Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 02. Sept. 2013 - 26 K 7148/12
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
1
Gründe:
2Der am 17. Oktober 2012 anhängig gemachte Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg.
3Nach § 166 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
4Die vom Antragsteller beabsichtigte Klage mit dem Antrag,
5den Antragsgegner „zu verpflichten, umgehend die Anträge auf Verletzung des Datenschutzgesetz, Bank- und Briefgeheimnis zu bescheiden“,
6bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen die – im angekündigten Klageantrag sinngemäß in Bezug genommene – Eingabe des Antragstellers vom 29. August 2011 bereits beschieden hat, so dass das Rechtsschutzbedürfnis für die angekündigte Klage entfallen ist.
7Gemäß § 25 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz Nordrhein Westfalen – DSG NRW –) gilt Folgendes: Wer der Ansicht ist, dass gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder gegen andere Datenschutzvorschriften verstoßen worden ist oder ein solcher Verstoß bevorsteht, hat das Recht, sich unmittelbar an den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit zu wenden.
8§ 25 Abs. 1 DSG NRW eröffnet damit einen Anspruch in Form eines subjektiven öffentlichen Rechts des Bürgers gegenüber dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (LDI) auf Tätigwerden in Form der Entgegennahme, sachlichen Prüfung und Bescheidung seiner Eingabe. Dazu gehört die Entgegennahme, die sachliche Prüfung und die Bescheidung, wobei es sich bei letzterer mangels Regelungswirkung nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um sog. schlicht hoheitliches Handeln handelt. Hingegen hat der Betroffene keinen Rechtsanspruch auf bestimmte tatsächliche oder rechtliche Feststellungen, wie etwa auf die Vornahme einer Beanstandung. Weitergehender Ansprüche gegen den LDI, die schon nach dem Wortlaut der vorgenannten Vorschrift ausscheiden, bedarf der Bürger zur Wahrung seiner datenschutzrechtlichen Belange nicht. Es bleibt ihm unbenommen, seine Rechte jeweils gegenüber denjenigen Fachbehörden, die in einer seine persönlichen Daten berührenden Weise tätig geworden sind, gerichtlich durchzusetzen. Das Gebot effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) ist damit gewahrt.
9Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 2. Juni 1993 – 25 A 2307/91 –, NVwZ-RR 1994, 25 f. = NWVBl 1994, 59, m.w.N.; Stähler/Pohler, Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen, 3. Aufl., Erl. § 25 DSG Rn. 4.
10Den Anspruch des Antragstellers aus § 25 Abs. 1 DSG NRW auf Tätigwerden in Form der Entgegennahme, sachlichen Prüfung und Bescheidung seiner Eingabe vom 29. August 2011 hat der LDI zwischenzeitlich vollumfänglich erfüllt.
11Mit seiner Eingabe vom 29. August 2011 hatte der Antragsteller dem LDI mitgeteilt, die Verantwortlichen der Justizvollzugsanstalt (JVA) C. , in der sich der Antragsteller seinerzeit im Strafvollzug befand, hätten der Oberjustizkasse (OJK) I. die Kopie eines an ihn gerichteten Einwurfeinschreibens der D. -D1. -Bank vom 6. Juli 2011, welches eine Kündigung der Konten-, Depot- und Kreditlinie beinhaltet hätte, zur Verfügung gestellt und eine weitere Kopie dieses Einwurfeinschreibens zur Personalakte genommen, ohne ihn hierüber zu unterrichten; daraufhin hätte die OJK I. unter dem 15. Juli 2011 ihm gegenüber einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen. Der Antragsteller hatte in seiner Eingabe weiter ausgeführt, er sehe in diesem Vorgehen der Verantwortlichen der JVA eine Verletzung des Datenschutzgesetzes sowie des Bank- und Briefgeheimnisses und bitte den LDI darum, in seinem – des Antragstellers – Sinne tätig zu werden, alle erforderlichen rechtlichen Möglichkeiten zu nutzen und auszuschöpfen, die Verantwortlichen der JVA C. zur Rechenschaft zu ziehen.
12Der LDI hatte daraufhin unter dem 13. September 2011 den Leiter der JVA C. um Auskunft und Stellungnahme zu diesem Vorbringen des Antragstellers gebeten, insbesondere für den Fall einer tatsächlich erfolgten Datenübermittlung an die OJK I. um Mitteilung des Zwecks und der Rechtsgrundlage hierfür. Unter dem 8. Dezember 2011 hatte der Leiter der JVA C. daraufhin gegenüber dem LDI wie folgt Stellung genommen: Es sei zutreffend, dass das entsprechende Schreiben zur Personalakte des Antragstellers genommen worden sei; ob der Antragsteller hierüber unterrichtet worden sei, sei nicht mehr feststellbar. Dies habe auf der rechtlichen Grundlage der §§ 179 Abs. 1, 180 Abs. 1 Strafvollzugsgesetz (StVollzG) beruht, weil die Kenntnis, Verarbeitung und Nutzung der das Schreiben betreffenden Daten für den Vollzug der Freiheitsstrafe erforderlich gewesen sei: Die Kenntnis des Inhalts des Schreibens der D. -D1. -Bank sei erforderlich gewesen, um Anträge des Antragstellers auf Ausführung zur Postbank zwecks Eröffnung eines neuen Bankkontos sowie auf Ausführung zu einem Amtsgerichtstermin mit der Begründung, sich keinen Rechtsanwalt leisten zu können, zu bearbeiten. Da die Personalaktenführung den Vollzugsverlauf wahrheitsgetreu, vollständig und nachprüfbar dokumentieren solle, werde die Kopie des Schreibens nach wie vor in der Personalakte benötigt, um gleichlautende Anträge sachgerecht bewerten zu können. Es sei ebenfalls zur Behandlung des Antragstellers, welcher eine Freiheitsstrafe wegen Betruges verbüße, als Gefangener notwendig, weil es zeige, dass bei diesem nach wie vor eine betrügerische Grundhaltung bestehe, was für die Einschätzung der Persönlichkeit bei Lockerungsentscheidungen oder bei Fragen zur Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung von Bedeutung sei. Eine Kopie des Schreibens sei nicht an die OJK übermittelt worden. Es sei jedoch ein Telefongespräch mit dem dortigen Sachbearbeiter geführt worden, da bekannt sei, dass gegen den Antragsteller mehre Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse vorlägen, die von diesem nicht bedient würden, da er seine Vermögensverhältnisse bisher geschickt habe verschleiern können. Diese Datenübermittlung an die OJK I. sei auf der rechtlichen Grundlage des § 180 Abs. 8 i. V. m. Abs. 2 Nr. 2 StVollzG erfolgt, weil aufgrund der Persönlichkeit des Antragstellers zu befürchten sei, dass dieser dauerhaft kein Interesse an der Regulierung seiner Verbindlichkeiten in Form von durch andere Behörden erhobenen Kosten zeige und somit der Allgemeinheit ein nicht unerheblicher Nachteil drohe. Auch sei er – der Leiter der JVA C. – davon ausgegangen, dass der Gefangene aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses eine eidesstattliche Versicherung und der OJK gegenüber falsche Angaben gemacht haben könnte, so dass das Interesse des Antragstellers an der Geheimhaltung seiner Finanzen in dem Maße zurücktreten müsse, wie es zur Wahrung der Interessen der Allgemeinheit, die ansonsten für die Kosten aufkommen müsse, notwendig sei. Im Übrigen habe das Telefonat mit dem Sachbearbeiter der OJK nur informativen Charakter gehabt. Inwieweit die OJK die Rechtmäßigkeit der Übermittlung der Daten hätte prüfen müssen und diese ggf. gar nicht hätte verwenden dürfen, könne von ihm – dem Leiter der JVA C. – nicht beurteilt werden.
13Daraufhin hatte der LDI dem Leiter der JVA C. unter dem 29. März 2012 mitgeteilt, dass er dessen Auffassung teile, dass unter den geschilderten Umständen die anstaltsinterne Verarbeitung des Inhalts des Einwurfeinschreibens der D. -D1. -Bank vom 6. Juli 2011 in der Gefangenenpersonalakte grundsätzlich zulässig sei, allerdings nicht gestützt auf die §§ 179 Abs. 1, 180 Abs. 1 StVollzG, sondern gestützt auf § 180 Abs. 8 StVollzG als Verarbeitung zum Zwecke der Behandlung. Allerdings bedinge die Rechtmäßigkeit einer solchen Datenverarbeitung eine vorherige Anhörung des Gefangenen, welche hier nicht erfolgt sei. Der LDI hatte den Leiter der JVA C. deshalb zugleich um Mitteilung gebeten, ob er sich dieser Auffassung auch für zukünftige Fälle anschließe und die hier unterbliebene Anhörung zumindest nachgeholt werden könne. Schwieriger zu beurteilen sei, so der LDI, die Datenübermittlung an die OJK I. , für die gemäß § 180 Abs. 11 S. 1 StVollzG die Vollzugsbehörde die Verantwortung trage. Aus seiner Sicht sei zweifelhaft, ob rein fiskalische Interessen wie die Durchsetzung öffentlicher Kostenforderungen einen der Tatbestände des § 180 Abs. 2 StVollzG erfüllen könnten, zumal jedenfalls Vermögensinteressen privater Dritter die Voraussetzungen des § 180 Abs. 3 StVollzG nicht erfüllten. Seines Wissens sei das bloße Verschweigen von Vermögen gegenüber einem Gläubiger außerhalb der Abgabe eidesstattlicher Versicherungen nicht strafbar. Dass vom Antragsteller eine eidesstattliche Versicherung abgegeben worden sei, erscheine bislang lediglich als Vermutung. Sollte eine solche abgegeben worden sein, wäre eine Datenübermittlung zur Strafverfolgung gemäß § 180 Abs. 2 Nr. 4 StVollzG an Strafverfolgungsbehörden denkbar gewesen. Zugleich hatte der LDI das Justizministerium des Beklagten (JM) unter Bezugnahme auf das Schreiben an den Leiter der JVA C. um eine ergänzende Stellungnahme zu der Frage gebeten, ob und wenn ja aus welchen Gründen eine Rechtsgrundlage für die Datenübermittlung an die OJK I. gegeben gewesen sei. Dem Antragsteller hatte der LDI überdies unter Bezugnahme auf vorangegangene Sachstandsanfragen und Erinnerungsschreiben den aktuellen Sachstand der Bearbeitung seiner Eingabe mitgeteilt.
14Daraufhin teilte das JM dem LDI unter dem 5. Juli 2012 mit: Der Leiter der JVA C. habe ihm berichtet, dass er die Auffassung des LDI, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Behandlung nur nach vorheriger Anhörung erfolgen dürfe, teile und die zukünftige Beachtung versichere; die unterbliebene Anhörung habe nicht erfolgen können, weil der Antragsteller bereits am 26. September 2011 in die JVA Hagen verlegt worden sei. Zu der Frage der Zulässigkeit der Datenübermittlung an die OJK I. habe der Leiter der JVA C. berichtet, gegen den Antragsteller hätten öffentlich-rechtliche Forderungen der OJK I. in Höhe von ca. 21.000 Euro bestanden. Da es sich bei der OJK I. um ein Dezernat des Oberlandesgericht I. handele und Adressaten des § 180 Abs. 8 i. V. m. Abs. 2 Nr. 4 StVollzG nicht nur die Staatsanwaltschaften, sondern auch Polizei und Gerichte seien, handele es sich um eine durch die vorgenannte Vorschrift gedeckte Datenübermittlung zur Strafverfolgung. Der Antragsteller habe nach dem Bericht der JVA C. unter dem 1. Februar 2005 eine eidesstattliche Versicherung abgegeben und hierin keine Angaben zu vorhandenen Wertpapierdepots gemacht. Auch habe der Antragsteller in seiner Antwort vom 27. Dezember 2007 auf eine Anfrage der OJK I. keine Angaben über eventuell bestehendes Vermögen gemacht. Daher habe der Verdacht eines versuchten Betruges im Raum gestanden, weshalb eine Rückfrage bei der OJK I. veranlasst erschienen habe. Die Weitergabe der Daten an die Staatsanwaltschaft verknüpft mit einer Strafanzeige hätte den Antragsteller weit mehr belastet als eine Übermittlung an die OJK I. , zumal mit der Mitteilung einem Erfolgseintritt noch habe entgegengewirkt werden können.
15Unter dem 23. Juli 2012 hatte das LDI das JM angesichts aus seiner Sicht trotz des Schreibens vom 5. Juli 2012 verbliebener Unklarheiten um ergänzende Stellungnahme gebeten. Angesichts der bereits unter dem 29. August 2011 vom Antragsteller gemachten Eingabe, nach der bereits zu diesem Zeitpunkt das Einwurfeinschreiben der D. -D1. -Bank vom 6. Juli 2013 zur Gefangenenpersonalakte genommen worden sei, hatte der LDI insbesondere um Erläuterung gebeten, wieso eine am 26. September 2011 erfolgte Verlegung des Antragstellers in eine andere Anstalt einer vorherigen Anhörung habe entgegenstehen können. Außerdem hatte der LDI ausgeführt, soweit den Angeben des JM zu entnehmen sei, dass offenbar aus dem Einwurfeinschreiben der D. -D1. -Bank hervorgegangen sei, dass der Antragsteller ein Wertpapierdepot besessen habe, erscheine unklar, ob hieraus auch hervorgegangen sei, seit wann er dies besessen habe. Falls dies bereits zum Zeitpunkt der eidesstattlichen Versicherung aus 2005 der Fall gewesen sei, dürfte die Begehung einer Straftat im Jahr 2011 nicht mehr zu verhindern gewesen sei. Falls die Datenübermittlung jedoch zur Vermeidung der Vollendung einer Straftat erfolgt sein sollte, rechtfertige dies aus seiner – des LDI – Sicht nicht die Datenübermittlung von nach § 180 Abs. 8 StVollzG erhobenen Daten für dort nicht vorgesehene Zwecke. In diesem Fall hätte dem Betroffenen Gelegenheit gegeben werden können, zur Vermeidung nachteiliger Folgen die Datenübermittlung selbst vorzunehmen. Zeitgleich hatte der LDI dem Antragsteller mitgeteilt, dass die inhaltliche Prüfung seines Anliegens noch etwas Zeit in Anspruch nehmen werde. Über das Ergebnis werde er den Antragsteller unaufgefordert informieren.
16Mit Schreiben vom 7. August 2012 bestritt der Antragsteller gegenüber dem LDI, Vermögen verschleiert und eine eidesstattliche Versicherung abgegeben zu haben.
17Mit Schreiben vom 19. Oktober 2012, beim LDI eingegangen am 26. Oktober 2012, hatte das JM wie folgt Stellung genommen: Es teile die Ansicht, dass die fehlende vorherige Anhörung des Antragstellers nicht gerechtfertigt gewesen sei, auch wenn infolge des seinerzeit laufenden Verlegungsverfahrens hierfür lediglich ein Zeitraum von elf Tagen zur Verfügung gestanden habe. Der Leiter der JVA C. habe bereits mit seinem Schreiben vom 8. Mai 2012 die künftige Beachtung dieser Vorschrift versichert. Dass die Datenübermittlung gemäß § 180 Abs. 2 Nr. 4 StVollzG nur zu Strafverfolgungszwecken geschehen dürfe, sei selbstverständlich. Die OJK habe möglicherweise Interesse an einer Strafverfolgung gehabt, habe dabei aber verkannt, dass § 180 StVollzG Datenübermittlungen zum Zwecke der Abwendung von Strafverfahren, zur Aufklärung des Sachverhalts oder auch nur zur Abwendung von Nachteilen eines nur möglicherweise von einer Straftat Betroffenen nicht rechtfertige. Ob sich aus dem im Rahmen der Postkontrolle festgestellten Schriftverkehr mit Banken konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass die am 27. Dezember 2007 durch den Antragsteller abgegebene Erklärung falsch gewesen sei, sei nicht bekannt. Dies dürfte davon abhängen, ob sich aus dem Schriftverkehr Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass das Wertpapierdepot bereits zu diesem Zeitpunkt bestanden habe. Das JM gehe davon aus, dass der Leiter der JVA C. entsprechend seinem Schreiben vom 8. Mai 2012 die Vorschriften zur Verarbeitung personenbezogener Daten künftig beachten werde.
18Nachdem das Prozesskostenhilfegesuch des Antragstellers dem LDI zwischenzeitlich am 24. Oktober 2012 zugestellt worden war, fanden beim LDI am 20. November und 5. Dezember 2012 interne Besprechungen betreffend die Eingabe des Antragstellers statt.
19Daraufhin führte die zuständige Sachbearbeiterin des LDI am 19. Dezember 2012 ein Telefonat mit der zuständigen Referatsleiterhin des JM und wies diese darauf hin, dass der bisherige Sachverhalt nicht auf eine Rechtsgrundlage für eine Datenübermittlung von der JVA C. an die OJK I. hindeute.
20Mit Schreiben vom 19. Dezember 2012 teilte der LDI dem Kläger schließlich das Ergebnis der auf dessen Eingabe hin vorgenommenen datenschutzrechtlichen Prüfung mit: Er stelle fest, dass die vom Justizministerim vorgetragenen Gründe die vom Antragsteller beanstandete Datenübermittlung von der JVA C. an die OJK I. nicht rechtfertigen könnten, da eine Übermittlung von Gefangenendaten, die die Justizvollzugsanstalt im Wege der Postkontrolle erhoben habe, gemäß § 180 Abs. 8 des Strafvollzugsgesetzes nur zu sehr eingeschränkten Zwecken zulässig sei. Dies habe er dem Justizministerium bereits telefonisch mitgeteilt. Da er – der LDI – nach dem bisherigen Schriftverkehr mit den Justizbehörden noch nicht in allen Punkten zu einer einheitlichen Rechtsauffassung habe gelangen können, plane er, die hinter der Angelegenheit des Antragstellers stehenden Rechtsfragen am Anfang des folgenden Jahres unabhängig vom konkreten Einzelfall des Antragstellers mit dem Justizministerium grundsätzlich zu erläutern mit dem Ziel, eine möglichst datenschutzgerechte Praxis bei der Auslegung und Anwendung des § 180 Abs. 8 StVollzG durch die Justizvollzugsanstalten des Landes sicherzustellen.
21Die ausführlich dargestellte Chronologie macht deutlich, dass der LDI die Eingabe des Antragstellers vom 29. August 2011 entgegengenommen, anschließend eingehend, sorgfältig und ausführlich geprüft – und in diesem Rahmen auf aus seiner Sicht unbefriedigende Antworten hin geradezu hartnäckige Nachfragen an das JM und den Leiter der JVA C. gerichtet – hat und schließlich durch Schreiben vom 19. Dezember 2012, mit dem er dem Antragsteller – zwar kurz, aber zutreffend – das Ergebnis seiner Prüfung mitgeteilt hat, abschließend beschieden hat, so dass kein Bestandteil des aus § 25 Abs. 1 DSG NRW folgenden subjektiven öffentlichen Rechts des Antragstellers gegenüber dem LDI auf Tätigwerden unerfüllt geblieben ist. Ungeachtet dessen, dass dem Antragsteller kein darüberhinausgehender Anspruch gegen den LDI auf Tätigwerden zustand, hat der LDI dem hinter der Eingabe des Antragstellers stehenden grundsätzlichen Anliegen, die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen im Falle der Kontrolle von Gefangenenpost sicherzustellen, sogar besonderes Gewicht verschafft, indem er die von ihm in dessen Einzelfall angenommene Rechtswidrigkeit der erfolgten Datenübermittlung von der JVA C. an die OJK I. zum Anlass genommen hat, die dahinterstehenden Rechtsfragen unabhängig vom konkreten Einzelfall des Antragstellers mit dem Justizministerium grundsätzlich zu erläutern mit dem Ziel, eine möglichst datenschutzgerechte Praxis bei der Auslegung und Anwendung des § 180 Abs. 8 StVollzG durch die Justizvollzugsanstalten des Landes sicherzustellen. Dieses im Jahr 2013 fortgesetzte Bemühen mündete in einem an die Leiterinnen und Leiter der Justizvollzugsanstalten gerichteten Erlass des JM vom 1. März 2013. In diesem Erlass stellt das JM insbesondere klar, dass die Verfolgung privatrechtlicher und fiskalischer Ansprüche nicht zu den erlaubten Übermittlungszwecken des § 180 Abs. 8 i. V. m. Abs. 2 StVollzG gehört.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 02. Sept. 2013 - 26 K 7148/12
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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Die Vollzugsbehörde darf personenbezogene Daten erheben, soweit deren Kenntnis für den ihr nach diesem Gesetz aufgegebenen Vollzug der Haft nach § 171 erforderlich ist.
(2) Personenbezogene Daten sind bei der betroffenen Person zu erheben. Ohne ihre Mitwirkung dürfen sie nur erhoben werden,
- 1.
wenn eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt oder - 2.
wenn - a)
die zu erfüllende Aufgabe ihrer Art nach eine Erhebung bei anderen Personen oder Stellen erforderlich macht oder - b)
die Erhebung bei der betroffenen Person einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde
(2a) Werden personenbezogene Daten bei der betroffenen Person auf Grund einer Rechtsvorschrift erhoben, die zur Auskunft verpflichtet, oder ist die Erteilung der Auskunft Voraussetzung für die Gewährung von Rechtsvorteilen, so ist die betroffene Person hierauf, sonst auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen. Soweit nach den Umständen des Einzelfalls erforderlich oder auf Verlangen, ist sie über die Rechtsvorschrift und über die Folgen der Verweigerung von Angaben aufzuklären. Werden personenbezogene Daten statt bei der betroffenen Person bei einer nicht-öffentlichen Stelle erhoben, so ist die Stelle auf die Rechtsvorschrift, die zur Auskunft verpflichtet, sonst auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen.
(3) Daten über Personen, die nicht Gefangene sind, dürfen ohne ihre Mitwirkung bei Personen oder Stellen außerhalb der Vollzugsbehörde nur erhoben werden, wenn sie für die Sicherheit der Anstalt oder die Sicherung des Vollzuges der Haft nach § 171 unerläßlich sind und die Art der Erhebung schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen nicht beeinträchtigt.
(4) Die Rechte und Pflichten nach den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) bestehen ergänzend zu den in diesen Vorschriften genannten Ausnahmen nicht, wenn
- 1.
bei der Erhebung personenbezogener Daten ohne Kenntnis der betroffenen Person andernfalls der Vollzug der Haft nach § 171 gefährdet wird oder - 2.
bei der Erhebung der Daten bei anderen Personen oder Stellen die Daten nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen des überwiegenden berechtigten Interesses eines Dritten, geheim gehalten werden müssen.
(1) Die Vollzugsbehörde darf personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies für den ihr nach diesem Gesetz aufgegebenen Vollzug der Haft nach § 171 erforderlich ist. Die Vollzugsbehörde kann einen Gefangenen verpflichten, einen Lichtbildausweis mit sich zu führen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erforderlich ist.
(2) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die Daten erhoben wurden, findet § 23 des Bundesdatenschutzgesetzes Anwendung.
(3) Über die in Absatz 1 und § 23 des Bundesdatenschutzgesetzes genannten Zwecke hinaus dürfen zuständigen öffentlichen Stellen personenbezogene Daten übermittelt werden, soweit dies für folgende Zwecke erforderlich ist:
- 1.
gesetzlich angeordnete Statistiken der Rechtspflege, - 2.
Entscheidungen über Leistungen, die mit der Aufnahme in einer Justizvollzugsanstalt entfallen oder sich mindern, - 3.
die Einleitung von Hilfsmaßnahmen für Angehörige (§ 11 Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches) des Gefangenen, - 4.
dienstliche Maßnahmen der Bundeswehr im Zusammenhang mit der Aufnahme und Entlassung von Soldaten, - 5.
ausländerrechtliche Maßnahmen oder - 6.
die Durchführung der Besteuerung.
(4) Öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen darf die Vollzugsbehörde auf schriftlichen Antrag mitteilen, ob sich eine Person in Haft befindet sowie ob und wann ihre Entlassung voraussichtlich innerhalb eines Jahres bevorsteht, soweit
- 1.
die Mitteilung zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der öffentlichen Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist oder - 2.
von nicht-öffentlichen Stellen ein berechtigtes Interesse an dieser Mitteilung glaubhaft dargelegt wird und der Gefangene kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluß der Übermittlung hat.
(5) Akten mit personenbezogenen Daten dürfen nur anderen Vollzugsbehörden, den zur Dienst- oder Fachaufsicht oder zu dienstlichen Weisungen befugten Stellen sowie den für Haftentscheidungen zuständigen Gerichten sowie den Strafvollstreckungs- und Strafverfolgungsbehörden überlassen werden; die Überlassung an andere öffentliche Stellen ist zulässig, soweit die Erteilung einer Auskunft einen unvertretbaren Aufwand erfordert oder nach Darlegung der Akteneinsicht begehrenden Stellen für die Erfüllung der Aufgabe nicht ausreicht. Entsprechendes gilt für die Überlassung von Akten an die von der Vollzugsbehörde mit Gutachten beauftragten Stellen.
(6) Sind mit personenbezogenen Daten, die nach den Absätzen 1 bis 3 übermittelt werden dürfen, weitere personenbezogene Daten der betroffenen Person oder eines Dritten in Akten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, so ist die Übermittlung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen der betroffenen Person oder eines Dritten an deren Geheimhaltung offensichtlich überwiegen; eine Verarbeitung dieser Daten durch den Empfänger ist unzulässig.
(7) Personenbezogene Daten, die bei der Überwachung der Besuche oder des Schriftwechsels sowie bei der Überwachung des Inhaltes von Paketen bekanntgeworden sind, dürfen nur für die in § 23 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 des Bundesdatenschutzgesetzes aufgeführten Zwecke, für das gerichtliche Verfahren nach den §§ 109 bis 121 oder zur Wahrung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt verarbeitet werden.
(8) Personenbezogene Daten, die gemäß § 179 Abs. 3 über Personen, die nicht Gefangene sind, erhoben worden sind, dürfen nur zur Erfüllung des Erhebungszweckes, für die in § 23 Absatz 1 Nummer 3 und 5 des Bundesdatenschutzgesetzes geregelten Zwecke oder zur Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung verarbeitet werden.
(9) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten unterbleibt, soweit die in § 182 Abs. 2, § 184 Abs. 2 und 4 geregelten Einschränkungen oder besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.
(10) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die Vollzugsbehörde. Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen einer öffentlichen Stelle, trägt diese die Verantwortung. In diesem Fall prüft die Vollzugsbehörde nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt und die Absätze 7 bis 9 der Übermittlung nicht entgegenstehen, es sei denn, daß besonderer Anlaß zur Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung besteht.
(11) Die Unterrichtungspflicht nach Artikel 19 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, soweit durch eine solche Unterrichtung der Zweck der Übermittlung der Daten gefährdet würde.