Anlage insgesamt für diese Einleitung geschuldeten Abgabe verrechnet werden. Dies gilt nicht für den nach § 4 Abs. 4 erhöhten Teil der Abgabe. Ist die Abgabe bereits gezahlt, besteht ein entsprechender Rückzahlungsanspruch; dieser Anspruch ist nicht zu verzinsen. Die Abgabe ist nachzuerheben, wenn die Anlage nicht in Betrieb genommen wird oder eine Minderung um mindestens 20 vom Hundert nicht erreicht wird. Die nacherhobene Abgabe ist rückwirkend vom Zeitpunkt der Fälligkeit an entsprechend § 238 der Abgabenordnung zu verzinsen.
(4) Für Anlagen, die das Abwasser vorhandener Einleitungen einer Abwasserbehandlungsanlage zuführen, die den Anforderungen des § 60 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes entspricht oder angepasst wird, gilt Absatz 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass bei den Einleitungen insgesamt eine Minderung der Schadstofffracht zu erwarten ist.
(5) Werden in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Abwasseranlagen errichtet oder erweitert, deren Aufwendungen nach Absatz 3 oder 4 verrechnungsfähig sind, so können die Aufwendungen oder Leistungen hierzu nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 auch mit Abwasserabgaben verrechnet werden, die der Abgabepflichtige für andere Einleitungen in diesem Gebiet bis zum Veranlagungsjahr 2005 schuldet.
(1) Die Zahl der Schadeinheiten von Niederschlagswasser, das über eine öffentliche Kanalisation eingeleitet wird, beträgt zwölf vom Hundert der Zahl der angeschlossenen Einwohner. Wird das Niederschlagswasser von befestigten gewerblichen Flächen über eine nichtöffentliche Kanalisation eingeleitet, sind der Abgabenberechnung 18 Schadeinheiten je volles Hektar zugrunde zu legen, wenn die befestigten gewerblichen Flächen größer als drei Hektar sind. Die Zahl der angeschlossenen Einwohner oder die Größe der befestigten Fläche kann geschätzt werden.
(2) Die Länder können bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Einleitung von Niederschlagswasser ganz oder zum Teil abgabefrei bleibt.
(1) Nicht abgabepflichtig ist das Einleiten von
- 1.
Schmutzwasser, das vor Gebrauch einem Gewässer entnommen worden ist und über die bei der Entnahme vorhandene Schädlichkeit im Sinne dieses Gesetzes hinaus keine weitere Schädlichkeit im Sinne dieses Gesetzes aufweist, - 2.
Schmutzwasser in ein beim Abbau von mineralischen Rohstoffen entstandenes oberirdisches Gewässer, sofern das Wasser nur zum Waschen der dort gewonnenen Erzeugnisse gebraucht wird und keine anderen schädlichen Stoffe als die abgebauten enthält und soweit gewährleistet ist, dass keine schädlichen Stoffe in andere Gewässer gelangen, - 3.
Schmutzwasser von Wasserfahrzeugen, das auf ihnen anfällt, - 4.
Niederschlagswasser von bis zu drei Hektar großen befestigten gewerblichen Flächen und von Schienenwegen der Eisenbahnen, wenn es nicht über eine öffentliche Kanalisation vorgenommen wird.
(2) Die Länder können bestimmen, dass das Einleiten von Abwasser in Untergrundschichten, in denen das Grundwasser wegen seiner natürlichen Beschaffenheit für eine Trinkwassergewinnung mit den herkömmlichen Aufbereitungsverfahren nicht geeignet ist, nicht abgabepflichtig ist.
(3) Werden Abwasserbehandlungsanlagen errichtet oder erweitert, deren Betrieb eine Minderung der Fracht einer der bewerteten Schadstoffe und Schadstoffgruppen in einem zu behandelnden Abwasserstrom um mindestens 20 vom Hundert sowie eine Minderung der Gesamtschadstofffracht beim Einleiten in das Gewässer erwarten lässt, so können die für die Errichtung oder Erweiterung der Anlage entstandenen Aufwendungen mit der für die in den drei Jahren vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der Anlage insgesamt für diese Einleitung geschuldeten Abgabe verrechnet werden. Dies gilt nicht für den nach § 4 Abs. 4 erhöhten Teil der Abgabe. Ist die Abgabe bereits gezahlt, besteht ein entsprechender Rückzahlungsanspruch; dieser Anspruch ist nicht zu verzinsen. Die Abgabe ist nachzuerheben, wenn die Anlage nicht in Betrieb genommen wird oder eine Minderung um mindestens 20 vom Hundert nicht erreicht wird. Die nacherhobene Abgabe ist rückwirkend vom Zeitpunkt der Fälligkeit an entsprechend § 238 der Abgabenordnung zu verzinsen.
(4) Für Anlagen, die das Abwasser vorhandener Einleitungen einer Abwasserbehandlungsanlage zuführen, die den Anforderungen des § 60 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes entspricht oder angepasst wird, gilt Absatz 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass bei den Einleitungen insgesamt eine Minderung der Schadstofffracht zu erwarten ist.
(5) Werden in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Abwasseranlagen errichtet oder erweitert, deren Aufwendungen nach Absatz 3 oder 4 verrechnungsfähig sind, so können die Aufwendungen oder Leistungen hierzu nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 auch mit Abwasserabgaben verrechnet werden, die der Abgabepflichtige für andere Einleitungen in diesem Gebiet bis zum Veranlagungsjahr 2005 schuldet.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.