Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 13. Mai 2013 - A 3 K 734/11

published on 13/05/2013 00:00
Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 13. Mai 2013 - A 3 K 734/11
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Gericht

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Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu je einem Fünftel.

Tatbestand

 
Die Kläger Ziff. 1 und 2 sind Eheleute mit serbischer Staatsangehörigkeit und gehören dem Volk der Roma an. Gemeinsam mit ihren Kindern, den Klägern Ziff. 3 bis 5 sowie einem weiteren Sohn, Kläger im parallel anhängigen Verfahren A 3 K 735/11, reisten sie eigenen Angaben zufolge im September/Oktober 2010 nach Deutschland ein, wo sie am 20.10.2010 Asylanträge stellten.
Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - am 02.11.2010 gab der Kläger Ziff. 1 im Wesentlichen an: Seinen Personalausweis habe er zu Hause zurückgelassen. Seinen im Februar oder März dieses Jahres ausgestellten Reisepass habe der Schlepper einbehalten, weil sie nicht voll hätten bezahlen können. Bis zum 29.09.2010 habe er mit seiner Familie in Zemun gelebt. Er habe eine Lehre als Friseur absolviert, aber nicht in diesen Beruf gearbeitet. Vom Jahr 2000 bis kurz vor der Ausreise sei er selbständig als Obst- und Gemüsehändler tätig gewesen. Den Betrieb habe er mit seiner Frau zusammengeführt. Auf Frage, ob er früher schon einmal in Deutschland gewesen sei: Möglicherweise sei er bei seiner Ausreise nach Schweden Anfang dieses Jahres über Deutschland gefahren. Er sei im März und Februar dieses Jahres Asylsuchender in Schweden gewesen, habe aber seinen Asylantrag zurückgenommen. Seine Schwester und seine Mutter lebten dort. Am 29.10.2010 seien sie mit Hilfe eines Schleusers nach Deutschland gefahren und am 30.09.2010 in Dortmund angekommen. Sie hätten nur 250,-- EUR zahlen können und deshalb von der Visumsfreiheit keinen Gebrauch machen können. 110,-- EUR pro Person für eine legale Ausreise hätten sie nicht gehabt. Auf Frage nach den Gründen für den Asylantrag: Er sei gezwungenermaßen Mitglied der serbischen radikalen Partei gewesen. Als Angehörige der Roma fühle er sich von den Serben diskriminiert. Nach Beendigung seines Wehrdienstes 1992 sei er in die Stadt, wo er zuvor gewohnt habe, zurückgekehrt. Dort habe er seine Frau kennengelernt und geheiratet. Sie hätten das gemeinsame Geschäft betrieben. Dabei seien sie laufend von Beamten schikaniert worden. Ihnen sei praktisch verboten worden, in ihrem Beruf zu arbeiten. Im September sei er ausgereist, weil in diesem Monat das neue Schuljahr begonnen habe. Die älteren Kinder seien von serbischen Mitschülern schikaniert worden. Es sei sehr schwierig, einen Job zu finden. Er und seine Ehefrau seien jedoch mit ihrer Tätigkeit auf dem Markt zu Recht gekommen. Serbische Händler hätten, im Gegensatz zu ihnen, keine Probleme mit der Polizei gehabt. Es seien oft Polizisten gekommen und hätten sich selbst bedient, ohne die Ware zu bezahlen. Er könne sich das nur mit seiner Volkszugehörigkeit erklären. Für den Handel sei keine besondere Lizenz erforderlich gewesen. Anfang des Jahres sei er nach Schweden gereist, weil er seinen Kindern ein sicheres Leben habe bieten wollen. Sie seien laufend als Roma beschimpft worden. In der Stadt Zemun seien die Radikalen in der Mehrheit gewesen. Sie hätten ihn angeheuert, die anderen Roma zu überzeugen, für diese Partei zu stimmen. Auf Frage, ob ihm bekannt sei, dass es in Serbien Beauftragte für nationale Minderheiten gebe, bei denen man sich bei Benachteiligungen und Schikanen beschweren könne: Mit dieser Institution werde in Serbien nur Werbung gemacht. Die tatsächlichen Verhältnisse sähen aber anders aus. Auch außerhalb seiner Heimatstadt habe er sich von einer Beschwerde nichts versprochen, da Roma niemand helfe, wenn sie sich beschwerten. Seine Familienangehörigen hätten im Wesentlichen die gleichen Asylgründe wie er. Er habe keine Straftaten begangen. Die serbische Polizei habe ihn grundlos schikaniert. Von der Polizei seien des Öfteren unberechtigte Rechnungen an ihn gestellt worden. Da er kein Geld habe, könne er sie nicht bezahlen. Er müsse damit rechnen, dass er ins Gefängnis komme, wenn er diese dubiosen Forderungen nicht erfüllen könne. Im restlichen Serbien seien die Verhältnisse gleich. Überall herrschten Polizei und Inspektoren. Die Schikanen seien überall die gleichen.
Die Klägerin Ziff. 2 gab in ihrer Anhörung am selben Tag ergänzend im Wesentlichen an: Vor etwa vier oder fünf Monaten hätten sie in Schweden eine Ablehnung ihres Asylantrages erhalten. Sie seien dort etwa zweieinhalb Monate gewesen. Sie könnten in Serbien nicht in Ruhe leben. Sie würden dauernd von den serbischen Behörden schikaniert. Die Serben würden diese Schikanen nicht erleiden, das geschehe nur den Roma. Sie könnten nicht ordnungsgemäß arbeiten. Ihre Ware sei auf dem Markt beschlagnahmt worden. Die Kinder könnten nicht ordnungsgemäß die Schule besuchen. Ihr ältester Sohn sei in der 7. Klasse und müsse eine Klasse wiederholen. Die Tochter hätten sie gar nicht auf die Schule schicken dürfen. Die Tochter sei, auch wenn sie schon 13 Jahre alt sei, noch Analphabetin. Auf Frage, was sie zur Ausreise nach Schweden veranlasst habe: Die geschilderten Probleme seien für die Ausreise ursächlich gewesen. Sie seien hauptsächlich wegen der Kinder ausgereist. Weitere Asylgründe habe sie nicht. Im Falle einer Rückkehr nach Serbien würde sie ihre Kinder verlieren. Sie befürchte, dass ihren Kindern etwas Schlimmes geschehe, da sie in der Schule belästigt würden. Der älteste Sohn weine immer, wenn er nach Hause komme, und sei verängstigt. In Serbien herrschten überall die gleichen Bedingungen. Bei der Polizei hätten sie sich erfolglos über die Beschlagnahme der Ware beschwert.
Nachdem das Bundesamt Schweden um Übernahme der Kläger nach der Dublin II-Verordnung gebeten hatte, teilten die schwedischen Behörden mit Schreiben vom 09.03.2011 mit, der Asylantrag der Kläger vom 10.03.2010 sei am 17.03.2010 abgelehnt worden. Die Familie sei am 18.05.2010 nach Serbien abgeschoben worden, daher sei die Zuständigkeit Schwedens erloschen.
Mit Bescheid vom 07.04.2011 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigte ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorlägen. Gleichzeitig stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorlägen, forderte die Kläger zur Ausreise innerhalb eines Monats nach Eintritt der Bestandskraft des Bescheides auf und drohte ihnen die Abschiebung nach Serbien oder in einen anderen Staat an, in denen sie einreisen dürften oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei. Der Bescheid wurde den Klägern am 11.04.2011 zugestellt.
Die Kläger haben am 26.04.2011, dem Dienstag nach Ostermontag, Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie vor, sie hätten bis zur Ausreise in Zemun, einem Stadtteil von Belgrad, gelebt. Ihren Lebensunterhalt hätten sie aus einem gemeinsam von den Klägern Ziff. 1 und 2 auf dem Markt betriebenen Geschäft bestritten. Dabei sei es zu ständigen Diskriminierungen und Schikanen gekommen. Oft seien Polizisten gekommen und hätten sich selbst bedient, ohne für die Ware zu bezahlen. Von Zeit zu Zeit seien ihnen ohne Rechtsgrundlage Gebühren abverlangt worden, die sie wegen der geringen Einnahmen nicht hätten bezahlen können. Dann seien auch einfach Waren beschlagnahmt worden. Sie seien durch diese Maßnahmen nicht nur als Menschen diskriminiert, sondern in ihrer Existenz gefährdet worden. Sie hätten so wenig verdient, dass sie auf Dauer den kostenlosen „Einkauf“ der Polizei bzw. das Bezahlen wirtschaftlich nicht hätten hinnehmen können. Die andauernden Schikanierungen der Kinder auf dem Schulweg und in der Schule seien hinzugekommen. Sie seien von ihren serbischen Mitschülern drangsaliert und auch von den Lehrern als Angehörige der Roma-Minderheit systematisch zurückgesetzt worden. Schließlich habe zu der Unerträglichkeit des Drucks, dem die Kläger ausgesetzt gewesen seien, auch die Tatsache beigetragen, dass der Kläger Ziff. 1 als Angehöriger einer ethnischen Minderheit ausgerechnet zur Mitgliedschaft in einer radikal-nationalistischen Partei gezwungen worden sei. Sie hätten deshalb keine Existenzmöglichkeit für sich in Serbien gesehen. Die Bedenken gegen die Glaubhaftigkeit ihres Vorbringens im angefochtenen Bescheid seien nicht gerechtfertigt. Zwar möge es nach deutschen Maßstäben unverständlich sein, dass gerade die Angehörigen der am meisten benachteiligten Minderheit von einer nationalistisch-chauvinistischen Partei aufgefordert würden, Mitglied dieser Partei zu werden. In der partiell mafiösen Struktur eines Teils der serbischen politischen Landschaft sei dies jedoch nicht überraschend. Wenn es Gelegenheit gebe, Stimmen zu gewinnen, sei der Gründer der serbisch-radikalen Partei Seselj nie besonders zimperlich. Für seine Statthalter in Serbien gelte nichts Anderes. Soweit das Bundesamt darauf verweise, die Klägerin Ziff. 2 und ihr Sohn ... hätten unterschiedliche Angaben zum Schulbesuch der Tochter gemacht, sei darauf zu verweisen, dass ... selbst bemerkt habe, er könne dazu keine Angaben machen, da sie nicht dieselbe Schule besucht hätten. Das von den Klägern Geschilderte passe auch in das Bild, welches objektive Erkenntnisquellen zeichneten. Aus vielen Berichten ergebe sich, dass Roma grundsätzlich in Serbien von massivem ethnischem Hass betroffen seien, der sich in alltäglichen vielfältigen Diskriminierungen, Schikanen und physischen Übergriffen zeige. Auch wenn der serbischen Staat sich an sich an einer solchen Diskriminierung nicht beteilige, so seien es doch vielfach staatliche Untergliederungen, vor allem Kräfte der Polizei, die sich an den Übergriffen selbst beteiligten und, wie der Bericht der Kläger zeige, auch noch daran bereicherten. Die Kläger hätten jedenfalls Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG wegen der konkreten Gefahr, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Außerdem könnten sie sich auf § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 14 EMRK und Art. 2 des Zusatzprotokolls zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 17.05.2002 berufen.
Die Kläger beantragen,
den Bescheid des Bundesamtes vom 07.04.2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen,
hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid.
13 
Dem Gericht liegen die einschlägige Akte des Bundesamtes, die den Klägern mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung mitgeteilten Erkenntnismittel und die Akte des parallel anhängigen Verfahrens des Sohns ... (A 3 K 735/11) sowie die dazu beigezogene Akte des Bundesamtes vor. Sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
14 
Der Einzelrichter konnte verhandeln und entscheiden, obwohl nicht sämtliche Beteiligten im Termin zur mündlichen Verhandlung erschienen sind. Denn auf diese Möglichkeit ist in den ordnungsgemäß bewirkten Ladungen hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO).
15 
Die zulässigen Klagen sind nicht begründet. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 07.04.2011 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Kläger können weder ihre Anerkennung als Asylberechtigte noch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG beanspruchen; auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG liegen nicht vor; Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sind rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).
16 
Die Kläger haben keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte oder auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG setzt voraus, dass der Asylbewerber die auf Tatsachen gegründete Furcht hegt, in dem Land, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielten Rechtsverletzungen ausgesetzt zu sein, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden staatlichen Einheit ausgrenzen. Eine Verfolgung kann gem. § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG ausgehen vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen (staatsähnliche Akteure), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern staatliche oder staatsähnliche Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der landesweit drohenden Verfolgung zu bieten. Dies gilt unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
17 
Auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu der Gruppe der Roma oder aus sonstigen individuellen Gründen haben die Kläger Verfolgungsmaßnahmen im Sinne von Art. 16 a GG oder § 60 Abs. 1 AufenthG bei einer Rückkehr nach Serbien nicht zu befürchten. Im Einklang mit der einhelligen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. nur Sächs. OVG, Urteil vom 17.05.2011 - A 4 A 510/10 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 14.12.2009 - 5 A 2716/09.A -, juris; VG Saarlouis, Beschluss vom 21.11.2011 - 10 L 1777/01 -, juris; VG Oldenburg, Urteil vom 28.07.2010 - 11 A 2779/09 -, juris; VG München, Urteil vom 02.06.2010 - M 17 K 09.50481 -, juris; jew. m.w.N.; VG Freiburg, Urt. v. 04.07.2012 - A 4 K 251/12 -) geht die Kammer davon aus, dass Angehörige der Volksgruppe der Roma in Serbien keiner Gruppenverfolgung im Sinne des Art. 16 a GG und § 60 Abs. 1 AufenthG durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure ausgesetzt sind.
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Gruppenverfolgung setzt - unabhängig davon, ob sie durch staatliche oder nicht staatliche Akteure erfolgt - voraus, dass jedes im Verfolgungsgebiet lebende Gruppenmitglied wegen der Gruppenzugehörigkeit von Verfolgung betroffen ist. Es müssen Verfolgungshandlungen gegen die Gruppe vorliegen, die so intensiv und zahlreich sind, dass jedes Mitglied der Gruppe die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit ableiten kann (vgl. dazu BVerwG, Urteil v. 01.02.2007 - 1 C 24.06 -, NVwZ 2007, 590). Eine solche Verfolgungsdichte lässt sich für Angehörige der Roma in Serbien nicht feststellen. Nach dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes (Republik Serbien, Bericht vom 29.01.2013) gibt es keine Anzeichen für systematische staatliche Verfolgungsmaßnahmen gegenüber Roma, auch wenn in der serbischen Öffentlichkeit Vorbehalte und Vorurteile gegen Minderheitenangehörige nach wie vor weit verbreitet sind. Die serbische Regierung bemüht sich vielmehr, die Lage der Roma durch eine aktive Minderheitenpolitik wie auch entsprechende Strukturen (Ministerium für Menschen- und Minderheitenrechte, Ombudsmann etc.) zu verbessern. Zwar geht die Polizei nicht in allen Fällen mit der gebotenen Konsequenz gegen Übergriffe auf Minderheiten (vor allem Roma) vor. Seit dem 05.10.2000 führen aber Anzeigen von Roma wegen Körperverletzungen in der Praxis zu Gerichtsprozessen. Im Übrigen haben Angehörige von diskriminierten Minderheiten Ausweichmöglichkeiten innerhalb Serbiens, wobei Belgrad als „Auffangbecken“ gilt. 12 % der Einwohner Belgrads gehören Minderheiten an.
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Es fehlt ferner an Anhaltspunkten dafür, die - unbestritten immer wieder vorkommenden - verbalen und physischen Übergriffe auf Angehörige der Roma durch Private hätten ein Ausmaß erreicht, dass für jeden Gruppenangehörigen ohne weiteres eine aktuelle Gefährdung eigener Betroffenheit besteht; dies gilt umso mehr, als sich in Serbien nach Schätzungen von Roma-Verbänden 700.000 bis 800.000 Roma aufhalten. Die tatsächliche Zahl dürfte laut OSZE zwischen 300.000 und 500.000 liegen (vgl. Lagebericht des AA vom 29.01.2013). Pro Asyl/Dr. Karin Waringo (Bericht vom April 2013: Serbien - ein sicherer Herkunftsstaat von Asylsuchenden in Deutschland?, S. 18) berichtet etwa bezogen auf das Jahr 2012 von romafeindlichen Übergriffen im Belgrader Vorort Resnik, bei denen Polizisten - also nicht Roma - von Bewohnern des Vororts mit Flaschen und Steinen beworfen wurden (April 2012). Der Leiter des Belgrader Romamuseums berichtete von rassistischen Schmierereien. Am 27.06.2012 berichtete eine Zeitung, dass Roma aus dem Belgrader Stadtteil Krnjaca sich über anhaltende Angriffe von Hooligans beschwerten. Am 30.07.2012 nahm die Polizei in Nis eine Gruppe von Jugendlichen und jungen Männern fest, die drei Tage zuvor eine Gruppe von Roma im Stadtzentrum angegriffen und verletzt hatten. Weitere Vorfälle im Jahr 2012 wurden nicht benannt. Auch wenn nicht alle Übergriffe zur Anzeige gebracht bzw. bekannt werden dürften, so sind jedoch angesichts der großen Zahl von Roma in Serbien keinesfalls die quantitativen und qualitativen Anforderungen an die Annahme einer Gruppenverfolgung erfüllt. Zwar werden die staatlichen Bemühungen zur Prävention bzw. Ermittlung und Strafverfolgung bei (drohenden) Angriffen Dritter gegenüber Roma bisweilen als unzureichend bewertet. Es liegen aber keine Erkenntnisse vor, dass der Staat derartigen Übergriffen Vorschub leistet; allein die Lückenhaftigkeit des Systems staatlicher Schutzgewährung oder eine im Einzelfall von den Betroffenen erfahrene Schutzversagung als solche aber lässt die staatliche Schutzbereitschaft oder -fähigkeit nicht entfallen (VG Frankfurt, Urteil vom 15.12.2011 - 8 K 1947/11.F.A. -, juris; VG Sigmaringen, Urteil vom 18.11.2009 - A 7 K 1605/09 -, juris).
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Eine andere Beurteilung ist auch im Fall der Kläger nicht geboten. Die Gefahr von Übergriffen seitens der serbisch-radikalen Partei hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht mehr geltend gemacht. Aus dieser Partei war er im Jahr 2000 - ohne Folgen - ausgetreten. Soweit die Kläger Ziff. 1 und 2 vorgetragen haben, sie seien in Serbien schikaniert, insbesondere sei ihnen Ware weggenommen worden, mit der der Kläger Ziff. 1 als Obst- und Gemüsehändler gehandelt habe, machen sie keine hinreichend erheblichen Verfolgungshandlungen geltend. Die abstrakten Voraussetzungen für das Vorliegen einer Verfolgungshandlung ergeben sich aus Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83/EG vom 29.04.2004 (ABl. L 304/12) - Qualifikationsrichtlinie - in der Fassung der Richtlinie 2011/95/EU (ABl. L 337/9). Nach Art. 9 Abs. 1 der Qualifikationsrichtlinie gilt eine Handlung als Verfolgung i.S.d. Art. 1A der Genfer Flüchtlingskonvention, die (a) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend ist, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist, oder (b) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, besteht, die so gravierend ist, dass eine Person in ähnlicher wie der unter Buchstabe a beschriebenen Weise betroffen ist. Als Verfolgung können unter anderem gelten die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, sowie gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewendet werden (Art. 9 Abs. 2 a und b der Qualifikationsrichtlinie). Gemessen hieran fehlt den von den Klägern Ziff. 1 und 2 geschilderten polizeilichen Maßnahmen die erforderliche Schwere. Der Kläger Ziff. 1 hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, die Polizeibeamten hätten sich bei ihm einfach bedient und Ware für den eigenen Bedarf genommen. Das Handeltreiben wurde ihm daher nicht grundsätzlich untersagt. Selbst wenn es ihm unmöglich geworden sein sollte, durch das Handeltreiben mit Obst und Gemüse ausreichende Einnahmen zur Bestreitung des Lebensunterhalts der gesamten Familie zu erzielen, so hätte die Möglichkeit bestanden, auf andere Arbeiten auszuweichen. Roma arbeiten in Serbien vorwiegend als ungelernte Arbeiter in Fabriken, als Wertstoffsammler (Glas, Altpapier), Straßenreiniger oder üben ähnliche gering qualifizierte Arbeiten aus (vgl. Lagebericht des AA v. 29.01.2013). Es ist weder ersichtlich noch wurde von den Klägern vorgetragen, dass diese Möglichkeit bei ihnen nicht bestanden haben soll. Der Kläger Ziff. 1 gab in der mündlichen Verhandlung an, er habe an sich bis zum letzten Tag vor der Ausreise Handel getrieben. Zuletzt hätten sie aber kein Geld mehr gehabt. Auf Frage, ob es noch andere Möglichkeiten zur Finanzierung des Lebensunterhalts gegeben habe, gab er an, er habe es auch auf Baustellen versucht. Daraus ergeben sich aber keine Anhaltspunkte dafür, dass es den Klägern trotz nachhaltiger Bemühungen, die zumindest über mehreren Wochen hinweg angedauert haben, nicht gelungen wäre, ein für das Auskommen der Familie ausreichendes Einkommen zu finanzieren.
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Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Nach § 60 Abs. 2 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für diesen Ausländer die konkrete Gefahr besteht, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Soweit die Kläger auf die Gefahr von Übergriffen abheben, besteht - aus den oben bereits dargelegten Gründen - keine hinreichend konkrete bzw. individuelle Gefährdungssituation.
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Der Auffassung der Kläger, es stelle auch eine unmenschliche Behandlung i.S.d. § 60 Abs. 2 AufenthG dar, wie mit der Minderheit der Roma in Serbien, auch im Hinblick auf die Wohnsituation, umgegangen werde, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Mit § 60 Abs. 2 AufenthG wird Art. 15 b der Qualifikationsrichtlinie umgesetzt. Die Europäische Kommission hat sich bei der Formulierung dieser Richtlinienbestimmung an Art. 3 EMRK orientiert und in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - EGMR - Bezug genommen. Die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK ist bei der Auslegung des § 60 Abs. 2 AufenthG auch über Art. 19 Abs. 2 der Grundrechte-Charta zu berücksichtigen. Der neueren Rechtsprechung des EGMR ist nicht zu entnehmen, dass sich der Maßstab für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK bei Abschiebung in Staaten mit schwierigen Lebensbedingungen nach denen „für alle Menschen gleich geltenden Mindeststandards einer Behandlung“ bestimmt. Der EGMR geht davon aus, dass die Staaten - unbeschadet ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich derer aus der Konvention selbst - das Recht haben, die Einreise fremder Staatsbürger in ihr Hoheitsgebiet zu regeln. Die Abschiebung durch einen Konventionsstaat kann aber dessen Verantwortlichkeit nach der Konvention begründen, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. In einem solchen Fall ergibt sich aus Art. 3 EMRK die Verpflichtung, die Person nicht in dieses Land abzuschieben. Allerdings können Ausländer kein Recht aus der Konvention auf Verbleib in einem Konventionsstaat geltend machen, um dort weiter medizinische, soziale oder andere Hilfe und Unterstützung zu erhalten. Der Umstand, dass im Falle einer Aufenthaltsbeendigung die Lage des Betroffenen einschließlich seiner Lebenserwartung erheblich beeinträchtigt würde, reicht nach dieser Rechtsprechung allein nicht aus, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen. Anderes kann nur in besonderen Ausnahmefällen gelten, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen. So hat der EGMR ein Abschiebungsverbot aus Art. 3 EMRK zu Gunsten eines im fortgeschrittenen, tödlichen und unheilbaren Stadium an Aids Erkrankten angenommen, weil die Abschiebung seinen Tod beschleunigen würde, er keine angemessene Behandlung erreichen könne und kein Beweis für irgendeine mögliche moralische oder soziale Unterstützung im Zielstaat zu erbringen sei. Zusammenfassend führt der Gerichtshof zur Herleitung eines Abschiebungsverbots aus Art. 3 EMRK aufgrund von Krankheiten aus, dass angesichts der grundlegenden Bedeutung von Art. 3 EMRK im System der Konvention zwar eine gewisse Flexibilität notwendig sei, um eine Ausweisung in besonderen Ausnahmefällen zu verhindern. Doch verpflichte Art. 3 EMRK die Staaten nicht, Fortschritte in Medizin sowie Unterschiede in sozialen und wirtschaftlichen Standards durch freie und unbegrenzte Versorgung von Ausländern ohne Bleiberecht zu beseitigen. Der EGMR stellt klar, dass in Abschiebungsfällen nur zu prüfen ist, ob unter Berücksichtigung aller Umstände ernstliche Gründe für die Annahme nachgewiesen worden sind, dass der Betroffene im Fall seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr liefe, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Wenn eine solche Gefahr nachgewiesen ist, verletzt die Abschiebung des Ausländers notwendig Art. 3 EMRK, einerlei, ob sich die Gefahr aus einer allgemeinen Situation der Gewalt ergibt, einem besonderen Merkmal des Ausländers oder einer Verbindung von beiden. Zugleich weist der EGMR daraufhin, dass die sozio-ökonomischen und humanitären Verhältnissen im Bestimmungsland hingegen nicht notwendig für die Frage bedeutend und erst recht nicht dafür entscheidend sind, ob der Betroffene in diesem Gebiet wirklich der Gefahr einer Misshandlung unter Verstoß gegen Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Denn die Konvention zielt hauptsächlich darauf ab, bürgerliche und politische Rechte zu schützen. Die grundlegende Bedeutung von Art. 3 EMRK macht nach Auffassung des EGMR aber eine gewisse Flexibilität erforderlich, um in sehr ungewöhnlichen Fällen eine Abschiebung zu verhindern. In ganz außergewöhnlichen Fällen können daher auch (schlechte) humanitäre Verhältnisse Art. 3 EMRK verletzen, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung zwingend sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, juris, mit Nachweisen auf die Rechtsprechung des EGMR).
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Entsprechende außergewöhnliche Umstände liegen im Hinblick auf die Situation der Roma in Serbien nicht vor. Trotz der nach wie vor schlechten wirtschaftlichen Lage Serbiens ist die Versorgung mit Lebensmitteln gesichert. Die Rolle internationaler Organisationen bei der Versorgung sozial schwacher Bevölkerungsgruppen, vor allem von alten Leuten, Kindern, Flüchtlingen sowie im Lande Vertriebener hat zwar insgesamt abgenommen, ist aber vor allem im ländlichen Bereich weiterhin wichtig. Nach Angaben der serbischen Regierung lebten 2010 9,2% der Bevölkerung Serbiens (rund 700.000 Personen) unterhalb der absoluten Armutsgrenze. Nach EU-Standards gebe es 1 Mio. Arme in Serbien, d.h. jeder siebte Bürger. Flüchtlinge, bestimmte Minderheiten (namentlich Roma) und Rückkehrer sind stärker von Armut betroffen als die serbische Durchschnittsbevölkerung. Vielen Bürgern Serbiens gelingt es nur durch Schwarzarbeit, ihre Existenz zu sichern. Insbesondere Roma haben wegen häufig niedrigen beruflichen Qualifikationsniveaus und sozialer Vorurteile nur schwer Zugang zum Arbeitsmarkt und gehen daher zu einem großen Teil Schwarzarbeit nach. Rückkehrer erhalten nach Abschluss der Registrierung bei den Wohnortbehörden und Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bzw. Anmeldung als Arbeitssuchende kostenfreien Zugang zur Gesundheits- und Sozialversorgung. Die Registrierung erfolgt nicht automatisch von Amts wegen, sondern muss von den Betreffenden selbst unter Vorlage der erforderlichen Dokumente beantragt werden. Diese Dokumente werden - soweit nicht ohnehin vorhanden - im Regelfall bereits im Rahmen der Rückführung serbischer Staatsangehöriger von Deutschland nach Serbien beschafft. Anspruch auf Sozialhilfe haben in Serbien Bürger, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Das staatliche Gesundheitssystem steht auch Minderheitenangehörigen offen (vgl. Lagebericht d. AA v. 29.01.2013). Nach alledem stellt sich die wirtschaftliche Lage der Roma in Serbien zwar als schwierig dar, ungewöhnlich schlechte humanitäre Bedingungen, die der Abschiebung „zwingend“ entgegenstehen, sind aber nicht feststellbar.
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Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG liegt ebenfalls nicht vor. Danach darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 04.11.1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK - ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK liegt - wie bereits dargelegt - nicht vor. Soweit sich die Kläger auf Art. 2 des Zusatzprotokolls zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. II, S. 1072) berufen, begründet dies ebenfalls kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Nach Art. 2 Satz 1 des Zusatzprotokolls darf niemandem das Recht auf Bildung verwehrt werden. Der Einzelrichter vermag nicht festzustellen, dass den Klägern Ziff. 3 bis 5 Entsprechendes in ihrem Heimatland widerfahren ist. Die Kläger Ziff. 1 und 2 haben in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, ihre Kinder seien zur Schule angemeldet gewesen und hätten diese (zunächst) auch besucht. Allerdings hätten sie den Schulbesuch abgebrochen, weil sie von serbischen Schülern „malträtiert“ bzw. als Zigeuner beschimpft worden seien. Der Einzelrichter ist aber auch nach Anhörung der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht davon überzeugt, dass ein Schulbesuch der Kinder durch Übergriffe seitens serbischer Mitschüler unmöglich gemacht wurde oder aber zumindest mit unzumutbaren Belastungen verbunden war. Die Angaben der Kläger zu den angeblichen Malträtierungen sind weitgehend unsubstantiiert und lassen kaum erkennen, was den Kindern im Einzelnen zugefügt worden sein soll. Zudem sind die Angaben widersprüchlich bzw. gesteigert. Die Klägerin Ziff. 2 gab in der mündlichen Verhandlung an, der Sohn ... sei öfters weinend nach Hause gekommen, weil er geschlagen und gemobbt worden sei. Der Kläger Ziff. 1 gab an, er habe bei den Lehrern geklagt, dass seine Kinder von anderen Kindern geschlagen worden seien. Entsprechende Angaben haben die Kläger in der Anhörung beim Bundesamt aber nicht gemacht. Auch der Sohn ... sprach unter anderem beim Bundesamt lediglich davon, er sei laufend von den serbischen Schülern beschimpft worden. Widersprüchlich sind auch die Angaben hinsichtlich der Klägerin Ziff. 3. In der Anhörung beim Bundesamt hatte ihre Mutter, die Klägerin Ziff. 2, noch behauptet, sie hätten die Tochter hätten gar nicht auf die Schule schicken dürfen. Diese sei, auch wenn sie schon 13 Jahre alt sei, noch Analphabetin. Im Widerspruch dazu gaben die Kläger Ziff. 1 und 2 in der mündlichen Verhandlung an, auch die Klägerin Ziff. 3 habe (zunächst) die Schule besucht, diese aber - so der Kläger Ziff. 1 - in der dritten oder vierten Klasse abgebrochen.
25 
Was die allgemeine Situation der Roma angeht, vermag der Einzelrichter jedenfalls nicht festzustellen, dass Roma-Kinder in Serbien (faktisch) vom Schulbesuch ausgeschlossen sind (vgl. auch VG Oldenburg, Urt. v. 10.09.2012 - 5 A 1482/11 -, juris). Das Auswärtige Amt (vgl. Lagebericht v. 29.01.2013) berichtet von Fortschritten hinsichtlich der Behandlung von Minderheiten, z. B. von einer höheren Einschulungsquote von Roma-Kindern, dem Einsatz pädagogischer Assistenten und Roma-Mediatorinnen oder der Anerkennung von Schulbüchern in Minderheitensprachen. Die Bundesregierung (BT-Drs. 17/8984, S. 11) berichtet, im Bereich Bildung seien in Serbien deutliche Fortschritte im Grundschulbereich (Klasse 1 bis 8) erzielt worden: 2005 hätten lediglich 66 % der Roma-Kinder eine Grundschule besucht, 2010 hingegen 89 % (Gesamtserbien 99 %). Die serbische Regierung beschloss - unter aktiver Mitwirkung der Roma-Gemeinschaft - am 09.04.2009 eine nationale Strategie zur Verbesserung des Status der Roma sowie einen zugehörigen Aktionsplan für die Jahre 2009 bis 2011 mit spezifischen Zielen und Maßnahmen auch im Bildungsbereich. 2010 trat ein Gesetz in Kraft, welches unter anderem das Verfahren zur Überweisung an Sonderschulen neu regelt, um so mehr Roma-Kindern den Zugang zu Nicht-Sonderschulen zu ermöglichen. Weiter wurden „Pädagogische Assistenten“ zur Förderung von Roma-Kindern eingesetzt; zu Beginn des Schuljahres 2010/2011 gab es landesweit 177 Assistenten in Grundschulen. Das Bildungsgesetz sieht außerdem vor, dass Kinder aus marginalisierten Familien bei der Vergabe von Kindergartenplätzen bevorzugt werden (vgl. Bell, „Serbien: Verfolgung mangels Grundschulzugangs?“, Einzelentscheiderbrief 3/2012, S. 5 m.w.N.). Selbst wenn der Prozentsatz hinsichtlich der die Grundschule besuchenden Roma-Kinder niedriger sein sollte - Pro Asyl (Bericht v. April 2013, a.a.O.) spricht unter Verweis auf einen Bericht des Menschenrechtskommissars des Europarats von 66 % - so vermag der Einzelrichter ausgehend von der nach § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Sachlage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht festzustellen, dass der Abschiebung der Kläger Ziff. 3 bis 5 Art. 2 des Zusatzprotokolls zur EMRK entgegen steht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 24.05.2000 - 9 C 34.99 -, BVerwGE 111, 223) ist auch bei Eingriffen in den Kernbereich anderer, spezieller Konventionsgarantien eine Abschiebung nur in krassen Fällen unzulässig, wenn nämlich die drohenden Beeinträchtigungen von ihrer Schwere her dem vergleichbar sind, was nach der bisherigen Rechtsprechung wegen menschenunwürdiger Behandlung zu einem Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK geführt hat. Entsprechendes ist hinsichtlich des geltend gemachten Verstoßes gegen das Recht auf Bildung nicht festzustellen, da die Bildungssituation der Roma-Kinder zwar zweifellos schwierig ist, aber von einem faktischen Bildungsausschluss nicht gesprochen werden kann. Im Übrigen muss berücksichtigt werden, dass es auch kulturelle Normen sind, die viele Roma-Kinder (u. a. Mädchen) trotz Schulpflicht und Kostenfreiheit für die Grundschule vom Schulbesuch abhalten (vgl. Bell a. a. O.).
26 
Der Abschiebung steht auch nicht Art. 14 EMRK entgegen. Danach ist der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, sozialen Herkunft, Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten. Auch insoweit vermag der Einzelrichter keine Beeinträchtigung von einer Schwere festzustellen, die mit dem vergleichbar sind, was nach der bisherigen Rechtsprechung wegen menschenunwürdiger Behandlung zu einem Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK führen würde.
27 
Auch die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG ist nicht gerechtfertigt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 08.09.2011 - 10 C 14.10 -, BVerwGE 140, 319) kann die gesetzlich angeordnete Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG bei allgemeinen Gefahren nur dann im Wege einer verfassungskonformen Auslegung eingeschränkt werden, wenn für den Schutzsuchenden ansonsten eine verfassungswidrige Schutzlücke besteht. Im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die die Kläger in Serbien erwarten, insbesondere die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage und Wohnsituation, können sie Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur ausnahmsweise beanspruchen, wenn sie bei einer Rückkehr auf Grund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wären. Dies ist indessen - aus den bereits dargelegten Gründen - nicht der Fall.
28 
Auch die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung sind nicht zu beanstanden. Sie entsprechen den Maßgaben der §§ 34, 38 AsylVfG.
29 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Das Verfahren ist nach § 83b Abs. 1 AsylVfG gerichtskostenfrei.

Gründe

 
14 
Der Einzelrichter konnte verhandeln und entscheiden, obwohl nicht sämtliche Beteiligten im Termin zur mündlichen Verhandlung erschienen sind. Denn auf diese Möglichkeit ist in den ordnungsgemäß bewirkten Ladungen hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO).
15 
Die zulässigen Klagen sind nicht begründet. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 07.04.2011 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Kläger können weder ihre Anerkennung als Asylberechtigte noch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG beanspruchen; auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG liegen nicht vor; Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sind rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).
16 
Die Kläger haben keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte oder auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG setzt voraus, dass der Asylbewerber die auf Tatsachen gegründete Furcht hegt, in dem Land, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielten Rechtsverletzungen ausgesetzt zu sein, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden staatlichen Einheit ausgrenzen. Eine Verfolgung kann gem. § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG ausgehen vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen (staatsähnliche Akteure), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern staatliche oder staatsähnliche Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der landesweit drohenden Verfolgung zu bieten. Dies gilt unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
17 
Auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu der Gruppe der Roma oder aus sonstigen individuellen Gründen haben die Kläger Verfolgungsmaßnahmen im Sinne von Art. 16 a GG oder § 60 Abs. 1 AufenthG bei einer Rückkehr nach Serbien nicht zu befürchten. Im Einklang mit der einhelligen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. nur Sächs. OVG, Urteil vom 17.05.2011 - A 4 A 510/10 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 14.12.2009 - 5 A 2716/09.A -, juris; VG Saarlouis, Beschluss vom 21.11.2011 - 10 L 1777/01 -, juris; VG Oldenburg, Urteil vom 28.07.2010 - 11 A 2779/09 -, juris; VG München, Urteil vom 02.06.2010 - M 17 K 09.50481 -, juris; jew. m.w.N.; VG Freiburg, Urt. v. 04.07.2012 - A 4 K 251/12 -) geht die Kammer davon aus, dass Angehörige der Volksgruppe der Roma in Serbien keiner Gruppenverfolgung im Sinne des Art. 16 a GG und § 60 Abs. 1 AufenthG durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure ausgesetzt sind.
18 
Gruppenverfolgung setzt - unabhängig davon, ob sie durch staatliche oder nicht staatliche Akteure erfolgt - voraus, dass jedes im Verfolgungsgebiet lebende Gruppenmitglied wegen der Gruppenzugehörigkeit von Verfolgung betroffen ist. Es müssen Verfolgungshandlungen gegen die Gruppe vorliegen, die so intensiv und zahlreich sind, dass jedes Mitglied der Gruppe die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit ableiten kann (vgl. dazu BVerwG, Urteil v. 01.02.2007 - 1 C 24.06 -, NVwZ 2007, 590). Eine solche Verfolgungsdichte lässt sich für Angehörige der Roma in Serbien nicht feststellen. Nach dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes (Republik Serbien, Bericht vom 29.01.2013) gibt es keine Anzeichen für systematische staatliche Verfolgungsmaßnahmen gegenüber Roma, auch wenn in der serbischen Öffentlichkeit Vorbehalte und Vorurteile gegen Minderheitenangehörige nach wie vor weit verbreitet sind. Die serbische Regierung bemüht sich vielmehr, die Lage der Roma durch eine aktive Minderheitenpolitik wie auch entsprechende Strukturen (Ministerium für Menschen- und Minderheitenrechte, Ombudsmann etc.) zu verbessern. Zwar geht die Polizei nicht in allen Fällen mit der gebotenen Konsequenz gegen Übergriffe auf Minderheiten (vor allem Roma) vor. Seit dem 05.10.2000 führen aber Anzeigen von Roma wegen Körperverletzungen in der Praxis zu Gerichtsprozessen. Im Übrigen haben Angehörige von diskriminierten Minderheiten Ausweichmöglichkeiten innerhalb Serbiens, wobei Belgrad als „Auffangbecken“ gilt. 12 % der Einwohner Belgrads gehören Minderheiten an.
19 
Es fehlt ferner an Anhaltspunkten dafür, die - unbestritten immer wieder vorkommenden - verbalen und physischen Übergriffe auf Angehörige der Roma durch Private hätten ein Ausmaß erreicht, dass für jeden Gruppenangehörigen ohne weiteres eine aktuelle Gefährdung eigener Betroffenheit besteht; dies gilt umso mehr, als sich in Serbien nach Schätzungen von Roma-Verbänden 700.000 bis 800.000 Roma aufhalten. Die tatsächliche Zahl dürfte laut OSZE zwischen 300.000 und 500.000 liegen (vgl. Lagebericht des AA vom 29.01.2013). Pro Asyl/Dr. Karin Waringo (Bericht vom April 2013: Serbien - ein sicherer Herkunftsstaat von Asylsuchenden in Deutschland?, S. 18) berichtet etwa bezogen auf das Jahr 2012 von romafeindlichen Übergriffen im Belgrader Vorort Resnik, bei denen Polizisten - also nicht Roma - von Bewohnern des Vororts mit Flaschen und Steinen beworfen wurden (April 2012). Der Leiter des Belgrader Romamuseums berichtete von rassistischen Schmierereien. Am 27.06.2012 berichtete eine Zeitung, dass Roma aus dem Belgrader Stadtteil Krnjaca sich über anhaltende Angriffe von Hooligans beschwerten. Am 30.07.2012 nahm die Polizei in Nis eine Gruppe von Jugendlichen und jungen Männern fest, die drei Tage zuvor eine Gruppe von Roma im Stadtzentrum angegriffen und verletzt hatten. Weitere Vorfälle im Jahr 2012 wurden nicht benannt. Auch wenn nicht alle Übergriffe zur Anzeige gebracht bzw. bekannt werden dürften, so sind jedoch angesichts der großen Zahl von Roma in Serbien keinesfalls die quantitativen und qualitativen Anforderungen an die Annahme einer Gruppenverfolgung erfüllt. Zwar werden die staatlichen Bemühungen zur Prävention bzw. Ermittlung und Strafverfolgung bei (drohenden) Angriffen Dritter gegenüber Roma bisweilen als unzureichend bewertet. Es liegen aber keine Erkenntnisse vor, dass der Staat derartigen Übergriffen Vorschub leistet; allein die Lückenhaftigkeit des Systems staatlicher Schutzgewährung oder eine im Einzelfall von den Betroffenen erfahrene Schutzversagung als solche aber lässt die staatliche Schutzbereitschaft oder -fähigkeit nicht entfallen (VG Frankfurt, Urteil vom 15.12.2011 - 8 K 1947/11.F.A. -, juris; VG Sigmaringen, Urteil vom 18.11.2009 - A 7 K 1605/09 -, juris).
20 
Eine andere Beurteilung ist auch im Fall der Kläger nicht geboten. Die Gefahr von Übergriffen seitens der serbisch-radikalen Partei hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht mehr geltend gemacht. Aus dieser Partei war er im Jahr 2000 - ohne Folgen - ausgetreten. Soweit die Kläger Ziff. 1 und 2 vorgetragen haben, sie seien in Serbien schikaniert, insbesondere sei ihnen Ware weggenommen worden, mit der der Kläger Ziff. 1 als Obst- und Gemüsehändler gehandelt habe, machen sie keine hinreichend erheblichen Verfolgungshandlungen geltend. Die abstrakten Voraussetzungen für das Vorliegen einer Verfolgungshandlung ergeben sich aus Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83/EG vom 29.04.2004 (ABl. L 304/12) - Qualifikationsrichtlinie - in der Fassung der Richtlinie 2011/95/EU (ABl. L 337/9). Nach Art. 9 Abs. 1 der Qualifikationsrichtlinie gilt eine Handlung als Verfolgung i.S.d. Art. 1A der Genfer Flüchtlingskonvention, die (a) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend ist, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist, oder (b) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, besteht, die so gravierend ist, dass eine Person in ähnlicher wie der unter Buchstabe a beschriebenen Weise betroffen ist. Als Verfolgung können unter anderem gelten die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, sowie gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewendet werden (Art. 9 Abs. 2 a und b der Qualifikationsrichtlinie). Gemessen hieran fehlt den von den Klägern Ziff. 1 und 2 geschilderten polizeilichen Maßnahmen die erforderliche Schwere. Der Kläger Ziff. 1 hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, die Polizeibeamten hätten sich bei ihm einfach bedient und Ware für den eigenen Bedarf genommen. Das Handeltreiben wurde ihm daher nicht grundsätzlich untersagt. Selbst wenn es ihm unmöglich geworden sein sollte, durch das Handeltreiben mit Obst und Gemüse ausreichende Einnahmen zur Bestreitung des Lebensunterhalts der gesamten Familie zu erzielen, so hätte die Möglichkeit bestanden, auf andere Arbeiten auszuweichen. Roma arbeiten in Serbien vorwiegend als ungelernte Arbeiter in Fabriken, als Wertstoffsammler (Glas, Altpapier), Straßenreiniger oder üben ähnliche gering qualifizierte Arbeiten aus (vgl. Lagebericht des AA v. 29.01.2013). Es ist weder ersichtlich noch wurde von den Klägern vorgetragen, dass diese Möglichkeit bei ihnen nicht bestanden haben soll. Der Kläger Ziff. 1 gab in der mündlichen Verhandlung an, er habe an sich bis zum letzten Tag vor der Ausreise Handel getrieben. Zuletzt hätten sie aber kein Geld mehr gehabt. Auf Frage, ob es noch andere Möglichkeiten zur Finanzierung des Lebensunterhalts gegeben habe, gab er an, er habe es auch auf Baustellen versucht. Daraus ergeben sich aber keine Anhaltspunkte dafür, dass es den Klägern trotz nachhaltiger Bemühungen, die zumindest über mehreren Wochen hinweg angedauert haben, nicht gelungen wäre, ein für das Auskommen der Familie ausreichendes Einkommen zu finanzieren.
21 
Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Nach § 60 Abs. 2 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für diesen Ausländer die konkrete Gefahr besteht, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Soweit die Kläger auf die Gefahr von Übergriffen abheben, besteht - aus den oben bereits dargelegten Gründen - keine hinreichend konkrete bzw. individuelle Gefährdungssituation.
22 
Der Auffassung der Kläger, es stelle auch eine unmenschliche Behandlung i.S.d. § 60 Abs. 2 AufenthG dar, wie mit der Minderheit der Roma in Serbien, auch im Hinblick auf die Wohnsituation, umgegangen werde, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Mit § 60 Abs. 2 AufenthG wird Art. 15 b der Qualifikationsrichtlinie umgesetzt. Die Europäische Kommission hat sich bei der Formulierung dieser Richtlinienbestimmung an Art. 3 EMRK orientiert und in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - EGMR - Bezug genommen. Die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK ist bei der Auslegung des § 60 Abs. 2 AufenthG auch über Art. 19 Abs. 2 der Grundrechte-Charta zu berücksichtigen. Der neueren Rechtsprechung des EGMR ist nicht zu entnehmen, dass sich der Maßstab für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK bei Abschiebung in Staaten mit schwierigen Lebensbedingungen nach denen „für alle Menschen gleich geltenden Mindeststandards einer Behandlung“ bestimmt. Der EGMR geht davon aus, dass die Staaten - unbeschadet ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich derer aus der Konvention selbst - das Recht haben, die Einreise fremder Staatsbürger in ihr Hoheitsgebiet zu regeln. Die Abschiebung durch einen Konventionsstaat kann aber dessen Verantwortlichkeit nach der Konvention begründen, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. In einem solchen Fall ergibt sich aus Art. 3 EMRK die Verpflichtung, die Person nicht in dieses Land abzuschieben. Allerdings können Ausländer kein Recht aus der Konvention auf Verbleib in einem Konventionsstaat geltend machen, um dort weiter medizinische, soziale oder andere Hilfe und Unterstützung zu erhalten. Der Umstand, dass im Falle einer Aufenthaltsbeendigung die Lage des Betroffenen einschließlich seiner Lebenserwartung erheblich beeinträchtigt würde, reicht nach dieser Rechtsprechung allein nicht aus, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen. Anderes kann nur in besonderen Ausnahmefällen gelten, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen. So hat der EGMR ein Abschiebungsverbot aus Art. 3 EMRK zu Gunsten eines im fortgeschrittenen, tödlichen und unheilbaren Stadium an Aids Erkrankten angenommen, weil die Abschiebung seinen Tod beschleunigen würde, er keine angemessene Behandlung erreichen könne und kein Beweis für irgendeine mögliche moralische oder soziale Unterstützung im Zielstaat zu erbringen sei. Zusammenfassend führt der Gerichtshof zur Herleitung eines Abschiebungsverbots aus Art. 3 EMRK aufgrund von Krankheiten aus, dass angesichts der grundlegenden Bedeutung von Art. 3 EMRK im System der Konvention zwar eine gewisse Flexibilität notwendig sei, um eine Ausweisung in besonderen Ausnahmefällen zu verhindern. Doch verpflichte Art. 3 EMRK die Staaten nicht, Fortschritte in Medizin sowie Unterschiede in sozialen und wirtschaftlichen Standards durch freie und unbegrenzte Versorgung von Ausländern ohne Bleiberecht zu beseitigen. Der EGMR stellt klar, dass in Abschiebungsfällen nur zu prüfen ist, ob unter Berücksichtigung aller Umstände ernstliche Gründe für die Annahme nachgewiesen worden sind, dass der Betroffene im Fall seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr liefe, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Wenn eine solche Gefahr nachgewiesen ist, verletzt die Abschiebung des Ausländers notwendig Art. 3 EMRK, einerlei, ob sich die Gefahr aus einer allgemeinen Situation der Gewalt ergibt, einem besonderen Merkmal des Ausländers oder einer Verbindung von beiden. Zugleich weist der EGMR daraufhin, dass die sozio-ökonomischen und humanitären Verhältnissen im Bestimmungsland hingegen nicht notwendig für die Frage bedeutend und erst recht nicht dafür entscheidend sind, ob der Betroffene in diesem Gebiet wirklich der Gefahr einer Misshandlung unter Verstoß gegen Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Denn die Konvention zielt hauptsächlich darauf ab, bürgerliche und politische Rechte zu schützen. Die grundlegende Bedeutung von Art. 3 EMRK macht nach Auffassung des EGMR aber eine gewisse Flexibilität erforderlich, um in sehr ungewöhnlichen Fällen eine Abschiebung zu verhindern. In ganz außergewöhnlichen Fällen können daher auch (schlechte) humanitäre Verhältnisse Art. 3 EMRK verletzen, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung zwingend sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, juris, mit Nachweisen auf die Rechtsprechung des EGMR).
23 
Entsprechende außergewöhnliche Umstände liegen im Hinblick auf die Situation der Roma in Serbien nicht vor. Trotz der nach wie vor schlechten wirtschaftlichen Lage Serbiens ist die Versorgung mit Lebensmitteln gesichert. Die Rolle internationaler Organisationen bei der Versorgung sozial schwacher Bevölkerungsgruppen, vor allem von alten Leuten, Kindern, Flüchtlingen sowie im Lande Vertriebener hat zwar insgesamt abgenommen, ist aber vor allem im ländlichen Bereich weiterhin wichtig. Nach Angaben der serbischen Regierung lebten 2010 9,2% der Bevölkerung Serbiens (rund 700.000 Personen) unterhalb der absoluten Armutsgrenze. Nach EU-Standards gebe es 1 Mio. Arme in Serbien, d.h. jeder siebte Bürger. Flüchtlinge, bestimmte Minderheiten (namentlich Roma) und Rückkehrer sind stärker von Armut betroffen als die serbische Durchschnittsbevölkerung. Vielen Bürgern Serbiens gelingt es nur durch Schwarzarbeit, ihre Existenz zu sichern. Insbesondere Roma haben wegen häufig niedrigen beruflichen Qualifikationsniveaus und sozialer Vorurteile nur schwer Zugang zum Arbeitsmarkt und gehen daher zu einem großen Teil Schwarzarbeit nach. Rückkehrer erhalten nach Abschluss der Registrierung bei den Wohnortbehörden und Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bzw. Anmeldung als Arbeitssuchende kostenfreien Zugang zur Gesundheits- und Sozialversorgung. Die Registrierung erfolgt nicht automatisch von Amts wegen, sondern muss von den Betreffenden selbst unter Vorlage der erforderlichen Dokumente beantragt werden. Diese Dokumente werden - soweit nicht ohnehin vorhanden - im Regelfall bereits im Rahmen der Rückführung serbischer Staatsangehöriger von Deutschland nach Serbien beschafft. Anspruch auf Sozialhilfe haben in Serbien Bürger, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Das staatliche Gesundheitssystem steht auch Minderheitenangehörigen offen (vgl. Lagebericht d. AA v. 29.01.2013). Nach alledem stellt sich die wirtschaftliche Lage der Roma in Serbien zwar als schwierig dar, ungewöhnlich schlechte humanitäre Bedingungen, die der Abschiebung „zwingend“ entgegenstehen, sind aber nicht feststellbar.
24 
Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG liegt ebenfalls nicht vor. Danach darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 04.11.1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK - ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK liegt - wie bereits dargelegt - nicht vor. Soweit sich die Kläger auf Art. 2 des Zusatzprotokolls zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. II, S. 1072) berufen, begründet dies ebenfalls kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Nach Art. 2 Satz 1 des Zusatzprotokolls darf niemandem das Recht auf Bildung verwehrt werden. Der Einzelrichter vermag nicht festzustellen, dass den Klägern Ziff. 3 bis 5 Entsprechendes in ihrem Heimatland widerfahren ist. Die Kläger Ziff. 1 und 2 haben in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, ihre Kinder seien zur Schule angemeldet gewesen und hätten diese (zunächst) auch besucht. Allerdings hätten sie den Schulbesuch abgebrochen, weil sie von serbischen Schülern „malträtiert“ bzw. als Zigeuner beschimpft worden seien. Der Einzelrichter ist aber auch nach Anhörung der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht davon überzeugt, dass ein Schulbesuch der Kinder durch Übergriffe seitens serbischer Mitschüler unmöglich gemacht wurde oder aber zumindest mit unzumutbaren Belastungen verbunden war. Die Angaben der Kläger zu den angeblichen Malträtierungen sind weitgehend unsubstantiiert und lassen kaum erkennen, was den Kindern im Einzelnen zugefügt worden sein soll. Zudem sind die Angaben widersprüchlich bzw. gesteigert. Die Klägerin Ziff. 2 gab in der mündlichen Verhandlung an, der Sohn ... sei öfters weinend nach Hause gekommen, weil er geschlagen und gemobbt worden sei. Der Kläger Ziff. 1 gab an, er habe bei den Lehrern geklagt, dass seine Kinder von anderen Kindern geschlagen worden seien. Entsprechende Angaben haben die Kläger in der Anhörung beim Bundesamt aber nicht gemacht. Auch der Sohn ... sprach unter anderem beim Bundesamt lediglich davon, er sei laufend von den serbischen Schülern beschimpft worden. Widersprüchlich sind auch die Angaben hinsichtlich der Klägerin Ziff. 3. In der Anhörung beim Bundesamt hatte ihre Mutter, die Klägerin Ziff. 2, noch behauptet, sie hätten die Tochter hätten gar nicht auf die Schule schicken dürfen. Diese sei, auch wenn sie schon 13 Jahre alt sei, noch Analphabetin. Im Widerspruch dazu gaben die Kläger Ziff. 1 und 2 in der mündlichen Verhandlung an, auch die Klägerin Ziff. 3 habe (zunächst) die Schule besucht, diese aber - so der Kläger Ziff. 1 - in der dritten oder vierten Klasse abgebrochen.
25 
Was die allgemeine Situation der Roma angeht, vermag der Einzelrichter jedenfalls nicht festzustellen, dass Roma-Kinder in Serbien (faktisch) vom Schulbesuch ausgeschlossen sind (vgl. auch VG Oldenburg, Urt. v. 10.09.2012 - 5 A 1482/11 -, juris). Das Auswärtige Amt (vgl. Lagebericht v. 29.01.2013) berichtet von Fortschritten hinsichtlich der Behandlung von Minderheiten, z. B. von einer höheren Einschulungsquote von Roma-Kindern, dem Einsatz pädagogischer Assistenten und Roma-Mediatorinnen oder der Anerkennung von Schulbüchern in Minderheitensprachen. Die Bundesregierung (BT-Drs. 17/8984, S. 11) berichtet, im Bereich Bildung seien in Serbien deutliche Fortschritte im Grundschulbereich (Klasse 1 bis 8) erzielt worden: 2005 hätten lediglich 66 % der Roma-Kinder eine Grundschule besucht, 2010 hingegen 89 % (Gesamtserbien 99 %). Die serbische Regierung beschloss - unter aktiver Mitwirkung der Roma-Gemeinschaft - am 09.04.2009 eine nationale Strategie zur Verbesserung des Status der Roma sowie einen zugehörigen Aktionsplan für die Jahre 2009 bis 2011 mit spezifischen Zielen und Maßnahmen auch im Bildungsbereich. 2010 trat ein Gesetz in Kraft, welches unter anderem das Verfahren zur Überweisung an Sonderschulen neu regelt, um so mehr Roma-Kindern den Zugang zu Nicht-Sonderschulen zu ermöglichen. Weiter wurden „Pädagogische Assistenten“ zur Förderung von Roma-Kindern eingesetzt; zu Beginn des Schuljahres 2010/2011 gab es landesweit 177 Assistenten in Grundschulen. Das Bildungsgesetz sieht außerdem vor, dass Kinder aus marginalisierten Familien bei der Vergabe von Kindergartenplätzen bevorzugt werden (vgl. Bell, „Serbien: Verfolgung mangels Grundschulzugangs?“, Einzelentscheiderbrief 3/2012, S. 5 m.w.N.). Selbst wenn der Prozentsatz hinsichtlich der die Grundschule besuchenden Roma-Kinder niedriger sein sollte - Pro Asyl (Bericht v. April 2013, a.a.O.) spricht unter Verweis auf einen Bericht des Menschenrechtskommissars des Europarats von 66 % - so vermag der Einzelrichter ausgehend von der nach § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Sachlage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht festzustellen, dass der Abschiebung der Kläger Ziff. 3 bis 5 Art. 2 des Zusatzprotokolls zur EMRK entgegen steht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 24.05.2000 - 9 C 34.99 -, BVerwGE 111, 223) ist auch bei Eingriffen in den Kernbereich anderer, spezieller Konventionsgarantien eine Abschiebung nur in krassen Fällen unzulässig, wenn nämlich die drohenden Beeinträchtigungen von ihrer Schwere her dem vergleichbar sind, was nach der bisherigen Rechtsprechung wegen menschenunwürdiger Behandlung zu einem Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK geführt hat. Entsprechendes ist hinsichtlich des geltend gemachten Verstoßes gegen das Recht auf Bildung nicht festzustellen, da die Bildungssituation der Roma-Kinder zwar zweifellos schwierig ist, aber von einem faktischen Bildungsausschluss nicht gesprochen werden kann. Im Übrigen muss berücksichtigt werden, dass es auch kulturelle Normen sind, die viele Roma-Kinder (u. a. Mädchen) trotz Schulpflicht und Kostenfreiheit für die Grundschule vom Schulbesuch abhalten (vgl. Bell a. a. O.).
26 
Der Abschiebung steht auch nicht Art. 14 EMRK entgegen. Danach ist der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, sozialen Herkunft, Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten. Auch insoweit vermag der Einzelrichter keine Beeinträchtigung von einer Schwere festzustellen, die mit dem vergleichbar sind, was nach der bisherigen Rechtsprechung wegen menschenunwürdiger Behandlung zu einem Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK führen würde.
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Auch die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG ist nicht gerechtfertigt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 08.09.2011 - 10 C 14.10 -, BVerwGE 140, 319) kann die gesetzlich angeordnete Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG bei allgemeinen Gefahren nur dann im Wege einer verfassungskonformen Auslegung eingeschränkt werden, wenn für den Schutzsuchenden ansonsten eine verfassungswidrige Schutzlücke besteht. Im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die die Kläger in Serbien erwarten, insbesondere die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage und Wohnsituation, können sie Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur ausnahmsweise beanspruchen, wenn sie bei einer Rückkehr auf Grund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wären. Dies ist indessen - aus den bereits dargelegten Gründen - nicht der Fall.
28 
Auch die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung sind nicht zu beanstanden. Sie entsprechen den Maßgaben der §§ 34, 38 AsylVfG.
29 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Das Verfahren ist nach § 83b Abs. 1 AsylVfG gerichtskostenfrei.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 30/01/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Die Antragstellerin ist serbische Staatsangehöri
published on 08/01/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Die Antragsteller sind serbische Staatsangehöri
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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Der Antragsteller ist serbischer Staatsangehörig
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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Die Antragstellerin wurde am ... im Bundesge
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Annotations

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.