Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 24. Jan. 2011 - A 1 K 117/11

bei uns veröffentlicht am24.01.2011

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Abschiebungsanordnung der Antragsgegnerin vom 24.08.2010 wird angeordnet.

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, dem Regierungspräsidium Karlsruhe mitzuteilen, dass eine Abschiebung des Antragstellers nach Italien vorläufig nicht durchgeführt werden darf.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe

 
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Antragsgegnerin ist sinngemäß darauf gerichtet, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die kraft Gesetzes sofort vollziehbare Abschiebungsanordnung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 24.08.2010 anzuordnen (§ 80 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 75 AsylVfG).
Der Antrag ist statthaft; § 34a Abs. 2 AsylVfG, der seinem Wortlaut nach vorläufigen Rechtsschutz bei Abschiebungen nach § 34a Abs. 1 AsylVfG ausschließt, steht nicht entgegen. Zwar handelt es sich bei der geplanten Abschiebung des Antragstellers um eine solche nach § 34a Abs. 1 AsylVfG. Der Antragsteller soll nach Italien als dem gemäß § 27a AsylVfG i. V. m. Art. 16 Abs. 1 e), Art. 20 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003, geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1103/2008 - im Folgenden: Verordnung Dublin II - sowie Art. 4 Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 (DVO Dublin II) für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständigen Staat überstellt werden.
Der generelle Ausschluss vorläufigen Rechtsschutzes in allen Fällen des § 27a AsylVfG ist jedoch mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbar; er ist nicht nach Art. 16a Abs. 2 Satz 3 GG zu rechtfertigen. Denn mit § 27a AsylVfG wird nicht von der Drittstaatenregelung des Art. 16a Abs. 2 Satz 3 GG Gebrauch gemacht, sondern die Regelung findet ihre verfassungsrechtliche Rechtfertigung allein in Art. 16a Abs. 5 GG und Art. 23 GG, in deren Anwendungsbereich effektiver Rechtsschutz verfassungsrechtlich in jedem Fall zu gewährleisten ist (vgl. dazu Funke-Kaiser in: GK-AsylVfG, Okt. 2009, § 34a, Rnr. 89). Selbst wenn man aber in Rechnung stellt, dass hier von einer Einreise des Antragstellers aus Italien ausgegangen wird und damit auch ein Fall des Art. 16a Abs. 2 GG, § 26a AsylVfG vorliegt, in dem der Ausschluss vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich verfassungsrechtlich möglich ist, ist die Regelung des § 34a Abs. 2 AsylVfG dennoch entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Drittstaatenregelung (BVerfG, Urt. v. 14.05.1996, BVerfGE 94, 49) verfassungskonform einschränkend auszulegen. Danach ist davon auszugehen, dass § 34a Abs. 2 AsylVfG vorläufigen Rechtsschutz nicht generell verbietet, sondern dieser in Sonderfällen, die außerhalb des Konzepts normativer Vergewisserung über die Sicherheit im EU-Mitgliedsstaat liegen, nach den allgemeinen Regeln möglich bleibt. Dabei kann der Ausländer eine Prüfung, ob der Abschiebung ausnahmsweise Hinderungsgründe entgegenstehen, nur erreichen, wenn es sich aufgrund bestimmter Tatsachen aufdrängt, dass er von einem Sonderfall betroffen ist; an diese Darlegung sind strenge Anforderungen zu stellen. Das Konzept normativer Vergewisserung über die Sicherheit in EU-Mitgliedsstaaten wie in Drittstaaten bezieht sich darauf, dass diese Staaten Flüchtlingen den nach der Genfer Flüchtlingskonvention und der Menschenrechtskonvention gebotenen Schutz gewähren. Es setzt voraus, dass es schutzsuchenden Ausländern nach den rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen möglich ist, ein Schutzgesuch tatsächlich anzubringen und dadurch die Verpflichtung einer zuständigen Stelle zu begründen, hierüber nach vorgängiger Prüfung eine Entscheidung zu treffen. Ein Sonderfall, der durch Umstände außerhalb der Grenzen des Konzepts begründet sein muss, kann daher ausnahmsweise dann zu bejahen sein, wenn sich ein Staat von seinen mit dem Beitritt zu den beiden Konventionen eingegangenen und von ihm auch generell eingehaltenen Verpflichtungen löst und einem bestimmten Ausländer Schutz dadurch verweigert, dass er sich seiner ohne jede Prüfung des Schutzgesuchs entledigen wird (BVerfG, a. a. O.). Ein Sonderfall ist mit Blick auf die jüngste Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Überstellungen von Flüchtlingen nach Griechenland (Urteil vom 21.01.2001 - 30696/09 -) ebenfalls zu bejahen, wenn das Asylverfahren in einem Staat in der Praxis solch erhebliche strukturelle Mängel aufweist, dass Asylbewerber nur eine sehr geringe Chance haben, dass ihr Antrag ernsthaft geprüft wird. Dann verletzt nicht nur der Staat, in den der Flüchtling überstellt wird, sondern auch der überstellende Staat Art. 13 i. V. m. Art. 3 EMRK (vgl. dazu im einzelnen Urteil des EGMR, Nrn. 288 ff., 300 ff., 321, 385 ff.).
Nach den vorliegenden Erkenntnissen spricht Überwiegendes dafür, dass beim Antragsteller ein Sonderfall vorliegt und er bei einer Überstellung nach Italien keinen Schutz entsprechend der europaweit vereinbarten Mindeststandards erlangen würde (ebenso für Fälle der Überstellung nach Italien VG Minden, Beschlüsse vom 28.09.2010 - 3 L 491/10. A - und vom 07.12.2010 - 3 L 625/10. A -, VG Darmstadt, Beschlüsse vom 09.11.2010 - 4 L 1455/10.DA.A (1) und vom 11.01.2011 - 4 L 1889/10.DA.A, VG Weimar, Beschluss vom 15.12.2010 - 5 E 20190/10 We -, VG Köln, Beschlüsse vom 10.01.2011 - 20 L 1920/10.A - und vom 11.01.2011 - 16 L. 1913/10.A -; dagegen VG Düsseldorf, Urteil vom 30.07.2010 - 13 K 3075/10.A - und Beschluss vom 07.01.2011 - 21 L 2285/10.A -, VG München, Beschluss vom 04.01.2011 - M 22 E 10.31257 -, VG Regensburg, Beschlüsse vom 11.11.2010 - RN 7 S 10.10464 - und vom 14.01.2011 - RO 7 S 11.30018 -, VG Trier, Beschluss vom 20.12.2010 - 5 L 1483/10 (TR)).
Daraus ergibt sich zugleich, dass in der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO dem Interesse des Antragstellers an Aussetzung der Abschiebung der Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug der nach summarischer Prüfung rechtswidrigen Abschiebungsanordnung gebührt.
Der Antragsteller hat nach Aktenlage und eigenen Angaben im Jahr 2007 in Italien einen Asylantrag gestellt, der abgelehnt worden ist. Mit seinem im März 2010 in der Bundesrepublik gestellten Folgeantrag trägt er vor, Italien im Oktober 2008 verlassen zu haben, nach Togo zurückgekehrt und von dort aus nach erneuten Problemen in die Bundesrepublik geflogen zu sein. Dieser Folgeantrag muss entsprechend der europaweit vereinbarten Verfahrensgarantien geprüft und binnen angemessener Frist schriftlich mit dem Hinweis auf mögliche Rechtsbehelfe beschieden werden (vgl. Art. 32 ff., Art. 34 Abs. 1 i. V. m. Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2005/85/EG). Dafür wäre nach Art. 20 i.V.m. Art. 16 Abs. 1e) Verordnung Dublin II i.V.m. Art. 4 DVO-Dublin II mangels Beleg des Antragstellers für seine Rückkehr nach Togo Italien zuständig.
Derzeit spricht aber vieles dafür, dass der Antragsteller in Italien die gebotene Prüfung und Bescheidung seines Schutzgesuchs nicht erreichen wird. Auch wenn Italien, wie die Antragsgegnerin betont, alle europarechtlich vereinbarten Standards zum Flüchtlingsschutz in nationales Recht übernommen hat, ist deshalb nicht ausgeschlossen, dass seine Praxis von den normativen Vorgaben abweicht, wie etwa die vom UNHCR wie auch von amnesty international ausdrücklich kritisierte Abschiebung von Bootsflüchtlingen nach Libyen ohne Prüfung ihres asylrechtlichen Schutzbedarfs zeigt (vgl. Stellungnahme UNHCR vom 7.5.2009; ai Jahresbericht 2010). Die neueren Berichte von Bethke und Bender nach ihrer Recherchereise im Oktober 2010 wie auch der schweizerischen Beobachtungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht von November 2009 deuten darauf hin, dass gerade die von der Antragsgegnerin zitierte Richtlinie 2003/9/EG zum Flüchtlingsschutz, nach der die Mitgliedstaaten insbesondere solche materiellen Aufnahmebedingungen schaffen, die Lebensunterhalt einschließlich Unterbringung wie auch Gesundheit der Asylbewerber gewährleisten (vgl. Art. 13 Abs. 2 und Art. 14 dieser Richtlinie), derzeit in vielen Bereichen nicht umgesetzt wird. Sowohl der detaillierte Bericht von Bethke und Bender zur Situation in Rom und Turin als auch derjenige der Schweizerischen Beobachtungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht schildern Obdachlosigkeit und fehlende existenzielle Versorgung der großen Mehrheit der Asylsuchenden. In beiden Berichten werden die Schwierigkeiten der Asylbewerber beschrieben, angesichts ihrer prekären Lebenssituation, aber auch angesichts der völlig überlasteten behördlichen Strukturen ein Asylverfahren zu betreiben.
Diesen Berichten hat die Antragsgegnerin nichts substantiiert entgegengesetzt. Die Tatsache, dass es bei Italien keine Empfehlung des UNHCR wie bei Griechenland gibt, Asylsuchenden nicht an diesen Staat zu überstellen, genügt nicht. Soweit die Antragsgegnerin darauf verweist, dass Italien seit mehreren Jahren ein nationales System zum Schutz und zur Unterbringung von Flüchtlingen – SPRAR – unterhalte und dass humanitäre Organisationen die angemessene Unterbringung und Versorgung in den Aufnahmeeinrichtungen sicherstellten, ist dem entgegenzuhalten, dass SPRAR landesweit nur 3.000 Plätze vorhält (vgl. Bethke/Bender, a. a. O.; ebenso Schweizerische Beobachtungsstelle, a. a. O. sowie der vom VG Regensburg zitierte Bericht der evangelischen Landeskirche Baden www.ekiba.de/download/271010-Bericht-Aufnahmebedingungen-Du/110-Dt.pdf). Daneben gebe es zwar einzelne kommunale Unterbringungsprojekte und private, meist kirchliche Unterkünfte, die aber bei weitem nicht ausreichten, um die obdachlosen Flüchtlinge aufzunehmen. Dieser Befund von Bethke/Bender wie auch der Schweizerischen Beobachtungsstelle erscheint nach den von der Antragsgegnerin mitgeteilten Zahlen der Asylanträge in Italien durchaus plausibel. Selbst wenn man zugrunde legt, dass sich die Zahl im Jahr 2009 im Verhältnis zum Vorjahr um mehr als die Hälfte reduziert hat, spricht die Zahl von 15.444 Anträgen im Jahr 2009 – gerade im Verhältnis zu den 3.000 SPRAR-Plätzen - für sich.
Soweit die Antragsgegnerin einwendet, die genannten Berichte befassten sich nicht flächendeckend mit der Situation von Asylbewerbern in Italien, sondern rügten konkret die Zustände für Ausländer aus Somalia, Eritrea und Äthiopien in den Ballungszentren Rom und Turin, während der Antragsteller aus Togo stamme und während seines Italienaufenthalts in Neapel gelebt habe, übersieht sie, dass er nach der Übernahmeerklärung Italiens vom 19.08.2010 nicht nach Neapel, sondern nach Lamezia Terme oder nach Rom abgeschoben werden soll. Mit der Situation in Rom befasst sich der Bericht von Bethke/Bender ausführlich; Lamezia Terme liegt im äußersten Süden Italiens, wo die Strukturen nach dem Bericht der Schweizerischen Beobachtungsstelle besonders überlastet sind. Dazu passt, dass nach Aussage der medizinischen Koordinatorin der Organisation „Médecins sans Frontières“ nach einer Ende 2008 durchgeführten Untersuchung der Lebensbedingungen von Migranten in italienischen Zentren das Zentrum in Lamezia Terme sofort geschlossen werden müsste, weil es völlig ungeeignet sei, Menschen unter vernünftigen Lebensbedingungen aufzunehmen (zit. nach www.africa-news.eu/news-italy, Meldung vom 03.02.2010, siehe auch Médecins sans Frontières, Over the Wall, A tour of Italy´s migrant centres, Jan. 2010). Dafür, dass die geschilderten Zustände, wie die Antragsgegnerin wohl meint, nur Flüchtlinge aus Somalia, Eritrea und Äthiopien beträfen, ist den Berichten nichts zu entnehmen. Auch sonst liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsteller als Togoer in irgendeiner Weise gegenüber anderen afrikanischen Flüchtlingen bevorzugt werden könnte.
10 
Aus den von der Antragsgegnerin angeführten Gerichtsentscheidungen für die Zulässigkeit einer Überstellung nach Italien, darunter auch des schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts vom 15.07.2010 - D-4987/2010 - und des Österreichischen Asylgerichtshofs vom 03.05.2010 - S16412.104-1/2010-4E -, ergeben sich keine neuen Erkenntnisse über die tatsächliche Situation für Asylbewerber in Italien. Der vom Verwaltungsgericht Regensburg als Beleg für die Verbesserung der Aufnahmebedingungen in den letzten Jahren zitierte Bericht der evangelischen Landeskirche Baden (a.a.O.) besagt nur, dass die Umsetzung der Asylverfahrensrichtlinie in Italien erstmals zur Schaffung von Aufnahmezentren geführt hat, enthält aber gerade keine Aussage zu der Mehrheit der Flüchtlinge, die in diesen Zentren keinen Platz findet.
11 
Nach den genannten Berichten erscheint es derzeit auch wenig wahrscheinlich, dass der Antragsteller von Italien aus sein Klagverfahren in Deutschland gegen die Abschiebungsanordnung weiterbetreiben könnte. Post würde ihn als Obdachlosen kaum erreichen; auch den Asylbewerbern, die nicht nur auf der Straße leben, sondern eine Schlafmöglichkeit in einem der besetzten Häuser finden, können nach dem Bericht von Bethke/Bender keine Briefe zugestellt werden. Auch dies ist mit Blick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes in der Abwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO zu Gunsten des Antragstellers zu berücksichtigen. Zwar gibt es im Anwendungsbereich der Verordnung Dublin II grundsätzlich kein subjektives Recht auf Durchführung des Asylverfahrens im richtigen Mitgliedstaat; wegen der Möglichkeit, dass das Schutzbegehren des Antragstellers hier in den Schutzbereich von Art. 16a Abs. 1 GG fällt, muss jedoch auch eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle hinsichtlich der Frage der Zuständigkeit Deutschlands erfolgen (vgl. dazu auch Funke-Kaiser, a.a.O., § 27a, Rn. 138).
12 
Hinter dem Anspruch des Antragstellers auf Schutz entsprechend der europaweit vereinbarten Mindeststandards hat das gemeinschaftsrechtliche Interesse an der Umsetzung der Zuständigkeitsregelungen der Verordnung Dublin II zurückzutreten, zumal die Mängel des derzeitigen europäischen Asylsystems auf Gemeinschaftsebene bekannt sind und u.a. an einer Änderung der Verordnung Dublin II gearbeitet wird (so VG Minden, Beschl. vom 28.09.2010 - 3 L 491/10.A -).
13 
Nachdem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem Regierungspräsidium Karlsruhe als für die Durchführung der Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde (§ 8 AAZuVO) bereits die Abschiebungsanordnung übersandt und damit den Vollzug seiner Entscheidung in Gang gesetzt hat, war der Antragsgegnerin zur Sicherung effektiven Rechtsschutzes für den Antragsteller entsprechend § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO aufzugeben, dem Regierungspräsidium die Aussetzung der Abschiebung mitzuteilen. Ihr bleibt es unbenommen, bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO zu stellen.
14 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylVfG. Eine Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag erübrigt sich angesichts des Erfolgs des Eilrechtsschutzantrags.
15 
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 16a


(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht. (2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 23


(1) Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpfl

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Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 11. Okt. 2012 - A 9 K 2386/12

bei uns veröffentlicht am 11.10.2012

Tenor Dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, der Bundespolizeiinspektion Weil am Rhein mitzuteilen, dass der Antragsteller nicht nach Italien zurückgeschoben werden darf.Die Antragsgegnerin t

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(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

(1) Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist und einen diesem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistet. Der Bund kann hierzu durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates Hoheitsrechte übertragen. Für die Begründung der Europäischen Union sowie für Änderungen ihrer vertraglichen Grundlagen und vergleichbare Regelungen, durch die dieses Grundgesetz seinem Inhalt nach geändert oder ergänzt wird oder solche Änderungen oder Ergänzungen ermöglicht werden, gilt Artikel 79 Abs. 2 und 3.

(1a) Der Bundestag und der Bundesrat haben das Recht, wegen Verstoßes eines Gesetzgebungsakts der Europäischen Union gegen das Subsidiaritätsprinzip vor dem Gerichtshof der Europäischen Union Klage zu erheben. Der Bundestag ist hierzu auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder verpflichtet. Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können für die Wahrnehmung der Rechte, die dem Bundestag und dem Bundesrat in den vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union eingeräumt sind, Ausnahmen von Artikel 42 Abs. 2 Satz 1 und Artikel 52 Abs. 3 Satz 1 zugelassen werden.

(2) In Angelegenheiten der Europäischen Union wirken der Bundestag und durch den Bundesrat die Länder mit. Die Bundesregierung hat den Bundestag und den Bundesrat umfassend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterrichten.

(3) Die Bundesregierung gibt dem Bundestag Gelegenheit zur Stellungnahme vor ihrer Mitwirkung an Rechtsetzungsakten der Europäischen Union. Die Bundesregierung berücksichtigt die Stellungnahmen des Bundestages bei den Verhandlungen. Das Nähere regelt ein Gesetz.

(4) Der Bundesrat ist an der Willensbildung des Bundes zu beteiligen, soweit er an einer entsprechenden innerstaatlichen Maßnahme mitzuwirken hätte oder soweit die Länder innerstaatlich zuständig wären.

(5) Soweit in einem Bereich ausschließlicher Zuständigkeiten des Bundes Interessen der Länder berührt sind oder soweit im übrigen der Bund das Recht zur Gesetzgebung hat, berücksichtigt die Bundesregierung die Stellungnahme des Bundesrates. Wenn im Schwerpunkt Gesetzgebungsbefugnisse der Länder, die Einrichtung ihrer Behörden oder ihre Verwaltungsverfahren betroffen sind, ist bei der Willensbildung des Bundes insoweit die Auffassung des Bundesrates maßgeblich zu berücksichtigen; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren. In Angelegenheiten, die zu Ausgabenerhöhungen oder Einnahmeminderungen für den Bund führen können, ist die Zustimmung der Bundesregierung erforderlich.

(6) Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder auf den Gebieten der schulischen Bildung, der Kultur oder des Rundfunks betroffen sind, wird die Wahrnehmung der Rechte, die der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union zustehen, vom Bund auf einen vom Bundesrat benannten Vertreter der Länder übertragen. Die Wahrnehmung der Rechte erfolgt unter Beteiligung und in Abstimmung mit der Bundesregierung; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren.

(7) Das Nähere zu den Absätzen 4 bis 6 regelt ein Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.