Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 11. Feb. 2016 - 26 K 1035/15
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist ein im Dienst des beklagten Landes stehender Richter.
3Nach Bestehen der ersten juristischen Prüfung am 8. Januar 2010 stand der Kläger in einem Beschäftigungsverhältnis mit der X. X1. -Universität N. als wissenschaftliche Hilfskraft am Kommunalwissenschaftlichen Institut, und zwar im Zeitraum 1. bis 31. März 2010 mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von neun Stunden, im Zeitraum 1. April bis 30. September 2010 mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von elf Stunden und im Zeitraum 1. Oktober 2010 bis 31. Juli 2011 mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 18 Stunden. Unmittelbar im Anschluss daran zwischen dem 1. August 2011 und dem 31. Mai 2012 stand er in einem Beschäftigungsverhältnis mit der X. X1. -Universität N. als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Kommunalwissenschaftlichen Institut, und zwar mit der Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten (d.h. 19 Stunden 55 Minuten pro Woche). Parallel zu diesen Tätigkeiten arbeitete der Kläger seit Februar 2010 an einem juristischen Promotionsvorhaben, welches er bislang nicht abgeschlossen hat.
4Nach Bestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung am 25. Juli 2014 war der Kläger zwischen dem 1. September und dem 31. Oktober 2014 mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 19,92 Stunden als Fachsachbearbeiter Finanzdienstleistungen bei der W. NRW beschäftigt.
5Mit Wirkung vom 3. November 2014 ernannte die Präsidentin des P. gerichts (P.) E. den Kläger unter Berufung in das Richterverhältnis auf Probe zum Richter und setzte für diesen unter dem 4. November 2014 mit Wirkung vom 1. November 2014 vorläufig ein Grundgehalt der Stufe 2 der Besoldungsgruppe R 1 fest unter der Mitteilung, dass etwaige für die Stufenfestsetzung berücksichtigungsfähige Erfahrungszeiten zu einem späteren Zeitpunkt noch gesondert geprüft würden.
6Bereits im Vorfeld der Ernennung hatte der Kläger der Präsidentin des P. E. im Rahmen einer „Erklärung zu der Festsetzung von Erfahrungsstufen unter Berücksichtigung der §§ 27, 28, 30 und 38 ÜBesG“ die Zeiten seiner Tätigkeit als wissenschaftliche Hilfskraft und wissenschaftlicher Mitarbeiter sowie als Fachsachbearbeiter Finanzdienstleistungen für eine eventuelle Berücksichtigung bei der ersten Erfahrungsstufenfestsetzung mitgeteilt. In Reaktion hierauf setzte die Präsidentin des P. E. durch Bescheid vom 12. November 2014 für den Kläger mit Wirkung vom 1. November 2014 endgültig ein Grundgehalt der Stufe 2 der Besoldungsgruppe R 1 fest und stellte fest, dass die zum Erreichen der Stufe 3 erforderliche Erfahrungszeit zwei Jahre beträgt. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger habe vor seiner Übernahme in das Richterverhältnis keine Erfahrungszeiten zurückgelegt, die Einfluss auf seine Stufenzuordnung hätten. Eine Anrechnung der angegebenen Vorberufszeiten habe nicht erfolgen können, da es sich hierbei nicht um hauptberufliche Tätigkeiten gehandelt habe. Von einer hauptberuflichen Tätigkeit könne erst dann ausgegangen werden, wenn – ausgehend von der für Landesbeamte geltenden regelmäßigen Arbeitszeit von 41 Stunden in der Woche – wenigstens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit hierfür aufgewendet worden sei, was hier nicht der Fall gewesen sei.
7Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 2. Dezember 2014 Widerspruch. Zur Begründung trug er vor: Bei den von ihm angegebenen Vorberufszeiten habe es sich um hauptberufliche Tätigkeiten gehandelt, und zwar insbesondere deshalb, weil diese mangels sonstiger Bezüge oder Unterhaltsleistungen bei ihm zur dauerhaften Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage gedient hätten. Auch sei es rechtlich nicht ausgeschlossen, eine Teilzeittätigkeit als hauptberufliche Tätigkeit anzusehen, wenn sie den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit dargestellt habe. Dies sei bei den von ihm angegebenen Tätigkeiten, welche erst nach Abschluss seines juristischen Studiums erfolgt seien, der Fall gewesen – anders als etwa Tätigkeiten als studentische Hilfskraft während des Studiums.
8Durch Widerspruchsbescheid vom 5. Januar 2015, zugestellt am 14. Januar 2015, setzte die Präsidentin des P. E. unter teilweiser Abänderung ihres Bescheid vom 12. November 2014 und Zurückweisung des Widerspruchs des Klägers im Übrigen für den Kläger mit Wirkung vom 1. November 2014 unter Anrechnung von einem Jahr als berücksichtigungsfähige Zeit ein Grundgehalt der Stufe 2 der Besoldungsgruppe R 1 fest und stellte fest, dass der Stufenaufstieg in die Stufe 3 bereits mit Wirkung vom 1. November 2015 erfolgt. Dabei erkannte die Präsidentin des P. E. nunmehr folgende Zeiten als berücksichtigungsfähig an:
9- 1. August 2011 – 31. Mai 2012: Wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität in N. (10 Monate),
10- 1. September – 31. Oktober 2014: Fachsachbearbeiter bei der Verbraucherzentrale E. (2 Monate).
11Zur Begründung, warum über diese Zeiten hinaus nicht auch die Zeiten der Tätigkeit als wissenschaftliche Hilfskraft als berücksichtigungsfähig anerkannt werden könnten, hieß es in dem Widerspruchsbescheid: Hierbei handele es sich nicht um hauptberufliche Tätigkeiten. Von einer hauptberuflichen Tätigkeit könne erst dann ausgegangen werden, wenn wenigstens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit hierfür aufgewendet worden sei. Die regelmäßige Arbeitszeit von Tarifbeschäftigten in Vollzeit habe im fraglichen Zeitraum an der Universität 39,83 Stunden betragen. Daher sei erst ab einer Wochenarbeitszeit von 19,92 Stunden oder mehr von einer hälftigen bzw. überhälftigen Beschäftigung auszugehen, welche der Kläger jedoch nicht erreicht habe.
12Am 11. Februar 2015 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er zusätzlich zu den bereits anerkannten Zeiten die Anerkennung auch seiner Tätigkeit als wissenschaftliche Hilfskraft an der X. X1. -Universität N. als für die Stufenfestsetzung berücksichtigungsfähig begehrt, und zwar während des zehnmonatigen Zeitraums mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 18 Stunden. Er widerholt und vertieft seine Widerspruchsbegründung. Er vertritt insbesondere die Ansicht, auch das Finanzministerium des beklagten Landes gehe nach Erlasslage davon aus, dass unterhälftige Tätigkeiten hauptberuflich sein könnten, wenn sie den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit dargestellt hätten. Würde man dies im Falle von wissenschaftlichen Hilfskräften anders sehen, liege darin im Übrigen eine mit dem Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) nicht vereinbare Ungleichbehandlung mit als Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes angestellten wissenschaftlichen Mitarbeitern, weil wissenschaftliche Hilfskräfte von Gesetzes wegen nur mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit des öffentlichen Dienstes beschäftigt werden könnten. Auch könne es nicht sein, dass für Richter und Beamte bei ansonsten gleichen Berufseintrittsvoraussetzungen unterschiedliche Maßstäbe hinsichtlich des zeitlichen Mindestumfangs einer hauptberuflichen Tätigkeit gelten würden. Im Übrigen sei auch für Richter seit dem 1. Januar 2016 eine unterhälftige Teilzeitbeschäftigung zulässig.
13Der Kläger beantragt,
14das beklagte Land zu verpflichten, unter Abänderung des Bescheides der Präsidentin des P. E. vom 12. November 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Januar 2015 festzusetzen, dass er zum Zeitpunkt seiner Ernennung zum Richter auf Probe bereits eine Erfahrungszeit von 1 Jahr und 10 Monaten zurückgelegt hat, nämlich über die bereits anerkannten Zeiten hinaus die Tätigkeit als wissenschaftliche Hilfskraft im Zeitraum 1. Oktober 2010 bis 31. Juli 2011, und dass auf Grund dessen der Stufenaufstieg in die Stufe 3 bereits mit Wirkung vom 1. Januar 2015 erfolgte.
15Das beklagte Land beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Es verbleibt bei seiner Auffassung, über die bereits als berücksichtigungsfähig anerkannten Zeiten hinaus könnten im Rahmen der Stufenfestsetzung keine weiteren Zeiten als berücksichtigungsfähig anerkannt werden. Es bekräftigt die Widerspruchsbegründung der Präsidentin des P. E. , wonach als hauptberufliche Tätigkeiten jedenfalls für Richter nur solche anerkennungsfähig seien, für die wenigstens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit aufgewendet worden sei. Etwas anderes komme auch nicht vor dem Hintergrund einer für Landesbeamte zwischenzeitlich zulässigen unterhälftigen Teilzeitbeschäftigung in Betracht, denn für Richter habe jedenfalls im Zeitpunkt der Einstellung des Klägers in den Richterdienst – auf welchen es für die Frage der Stufenfestsetzung ankommen müsse – keine Teilzeitbeschäftigung unterhalb der Hälfte des regelmäßigen Dienstes bewilligt werden können, was nach der Gesetzesbegründung maßgeblich sein müsse. Dies habe auch das Justizministerium NRW durch Erlass klargestellt. Eine andere Betrachtung würde zu dem mit dem Gesetzeszweck nicht vereinbaren Ergebnis führen, dass im Rahmen von vorberuflichen Tätigkeiten Zeiten zu einem Stufenaufstieg führen könnten, welche ein Richter im Hauptamt – mangels Erreichung des erforderlichen Mindestteilzeitumfangs – gar nicht ausüben könne.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.
19Entscheidungsgründe:
20Die Klage hat keinen Erfolg; sie ist zwar zulässig, aber unbegründet.
21Der Bescheid der Präsidentin des P. E. vom 12. November 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Januar 2015, durch den der Kläger mit Wirkung vom 1. November 2014 in die Erfahrungsstufe 2 seiner Besoldungsgruppe eingestuft wurde und durch den festgesetzt wurde, dass dieser die nächste Erfahrungsstufe am 1. November 2015 erreicht, ist rechtmäßig; der Kläger hat keinen Anspruch auf eine für ihn demgegenüber günstigere Erfahrungsstufenfestsetzung unter Anerkennung der von ihm im Klageantrag benannten weiteren Zeiten als berücksichtigungsfähig (§ 113 Abs. 5 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO), denn die Voraussetzungen der im vorliegenden Fall allein in Betracht kommenden §§ 38, 27 Abs. 2, 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 Übergeleitetes Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (ÜBesG NRW) hierfür liegen nicht vor.
22Gemäß § 38 ÜBesG NRW wird das Grundgehalt der Richter und Staatsanwälte, soweit die Besoldungsordnung nicht feste Gehälter vorsieht, nach Stufen (Erfahrungsstufen) bemessen (Satz 1); dabei erfolgt der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe nach bestimmten Zeiten mit dienstlicher Erfahrung (Satz 2). Nach § 38 S. 3 i.V.m. § 27 Abs. 2 ÜBesG NRW wird mit der ersten Ernennung in ein Richterverhältnis mit Anspruch auf Dienstbezüge im Geltungsbereich dieses Gesetzes ein Grundgehalt der ersten mit einem Grundgehaltsbetrag ausgewiesenen Stufe der maßgeblichen Besoldungsgruppe (Anfangsgrundgehalt) festgesetzt, soweit nicht berücksichtigungsfähige Zeiten nach § 28 Abs. 1 anerkannt werden (Satz 1). Die Stufe wird mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem das Richterverhältnis begründet wird (Satz 2). Ausgehend von diesem Zeitpunkt beginnt der Stufenaufstieg (Satz 3), bei welchem nach Maßgabe des § 38 S. 3 ÜBesG NRW das Grundgehalt im Abstand von zwei Jahren bis zum Erreichen des Endgrundgehalts steigt. Gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 ÜBesG NRW werden bei der ersten Stufenfestsetzung nach § 27 Absatz 2 als berücksichtigungsfähige Zeiten anerkannt, soweit in § 30 nichts anderes bestimmt ist, Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) oder im Dienst von öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden sowie im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die im öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhalts anwendet und an dem die öffentliche Hand durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise wesentlich beteiligt ist.
23Die Anerkennung der Zeit zwischen dem 1. Oktober 2010 und dem 31. Juli 2011, in der der Kläger als wissenschaftliche Hilfskraft an der X. X1. -Universität N. tätig war, scheitert daran, dass es sich nicht um eine hauptberufliche Tätigkeit im Sinne von § 38 S. 3 i.V.m. 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 ÜBesG NRW handelte.
24Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) ist hinsichtlich der Einordnung einer beruflichen Tätigkeit als hauptberuflich von Folgendem auszugehen: Das Merkmal der Hauptberuflichkeit wird gesetzlich nicht umschrieben. In Übereinstimmung mit dem allgemeinen Sprachgebrauch wird eine Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt, wenn sie entgeltlich ist, gewolltermaßen den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, in der Regel den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht und dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht oder nahekommt. Die hauptberufliche Tätigkeit ist durch diese Merkmale von einer Tätigkeit abzugrenzen, die die Arbeitskraft nur nebenbei beansprucht oder neben einer hauptberuflichen Tätigkeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften nur als Nebentätigkeit, Nebenamt oder Nebenbeschäftigung ausgeübt werden kann. Daher kann von einer hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes nicht erst dann gesprochen werden, wenn diese mindestens die Hälfte der für Beamte geltenden Regelarbeitszeit in Anspruch nimmt. Vielmehr kann auch eine Tätigkeit geringeren Umfangs hauptberuflich ausgeübt werden, wenn sie nach den Lebensumständen des Betroffenen dessen Tätigkeitsschwerpunkt bildet.
25Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Mai 2005 – 2 C 20/04 –, NVwZ-RR 2005, 730 f. = juris (Rn. 19, 21).
26Der Einordnung der Tätigkeit des Klägers als wissenschaftliche Hilfskraft an der X. X1. -Universität N. zwischen dem 1. Oktober 2010 und dem 31. Juli 2011 als hauptberuflich steht zur Überzeugung des Gerichts entgegen, dass diese hochschulrechtlich nur als Nebenbeschäftigung ausgeübt werden kann und sie zudem bei regelhafter Betrachtung nicht den überwiegenden Teil der Arbeitskraft des Klägers beanspruchte.
27Nach der obengenannten Definition des Bundesverwaltungsgerichts ist zwar lediglich eine Tätigkeit, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften nur als Nebentätigkeit, Nebenamt oder Nebenbeschäftigung ausgeübt werden kann, nicht als hauptberufliche Tätigkeit anzusehen. Nach dem Sinn und Zweck der in § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 ÜBesG NRW geregelten Anerkennung von Vorberufszeiten als für die Stufenfestsetzung berücksichtigungsfähig, förderliche Vordienstzeiten wie Zeiten mit dienstlicher Erfahrung zu berücksichtigen,
28vgl. LT-Drucks. 16/1625, S. 65,
29erscheint es jedoch als geboten, neben rein beamtenrechtlichen Vorschriften auch solche Rechtsvorschriften in die Beurteilung der Hauptberuflichkeit einer Tätigkeit einzubeziehen, welche sich spezifisch zu der konkret zu betrachtenden beruflichen Tätigkeit verhalten. Kann nämlich eine berufliche Tätigkeit bereits nach den für diese spezifischen Rechtsvorschriften – im hier vorliegenden Falle der Tätigkeit an einer Hochschule also den maßgeblichen hochschulrechtlichen Vorschriften – nicht als Hauptberuf, sondern nur nebenberuflich ausgeübt werden, erscheint es als ausgeschlossen, dieser Tätigkeit ein Gewicht beizumessen, welches die Einstufung als förderlich für die spätere Tätigkeit als Beamter bzw. Richter erlaubt.
30Dass die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit als wissenschaftliche Hilfskraft an einer Hochschule nur als Nebenbeschäftigung ausgeübt werden kann, ergibt sich aus einer Gesamtschau der maßgeblichen hochschulrechtlichen Vorschriften. Einen ersten Anhalt für die Zuordnung der wissenschaftlichen Hilfskräfte zum nebenberuflich tätigen Hochschulpersonal ergibt sich aus § 42 S. 1 Hochschulrahmengesetz (HRG). In dieser Vorschrift werden die Berufsgruppen aufgezählt, aus welchen das hauptberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal der Hochschule besteht. Daraus, dass in dieser Vorschrift die wissenschaftlichen Hilfskräfte nicht aufgeführt werden, kann im Umkehrschluss gefolgert werden, dass sie zum nebenberuflich tätigen wissenschaftlichen und künstlerischen Personal der Hochschule gehören, da ihre Zuordnung zu den sonstigen Mitarbeitern aufgrund der Überschrift vor § 42 HRG „Wissenschaftliches und künstlerisches Personal“ nicht in Betracht kommt,
31so Waldeyer in Leuze/Epping, HG NRW, 4. Ergänzungslieferung (Februar 2007), § 46 Rn. 8,
32woran auch die nicht abschließende Aufzählung „insbesondere“ in § 42 S. 1 HRG nichts ändern dürfte. Dieser sich aus § 42 S. 1 HRG ergebende erste Anhalt der Zugehörigkeit der wissenschaftlichen (und auch der studentischen und künstlerischen) Hilfskräfte zum nebenberuflich tätigen wissenschaftlichen und künstlerischen Personal einer Hochschule wird in Nordrhein-Westfalen bestätigt durch § 46 Abs. 2 S. 2 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (HG NRW). Hiernach werden wissenschaftliche Hilfskräfte mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit des öffentlichen Dienstes beschäftigt. Dahinter steht der Gesetzeszweck, den wissenschaftlichen Hilfskräften gerade eine andere, mehr als kurzzeitige Tätigkeit zu ermöglichen, insbesondere zur Fortsetzung ihrer wissenschaftlichen Ausbildung,
33vgl. zu der entsprechenden baden-württembergische Regelung BSG, Urteil vom 22. August 1984 - 7 RAr 12/83 -, juris, Rn. 35; der nordrhein-westfälische Regierungsentwurf vom 23. August 1999, LT-Drucks. 12/4243, S. 188, spricht demensprechend in Bezug auf die wissenschaftlichen Hilfskräfte von „Qualifikationsstellen“.
34Die Vorschrift des § 9 Abs. 4 HG NRW, in der als Angehörige der Hochschulen die „wissenschaftlichen Hilfskräfte“ als separate Gruppe neben den „nebenberuflich, vorübergehend oder gastweise an der Hochschule Tätigen“ aufgezählt werden, ändert an der Zuordnung der wissenschaftlichen Hilfskräfte zum nebenberuflich tätigen Hochschulpersonal nichts. Die im Teil 2 des HG NRW - „Mitgliedschaft und Mitwirkung“ - stehende Vorschrift des § 9 HG regelt die in erster Linie mitwirkungsrechtlich relevante Zuordnung bestimmter Gruppen entweder zu „Mitgliedern“ oder zu „Angehörigen“ einer Hochschule und verfolgt damit andere Regelungszwecke als die in Teil 4 des HG NRW - „Das Hochschulpersonal“ - befindlichen Regelungen. § 9 Abs. 4 HG NRW lässt deshalb nicht den Schluss zu, dass wissenschaftliche Hilfskräfte nicht zum nebenberuflich tätigen wissenschaftlichen und künstlerischen Personal einer Hochschule zählen.
35Handelt es sich somit hochschulpersonalrechtlich bei wissenschaftlichen Hilfskräften und wissenschaftlichen Mitarbeitern – letztere zählen gemäß § 42 S. 1 HRG zum hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen und künstlerischen Personal einer Hochschule z – um zwei vollkommen unterschiedliche Gruppen, kommt auch eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG durch eine Unterscheidung dieser Gruppen hinsichtlich der Einstufung als hauptberufliche Tätigkeit im Rahmen des § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 ÜBesG NRW nicht in Betracht.
36Abgesehen von der bereits hochschulpersonalrechtlich bedingten fehlenden Hauptberuflichkeit der Tätigkeit des Klägers als wissenschaftliche Hilfskraft übte der Kläger diese Tätigkeit auch deshalb nicht hauptberuflich aus, weil sie bei regelhafter Betrachtung nicht den überwiegenden Teil seiner Arbeitskraft beanspruchte.
37Bei einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 18 Stunden verblieb dem Kläger gemessen am zeitlichen Umfang einer Vollzeittätigkeit – egal ob man für eine solche eine wöchentliche Arbeitszeit von 38,5, 39,83, 40 oder 41 Stunden ansetzt – ein überwiegender, nämlich durchschnittlich 18 Stunden in der Woche übersteigender Teil seiner Arbeitskraft, die er entweder zu Aus- und Fortbildungszwecken oder – im Falle fehlenden Interesses hieran – zu Erwerbszwecken hätte nutzen können,
38vgl. zu diesem Aspekt VG Oldenburg, Urteil vom 25. Oktober 2006 - 6 A 892/05 -, juris, Rn. 26.
39Die vorzunehmende regelhafte, typisierende Betrachtung führt dazu, es als für die Annahme der Nichtbeanspruchung des überwiegenden Teils der Arbeitskraft des Klägers durch die Tätigkeit als wissenschaftliche Hilfskraft ausreichend erscheinen zu lassen, dass ihm außerhalb dieser Tätigkeit deren zeitlichen Umfang überwiegende zeitliche Kapazitäten zur Verfügung standen, ohne dass es darauf ankommt, ob er diese auch tatsächlich entweder zu Aus- und Fortbildungszwecken oder zu Erwerbszwecken genutzt hat. Jede andere Betrachtung würde dazu führen, dass wissenschaftliche Hilfskräfte, welche – wie der Kläger – parallel zu dieser beruflichen Tätigkeit promovieren und trotz der gegenüber der beruflichen Tätigkeit für die Promotion zur Verfügung stehenden überwiegenden Zeit die Promotion „schleifen lassen“, also für diese weniger Zeit als für die berufliche Tätigkeit aufwenden, in den Genuss der Anerkennung einer hauptberuflichen Tätigkeit kommen könnten, während mit hohem zeitlichen Einsatz ihr Promotionsziel verfolgenden wissenschaftlichen Hilfskräften dieser Genuss verweigert bliebe. Dies gilt erst recht angesichts dessen, dass der zeitliche Aufwand für ein Promotionsvorhaben – ebenso wie für ein grundständiges Studium – nicht überprüfbar ist. Genauso, wie bei Studenten, welche parallel zu ihrem grundständigen Studium als studentische Hilfskräfte tätig sind, zu unterstellen ist, dass das Studium deren Tätigkeitsschwerpunkt bildet, muss deshalb auch bei Promotionsstudenten, welche parallel zu ihrer Promotion als wissenschaftliche Hilfskräfte tätig sind, unterstellt werden, dass die Promotion deren Tätigkeitsschwerpunkt bildet.
40Im Falle des Klägers ist – ungeachtet der Frage, ob eine solche rechtlich überhaupt möglich ist – nichts für die Annahme einer Ausnahme von dieser regelhaften, typisierenden Betrachtung ersichtlich, denn er hat nicht zu erkennen gegeben, dass bei ihm aufgrund von ganz besonderen atypischen Umstände der Regelfall, wonach bei einer unterhälftigen Tätigkeit als wissenschaftliche Hilfskraft der überwiegende Teil der Arbeitskraft für das Promotionsvorhaben grundsätzlich zur Verfügung steht, nicht gegeben sein könnte.
41Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
42Beschluss
43Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Das hauptberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal der Hochschule besteht insbesondere aus den Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern (Professorinnen und Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren), den wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie den Lehrkräften für besondere Aufgaben. Zur Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern werden Frauen unter Beachtung des Vorrangs von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (Artikel 33 Abs. 2 des Grundgesetzes) gefördert. Ziel der Förderung ist vor allem die Erhöhung des Anteils der Frauen in der Wissenschaft.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.