Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 31. Jan. 2007 - 2 K 1013/06

published on 31/01/2007 00:00
Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 31. Jan. 2007 - 2 K 1013/06
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Tenor

Der Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 26. April 2006 wird aufgehoben. Der Beklagte - Regierungspräsidium Karlsruhe - wird verpflichtet, der Klägerin die beantragte Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG zu erteilen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die am ... Juli 1976 in Sillamäe / Estland geborene Klägerin begehrt eine Bescheinigung für Spätaussiedler nach § 15 Abs. 1 BVFG.
Unter dem 5. Mai 1997 stellte der Bevollmächtigte der Klägerin für diese beim Bundesverwaltungsamt Antrag auf Aufnahme nach dem BVFG. Ausweislich Seite 5 des Antrags - Angaben zur Sprache - hat die Klägerin die deutsche Sprache ab dem 1. Lebensjahr von der Mutter sowie den Großeltern mütterlicherseits sowie außerhalb des Elternhauses in der Schule (Deutsch als Fremdsprache) gelernt. Deutsch werde im engsten Familienkreis jetzt häufig gesprochen.
Am 11. Januar 2000 wurde die Klägerin bei der Deutschen Botschaft in Tallinn angehört. Laut Protokoll gab die Klägerin an, die deutsche Sprache sei ihr von den Großeltern mütterlicherseits und ihrer Mutter vermittelt worden; ferner habe sie Deutsch am Wirtschaftsinstitut (3 Jahre, 2 Stunden pro Woche) gelernt. Unter 1.3 (Erziehung und Kultur) wurde u.a. vermerkt, die Klägerin habe angegeben, etwa bis zum 5. Lebensjahr Gelegenheit gehabt zu haben, Deutsch zu sprechen. In Estland habe sie mit ihrer Mutter bis Anfang der 90er Jahre aus Angst fast kein Deutsch gesprochen. Unter 2.2 (Sprachvermögen) wurde ausgeführt, die Klägerin habe sich nur auf sehr einfache Weise in deutscher Sprache verständlich machen können. Sie spreche ohne erkennbare Dialektkenntnisse. Außer bei Sätzen, die wie auswendig gelernt geklungen hätten, könne sie meist nur mit einzelnen Stichworten antworten, unbekannte Vokabeln könne sie nicht umschreiben und ein wirklicher Dialog sei nicht möglich gewesen. Die deutschen Sprachkenntnisse der Klägerin wurden mit Kategorie IV („Ein Gespräch kam nicht zustande. Die gestellten Fragen wurden zwar verstanden, jedoch konnte sich der Antragsteller nur bruchstückhaft (keine zusammenhängenden Sätze, aber mehr als einzelne Wörter) in deutscher Sprache verständlich machen. Eine Verständigung war ohne Sprachmittler möglich.“) bewertet.
Unter dem 27. März 2000 erteilte das Bundesverwaltungsamt - Außenstelle Bramsche - der Klägerin und ihrer 1998 geborenen Tochter einen Einbeziehungsbescheid als Abkömmlinge der X, Mutter der Klägerin.
Mit Bescheid vom selben Tag wurde der Aufnahmeantrag der Klägerin abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klägerin beherrsche die deutsche Sprache nicht im erforderlichen Umfang. Aus der Anhörung am 11. Januar 2000 habe sich ergeben, dass die Klägerin die deutsche Sprache weder als Muttersprache noch als bevorzugte Umgangssprache beherrsche. Ein Gespräch im dialogischen Sinn sei nicht zustande gekommen, Dialektkenntnisse seien nicht erkennbar und sie habe nur bis zu ihrem 5. Lebensjahr Deutsch gesprochen. Daraus ergebe sich, dass bisher einer anderen Sprache im täglichen Leben der Familie der Vorzug gegeben worden sei. Die Klägerin hat gegen diesen Bescheid keine Rechtsbehelfe eingelegt.
Am 20. Juni 2000 reiste die Klägerin ins Bundesgebiet ein.
Am 3. August 2000 fand in Torgau eine weitere Anhörung der Klägerin statt. Ausweislich des Anhörungsprotokolls gab sie dort an, als Kind Deutsch „bis 4 Jahre mit Oma und Opa“ sowie Russisch gelernt zu haben. Ferner gab sie an, von Großvater und Großmutter mütterlicherseits sowie ihrer Mutter die deutsche Sprache „etwas“ vermittelt bekommen zu haben sowie außerhalb des Elternhauses „gelernt in der Hochschule (3 Jahre)“. Unter 2.2 (Sprachvermögen) wurde vermerkt, die Klägerin habe die Fragen immer nur bruchstückhaft mit einzelnen Wörtern beantwortet, Dialektform sei nicht erkennbar. Sie habe zugegeben, dass ihr Deutsch doch nur mehr Schuldeutsch sei. Die deutschen Sprachkenntnisse der Klägerin wurden mit Kategorie II („Ein Gespräch war trotz gelegentlicher Mängel (bei Wortwahl, Grammatik, Satzbau, Sprachfluß) problemlos möglich. Ein Sprachmittler war nicht erforderlich.“) beurteilt.
Unter dem 3. August 2000 beantragte die Klägerin die Ausstellung einer Bescheinigung für Ehegatten und Abkömmlinge eines Spätaussiedlers nach § 15 Abs. 2 BVFG, die ihr unter dem 19. Dezember 2000 durch das Landratsamt Torgau-Oschatz erteilt wurde.
Mit Schreiben vom 19. Oktober 2005 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung gem. § 15 Abs. 1 BVFG. Die Klägerin sei deutsche Volkszugehörige. Sie stamme von einer deutschen Volkszugehörigen ab, habe sich durch Eintragung im Inlandspass zur deutschen Volkszugehörigkeit bekannt und sei aufgrund der Benutzung der Sprache in der Familie in der Lage gewesen, im Zeitpunkt der Einreise ein einfaches Gespräch in Deutsch zu führen.
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Der Antrag wurde mit Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 26. April 2006 abgelehnt. Nach neuem Recht seien Höherstufungen ohne Aufnahmebescheid vom Bundesverwaltungsamt nicht mehr zulässig (§ 15 Abs. 2 S. 2 BVFG). Die Klägerin verfüge jedoch nicht über einen eigenen Aufnahmebescheid.
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Die Klägerin hat am 26. Mai 2006 Klage erhoben. Sie sei im Wege des Aufnahmeverfahrens in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und erfülle die Voraussetzung des § 4 Abs. 1 BVFG. Sie stamme ferner von einer deutschen Volkszugehörigen, nämlich ihrer Mutter, ab. Sie habe von ihrer Mutter und ihren Großeltern die deutsche Sprache in der Familie erlernt und sei im Zeitpunkt der Einreise in der Lage gewesen, ein einfaches Gespräch zu führen. Sie habe sich auch immer zum deutschen Volkstum bekannt. Bis kurz vor der Einschulung habe die Klägerin mit ihren Großeltern und ihrer Mutter nur deutsch gesprochen. Zu diesem Zeitpunkt habe sie die deutsche Sprache genauso beherrscht wie diese. Danach habe sie natürlich weniger deutsch gesprochen, da der Schulunterricht ausschließlich in russischer Sprache abgelaufen sei. Aber auch danach habe sie weiterhin mit ihrer Mutter deutsch gesprochen.
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Die Klägerin beantragt,
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den Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 26. April 2006 aufzuheben und den Beklagten - Regierungspräsidium Karlsruhe - zu verpflichten, der Klägerin die beantragte Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG zu erteilen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Nach § 15 Abs. 2 S. 2 BVFG könne eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG nur ausgestellt werden, wenn die Erteilung eines Aufnahmebescheids beantragt und nicht bestands- oder rechtkräftig abgelehnt worden sei. Die Aufnahme der Klägerin als Spätaussiedlerin sei bestandskräftig abgelehnt worden, da ein einfaches Gespräch auf Deutsch im dialogischen Sinn nicht zustande gekommen sei. Damit stehe fest, dass die Klägerin das Aussiedlungsgebiet nicht im Wege des Aufnahmeverfahrens nach § 4 Abs. 1 BVFG verlassen habe. Die Klägerin erfülle auch materiell nicht die Voraussetzungen als Spätaussiedlerin nach § 4 Abs. 1 BVFG. Die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache werde als bestätigendes Merkmal des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum gefordert. Dieses sei nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der Aussiedlung aufgrund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen könne. Nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsamts sei ein einfacher Dialog mit der Klägerin nicht möglich gewesen, Fragen seien nicht verstanden, Antworten nur bruchstückhaft gegeben worden. Eine familiäre Vermittlung der Sprache sei nicht erfolgt. Nach eigenen Angaben handele es sich um Schuldeutsch, hätten Mutter und Großeltern nur bis zum 4. Lebensjahr Deutsch gesprochen und habe die Klägerin Deutsch 3 Jahre lang an der Hochschule erlernt. Eine Vermittlung der deutschen Sprache bis zur Selbständigkeit sei nicht erfolgt.
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Mit Beschluss vom 21. Dezember 2006 hat die Kammer den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung ihres Bevollmächtigten, Rechtsanwalt Y, Freiburg, abgelehnt. Mit Beschluss vom 23. Januar 2007 hat die Kammer der Beschwerde der Klägerin abgeholfen, der Klägerin Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt Y, Freiburg als Bevollmächtigten beigeordnet.
18 
In der mündlichen Verhandlung am 31. Januar 2007 wurde die Klägerin informatorisch zum Erlernen der deutschen Sprache angehört. Ferner wurde die die Mutter der Klägerin, Z, als Zeugin zum Gebrauch der deutschen Sprache innerhalb der Familie vernommen.
19 
Dem Gericht haben die einschlägigen Verwaltungsakten (1 Heft) vorgelegen. Darauf sowie auf die Gerichtsakte wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Die als Verpflichtungsklage gem. §§ 40, 42 VwGO zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 26. April 2006 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten; das beklagte Land - Regierungspräsidium Karlsruhe - ist verpflichtet, der Klägerin die beantragte Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG zu erteilen (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
21 
Dahinstehen kann, ob vorliegend Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens i.S.d. § 51 Abs. 1 LVwVfG vorgelegen haben, da das Regierungspräsidium Karlsruhe auf den Antrag der Klägerin hin das Verfahren tatsächlich wiederaufgegriffen und in der Sache entschieden hat.
22 
Die Klägerin hat einen Anspruch auf eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG, denn sie ist Spätaussiedlerin i.S.d. § 4 Abs. 1 BVFG.
I.
23 
Einem Anspruch der Klägerin auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG steht nicht bereits entgegen, dass ihr Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides mit Bescheid des Bundesverwaltungsamts am 27. März 2000 bestandskräftig abgelehnt worden und sie auf der Grundlage eines Einbeziehungsbescheids vom 27. März 2000 als Abkömmling der X (jetzt Y), Mutter der Klägerin, ins Bundesgebiet eingereist ist.
24 
Zwar regelt § 15 Abs. 2 S. 2 BVFG in der durch Art. 6 Ziff. 4. b) des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (v. 30.7.2004 - Zuwanderungsgesetz - BGBl. I S. 1950) eingefügten, ab dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung diesbezüglich, dass eine Bescheinigung nach Absatz 1 nur ausgestellt werden kann, wenn die Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt und nicht - wie bei der Klägerin der Fall - bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist. Auch steht die Formulierung der Anwendungsvorschrift des § 100b Abs. 2 BVFG in ihrer letztlich verabschiedeten Fassung - anders als der Gesetzentwurf (Drucksache 17/240 v. 7.2.2003) - einer Anwendung der materiellen Regelung des § 15 Abs. 2 S. 2 BVFG n.F. auch auf Personen, die, wie die Klägerin, vor dem 1. Januar 2005 in den Erstaufnahmeeinrichtungen des Bundes registriert wurden, nicht entgegen, denn sie trifft eine Übergangsregelung nur hinsichtlich des Verfahrens, indem sie bestimmt, dass es bei einer Registrierung vor dem 1. Januar 2005 bei der bisherigen Zuständigkeit der Bundesländer verbleibt. Allerdings entsteht der Spätaussiedlerstatus durch Vorliegen der Voraussetzungen bei der Einreise kraft Gesetzes; die Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 BVFG ist deklaratorisch (BVerwG, Urt. v. 12.3.2002 - 5 C 28/01 - in juris; v. Schenckendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, B 2 § 15 BVFG n.F. Ziff. 4 a)). Eine Anwendung des § 15 Abs. 2 S. 2 BVFG n.F. auf diesen Personenkreis bedeutete, dass ein unter der alten Rechtslage bereits entstandener Status eines Spätaussiedlers durch neu erlassene Vorschriften hinfällig würde. Dass eine solche echte - retroaktive - Rückwirkung hier ausnahmsweise zulässig sein könnte, ist nicht ersichtlich (vgl. VG Ansbach, Urt. v. 22.6.2005 - AN 15 K 04.02834 -). § 15 Abs. 2 S. 2 BVFG ist daher im Falle der Klägerin nicht anwendbar.
II.
25 
Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 BVFG sind vorliegend gegeben. Nach der maßgeblichen, ab dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung des § 15 Abs. 1 BVFG erhalten Spätaussiedler zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft auf Antrag eine Bescheinigung. Spätaussiedler ist nach § 4 Abs. 1 BVFG in der Regel ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion, Estland, Lettland oder Litauen nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er zuvor unter bestimmten Voraussetzungen seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte (1) . Deutscher Volkszugehöriger ist nach § 6 Abs. 2 BVFG, wer nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und er sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete nur zum deutschen Volkstum bekannt hat oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat (2) . Das Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität muss gemäß § 6 Abs. 2 S. 2 BVFG bestätigt werden durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache; die Vermittlung der deutschen Sprache lässt sich nur bei demjenigen feststellen, der im Zeitpunkt der Aussiedlung auf Grund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann (§ 6 Abs. 2 S. 3 BVFG) (3) .
26 
(1) Die Klägerin hat Estland nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes ihren ständigen Aufenthalt genommen; unerheblich ist in diesem Zusammenhang, das die Klägerin nicht mit eigenem Aufnahmebescheid, sondern aufgrund der Einbeziehung in den Aufnahmebescheid ihrer Mutter gem. § 27 Abs. 1 S. 2 BVFG ins Bundesgebiet eingereist ist, denn der Begriff des Verlassens der Aussiedlungsgebiete „im Wege des Aufnahmeverfahrens“ umfasst alle nach § 27 BVFG möglichen Verfahrensgestaltungen (v. Schenckendorff, aaO., § 15 BVFG n.F. Ziff. 4 b), m.w.N.).
27 
(2) Die Klägerin ist auch deutsche Volkszugehörige im Sinne von § 4 Abs. 1 BVFG. Unbestritten stammt die Klägerin von einer deutschen Volkszugehörigen, ihrer Mutter Z, ab. Auch hat sie sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete zu ihrem deutschen Volkstum bekannt. In ihren 1992 ausgestellten sowjetischen Inlandspass hat sie, obwohl ihr Vater Russe, sie selbst folglich gemischt-nationaler Abstammung ist, als Nationalität „deutsch“ eintragen lassen, seit 1998 war sie Mitglied der Deutschen Gesellschaft in Sillamäe.
28 
(3) Die Kammer ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und der informatorischen Anhörung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ferner davon überzeugt, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Aussiedlung in der Lage gewesen ist, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen (a) , und dass diese Fähigkeit auf familiärer Vermittlung der deutschen Sprache beruht (b).
29 
(a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 4.9.2003 - 5 C 33/02 -) setzt das Gespräch als mündliche, dialogische Interaktion die Fähigkeit des Hörverstehens und mündlichen Ausdrucks voraus. Das Gespräch ist gegenseitige sprachliche, also nicht gestische Verständigung. Dabei ist nicht ausreichend ein nur punktuelles Sich-verständlich-Machen oder eine nur punktuelle Antwort. Vielmehr setzt ein Gespräch einen, wenn auch einfachen und begrenzten, Gedankenaustausch zu einem Thema, also innerhalb eines Gesprächskontextes voraus. Für die Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, muss sich der Antragsteller über einfache Lebenssachverhalte aus dem familiären Bereich (z. B. Kindheit, Schule, Sitten und Gebräuche), über alltägliche Situationen und Bedürfnisse (Wohnverhältnisse, Einkauf, Freizeit, Reisen, Wetter u. ä.) oder die Ausübung eines Berufs oder einer Beschäftigung - ohne dass es dabei auf exakte Fachbegriffe ankäme - unterhalten können. In formeller Hinsicht genügt für ein einfaches Gespräch eine einfache Gesprächsform. Dafür sind nicht ausreichend das Aneinanderreihen einzelner Worte ohne Satzstruktur oder insgesamt nur stockende Äußerungen. Andererseits muss ein Antragsteller aber auch weder über einen „umfassenden deutschen Wortschatz“ verfügen noch in grammatikalisch korrekter Form bzw. ohne gravierende grammatikalische Fehler sprechen können, noch eine deutlich über fremdsprachlich erworbene hinausgehende Sprachfähigkeit besitzen. Erforderlich ist zum einen die Fähigkeit zu einem sprachlichen Austausch über die o. g. Sachverhalte in ganzen Sätzen, wobei begrenzter Wortschatz und einfacher Satzbau genügen und Fehler in Satzbau, Wortwahl und Aussprache nicht schädlich sind, wenn sie nach Art oder Zahl dem richtigen Verstehen nicht entgegenstehen. Erforderlich ist zum anderen ein einigermaßen flüssiger Austausch in Rede und Gegenrede. Ein durch Nichtverstehen bedingtes Nachfragen, Suchen nach Worten oder stockendes Sprechen, also ein langsameres Verstehen und Reden als zwischen in Deutschland aufgewachsenen Personen, steht dem erst entgegen, wenn Rede und Gegenrede soweit oder so oft auseinander liegen, dass von einem Gespräch als mündlicher Interaktion nicht mehr gesprochen werden kann (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.7.2002 - 6 S 1066/01 -, in juris).
30 
Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Klägerin im Zeitpunkt ihrer Aussiedlung im Juni 2000 in der Lage gewesen ist, ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache in diesem Sinne zu führen. Dies ergibt sich aus den beiden Anhörungsprotokollen (v. 11.1.2000 in Tallinn und v. 3.8.2000 in Torgau). Die Klägerin antwortete zwar meist in kurzen und einfachen, grammatikalisch nicht fehlerfreien Sätzen. Sie verstand jedoch die ihr gestellten Fragen ganz überwiegend und war zu einem, wenn auch begrenzten und einfachen, sprachlichen Austausch im Sinne der BVerwG-Rechtsprechung in der Lage. So gab sie beispielsweise auf die Bitte, etwas über ihre Heimatstadt zu erzählen, an: „Ist eine Stadt, ca. 20.000 Einwohner, ist ein Fluss. Ort liegt an der Ostsee, es gibt einen Park, Wald“, und auf die Frage, welcher Religion sie angehöre, antwortete sie: “Ich bin katholisch, meine Tochter und mein Ehemann ist katholisch“ (jew. Protokoll 3.8.2000). In der zusammenfassenden Bewertung kam der Anhörer bei der Anhörung vom 11. Januar 2000 zu dem Ergebnis, die Klägerin könne sich „nur auf sehr einfache Weise in deutscher Sprache verständlich machen“, ein „wirklicher Dialog“ zu verschiedenen Themen sei „nicht möglich“ gewesen, und die Sprachkenntnisse wurden mit der vierten (von sechs) Kategorien bewertet. Andererseits wurde der Klägerin im Protokoll vom 3. August 2000 bescheinigt, ein Gespräch sei „trotz gelegentlicher Mängel (bei Wortwahl, Grammatik, Satzbau, Sprachfluß) problemlos möglich“ gewesen, und ihre Sprachkenntnisse wurden in der zweitobersten Kategorie angesiedelt. Vor dem Hintergrund dieser widersprüchlichen zusammenfassenden Bewertungen in den Anhörungsprotokollen geht die Kammer bei einer eigenen Würdigung der protokollierten Fragen und Antworten davon aus, dass die Klägerin zwar nicht die strengen Voraussetzungen erfüllte, die das Bundesverwaltungsamt im ablehnenden Bescheid vom 27. März 2000 an das Sprachvermögen der Klägerin gestellt hat - Beherrschen des Deutschen als Muttersprache oder bevorzugte Umgangssprache -, dass sie bei ihrer Einreise aber in der Lage gewesen ist, ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache zu führen, wie es im Rahmen des § 6 Abs. 2 BVFG ausreichend ist.
31 
(b) Die Kammer glaubt der Klägerin nach dem von ihr in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck sowie nach der Befragung ihrer Mutter als Zeugin ferner, dass ihr jedenfalls die wesentlichen Grundlagen dieser Sprachkenntnisse familiär vermittelt worden sind und nicht auf dem mehrjährigen fremdsprachlichen Unterricht während ihres Studiums an der Akademie (2 Wochenstunden) beruhen (anders noch der nach Aktenlage ergangene PKH-Beschluss v. 21.12.2006).
32 
§ 6 Abs. 2 S. 3 BVFG setzt voraus, dass die Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, gerade auf familiärer - und nicht etwa schulischer - Vermittlung beruht. Das ergibt sich aus dem Wortlaut, der Verknüpfung von Ursache (familiärer Vermittlung) und Wirkung (Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen) und dem systematischen Zusammenhang zwischen den Sätzen 2 und 3 des § 6 Abs. 2 BVFG (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.9.2003 - 5 C 33/02 - in juris, m.w.N.). Die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache während der Prägephase, die mit dem Säuglingsalter beginnt und mit der Selbständigkeit endet (BVerwG, Urt. v. 19.10.2000 - 5 C 37/99 - in juris), muss solange gedauert haben, bis das zum Führen eines einfachen Gesprächs auf Deutsch erforderliche Sprachniveau erreicht ist (BVerwG, Urt. v. 4.9.2003 - 5 C 33/02 - in juris). Dagegen muss die familiäre Vermittlung des Deutschen - d.h. die Vermittlung durch die Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 5.2.2003 - 6 S 2060/02 - in juris) - nicht der einzige Grund für die sprachlichen Fähigkeiten des Betroffenen im Zeitpunkt der Aussiedlung sein. Der zusätzliche außerfamiliäre Spracherwerb ist vielmehr unschädlich, wenn nur die familiäre Vermittlung der Grund für die Fähigkeit zu einem einfachen Gespräch ist. Solange diese Kausalität nicht völlig unterbrochen wird, während der Prägungsphase erworbene Deutschkenntnisse bis zur Aussiedlung vielmehr in nennenswertem Umfang fortbestehen, ist es als unschädlich anzusehen, wenn die Kenntnisse sich nach Abschluss der Prägephase verschlechtern und durch Sprachkurse aufgefrischt und aktualisiert werden. Auch in diesem Falle beruht die Fähigkeit zum Führen eines einfachen Gesprächs auf Deutsch ursächlich auf der familiären Sprachvermittlung. Ein Teil der sprachlichen Fähigkeiten ist dann eben nur nicht mehr aktiv, sondern passiv vorhanden (vgl. VGH München, Urt. v. 17.7.2006 - 11 B 05.3183 - in juris; OVG NRW, Urt. v. 12.5.2005 - 14 A 349/04 -, in juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 5.2.2003 - 6 S 2060/02 - in juris; jew. m.w.N.).
33 
Zur Überzeugung des Gerichts nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat die Klägerin ihr ausreichendes Sprachniveau in der Kindheit und Jugend im familiären Umfeld erworben und später an der Akademie in rechtlich unschädlicher Weise lediglich aufgefrischt.
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Nach den glaubhaften Angaben der Klägerin und ihrer Mutter hatte die Klägerin bis zum Alter von 5 Jahren in Estland recht häufig innerhalb der Familie Gelegenheit, Deutsch zu sprechen. Denn in dieser Zeit lebte für etwa 2 Jahre die Großmutter mütterlicherseits, die praktisch kein Russisch verstand, im Haushalt der Familie der Klägerin. Es ist daher nachvollziehbar, dass die Klägerin in dieser frühen Phase immer wieder - mit ihrer Großmutter und dadurch auch mit ihrer Mutter - Deutsch gesprochen hat, auch wenn bei Anwesenheit ihres Vaters Russisch die bevorzugte Sprache war und sie in einen russischen Kindergarten ging. Nach dem Tod der Großmutter 1982 und damit dem Wegfall der Notwendigkeit, Deutsch zu sprechen, nahm in einem überwiegend russisch geprägten Umfeld ohne Kontakt zu anderen Deutschen der Gebrauch des Deutschen sicherlich auch innerhalb der Familie ab, auch wenn die Klägerin und ihre Mutter in der mündlichen Verhandlung mehrfach betonten, sich immer wieder „ganz normal“ auf Deutsch unterhalten zu haben.
35 
Entscheidend für die Prägung der Klägerin und die Vermittlung der deutschen Sprache auch über die frühe Kindheit der Klägerin hinaus waren nach Überzeugung der Kammer jedoch ihre wiederholten Aufenthalte bei ihren Verwandten in Kasachstan. Wie die Klägerin im Rahmen ihrer Anhörung - bestätigt durch die Angaben ihrer Mutter - berichtete, wurde sie zusammen mit ihrer älteren Schwester jedes Jahr im Sommer zu Beginn der Sommerferien nach Kasachstan gebracht, wo neben ihren Großeltern mütterlicherseits drei Schwestern ihrer Mutter mit ihren Familien lebten und wo sie jeweils drei Monate lang - in den Anfangsjahren bei ihren Großeltern, später bei einer Schwester ihrer Mutter - wohnte. Wie die Klägerin anschaulich schilderte, sprachen ihre Verwandten, die inzwischen alle in Deutschland sind, untereinander und mit ihr nur Deutsch, mit der Folge, dass sie nach ihrer Rückkehr nach Estland jedes Mal wochenlang Schwierigkeiten hatte, bis sie sich wieder in der russischen Sprache zuhause fühlte. Auf diese Weise verbrachte die Klägerin bis zu ihrem 10. Lebensjahr jeweils etwa ¼ des Jahres in einem Deutsch sprechenden Umfeld und war auch in der Folge zwei weitere Male (mit 12 oder 13 Jahren und mit 15 Jahren) für 3 oder 4 Monate bei ihren Verwandten in Kasachstan. Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, dass die Klägerin zuhause mit ihrer Mutter auch nach dem Tod der Großmutter zumindest gelegentlich Deutsch gesprochen hat. Auch wenn im Anhörungsprotokoll vom 11. Januar 2000 die Angabe der Klägerin, sie habe in Estland mit ihrer Mutter fast kein Deutsch gesprochen, vermerkt ist - eine Aussage, von der die Klägerin in der mündlich Verhandlung angab, sie sich nicht erklären zu können -, wäre es durchaus lebensfremd anzunehmen, die Klägerin habe sich nach dreimonatigem intensivem Gebrauch der deutschen Sprache in Kasachstan nach ihrer Rückkehr nach Estland jeweils von heute auf morgen auch gegenüber ihrer Mutter vollständig vom Deutschen ab- und dem Russischen zugewandt.
36 
Bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände ist die Kammer daher zu der Überzeugung gelangt, dass der durch die regelmäßigen Besuche der Klägerin bei ihrer Verwandtschaft in Kasachstan ermöglichte wiederholte intensive Kontakt mit der deutschen Sprache bis zum Alter von 15 Jahren und der zumindest gelegentliche Gebrauch der deutschen Sprache in Estland mit ihrer Mutter und seit etwa 1990 auch mit deutschen Bekannten zu einem hinreichend kontinuierlichen Spracherwerb der Klägerin geführt und ihr so eine Basis geschaffen haben, die sie in die Lage versetzt hat, das so Erworbene zu bewahren. Auch wenn die Klägerin im Erwachsenenalter über mehrere Jahre Sprachkurse an der Akademie besucht hat, ist daher davon auszugehen, dass zumindest der Grundstock der jetzt bei ihr vorhandenen Sprachkenntnisse in der Familie gelegt worden sein muss.
III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da kein Berufungszulassungsgrund vorliegt (§§ 124a Abs. 2, 124 Abs. 2 VwGO).

Gründe

 
20 
Die als Verpflichtungsklage gem. §§ 40, 42 VwGO zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 26. April 2006 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten; das beklagte Land - Regierungspräsidium Karlsruhe - ist verpflichtet, der Klägerin die beantragte Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG zu erteilen (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
21 
Dahinstehen kann, ob vorliegend Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens i.S.d. § 51 Abs. 1 LVwVfG vorgelegen haben, da das Regierungspräsidium Karlsruhe auf den Antrag der Klägerin hin das Verfahren tatsächlich wiederaufgegriffen und in der Sache entschieden hat.
22 
Die Klägerin hat einen Anspruch auf eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG, denn sie ist Spätaussiedlerin i.S.d. § 4 Abs. 1 BVFG.
I.
23 
Einem Anspruch der Klägerin auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG steht nicht bereits entgegen, dass ihr Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides mit Bescheid des Bundesverwaltungsamts am 27. März 2000 bestandskräftig abgelehnt worden und sie auf der Grundlage eines Einbeziehungsbescheids vom 27. März 2000 als Abkömmling der X (jetzt Y), Mutter der Klägerin, ins Bundesgebiet eingereist ist.
24 
Zwar regelt § 15 Abs. 2 S. 2 BVFG in der durch Art. 6 Ziff. 4. b) des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (v. 30.7.2004 - Zuwanderungsgesetz - BGBl. I S. 1950) eingefügten, ab dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung diesbezüglich, dass eine Bescheinigung nach Absatz 1 nur ausgestellt werden kann, wenn die Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt und nicht - wie bei der Klägerin der Fall - bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist. Auch steht die Formulierung der Anwendungsvorschrift des § 100b Abs. 2 BVFG in ihrer letztlich verabschiedeten Fassung - anders als der Gesetzentwurf (Drucksache 17/240 v. 7.2.2003) - einer Anwendung der materiellen Regelung des § 15 Abs. 2 S. 2 BVFG n.F. auch auf Personen, die, wie die Klägerin, vor dem 1. Januar 2005 in den Erstaufnahmeeinrichtungen des Bundes registriert wurden, nicht entgegen, denn sie trifft eine Übergangsregelung nur hinsichtlich des Verfahrens, indem sie bestimmt, dass es bei einer Registrierung vor dem 1. Januar 2005 bei der bisherigen Zuständigkeit der Bundesländer verbleibt. Allerdings entsteht der Spätaussiedlerstatus durch Vorliegen der Voraussetzungen bei der Einreise kraft Gesetzes; die Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 BVFG ist deklaratorisch (BVerwG, Urt. v. 12.3.2002 - 5 C 28/01 - in juris; v. Schenckendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, B 2 § 15 BVFG n.F. Ziff. 4 a)). Eine Anwendung des § 15 Abs. 2 S. 2 BVFG n.F. auf diesen Personenkreis bedeutete, dass ein unter der alten Rechtslage bereits entstandener Status eines Spätaussiedlers durch neu erlassene Vorschriften hinfällig würde. Dass eine solche echte - retroaktive - Rückwirkung hier ausnahmsweise zulässig sein könnte, ist nicht ersichtlich (vgl. VG Ansbach, Urt. v. 22.6.2005 - AN 15 K 04.02834 -). § 15 Abs. 2 S. 2 BVFG ist daher im Falle der Klägerin nicht anwendbar.
II.
25 
Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 BVFG sind vorliegend gegeben. Nach der maßgeblichen, ab dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung des § 15 Abs. 1 BVFG erhalten Spätaussiedler zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft auf Antrag eine Bescheinigung. Spätaussiedler ist nach § 4 Abs. 1 BVFG in der Regel ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion, Estland, Lettland oder Litauen nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er zuvor unter bestimmten Voraussetzungen seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte (1) . Deutscher Volkszugehöriger ist nach § 6 Abs. 2 BVFG, wer nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und er sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete nur zum deutschen Volkstum bekannt hat oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat (2) . Das Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität muss gemäß § 6 Abs. 2 S. 2 BVFG bestätigt werden durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache; die Vermittlung der deutschen Sprache lässt sich nur bei demjenigen feststellen, der im Zeitpunkt der Aussiedlung auf Grund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann (§ 6 Abs. 2 S. 3 BVFG) (3) .
26 
(1) Die Klägerin hat Estland nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes ihren ständigen Aufenthalt genommen; unerheblich ist in diesem Zusammenhang, das die Klägerin nicht mit eigenem Aufnahmebescheid, sondern aufgrund der Einbeziehung in den Aufnahmebescheid ihrer Mutter gem. § 27 Abs. 1 S. 2 BVFG ins Bundesgebiet eingereist ist, denn der Begriff des Verlassens der Aussiedlungsgebiete „im Wege des Aufnahmeverfahrens“ umfasst alle nach § 27 BVFG möglichen Verfahrensgestaltungen (v. Schenckendorff, aaO., § 15 BVFG n.F. Ziff. 4 b), m.w.N.).
27 
(2) Die Klägerin ist auch deutsche Volkszugehörige im Sinne von § 4 Abs. 1 BVFG. Unbestritten stammt die Klägerin von einer deutschen Volkszugehörigen, ihrer Mutter Z, ab. Auch hat sie sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete zu ihrem deutschen Volkstum bekannt. In ihren 1992 ausgestellten sowjetischen Inlandspass hat sie, obwohl ihr Vater Russe, sie selbst folglich gemischt-nationaler Abstammung ist, als Nationalität „deutsch“ eintragen lassen, seit 1998 war sie Mitglied der Deutschen Gesellschaft in Sillamäe.
28 
(3) Die Kammer ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und der informatorischen Anhörung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ferner davon überzeugt, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Aussiedlung in der Lage gewesen ist, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen (a) , und dass diese Fähigkeit auf familiärer Vermittlung der deutschen Sprache beruht (b).
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(a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 4.9.2003 - 5 C 33/02 -) setzt das Gespräch als mündliche, dialogische Interaktion die Fähigkeit des Hörverstehens und mündlichen Ausdrucks voraus. Das Gespräch ist gegenseitige sprachliche, also nicht gestische Verständigung. Dabei ist nicht ausreichend ein nur punktuelles Sich-verständlich-Machen oder eine nur punktuelle Antwort. Vielmehr setzt ein Gespräch einen, wenn auch einfachen und begrenzten, Gedankenaustausch zu einem Thema, also innerhalb eines Gesprächskontextes voraus. Für die Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, muss sich der Antragsteller über einfache Lebenssachverhalte aus dem familiären Bereich (z. B. Kindheit, Schule, Sitten und Gebräuche), über alltägliche Situationen und Bedürfnisse (Wohnverhältnisse, Einkauf, Freizeit, Reisen, Wetter u. ä.) oder die Ausübung eines Berufs oder einer Beschäftigung - ohne dass es dabei auf exakte Fachbegriffe ankäme - unterhalten können. In formeller Hinsicht genügt für ein einfaches Gespräch eine einfache Gesprächsform. Dafür sind nicht ausreichend das Aneinanderreihen einzelner Worte ohne Satzstruktur oder insgesamt nur stockende Äußerungen. Andererseits muss ein Antragsteller aber auch weder über einen „umfassenden deutschen Wortschatz“ verfügen noch in grammatikalisch korrekter Form bzw. ohne gravierende grammatikalische Fehler sprechen können, noch eine deutlich über fremdsprachlich erworbene hinausgehende Sprachfähigkeit besitzen. Erforderlich ist zum einen die Fähigkeit zu einem sprachlichen Austausch über die o. g. Sachverhalte in ganzen Sätzen, wobei begrenzter Wortschatz und einfacher Satzbau genügen und Fehler in Satzbau, Wortwahl und Aussprache nicht schädlich sind, wenn sie nach Art oder Zahl dem richtigen Verstehen nicht entgegenstehen. Erforderlich ist zum anderen ein einigermaßen flüssiger Austausch in Rede und Gegenrede. Ein durch Nichtverstehen bedingtes Nachfragen, Suchen nach Worten oder stockendes Sprechen, also ein langsameres Verstehen und Reden als zwischen in Deutschland aufgewachsenen Personen, steht dem erst entgegen, wenn Rede und Gegenrede soweit oder so oft auseinander liegen, dass von einem Gespräch als mündlicher Interaktion nicht mehr gesprochen werden kann (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.7.2002 - 6 S 1066/01 -, in juris).
30 
Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Klägerin im Zeitpunkt ihrer Aussiedlung im Juni 2000 in der Lage gewesen ist, ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache in diesem Sinne zu führen. Dies ergibt sich aus den beiden Anhörungsprotokollen (v. 11.1.2000 in Tallinn und v. 3.8.2000 in Torgau). Die Klägerin antwortete zwar meist in kurzen und einfachen, grammatikalisch nicht fehlerfreien Sätzen. Sie verstand jedoch die ihr gestellten Fragen ganz überwiegend und war zu einem, wenn auch begrenzten und einfachen, sprachlichen Austausch im Sinne der BVerwG-Rechtsprechung in der Lage. So gab sie beispielsweise auf die Bitte, etwas über ihre Heimatstadt zu erzählen, an: „Ist eine Stadt, ca. 20.000 Einwohner, ist ein Fluss. Ort liegt an der Ostsee, es gibt einen Park, Wald“, und auf die Frage, welcher Religion sie angehöre, antwortete sie: “Ich bin katholisch, meine Tochter und mein Ehemann ist katholisch“ (jew. Protokoll 3.8.2000). In der zusammenfassenden Bewertung kam der Anhörer bei der Anhörung vom 11. Januar 2000 zu dem Ergebnis, die Klägerin könne sich „nur auf sehr einfache Weise in deutscher Sprache verständlich machen“, ein „wirklicher Dialog“ zu verschiedenen Themen sei „nicht möglich“ gewesen, und die Sprachkenntnisse wurden mit der vierten (von sechs) Kategorien bewertet. Andererseits wurde der Klägerin im Protokoll vom 3. August 2000 bescheinigt, ein Gespräch sei „trotz gelegentlicher Mängel (bei Wortwahl, Grammatik, Satzbau, Sprachfluß) problemlos möglich“ gewesen, und ihre Sprachkenntnisse wurden in der zweitobersten Kategorie angesiedelt. Vor dem Hintergrund dieser widersprüchlichen zusammenfassenden Bewertungen in den Anhörungsprotokollen geht die Kammer bei einer eigenen Würdigung der protokollierten Fragen und Antworten davon aus, dass die Klägerin zwar nicht die strengen Voraussetzungen erfüllte, die das Bundesverwaltungsamt im ablehnenden Bescheid vom 27. März 2000 an das Sprachvermögen der Klägerin gestellt hat - Beherrschen des Deutschen als Muttersprache oder bevorzugte Umgangssprache -, dass sie bei ihrer Einreise aber in der Lage gewesen ist, ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache zu führen, wie es im Rahmen des § 6 Abs. 2 BVFG ausreichend ist.
31 
(b) Die Kammer glaubt der Klägerin nach dem von ihr in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck sowie nach der Befragung ihrer Mutter als Zeugin ferner, dass ihr jedenfalls die wesentlichen Grundlagen dieser Sprachkenntnisse familiär vermittelt worden sind und nicht auf dem mehrjährigen fremdsprachlichen Unterricht während ihres Studiums an der Akademie (2 Wochenstunden) beruhen (anders noch der nach Aktenlage ergangene PKH-Beschluss v. 21.12.2006).
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§ 6 Abs. 2 S. 3 BVFG setzt voraus, dass die Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, gerade auf familiärer - und nicht etwa schulischer - Vermittlung beruht. Das ergibt sich aus dem Wortlaut, der Verknüpfung von Ursache (familiärer Vermittlung) und Wirkung (Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen) und dem systematischen Zusammenhang zwischen den Sätzen 2 und 3 des § 6 Abs. 2 BVFG (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.9.2003 - 5 C 33/02 - in juris, m.w.N.). Die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache während der Prägephase, die mit dem Säuglingsalter beginnt und mit der Selbständigkeit endet (BVerwG, Urt. v. 19.10.2000 - 5 C 37/99 - in juris), muss solange gedauert haben, bis das zum Führen eines einfachen Gesprächs auf Deutsch erforderliche Sprachniveau erreicht ist (BVerwG, Urt. v. 4.9.2003 - 5 C 33/02 - in juris). Dagegen muss die familiäre Vermittlung des Deutschen - d.h. die Vermittlung durch die Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 5.2.2003 - 6 S 2060/02 - in juris) - nicht der einzige Grund für die sprachlichen Fähigkeiten des Betroffenen im Zeitpunkt der Aussiedlung sein. Der zusätzliche außerfamiliäre Spracherwerb ist vielmehr unschädlich, wenn nur die familiäre Vermittlung der Grund für die Fähigkeit zu einem einfachen Gespräch ist. Solange diese Kausalität nicht völlig unterbrochen wird, während der Prägungsphase erworbene Deutschkenntnisse bis zur Aussiedlung vielmehr in nennenswertem Umfang fortbestehen, ist es als unschädlich anzusehen, wenn die Kenntnisse sich nach Abschluss der Prägephase verschlechtern und durch Sprachkurse aufgefrischt und aktualisiert werden. Auch in diesem Falle beruht die Fähigkeit zum Führen eines einfachen Gesprächs auf Deutsch ursächlich auf der familiären Sprachvermittlung. Ein Teil der sprachlichen Fähigkeiten ist dann eben nur nicht mehr aktiv, sondern passiv vorhanden (vgl. VGH München, Urt. v. 17.7.2006 - 11 B 05.3183 - in juris; OVG NRW, Urt. v. 12.5.2005 - 14 A 349/04 -, in juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 5.2.2003 - 6 S 2060/02 - in juris; jew. m.w.N.).
33 
Zur Überzeugung des Gerichts nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat die Klägerin ihr ausreichendes Sprachniveau in der Kindheit und Jugend im familiären Umfeld erworben und später an der Akademie in rechtlich unschädlicher Weise lediglich aufgefrischt.
34 
Nach den glaubhaften Angaben der Klägerin und ihrer Mutter hatte die Klägerin bis zum Alter von 5 Jahren in Estland recht häufig innerhalb der Familie Gelegenheit, Deutsch zu sprechen. Denn in dieser Zeit lebte für etwa 2 Jahre die Großmutter mütterlicherseits, die praktisch kein Russisch verstand, im Haushalt der Familie der Klägerin. Es ist daher nachvollziehbar, dass die Klägerin in dieser frühen Phase immer wieder - mit ihrer Großmutter und dadurch auch mit ihrer Mutter - Deutsch gesprochen hat, auch wenn bei Anwesenheit ihres Vaters Russisch die bevorzugte Sprache war und sie in einen russischen Kindergarten ging. Nach dem Tod der Großmutter 1982 und damit dem Wegfall der Notwendigkeit, Deutsch zu sprechen, nahm in einem überwiegend russisch geprägten Umfeld ohne Kontakt zu anderen Deutschen der Gebrauch des Deutschen sicherlich auch innerhalb der Familie ab, auch wenn die Klägerin und ihre Mutter in der mündlichen Verhandlung mehrfach betonten, sich immer wieder „ganz normal“ auf Deutsch unterhalten zu haben.
35 
Entscheidend für die Prägung der Klägerin und die Vermittlung der deutschen Sprache auch über die frühe Kindheit der Klägerin hinaus waren nach Überzeugung der Kammer jedoch ihre wiederholten Aufenthalte bei ihren Verwandten in Kasachstan. Wie die Klägerin im Rahmen ihrer Anhörung - bestätigt durch die Angaben ihrer Mutter - berichtete, wurde sie zusammen mit ihrer älteren Schwester jedes Jahr im Sommer zu Beginn der Sommerferien nach Kasachstan gebracht, wo neben ihren Großeltern mütterlicherseits drei Schwestern ihrer Mutter mit ihren Familien lebten und wo sie jeweils drei Monate lang - in den Anfangsjahren bei ihren Großeltern, später bei einer Schwester ihrer Mutter - wohnte. Wie die Klägerin anschaulich schilderte, sprachen ihre Verwandten, die inzwischen alle in Deutschland sind, untereinander und mit ihr nur Deutsch, mit der Folge, dass sie nach ihrer Rückkehr nach Estland jedes Mal wochenlang Schwierigkeiten hatte, bis sie sich wieder in der russischen Sprache zuhause fühlte. Auf diese Weise verbrachte die Klägerin bis zu ihrem 10. Lebensjahr jeweils etwa ¼ des Jahres in einem Deutsch sprechenden Umfeld und war auch in der Folge zwei weitere Male (mit 12 oder 13 Jahren und mit 15 Jahren) für 3 oder 4 Monate bei ihren Verwandten in Kasachstan. Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, dass die Klägerin zuhause mit ihrer Mutter auch nach dem Tod der Großmutter zumindest gelegentlich Deutsch gesprochen hat. Auch wenn im Anhörungsprotokoll vom 11. Januar 2000 die Angabe der Klägerin, sie habe in Estland mit ihrer Mutter fast kein Deutsch gesprochen, vermerkt ist - eine Aussage, von der die Klägerin in der mündlich Verhandlung angab, sie sich nicht erklären zu können -, wäre es durchaus lebensfremd anzunehmen, die Klägerin habe sich nach dreimonatigem intensivem Gebrauch der deutschen Sprache in Kasachstan nach ihrer Rückkehr nach Estland jeweils von heute auf morgen auch gegenüber ihrer Mutter vollständig vom Deutschen ab- und dem Russischen zugewandt.
36 
Bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände ist die Kammer daher zu der Überzeugung gelangt, dass der durch die regelmäßigen Besuche der Klägerin bei ihrer Verwandtschaft in Kasachstan ermöglichte wiederholte intensive Kontakt mit der deutschen Sprache bis zum Alter von 15 Jahren und der zumindest gelegentliche Gebrauch der deutschen Sprache in Estland mit ihrer Mutter und seit etwa 1990 auch mit deutschen Bekannten zu einem hinreichend kontinuierlichen Spracherwerb der Klägerin geführt und ihr so eine Basis geschaffen haben, die sie in die Lage versetzt hat, das so Erworbene zu bewahren. Auch wenn die Klägerin im Erwachsenenalter über mehrere Jahre Sprachkurse an der Akademie besucht hat, ist daher davon auszugehen, dass zumindest der Grundstock der jetzt bei ihr vorhandenen Sprachkenntnisse in der Familie gelegt worden sein muss.
III.
37 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da kein Berufungszulassungsgrund vorliegt (§§ 124a Abs. 2, 124 Abs. 2 VwGO).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

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(1) Das Bundesverwaltungsamt stellt Spätaussiedlern zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft eine Bescheinigung aus. Eine Wiederholung des Gesprächs im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 3 findet hierbei nicht statt. Bei Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, beteiligt das Bundesverwaltungsamt vor Erteilung der Bescheinigung den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz, den Militärischen Abschirmdienst, die Bundespolizei, das Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt, wenn dies zur Feststellung von Ausschlussgründen nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d und e geboten ist. Die Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigung ist für Staatsangehörigkeitsbehörden und alle Behörden und Stellen verbindlich, die für die Gewährung von Rechten oder Vergünstigungen als Spätaussiedler nach diesem oder einem anderen Gesetz zuständig sind. Hält eine Behörde oder Stelle die Entscheidung des Bundesverwaltungsamtes über die Ausstellung der Bescheinigung nicht für gerechtfertigt, so kann sie nur ihre Änderung oder Aufhebung durch das Bundesverwaltungsamt beantragen.

(2) Das Bundesverwaltungsamt stellt dem in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogenen Ehegatten oder Abkömmling eine Bescheinigung zum Nachweis des Status nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie seiner Leistungsberechtigung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 aus. Eine Bescheinigung nach Absatz 1 kann nur ausgestellt werden, wenn die Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt und nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist. Im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Über die Rücknahme und die Ausstellung einer Zweitschrift einer Bescheinigung entscheidet die Ausstellungsbehörde.

(4) Eine Bescheinigung kann mit Wirkung für die Vergangenheit nur zurückgenommen werden, wenn sie durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für ihre Ausstellung gewesen sind, erwirkt worden ist. Die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit darf nur bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Ausstellung der Bescheinigung erfolgen. Hat die Rücknahme einer Bescheinigung nach Absatz 1 auch Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von Bescheinigungen nach Absatz 2, so ist für jeden Betroffenen eine selbständige Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei ist das Maß der Beteiligung des Ehegatten oder Abkömmlings an einer arglistigen Täuschung, Drohung oder Bestechung oder an unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Spätaussiedlers gegen die schutzwürdigen Belange des Ehegatten oder Abkömmlings, insbesondere unter Beachtung des Kindeswohls, abzuwägen. Der Widerruf einer Bescheinigung ist nicht zulässig.

(1) Spätaussiedler ist in der Regel ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er zuvor

1.
seit dem 8. Mai 1945 oder
2.
nach seiner Vertreibung oder der Vertreibung eines Elternteils seit dem 31. März 1952 oder
3.
seit seiner Geburt, wenn er vor dem 1. Januar 1993 geboren ist und von einer Person abstammt, die die Stichtagsvoraussetzung des 8. Mai 1945 nach Nummer 1 oder des 31. März 1952 nach Nummer 2 erfüllt, es sei denn, dass Eltern oder Voreltern ihren Wohnsitz erst nach dem 31. März 1952 in die Aussiedlungsgebiete verlegt haben,
seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte.

(2) Spätaussiedler ist auch ein deutscher Volkszugehöriger aus den Aussiedlungsgebieten des § 1 Abs. 2 Nr. 3 außer den in Absatz 1 genannten Staaten, der die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt und glaubhaft macht, dass er am 31. Dezember 1992 oder danach Benachteiligungen oder Nachwirkungen früherer Benachteiligungen auf Grund deutscher Volkszugehörigkeit unterlag.

(3) Der Spätaussiedler ist Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes. Ehegatten oder Abkömmlinge von Spätaussiedlern, die nach § 27 Abs. 1 Satz 2 in den Aufnahmebescheid einbezogen worden sind, erwerben, sofern die Einbeziehung nicht unwirksam geworden ist, diese Rechtsstellung mit ihrer Aufnahme im Geltungsbereich des Gesetzes.

(1) Das Bundesverwaltungsamt stellt Spätaussiedlern zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft eine Bescheinigung aus. Eine Wiederholung des Gesprächs im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 3 findet hierbei nicht statt. Bei Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, beteiligt das Bundesverwaltungsamt vor Erteilung der Bescheinigung den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz, den Militärischen Abschirmdienst, die Bundespolizei, das Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt, wenn dies zur Feststellung von Ausschlussgründen nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d und e geboten ist. Die Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigung ist für Staatsangehörigkeitsbehörden und alle Behörden und Stellen verbindlich, die für die Gewährung von Rechten oder Vergünstigungen als Spätaussiedler nach diesem oder einem anderen Gesetz zuständig sind. Hält eine Behörde oder Stelle die Entscheidung des Bundesverwaltungsamtes über die Ausstellung der Bescheinigung nicht für gerechtfertigt, so kann sie nur ihre Änderung oder Aufhebung durch das Bundesverwaltungsamt beantragen.

(2) Das Bundesverwaltungsamt stellt dem in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogenen Ehegatten oder Abkömmling eine Bescheinigung zum Nachweis des Status nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie seiner Leistungsberechtigung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 aus. Eine Bescheinigung nach Absatz 1 kann nur ausgestellt werden, wenn die Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt und nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist. Im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Über die Rücknahme und die Ausstellung einer Zweitschrift einer Bescheinigung entscheidet die Ausstellungsbehörde.

(4) Eine Bescheinigung kann mit Wirkung für die Vergangenheit nur zurückgenommen werden, wenn sie durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für ihre Ausstellung gewesen sind, erwirkt worden ist. Die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit darf nur bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Ausstellung der Bescheinigung erfolgen. Hat die Rücknahme einer Bescheinigung nach Absatz 1 auch Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von Bescheinigungen nach Absatz 2, so ist für jeden Betroffenen eine selbständige Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei ist das Maß der Beteiligung des Ehegatten oder Abkömmlings an einer arglistigen Täuschung, Drohung oder Bestechung oder an unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Spätaussiedlers gegen die schutzwürdigen Belange des Ehegatten oder Abkömmlings, insbesondere unter Beachtung des Kindeswohls, abzuwägen. Der Widerruf einer Bescheinigung ist nicht zulässig.

(1) Spätaussiedler ist in der Regel ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er zuvor

1.
seit dem 8. Mai 1945 oder
2.
nach seiner Vertreibung oder der Vertreibung eines Elternteils seit dem 31. März 1952 oder
3.
seit seiner Geburt, wenn er vor dem 1. Januar 1993 geboren ist und von einer Person abstammt, die die Stichtagsvoraussetzung des 8. Mai 1945 nach Nummer 1 oder des 31. März 1952 nach Nummer 2 erfüllt, es sei denn, dass Eltern oder Voreltern ihren Wohnsitz erst nach dem 31. März 1952 in die Aussiedlungsgebiete verlegt haben,
seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte.

(2) Spätaussiedler ist auch ein deutscher Volkszugehöriger aus den Aussiedlungsgebieten des § 1 Abs. 2 Nr. 3 außer den in Absatz 1 genannten Staaten, der die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt und glaubhaft macht, dass er am 31. Dezember 1992 oder danach Benachteiligungen oder Nachwirkungen früherer Benachteiligungen auf Grund deutscher Volkszugehörigkeit unterlag.

(3) Der Spätaussiedler ist Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes. Ehegatten oder Abkömmlinge von Spätaussiedlern, die nach § 27 Abs. 1 Satz 2 in den Aufnahmebescheid einbezogen worden sind, erwerben, sofern die Einbeziehung nicht unwirksam geworden ist, diese Rechtsstellung mit ihrer Aufnahme im Geltungsbereich des Gesetzes.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Das Bundesverwaltungsamt stellt Spätaussiedlern zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft eine Bescheinigung aus. Eine Wiederholung des Gesprächs im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 3 findet hierbei nicht statt. Bei Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, beteiligt das Bundesverwaltungsamt vor Erteilung der Bescheinigung den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz, den Militärischen Abschirmdienst, die Bundespolizei, das Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt, wenn dies zur Feststellung von Ausschlussgründen nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d und e geboten ist. Die Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigung ist für Staatsangehörigkeitsbehörden und alle Behörden und Stellen verbindlich, die für die Gewährung von Rechten oder Vergünstigungen als Spätaussiedler nach diesem oder einem anderen Gesetz zuständig sind. Hält eine Behörde oder Stelle die Entscheidung des Bundesverwaltungsamtes über die Ausstellung der Bescheinigung nicht für gerechtfertigt, so kann sie nur ihre Änderung oder Aufhebung durch das Bundesverwaltungsamt beantragen.

(2) Das Bundesverwaltungsamt stellt dem in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogenen Ehegatten oder Abkömmling eine Bescheinigung zum Nachweis des Status nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie seiner Leistungsberechtigung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 aus. Eine Bescheinigung nach Absatz 1 kann nur ausgestellt werden, wenn die Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt und nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist. Im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Über die Rücknahme und die Ausstellung einer Zweitschrift einer Bescheinigung entscheidet die Ausstellungsbehörde.

(4) Eine Bescheinigung kann mit Wirkung für die Vergangenheit nur zurückgenommen werden, wenn sie durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für ihre Ausstellung gewesen sind, erwirkt worden ist. Die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit darf nur bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Ausstellung der Bescheinigung erfolgen. Hat die Rücknahme einer Bescheinigung nach Absatz 1 auch Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von Bescheinigungen nach Absatz 2, so ist für jeden Betroffenen eine selbständige Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei ist das Maß der Beteiligung des Ehegatten oder Abkömmlings an einer arglistigen Täuschung, Drohung oder Bestechung oder an unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Spätaussiedlers gegen die schutzwürdigen Belange des Ehegatten oder Abkömmlings, insbesondere unter Beachtung des Kindeswohls, abzuwägen. Der Widerruf einer Bescheinigung ist nicht zulässig.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Bundesverwaltungsamt stellt Spätaussiedlern zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft eine Bescheinigung aus. Eine Wiederholung des Gesprächs im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 3 findet hierbei nicht statt. Bei Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, beteiligt das Bundesverwaltungsamt vor Erteilung der Bescheinigung den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz, den Militärischen Abschirmdienst, die Bundespolizei, das Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt, wenn dies zur Feststellung von Ausschlussgründen nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d und e geboten ist. Die Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigung ist für Staatsangehörigkeitsbehörden und alle Behörden und Stellen verbindlich, die für die Gewährung von Rechten oder Vergünstigungen als Spätaussiedler nach diesem oder einem anderen Gesetz zuständig sind. Hält eine Behörde oder Stelle die Entscheidung des Bundesverwaltungsamtes über die Ausstellung der Bescheinigung nicht für gerechtfertigt, so kann sie nur ihre Änderung oder Aufhebung durch das Bundesverwaltungsamt beantragen.

(2) Das Bundesverwaltungsamt stellt dem in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogenen Ehegatten oder Abkömmling eine Bescheinigung zum Nachweis des Status nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie seiner Leistungsberechtigung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 aus. Eine Bescheinigung nach Absatz 1 kann nur ausgestellt werden, wenn die Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt und nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist. Im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Über die Rücknahme und die Ausstellung einer Zweitschrift einer Bescheinigung entscheidet die Ausstellungsbehörde.

(4) Eine Bescheinigung kann mit Wirkung für die Vergangenheit nur zurückgenommen werden, wenn sie durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für ihre Ausstellung gewesen sind, erwirkt worden ist. Die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit darf nur bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Ausstellung der Bescheinigung erfolgen. Hat die Rücknahme einer Bescheinigung nach Absatz 1 auch Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von Bescheinigungen nach Absatz 2, so ist für jeden Betroffenen eine selbständige Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei ist das Maß der Beteiligung des Ehegatten oder Abkömmlings an einer arglistigen Täuschung, Drohung oder Bestechung oder an unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Spätaussiedlers gegen die schutzwürdigen Belange des Ehegatten oder Abkömmlings, insbesondere unter Beachtung des Kindeswohls, abzuwägen. Der Widerruf einer Bescheinigung ist nicht zulässig.

(1) Spätaussiedler ist in der Regel ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er zuvor

1.
seit dem 8. Mai 1945 oder
2.
nach seiner Vertreibung oder der Vertreibung eines Elternteils seit dem 31. März 1952 oder
3.
seit seiner Geburt, wenn er vor dem 1. Januar 1993 geboren ist und von einer Person abstammt, die die Stichtagsvoraussetzung des 8. Mai 1945 nach Nummer 1 oder des 31. März 1952 nach Nummer 2 erfüllt, es sei denn, dass Eltern oder Voreltern ihren Wohnsitz erst nach dem 31. März 1952 in die Aussiedlungsgebiete verlegt haben,
seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte.

(2) Spätaussiedler ist auch ein deutscher Volkszugehöriger aus den Aussiedlungsgebieten des § 1 Abs. 2 Nr. 3 außer den in Absatz 1 genannten Staaten, der die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt und glaubhaft macht, dass er am 31. Dezember 1992 oder danach Benachteiligungen oder Nachwirkungen früherer Benachteiligungen auf Grund deutscher Volkszugehörigkeit unterlag.

(3) Der Spätaussiedler ist Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes. Ehegatten oder Abkömmlinge von Spätaussiedlern, die nach § 27 Abs. 1 Satz 2 in den Aufnahmebescheid einbezogen worden sind, erwerben, sofern die Einbeziehung nicht unwirksam geworden ist, diese Rechtsstellung mit ihrer Aufnahme im Geltungsbereich des Gesetzes.

(1) Das Bundesverwaltungsamt stellt Spätaussiedlern zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft eine Bescheinigung aus. Eine Wiederholung des Gesprächs im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 3 findet hierbei nicht statt. Bei Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, beteiligt das Bundesverwaltungsamt vor Erteilung der Bescheinigung den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz, den Militärischen Abschirmdienst, die Bundespolizei, das Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt, wenn dies zur Feststellung von Ausschlussgründen nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d und e geboten ist. Die Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigung ist für Staatsangehörigkeitsbehörden und alle Behörden und Stellen verbindlich, die für die Gewährung von Rechten oder Vergünstigungen als Spätaussiedler nach diesem oder einem anderen Gesetz zuständig sind. Hält eine Behörde oder Stelle die Entscheidung des Bundesverwaltungsamtes über die Ausstellung der Bescheinigung nicht für gerechtfertigt, so kann sie nur ihre Änderung oder Aufhebung durch das Bundesverwaltungsamt beantragen.

(2) Das Bundesverwaltungsamt stellt dem in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogenen Ehegatten oder Abkömmling eine Bescheinigung zum Nachweis des Status nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie seiner Leistungsberechtigung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 aus. Eine Bescheinigung nach Absatz 1 kann nur ausgestellt werden, wenn die Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt und nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist. Im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Über die Rücknahme und die Ausstellung einer Zweitschrift einer Bescheinigung entscheidet die Ausstellungsbehörde.

(4) Eine Bescheinigung kann mit Wirkung für die Vergangenheit nur zurückgenommen werden, wenn sie durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für ihre Ausstellung gewesen sind, erwirkt worden ist. Die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit darf nur bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Ausstellung der Bescheinigung erfolgen. Hat die Rücknahme einer Bescheinigung nach Absatz 1 auch Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von Bescheinigungen nach Absatz 2, so ist für jeden Betroffenen eine selbständige Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei ist das Maß der Beteiligung des Ehegatten oder Abkömmlings an einer arglistigen Täuschung, Drohung oder Bestechung oder an unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Spätaussiedlers gegen die schutzwürdigen Belange des Ehegatten oder Abkömmlings, insbesondere unter Beachtung des Kindeswohls, abzuwägen. Der Widerruf einer Bescheinigung ist nicht zulässig.

§ 4 Abs. 3 Satz 2 ist in der bis zum 1. Januar 2005 geltenden Fassung auf Ehegatten, die bis zu diesem Zeitpunkt in den Aufnahmebescheid einbezogen worden sind und deren Ehe mit dem Spätaussiedler zum Zeitpunkt des Verlassens der Aussiedlungsgebiete noch keine drei Jahre bestanden hat, anzuwenden. Werden Ehegatten im Sinne des Satzes 1 nach dem 24. Mai 2007 im Geltungsbereich des Gesetzes aufgenommen, ist ihnen eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 auszustellen, aus der hervorgeht, dass sie den Status im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes nicht erworben haben.

(1) Das Bundesverwaltungsamt stellt Spätaussiedlern zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft eine Bescheinigung aus. Eine Wiederholung des Gesprächs im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 3 findet hierbei nicht statt. Bei Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, beteiligt das Bundesverwaltungsamt vor Erteilung der Bescheinigung den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz, den Militärischen Abschirmdienst, die Bundespolizei, das Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt, wenn dies zur Feststellung von Ausschlussgründen nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d und e geboten ist. Die Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigung ist für Staatsangehörigkeitsbehörden und alle Behörden und Stellen verbindlich, die für die Gewährung von Rechten oder Vergünstigungen als Spätaussiedler nach diesem oder einem anderen Gesetz zuständig sind. Hält eine Behörde oder Stelle die Entscheidung des Bundesverwaltungsamtes über die Ausstellung der Bescheinigung nicht für gerechtfertigt, so kann sie nur ihre Änderung oder Aufhebung durch das Bundesverwaltungsamt beantragen.

(2) Das Bundesverwaltungsamt stellt dem in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogenen Ehegatten oder Abkömmling eine Bescheinigung zum Nachweis des Status nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie seiner Leistungsberechtigung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 aus. Eine Bescheinigung nach Absatz 1 kann nur ausgestellt werden, wenn die Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt und nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist. Im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Über die Rücknahme und die Ausstellung einer Zweitschrift einer Bescheinigung entscheidet die Ausstellungsbehörde.

(4) Eine Bescheinigung kann mit Wirkung für die Vergangenheit nur zurückgenommen werden, wenn sie durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für ihre Ausstellung gewesen sind, erwirkt worden ist. Die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit darf nur bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Ausstellung der Bescheinigung erfolgen. Hat die Rücknahme einer Bescheinigung nach Absatz 1 auch Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von Bescheinigungen nach Absatz 2, so ist für jeden Betroffenen eine selbständige Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei ist das Maß der Beteiligung des Ehegatten oder Abkömmlings an einer arglistigen Täuschung, Drohung oder Bestechung oder an unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Spätaussiedlers gegen die schutzwürdigen Belange des Ehegatten oder Abkömmlings, insbesondere unter Beachtung des Kindeswohls, abzuwägen. Der Widerruf einer Bescheinigung ist nicht zulässig.

(1) Spätaussiedler ist in der Regel ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er zuvor

1.
seit dem 8. Mai 1945 oder
2.
nach seiner Vertreibung oder der Vertreibung eines Elternteils seit dem 31. März 1952 oder
3.
seit seiner Geburt, wenn er vor dem 1. Januar 1993 geboren ist und von einer Person abstammt, die die Stichtagsvoraussetzung des 8. Mai 1945 nach Nummer 1 oder des 31. März 1952 nach Nummer 2 erfüllt, es sei denn, dass Eltern oder Voreltern ihren Wohnsitz erst nach dem 31. März 1952 in die Aussiedlungsgebiete verlegt haben,
seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte.

(2) Spätaussiedler ist auch ein deutscher Volkszugehöriger aus den Aussiedlungsgebieten des § 1 Abs. 2 Nr. 3 außer den in Absatz 1 genannten Staaten, der die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt und glaubhaft macht, dass er am 31. Dezember 1992 oder danach Benachteiligungen oder Nachwirkungen früherer Benachteiligungen auf Grund deutscher Volkszugehörigkeit unterlag.

(3) Der Spätaussiedler ist Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes. Ehegatten oder Abkömmlinge von Spätaussiedlern, die nach § 27 Abs. 1 Satz 2 in den Aufnahmebescheid einbezogen worden sind, erwerben, sofern die Einbeziehung nicht unwirksam geworden ist, diese Rechtsstellung mit ihrer Aufnahme im Geltungsbereich des Gesetzes.

(1) Deutscher Volkszugehöriger im Sinne dieses Gesetzes ist, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird.

(2) Wer nach dem 31. Dezember 1923 geboren worden ist, ist deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis auf andere Weise kann insbesondere durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag, in Fällen des § 27 Absatz 1 Satz 2 im Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, es sei denn, der Aufnahmebewerber kann diese Fähigkeit wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzen. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum wird unterstellt, wenn es unterblieben ist, weil es mit Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden war, jedoch auf Grund der Gesamtumstände der Wille unzweifelhaft ist, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören.

(1) Der Aufnahmebescheid wird auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen (Bezugspersonen). Abweichend hiervon kann Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt oder es kann die Eintragung nach Absatz 2 Satz 1 nachgeholt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Der Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet gilt als fortbestehend, wenn ein Antrag nach Satz 2 abgelehnt wurde und der Antragsteller für den Folgeantrag nach Satz 1 erneut Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten begründet hat.

(2) Der im Aussiedlungsgebiet lebende Ehegatte, sofern die Ehe seit mindestens drei Jahren besteht, oder der im Aussiedlungsgebiet lebende Abkömmling werden zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson einbezogen, wenn in ihrer Person kein Ausschlussgrund im Sinne des § 5 vorliegt und die Bezugsperson die Einbeziehung ausdrücklich beantragt; Ehegatten und volljährige Abkömmlinge müssen auch Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen. Die Einbeziehung wird nachgeholt, wenn ein Abkömmling einer Bezugsperson nicht mehr im Aussiedlungsgebiet, sondern während des Aussiedlungsvorganges und vor Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 geboren wird. Abweichend von Satz 1 kann der im Aussiedlungsgebiet verbliebene Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers, der seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes hat, nachträglich nach Satz 1 in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogen werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Die Einbeziehung von minderjährigen Abkömmlingen in den Aufnahmebescheid ist nur gemeinsam mit der Einbeziehung der Eltern oder des sorgeberechtigten Elternteils zulässig. Ein Ehegatte oder volljähriger Abkömmling wird abweichend von Satz 1 einbezogen, wenn er wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch keine Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen kann. Die Einbeziehung in den Aufnahmebescheid wird insbesondere dann unwirksam, wenn die Ehe aufgelöst wird, bevor beide Ehegatten die Aussiedlungsgebiete verlassen haben, oder die Bezugsperson verstirbt, bevor die einbezogenen Personen Aufnahme im Sinne von § 4 Absatz 3 Satz 2 gefunden haben.

(3) Der Antrag auf Wiederaufgreifen eines unanfechtbar abgeschlossenen Verfahrens auf Erteilung eines Aufnahmebescheides oder auf Einbeziehung ist nicht an eine Frist gebunden. § 8 Absatz 2 und § 9 Absatz 4 Satz 2 gelten für Familienangehörige der nach Absatz 2 Satz 3 nachträglich einbezogenen Personen entsprechend.

(4) Für jedes Kalenderjahr dürfen so viele Aufnahmebescheide erteilt werden, dass die Zahl der aufzunehmenden Spätaussiedler, Ehegatten und Abkömmlinge die Zahl der vom Bundesverwaltungsamt im Jahre 1998 verteilten Personen im Sinne der §§ 4, 7 nicht überschreitet. Das Bundesverwaltungsamt kann hiervon um bis zu 10 vom Hundert nach oben oder unten abweichen.

(1) Das Bundesverwaltungsamt stellt Spätaussiedlern zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft eine Bescheinigung aus. Eine Wiederholung des Gesprächs im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 3 findet hierbei nicht statt. Bei Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, beteiligt das Bundesverwaltungsamt vor Erteilung der Bescheinigung den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz, den Militärischen Abschirmdienst, die Bundespolizei, das Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt, wenn dies zur Feststellung von Ausschlussgründen nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d und e geboten ist. Die Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigung ist für Staatsangehörigkeitsbehörden und alle Behörden und Stellen verbindlich, die für die Gewährung von Rechten oder Vergünstigungen als Spätaussiedler nach diesem oder einem anderen Gesetz zuständig sind. Hält eine Behörde oder Stelle die Entscheidung des Bundesverwaltungsamtes über die Ausstellung der Bescheinigung nicht für gerechtfertigt, so kann sie nur ihre Änderung oder Aufhebung durch das Bundesverwaltungsamt beantragen.

(2) Das Bundesverwaltungsamt stellt dem in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogenen Ehegatten oder Abkömmling eine Bescheinigung zum Nachweis des Status nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie seiner Leistungsberechtigung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 aus. Eine Bescheinigung nach Absatz 1 kann nur ausgestellt werden, wenn die Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt und nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist. Im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Über die Rücknahme und die Ausstellung einer Zweitschrift einer Bescheinigung entscheidet die Ausstellungsbehörde.

(4) Eine Bescheinigung kann mit Wirkung für die Vergangenheit nur zurückgenommen werden, wenn sie durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für ihre Ausstellung gewesen sind, erwirkt worden ist. Die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit darf nur bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Ausstellung der Bescheinigung erfolgen. Hat die Rücknahme einer Bescheinigung nach Absatz 1 auch Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von Bescheinigungen nach Absatz 2, so ist für jeden Betroffenen eine selbständige Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei ist das Maß der Beteiligung des Ehegatten oder Abkömmlings an einer arglistigen Täuschung, Drohung oder Bestechung oder an unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Spätaussiedlers gegen die schutzwürdigen Belange des Ehegatten oder Abkömmlings, insbesondere unter Beachtung des Kindeswohls, abzuwägen. Der Widerruf einer Bescheinigung ist nicht zulässig.

(1) Spätaussiedler ist in der Regel ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er zuvor

1.
seit dem 8. Mai 1945 oder
2.
nach seiner Vertreibung oder der Vertreibung eines Elternteils seit dem 31. März 1952 oder
3.
seit seiner Geburt, wenn er vor dem 1. Januar 1993 geboren ist und von einer Person abstammt, die die Stichtagsvoraussetzung des 8. Mai 1945 nach Nummer 1 oder des 31. März 1952 nach Nummer 2 erfüllt, es sei denn, dass Eltern oder Voreltern ihren Wohnsitz erst nach dem 31. März 1952 in die Aussiedlungsgebiete verlegt haben,
seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte.

(2) Spätaussiedler ist auch ein deutscher Volkszugehöriger aus den Aussiedlungsgebieten des § 1 Abs. 2 Nr. 3 außer den in Absatz 1 genannten Staaten, der die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt und glaubhaft macht, dass er am 31. Dezember 1992 oder danach Benachteiligungen oder Nachwirkungen früherer Benachteiligungen auf Grund deutscher Volkszugehörigkeit unterlag.

(3) Der Spätaussiedler ist Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes. Ehegatten oder Abkömmlinge von Spätaussiedlern, die nach § 27 Abs. 1 Satz 2 in den Aufnahmebescheid einbezogen worden sind, erwerben, sofern die Einbeziehung nicht unwirksam geworden ist, diese Rechtsstellung mit ihrer Aufnahme im Geltungsbereich des Gesetzes.

(1) Deutscher Volkszugehöriger im Sinne dieses Gesetzes ist, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird.

(2) Wer nach dem 31. Dezember 1923 geboren worden ist, ist deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis auf andere Weise kann insbesondere durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag, in Fällen des § 27 Absatz 1 Satz 2 im Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, es sei denn, der Aufnahmebewerber kann diese Fähigkeit wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzen. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum wird unterstellt, wenn es unterblieben ist, weil es mit Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden war, jedoch auf Grund der Gesamtumstände der Wille unzweifelhaft ist, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Das Bundesverwaltungsamt stellt Spätaussiedlern zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft eine Bescheinigung aus. Eine Wiederholung des Gesprächs im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 3 findet hierbei nicht statt. Bei Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, beteiligt das Bundesverwaltungsamt vor Erteilung der Bescheinigung den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz, den Militärischen Abschirmdienst, die Bundespolizei, das Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt, wenn dies zur Feststellung von Ausschlussgründen nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d und e geboten ist. Die Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigung ist für Staatsangehörigkeitsbehörden und alle Behörden und Stellen verbindlich, die für die Gewährung von Rechten oder Vergünstigungen als Spätaussiedler nach diesem oder einem anderen Gesetz zuständig sind. Hält eine Behörde oder Stelle die Entscheidung des Bundesverwaltungsamtes über die Ausstellung der Bescheinigung nicht für gerechtfertigt, so kann sie nur ihre Änderung oder Aufhebung durch das Bundesverwaltungsamt beantragen.

(2) Das Bundesverwaltungsamt stellt dem in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogenen Ehegatten oder Abkömmling eine Bescheinigung zum Nachweis des Status nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie seiner Leistungsberechtigung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 aus. Eine Bescheinigung nach Absatz 1 kann nur ausgestellt werden, wenn die Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt und nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist. Im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Über die Rücknahme und die Ausstellung einer Zweitschrift einer Bescheinigung entscheidet die Ausstellungsbehörde.

(4) Eine Bescheinigung kann mit Wirkung für die Vergangenheit nur zurückgenommen werden, wenn sie durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für ihre Ausstellung gewesen sind, erwirkt worden ist. Die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit darf nur bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Ausstellung der Bescheinigung erfolgen. Hat die Rücknahme einer Bescheinigung nach Absatz 1 auch Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von Bescheinigungen nach Absatz 2, so ist für jeden Betroffenen eine selbständige Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei ist das Maß der Beteiligung des Ehegatten oder Abkömmlings an einer arglistigen Täuschung, Drohung oder Bestechung oder an unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Spätaussiedlers gegen die schutzwürdigen Belange des Ehegatten oder Abkömmlings, insbesondere unter Beachtung des Kindeswohls, abzuwägen. Der Widerruf einer Bescheinigung ist nicht zulässig.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Bundesverwaltungsamt stellt Spätaussiedlern zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft eine Bescheinigung aus. Eine Wiederholung des Gesprächs im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 3 findet hierbei nicht statt. Bei Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, beteiligt das Bundesverwaltungsamt vor Erteilung der Bescheinigung den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz, den Militärischen Abschirmdienst, die Bundespolizei, das Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt, wenn dies zur Feststellung von Ausschlussgründen nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d und e geboten ist. Die Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigung ist für Staatsangehörigkeitsbehörden und alle Behörden und Stellen verbindlich, die für die Gewährung von Rechten oder Vergünstigungen als Spätaussiedler nach diesem oder einem anderen Gesetz zuständig sind. Hält eine Behörde oder Stelle die Entscheidung des Bundesverwaltungsamtes über die Ausstellung der Bescheinigung nicht für gerechtfertigt, so kann sie nur ihre Änderung oder Aufhebung durch das Bundesverwaltungsamt beantragen.

(2) Das Bundesverwaltungsamt stellt dem in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogenen Ehegatten oder Abkömmling eine Bescheinigung zum Nachweis des Status nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie seiner Leistungsberechtigung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 aus. Eine Bescheinigung nach Absatz 1 kann nur ausgestellt werden, wenn die Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt und nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist. Im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Über die Rücknahme und die Ausstellung einer Zweitschrift einer Bescheinigung entscheidet die Ausstellungsbehörde.

(4) Eine Bescheinigung kann mit Wirkung für die Vergangenheit nur zurückgenommen werden, wenn sie durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für ihre Ausstellung gewesen sind, erwirkt worden ist. Die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit darf nur bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Ausstellung der Bescheinigung erfolgen. Hat die Rücknahme einer Bescheinigung nach Absatz 1 auch Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von Bescheinigungen nach Absatz 2, so ist für jeden Betroffenen eine selbständige Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei ist das Maß der Beteiligung des Ehegatten oder Abkömmlings an einer arglistigen Täuschung, Drohung oder Bestechung oder an unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Spätaussiedlers gegen die schutzwürdigen Belange des Ehegatten oder Abkömmlings, insbesondere unter Beachtung des Kindeswohls, abzuwägen. Der Widerruf einer Bescheinigung ist nicht zulässig.

(1) Spätaussiedler ist in der Regel ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er zuvor

1.
seit dem 8. Mai 1945 oder
2.
nach seiner Vertreibung oder der Vertreibung eines Elternteils seit dem 31. März 1952 oder
3.
seit seiner Geburt, wenn er vor dem 1. Januar 1993 geboren ist und von einer Person abstammt, die die Stichtagsvoraussetzung des 8. Mai 1945 nach Nummer 1 oder des 31. März 1952 nach Nummer 2 erfüllt, es sei denn, dass Eltern oder Voreltern ihren Wohnsitz erst nach dem 31. März 1952 in die Aussiedlungsgebiete verlegt haben,
seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte.

(2) Spätaussiedler ist auch ein deutscher Volkszugehöriger aus den Aussiedlungsgebieten des § 1 Abs. 2 Nr. 3 außer den in Absatz 1 genannten Staaten, der die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt und glaubhaft macht, dass er am 31. Dezember 1992 oder danach Benachteiligungen oder Nachwirkungen früherer Benachteiligungen auf Grund deutscher Volkszugehörigkeit unterlag.

(3) Der Spätaussiedler ist Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes. Ehegatten oder Abkömmlinge von Spätaussiedlern, die nach § 27 Abs. 1 Satz 2 in den Aufnahmebescheid einbezogen worden sind, erwerben, sofern die Einbeziehung nicht unwirksam geworden ist, diese Rechtsstellung mit ihrer Aufnahme im Geltungsbereich des Gesetzes.

(1) Das Bundesverwaltungsamt stellt Spätaussiedlern zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft eine Bescheinigung aus. Eine Wiederholung des Gesprächs im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 3 findet hierbei nicht statt. Bei Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, beteiligt das Bundesverwaltungsamt vor Erteilung der Bescheinigung den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz, den Militärischen Abschirmdienst, die Bundespolizei, das Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt, wenn dies zur Feststellung von Ausschlussgründen nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d und e geboten ist. Die Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigung ist für Staatsangehörigkeitsbehörden und alle Behörden und Stellen verbindlich, die für die Gewährung von Rechten oder Vergünstigungen als Spätaussiedler nach diesem oder einem anderen Gesetz zuständig sind. Hält eine Behörde oder Stelle die Entscheidung des Bundesverwaltungsamtes über die Ausstellung der Bescheinigung nicht für gerechtfertigt, so kann sie nur ihre Änderung oder Aufhebung durch das Bundesverwaltungsamt beantragen.

(2) Das Bundesverwaltungsamt stellt dem in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogenen Ehegatten oder Abkömmling eine Bescheinigung zum Nachweis des Status nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie seiner Leistungsberechtigung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 aus. Eine Bescheinigung nach Absatz 1 kann nur ausgestellt werden, wenn die Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt und nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist. Im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Über die Rücknahme und die Ausstellung einer Zweitschrift einer Bescheinigung entscheidet die Ausstellungsbehörde.

(4) Eine Bescheinigung kann mit Wirkung für die Vergangenheit nur zurückgenommen werden, wenn sie durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für ihre Ausstellung gewesen sind, erwirkt worden ist. Die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit darf nur bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Ausstellung der Bescheinigung erfolgen. Hat die Rücknahme einer Bescheinigung nach Absatz 1 auch Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von Bescheinigungen nach Absatz 2, so ist für jeden Betroffenen eine selbständige Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei ist das Maß der Beteiligung des Ehegatten oder Abkömmlings an einer arglistigen Täuschung, Drohung oder Bestechung oder an unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Spätaussiedlers gegen die schutzwürdigen Belange des Ehegatten oder Abkömmlings, insbesondere unter Beachtung des Kindeswohls, abzuwägen. Der Widerruf einer Bescheinigung ist nicht zulässig.

§ 4 Abs. 3 Satz 2 ist in der bis zum 1. Januar 2005 geltenden Fassung auf Ehegatten, die bis zu diesem Zeitpunkt in den Aufnahmebescheid einbezogen worden sind und deren Ehe mit dem Spätaussiedler zum Zeitpunkt des Verlassens der Aussiedlungsgebiete noch keine drei Jahre bestanden hat, anzuwenden. Werden Ehegatten im Sinne des Satzes 1 nach dem 24. Mai 2007 im Geltungsbereich des Gesetzes aufgenommen, ist ihnen eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 auszustellen, aus der hervorgeht, dass sie den Status im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes nicht erworben haben.

(1) Das Bundesverwaltungsamt stellt Spätaussiedlern zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft eine Bescheinigung aus. Eine Wiederholung des Gesprächs im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 3 findet hierbei nicht statt. Bei Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, beteiligt das Bundesverwaltungsamt vor Erteilung der Bescheinigung den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz, den Militärischen Abschirmdienst, die Bundespolizei, das Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt, wenn dies zur Feststellung von Ausschlussgründen nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d und e geboten ist. Die Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigung ist für Staatsangehörigkeitsbehörden und alle Behörden und Stellen verbindlich, die für die Gewährung von Rechten oder Vergünstigungen als Spätaussiedler nach diesem oder einem anderen Gesetz zuständig sind. Hält eine Behörde oder Stelle die Entscheidung des Bundesverwaltungsamtes über die Ausstellung der Bescheinigung nicht für gerechtfertigt, so kann sie nur ihre Änderung oder Aufhebung durch das Bundesverwaltungsamt beantragen.

(2) Das Bundesverwaltungsamt stellt dem in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogenen Ehegatten oder Abkömmling eine Bescheinigung zum Nachweis des Status nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie seiner Leistungsberechtigung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 aus. Eine Bescheinigung nach Absatz 1 kann nur ausgestellt werden, wenn die Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt und nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist. Im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Über die Rücknahme und die Ausstellung einer Zweitschrift einer Bescheinigung entscheidet die Ausstellungsbehörde.

(4) Eine Bescheinigung kann mit Wirkung für die Vergangenheit nur zurückgenommen werden, wenn sie durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für ihre Ausstellung gewesen sind, erwirkt worden ist. Die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit darf nur bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Ausstellung der Bescheinigung erfolgen. Hat die Rücknahme einer Bescheinigung nach Absatz 1 auch Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von Bescheinigungen nach Absatz 2, so ist für jeden Betroffenen eine selbständige Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei ist das Maß der Beteiligung des Ehegatten oder Abkömmlings an einer arglistigen Täuschung, Drohung oder Bestechung oder an unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Spätaussiedlers gegen die schutzwürdigen Belange des Ehegatten oder Abkömmlings, insbesondere unter Beachtung des Kindeswohls, abzuwägen. Der Widerruf einer Bescheinigung ist nicht zulässig.

(1) Spätaussiedler ist in der Regel ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er zuvor

1.
seit dem 8. Mai 1945 oder
2.
nach seiner Vertreibung oder der Vertreibung eines Elternteils seit dem 31. März 1952 oder
3.
seit seiner Geburt, wenn er vor dem 1. Januar 1993 geboren ist und von einer Person abstammt, die die Stichtagsvoraussetzung des 8. Mai 1945 nach Nummer 1 oder des 31. März 1952 nach Nummer 2 erfüllt, es sei denn, dass Eltern oder Voreltern ihren Wohnsitz erst nach dem 31. März 1952 in die Aussiedlungsgebiete verlegt haben,
seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte.

(2) Spätaussiedler ist auch ein deutscher Volkszugehöriger aus den Aussiedlungsgebieten des § 1 Abs. 2 Nr. 3 außer den in Absatz 1 genannten Staaten, der die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt und glaubhaft macht, dass er am 31. Dezember 1992 oder danach Benachteiligungen oder Nachwirkungen früherer Benachteiligungen auf Grund deutscher Volkszugehörigkeit unterlag.

(3) Der Spätaussiedler ist Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes. Ehegatten oder Abkömmlinge von Spätaussiedlern, die nach § 27 Abs. 1 Satz 2 in den Aufnahmebescheid einbezogen worden sind, erwerben, sofern die Einbeziehung nicht unwirksam geworden ist, diese Rechtsstellung mit ihrer Aufnahme im Geltungsbereich des Gesetzes.

(1) Deutscher Volkszugehöriger im Sinne dieses Gesetzes ist, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird.

(2) Wer nach dem 31. Dezember 1923 geboren worden ist, ist deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis auf andere Weise kann insbesondere durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag, in Fällen des § 27 Absatz 1 Satz 2 im Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, es sei denn, der Aufnahmebewerber kann diese Fähigkeit wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzen. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum wird unterstellt, wenn es unterblieben ist, weil es mit Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden war, jedoch auf Grund der Gesamtumstände der Wille unzweifelhaft ist, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören.

(1) Der Aufnahmebescheid wird auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen (Bezugspersonen). Abweichend hiervon kann Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt oder es kann die Eintragung nach Absatz 2 Satz 1 nachgeholt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Der Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet gilt als fortbestehend, wenn ein Antrag nach Satz 2 abgelehnt wurde und der Antragsteller für den Folgeantrag nach Satz 1 erneut Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten begründet hat.

(2) Der im Aussiedlungsgebiet lebende Ehegatte, sofern die Ehe seit mindestens drei Jahren besteht, oder der im Aussiedlungsgebiet lebende Abkömmling werden zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson einbezogen, wenn in ihrer Person kein Ausschlussgrund im Sinne des § 5 vorliegt und die Bezugsperson die Einbeziehung ausdrücklich beantragt; Ehegatten und volljährige Abkömmlinge müssen auch Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen. Die Einbeziehung wird nachgeholt, wenn ein Abkömmling einer Bezugsperson nicht mehr im Aussiedlungsgebiet, sondern während des Aussiedlungsvorganges und vor Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 geboren wird. Abweichend von Satz 1 kann der im Aussiedlungsgebiet verbliebene Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers, der seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes hat, nachträglich nach Satz 1 in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogen werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Die Einbeziehung von minderjährigen Abkömmlingen in den Aufnahmebescheid ist nur gemeinsam mit der Einbeziehung der Eltern oder des sorgeberechtigten Elternteils zulässig. Ein Ehegatte oder volljähriger Abkömmling wird abweichend von Satz 1 einbezogen, wenn er wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch keine Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen kann. Die Einbeziehung in den Aufnahmebescheid wird insbesondere dann unwirksam, wenn die Ehe aufgelöst wird, bevor beide Ehegatten die Aussiedlungsgebiete verlassen haben, oder die Bezugsperson verstirbt, bevor die einbezogenen Personen Aufnahme im Sinne von § 4 Absatz 3 Satz 2 gefunden haben.

(3) Der Antrag auf Wiederaufgreifen eines unanfechtbar abgeschlossenen Verfahrens auf Erteilung eines Aufnahmebescheides oder auf Einbeziehung ist nicht an eine Frist gebunden. § 8 Absatz 2 und § 9 Absatz 4 Satz 2 gelten für Familienangehörige der nach Absatz 2 Satz 3 nachträglich einbezogenen Personen entsprechend.

(4) Für jedes Kalenderjahr dürfen so viele Aufnahmebescheide erteilt werden, dass die Zahl der aufzunehmenden Spätaussiedler, Ehegatten und Abkömmlinge die Zahl der vom Bundesverwaltungsamt im Jahre 1998 verteilten Personen im Sinne der §§ 4, 7 nicht überschreitet. Das Bundesverwaltungsamt kann hiervon um bis zu 10 vom Hundert nach oben oder unten abweichen.

(1) Das Bundesverwaltungsamt stellt Spätaussiedlern zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft eine Bescheinigung aus. Eine Wiederholung des Gesprächs im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 3 findet hierbei nicht statt. Bei Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, beteiligt das Bundesverwaltungsamt vor Erteilung der Bescheinigung den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz, den Militärischen Abschirmdienst, die Bundespolizei, das Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt, wenn dies zur Feststellung von Ausschlussgründen nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d und e geboten ist. Die Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigung ist für Staatsangehörigkeitsbehörden und alle Behörden und Stellen verbindlich, die für die Gewährung von Rechten oder Vergünstigungen als Spätaussiedler nach diesem oder einem anderen Gesetz zuständig sind. Hält eine Behörde oder Stelle die Entscheidung des Bundesverwaltungsamtes über die Ausstellung der Bescheinigung nicht für gerechtfertigt, so kann sie nur ihre Änderung oder Aufhebung durch das Bundesverwaltungsamt beantragen.

(2) Das Bundesverwaltungsamt stellt dem in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogenen Ehegatten oder Abkömmling eine Bescheinigung zum Nachweis des Status nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie seiner Leistungsberechtigung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 aus. Eine Bescheinigung nach Absatz 1 kann nur ausgestellt werden, wenn die Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt und nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist. Im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Über die Rücknahme und die Ausstellung einer Zweitschrift einer Bescheinigung entscheidet die Ausstellungsbehörde.

(4) Eine Bescheinigung kann mit Wirkung für die Vergangenheit nur zurückgenommen werden, wenn sie durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für ihre Ausstellung gewesen sind, erwirkt worden ist. Die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit darf nur bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Ausstellung der Bescheinigung erfolgen. Hat die Rücknahme einer Bescheinigung nach Absatz 1 auch Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von Bescheinigungen nach Absatz 2, so ist für jeden Betroffenen eine selbständige Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei ist das Maß der Beteiligung des Ehegatten oder Abkömmlings an einer arglistigen Täuschung, Drohung oder Bestechung oder an unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Spätaussiedlers gegen die schutzwürdigen Belange des Ehegatten oder Abkömmlings, insbesondere unter Beachtung des Kindeswohls, abzuwägen. Der Widerruf einer Bescheinigung ist nicht zulässig.

(1) Spätaussiedler ist in der Regel ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er zuvor

1.
seit dem 8. Mai 1945 oder
2.
nach seiner Vertreibung oder der Vertreibung eines Elternteils seit dem 31. März 1952 oder
3.
seit seiner Geburt, wenn er vor dem 1. Januar 1993 geboren ist und von einer Person abstammt, die die Stichtagsvoraussetzung des 8. Mai 1945 nach Nummer 1 oder des 31. März 1952 nach Nummer 2 erfüllt, es sei denn, dass Eltern oder Voreltern ihren Wohnsitz erst nach dem 31. März 1952 in die Aussiedlungsgebiete verlegt haben,
seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte.

(2) Spätaussiedler ist auch ein deutscher Volkszugehöriger aus den Aussiedlungsgebieten des § 1 Abs. 2 Nr. 3 außer den in Absatz 1 genannten Staaten, der die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt und glaubhaft macht, dass er am 31. Dezember 1992 oder danach Benachteiligungen oder Nachwirkungen früherer Benachteiligungen auf Grund deutscher Volkszugehörigkeit unterlag.

(3) Der Spätaussiedler ist Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes. Ehegatten oder Abkömmlinge von Spätaussiedlern, die nach § 27 Abs. 1 Satz 2 in den Aufnahmebescheid einbezogen worden sind, erwerben, sofern die Einbeziehung nicht unwirksam geworden ist, diese Rechtsstellung mit ihrer Aufnahme im Geltungsbereich des Gesetzes.

(1) Deutscher Volkszugehöriger im Sinne dieses Gesetzes ist, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird.

(2) Wer nach dem 31. Dezember 1923 geboren worden ist, ist deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis auf andere Weise kann insbesondere durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag, in Fällen des § 27 Absatz 1 Satz 2 im Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, es sei denn, der Aufnahmebewerber kann diese Fähigkeit wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzen. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum wird unterstellt, wenn es unterblieben ist, weil es mit Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden war, jedoch auf Grund der Gesamtumstände der Wille unzweifelhaft ist, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.