Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 08. Jan. 2015 - 13 K 721/14

Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger zu 1. bis 4. tragen die Kosten des Verfahrens zu je einem Viertel.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
1
Tatbestand:
2Die vier klagenden Parteien sind Grundstückseigentümer im Stadtgebiet der Beklagten. Alle erhielten mit Datum vom 14. Januar 2014 den Jahresbescheid über Grundbesitzabgaben 2014. Diese fechten sie hinsichtlich der Höhe der Schmutzwasser- und Niederschlagswassergebühr an, soweit in diesen anteilige Kosten der Entwässerungsmaßnahme „Ersatzsystem L. “ enthalten sind.
3Die Beklagte hat Planung, Bau und Betrieb der Städtischen Entwässerung der Stadtwerke F. AG (T. ) übertragen. Das Entwässerungsvermögen ist auf eine von der T. gegründete Objektgesellschaft übergegangen, die „Entwässerung F. GmbH“ (F1. ). Diese ist für Erwerb, Nutzung und Verwaltung des Entwässerungsvermögens zuständig und verpachtet es gegen Pachtentgelt an die T. .
4Hohe Grundwasserstände führen in F. -L. zu einem erhöhten Fremdwasseranteil in der Kanalisation und zu Schäden an Gebäuden. Ursache dafür sind zum einen Bergsenkungen im °°°°gebiet, zum anderen der Wegfall der Drainagewirkung der undichten öffentlichen Abwasserkanalisation durch deren teilweise Sanierung. Zur Behebung der Fremdwasserproblematik wurde von der F2. ein Drainagesystem konzipiert. Dieses ist als Ersatzssystem vorgesehen, das aus Drainagen, Ableitungen (Rohrleitungen, Gräben) und Übergabepunkten (Einleitungsbauwerke, Pumpwerke) besteht. Dieses Ersatzsystem soll durch die gesonderte Ableitung des Grundwassers (Fremdwasser) die Abwassersysteme entlasten. In diesem Zusammenhang war folgende Aufgabenverteilung vorgesehen:
5Die F3. sollte die Grundlagenermittlung, das Grundwasser-monitoring und die konzeptionelle Planung durchführen. Aufgabe der Kommune sind Planung, Bau und Betrieb der örtlichen Anlagen zur Regulierung des Grundwasser-standes in ihrem Netz (vgl. Sachstandsbericht Grundwasserbewirtschaftung im °°°°gebiet vom 28. September 2012).
6Am 18. Juli 2013 schlossen die S. AG, die Beklagte, T. und F1. einen Vertrag zur beschleunigten Realisierung eines Ersatzsystems in F. -L. zur Fremdwassersanierung. Darin wird festgehalten, dass T. und F1. das Ersatzssystem zeitnah umsetzen. Die S. AG beteiligt sich vorläufig mit 50% an den Kosten.
7Die Bezirksregierung E. bestimmte durch Bescheid vom 8. August 2013 an die Beklagte bezogen auf den Generalentwässerungsplan B. -Nord und L. -West, dass der Anschluss von Drainageleitungen an das Schmutz- oder Niederschlagswassersystem grundsätzlich nicht zulässig sei. Erforderliche Sanierungsmaßnahmen seien in die nächste Fortschreibung des Abwasserbeseitigungskonzeptes der Beklagten aufzunehmen.
8Im Rahmen der Gebührenbedarfsberechnung für die Entwässerungseinrichtungen 2014, die Grundlage für den Beschluss des Rates vom 27. November 2013 über die Änderung der Satzung über die Erhebung von Entwässerungsabgaben – Entwässerungsabgabensatzung (EntwGS) – war, ermittelte die Beklagte Entwässerungskosten für 2014 von insgesamt 141.015.660,39 Euro. In diesem Betrag war ein Betriebsführungsentgelt der T. von 90.644.680,00 Euro enthalten. Bestandteil des Betriebsführungsentgelts ist das Pachtentgelt, das die T. an die F1. für Erwerb, Nutzung und Verwaltung des Entwässerungsvermögens zahlt. Dieses beträgt für 2014 58.100.000,- Euro. Bestandteil des Pachtentgelts sind Kosten für die Errichtung des Ersatzsystems L. i.H.v. 247.591,40 Euro.
9Die Gesamtkosten von 141.015.660,39 Euro wurden im Verhältnis 37,85% zu 62,15% auf die Niederschlagswasser- und Schmutzwassergebühr aufgeteilt, das Betriebsführungsentgelt der T. im Verhältnis 42,40% zu 57,60%.
10Nach Angaben der Beklagten erfolgte die Aufnahme der Kosten für das Ersatzsystem L. in die Gebührenkalkulation auf der Grundlage des § 53 c Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG NRW -) in der Fassung vom 11. Dezember 2007 (GV NRW S. 708). Danach gehören zu den ansatzfähigen Kosten der Abwasserbeseitigung auch die Kosten zur Ableitung oder Behandlung von Grund- und Drainagewasser über die öffentliche Abwasser- oder Fremdwasseranlage.
11Die Kläger haben am 14. Februar 2014 gegen die Gebührenbescheide vom 14. Januar 2014 Klage erhoben mit dem Ziel, die Schmutzwasser- und Niederschlagswassergebühren um den Anteil der Kosten des Ersatzsystems L. zu reduzieren.
12Sie machen geltend, § 53 c Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LWG NRW sei keine Rechtsgrundlage für die Umlage der Investitions- und Betriebskosten des Ersatzsystems L. , da es sich dabei nicht um Kosten der Abwasserbeseitigung handele. Es gehe um die Ableitung von Grund- und Drainagewasser auf Grund von Bergsenkungen, welches nicht Fremdwasser i.S.d. § 53 c LWG NRW sei. Eine Auslegung dieser Vorschrift ergebe, dass für Abwassergebühren nur zu berücksichtigen sei das Grundwasser, das zu Fremdwasser innerhalb der Abwasserleitungen geworden sei. Der in der Vorschrift genannte Begriff „Fremdwasseranlage“ sei auf „echtes Fremdwasser“, also auf unerwünschtes Wasser in Abwasserkanälen zu beschränken. Isolierte Maßnahmen zur Grundwasserabsenkung seien von bergrechtlich haftbaren Verursachern zu tragen.
13Auch die Begründung der Novellierung des Landeswassergesetzes im Jahr 2007 (Landtagsdrucksache 14/4835, S. 102) zeige, dass der Gesetzgeber nur die Behandlung von Grund- und Drainagewasser als Fremdwasser habe regeln wollen.
14Die Kläger beantragen,
15die Jahresbescheide der Beklagten vom 14. Januar 2014 insoweit aufzuheben, als in der Schmutzwasser- und Niederschlagswassergebühr Investitionskosten für die Grundwasserabsenkung in F. -L. enthalten sind.
16Die Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Sie führt aus, die Entwässerungsmaßnahme Ersatzsystem L. sei eine Fremdwasseranlage zur Behebung der Fremdwasserproblematik in der Kanalisation. Um den Eintritt von Grundwasser in die Abwasserkanäle dauerhaft zu verhindern, sei nach der Abdichtung der Kanäle bei hohem Grundwasserstand zusätzlich die Errichtung einer Fremdwasseranlage erforderlich.
19Als Abwasserbeseitigungspflichtige sei die Beklagte verpflichtet, die Abwasseranlage nach den Regeln der Technik zu betreiben, wonach grundsätzlich kein Fremdwasser in Abwasserkanälen mitgeführt werden dürfe. Dementsprechend habe die Bezirksregierung E. mit Bescheid vom 8. August 2013 die Beklagte verpflichtet, erforderliche Sanierungsmaßnahmen in das Abwasserbeseitigungskonzept aufzunehmen.
20§ 53 c Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LWG NRW lasse die Umlegung der Kosten des Ersatzsystems L. auf die Abwassergebühren zu, und zwar auch bei getrennter Abführung des Grundwassers. Das ergebe sich aus der gesonderten Erwähnung von Fremdwasseranlagen im Gesetz.
21Die Beklagte sei – durch die Abdichtung der Abwasserkanäle – nicht ausschließliche Verursacherin der hohen Grundwasserstände. Deshalb beteilige sich die S. AG zunächst mit 50% an den Kosten.
22Schließlich weist die Beklagte darauf hin, dass die in der Kalkulation für das Jahr 2014 veranschlagten Kosten für das Ersatzsystem L. unter 1% des Gesamtgebührenvolumens lägen. Es handele sich auch nicht um einen willkürlichen, d.h. bewusst fehlerhaften Kostenansatz.
23Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
24Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
25E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
26Die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-) ist zulässig.
27Soweit nach § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Klage einen bestimmten Antrag enthalten soll, ist diesem Erfordernis dann genügt, wenn das Ziel der Klage aus den gestellten Antrag und der Klagebegründung hinreichend deutlich erkennbar ist.
28Vgl. Kopp, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 20. Aufl. 2014, § 82 Rdnr. 10.
29Aus der Klagebegründung ergibt sich, dass die Kläger die Kalkulation der Abwassergebühren zum Teil angreifen und damit die Höhe der Schmutzwasser- und Niederschlagswassergebühren.
30Die Klage ist nicht begründet. Die Bescheide über Grundbesitzabgaben für das Jahr 2014 vom 14. Januar 20124 sind bezogen auf die in Streit stehenden Entwässerungsgebühren rechtmäßig und verletzten die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
31Rechtsgrundlage für die Heranziehung zu Entwässerungsgebühren sind die §§ 1, 3, 4 und 6 EntwGS i.d.F. der Änderung vom 3. Dezember 2013. Nach § 1 EntwGS erhebt die Beklagte Schmutzwassergebühren und Niederschlagswassergebühren von den in § 2 EntwGS genannten Gebührenpflichtigen.
32Die in § 6 EntwGS festgelegten Gebührensätze sind hinsichtlich der Höhe nicht zu beanstanden.
33Da bei der Aufstellung der Gebührenkalkulation in dem jeweiligen Erhebungszeitraum die anfallenden Kosten noch nicht definitiv feststehen, ist durch die Gemeinde eine Prognoseentscheidung zu treffen, die entsprechend § 114 VwGO nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt.
34Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 9. August 1999- 9 A 3133/07 - und vom 31. Juli 2003 - 9 A 2954/03 -, Kommunale Steuerzeitschrift (KStZ) 2004, S. 15 sowieUrteil vom 14. Juni 2008 - 9 A 373/06 -, KStZ 2009, S. 12.
35Die Gebührensätze in § 6 EntwGS von 2,75 € je m³ Schmutzwasser (2,80 € einschließlich der Umlage gem. § 9 EntwGS) und 1,22 € je m³ Niederschlagswasser sind materiell wirksam. Sie verstoßen nicht gegen das in § 6 Abs. 1 Satz 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) normierte Kostenüberschreitungsverbot. Nach dieser Vorschrift soll das vom Satzungsgeber veranlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der gebührenpflichtigen Einrichtung oder Anlage in der Regel decken, aber nicht übersteigen. Bei der nach dieser Maßgabe vorzunehmenden Kostenveranschlagung, die sich gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW auf die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten zu beschränken hat, steht dem Satzungsgeber ein Toleranzspielraum von bis zu 3 v.H. zu, sofern Kostenüberschreitungen nicht bewusst fehlerhaft oder willkürlich vorgenommen worden sind.
36Ständige Rechtsprechung des OVG NRW, vgl. Teilurteil vom 24. Juni 2008 – 9 A 373/06 -, Der Gemeindehaushalt 2008, S. 207 m.w.N.
37Bedenken gegen die Kalkulation dem Grunde nach bestehen nicht deswegen, weil sie ein Betriebsführungsentgelt für die T1. enthält, in dem die Kosten für die Errichtung des Ersatzssystems L. enthalten sind. Nach § 6 Abs. 2 Satz 4 KAG NRW gehören zu den Kosten auch „Entgelte für die in Anspruch genommenen Fremdleistungen“. Berücksichtigungsfähig sind danach auch Fremdleistungsentgelte, die auf vertraglichen Zahlungsverpflichtungen der Kommune gegenüber solchen juristischen Personen beruhen, an denen sie beteiligt ist, selbst wenn es sich um eine Mehrheitsbeteiligung handelt.
38Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 2004 - 9 A 4187/09 -, Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter(NWVBl) 2005, S. 219.
39Die Investitions- (und Betriebs-) Kosten der Entwässerungsmaßnahme Ersatzsystem L. gehören zu den ansatzfähigen Kosten. Nach § 53 c Abs. 1 Satz 1 LWG NRW erfolgt die Erhebung von Benutzungsgebühren auf der Grundlage des Kommunalabgabengesetzes mit der Maßgabe, dass zu den ansatzfähigen Kosten alle Aufwendungen gehören, die den Gemeinden durch die Wahrnehmung ihrer Pflichten nach § 53 LWG NRW entstehen. Nach Satz 2 Nr. 2 der Vorschrift gehören zu den ansatzfähigen Kosten auch die Kosten zur Ableitung oder Behandlung von Grund- und Drainagewasser über öffentliche Abwasser- oder Fremdwasseranlagen.
40§ 53 c Abs. 1 Satz 2 LWG NRW ist eine Spezialregelung im Hinblick auf Kosten, die durch den Landesgesetzgeber als abrechnungsfähig über die Schmutzwasser- und Regenwassergebühr gestellt werden. Diese sind kraft Gesetzes ansatzfähige Kosten bei der Kalkulation der entsprechenden Gebühren.
41Vgl. Queitsch in Hamacher u.a., Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Stand: Februar 2014, § 6 Rdnrn. 178, 178 b.
42Die gesonderte Ableitung von Grundwasser in einem Drainage- und Rohrleitungssystem kann nach § 53 c Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LWG NRW bei den Entwässerungsgebühren berücksichtigt werden.
43Grundwasser ist kein Abwasser, es wird regelmäßig zum Fremdwasser gerechnet.
44Vgl. Brüning, in Driehaus, Kommentar zum Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2014, § 6 Rdnr. 348 a.
45Nach § 7 Abs. 5 der Satzung der Beklagten über die Benutzung der Entwässerungseinrichtungen vom 30. Mai 2011, zuletzt geändert durch Satzung vom 14. Dezember 2012, ist die Einleitung von Grundwasser in die öffentliche Entwässerungseinrichtung grundsätzlich nicht zulässig.
46Nach dem Wortlaut des § 53 c Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LWG NRW sind ansatzfähig die Kosten der Ableitung von Grundwasser über öffentliche Abwasser- oder Fremdwasseranlagen. Damit ist die gesonderte Ableitung über eigene Fremdwasseranlagen umfasst. Die Auffassung der Kläger, für die Gebühren seien nur die Ableitung von Grundwasser, das innerhalb der vorhandenen Abwasserleitungen zu Fremdwasser geworden sei, zu berücksichtigen, findet im Gesetz keine Stütze. Die Vorschrift ermöglicht es den Gemeinden, die Kosten für den Betrieb eines eigenständigen Fremdwasserkanals über die reguläre Abwassergebühr abzurechnen.
47Vgl. Queitsch, a.a.O., § 6 Rdnr. 178 g.
48Abgesehen von dem eindeutigen Wortlaut spricht für die vorstehende Auslegung, dass die Kosten für die Beseitigung von Grundwasser, das (unerwünscht) in die gemeindliche Abwasseranlage eingeleitet worden ist, als betriebsbedingte Kosten auch schon bisher gebührenrechtlich ansetzbar waren.
49Vgl. Brüning, in Driehaus, a.a.O., § 6 Rdnr. 358 m.w.N.
50Der gesonderten Erwähnung der Ableitung über Fremdwasseranlagen als zu den ansatzfähigen Kosten gehören hätte es bei der von den Klägern gewünschten Auslegung mithin nicht bedurft.
51Die Begründung zur Änderung des § 53 c LWG NRW (Landtagsdrucksache 14/4835, S. 102) stützt die Einbeziehung der Kosten für die gesonderte Ableitung des Grund- und Drainagewassers, wenn es dort heißt, die Regelung in Nr. 2 stelle klar, dass die Gemeinden die Kosten für die Ableitung von sog. Fremdwasser (Grund- und Drainagewaser) über die gemeindliche Abwasser- oder Fremdwasseranlage auf die Anschlussnehmer umlegen können. Dies nimmt den gesetzlichen Wortlaut auf, insbesondere den der „Abwasser- oder Fremdwasseranlagen“, und macht deutlich, dass auch die gesonderte Ableitung über eigene Fremdwasseranlagen umfasst ist.
52Die Höhe der eingestellten Kosten von 247.591,40 € wird von den Klägern nicht angegriffen. Das Gericht hat keinen Zweifel, dass diese Investitionskosten zutreffend prognostiziert worden sind. Soweit neben der Abdichtung vorhandener Abwasserkanäle auch Bergsenkungen Ursache des hohen Grundwasserstandes und damit der Notwendigkeit der Errichtung einer eigenständigen Fremdwasseranlage sind, ist dem ausreichend dadurch Rechnung getragen, dass die Beklagte nur die Hälfte der prognostizierten Kosten eingestellt hat, da sich die S. AG nach dem Vertrag vom 18. Juli 2013 mit 50% an den Kosten beteiligt.
53Auf Grund der von den Klägern allein gerügten Einstellung der Investitionskosten für das Ersatzsystem L. besteht keine Veranlassung, von Amts wegen eine weitere gerichtliche Überprüfung der Gebührenbedarfsberechnung zu betreiben. Dabei ist auch unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes eine weitere, ins Einzelne gehende Überprüfung der verschiedenen Positionen der Gebührenbedarfsberechnung nicht angezeigt. Zwar sind die Verwaltungsgerichte in der Regel verpflichtet, jede mögliche Aufklärung des Sachverhalts bis an die Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern die Aufklärung nach ihrer Meinung für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist. Bei der Überprüfung einer Kalkulation geht das Gericht auf Grund der Bindung der Beklagten an Gesetz und Recht gem. Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes jedoch grundsätzlich davon aus, dass deren Auskünfte der Wahrheit entsprechen. Aufklärungsmaßnahmen sind daher nur insoweit angezeigt, als sich dem Gericht etwa Widersprüche nach dem Sachvortrag der klagenden Partei oder aber den beigezogenen Unterlagen aufdrängt. Lässt es die klagende Partei insoweit an substantiiertem Sachvortrag fehlen und ergibt sich auch aus den Unterlagen kein konkreter Anhaltspunkt für einen fehlerhaften Kostenansatz, hat es hiermit sein Bewenden. Die Untersuchungsmaxime ist keine prozessuale Hoffnung, das Gericht werde mit ihrer Hilfe die klagebegründenden Tatsachen finden.
54Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. September 1997 - 9 A 3373/96 -, vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17. April 2002- 9 CN 1.01 -, NWVBl. 2002, S. 427.
55Davon abgesehen käme es bei einer – unterstellt – fehlerhaften Berücksichtigungder vorgenannten Kosten von 247.591,40 € bei Gesamtkosten von mehr als 141.000.000 € zu einer Überdeckung von weniger als 1% des zulässigen Gebührenbedarfs. Diese Überdeckung verbliebe damit unter der Bagatellgrenze von 3%. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass insoweit ein bewusst fehlerhafter Ansatz vorgenommen worden sein könnte.
56Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO.
57Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.

moreResultsText
Annotations
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.
(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 entsprechend.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.