Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 03. Juli 2014 - 4 L 707/14


Gericht
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage 4 K 2074/14 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst sowie die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin je zur Hälfte.
Der Streitwert wird auf 3.750 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der am 3. Juli 2014 gestellte Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 4 K 2074/14 anzuordnen,
4ist begründet.
5Nach §§ 212a BauGB, 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO hat die Klage keine aufschiebende Wirkung. Auf Antrag kann das Gericht nach § 80a Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 2 VwGO die aufschiebende Wirkung anordnen.
6Die im Rahmen der §§ 80a Abs. 3 Satz 2; 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen, denn die Anfechtungsklage 4 K 2074/14, die die Antragstellerin gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 24. Februar 2014 – Reg.-Nr.: 0-XX-0000/13 – in der Fassung der Baugenehmigung (1. veränderte Ausführung) vom 26. Juni 2014 – Reg.-Nr.: 0-XX-0000/14 – erhoben hat, hat Erfolg.
7Nach § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem jeweils in Rede stehenden Vorhaben öffentlich‑rechtliche Vorschriften nicht entgegen stehen. Stehen sie entgegen, hat eine Drittanfechtungsklage nur Erfolg, wenn die verletzte materielle Vorschrift auch dazu bestimmt ist, dem individuellen rechtlichen Schutz des klagenden Dritten zu dienen oder die rechtswidrige Baugenehmigung den klagenden Dritten auch in eigenen Rechten verletzt.
8Die oben genannte Baugenehmigung verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Auf die Entscheidungsgründe des heute im Verfahren 4 K 2074/14 verkündeten Urteils wird Bezug genommen.
9Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3; 159 Satz 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11; 711 ZPO.
10Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2; 52 Abs. 1 GKG. Es entspricht gefestigter oberverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung im Land Nordrhein-Westfalen, den Streitwert bei Nachbarklagen je nach dem Grad der Beeinträchtigung einem Rahmen von 1.500 bis 15.000 Euro zu entnehmen. Vorliegend dürfte auf der Grundlage des Vorbringens der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren ein Streitwert von 7.500 Euro angemessen sein, der wegen der Vorläufigkeit des hier begehrten Rechtsschutzes bei der Streitwertfestsetzung für das vorliegende Verfahren zu halbieren ist.


Annotations
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.