Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 02. Jan. 2015 - 18 L 3286/14
Tenor
Frau B. L. , T.---straße 19, L1. , wird beigeladen.
Der Antrag der Antragstellerin wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Auf den am 30. Dezember 2014 eingegangenen Antrag,
3den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die genehmigte Versammlung am 0.0.2015 (13:30 Uhr bis 15:00 Uhr) auf dem T1.---------platz zu untersagen,
4war gemäß § 65 Abs. 1 VwGO diejenige Person beizuladen, die die (von der Antragstellerin als Versammlung bezeichnete) Mahnwache angemeldet hat.
5Der Antrag der Antragstellerin hat keinen Erfolg.
6Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 ebenda sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
7Mit ihrem Antrag, die von der Beigeladenen unter dem Thema „Leid von Zirkus-Tieren“ angemeldete Mahnwache auf dem von ihr vollständig von der Stadt L1. gepachteten T1.---------platz zu verbieten, erstrebt die Antragstellerin keine vorläufige Maßnahme, sondern eine endgültige Entscheidung, die die Hauptsache vorwegnimmt. Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung ist dies im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO ausnahmsweise nur dann gerechtfertigt, wenn der Erfolg der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist und das Abwarten in der Hauptsache für die Antragstellerin schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte. Dabei ist dem jeweils betroffenen Grundrecht und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen. Droht der Antragstellerin bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in ihren Grundrechten, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, so ist - erforderlichenfalls unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruchs - einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren, wenn nicht ausnahmsweise überwiegende gewichtige Gründe entgegenstehen.
8Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Juni 2014, - 5 B 1189/13 -, Juris, m.w.N.
9Es ist nicht erkennbar, dass der Antragstellerin bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine derartige irreversible erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in ihren Grundrechten droht.
10Die Antragstellerin trägt vor, bei einem Stattfinden der für den 0.0.2015 geplanten Mahnwache von Tierschützern auf dem T1platz drohten ihr unzumutbare Nachteile. Diese unzumutbaren Nachteile sieht die Antragstellerin darin, dass Besuchern das Parken und der Zugang zum Zirkus durch die Versammlung versperrt würden. Den Eintritt derartiger tatsächlicher Hindernisse für ihren Geschäftsbetrieb hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Sie hat insbesondere nicht behauptet, dass bei zwei vorangegangenen Versammlungen von Tierschützern, die im Dezember 2014 auf dem T1.---------platz stattgefunden haben (davon die am 17. Dezember von der Beigeladenen angemeldet), deren Teilnehmer ihre Besucher am Betreten des Zeltes und/oder am Befahren des Parkplatzes gehindert haben könnten. Auch der Antragsgegnerin sind derartige Störungen nicht bekannt geworden. Ungeachtet dessen, das ein derartiger Geschehensablauf daher auch am 4. Januar 2015 tatsächlich nicht hinreichend wahrscheinlich ist, hat die Antragsgegnerin den Interessen der Antragstellerin ausreichend Rechnung getragen. Sie hat die Beigeladene in der Bestätigung der Anmeldung der Mahnwache nämlich vorsorglich und sachlich zutreffend darauf hingewiesen, dass der Zugang zum Zirkus freizuhalten ist. Dies schließt nicht nur den unmittelbaren fußläufigen Zugang ein, sondern auch das Befahren des T1platzes mit Kraftfahrzeugen durch Besucher von Veranstaltungen der Antragstellerin zum Zwecke des Parkens dort. Auf Grund der Anwesenheit von Polizeibeamten am 0.0.2015 während der gesamten Mahnwache ist sichergestellt, dass bei etwaigen Zuwiderhandlungen durch die Mahnwache sofortige Abhilfe erfolgt.
11Sonstige, vornehmlich ideelle Beeinträchtigungen durch die Mahnwache einschließlich der von der Beigeladenen im Internet wohl auf „facebook“ verbreiteten Werbung hat die Antragstellerin als berechtigte Ausübung von Grundrechten, insbesondere auf Meinungsfreiheit und Versammlungsfreiheit durch die Teilnehmer der Mahnwache, hinzunehmen.
12Ungeachtet dessen besteht voraussichtlich auch kein Anordnungsgrund. Die der Antragstellerin bereits vorprozessual durch E-Mail erläuterte Auffassung der Antragsgegnerin, der T1.---------platz sei eine öffentliche Verkehrsfläche und dürfe daher – vorbehaltlich des abgetrennten Zeltbereichs - grundsätzlich von Versammlungen unter freiem Himmel als öffentlicher Kommunikationsraum in Anspruch genommen werden, ist auf den ersten Blick nicht zu beanstanden.
13Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil diese keinen Antrag gestellt hat. Der Streitwert ist gem. der §§ 53, 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,- Euro festgesetzt worden. Zu einer Reduzierung des Auffangwertes besteht kein Anlass, weil der Antrag auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist.
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(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.
(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).
(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.
(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 19. September 2013 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Senat hat das Rubrum auf den zutreffenden Einwand der Antragsgegnerin geändert. Der Antrag ist zu richten gegen die gemäß § 61 Nr. 1 VwGO beteiligtenfähige Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, die als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts die ihr vom Bund übertragenen liegenschaftsbezogenen und sonstigen Aufgaben eigenverantwortlich wahrnimmt (§ 1 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Gesetzes über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben - BImA - in der Fassung des Gesetzes vom 5.2.2009, BGBl. I S. 160).
3Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
4Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Verpflichtung der Antragsgegnerin, dem Antragsteller Auskunft darüber zugewähren,
5- 6
1. welche Rechtsanwaltskosten der Antragsgegnerin jeweils in den Jahren 2010, 2011, 2012 und 2013 durch die Abwehr von Auskunftsansprüchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) entstanden sind,
- 8
2. welche Rechtsanwaltskosten der Antragsgegnerin durch die Kanzlei S. , T. , E. , X. zur Abwehr von presserechtlichen Auskunftsansprüchen oder Ansprüchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) jeweils in den Jahren 2010, 2011, 2012 und entstanden sind,
zu Recht abgelehnt. Es hat seine Entscheidung darauf gestützt, der Antragsteller habe jedenfalls keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht; das Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache sei auch unter Berücksichtigung der Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG und der Bedeutung der genauen und gründlichen Berichterstattung durch die Presse für die freiheitlich-demokratische Grundordnung nicht schon dann unzumutbar, wenn die Presse einen Informationsanspruch geltend mache. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sei ein schwerwiegender Nachteil für den Fall des Abwartens der Hauptsacheentscheidung erforderlich. Ein solcher sei nur dann anzunehmen, wenn für die begehrte Auskunft ein gesteigertes öffentliches Interesse sowie ein starker Gegenwartsbezug bestehe. Letzteres sei nicht der Fall. Diese Annahmen des Verwaltungsgerichts werden durch das Beschwerdevorbringen nicht erschüttert.
10Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Mit seinem Auskunftsbegehren erstrebt der Antragsteller keine vorläufige Maßnahme, sondern eine endgültige Entscheidung, die die Hauptsache vorwegnimmt. Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung ist dies im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise dann gerechtfertigt, wenn der Erfolg der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist und das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte. Dabei ist dem jeweils betroffenen Grundrecht und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen. Droht dem Antragsteller bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, so ist – erforderlichenfalls unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruchs – einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren, wenn nicht ausnahmsweise überwiegende gewichtige Gründe entgegenstehen.
11Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.9.2011 – 2 BvR 1206/11 –, NJW 2011, 3706 = juris, Rn. 15; BVerwG, Beschluss vom 10.2.2011 – 7 VR 6.11 –, juris, Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 4.1.2013 – 5 B 1493/12 –, DVBl. 2013, 321 = juris, Rn. 2 f., jeweils m. w. N.
12Es ist nicht erkennbar, dass dem Antragsteller bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine derartige irreversible erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten droht. Zwar hängt das Informationsinteresse der Öffentlichkeit maßgeblich von der Aktualität der Berichterstattung ab, so dass die Presse zur Erfüllung ihrer Aufgaben grundsätzlich auf eine zeitnahe Informationsbeschaffung angewiesen ist.
13Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4.1.2013 – 5 B 1493/12 –, DVBl. 2013, 321 = juris, Rn. 76 f., m. w. N.
14Jedoch hat der Antragsteller nicht nachvollziehbar aufgezeigt, dass gerade die in Rede stehenden Informationen über Rechtsanwaltskosten der Antragsgegnerin zur Abwehr von Auskunftsansprüchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz in den Jahren 2010 bis 2013 unmittelbar erteilt werden müssen, um eine erhebliche und unumkehrbare Verletzung der Pressefreiheit des Antragstellers zu vermeiden. Auch wenn die Presse grundsätzlich nach publizistischen Kriterien selbst entscheidet, was sie zu welchem Zeitpunkt des öffentlichen Interesses für wert hält, genügt nach den oben angeführten Maßstäben nicht jedes Berichterstattungsinteresse ohne erkennbaren oder auch nur nachvollziehbaren besonderen Aktualitätsbezug, um den Erlass einer einstweiligen Anordnung, die die Hauptsacheentscheidung vorweg nimmt, zu rechtfertigen.
15Der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderliche Bezug der vom Antragsteller begehrten Informationen über Ausgaben zur Abwehr von Auskunftsansprüchen zu tagesaktuellen Themen von allgemeinem Interesse wird nicht durch sein Vorbringen belegt, der Umgang von Bundesbehörden mit Steuergeldern sei interessant und die Steuerpläne der großen Koalition im Bund seien nach der Bundestagswahl Gegenstand aktueller Berichterstattung gewesen. Das gilt auch mit Blick auf das Recht des Antragstellers, bei seiner Berichterstattung in publizistischer Freiheit einen Zusammenhang zwischen Steuerplänen und dem Ausgabeverhalten von Bundesbehörden herzustellen. Denn aus dieser Freiheit folgt noch nicht die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Dringlichkeit. Vielmehr kann eine derartige Berichterstattung ohne nachvollziehbare wesentliche Nachteile auch noch zu einem Zeitpunkt erfolgen, in dem über die Ansprüche des Klägers verbindlich entschieden sein wird. Die gegenteilige Behauptung des Antragstellers, das Abwarten des Hauptsacheverfahrens würde seinen Recherchezweck vollständig vereiteln, weil das Thema Verwendung von Steuergeldern weiterhin sehr aktuell sei, ist nicht nachvollziehbar. Es spricht alles dafür, dass das Thema Verwendung von Steuergeldern nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens für eine breite Öffentlichkeit nicht weniger interessant und aktuell sein wird als derzeit.
16Auf sich beruhen kann, ob dem Antragsteller der geltend gemachte Anordnungsanspruch – und sei es auch nur bezogen auf den Antrag zu 1. – nach § 4 PresseG NRW oder als verfassungsunmittelbarer Auskunftsanspruch auf dem Niveau eines Minimalstandards auf der Grundlage von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zusteht.
17Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
18Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG und trägt der Tatsache Rechnung, dass das Begehren auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist.
19Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.