Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 04. Nov. 2015 - 11 K 1952/13
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Kläger die Klagezurückgenommen haben.
Im Übrigen wird der Beklagte unter entsprechender Aufhebung seines Bescheides vom 8. März 2013 verpflichtet, für die vollstationäre Unterbringung der Klägerin im °°°°°°°° Pflege- und Betreuungs°°°°° in S. ab dem 1. Januar 2013 bis zum 1. Oktober 2013 Pflegewohngeld in Höhe von zunächst 699,05 Euro monatlich zu zahlen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Klägerin zu 1/6, der Kläger zu 1/3 und der Beklagte zu 1/2.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die am °°. °°° 1961 in Manila/Philippinen geborene Klägerin ist seit 1993 bzw. 1994 mit dem Kläger verheiratet. Mit Beschluss des Amtsgerichts N. vom 13. März 2012 wurde für sie Frau N1. I. endgültig zur Betreuerin bestellt.
3Seit dem 5. September 2012 befindet sich die Klägerin nach einem vorangegangenen Krankenhausaufenthalt im °°°°°°° Pflege- und Betreuungs°°°°° in S. , und zwar zunächst im Rahmen der Kurzzeitpflege und seit dem 2. Oktober 2012 zur vollstationären Pflege. Anträge auf Übernahme der ungedeckten Kosten für die Kurzzeitpflege sowie der Kosten für die vollstationäre Heimunterbringung wurden am 3. September 2012 und 1. Oktober 2012 durch die Betreuerin gestellt. Am 2. Oktober 2012 beantragte auch das Pflegeheim die Gewährung von Pflegewohngeld und Sozialhilfe für den vollstationären Heimaufenthalt ab dem 2. Oktober 2012.
4Mit Wirkung vom 3. Oktober 2012 wurden der Klägerin erstmals Leistungen bei Pflegebedürftigkeit bewilligt, und zwar unmittelbar nach der Pflegestufe III. Nach dem der Entscheidung zugrunde liegenden MDK-Gutachten leidet die Klägerin an einer paranoiden Schizophrenie, welche sich über Jahre bei einem starken, nicht erfüllten Kinderwunsch entwickelt habe. Nach dem Tod ihrer Eltern sei sie vollkommen auffällig geworden. Sie habe nichts mehr gemacht und alles verweigert, inklusive Nahrung und Trinken. Sie sei psychiatrisch behandelt worden und habe eine PEG bekommen. Bei der Heimaufnahme sei sie bedingt durch die große Aufnahme von Psychopharmaka nicht mehr ansprechbar gewesen. Der Ehemann komme unregelmäßig zum Besuch. Als Grund für die Notwendigkeit vollstationärer Pflege wurde im MDK-Gutachten die Überforderung der Pflegeperson angegeben.
5Im Fragebogen zur Begründung der Heimpflegebedürftigkeit gab die Betreuerin der Klägerin an, dass die Klägerin vor der Heimaufnahme in Haushaltsgemeinschaft mit dem Ehepartner gelebt habe, der auch die Pflege ausgeübt habe.
6Im Formularantrag auf Hilfen in Einrichtungen vom 16. Oktober 2012, der von der Betreuerin sowie dem Ehemann der Klägerin unterzeichnet wurde, wurde bei Familienstand der pflegebedürftigen Person „verheiratet“, nicht aber „getrennt lebend“ angekreuzt.
7Zum Einkommen der Eheleute ergab sich aus den zunächst vorgelegten Unterlagen, dass die Klägerin selbst eine Rente wegen voller Erwerbsminderung über 91,02 € (netto) monatlich bezog und darüber hinaus Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII, wobei insoweit neben dem Renteneinkommen ein weiteres Einkommen über insgesamt 150,00 € monatlich aus zwei Tätigkeiten als Zustellerin des Sonntagsblattes und Platzwartin angerechnet wurde. Die Grundsicherungsleistungen wurden dabei wunschgemäß auf das Konto des Ehemannes und Klägers überwiesen. Der Kläger seinerseits bezog Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.
8In vermögensrechtlicher Hinsicht war den anfangs eingereichten Unterlagen zum 5. September 2012 zu entnehmen, dass für die Klägerin ein Sparkonto mit einem Guthaben von 7,29 € und ein Girokonto mit einem Guthaben von 52,10 € bei der Sparkasse I1. am T. bestand. Für den Kläger wurden ein Girokonto (Nr. 6511158, P-Konto) mit einem Guthaben über 1.411,89 € sowie zwei Darlehenskonten über-23.425,81 € (Nr. 60057924) und -24.329,96 € (Nr. 60057932) bei der genannten Sparkasse nachgewiesen.
9Darüber hinaus war und ist der Kläger seit 1987 Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks W. . °° in I1. am T. . Im Erhebungsbogen gab der Kläger zu dieser damals wohl ausschließlich selbst bewohnten Immobilie an, dass es sich um ein im Jahr 1937 erbautes Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von 130 qm handele; das Grundstück sei 700 qm groß. Hierauf bezögen sich auch die Darlehensschulden. Im Grundbuch eingetragen war ein Wohnrecht für die bereits verstorbene Mutter des Klägers K. T1. . Aus den zur Akte genommen Kopien aus der Bauakte ergibt sich indessen lediglich eine Wohnfläche von 112,24 qm. Darüber hinaus handelt es sich bei der Immobilie konkret um eine Doppelhaushälfte.
10Nachfolgend erfuhr zunächst das Jobcenter S. und anschließend auch der Beklagte, dass vier Konten bei der Volksbank I1. am T. verschwiegen worden waren, und zwar ein Kontokorrentkonto über 1.257,25 €, ein Geschäftskonto über 15,00 € sowie zwei Spareinlagen über 20.604,41 € (Kläger) und 32,69 € (Klägerin) jeweils zum 5. September 2012.
11Die Betreuerin der Klägerin gab hierzu an, dass der Ehemann das Vermögen nach eigenen Angaben illegal erworben habe, indem er Schrumpfköpfe aus Amerika importiert und weiter verkauft habe, weshalb er das Sparbuch nicht angegeben habe. Der Kläger sei nicht bereit, dieses Vermögen zur Deckung der Heimkosten seiner Ehefrau einzusetzen.
12Im Hinblick auf das verschwiegene Vermögen nahm das Jobcenter mit Bescheiden vom 23. Oktober 2012 und 22. November 2012 die zugunsten des Klägers erfolgte Bewilligung von SGB-II-Leistungen für den Zeitraum ab dem 1. Februar 2012 zurück bzw. hob diese auf und forderte eine Erstattung der Leistungen in Höhe von insgesamt 5.070,34 €. Diesen Betrag überwies der Kläger am 3. Dezember 2012 an die Kreiskasse S. . Weitere 10.000 € hatte der Kläger bereits am 20. November 2012 zur Darlehenssondertilgung verwandt und auf sein Darlehenskonto bei der Sparkasse I1. am T. mit der Nr. 60057924 eingezahlt.
13In einem internen Vermerk legte der Beklagte dar, dass das Grundstück des Klägers nach dem Bodenrichtwert ohne aufstehendes Gebäude ca. 122.500 € wert sei. Abzüglich der Schulden verblieben noch 79.744,23 €, so dass im Hinblick auf die Heimkosten ein Darlehen in Höhe von 56.000 € angebracht sei.
14Mit Bescheid vom 5. Februar 2013 lehnte der Beklagte die Zahlung von Hilfe zur Pflege ab, erklärte aber zugleich die Bereitschaft, ein Darlehen in Höhe von 56.000 € unter der Bedingung zu bewilligen, dass der Rückzahlungsanspruch umgehend durch Bestellung einer Grundschuld gesichert werde. Bei der Immobilie handele es sich um nicht geschütztes Vermögen. Allerdings würde die sofortige Verwertung für den Ehemann der Klägerin eine Härte bedeuten, weshalb die Sozialhilfe als Darlehen gewährt werde.
15Hiergegen erhoben die Kläger durch ihre Prozessbevollmächtigte Widerspruch, zu dessen Begründung sie vortrugen, dass es sich bei der Immobilie um nicht verwertbares Vermögen nach § 90 Abs. 1 SGB XII handele. So beziehe der Kläger selbst Sozialleistungen. In diesem Rahmen sei das Hausgrundstück als nicht einzusetzendes Vermögen gewürdigt worden. Auch verfüge der Kläger über keinerlei Altersrücklagen, weshalb die Verwertung unbillig sei. Schließlich lebten die Eheleute nunmehr räumlich getrennt, so dass ohnehin fraglich sei, inwieweit die Eheleute noch als Bedarfsgemeinschaft angesehen werden könnten.
16Mit Bescheid vom 8. März 2013 lehnte der Beklagte die Gewährung von Pflegewohngeld wegen des vorhandenen Vermögens der Eheleute ab. Der Ehemann der Klägerin sei Eigentümer eines unangemessenen Hausgrundstücks, das nicht gemäß § 90 Abs. 2 oder 3 SGB XII geschützt sei. Es sei hier von einem erheblichen Wert auszugehen. Hier hätten bereite Mittel zur Verfügung gestanden, wenn der Ehemann der Klägerin das Darlehensangebot angenommen hätte. Seine Verweigerung gehe zu seinen Lasten. Die Eheleute stellten auch eine Einkommen- und Vermögensgemeinschaft dar, weil sie sich für nicht getrennt lebend erklärt hätten. Eine räumliche Trennung sei nach der Rechtsprechung im Übrigen unerheblich.
17Mit einem weiteren Bescheid vom selben Tag lehnte der Beklagte auch die Gewährung von Leistungen der Hilfe zur Pflege für die ungedeckten Heimkosten der Kurzzeitpflege und für den dauerhaften Heimaufenthalt ab, wogegen die Klägerin Widerspruch erhob.
18Die Kläger haben am 10. April 2013 die vorliegende Klage erhoben.
19Der Kläger hat seine Klage bereits am 17. Juni 2013 auf gerichtlichen Hinweis vollumfänglich zurückgenommen.
20Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin vor:
21Hinsichtlich des Grundvermögens ihres Ehemannes sei zweifelhaft, ob es sich um verwertbares Vermögen handele. Denn ihr Ehemann sei seit langem Bezieher von Leistungen nach dem SGB II. Hier sei die Immobilie nicht als verwertbares Vermögen angesehen worden, weil es für den Ehemann angesichts der nur geringen Wohnkosten wesentlich wirtschaftlicher sei, die Immobilie nicht zu beleihen oder zu verkaufen. Erst nachdem im Rahmen des vorliegenden Verfahrens die Frage der Berücksichtigung der Immobilie neu aufgeworfen worden sei, habe das Jobcenter Leistungen nach dem SGB II nur noch als Darlehen bewilligt; dem hiergegen eingelegten Widerspruch sei indessen mittlerweile stattgegeben worden. Die rechtliche Beurteilung könne hier damit nicht anders sein. Zudem habe der Beklagte ihr selbst vor der Heimaufnahme Leistungen nach dem SGB XII bewilligt, sei mithin damals ebenfalls davon ausgegangen, dass kein anzurechnendes Vermögen vorhanden gewesen sei. Auch sei das Schonvermögen im Hinblick auf die für gemischte Bedarfsgemeinschaften geltenden Grundsätze falsch berechnet worden.
22Hinsichtlich des Grundvermögens sei zudem die Frage der bereiten Mittel zu prüfen; entsprechende Feststellungen seien hier nicht getroffen worden.
23Im Übrigen sei das Vermögen ihres Ehemannes schon deshalb nicht berücksichtigungsfähig, weil dieser nicht mehr in einer Bedarfs- und Einstandsgemeinschaft mit ihr lebe. Vielmehr seien sie wie getrennt lebende Eheleute zu behandeln. Schon längere Zeit vor der Heimaufnahme habe sie - die Klägerin - die Absicht gehabt, wieder auf die Philippinen zurückzukehren. Deshalb hätte sie im Beisein ihres Ehemannes und einer Bekannten zunächst einen Pass beantragt. Auch seien bereits Flugtickets gekauft worden, die allein aus gesundheitlichen Gründen nicht genutzt worden seien. Ihr Ehemann habe sie begleiten wollen, da sie nicht in der Lage gewesen wäre, alleine zu fliegen. Für sie sei ebenfalls ein Rückflug gebucht worden, weil ein Hin- und Rückflugticket billiger gewesen sei als nur ein Hinflugticket. Die Absicht zur Rückkehr auf die Philippinen sei auch zwei Bekannten mitgeteilt worden.
24Der Ehemann habe durch sein Verhalten nach der Heimaufnahme zudem gezeigt, dass er nicht mehr bereit sei, für seine Ehefrau einzustehen. Denn er habe sein Sparbuch ausschließlich für seine Belange eingesetzt und sich geweigert, eine Grundschuldbestellung für die Heimkosten vorzunehmen.
25Mit Schriftsatz vom 13. April 2015 hat der Kläger und Ehemann der Klägerin beim Amtsgericht (Familiengericht) N. die Scheidung beantragt und dabei vorgetragen, dass sich die Klägerin im Juni 2012 von ihm getrennt habe. Daraufhin hat der Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 16. Juni 2015 für den Zeitraum 1. Mai 2015 bis 30. April 2016 Pflegewohngeld bewilligt.
26Die Klägerin hat zunächst beantragt,
27den Beklagten zu verpflichten, den Bescheid des Beklagten vom 8. März 2013 aufzuheben und ihr Pflegewohngeld nach den gesetzlichen Regelungen ab dem 2. Oktober 2012 zu bewilligen.
28In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin nunmehr den Antrag gestellt,
29den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 8. März 2012 zu verpflichten, für ihre vollstationäre Unterbringung im °°°°°°°° Pflege- und Betreuungs°°°°°° in S. ab dem 1. Januar 2013 Pflegewohngeld in Höhe von monatlich zunächst 699,05 € zu bewilligen.
30Der Beklagte beantragt,
31die Klage abzuweisen.
32Der Gewährung von Pflegewohngeld habe in der Vergangenheit das Vermögen des Ehemannes der Klägerin, namentlich in Form der nicht geschützten Immobilie, entgegengestanden. Das Hausgrundstück habe auch verwertbares Vermögen dargestellt, da seitens des Beklagten ein Darlehensbescheid ergangen sei. Bei den Eheleuten sei bis zum Scheidungsantrag auch nicht von einer Trennung auszugehen, da es nach den vorliegenden Gesamtumständen an dem notwendigen Trennungswillen gefehlt habe. Im Verwaltungsverfahren habe der Ehemann der Klägerin verschiedene Unterlagen zur Einkommens- und Vermögenssituation vorgelegt, ohne sich auf eine Nichtberücksichtigung seines Vermögens wegen Getrenntlebens zu berufen.
33Der Beklagte hat im Klageverfahren ein von der kommunalen Bewertungsstelle erstelltes Wertermittlungsgutachten bezüglich des Hausgrundstücks des Ehemannes der Klägerin vom 27. Juni 2014 vorgelegt, das einen Verkehrswert von ca. 150.000 € ausweist. Die Wohnfläche der Doppelhaushälfte mit Anbau liege bei rund 109 qm.
34Die Kammer hat der Klägerin mit Beschluss vom 2. Juni 2014 Prozesskostenhilfe bewilligt.
35Im zugehörigen Eilverfahren 11 L 1752/14 hat die Kammer mit Beschluss vom 21. Januar 2015 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach der Kündigung des Heimvertrages abgelehnt. In den Gründen ist darauf abgestellt worden, dass sich ein Getrenntleben der Eheleute nicht hinreichend sicher habe feststellen lassen und das Grundvermögen des Ehemannes einer Bewilligung von Pflegewohngeld entgegen stehe.
36Nachdem das Pflegeheim eine Räumungsklage erhoben hat, hat die Klägerin einen weiteren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, den die Kammer mit Beschluss vom 7. September 2015 (11 L 1382/15) ebenfalls abgelehnt hat.
37Ein sozialgerichtliches Eilverfahren auf Leistungen der Hilfe zur Pflege hatte ebenfalls keinen Erfolg. Ein entsprechendes Klageverfahren ist noch anhängig.
38Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 11 K 1952/13, 11 L 1752/14 und 11 L 1382/15 sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
39Entscheidungsgründe:
40Soweit der Kläger die pflegewohnrechtliche Klage am 17. Juni 2013 vollumfänglich und die Klägerin in der mündlichen Verhandlung für den Zeitraum vom 2. Oktober 2012 bis zum 31. Dezember 2012 teilweise zurückgenommen haben, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Dadurch dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 4. November 2015 lediglich die Gewährung von Pflegewohngeld ab dem 1. Januar 2013 beantragt hat, während es ihr anfangs gemäß der ebenfalls in der mündlichen Verhandlung erfolgten Klarstellung um eine Leistungsgewährung ab dem 2. Oktober 2012 gegangen ist, hat sie inzident die Klage für den oben bezeichneten Zeitraum zurückgenommen.
41Im Übrigen ist die Klage der Klägerin zulässig und begründet.
42Da Pflegewohngeld nach § 7 Abs. 2 Satz 1 der im Bewilligungszeitraum noch geltenden Pflegeeinrichtungsförderverordnung vom 15. Oktober 2003 – bei Fortbestand der Berechtigung – für einen Zeitraum von zwölf Monaten bewilligt wird, in zulässiger Weise mithin auch im Klageverfahren nur ein entsprechendes Begehren verfolgt werden kann, ist vorliegend angesichts der Teilrücknahme nur noch der Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 1. Oktober 2013 Streitgegenstand. Hiermit in Einklang steht auch, dass die Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, dass bei dem Beklagten Folgeanträge bereits gestellt worden seien.
43Die Klägerin hat einen Anspruch darauf, dass für den von ihr genutzten Heimplatz in dem hier noch in Rede stehenden Zeitraum Pflegewohngeld gezahlt wird. Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 8. März 2013 erweist sich damit insoweit als rechtswidrig (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
44Die Gewährung von Pflegewohngeld setzt nach dem bis zum 15. Oktober 2014 und damit im Bewilligungszeitraum geltenden und hier noch anzuwendenden § 12 Abs. 3 PflG NRW voraus, dass das Einkommen und das Vermögen des Heimbewohners im Sinne des Absatzes 2 und seines nicht getrennt lebenden Ehegatten zur Finanzierung der Aufwendungen für Investitionskosten ganz oder teilweise nicht ausreicht (Satz 1). Die Vorschriften des Ersten bis Dritten Abschnitts des Elften Kapitels des SGB XII und die §§ 25 ff. BVG zur Bestimmung des anrechenbaren Einkommens und des Vermögens bei der stationären Hilfe zur Pflege gelten entsprechend (Satz 2). Die Gewährung von Pflegewohngeld darf zudem nicht abhängig gemacht werden von dem Einsatz oder der Verwertung kleinerer Barbeträge und sonstiger Geldwerte in Höhe von bis zu 10.000 Euro (so § 12 Abs. 3 Satz 4 PfG NRW).
45Vorliegend ist allein streitig, ob das Vermögen des Ehemannes der Klägerin der Pflegewohngeldbewilligung entgegensteht, was im Ergebnis zu verneinen ist. Dabei ist nur das im Alleineigentum des Ehemannes der Klägerin stehende Einfamilienhaus (Doppelhaushälfte) als Vermögensgegenstand in den Blick zu nehmen, da das auf den Bankkonten der Eheleute vorhandene Guthaben, das bei der Heimaufnahme der Klägerin noch bei insgesamt 23.380,63 € lag, nach der Darlehenssondertilgung des Ehemannes der Klägerin über 10.000 € am 20. November 2012 und der von diesem geleisteten Erstattung der überzahlten SGB-II-Leistungen am 3. Dezember 2012 über 5.070,34 € in dem hier in Rede stehenden Zeitraum ab Januar 2013 ersichtlich unter dem Vermögensschonbetrag von 10.000 € lag.
46Dass die Doppelhaushälfte W. . °° in I1. am T. nicht im Eigentum der Klägerin selbst steht, steht der Berücksichtigung der Immobilie als für die Heimkosten der Klägerin einzusetzender Vermögensgegenstand als solches nicht entgegen. Denn § 12 Abs. 3 Satz 1 PfG NRW schreibt bei nicht getrennt lebenden Eheleuten ausdrücklich die vollständige Zusammenrechnung des Vermögens vor.
47Dass es sich im Beurteilungszeitraum bei der Klägerin und ihrem Ehemann um nicht getrennt lebende Eheleute gehandelt hat, hat die Kammer bereits in ihrem Eilbeschluss vom 21. Januar 2015 im Verfahren 11 L 1752/14 ausführlich dargelegt; hierauf wird Bezug genommen. An der dortigen Einschätzung ist festzuhalten, zumal die Eheleute sich selbst im Verwaltungsverfahren gerade nicht als getrennt lebend bezeichnet haben und auch für die Betreuerin der Klägerin nach deren Bekundungen in der mündlichen Verhandlung nichts auf eine Trennung hindeutete.
48Die Kammer hat zudem in dem oben bereits bezeichneten Eilbeschluss vom 21. Januar 2015 ausführlich dargelegt, dass das Hausgrundstück des Ehemannes der Klägerin nicht angemessen im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII und deshalb nach § 12 Abs. 3 Satz 2 PfG NRW i.V.m. § 90 Abs. 1 SGB XII als – den Vermögensschonbetrag im Wert weit übersteigendes – Vermögen der Eheleute für die Heimkosten der Klägerin grundsätzlich einzusetzen bzw. zu verwerten ist; auch hieran ist festzuhalten.
49Indessen würde es für die Klägerin unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des vorliegenden Falles eine Härte im Sinne von § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII (vgl. auch § 25 f Abs. 1 BVG) bedeuten, sie auf den Einsatz des Hausgrundstückes ihres Ehemannes zu verweisen.
50Nach dem allgemein gefassten § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII gehört ein Vermögensgegenstand zum sogenannten "Schonvermögen", soweit dessen Verwertung für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Nach dem für das Sozialhilferecht entwickelten Verständnis setzt Härte grundsätzlich eine Fallgestaltung voraus, die nach den Leitvorstellungen des § 90 Abs. 2 SGB XII vom Vermögenseinsatz frei bleiben soll, aber wegen ihrer Atypik nicht von der dortigen Aufzählung erfasst werden konnte.
51Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Oktober 2008 – 16 A 1409/07 – juris, m.w.N.
52Der Begriff der Härte ist vorliegend über das sozialhilferechtliche Grundverständnis hinaus aber in seinem spezifisch pflegewohngeldrechtlichen Regelungszusammenhang zu bestimmen. Über den Verweis in § 12 Abs. 3 Satz 2 PfG NRW ist die sozialhilferechtliche Rechtslage nicht unverändert in das Pflegewohngeldrecht übernommen worden. Die Verweisung hat vielmehr vorwiegend die gesetzestechnische Aufgabe, die Anspruchsvoraussetzungen für den Erhalt von Pflegewohngeld möglichst kurz gefasst und ohne überflüssige Wiederholungen zu regeln. Zur Auslegung des Begriffs der Härte im Pflegewohngeldrecht hat das OVG NRW,
53vgl. Urteil vom 14. Oktober 2008, a.a.O.; s. auch Urteil vom 16. November 2009 – 12 A 1363/09 –, juris,
54ausgeführt, dass der Regelung zunächst eine Korrekturfunktion zukomme, indem sie den offensichtlich zu weit ausgreifenden Vermögensbegriff dergestalt bereinige, dass diejenigen Vermögensgegenstände von der Einsatzpflicht ausgenommen würden, die nach dem Landespflegegesetz NRW freigestellt bleiben sollten. Zudem verfolge das Landespflegegesetz mit dem Pflegewohngeld unter anderem das Anliegen, die Zahl derjenigen zu verringern, die im Pflegefall auf Sozialhilfe oder Leistungen der Kriegsopferfürsorge angewiesen seien. Die Koppelung des Pflegewohngelds an die Voraussetzungen, unter denen Sozialhilfe bzw. Kriegsopferfürsorge gewährt werde, diene in diesem Zusammenhang in erster Linie dazu, die Investitionsförderung aus öffentlichen Mitteln so zu begrenzen, dass sie innerhalb des zugleich gesteckten sozialpolitischen Rahmens bliebe. Im Ausgangspunkt solle Pflegewohngeld demzufolge immer dann gewährt werden, wenn sonst die Sozialhilfe oder die Kriegsopferfürsorge eingreifen müsste, um den Heimbewohner in den Stand zu setzen, die nicht gedeckten Investitionskosten für das Pflegeheim zu begleichen. Daraus folge, dass der sozialpolitische Gesetzeszweck nur erreicht werde, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung von Pflegewohngeld und von Sozialhilfe oder Kriegsopferfürsorge im Grundsatz übereinstimmten. Das Landespflegegesetz NRW gehe jedoch weiter. Es wolle nicht lediglich die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit vermeiden, sondern habe diesen Ausgangspunkt zugunsten des Heimbewohners weiterentwickelt. Es privilegiere den Heimbewohner, indem es das Pflegewohngeld bereits bei einer Einkommens- und Vermögenslage gewähre, die den Bezug von Sozialhilfe- bzw. Kriegsopferfürsorgeleistungen noch ausschließe.
55Von diesem Maßstäben ausgehend träfe die Klägerin der Verweis auf den Einsatz des Vermögens ihres im Beurteilungszeitraum von ihr nicht getrennt lebenden Ehegatten hart im spezifisch pflegewohngeldrechtlichen Sinne von § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII, da ihr Ehemann nach den besonderen Umständen des vorliegenden Falles glaubhaft zu keinem Zeitpunkt bereit war, sein im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII nicht angemessenes Hausgrundstück für ihre Heimkosten einzusetzen und die Klägerin selbst keine rechtlichen Möglichkeiten hatte und hat, auf diese Immobilie Zugriff zu nehmen bzw. im Zusammenhang damit stehende Ansprüche gegen ihren Ehemann zu verfolgen. Die in § 12 Abs. 3 Satz 1 PfG NRW zugrunde gelegte Einstandsgemeinschaft der Eheleute liegt in einem solchen Fall nicht vor. Hat die Klägerin aber keine Möglichkeit, den Verlust ihres Heimplatzes abzuwenden, so gehört das Hausgrundstück ihres Ehemannes zum Schonvermögen.
56Der Ehemann der Klägerin ist seit 1987 Alleineigentümer des Hausgrundstückes W. . °° in I1. am T. , das bereits zuvor im Eigentum seiner Familie stand. Der Einsatz der Immobilie ist nach der bereits Jahre vor der Heimaufnahme der Klägerin gegebenen Hilfebedürftigkeit der Eheleute weder von der für die Klägerin zuständigen SGB-II-Behörde noch von dem für ihren Ehemann zuständigen Jobcenter verlangt worden; für den Ehemann der Klägerin gilt dies aus nicht nachvollziehbaren Gründen bis heute, obwohl anscheinend ein Teil des Hauses mittlerweile sogar vermietet ist. Nach der Heimaufnahme der Klägerin hat der Ehemann der Klägerin sich zunächst insbesondere unter Hinweis auf diese Umstände gegen den Einsatz seines Hauses für die Heimkosten der Klägerin gewandt. Er war schon damals weder bereit, das Haus zu verkaufen noch das Darlehensangebot des Beklagten anzunehmen und im Gegenzug eine Grundschuld zu bestellen. Vielmehr hat er sich nachfolgend noch auf eine angeblich von der Klägerin ausgehende Trennung von ihm berufen, die nach Auffassung des Gerichts keinen realen Hintergrund hatte, um sein Vermögen nicht für die Klägerin verwenden zu müssen. Dass es dem Ehemann der Klägerin ernst war mit der Weigerung, seine Immobilie für die Heimkosten der Klägerin zu verwenden, macht hier zudem gerade auch der Umstand deutlich, dass selbst nach der Kündigung des Heimvertrages und nach der anscheinend erfolgreichen Räumungsklage des Heimes es zu keiner Verhaltensänderung bei dem Ehemann der Klägerin gekommen ist. Offenkundig ist ihm der Erhalt seines Hausgrundstücks deutlich wichtiger als der Erhalt des Heimplatzes seiner Noch-Ehefrau und damit deren Schicksal.
57Die Klägerin selbst hatte im Bewilligungszeitraum auch keine Möglichkeit, ihren Ehemann auf den Einsatz seines Hausgrundstücks für ihre Heimkosten in Anspruch zu nehmen. Angesichts seines Alleineigentums konnte und kann nur er über die Immobilie unmittelbar verfügen; zudem gibt es während der Ehezeit keine vermögensrechtlichen Ausgleichsansprüche und angesichts des eigenen Bezugs von Sozialleistungen durch den Ehemann nicht einmal unterhaltsrechtliche Ansprüche der Klägerin gegen ihren Ehemann, die sie für ihre Heimkosten hätte nutzbar machen können. Die Klägerin hatte und hat damit letztlich keine Möglichkeit, den Verlust ihres Heimplatzes abzuwenden, was sich angesichts der glaubhaften Weigerung ihres Ehemannes zum Einsatz seines Hausgrundstücks als Härte darstellt.
58Dass bei einer derartigen Fallgestaltung eine Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII anzunehmen ist, folgt letztlich auch aus einem Vergleich mit den im Sozialhilferecht und damit vorliegend für den Bereich der Hilfe zur Pflege geltenden Vorschriften. So dürfte für die Klägerin aus § 19 Abs. 5 i.V.m. § 61 SGB XII für die weiteren ungedeckten Heimkosten ein Anspruch auf „erweiterte“ Sozialhilfe folgen, da sie sich in einer Notlage befindet, der sie trotz fehlender Bedürftigkeit nicht begegnen kann, weil sie weder tatsächlich noch rechtlich auf das Vermögen ihres Ehemannes zurückgreifen kann,
59vgl. hierzu allgemein LSG NRW, Beschluss vom 26. November 2014 – L 9 SO 429/14 B –, juris, Rdnr. 35.
60Zwar verweist § 12 Abs. 3 Satz 2 PfG NRW nicht auf § 19 Abs. 5 SGB XII, so dass dieser hier nicht als solches anwendbar ist. Indessen soll von den oben dargelegten Grundsätzen ausgehend das Pflegewohngeld gerade eine Sozialhilfebedürftigkeit verhindern und der Heimbewohner gegenüber dem Sozialhilfeempfänger durch das Landespflegegesetz privilegiert werden, indem Pflegewohngeld bereits bei einer Einkommens- und Vermögenslage gewährt wird, die den Bezug von Sozialhilfe- bzw. Kriegsopferfürsorgeleistungen noch ausschließt. Der vom Gesetzgeber gewollten Privilegierung des Heimbewohners würde es aber letztlich widersprechen, wenn ihm nicht genauso wie einem Sozialhilfeempfänger Leistungen der öffentlichen Hand gewährt würden, um den drohenden Verlust des Heimplatzes abzuwenden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn wie im vorliegenden Fall der Ehegatte des Heimbewohners alleiniger Eigentümer eines an sich einzusetzenden Vermögensgegenstandes ist und in glaubhafter Weise nicht zum Vermögenseinsatz bereit ist und dem Heimbewohner in diesem Zusammenhang selbst keine Ansprüche gegen den Ehegatten zustehen. In diesen Fällen liegt es auf der Hand, eine Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 SGB XII anzunehmen, weil der Heimbewohner sonst zwar über § 19 Abs. 5 i.V.m. § 61 SGB XII einen Anspruch auf „erweiterte“ Sozialhilfe und damit im Ergebnis auf die Übernahme der weitergehenden ungedeckten Heimkosten hat, aber allein durch die fehlende Zahlung von Pflegewohngeld seinen Heimplatz verlieren würde, ohne eine Möglichkeit zu haben, dies abzuwenden.
61Da die investiven Kosten für den Heimaufenthalt der Klägerin jedenfalls Anfang 2013 bei 22,98 € täglich lagen, folgt daraus ein monatlicher Pflegewohngeldanspruch von zunächst 699,05 € monatlich.
62Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 und 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO und entspricht bezogen auf den Gegenstandswert mit den angefallenen Anwaltskosten dem Anteil des Obsiegens bzw. Unterliegens sowie den kostenrechtlichen Folgen der (teilweisen) Klagerücknahmen.
63Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 04. Nov. 2015 - 11 K 1952/13
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(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.
(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung
- 1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird, - 2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden, - 3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde, - 4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen, - 5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind, - 6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde, - 7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist, - 8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes, - 9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen, - 10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.
(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.
(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Tenor
1. Der Antrag, der Antragstellerin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin U. aus I. zu bewilligen, wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt
1
Gründe:
2I.
3Die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 114, § 115 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den nachfolgenden Gründen zu II. keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
4II.
5Der (sinngemäße) Antrag,
6die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, für den vollstationären Aufenthalt der Antragstellerin im F. Pflegezentrum in S. seit dem 5. September 2012 vorläufig Pflegewohngeld zu bewilligen,
7hat keinen Erfolg.
8Hinsichtlich des Zeitraums vom 5. September 2012 bis zum 2. Oktober 2012 ist der Antrag schon deshalb unzulässig, weil sich die Antragstellerin in einer Kurzzeitpflegemaßnahme befand, für die kein Anspruch auf Pflegewohngeld besteht. Vielmehr wird Kurzzeitpflegeeinrichtungen nach § 11 des damals noch geltenden Landespflegegesetzes NRW (PfG NRW) auf Antrag ein bewohnerorientierter Aufwendungszuschuss zur Finanzierung der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen gewährt. Der entsprechende Anspruch kann nur durch die Pflegeeinrichtung geltend gemacht werden.
9Im Übrigen mag dahinstehen, ob im Wege der einstweiligen Anordnung in zulässiger Weise auch die Übernahme der kompletten Zahlungsrückstände verfolgt werden kann. Denn der Antrag ist jedenfalls unbegründet.
10Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Erforderlich ist die Glaubhaftmachung sowohl eines Anordnungsanspruches als auch eines Anordnungsgrundes (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO, § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X).
11Dabei soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung grundsätzlich die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweggenommen werden, wie es hier im Regelungszeitraum der Fall wäre. Wegen des Gebots des Art. 19 Abs. 4 GG, effektiven Rechtsschutz zu gewähren, kommt allerdings eine Ausnahme von diesem Grundsatz in Betracht, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gut zu machende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre.
12Vgl. OVG NRW, zuletzt Beschluss vom 15. Januar 2014 – 12 B 1478/13 –, juris, m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 -, BVerfGE 79, 69, juris, m. w. N.
13Ein unzumutbarer Nachteil in diesem Sinne liegt dann vor, wenn wegen eingetretener Zahlungsrückstände der Verlust des Heimplatzes konkret droht. Dies ist nach der Rechtsprechung des OVG NRW,
14vgl. Beschluss vom 14. Juni 2012 – 12 B 433/12 –, juris; so auch LSG NRW, Beschluss vom 28. Juli 2008 – L 20 B 51/08 SO ER –, FEVS 60, 230, juris,
15der Fall, wenn es bereits zu einer Kündigung des Heimplatzes gekommen ist.
16Einschränkend LSG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2013 – L 20 SO 447/13 B ER –, juris, jedenfalls wenn seit der Kündigung mehrere Monate vergangen sind, ohne dass das Heim eine Räumungsklage angekündigt oder erhoben hat.
17So liegt der Fall hier, nachdem das F1. Pflege- und Betreuungszentrum S. den vorliegenden Heimvertrag mit Schreiben vom 13. November 2014 gekündigt und die Antragstellerin zur Räumung bis zum 25. November 2014 aufgefordert hat.
18Die Vorwegnahme der Hauptsache stellt aber auch gesteigerte Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs, indem ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit dafür sprechen muss, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist.
19Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Januar 2014, a.a.O., m.w.N.
20Eine solche hohe Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des von der Antragstellerin klageweise verfolgten Pflegewohngeldanspruchs lässt sich indes nicht feststellen. Denn nach dem derzeitigen Erkenntnisstand sprechen Gründe für einen Anspruchsausschluss wegen einzusetzenden Vermögens des Ehemannes der Antragstellerin, die jedenfalls so gewichtig sind, dass keine Rede davon sein kann, ein Klageerfolg sei hochgradig wahrscheinlich.
21Die Gewährung von Pflegewohngeld setzt nach dem bis zum 15. Oktober 2014 geltenden § 12 Abs. 3 Satz 1 PflG NRW voraus, dass das Einkommen und das Vermögen des Heimbewohners im Sinne des Absatzes 2 und seines nicht getrennt lebenden Ehegatten zur Finanzierung der Aufwendungen für Investitionskosten ganz oder teilweise nicht ausreicht (Satz 1). Für die Folgezeit enthält § 14 Abs. 1 Satz 1 des am 16. Oktober 2014 in Kraft getretenen Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen (APG NRW) eine entsprechende Regelung. Die Vorschriften des Ersten bis Dritten Abschnitts des Elften Kapitels des SGB XII und die §§ 25 ff. BVG (so § 12 Abs. 3 Satz 2 PfG NRW) bzw. § 25 bis 27 j BVG (so § 14 Abs. 3Satz 1 APG NRW) zur Bestimmung des anrechenbaren Einkommens und des Vermögens bei der stationären Hilfe zur Pflege gelten entsprechend. Die Gewährung von Pflegewohngeld darf zudem nicht abhängig gemacht werden von dem Einsatz oder der Verwertung kleinerer Barbeträge und sonstiger Geldwerte in Höhe von bis zu 10.000 Euro (so § 12 Abs. 3 Satz 4 PfG NRW für die Zeit bis zum 15. Oktober 2014) bzw. von bis zu 15.000 € (so § 14 Abs. 3 Satz 3 APG NRW für die Zeit ab dem 16. Oktober 2014).
22Nach Maßgabe dieser Regelungen deutet viel darauf hin, dass der Ehemann der Antragstellerin als alleiniger Inhaber des u.a. anfangs verschwiegenen Sparkontos mit der Nummer 129661640 bei der Volksbank I. sowie als alleiniger Eigentümer des mit einer Doppelhaushälfte bebauten Grundstücks W. . 9 in I. über einzusetzendes Vermögen verfügt, das zur Finanzierung der Aufwendungen im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 PflG NRW bzw. des § 14 Abs. 1 Satz 1 APG NRW ausreichte und weiter ausreicht. Diese Vorschriften schreiben die vollständige Zusammenrechnung des Vermögens des Heimbewohners und des Vermögens seines Ehegatten bei nicht getrennt lebenden Ehegatten zwingend vor. Allein auf dieses Gesamtvermögen ist der in § 12 Abs. 3 Satz 4 PflG NRW bzw. § 14 Abs. 3 Satz 3 APG NRW festgelegte, ungeteilte Vermögensschonbetrag von 10.000 Euro bzw. 15.000 € in Anrechnung zu bringen,
23vgl. die ständige Rechtsprechung des OVG NRW zu § 12 Abs. 3 Satz 4 PfG NRW, zuletzt Beschluss vom 15. Januar 2014, a.a.O, m.w.N.
24Der Umstand, dass die Antragstellerin schon seit geraumer Zeit in einem Pflegeheim lebt, führt nicht zu einem Getrenntleben der Eheleute. Denn die Tatsache der Unterbringung eines Ehegatten in einem Heim reicht allein für die Bejahung eines Getrenntlebens nicht aus, auch wenn die Unterbringung nicht nur vorübergehend ist. Für die Annahme eines Getrenntlebens ist vielmehr Voraussetzung, dass mindestens ein Ehegatte den Willen hat, sich vom anderen Ehegatten unter Aufgabe der bisherigen Lebensgemeinschaft auf Dauer zu trennen, wobei der Trennungswille nach außen erkennbar sein muss,
25vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. März 2006 – 5 B 97.05 –, juris; Urteil vom 26. Januar 1995 – 5 C 8.93 –, BVerwGE 97, 344, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Januar 2014, a.a.O., 28. Januar 2011 - 12 A 2782/10 -, juris, und vom 27. Dezember 2010 – 12 A 2494/10 – , juris; LSG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2007 – L 20 B 37/07 SO ER –, FEVS 59, 42, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 13. März 2013 – 11 K 3672/12 –, juris,
26Mit Blick auf die Darlegungen des Antragsgegners ist festzuhalten, dass die Annahme eines derartigen Trennungswillens gerade nicht voraussetzt, dass die Eheleute keinerlei Kontakt mehr zueinander haben,
27vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1995, a.a.O.
28Hiervon ausgehend lässt sich ein Getrenntleben der Eheleute für die Zeit seit der Heimaufnahme der Antragstellerin im Oktober 2012 nicht bzw. nicht hinreichend sicher feststellen.
29Gegen eine Trennung der Eheleute vor oder im Zusammenhang mit der Heimaufnahme der Antragstellerin spricht vielmehr, dass sich jedenfalls bis Februar 2013 weder die Antragstellerin noch ihr Ehemann auf eine vermeintliche Trennung berufen hätten. Im Gegenteil ist seit der Geltendmachung eines Pflegewohngeldanspruchs bzw. eines sozialhilferechtlichen Bedarfs auch für die Kurzzeitpflegemaßnahme der Antragstellerin Anfang September 2012 kommentarlos zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Eheleute insgesamt vorgetragen worden. Insbesondere sind Unterlagen zu den Konten des Ehemannes der Antragstellerin sowie zu dessen Grundeigentum vorgelegt worden und sind Anträge und Erklärungen von diesem unterzeichnet worden, ohne dass eine angebliche Trennung auch nur angesprochen worden wäre. Dies spricht nach außen erkennbar eindeutig gegen eine Trennung der Eheleute zum damaligen Zeitpunkt. Auch im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 5. Februar 2013, mit dem der Antrag auf Hilfe zur Pflege zwar wegen einzusetzenden Grundvermögens des Ehemannes der Antragstellerin abgelehnt, unter der Bedingung der Bestellung einer Grundschuld aber ein Darlehen über 56.000 € bewilligt worden ist, hat die Antragstellerin über ihre Prozessbevollmächtigte lediglich darauf hinweisen lassen, dass die Eheleute räumlich getrennt leben würden, so dass fraglich sei, ob noch eine Bedarfsgemeinschaft bestehe. Die durch die Heimaufnahme bedingte räumliche Trennung der Eheleute rechtfertigt aber – wie bereits oben dargelegt – allein gerade nicht die Annahme eines Getrenntlebens im Rechtssinne. Soweit die Prozessbevollmächtigte auch für den Ehemann der Antragstellerin Widerspruch gegen den genannten Bescheid erhoben und vorgetragen hat, dass dieser nicht mehr mit der Antragstellerin zusammenlebe und daher das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft zu prüfen sei, ist dies im Kontext mit dem Widerspruch der Antragstellerin zu sehen und enthält ebenfalls nicht einmal eine klare Aussage zu einem Getrenntleben.
30Im zugehörigen Klageverfahren 11 K 1952/13 ist mit Schriftsatz vom 12. April 2013 schließlich vorgetragen worden, dass die Antragstellerin zurzeit nicht mehr mit ihrem Ehemann zusammenlebe und bereits vor der Heimaufnahme beabsichtigt habe, wieder in ihre alte Heimat auf den Philippinen zurückzukehren. Daher seien Pass und Flugtickets besorgt worden. Allein aus gesundheitlichen Gründen seien die Tickets nicht genutzt worden. Im Falle der Besserung ihrer gesundheitlichen Situation werde sie zu ihrer Familie auf den Philippinen ziehen. Auch dieser Vortrag gibt keinen hinreichenden Anlass, von einem Getrenntleben im oben genannten Sinne auszugehen. Denn tatsächlich ist es nicht zu einer Rückkehr der Antragstellerin auf die Philippinen gekommen und haben sich weder die Antragstellerin noch ihr Ehemann im Zusammenhang mit dem Bezug öffentlicher Mittel, der Stornierung der Flüge und der Heimaufnahme auf eine Trennung berufen oder in irgendeiner Weise dokumentiert, dass sie die eheliche Lebensgemeinschaft auf Dauer aufgehoben hätten. Vor diesem Hintergrund ist es auch nicht nachvollziehbar, dass der Ehemann der Antragstellerin in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 4. November 2014 ausgeführt hat, dass er und seine Ehefrau sich bereits vor Eintritt der Pflegebedürftigkeit seiner Frau entschieden hätten, sich zu trennen. Ein solcher Trennungswille ist jedenfalls nicht eindeutig nach außen dokumentiert worden bzw. es ist nicht erkennbar, dass eine tatsächliche Umsetzung dieser angeblichen Entscheidung erfolgt wäre, unabhängig von der Frage, wann denn diese Entscheidung getroffen worden sein soll und der weiteren Frage, ob die Antragstellerin angesichts ihrer schweren psychischen Erkrankung zu einer solchen selbstbestimmten Entscheidung noch in der Lage gewesen ist. Im Übrigen ist es wenig nachvollziehbar, dass auch für die Antragstellerin ein Rückflugticket gebucht worden ist, wenn denn tatsächlich schon festgeständen hätte, dass sie nicht mit nach Deutschland hätte zurückkehren wollen. Der durch nichts belegte, wenn auch eidesstattlich versicherte Vortrag des Ehemannes hierzu, dass ein Hin- und Rückflugticket billiger gewesen sei als ein reines Hinflugticket ist in diesem Zusammenhang wenig glaubhaft, wobei dies letztlich im vorliegenden Eilverfahren dahinstehen mag. Nach seitens des Gerichts durchgeführten Abfragen auf einschlägigen online-Portalen waren Hinflugtickets jedenfalls immer deutlich billiger als Hin- und Rückflugtickets.
31Insgesamt kann nach den die Beziehung der Antragstellerin und ihres Ehemannes kennzeichnenden Umständen nicht hinreichend sicher von einer dauerhaften Trennung der Eheleute ausgegangen werden. Dass die Antragstellerin bzw. ihr Ehemann gegenüber einzelnen Personen geäußert haben soll, dass die Antragstellerin auf die Philippinen zurückkehren wolle, vermag an dieser Einschätzung schon angesichts der tatsächlich nicht erfolgten Rückkehr und einer im Übrigen in keiner Weise bekundeten, tatsächlich erfolgten Trennung nichts zu ändern. Auch bis heute fehlen eindeutige Erklärungen dazu, dass sich die Eheleute getrennt hätten.
32Kommt es damit aller Wahrscheinlichkeit nach während des gesamten hier in Rede stehenden Zeitraums auf die Vermögensverhältnisse der Eheleute insgesamt an, so stand einer Pflegewohngeldbewilligung bis zum 3. Dezember 2012 schon das ursprünglich auf dem Sparkonto des Ehemannes bei der Volksbank I. vorhandene Guthaben von 20.604,41 € entgegen. Erst nachdem der Ehemann hiervon letztlich am 20. November 2012 10.000 € auf sein Darlehenskonto bei der Sparkasse I. eingezahlt, mithin eine Sondertilgung vorgenommen hat, und am 3. Dezember 2012 weitere 5.070,34 € für zu Unrecht bezogene ALGII-Leistungen zurückgezahlt hat, dürfte der damals geltenden Vermögensschonbetrag für Eheleute von 10.000 € unterschritten worden sein. Im Hinblick auf den Vortrag der Antragstellerin ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass es grundsätzlich auf die tatsächlich vorhandenen und tatsächlich verwertbaren Vermögenswerte ohne Rücksicht darauf ankommt, ob ihnen Schulden oder Verpflichtungen des Hilfebedürftigen gegenüberstehen. Eine Berücksichtigung von Verbindlichkeiten durch Gegenüberstellung von Aktiva und Passiva findet insoweit nicht statt.
33Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. Mai 2008 – 16 A 601/08 –, NWVBl. 2009, 29 f.; Beschluss vom 22. März 2011 – 12 A 2494/10 –, juris.
34Für die Folgezeit deutet einiges darauf hin, dass das Hausgrundstück der Ehemannes der Antragstellerin nicht angemessen im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII und deshalb nach § 12 Abs. 3 Satz 2 PflG NRW bzw. § 14 Abs. 3 Satz 1 APG NRW i.V.m. § 90 Abs. 1 SGB XII als – den Schonbetrag im Wert weit übersteigendes – Vermögen einzusetzen bzw. zu verwerten sein könnte.
35Nach § 12 Abs. 3 Satz 2 PflG NRW bzw. § 14 Abs. 3 Satz 1 APG NRW i. V. m. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII darf die Gewährung von Pflegewohngeld nicht abhängig gemacht werden von dem Einsatz oder der Verwertung eines angemessenen, selbstgenutzten Hausgrundstücks. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (z.B. behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes. Die Prüfung der Angemessenheit des Hausgrundstücks erfolgt in Anwendung der sog. Kombinationstheorie.
36Vgl. BSG, Urteil vom 19. Mai 2009 - B 8 SO 7/08 R -, NVwZ-RR 2010, 152, juris; BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1991 - 5 C 53/86 -, BVerwGE 87, 278, juris; Urteil vom 17. Januar 1980 - 5 C 48/78 -, BVerwGE 59, 294, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Januar 2014, a.a.O., und vom 12. September 2011 - 12 A 199/11 -, juris; Urteil vom 28. August 1997 - 8 A 631/95 -, NVwZ-RR 1998, 503, juris; Wahrendorf, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 4. Auflage 2012, § 90 Rn. 48 und 54.
37Danach ist die Angemessenheit nach Maßgabe und Würdigung aller in § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII bezeichneten personen-, sach- und wertbezogenen Kriterien zu beurteilen.
38Ausgehend von diesen Grundsätzen ist zunächst festzustellen, dass die vom Antragsgegner im Rahmen der vereinfachten Grundstückswertermittlung vom 27. Juni 2014 zugrunde gelegte Wohnfläche von insgesamt rund 109 qm der hier in Rede stehenden Doppelhaushälfte nicht unbeträchtlich über den bestehenden Bedarf hinausgehen dürfte.
39Bei der Ermittlung des konkreten Wohnbedarfs ist es sachgerecht, sich an den für den öffentlich geförderten Wohnungsbau geltenden Wohnflächenobergrenzen des - außer Kraft getretenen - § 39 II. WoBauG mit hier 130 qm für ein Familienheim zu orientieren und von dieser an einem Vierpersonenhaushalt ausgerichteten Wohnfläche bei geringerer Bewohnerzahl einen Abschlag von je 20 qm pro Person bis zu einer Belegung des Hauses mit zwei Personen vorzunehmen. Diese Vorgehensweise entspricht den in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts aufgestellten Grundsätzen zu den §§ 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XIII und 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II.
40Vgl. BSG, Urteile vom 19. Mai 2009 - B 8 SO 7/08 R -, NVwZ-RR 2010, 152, juris, vom 15. April 2008 - B 14/7b AS 34/06 R -, juris, und vom 7. November 2006 - B 7b AS 2/05R -, juris,
41Diese Grundsätze sind auch bei der entsprechenden Anwendung des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII im Pflegewohngeldrecht anzuwenden,
42vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Januar 2014, a.a.O. und vom 12. September 2011, a.a.O, m.w.N.
43Ist weiter von einer (ausschließlich) selbstgenutzten Doppelhaushälfte auszugehen, die (nur) von dem Ehemann der Antragstellerin bewohnt wird, so ergibt sich für diesen ein Wohnflächenbedarf von 90 qm, der nach den tatsächlichen Verhältnissen um rund 19 qm - also immerhin um mehr als 20 % der Bedarfsfläche - überschritten wird.
44Auch die angegebene Grundstückgröße von 700 qm spricht recht eindeutig für eine Unangemessenheit des Hausgrundstücks. In der Rechtsprechung und der Kommentarliteratur werden folgende Grundstücksgrößen typisierend als angemessen angesehen: bei einem Reihenhaus bis zu 250 qm, bei einer Doppelhaushälfte oder einem Reihenendhaus bis zu 350 qm und bei einem freistehenden Haus bis zu 500 qm,
45vgl. LSG NRW, Beschluss vom 9. Oktober 2007 - L 20 B 114/07 SO ER -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 11. Februar 2008 - 16 E 3100/07 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 26. März 2010 - 21 K 7827/09 - NRWE.; VG Münster, Urteil vom 6. Februar 2007 - 5 K 1008/05 -, juris; W. Schellhorn, in: Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII - Sozialhilfe, 18. Aufl. 2010, § 90 SGB XII Rdnr. 77 m.w.N.
46Hierbei handelt es sich allerdings nicht um starre Obergrenzen. Vielmehr sind insbesondere die örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen, was zur Folge hat, dass etwa im ländlichen Raum, wo größere bebaute Grundstücke anzutreffen sind als im innerstädtischen Bereich, eher größere, in Innenstadtlagen dagegen eher kleinere Grundstücke als angemessen gelten können.
47Eine Grundstücksfläche von 700 qm für eine Doppelhaushälfte dürfte den Rahmen der Angemessenheit indessen in jedem Fall übersteigen.
48Ob auch der Wert der Immobilie unangemessen hoch ist, lässt sich vorliegend nicht feststellen. Dies kann aber dahinstehen. Es ist weder dargelegt worden noch sonst ersichtlich, dass - die Angemessenheit des Werts des Grundstücks unterstellt - das Hausgrundstück bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung aller Kriterien mit Blick auf die Unangemessenheit der Wohnungsgröße und der Grundstücksgröße insgesamt noch als angemessen anzusehen ist. Aus der Rechtsprechung des LSG NRW,
49vgl. Urteil vom 5. Mai 2014 – L 20 SO 58/13 –, juris,
50wonach bei einem selbst genutzten Einfamilienhaus die angemessene Wohnfläche vom 90 qm um bis zu einem Drittel überschritten werden kann, wenn das Haus nach sonstigen Kriterien angemessen ist, ergibt sich schon deshalb nichts anderes, weil vorliegend gerade auch die Grundstücksfläche unangemessen ist.
51Einem Einsatz bzw. einer Verwertung des Vermögens dürfte auch nicht die von der Antragstellerin geltend gemachte Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII entgegenstehen. Nach dieser hier entsprechend heranzuziehenden Vorschrift darf die Sozialhilfe nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist nach Satz 2 der Regelung bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.
52Die Härtefallregelung erfasst atypische Fälle, bei denen auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls der Vermögenseinsatz die Betroffenen ganz oder jedenfalls teilweise unbillig belasten und den im Gesetz zum Ausdruck gekommenen Leitvorstellungen des Gesetzgebers nicht gerecht würde.
53Vgl. BSG, Urteil vom 19. Mai 2009 - B 8 SO 7/08 R -, NVwZ-RR 2010, 152, juris, m. w. N.
54Dass der Ehemann der Antragstellerin in seinem Hausgrundstück eine Alterssicherung sieht, begründet allein keine Härte i.S.d. § 90 Abs. 3 Satz 2 SGB XII. Denn es fehlt schon jeglicher Vortrag dazu, wie sich seine zukünftige Alterssicherung derzeit darstellt – er angesichts seiner wohl schon seit einigen Jahren bestehenden Erwerbslosigkeit etwa überhaupt ohne Bezug öffentlicher Mittel wird leben und das Haus wird unterhalten können bzw. welche Rentenansprüche bestehen– und damit dazu, ob eine Alterssicherung im Falle des Hausverkaufs und der Verwendung jedenfalls eines Großteils des Verwertungserlöses wesentlich erschwert würde.
55Insgesamt sind unter Berücksichtigung des Vortrags der Antragstellerseite keine außergewöhnlichen Umstände ersichtlich, die der Antragstellerin und ihrem Ehemann im Hinblick auf die Verwertung der Doppelhaushälfte ein größeres Opfer abverlangen würden, als die stets mit der Vermögensverwertung einhergehende Härte. Dass dem Ehemann anscheinend bislang durch das jobcenter des Kreises S. ALGII-Leistungen bewilligt worden sind, steht dem nicht entgegen, weil hier nicht ersichtlich ist, warum von dort aus unter Berücksichtigung des § 90 SGB XII nicht der Einsatz der Immobilie verlangt wird und die dortige Wertung für das Gericht zudem keine durchgreifende Relevanz hat.
56Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.
(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung
- 1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird, - 2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden, - 3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde, - 4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen, - 5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind, - 6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde, - 7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist, - 8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes, - 9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen, - 10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.
(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.
Personen, die pflegebedürftig im Sinne des § 61a sind, haben Anspruch auf Hilfe zur Pflege, soweit ihnen und ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern nicht zuzumuten ist, dass sie die für die Hilfe zur Pflege benötigten Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels aufbringen. Sind die Personen minderjährig und unverheiratet, so sind auch das Einkommen und das Vermögen ihrer Eltern oder eines Elternteils zu berücksichtigen.
(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.
(2) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel dieses Buches ist Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel vor.
(3) Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen werden nach dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.
(4) Lebt eine Person bei ihren Eltern oder einem Elternteil und ist sie schwanger oder betreut ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, werden Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils nicht berücksichtigt.
(5) Ist den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen im Sinne der Absätze 1 und 2 möglich oder im Sinne des Absatzes 3 zuzumuten und sind Leistungen erbracht worden, haben sie dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen in diesem Umfang zu ersetzen. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
(6) Der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld steht, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat.
(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.
(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung
- 1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird, - 2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden, - 3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde, - 4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen, - 5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind, - 6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde, - 7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist, - 8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes, - 9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen, - 10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.
(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.
Personen, die pflegebedürftig im Sinne des § 61a sind, haben Anspruch auf Hilfe zur Pflege, soweit ihnen und ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern nicht zuzumuten ist, dass sie die für die Hilfe zur Pflege benötigten Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels aufbringen. Sind die Personen minderjährig und unverheiratet, so sind auch das Einkommen und das Vermögen ihrer Eltern oder eines Elternteils zu berücksichtigen.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.