Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 03. Juli 2014 - 4 L 707/14

ECLI:ECLI:DE:VGD:2014:0703.4L707.14.00
bei uns veröffentlicht am03.07.2014

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 4 K 2074/14 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst sowie die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin je zur Hälfte.

Der Streitwert wird auf 3.750 Euro festgesetzt.


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Baugesetzbuch - BBauG | § 212a Entfall der aufschiebenden Wirkung


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung. (2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absa

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Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 03. Juli 2014 - 4 K 2074/14

bei uns veröffentlicht am 03.07.2014

Tenor Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 24. Februar 2014 – Reg.-Nr.: 0-XX-0000/13 – in der Fassung der Baugenehmigung (1. veränderte Ausführung) vom 26. Juni 2014 – Reg.-Nr.: 0-XX-0000/14 - wird aufgehoben. Die  Beklagte
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Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 03. Juli 2014 - 4 K 2074/14

bei uns veröffentlicht am 03.07.2014

Tenor Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 24. Februar 2014 – Reg.-Nr.: 0-XX-0000/13 – in der Fassung der Baugenehmigung (1. veränderte Ausführung) vom 26. Juni 2014 – Reg.-Nr.: 0-XX-0000/14 - wird aufgehoben. Die  Beklagte

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

Tenor

Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 24. Februar 2014 – Reg.-Nr.: 0-XX-0000/13 – in der Fassung der Baugenehmigung (1. veränderte Ausführung) vom 26. Juni 2014 – Reg.-Nr.: 0-XX-0000/14 - wird aufgehoben.

Die  Beklagte und die Beigeladene tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst sowie die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin je zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.


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