Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 25. Feb. 2016 - 3 K 1187/14

25.02.2016

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Zahlung eines Unfallruhegehalts.
Der am … 1970 geborene Kläger wurde am 25.02.2007 zum Bürgermeister der Beklagten gewählt. Am 01.05.2007 trat er seinen Dienst an.
Im Laufe des Jahres 2010 zeigte der Kläger mehrere Vorfälle als Dienstunfälle an. Dabei handelt es sich um eine Beschmierung seines Kraftfahrzeuges mit den Worten „... go home“ am 09.07.2010 sowie anonyme Schreiben mit Drohungen. Wegen Krankheit verrichtete er seinen Dienst nicht vom 25.01.2010 bis 26.01.2010, vom 12.07.2010 bis 16.07.2010, vom 30.07.2010 bis 09.08.2010, vom 12.08.2010 bis 20.09.2010 sowie vom 22.09.2010 bis 14.06.2011. Das - wegen des Wohnsitzes des Klägers in ... - zuständige Gesundheitsamt beim Landratsamt ... empfahl mit Schreiben vom 23.05.2011 eine Wiedereingliederung des Klägers ab 15.06.2011 mit 20,5 Wochenstunden, ab 01.08.2011 mit 25 Wochenstunden sowie ab 01.10.2011 mit der vollen Wochenstundenzahl. Das Landratsamt ... entsprach diesem Vorschlag. Nachdem der Kläger vom 15.06. bis 30.06.2011 Urlaub genommen hatte, trat er am 01.07.2011 seinen Dienst an.
Am Sonntag, den 03.07.2011, hielt sich der Kläger abends in seinem Dienstzimmer im Rathaus der Beklagten auf. Um ca. 20.00 Uhr rief er die Polizei. Diese teilte in einer Pressemitteilung vom 04.07.2011 mit, durch das geöffnete Fenster des Dienstzimmers zur Hauptstraße hin habe am Abend des 03.07.2011 ein unbekannter Täter eine Glasflasche geworfen, aus deren Hals ein Textilstück geragt habe. Der Kläger habe das Rathaus nicht verlassen können, da in der Tür des Windfangs ein Holzkeil eingeklemmt gewesen sei und das Öffnen der Tür verhindert habe. Bei der Tür habe sich ein an den Kläger gerichtetes Drohschreiben befunden, in dem er zur Aufgabe seines Amtes aufgefordert worden sei. Er habe sich in ärztliche Behandlung begeben müssen.
Ab 04.07.2011 war der Kläger erneut krankgeschrieben. In der Folgezeit ermittelte die Polizei gegen den Kläger u.a. wegen Vortäuschens einer Straftat im Hinblick auf den Vorfall am 03.07.2011. Mit Schreiben des Ermittlungsführers beim Landratsamts ... vom 09.08.2011 wurde der Kläger deshalb von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens in Kenntnis gesetzt.
Nachdem das Gesundheitsamt des Landratsamts ... mit amtsärztlichem Gutachten vom 16.01.2012 die Dienstunfähigkeit des Klägers bestätigt und gleichzeitig festgestellt hatte, dass mit einem Wiedereintreten vollständiger Dienstfähigkeit oder teilweiser Dienstfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bürgermeister mit höchster Wahrscheinlichkeit nicht mehr zu rechnen sei, versetzte das Landratsamt ... den Kläger mit Bescheid vom 24.02.2012 wegen Dienstunfähigkeit für das Amt des Bürgermeisters der Gemeinde ... in den Ruhestand. Der Ruhestand beginne nach Ablauf des Monats, in der die Versetzung in den Ruhestand bekanntgegeben werde, mithin am 01.03.2012. Seine nach Durchführung eines Widerspruchsverfahrens beim Verwaltungsgericht Freiburg erhobene Klage gegen diesen Bescheid (3 K 814/12) nahm der Kläger am 27.11.2012 zurück.
Mit Urteil des Landgerichts ... vom 13.11.2012 - 2 KLs 21 Js 4634/11 - wurde der Kläger wegen Vortäuschens einer Straftat zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 100,-- EUR verurteilt. Im Übrigen wurde er freigesprochen. Der Verurteilung lagen die Geschehnisse vom 03.07.2011 im Bürgermeisteramt der Beklagten zugrunde, die auch Gegenstand des Disziplinarverfahrens waren. Mit Beschluss vom 07.08.2013 - 1 Str 156/13 - verwarf der Bundesgerichtshof die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts ... Mit Disziplinarverfügung des Ersten Landesbeamten des Landratsamtes ... vom 15.10.2014, zugestellt am 23.10.2014, wurde das Ruhegehalt des Klägers aus seiner Tätigkeit bei der Beklagten aberkannt. Die dagegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Freiburg mit Urteil vom 05.05.2015 - DL 8 K 2756/14 - ab. Über den dagegen vom Kläger gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung wurde noch nicht entschieden.
Das Landratsamt ... hatte bereits mit Bescheid vom 03.07.2012 folgende Vorgänge als Dienstunfälle anerkannt:
1. Post mit toter Maus, 23.07.2010
2. Brief mit Bild Rohrbombe, 11.08.2010
3. Postkarte mit Aufschrift „Die Enthebung“, 21.09.2010
4. Schreiben mit dem Text „Ich rate Ihnen, verschwinden Sie, solange Sie können“, Eingangsstempel vom 22.06.2010.
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Soweit der Antrag des Klägers auf Anerkennung einer Sachbeschädigung am Kraftfahrzeug (Beschmierung mit den Worten „... go home“ 09.07.2010) als Dienstunfall gerichtet war, lehnte das Landratsamt den Antrag ab. Der Kläger erhob Widerspruch. Zur Begründung trug er vor, das Landratsamt habe zu Unrecht ein anonymes Schreiben vom 26.01.2010 an die Stuttgarter Zeitung nicht als Dienstunfall anerkannt. In diesem Schreiben seien nicht nur schwere Beleidigungen („schwules Schwein“), sondern auch unverhüllte Drohungen bzw. Aufforderungen zur Lynchjustiz enthalten. Bei dem Beschmieren seines Fahrzeugs mit den Worten „... go home“ sei jedenfalls von einem „Vergeltungsangriff“ im Sinne von § 45 Abs. 4 LBeamtVG auszugehen. Mit Bescheid vom 13.09.2012 wies das Landratsamt ... den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte es aus, mit der Sachbeschädigung am Fahrzeug am 09.07.2010 sei nicht objektiv für den Kläger die Gefahr verbunden gewesen, einen Körperschaden zu erleiden. Das Schreiben an die Stuttgarter Zeitung vom 26.01.2010 stelle kein Ereignis aufgrund äußerer Einwirkung dar, welches Voraussetzung für die Anerkennung eines Dienstunfalls sei. Der Kläger hat daraufhin Klage mit dem Ziel erhoben, den anonymen Leserbrief an die Stuttgarter Zeitung sowie das Beschmieren seines Kraftfahrzeuges am 08./9.07.2010 als Dienstunfälle anzuerkennen (3 K 2009/12).
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Der Kläger hatte bereits mit Schreiben seines ehemaligen Prozessbevollmächtigten vom 10.05.2012 beim Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg (KVBW) die Zahlung eines Unfallruhegehaltes beantragt.
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Mit Bescheid vom 07.01.2013 setzte der KVBW die beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge des Klägers mit Wirkung vom 01.03.2012 fest. Der Kläger erhob Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, im Jahr 2010 sei anonym von einem „Bürger der Gemeinde ...“ ein Brief an die Stuttgarter Zeitung geschickt worden, in dem angebliche Äußerungen aus „diversen Lokalitäten der Gemeinde ...“ wiedergegeben worden seien. Es solle geäußert worden sein: „Das schwule Schwein (...) sollte man am nächsten Baum aufhängen“ oder „Auch das wäre nicht das erste Mal. Einen bereits eingeweihten Platz - die Polenhenke - gibt es ja noch!“. Das Schreiben sei zwar an die Stuttgarter Zeitung adressiert, in der Folgezeit aber auch in der Gemeinde verbreitet worden und den lokalen „Presseorganen“ zugegangen. Ab Juni 2010 habe der Kläger selbst anonyme Schreiben mit Drohungen erhalten. In der Nacht vom 08. auf den 09. Juli 2010 sei sein Auto mit der Parole „... go home“ beschmiert worden. Am 23.07.2010 sei ihm eine tote Maus zugeschickt worden, am 11.08.2010 ein Brief mit dem Bild einer Rohrbombe und am 21.09.2010 eine Postkarte mit der Aufschrift „Die Enthebung“. In der Folge habe er eine schwere depressive Störung, verbunden mit ... und anderes erlitten. Zur Behandlung der Erkrankung habe er sich einer mehrwöchigen stationären Therapie unterziehen müssen. Unmittelbar vor der Wiederaufnahme des Dienstes im Juli 2011 habe es einen weiteren Vorfall gegeben, der Gegenstand eines strafrechtlichen Verfahrens und deshalb nicht in die medizinische Begutachtung einbezogen worden sei. Im Zurruhesetzungsverfahren habe der Amtsarzt Prof. Dr. E. als externen Gutachter hinzugezogen. Dessen Gutachten ende mit der Feststellung, dass der Kläger dienstunfähig und die Dienstunfähigkeit auf die Vorfälle vom Juli 2010 zurückzuführen sei. Infolge dieser Vorfälle habe sich eine schwere depressive Symptomatik mit körperlichen Begleitsymptomen eingestellt. Ferner seien psychische Reaktionen auf die schwere Belastung und eine vegetative Belastung am Herzen festgestellt worden. Die entsprechenden Untersuchungsbefunde aus der Universitätsklinik ... könne er bestätigen. Es bestehe eine deutliche posttraumatische Belastungsstörung, die auf den Dienst bezogen sei. Es liege eine erhebliche gemischte depressiv-ängstliche Symptomatik im Rahmen dieser posttraumatischen Belastungsreaktion vor, die kausal auf die Vorgänge im Jahr 2010 zurückzuführen sei. Ein erheblicher Teil der Attacken im Jahr 2010 sei als Dienstunfall anerkannt worden. Daher stehe fest, dass der Kläger wegen Dienstunfähigkeit, die auf einem Dienstunfall beruhe, in den Ruhestand versetzt worden sei. Deshalb müssten die Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung des Dienstunfallgeschehens festgesetzt werden.
13 
Nachdem der Kläger, der noch als Posthauptsekretär im Dienst der Deutschen Post stand, von dieser mit Bescheid vom 05.03.2013 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden war, setzte der KVBW mit Bescheid vom 22.04.2013 die Versorgungsbezüge des Klägers aufgrund des Zusammentreffens mit dem neuen Versorgungsbezug mit Wirkung ab dem 01.04.2013 neu fest. Der Kläger erhob auch dagegen Widerspruch und verwies zur Begründung auf den Widerspruch gegen den Bescheid vom 07.01.2013.
14 
Mit Bescheid vom 11.04.2014 wies der KVBW die Widersprüche gegen seine Bescheide vom 07.01.2013 und 22.04.2013 zurück. Zur Begründung führte er aus, der Amtsarzt habe in seinem Gutachten zur Anerkennung mehrerer Vorfälle als Dienstunfälle vom 27.02.2012 sowie in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 21.03.2012 ausgeführt, unter Außerachtlassung des Vorgangs vom 03.07.2011 (vorgetäuschter Anschlag im Rathaus von ...) sei mit einer erfolgreichen Wiedereingliederung des Klägers in den Dienst des Bürgermeisters zu rechnen gewesen. Hauptursächlich für die zum Zeitpunkt der letzten amtsärztlichen Untersuchung gestellte Diagnose einer akuten mittelgradigen depressiven Episode bei rezidivierender depressiver Störung sei das Ereignis vom 03.07.2011 gewesen. Ein kausaler Zusammenhang zwischen den als Dienstunfällen anerkannten Ereignissen im Sommer 2010 und der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit könne daher nicht bejaht werden. Ein Anspruch auf Unfallruhegehalt bestehe deshalb nicht. Eine Erhöhung des Ruhegehaltsatzes nach § 51 Abs. 3 LBeamtVG sei daher nicht vorzunehmen. - Der Bescheid wurde dem Kläger am 12.04.2014 zugestellt.
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Der Kläger hat am 12.05.2014 Klage erhoben. Zur Begründung führt er ergänzend aus, der Amtsarzt sei in seiner Stellungnahme vom 21.03.2012, die er auf Nachfrage des Landratsamts ... verfasst habe, zu einem komplett anderen Ergebnis gekommen als in seinem Gutachten vom 27.02.2012. Zudem habe er im Gutachten vom 16.01.2012 von einer rezidivierenden depressiven Störung „seit“ Sommer 2010 gesprochen. Schon diese Widersprüchlichkeit in den Feststellungen des Amtsarztes verbiete es, sie der Festsetzung der Versorgungsbezüge zugrunde zu legen. Im Übrigen sei er kein Psychiater und Psychotherapeut und habe nicht die Kompetenz, Einzelheiten des psychiatrischen Krankheitsgeschehens zu beurteilen. Aus diesem Grund habe er auch einen ausgewiesenen Spezialisten (Prof. Dr. E.) als Gutachter hinzugezogen. Die Besonderheit bestehe im vorliegenden Fall darin, dass der Amtsarzt als Nichtpsychiater von den Feststellungen des Gutachters abgewichen sei, den er erklärtermaßen wegen fehlender Kompetenz hinzugezogen habe. Prof. Dr. E. habe in seinem Gutachten eine posttraumatische Belastungsstörung mit depressiver Symptomatik, die Folge der Vorgänge im Jahre 2010 sei, diagnostiziert. Der KVBW gehe irrtümlich davon aus, dass ein Unfallruhegehalt nur gewährt werden könne, wenn die Feststellung eines Amtsarztes vorliege, dass die Dienstunfähigkeit des Beamten ausschließlich auf den erlittenen Dienstunfall zurückzuführen sei. Er - der Kläger - habe sein Amt im Jahr 2007 mit Elan angetreten und sei damals gesund und leistungsfähig gewesen. Durch die Aufdeckung vermeintlicher Missstände habe er sich Gegner im Gemeinderat, unter den Gemeindeeinwohnern und offensichtlich auch im Landratsamt gemacht. Dieses habe ihm die nötige Unterstützung verwehrt. Er sei im wahrsten Sinne des Wortes alleingelassen und angreifbar gemacht worden. Ab Mitte 2009 habe er zu unterschiedlichsten Zeiten, auch nachts auf dem Diensthandy, zunehmend Telefonanrufe mit unterdrückter Nummer erhalten, teils mit Beschimpfungen und Drohungen („Verschwind du Depp oder es knallt“ etc.). Teilweise sei direkt aufgelegt worden. Anfang 2010 habe ihm der Rechnungsamtsleiter mitgeteilt, er habe über die Feiertage einen Fehlbetrag von 1,2 Millionen festgestellt. Seine Worte seien gewesen: „Herr ... Wir sind pleite!“. Obwohl kein Geld unterschlagen, sondern nur mit Geld gerechnet worden sei, dass nie da gewesen sei, sei die Sache aufgebauscht und dem Kläger zum Vorwurf gemacht worden. Seine Psyche habe unter den versteckten, feigen und anonymen Angriffen, die schließlich zur Krankheit geführt hätten, enorm gelitten. Die penetranten Belästigungen ab Sommer 2009 durch das Stalking und die nachfolgenden Vorfälle hätten ihn krank gemacht. Die Ärzte und er selbst seien der Meinung gewesen, dass er das Vertrauen in die Bürger wieder gewinnen und aus der Situation gestärkt hervorgehen könne. Er habe die Vorfälle als Dienstunfälle gemeldet. Es sei damals nicht um Dienstfähigkeit oder Rente gegangen, er habe vielmehr arbeiten wollen. Das Landratsamt habe sich aber strikt geweigert, die gemeldeten Dienstunfälle anzuerkennen und auf den KVBW verwiesen. Das Landratsamt habe einen Gutachter gefordert. Dieser habe im Oktober 2011 eine posttraumatische Belastungsreaktion als Folge der Vorgänge im Jahr 2010 diagnostiziert. Dies stimme mit dem früheren Befund des Universitätsklinikums ... überein. Dennoch sei erst mit Schreiben vom 03.07.2012 die Anerkennung von Dienstunfällen erfolgt. Das Landratsamt habe alles getan, um die Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit zu verhindern und die negative Stimmung aufrechtzuerhalten. In der Disziplinarverfügung aus dem Jahr 2014 sei ihm vorgeworfen worden, er habe nicht die Konsequenzen in tatsächlicher und gesundheitlicher Hinsicht gezogen und die Bürgermeisterstelle weder freigemacht noch eine dauernde Dienstunfähigkeit akzeptiert. Damit habe es von ihm offensichtlich ein rechtswidriges Verhalten erwartet. Nicht nur die bereits als Dienstunfall anerkannten Vorfälle, sondern auch das Schreiben an die Stuttgarter Zeitung und das Beschmieren des Autos hätten zu massiven gesundheitlichen Schäden geführt. Zutreffend sei, dass sowohl der Amtsarzt als auch Prof. Dr. W. vom Universitätsklinikum ... eine vollständige Genesung und erfolgreiche dienstliche Tätigkeit für möglich gehalten hätten. Ansonsten hätten sie der stufenweisen Wiedereingliederung nicht zugestimmt. Das Landratsamt habe aber alles getan, um eine erfolgreiche Dienstaufnahme und eine Genesung zu verhindern. Dazu zähle auch die rechtswidrige Ablehnung der Wiedereingliederung bereits im Februar 2011 und das in diesem Zusammenhang ausgesprochene Dienstverbot. Der Kläger sei bereits vor dem Anschlag im Juli 2011 einer medialen Hetzjagd ausgesetzt gewesen, die ebenfalls gesundheitlich stark belastend gewesen sei. Es liege eine Zeugenaussage von September 2014 vor, in der die Rede davon sei, dass eine Mitarbeiterin des Landratsamts für die Schmiererei am Auto des Klägers verantwortlich sei und den Anschlag am 03.07.2011 in Auftrag gegeben habe. Es sei ein psychologisches Sachverständigengutachten einzuholen. Dieses werde, die Richtigkeit der tatsächlichen Ausführungen im Urteil des Landgerichts ... unterstellt, ergeben, dass durch einen selbst vorgetäuschten Anschlag eine posttraumatische Belastungsstörung nicht entstehen könne. Daraus folge, dass die Vorgänge aus 2010 zu Traumata geführt hätten und der posttraumatischen Belastungsstörung zugrunde lägen.
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Der Kläger beantragt,
17 
die Bescheide des KVBW vom 07.01.2013 und 22.04.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.04.2014 insoweit aufzuheben, als der Kausalzusammenhang zwischen den Dienstunfällen des Klägers und der Dienstunfähigkeit sowie der Zurruhesetzung nicht berücksichtigt wurde, und die Beklagte zu verpflichten, ihm ein Unfallruhegehalt zu gewähren, bei der Neuberechnung der Versorgungsbezüge keinen Versorgungsabschlag vorzunehmen, den Ruhegehaltsatz nach § 51 Abs. 3 LBeamtVG zu berechnen und dies bei der Berechnung der Höchstgrenze nach § 70 Abs. 2 LBeamtVG zu berücksichtigten.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung führt sie aus, zwischen den Beteiligten sei streitig, ob der Kläger einen Anspruch auf Unfallruhegehalt habe. Dies hätte zur Folge, dass bei der Berechnung der Versorgungsbezüge kein Versorgungsabschlag vorzunehmen und der Ruhegehaltsatz nach § 51 Abs. 3 LBeamtVG zu berechnen wäre. Im Rahmen der nach § 70 Abs. 2 LBeamtVG durchzuführenden Regelung wäre überdies eine andere, für den Kläger günstigere Höchstgrenze zu berücksichtigen. Aus den vorliegenden amtsärztlichen Stellungnahmen ergebe sich, dass die Unfallereignisse vom Sommer 2010 nicht kausal, d.h. nicht zumindest eine wesentliche Mitursache für die Dienstunfähigkeit gewesen seien. Im Gutachten des Amtsarztes vom 16.01.2012 sei zwar ausgeführt, dass der Kläger „im Gefolge von Vorgängen im Sommer 2010“ eine schwere depressive Störung entwickelt habe. Diese sei jedoch „erfolgreich“ behandelt worden. Außerdem werde im Gutachten ausgeführt, es sei am Vorabend seines ersten Arbeitstages zu dem selbst inszenierten Anschlag gekommen und „im Gefolge dieses Ereignisses“ habe sich „erneut“ eine schwere depressive Episode entwickelt. Erst seither bestehe Dienstunfähigkeit. Die rezidivierende depressive Störung aufgrund der Ereignisse 2010 sei nicht wesentlich für die spätere Dienstunfähigkeit gewesen, sondern es habe des Ereignisses vom 03.07.2011 bedurft. Nichts anderes ergebe sich aus dem zweiten Gutachten des Amtsarztes vom 27.02.2012, in dem ausgeführt werde, die depressive Störung sei „bis Frühjahr 2011 bis auf Restsymptome deutlich abgeklungen“. Der Kläger habe selbst gegenüber dem Amtsarzt im Untersuchungszeitraum vom 24.02.2011 bis 23.05.2011 angegeben, er habe „keine wesentlichen gesundheitlichen Einschränkungen mehr“, und daher gegen die Ablehnung seiner Wiedereingliederung durch das Landratsamt Widerspruch eingelegt. Soweit der Amtsarzt die depressive Erkrankung „als unfallbedingte Folge der Vorgänge vom Sommer 2010 bis 04.02.2011“ bewertet habe, stufe er diese vor diesem Hintergrund als Dienstunfälle ein, treffe aber keine Aussage zu der Frage, wie sich die Ereignisse im Hinblick auf die Dienstunfähigkeit und den späteren Eintritt in den Ruhestand ausgewirkt hätten. Das Gutachten vom 27.02.2012 enthalte keine Gewichtung einzelner Verursachungsbeiträge. Aus diesem Grund habe das Landratsamt ergänzende Anfragen an das Gesundheitsamt gerichtet. Aus dessen ergänzender Stellungnahme vom 21.03.2012 gehe nunmehr eindeutig hervor, dass der Vorgang am 03.07.2011 „dominierend oder hauptursächlich“ für die zuletzt festgestellte mittelgradige depressive Episode gewesen sei und ohne den Vorgang vom 03.07.2011 mit einer erfolgreichen Wiedereingliederung sowie einer vollen Dienstfähigkeit zu rechnen gewesen wäre. Es gebe deshalb keinen Grund, die in sich schlüssigen und fundierten Gutachten des Amtsarztes anzuzweifeln. Es habe eine umfangreiche Befunderhebung stattgefunden. Dem Gutachter hätten diverse Befunde und Stellungnahmen mehrerer Fachärzte zur Verfügung gestanden. Er ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gutachter seine Kompetenzen überschritten hätte.
21 
Dem Gericht liegen die Akte des KVBW und die Gerichtsakten 3 K 2009/12 und 3 K 1995/13 sowie die dazu beigezogenen Behördenakten vor.

Entscheidungsgründe

 
22 
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung eines Unfallruhegehalts. Die Bescheide des KVBW vom 07.01.2013 und 22.04.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.04.2014 sind, soweit der Antrag des Klägers auf Gewährung eines Unfallruhegehalts abgelehnt wurde, rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
23 
Dem vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Gewährung eines Unfallruhegehalts nach § 51 LBeamtVG steht allerdings nicht entgegen, dass ihm mit Disziplinarverfügung des Landratsamts... vom 15.10.2014 das Ruhegehalt aus seiner Tätigkeit bei der Gemeinde ... aberkannt wurde. Zwar verliert der Ruhestandsbeamte mit der Aberkennung des Ruhegehalts den Anspruch auf Versorgung einschließlich der Hinterbliebenenversorgung und die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die Titel zu führen, die im Zusammenhang mit dem früheren Amt verliehen wurden (§ 33 Abs. 1 Satz 3 LDG). Unmittelbare Folge der Aberkennung des Ruhegehalts ist die Beendigung des Ruhestandsbeamtenverhältnisses. Damit geht sowohl der Anspruch auf die Versorgung als auch der Anspruch auf Krankenversorgung (Beihilfe, Heilfürsorge) unter (vgl. Burr in von Alberti u.a., Landesdisziplinarrecht Bad.-Württ., 2. Aufl. 2012, § 33 Rdnr. 3). Vom Eintritt dieser Rechtsfolgen ist aber derzeit nicht auszugehen, da die vom Kläger gegen die Disziplinarverfügung vom 15.10.2014 erhobene Klage aufschiebende Wirkung hat. Die aufschiebende Wirkung der Klage entfällt gemäß § 33 Abs. 2 Satz 5 2. Halbsatz LDG lediglich hinsichtlich des in der Disziplinarverfügung erfolgten teilweisen Einbehalts des monatlichen Ruhegehalts. Die Klage gegen die Entscheidung über die Aberkennung des Ruhegehalts nach § 33 Abs. 1 LDG entfaltet demgegenüber - wie auch die Klage gegen die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach § 31 LDG (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 03.06.2014 - DL 13 S 150/14 - juris; Burr, a.a.O., § 31 LDG Rdnr. 13) - aufschiebende Wirkung (vgl. Burr, a.a.O., § 33 LDG Rdnr. 4). Damit ist der Kläger derzeit (noch) als Ruhestandsbeamter zu behandeln. Denn das Urteil der Disziplinarkammer vom 05.05.2014 - DL 8 K 2756/14 -, mit dem seine Klage gegen die Disziplinarverfügung vom 15.10.2014 abgewiesen wurde, ist noch nicht rechtskräftig, nachdem er einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil gestellt hat und über diesen Antrag vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (DL 13 S 1699/15) noch nicht entschieden wurde. Bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils der Disziplinarkammer stehen dem Kläger die Ruhegehaltsbezüge - mit Ausnahme des Einbehalts nach § 33 Abs. 2 Satz 1 bis 4 LDG - zu. Sollte die Disziplinarverfügung bestandskräftig werden, hätte der Kläger das erhaltene (wenn auch gekürzte) Ruhegehalt zurückzuzahlen, allerdings nur soweit dieses den unpfändbaren Teil des monatlichen Ruhegehalts übersteigt (§ 33 Abs. 2 Satz 4 und 7 LDG).
24 
Selbst wenn die Disziplinarverfügung vom 15.10.2014, mit der dem Kläger sein Ruhegehalt aberkannt wurde, bestandskräftig werden sollte, hätte dies nur zur Folge, dass er ab Zustellung der Disziplinarverfügung keinen Anspruch auf Versorgung mehr hat und damit ab diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Unfallruhegehalt nach § 51 LBeamtVG ausgeschlossen ist. Bezogen auf den Zeitraum ab Versetzung in den Ruhestand bis zur Zustellung der Disziplinarverfügung entstandene versorgungsrechtliche Ansprüche blieben aber bestehen.
25 
Die Voraussetzungen für die Gewährung eines Unfallruhegehalts liegen jedoch nicht vor. Nach § 51 Abs. 1 LBeamtVG erhält Unfallruhegehalt ein Beamter, der infolge des Dienstunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten ist. Der Kläger, der zum 01.03.2012 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist, ist nicht infolge eines Dienstunfalls dienstunfähig geworden. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den vom Landratsamt ... mit Bescheid vom 03.07.2012 anerkannten Dienstunfällen aus dem Jahr 2010 ist nicht feststellbar. Dies gilt - aus den nachfolgend aufgeführten Gründen - auch hinsichtlich der beiden Ereignisse (ebenfalls aus dem Jahr 2010), hinsichtlich derer er im Verfahren 3 K 2009/12 einen Anspruch auf Anerkennung von Dienstunfällen geltend macht. Im Übrigen liegen die Voraussetzungen für eine Anerkennung dieser beiden Vorfälle als Dienstunfälle nicht vor (vgl. das Urteil vom heutigen Tage im Verfahren 3 K 2009/12), so dass sie die Gewährung eines Unfallruhegehaltes nicht rechtfertigen können.
26 
Ob ein Dienstunfall ursächlich für den Eintritt der Dienstunfähigkeit ist, bestimmt sich nach der im Dienstunfallrecht herrschenden Theorie der wesentlich mitwirkenden Ursache. Diese hat die Funktion, im Sinne einer sachgerechten Risikoverteilung dem Dienstherrn die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit oder die nach der Lebenserfahrung auf sie zurückführbaren, für den Schaden wesentlichen Risiken aufzubürden, hingegen diejenigen Risiken, die sich aus persönlichen, von der Norm abweichenden Anlagen oder aus anderen als dienstlich gesetzten Gründen ergeben, bei dem Beamten zu belassen. Nach der danach maßgebenden Kausalitätstheorie besteht ein Ursachenzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Körperschaden nicht mehr, wenn für diesen eine weitere Bedingung ausschlaggebende Bedeutung hatte. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind deshalb (mit)ursächlich nur solche für den eingetretenen Schaden kausalen Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg bei dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (vgl. BVerwG, Urt. vom 01.03.2007 - 2 A 9.04 -, juris). Im Falle des Zusammenwirkens mehrerer Bedingungen ist der Dienstunfall dann als wesentliche Ursache im Rechtssinne anzuerkennen, wenn er bei natürlicher Betrachtungsweise entweder überragend zum Erfolg (Körperschaden) hingewirkt hat oder zumindest annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Schadens hatte wie die anderen Umstände insgesamt (BVerwG, Beschl. vom 23.10.2013 - 2 B 34.12 - juris, m.w.N.). Ausgangsbasis ist zwar die naturwissenschaftlich-philosophische Bedingungstheorie (conditio sine qua non). Wegen der Weite dieser Theorie muss aber auf der zweiten Stufe eine wertende Entscheidung über die Wesentlichkeit einer Ursache getroffen werden (BVerwG, Beschl. vom 14.11.2011 - 2 B 71.11 - juris), die von der Behörde bzw. im Streitfall vom Gericht getroffen werden muss. Damit unterliegt die Feststellung der Kausalität einer rechtlichen Wertung (vgl. Plog/Wiedow, BBG, Bd. 2, § 36 BeamtVG, Rn. 6a). Für den Nachweis des von § 51 Abs. 1 LBeamtVG geforderten Kausalzusammenhangs trägt der Beamte die materielle Beweislast (BVerwG, Urt. vom 15.09.1994 - 2 C 24.92 -, NVwZ 1996, 183).
27 
Gemessen hieran stellen die als Dienstunfälle anerkannten Vorfälle aus dem Jahr 2010 keine wesentlichen Ursachen im rechtlichen Sinne für die Dienstunfähigkeit dar. Die Kammer geht davon aus, dass der Vorfall am 03.07.2011, die nachfolgenden juristischen Auseinandersetzungen mit dem Dienstherrn sowie der Kommunalaufsichtsbehörde, dem Landratsamt ..., die strafrechtlichen Ermittlungen und die Begleitung dieser Ereignisse durch die Medien für die Dienstunfähigkeit hauptursächlich gewesen sind und den anerkannten Dienstunfällen aus dem Jahr 2010 nicht zumindest annähernd die gleiche Bedeutung zukommt. Der KVBW hat dies im angefochtenen Widerspruchsbescheid, gestützt auf die amtsärztlichen Stellungnahmen zu Recht angenommen.
28 
Die aufgrund der Ereignisse im Jahr 2010 verursachte psychische Erkrankung hatte zwar eine über mehrere Monate andauernde Dienstunfähigkeit des Klägers zur Folge und machte eine intensive stationäre und ambulante Behandlung in der Folgezeit erforderlich. Diese Behandlung führte aber zu einer Stabilisierung des Gesundheitszustandes Anfang des Jahres 2011 bzw. im Frühjahr 2011. In der zweiten amtsärztlichen Untersuchung am 24.02.2011 teilte der Kläger mit, er habe keine wesentlichen, auch keine somatischen Beschwerden mehr. Der Schlaf sei gut, Medikamente nehme er nicht (amtsärztliches Gutachten vom 27.02.2012, S. 9). Nachdem das Landratsamt die Wiedereingliederung des Klägers in einem Umfang von 15 Wochenstunden abgelehnt und der Kläger hiergegen Klage erhoben hatte (3 K 814/12), befürwortete der Amtsarzt in seiner Stellungnahme vom 23.05.2011 eine Wiedereingliederung ab 15.06.2011 mit 20,5 Wochenstunden und eine Steigerung der Wochenarbeitsstunden auf 25 ab 01.08.2011. Für die Zeit ab 01.10.2011 prognostizierte er eine Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit. Auch in der fachärztlichen Bescheinigung des den Kläger behandelnden Arztes, Prof. Dr. W., vom 19.05.2011 wurde von einer vollen Wiederherstellung der Dienstfähigkeit ab 01.10.2011 ausgegangen. Entsprechend diesem - auch vom Landratsamt ... mitgetragenen - Wiedereingliederungsplan nahm der Kläger schließlich ab 15.06.2011 zunächst Erholungsurlaub und trat am 01.07.2011 wieder seinen Dienst an. Im Anschluss an den Vorfall am 03.07.2011 war er aber erneut ununterbrochen krankgeschrieben und musste schließlich wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden.
29 
Aufgrund der vorstehend dargestellten Stabilisierung des Gesundheitszustandes des Klägers im Laufe des Frühjahrs bzw. Frühsommers 2011 kann nicht davon ausgegangen werden, dass die später eingetretene Dienstunfähigkeit im rechtlich wesentlichen Sinne durch die Ereignisse im Jahr 2010 verursacht worden ist. Die Kammer geht nicht davon aus, dass die aufgrund der Ereignisse im Jahr 2010 verursachten Krankheitsfolgen vollständig weggefallen wären. Die psychischen Beschwerden waren aber soweit abgeklungen, dass es ohne das Ereignis am 03.07.2011 und die nachfolgenden juristischen und medialen Auseinandersetzungen aller Voraussicht nach nicht zur Dienstunfähigkeit gekommen wäre. Zumindest stellen die Ereignisse ab 03.07.2011 bei natürlicher Betrachtungsweise die wesentliche Ursache für die Dienstunfähigkeit dar.
30 
Dass die psychischen Beschwerden, die im Anschluss an den Vorfall am 03.07.2011 aufgetreten sind, keine bloße Fortsetzung der bereits zuvor vorhandenen Beschwerden darstellen, hat im Übrigen auch der Kläger selbst gegenüber dem Gutachter Prof. Dr. E. eingeräumt (S. 20 f. dessen Gutachtens vom 17.10.2011) . Diesem gegenüber gab er in der Untersuchung am 29.09.2011 an, die heutigen Beschwerden seien anderer Art (als die zuvor geschilderten Beschwerden im Anschluss an die Ereignisse im Jahr 2010). Er habe heute andere Albträume, insbesondere den auf den Molotowcocktail bezogenen Sachverhalt träume er immer wieder. Er stehe vor der geschlossenen Rathaustür und komme nicht hinaus. Er sei angespannt und überreizt. Er scheue sich zurückzugehen. Ferner mache er sich große Sorgen wegen der aktuell geäußerten Vorwürfe, er habe das alles nur inszeniert. Wenn diese ausgeräumt seien, sei er vielleicht wieder in der Lage, seinen Job aufzunehmen. Dann ergebe sich ausschließlich die Frage, wie er in der Gemeinde Fuß fassen könne. Er habe natürlich auch das Vertrauen in die Gemeindemitglieder, sogar in die Polizei verloren, auch das hänge wie ein Damoklesschwert über der Wiederaufnahme seiner Tätigkeit. Diese Angaben verdeutlichen, dass für den damaligen Gesundheitszustand nicht mehr die Ereignisse aus dem Jahr 2010 (haupt-)verantwortlich waren, sondern der Vorfall vom 03.07.2011 und die nachfolgenden Ereignisse.
31 
Der KVBW hat sich auch zu Recht auf die Stellungnahme des Amtsarztes vom 27.02.2012 sowie dessen ergänzende Stellungnahme vom 21.03.2012 gestützt.
32 
Allerdings kommt der medizinischen Beurteilung des Amtsarztes kein unbedingter, sondern nur ein eingeschränkter Vorrang vor der Beurteilung des behandelnden Privatarztes zu, wenn beide Beurteilungen hinsichtlich desselben Krankheitsbildes des Beamten voneinander abweichen. Ein unbedingter Vorrang wäre mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht zu vereinbaren. Danach besteht keine generelle Rangordnung der Beweismittel; diese sind grundsätzlich gleichwertig. Daher können sich die Gerichte im Konfliktfall nur dann auf die Beurteilung des Amtsarztes stützen, wenn keine Zweifel an der Sachkunde des Amtsarztes bzw. eines von ihm hinzugezogenen Facharztes bestehen, seine Beurteilung auf zutreffenden Tatsachengrundlagen beruht und in sich stimmig und nachvollziehbar ist. Hat der Privatarzt seinen medizinischen Befund näher erläutert, so muss der Amtsarzt auf diese Erwägungen eingehen und nachvollziehbar darlegen, warum er ihnen nicht folgt. Diese Grundsätze beanspruchen in gleicher Weise Geltung, wenn sich der Amtsarzt der medizinischen Beurteilung eines von ihm eingeschalteten Facharztes anschließt. Die Stellungnahme des Facharztes wird dann dem Amtsarzt zugerechnet. Dieser eingeschränkte Vorrang im Konfliktfall findet seine Rechtfertigung in der Neutralität und Unabhängigkeit des Amtsarztes. Im Gegensatz zu einem Privatarzt, der womöglich bestrebt ist, das Vertrauen des Patienten zu ihm zu erhalten, nimmt der Amtsarzt seine Beurteilung von seiner Aufgabenstellung her unbefangen und unabhängig vor. Er steht Beamten und Dienststelle gleichermaßen fern (BVerwG, Beschl. vom 15.02.2010 - 2 B 126.09 - juris).
33 
Gemessen hieran sind die amtsärztlichen Stellungnahmen hinsichtlich der Verursachung der Dienstunfähigkeit nicht zu beanstanden. Sie sind schlüssig und ausführlich begründet. Auch hat eine umfangreiche Befunderhebung stattgefunden. Fachliche Mängel sind nicht erkennbar.
34 
Der Kläger geht zu Unrecht davon aus, dass die amtsärztlichen Feststellungen widersprüchlich seien. Soweit der Amtsarzt in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 21.03.2012 den Vorgang „um den 03.07.2011“ als dominierend oder hauptursächlich angesehen hat, liegt kein Widerspruch zu seinem Gutachten vom 16.01.2012 zur Frage der Dienstfähigkeit vor. Soweit es dort (auf S. 10) heißt, bei „rezidivierender depressiver Störung seit Sommer 2010 und trotz stattgehabter angemessener Behandlung und angemessener gegenwärtiger weiterer Behandlung“ sei „die nach wie vor bestehende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig ausgeprägt, als chronifiziert anzusehen“, ergibt sich aus den übrigen Ausführungen, dass der Amtsarzt keineswegs von einer durch andere Ereignisse nicht beeinflussten Kausalkette zwischen den als Dienstunfällen anerkannten Vorfällen im Sommer 2010 und der im Gutachten vom 16.01.2012 festgestellten Dienstunfähigkeit ausging. Dies ergibt sich insbesondere aus der Tatsache, dass er bezogen auf den Vorfall am 03.07.2011 ausführte, „Im Gefolge dieses Ereignisses“ habe sich beim Kläger „erneut“ eine schwere depressive Episode bei rezidivierender depressiver Störung entwickelt, nachdem Anfang 2011 bzw. im Frühjahr 2011 eine gesundheitliche Stabilisierung eingetreten war, so dass - wie im Gutachten ebenfalls wiedergegeben ist - eine stufenweise Wiedereingliederungsmaßnahme ab 15.06.2011 habe unternommen werden können.
35 
Die abschließende Bewertung in der ergänzenden Stellungnahme des Amtsarztes vom 21.03.2012 steht auch nicht im Widerspruch zu den Feststellungen in dessen Gutachten vom 27.02.2012. Darin wird zwar ausgeführt (auf S. 14), es sei zusammenfassend festzuhalten, dass die Ereignisse vom Sommer 2010 bis 04.02.2011 als Unfallereignisse zu werten seien und es seien „kausal zusammenhängend bis heute bestehende Beschwerden“ aufgetreten „im Sinne einer rezidivierenden depressiven Störung mit Ende 2011 noch bestehender mittelgradiger depressiver Episode“. Dies mag isoliert betrachtet darauf hindeuten, der Amtsarzt sei von einer Verursachung der Dienstunfähigkeit durch die als Dienstunfälle anerkannten Unfallereignisse vom Sommer 2010 ausgegangen. Aus den weiteren Ausführungen im Gutachten ergibt sich jedoch - wie auch aus den Ausführungen im Gutachten vom 16.01.2012 - eindeutig, dass der Amtsarzt nicht davon ausging, die Ende 2011 noch bestehende depressive Episode sei allein durch die Unfallereignisse im Sommer 2010 verursacht worden. Denn im Gutachten heißt es außerdem, im Gefolge der Vorgänge im Sommer 2010 habe der Kläger eine schwere depressive Störung entwickelt. Bis Januar/Februar 2011 sei es zu einer Stabilisierung gekommen. Nach Ablehnung einer niedrigschwelligen Wiedereingliederungsmaßnahme sei nach weiterer ambulanter Behandlung ein zweites Wiedereingliederungsprozedere für Mitte Juni 2011 vorgeschlagen worden, das aufgrund der Ereignisse am 03.07.2011 gescheitert sei. Im Gefolge habe sich beim Kläger „erneut“ eine schwere depressive Episode entwickelt (S. 11 und 12). Die Ereignisse des 03.07.2011 hätten zu einem schweren Rezidiv der depressiven Erkrankung mit einer schweren depressiven Episode bei rezidivierender depressiver Störung geführt (S. 13). Die depressive Störung, die im Anschluss an die Ereignisse im Sommer/Herbst 2010 aufgetreten sei, sei bis Frühjahr 2011 bis auf Restsymptome deutlich abgeklungen gewesen. Im Sommer nach dem 03.07.2011 sei ein Rezidiv im Sinne einer schweren depressiven Episode bei rezidivierender depressiver Störung aufgetreten. Die unmittelbare Ursache dürfte in den Ereignissen vom 03.07.2011 zu sehen sein, allerdings auftreffend auf ein vulnerables psychisches Gefüge, das ursächlich durch die Ereignisse vom Sommer 2010 bedingt sei (S. 14). All dies verdeutlicht, dass der Amtsarzt nicht von einer allein durch die Unfallereignisse im Sommer/Herbst 2010 eingetretenen Dienstunfähigkeit ausgegangen ist. Eine Bewertung, welche der in Betracht kommenden Ursachen als wesentlich bzw. als dominierend anzusehen seien, wurde im Übrigen im Gutachten vom 27.02.2012 nicht vorgenommen. Schon deshalb stellt dieses die abschließende Bewertung in der ergänzenden Stellungnahme vom 21.03.2012, soweit darin der Vorgang „um den 03.07.2011“ als dominierend oder hauptursächlich angesehen wurde, nicht in Frage.
36 
Für die Frage, ob die als Dienstunfälle anerkannten Vorgänge im Sommer/Herbst 2010 als wesentliche Ursache für die Dienstunfähigkeit anzusehen sind, kommt es auch nicht entscheidend auf die Frage an, ob der Amtsarzt in seinem Gutachten vom 27.02.2012 zu Recht davon ausgegangen ist, die von Prof. Dr. W., dem Diplom-Psychologen K. sowie Prof. Dr. E. gestellte Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung könne nicht bestätigt werden. Denn für die Frage, welches Gewicht den als Dienstunfällen anerkannten Ereignissen aus dem Jahr 2010 einerseits sowie dem - nicht als Dienstunfall anerkannten - Vorfall am 03.07.2011 und den nachfolgenden Ereignissen andererseits zukommt, ist die Richtigkeit der jeweiligen Diagnose nicht von entscheidender Bedeutung. Vielmehr ist - wie schon ausgeführt - im Falle des Zusammenwirkens mehrerer Bedingungen zu klären, ob bei natürlicher Betrachtungsweise entweder eine Bedingung überragend zum Erfolg hingewirkt oder die andere Bedingungen zumindest annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Schadens hatten. Dass beim Kläger Dienstunfähigkeit aufgrund einer psychischen Störung vorlag, wird auch vom Amtsarzt nicht in Frage gestellt. Damit muss nicht der Frage nachgegangen werden, ob nach Maßgabe der international anerkannten Diagnosekriterien das Vollbild einer posttraumatischen Belastungsstörung infolge der Ereignisse im Sommer/Herbst 2010 und/oder im Anschluss an den Vorfall am 03.07.2011 vorlag.
37 
Im Ergebnis ist auch nicht von Bedeutung, dass im Gutachten des Prof. Dr. E. vom 17.10.2011 abschließend ausgeführt wurde, es werde gegenwärtig beim Kläger das Vorliegen einer erheblichen gemischten depressiv-ängstlichen Symptomatik im Rahmen einer posttraumatischen Belastungsreaktion mit depressiver Symptomatik diagnostiziert und die Belastungsreaktion mit depressiver Symptomatik sei Folge der Vorgänge im Jahre 2010. Dies könnte dafür sprechen, dass Prof. Dr. E. die gegenwärtig, also auf der Grundlage der Untersuchung des Klägers am 29.09.2011 festgestellte Erkrankung als alleinige Folge der Vorgänge aus dem Jahr 2010 angesehen hat. Das Gutachten erging aber auf die Anfrage des Gesundheitsamts des Landratsamts ... vom 14.04.2011. In der Anfrage wurde Prof. Dr. E. gebeten, den Kläger ärztlich zu begutachten zur Frage der vorliegenden Diagnose sowie zur Frage, ob aufgrund von Vorgängen im Jahre 2010 Krankheitsfolgen vorliegen. Dementsprechend war Gegenstand des Gutachtens nicht die Frage, ob die Vorgänge um den 03.07.2011 ebenfalls Ursache für die diagnostizierte psychische Erkrankung waren und welches Gewicht ihnen beizumessen war. Der Gutachter ist angesichts des Gutachtenauftrages auch nicht der Frage nachgegangen, welche Bedeutung sich für die Beurteilung der aktuell zu diagnostizierenden Erkrankung daraus ergäbe, dass der Molotowcocktailanschlag - wie sich im strafgerichtlichen Verfahren herausgestellt hat - vom Kläger selbst inszeniert wurde.
38 
Im Übrigen spricht die im Gutachten des Prof. Dr. E. abschließend wiedergegebene Diagnose dafür, dass der Gutachter hinsichtlich der Verursachung der gegenwärtig vorliegenden psychischen Störung differenzieren wollte. Denn er ging zwar „gegenwärtig“ vom Vorliegen einer erheblichen gemischten depressiv-ängstlichen Symptomatik im Rahmen einer posttraumatischen Belastungsreaktion mit depressiver Symptomatik aus, benannte aber nur die Belastungsreaktion mit depressiver Symptomatik als Folge der Vorgänge im Jahre 2010. Dies spricht dafür, dass die gegenwärtig vorliegende erhebliche gemischte depressiv-ängstliche Symptomatik auch nach seiner Auffassung teilweise durch die nachfolgenden Ereignisse im Jahr 2011 verursacht wurde.
39 
Die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung mit zwei Schriftsätzen vom 16.02.2016 hilfsweise gestellten Beweisanträge sind abzulehnen. Der Kläger begehrt zunächst die Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass nicht hauptkausal für die gutachterlich positiv festgestellte Traumatisierung das Geschehen vom 03.07.2011 war, sondern die festgestellten Vorfälle wie die Beschmierung des Fahrzeuges des Klägers und die Herabsetzungen wie „... go home“. Mit diesem Beweisantrag soll die Verursachung der beim Kläger festgestellten Traumatisierung bzw. diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung aufgeklärt werden. Diese Frage ist aber nicht entscheidungserheblich. Denn streitgegenständlich ist der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Unfallruhegehalt und damit die Frage, ob die Dienstunfähigkeit des Klägers auf einen Dienstunfall bzw. mehrere Dienstunfälle zurückzuführen ist. Ob die Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung gerechtfertigt und worauf diese Erkrankung zurückzuführen ist, ist in diesem Zusammenhang - wie bereits ausgeführt - nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung. Soweit zur Begründung des Beweisantrages - in einem handschriftlich hinzugefügten Satz - ausgeführt wurde, die Begutachtung werde „zur Feststellung der wesentlichen Kausalität der Dienstunfälle 2010 ff. für die Dienstunfähigkeit führen“, knüpft der Kläger zwar zu Recht nicht (mehr) an die Traumatisierung bzw. posttraumatische Belastungsstörung an. Die Frage, welches Gewicht die als Dienstunfälle anerkannten Ereignisse aus dem Jahr 2010 im Hinblick auf die Verursachung der Dienstunfähigkeit haben, unterliegt jedoch - wie bereits dargelegt - einer rechtlichen Bewertung und kann daher nicht Gegenstand eines Beweisantrages sein. Beweisanträge im Sinne von § 86 Abs. 2 VwGO sind nur Anträge, die zum Beweis bestimmter Tatsachen bestimmte Beweismittel benennen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 86 Rn. 18a).
40 
Der mit weiterem Schriftsatz vom 16.02.2016 gestellte Beweisantrag ist ebenfalls abzulehnen. Mit diesem Antrag begehrt der Kläger die Einholung eines ärztlichen, psychiatrischen bzw. durch einen Psychotherapeuten erstellten Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass der Kläger an einer posttraumatischen Belastungsstörung gelitten hat und dass die Vorfälle ab 2010 als Dienstunfälle wesentlich kausal für die Dienstunfähigkeit des Klägers waren. Mit diesem Antrag will der Kläger ebenfalls die Feststellung erreichen, dass er an einer posttraumatischen Belastungsstörung gelitten hat. Ob dies zutrifft, ist aber - aus den bereits dargelegten Gründen - nicht entscheidungserheblich. Soweit es um die Frage geht, ob die Dienstunfälle als wesentliche Bedingung für die Dienstunfähigkeit zu werten sind, handelt es sich um eine Wertung und nicht um eine bestimmte Tatsache, die einer Beweisaufnahme zugänglich wäre.
41 
Die Kammer besitzt auf der Grundlage der vom Landratsamt ... im Dienstunfall- sowie im Zurruhesetzungsverfahren eingeholten amtsärztlichen Stellungnahmen sowie des vom Gesundheitsamt eingeholten Gutachtens des Prof. Dr. E. auch die erforderliche Sachkunde. Anhand dieser Gutachten ist zwar davon auszugehen, dass die als Dienstunfälle anerkannten Ereignisse aus dem Jahr 2010 mitursächlich waren. Sie stellen aber keine wesentliche Bedingung für die später eingetretene Dienstunfähigkeit dar. Die zur Beantwortung dieser Frage erforderlichen ärztlichen Feststellungen hat der Amtsarzt in seinen Gutachten sowie seiner ergänzenden Stellungnahme vom 21.03.2012 auf der Grundlage des fachpsychiatrischen Gutachtens des Prof. Dr. E. getroffen. Diese Feststellungen gehen weder von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus noch weisen sie inhaltliche Widersprüche oder fachliche Mängel auf. Zweifel an der Sachkunde bestehen nach Auffassung der Kammer ebenfalls nicht. Denn der Amtsarzt hat fachärztliche Hilfe durch Heranziehung eines externen Gutachters eingeholt und sich dadurch die erforderliche Sachkunde verschafft. Der Kläger hat auch keine fachärztliche Stellungnahme vorgelegt, die die Begründung des Amtsarztes für seine abschließende Einschätzung, der Vorfall um den 03.07.2011 sei von überragender Bedeutung, in Frage stellen könnte.
42 
Der Umstand, dass von Prof. Dr. W., der den Kläger behandelt hat, von Prof. Dr. E., der im Auftrag des Gesundheitsamts im Dienstunfallverfahren ein Gutachten erstattet hat, sowie von Dr. F., der im Strafverfahren ein fachärztliches Gutachten erstattet hat, die Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung gestellt wurde, macht eine weitere Begutachtung nicht erforderlich. Die Annahme des Klägers mag zutreffen, dass die bei ihm diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung durch die als Dienstunfälle anerkannten Vorfälle im Jahr 2010 verursacht worden ist und dass diese Erkrankung nicht auf den Vorfall vom 03.07.2011 zurückgeführt werden kann, sofern der Molotowcocktailanschlag - wie vom Landgericht ... angenommen - von ihm selbst inszeniert worden sein sollte. Diese Annahme stellt aber die Feststellung, dass der Vorfall vom 03.07.2011 und die nachfolgenden medialen und disziplinarrechtlichen Ereignisse erneut eine psychische Erkrankung verursacht haben und die als Dienstunfälle anerkannten Ereignisse aus dem Jahr 2010 im Verhältnis dazu nicht als wesentliche Beiträge im Hinblick auf die Verursachung der Dienstunfähigkeit anzusehen sind, nicht in Frage.
43 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

 
22 
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung eines Unfallruhegehalts. Die Bescheide des KVBW vom 07.01.2013 und 22.04.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.04.2014 sind, soweit der Antrag des Klägers auf Gewährung eines Unfallruhegehalts abgelehnt wurde, rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
23 
Dem vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Gewährung eines Unfallruhegehalts nach § 51 LBeamtVG steht allerdings nicht entgegen, dass ihm mit Disziplinarverfügung des Landratsamts... vom 15.10.2014 das Ruhegehalt aus seiner Tätigkeit bei der Gemeinde ... aberkannt wurde. Zwar verliert der Ruhestandsbeamte mit der Aberkennung des Ruhegehalts den Anspruch auf Versorgung einschließlich der Hinterbliebenenversorgung und die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die Titel zu führen, die im Zusammenhang mit dem früheren Amt verliehen wurden (§ 33 Abs. 1 Satz 3 LDG). Unmittelbare Folge der Aberkennung des Ruhegehalts ist die Beendigung des Ruhestandsbeamtenverhältnisses. Damit geht sowohl der Anspruch auf die Versorgung als auch der Anspruch auf Krankenversorgung (Beihilfe, Heilfürsorge) unter (vgl. Burr in von Alberti u.a., Landesdisziplinarrecht Bad.-Württ., 2. Aufl. 2012, § 33 Rdnr. 3). Vom Eintritt dieser Rechtsfolgen ist aber derzeit nicht auszugehen, da die vom Kläger gegen die Disziplinarverfügung vom 15.10.2014 erhobene Klage aufschiebende Wirkung hat. Die aufschiebende Wirkung der Klage entfällt gemäß § 33 Abs. 2 Satz 5 2. Halbsatz LDG lediglich hinsichtlich des in der Disziplinarverfügung erfolgten teilweisen Einbehalts des monatlichen Ruhegehalts. Die Klage gegen die Entscheidung über die Aberkennung des Ruhegehalts nach § 33 Abs. 1 LDG entfaltet demgegenüber - wie auch die Klage gegen die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach § 31 LDG (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 03.06.2014 - DL 13 S 150/14 - juris; Burr, a.a.O., § 31 LDG Rdnr. 13) - aufschiebende Wirkung (vgl. Burr, a.a.O., § 33 LDG Rdnr. 4). Damit ist der Kläger derzeit (noch) als Ruhestandsbeamter zu behandeln. Denn das Urteil der Disziplinarkammer vom 05.05.2014 - DL 8 K 2756/14 -, mit dem seine Klage gegen die Disziplinarverfügung vom 15.10.2014 abgewiesen wurde, ist noch nicht rechtskräftig, nachdem er einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil gestellt hat und über diesen Antrag vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (DL 13 S 1699/15) noch nicht entschieden wurde. Bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils der Disziplinarkammer stehen dem Kläger die Ruhegehaltsbezüge - mit Ausnahme des Einbehalts nach § 33 Abs. 2 Satz 1 bis 4 LDG - zu. Sollte die Disziplinarverfügung bestandskräftig werden, hätte der Kläger das erhaltene (wenn auch gekürzte) Ruhegehalt zurückzuzahlen, allerdings nur soweit dieses den unpfändbaren Teil des monatlichen Ruhegehalts übersteigt (§ 33 Abs. 2 Satz 4 und 7 LDG).
24 
Selbst wenn die Disziplinarverfügung vom 15.10.2014, mit der dem Kläger sein Ruhegehalt aberkannt wurde, bestandskräftig werden sollte, hätte dies nur zur Folge, dass er ab Zustellung der Disziplinarverfügung keinen Anspruch auf Versorgung mehr hat und damit ab diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Unfallruhegehalt nach § 51 LBeamtVG ausgeschlossen ist. Bezogen auf den Zeitraum ab Versetzung in den Ruhestand bis zur Zustellung der Disziplinarverfügung entstandene versorgungsrechtliche Ansprüche blieben aber bestehen.
25 
Die Voraussetzungen für die Gewährung eines Unfallruhegehalts liegen jedoch nicht vor. Nach § 51 Abs. 1 LBeamtVG erhält Unfallruhegehalt ein Beamter, der infolge des Dienstunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten ist. Der Kläger, der zum 01.03.2012 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist, ist nicht infolge eines Dienstunfalls dienstunfähig geworden. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den vom Landratsamt ... mit Bescheid vom 03.07.2012 anerkannten Dienstunfällen aus dem Jahr 2010 ist nicht feststellbar. Dies gilt - aus den nachfolgend aufgeführten Gründen - auch hinsichtlich der beiden Ereignisse (ebenfalls aus dem Jahr 2010), hinsichtlich derer er im Verfahren 3 K 2009/12 einen Anspruch auf Anerkennung von Dienstunfällen geltend macht. Im Übrigen liegen die Voraussetzungen für eine Anerkennung dieser beiden Vorfälle als Dienstunfälle nicht vor (vgl. das Urteil vom heutigen Tage im Verfahren 3 K 2009/12), so dass sie die Gewährung eines Unfallruhegehaltes nicht rechtfertigen können.
26 
Ob ein Dienstunfall ursächlich für den Eintritt der Dienstunfähigkeit ist, bestimmt sich nach der im Dienstunfallrecht herrschenden Theorie der wesentlich mitwirkenden Ursache. Diese hat die Funktion, im Sinne einer sachgerechten Risikoverteilung dem Dienstherrn die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit oder die nach der Lebenserfahrung auf sie zurückführbaren, für den Schaden wesentlichen Risiken aufzubürden, hingegen diejenigen Risiken, die sich aus persönlichen, von der Norm abweichenden Anlagen oder aus anderen als dienstlich gesetzten Gründen ergeben, bei dem Beamten zu belassen. Nach der danach maßgebenden Kausalitätstheorie besteht ein Ursachenzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Körperschaden nicht mehr, wenn für diesen eine weitere Bedingung ausschlaggebende Bedeutung hatte. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind deshalb (mit)ursächlich nur solche für den eingetretenen Schaden kausalen Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg bei dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (vgl. BVerwG, Urt. vom 01.03.2007 - 2 A 9.04 -, juris). Im Falle des Zusammenwirkens mehrerer Bedingungen ist der Dienstunfall dann als wesentliche Ursache im Rechtssinne anzuerkennen, wenn er bei natürlicher Betrachtungsweise entweder überragend zum Erfolg (Körperschaden) hingewirkt hat oder zumindest annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Schadens hatte wie die anderen Umstände insgesamt (BVerwG, Beschl. vom 23.10.2013 - 2 B 34.12 - juris, m.w.N.). Ausgangsbasis ist zwar die naturwissenschaftlich-philosophische Bedingungstheorie (conditio sine qua non). Wegen der Weite dieser Theorie muss aber auf der zweiten Stufe eine wertende Entscheidung über die Wesentlichkeit einer Ursache getroffen werden (BVerwG, Beschl. vom 14.11.2011 - 2 B 71.11 - juris), die von der Behörde bzw. im Streitfall vom Gericht getroffen werden muss. Damit unterliegt die Feststellung der Kausalität einer rechtlichen Wertung (vgl. Plog/Wiedow, BBG, Bd. 2, § 36 BeamtVG, Rn. 6a). Für den Nachweis des von § 51 Abs. 1 LBeamtVG geforderten Kausalzusammenhangs trägt der Beamte die materielle Beweislast (BVerwG, Urt. vom 15.09.1994 - 2 C 24.92 -, NVwZ 1996, 183).
27 
Gemessen hieran stellen die als Dienstunfälle anerkannten Vorfälle aus dem Jahr 2010 keine wesentlichen Ursachen im rechtlichen Sinne für die Dienstunfähigkeit dar. Die Kammer geht davon aus, dass der Vorfall am 03.07.2011, die nachfolgenden juristischen Auseinandersetzungen mit dem Dienstherrn sowie der Kommunalaufsichtsbehörde, dem Landratsamt ..., die strafrechtlichen Ermittlungen und die Begleitung dieser Ereignisse durch die Medien für die Dienstunfähigkeit hauptursächlich gewesen sind und den anerkannten Dienstunfällen aus dem Jahr 2010 nicht zumindest annähernd die gleiche Bedeutung zukommt. Der KVBW hat dies im angefochtenen Widerspruchsbescheid, gestützt auf die amtsärztlichen Stellungnahmen zu Recht angenommen.
28 
Die aufgrund der Ereignisse im Jahr 2010 verursachte psychische Erkrankung hatte zwar eine über mehrere Monate andauernde Dienstunfähigkeit des Klägers zur Folge und machte eine intensive stationäre und ambulante Behandlung in der Folgezeit erforderlich. Diese Behandlung führte aber zu einer Stabilisierung des Gesundheitszustandes Anfang des Jahres 2011 bzw. im Frühjahr 2011. In der zweiten amtsärztlichen Untersuchung am 24.02.2011 teilte der Kläger mit, er habe keine wesentlichen, auch keine somatischen Beschwerden mehr. Der Schlaf sei gut, Medikamente nehme er nicht (amtsärztliches Gutachten vom 27.02.2012, S. 9). Nachdem das Landratsamt die Wiedereingliederung des Klägers in einem Umfang von 15 Wochenstunden abgelehnt und der Kläger hiergegen Klage erhoben hatte (3 K 814/12), befürwortete der Amtsarzt in seiner Stellungnahme vom 23.05.2011 eine Wiedereingliederung ab 15.06.2011 mit 20,5 Wochenstunden und eine Steigerung der Wochenarbeitsstunden auf 25 ab 01.08.2011. Für die Zeit ab 01.10.2011 prognostizierte er eine Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit. Auch in der fachärztlichen Bescheinigung des den Kläger behandelnden Arztes, Prof. Dr. W., vom 19.05.2011 wurde von einer vollen Wiederherstellung der Dienstfähigkeit ab 01.10.2011 ausgegangen. Entsprechend diesem - auch vom Landratsamt ... mitgetragenen - Wiedereingliederungsplan nahm der Kläger schließlich ab 15.06.2011 zunächst Erholungsurlaub und trat am 01.07.2011 wieder seinen Dienst an. Im Anschluss an den Vorfall am 03.07.2011 war er aber erneut ununterbrochen krankgeschrieben und musste schließlich wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden.
29 
Aufgrund der vorstehend dargestellten Stabilisierung des Gesundheitszustandes des Klägers im Laufe des Frühjahrs bzw. Frühsommers 2011 kann nicht davon ausgegangen werden, dass die später eingetretene Dienstunfähigkeit im rechtlich wesentlichen Sinne durch die Ereignisse im Jahr 2010 verursacht worden ist. Die Kammer geht nicht davon aus, dass die aufgrund der Ereignisse im Jahr 2010 verursachten Krankheitsfolgen vollständig weggefallen wären. Die psychischen Beschwerden waren aber soweit abgeklungen, dass es ohne das Ereignis am 03.07.2011 und die nachfolgenden juristischen und medialen Auseinandersetzungen aller Voraussicht nach nicht zur Dienstunfähigkeit gekommen wäre. Zumindest stellen die Ereignisse ab 03.07.2011 bei natürlicher Betrachtungsweise die wesentliche Ursache für die Dienstunfähigkeit dar.
30 
Dass die psychischen Beschwerden, die im Anschluss an den Vorfall am 03.07.2011 aufgetreten sind, keine bloße Fortsetzung der bereits zuvor vorhandenen Beschwerden darstellen, hat im Übrigen auch der Kläger selbst gegenüber dem Gutachter Prof. Dr. E. eingeräumt (S. 20 f. dessen Gutachtens vom 17.10.2011) . Diesem gegenüber gab er in der Untersuchung am 29.09.2011 an, die heutigen Beschwerden seien anderer Art (als die zuvor geschilderten Beschwerden im Anschluss an die Ereignisse im Jahr 2010). Er habe heute andere Albträume, insbesondere den auf den Molotowcocktail bezogenen Sachverhalt träume er immer wieder. Er stehe vor der geschlossenen Rathaustür und komme nicht hinaus. Er sei angespannt und überreizt. Er scheue sich zurückzugehen. Ferner mache er sich große Sorgen wegen der aktuell geäußerten Vorwürfe, er habe das alles nur inszeniert. Wenn diese ausgeräumt seien, sei er vielleicht wieder in der Lage, seinen Job aufzunehmen. Dann ergebe sich ausschließlich die Frage, wie er in der Gemeinde Fuß fassen könne. Er habe natürlich auch das Vertrauen in die Gemeindemitglieder, sogar in die Polizei verloren, auch das hänge wie ein Damoklesschwert über der Wiederaufnahme seiner Tätigkeit. Diese Angaben verdeutlichen, dass für den damaligen Gesundheitszustand nicht mehr die Ereignisse aus dem Jahr 2010 (haupt-)verantwortlich waren, sondern der Vorfall vom 03.07.2011 und die nachfolgenden Ereignisse.
31 
Der KVBW hat sich auch zu Recht auf die Stellungnahme des Amtsarztes vom 27.02.2012 sowie dessen ergänzende Stellungnahme vom 21.03.2012 gestützt.
32 
Allerdings kommt der medizinischen Beurteilung des Amtsarztes kein unbedingter, sondern nur ein eingeschränkter Vorrang vor der Beurteilung des behandelnden Privatarztes zu, wenn beide Beurteilungen hinsichtlich desselben Krankheitsbildes des Beamten voneinander abweichen. Ein unbedingter Vorrang wäre mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht zu vereinbaren. Danach besteht keine generelle Rangordnung der Beweismittel; diese sind grundsätzlich gleichwertig. Daher können sich die Gerichte im Konfliktfall nur dann auf die Beurteilung des Amtsarztes stützen, wenn keine Zweifel an der Sachkunde des Amtsarztes bzw. eines von ihm hinzugezogenen Facharztes bestehen, seine Beurteilung auf zutreffenden Tatsachengrundlagen beruht und in sich stimmig und nachvollziehbar ist. Hat der Privatarzt seinen medizinischen Befund näher erläutert, so muss der Amtsarzt auf diese Erwägungen eingehen und nachvollziehbar darlegen, warum er ihnen nicht folgt. Diese Grundsätze beanspruchen in gleicher Weise Geltung, wenn sich der Amtsarzt der medizinischen Beurteilung eines von ihm eingeschalteten Facharztes anschließt. Die Stellungnahme des Facharztes wird dann dem Amtsarzt zugerechnet. Dieser eingeschränkte Vorrang im Konfliktfall findet seine Rechtfertigung in der Neutralität und Unabhängigkeit des Amtsarztes. Im Gegensatz zu einem Privatarzt, der womöglich bestrebt ist, das Vertrauen des Patienten zu ihm zu erhalten, nimmt der Amtsarzt seine Beurteilung von seiner Aufgabenstellung her unbefangen und unabhängig vor. Er steht Beamten und Dienststelle gleichermaßen fern (BVerwG, Beschl. vom 15.02.2010 - 2 B 126.09 - juris).
33 
Gemessen hieran sind die amtsärztlichen Stellungnahmen hinsichtlich der Verursachung der Dienstunfähigkeit nicht zu beanstanden. Sie sind schlüssig und ausführlich begründet. Auch hat eine umfangreiche Befunderhebung stattgefunden. Fachliche Mängel sind nicht erkennbar.
34 
Der Kläger geht zu Unrecht davon aus, dass die amtsärztlichen Feststellungen widersprüchlich seien. Soweit der Amtsarzt in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 21.03.2012 den Vorgang „um den 03.07.2011“ als dominierend oder hauptursächlich angesehen hat, liegt kein Widerspruch zu seinem Gutachten vom 16.01.2012 zur Frage der Dienstfähigkeit vor. Soweit es dort (auf S. 10) heißt, bei „rezidivierender depressiver Störung seit Sommer 2010 und trotz stattgehabter angemessener Behandlung und angemessener gegenwärtiger weiterer Behandlung“ sei „die nach wie vor bestehende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig ausgeprägt, als chronifiziert anzusehen“, ergibt sich aus den übrigen Ausführungen, dass der Amtsarzt keineswegs von einer durch andere Ereignisse nicht beeinflussten Kausalkette zwischen den als Dienstunfällen anerkannten Vorfällen im Sommer 2010 und der im Gutachten vom 16.01.2012 festgestellten Dienstunfähigkeit ausging. Dies ergibt sich insbesondere aus der Tatsache, dass er bezogen auf den Vorfall am 03.07.2011 ausführte, „Im Gefolge dieses Ereignisses“ habe sich beim Kläger „erneut“ eine schwere depressive Episode bei rezidivierender depressiver Störung entwickelt, nachdem Anfang 2011 bzw. im Frühjahr 2011 eine gesundheitliche Stabilisierung eingetreten war, so dass - wie im Gutachten ebenfalls wiedergegeben ist - eine stufenweise Wiedereingliederungsmaßnahme ab 15.06.2011 habe unternommen werden können.
35 
Die abschließende Bewertung in der ergänzenden Stellungnahme des Amtsarztes vom 21.03.2012 steht auch nicht im Widerspruch zu den Feststellungen in dessen Gutachten vom 27.02.2012. Darin wird zwar ausgeführt (auf S. 14), es sei zusammenfassend festzuhalten, dass die Ereignisse vom Sommer 2010 bis 04.02.2011 als Unfallereignisse zu werten seien und es seien „kausal zusammenhängend bis heute bestehende Beschwerden“ aufgetreten „im Sinne einer rezidivierenden depressiven Störung mit Ende 2011 noch bestehender mittelgradiger depressiver Episode“. Dies mag isoliert betrachtet darauf hindeuten, der Amtsarzt sei von einer Verursachung der Dienstunfähigkeit durch die als Dienstunfälle anerkannten Unfallereignisse vom Sommer 2010 ausgegangen. Aus den weiteren Ausführungen im Gutachten ergibt sich jedoch - wie auch aus den Ausführungen im Gutachten vom 16.01.2012 - eindeutig, dass der Amtsarzt nicht davon ausging, die Ende 2011 noch bestehende depressive Episode sei allein durch die Unfallereignisse im Sommer 2010 verursacht worden. Denn im Gutachten heißt es außerdem, im Gefolge der Vorgänge im Sommer 2010 habe der Kläger eine schwere depressive Störung entwickelt. Bis Januar/Februar 2011 sei es zu einer Stabilisierung gekommen. Nach Ablehnung einer niedrigschwelligen Wiedereingliederungsmaßnahme sei nach weiterer ambulanter Behandlung ein zweites Wiedereingliederungsprozedere für Mitte Juni 2011 vorgeschlagen worden, das aufgrund der Ereignisse am 03.07.2011 gescheitert sei. Im Gefolge habe sich beim Kläger „erneut“ eine schwere depressive Episode entwickelt (S. 11 und 12). Die Ereignisse des 03.07.2011 hätten zu einem schweren Rezidiv der depressiven Erkrankung mit einer schweren depressiven Episode bei rezidivierender depressiver Störung geführt (S. 13). Die depressive Störung, die im Anschluss an die Ereignisse im Sommer/Herbst 2010 aufgetreten sei, sei bis Frühjahr 2011 bis auf Restsymptome deutlich abgeklungen gewesen. Im Sommer nach dem 03.07.2011 sei ein Rezidiv im Sinne einer schweren depressiven Episode bei rezidivierender depressiver Störung aufgetreten. Die unmittelbare Ursache dürfte in den Ereignissen vom 03.07.2011 zu sehen sein, allerdings auftreffend auf ein vulnerables psychisches Gefüge, das ursächlich durch die Ereignisse vom Sommer 2010 bedingt sei (S. 14). All dies verdeutlicht, dass der Amtsarzt nicht von einer allein durch die Unfallereignisse im Sommer/Herbst 2010 eingetretenen Dienstunfähigkeit ausgegangen ist. Eine Bewertung, welche der in Betracht kommenden Ursachen als wesentlich bzw. als dominierend anzusehen seien, wurde im Übrigen im Gutachten vom 27.02.2012 nicht vorgenommen. Schon deshalb stellt dieses die abschließende Bewertung in der ergänzenden Stellungnahme vom 21.03.2012, soweit darin der Vorgang „um den 03.07.2011“ als dominierend oder hauptursächlich angesehen wurde, nicht in Frage.
36 
Für die Frage, ob die als Dienstunfälle anerkannten Vorgänge im Sommer/Herbst 2010 als wesentliche Ursache für die Dienstunfähigkeit anzusehen sind, kommt es auch nicht entscheidend auf die Frage an, ob der Amtsarzt in seinem Gutachten vom 27.02.2012 zu Recht davon ausgegangen ist, die von Prof. Dr. W., dem Diplom-Psychologen K. sowie Prof. Dr. E. gestellte Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung könne nicht bestätigt werden. Denn für die Frage, welches Gewicht den als Dienstunfällen anerkannten Ereignissen aus dem Jahr 2010 einerseits sowie dem - nicht als Dienstunfall anerkannten - Vorfall am 03.07.2011 und den nachfolgenden Ereignissen andererseits zukommt, ist die Richtigkeit der jeweiligen Diagnose nicht von entscheidender Bedeutung. Vielmehr ist - wie schon ausgeführt - im Falle des Zusammenwirkens mehrerer Bedingungen zu klären, ob bei natürlicher Betrachtungsweise entweder eine Bedingung überragend zum Erfolg hingewirkt oder die andere Bedingungen zumindest annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Schadens hatten. Dass beim Kläger Dienstunfähigkeit aufgrund einer psychischen Störung vorlag, wird auch vom Amtsarzt nicht in Frage gestellt. Damit muss nicht der Frage nachgegangen werden, ob nach Maßgabe der international anerkannten Diagnosekriterien das Vollbild einer posttraumatischen Belastungsstörung infolge der Ereignisse im Sommer/Herbst 2010 und/oder im Anschluss an den Vorfall am 03.07.2011 vorlag.
37 
Im Ergebnis ist auch nicht von Bedeutung, dass im Gutachten des Prof. Dr. E. vom 17.10.2011 abschließend ausgeführt wurde, es werde gegenwärtig beim Kläger das Vorliegen einer erheblichen gemischten depressiv-ängstlichen Symptomatik im Rahmen einer posttraumatischen Belastungsreaktion mit depressiver Symptomatik diagnostiziert und die Belastungsreaktion mit depressiver Symptomatik sei Folge der Vorgänge im Jahre 2010. Dies könnte dafür sprechen, dass Prof. Dr. E. die gegenwärtig, also auf der Grundlage der Untersuchung des Klägers am 29.09.2011 festgestellte Erkrankung als alleinige Folge der Vorgänge aus dem Jahr 2010 angesehen hat. Das Gutachten erging aber auf die Anfrage des Gesundheitsamts des Landratsamts ... vom 14.04.2011. In der Anfrage wurde Prof. Dr. E. gebeten, den Kläger ärztlich zu begutachten zur Frage der vorliegenden Diagnose sowie zur Frage, ob aufgrund von Vorgängen im Jahre 2010 Krankheitsfolgen vorliegen. Dementsprechend war Gegenstand des Gutachtens nicht die Frage, ob die Vorgänge um den 03.07.2011 ebenfalls Ursache für die diagnostizierte psychische Erkrankung waren und welches Gewicht ihnen beizumessen war. Der Gutachter ist angesichts des Gutachtenauftrages auch nicht der Frage nachgegangen, welche Bedeutung sich für die Beurteilung der aktuell zu diagnostizierenden Erkrankung daraus ergäbe, dass der Molotowcocktailanschlag - wie sich im strafgerichtlichen Verfahren herausgestellt hat - vom Kläger selbst inszeniert wurde.
38 
Im Übrigen spricht die im Gutachten des Prof. Dr. E. abschließend wiedergegebene Diagnose dafür, dass der Gutachter hinsichtlich der Verursachung der gegenwärtig vorliegenden psychischen Störung differenzieren wollte. Denn er ging zwar „gegenwärtig“ vom Vorliegen einer erheblichen gemischten depressiv-ängstlichen Symptomatik im Rahmen einer posttraumatischen Belastungsreaktion mit depressiver Symptomatik aus, benannte aber nur die Belastungsreaktion mit depressiver Symptomatik als Folge der Vorgänge im Jahre 2010. Dies spricht dafür, dass die gegenwärtig vorliegende erhebliche gemischte depressiv-ängstliche Symptomatik auch nach seiner Auffassung teilweise durch die nachfolgenden Ereignisse im Jahr 2011 verursacht wurde.
39 
Die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung mit zwei Schriftsätzen vom 16.02.2016 hilfsweise gestellten Beweisanträge sind abzulehnen. Der Kläger begehrt zunächst die Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass nicht hauptkausal für die gutachterlich positiv festgestellte Traumatisierung das Geschehen vom 03.07.2011 war, sondern die festgestellten Vorfälle wie die Beschmierung des Fahrzeuges des Klägers und die Herabsetzungen wie „... go home“. Mit diesem Beweisantrag soll die Verursachung der beim Kläger festgestellten Traumatisierung bzw. diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung aufgeklärt werden. Diese Frage ist aber nicht entscheidungserheblich. Denn streitgegenständlich ist der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Unfallruhegehalt und damit die Frage, ob die Dienstunfähigkeit des Klägers auf einen Dienstunfall bzw. mehrere Dienstunfälle zurückzuführen ist. Ob die Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung gerechtfertigt und worauf diese Erkrankung zurückzuführen ist, ist in diesem Zusammenhang - wie bereits ausgeführt - nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung. Soweit zur Begründung des Beweisantrages - in einem handschriftlich hinzugefügten Satz - ausgeführt wurde, die Begutachtung werde „zur Feststellung der wesentlichen Kausalität der Dienstunfälle 2010 ff. für die Dienstunfähigkeit führen“, knüpft der Kläger zwar zu Recht nicht (mehr) an die Traumatisierung bzw. posttraumatische Belastungsstörung an. Die Frage, welches Gewicht die als Dienstunfälle anerkannten Ereignisse aus dem Jahr 2010 im Hinblick auf die Verursachung der Dienstunfähigkeit haben, unterliegt jedoch - wie bereits dargelegt - einer rechtlichen Bewertung und kann daher nicht Gegenstand eines Beweisantrages sein. Beweisanträge im Sinne von § 86 Abs. 2 VwGO sind nur Anträge, die zum Beweis bestimmter Tatsachen bestimmte Beweismittel benennen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 86 Rn. 18a).
40 
Der mit weiterem Schriftsatz vom 16.02.2016 gestellte Beweisantrag ist ebenfalls abzulehnen. Mit diesem Antrag begehrt der Kläger die Einholung eines ärztlichen, psychiatrischen bzw. durch einen Psychotherapeuten erstellten Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass der Kläger an einer posttraumatischen Belastungsstörung gelitten hat und dass die Vorfälle ab 2010 als Dienstunfälle wesentlich kausal für die Dienstunfähigkeit des Klägers waren. Mit diesem Antrag will der Kläger ebenfalls die Feststellung erreichen, dass er an einer posttraumatischen Belastungsstörung gelitten hat. Ob dies zutrifft, ist aber - aus den bereits dargelegten Gründen - nicht entscheidungserheblich. Soweit es um die Frage geht, ob die Dienstunfälle als wesentliche Bedingung für die Dienstunfähigkeit zu werten sind, handelt es sich um eine Wertung und nicht um eine bestimmte Tatsache, die einer Beweisaufnahme zugänglich wäre.
41 
Die Kammer besitzt auf der Grundlage der vom Landratsamt ... im Dienstunfall- sowie im Zurruhesetzungsverfahren eingeholten amtsärztlichen Stellungnahmen sowie des vom Gesundheitsamt eingeholten Gutachtens des Prof. Dr. E. auch die erforderliche Sachkunde. Anhand dieser Gutachten ist zwar davon auszugehen, dass die als Dienstunfälle anerkannten Ereignisse aus dem Jahr 2010 mitursächlich waren. Sie stellen aber keine wesentliche Bedingung für die später eingetretene Dienstunfähigkeit dar. Die zur Beantwortung dieser Frage erforderlichen ärztlichen Feststellungen hat der Amtsarzt in seinen Gutachten sowie seiner ergänzenden Stellungnahme vom 21.03.2012 auf der Grundlage des fachpsychiatrischen Gutachtens des Prof. Dr. E. getroffen. Diese Feststellungen gehen weder von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus noch weisen sie inhaltliche Widersprüche oder fachliche Mängel auf. Zweifel an der Sachkunde bestehen nach Auffassung der Kammer ebenfalls nicht. Denn der Amtsarzt hat fachärztliche Hilfe durch Heranziehung eines externen Gutachters eingeholt und sich dadurch die erforderliche Sachkunde verschafft. Der Kläger hat auch keine fachärztliche Stellungnahme vorgelegt, die die Begründung des Amtsarztes für seine abschließende Einschätzung, der Vorfall um den 03.07.2011 sei von überragender Bedeutung, in Frage stellen könnte.
42 
Der Umstand, dass von Prof. Dr. W., der den Kläger behandelt hat, von Prof. Dr. E., der im Auftrag des Gesundheitsamts im Dienstunfallverfahren ein Gutachten erstattet hat, sowie von Dr. F., der im Strafverfahren ein fachärztliches Gutachten erstattet hat, die Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung gestellt wurde, macht eine weitere Begutachtung nicht erforderlich. Die Annahme des Klägers mag zutreffen, dass die bei ihm diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung durch die als Dienstunfälle anerkannten Vorfälle im Jahr 2010 verursacht worden ist und dass diese Erkrankung nicht auf den Vorfall vom 03.07.2011 zurückgeführt werden kann, sofern der Molotowcocktailanschlag - wie vom Landgericht ... angenommen - von ihm selbst inszeniert worden sein sollte. Diese Annahme stellt aber die Feststellung, dass der Vorfall vom 03.07.2011 und die nachfolgenden medialen und disziplinarrechtlichen Ereignisse erneut eine psychische Erkrankung verursacht haben und die als Dienstunfälle anerkannten Ereignisse aus dem Jahr 2010 im Verhältnis dazu nicht als wesentliche Beiträge im Hinblick auf die Verursachung der Dienstunfähigkeit anzusehen sind, nicht in Frage.
43 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 25. Feb. 2016 - 3 K 1187/14

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Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 25. Feb. 2016 - 3 K 1187/14 zitiert 7 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 108


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 36 Unfallruhegehalt


(1) Ist der Beamte infolge des Dienstunfalles dienstunfähig geworden und deswegen in den Ruhestand versetzt worden, so erhält er Unfallruhegehalt. (2) Für die Berechnung des Unfallruhegehalts eines vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhes

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ist der Beamte infolge des Dienstunfalles dienstunfähig geworden und deswegen in den Ruhestand versetzt worden, so erhält er Unfallruhegehalt.

(2) Für die Berechnung des Unfallruhegehalts eines vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzten Beamten wird der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nur die Hälfte der Zurechnungszeit nach § 13 Abs. 1 hinzugerechnet; § 13 Absatz 4 gilt entsprechend.

(3) Der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 erhöht sich um 20 Prozent. Das Unfallruhegehalt beträgt mindestens 66,67 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und darf 75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen. Es darf nicht hinter 75 Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 zurückbleiben; § 14 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ist der Beamte infolge des Dienstunfalles dienstunfähig geworden und deswegen in den Ruhestand versetzt worden, so erhält er Unfallruhegehalt.

(2) Für die Berechnung des Unfallruhegehalts eines vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzten Beamten wird der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nur die Hälfte der Zurechnungszeit nach § 13 Abs. 1 hinzugerechnet; § 13 Absatz 4 gilt entsprechend.

(3) Der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 erhöht sich um 20 Prozent. Das Unfallruhegehalt beträgt mindestens 66,67 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und darf 75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen. Es darf nicht hinter 75 Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 zurückbleiben; § 14 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.