Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 28. Feb. 2012 - 5 K 1274/11

published on 28/02/2012 00:00
Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 28. Feb. 2012 - 5 K 1274/11
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Tenor

Der Beklagte wird verpflichtet, nachträglich den Umfang des Lehrauftrags der Klägerin in der Elternzeit auch für die Zeit vom 28.07.2011 bis zum 11.09.2011 mit 11/27 Wochenstunden festzusetzen. Die Bescheide des Regierungspräsidiums Freiburg vom 02.11.2010, vom 04.01.2011 und vom 09.02.2011 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 01.06.2011 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich dagegen, dass ihr während einer nach den Sommerferien auslaufenden Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung nur bis zum Beginn der Sommerferien bewilligt worden ist.
Die Klägerin ist Grund- und Hauptschullehrerin und seit dem .2009 Mutter eines Kindes. Bis dahin betrug ihre Lehrverpflichtung 27/27 Wochenstunden. Auf ihren Antrag bewilligte das Staatliche Schulamt Offenburg ab dem 29.01.2010 Elternzeit ohne Dienstbezüge für ein Jahr und verlängerte diese später bis zum 11.09.2011.
Unter dem 15.05.2010 beantragte die Klägerin Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit ab dem 03.12.2010 mit 9/27 Wochenstunden.
Mit Bescheid vom 02.11.2010 setzte das Regierungspräsidium Freiburg den Umfang des Lehrauftrags der Klägerin ab dem 03.12.2010 bis zum 27.07.2011 auf 9/27 Wochenstunden fest und teilte mit, dass die Klägerin sich ab dem 28.07.2011 bis zum 11.09.2011 wieder in Elternzeit befinde.
Auf Antrag der Klägerin vom 03.12.2010 gewährte das Regierungspräsidium mit Bescheid vom 04.01.2011 unter Änderung des Bescheids vom 02.11.2010 eine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit für die Zeit vom 31.01.2011 bis 27.07.2011 im Umfang von 11/27 Wochenstunden.
Unter dem 09.01.2011 bzw. 10.01.2011 beantragte die Klägerin, das Ende der Elternzeit nachträglich auf den 30.01.2011 festzusetzen, und teilte mit, sie wolle den noch nicht in Anspruch genommenen Teil der Elternzeit auf später verschieben. Zugleich beantragte sie eine unterhälftige Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang gem. § 69 Abs. 2 LBG n.F. Ebenfalls unter dem 10.01.2011 beantragte sie, ihre Arbeitszeit ab dem 12.09.2011 auf 12/27 Wochenstunden zu ändern.
Mit Bescheid vom 09.02.2011 teilte das Regierungspräsidium der Klägerin mit, dass die Elternzeit nicht ab dem 31.01.2011 aufgehoben werden könne. Die Festsetzung der Elternzeit sei für beide Seiten verbindlich. Wichtige Gründe, sie zu ändern, habe die Klägerin nicht dargelegt.
Mit Bescheid vom 17.02.2011 ermäßigte das Regierungspräsidium die regelmäßige Arbeitszeit der Klägerin ab dem 12.09.2011 auf 12/27 Wochenstunden.
Unter dem 10.03.2011 „wiederholte“ der Prozessbevollmächtigte der Klägerin deren „bereits privatschriftlich eingelegten Widerspruch“ gegen die Bescheide vom 02.11.2010 bzw. 09.02.2011, soweit eine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit nur bis zum 27.09.2011 bewilligt worden sei, und trug vor: Ein sachlicher Grund für eine Begrenzung der Teilzeitbeschäftigung auf die Zeit außerhalb der Sommerferien liege nicht vor. Das Regierungspräsidium Karlsruhe handhabe dies anders. Entsprechende Fälle könnten benannt werden.
10 
Das Regierungspräsidium teilte der Klägerin mit Schreiben vom 04.04.2011 mit, dass der Widerspruch keinen Erfolg haben werde.
11 
„Sicherheitshalber“ legte die Klägerin nunmehr auch gegen den Bescheid vom 09.02.2011 Widerspruch ein, soweit darin eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit abgelehnt worden war. Weiter machte sie geltend, dass es auch im Gebiet des Regierungspräsidium Freiburg Fälle gegeben habe, in denen eine laufende Elternzeit beendet worden sei und sich daran eine Teilzeitbeschäftigung angeschlossen habe.
12 
Mit Widerspruchsbescheid vom 01.06.2011, der Klägerin zugestellt am 07.06.2011, wies das Regierungspräsidium die Widersprüche zurück.
13 
Die Klägerin hat am 07.07.2011 Klage erhoben. Sie trägt vor: Die arbeitszeitrechtlichen Regelungen für Lehrer und der Gleichheitsgrundsatz ließen es nicht zu, die Sommerferien bei der Teilzeitbewilligung während der Elternzeit auszusparen. Ferien gehörten, wie in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg geklärt sei, zur Arbeitszeit eines Lehrers. Auszugehen sei dabei vom Regelstundenerlass und von der so genannten Ferienverordnung. Mit der Herausnahme der Sommerferien aus der Teilzeitbewilligung habe das Regierungspräsidium ihr nicht nur die gesetzlich vorgesehene Urlaubszeit anteilig vorenthalten, sondern auch die gesetzlich vorgesehenen Zeiten für notwendige Diensttätigkeiten im Zusammenhang mit der zuvor erbrachten Unterrichtsleistung gestrichen, offenbar in der Erwartung, dass sie diese ohnehin erbringen würde. Letztlich ergebe sich daraus, dass sie eine wesentlich höhere Arbeitsleistung erbracht habe als dies der festgelegten Wochenstundenzahl entspreche. Dies sei im Verhältnis zu anderen Lehrern, die die Sommerferien zum Urlaub und zu dienstlichen Nach- und Vorarbeiten nutzen würde, gleichheitswidrig.
14 
Der Klägerin-Vertreter beantragt,
15 
den Beklagten zu verpflichten, nachträglich den Umfang ihres Lehrauftrags in der Elternzeit auch für die Zeit vom 28.07.2011 bis zum 11.09.2011 mit 11/27 Wochenstunden festzusetzen und die Bescheide des Regierungspräsidiums Freiburg vom 02.11.2010, vom 04.01.2011 und vom 09.02.2011 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 01.06.2011 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen,
16 
hilfsweise,
17 
den Beklagten zu verpflichten, die ihr bewilligte Elternzeit auf den 31.01.2011 zu verkürzen und nachträglich den Umfang ihres Lehrauftrags auch für die Zeit vom 28.07.2011 bis zum 11.09.2011 mit 11/27 Wochenstunden festzusetzen und die Bescheide des Regierungspräsidiums Freiburg vom 02.11.2010, vom 04.01.20110 und vom 09.02.2011 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 01.06.2011 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.
18 
Der Beklage beantragt,
19 
die Klage abzuweisen.
20 
Er trägt vor: Teilzeit könne während der Elternzeit nur bewilligt werden, soweit dies im Interesse der des Dienstherrn liege. Allgemein bestehe ein dienstliches Interesse daran, dass sich wesentliche status- und arbeitszeitrelevante Entscheidungen an den Schulhalbjahren ausrichteten. Ab Beginn der Sommerferien habe ein solches dienstliches Interesse an der Teilzeitbeschäftigung der Klägerin nicht mehr bestanden. Insoweit stehe dem Dienstherrn ein weiter Beurteilungsspielraum zu. In seine Abwägung dürfe er auch haushaltsrechtliche Belange einstellen. Dazu gehöre es, Teilzeitbeschäftigungen so auszugestalten, dass sie nur den zur Wahrnehmung der öffentlichen Aufgaben unmittelbar zwingend erforderlichen Bedarf deckten. Dieser Bedarf bestehe während der Sommerferien nicht. In gleicher Weise würden auch Referendare, die im Anschluss an das Zweite Staatsexamen eingestellt würden, während der Sommerferien nicht weiterbeschäftigt. Auch befristete Lehrerarbeitsverträge endeten im Regelfall zum Ende eines Schuljahres. § 41 Abs. 4 AzUVO sehe ausdrücklich vor, dass Unterbrechungen der Elternzeit, die überwiegend auf die Ferien entfielen, unzulässig seien. Wichtige Gründe für eine vorzeitige Beendigung der bewilligten Elternzeit habe die Klägerin nicht angeführt. Somit könne sie sich auch nicht auf § 69 Abs. 2 LBG n.F. stützen.
21 
Der Kammer liegt ein Heft Akten des Regierungspräsidiums Freiburg vor.

Entscheidungsgründe

22 
Die Klage hat mit dem Hauptantrag Erfolg. Dieser ist als Verpflichtungsantrag statthaft und auch sonst zulässig. Die angefochtenen Bescheide sind, soweit der Beklagte darin die Erstreckung der bewilligten Teilzeitbeschäftigung auf die Sommerferien abgelehnt hat, rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, denn der Beklagte hat verkannt, dass ihm insoweit Ermessen zusteht und es sind keine tragfähigen Gründe ersichtlich, aus denen die Erstreckung der Teilzeitbeschäftigung der Klägerin auf die Sommerferien ohne Ermessensfehler abgelehnt werden könnte. Mithin hat die Klägerin einen Anspruch auf eine uneingeschränkte Bewilligung von Teilzeit während der Elternzeit (§ 113 Abs. 5 VwGO).
23 
Bis zum Ablauf des Jahres 2010 richtete sich die Bewilligung einer unterhälftigen Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit nach § 153e Abs. 2 LBG a.F. Seit Inkrafttreten des Dienstrechtsreformgesetzes ist § 69 Abs. 3 LBG n.F. maßgeblich. Die Regelungen sind im Wesentlichen wortgleich.
24 
Danach kann während einer Elternzeit Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte, mindestens aber einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, wenn dies im Interesse des Dienstherrn liegt. Dementsprechend bestimmt § 42 Abs. 1 Satz 2 AzUVO, dass die Teilzeitbeschäftigung auch mit weniger als der Hälfte, mindestens aber einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden kann, wenn dies im Interesse des Dienstherrn liegt. Nach Satz 3 der Vorschrift tritt im Schuldienst an öffentlichen Schulen an die Stelle der wöchentlichen Arbeitszeit nach Satz 1 und 2 die entsprechende Pflichtstundenzahl.
25 
Mit § 153e Abs. 2 LBG a.F. wurde ein hohes Maß an Arbeitszeitflexibilität eingeräumt (vgl., auch zum Folgenden, Müller/Beck, Das Beamtenrecht in Baden-Württemberg, § 153e Abs. 4). Dabei hat der Dienstherr zwischen den Belangen der Dienststelle und den Belangen des Antragstellers auf Vereinbarkeit von Familie und Beruf sachgerecht abzuwägen. Das Interesse des Dienstherrn liegt in der Vermeidung des zeitweise völligen Ausstiegs aus dem Dienst und in der Erleichterung des Wiedereinstiegs einerseits, aber auch in der Bewirtschaftung der Personalstellen andererseits.
26 
Die Kammer kann offenlassen, ob und ggf. inwieweit hinsichtlich der ein Ermessen eröffnenden Voraussetzung des dienstlichen Interesses ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum des Beklagten besteht. Jedenfalls war der Beklagte in Fällen der vorliegenden Art nicht berechtigt, dieses Interesse hinsichtlich der Unterrichtszeit zu bejahen und hinsichtlich der anschließenden (Sommer-)Ferienzeit zu verneinen. Denn wenn eine Lehrerin oder ein Lehrer während der Elternzeit wieder eine Teilzeitbeschäftigung aufnimmt, diese bis zu den Sommerferien fortführt und unmittelbar im Anschluss daran aus der Elternzeit in den Schuldienst zurückkehren wird, hat er sich nicht nur den in den Sommerferien möglichen Urlaub verdient, sondern benötigt diese auch für Vor- bzw. Nacharbeit (vgl., zur Elternzeit, VG Hannover, Urt. v. 22.01.2008 - 13 A 4703/07 - juris, Rdnr. 23; vgl. auch § 21 Abs. 4 AzUVO; vgl. auch, zu den Besonderheiten der Arbeitszeit der Lehrer, VwV -Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen i.d.F. vom 11.02.2010 und hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.06.2009 - 4 S 174/07 - und Urt. v. 10.09.2009 - 4 S 2816/07 - beide juris).
27 
Aus § 41 Abs. 4 AzUVO ergibt sich nichts anderes.
28 
Danach sind u.a. bei Lehrern Unterbrechungen der Elternzeit, die überwiegend auf die Ferien oder die vorlesungsfreie Zeit entfallen nicht zulässig (Halbsatz 1). Darum geht es bei der Klägerin nicht.
29 
Ferner dürfen bei Beginn und Ende der Elternzeit die Ferien oder die vorlesungsfreie Zeit nicht ausgespart werden (Halbsatz 2). Auch darum geht es bei der Klägerin jedoch nicht. Mit der Vorschrift sollen rechtsmissbräuchliche „Gestaltungen“ der Elternzeit vermieden werden (vgl. VG Hannover a.a.O.). Von einer solchen kann hier keine Rede sein. Denn die Klägerin hat ihre Beschäftigung schon am 03.12.2010 wieder aufgenommen und von da an sowohl bis zum Beginn der Sommerferien wie auch unmittelbar danach unterrichtet.
30 
Soweit der Beklagte darauf verweist, dass Rechtsreferendare nach dem zweiten Staatsexamen nicht unmittelbar, sondern erst nach den Sommerferien in den Schuldienst übernommen würden und dass auch bei der befristeten Anstellung von Lehrern als Angestellte die Sommerferien ausgespart würden, geht es um die Handhabung des sehr weiten Ein- bzw. Anstellungsermessens. Damit sind Fälle der vorliegenden Art aber schon deshalb nicht vergleichbar, weil die Lehrerin oder der Lehrer nach Ablauf der Elternzeit den Dienst ohne Weiteres, ohne eine vorausgehende Einstellung oder Anstellung, wieder aufnehmen.
31 
Mithin lag ein unteilbares dienstliches Interesse an einer Teilzeitbeschäftigung der Klägerin während des gesamten Antragszeitraums vor und hätte das Regierungspräsidium nach seinem Ermessen entscheiden müssen. Ermessenserwägungen (§ 40 LVwVfG), aus denen heraus es eine Erstreckung der Teilzeitbeschäftigung auf die Sommerferien hätte ablehnen dürfen, sind aber nicht ersichtlich. Zwar hat der Dienstherr hinsichtlich des Umfangs einer bewilligten Teilzeitbeschäftigung ein weites Ermessen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.03.2007 - 4 S 1699/05 - RiA 2007, 276, allerdings zu § 153e Abs. 1 LBG a.F.). Hier geht es aber nicht um den Umfang des Lehrauftrags, sondern um die Frage, ob bei der Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung die Sommerferien ausgespart werden dürfen. Rein haushalterische Gründe sind insoweit nicht tragfähig. Sonstige Gründe hat der Beklagte nicht angeführt und drängen sich auch nicht auf.
32 
Ob der Anspruch der Klägerin zudem aus dem Recht der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Teilzeitarbeit (RL 97/81/EG), den Elternurlaub (RL 96/34/EG) und die Chancengleichheit (vgl. Art. 16 Satz 2 RL 06/54/EG), das auch für Beamte gilt (von Roetteken/Rothländer, BeamtStG, § 43 BeamtStG, Rdnr. 55), folgt, bedarf keiner Vertiefung (vgl. allgemein EuGH, Urt. v. 06.12.2007 - C-300/06 ; BVerwG, Urt. v. 25.03.2010 - 2 C 72.08 - juris; Beschl. v. 17.05.2010 - 2 B 63.09 - juris Rdnr. 8).
33 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht (§ 124a Abs. 1 VwGO) liegen nicht vor. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache scheidet aus, weil in Fällen der vorliegenden Art seit dem 01.01.2011 regelmäßig eine Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit unter den weniger hohen Voraussetzungen des § 69 Abs. 2 LBG n.F. erfolgen dürfte.

Gründe

22 
Die Klage hat mit dem Hauptantrag Erfolg. Dieser ist als Verpflichtungsantrag statthaft und auch sonst zulässig. Die angefochtenen Bescheide sind, soweit der Beklagte darin die Erstreckung der bewilligten Teilzeitbeschäftigung auf die Sommerferien abgelehnt hat, rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, denn der Beklagte hat verkannt, dass ihm insoweit Ermessen zusteht und es sind keine tragfähigen Gründe ersichtlich, aus denen die Erstreckung der Teilzeitbeschäftigung der Klägerin auf die Sommerferien ohne Ermessensfehler abgelehnt werden könnte. Mithin hat die Klägerin einen Anspruch auf eine uneingeschränkte Bewilligung von Teilzeit während der Elternzeit (§ 113 Abs. 5 VwGO).
23 
Bis zum Ablauf des Jahres 2010 richtete sich die Bewilligung einer unterhälftigen Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit nach § 153e Abs. 2 LBG a.F. Seit Inkrafttreten des Dienstrechtsreformgesetzes ist § 69 Abs. 3 LBG n.F. maßgeblich. Die Regelungen sind im Wesentlichen wortgleich.
24 
Danach kann während einer Elternzeit Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte, mindestens aber einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, wenn dies im Interesse des Dienstherrn liegt. Dementsprechend bestimmt § 42 Abs. 1 Satz 2 AzUVO, dass die Teilzeitbeschäftigung auch mit weniger als der Hälfte, mindestens aber einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden kann, wenn dies im Interesse des Dienstherrn liegt. Nach Satz 3 der Vorschrift tritt im Schuldienst an öffentlichen Schulen an die Stelle der wöchentlichen Arbeitszeit nach Satz 1 und 2 die entsprechende Pflichtstundenzahl.
25 
Mit § 153e Abs. 2 LBG a.F. wurde ein hohes Maß an Arbeitszeitflexibilität eingeräumt (vgl., auch zum Folgenden, Müller/Beck, Das Beamtenrecht in Baden-Württemberg, § 153e Abs. 4). Dabei hat der Dienstherr zwischen den Belangen der Dienststelle und den Belangen des Antragstellers auf Vereinbarkeit von Familie und Beruf sachgerecht abzuwägen. Das Interesse des Dienstherrn liegt in der Vermeidung des zeitweise völligen Ausstiegs aus dem Dienst und in der Erleichterung des Wiedereinstiegs einerseits, aber auch in der Bewirtschaftung der Personalstellen andererseits.
26 
Die Kammer kann offenlassen, ob und ggf. inwieweit hinsichtlich der ein Ermessen eröffnenden Voraussetzung des dienstlichen Interesses ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum des Beklagten besteht. Jedenfalls war der Beklagte in Fällen der vorliegenden Art nicht berechtigt, dieses Interesse hinsichtlich der Unterrichtszeit zu bejahen und hinsichtlich der anschließenden (Sommer-)Ferienzeit zu verneinen. Denn wenn eine Lehrerin oder ein Lehrer während der Elternzeit wieder eine Teilzeitbeschäftigung aufnimmt, diese bis zu den Sommerferien fortführt und unmittelbar im Anschluss daran aus der Elternzeit in den Schuldienst zurückkehren wird, hat er sich nicht nur den in den Sommerferien möglichen Urlaub verdient, sondern benötigt diese auch für Vor- bzw. Nacharbeit (vgl., zur Elternzeit, VG Hannover, Urt. v. 22.01.2008 - 13 A 4703/07 - juris, Rdnr. 23; vgl. auch § 21 Abs. 4 AzUVO; vgl. auch, zu den Besonderheiten der Arbeitszeit der Lehrer, VwV -Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen i.d.F. vom 11.02.2010 und hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.06.2009 - 4 S 174/07 - und Urt. v. 10.09.2009 - 4 S 2816/07 - beide juris).
27 
Aus § 41 Abs. 4 AzUVO ergibt sich nichts anderes.
28 
Danach sind u.a. bei Lehrern Unterbrechungen der Elternzeit, die überwiegend auf die Ferien oder die vorlesungsfreie Zeit entfallen nicht zulässig (Halbsatz 1). Darum geht es bei der Klägerin nicht.
29 
Ferner dürfen bei Beginn und Ende der Elternzeit die Ferien oder die vorlesungsfreie Zeit nicht ausgespart werden (Halbsatz 2). Auch darum geht es bei der Klägerin jedoch nicht. Mit der Vorschrift sollen rechtsmissbräuchliche „Gestaltungen“ der Elternzeit vermieden werden (vgl. VG Hannover a.a.O.). Von einer solchen kann hier keine Rede sein. Denn die Klägerin hat ihre Beschäftigung schon am 03.12.2010 wieder aufgenommen und von da an sowohl bis zum Beginn der Sommerferien wie auch unmittelbar danach unterrichtet.
30 
Soweit der Beklagte darauf verweist, dass Rechtsreferendare nach dem zweiten Staatsexamen nicht unmittelbar, sondern erst nach den Sommerferien in den Schuldienst übernommen würden und dass auch bei der befristeten Anstellung von Lehrern als Angestellte die Sommerferien ausgespart würden, geht es um die Handhabung des sehr weiten Ein- bzw. Anstellungsermessens. Damit sind Fälle der vorliegenden Art aber schon deshalb nicht vergleichbar, weil die Lehrerin oder der Lehrer nach Ablauf der Elternzeit den Dienst ohne Weiteres, ohne eine vorausgehende Einstellung oder Anstellung, wieder aufnehmen.
31 
Mithin lag ein unteilbares dienstliches Interesse an einer Teilzeitbeschäftigung der Klägerin während des gesamten Antragszeitraums vor und hätte das Regierungspräsidium nach seinem Ermessen entscheiden müssen. Ermessenserwägungen (§ 40 LVwVfG), aus denen heraus es eine Erstreckung der Teilzeitbeschäftigung auf die Sommerferien hätte ablehnen dürfen, sind aber nicht ersichtlich. Zwar hat der Dienstherr hinsichtlich des Umfangs einer bewilligten Teilzeitbeschäftigung ein weites Ermessen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.03.2007 - 4 S 1699/05 - RiA 2007, 276, allerdings zu § 153e Abs. 1 LBG a.F.). Hier geht es aber nicht um den Umfang des Lehrauftrags, sondern um die Frage, ob bei der Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung die Sommerferien ausgespart werden dürfen. Rein haushalterische Gründe sind insoweit nicht tragfähig. Sonstige Gründe hat der Beklagte nicht angeführt und drängen sich auch nicht auf.
32 
Ob der Anspruch der Klägerin zudem aus dem Recht der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Teilzeitarbeit (RL 97/81/EG), den Elternurlaub (RL 96/34/EG) und die Chancengleichheit (vgl. Art. 16 Satz 2 RL 06/54/EG), das auch für Beamte gilt (von Roetteken/Rothländer, BeamtStG, § 43 BeamtStG, Rdnr. 55), folgt, bedarf keiner Vertiefung (vgl. allgemein EuGH, Urt. v. 06.12.2007 - C-300/06 ; BVerwG, Urt. v. 25.03.2010 - 2 C 72.08 - juris; Beschl. v. 17.05.2010 - 2 B 63.09 - juris Rdnr. 8).
33 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht (§ 124a Abs. 1 VwGO) liegen nicht vor. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache scheidet aus, weil in Fällen der vorliegenden Art seit dem 01.01.2011 regelmäßig eine Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit unter den weniger hohen Voraussetzungen des § 69 Abs. 2 LBG n.F. erfolgen dürfte.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic
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published on 20/03/2007 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13. Juli 2005 - 17 K 5038/04 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand
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Annotations

(1) Das Vorkaufsrecht nach dem Reichssiedlungsgesetz kann auch zum Zwecke des Erwerbs von Grundstücken zur Entschädigung in Land ausgeübt werden, und zwar auch dann, wenn der Eigentümer das Grundstück an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts verkauft hat; diese ist vor der Ausübung des Vorkaufsrechts zu hören.

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die Siedlungsunternehmen und Landlieferungsverbände im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, verpflichten,

1.
auf Verlangen der Enteignungsbehörde Fälle mitzuteilen, in denen nach dem Reichssiedlungsgesetz ein Vorkaufsrecht ausgeübt werden kann, und
2.
das Vorkaufsrecht für den in Absatz 1 genannten Zweck auszuüben, wenn sie das Recht nicht für Siedlungszwecke ausüben wollen, und über das durch Ausübung des Vorkaufs erlangte Grundstück nach Weisung zu verfügen. Bei Durchführung dieser Weisung dürfen dem Vorkaufsberechtigten weder rechtliche noch wirtschaftliche Nachteile entstehen.

(3) § 20 des Reichssiedlungsgesetzes sowie die landesrechtlichen Vorschriften über Verfügungsbeschränkungen bei Siedlerstellen sind, soweit sie für das beschaffte Grundstück nicht gelten, auf Umsiedlerstellen nicht anzuwenden. Ob eine Stelle als Umsiedlerstelle anzusehen ist, entscheidet in Zweifelsfällen die nach § 8 zuständige Behörde.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Vorkaufsrecht nach dem Reichssiedlungsgesetz kann auch zum Zwecke des Erwerbs von Grundstücken zur Entschädigung in Land ausgeübt werden, und zwar auch dann, wenn der Eigentümer das Grundstück an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts verkauft hat; diese ist vor der Ausübung des Vorkaufsrechts zu hören.

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die Siedlungsunternehmen und Landlieferungsverbände im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, verpflichten,

1.
auf Verlangen der Enteignungsbehörde Fälle mitzuteilen, in denen nach dem Reichssiedlungsgesetz ein Vorkaufsrecht ausgeübt werden kann, und
2.
das Vorkaufsrecht für den in Absatz 1 genannten Zweck auszuüben, wenn sie das Recht nicht für Siedlungszwecke ausüben wollen, und über das durch Ausübung des Vorkaufs erlangte Grundstück nach Weisung zu verfügen. Bei Durchführung dieser Weisung dürfen dem Vorkaufsberechtigten weder rechtliche noch wirtschaftliche Nachteile entstehen.

(3) § 20 des Reichssiedlungsgesetzes sowie die landesrechtlichen Vorschriften über Verfügungsbeschränkungen bei Siedlerstellen sind, soweit sie für das beschaffte Grundstück nicht gelten, auf Umsiedlerstellen nicht anzuwenden. Ob eine Stelle als Umsiedlerstelle anzusehen ist, entscheidet in Zweifelsfällen die nach § 8 zuständige Behörde.

Teilzeitbeschäftigung ist zu ermöglichen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Das Vorkaufsrecht nach dem Reichssiedlungsgesetz kann auch zum Zwecke des Erwerbs von Grundstücken zur Entschädigung in Land ausgeübt werden, und zwar auch dann, wenn der Eigentümer das Grundstück an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts verkauft hat; diese ist vor der Ausübung des Vorkaufsrechts zu hören.

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die Siedlungsunternehmen und Landlieferungsverbände im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, verpflichten,

1.
auf Verlangen der Enteignungsbehörde Fälle mitzuteilen, in denen nach dem Reichssiedlungsgesetz ein Vorkaufsrecht ausgeübt werden kann, und
2.
das Vorkaufsrecht für den in Absatz 1 genannten Zweck auszuüben, wenn sie das Recht nicht für Siedlungszwecke ausüben wollen, und über das durch Ausübung des Vorkaufs erlangte Grundstück nach Weisung zu verfügen. Bei Durchführung dieser Weisung dürfen dem Vorkaufsberechtigten weder rechtliche noch wirtschaftliche Nachteile entstehen.

(3) § 20 des Reichssiedlungsgesetzes sowie die landesrechtlichen Vorschriften über Verfügungsbeschränkungen bei Siedlerstellen sind, soweit sie für das beschaffte Grundstück nicht gelten, auf Umsiedlerstellen nicht anzuwenden. Ob eine Stelle als Umsiedlerstelle anzusehen ist, entscheidet in Zweifelsfällen die nach § 8 zuständige Behörde.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Vorkaufsrecht nach dem Reichssiedlungsgesetz kann auch zum Zwecke des Erwerbs von Grundstücken zur Entschädigung in Land ausgeübt werden, und zwar auch dann, wenn der Eigentümer das Grundstück an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts verkauft hat; diese ist vor der Ausübung des Vorkaufsrechts zu hören.

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die Siedlungsunternehmen und Landlieferungsverbände im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, verpflichten,

1.
auf Verlangen der Enteignungsbehörde Fälle mitzuteilen, in denen nach dem Reichssiedlungsgesetz ein Vorkaufsrecht ausgeübt werden kann, und
2.
das Vorkaufsrecht für den in Absatz 1 genannten Zweck auszuüben, wenn sie das Recht nicht für Siedlungszwecke ausüben wollen, und über das durch Ausübung des Vorkaufs erlangte Grundstück nach Weisung zu verfügen. Bei Durchführung dieser Weisung dürfen dem Vorkaufsberechtigten weder rechtliche noch wirtschaftliche Nachteile entstehen.

(3) § 20 des Reichssiedlungsgesetzes sowie die landesrechtlichen Vorschriften über Verfügungsbeschränkungen bei Siedlerstellen sind, soweit sie für das beschaffte Grundstück nicht gelten, auf Umsiedlerstellen nicht anzuwenden. Ob eine Stelle als Umsiedlerstelle anzusehen ist, entscheidet in Zweifelsfällen die nach § 8 zuständige Behörde.

Teilzeitbeschäftigung ist zu ermöglichen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Das Vorkaufsrecht nach dem Reichssiedlungsgesetz kann auch zum Zwecke des Erwerbs von Grundstücken zur Entschädigung in Land ausgeübt werden, und zwar auch dann, wenn der Eigentümer das Grundstück an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts verkauft hat; diese ist vor der Ausübung des Vorkaufsrechts zu hören.

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die Siedlungsunternehmen und Landlieferungsverbände im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, verpflichten,

1.
auf Verlangen der Enteignungsbehörde Fälle mitzuteilen, in denen nach dem Reichssiedlungsgesetz ein Vorkaufsrecht ausgeübt werden kann, und
2.
das Vorkaufsrecht für den in Absatz 1 genannten Zweck auszuüben, wenn sie das Recht nicht für Siedlungszwecke ausüben wollen, und über das durch Ausübung des Vorkaufs erlangte Grundstück nach Weisung zu verfügen. Bei Durchführung dieser Weisung dürfen dem Vorkaufsberechtigten weder rechtliche noch wirtschaftliche Nachteile entstehen.

(3) § 20 des Reichssiedlungsgesetzes sowie die landesrechtlichen Vorschriften über Verfügungsbeschränkungen bei Siedlerstellen sind, soweit sie für das beschaffte Grundstück nicht gelten, auf Umsiedlerstellen nicht anzuwenden. Ob eine Stelle als Umsiedlerstelle anzusehen ist, entscheidet in Zweifelsfällen die nach § 8 zuständige Behörde.