Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 20. Mai 2005 - A 1 K 10900/03

published on 20.05.2005 00:00
Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 20. Mai 2005 - A 1 K 10900/03
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Tatbestand

 
Die Klägerin Ziff. 1 ist nach ihren eigenen Angaben am 24.07.1978 in Mauretanien geboren. Der Kläger Ziff. 2 ist ihr am 12.04.2003 in Karlsruhe geborener Sohn. Am 22.04.2003 beantragte die Klägerin Ziff. 1 für sich und den Kläger Ziff. 2 die Anerkennung als Asylberechtigte. Die Klägerin Ziff. 1 gab bei ihrer Anhörung am 30.04.2003 vor dem Bundesamt an: Sie gehöre zum Stamm der Wolof und spreche neben Französisch den Dialekt Wolof. Bis zu ihrer Ausreise habe sie in Mauretanien in Moudji, Selibaby, gewohnt. Sie sei ledig. Ihre Eltern seien bereits 1989 gestorben. Der Vater ihres Sohnes heiße XX. Sie sei in Mauretanien Verkäuferin gewesen und habe auf eigene Rechnung verschiedene Dinge verkauft. Da ihre verstorbenen Eltern ein Grundstück hinterlassen hätten, das sie verkauft habe und dessen Erlös sie mit ihrer Schwester geteilt habe, sei es ihr wirtschaftlich recht gut gegangen. In Mauretanien sei sie Präsidentin einer Frauenbewegung gewesen. Diese Bewegung sei dort verboten. Am Internationalen Frauentag, am 08.03.2001, habe sie eine Versammlung einberufen. Mit dieser Versammlung sollten die Frauen motiviert werden, für ihre Freiheiten und Rechte zu demonstrieren. Sie hätten dafür kämpfen wollen, dass die Frauen nicht mehr beschnitten würden und dass kleine Mädchen nicht  mehr gezwungen würden, so früh zu heiraten. Außerdem hätten sie gegen die Sklaverei gekämpft, die in Mauretanien weit verbreitet sei. Sicherheitsleute hätten sie auf dieser Versammlung verhaftet und in das Gefängnis im Kommissariat des 2. Arrondissement in Nouakschott gebracht. In diesem Gefängnis sei sie einen Monat und 23 Tage gewesen. Man habe ihr vorgeworfen, illegal Versammlungen zu organisieren. Am 30.04.2001 sei sie kurzfristig aus dem Gefängnis entlassen worden. Man habe ihr aber verboten, in die Hauptstadt Nouakschott zu kommen. Man habe ihr gesagt, sie solle sich jeden Donnerstag bei der Behörde melden. Sie habe aber ihren Kampf nicht aufgegeben und sich weiter für die Demokratie und die Freiheit der Frauen eingesetzt. Am 15.12.2002 habe sie erneut eine Versammlung einberufen. Bei dieser Versammlung sei die Politik der Regierung kritisiert worden. Während dieser Versammlung sei sie erneut verhaftet und 10 Tage im Ort Kaedi eingesperrt worden. Anschließend sei sie nach Walata verlegt und in eine Einzelzelle des Gefängnisses gesperrt worden. Sie sei erneut drei Monate und 23 Tage im Gefängnis gewesen. Die Regierung habe sie nach dem Scharia-Gesetz verurteilt, weil sie schwanger, aber nicht verheiratet gewesen sei. Bei ihrer Verhaftung habe man gesehen, dass sie schwanger sei. Sie habe im Gefängnis zwar etwas unterschreiben müssen, aber selbst kein schriftliches Urteil in die Hand bekommen. Aus dem Gefängnis sei ihr die Flucht gelungen. Zunächst sei sie in einer Einzelzelle mit fünf Frauen zusammengewesen. Jede Woche sei aber eine Frau herausgegangen und nicht wiedergekommen. Als sie nur noch alleine in der Zelle gewesen sei, sei ein Mann gekommen und habe ihr gesagt, sie solle befreit werden. Dieser Mann sei ein Offizier gewesen, mit dem sie das Gefängnis verlassen habe. Vor dem Gefängnis sei ein Auto angekommen, in dem ein weißer Mann gesessen sei. Am 09.04.2003 hätte sie nachts den Ort Moudji mit dem Auto in Richtung Rosso verlassen. Dort habe sie mit einem großen Boot einen Fluss überquert und sei dann mit einem Pkw nach Dakar im Senegal gefahren. Von dort aus sei sie am 10.04.2003 mit dem Flugzeug nach Frankfurt geflogen, wo sie am 11.04.2003 angekommen sei. Sie sei mit der Fluggesellschaft Condor geflogen. Bei der Kontrolle im Flughafen Frankfurt habe sie selbst keinen Pass vorgezeigt; dies habe ihr Begleiter getan. Der Weiße sei ein Herr X gewesen. Zusammen mit diesem Weißen und dem Offizier sei sie nach Deutschland geflogen. Der Offizier, der sie aus dem Gefängnis gebracht habe, habe dafür 5 Millionen Ouguiyas bekommen. Dieses Geld sei größtenteils vom Vater ihres Kindes und außerdem von den Anhängern ihrer Bewegung für sie gesammelt worden. Im ersten Gefängnis sei sie damals vergewaltigt worden und im zweiten sexuell belästigt worden. Nach der ersten Verhaftung im Jahr 2001 habe sie weiterhin ungestört ihren Beruf ausüben können. Wenn sie nach Mauretanien zurückkehren müsste, würde man sie wahrscheinlich töten oder ins Gefängnis bringen, weil sie ein illegales Kind bekommen habe und aus dem Gefängnis geflohen sei.
Die Klägerin Ziff. 1 übergab dem Bundesamt ein Exemplar des Aufrufes für die Versammlung am 15.12.02.
Mit Bescheid vom 21.05.2003 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigte ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Ferner forderte es die Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist drohte das Bundesamt den Klägern die Abschiebung nach Mauretanien an. Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Klägerin Ziff. 1 könne sich bereits deshalb nicht auf das Grundrecht auf Asyl berufen, weil davon auszugehen sei, dass sie aus einem sicheren Drittstaat in das Bundesgebiet eingereist sei. Für die behauptete Einreise auf dem Luftwege habe sie keine nachprüfbaren Angaben gemacht. Gegen eine solche Einreise spreche bereits, dass die Klägerin Ziff. 1 noch einen Tag vor der Geburt ihres Sohnes geflogen sein wolle. Dies sei aber nicht möglich, da Fluggesellschaften hochschwangere Frauen nicht mehr beförderten. Es bestehe auch kein Abschiebungsverbot i.S.d. § 51 Abs. 1 AuslG. Wegen ihrer Tätigkeit in der Frauenbewegung sei die Klägerin Ziff. 1 nicht politisch verfolgt worden, denn sie habe ungehindert ihrer Arbeit nachgehen können. Eine Verfolgung drohe der Klägerin Ziff. 1 auch nicht deshalb, weil sie als Ledige ein Kind bekommen habe. Fälle von geschlechtsspezifischer Verfolgung seien in Mauretanien nicht bekannt. Auch Abschiebungshindernisse gem. § 53 AuslG lägen nicht vor.
Der Bescheid wurde der Klägerin Ziff. 1 am 02.06.2003 zugestellt.
Am 16.06.2003 haben die Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Freiburg erhoben. Zur Begründung trägt die Klägerin Ziff. 1 vor: Es treffe nicht zu, dass sie über einen sicheren Drittstaat in das Bundesgebiet eingereist sei. Vielmehr sei sie von Dakar (Senegal) am 10.04.2003 mit der Fluggesellschaft Condor nach Frankfurt geflogen, wo sie am nächsten Tag gegen 7.00 / 8.00 Uhr gelandet sei. Ihre Schwangerschaft sei niemandem aufgefallen. Ihr Kind habe sie in Karlsruhe um Wochen zu früh zur Welt gebracht. Inzwischen habe sie aus einem Brief ihrer Organisation erfahren, dass der Vater ihres Kindes im September 2003 verhaftet worden sei und sich an einem unbekannten Ort befinde. Dies sei vermutlich wegen seiner Unterstützung ihrer Befreiung geschehen. Die Beurteilung der politischen Verhältnisse in Mauretanien durch das Bundesamt sei fehlerhaft. In ihrem Heimatland gebe es Genitalverstümmelung.
Die Kläger beantragen,
den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 21.05.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des
§ 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen;
hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungs-hindernisse gem. § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG vorliegen.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Die Klägerin Ziff. 1 ist in der mündlichen Verhandlung vom 09.05.2005 angehört worden. Hierzu wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
13 
Das Gericht hat mit Beschluss vom 20.05.2005 das Verfahren des Klägers Ziff. 2 abgetrennt.
14 
Dem Gericht liegt 1 Heft Akten des Bundesamtes vor. Der Inhalt dieser Akten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Hierauf wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die Entscheidung ergeht durch den Einzelrichter, nachdem diesem der Rechtsstreit von der Kammer mit Beschluss vom 07.07.2003 zur Entscheidung übertragen worden ist (§ 76 Abs. 1 AsylVfG). Nach der Abtrennung des Verfahrens des Klägers Ziff. 2 ist im vorliegenden Verfahren ausschließlich über die Klage der Klägerin Ziff. 1 zu entscheiden.
16 
Das Gericht konnte über die Klage verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte und der Beteiligte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten waren; denn die Beklagte wurde auf diese Möglichkeit in der ordnungsgemäß bewirkten Terminsladung hingewiesen (§ 102 Abs. 2 VwGO). Der Beteiligte hat generell auf eine Ladung zur mündlichen Verhandlung verzichtet.
17 
Das Gericht hat seiner Entscheidung die asylrechtlichen und ausländerrechtlichen Bestimmungen zugrundezulegen, die nach dem Zuwanderungsgesetz vom 30.07.2004 am 01.01.2005 in Kraft getreten sind (vgl. Art. 15 Abs. 3 des Zuwanderungsgesetzes). Denn nach der unverändert gebliebenen Bestimmung in § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG stellt das Gericht in Streitigkeiten nach diesem Gesetz auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab. Maßgebend ist deshalb das Asylverfahrensgesetz in seiner ab 01.01.2005 bestehenden Fassung sowie das Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz
18 
- AufenthG -).
19 
Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin Ziff. 1 in ihren Rechten. Die Klägerin Ziff. 1 hat Anspruch darauf, als Asylberechtigte anerkannt zu werden (Art. 16a Abs. 1 GG). Sie hat ferner Anspruch auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich Mauretaniens vorliegen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Deshalb ist auch die angefochtene Abschiebungsandrohung im Bescheid aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
20 
Nach Art. 16a Abs. 1 GG hat der Ausländer, dem im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat in seiner Person politische Verfolgung droht, Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter. Politische Verfolgung liegt vor, wenn dem Einzelnen durch den Staat oder durch diesem zurechenbare Maßnahmen Dritter in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, religiöse Grundentscheidung oder für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die nach ihrer Intensität und Schwere gegen die Menschenwürde verstoßen und ihn aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Das Asylgrundrecht beruht auf dem Zufluchtgedanken. Daher ist von wesentlicher Bedeutung, ob der Asylbewerber vorverfolgt oder unverfolgt ausgereist ist. Hat er seinen Heimatstaat aus Furcht vor bestehender oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen und war ihm auch ein Ausweichen innerhalb des Heimatstaates wegen Fehlens einer inländischen Fluchtalternative nicht zumutbar, ist er als Asylberechtigter anzuerkennen, wenn die fluchtbegründenden Umstände im maßgeblichen Zeitpunkt fortdauern oder, wenn sie entfallen sind, an seiner Sicherheit vor abermals einsetzender politischer Verfolgung bei einer Rückkehr in den Heimatstaat ernsthafte Zweifel bestehen. Ist der Asylsuchende hingegen unverfolgt ausgereist, kann er nur anerkannt werden, wenn ihm aufgrund eines asylrechtlich erheblichen Nachfluchttatbestandes politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Die in diesem Sinne gezielt zugefügte oder drohende Rechtsverletzung muss von einer Intensität sein, die sich nicht nur als Beeinträchtigung, sondern als ausgrenzende Verfolgung darstellt. Dabei ist das Maß dieser Intensität nicht abstrakt vorgegeben, sondern muss der humanitären Intension entnommen werden, die das Asylrecht prägt, nämlich demjenigen Aufnahme und Schutz zu gewähren, der sich in einer für ihn ausweglosen Lage befindet (vgl. BVerfGE 80, 315, 344; BVerwG, Urt. v. 15.05.1990 und 20.11.1990, BVerwGE 85, 139 und BVerwGE 87, 152).
21 
Nach diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen für eine Asylanerkennung der Klägerin Ziff. 1 vor.
22 
Die Klägerin Ziff. 1 ist nicht bereits nach Art. 16a Abs. 2 GG i.V.m. § 26a Abs. 1 AsylVfG gehindert, sich auf das Asylgrundrecht zu berufen; denn sie ist nach der Überzeugung des Gerichts auf dem Luftweg von Dakar (Senegal) über den Flughafen Frankfurt und nicht
23 
- wovon das Bundesamt im angefochtenen Bescheid ausgeht - über einen sicheren Drittstaat auf dem Landweg nach Deutschland eingereist. Die Zweifel, die das Bundesamt und zunächst auch das Gericht (vgl. den ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss vom 01.10.2003) an der Glaubhaftigkeit der geschilderten Einreise mit dem Flugzeug hatten, sind nach den schlüssigen und glaubhaften Angaben der Klägerin bei ihrer Anhörung vor dem Verwaltungsgericht nicht mehr berechtigt. Sie hat zwar weder den bei ihrer Einreise benutzten Reisepass noch Flugunterlagen (Flugticket, Bordkarte) vorgelegt, die den Beweis der Einreise auf dem Luftweg hätten erbringen können. Sie hat jedoch bereits bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt und später in der Klagebegründung detaillierte Angaben zu den Abflugzeiten in Dakar, zu den Ankunftszeiten in Frankfurt, zur benutzten Fluggesellschaft (Condor) und zu den während des Fluges gereichten Speisen gemacht. Bei ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat sie auch widerspruchsfrei und nachvollziehbar dargelegt, wie es ihr trotz ihres hochschwangeren Zustandes gelungen ist, an Bord des Flugzeuges zu gelangen und wie es - ausnahmsweise - möglich war, in Frankfurt ohne eigenes Vorzeigen der Papiere die Grenzkontrollen zu passieren. Das Gericht glaubt der Klägerin, dass sie durch entsprechende Bekleidung ihre Schwangerschaft verbergen konnte und dass sie sich bei den Grenzkontrollen als Ehefrau ihres weißen Begleiters ausgegeben hat und deshalb ohne eigenes Vorzeigen der Papiere durch die Grenzkontrollen gelangen konnte.
24 
Die Klägerin hat auch glaubhaft gemacht, vor ihrer Ausreise aus Mauretanien am 09.04.2003 politischer Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein. Das Verwaltungsgericht ist nach der Anhörung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung zu der erforderlichen Überzeugung gelangt, dass die geschilderte Verfolgungsgeschichte der Wahrheit entspricht. Die Klägerin hat dem Gericht eindringlich und frei von Widersprüchen und Steigerungen geschildert, dass sie sich wegen der ihrer Meinung nach weitgehend rechtlosen Stellung der Frau in der mauretanischen Gesellschaft entschlossen hat, sich politisch zu engagieren und für die Rechte der Frauen einzusetzen. Im Rahmen dieser politischen Betätigung hat sie zusammen mit anderen Frauen und mit Unterstützung des Vaters ihres Kindes sowohl am 08.03.2001 als auch am 15.12.2002 in ihrem Heimatort Moudji Veranstaltungen u. a. zur Propagierung der Frauenrechte organisiert. Dass sie die Veranstaltung am 15.12.2002 verantwortlich organisiert hat, wird durch den Aufruf belegt, den die Klägerin bereits dem Bundesamt überreicht hat. Sie hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und glaubhaft erklärt, wie sie trotz ihrer Flucht aus dem Gefängnis in Walata in den Besitz dieses Aufrufes gekommen ist. Danach wurde das Blatt mit diesem Aufruf von dem Offizier, der ihr nach einer Bestechung zur Flucht aus dem Gefängnis Walata verholfen hat, aus den über sie geführten Akten entnommen und der Klägerin während des Fluges nach Deutschland übergeben.
25 
Das Gericht hat auch keine Zweifel am Wahrheitsgehalt der Angaben über die zwei Verhaftungen der Klägerin durch staatliche Sicherheitskräfte. Die näheren Umstände der Verhaftungen sowie die Gefängnisse, in die sie verbracht wurde, wurden von der Klägerin anschaulich und glaubhaft geschildert. Die zweite Verhaftung am 15.12.2002, der 10tägige Aufenthalt zunächst im Gefängnis von Kaedi und der anschließende mehrmonatige Aufenthalt im Gefängnis von Walata bis April 2003 sowie die dabei erlittene Behandlung stellt eine Rechtsgutverletzung dar, die nach ihrer Intensität als politische Verfolgung zu betrachten ist. Sie knüpft an den politischen Einsatz der Klägerin für die Frauenrechte in Mauretanien an.
26 
Wegen dieser erlittenen politischen Verfolgung hat die Klägerin durch Flucht aus dem Gefängnis in Walata ihr Heimatland Mauretanien auch verlassen. Es kann schließlich auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin im Falle einer Rückkehr nach Mauretanien vor einer erneuten politischen Verfolgung sicher wäre. Es kann nicht mit der nötigen hinreichenden Sicherheit ausgeschlossen werden, dass sie bei einer Rückkehr nach Mauretanien erneut einer asylerheblichen Behandlung durch die Sicherheitskräfte Mauretaniens ausgesetzt sein wird.
27 
Die Klägerin Ziff. 1 hat ferner einen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzung des Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 1 AufenthG. Dies ergibt sich daraus, dass - wie oben ausgeführt - in Mauretanien ihr Leben oder ihre Freiheit wegen der unterstellten politischen Gegnerschaft zum Staat bedroht ist.
28 
Die Abschiebungsandrohung ist nach dem Vorstehenden ebenfalls aufzuheben, weil eine Abschiebung nach Mauretanien das zwingende Verbot des § 60 Abs. 1 AufenthG entgegensteht.
29 
Nachdem der Hauptantrag der Klägerin Ziff. 1 Erfolg hat, ist ihr Hilfsantrag gegenstandslos.
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gemäß § 167 Abs. 2 VwGO wird davon abgesehen, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b Abs. 1 AsylVfG).

Gründe

 
15 
Die Entscheidung ergeht durch den Einzelrichter, nachdem diesem der Rechtsstreit von der Kammer mit Beschluss vom 07.07.2003 zur Entscheidung übertragen worden ist (§ 76 Abs. 1 AsylVfG). Nach der Abtrennung des Verfahrens des Klägers Ziff. 2 ist im vorliegenden Verfahren ausschließlich über die Klage der Klägerin Ziff. 1 zu entscheiden.
16 
Das Gericht konnte über die Klage verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte und der Beteiligte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten waren; denn die Beklagte wurde auf diese Möglichkeit in der ordnungsgemäß bewirkten Terminsladung hingewiesen (§ 102 Abs. 2 VwGO). Der Beteiligte hat generell auf eine Ladung zur mündlichen Verhandlung verzichtet.
17 
Das Gericht hat seiner Entscheidung die asylrechtlichen und ausländerrechtlichen Bestimmungen zugrundezulegen, die nach dem Zuwanderungsgesetz vom 30.07.2004 am 01.01.2005 in Kraft getreten sind (vgl. Art. 15 Abs. 3 des Zuwanderungsgesetzes). Denn nach der unverändert gebliebenen Bestimmung in § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG stellt das Gericht in Streitigkeiten nach diesem Gesetz auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab. Maßgebend ist deshalb das Asylverfahrensgesetz in seiner ab 01.01.2005 bestehenden Fassung sowie das Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz
18 
- AufenthG -).
19 
Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin Ziff. 1 in ihren Rechten. Die Klägerin Ziff. 1 hat Anspruch darauf, als Asylberechtigte anerkannt zu werden (Art. 16a Abs. 1 GG). Sie hat ferner Anspruch auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich Mauretaniens vorliegen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Deshalb ist auch die angefochtene Abschiebungsandrohung im Bescheid aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
20 
Nach Art. 16a Abs. 1 GG hat der Ausländer, dem im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat in seiner Person politische Verfolgung droht, Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter. Politische Verfolgung liegt vor, wenn dem Einzelnen durch den Staat oder durch diesem zurechenbare Maßnahmen Dritter in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, religiöse Grundentscheidung oder für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die nach ihrer Intensität und Schwere gegen die Menschenwürde verstoßen und ihn aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Das Asylgrundrecht beruht auf dem Zufluchtgedanken. Daher ist von wesentlicher Bedeutung, ob der Asylbewerber vorverfolgt oder unverfolgt ausgereist ist. Hat er seinen Heimatstaat aus Furcht vor bestehender oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen und war ihm auch ein Ausweichen innerhalb des Heimatstaates wegen Fehlens einer inländischen Fluchtalternative nicht zumutbar, ist er als Asylberechtigter anzuerkennen, wenn die fluchtbegründenden Umstände im maßgeblichen Zeitpunkt fortdauern oder, wenn sie entfallen sind, an seiner Sicherheit vor abermals einsetzender politischer Verfolgung bei einer Rückkehr in den Heimatstaat ernsthafte Zweifel bestehen. Ist der Asylsuchende hingegen unverfolgt ausgereist, kann er nur anerkannt werden, wenn ihm aufgrund eines asylrechtlich erheblichen Nachfluchttatbestandes politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Die in diesem Sinne gezielt zugefügte oder drohende Rechtsverletzung muss von einer Intensität sein, die sich nicht nur als Beeinträchtigung, sondern als ausgrenzende Verfolgung darstellt. Dabei ist das Maß dieser Intensität nicht abstrakt vorgegeben, sondern muss der humanitären Intension entnommen werden, die das Asylrecht prägt, nämlich demjenigen Aufnahme und Schutz zu gewähren, der sich in einer für ihn ausweglosen Lage befindet (vgl. BVerfGE 80, 315, 344; BVerwG, Urt. v. 15.05.1990 und 20.11.1990, BVerwGE 85, 139 und BVerwGE 87, 152).
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Nach diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen für eine Asylanerkennung der Klägerin Ziff. 1 vor.
22 
Die Klägerin Ziff. 1 ist nicht bereits nach Art. 16a Abs. 2 GG i.V.m. § 26a Abs. 1 AsylVfG gehindert, sich auf das Asylgrundrecht zu berufen; denn sie ist nach der Überzeugung des Gerichts auf dem Luftweg von Dakar (Senegal) über den Flughafen Frankfurt und nicht
23 
- wovon das Bundesamt im angefochtenen Bescheid ausgeht - über einen sicheren Drittstaat auf dem Landweg nach Deutschland eingereist. Die Zweifel, die das Bundesamt und zunächst auch das Gericht (vgl. den ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss vom 01.10.2003) an der Glaubhaftigkeit der geschilderten Einreise mit dem Flugzeug hatten, sind nach den schlüssigen und glaubhaften Angaben der Klägerin bei ihrer Anhörung vor dem Verwaltungsgericht nicht mehr berechtigt. Sie hat zwar weder den bei ihrer Einreise benutzten Reisepass noch Flugunterlagen (Flugticket, Bordkarte) vorgelegt, die den Beweis der Einreise auf dem Luftweg hätten erbringen können. Sie hat jedoch bereits bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt und später in der Klagebegründung detaillierte Angaben zu den Abflugzeiten in Dakar, zu den Ankunftszeiten in Frankfurt, zur benutzten Fluggesellschaft (Condor) und zu den während des Fluges gereichten Speisen gemacht. Bei ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat sie auch widerspruchsfrei und nachvollziehbar dargelegt, wie es ihr trotz ihres hochschwangeren Zustandes gelungen ist, an Bord des Flugzeuges zu gelangen und wie es - ausnahmsweise - möglich war, in Frankfurt ohne eigenes Vorzeigen der Papiere die Grenzkontrollen zu passieren. Das Gericht glaubt der Klägerin, dass sie durch entsprechende Bekleidung ihre Schwangerschaft verbergen konnte und dass sie sich bei den Grenzkontrollen als Ehefrau ihres weißen Begleiters ausgegeben hat und deshalb ohne eigenes Vorzeigen der Papiere durch die Grenzkontrollen gelangen konnte.
24 
Die Klägerin hat auch glaubhaft gemacht, vor ihrer Ausreise aus Mauretanien am 09.04.2003 politischer Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein. Das Verwaltungsgericht ist nach der Anhörung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung zu der erforderlichen Überzeugung gelangt, dass die geschilderte Verfolgungsgeschichte der Wahrheit entspricht. Die Klägerin hat dem Gericht eindringlich und frei von Widersprüchen und Steigerungen geschildert, dass sie sich wegen der ihrer Meinung nach weitgehend rechtlosen Stellung der Frau in der mauretanischen Gesellschaft entschlossen hat, sich politisch zu engagieren und für die Rechte der Frauen einzusetzen. Im Rahmen dieser politischen Betätigung hat sie zusammen mit anderen Frauen und mit Unterstützung des Vaters ihres Kindes sowohl am 08.03.2001 als auch am 15.12.2002 in ihrem Heimatort Moudji Veranstaltungen u. a. zur Propagierung der Frauenrechte organisiert. Dass sie die Veranstaltung am 15.12.2002 verantwortlich organisiert hat, wird durch den Aufruf belegt, den die Klägerin bereits dem Bundesamt überreicht hat. Sie hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und glaubhaft erklärt, wie sie trotz ihrer Flucht aus dem Gefängnis in Walata in den Besitz dieses Aufrufes gekommen ist. Danach wurde das Blatt mit diesem Aufruf von dem Offizier, der ihr nach einer Bestechung zur Flucht aus dem Gefängnis Walata verholfen hat, aus den über sie geführten Akten entnommen und der Klägerin während des Fluges nach Deutschland übergeben.
25 
Das Gericht hat auch keine Zweifel am Wahrheitsgehalt der Angaben über die zwei Verhaftungen der Klägerin durch staatliche Sicherheitskräfte. Die näheren Umstände der Verhaftungen sowie die Gefängnisse, in die sie verbracht wurde, wurden von der Klägerin anschaulich und glaubhaft geschildert. Die zweite Verhaftung am 15.12.2002, der 10tägige Aufenthalt zunächst im Gefängnis von Kaedi und der anschließende mehrmonatige Aufenthalt im Gefängnis von Walata bis April 2003 sowie die dabei erlittene Behandlung stellt eine Rechtsgutverletzung dar, die nach ihrer Intensität als politische Verfolgung zu betrachten ist. Sie knüpft an den politischen Einsatz der Klägerin für die Frauenrechte in Mauretanien an.
26 
Wegen dieser erlittenen politischen Verfolgung hat die Klägerin durch Flucht aus dem Gefängnis in Walata ihr Heimatland Mauretanien auch verlassen. Es kann schließlich auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin im Falle einer Rückkehr nach Mauretanien vor einer erneuten politischen Verfolgung sicher wäre. Es kann nicht mit der nötigen hinreichenden Sicherheit ausgeschlossen werden, dass sie bei einer Rückkehr nach Mauretanien erneut einer asylerheblichen Behandlung durch die Sicherheitskräfte Mauretaniens ausgesetzt sein wird.
27 
Die Klägerin Ziff. 1 hat ferner einen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzung des Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 1 AufenthG. Dies ergibt sich daraus, dass - wie oben ausgeführt - in Mauretanien ihr Leben oder ihre Freiheit wegen der unterstellten politischen Gegnerschaft zum Staat bedroht ist.
28 
Die Abschiebungsandrohung ist nach dem Vorstehenden ebenfalls aufzuheben, weil eine Abschiebung nach Mauretanien das zwingende Verbot des § 60 Abs. 1 AufenthG entgegensteht.
29 
Nachdem der Hauptantrag der Klägerin Ziff. 1 Erfolg hat, ist ihr Hilfsantrag gegenstandslos.
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gemäß § 167 Abs. 2 VwGO wird davon abgesehen, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b Abs. 1 AsylVfG).
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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Annotations

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.