Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 28. Feb. 2012 - 5 K 1274/11

bei uns veröffentlicht am28.02.2012

Tenor

Der Beklagte wird verpflichtet, nachträglich den Umfang des Lehrauftrags der Klägerin in der Elternzeit auch für die Zeit vom 28.07.2011 bis zum 11.09.2011 mit 11/27 Wochenstunden festzusetzen. Die Bescheide des Regierungspräsidiums Freiburg vom 02.11.2010, vom 04.01.2011 und vom 09.02.2011 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 01.06.2011 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich dagegen, dass ihr während einer nach den Sommerferien auslaufenden Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung nur bis zum Beginn der Sommerferien bewilligt worden ist.
Die Klägerin ist Grund- und Hauptschullehrerin und seit dem .2009 Mutter eines Kindes. Bis dahin betrug ihre Lehrverpflichtung 27/27 Wochenstunden. Auf ihren Antrag bewilligte das Staatliche Schulamt Offenburg ab dem 29.01.2010 Elternzeit ohne Dienstbezüge für ein Jahr und verlängerte diese später bis zum 11.09.2011.
Unter dem 15.05.2010 beantragte die Klägerin Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit ab dem 03.12.2010 mit 9/27 Wochenstunden.
Mit Bescheid vom 02.11.2010 setzte das Regierungspräsidium Freiburg den Umfang des Lehrauftrags der Klägerin ab dem 03.12.2010 bis zum 27.07.2011 auf 9/27 Wochenstunden fest und teilte mit, dass die Klägerin sich ab dem 28.07.2011 bis zum 11.09.2011 wieder in Elternzeit befinde.
Auf Antrag der Klägerin vom 03.12.2010 gewährte das Regierungspräsidium mit Bescheid vom 04.01.2011 unter Änderung des Bescheids vom 02.11.2010 eine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit für die Zeit vom 31.01.2011 bis 27.07.2011 im Umfang von 11/27 Wochenstunden.
Unter dem 09.01.2011 bzw. 10.01.2011 beantragte die Klägerin, das Ende der Elternzeit nachträglich auf den 30.01.2011 festzusetzen, und teilte mit, sie wolle den noch nicht in Anspruch genommenen Teil der Elternzeit auf später verschieben. Zugleich beantragte sie eine unterhälftige Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang gem. § 69 Abs. 2 LBG n.F. Ebenfalls unter dem 10.01.2011 beantragte sie, ihre Arbeitszeit ab dem 12.09.2011 auf 12/27 Wochenstunden zu ändern.
Mit Bescheid vom 09.02.2011 teilte das Regierungspräsidium der Klägerin mit, dass die Elternzeit nicht ab dem 31.01.2011 aufgehoben werden könne. Die Festsetzung der Elternzeit sei für beide Seiten verbindlich. Wichtige Gründe, sie zu ändern, habe die Klägerin nicht dargelegt.
Mit Bescheid vom 17.02.2011 ermäßigte das Regierungspräsidium die regelmäßige Arbeitszeit der Klägerin ab dem 12.09.2011 auf 12/27 Wochenstunden.
Unter dem 10.03.2011 „wiederholte“ der Prozessbevollmächtigte der Klägerin deren „bereits privatschriftlich eingelegten Widerspruch“ gegen die Bescheide vom 02.11.2010 bzw. 09.02.2011, soweit eine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit nur bis zum 27.09.2011 bewilligt worden sei, und trug vor: Ein sachlicher Grund für eine Begrenzung der Teilzeitbeschäftigung auf die Zeit außerhalb der Sommerferien liege nicht vor. Das Regierungspräsidium Karlsruhe handhabe dies anders. Entsprechende Fälle könnten benannt werden.
10 
Das Regierungspräsidium teilte der Klägerin mit Schreiben vom 04.04.2011 mit, dass der Widerspruch keinen Erfolg haben werde.
11 
„Sicherheitshalber“ legte die Klägerin nunmehr auch gegen den Bescheid vom 09.02.2011 Widerspruch ein, soweit darin eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit abgelehnt worden war. Weiter machte sie geltend, dass es auch im Gebiet des Regierungspräsidium Freiburg Fälle gegeben habe, in denen eine laufende Elternzeit beendet worden sei und sich daran eine Teilzeitbeschäftigung angeschlossen habe.
12 
Mit Widerspruchsbescheid vom 01.06.2011, der Klägerin zugestellt am 07.06.2011, wies das Regierungspräsidium die Widersprüche zurück.
13 
Die Klägerin hat am 07.07.2011 Klage erhoben. Sie trägt vor: Die arbeitszeitrechtlichen Regelungen für Lehrer und der Gleichheitsgrundsatz ließen es nicht zu, die Sommerferien bei der Teilzeitbewilligung während der Elternzeit auszusparen. Ferien gehörten, wie in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg geklärt sei, zur Arbeitszeit eines Lehrers. Auszugehen sei dabei vom Regelstundenerlass und von der so genannten Ferienverordnung. Mit der Herausnahme der Sommerferien aus der Teilzeitbewilligung habe das Regierungspräsidium ihr nicht nur die gesetzlich vorgesehene Urlaubszeit anteilig vorenthalten, sondern auch die gesetzlich vorgesehenen Zeiten für notwendige Diensttätigkeiten im Zusammenhang mit der zuvor erbrachten Unterrichtsleistung gestrichen, offenbar in der Erwartung, dass sie diese ohnehin erbringen würde. Letztlich ergebe sich daraus, dass sie eine wesentlich höhere Arbeitsleistung erbracht habe als dies der festgelegten Wochenstundenzahl entspreche. Dies sei im Verhältnis zu anderen Lehrern, die die Sommerferien zum Urlaub und zu dienstlichen Nach- und Vorarbeiten nutzen würde, gleichheitswidrig.
14 
Der Klägerin-Vertreter beantragt,
15 
den Beklagten zu verpflichten, nachträglich den Umfang ihres Lehrauftrags in der Elternzeit auch für die Zeit vom 28.07.2011 bis zum 11.09.2011 mit 11/27 Wochenstunden festzusetzen und die Bescheide des Regierungspräsidiums Freiburg vom 02.11.2010, vom 04.01.2011 und vom 09.02.2011 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 01.06.2011 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen,
16 
hilfsweise,
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den Beklagten zu verpflichten, die ihr bewilligte Elternzeit auf den 31.01.2011 zu verkürzen und nachträglich den Umfang ihres Lehrauftrags auch für die Zeit vom 28.07.2011 bis zum 11.09.2011 mit 11/27 Wochenstunden festzusetzen und die Bescheide des Regierungspräsidiums Freiburg vom 02.11.2010, vom 04.01.20110 und vom 09.02.2011 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 01.06.2011 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.
18 
Der Beklage beantragt,
19 
die Klage abzuweisen.
20 
Er trägt vor: Teilzeit könne während der Elternzeit nur bewilligt werden, soweit dies im Interesse der des Dienstherrn liege. Allgemein bestehe ein dienstliches Interesse daran, dass sich wesentliche status- und arbeitszeitrelevante Entscheidungen an den Schulhalbjahren ausrichteten. Ab Beginn der Sommerferien habe ein solches dienstliches Interesse an der Teilzeitbeschäftigung der Klägerin nicht mehr bestanden. Insoweit stehe dem Dienstherrn ein weiter Beurteilungsspielraum zu. In seine Abwägung dürfe er auch haushaltsrechtliche Belange einstellen. Dazu gehöre es, Teilzeitbeschäftigungen so auszugestalten, dass sie nur den zur Wahrnehmung der öffentlichen Aufgaben unmittelbar zwingend erforderlichen Bedarf deckten. Dieser Bedarf bestehe während der Sommerferien nicht. In gleicher Weise würden auch Referendare, die im Anschluss an das Zweite Staatsexamen eingestellt würden, während der Sommerferien nicht weiterbeschäftigt. Auch befristete Lehrerarbeitsverträge endeten im Regelfall zum Ende eines Schuljahres. § 41 Abs. 4 AzUVO sehe ausdrücklich vor, dass Unterbrechungen der Elternzeit, die überwiegend auf die Ferien entfielen, unzulässig seien. Wichtige Gründe für eine vorzeitige Beendigung der bewilligten Elternzeit habe die Klägerin nicht angeführt. Somit könne sie sich auch nicht auf § 69 Abs. 2 LBG n.F. stützen.
21 
Der Kammer liegt ein Heft Akten des Regierungspräsidiums Freiburg vor.

Entscheidungsgründe

22 
Die Klage hat mit dem Hauptantrag Erfolg. Dieser ist als Verpflichtungsantrag statthaft und auch sonst zulässig. Die angefochtenen Bescheide sind, soweit der Beklagte darin die Erstreckung der bewilligten Teilzeitbeschäftigung auf die Sommerferien abgelehnt hat, rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, denn der Beklagte hat verkannt, dass ihm insoweit Ermessen zusteht und es sind keine tragfähigen Gründe ersichtlich, aus denen die Erstreckung der Teilzeitbeschäftigung der Klägerin auf die Sommerferien ohne Ermessensfehler abgelehnt werden könnte. Mithin hat die Klägerin einen Anspruch auf eine uneingeschränkte Bewilligung von Teilzeit während der Elternzeit (§ 113 Abs. 5 VwGO).
23 
Bis zum Ablauf des Jahres 2010 richtete sich die Bewilligung einer unterhälftigen Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit nach § 153e Abs. 2 LBG a.F. Seit Inkrafttreten des Dienstrechtsreformgesetzes ist § 69 Abs. 3 LBG n.F. maßgeblich. Die Regelungen sind im Wesentlichen wortgleich.
24 
Danach kann während einer Elternzeit Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte, mindestens aber einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, wenn dies im Interesse des Dienstherrn liegt. Dementsprechend bestimmt § 42 Abs. 1 Satz 2 AzUVO, dass die Teilzeitbeschäftigung auch mit weniger als der Hälfte, mindestens aber einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden kann, wenn dies im Interesse des Dienstherrn liegt. Nach Satz 3 der Vorschrift tritt im Schuldienst an öffentlichen Schulen an die Stelle der wöchentlichen Arbeitszeit nach Satz 1 und 2 die entsprechende Pflichtstundenzahl.
25 
Mit § 153e Abs. 2 LBG a.F. wurde ein hohes Maß an Arbeitszeitflexibilität eingeräumt (vgl., auch zum Folgenden, Müller/Beck, Das Beamtenrecht in Baden-Württemberg, § 153e Abs. 4). Dabei hat der Dienstherr zwischen den Belangen der Dienststelle und den Belangen des Antragstellers auf Vereinbarkeit von Familie und Beruf sachgerecht abzuwägen. Das Interesse des Dienstherrn liegt in der Vermeidung des zeitweise völligen Ausstiegs aus dem Dienst und in der Erleichterung des Wiedereinstiegs einerseits, aber auch in der Bewirtschaftung der Personalstellen andererseits.
26 
Die Kammer kann offenlassen, ob und ggf. inwieweit hinsichtlich der ein Ermessen eröffnenden Voraussetzung des dienstlichen Interesses ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum des Beklagten besteht. Jedenfalls war der Beklagte in Fällen der vorliegenden Art nicht berechtigt, dieses Interesse hinsichtlich der Unterrichtszeit zu bejahen und hinsichtlich der anschließenden (Sommer-)Ferienzeit zu verneinen. Denn wenn eine Lehrerin oder ein Lehrer während der Elternzeit wieder eine Teilzeitbeschäftigung aufnimmt, diese bis zu den Sommerferien fortführt und unmittelbar im Anschluss daran aus der Elternzeit in den Schuldienst zurückkehren wird, hat er sich nicht nur den in den Sommerferien möglichen Urlaub verdient, sondern benötigt diese auch für Vor- bzw. Nacharbeit (vgl., zur Elternzeit, VG Hannover, Urt. v. 22.01.2008 - 13 A 4703/07 - juris, Rdnr. 23; vgl. auch § 21 Abs. 4 AzUVO; vgl. auch, zu den Besonderheiten der Arbeitszeit der Lehrer, VwV -Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen i.d.F. vom 11.02.2010 und hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.06.2009 - 4 S 174/07 - und Urt. v. 10.09.2009 - 4 S 2816/07 - beide juris).
27 
Aus § 41 Abs. 4 AzUVO ergibt sich nichts anderes.
28 
Danach sind u.a. bei Lehrern Unterbrechungen der Elternzeit, die überwiegend auf die Ferien oder die vorlesungsfreie Zeit entfallen nicht zulässig (Halbsatz 1). Darum geht es bei der Klägerin nicht.
29 
Ferner dürfen bei Beginn und Ende der Elternzeit die Ferien oder die vorlesungsfreie Zeit nicht ausgespart werden (Halbsatz 2). Auch darum geht es bei der Klägerin jedoch nicht. Mit der Vorschrift sollen rechtsmissbräuchliche „Gestaltungen“ der Elternzeit vermieden werden (vgl. VG Hannover a.a.O.). Von einer solchen kann hier keine Rede sein. Denn die Klägerin hat ihre Beschäftigung schon am 03.12.2010 wieder aufgenommen und von da an sowohl bis zum Beginn der Sommerferien wie auch unmittelbar danach unterrichtet.
30 
Soweit der Beklagte darauf verweist, dass Rechtsreferendare nach dem zweiten Staatsexamen nicht unmittelbar, sondern erst nach den Sommerferien in den Schuldienst übernommen würden und dass auch bei der befristeten Anstellung von Lehrern als Angestellte die Sommerferien ausgespart würden, geht es um die Handhabung des sehr weiten Ein- bzw. Anstellungsermessens. Damit sind Fälle der vorliegenden Art aber schon deshalb nicht vergleichbar, weil die Lehrerin oder der Lehrer nach Ablauf der Elternzeit den Dienst ohne Weiteres, ohne eine vorausgehende Einstellung oder Anstellung, wieder aufnehmen.
31 
Mithin lag ein unteilbares dienstliches Interesse an einer Teilzeitbeschäftigung der Klägerin während des gesamten Antragszeitraums vor und hätte das Regierungspräsidium nach seinem Ermessen entscheiden müssen. Ermessenserwägungen (§ 40 LVwVfG), aus denen heraus es eine Erstreckung der Teilzeitbeschäftigung auf die Sommerferien hätte ablehnen dürfen, sind aber nicht ersichtlich. Zwar hat der Dienstherr hinsichtlich des Umfangs einer bewilligten Teilzeitbeschäftigung ein weites Ermessen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.03.2007 - 4 S 1699/05 - RiA 2007, 276, allerdings zu § 153e Abs. 1 LBG a.F.). Hier geht es aber nicht um den Umfang des Lehrauftrags, sondern um die Frage, ob bei der Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung die Sommerferien ausgespart werden dürfen. Rein haushalterische Gründe sind insoweit nicht tragfähig. Sonstige Gründe hat der Beklagte nicht angeführt und drängen sich auch nicht auf.
32 
Ob der Anspruch der Klägerin zudem aus dem Recht der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Teilzeitarbeit (RL 97/81/EG), den Elternurlaub (RL 96/34/EG) und die Chancengleichheit (vgl. Art. 16 Satz 2 RL 06/54/EG), das auch für Beamte gilt (von Roetteken/Rothländer, BeamtStG, § 43 BeamtStG, Rdnr. 55), folgt, bedarf keiner Vertiefung (vgl. allgemein EuGH, Urt. v. 06.12.2007 - C-300/06 ; BVerwG, Urt. v. 25.03.2010 - 2 C 72.08 - juris; Beschl. v. 17.05.2010 - 2 B 63.09 - juris Rdnr. 8).
33 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht (§ 124a Abs. 1 VwGO) liegen nicht vor. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache scheidet aus, weil in Fällen der vorliegenden Art seit dem 01.01.2011 regelmäßig eine Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit unter den weniger hohen Voraussetzungen des § 69 Abs. 2 LBG n.F. erfolgen dürfte.

Gründe

22 
Die Klage hat mit dem Hauptantrag Erfolg. Dieser ist als Verpflichtungsantrag statthaft und auch sonst zulässig. Die angefochtenen Bescheide sind, soweit der Beklagte darin die Erstreckung der bewilligten Teilzeitbeschäftigung auf die Sommerferien abgelehnt hat, rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, denn der Beklagte hat verkannt, dass ihm insoweit Ermessen zusteht und es sind keine tragfähigen Gründe ersichtlich, aus denen die Erstreckung der Teilzeitbeschäftigung der Klägerin auf die Sommerferien ohne Ermessensfehler abgelehnt werden könnte. Mithin hat die Klägerin einen Anspruch auf eine uneingeschränkte Bewilligung von Teilzeit während der Elternzeit (§ 113 Abs. 5 VwGO).
23 
Bis zum Ablauf des Jahres 2010 richtete sich die Bewilligung einer unterhälftigen Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit nach § 153e Abs. 2 LBG a.F. Seit Inkrafttreten des Dienstrechtsreformgesetzes ist § 69 Abs. 3 LBG n.F. maßgeblich. Die Regelungen sind im Wesentlichen wortgleich.
24 
Danach kann während einer Elternzeit Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte, mindestens aber einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, wenn dies im Interesse des Dienstherrn liegt. Dementsprechend bestimmt § 42 Abs. 1 Satz 2 AzUVO, dass die Teilzeitbeschäftigung auch mit weniger als der Hälfte, mindestens aber einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden kann, wenn dies im Interesse des Dienstherrn liegt. Nach Satz 3 der Vorschrift tritt im Schuldienst an öffentlichen Schulen an die Stelle der wöchentlichen Arbeitszeit nach Satz 1 und 2 die entsprechende Pflichtstundenzahl.
25 
Mit § 153e Abs. 2 LBG a.F. wurde ein hohes Maß an Arbeitszeitflexibilität eingeräumt (vgl., auch zum Folgenden, Müller/Beck, Das Beamtenrecht in Baden-Württemberg, § 153e Abs. 4). Dabei hat der Dienstherr zwischen den Belangen der Dienststelle und den Belangen des Antragstellers auf Vereinbarkeit von Familie und Beruf sachgerecht abzuwägen. Das Interesse des Dienstherrn liegt in der Vermeidung des zeitweise völligen Ausstiegs aus dem Dienst und in der Erleichterung des Wiedereinstiegs einerseits, aber auch in der Bewirtschaftung der Personalstellen andererseits.
26 
Die Kammer kann offenlassen, ob und ggf. inwieweit hinsichtlich der ein Ermessen eröffnenden Voraussetzung des dienstlichen Interesses ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum des Beklagten besteht. Jedenfalls war der Beklagte in Fällen der vorliegenden Art nicht berechtigt, dieses Interesse hinsichtlich der Unterrichtszeit zu bejahen und hinsichtlich der anschließenden (Sommer-)Ferienzeit zu verneinen. Denn wenn eine Lehrerin oder ein Lehrer während der Elternzeit wieder eine Teilzeitbeschäftigung aufnimmt, diese bis zu den Sommerferien fortführt und unmittelbar im Anschluss daran aus der Elternzeit in den Schuldienst zurückkehren wird, hat er sich nicht nur den in den Sommerferien möglichen Urlaub verdient, sondern benötigt diese auch für Vor- bzw. Nacharbeit (vgl., zur Elternzeit, VG Hannover, Urt. v. 22.01.2008 - 13 A 4703/07 - juris, Rdnr. 23; vgl. auch § 21 Abs. 4 AzUVO; vgl. auch, zu den Besonderheiten der Arbeitszeit der Lehrer, VwV -Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen i.d.F. vom 11.02.2010 und hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.06.2009 - 4 S 174/07 - und Urt. v. 10.09.2009 - 4 S 2816/07 - beide juris).
27 
Aus § 41 Abs. 4 AzUVO ergibt sich nichts anderes.
28 
Danach sind u.a. bei Lehrern Unterbrechungen der Elternzeit, die überwiegend auf die Ferien oder die vorlesungsfreie Zeit entfallen nicht zulässig (Halbsatz 1). Darum geht es bei der Klägerin nicht.
29 
Ferner dürfen bei Beginn und Ende der Elternzeit die Ferien oder die vorlesungsfreie Zeit nicht ausgespart werden (Halbsatz 2). Auch darum geht es bei der Klägerin jedoch nicht. Mit der Vorschrift sollen rechtsmissbräuchliche „Gestaltungen“ der Elternzeit vermieden werden (vgl. VG Hannover a.a.O.). Von einer solchen kann hier keine Rede sein. Denn die Klägerin hat ihre Beschäftigung schon am 03.12.2010 wieder aufgenommen und von da an sowohl bis zum Beginn der Sommerferien wie auch unmittelbar danach unterrichtet.
30 
Soweit der Beklagte darauf verweist, dass Rechtsreferendare nach dem zweiten Staatsexamen nicht unmittelbar, sondern erst nach den Sommerferien in den Schuldienst übernommen würden und dass auch bei der befristeten Anstellung von Lehrern als Angestellte die Sommerferien ausgespart würden, geht es um die Handhabung des sehr weiten Ein- bzw. Anstellungsermessens. Damit sind Fälle der vorliegenden Art aber schon deshalb nicht vergleichbar, weil die Lehrerin oder der Lehrer nach Ablauf der Elternzeit den Dienst ohne Weiteres, ohne eine vorausgehende Einstellung oder Anstellung, wieder aufnehmen.
31 
Mithin lag ein unteilbares dienstliches Interesse an einer Teilzeitbeschäftigung der Klägerin während des gesamten Antragszeitraums vor und hätte das Regierungspräsidium nach seinem Ermessen entscheiden müssen. Ermessenserwägungen (§ 40 LVwVfG), aus denen heraus es eine Erstreckung der Teilzeitbeschäftigung auf die Sommerferien hätte ablehnen dürfen, sind aber nicht ersichtlich. Zwar hat der Dienstherr hinsichtlich des Umfangs einer bewilligten Teilzeitbeschäftigung ein weites Ermessen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.03.2007 - 4 S 1699/05 - RiA 2007, 276, allerdings zu § 153e Abs. 1 LBG a.F.). Hier geht es aber nicht um den Umfang des Lehrauftrags, sondern um die Frage, ob bei der Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung die Sommerferien ausgespart werden dürfen. Rein haushalterische Gründe sind insoweit nicht tragfähig. Sonstige Gründe hat der Beklagte nicht angeführt und drängen sich auch nicht auf.
32 
Ob der Anspruch der Klägerin zudem aus dem Recht der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Teilzeitarbeit (RL 97/81/EG), den Elternurlaub (RL 96/34/EG) und die Chancengleichheit (vgl. Art. 16 Satz 2 RL 06/54/EG), das auch für Beamte gilt (von Roetteken/Rothländer, BeamtStG, § 43 BeamtStG, Rdnr. 55), folgt, bedarf keiner Vertiefung (vgl. allgemein EuGH, Urt. v. 06.12.2007 - C-300/06 ; BVerwG, Urt. v. 25.03.2010 - 2 C 72.08 - juris; Beschl. v. 17.05.2010 - 2 B 63.09 - juris Rdnr. 8).
33 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht (§ 124a Abs. 1 VwGO) liegen nicht vor. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache scheidet aus, weil in Fällen der vorliegenden Art seit dem 01.01.2011 regelmäßig eine Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit unter den weniger hohen Voraussetzungen des § 69 Abs. 2 LBG n.F. erfolgen dürfte.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 28. Feb. 2012 - 5 K 1274/11

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 69


(1) Das Vorkaufsrecht nach dem Reichssiedlungsgesetz kann auch zum Zwecke des Erwerbs von Grundstücken zur Entschädigung in Land ausgeübt werden, und zwar auch dann, wenn der Eigentümer das Grundstück an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts verk

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 43 Teilzeitbeschäftigung


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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 20. März 2007 - 4 S 1699/05

bei uns veröffentlicht am 20.03.2007

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13. Juli 2005 - 17 K 5038/04 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand

Referenzen

(1) Das Vorkaufsrecht nach dem Reichssiedlungsgesetz kann auch zum Zwecke des Erwerbs von Grundstücken zur Entschädigung in Land ausgeübt werden, und zwar auch dann, wenn der Eigentümer das Grundstück an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts verkauft hat; diese ist vor der Ausübung des Vorkaufsrechts zu hören.

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die Siedlungsunternehmen und Landlieferungsverbände im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, verpflichten,

1.
auf Verlangen der Enteignungsbehörde Fälle mitzuteilen, in denen nach dem Reichssiedlungsgesetz ein Vorkaufsrecht ausgeübt werden kann, und
2.
das Vorkaufsrecht für den in Absatz 1 genannten Zweck auszuüben, wenn sie das Recht nicht für Siedlungszwecke ausüben wollen, und über das durch Ausübung des Vorkaufs erlangte Grundstück nach Weisung zu verfügen. Bei Durchführung dieser Weisung dürfen dem Vorkaufsberechtigten weder rechtliche noch wirtschaftliche Nachteile entstehen.

(3) § 20 des Reichssiedlungsgesetzes sowie die landesrechtlichen Vorschriften über Verfügungsbeschränkungen bei Siedlerstellen sind, soweit sie für das beschaffte Grundstück nicht gelten, auf Umsiedlerstellen nicht anzuwenden. Ob eine Stelle als Umsiedlerstelle anzusehen ist, entscheidet in Zweifelsfällen die nach § 8 zuständige Behörde.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Vorkaufsrecht nach dem Reichssiedlungsgesetz kann auch zum Zwecke des Erwerbs von Grundstücken zur Entschädigung in Land ausgeübt werden, und zwar auch dann, wenn der Eigentümer das Grundstück an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts verkauft hat; diese ist vor der Ausübung des Vorkaufsrechts zu hören.

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die Siedlungsunternehmen und Landlieferungsverbände im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, verpflichten,

1.
auf Verlangen der Enteignungsbehörde Fälle mitzuteilen, in denen nach dem Reichssiedlungsgesetz ein Vorkaufsrecht ausgeübt werden kann, und
2.
das Vorkaufsrecht für den in Absatz 1 genannten Zweck auszuüben, wenn sie das Recht nicht für Siedlungszwecke ausüben wollen, und über das durch Ausübung des Vorkaufs erlangte Grundstück nach Weisung zu verfügen. Bei Durchführung dieser Weisung dürfen dem Vorkaufsberechtigten weder rechtliche noch wirtschaftliche Nachteile entstehen.

(3) § 20 des Reichssiedlungsgesetzes sowie die landesrechtlichen Vorschriften über Verfügungsbeschränkungen bei Siedlerstellen sind, soweit sie für das beschaffte Grundstück nicht gelten, auf Umsiedlerstellen nicht anzuwenden. Ob eine Stelle als Umsiedlerstelle anzusehen ist, entscheidet in Zweifelsfällen die nach § 8 zuständige Behörde.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13. Juli 2005 - 17 K 5038/04 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt vom Beklagten die Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen mit 38,5 Stunden in der Woche.
Der im Jahr 1976 geborene Kläger ist Polizeiobermeister und als Streifenbeamter beim Polizeirevier Bad Cannstatt im einheitlichen Wechselschichtdienst tätig. Seine regelmäßige Arbeitszeit beträgt 41 Wochenstunden. Er hat zwei Kinder im Alter von derzeit 4 und 6 Jahren; seine Ehefrau ist ebenfalls Polizeibeamtin. Mit Schreiben vom 11.01.2004 beantragte er, ihm ab 01.05.2004 eine Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen mit 38,5 Stunden in der Woche zu bewilligen. Mit Bescheid vom 28.05.2004 lehnte die Landespolizeidirektion Stuttgart II den Antrag ab und führte zur Begründung aus, bei Reduzierung der Arbeitszeit um lediglich 2,5 Stunden sei eine wirksam bessere Betreuung der Kinder nicht erreichbar. Dies entspreche nicht dem Sinn der gesetzlichen Regelung.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und trug vor, die Situation der Kinderbetreuung habe sich durch die Erhöhung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf 41 Stunden verschärft. Er müsse nunmehr an ca. 24 Tagen im Jahr (2004) außerhalb des Wechselschichtdienstes und des bereits früher bestehenden Wechselschichtergänzungsdienstes, der vormittags von 9.30 Uhr bis 12.30 Uhr abgeleistet worden sei, eingesetzt werden. An solchen Tagen sei seine Ehefrau durch ihren Dienst in der E-Schicht regelmäßig eingeplant. Er sei daher dringend auf die Reduzierung angewiesen. Zur besseren Betreuung seiner Kinder nehme er spürbare finanzielle Einbußen hin. Zwingende dienstliche Belange stünden seinem Antrag nicht entgegen. Schon jetzt sei es im Hinblick auf die Stärke der C-Schicht außerordentlich schwierig, die Beamten und Beamtinnen dieser Schicht des Polizeireviers Bad Cannstatt so einzuteilen, dass die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 41 Stunden erreicht werde. Eine Reduzierung der Arbeitszeit um 25 % könne er sich aus finanziellen Gründen nicht leisten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.11.2004 wies die Landespolizeidirektion Stuttgart II den Widerspruch zurück. Die hiergegen am 20.12.2004 erhobene Klage des Klägers hat das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil vom 13.07.2005 - 17 K 5038/04 - abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung könne gemäß § 152 Abs. 3 LBG aus dienstlichen Gründen unter anderem von einem bestimmten Umfang der Teilzeitbeschäftigung abhängig gemacht werden. Die begehrte geringfügige Reduzierung der Wochenarbeitszeit könne angesichts der unterschiedlichen Schichtdienste in der Dienststelle zu größeren Schwierigkeiten führen. Stehe die bei der Stellenzuweisung zugrunde gelegte Stundenzahl nicht zur Verfügung, weil wegen der geringen und ungeraden Stellenbruchteile für die Teilzeitbeschäftigung kein Ersatz beschafft werden könne, sei auch die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben beeinträchtigt. Aus den Regelungen des Staatshaushaltsgesetzes ergebe sich, dass Planstellen nur so mit teilzeitbeschäftigten Beamten zu besetzen seien, dass sich die Stellenbruchteile jeweils zu ganzen Stellen addieren ließen. § 17 Landesgleichstellungsgesetz vermittle keinen individuellen Anspruch auf einen bestimmten Teilzeitarbeitsplatz.
Gegen dieses ihm am 29.07.2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 09.08.2005 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Er macht geltend, die Erhöhung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf 41 Stunden habe lediglich dazu geführt, dass der Wechselschichtergänzungsdienst ausgeweitet worden sei und nun auch an zwei schichtfreien Tagen pro Monat Dienst geleistet werden müsse. Der Dienstbetrieb werde nicht beeinträchtigt, wenn er aufgrund der beantragten Teilzeitbeschäftigung in geringerem Umfang am Wechselschichtergänzungsdienst teilnehme. Eine Ersatzeinstellung oder eine Vertretung sei nicht erforderlich. Mit der Erhöhung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit habe lediglich ein tarifpolitisches Signal gesetzt werden sollen. Einer Revierführerin des Polizeireviers Ostendstraße sei Teilzeit im Umfang von 80 % der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit bewilligt worden. Außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der LPD Stuttgart II sei Polizeibeamten Teilzeit auch im Umfang von 38,5 Stunden pro Woche bewilligt worden. Die haushaltsrechtlichen Erwägungen hätten hinter dem Schutz von Ehe und Familie zurückzustehen. Mit Schreiben vom 11.08.2005 habe das Innenministerium ausdrücklich auf die Möglichkeit der Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle hingewiesen. Der Beklagte habe weder nachvollziehbar noch substantiiert vorgetragen, dass durch seine zeitlich verringerte Teilnahme am Wechselschichtergänzungsdienst Verkehrskontrollen beeinträchtigt seien oder Präsenzstreifen nicht durchgeführt werden könnten. Aus dem Staatshaushaltsgesetz ergebe sich nicht, dass volle Stellen insgesamt voll besetzt werden müssten. Im Übrigen sei es möglich, kleinere Stellenbruchteile zusammenzufassen und wieder zu besetzen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13.07.2005 - 17 K 5038/04 - zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids der Landespolizeidirektion Stuttgart II vom 28.05.2004 und dessen Widerspruchsbescheids vom 18.11.2004 zu verpflichten, dem Kläger Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 38,5 Wochenstunden zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
10 
Er verteidigt das angefochtene Urteil und trägt vor, die Arbeitszeiterhöhung solle zur Haushaltskonsolidierung führen und das zusätzliche Arbeitspotential solle gezielt zum Abbau von Mehrarbeit, zur Unterstützung der regelmäßigen Schichtdienste, für Schwerpunkteinsätze und zur gezielten Verbesserung der Öffnungszeiten von Polizeiposten verwendet werden. Dem widerspreche das Bestreben des Klägers, den Wechselschichtergänzungsdienst an zwei ansonsten dienstfreien Tagen im Monat zu vermeiden. Auf eine vollständige Besetzung der zugewiesenen Planstellen könne nicht verzichtet werden. Denn die Zuweisung der Planstellen richte sich nach dem Bedarf. Die Nichtbesetzung der Planstellen bleibe daher nicht ohne Auswirkungen auf die zugewiesenen Aufgaben. Aus dem Hinweis auf die Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle ergebe sich insoweit nichts anderes. Die haushaltsrechtlichen Vorgaben seien zwingend. Im Übrigen räume das Polizeipräsidium Stuttgart der Vereinbarkeit von Familie und Beruf eine hohe Priorität ein. Dies erfordere bei der Personalplanung und der Organisation einen hohen Aufwand. Über die Genehmigungspraxis anderer Polizeidienststellen könne keine Aussage getroffen werden.
11 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts und des Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und auch sonst zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 38,5 Wochenstunden.
13 
Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers ist § 153e Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 153b Abs. 1 LBG. Danach ist Beamten mit Dienstbezügen, die mindestens ein Kind unter 18 Jahren tatsächlich betreuen oder pflegen, Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
14 
Die persönlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift werden vom Kläger, der als Polizeibeamter Dienstbezüge erhält, erfüllt. Er betreut gemeinsam mit seiner zu 50 % teilzeitbeschäftigten Ehefrau seine zwei minderjährigen Kinder.
15 
Auch zwingende dienstliche Belange stehen einer Teilzeitbeschäftigung des Klägers grundsätzlich nicht entgegen. Ein Anspruch auf Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung in dem von ihm begehrten Umfang steht im jedoch nicht zu.
16 
Bei dem negativen Tatbestandsmerkmal der zwingenden dienstlichen Belange handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der grundsätzlich der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt, ohne dass dem Dienstherrn insoweit ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.2004, BVerwGE 120, 382, zu § 88a des schleswig-holsteinischen LBG; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.05.2004, NVwZ-RR 2005, 51, zu § 80a des rheinland-pfälzischen LBG). Allerdings kommt ihm hinsichtlich der die dienstlichen Belange maßgeblich (vor)prägenden verwaltungspolitischen Entscheidungen über die zur effektiven Aufgabenerfüllung erforderliche Personalstärke und den Einsatz des vorhandenen Personals eine Entscheidungsprärogative und eine organisatorische Gestaltungsfreiheit zu mit der Folge, dass diese Entscheidungen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar sind (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.05.2004, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.11.2006 - 1 A 777/05 -, Juris, zu § 48 Abs. 3 des nordrhein-westfälischen LBG).
17 
Der in verschiedenen Gesetzen verwendete unbestimmte Rechtsbegriff der „zwingenden dienstlichen Belange“ (wie auch der „dringenden dienstlichen Belange“ oder der „dienstlichen Belange“ oder Ähnliches) hat keinen allgemeingültigen Inhalt. Er erfüllt in den einzelnen Gesetzen nach der ihnen jeweils zugrunde liegenden Interessenlage eine unterschiedliche Funktion. Sein materieller Sinngehalt und seine besondere Bedeutung ergeben sich erst aus der Zweckbestimmung und Zielsetzung der jeweiligen gesetzlichen Regelung sowie aus dem systematischen Zusammenhang, in den der Begriff hineingestellt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.2004, a.a.O; Urteil vom 09.02.1972, BVerwGE 39, 291; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.11.2006, a.a.O.).
18 
Inhaltlich ist unter „dienstlichen Belangen“ i.S.d. §§ 152 LBG ff. das engere öffentliche, d.h. das dienstliche Interesse an sachgemäßer und reibungsloser Aufgabenerfüllung der Verwaltung zu verstehen (BVerwG, Urteil vom 29.04.2004, a.a.O.; Urteil des Senats vom 24.06.1986 - 4 S 3228/85 -, ZBR 1987, 153; Plog/Wiedow/Lemhöfer, § 72a BBG RdNr. 8). Wenn „dienstliche Belange“ entgegenstehen, kann ein Antrag auf Teilzeitbeschäftigung aus sonstigen Gründen (vgl. § 72a Abs. 1 BBG, § 153f Abs. 1 LBG), auf Beurlaubung aus arbeitsmarktpolitischen Gründen (vgl. § 72e Abs. 1 BBG, § 153c Abs. 1 LBG) oder auf Altersteilzeit (§ 153h Abs. 1 Nr. 4 LBG) abgelehnt werden.
19 
Der Begriff der „zwingenden dienstlichen Belange“ i.S.v. § 153e Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 153b Abs. 1 LBG geht über dieses Begriffsverständnis hinaus und zeigt die insoweit stärkere Rechtsposition der Beamten auf, die eine Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen beantragen. Mit der Regelung in § 153e Abs. 1 Satz 1 LBG hat der Gesetzgeber das Ziel, den Beamten und Beamtinnen die Betreuung ihrer Kinder neben ihrer Berufstätigkeit zu ermöglichen oder zu erleichtern, als besonders förderungswürdig herausgestellt. Hierfür waren der durch Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistete Familienschutz, die dem Dienstherrn obliegende Fürsorgepflicht und sozialstaatliche Erwägungen für eine zeitliche Entlastung von Beamten und Beamtinnen mit minderjährigen Kindern maßgebend. Diese Ziele und Zwecke haben grundsätzlich höheres Gewicht als die zu berücksichtigenden dienstlichen Belange (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 20.04.1990, NVwZ 1990, 1098). Wie schon zur früheren, dem Dienstherrn ein Ermessen einräumenden Rechtslage in der Rechtsprechung weitgehend anerkannt, kann die Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung dementsprechend nicht aufgrund von Auswirkungen versagt werden, die mit jeder Teilzeitbeschäftigung regelmäßig und generell verbunden sind, wie beispielsweise der Tatsache, dass der betroffene Beamte nicht mehr voll zur Verfügung steht, dass gegebenenfalls eine Ersatzkraft eingestellt werden muss und dass damit die Beihilfe-, Besoldungs- und Pensionslasten des Dienstherrn einzelfallbezogen ansteigen. Ebenso wenig kommen mit der Teilzeitbeschäftigung verbundene Erschwernisse wie zum Beispiel die Notwendigkeit einer gewissen Umorganisation als entgegenstehende zwingende Belange in Betracht (vgl. Urteil des Senats vom 24.06.1986, a.a.O.; OVG Bremen, Beschluss vom 20.04.1990, a.a.O.; siehe auch BVerwG, Urteil vom 29.04.2004, a.a.O.). Die Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen darf vielmehr nur dann abgelehnt werden, wenn dadurch schwerwiegende Nachteile für die Verwaltung drohen (OVG Bremen, Beschluss vom 20.04.1990, a.a.O.; Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Bayer. BeamtenG, Art. 80b Anm. 11 b; Plog/Wiedow/Lemhöfer, § 72a BBG RdNr. 35). Die Beurteilung, ob dies der Fall ist, hat sich an dem gesetzlichen Auftrag der Behörde und den dort vorhandenen personalwirtschaftlichen und organisatorischen Möglichkeiten zu orientieren. Maßgeblicher Bezugsrahmen für die dahingehende Bewertung ist die Bewilligungsbehörde, im vorliegenden Fall also gemäß § 153 Abs. 1 Satz 1 und 2 LBG i.V.m. § 4 Nr. 7, § 2 Satz 1 Nr. 1 a ErnennungsG das Polizeipräsidium Stuttgart.
20 
Zwingende dienstliche Belange in diesem Sinne stehen einer Teilzeitbeschäftigung des Klägers grundsätzlich nicht entgegen. Hierauf beruft sich auch das Polizeipräsidium nicht, das in seinem Bereich zahlreichen Beamten eine Teilzeitbeschäftigung ermöglicht. Das Polizeipräsidium stützt die Ablehnung vielmehr auf den geringen Umfang der vom Kläger begehrten Arbeitszeitermäßigung.
21 
Hinsichtlich des Umfangs der begehrten Arbeitszeitreduzierung sieht die Regelung in § 153e Abs. 1 LBG eine Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit vor (vgl. zu diesem Begriff § 4 Arbeitszeit- und UrlaubsVO). Demnach muss dem Beamten auf jeden Fall die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung im Umfang des gesetzlichen Mindestmaßes zur Verfügung stehen. Der Wortlaut der Vorschrift legt zudem nahe, dass eine weitere Zwischenstufe innerhalb der gesetzlichen Spannbreite, etwa 3/4 oder 2/3, zur Wahl stehen muss (vgl. Plog/Wiedow/Lemhöfer, § 72a BBG RdNr. 35a). Die nähere Ausgestaltung der gesetzlichen Spanne obliegt darüber hinaus in Abwägung der Zielsetzung des Gesetzes einerseits und der Möglichkeiten eines effizienten und wirtschaftlichen Personaleinsatzes andererseits dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn (vgl. Plog/Wiedow/Lemhöfer, § 72a BBG RdNr. 35a). Nur auf diese Weise ist der Dienstherr in der Lage zu verhindern, dass durch die Bewilligung von Teilzeit Arbeitskapazitäten verloren gehen, die weder personell noch organisatorisch anderweitig abgedeckt werden können (vgl. Weiss/Niedermaier/Summer/ Zängl, Bayer. BeamtenG, Art. 80b Anm. 11 b).
22 
Diese nach alledem schon zuvor bestehende Rechtslage wird durch den mit Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes, des Landespersonalvertretungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 03.05.2005 (GBl. S. 321) mit Wirkung vom 13.05.2005 neu eingefügten § 152 Abs. 3 LBG bestätigt, wonach die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung nach §§ 153e bis 153g LBG aus dienstlichen Gründen unter anderem von einem bestimmten Umfang der Teilzeitbeschäftigung abhängig gemacht werden kann. Um den Dienststellen die Bewirtschaftung der Personalstellen zu erleichtern, hat der Gesetzgeber mit dieser Regelung klargestellt, dass die Bewilligungsbehörde aus dienstlichen Gründen die Möglichkeit hat, für den Umfang der Teilzeitbeschäftigung aus familiären oder sonstigen Gründen nur bestimmte Varianten zuzulassen. Maßgebend hierfür war die Überlegung, dass insbesondere Teilzeitbeschäftigungen mit „ungeraden“ Bruchteilen zu Schwierigkeiten bei der Eingliederung in den Dienstbetrieb führen und zur Folge haben können, dass restliche Stellenbruchteile nicht genutzt werden können (amtl. Begr., LT-Drs. 13/3783,     S. 24).
23 
Die Bewilligungsbehörde kann eine Arbeitszeitreduzierung demnach im Hinblick auf den Umfang der begehrten Teilzeitbeschäftigung trotz eines dem Grunde nach bestehenden Rechtsanspruchs aus dienstlichen Gründen ablehnen. Entgegen der Ansicht des Klägers wird der Bewilligungsbehörde dadurch nicht durch die Hintertür die Möglichkeit eröffnet, einen bestehenden Rechtsanspruch zu untergraben. Denn der Dienstherr ist aufgrund von § 153e Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 153b Abs. 1 LBG verpflichtet, mehrere Varianten für eine Teilzeitbeschäftigung anzubieten und damit die Erfüllung des Rechtsanspruchs zu gewährleisten. Es kann nur nicht jede denkbare Abstufung der Arbeitszeit von 50 bis 99 vom Hundert verlangt werden.
24 
Ein derartiger Anspruch ist auch § 19 Abs. 1 Satz 1 der am 01.01.2006 in Kraft getretenen Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung - AzUVO - (GBl. S. 716) nicht zu entnehmen. Aufgrund dieser Regelung, auf die das Innenministerium bereits im Vorgriff in seinem - vom Kläger vorgelegten - Schreiben vom 11.08.2005 an die nachgeordneten Dienststellen im Bereich der Polizei hingewiesen hat (damals noch vorgesehen als § 15 AZVO), kann die oberste Dienstbehörde zur Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle befristete Ausnahmen von den im Abschnitt Arbeitszeit enthaltenen Bestimmungen zulassen, um unter anderem eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu erreichen. Damit hat der Verordnungsgeber - wie auch der Gesetzgeber im Rahmen des § 153e Abs. 1 LBG - zum Ausdruck gebracht, dass er die Vereinbarkeit von Familie und Beruf als besonders förderungswürdig ansieht. Zu der Frage, in welchem Umfang im Rahmen des § 153e Abs. 1 LBG eine Arbeitszeitreduzierung zu bewilligen ist, trifft die Regelung jedoch keine Aussage. Insbesondere wird dem einzelnen Beamten kein Anspruch darauf eingeräumt, dass der Dienstherr ein bestimmtes, von ihm favorisiertes Arbeitszeitmodell einführt; die zu erprobenden Arbeitszeitmodelle stehen im Gegenteil ihrerseits unter dem Vorbehalt, dass sie dienstliche Interessen nicht beeinträchtigen (§ 19 Satz 3 AzUVO).
25 
Auch aus § 17 des Gesetzes zur Förderung der beruflichen Chancen für Frauen und der Vereinbarkeit von Familie und Beruf im öffentlichen Dienst des Landes Baden-Württemberg vom 21. Dezember 1995 - FG - (GBl. S. 890), der zwischenzeitlich durch die Regelung in § 14 des Chancengleichheitsgesetzes vom 11. Oktober 2005 - ChancenG - (GBl. S. 650) ersetzt wurde, folgt nichts anderes. Sowohl der bisherige § 17 FG als auch die Nachfolgeregelung in § 14 ChancenG verpflichten die jeweilige Dienststelle zwar, ein ausreichendes Angebot an Teilzeitarbeitsplätzen zu schaffen (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs, LT-Drs. 11/6216). Hierauf kann sich der einzelne Beamte jedoch nicht berufen. Abgesehen davon regeln auch diese Vorschriften nicht die Frage, in welchem Umfang auf den vorzusehenden Teilzeitarbeitsplätzen die Arbeitszeit zu reduzieren ist.
26 
Liegt die Entscheidung, ob dem Kläger eine Teilzeitbeschäftigung in dem von ihm begehrten Umfang bewilligt werden kann, demnach im pflichtgemäßen Ermessen der Bewilligungsbehörde, ist die Nachprüfung durch das Gericht darauf beschränkt, ob die Bewilligungsbehörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten und von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 Satz 1 VwGO).
27 
Nach diesen Maßgaben hat das Polizeipräsidium Stuttgart die vom Kläger begehrte Reduzierung seiner Arbeitszeit von 41 auf 38,5 Wochenstunden ohne Ermessensfehler abgelehnt. Die begehrte Teilzeitbeschäftigung entspricht vom Umfang her 93,9 % der regelmäßigen Arbeitszeit. Dass es bei einer in diesem Umfang reduzierten Arbeitszeit kaum möglich sein wird, die verbleibenden Stellenbruchteile zu neuen Stellen zusammenzulegen, liegt auf der Hand. Auf die Zahl der Wochenstunden, um welche die wöchentliche Arbeitszeit reduziert werden soll, kommt es dabei entgegen der Ansicht des Klägers nicht an. Selbst wenn die 2,5 Wochenstunden, um die der Kläger seine Arbeitszeit reduzieren will, beim zusätzlich eingeführten Wechselschichtergänzungsdienst bzw. Sonderschichtergänzungsdienst ohne größere organisatorische Probleme eingespart werden könnten, verbliebe dadurch ein Stellenbruchteil von 6,1 %, den der Dienstherr verfallen lassen müsste, ohne dass es möglich wäre, einen Ausgleich für die ausfallende Arbeitszeit zu erhalten. Denn nach den haushaltsrechtlichen Vorschriften besteht neben der Alternative, dass sich zwei zu je 50 vom Hundert teilzeitbeschäftigte Beamte oder Richter eine Planstelle teilen, nur noch die Möglichkeit, dass zwei Planstellen mit drei und drei Planstellen mit vier teilzeitbeschäftigten Beamten oder Richtern besetzt werden. Die Gesamtarbeitszeit dieser drei bzw. vier Beamten    oder Richter darf dabei die regelmäßige Gesamtarbeitszeit von zwei bzw. drei vollbeschäftigten Beamten oder Richtern nicht übersteigen (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Staatshaushaltsgesetz 2004 vom 17. Februar 2004 [GBl. S. 69] sowie nachfolgend die gleichlautende Regelung im Staatshaushaltsgesetz 2005/06 vom 1. März 2005 [GBl. S. 147]). Selbst wenn diese Regelungen des Staatshaushaltsgesetzes es nicht gebieten, Planstellen voll zu besetzen, so sind sie doch Ausdruck eines legitimen öffentlichen Interesses daran, die verfügbaren Planstellen vollständig auszunutzen und bei der Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung das Entstehen nicht besetzbarer Stellenreste zu vermeiden (vgl. Beschluss des Senats vom 30.07.2003 - 4 S 1091/03 -).
28 
Dem kann nicht entgegengehalten werden, ein Ausgleich der durch die begehrte Teilzeitbeschäftigung des Klägers ausfallenden Arbeitskraft sei im konkreten Fall nicht erforderlich, weil die Aufgaben des Polizeipräsidiums Stuttgart auch unter Geltung der früheren Arbeitszeitregelungen mit dem vorhandenen Personal zu bewältigen gewesen seien. Bei der Frage, welcher Personalaufwand zur effektiven Aufgabenerfüllung als erforderlich angesehen wird, kommt dem Dienstherrn nämlich - wie bereits ausgeführt - eine Entscheidungsprärogative und eine organisatorische Gestaltungsfreiheit zu mit der Folge, dass diese Entscheidung gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.05.2004, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.11.2006, a.a.O.). Denn es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Priorität zu bestimmen und ihre Erfüllung durch Bereitstellung personeller und sachlicher Mittel zu sichern (BVerwG, Urteil vom 29.04.2004, a.a.O.). Der Beklagte verweist in dieser Hinsicht zum einen auf seine Absicht, die Arbeitszeiterhöhung gezielt zur Verbesserung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch die Einführung zusätzlicher Dienste in Form von Verkehrskontrollen, Präsenzstreifen oder ähnlichem zu nutzen. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte mit diesen Erwägungen die Grenzen seines Einschätzungsspielraums überschritten haben könnte, sind nicht ersichtlich. Zum anderen war bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch des Klägers bekannt, dass die Landesregierung beabsichtigt, die durch die Verlängerung der wöchentlichen Arbeitszeit von 40 auf 41 Stunden gewonnenen Personalkapazitäten ab Herbst 2006 abzubauen (vgl. LT-Drs. 13/2923, S. 3). Das bedeutet, dass für bisher in der Dienststelle des Klägers wahrzunehmende Aufgaben in Zukunft weniger Beamte zur Verfügung stehen mit der Folge, dass der Ausfall an Arbeitskraft spürbar werden wird. Diese negativen Wirkungen verstärken sich noch, wenn - wie vorliegend - mehrere Beamte eine Teilzeitbeschäftigung zu denselben ungeraden Bruchteilen anstreben. Angesichts dessen sprechen erhebliche dienstliche Gründe gegen die Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung in dem begehrten Umfang von 38,5 Wochenstunden.
29 
Hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten familiären Belange lässt die ablehnende Entscheidung des Beklagten ebenfalls keine Ermessensfehler erkennen. Der Kläger beruft sich in erster Linie auf die von ihm nicht zu verkraftenden finanziellen Einbußen, die eine über den beantragten Umfang hinausgehende Teilzeitbeschäftigung mit sich bringe. Insoweit ist nicht zu verkennen, dass die gemäß § 6 Abs. 1 BBesG mit einer Arbeitszeitreduzierung einhergehende Verringerung der Besoldung für alle Beamten, insbesondere aber für Beamte der niedrigeren Besoldungsgruppen, bei der Planung einer Teilzeitbeschäftigung ein wesentliches Kriterium darstellt. Gleichwohl kann der Umfang der Teilzeitbeschäftigung nicht einseitig nur danach bemessen werden, welche finanziellen Einbußen der einzelne Beamte noch hinzunehmen bereit oder in der Lage ist, um ein Mehr an Freizeit für die Kinderbetreuung zu erlangen. Unter Berücksichtigung des Interesses des Dienstherrn, die verfügbaren Planstellen vollständig auszunutzen und bei der Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung das Entstehen nicht besetzbarer Stellenreste zu vermeiden, erscheint es jedenfalls nicht ermessensfehlerhaft, eine Arbeitszeitreduzierung in dem vom Kläger beantragten Umfang abzulehnen.
30 
Nicht zu beanstanden ist auch die Einschätzung der Bewilligungsbehörde, dem Kläger sei es zumutbar, den durch die Arbeitszeiterhöhung erforderlich gewordenen zusätzlichen Wechselschichtergänzungsdienst bzw. den Sonderschichtergänzungsdienst abzuleisten. Zwar hat der Kläger darauf hingewiesen, dass er hierdurch an zwei bisher dienstfreien Tagen pro Monat Dienst leisten muss. Anhand eines Arbeitszeitnachweises für den Monat 2007 hat er darüber hinaus in der mündlichen Verhandlung exemplarisch dargelegt, dass ihm aufgrund der Berufstätigkeit seiner Ehefrau, die diese im Wesentlichen an den für den Kläger dienstfreien Tagen ausübt, nur wenige Tage verbleiben, an denen er und seine Frau ihre Freizeit gemeinsam mit den Kindern verbringen können. Dennoch war die Bewilligungsbehörde angesichts der dargestellten erheblichen dienstlichen Nachteile nicht gehalten, dem Kläger allein deswegen eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 38,5 Wochenstunden zu bewilligen. Denn es ist zwar naheliegend, aber doch keineswegs zwingend, dass aufgrund der begehrten Arbeitszeitreduzierung gerade der zusätzliche Wechselschichtergänzungsdienst bzw. Sonderschichtergänzungsdienst entfällt. Dem Antrag des Klägers ist insoweit ein bestimmter Verteilungswunsch nicht zu entnehmen. Auch ist die in die Organisationsgewalt des Dienstherrn fallende Entscheidung über die Arbeitszeitverteilung nicht Teil der Bewilligungsentscheidung (vgl. Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Bayer. BeamtenG, Art. 80a Anm. 9a). Abgesehen davon gebieten es die dargelegten, sicherlich nicht unerheblichen familiären Belange des Klägers auch nicht, eine Arbeitszeitreduzierung gerade in dem vom Kläger gewünschten Umfang zu bewilligen.
31 
Die ablehnende Entscheidung des Polizeipräsidiums Stuttgart erweist sich schließlich auch nicht deshalb als rechtswidrig, weil andere Polizeidienststellen Teilzeitbeschäftigungen im Umfang von 38,5 Wochenstunden bewilligt haben. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt hierin nicht, weil der Gleichheitssatz für jeden Träger öffentlicher Gewalt nur innerhalb seines Zuständigkeitsbereiches gilt. Dieser Bereich beschränkt sich im vorliegenden Fall auf die Dienststelle des Polizeipräsidiums Stuttgart, das - wie bereits ausgeführt - die zuständige Bewilligungsbehörde ist. Auch im Übrigen führt allein die Tatsache, dass andere Dienststellen im Rahmen des zugebilligten Ermessensspielraums zu anderen Lösungen gekommen sind, nicht zur Rechtswidrigkeit der ablehnenden Entscheidung des Polizeipräsidiums Stuttgart. Denn eine Entscheidung wird nicht dadurch ermessensfehlerhaft, dass in der Sache selbst andere Lösungen ebenso vertretbar, möglicherweise sogar zweckmäßiger oder gerechter sind (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 114 RdNr. 4 m.w.N.).
32 
Die Frage, ob die Bewilligungsbehörde den Kläger zu Recht auf die vorgesehenen Varianten im Umfang von 50 oder 75 vom Hundert verwiesen hat oder ob daneben auch andere Varianten in Betracht kommen, wie beispielsweise die Arbeitszeitreduzierung in Höhe von 80 vom Hundert, welche das Innenministerium in einem Sonderfall bewilligt hat, kann vorliegend offen bleiben. Denn eine Teilzeitbeschäftigung in diesem Umfang wurde nicht beantragt und ist daher auch nicht Streitgegenstand.
33 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
34 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG gegeben ist.
35 
Beschluss
vom 20. März 2007
36 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gem. § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
37 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
12 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und auch sonst zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 38,5 Wochenstunden.
13 
Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers ist § 153e Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 153b Abs. 1 LBG. Danach ist Beamten mit Dienstbezügen, die mindestens ein Kind unter 18 Jahren tatsächlich betreuen oder pflegen, Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
14 
Die persönlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift werden vom Kläger, der als Polizeibeamter Dienstbezüge erhält, erfüllt. Er betreut gemeinsam mit seiner zu 50 % teilzeitbeschäftigten Ehefrau seine zwei minderjährigen Kinder.
15 
Auch zwingende dienstliche Belange stehen einer Teilzeitbeschäftigung des Klägers grundsätzlich nicht entgegen. Ein Anspruch auf Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung in dem von ihm begehrten Umfang steht im jedoch nicht zu.
16 
Bei dem negativen Tatbestandsmerkmal der zwingenden dienstlichen Belange handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der grundsätzlich der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt, ohne dass dem Dienstherrn insoweit ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.2004, BVerwGE 120, 382, zu § 88a des schleswig-holsteinischen LBG; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.05.2004, NVwZ-RR 2005, 51, zu § 80a des rheinland-pfälzischen LBG). Allerdings kommt ihm hinsichtlich der die dienstlichen Belange maßgeblich (vor)prägenden verwaltungspolitischen Entscheidungen über die zur effektiven Aufgabenerfüllung erforderliche Personalstärke und den Einsatz des vorhandenen Personals eine Entscheidungsprärogative und eine organisatorische Gestaltungsfreiheit zu mit der Folge, dass diese Entscheidungen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar sind (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.05.2004, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.11.2006 - 1 A 777/05 -, Juris, zu § 48 Abs. 3 des nordrhein-westfälischen LBG).
17 
Der in verschiedenen Gesetzen verwendete unbestimmte Rechtsbegriff der „zwingenden dienstlichen Belange“ (wie auch der „dringenden dienstlichen Belange“ oder der „dienstlichen Belange“ oder Ähnliches) hat keinen allgemeingültigen Inhalt. Er erfüllt in den einzelnen Gesetzen nach der ihnen jeweils zugrunde liegenden Interessenlage eine unterschiedliche Funktion. Sein materieller Sinngehalt und seine besondere Bedeutung ergeben sich erst aus der Zweckbestimmung und Zielsetzung der jeweiligen gesetzlichen Regelung sowie aus dem systematischen Zusammenhang, in den der Begriff hineingestellt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.2004, a.a.O; Urteil vom 09.02.1972, BVerwGE 39, 291; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.11.2006, a.a.O.).
18 
Inhaltlich ist unter „dienstlichen Belangen“ i.S.d. §§ 152 LBG ff. das engere öffentliche, d.h. das dienstliche Interesse an sachgemäßer und reibungsloser Aufgabenerfüllung der Verwaltung zu verstehen (BVerwG, Urteil vom 29.04.2004, a.a.O.; Urteil des Senats vom 24.06.1986 - 4 S 3228/85 -, ZBR 1987, 153; Plog/Wiedow/Lemhöfer, § 72a BBG RdNr. 8). Wenn „dienstliche Belange“ entgegenstehen, kann ein Antrag auf Teilzeitbeschäftigung aus sonstigen Gründen (vgl. § 72a Abs. 1 BBG, § 153f Abs. 1 LBG), auf Beurlaubung aus arbeitsmarktpolitischen Gründen (vgl. § 72e Abs. 1 BBG, § 153c Abs. 1 LBG) oder auf Altersteilzeit (§ 153h Abs. 1 Nr. 4 LBG) abgelehnt werden.
19 
Der Begriff der „zwingenden dienstlichen Belange“ i.S.v. § 153e Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 153b Abs. 1 LBG geht über dieses Begriffsverständnis hinaus und zeigt die insoweit stärkere Rechtsposition der Beamten auf, die eine Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen beantragen. Mit der Regelung in § 153e Abs. 1 Satz 1 LBG hat der Gesetzgeber das Ziel, den Beamten und Beamtinnen die Betreuung ihrer Kinder neben ihrer Berufstätigkeit zu ermöglichen oder zu erleichtern, als besonders förderungswürdig herausgestellt. Hierfür waren der durch Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistete Familienschutz, die dem Dienstherrn obliegende Fürsorgepflicht und sozialstaatliche Erwägungen für eine zeitliche Entlastung von Beamten und Beamtinnen mit minderjährigen Kindern maßgebend. Diese Ziele und Zwecke haben grundsätzlich höheres Gewicht als die zu berücksichtigenden dienstlichen Belange (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 20.04.1990, NVwZ 1990, 1098). Wie schon zur früheren, dem Dienstherrn ein Ermessen einräumenden Rechtslage in der Rechtsprechung weitgehend anerkannt, kann die Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung dementsprechend nicht aufgrund von Auswirkungen versagt werden, die mit jeder Teilzeitbeschäftigung regelmäßig und generell verbunden sind, wie beispielsweise der Tatsache, dass der betroffene Beamte nicht mehr voll zur Verfügung steht, dass gegebenenfalls eine Ersatzkraft eingestellt werden muss und dass damit die Beihilfe-, Besoldungs- und Pensionslasten des Dienstherrn einzelfallbezogen ansteigen. Ebenso wenig kommen mit der Teilzeitbeschäftigung verbundene Erschwernisse wie zum Beispiel die Notwendigkeit einer gewissen Umorganisation als entgegenstehende zwingende Belange in Betracht (vgl. Urteil des Senats vom 24.06.1986, a.a.O.; OVG Bremen, Beschluss vom 20.04.1990, a.a.O.; siehe auch BVerwG, Urteil vom 29.04.2004, a.a.O.). Die Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen darf vielmehr nur dann abgelehnt werden, wenn dadurch schwerwiegende Nachteile für die Verwaltung drohen (OVG Bremen, Beschluss vom 20.04.1990, a.a.O.; Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Bayer. BeamtenG, Art. 80b Anm. 11 b; Plog/Wiedow/Lemhöfer, § 72a BBG RdNr. 35). Die Beurteilung, ob dies der Fall ist, hat sich an dem gesetzlichen Auftrag der Behörde und den dort vorhandenen personalwirtschaftlichen und organisatorischen Möglichkeiten zu orientieren. Maßgeblicher Bezugsrahmen für die dahingehende Bewertung ist die Bewilligungsbehörde, im vorliegenden Fall also gemäß § 153 Abs. 1 Satz 1 und 2 LBG i.V.m. § 4 Nr. 7, § 2 Satz 1 Nr. 1 a ErnennungsG das Polizeipräsidium Stuttgart.
20 
Zwingende dienstliche Belange in diesem Sinne stehen einer Teilzeitbeschäftigung des Klägers grundsätzlich nicht entgegen. Hierauf beruft sich auch das Polizeipräsidium nicht, das in seinem Bereich zahlreichen Beamten eine Teilzeitbeschäftigung ermöglicht. Das Polizeipräsidium stützt die Ablehnung vielmehr auf den geringen Umfang der vom Kläger begehrten Arbeitszeitermäßigung.
21 
Hinsichtlich des Umfangs der begehrten Arbeitszeitreduzierung sieht die Regelung in § 153e Abs. 1 LBG eine Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit vor (vgl. zu diesem Begriff § 4 Arbeitszeit- und UrlaubsVO). Demnach muss dem Beamten auf jeden Fall die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung im Umfang des gesetzlichen Mindestmaßes zur Verfügung stehen. Der Wortlaut der Vorschrift legt zudem nahe, dass eine weitere Zwischenstufe innerhalb der gesetzlichen Spannbreite, etwa 3/4 oder 2/3, zur Wahl stehen muss (vgl. Plog/Wiedow/Lemhöfer, § 72a BBG RdNr. 35a). Die nähere Ausgestaltung der gesetzlichen Spanne obliegt darüber hinaus in Abwägung der Zielsetzung des Gesetzes einerseits und der Möglichkeiten eines effizienten und wirtschaftlichen Personaleinsatzes andererseits dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn (vgl. Plog/Wiedow/Lemhöfer, § 72a BBG RdNr. 35a). Nur auf diese Weise ist der Dienstherr in der Lage zu verhindern, dass durch die Bewilligung von Teilzeit Arbeitskapazitäten verloren gehen, die weder personell noch organisatorisch anderweitig abgedeckt werden können (vgl. Weiss/Niedermaier/Summer/ Zängl, Bayer. BeamtenG, Art. 80b Anm. 11 b).
22 
Diese nach alledem schon zuvor bestehende Rechtslage wird durch den mit Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes, des Landespersonalvertretungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 03.05.2005 (GBl. S. 321) mit Wirkung vom 13.05.2005 neu eingefügten § 152 Abs. 3 LBG bestätigt, wonach die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung nach §§ 153e bis 153g LBG aus dienstlichen Gründen unter anderem von einem bestimmten Umfang der Teilzeitbeschäftigung abhängig gemacht werden kann. Um den Dienststellen die Bewirtschaftung der Personalstellen zu erleichtern, hat der Gesetzgeber mit dieser Regelung klargestellt, dass die Bewilligungsbehörde aus dienstlichen Gründen die Möglichkeit hat, für den Umfang der Teilzeitbeschäftigung aus familiären oder sonstigen Gründen nur bestimmte Varianten zuzulassen. Maßgebend hierfür war die Überlegung, dass insbesondere Teilzeitbeschäftigungen mit „ungeraden“ Bruchteilen zu Schwierigkeiten bei der Eingliederung in den Dienstbetrieb führen und zur Folge haben können, dass restliche Stellenbruchteile nicht genutzt werden können (amtl. Begr., LT-Drs. 13/3783,     S. 24).
23 
Die Bewilligungsbehörde kann eine Arbeitszeitreduzierung demnach im Hinblick auf den Umfang der begehrten Teilzeitbeschäftigung trotz eines dem Grunde nach bestehenden Rechtsanspruchs aus dienstlichen Gründen ablehnen. Entgegen der Ansicht des Klägers wird der Bewilligungsbehörde dadurch nicht durch die Hintertür die Möglichkeit eröffnet, einen bestehenden Rechtsanspruch zu untergraben. Denn der Dienstherr ist aufgrund von § 153e Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 153b Abs. 1 LBG verpflichtet, mehrere Varianten für eine Teilzeitbeschäftigung anzubieten und damit die Erfüllung des Rechtsanspruchs zu gewährleisten. Es kann nur nicht jede denkbare Abstufung der Arbeitszeit von 50 bis 99 vom Hundert verlangt werden.
24 
Ein derartiger Anspruch ist auch § 19 Abs. 1 Satz 1 der am 01.01.2006 in Kraft getretenen Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung - AzUVO - (GBl. S. 716) nicht zu entnehmen. Aufgrund dieser Regelung, auf die das Innenministerium bereits im Vorgriff in seinem - vom Kläger vorgelegten - Schreiben vom 11.08.2005 an die nachgeordneten Dienststellen im Bereich der Polizei hingewiesen hat (damals noch vorgesehen als § 15 AZVO), kann die oberste Dienstbehörde zur Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle befristete Ausnahmen von den im Abschnitt Arbeitszeit enthaltenen Bestimmungen zulassen, um unter anderem eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu erreichen. Damit hat der Verordnungsgeber - wie auch der Gesetzgeber im Rahmen des § 153e Abs. 1 LBG - zum Ausdruck gebracht, dass er die Vereinbarkeit von Familie und Beruf als besonders förderungswürdig ansieht. Zu der Frage, in welchem Umfang im Rahmen des § 153e Abs. 1 LBG eine Arbeitszeitreduzierung zu bewilligen ist, trifft die Regelung jedoch keine Aussage. Insbesondere wird dem einzelnen Beamten kein Anspruch darauf eingeräumt, dass der Dienstherr ein bestimmtes, von ihm favorisiertes Arbeitszeitmodell einführt; die zu erprobenden Arbeitszeitmodelle stehen im Gegenteil ihrerseits unter dem Vorbehalt, dass sie dienstliche Interessen nicht beeinträchtigen (§ 19 Satz 3 AzUVO).
25 
Auch aus § 17 des Gesetzes zur Förderung der beruflichen Chancen für Frauen und der Vereinbarkeit von Familie und Beruf im öffentlichen Dienst des Landes Baden-Württemberg vom 21. Dezember 1995 - FG - (GBl. S. 890), der zwischenzeitlich durch die Regelung in § 14 des Chancengleichheitsgesetzes vom 11. Oktober 2005 - ChancenG - (GBl. S. 650) ersetzt wurde, folgt nichts anderes. Sowohl der bisherige § 17 FG als auch die Nachfolgeregelung in § 14 ChancenG verpflichten die jeweilige Dienststelle zwar, ein ausreichendes Angebot an Teilzeitarbeitsplätzen zu schaffen (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs, LT-Drs. 11/6216). Hierauf kann sich der einzelne Beamte jedoch nicht berufen. Abgesehen davon regeln auch diese Vorschriften nicht die Frage, in welchem Umfang auf den vorzusehenden Teilzeitarbeitsplätzen die Arbeitszeit zu reduzieren ist.
26 
Liegt die Entscheidung, ob dem Kläger eine Teilzeitbeschäftigung in dem von ihm begehrten Umfang bewilligt werden kann, demnach im pflichtgemäßen Ermessen der Bewilligungsbehörde, ist die Nachprüfung durch das Gericht darauf beschränkt, ob die Bewilligungsbehörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten und von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 Satz 1 VwGO).
27 
Nach diesen Maßgaben hat das Polizeipräsidium Stuttgart die vom Kläger begehrte Reduzierung seiner Arbeitszeit von 41 auf 38,5 Wochenstunden ohne Ermessensfehler abgelehnt. Die begehrte Teilzeitbeschäftigung entspricht vom Umfang her 93,9 % der regelmäßigen Arbeitszeit. Dass es bei einer in diesem Umfang reduzierten Arbeitszeit kaum möglich sein wird, die verbleibenden Stellenbruchteile zu neuen Stellen zusammenzulegen, liegt auf der Hand. Auf die Zahl der Wochenstunden, um welche die wöchentliche Arbeitszeit reduziert werden soll, kommt es dabei entgegen der Ansicht des Klägers nicht an. Selbst wenn die 2,5 Wochenstunden, um die der Kläger seine Arbeitszeit reduzieren will, beim zusätzlich eingeführten Wechselschichtergänzungsdienst bzw. Sonderschichtergänzungsdienst ohne größere organisatorische Probleme eingespart werden könnten, verbliebe dadurch ein Stellenbruchteil von 6,1 %, den der Dienstherr verfallen lassen müsste, ohne dass es möglich wäre, einen Ausgleich für die ausfallende Arbeitszeit zu erhalten. Denn nach den haushaltsrechtlichen Vorschriften besteht neben der Alternative, dass sich zwei zu je 50 vom Hundert teilzeitbeschäftigte Beamte oder Richter eine Planstelle teilen, nur noch die Möglichkeit, dass zwei Planstellen mit drei und drei Planstellen mit vier teilzeitbeschäftigten Beamten oder Richtern besetzt werden. Die Gesamtarbeitszeit dieser drei bzw. vier Beamten    oder Richter darf dabei die regelmäßige Gesamtarbeitszeit von zwei bzw. drei vollbeschäftigten Beamten oder Richtern nicht übersteigen (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Staatshaushaltsgesetz 2004 vom 17. Februar 2004 [GBl. S. 69] sowie nachfolgend die gleichlautende Regelung im Staatshaushaltsgesetz 2005/06 vom 1. März 2005 [GBl. S. 147]). Selbst wenn diese Regelungen des Staatshaushaltsgesetzes es nicht gebieten, Planstellen voll zu besetzen, so sind sie doch Ausdruck eines legitimen öffentlichen Interesses daran, die verfügbaren Planstellen vollständig auszunutzen und bei der Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung das Entstehen nicht besetzbarer Stellenreste zu vermeiden (vgl. Beschluss des Senats vom 30.07.2003 - 4 S 1091/03 -).
28 
Dem kann nicht entgegengehalten werden, ein Ausgleich der durch die begehrte Teilzeitbeschäftigung des Klägers ausfallenden Arbeitskraft sei im konkreten Fall nicht erforderlich, weil die Aufgaben des Polizeipräsidiums Stuttgart auch unter Geltung der früheren Arbeitszeitregelungen mit dem vorhandenen Personal zu bewältigen gewesen seien. Bei der Frage, welcher Personalaufwand zur effektiven Aufgabenerfüllung als erforderlich angesehen wird, kommt dem Dienstherrn nämlich - wie bereits ausgeführt - eine Entscheidungsprärogative und eine organisatorische Gestaltungsfreiheit zu mit der Folge, dass diese Entscheidung gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.05.2004, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.11.2006, a.a.O.). Denn es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Priorität zu bestimmen und ihre Erfüllung durch Bereitstellung personeller und sachlicher Mittel zu sichern (BVerwG, Urteil vom 29.04.2004, a.a.O.). Der Beklagte verweist in dieser Hinsicht zum einen auf seine Absicht, die Arbeitszeiterhöhung gezielt zur Verbesserung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch die Einführung zusätzlicher Dienste in Form von Verkehrskontrollen, Präsenzstreifen oder ähnlichem zu nutzen. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte mit diesen Erwägungen die Grenzen seines Einschätzungsspielraums überschritten haben könnte, sind nicht ersichtlich. Zum anderen war bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch des Klägers bekannt, dass die Landesregierung beabsichtigt, die durch die Verlängerung der wöchentlichen Arbeitszeit von 40 auf 41 Stunden gewonnenen Personalkapazitäten ab Herbst 2006 abzubauen (vgl. LT-Drs. 13/2923, S. 3). Das bedeutet, dass für bisher in der Dienststelle des Klägers wahrzunehmende Aufgaben in Zukunft weniger Beamte zur Verfügung stehen mit der Folge, dass der Ausfall an Arbeitskraft spürbar werden wird. Diese negativen Wirkungen verstärken sich noch, wenn - wie vorliegend - mehrere Beamte eine Teilzeitbeschäftigung zu denselben ungeraden Bruchteilen anstreben. Angesichts dessen sprechen erhebliche dienstliche Gründe gegen die Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung in dem begehrten Umfang von 38,5 Wochenstunden.
29 
Hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten familiären Belange lässt die ablehnende Entscheidung des Beklagten ebenfalls keine Ermessensfehler erkennen. Der Kläger beruft sich in erster Linie auf die von ihm nicht zu verkraftenden finanziellen Einbußen, die eine über den beantragten Umfang hinausgehende Teilzeitbeschäftigung mit sich bringe. Insoweit ist nicht zu verkennen, dass die gemäß § 6 Abs. 1 BBesG mit einer Arbeitszeitreduzierung einhergehende Verringerung der Besoldung für alle Beamten, insbesondere aber für Beamte der niedrigeren Besoldungsgruppen, bei der Planung einer Teilzeitbeschäftigung ein wesentliches Kriterium darstellt. Gleichwohl kann der Umfang der Teilzeitbeschäftigung nicht einseitig nur danach bemessen werden, welche finanziellen Einbußen der einzelne Beamte noch hinzunehmen bereit oder in der Lage ist, um ein Mehr an Freizeit für die Kinderbetreuung zu erlangen. Unter Berücksichtigung des Interesses des Dienstherrn, die verfügbaren Planstellen vollständig auszunutzen und bei der Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung das Entstehen nicht besetzbarer Stellenreste zu vermeiden, erscheint es jedenfalls nicht ermessensfehlerhaft, eine Arbeitszeitreduzierung in dem vom Kläger beantragten Umfang abzulehnen.
30 
Nicht zu beanstanden ist auch die Einschätzung der Bewilligungsbehörde, dem Kläger sei es zumutbar, den durch die Arbeitszeiterhöhung erforderlich gewordenen zusätzlichen Wechselschichtergänzungsdienst bzw. den Sonderschichtergänzungsdienst abzuleisten. Zwar hat der Kläger darauf hingewiesen, dass er hierdurch an zwei bisher dienstfreien Tagen pro Monat Dienst leisten muss. Anhand eines Arbeitszeitnachweises für den Monat 2007 hat er darüber hinaus in der mündlichen Verhandlung exemplarisch dargelegt, dass ihm aufgrund der Berufstätigkeit seiner Ehefrau, die diese im Wesentlichen an den für den Kläger dienstfreien Tagen ausübt, nur wenige Tage verbleiben, an denen er und seine Frau ihre Freizeit gemeinsam mit den Kindern verbringen können. Dennoch war die Bewilligungsbehörde angesichts der dargestellten erheblichen dienstlichen Nachteile nicht gehalten, dem Kläger allein deswegen eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 38,5 Wochenstunden zu bewilligen. Denn es ist zwar naheliegend, aber doch keineswegs zwingend, dass aufgrund der begehrten Arbeitszeitreduzierung gerade der zusätzliche Wechselschichtergänzungsdienst bzw. Sonderschichtergänzungsdienst entfällt. Dem Antrag des Klägers ist insoweit ein bestimmter Verteilungswunsch nicht zu entnehmen. Auch ist die in die Organisationsgewalt des Dienstherrn fallende Entscheidung über die Arbeitszeitverteilung nicht Teil der Bewilligungsentscheidung (vgl. Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Bayer. BeamtenG, Art. 80a Anm. 9a). Abgesehen davon gebieten es die dargelegten, sicherlich nicht unerheblichen familiären Belange des Klägers auch nicht, eine Arbeitszeitreduzierung gerade in dem vom Kläger gewünschten Umfang zu bewilligen.
31 
Die ablehnende Entscheidung des Polizeipräsidiums Stuttgart erweist sich schließlich auch nicht deshalb als rechtswidrig, weil andere Polizeidienststellen Teilzeitbeschäftigungen im Umfang von 38,5 Wochenstunden bewilligt haben. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt hierin nicht, weil der Gleichheitssatz für jeden Träger öffentlicher Gewalt nur innerhalb seines Zuständigkeitsbereiches gilt. Dieser Bereich beschränkt sich im vorliegenden Fall auf die Dienststelle des Polizeipräsidiums Stuttgart, das - wie bereits ausgeführt - die zuständige Bewilligungsbehörde ist. Auch im Übrigen führt allein die Tatsache, dass andere Dienststellen im Rahmen des zugebilligten Ermessensspielraums zu anderen Lösungen gekommen sind, nicht zur Rechtswidrigkeit der ablehnenden Entscheidung des Polizeipräsidiums Stuttgart. Denn eine Entscheidung wird nicht dadurch ermessensfehlerhaft, dass in der Sache selbst andere Lösungen ebenso vertretbar, möglicherweise sogar zweckmäßiger oder gerechter sind (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 114 RdNr. 4 m.w.N.).
32 
Die Frage, ob die Bewilligungsbehörde den Kläger zu Recht auf die vorgesehenen Varianten im Umfang von 50 oder 75 vom Hundert verwiesen hat oder ob daneben auch andere Varianten in Betracht kommen, wie beispielsweise die Arbeitszeitreduzierung in Höhe von 80 vom Hundert, welche das Innenministerium in einem Sonderfall bewilligt hat, kann vorliegend offen bleiben. Denn eine Teilzeitbeschäftigung in diesem Umfang wurde nicht beantragt und ist daher auch nicht Streitgegenstand.
33 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
34 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG gegeben ist.
35 
Beschluss
vom 20. März 2007
36 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gem. § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
37 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Teilzeitbeschäftigung ist zu ermöglichen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Das Vorkaufsrecht nach dem Reichssiedlungsgesetz kann auch zum Zwecke des Erwerbs von Grundstücken zur Entschädigung in Land ausgeübt werden, und zwar auch dann, wenn der Eigentümer das Grundstück an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts verkauft hat; diese ist vor der Ausübung des Vorkaufsrechts zu hören.

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die Siedlungsunternehmen und Landlieferungsverbände im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, verpflichten,

1.
auf Verlangen der Enteignungsbehörde Fälle mitzuteilen, in denen nach dem Reichssiedlungsgesetz ein Vorkaufsrecht ausgeübt werden kann, und
2.
das Vorkaufsrecht für den in Absatz 1 genannten Zweck auszuüben, wenn sie das Recht nicht für Siedlungszwecke ausüben wollen, und über das durch Ausübung des Vorkaufs erlangte Grundstück nach Weisung zu verfügen. Bei Durchführung dieser Weisung dürfen dem Vorkaufsberechtigten weder rechtliche noch wirtschaftliche Nachteile entstehen.

(3) § 20 des Reichssiedlungsgesetzes sowie die landesrechtlichen Vorschriften über Verfügungsbeschränkungen bei Siedlerstellen sind, soweit sie für das beschaffte Grundstück nicht gelten, auf Umsiedlerstellen nicht anzuwenden. Ob eine Stelle als Umsiedlerstelle anzusehen ist, entscheidet in Zweifelsfällen die nach § 8 zuständige Behörde.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Vorkaufsrecht nach dem Reichssiedlungsgesetz kann auch zum Zwecke des Erwerbs von Grundstücken zur Entschädigung in Land ausgeübt werden, und zwar auch dann, wenn der Eigentümer das Grundstück an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts verkauft hat; diese ist vor der Ausübung des Vorkaufsrechts zu hören.

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die Siedlungsunternehmen und Landlieferungsverbände im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, verpflichten,

1.
auf Verlangen der Enteignungsbehörde Fälle mitzuteilen, in denen nach dem Reichssiedlungsgesetz ein Vorkaufsrecht ausgeübt werden kann, und
2.
das Vorkaufsrecht für den in Absatz 1 genannten Zweck auszuüben, wenn sie das Recht nicht für Siedlungszwecke ausüben wollen, und über das durch Ausübung des Vorkaufs erlangte Grundstück nach Weisung zu verfügen. Bei Durchführung dieser Weisung dürfen dem Vorkaufsberechtigten weder rechtliche noch wirtschaftliche Nachteile entstehen.

(3) § 20 des Reichssiedlungsgesetzes sowie die landesrechtlichen Vorschriften über Verfügungsbeschränkungen bei Siedlerstellen sind, soweit sie für das beschaffte Grundstück nicht gelten, auf Umsiedlerstellen nicht anzuwenden. Ob eine Stelle als Umsiedlerstelle anzusehen ist, entscheidet in Zweifelsfällen die nach § 8 zuständige Behörde.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13. Juli 2005 - 17 K 5038/04 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt vom Beklagten die Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen mit 38,5 Stunden in der Woche.
Der im Jahr 1976 geborene Kläger ist Polizeiobermeister und als Streifenbeamter beim Polizeirevier Bad Cannstatt im einheitlichen Wechselschichtdienst tätig. Seine regelmäßige Arbeitszeit beträgt 41 Wochenstunden. Er hat zwei Kinder im Alter von derzeit 4 und 6 Jahren; seine Ehefrau ist ebenfalls Polizeibeamtin. Mit Schreiben vom 11.01.2004 beantragte er, ihm ab 01.05.2004 eine Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen mit 38,5 Stunden in der Woche zu bewilligen. Mit Bescheid vom 28.05.2004 lehnte die Landespolizeidirektion Stuttgart II den Antrag ab und führte zur Begründung aus, bei Reduzierung der Arbeitszeit um lediglich 2,5 Stunden sei eine wirksam bessere Betreuung der Kinder nicht erreichbar. Dies entspreche nicht dem Sinn der gesetzlichen Regelung.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und trug vor, die Situation der Kinderbetreuung habe sich durch die Erhöhung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf 41 Stunden verschärft. Er müsse nunmehr an ca. 24 Tagen im Jahr (2004) außerhalb des Wechselschichtdienstes und des bereits früher bestehenden Wechselschichtergänzungsdienstes, der vormittags von 9.30 Uhr bis 12.30 Uhr abgeleistet worden sei, eingesetzt werden. An solchen Tagen sei seine Ehefrau durch ihren Dienst in der E-Schicht regelmäßig eingeplant. Er sei daher dringend auf die Reduzierung angewiesen. Zur besseren Betreuung seiner Kinder nehme er spürbare finanzielle Einbußen hin. Zwingende dienstliche Belange stünden seinem Antrag nicht entgegen. Schon jetzt sei es im Hinblick auf die Stärke der C-Schicht außerordentlich schwierig, die Beamten und Beamtinnen dieser Schicht des Polizeireviers Bad Cannstatt so einzuteilen, dass die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 41 Stunden erreicht werde. Eine Reduzierung der Arbeitszeit um 25 % könne er sich aus finanziellen Gründen nicht leisten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.11.2004 wies die Landespolizeidirektion Stuttgart II den Widerspruch zurück. Die hiergegen am 20.12.2004 erhobene Klage des Klägers hat das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil vom 13.07.2005 - 17 K 5038/04 - abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung könne gemäß § 152 Abs. 3 LBG aus dienstlichen Gründen unter anderem von einem bestimmten Umfang der Teilzeitbeschäftigung abhängig gemacht werden. Die begehrte geringfügige Reduzierung der Wochenarbeitszeit könne angesichts der unterschiedlichen Schichtdienste in der Dienststelle zu größeren Schwierigkeiten führen. Stehe die bei der Stellenzuweisung zugrunde gelegte Stundenzahl nicht zur Verfügung, weil wegen der geringen und ungeraden Stellenbruchteile für die Teilzeitbeschäftigung kein Ersatz beschafft werden könne, sei auch die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben beeinträchtigt. Aus den Regelungen des Staatshaushaltsgesetzes ergebe sich, dass Planstellen nur so mit teilzeitbeschäftigten Beamten zu besetzen seien, dass sich die Stellenbruchteile jeweils zu ganzen Stellen addieren ließen. § 17 Landesgleichstellungsgesetz vermittle keinen individuellen Anspruch auf einen bestimmten Teilzeitarbeitsplatz.
Gegen dieses ihm am 29.07.2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 09.08.2005 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Er macht geltend, die Erhöhung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf 41 Stunden habe lediglich dazu geführt, dass der Wechselschichtergänzungsdienst ausgeweitet worden sei und nun auch an zwei schichtfreien Tagen pro Monat Dienst geleistet werden müsse. Der Dienstbetrieb werde nicht beeinträchtigt, wenn er aufgrund der beantragten Teilzeitbeschäftigung in geringerem Umfang am Wechselschichtergänzungsdienst teilnehme. Eine Ersatzeinstellung oder eine Vertretung sei nicht erforderlich. Mit der Erhöhung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit habe lediglich ein tarifpolitisches Signal gesetzt werden sollen. Einer Revierführerin des Polizeireviers Ostendstraße sei Teilzeit im Umfang von 80 % der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit bewilligt worden. Außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der LPD Stuttgart II sei Polizeibeamten Teilzeit auch im Umfang von 38,5 Stunden pro Woche bewilligt worden. Die haushaltsrechtlichen Erwägungen hätten hinter dem Schutz von Ehe und Familie zurückzustehen. Mit Schreiben vom 11.08.2005 habe das Innenministerium ausdrücklich auf die Möglichkeit der Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle hingewiesen. Der Beklagte habe weder nachvollziehbar noch substantiiert vorgetragen, dass durch seine zeitlich verringerte Teilnahme am Wechselschichtergänzungsdienst Verkehrskontrollen beeinträchtigt seien oder Präsenzstreifen nicht durchgeführt werden könnten. Aus dem Staatshaushaltsgesetz ergebe sich nicht, dass volle Stellen insgesamt voll besetzt werden müssten. Im Übrigen sei es möglich, kleinere Stellenbruchteile zusammenzufassen und wieder zu besetzen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13.07.2005 - 17 K 5038/04 - zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids der Landespolizeidirektion Stuttgart II vom 28.05.2004 und dessen Widerspruchsbescheids vom 18.11.2004 zu verpflichten, dem Kläger Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 38,5 Wochenstunden zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
10 
Er verteidigt das angefochtene Urteil und trägt vor, die Arbeitszeiterhöhung solle zur Haushaltskonsolidierung führen und das zusätzliche Arbeitspotential solle gezielt zum Abbau von Mehrarbeit, zur Unterstützung der regelmäßigen Schichtdienste, für Schwerpunkteinsätze und zur gezielten Verbesserung der Öffnungszeiten von Polizeiposten verwendet werden. Dem widerspreche das Bestreben des Klägers, den Wechselschichtergänzungsdienst an zwei ansonsten dienstfreien Tagen im Monat zu vermeiden. Auf eine vollständige Besetzung der zugewiesenen Planstellen könne nicht verzichtet werden. Denn die Zuweisung der Planstellen richte sich nach dem Bedarf. Die Nichtbesetzung der Planstellen bleibe daher nicht ohne Auswirkungen auf die zugewiesenen Aufgaben. Aus dem Hinweis auf die Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle ergebe sich insoweit nichts anderes. Die haushaltsrechtlichen Vorgaben seien zwingend. Im Übrigen räume das Polizeipräsidium Stuttgart der Vereinbarkeit von Familie und Beruf eine hohe Priorität ein. Dies erfordere bei der Personalplanung und der Organisation einen hohen Aufwand. Über die Genehmigungspraxis anderer Polizeidienststellen könne keine Aussage getroffen werden.
11 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts und des Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
12 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und auch sonst zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 38,5 Wochenstunden.
13 
Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers ist § 153e Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 153b Abs. 1 LBG. Danach ist Beamten mit Dienstbezügen, die mindestens ein Kind unter 18 Jahren tatsächlich betreuen oder pflegen, Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
14 
Die persönlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift werden vom Kläger, der als Polizeibeamter Dienstbezüge erhält, erfüllt. Er betreut gemeinsam mit seiner zu 50 % teilzeitbeschäftigten Ehefrau seine zwei minderjährigen Kinder.
15 
Auch zwingende dienstliche Belange stehen einer Teilzeitbeschäftigung des Klägers grundsätzlich nicht entgegen. Ein Anspruch auf Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung in dem von ihm begehrten Umfang steht im jedoch nicht zu.
16 
Bei dem negativen Tatbestandsmerkmal der zwingenden dienstlichen Belange handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der grundsätzlich der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt, ohne dass dem Dienstherrn insoweit ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.2004, BVerwGE 120, 382, zu § 88a des schleswig-holsteinischen LBG; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.05.2004, NVwZ-RR 2005, 51, zu § 80a des rheinland-pfälzischen LBG). Allerdings kommt ihm hinsichtlich der die dienstlichen Belange maßgeblich (vor)prägenden verwaltungspolitischen Entscheidungen über die zur effektiven Aufgabenerfüllung erforderliche Personalstärke und den Einsatz des vorhandenen Personals eine Entscheidungsprärogative und eine organisatorische Gestaltungsfreiheit zu mit der Folge, dass diese Entscheidungen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar sind (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.05.2004, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.11.2006 - 1 A 777/05 -, Juris, zu § 48 Abs. 3 des nordrhein-westfälischen LBG).
17 
Der in verschiedenen Gesetzen verwendete unbestimmte Rechtsbegriff der „zwingenden dienstlichen Belange“ (wie auch der „dringenden dienstlichen Belange“ oder der „dienstlichen Belange“ oder Ähnliches) hat keinen allgemeingültigen Inhalt. Er erfüllt in den einzelnen Gesetzen nach der ihnen jeweils zugrunde liegenden Interessenlage eine unterschiedliche Funktion. Sein materieller Sinngehalt und seine besondere Bedeutung ergeben sich erst aus der Zweckbestimmung und Zielsetzung der jeweiligen gesetzlichen Regelung sowie aus dem systematischen Zusammenhang, in den der Begriff hineingestellt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.2004, a.a.O; Urteil vom 09.02.1972, BVerwGE 39, 291; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.11.2006, a.a.O.).
18 
Inhaltlich ist unter „dienstlichen Belangen“ i.S.d. §§ 152 LBG ff. das engere öffentliche, d.h. das dienstliche Interesse an sachgemäßer und reibungsloser Aufgabenerfüllung der Verwaltung zu verstehen (BVerwG, Urteil vom 29.04.2004, a.a.O.; Urteil des Senats vom 24.06.1986 - 4 S 3228/85 -, ZBR 1987, 153; Plog/Wiedow/Lemhöfer, § 72a BBG RdNr. 8). Wenn „dienstliche Belange“ entgegenstehen, kann ein Antrag auf Teilzeitbeschäftigung aus sonstigen Gründen (vgl. § 72a Abs. 1 BBG, § 153f Abs. 1 LBG), auf Beurlaubung aus arbeitsmarktpolitischen Gründen (vgl. § 72e Abs. 1 BBG, § 153c Abs. 1 LBG) oder auf Altersteilzeit (§ 153h Abs. 1 Nr. 4 LBG) abgelehnt werden.
19 
Der Begriff der „zwingenden dienstlichen Belange“ i.S.v. § 153e Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 153b Abs. 1 LBG geht über dieses Begriffsverständnis hinaus und zeigt die insoweit stärkere Rechtsposition der Beamten auf, die eine Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen beantragen. Mit der Regelung in § 153e Abs. 1 Satz 1 LBG hat der Gesetzgeber das Ziel, den Beamten und Beamtinnen die Betreuung ihrer Kinder neben ihrer Berufstätigkeit zu ermöglichen oder zu erleichtern, als besonders förderungswürdig herausgestellt. Hierfür waren der durch Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistete Familienschutz, die dem Dienstherrn obliegende Fürsorgepflicht und sozialstaatliche Erwägungen für eine zeitliche Entlastung von Beamten und Beamtinnen mit minderjährigen Kindern maßgebend. Diese Ziele und Zwecke haben grundsätzlich höheres Gewicht als die zu berücksichtigenden dienstlichen Belange (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 20.04.1990, NVwZ 1990, 1098). Wie schon zur früheren, dem Dienstherrn ein Ermessen einräumenden Rechtslage in der Rechtsprechung weitgehend anerkannt, kann die Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung dementsprechend nicht aufgrund von Auswirkungen versagt werden, die mit jeder Teilzeitbeschäftigung regelmäßig und generell verbunden sind, wie beispielsweise der Tatsache, dass der betroffene Beamte nicht mehr voll zur Verfügung steht, dass gegebenenfalls eine Ersatzkraft eingestellt werden muss und dass damit die Beihilfe-, Besoldungs- und Pensionslasten des Dienstherrn einzelfallbezogen ansteigen. Ebenso wenig kommen mit der Teilzeitbeschäftigung verbundene Erschwernisse wie zum Beispiel die Notwendigkeit einer gewissen Umorganisation als entgegenstehende zwingende Belange in Betracht (vgl. Urteil des Senats vom 24.06.1986, a.a.O.; OVG Bremen, Beschluss vom 20.04.1990, a.a.O.; siehe auch BVerwG, Urteil vom 29.04.2004, a.a.O.). Die Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen darf vielmehr nur dann abgelehnt werden, wenn dadurch schwerwiegende Nachteile für die Verwaltung drohen (OVG Bremen, Beschluss vom 20.04.1990, a.a.O.; Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Bayer. BeamtenG, Art. 80b Anm. 11 b; Plog/Wiedow/Lemhöfer, § 72a BBG RdNr. 35). Die Beurteilung, ob dies der Fall ist, hat sich an dem gesetzlichen Auftrag der Behörde und den dort vorhandenen personalwirtschaftlichen und organisatorischen Möglichkeiten zu orientieren. Maßgeblicher Bezugsrahmen für die dahingehende Bewertung ist die Bewilligungsbehörde, im vorliegenden Fall also gemäß § 153 Abs. 1 Satz 1 und 2 LBG i.V.m. § 4 Nr. 7, § 2 Satz 1 Nr. 1 a ErnennungsG das Polizeipräsidium Stuttgart.
20 
Zwingende dienstliche Belange in diesem Sinne stehen einer Teilzeitbeschäftigung des Klägers grundsätzlich nicht entgegen. Hierauf beruft sich auch das Polizeipräsidium nicht, das in seinem Bereich zahlreichen Beamten eine Teilzeitbeschäftigung ermöglicht. Das Polizeipräsidium stützt die Ablehnung vielmehr auf den geringen Umfang der vom Kläger begehrten Arbeitszeitermäßigung.
21 
Hinsichtlich des Umfangs der begehrten Arbeitszeitreduzierung sieht die Regelung in § 153e Abs. 1 LBG eine Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit vor (vgl. zu diesem Begriff § 4 Arbeitszeit- und UrlaubsVO). Demnach muss dem Beamten auf jeden Fall die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung im Umfang des gesetzlichen Mindestmaßes zur Verfügung stehen. Der Wortlaut der Vorschrift legt zudem nahe, dass eine weitere Zwischenstufe innerhalb der gesetzlichen Spannbreite, etwa 3/4 oder 2/3, zur Wahl stehen muss (vgl. Plog/Wiedow/Lemhöfer, § 72a BBG RdNr. 35a). Die nähere Ausgestaltung der gesetzlichen Spanne obliegt darüber hinaus in Abwägung der Zielsetzung des Gesetzes einerseits und der Möglichkeiten eines effizienten und wirtschaftlichen Personaleinsatzes andererseits dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn (vgl. Plog/Wiedow/Lemhöfer, § 72a BBG RdNr. 35a). Nur auf diese Weise ist der Dienstherr in der Lage zu verhindern, dass durch die Bewilligung von Teilzeit Arbeitskapazitäten verloren gehen, die weder personell noch organisatorisch anderweitig abgedeckt werden können (vgl. Weiss/Niedermaier/Summer/ Zängl, Bayer. BeamtenG, Art. 80b Anm. 11 b).
22 
Diese nach alledem schon zuvor bestehende Rechtslage wird durch den mit Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes, des Landespersonalvertretungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 03.05.2005 (GBl. S. 321) mit Wirkung vom 13.05.2005 neu eingefügten § 152 Abs. 3 LBG bestätigt, wonach die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung nach §§ 153e bis 153g LBG aus dienstlichen Gründen unter anderem von einem bestimmten Umfang der Teilzeitbeschäftigung abhängig gemacht werden kann. Um den Dienststellen die Bewirtschaftung der Personalstellen zu erleichtern, hat der Gesetzgeber mit dieser Regelung klargestellt, dass die Bewilligungsbehörde aus dienstlichen Gründen die Möglichkeit hat, für den Umfang der Teilzeitbeschäftigung aus familiären oder sonstigen Gründen nur bestimmte Varianten zuzulassen. Maßgebend hierfür war die Überlegung, dass insbesondere Teilzeitbeschäftigungen mit „ungeraden“ Bruchteilen zu Schwierigkeiten bei der Eingliederung in den Dienstbetrieb führen und zur Folge haben können, dass restliche Stellenbruchteile nicht genutzt werden können (amtl. Begr., LT-Drs. 13/3783,     S. 24).
23 
Die Bewilligungsbehörde kann eine Arbeitszeitreduzierung demnach im Hinblick auf den Umfang der begehrten Teilzeitbeschäftigung trotz eines dem Grunde nach bestehenden Rechtsanspruchs aus dienstlichen Gründen ablehnen. Entgegen der Ansicht des Klägers wird der Bewilligungsbehörde dadurch nicht durch die Hintertür die Möglichkeit eröffnet, einen bestehenden Rechtsanspruch zu untergraben. Denn der Dienstherr ist aufgrund von § 153e Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 153b Abs. 1 LBG verpflichtet, mehrere Varianten für eine Teilzeitbeschäftigung anzubieten und damit die Erfüllung des Rechtsanspruchs zu gewährleisten. Es kann nur nicht jede denkbare Abstufung der Arbeitszeit von 50 bis 99 vom Hundert verlangt werden.
24 
Ein derartiger Anspruch ist auch § 19 Abs. 1 Satz 1 der am 01.01.2006 in Kraft getretenen Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung - AzUVO - (GBl. S. 716) nicht zu entnehmen. Aufgrund dieser Regelung, auf die das Innenministerium bereits im Vorgriff in seinem - vom Kläger vorgelegten - Schreiben vom 11.08.2005 an die nachgeordneten Dienststellen im Bereich der Polizei hingewiesen hat (damals noch vorgesehen als § 15 AZVO), kann die oberste Dienstbehörde zur Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle befristete Ausnahmen von den im Abschnitt Arbeitszeit enthaltenen Bestimmungen zulassen, um unter anderem eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu erreichen. Damit hat der Verordnungsgeber - wie auch der Gesetzgeber im Rahmen des § 153e Abs. 1 LBG - zum Ausdruck gebracht, dass er die Vereinbarkeit von Familie und Beruf als besonders förderungswürdig ansieht. Zu der Frage, in welchem Umfang im Rahmen des § 153e Abs. 1 LBG eine Arbeitszeitreduzierung zu bewilligen ist, trifft die Regelung jedoch keine Aussage. Insbesondere wird dem einzelnen Beamten kein Anspruch darauf eingeräumt, dass der Dienstherr ein bestimmtes, von ihm favorisiertes Arbeitszeitmodell einführt; die zu erprobenden Arbeitszeitmodelle stehen im Gegenteil ihrerseits unter dem Vorbehalt, dass sie dienstliche Interessen nicht beeinträchtigen (§ 19 Satz 3 AzUVO).
25 
Auch aus § 17 des Gesetzes zur Förderung der beruflichen Chancen für Frauen und der Vereinbarkeit von Familie und Beruf im öffentlichen Dienst des Landes Baden-Württemberg vom 21. Dezember 1995 - FG - (GBl. S. 890), der zwischenzeitlich durch die Regelung in § 14 des Chancengleichheitsgesetzes vom 11. Oktober 2005 - ChancenG - (GBl. S. 650) ersetzt wurde, folgt nichts anderes. Sowohl der bisherige § 17 FG als auch die Nachfolgeregelung in § 14 ChancenG verpflichten die jeweilige Dienststelle zwar, ein ausreichendes Angebot an Teilzeitarbeitsplätzen zu schaffen (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs, LT-Drs. 11/6216). Hierauf kann sich der einzelne Beamte jedoch nicht berufen. Abgesehen davon regeln auch diese Vorschriften nicht die Frage, in welchem Umfang auf den vorzusehenden Teilzeitarbeitsplätzen die Arbeitszeit zu reduzieren ist.
26 
Liegt die Entscheidung, ob dem Kläger eine Teilzeitbeschäftigung in dem von ihm begehrten Umfang bewilligt werden kann, demnach im pflichtgemäßen Ermessen der Bewilligungsbehörde, ist die Nachprüfung durch das Gericht darauf beschränkt, ob die Bewilligungsbehörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten und von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 Satz 1 VwGO).
27 
Nach diesen Maßgaben hat das Polizeipräsidium Stuttgart die vom Kläger begehrte Reduzierung seiner Arbeitszeit von 41 auf 38,5 Wochenstunden ohne Ermessensfehler abgelehnt. Die begehrte Teilzeitbeschäftigung entspricht vom Umfang her 93,9 % der regelmäßigen Arbeitszeit. Dass es bei einer in diesem Umfang reduzierten Arbeitszeit kaum möglich sein wird, die verbleibenden Stellenbruchteile zu neuen Stellen zusammenzulegen, liegt auf der Hand. Auf die Zahl der Wochenstunden, um welche die wöchentliche Arbeitszeit reduziert werden soll, kommt es dabei entgegen der Ansicht des Klägers nicht an. Selbst wenn die 2,5 Wochenstunden, um die der Kläger seine Arbeitszeit reduzieren will, beim zusätzlich eingeführten Wechselschichtergänzungsdienst bzw. Sonderschichtergänzungsdienst ohne größere organisatorische Probleme eingespart werden könnten, verbliebe dadurch ein Stellenbruchteil von 6,1 %, den der Dienstherr verfallen lassen müsste, ohne dass es möglich wäre, einen Ausgleich für die ausfallende Arbeitszeit zu erhalten. Denn nach den haushaltsrechtlichen Vorschriften besteht neben der Alternative, dass sich zwei zu je 50 vom Hundert teilzeitbeschäftigte Beamte oder Richter eine Planstelle teilen, nur noch die Möglichkeit, dass zwei Planstellen mit drei und drei Planstellen mit vier teilzeitbeschäftigten Beamten oder Richtern besetzt werden. Die Gesamtarbeitszeit dieser drei bzw. vier Beamten    oder Richter darf dabei die regelmäßige Gesamtarbeitszeit von zwei bzw. drei vollbeschäftigten Beamten oder Richtern nicht übersteigen (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Staatshaushaltsgesetz 2004 vom 17. Februar 2004 [GBl. S. 69] sowie nachfolgend die gleichlautende Regelung im Staatshaushaltsgesetz 2005/06 vom 1. März 2005 [GBl. S. 147]). Selbst wenn diese Regelungen des Staatshaushaltsgesetzes es nicht gebieten, Planstellen voll zu besetzen, so sind sie doch Ausdruck eines legitimen öffentlichen Interesses daran, die verfügbaren Planstellen vollständig auszunutzen und bei der Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung das Entstehen nicht besetzbarer Stellenreste zu vermeiden (vgl. Beschluss des Senats vom 30.07.2003 - 4 S 1091/03 -).
28 
Dem kann nicht entgegengehalten werden, ein Ausgleich der durch die begehrte Teilzeitbeschäftigung des Klägers ausfallenden Arbeitskraft sei im konkreten Fall nicht erforderlich, weil die Aufgaben des Polizeipräsidiums Stuttgart auch unter Geltung der früheren Arbeitszeitregelungen mit dem vorhandenen Personal zu bewältigen gewesen seien. Bei der Frage, welcher Personalaufwand zur effektiven Aufgabenerfüllung als erforderlich angesehen wird, kommt dem Dienstherrn nämlich - wie bereits ausgeführt - eine Entscheidungsprärogative und eine organisatorische Gestaltungsfreiheit zu mit der Folge, dass diese Entscheidung gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.05.2004, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.11.2006, a.a.O.). Denn es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Priorität zu bestimmen und ihre Erfüllung durch Bereitstellung personeller und sachlicher Mittel zu sichern (BVerwG, Urteil vom 29.04.2004, a.a.O.). Der Beklagte verweist in dieser Hinsicht zum einen auf seine Absicht, die Arbeitszeiterhöhung gezielt zur Verbesserung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch die Einführung zusätzlicher Dienste in Form von Verkehrskontrollen, Präsenzstreifen oder ähnlichem zu nutzen. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte mit diesen Erwägungen die Grenzen seines Einschätzungsspielraums überschritten haben könnte, sind nicht ersichtlich. Zum anderen war bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch des Klägers bekannt, dass die Landesregierung beabsichtigt, die durch die Verlängerung der wöchentlichen Arbeitszeit von 40 auf 41 Stunden gewonnenen Personalkapazitäten ab Herbst 2006 abzubauen (vgl. LT-Drs. 13/2923, S. 3). Das bedeutet, dass für bisher in der Dienststelle des Klägers wahrzunehmende Aufgaben in Zukunft weniger Beamte zur Verfügung stehen mit der Folge, dass der Ausfall an Arbeitskraft spürbar werden wird. Diese negativen Wirkungen verstärken sich noch, wenn - wie vorliegend - mehrere Beamte eine Teilzeitbeschäftigung zu denselben ungeraden Bruchteilen anstreben. Angesichts dessen sprechen erhebliche dienstliche Gründe gegen die Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung in dem begehrten Umfang von 38,5 Wochenstunden.
29 
Hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten familiären Belange lässt die ablehnende Entscheidung des Beklagten ebenfalls keine Ermessensfehler erkennen. Der Kläger beruft sich in erster Linie auf die von ihm nicht zu verkraftenden finanziellen Einbußen, die eine über den beantragten Umfang hinausgehende Teilzeitbeschäftigung mit sich bringe. Insoweit ist nicht zu verkennen, dass die gemäß § 6 Abs. 1 BBesG mit einer Arbeitszeitreduzierung einhergehende Verringerung der Besoldung für alle Beamten, insbesondere aber für Beamte der niedrigeren Besoldungsgruppen, bei der Planung einer Teilzeitbeschäftigung ein wesentliches Kriterium darstellt. Gleichwohl kann der Umfang der Teilzeitbeschäftigung nicht einseitig nur danach bemessen werden, welche finanziellen Einbußen der einzelne Beamte noch hinzunehmen bereit oder in der Lage ist, um ein Mehr an Freizeit für die Kinderbetreuung zu erlangen. Unter Berücksichtigung des Interesses des Dienstherrn, die verfügbaren Planstellen vollständig auszunutzen und bei der Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung das Entstehen nicht besetzbarer Stellenreste zu vermeiden, erscheint es jedenfalls nicht ermessensfehlerhaft, eine Arbeitszeitreduzierung in dem vom Kläger beantragten Umfang abzulehnen.
30 
Nicht zu beanstanden ist auch die Einschätzung der Bewilligungsbehörde, dem Kläger sei es zumutbar, den durch die Arbeitszeiterhöhung erforderlich gewordenen zusätzlichen Wechselschichtergänzungsdienst bzw. den Sonderschichtergänzungsdienst abzuleisten. Zwar hat der Kläger darauf hingewiesen, dass er hierdurch an zwei bisher dienstfreien Tagen pro Monat Dienst leisten muss. Anhand eines Arbeitszeitnachweises für den Monat 2007 hat er darüber hinaus in der mündlichen Verhandlung exemplarisch dargelegt, dass ihm aufgrund der Berufstätigkeit seiner Ehefrau, die diese im Wesentlichen an den für den Kläger dienstfreien Tagen ausübt, nur wenige Tage verbleiben, an denen er und seine Frau ihre Freizeit gemeinsam mit den Kindern verbringen können. Dennoch war die Bewilligungsbehörde angesichts der dargestellten erheblichen dienstlichen Nachteile nicht gehalten, dem Kläger allein deswegen eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 38,5 Wochenstunden zu bewilligen. Denn es ist zwar naheliegend, aber doch keineswegs zwingend, dass aufgrund der begehrten Arbeitszeitreduzierung gerade der zusätzliche Wechselschichtergänzungsdienst bzw. Sonderschichtergänzungsdienst entfällt. Dem Antrag des Klägers ist insoweit ein bestimmter Verteilungswunsch nicht zu entnehmen. Auch ist die in die Organisationsgewalt des Dienstherrn fallende Entscheidung über die Arbeitszeitverteilung nicht Teil der Bewilligungsentscheidung (vgl. Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Bayer. BeamtenG, Art. 80a Anm. 9a). Abgesehen davon gebieten es die dargelegten, sicherlich nicht unerheblichen familiären Belange des Klägers auch nicht, eine Arbeitszeitreduzierung gerade in dem vom Kläger gewünschten Umfang zu bewilligen.
31 
Die ablehnende Entscheidung des Polizeipräsidiums Stuttgart erweist sich schließlich auch nicht deshalb als rechtswidrig, weil andere Polizeidienststellen Teilzeitbeschäftigungen im Umfang von 38,5 Wochenstunden bewilligt haben. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt hierin nicht, weil der Gleichheitssatz für jeden Träger öffentlicher Gewalt nur innerhalb seines Zuständigkeitsbereiches gilt. Dieser Bereich beschränkt sich im vorliegenden Fall auf die Dienststelle des Polizeipräsidiums Stuttgart, das - wie bereits ausgeführt - die zuständige Bewilligungsbehörde ist. Auch im Übrigen führt allein die Tatsache, dass andere Dienststellen im Rahmen des zugebilligten Ermessensspielraums zu anderen Lösungen gekommen sind, nicht zur Rechtswidrigkeit der ablehnenden Entscheidung des Polizeipräsidiums Stuttgart. Denn eine Entscheidung wird nicht dadurch ermessensfehlerhaft, dass in der Sache selbst andere Lösungen ebenso vertretbar, möglicherweise sogar zweckmäßiger oder gerechter sind (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 114 RdNr. 4 m.w.N.).
32 
Die Frage, ob die Bewilligungsbehörde den Kläger zu Recht auf die vorgesehenen Varianten im Umfang von 50 oder 75 vom Hundert verwiesen hat oder ob daneben auch andere Varianten in Betracht kommen, wie beispielsweise die Arbeitszeitreduzierung in Höhe von 80 vom Hundert, welche das Innenministerium in einem Sonderfall bewilligt hat, kann vorliegend offen bleiben. Denn eine Teilzeitbeschäftigung in diesem Umfang wurde nicht beantragt und ist daher auch nicht Streitgegenstand.
33 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
34 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG gegeben ist.
35 
Beschluss
vom 20. März 2007
36 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gem. § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
37 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
12 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und auch sonst zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 38,5 Wochenstunden.
13 
Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers ist § 153e Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 153b Abs. 1 LBG. Danach ist Beamten mit Dienstbezügen, die mindestens ein Kind unter 18 Jahren tatsächlich betreuen oder pflegen, Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
14 
Die persönlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift werden vom Kläger, der als Polizeibeamter Dienstbezüge erhält, erfüllt. Er betreut gemeinsam mit seiner zu 50 % teilzeitbeschäftigten Ehefrau seine zwei minderjährigen Kinder.
15 
Auch zwingende dienstliche Belange stehen einer Teilzeitbeschäftigung des Klägers grundsätzlich nicht entgegen. Ein Anspruch auf Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung in dem von ihm begehrten Umfang steht im jedoch nicht zu.
16 
Bei dem negativen Tatbestandsmerkmal der zwingenden dienstlichen Belange handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der grundsätzlich der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt, ohne dass dem Dienstherrn insoweit ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.2004, BVerwGE 120, 382, zu § 88a des schleswig-holsteinischen LBG; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.05.2004, NVwZ-RR 2005, 51, zu § 80a des rheinland-pfälzischen LBG). Allerdings kommt ihm hinsichtlich der die dienstlichen Belange maßgeblich (vor)prägenden verwaltungspolitischen Entscheidungen über die zur effektiven Aufgabenerfüllung erforderliche Personalstärke und den Einsatz des vorhandenen Personals eine Entscheidungsprärogative und eine organisatorische Gestaltungsfreiheit zu mit der Folge, dass diese Entscheidungen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar sind (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.05.2004, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.11.2006 - 1 A 777/05 -, Juris, zu § 48 Abs. 3 des nordrhein-westfälischen LBG).
17 
Der in verschiedenen Gesetzen verwendete unbestimmte Rechtsbegriff der „zwingenden dienstlichen Belange“ (wie auch der „dringenden dienstlichen Belange“ oder der „dienstlichen Belange“ oder Ähnliches) hat keinen allgemeingültigen Inhalt. Er erfüllt in den einzelnen Gesetzen nach der ihnen jeweils zugrunde liegenden Interessenlage eine unterschiedliche Funktion. Sein materieller Sinngehalt und seine besondere Bedeutung ergeben sich erst aus der Zweckbestimmung und Zielsetzung der jeweiligen gesetzlichen Regelung sowie aus dem systematischen Zusammenhang, in den der Begriff hineingestellt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.2004, a.a.O; Urteil vom 09.02.1972, BVerwGE 39, 291; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.11.2006, a.a.O.).
18 
Inhaltlich ist unter „dienstlichen Belangen“ i.S.d. §§ 152 LBG ff. das engere öffentliche, d.h. das dienstliche Interesse an sachgemäßer und reibungsloser Aufgabenerfüllung der Verwaltung zu verstehen (BVerwG, Urteil vom 29.04.2004, a.a.O.; Urteil des Senats vom 24.06.1986 - 4 S 3228/85 -, ZBR 1987, 153; Plog/Wiedow/Lemhöfer, § 72a BBG RdNr. 8). Wenn „dienstliche Belange“ entgegenstehen, kann ein Antrag auf Teilzeitbeschäftigung aus sonstigen Gründen (vgl. § 72a Abs. 1 BBG, § 153f Abs. 1 LBG), auf Beurlaubung aus arbeitsmarktpolitischen Gründen (vgl. § 72e Abs. 1 BBG, § 153c Abs. 1 LBG) oder auf Altersteilzeit (§ 153h Abs. 1 Nr. 4 LBG) abgelehnt werden.
19 
Der Begriff der „zwingenden dienstlichen Belange“ i.S.v. § 153e Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 153b Abs. 1 LBG geht über dieses Begriffsverständnis hinaus und zeigt die insoweit stärkere Rechtsposition der Beamten auf, die eine Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen beantragen. Mit der Regelung in § 153e Abs. 1 Satz 1 LBG hat der Gesetzgeber das Ziel, den Beamten und Beamtinnen die Betreuung ihrer Kinder neben ihrer Berufstätigkeit zu ermöglichen oder zu erleichtern, als besonders förderungswürdig herausgestellt. Hierfür waren der durch Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistete Familienschutz, die dem Dienstherrn obliegende Fürsorgepflicht und sozialstaatliche Erwägungen für eine zeitliche Entlastung von Beamten und Beamtinnen mit minderjährigen Kindern maßgebend. Diese Ziele und Zwecke haben grundsätzlich höheres Gewicht als die zu berücksichtigenden dienstlichen Belange (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 20.04.1990, NVwZ 1990, 1098). Wie schon zur früheren, dem Dienstherrn ein Ermessen einräumenden Rechtslage in der Rechtsprechung weitgehend anerkannt, kann die Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung dementsprechend nicht aufgrund von Auswirkungen versagt werden, die mit jeder Teilzeitbeschäftigung regelmäßig und generell verbunden sind, wie beispielsweise der Tatsache, dass der betroffene Beamte nicht mehr voll zur Verfügung steht, dass gegebenenfalls eine Ersatzkraft eingestellt werden muss und dass damit die Beihilfe-, Besoldungs- und Pensionslasten des Dienstherrn einzelfallbezogen ansteigen. Ebenso wenig kommen mit der Teilzeitbeschäftigung verbundene Erschwernisse wie zum Beispiel die Notwendigkeit einer gewissen Umorganisation als entgegenstehende zwingende Belange in Betracht (vgl. Urteil des Senats vom 24.06.1986, a.a.O.; OVG Bremen, Beschluss vom 20.04.1990, a.a.O.; siehe auch BVerwG, Urteil vom 29.04.2004, a.a.O.). Die Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen darf vielmehr nur dann abgelehnt werden, wenn dadurch schwerwiegende Nachteile für die Verwaltung drohen (OVG Bremen, Beschluss vom 20.04.1990, a.a.O.; Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Bayer. BeamtenG, Art. 80b Anm. 11 b; Plog/Wiedow/Lemhöfer, § 72a BBG RdNr. 35). Die Beurteilung, ob dies der Fall ist, hat sich an dem gesetzlichen Auftrag der Behörde und den dort vorhandenen personalwirtschaftlichen und organisatorischen Möglichkeiten zu orientieren. Maßgeblicher Bezugsrahmen für die dahingehende Bewertung ist die Bewilligungsbehörde, im vorliegenden Fall also gemäß § 153 Abs. 1 Satz 1 und 2 LBG i.V.m. § 4 Nr. 7, § 2 Satz 1 Nr. 1 a ErnennungsG das Polizeipräsidium Stuttgart.
20 
Zwingende dienstliche Belange in diesem Sinne stehen einer Teilzeitbeschäftigung des Klägers grundsätzlich nicht entgegen. Hierauf beruft sich auch das Polizeipräsidium nicht, das in seinem Bereich zahlreichen Beamten eine Teilzeitbeschäftigung ermöglicht. Das Polizeipräsidium stützt die Ablehnung vielmehr auf den geringen Umfang der vom Kläger begehrten Arbeitszeitermäßigung.
21 
Hinsichtlich des Umfangs der begehrten Arbeitszeitreduzierung sieht die Regelung in § 153e Abs. 1 LBG eine Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit vor (vgl. zu diesem Begriff § 4 Arbeitszeit- und UrlaubsVO). Demnach muss dem Beamten auf jeden Fall die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung im Umfang des gesetzlichen Mindestmaßes zur Verfügung stehen. Der Wortlaut der Vorschrift legt zudem nahe, dass eine weitere Zwischenstufe innerhalb der gesetzlichen Spannbreite, etwa 3/4 oder 2/3, zur Wahl stehen muss (vgl. Plog/Wiedow/Lemhöfer, § 72a BBG RdNr. 35a). Die nähere Ausgestaltung der gesetzlichen Spanne obliegt darüber hinaus in Abwägung der Zielsetzung des Gesetzes einerseits und der Möglichkeiten eines effizienten und wirtschaftlichen Personaleinsatzes andererseits dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn (vgl. Plog/Wiedow/Lemhöfer, § 72a BBG RdNr. 35a). Nur auf diese Weise ist der Dienstherr in der Lage zu verhindern, dass durch die Bewilligung von Teilzeit Arbeitskapazitäten verloren gehen, die weder personell noch organisatorisch anderweitig abgedeckt werden können (vgl. Weiss/Niedermaier/Summer/ Zängl, Bayer. BeamtenG, Art. 80b Anm. 11 b).
22 
Diese nach alledem schon zuvor bestehende Rechtslage wird durch den mit Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes, des Landespersonalvertretungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 03.05.2005 (GBl. S. 321) mit Wirkung vom 13.05.2005 neu eingefügten § 152 Abs. 3 LBG bestätigt, wonach die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung nach §§ 153e bis 153g LBG aus dienstlichen Gründen unter anderem von einem bestimmten Umfang der Teilzeitbeschäftigung abhängig gemacht werden kann. Um den Dienststellen die Bewirtschaftung der Personalstellen zu erleichtern, hat der Gesetzgeber mit dieser Regelung klargestellt, dass die Bewilligungsbehörde aus dienstlichen Gründen die Möglichkeit hat, für den Umfang der Teilzeitbeschäftigung aus familiären oder sonstigen Gründen nur bestimmte Varianten zuzulassen. Maßgebend hierfür war die Überlegung, dass insbesondere Teilzeitbeschäftigungen mit „ungeraden“ Bruchteilen zu Schwierigkeiten bei der Eingliederung in den Dienstbetrieb führen und zur Folge haben können, dass restliche Stellenbruchteile nicht genutzt werden können (amtl. Begr., LT-Drs. 13/3783,     S. 24).
23 
Die Bewilligungsbehörde kann eine Arbeitszeitreduzierung demnach im Hinblick auf den Umfang der begehrten Teilzeitbeschäftigung trotz eines dem Grunde nach bestehenden Rechtsanspruchs aus dienstlichen Gründen ablehnen. Entgegen der Ansicht des Klägers wird der Bewilligungsbehörde dadurch nicht durch die Hintertür die Möglichkeit eröffnet, einen bestehenden Rechtsanspruch zu untergraben. Denn der Dienstherr ist aufgrund von § 153e Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 153b Abs. 1 LBG verpflichtet, mehrere Varianten für eine Teilzeitbeschäftigung anzubieten und damit die Erfüllung des Rechtsanspruchs zu gewährleisten. Es kann nur nicht jede denkbare Abstufung der Arbeitszeit von 50 bis 99 vom Hundert verlangt werden.
24 
Ein derartiger Anspruch ist auch § 19 Abs. 1 Satz 1 der am 01.01.2006 in Kraft getretenen Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung - AzUVO - (GBl. S. 716) nicht zu entnehmen. Aufgrund dieser Regelung, auf die das Innenministerium bereits im Vorgriff in seinem - vom Kläger vorgelegten - Schreiben vom 11.08.2005 an die nachgeordneten Dienststellen im Bereich der Polizei hingewiesen hat (damals noch vorgesehen als § 15 AZVO), kann die oberste Dienstbehörde zur Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle befristete Ausnahmen von den im Abschnitt Arbeitszeit enthaltenen Bestimmungen zulassen, um unter anderem eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu erreichen. Damit hat der Verordnungsgeber - wie auch der Gesetzgeber im Rahmen des § 153e Abs. 1 LBG - zum Ausdruck gebracht, dass er die Vereinbarkeit von Familie und Beruf als besonders förderungswürdig ansieht. Zu der Frage, in welchem Umfang im Rahmen des § 153e Abs. 1 LBG eine Arbeitszeitreduzierung zu bewilligen ist, trifft die Regelung jedoch keine Aussage. Insbesondere wird dem einzelnen Beamten kein Anspruch darauf eingeräumt, dass der Dienstherr ein bestimmtes, von ihm favorisiertes Arbeitszeitmodell einführt; die zu erprobenden Arbeitszeitmodelle stehen im Gegenteil ihrerseits unter dem Vorbehalt, dass sie dienstliche Interessen nicht beeinträchtigen (§ 19 Satz 3 AzUVO).
25 
Auch aus § 17 des Gesetzes zur Förderung der beruflichen Chancen für Frauen und der Vereinbarkeit von Familie und Beruf im öffentlichen Dienst des Landes Baden-Württemberg vom 21. Dezember 1995 - FG - (GBl. S. 890), der zwischenzeitlich durch die Regelung in § 14 des Chancengleichheitsgesetzes vom 11. Oktober 2005 - ChancenG - (GBl. S. 650) ersetzt wurde, folgt nichts anderes. Sowohl der bisherige § 17 FG als auch die Nachfolgeregelung in § 14 ChancenG verpflichten die jeweilige Dienststelle zwar, ein ausreichendes Angebot an Teilzeitarbeitsplätzen zu schaffen (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs, LT-Drs. 11/6216). Hierauf kann sich der einzelne Beamte jedoch nicht berufen. Abgesehen davon regeln auch diese Vorschriften nicht die Frage, in welchem Umfang auf den vorzusehenden Teilzeitarbeitsplätzen die Arbeitszeit zu reduzieren ist.
26 
Liegt die Entscheidung, ob dem Kläger eine Teilzeitbeschäftigung in dem von ihm begehrten Umfang bewilligt werden kann, demnach im pflichtgemäßen Ermessen der Bewilligungsbehörde, ist die Nachprüfung durch das Gericht darauf beschränkt, ob die Bewilligungsbehörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten und von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 Satz 1 VwGO).
27 
Nach diesen Maßgaben hat das Polizeipräsidium Stuttgart die vom Kläger begehrte Reduzierung seiner Arbeitszeit von 41 auf 38,5 Wochenstunden ohne Ermessensfehler abgelehnt. Die begehrte Teilzeitbeschäftigung entspricht vom Umfang her 93,9 % der regelmäßigen Arbeitszeit. Dass es bei einer in diesem Umfang reduzierten Arbeitszeit kaum möglich sein wird, die verbleibenden Stellenbruchteile zu neuen Stellen zusammenzulegen, liegt auf der Hand. Auf die Zahl der Wochenstunden, um welche die wöchentliche Arbeitszeit reduziert werden soll, kommt es dabei entgegen der Ansicht des Klägers nicht an. Selbst wenn die 2,5 Wochenstunden, um die der Kläger seine Arbeitszeit reduzieren will, beim zusätzlich eingeführten Wechselschichtergänzungsdienst bzw. Sonderschichtergänzungsdienst ohne größere organisatorische Probleme eingespart werden könnten, verbliebe dadurch ein Stellenbruchteil von 6,1 %, den der Dienstherr verfallen lassen müsste, ohne dass es möglich wäre, einen Ausgleich für die ausfallende Arbeitszeit zu erhalten. Denn nach den haushaltsrechtlichen Vorschriften besteht neben der Alternative, dass sich zwei zu je 50 vom Hundert teilzeitbeschäftigte Beamte oder Richter eine Planstelle teilen, nur noch die Möglichkeit, dass zwei Planstellen mit drei und drei Planstellen mit vier teilzeitbeschäftigten Beamten oder Richtern besetzt werden. Die Gesamtarbeitszeit dieser drei bzw. vier Beamten    oder Richter darf dabei die regelmäßige Gesamtarbeitszeit von zwei bzw. drei vollbeschäftigten Beamten oder Richtern nicht übersteigen (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Staatshaushaltsgesetz 2004 vom 17. Februar 2004 [GBl. S. 69] sowie nachfolgend die gleichlautende Regelung im Staatshaushaltsgesetz 2005/06 vom 1. März 2005 [GBl. S. 147]). Selbst wenn diese Regelungen des Staatshaushaltsgesetzes es nicht gebieten, Planstellen voll zu besetzen, so sind sie doch Ausdruck eines legitimen öffentlichen Interesses daran, die verfügbaren Planstellen vollständig auszunutzen und bei der Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung das Entstehen nicht besetzbarer Stellenreste zu vermeiden (vgl. Beschluss des Senats vom 30.07.2003 - 4 S 1091/03 -).
28 
Dem kann nicht entgegengehalten werden, ein Ausgleich der durch die begehrte Teilzeitbeschäftigung des Klägers ausfallenden Arbeitskraft sei im konkreten Fall nicht erforderlich, weil die Aufgaben des Polizeipräsidiums Stuttgart auch unter Geltung der früheren Arbeitszeitregelungen mit dem vorhandenen Personal zu bewältigen gewesen seien. Bei der Frage, welcher Personalaufwand zur effektiven Aufgabenerfüllung als erforderlich angesehen wird, kommt dem Dienstherrn nämlich - wie bereits ausgeführt - eine Entscheidungsprärogative und eine organisatorische Gestaltungsfreiheit zu mit der Folge, dass diese Entscheidung gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.05.2004, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.11.2006, a.a.O.). Denn es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Priorität zu bestimmen und ihre Erfüllung durch Bereitstellung personeller und sachlicher Mittel zu sichern (BVerwG, Urteil vom 29.04.2004, a.a.O.). Der Beklagte verweist in dieser Hinsicht zum einen auf seine Absicht, die Arbeitszeiterhöhung gezielt zur Verbesserung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch die Einführung zusätzlicher Dienste in Form von Verkehrskontrollen, Präsenzstreifen oder ähnlichem zu nutzen. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte mit diesen Erwägungen die Grenzen seines Einschätzungsspielraums überschritten haben könnte, sind nicht ersichtlich. Zum anderen war bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch des Klägers bekannt, dass die Landesregierung beabsichtigt, die durch die Verlängerung der wöchentlichen Arbeitszeit von 40 auf 41 Stunden gewonnenen Personalkapazitäten ab Herbst 2006 abzubauen (vgl. LT-Drs. 13/2923, S. 3). Das bedeutet, dass für bisher in der Dienststelle des Klägers wahrzunehmende Aufgaben in Zukunft weniger Beamte zur Verfügung stehen mit der Folge, dass der Ausfall an Arbeitskraft spürbar werden wird. Diese negativen Wirkungen verstärken sich noch, wenn - wie vorliegend - mehrere Beamte eine Teilzeitbeschäftigung zu denselben ungeraden Bruchteilen anstreben. Angesichts dessen sprechen erhebliche dienstliche Gründe gegen die Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung in dem begehrten Umfang von 38,5 Wochenstunden.
29 
Hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten familiären Belange lässt die ablehnende Entscheidung des Beklagten ebenfalls keine Ermessensfehler erkennen. Der Kläger beruft sich in erster Linie auf die von ihm nicht zu verkraftenden finanziellen Einbußen, die eine über den beantragten Umfang hinausgehende Teilzeitbeschäftigung mit sich bringe. Insoweit ist nicht zu verkennen, dass die gemäß § 6 Abs. 1 BBesG mit einer Arbeitszeitreduzierung einhergehende Verringerung der Besoldung für alle Beamten, insbesondere aber für Beamte der niedrigeren Besoldungsgruppen, bei der Planung einer Teilzeitbeschäftigung ein wesentliches Kriterium darstellt. Gleichwohl kann der Umfang der Teilzeitbeschäftigung nicht einseitig nur danach bemessen werden, welche finanziellen Einbußen der einzelne Beamte noch hinzunehmen bereit oder in der Lage ist, um ein Mehr an Freizeit für die Kinderbetreuung zu erlangen. Unter Berücksichtigung des Interesses des Dienstherrn, die verfügbaren Planstellen vollständig auszunutzen und bei der Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung das Entstehen nicht besetzbarer Stellenreste zu vermeiden, erscheint es jedenfalls nicht ermessensfehlerhaft, eine Arbeitszeitreduzierung in dem vom Kläger beantragten Umfang abzulehnen.
30 
Nicht zu beanstanden ist auch die Einschätzung der Bewilligungsbehörde, dem Kläger sei es zumutbar, den durch die Arbeitszeiterhöhung erforderlich gewordenen zusätzlichen Wechselschichtergänzungsdienst bzw. den Sonderschichtergänzungsdienst abzuleisten. Zwar hat der Kläger darauf hingewiesen, dass er hierdurch an zwei bisher dienstfreien Tagen pro Monat Dienst leisten muss. Anhand eines Arbeitszeitnachweises für den Monat 2007 hat er darüber hinaus in der mündlichen Verhandlung exemplarisch dargelegt, dass ihm aufgrund der Berufstätigkeit seiner Ehefrau, die diese im Wesentlichen an den für den Kläger dienstfreien Tagen ausübt, nur wenige Tage verbleiben, an denen er und seine Frau ihre Freizeit gemeinsam mit den Kindern verbringen können. Dennoch war die Bewilligungsbehörde angesichts der dargestellten erheblichen dienstlichen Nachteile nicht gehalten, dem Kläger allein deswegen eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 38,5 Wochenstunden zu bewilligen. Denn es ist zwar naheliegend, aber doch keineswegs zwingend, dass aufgrund der begehrten Arbeitszeitreduzierung gerade der zusätzliche Wechselschichtergänzungsdienst bzw. Sonderschichtergänzungsdienst entfällt. Dem Antrag des Klägers ist insoweit ein bestimmter Verteilungswunsch nicht zu entnehmen. Auch ist die in die Organisationsgewalt des Dienstherrn fallende Entscheidung über die Arbeitszeitverteilung nicht Teil der Bewilligungsentscheidung (vgl. Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Bayer. BeamtenG, Art. 80a Anm. 9a). Abgesehen davon gebieten es die dargelegten, sicherlich nicht unerheblichen familiären Belange des Klägers auch nicht, eine Arbeitszeitreduzierung gerade in dem vom Kläger gewünschten Umfang zu bewilligen.
31 
Die ablehnende Entscheidung des Polizeipräsidiums Stuttgart erweist sich schließlich auch nicht deshalb als rechtswidrig, weil andere Polizeidienststellen Teilzeitbeschäftigungen im Umfang von 38,5 Wochenstunden bewilligt haben. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt hierin nicht, weil der Gleichheitssatz für jeden Träger öffentlicher Gewalt nur innerhalb seines Zuständigkeitsbereiches gilt. Dieser Bereich beschränkt sich im vorliegenden Fall auf die Dienststelle des Polizeipräsidiums Stuttgart, das - wie bereits ausgeführt - die zuständige Bewilligungsbehörde ist. Auch im Übrigen führt allein die Tatsache, dass andere Dienststellen im Rahmen des zugebilligten Ermessensspielraums zu anderen Lösungen gekommen sind, nicht zur Rechtswidrigkeit der ablehnenden Entscheidung des Polizeipräsidiums Stuttgart. Denn eine Entscheidung wird nicht dadurch ermessensfehlerhaft, dass in der Sache selbst andere Lösungen ebenso vertretbar, möglicherweise sogar zweckmäßiger oder gerechter sind (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 114 RdNr. 4 m.w.N.).
32 
Die Frage, ob die Bewilligungsbehörde den Kläger zu Recht auf die vorgesehenen Varianten im Umfang von 50 oder 75 vom Hundert verwiesen hat oder ob daneben auch andere Varianten in Betracht kommen, wie beispielsweise die Arbeitszeitreduzierung in Höhe von 80 vom Hundert, welche das Innenministerium in einem Sonderfall bewilligt hat, kann vorliegend offen bleiben. Denn eine Teilzeitbeschäftigung in diesem Umfang wurde nicht beantragt und ist daher auch nicht Streitgegenstand.
33 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
34 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG gegeben ist.
35 
Beschluss
vom 20. März 2007
36 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gem. § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
37 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Teilzeitbeschäftigung ist zu ermöglichen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Das Vorkaufsrecht nach dem Reichssiedlungsgesetz kann auch zum Zwecke des Erwerbs von Grundstücken zur Entschädigung in Land ausgeübt werden, und zwar auch dann, wenn der Eigentümer das Grundstück an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts verkauft hat; diese ist vor der Ausübung des Vorkaufsrechts zu hören.

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die Siedlungsunternehmen und Landlieferungsverbände im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, verpflichten,

1.
auf Verlangen der Enteignungsbehörde Fälle mitzuteilen, in denen nach dem Reichssiedlungsgesetz ein Vorkaufsrecht ausgeübt werden kann, und
2.
das Vorkaufsrecht für den in Absatz 1 genannten Zweck auszuüben, wenn sie das Recht nicht für Siedlungszwecke ausüben wollen, und über das durch Ausübung des Vorkaufs erlangte Grundstück nach Weisung zu verfügen. Bei Durchführung dieser Weisung dürfen dem Vorkaufsberechtigten weder rechtliche noch wirtschaftliche Nachteile entstehen.

(3) § 20 des Reichssiedlungsgesetzes sowie die landesrechtlichen Vorschriften über Verfügungsbeschränkungen bei Siedlerstellen sind, soweit sie für das beschaffte Grundstück nicht gelten, auf Umsiedlerstellen nicht anzuwenden. Ob eine Stelle als Umsiedlerstelle anzusehen ist, entscheidet in Zweifelsfällen die nach § 8 zuständige Behörde.