Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 12. Jan. 2016 - 2 K 3984/15

Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet.
1
Tatbestand:
2Der im Jahr 1988 geborene Kläger wurde im Jahr 2011 zur Ausbildung in den Laufbahnabschnitt II des Polizeivollzugsdienstes des beklagten Landes zugelassen und unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Kommissaranwärter ernannt.
3Nachdem er im Rahmen des zu absolvierenden Studiengangs „Polizeivollzugsdienst“ an der Fachhochschule W. (Fachhochschule) am 6. August 2014 die im Modul Berufspraktisches Training (BPT) Teilmodul 7 abzulegende Laufprüfung über eine Distanz von 3000m im ersten Versuch nicht bestanden hatte, nahm er am 17. Dezember 2014 an der Wiederholungsprüfung teil. Die Prüfung fand in einer Halle auf einer 200m-Bahn statt. Der Kläger benötigte eine Zeit von 13:04 Minuten. Wegen Überschreitung der Zeitvorgabe von 13:00 Minuten wurde dem Kläger mit Bescheid vom gleichen Tag bekannt gegeben, dass er die Wiederholungsprüfung nicht bestanden, somit den Leistungsschein im betreffenden Teilmodul endgültig nicht erworben und damit insgesamt das Modul Berufspraktisches Training endgültig nicht bestanden habe.
4Gegen diese Entscheidung legte der Kläger unter dem 22. Dezember 2014 Widerspruch ein, den er wie folgt begründete: Es liege ein Verstoß gegen das prüfungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot vor, weil der Lauf auf einer 200m-Bahn und nicht auf einer 400m-Bahn stattgefunden habe. Die Wettkampfsituation auf einer 200m-Bahn sei schwieriger, weil dort im Vergleich zu einer 400m-Bahn längere Kurven und kürzere Geraden zu durchlaufen seien. Auf 200m-Bahnen würden daher grundsätzlich langsamere Zeiten gelaufen. Zudem sei er bei seinem Lauf mehrmals durch drei andere Läufer behindert worden, weswegen er sein Tempo habe verzögern müssen. Ferner seien zum Zeitpunkt der Prüfung im Dezember 2014 die Leistungsvorgaben nach dem Deutschen Sportabzeichen (DSA), welche auf die Prüfungen im Modul Berufspraktisches Training Teilmodul 7 Anwendung fänden, seitens des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB) geändert worden. Seit dem Jahr 2013 sei dort in der für ihn, den Kläger, geltenden Altersklasse für den 3000m-Lauf nur noch eine Zeit von 13:10 Minuten zu laufen, die er erfüllt habe.
5Nach Einholung einer am 26. Januar 2015 abgegebenen dienstlichen Stellungnahme der drei bei der Prüfung anwesenden Prüfer – PHK S. , PHK´in C. , PHK U. – wies die Fachhochschule W. (Fachhochschule) den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 7. Mai 2015 zurück und führte zur Begründung aus: Eine Störung der Prüfung durch andere Läufer habe es gemäß der dienstlichen Erklärung der Prüfer nicht gegeben. Danach habe PHK´in C. die drei anderen Läufer gebeten, während der Laufabnahme des Klägers die von ihm benutzte Innenbahn freizuhalten, womit diese einverstanden gewesen seien. Die Innenbahn sei dann auch tatsächlich nicht mehr genutzt worden und habe dem Kläger alleine zur Verfügung gestanden. Zudem hätte es dem Kläger oblegen, eine etwaige Störung umgehend gegenüber den Prüfern zu rügen. Dieser Rügepflicht sei der Kläger nicht nachgekommen. Dass es bei der Benutzung von 200m- oder 400m-Bahnen zu Leistungsunterschieden komme, sei unerheblich. In Ziffer 6.1.1. des Prüfungswegweisers des DOSB werde beim 3000m-Lauf das Laufen auf Rundstrecken empfohlen. Bei der von der Kläger genutzten Strecke handele es sich um eine Rundstrecke; weitergehende Vorgaben an die Strecke enthalte der Prüfungswegweiser nicht. Ferner bezögen sich die vom Kläger geltend gemachten Leistungsunterschiede auf Spitzensportler, nicht jedoch auf Breitensportler wie dem Kläger. Für den Lauf am 17. Dezember 2014 hätte eine Zeitvorgabe von 13:00 Minuten gegolten und nicht die zwischenzeitlich geänderten Anforderungen des DSA von 13:10 Minuten. Die Vorgabe von 13:00 Minuten gelte für alle Kommissaranwärter in NRW im Einstellungsjahrgang 2011. Mit der Festsetzung einer geänderten Laufzeit zu einem späteren Zeitpunkt werde Studierenden, welche die Prüfung erst zu einem späteren Zeitpunkt erbringen würden, ein Vorteil eingeräumt. Dies sei mit dem aus Art. 12 GG resultierenden Grundsatz der Chancengleichheit nicht zu vereinbaren.
6Der Kläger hat am 28. Mai 2015 Klage erhoben, zu deren Begründung er vorträgt: Die Benutzung einer 200m-Bahn habe ihn benachteiligt. Es sei wissenschaftlich erwiesen, dass Läufer auf einer 200m-Bahn wegen der größeren Krümmung für die vorgegebene Strecke mehr Zeit benötigten als auf einer 400m-Bahn. Hierzu werde auf die in die deutsche Sprache übersetzten Aufsätze von P. C. Jain „Über einen Unterschied bei Bahnrennen“ im Research Quartely for Exercise and Sports 1980, Seite 432 ff. und von A. Ferro/P. Floria „Unterschiede in der 200m Sprintleistung auf Innen- und Außenanlagen“ im Journal of Strength and Conditioning Research 2013, Seite 83 ff. verwiesen. Ferner sei es bei seiner – des Klägers – Laufabnahme zu Behinderungen in Form von Ausbremsungen durch drei andere Läufer gekommen, die zeitgleich Intervallläufe trainiert hätten. Diese Läufer hätten ihn überholt und dann vor ihm „austrudeln“ lassen, wodurch er mehrfach gezwungen gewesen sei, abzubremsen und auf eine Außenbahn auszuweichen, um einen Zusammenprall zu vermeiden. Entgegen der Darstellung der drei anwesenden Prüfer habe er keine eigene Bahn zur Verfügung gehabt. Diese Beeinträchtigungen hätten er sowie der als sein Privattrainer anwesende Herr M. unmittelbar nach der Prüfung gegenüber den Prüfern gerügt. Damit sei er seiner Rügepflicht nachgekommen. Eine Rüge schon während des Laufs sei lebensfremd und unzumutbar gewesen, da er dann den Lauf hätte abbrechen müssen und das Risiko bestanden habe, die dafür aufgewandte Zeit bei einer Fortsetzung des Laufs wieder aufholen zu müssen. Aufgrund der offensichtlichen Störung sei eine formale Rüge ohnehin entbehrlich gewesen. Für die Prüfung am 17. Dezember 2014 habe schließlich eine Vorgabe von 13:10 Minuten gegolten. Dies entspreche den dann gültigen Leistungsanforderungen des DSA, die gemäß Ziffer 6.1.1. der Trainingsrichtlinien der Fachhochschule Anwendung fänden und die er erfülle. Schließlich sei davon auszugehen, dass für die Laufprüfung diejenigen zeitlichen Vorgaben heranzuziehen seien, die zum Zeitpunkt der Prüfungsleistung auch für andere Prüflinge Geltung gehabt hätten. Dem zum Zeitpunkt der Prüfung aktuellen Jahrgang werde in der entsprechenden Altersklasse abverlangt, in zwölf Minuten eine Strecke von mindestens 2.600m zurückzulegen. Dies erfordere je 1000m eine durchschnittliche Laufleistung von 4:36 Minuten. Er, der Kläger, habe bei seinem Lauf am 17. Dezember 2014 im Durchschnitt eine Zeit von nur 4:21 Minuten pro 1000m benötigt, er habe also deutlich unterhalb der Zeitvorgabe für den 12-Minuten-Lauf gelegen. In der Zugrundelegung der vorgenannten Zeitvorgaben sei keine Besserstellung gegenüber den Prüflingen seines Einstellungsjahrganges zu sehen, sondern eine gebotene Gleichstellung mit allen Prüflingen, die zur gleichen Zeit dieselbe Prüfung abzulegen hätten.
7Der Kläger beantragt,
8das beklagte Land unter Aufhebung der Prüfungsentscheidung der Fachhochschule W. vom 17. Dezember 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Mai 2015 zu verpflichten, die von ihm, dem Kläger, erbrachte Prüfungsleistung im Teilmodul Berufspraktisches Training 7 – Langstrecke – als bestanden zu bewerten,
9hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, über die Bewertung der von ihm, dem Kläger, erbrachten Prüfungsleistung im Teilmodul Berufspraktisches Training 7 – Langstrecke – unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
10Der Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Zur Begründung wiederholt und vertieft er die im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren angeführten Gründe und führt ergänzend aus: Der Kläger habe für den von ihm zu absolvierenden 3000m-Lauf eine Zeitvorgabe von 13:00 Minuten einhalten müssen. Für ihn würden weder die ab 2013 geltende Leistungsvorgabe an das DSA von 13:10 Minuten noch die Anforderungen des sog. 12-Minuten-Laufs gelten. Die Studienordnung Teil B in ihrer aktuellen Fassung sehe in § 14 Abs. 1 vor, dass für Studierende, die vor dem Jahr 2012 das Studium aufgenommen hätten, die Studienordnung Teil B in der Fassung vom 14. Juni 2011 maßgebend sei. Dort sei in § 3 Abs. 4 bestimmt, dass Einzelheiten zu Ablauf und Inhalten des Berufspraktischen Trainings in den Richtlinien für die fachpraktische Ausbildung im Polizeivollzugsdienst – Training – geregelt sei. In diesen Richtlinien werde unter Ziffer 6.1.1. als Grundlage für die Leistungsüberprüfungen auf die Anforderungen der ausgewählten Disziplinen des DSA verwiesen. Die ausgewählten Disziplinen mit den zu erbringenden Leistungen ergäben sich dabei aus der Anlage 2 zum Leistungsschein Berufspraktisches Training Teilmodul 7 (BPT TM 7). Dort sei für den 3000m-Lauf in der Altersklasse des Klägers eine Zeit von 13:00 Minuten festgelegt.
13Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges ergänzend Bezug genommen.
14Entscheidungsgründe:
15Die Klage hat keinen Erfolg.
16Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der angegriffene Bescheid der Fachhochschule vom 17. Dezember 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Mai 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewertung des von ihm am 17. Dezember absolvierten 3000m-Laufs als bestanden.
17Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist Teil A § 13 Abs. 2 Satz 3 der Studienordnung der Bachelorstudiengänge an der Fachhochschule W. vom 17. Juni 2014. Hiernach ist eine Prüfung endgültig nicht bestanden, wenn in einer Modulprüfung auch in der Wiederholungsprüfung eine Bewertung von mindestens „ausreichend“ bzw. „bestanden“ nicht erreicht wird. Das ist hier der Fall. Nach erfolglosem ersten Versuch wurde auch der zweite und letzte Versuch (Teil A § 13 Abs. 2 Satz 1 der Studienordnung), in dem sich der Kläger dem 3000m-Lauf in der erforderlichen Modulprüfung Berufspraktisches Training im Teilmodul 7 unterzogen hatte, mit nicht bestanden bewertet. Diese Entscheidung begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Laufabnahme des Klägers am 17. Dezember 2014 hat die Fachhochschule zu Recht die – vom Kläger unstreitig überschrittene – Zeitvorgabe von 13:00 Minuten zugrunde gelegt (1.), und die Durchführung der Prüfung ist weder mit Blick auf die vom Kläger beanstandete Benutzung einer 200m-Bahn anstelle einer 400m-Bahn (2.) noch im Hinblick auf die von ihm gerügte Störung durch andere Läufer (3.) als fehlerhaft anzusehen.
181. Für den vom Kläger am 17. Dezember 2014 absolvierten 3000m-Lauf galt die von ihm nicht eingehaltene Zeitvorgabe von 13:00 Minuten. Dies ergibt sich aus den Regelungen in Teil B § 14 Abs. 1 der Studienordnung in der Fassung vom 9. Juni 2015 (StudO n. F.), Teil B § 3 Abs. 4 der Studienordnung in der Fassung vom 14. Juni 2011 (StudO a. F.), Ziffer 6.1. der Richtlinien für die fachpraktische Ausbildung im Polizeivollzugsdienst – Training – (Trainingsrichtlinien) und der Anlage 2 zum Leistungsschein BPT TM 7.
19Nach Teil B § 14 Abs. 1 StudO n. F. ist Teil B StudO a. F. für Kommissaranwärter, die – wie der Kläger – vor dem Jahr 2012 eingestellt wurden, maßgebend. Gemäß Teil B § 3 Abs. 4 StudO a. F. werden die Einzelheiten zu Ablauf und Inhalten des Berufspraktischen Trainings in den Trainingsrichtlinien geregelt. Deren Ziffer 6.1. Abs. 3 legt fest, dass Studierende das jeweilige Teilmodul bestanden haben, wenn die im Leistungsschein aufgeführten Mindestleistungen erbracht werden. In der Anlage 2 zum Leistungsschein für das Teilmodul 7 des Berufspraktischen Trainings wird für den 3000m-Lauf in der Altersklasse des Klägers eine Zeit von 13:00 Minuten festgeschrieben. Diese Zeitvorgabe hat der Kläger auch in der Wiederholungsprüfung verfehlt.
20Vergeblich beruft sich der Kläger unter Rekurs auf Ziffer 6.1.1. Abs. 3 der Trainingsrichtlinien darauf, dass zum Zeitpunkt seiner Wiederholungsprüfung im Dezember 2014 der 3000m-Lauf nach den im Jahr 2013 geänderten Leistungsvorgaben des DOSB im Rahmend des DSA (Gold) nur noch in einer Zeit von 13:10 Minuten zu absolvieren gewesen sei, die er eingehalten habe. Diese Annahme wäre zutreffend, wenn Ziffer 6.1.1. Abs. 3 der Trainingsrichtlinien als eine dynamische Verweisung auf die jeweils zum Zeitpunkt der betreffenden Prüfung aktuell gültigen Leistungsvorgaben nach dem DSA zu verstehen wäre. Für diese Lesart ist allerdings nach der vorangehend beschriebenen Regelungssystematik kein Raum. Denn mit der Anlage 2 zu dem durch Ziffer 6.1. Abs. 3 der Trainingsrichtlinien in Bezug genommenen Leistungsschein BPT TM 7 hat die Fachhochschule eine eigenständige Regelung der Anforderungen der im Teilmodul 7 des BPT zur erbringenden Leistungen vorgenommen, welche die in Ziffer 6.1.1. Abs. 3 der Trainingsrichtlinien grundsätzlich in Bezug genommenen Anforderungen des DSA durch eigenes (Prüfungs-) Recht der Fachhochschule konkretisiert. Aufgrund der Übergangsvorschrift in Teil B § 14 Abs. 1 StudO n. F., wonach auf Kommissaranwärter, die vor dem Jahr 2012 eingestellt wurden, die StudO a. F. weiter Anwendung findet, verbleibt es entsprechend der geschilderten, letztlich zur Anlage 2 zum Leistungsschein BPT TM 7 führende Verweisungskette im Ergebnis bei der Geltung der Zeitvorgabe von 13:00 Minuten. Hätten für im Jahr 2011 eingestellte Kommissaranwärter nach Änderung der Leistungsvorgaben des DSA im Jahr 2013 andere Anforderungen bei den Prüfungen im Teilmodul 7 des BPT gelten sollen, hätte es einer entsprechenden Anpassung der eigenen prüfungsrechtlichen Bestimmungen der Fachhochschule, namentlich der maßgeblichen Anlage 2 zum Leistungsschein BPT TM 7, bedurft.
21Eine solche Anpassung wurde von der Fachhochschule allerdings nicht vorgenommen und war auch rechtlich nicht geboten. Die zum Jahr 2013 vom DOSB vorgenommenen Änderungen der Leistungsvorgaben des DSA hat die Fachhochschule zum Anlass genommen, bei den Prüfungen im Teilmodul 7 des BPT insgesamt einen Systemwechsel zu vollziehen und die Anforderungen nicht mehr anhand – im eigenen Prüfungsrecht konkretisierter – ausgewählter Disziplinen des DSA festzulegen, sondern durch einen 12-Minuten-Lauf und einen Hindernisparcours zu ersetzen (vgl. Bericht der Fachhochschule an das Ministerium für Inneres und Kommunales NRW vom 14. Dezember 2012 – Az. 327-0 – und dessen Erlass vom 4. März 2013 – Az. 404-27.11.02 –). Die vom Kläger bemühten, ab 2013 geltenden milderen Leistungsvorgaben des DSA sollten demnach im Studiengang Polizeivollzugsdienst gerade keine Anwendung finden. Dementsprechend wurde die Umstellung auf den 12-Minuten-Lauf und den Hindernisparcours mit Wirkung zum Einstellungsjahrgang 2012 und damit für die Kommissaranwärter vorgenommen, die bei regulären Studienverlauf die Prüfungen im BPT im Jahr 2013 ablegen mussten und somit als erster Jahrgang von den Änderung der Leistungsanforderungen nach dem DSA betroffen waren, vgl. Teil B § 4 Abs. 4 i.V.m. § 14 Abs. 1 StudO n. F.; für die vor dem Jahr 2012 eingestellten Kommissaranwärter blieb es bei den vor Änderung des DSA geltenden Anforderungen, vgl. Teil B § 14 Abs. 1 StudO n. F. i.V.m. Teil B § 3 Abs. 4 StudO a. F.
22Ohne Erfolg wendet der Kläger ein, seine Laufprüfung müsse anhand der zum Zeitpunkt ihrer Durchführung aktuellen Leistungsvorgaben bewertet werden, die auch für alle anderen Prüflinge, die zur gleichen Zeit die Prüfung abzulegen hätten, Anwendung fänden; dies sei der 12-Minuten-Lauf, dessen Anforderungen er, bezogen auf die durchschnittliche Zeit für 1000m, bei seinem Lauf im Dezember 2014 genügt habe. Dieser Auffassung steht zunächst die Vorschrift in Teil B § 14 Abs. 1 StudO n. F. entgegen, die den Kläger dem Prüfungsregime nach der StudO a. F. unterstellt. Diese Regelung ist auch unter dem Gesichtspunkt der Chancengleichheit gegenüber ab 2012 eingestellten Kommissaranwärtern, welche den 12-Minuten-Lauf absolvieren müssen, rechtlich nicht zu beanstanden. Die Fachhochschule ist aus Gründen der Chancengleichheit nicht gehalten, demjenigen, der nach altem Recht studiert, bestimmte günstigere Prüfungsmodalitäten einzuräumen, die sich zwischenzeitlich aus neuem Recht ergeben haben,
23vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 70 und 75 f.,
24zumal hier für den Kläger angesichts des Umstandes, dass die für ihn geltenden Anforderungen im BPT Teilmodul 7 gleich geblieben sind, keine Verschlechterung der Prüfungsbedingungen eingetreten ist.
25Im Gegenteil dürfte der Grundsatz der Chancengleichheit gebieten, die Prüfung des Klägers im Dezember 2014 anhand der für seinen Einstellungsjahrgang geltenden Kriterien zu bewerten, um eine Gleichbehandlung mit seinen Kommilitonen, die ebenfalls die Leistungsvorgaben aus der Anlage 2 zum Leistungsschein BPT TM 7 einhalten mussten, zu gewährleisten. Im Übrigen handelt es sich bei dem 12-Minuten-Lauf nur um eine Teilprüfung innerhalb des ab dem Einstellungsjahrgang 2012 geltenden neuen Prüfungskonzepts im Teilmodul 7 des BPT, die nicht isoliert betrachtet werden kann. Neben dem 12-Minuten-Lauf müssen Kommissaranwärter ab dem Einstellungsjahrgang 2012 auch einen Hindernisparcours absolvieren. Diese beiden Prüfungsleistungen ersetzen zusammen die vormals ausgewählten fünf Disziplinen des DSA. Es ist insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Chancengleichheit nicht sachgerecht, wenn der Kläger einzelne nach altem und neuem Recht zu erbringende Prüfungsleistungen herausgreifen und diese zu einer insgesamt bestandenen (Teil-) Modulprüfung addieren will. Schließlich ist die Übertragung der vom Kläger beim 3000m-Lauf am 17. Dezember 2014 erzielten durchschnittlichen Laufzeiten pro 1000m auf die im rechnerischen Mittel für ein Bestehen des 12-Minuten-Laufs ausreichenden Werte rein hypothetisch, da jede Leistung individuell zu erbringen ist.
262. Die Durchführung der Laufprüfung des Klägers am 17. Dezember 2014 ist nicht deswegen fehlerhaft, weil sie auf einer 200m-Bahn und nicht auf einer 400m-Bahn stattfand. Der Prüfungswegweiser des DOSB zur Abnahme des DSA empfiehlt in Ziffer 6.1.1., den 3000m-Lauf auf einer Rundstrecke durchzuführen. Bei der vom Kläger benutzten 200m-Hallen-Bahn handelt es sich um eine solche Rundstrecke. Weitergehende Anforderungen, insbesondere zur Länge der Rundstrecke, formuliert der Prüfungswegweiser nicht. Unabhängig davon liegen dem klägerseits im Widerspruchsverfahren angeführten Zahlenmaterial und den von ihm im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Aufsätzen zu Leistungsunterschieden bei Läufen auf 200m- und 400m-Bahnen Messungen und Analysen bei Wettkämpfen von Spitzensportlern zugrunde. Es bestehen bereits erhebliche Zweifel, dass die dort beschriebenen Leistungsunterschiede auch beim Kläger als nicht professionellem Sportler zu prüfungsrechtlich relevanten Beeinträchtigungen führen. Zudem erscheint es recht vage und fernliegend, dass die größere Krümmung der 200m-Bahn und das deswegen notwendige stärkere Entgegenwirken gegen die Zentripetalkraft zu einem erhöhten Kraftaufwand beim Kläger geführt haben, der seine Laufleistung in nennenswertem Umfang zu reduzieren vermochte und für die Überschreitung der vorgegebenen Laufzeit von 13:00 Minuten erheblich gewesen ist.
273. Schließlich leidet die Durchführung der Laufprüfung auch nicht mit Blick auf die vom Kläger beanstandete Anwesenheit von drei anderen Läufern an einem durchgreifenden Mangel. Eine prüfungsrechtlich erhebliche störende Einwirkung auf den Prüfungsablauf ist nicht erkennbar. In diesem Zusammengang ist zunächst vorab klarzustellen, dass der Kläger keinen Anspruch hat, eine Prüfung völlig frei von störenden äußeren Einflüssen zu absolvieren. Voraussetzung ist lediglich, dass die Prüfung unter „normalen“ Bedingungen stattfindet. Welche Einwirkungen noch als „normal“ gelten oder als erhebliche Störungen zu bewerten sind, lässt sich nicht abschließend definieren; es kommt vielmehr auf die gesamten Umstände des Einzelfalls an. Die Frage, ob eine bestimmte Beeinträchtigung erheblich ist, beantwortet sich grundsätzlich nach objektiven Kriterien aus der Sicht eines normal empfindsamen Prüflings.
28Vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 468 f.
29Dies zugrunde legend kann eine erhebliche Störung des Klägers bei der Laufabnahme am 17. Dezember 2014 durch andere Läufer auch nicht bei Wahrunterstellung seines diesbezüglichen Tatsachenvorbringens festgestellt werden. Grundsätzlich gehört es bei der Abnahme eines 3000m-Laufs zu normalen Prüfungsbedingungen, dass sich der Prüfling den Laufbereich mit anderen Läufern teilen muss. Die Anwesenheit von (lediglich) drei weiteren Läufern kann durchaus noch als übersichtlich, jedenfalls nicht als unzumutbar erachtet werden. Bei einem prüfungsrechtlich unzweifelhaft zulässigen Lauf in einer größeren Gruppe kann es zu deutlich stärkeren Beeinträchtigungen des eigenen Laufwegs des Klägers kommen, da sich eine solche Gruppe entgegen seiner Auffassung nicht als mehr oder weniger homogene Gruppe mit gleicher Geschwindigkeit auf der Laufbahn bewegt; vielmehr ist das Gruppengefüge durch langsamere und schnellere Läufer geprägt und es kann sonach dazu kommen, dass ein langsamerer Läufer den Lauf des schnelleren Läufers behindert, zumal der schnellere Läufer an einer Überholung des langsameren eventuell gehindert ist, weil ein Ausweichen auf eine andere Bahn wegen neben ihm befindlicher weiterer Läufer nicht möglich ist. Geht man mit dem Kläger davon aus, dass er mehrfach von den drei anderen Läufern im Rahmen von Intervallläufen überholt wurde und diese vor dem Kläger auf seiner Laufbahn den Sprint austrudel lassen und abgebremst haben, ist der Kläger auf die Möglichkeit zu verweisen, an dem vor ihm befindlichen Läufern vorbeizulaufen und sie auf der nächstgelegene Bahn zu überholen. So hat er selbst vorgetragen, den Läufern durch Benutzung einer anderen Bahn ausgewichen zu sein und so eine Kollision vermieden zu haben. Auch wenn der Kläger dazu kurzzeitig sein eigenes Tempo reduzieren musste, kann aus den von ihm geschilderten Umständen nicht die Schlussfolgerung auf eine im Rechtssinne erhebliche Prüfungsstörung gezogen werden. Ebenfalls eine Würdigung der vom Prüfer PHK U. dokumentierten einzelnen Rundenzeiten des Klägers bestätigt, dass es zu keinen prüfungsrelevanten Laufbeeinträchtigungen gekommen ist. Beachtliche Ausreißer bei einzelnen Rundenzeiten sind nicht festzustellen. Für die erste Runde benötigte der Kläger 47 Sekunden, für die Runden zwei bis vier jeweils 50 bis 51 Sekunden. Die Runden fünf bis neun legte er in je 52 bis 54 Sekunden zurück. Für die Runden zehn bis 13 brauchte der Kläger je 56 bis 59 Sekunden, die beiden letzten Runden absolvierte er in 54 bzw. 55 Sekunden. Kennzeichnend für den Lauf ist danach ein konstantes lineares Langsamerwerden des Klägers bis zum Endspurt auf den letzten beiden Runden. Hierdurch kommt zum Ausdruck, dass dem Kläger nach zügigem Start sodann im weiteren Verlauf nach hinten heraus die Kondition ausging und er schlicht nicht über die zur Einhaltung der Zeitvorgabe nötige Ausdauer verfügte, deren Nachweis die Prüfung als Langstreckenlauf indes gerade diente.
30Im Übrigen haben die bei der Laufabnahme anwesenden Prüfer PHK S. , PHK´in C. und PHK U. in ihrer dienstlichen Stellungnahme vom 26. Januar 2015 übereinstimmend erklärt, dass der Kläger die Innenbahn für sich alleine genutzt hat. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Prüfer nicht eingeschritten wären, wenn es erhebliche Störungen des Laufs des Klägers durch andere Personen gegeben hätte.
31War somit die angegriffene Prüfungsentscheidung rechtmäßig, besteht auch kein Anspruch des Klägers darauf, dass die Fachhochschule über die Bewertung der Prüfung erneut entscheidet.
32Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.