Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 11. Nov. 2014 - 3 L 2216/14


Gericht
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der bei der Kammer anhängigen Klage 3 K 6454/14 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16.09.2014 wird hinsichtlich der Ziffer 2. des Bescheides wiederhergestellt und hinsichtlich der diesbezüglichen Zwangsgeldandrohung (enthalten in der Ziffer 3. des Bescheides) angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der sinngemäße Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 6454/14 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 16.09.2014 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung anzuordnen,
4hat nur teilweise Erfolg.
5Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt aufschiebende Wirkung. Diese Wirkung entfällt, wenn die Behörde nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse angeordnet hat. Zudem haben gemäß den §§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 112 Satz 1 JustG NRW Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen der Vollstreckungsbehörden und der Vollzugsbehörden in der Verwaltungsvollstreckung richten, gleichfalls keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch gemäß den §§ 80 Abs. 5 VwGO, 112 Satz 2 JustG NRW die aufschiebende Wirkung auf Antrag des Betroffenen wiederherstellen bzw. anordnen. Ein derartiger Antrag hat Erfolg, wenn das private Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Das ist der Fall, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, weil ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides nicht bestehen kann, oder wenn das private Interesse des Antragstellers aus sonstigen Gründen überwiegt. Diese Voraussetzungen sind nur teilweise gegeben.
6Die Ziffer 1. der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin ist nicht offensichtlich rechtswidrig. Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht vielmehr alles für ihre Rechtmäßigkeit.
7Ermächtigungsgrundlage für die Anordnungen unter Ziffer 1. des Bescheides vom 16.09.2014 ist § 15 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 12 LImSchG NRW, der die Eingriffsbefugnis der ordnungsbehördlichen Generalklausel als speziellere Rechtsnorm verdrängt. Dass die Antragsgegnerin die Anordnungen auf den nicht anwendbaren § 14 Abs. 1 OBG NRW gestützt hat, ist unbeachtlich. Das Gericht kann die einem Verwaltungsakt von der Behörde zugrunde gelegte Rechtsgrundlage austauschen, sofern der Verwaltungsakt ‑ wie hier ‑ dadurch keine Wesensänderung erfährt. Die im Rahmen von § 15 Abs. 1 S. 1 LImSchG NRW anzustellenden Ermessenserwägungen entsprechen denjenigen, die die Antragsgegnerin zur Beseitigung der Ruhestörung im Rahmen des § 14 Abs. 1 OBG NRW zugrunde gelegt hat.
8Nach § 15 Abs. 1 S. 1 LImSchG NRW kann die nach § 14 LImSchG NRW zuständige örtliche Ordnungsbehörde anordnen, dass Zustände beseitigt werden, die dem Gesetz widersprechen. Gemäß § 12 LImSchG NRW sind Tiere so zu halten, dass niemand durch die hiervon ausgehenden Immissionen, insbesondere durch den von den Tieren erzeugten Lärm, mehr als nur geringfügig belästigt wird.
9Die Nachbarn der Antragstellerin waren zum für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verfügung maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung am 16.09.2014 durch das Bellen der fünf Hunde der Antragstellerin mehr als nur geringfügig gem. § 12 LImSchG NRW belästigt.
10Das Bellen von Hunden ist Lärm im Sinne des § 12 LImSchG NRW, der auf einen normal lärmempfindlichen Menschen störend wirkt. Eine Belästigung liegt vor, wenn das körperliche Wohlbefinden beeinträchtigt wird. Dabei muss die Schwelle zu Gesundheitsschädigungen noch nicht überschritten sein. Diese Voraussetzungen erfüllt das Bellen von Hunden. Lautes Hundegebell kann das Wohlbefinden eines durchschnittlichen Menschen beeinträchtigen,
11vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 05.07.2013 – 11 ME 148/13, juris, Rn. 9; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 18.09.2014 – 8 K 3784/13, juris, Rn. 14; VG Frankfurt (Oder), Urt. v. 26.09.2013 – 5 K 705/11, juris, Rn. 35.
12Es zeichnet sich durch eine gewisse Unregelmäßigkeit und deutlich wahrnehmbare Lautstärke aus und unterscheidet sich von monotonen Umwelt- und Alltagsgeräuschen, die im Hintergrund verschwinden und in der Regel nicht bewusst wahrgenommen werden,
13vgl. VG Münster Urt. v. 08.03.1991 – 1 K 623/90, NVwZ 1993, 297 (298).
14Eine Belästigung ist nicht mehr nur geringfügig, sondern erheblich, wenn sie das übliche und zumutbare Maß übersteigt. In einem überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebiet müssen die Anwohner Hundegebell – auch wenn das Halten von Hunden eine wohngebietstypische Freizeitnutzung darstellt – nicht über das Maß der Geringfügigkeit hinaus hinnehmen. Wann diese Schwelle überschritten ist, richtet sich nach Stärke, Dauer, Häufigkeit, dem konkreten Zeitpunkt der Immission sowie deren Ortsüblichkeit. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kommt es für die Erheblichkeit einer Belästigung nicht darauf an, dass das Hundegebell eine konkrete Lautstärke, etwa entsprechend den Immissionsrichtwerten der TA-Lärm, erreicht. Wann eine Beeinträchtigung durch Immissionen vorliegt, lässt sich nicht am Maßstab dieser schematischen technischen Richtwerte bestimmen; dies gilt insbesondere, wenn die Nachtruhe gestört wird.
15Gemessen an diesen Anforderungen stellte das Bellen der Hunde der Antragstellerin eine mehr als nur geringfügige Belästigung der Nachbarn dar.
16Die Hunde der Antragstellerin bellten ausweislich der Lärmprotokolle der Nachbarn wiederholt über den Tag verteilt und in einigen Fällen auch im Zeitraum der Nachtruhe von 22 Uhr bis 6 Uhr. Es besteht kein Grund für die Annahme, dass die eingereichten Protokolle der Nachbarn fehlerhaft waren, insbesondere mussten die dem unterzeichneten Beschwerdeschreiben beigefügten Protokolle nicht nochmals gesondert unterschrieben werden. Auch die Tatsache, dass in den Protokollen mit einer Ausnahme lediglich die Anfangszeiten des Bellens vermerkt sind, steht der Annahme einer erheblichen Belästigung nicht entgegen. Bei einer vom Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO anzustellenden summarischen Prüfung kann aus der Häufigkeit der notierten Lärmbelästigungen (etwa für den 01.07.2014 wurden 16 Störungen vermerkt), der Anzahl von 21 Beschwerdeführern sowie dem Hinweis, dass die Störungen schon seit einem Jahr andauern, geschlossen werden, dass es sich um eine Lärmbelästigung handelte, die nicht nur kurzfristig andauerte. Diese Annahme wird auch durch die in das Lärmprotokoll aufgenommenen Zeiträume am 17.06.2014 von insgesamt 34 Minuten gestützt.
17Das handschriftlich von 21 Nachbarn unterzeichnete Beschwerdeschreiben, die von den Nachbarn angefertigten und dem Beschwerdeschreiben beigefügten Lärmprotokolle sowie die örtliche Lage des Grundstücks der Antragstellerin genügen auch als Nachweis für die Lärmstörungen durch Hundegebell,
18vgl. dazu auch BVerwG, Beschl. v. 20.12.1991 – 7 B 165/91, NVwZ 1993, 268.
19Das Gericht konnte auch davon ausgehen, dass es gerade die Hunde der Antragstellerin waren, die den protokollierten Lärm verursacht haben. Dies folgt bereits daraus, dass die 21 Nachbarn das Hundegebell in ihrem Beschwerdeschreiben ausdrücklich den von der Antragstellerin gehaltenen Hunden zugeordnet haben. Auch die Lage des Innenhofs auf dem von der Antragstellerin bewohnten Grundstück bestätigt diese Zuordnung. Aus dem im Verwaltungsvorgang befindlichen Lageplan ergibt sich, dass der großzügige Innenhofbereich, der als Auslaufplatz für die Hunde der Antragstellerin genutzt wird, inmitten zahlreicher (Wohn-)Gebäude liegt. Das Hundegebell erreichte von dem Innenhof aus jedenfalls eine Vielzahl von Anwohnern.
20Das Hundegebell erreichte auch eine erhebliche Lautstärke, ohne dass es für diese Feststellung auf konkrete Dezibel-Werte ankäme. Die Antragstellerin hielt zum Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung insgesamt fünf Hunde und ließ sie im Innenhof frei laufen. Bei gemeinsam gehaltenen Hunden bleibt es üblicherweise nicht dabei, dass ein einziger Hund bellt. Bereits das Bellen eines einzigen Hundes kann eine erhebliche Belästigung im Sinne des § 12 LImSchG NRW bewirken. Umso schwerwiegender beeinträchtigt das gemeinsame Bellen von fünf Hunden das Wohlbefinden der Anwohner.
21Gerade das Bellen zur Zeit der Nachtruhe von 22 Uhr bis 6 Uhr (vgl. § 9 LImSchG NRW) hat eine stark beeinträchtigende Wirkung, weil es in besonderem Maße geeignet ist, die Gesundheit der Betroffenen zu schädigen. Zur Zeit der Nachtruhe, in der der übliche Alltagslärm wegfällt, kommt Lärmbelästigungen durch Hundegebell ein besonderes Störpotential zu. Das nächtliche Hundegebell kann sich unmittelbar negativ auf die Schlafqualität auswirken. Möglich sind eine Änderung der Schlaftiefe, vermehrtes Aufwachen in der Nacht, Einschlafstörungen oder eine Verkürzung der Tiefschlafphase mit der Folge, dass der Schlaf als weniger erholsam empfunden wird.
22Die Antragstellerin ist auch richtige Adressatin der Verfügungen. Sie ist Eigentümerin der Hunde und als Halterin zugleich Inhaberin der tatsächlichen Gewalt über die Hunde im Sinne von §§ 1 Abs. 3 LImSchG NRW, 18 Abs. 1 und 2 OBG NRW.
23Ermessensfehler im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist die Verfügung verhältnismäßig. Die der Antragstellerin entstehenden Nachteile stehen nicht außer Verhältnis zum Zweck des Schutzes der Nachbarn vor den intensiven Lärmbelästigungen auch zur Zeit der Nachtruhe. Im Rahmen einer Interessenabwägung ist das Interesse der Nachbarn an einer ungestörten Nachtruhe und einem Schutz ihrer Gesundheit höher zu bewerten als das Interesse der Antragstellerin an einer Hundehaltung zum Schutze von Personen oder Sachen. Dem durch das nächtliche Hundegebell betroffenen Recht der Nachbarn auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG ist der Vorrang einzuräumen vor dem Recht der Antragstellerin im Rahmen ihrer freien Persönlichkeitsentfaltung gem. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG die Hundehaltung nach eigenen Vorstellungen zu gestalten. Die angeordneten Maßnahmen begründen keine gravierenden Einschnitte in das Recht der Antragstellerin, insbesondere wird sie nicht verpflichtet, einzelne Hunde abzugeben. Es ist nicht als tierschutzwidrig anzusehen, Hunde für mehrere Stunden im Haus zu halten, zumal der Antragstellerin durch den Bescheid der Antragsgegnerin nicht die Möglichkeit genommen wurde, mit ihren Hunden spazieren zu gehen und ihnen auf diese Weise den nötigen Auslauf zu verschaffen.
24Bei diesen Gegebenheiten geht die im Übrigen vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus. An der Vollziehung der angegriffenen Verfügung besteht ein erhebliches öffentliches Interesse. Es ist den Nachbarn in der näheren Umgebung nicht zuzumuten, bis zur Entscheidung über eine Klage der Antragstellerin die regelmäßigen und nicht nur kurzfristig andauernden Lärmbelästigungen durch das Hundegebell hinzunehmen, zumal von den Störungen auch die Nachtruhe betroffen ist und eine konkrete Gesundheitsgefahr für die Anwohner besteht. Die Antragstellerin wird dagegen durch die Ziffer 1. der Verfügung nicht übermäßig belastet. Schon nach ihrem eigenen Vorbringen befinden sich die Hunde zur Nachtzeit ohnehin in der Wohnung.
25In Anbetracht der Vollziehbarkeit der Ziffer 1. der angegriffenen Verfügung besteht kein Anlass, in Bezug auf die dazugehörige Zwangsmittelandrohung in Nr. 3 der Ordnungsverfügung vom Regelvorrang des Vollziehungsinteresses nach § 112 Satz 1 JustG NRW abzuweichen.
26Hinsichtlich der Ziffer 2. der Verfügung sowie der sich darauf beziehenden Zwangsgeldandrohung hat der Antrag dagegen Erfolg.
27Hier fällt die Interessenabwägung zu Gunsten der Antragstellerin aus, weil die Regelung zu Nr. 2 einer rechtlichen Überprüfung nicht standhalten dürfte. Die Regelung ist schon zu unbestimmt. Ihr ist nicht eindeutig zu entnehmen, was, wie oft und wie lange von der Antragstellerin verlangt werden soll. So erschließt es sich schon nicht ohne weiteres, was es bedeuten soll, dass das Bellverhalten der Hunde „auf ein natürliches Maß“ zu reduzieren sei. Dieser Begriff wird auch in der Begründung des Bescheides nicht näher erläutert. Unklar bleibt auch, wie oft und in welchem zeitlichen Abstand die Antragstellerin die geforderten Trainingsstunden durchführen lassen soll. Ungeregelt bleibt auch, für welchen Zeitraum die Antragstellerin die Verpflichtungen treffen sollen. Insbesondere fehlt es an einer Regelung darüber, wie der Erfolg des Trainings festgestellt werden und was bei einem Scheitern geschehen soll.
28Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO.
29Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.