Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 03. Juli 2014 - 4 L 707/14
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage 4 K 2074/14 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst sowie die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin je zur Hälfte.
Der Streitwert wird auf 3.750 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der am 3. Juli 2014 gestellte Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 4 K 2074/14 anzuordnen,
4ist begründet.
5Nach §§ 212a BauGB, 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO hat die Klage keine aufschiebende Wirkung. Auf Antrag kann das Gericht nach § 80a Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 2 VwGO die aufschiebende Wirkung anordnen.
6Die im Rahmen der §§ 80a Abs. 3 Satz 2; 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen, denn die Anfechtungsklage 4 K 2074/14, die die Antragstellerin gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 24. Februar 2014 – Reg.-Nr.: 0-XX-0000/13 – in der Fassung der Baugenehmigung (1. veränderte Ausführung) vom 26. Juni 2014 – Reg.-Nr.: 0-XX-0000/14 – erhoben hat, hat Erfolg.
7Nach § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem jeweils in Rede stehenden Vorhaben öffentlich‑rechtliche Vorschriften nicht entgegen stehen. Stehen sie entgegen, hat eine Drittanfechtungsklage nur Erfolg, wenn die verletzte materielle Vorschrift auch dazu bestimmt ist, dem individuellen rechtlichen Schutz des klagenden Dritten zu dienen oder die rechtswidrige Baugenehmigung den klagenden Dritten auch in eigenen Rechten verletzt.
8Die oben genannte Baugenehmigung verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Auf die Entscheidungsgründe des heute im Verfahren 4 K 2074/14 verkündeten Urteils wird Bezug genommen.
9Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3; 159 Satz 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11; 711 ZPO.
10Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2; 52 Abs. 1 GKG. Es entspricht gefestigter oberverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung im Land Nordrhein-Westfalen, den Streitwert bei Nachbarklagen je nach dem Grad der Beeinträchtigung einem Rahmen von 1.500 bis 15.000 Euro zu entnehmen. Vorliegend dürfte auf der Grundlage des Vorbringens der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren ein Streitwert von 7.500 Euro angemessen sein, der wegen der Vorläufigkeit des hier begehrten Rechtsschutzes bei der Streitwertfestsetzung für das vorliegende Verfahren zu halbieren ist.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 03. Juli 2014 - 4 L 707/14
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 03. Juli 2014 - 4 L 707/14
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Urteil einreichenVerwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 03. Juli 2014 - 4 L 707/14 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.
Tenor
Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 24. Februar 2014 – Reg.-Nr.: 0-XX-0000/13 – in der Fassung der Baugenehmigung (1. veränderte Ausführung) vom 26. Juni 2014 – Reg.-Nr.: 0-XX-0000/14 - wird aufgehoben.
Die Beklagte und die Beigeladene tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst sowie die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin je zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem mehrgeschossigen Wohnhaus mit mehreren Wohnungen nebst Pkw-Doppelgarage aufgrund des Bauscheins Nr. 0000/56 vom 4. Januar 1957 bebauten Grundstücks Gemarkung E. , Flur 00 , Flurstück 000 in E1. (T.----straße 00).
3Die Beigeladene ist Eigentümerin des dem klägereigenen Grundstück unmittelbar östlich benachbarten Grundstücks Gemarkung E. , Flur 00 , Flurstück 001, das im Jahr 2012 durch Vereinigung der vormaligen in der Gemarkung E. , Flur 00 gelegenen Grundstücke Flurstück 002 (T.----straße 00) und Flurstück 003 (ohne Hausnummer) entstanden ist. Die Beigeladene beabsichtigt, das Flurstück 001 mit einem Wohnbau-Vorhaben nebst Tiefgarage zu bebauen.
4Das ehemalige Grundstück Flurstück 002 - vormals westlich angrenzend an das klägereigene Grundstück - ist im rückwärtigen Bereich mit einem im Jahr 1960 errichteten, inzwischen leer stehenden eingeschossigen und flachgedeckten Einfamilienhaus bebaut.
5Im Jahr 1960 waren das Flurstück 002 ebenso wie das benachbarte unbebaute Flurstück 003 sowie die heutigen Parzellen 004, 005 und 006 Bestandteil des Grundstücks Gemarkung E. , Flur 00 , Flurstück 007. Dieses im Eigentum des Dr. I. I1. X. stehende Flurstück 007 grenzte unmittelbar an die T.----straße an und umschloss beidseitig das ebenfalls an die T.----straße grenzende, im Eigentum der Fa. N. S. GmbH. stehende Grundstück Gemarkung E. , Flur 00 , Flurstück 008. Die Parzelle 008 mit der postalischen Anschrift T1. . 00 war zu diesem Zeitpunkt bauordnungsrechtlich genehmigter Weise mit einem Einfamilienhaus, die Parzelle 007 im straßennahen Bereich östlich des Standortes des villenartigen Wohnhauses T.----straße 00 bauordnungsrechtlich genehmigt mit einem Gebäude mit Doppel-Garage und Fahrer-Wohnung (T1. . 00) sowie mit einer weiteren Garage bebaut. Die unbebauten Flächen des Flurstücks 007 wurden als Gartenland für das Wohngebäude T.----straße 00, das Gebäude T.----straße 00 zum Unterstellen der zum Haushalt T.----straße 00 gehörenden Kraftfahrzeuge sowie zur Unterbringung des Chauffeurs in der dortigen Fahrer-Wohnung genutzt.
6Unter dem 19. Juli 1960 richtete der Eigentümer der Parzelle 007 ein Baugesuch an die damalige Baugenehmigungsbehörde in der Absicht, „auf dem Grundstück T2. 00 im rückwärtigen Gartengrundstück“ – auf der Parzelle 007 – „ein erdgeschossiges Einfamilienhaus“ zu errichten. Weil der geplante Standort „in der nordwestlichen Grundstücksecke“ der nach § 7 Abs. 4 der damals geltenden Fassung der Baupolizeiverordnung für den Regierungsbezirk E2. vom 1. April 1939 in Verbindung mit der Sonderpolizeiverordnung für die Stadt E2. vom 1. April 1939 höchstens zulässigen Bebauungstiefe von 14 m widersprach, beantragte der Bauherr unter dem 19. Juli 1960 für sein „Bauvorhaben Wohnhaus …, E2. , T2. 00“ eine Befreiung. Außerdem führte er darin aus: „Die Zugängigkeit des neu zu errichtenden Wohnhauses im rückwärtigen Grundstück“ (von der T.----straße aus) „ist über einen direkt dorthin führenden Weg gewährleistet. … Betr.: Wageneinstellplätze. Auf dem Grundstück bestehen bereits jetzt drei geschlossene und drei offene Wageneinstellplätze“. Wegen des geplanten Standortes und der beantragten Befreiung führte die Baugenehmigungsbehörde eine Angrenzerbeteiligung der damaligen Eigentümer der der Parzelle 007 benachbarten Grundstücke P. . 00 sowie 00 bis 00, T1. . 00, T1. . 00 und T1. . 00 durch. Nachdem die Angrenzer keine Einwendungen gegen das Bauvorhaben erhoben hatten, erteilte die Baugenehmigungsbehörde mit Beschluss Nr. 000/60 vom 11. November 1960 die beantragte Befreiung mit folgender Begründung:
7„Die Durchführung der Bestimmungen im Einzelfalle würde zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen, zumal die Einverständniserklärung sämtl. angrenzenden Nachbarn vorliegen. Die Abweichung ist mit den öffentlichen Belangen zu vereinbaren. Die Licht- u. Luftverhältnisse werden nicht beeinträchtigt.Bed. 1.) Das Grundstück z. Zt. mit T1. . 00 b bezeichnet darf mit keinem weiteren Wohngebäude bebaut werden.“
8Mit Bauschein Nr. 0000/60 vom 21. November 1960 wurde die beantragte Baugenehmigung erteilt, wodurch dem Bauherrn im Ergebnis zugleich gestattet wurde, das Bauvorhaben abweichend von der durch Fluchtlinienplan förmlich festgesetzten Baufluchtlinie und § 6 Abs. 2 der damals geltenden Fassung der Baupolizeiverordnung für den Regierungsbezirk E2. vom 1. April 1939 in Verbindung mit der Sonderpolizeiverordnung für die Stadt E2. vom 1. April 1939 durchzuführen.
9Wegen der Absicht, die Standorte T1. . 00 und 00a unter Schaffung eines neuen Vorhabengrundstücks neu zu überbauen, war im Jahr 1979 das Flurstück 007 zwischenzeitlich in das Flurstück 009 – bebaut mit dem Wohnhaus T1. . 00b und mit Zugang zur T.----straße über einen unbebauten Grundstücksstreifen -, das Flurstück 005 (nunmehr gelegen zwischen der straßennahen Parzelle 008 mit dem Wohnhaus T1. . 00 und der Hinterlieger-Parzelle 009) und das im straßennahen Bereich mit den Garagen und der Fahrerwohnung (T1. . 00a) bebaute Flurstück 010 geteilt worden. Im Juni 1980 wurden die alten Bestandsgebäude T1. . 00 und 00a genehmigter Weise abgebrochen.
10Mit Bauschein Nr. 5-0000/79 vom 12. August 1980 in Gestalt dreier Nachtragsbauscheine für veränderte Ausführungen wurde die Baugenehmigung erteilt, auf dem Vorhabengrundstück „T.----straße 00/00a“ ein Wohnhaus mit 12 Wohneinheiten und Tiefgarage zu errichten. Ausweislich des zugehörigen Lageplanes sollte mit dem Vorhaben eine Teilfläche des unbebauten Streifens des Flurstücks 009 überbaut werden, die bislang Teil der von der T.----straße zum Wohnhaus T.----straße 00b führenden Zuwegung war. Im Zuge dessen wurde das Flurstück 009 in das Flurstück 004 als künftigem Bestandteil des Vorhabengrundstücks T.----straße 00/00a und das Flurstück 002 geteilt. Letzteres wurde als Buchgrundstück Gemarkung E. , Flur 00 , Flurstück 002 mit der postalischen Anschrift T.----straße 00b fortgeschrieben. Der als Zuwegung dienende unbebaute Streifen dieses Grundstücks wurde im Zuge der Herausparzellierung des Flurstücks 004 auf einer Strecke von ca. 25 m - von der öffentlichen Straße aus gemessen – auf 3,83 m verschmälert. Da zudem das neue Gebäude T.----straße 00/00a grenzständig zu dieser Zuwegung errichtet werden sollte, wurde zu Lasten des Grundstücks Gemarkung E. , Flur 00 , Flurstück 002 (T1. . 00b) insoweit eine Bauwich-Baulast zu Gunsten des Vorhabengrundstücks T.----straße 00/00a übernommen. Im Zuge der Verwirklichung des genehmigten Vorhabens erwarb Dr. X. als Eigentümer des belasteten Grundstücks T1. . 00b zwei Tiefgaragenstellplätze in der Tiefgarage T1. . 00/00a. Der unbebaute Streifen des Flurstücks 002 war als fußläufiger Weg zum Wohnhaus T.----straße 00b hergerichtet. Außerdem wurde Flurstück 010 in das zum Vorhabengrundstück T.----straße 00/00a gehörende Flurstück 006 und das unbebaute Hinterliegergrundstück 003 (Gartenland) geteilt.
11Diese städtebaulichen Verhältnisse an der T.----straße insbesondere in Gestalt des mit einem Wohnhaus und Doppelgarage bebauten klägereigenen Grundstücks T.----straße 00a, des im rückwärtigen Bereich mit einem eingeschossigen Wohnhaus bebauten Hinterliegergrundstücks T.----straße 00b (Gemarkung E. , Flur 00 , Flurstück 002) mit fußläufiger Anbindung an die T.----straße entlang der östlichen Grenze des klägereigenen Grundstücks, des unbebauten, als Gartenland genutzten Nachbar-Hinterliegergrundstücks Gemarkung E. , Flur 00 , Flurstück 003 und des mit einem Mehrfamilienhaus nebst Tiefgarage bebauten Grundstücks T.----straße 00/00a (Gemarkung E. , Flur 00 , Flurstücke 008, 005, 004 und 006) fand die Beklagte bei Aufstellung des seit dem 20. April 1985 rechtsverbindlichen Bebauungsplanes (Text) zur Ausweisung von Baugebieten in der Landeshauptstadt E2. Stadtbezirk 2 vom 26. Januar 1984 – im Folgenden: Text-Bebauungsplan - vor. Diese städtebaulichen Verhältnisse sind bislang unverändert.
12Das klägereigene Grundstück T1. . 00a liegt innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des durch den Text-Bebauungsplan ausgewiesenen reinen Wohngebiets WR 9 „I2.----platz /T.----straße “ und bildet seinen räumlichen Abschluss auf der nördlichen Straßenseite der T.----straße . Er setzt für das WR 9 geschlossene Bauweise, für das zulässige Maß der baulichen Nutzung zweigeschossige Bebaubarkeit (Z II) und eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 fest. Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Festsetzung von Bebauungstiefen T bestimmt. Für das WR 9 ist sie auf 14,0 m festgesetzt.
13Das durch die Vereinigung der Grundstücke Gemarkung E. , Flur 00 , Flurstück 002 (bislang T.----straße 00b) und Gemarkung E. , Flur 00 , Flurstück 003 entstandene Vorhabengrundstück Gemarkung E. , Flur 00 , Flurstück 001 der Beigeladenen liegt im räumlichen Geltungsbereich des durch den Text-Bebauungsplan ausgewiesenen reinen Wohngebiets WR 11 „T.----straße “, das sich beginnend an der westlichen Grenze des vormaligen Flurstücks 002 und des heutigen Flurstücks 001 auf der nördlichen Straßenseite der T.----straße nach Osten erstreckt. Innerhalb des WR 11 ist eine offene Bauweise, zum Maß der baulichen Nutzung zweigeschossige Bebaubarkeit (Z II) sowie eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 und zur überbaubaren Grundstücksfläche eine Bebauungstiefe T von 15 m festgesetzt.
14Soweit ausweislich der „Erläuterungen“ zum Text-Bebauungsplan unter 4. zur Handhabung des Festsetzungsschemas in Spalte 7 seines Teils B Festsetzungen für einzelne Grundstücke getroffen werden, sind hinter der jeweiligen Festsetzung ein Doppelpunkt und sodann die Grundstücksbezeichnung nach Straße und Hausnummer angefügt. Bezogen auf das Gebiet WR 11 setzt der Textbebauungsplan folgende „Ausnahme von Bebauungstiefe“ fest:
15„T = 95,0 m, sofern Haustiefe = 15 m und Z = I: T.----straße 00 bHinweis: Die Ausnahme kann nur in Anspruch genommen werden, soweit es sich dabei um das einzige (Haupt-)Gebäude auf dem Grundstück handelt.“
16Unter dem 18. April 2012 richtete die Beigeladene an die Beklagte zur beabsichtigten Bebauung des Grundstücks Gemarkung E. , Flur 00 , Flurstück 001 mit einem Wohngebäude mit fünf Wohneinheiten und Tiefgarage mit zehn Einstellplätzen eine Bauvorfrage mit den Fragen, ob – 1. – das in den Plänen dargestellte Bauvorhaben planungsrechtlich zulässig wäre, insbesondere die Festsetzungen zur Baufluchtlinie und zur Bebauungstiefe sowie zur Gebäudetiefe eingehalten würden, ob - 2. – die Tiefgarage und Tiefgaragenzufahrt in der dargestellten Art und Weise bauplanungsrechtlich und bauordnungsrechtlich zulässig wäre und ob – 3. – die Zufahrt von der T.----straße zum Grundstück, die nicht als Feuerwehrzufahrt ausgebildet werden soll, obwohl das Gebäude weiter als 50 m von der Straße entfernt errichtet werden soll, unter bestimmten in dieser Fragestellung aufgeführten brandschutztechnischen Voraussetzungen baurechtlich genehmigungsfähig wäre. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der „Fragestellungen zum Vorbescheid“ nebst Erläuterungen Bezug genommen. Nach den zugehörigen Bauvorlagen soll sich die Rampe zur Tiefgarage etwa in Höhe der nordöstlichen Ecke der klägereigenen Grundstücks befinden. Die Zuwegung zu dieser Rampe bildet der unbebaute, sich von der T.----straße entlang der östlichen Grenze des klägereigenen Grundstücks erstreckende Streifen des Vorhabengrundstücks.
17Mit Vorbescheid vom 31. Januar 2013 – Reg.-Nr.: 00-BV-0000/12 – wurde diese Voranfrage der Beigeladenen positiv beschieden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt dieses Bescheides und der zugehörigen Bauvorlagen Bezug genommen. Der Vorbescheid wurde der Klägerin mit Bescheid vom 19. Februar 2013 bekannt gegeben.
18Hiergegen erhob die Klägerin am 20. März 2013 Anfechtungsklage. Das Verfahren ist beim erkennenden Gericht unter dem Aktenzeichen 4 K 3241/13 anhängig.
19Mit Bauantrag vom 16. Oktober 2013 beantragte die Beigeladene, ihr eine Baugenehmigung für die Bebauung des Grundstücks Gemarkung E. , Flur 00 , Flurstück 001 mit einem Wohngebäude mit fünf Wohneinheiten und Tiefgarage mit zehn Einstellplätzen sowie einer Rampe nebst Anlegung einer Zufahrt unter Tieferlegung der Geländeoberfläche und beidseitiger Abfangung mittels Sockelmauer und Stabgitterzaun zu erteilen. Nach erfolgter Eingangsbestätigung wies die Beklagte mit Nachforderungsschreiben vom 1. Juli 2013 darauf hin, der Vorbescheid 00-BV-0000/12 vom 31. Januar 2013 sei zu beachten. Mit Bescheid vom 24. Februar 2014 erteilte die Beklagte der Beigeladenen die Baugenehmigung zum Neubau eines Wohnhauses T.----straße 00b, 00c, 00d, 00e, 00f mit Tiefgarage – Reg.-Nr.: 0-BA-0000/13 - . Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Bescheides und der zum Bescheid gehörenden Bauvorlagen Bezug genommen. Das genehmigte Vorhaben ist hinsichtlich der Tiefgarage, der Rampe und Zuwegung, des Staffelgeschosses und der Ostfassade mit dem den Gegenstand des Vorbescheides bildenden Vorhaben nicht identisch.
20Am 25. März 2014 hat die Klägerin Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung erhoben und zugleich unter dem Aktenzeichen 4 L 707/14 die Anordnung deren aufschiebender Wirkung beantragt.
21Nach Durchführung eines gerichtlichen Erörterungstermins vor Ort am 18. Juni 2014 hat die Beklagte der Klägerin auf deren Antrag vom 24. Juni 2014 zur veränderten Ausführung – Reduzierung der Stellplätze auf 5 Stück in der Tiefgarage – die Baugenehmigung (1. veränderte Ausführung) vom 26. Juni 2014 – Reg.-Nr.: 0-BA-0000/14 – antragsgemäß erteilt. Auf den Inhalt des Bescheides und der zugehörenden Bauvorlagen wird Bezug genommen. Ausweislich der Bauzeichnungen bleibt das Vorhaben in der baukonstruktiven Ausführung unverändert. Lediglich die in Lage und Abmessungen unverändert bleibenden Stellplatzflächen für bislang je zwei Stellplätze je Wohneinheit sollen nunmehr als ein Stellplatz benutzt werden.
22Zur Klagebegründung trägt die Klägerin im Wesentlichen sinngemäß vor, die Baugenehmigung in Gestalt der Genehmigung für die veränderte Ausführung verletze den sie schützenden bauplanungsrechtlichen Gebietserhaltungsanspruch aus § 15 Abs. 1 BauNVO 1977, weil das Vorhaben durch die Einbeziehung des ehemaligen Flurstücks 003 als zu überbauende Fläche der besonderen Eigenart des Baugebiets widerspreche und in Gestalt des vorhabenbezogenen Zu- und Abgangsverkehrs entlang der Grenze ihres Grundstücks unzumutbare Belästigungen hervorrufe. Das Vorhaben verstoße damit zugleich gegen die sie schützende Vorschrift in § 51 Abs. 7 BauO NRW. Die im Text-Bebauungsplan für das Baugebiet WR 11 ausdrücklich vorgesehene Ausnahme von der festgesetzten allgemeinen Bebauungstiefe beziehe sich nur auf das im Zeitpunkt der Beschlussfassung bzw. Inkraftsetzung existierende Buchgrundstück Gemarkung E. , Flur 00 , Flurstück 002 mit der Bezeichnung T1. . 00b. Die Zulassung einer Ausnahme von der allgemeinen Bebauungstiefe auch in Bezug auf das ehemalige Buchgrundstück Gemarkung E. , Flur 00 , Flurstück 003 verletze sie – die Klägerin – in ihren nachbarlichen Belangen.
23Wegen der Einzelheiten der Klagebegründung wird auf den Inhalt der klägerischen Schriftsätze nebst Anlagen und des Sitzungsprotokolls Bezug genommen.
24Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin beantragen,
25die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 24. Februar 2014 – Reg.-Nr.: 0-BA-0000/13 – in der Fassung der Baugenehmigung (1. veränderte Ausführung) vom 26. Juni 2014 – Reg.-Nr.: 0-BA-0000/14 - aufzuheben.
26Die Beklagte und der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen beantragen,
27die Klage abzuweisen.
28Zur Klageerwiderung tragen sie im Wesentlichen vor, die im Text-Bebauungsplan ausdrücklich vorgesehene Ausnahme von der allgemeinen Bebauungstiefe sei wegen der Bezeichnung des Grundstücks lediglich nach Straße und Hausnummer dynamisch im Sinne der Einbeziehbarkeit weiterer Hinterlandflächen innerhalb des WR 11 zu verstehen. Weder existiere damit die von der Klägerin reklamierte besondere Eigenart des Baugebiets, noch sei der vorhabenbezogene Verkehr als unzumutbar zu bewerten, zumal sich die Klägerin Immissionsvorbelastungen ausgelöst durch das im Jahr 1960 genehmigte Vorhaben und durch drei Garagen und drei nicht überdachte Stellplätze auf dem Hinterlieger-Grundstück P. . 00 „anrechnen“ lassen müsse.
29Wegen der Einzelheiten dieser Klageerwiderungen wird auf den Inhalt der Schriftsätze dieser Beteiligten nebst Anlagen und des Sitzungsprotokolls Bezug genommen.
30Das Gericht hat am 18. Juni 2014 vor Ort einen Erörterungstermin durchgeführt. Wegen des Ergebnisses wird auf den Inhalt des Terminprotokolls Bezug genommen.
31Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte zu diesem und zu den Verfahren 4 K 3241/13 sowie 4 L 707/14 und der zu diesen und zum vorliegenden Verfahren beigezogenen Pläne, Genehmigungsvorgänge und Hausakten zu den Grundstücken T1. . 00a, 00b, 00 und 00a sowie P. . 00 Bezug genommen.
32Entscheidungsgründe:
33Die Klage ist begründet.
34Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung in der Fassung für ihre 1. veränderte Ausführung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
35Eine unter Verstoß gegen eine nicht nachbarschützende Festsetzung eines Bebauungsplanes erteilte Baugenehmigung kann vom Nachbarn wegen einer Verletzung des in dem Anspruch auf „Würdigung nachbarlicher Belange“ nach § 31 Abs. 2 BauGB enthaltenen Rücksichtnahmegebotes dann erfolgreich angefochten werden, wenn die Baugenehmigungsbehörde eine an sich erforderliche Befreiung überhaupt nicht erteilt hat, d. h. den Anspruch auf Würdigung nachbarlicher Belange in der Weise verletzt hat, dass sie die für eine Befreiung notwendige Ermessensentscheidung überhaupt nicht getroffen und damit bereits im Ansatz keine nachbarlichen Belange gewürdigt hat.
36Vgl. Bundesverwaltungsgericht – BVerwG -, Urteil vom 6. Oktober 1989 – 4 C 14.87 -, BRS 49 Nr. 188 und Beschluss vom 8. Juli 1998 – 4 B 64.98 -, BRS 60 Nr. 183.
37So liegt der Fall hier.
38Das genehmigte Vorhaben widerspricht der im Textbebauungsplan für das WR 11 allgemein festgesetzten Bebauungstiefe von höchstens 15 m, soweit das Vorhabengrundstück in Gestalt der heutigen Parzelle 001 auch das ehemalige Flurstück 003 einschließt, welches ebenfalls bebaut werden soll; denn die für das nach Straße und Hausnummer bezeichnete Grundstück T1. . 00b ausdrücklich vorgesehene Ausnahme betrifft dieses Grundstück nur in seiner im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses grundbuchrechtlichen Beschaffenheit. Zu dem Zeitpunkt bestand das Grundstück T.----straße 00b im grundbuchrechtlichen Sinne aber nur aus dem in der Gemarkung E. , Flur 00 gelegenen Flurstück 002. Dass diese Ausnahme nicht die Einbeziehung weiterer Flurstücke hat ermöglichen sollen, folgt – abgesehen von der ansonsten sich stellenden Frage hinreichender Bestimmtheit – aus der Entstehungsgeschichte dieser Ausnahme.
39Enthält ein Bebauungsplan ausdrücklich nach Art und Umfang vorgesehene Ausnahmen von bestimmten Festsetzungen im Sinne des § 31 Abs. 1 BauGB, ist davon auszugehen, dass ein nachbarlicher Interessenkonflikt städtebaulich bereits auf der Ebene der Bauleitplanung hinreichend dahingehend gelöst worden ist, dass sich der Nachbar auf die Zulassung solcher Ausnahmen grundsätzlich einstellen muss.
40Vgl. dazu Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch – BauGB -, Kommentar, Band II, Stand: 1. Januar 2014, § 31 Rdnr. 27 mit weiteren Nachweisen.
41Steht eine Festsetzung vor diesem Hintergrund – wie hier die die überbaubare Grundstücksfläche im WR 11 rechtsverbindlich bestimmende allgemeine Bebauungstiefe von 15 m – unter Ausnahmevorbehalt, spricht eine Vermutung für ihren nicht nachbarschützenden Charakter.
42Vgl. Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch, Kommentar, 12. Auflage, § 31 Rdnr. 22.
43Mit der Aufnahme der in Rede stehenden Ausnahme in den Textbebauungsplan hat die Beklagte als Plangeberin im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im Grundsatz einen potentiellen städtebaulichen Konflikt nachbarlicher Interessen gelöst, der sich aus dem Zuschnitt des damaligen Grundstückes T1. . 00b mit schmaler Zuwegung zwischen den parallel zueinander verlaufenden Grenzen der Grundstücke T1. . 00a und T1. . 00 und dem rückwärtigen Standort der vorhandenen Wohnbebauung T1. . 00b in Höhe der unbebauten Ruhezonen der benachbarten Grundstücke hat ergeben können. Zur Lösung dieses Konflikts hat sich die Beklagte offensichtlich am vorhandenen baulichen Bestand und den inhaltlichen „Vorgaben“ der im Jahr 1960 erteilten Befreiung orientiert. Dies hat die Plangeberin mit der Beschränkung der Ausnahmemöglichkeit auf das damalige, nur aus dem Flurstück 002 bestehende Hausgrundstück T1. . 00 b und mit den tatbestandlichen Voraussetzungen einer dort höchstzulässigen Haustiefe von 15 m und maximaler Eingeschossigkeit sowie mit dem für die nach städtebaulichen Erwägungen vorzunehmende Ermessensprüfung erteilten Hinweis getan, die Ausnahme könne nur in Anspruch genommen werden, soweit es sich dabei um das einzige (Haupt-)Gebäude auf dem Grundstück handele. Vorbild für diesen „Hinweis“ ist offensichtlich die nahezu wörtlich übereinstimmende Bedingung zur Befreiung von 1960 gewesen. Unter diesen Beschränkungen bzw. Vorgaben hat es die Plangeberin offenbar für städtebaulich vertretbar gehalten, die Wohnbebauung auf dem Grundstück T1. . 00b trotz des Widerspruchs zur allgemeinen Festsetzung einer Bebauungstiefe von 15 m nicht nur auf den Bestand zu setzen, sondern unter Geltung des Textbebauungsplanes in Anwendung der Ausnahmemöglichkeit auch künftig grundsätzlich einer neuen Bebauung zuführen zu können, wobei die Feinsteuerung dem Genehmigungsverfahren und dem Verfahren auf Zulassung einer Ausnahme von der allgemeinen Bebauungstiefe hat vorbehalten bleiben sollen.
44Die Möglichkeit, auch für das ehemalige Flurstück 003 eine Bebauungstiefe von 95 m zuzulassen, eröffnet die im Textbebauungsplan enthaltene Ausnahme hingegen nicht. Dafür hätte es einer Befreiung von der Festsetzung zur allgemeinen Bebauungstiefe bedurft, die – vorbehaltlich der tatbestandlichen Voraussetzungen in § 31 Abs. 2 BauGB – im Rahmen der auszuübenden behördlichen Ermessenserwägungen die Würdigung nachbarlicher Belange vorausgesetzt hätte. Indem die Beklagte überhaupt keine solche Befreiung geprüft und damit die Belange der Klägerin insoweit, d. h. im Hinblick auf das ehemalige Flurstück 003 als Vorhabenstandort bereits im Ansatz nicht berücksichtigt hat, verletzt die Baugenehmigung das die Klägerin schützende Gebot der Würdigung ihrer nachbarlichen Belange.
45Die Baugenehmigung verletzt die Klägerin auch insoweit in ihren Rechten, als mit ihr konkludent eine Ausnahme von der Festsetzung der allgemeinen Bebauungstiefe erteilt worden ist. Zwar findet sich im Bescheid keine ausdrückliche Zulassung einer Ausnahme offensichtlich in Folge der Rechtsauffassung der Beklagten, der bereits erteilte Vorbescheid sei insoweit auch für das vorliegende Vorhaben bindend, obwohl die Vorhaben wegen der vorbezeichneten Unterschiede in der Genehmigungsplanung nicht identisch sind und sich damit die Frage der bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit neu stellt; aber durch die aktenkundige Bezugnahme auf den Vorbescheid wird deutlich, dass die Beklagte auch für das vorliegende Vorhaben eine solche Ausnahme hat erteilen wollen.
46Mit dem ausdrücklichen Vorsehen der Zulassung einer Ausnahme von der allgemeinen Festsetzung zur Bebauungstiefe für das Grundstück T1. . 00b mit der Inkraftsetzung des Bebauungsplanes haben die Eigentümer der Nachbargrundstücke – so auch die Klägerin – grundsätzlich damit rechnen müssen, dass das Grundstück T1. . 00b an einem aufgrund des Grundstückszuschnitts allein möglichen Standort im rückwärtigen Bereich neu bebaut wird.
47Ist eine Ausnahmemöglichkeit von einer an sich nicht nachbarschützenden Festsetzung ‑ wie der hier in Rede stehenden Festsetzung zur allgemeinen Bebauungstiefe im WR 11 – vorgesehen, kann nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung bei der ins behördliche Ermessen gestellten Zulassung einer Ausnahme die Gewährung von Nachbarschutz nach Maßgabe des Rücksichtnahmegebotes im Rahmen von § 15 Abs. 1 BauNVO – hier der BauNVO 1977 – stattfinden.
48Insoweit kann dahinstehen, ob sich die Klägerin mit Erfolg darauf berufen kann, die die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Beigeladenen nach der Art der baulichen Nutzung feststellende angefochtene Baugenehmigung verletze sie – die Klägerin – in dem - grundsätzlich nachbarschützenden – Baugebietsgewährleistungsanspruch aus § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO 1977 in Verbindung mit § 30 Abs. 1 BauGB und der Festsetzung WR 11 im Textbebauungsplan in Verbindung mit § 3 BauNVO 1977, weil dieses der allgemeinen Baugebietsfestsetzung entsprechende Vorhaben gleichwohl nach Lage und Umfang der – konkreten – Eigenart des Baugebiets widerspreche. Ein solcher Anspruch der Klägerin erscheint fraglich, weil das in ihrem Eigentum stehende Grundstück, obwohl dem Vorhabengrundstück benachbart, nicht innerhalb desselben Baugebiets im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB liegt, der auf dem nachbarschützenden Gebot der Rücksichtnahme fußende Baugebietsgewährleistungsanspruch aber nur im Verhältnis der Grundstücke innerhalb desselben Baugebiets greift. Zwar liegt auch das klägereigene Grundstück innerhalb eines reinen Wohngebiets – WR 9 -, aber in § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO 1977 ist auf die konkrete, sich von der allgemeinen Baugebietstypik im Sinne von § 3 BauNVO 1977 abhebende Eigenart des jeweiligen festgesetzten Baugebiets abzustellen, die auch durch Festsetzungen des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise und der nicht überbaubaren Grundstücksflächen mitgestaltet werden kann.
49Vgl. dazu Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch – BauGB -, Kommentar, Band VI, Stand: 1. Januar 2014, § 15 BauNVO Rdnr. 10, 11 und 37 mit weiteren Nachweisen zur bundes- und oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung.
50Die Festsetzungen zur Bauweise und zur überbaubaren Grundstücksfläche in den WR 9 und WR 11 sind indessen unterschiedlich.
51Ein Nachbar, dessen Grundstück nicht im Plangebiet – hier WR 11 - liegt, hat grundsätzlich keinen von konkreten Beeinträchtigungen unabhängigen Anspruch – hier nicht nach Maßgabe von § 3 BauNVO 1977, sondern nach § 15 Abs.1 Satz 1 BauNVO 1977 unter Berücksichtigung der konkreten Baugebietseigenart - auf Schutz vor gebietsfremden Nutzungen im angrenzenden Plangebiet – hier dem WR 9 -. Der Nachbarschutz eines außerhalb der Grenzen des Plangebiets belegenen Grundstückseigentümers – hier der Klägerin – bestimmt sich bundesrechtlich nach dem in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme.
52Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2007 – 4 B 55.07 -, BRS 71 Nr. 175; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch – BauGB -, Kommentar, Band VI, Stand: 1. Januar 2014, § 15 BauNVO Rdnr. 37 mit weiteren Nachweisen zur bundes- und oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung.
53Nach dieser Vorschrift sind die in den §§ 2 bis 14 BauNVO 1977 aufgeführten baulichen Anlagen – hier auch die für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf nach § 14 Abs. 2 BauNVO 1977 zulässigen Stellplätze und Garagen - im Einzelfall u. a. auch dann unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die in der Umgebung des Baugebietes unzumutbar sind.
54Die Bestimmung ist als Ausprägung des Rücksichtnahmegebotes drittschützend, verleiht also einem betroffenen Nachbarn – d. h. auch einem solchen in der Umgebung des Baugebiets – im Fall ihrer Verletzung ein Abwehrrecht.
55Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2007 – 4 C 1.06 -, BRS 71 Nr. 169; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch – BauGB -, Kommentar, Band VI, Stand: 1. Januar 2014, § 15 BauNVO Rdnr. 38 mit weiteren Nachweisen zur bundes- und oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung.
56Dies ist auch bei der Prüfung der Zulassung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB zu beachten. Eine derartige Ausnahme darf insbesondere dann nicht zugelassen werden, wenn das Vorhaben – im Einzelfall – mit § 15 Abs. 1 BauNVO nicht zu vereinbaren ist.
57Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2007 – 4 C 1.06 -, BRS 71 Nr. 169; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch – BauGB -, Kommentar, Band II, Stand: 1. Januar 2014, § 31 Rdnr. 68 mit weiteren Nachweisen.
58Für einen nachbarlichen Abwehranspruch gegen die Zulassung einer Ausnahme ist ausreichend, wenn von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung durch fehlerhafte Erteilung einer Ausnahme abgewichen und dabei das Gebot der Rücksichtnahme verletzt wird. Der Nachbar hat einen Anspruch darauf, dass eine Abweichung von nicht nachbarschützenden Festsetzungen in einer Weise erfolgt, die dem Gebot der Rücksichtnahme Rechnung trägt.
59Vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch – BauGB -, Kommentar, Band II, Stand: 1. Januar 2014, § 31 Rdnr. 68.
60Ist die Erteilung einer Ausnahme – in nach § 31 Abs. 1 BauGB nicht zu beanstandender Weise – an bestimmte tatbestandliche Voraussetzungen geknüpft, die ihrerseits dem Nachbarschutz zu dienen bestimmt sind, um die bauliche Situation eines Nachbargrundstücks so wenig wie möglich zu beeinträchtigen, kann der dadurch begünstigte Nachbar verlangen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Ausnahme vorliegen und der Sinn und Zweck der Ausnahmefestsetzung im Hinblick auf den Nachbarschutz bei der Ermessensausübung berücksichtigt wird.
61So Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch, Kommentar, 12. Auflage, § 31 Rdnr. 22 und Schiller in Bracher-Reidt-Schiller, Bauplanungsrecht, 8. Auflage, Rdnr. 2064.
62Wie sich aus den vorstehenden Entscheidungsgründen ergibt, haben die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Zulassung einer Ausnahme von der allgemeinen Festsetzung der Bebauungstiefe von 15 m im WR 11 laut Textbebauungsplan offensichtlich dazu gedient, einen potentiellen Nachbarkonflikt bei einer Neubebauung des Grundstücks T1. . 00b dem Grundsatz nach zu lösen, um eine Feinsteuerung im Rahmen der Ermessensausübung bei Zulassung eines konkreten Neubauvorhabens vorzunehmen.
63Insoweit kann unterstellt werden, dass das Vorhaben der Beigeladenen die tatbestandliche Voraussetzung einer Haustiefe von 15 m erfüllt und nur ein Vollgeschoss aufweist, weil das Staffelgeschoss nach der - in Ermangelung eines bauplanungsrechtlich abschließenden Begriffs des Vollgeschosses heranzuziehenden - bauordnungsrechtlichen Vorschrift des § 2 Abs. 5 Satz 2 BauO NRW kein Vollgeschoss darstellt. Für die vorliegende Entscheidung kann ebenso unterstellt werden, dass die auf der Tiefgarage zu errichtenden fünf Wohneinheiten durch deren baulich-konstruktive Verbindung nur ein (Haupt-)Gebäude im Sinne des „Hinweises“ zur Ausnahmezulassung bilden.
64Gleichwohl verletzt die Zulassung der Ausnahme die Klägerin in ihren Rechten.
65Die Beklagte hat die Ausnahme, soweit sie auch für das ehemalige Flurstück 003 gilt, ohne die erforderliche Rechtsgrundlage erteilt.
66Spricht man den tatbestandlichen Voraussetzungen – dazu gehört auch die Beschränkung der Ausnahmezulassung auf das ehemalige Buchgrundstück Gemarkung E. , Flur 00 , Flurstück 002 – eine nachbarschützende Zweckbestimmung zu, ist die Ausnahme schon deshalb, d. h. mangels Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen für ihre Erteilung zu Lasten der Klägerin rechtswidrig.
67Sollten die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ausnahmezulassung nicht bereits unmittelbar nachbarschützende Funktion und Wirkung haben, verletzt die Ausnahmeerteilung die Klägerin auch dann in ihren Rechten, weil die Beklagte in Gestalt des Bauaufsichtsamtes bei der Zulassung der Ausnahme im Rahmen der Erteilung des Vorbescheides die nachbarlichen Belange der Klägerin überhaupt nicht berücksichtigt, sondern – der Stellungnahme des Stadtplanungsamtes im Vorbescheidsverfahren folgend – in der Annahme, die tatbestandlichen Voraussetzungen seien erfüllt, die Ausnahme wie eine gebundene Verwaltungsentscheidung erteilt hat.
68Dies verletzt die Klägerin in ihrem Anspruch auf Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Ausnahmefestsetzung im Hinblick auf ihre nachbarlichen Belange bei der nach § 31 Abs. 1 BauGB gebotenen Ermessensausübung. Jedenfalls hat sie nach § 31 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO 1977 einen Anspruch darauf, dass die Zulassung der im Textbebauungsplan vorgesehenen Ausnahme in einer Weise erfolgt, die unter Berücksichtigung der Zielrichtung der Ausnahme dem Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme Rechnung trägt. Dies setzt zunächst voraus, dass die Genehmigungsbehörde im Zuge ihrer Ermessensausübung die nachbarlichen Belange der Klägerin überhaupt in ihre Ermessenserwägungen eingestellt hat. Dies hat die Beklagte indessen nicht getan, obwohl sich aufgrund der vorbeschriebenen besonderen städtebaulichen Situation eine besonders empfindliche Stellung des klägereigenen und des Nachbargrundstücks T1. . 00/00a im Hinblick auf den vorhabenbezogenen Zu- und Abgangsverkehrs ergibt, der allein über einen schmalen, über die gesamte Länge der Grenzen der Nachbargrundstücke führenden unbebauten Streifen des Vorhabengrundstücks abgewickelt werden kann.
69Dieser Ermessensausfall verletzt die Klägerin in ihrem subjektiven Recht auf Berücksichtigung ihrer nachbarlichen Belange, entweder unmittelbar aus § 31 Abs. 1 BauGB oder mittels § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO 1977.
70Im Übrigen verletzt die Baugenehmigung die die Klägerin schützende Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO 1977, weil von der baulichen Anlage insbesondere in Gestalt der im rückwärtigen Grundstücksbereich geplanten Tiefgarage Belästigungen und Störungen ausgehen können, die in der Umgebung unzumutbar sind.
71Ob es sich bei der Genehmigung der 1. veränderten Ausführung angesichts des Umstandes, dass die Stellplatzflächen nach Lage und Abmessungen unverändert ausgeführt werden sollen, so dass sich dort nach wie vor jeweils zwei Personenkraftwagen abstellen lassen, um einen in der Weise rechtserheblichen „Etikettenschwindel“ handelt, dass sich Beklagte und Beigeladene aufgrund etwaigen kollusiven Zusammenwirkens nach gerichtlicher Erörterung vor Ort an der faktischen Ausnutzbarkeit der Stellplatzfläche trotz gegenteiliger Bezeichnung im Bauantrag, der Baugenehmigung und der Grundriss-Zeichnung der Tiefgarage festhalten lassen müssen, m. a. W. in Wahrheit 10 Stellplätze genehmigt sind, kann dahinstehen; denn sowohl mit zehn als auch mit fünf genehmigten Stellplätzen verletzt das Vorhaben die Klägerin in ihren Rechten.
72Das Maß der nach § 15 Abs. 1 BauNVO gebotenen Rücksichtnahme hängt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt, von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab. Gegeneinander abzuwägen sind die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist. Feste Regeln lassen sich dabei nicht aufstellen. Erforderlich ist eine Gesamtschau der von dem Vorhaben ausgehenden Beeinträchtigungen.
73So BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 2013 – 4 B 48/12 -, BauR 2013, 934ff. = Juris.
74§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO 1977 gilt auch für die in § 12 BauNVO – hier in Abs. 2 der Vorschrift in Verbindung mit der Festsetzung nach § 3 BauNVO 1977 – genannten Stellplätze und Garagen. Sie sind - trotz ihrer etwaigen Zulässigkeit nach Art der baulichen Nutzung im Allgemeinen - jedenfalls im Einzelfall vor allem dann unzulässig, wenn ihre Nutzung zu unzumutbaren Beeinträchtigungen für die Nachbarschaft führt. Dabei kommt der Zufahrt eine besondere Bedeutung zu, weil – jedenfalls bei Wohnbebauung – der Zu- und Abgangsverkehr die Nachbarschaft regelmäßig am stärksten belastet. Garagen und Stellplätze in ruhigen rückwärtigen Gartenbereichen hinter Wohnhäusern sind potentiell dazu geeignet, einen solchen Zu- und Abgangsverkehr auszulösen. Ob dieser unzumutbar im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO 1977 ist, hängt immer von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab.
75Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen – OVG NRW -, Urteil vom 4. September 2008 – 10 A 1678/07 -, BRS 73 Nr. 133.
76Bei der Abwägung der Schutzwürdigkeit der Klägerin und der Beigeladenen ist zwar im Ausgangspunkt festzuhalten, dass die Klägerin aufgrund der bauplanungsrechtlich vorgesehenen Ausnahme, nach Ermessen eine Bebauungstiefe bis zu 95 m zuzulassen, grundsätzlich auch mit einer Neubebauung des Grundstücks T1. . 00b mit Zu-und Abgangsverkehr hat rechnen müssen und auch weiterhin damit rechnen muss, aber bei der Gewichtung der beiderseitigen Belange auch einzustellen ist, dass sich aufgrund der vorbeschriebenen städtebaulichen Situation eine besonders empfindliche Stellung des klägereigenen und des Nachbargrundstücks T1. . 00/00a im Hinblick auf den vorhabenbezogenen Zu- und Abgangsverkehr ergibt. Dabei fällt zum Nachteil der Beigeladenen zum einen der Standortnachteil ihres Baugrundstücks ins Gewicht, der darin besteht, dass der vorhabenbezogene Zu- und Abgangsverkehr allein über einen schmalen, unbebauten Streifen des Vorhabengrundstücks abgewickelt werden kann, und zum anderen der Umstand, dass sich der Zufahrtsstreifen entlang der gesamten seitlichen Grundstücksgrenze der Nachbargrundstücke, hier insbesondere des klägereigenen Grundstücks erstreckt. Dies setzt die Schranke der Zumutbarkeit von Geräuschen und Gerüchen, die von dem vorhabenveranlassten Zu- und Abgangsverkehr auf die rückwärtigen Ruhe- und Erholungsbereiche der Nachbargrundstücke beidseits des Zufahrtsstreifens einwirken, herauf. Das Grundstück T1. . 00b ist das einzige Grundstück innerhalb des Geltungsbereichs des WR 11, das nur über einen solchen Grundstücksstreifen angedient werden kann. Sämtliche anderen der im WR 11 vorhandenen Wohnbebauung zugeordneten Garagen und Stellplätze befinden sich im straßennahen Bereich. Bei der Gewichtung der beiderseitigen Belange ist ferner die städtebauliche Zielvorstellung der Plangeberin zu beachten, nur das damalige Baugrundstück Gemarkung E. , Flur 00 , Flurstück 002 einer Neubebauung zuführen zu können und die Intensität der Wohnnutzung und damit den dadurch verursachten Bedarf an Stellplätzen und Garagen gegenüber den sonstigen Grundstücken im WR 11 durch die Bebaubarkeit mit nur einem (Haupt-)Gebäude mit höchstens einem Vollgeschoss zu beschränken. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Plangeberin die städtebauliche Situation der Nachbargrundstücke spürbar hat verschlechtern wollen, sondern vielmehr auch bei einer Neubebauung die nachteiligen Auswirkungen auf das Maß zu beschränken, mit dem die Nachbarn auch bisher schon haben rechnen müssen. Insofern kann der Klägerin einerseits nicht zum Vorteil gereichen, dass der von der Altbebauung verursachte Stellplatzbedarf durch den Erwerb zweier Tiefgarageneinstellplätze auf dem Grundstück T1. . 00/00a gedeckt worden ist. Andererseits muss die Klägerin angesichts der städtebaulichen Zielvorstellungen der Plangeberin, die sich in der Ausnahmefestsetzung vor dem Hintergrund der städtebaulichen Situation bei Satzungsbeschluss ausdrücken, nicht damit rechnen, dass über den Zufahrtsstreifen ein Zugangs- und Abgangsverkehr abgewickelt werden wird, der den etwa durch ein luxuriöses Einfamilienhausvorhaben mit einem durch eine solche Nutzung verursachten Bedarf von zwei bis drei Stellplätzen übertreffen wird, auch wenn die Plangeberin die höchstzulässige Anzahl der Wohnungen in einem Wohngebäude (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB) nicht zur tatbestandlichen Voraussetzung für die Ausnahmeerteilung gemacht hat. Diese sich aus der Ausnahmefestsetzung ergebende städtebauliche Zumutbarkeitsschwelle wird durch das Vorhaben in einer der Klägerin nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO 1977 unzumutbaren Weise überschritten.
77Nach den in der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zur nachbarschützenden Vorschrift des § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW entwickelten Beurteilungskriterien –
78vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. September 2008 – 10 A 1678/07 -, BRS 73 Nr. 133 -
79verletzt die Baugenehmigung im Umfang ihrer Feststellung auch zur bauordnungsrechtlichen Rechtmäßigkeit von Tiefgarage und Zufahrt aus den vorstehenden Gründen zum Nachteil der Klägerin zugleich § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW.
80Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3; 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO.
81Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11; 711 ZPO.