Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 30. Sept. 2016 - 18 L 2704/16
Tenor
Der Antrag wird einschließlich des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Antrag des Antragstellers,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 18 K 9100/16 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 3. August 2016 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,
4hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet.
5Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen einen Verwaltungsakt wiederherstellen, dessen sofortige Vollziehung die Behörde gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat. Das hat die Antragsgegnerin hier mit Blick auf sämtliche Regelungen der Ordnungsverfügung vom 3. August 2016 getan. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO kann das Gericht zudem die aufschiebende Wirkung anordnen, wenn der Verwaltungsakt - wie hier die Androhung von Zwangsmitteln - bereits kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist (§ 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 112 JustG NRW). Die Entscheidung des Gerichts hängt von einer Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit mit dem privaten Interesse des Antragstellers an einem vorläufigen Aufschub der Vollziehung ab. Für die Interessenabwägung fallen die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs, dessen aufschiebende Wirkung wiederhergestellt bzw. angeordnet werden soll, wesentlich ins Gewicht. Sind die Erfolgsaussichten bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erforderlichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als offen zu beurteilen, findet eine Abwägung der für und gegen die sofortige Vollziehung sprechenden Interessen statt.
61. Betreffend die mit Bescheid vom 3. August 2016 verfügte Haltungsuntersagung, die im Hinblick auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung eine den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügende Begründung enthält, überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung, weil sich diese Maßnahme bei summarischer Prüfung als rechtmäßig erweist und auch sonst ein Überwiegen des Suspensivinteresses des Antragstellers nicht erkennbar ist.
7Mit Blick auf die Vorgaben des § 80 Abs. 3 VwGO enthält die Ordnungsverfügung vom 3. August 2016 eine (noch) genügende Begründung. Insoweit bedarf es zwar regelmäßig der Darlegung besonderer Gründe, die über die Gesichtspunkte hinausgehen, die den Verwaltungsakt selbst rechtfertigen. Geringere Begründungsanforderungen gelten jedoch ausnahmsweise in Fällen besonderer Dringlichkeit, etwa wenn aus Sicht der Behörde nur die Anordnung der sofortigen Vollziehung erheblichen Gefahren vorbeugen kann. Dann ist es ausreichend, wenn diese besonderen Gründe benannt werden und deutlich gemacht wird, dass sie ein solches Gewicht haben, das ein besonderes öffentliches Interesse gerade an der sofortigen Vollziehung zu belegen fähig ist.
8Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2013 - 5 B 592/13 -, juris, Rn. 6 (m. w. N.).
9Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Begründung (noch). Darin weist die Antragsgegnerin (sinngemäß) auf Gefahren für die Allgemeinheit hin, die sich - auch schon während des Laufs eines gerichtlichen Hauptsacheverfahrens - aus der erlaubnislosen Haltung von Hunden ergeben, deren Haltung einer Erlaubnis bedarf. Dies ist als Verweis auf die notwendige Vermeidung der Verletzung hochwertiger Rechtsgüter zu sehen. (Auch) Der im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO geforderte Einzelfallbezug ist mit diesem Erklärungsinhalt noch hinreichend erkennbar. Unerheblich ist dagegen, ob die Begründung die Anordnung der sofortigen Vollziehung auch in der Sache trägt.
10Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Juli 2015 - 5 B 340/15 -, juris, Rn. 5.
11In der Sache überwiegt betreffend die in der Ordnungsverfügung vom 3. August 2016 ausgesprochene Haltungsuntersagung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das Suspensivinteresse des Antragstellers. Die Untersagung der Haltung des Hundes „V. “ erweist sich bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung als rechtmäßig.
12Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW soll das Halten eines gefährlichen Hundes u.a. dann untersagt werden, wenn die Erlaubnisvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Gefährliche Hunde sind gemäß § 3 Abs. 1 LHundG NRW Hunde, deren Gefährlichkeit nach Absatz 2 vermutet wird oder nach Absatz 3 im Einzelfall festgestellt worden ist. (Abstrakt) Gefährliche Hunde sind nach § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW Hunde der Rassen Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden. Dabei sind Kreuzungen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW Hunde, bei denen der Phänotyp einer der dort genannten Rassen deutlich hervortritt.
13Gemessen daran handelt es sich bei dem von dem Antragsteller gehaltenen Hund „V. “ aller Voraussicht nach um einen gefährlichen Hund im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW. Nach der am 3. August 2015 durchgeführten amtstierärztlichen Rassebeurteilung ist aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes eine Einstufung als Bullterrier erfolgt. Der Amtstierarzt hat insoweit eine Schulterhöhe von 42-43 cm festgestellt. Die Rassebeurteilung erfolgte sodann - nachvollziehbar - im Wege des Abgleichs der FCI-Standards Nr. 11 (Bullterrier) und Nr. 359 (Miniatur Bullterrier). Die Einstufung als Bullterrier, die auch unter Zugrundelegung der von dem Antragsteller zunächst selbst angegebenen Widerristhöhe von 41 cm Bestand hätte, wird auch nicht erschüttert durch die Ausführungen in der Bescheinigung der 1. Vorsitzenden des Deutschen Clubs für Bullterrier e.V., Frau D. U. -T. , vom 2. Januar 2016. Danach sei der Hund, wenn auch 5 cm über dem „Soll-Maß“ als Miniatur Bullterrier einzustufen. Insbesondere sei augenfällig, dass die Ohrengröße und die Länge des Fangs deutlich unter der eines Standard Bullterriers lägen. Auch Rückenlänge, Beinlänge, Rutenlänge und Knochenstärke seien harmonisch im Verhältnis zur Widerristhöhe und sprächen damit für einen etwas aus dem Maß geratenen Miniatur Bullterrier. Das Auge sei, Miniatur-Bullterrier-typisch rund und relativ groß. Beim Standard Bullterrier sei das Auge dreieckig und klein. Diese Ausführungen zu einzelnen phänotypischen Merkmalen sind vor dem Hintergrund der oben genannten FCI-Standards nicht nachvollziehbar. Denn die Rassebeschreibungen von Bullterrier (Nr. 11) und Miniatur Bullterrier (Nr. 359) sind inhaltsgleich. Lediglich hinsichtlich der Größe heißt es beim Miniatur Bullterrier: „Die Widerristhöhe sollte 35,5 cm nicht überschreiten.“
14Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. August 2016 - 5 A 1514/15 -, S. 2 des Beschlussabdrucks m.w.N.
15Auch die übrigen vorgelegten Unterlagen (Kaufvertrag - bezeichnet als „Tierschutzvertrag“ -, tschechischer Heimtierausweis, in Tschechien erstellte Ahnentafel mit aufgebrachter Zuchtbuchübernahme) gebieten keine Zuordnung des Hundes des Antragstellers zur Rasse Miniatur Bullterrier. Zwar ist in der Ahnentafel als Rasse Miniatur Bullterrier vermerkt. Dieses Dokument ist jedoch im Hinblick auf den Hund des Antragstellers nicht aussagekräftig.
16Das ergibt sich zum einen aus der fehlenden Verknüpfung der Ahnentafel mit der bei dem Hund des Antragstellers angebrachten Chipnummer. In der Ahnentafel selbst ist unter der Angabe “Tatoo/Chip“ lediglich die - zum Teil nicht lesbare - Nummer „21 („?)“, enthalten, wobei es sich bei der dritten und letzten sichtbaren Nummer um eine 2 handeln könnte. Selbst wenn es sich bei dieser Angabe um die - zeitlich vor der Einsetzung eines Chips - durch den Züchter angebrachte Nummer der Tätowierung handeln sollte, ist eine eindeutige Zuordnung zu dem Hund des Antragstellers mit der Chip-Nummer „203098100275534“ nicht möglich. Denn diese Chipnummer ist in der am 3. Mai 2010 erstellten Ahnentafel nicht aufgeführt, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt war. Aus dem insoweit vorgelegten tschechischen Heimtierausweis geht hervor, dass der Mikrochip bereits am 16. März 2010 angebracht worden ist. Wie die 1. Vorsitzende des Deutschen Clubs für Bullterrier e.V., Frau D. U. -T. , in ihrer Bescheinigung vom 2. Januar 2016 zu der Angabe kommt, sie habe mit dem tschechischen Verband Kontakt aufgenommen, dort sei ihr bestätigt worden, dass für den Hund des Antragstellers, unter der angegebenen Chipnummer eine Ahnenstafel erstellt worden sei, erschließt sich vor diesem Hintergrund nicht.
17Auch über den Heimtierausweis lässt sich die erforderliche Verbindung zwischen dem Hund des Antragstellers und der vorgelegten Ahnentafel nicht herstellen. Denn Angaben zu einer Tätowierungsnummer enthält dieser Ausweis nicht, obwohl nach dem Vordruck eine entsprechende Eintragungsmöglichkeit vorgesehen ist.
18Im Übrigen kommt der vorgelegten Ahnentafel auch deshalb keine Aussagekraft im Hinblick auf den Nachweis der Rasse Miniatur Bullterrier zu bzw. ist sie unplausibel, weil offenbar beide Eltern des Hundes des Antragstellers die (Soll-)Größenbegrenzung eines Miniatur Bullterriers - und zwar zum Teil erheblich - überschritten.
19Vgl. zu diesem Aspekt: OVG NRW, Beschluss vom 31. August 2016 - 5 A 1514/15 -, S. 3 f. des Beschlussabdrucks.
20Ausweislich der Bescheinigung der 1. Vorsitzenden des Deutschen Clubs für Bullterrier e.V., Frau D. U. -T. vom 2. Januar 2016 wies der Vater des Hundes des Antragstellers ein Schultermaß von 40 cm und die Mutter des Hundes ein Schultermaß von 36,5 cm auf.
21Handelt es sich bei dem Hund des Antragstellers danach um einen Bullterrier, der ein gefährlicher Hund nach § 3 Abs. 2 LHundG NRW ist, liegt auch eine der weiteren, alternativ zu fordernden tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Haltungsuntersagung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW - das Nichterfüllen der Erlaubnisvoraussetzungen - vor. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW wird die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW oder des § 3 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 LHundG NRW nur erteilt, wenn ein besonderes privates Interesse nachgewiesen wird oder ein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung besteht. Ein besonderes privates Interesse des Antragstellers (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW), ist weder nachgewiesen noch sind hierfür sonst Anhaltspunkte ersichtlich. Auch ein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung des Hundes „V. “ durch den Antragsteller besteht nicht. Ein solches öffentliches Interesse kann nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zwar auch aus Gründen des Tierschutzes bestehen, wenn ein Hund aus einem Tierheim an eine Privatperson vermittelt werden soll.
22Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Mai 2014 - 5 B 185/14 -, juris, Rn. 7 f. m.w.N. zur Senatsrechtsprechung.
23Ein öffentliches Interesse im Sinne des § 4 Abs. 2 LHundG NRW scheidet jedoch jedenfalls dann aus, wenn die Vorgaben dieser Norm bewusst umgangen werden. Gleiches gilt, wenn ein Betroffener einen gefährlichen Hund ohne die erforderliche Erlaubnis in Obhut nimmt und behält, obwohl er dessen Eigenschaft als gefährlich kennt oder kennen muss.
24Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2014 - 5 B 446/14, 5 E 5 E 451/14 -, juris Rn. 11 f. m.w.N. zur Senatsrechtsprechung.
25Einem bewussten Umgehen der Vorgaben des § 4 Abs. 2 LHundG NRW ist auch gleichzusetzen, wenn der Hundehalter - sofern es sich bei dem gefährlichen Hund gleichzeitig um einen großen Hund im Sinne des § 11 Abs. 1 LHundG NRW handelt - der (ihm bekannten) Pflicht, die Hundehaltung nach § 11 Abs. 1 LHundG NRW bei der zuständigen Behörde anzuzeigen, nicht rechtzeitig nachgekommen ist.
26VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 17. Dezember 2014 - 16 L 1159/14 -, juris, Rn. 21 unter Hinweis auf: OVG NRW, Beschluss vom 6. Juli 2012 - 5 A 1735/11 -.
27So liegt es hier. Bei dem Hund des Antragstellers handelt es sich gleichzeitig um einen großen Hund. Das gilt unabhängig davon, ob man die in der Bescheinigung des Amtsveterinärs vom 12. August 2015 angegebene Höhe von 42-43 cm zu Grunde legt oder die vom Antragsteller selbst angegebene Widerristhöhe von 41 cm. Der daraus resultierenden Pflicht zur Anmeldung ist der Antragsteller nicht rechtzeitig nachgekommen. Nachdem er den Hund ausweislich des Kaufvertrages bereits am 9. Mai 2013 erworben hatte, erfolgte erst am 31. Juli 2015 - und zwar offenbar auf eine entsprechende Vorladung hin - die Anmeldung des Hundes bei der Antragsgegnerin. Die Pflicht zur Anmeldung war dem Antragsteller auch bekannt. Das belegt die von ihm eingereichte Bescheinigung der Sachkunde für Hundehalter vom 5. Juli 2012.
28Dieses pflichtwidrige Versäumnis, den Hund als großen Hund anzumelden, dürfte darüber hinaus - ohne dass es für die Entscheidung darauf ankommt - einen weiteren, alternativen Tatbestand für eine Haltungsuntersagung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW erfüllen. Denn in der derart verspäteten, und offenbar erst auf Aufforderung durch die Antragsgegnerin erfolgten Anzeige der Haltung des Hundes „V. “ dürfte ein schwerwiegender Verstoß gegen Vorschriften des LHundG NRW zu sehen sein.
29Schließlich bestehen auch keine Bedenken gegen die aufgrund des Fehlens der Erlaubnisvoraussetzungen ausgesprochene Rechtsfolge der Untersagung der Haltung, die das Gesetz als regelmäßige Folge vorsieht („soll“).
302. Soweit die Antragsgegnerin darüber hinaus das Führen des Hundes „V. “ untersagt hat sowie betreffend die in der Ordnungsverfügung vom 3. August 2016 enthaltene Aufforderung, den Hund an eine berechtigte Person oder Stelle abzugeben und der Antragsgegnerin einen Nachweis über den Verbleib des Hundes vorzulegen, einschließlich der daran anknüpfenden Zwangsmittelandrohung sind die Erfolgsaussichten für das Hauptsacheverfahren zwar offen. Dennoch überwiegt im Ergebnis das Interesse an der sofortigen Vollziehung das Suspensivinteresse des Antragstellers.
31Die Untersagung der Führung des Hundes ist - darauf hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers zu Recht hingewiesen - nicht als Rechtsfolge in § 12 Abs. 2 LHundG NRW vorgesehen. Hier wird im Hauptsacheverfahren zu prüfen sein, ob sich dieser Ausspruch gegebenenfalls auf die Rechtsgrundlage des § 12 Abs. 1 LHundG NRW (möglicherweise i.V.m. §§ 5 Abs. 4 Satz 2, 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 7 Abs. 2 Nr. 2 LHundG NRW) stützen lässt.
32Auch die Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit der Aufforderung zur Abgabe des Hundes lässt sich im Rahmen der hier nur möglichen summarischen Prüfung nicht zuverlässig feststellen. Zwar kann gemäß § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG NRW im Falle der Untersagung angeordnet werden, dass der Hund der Halterin oder dem Halter entzogen wird und an eine geeignete Person oder Stelle abzugeben ist. Die angefochtene Verfügung der Antragsgegnerin enthält indes (nur) die Aufforderung, den Hund an eine berechtigte Person oder Stelle abzugeben. Dieser Aufforderung kommt unzweifelhaft Verwaltungsaktscharakter zu, denn sie ist mit einer Androhung der zwangsweisen Durchsetzung verbunden. Ob eine derartige Aufforderung indes in der Form eines Verwaltungsaktes ergehen kann, ohne dass - wie es das Gesetz vorsieht - gleichzeitig die Entziehung angeordnet wird, muss der Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
33Die danach vorzunehmende Interessenabwägung im Übrigen fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Vor dem Hintergrund der vollziehbaren Haltungsuntersagung kommt dem Suspensivinteresse des Antragstellers betreffend die genannten „Annexverfügungen“ ein nur sehr geringes Gewicht zu. Denn der Antragsteller ist aufgrund der Untersagungsverfügung ohnehin gehalten, den Hund „abzuschaffen“, d.h. einer geeigneten Person oder Stelle zuzuführen. Dagegen steht der Durchsetzung der Untersagung der Haltung eines gefährlichen Hundes i.S.d. § 3 Abs. 2 LHundG NRW ein beträchtliches Sicherheitsinteresse zur Seite.
34Die Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe folgt aus den oben ersichtlichen Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (§§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO).
35Die Kostenentscheidung ergeht nach § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziffer 35.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
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Urteil einreichenVerwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 30. Sept. 2016 - 18 L 2704/16 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 6. Mai 2013 teilweise geändert.
Die aufschiebende Wirkung der Klage 18 K 3139/13 (VG Düsseldorf) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 21. Februar 2013 wird hinsichtlich des Leinen- und Maulkorbzwangs unter Nr. I. 1. und 2. der Verfügung wiederhergestellt und hinsichtlich der diesbezüglichen Zwangsgeldandrohungen unter Nr. II. der Verfügung angeordnet.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz tragen die Antragstellerin und die Antragsgegnerin je zur Hälfte.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde der Antragstellerin hat teilweise Erfolg.
31. Hinsichtlich der Anordnung, den Berner Sennenhund "M." zwecks Feststellung einer eventuellen Gefährlichkeit durch den amtlichen Tierarzt begutachten zu lassen, und der hierauf bezogenen Zwangsgeldandrohung (vgl. Nr. I. 3. und II. der Ordnungsverfügung vom 21. Februar 2013) ist die Beschwerde unbegründet.
4Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag der Antragstellerin,
5die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 18 K 3139/13 (VG Düsseldorf) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 21. Februar 2013 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,
6insoweit zu Recht abgelehnt.
7Entgegen der Auffassung der Antragstellerin genügt die Anordnung der sofortigen Vollziehung in der angefochtenen Verfügung dem formellen Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Zwar bedarf es regelmäßig der Darlegung besonderer Gründe, die über die Gesichtspunkte hinausgehen, die den Verwaltungsakt selbst rechtfertigen. Geringere Begründungsanforderungen gelten ausnahmsweise in Fällen besonderer Dringlichkeit, etwa bei Verfügungen, die sich durch Zeitablauf alsbald erledigen, oder dann, wenn aus Sicht der Behörde nur die Anordnung der sofortigen Vollziehung erheblichen Gefahren oder der Begehung von Straftaten vorbeugen kann. In solchen Fällen reicht es aus, wenn diese besonderen Gründe benannt werden und deutlich gemacht wird, dass sie ein solches Gewicht haben, das ein besonderes öffentliches Interesse gerade an der sofortigen Vollziehung zu belegen fähig ist.
8Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2009 – 5 B 1265/09 –, juris, Rn. 3 f., m. w. N.
9Diesen Anforderungen hat die Antragsgegnerin entsprochen: Sie hat darauf hingewiesen, dass der Hund "M." einen anderen Hund angegriffen und gebissen hat, die Wiederholung eines derartigen Vorfalls nicht auszuschließen ist und deshalb die unverzügliche Durchführung bzw. Beachtung der angeordneten Maßnahmen im öffentlichen Interesse erforderlich ist. Dies ist eine hinreichend fallbezogene Begründung.
10Die Abwägung zwischen dem privaten Interesse des Betroffenen, von der sofortigen Vollziehung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung der für notwendig erachteten Maßnahmen fällt hinsichtlich der Begutachtungsanordnung zu Lasten der Antragstellerin aus. Die Anordnung in der Ordnungsverfügung vom 21. Februar 2013, den Hund "M." zwecks Feststellung einer eventuellen Gefährlichkeit durch den amtlichen Tierarzt begutachten zu lassen, erweist sich bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Der Vorfall vom 12. Dezember 2012 gab der Antragsgegnerin Anlass, nach § 12 Abs. 1 LHundG NRW zur Gefahrerforschung und Vorbereitung einer Entscheidung über die Gefährlichkeit des Hundes nach § 3 Abs. 3 LHundG NRW eine zeitnahe Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt anzuordnen. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insoweit gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug auf die Ausführungen im angegriffenen Beschluss, die durch das Beschwerdevorbringen nicht erschüttert werden.
11Erfolglos wendet die Antragstellerin ein, es sei keineswegs unerheblich, ob der Hund der Antragstellerin anlässlich des Vorfalls vom 12. Dezember 2012 durch anhaltendes Bellen und weitere Verhaltensweisen des geschädigten Hundes "U." provoziert worden sei. Für die maßgebliche Frage, ob von "M." eine Gefahr im Sinne von § 12 Abs. 1 LHundG NRW ausgeht, kommt es darauf nicht an. Auch und gerade wenn es sich bei den in der Beschwerdebegründung erwähnten Verhaltensweisen von "U." – Fixierung des Gegenübers, Bellen und Springen in die Leine, aggressive Körpersprache – um artübliches Hundeverhalten handelt, muss ein Hundeführer mit Blick auf § 2 Abs. 1 LHundG NRW verhindern können, dass sich sein Hund durch ein derartiges Verhalten eines anderen, angeleinten Hundes dazu verleiten lässt, diesen anzugreifen. Dies setzt bei einem nicht zuverlässig gehorchenden Hund zumindest voraus, dass er an der Leine geführt wird und vom Hundeführer sicher gehalten werden kann. Bei dem in Rede stehenden Vorfall konnte die Antragstellerin dies jedoch nicht gewährleisten: Ihr Hund "M." hatte sich losgerissen, wobei sie zu Boden stürzte, und war auf den angeleinten Hund "U." zugerannt, der sich zusammen mit seinem Halter auf dessen Grundstück befand. Dabei kam es zu einer Beißerei, bei der jedenfalls der Schäferhund "U." leicht verletzt wurde. Dies ist durch die in der Beschwerdebegründung selbst erwähnte Tierarztrechnung über die Behandlung einer "Verletzung nach Art eines Bisses" belegt. Unter den genannten Umständen hat die Antragsgegnerin weitere Ermittlungen zur Beurteilung der Gefährlichkeit des Hundes ermessensfehlerfrei für geboten erachtet. Dass Schäferhunde wie "U." auf ihrem eigenen Territorium selbstbewusster und verteidigungsbereiter reagieren mögen, ändert an diesem Aufklärungsbedarf nichts. Denn es liegt nahe, dass die Verantwortung für einen derartigen Vorfall zumindest vorrangig denjenigen trifft, der seinen Hund unangeleint auf ein fremdes Grundstück laufen lässt.
12Unerheblich ist auch der Einwand, "M." zeige keine generelle Aversion gegenüber anderen Hunden. Bereits ein einziger Vorfall der genannten Art begründet den erforderlichen Klärungsbedarf hinsichtlich der Gefährlichkeit des Hundes, dem durch Einholung der fachkundigen amtstierärztlichen Einschätzung Rechnung getragen werden soll.
13Auch im Rahmen einer allgemeinen Interessenabwägung besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Durchsetzung der mit der Ordnungsverfügung vom 21. Februar 2013 getroffenen Begutachtungsanordnung. Es kann nicht hingenommen werden, dass bis zum Abschluss des Verfahrens möglicherweise von dem Hund "M." der Antragstellerin ausgehenden Gefahren nur unzureichend vorgebeugt wird. An der zeitnahen Begutachtung des Hundes durch einen amtlichen Tierarzt zur Feststellung einer möglichen Gefährlichkeit besteht ungeachtet möglicher vorläufiger Gefahrenabwehrmaßnahmen ein gewichtiges öffentliches Interesse, weil diese Feststellung kraft Gesetzes regelmäßig weitergehende Rechtsfolgen hat. Dass zwischen dem Vorfall und dem Erlass der Ordnungsverfügung gut zwei Monate liegen, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Der Zeitablauf ist nicht zuletzt der Anhörung der Antragstellerin geschuldet, die zudem weitere Stellungnahmen angekündigt und erst im Februar 2013 vorgelegt hatte.
142. Hinsichtlich des angeordneten Leinen- und Maulkorbzwangs und der entsprechenden Zwangsgeldandrohungen (vgl. Nr. I. 1. und 2. sowie II. der Ordnungsverfügung) ist die Beschwerde begründet. Die Rüge der Unverhältnismäßigkeit veranlasst dazu, insoweit die aufschiebende Wirkung der Klage 18 K 3139/13 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 21. Februar 2013 wiederherzustellen bzw. anzuordnen.
15Der in der angefochtenen Ordnungsverfügung auf der Grundlage von § 12 Abs. 1 LHundG NRW angeordnete Leinen- und Maulkorbzwang für den Hund "M." der Antragstellerin und die hierauf bezogenen Zwangsgeldandrohungen sind offensichtlich rechtswidrig. Der Leinen- und Maulkorbzwang ist unverhältnismäßig und ermessensfehlerhaft, weil die Antragsgegnerin diese Maßnahmen nach dem zu weiterer Sachverhaltsaufklärung veranlassenden Vorfall vom 12. Dezember 2012 sogleich dauerhaft angeordnet hat. Nach der Konzeption des Landeshundegesetzes kann ein Sachverhalt, der möglicherweise unter § 3 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW fällt, Anlass zu einer Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt geben. Dies ergibt sich ausdrücklich aus § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW, wonach die Feststellung der Gefährlichkeit nach Satz 1 durch die zuständige Behörde nach Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt erfolgt. In diesem Stadium der Gefahrerforschung ermächtigt die hunderechtliche Generalklausel in § 12 Abs. 1 LHundG NRW außer zu Gefahrerforschungsmaßnahmen nur zu vorläufigen Maßnahmen der unmittelbaren Gefahrenabwehr, indem etwa ein vorläufiger Leinen- und/oder Maulkorbzwang angeordnet werden kann.
16Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Juli 2013 – 5 B 348/13 –, und vom 21. Juni 2013 – 5 A 1760/12 –.
17Der Abschluss der amtstierärztlichen Begutachtung bildet mithin eine Zäsur. Die Behörde wird anschließend regelmäßig eine abschließende Entscheidung darüber treffen, ob gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW die Gefährlichkeit des Hundes festgestellt wird oder nicht. Je nach Lage der Dinge kommen auch Maßnahmen nach § 12 Abs. 1 LHundG NRW in Betracht. Hierüber ist jedoch eine neue, den gesamten, näher aufgeklärten Sachverhalt einbeziehende Entscheidung zu treffen.
18Demgegenüber verstößt das Vorgehen der Antragsgegnerin gegen das Übermaßverbot und ist zugleich widersprüchlich, weil sie trotz gleichzeitiger Anordnung einer – weitere Aufklärung versprechenden – amtstierärztlichen Begutachtung mit dem Leinen- und Maulkorbzwang unmittelbar endgültige Maßnahmen der Gefahrenabwehr angeordnet hat. Ein solches Vorgehen ist mit der Systematik des Landeshundegesetzes – insbesondere mit § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW – nicht vereinbar, auch wenn es sich bei der Begutachtung durch den Amtsveterinär nach der Rechtsprechung des Senats um ein bloßes Verfahrenserfordernis handelt. Der betroffene Hundehalter muss nicht damit rechnen, dass eine abschließende Entscheidung über dauerhafte bzw. zumindest längerfristige Maßnahmen der Gefahrenabwehr schon vor vollständiger Sachverhaltsaufklärung ergeht.
19Die Antragsgegnerin wird nunmehr zu prüfen haben, ob nach zwischenzeitlicher Erstellung des amtstierärztlichen Gutachtens eine endgültige Entscheidung getroffen werden kann. Soweit weiterer Klärungsbedarf – etwa in Form einer ergänzenden Begutachtung – bestehen sollte, kommen auch vorläufige Maßnahmen der Gefahrenabwehr in Betracht.
20Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
21Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
22Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
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die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 24. Februar 2015 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.000,00 EUR festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Die Beschwerde ist unbegründet.
3Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin,
4die aufschiebende Wirkung der Klage 18 K 6950/14 gegen die Ordnungsverfügungen der Antragsgegnerin vom 7. Oktober 2014 hinsichtlich der angeordneten Maßnahmen zur Abgabe des Hundes „F. “ wiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung sowie hinsichtlich der separat verfügten Zwangsgeldfestsetzung anzuordnen,
5abgelehnt. Die angefochtene Ordnungsverfügung zur Haltung von „F. “ enthalte hinsichtlich der Abgabe des Hundes an eine geeignete Person eine den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügende Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Ein Überwiegen des Aufschubinteresses der Antragstellerin gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der in Rede stehenden Maßnahmen sei nicht feststellbar. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine andere Entscheidung.
6Ohne Erfolg wendet die Antragstellerin ein, die Anordnung der sofortigen Vollziehung genüge nicht den an sie zu stellenden Begründungsanforderungen. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO normiert lediglich ein formelles Begründungserfordernis. Es bedarf regelmäßig der Darlegung besonderer Gründe, die über die Gesichtspunkte hinausgehen, die den Verwaltungsakt rechtfertigen. Vorliegend hat die Antragsgegnerin darauf abgestellt, es könne nicht hingenommen werden, dass die Antragstellerin während eines denkbaren zeitlich lang andauernden Rechtsstreitverfahrens weiterhin durch ihre Hundehaltung gegen Rechtsvorschriften verstoße und dadurch weiterhin eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestehe. Die ordnungswidrige Hundehaltung der Antragstellerin könne nicht auf unbestimmte Zeit geduldet werden. Die Ordnungswidrigkeit der Hundehaltung der Antragstellerin folgt aus der Sicht der Antragsgegnerin aus der – bereits in der Begründung der streitgegenständlichen Maßnahmen betreffend die Abgabe des Hundes „F. “ in Bezug genommenen – Ordnungsverfügung vom 28. Juni 2007, mit der der Antragstellerin unter anderem die Haltung jedes anderen großen Hundes im Sinne des § 11 Abs. 1 LHundG NRW wegen Unzuverlässigkeit untersagt wurde. Zumindest aus dem Gesamtkontext der streitgegenständlichen Verfügung geht damit hervor, dass die Antragsgegnerin die Anordnung der sofortigen Vollziehung zum Schutz vor den Gefahren für erforderlich gehalten hat, die von der Haltung eines großen Hundes durch die insoweit nicht zuverlässige Antragstellerin ausgehen. Der für die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO erforderliche Einzelfallbezug ist damit – noch – hinreichend erkennbar. Ob die angeführten Gründe den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen – und damit auch, ob der Bescheid vom 28. Juni 2007 der Antragstellerin gegenüber noch Wirkung entfaltet, was diese bestreitet –, ist an dieser Stelle unerheblich.
7Das Ergebnis der vom Verwaltungsgericht nach § 80 Abs. 5 VwGO vorgenommenen Interessenabwägung zieht die Antragstellerin nicht in Zweifel, soweit sie rügt, die Antragsgegnerin sei für den Erlass der Anordnungen zur Abgabe des Hundes „F. “ örtlich nicht zuständig. Ihr Hauptwohnsitz und damit der Haltungsort des Hundes „F. “ seien in C. X. .
8Das Verwaltungsgericht hat dem diesbezüglichen Vorbringen der Antragstellerin bereits zutreffend entgegen gehalten, es spreche bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung Überwiegendes dafür, dass sich (auch) der Lebensmittelpunkt der Antragstellerin – und damit ihr Hauptwohnsitz, an den § 13 Satz 1 i. V. m. § 4 Abs. 5 Satz 2 LHundG NRW anknüpft,
9vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Mai 2011 – 5 B 1323/10 –, juris, Rn. 7,
10– zum Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung zur Abgabe des Hundes entgegen den melderechtlichen Verhältnissen in X1. befunden habe. Die Antragstellerin gab gegenüber der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 12. Mai 2014 selbst an, sie wohne seit drei Jahren mit „F. “ in X1. unter der Anschrift „Zur L. 34“. Die der Antragsgegnerin vorliegenden Aussagen von Nachbarn der Antragstellerin aus dem Zeitraum vor Erlass der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung bestätigen die Annahme, dass diese in X1. ihren Lebensmittelpunkt hatte. Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung C. X. konnten auf telefonische Nachfragen der Antragsgegnerin nicht bestätigen, dass die Antragstellerin sich vorwiegend dort aufhalten würde. Dies wird auch nicht durch die von ihr mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 25. November 2014 eingereichten, insoweit nicht hinreichend aussagekräftigen Unterlagen belegt. Steuerlich gemeldet hatte die Antragstellerin überdies einen Dalmatiner seit dem 10. Juni 2010 beim Steueramt X1. . Erst nach Erlass der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung(en), am 21. Oktober 2014, erfolgte dort die Abmeldung des Hundes. Darauf, dass die Angaben der Antragstellerin über ihre Aufenthaltszeiten in X1. im Jahr 2014 in der dem Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigen vom 22. Januar 2015 beigefügten Auflistung schon auf der Grundlage ihrer eigenen Angaben unvollständig – und damit letztlich nicht belastbar – sind, hat das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen. Auch mit der Beschwerde trägt die Antragstellerin nichts vor, was die nach dem Vorstehenden gerechtfertigte Einschätzung, dass sich ihr Hauptwohnsitz zum Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Ordnungsverfügungen im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin befand, in Zweifel zieht. Allein mit dem Hinweis auf die nachträglich erfolgte Abmeldung ihres (Neben-)Wohnsitzes in X1. ist unter den gegebenen Umständen auch nicht hinreichend dargelegt, dass sich ihr Lebensmittelpunkt nicht mehr dort befinden würde.
11Die formelle Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Abgabeverfügung stellt die Antragstellerin mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht in Frage, soweit sie rügt, sie sei nicht gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW angehört worden. Dieser mögliche formelle Mangel ist jedenfalls gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW geheilt worden. Die Antragstellerin hatte Gelegenheit, ihre Argumente mit dem vorgerichtlichen Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 14. Oktober 2014 und im Rahmen des am 23. Oktober 2014 eingeleiteten erstinstanzlichen Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vorzutragen. Die Antragsgegnerin hat sich mit diesem Vorbringen der Antragstellerin auseinandergesetzt. Sie hat bereits anlässlich des Schreibens vom 14. Oktober 2014, mit dem darauf hingewiesen wurde, dass die Antragstellerin ihren Erstwohnsitz in C. X. habe, Erkundigungen – auch beim Einwohnermeldeamt der Gemeinde C. X. – eingeholt. In ihren Schriftsätzen vom 31. Oktober 2014 und 10. Februar 2015 hat sie auf das Vorbringen der Antragstellerin in ihrem Antragsschriftsatz vom 23. Oktober 2014 nebst in Bezug genommener Klageschrift im erstinstanzlichen Hauptsacheverfahren 18 K 6950/14 und den ergänzenden Antragsbegründungen vom 25. November 2014 und 22. Januar 2015 im Einzelnen erwidert. Dies genügt den Anforderungen, die § 28 Abs. 1 VwVfG NRW an eine ordnungsgemäße Anhörung stellt.
12Soweit die Antragstellerin schließlich geltend macht, die Anordnung zur Abgabe des Hundes sei ermessensfehlerhaft ergangen, verhilft dies der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Die Antragsgegnerin hat erkannt, dass nach § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG NRW im Fall der Untersagung der Hundehaltung die Abgabe des Hundes angeordnet werden „kann“, ihr diesbezüglich also Ermessen zusteht. Sie hat die Anordnung der Abgabe des Hundes für erforderlich gehalten, weil die Antragstellerin aufgrund der ausgesprochenen Haltungsuntersagung nicht mehr berechtigt sei, große Hunde im Sinne des § 11 LHundG NRW zu halten. Dass die Antragsgegnerin – ausgehend von ihrer nach dem Vorstehenden nicht zu beanstandenden Annahme, die Antragstellerin habe tatsächlich ihren Hauptwohnsitz in X1. – kein milderes, ebenso effektives Mittel zur Abwehr der von der ordnungswidrigen Hundehaltung der Antragstellerin ausgehenden Gefahren gesehen hat, lässt Ermessensfehler nicht erkennen.
13Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
14Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
15Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
Tenor
Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 25. März 2014 wird den Antragstellern für das erstinstanzliche Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin L. aus E. beigeordnet, soweit die Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 18 K 1218/14 (VG Düsseldorf) gegen Ziffer 1 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 21. Januar 2014 begehren. Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragsteller gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch den genannten Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf zurückgewiesen.
Auf die Beschwerde der Antragsteller gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 25. März 2014 teilweise geändert: Die aufschiebende Wirkung der Klage 18 K 1218/14 (VG Düsseldorf) wird angeordnet, soweit sie sich gegen Ziffer 1 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 21. Januar 2014 richtet. Im Übrigen wird diese Beschwerde zurückgewiesen.
Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in beiden Instanzen jeweils zur Hälfte. Im Verfahren gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe tragen die Antragsteller die Kosten des Beschwerdeverfahrens, wobei die Festgebühr (vgl. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz) auf die Hälfte ermäßigt wird; außergerichtliche Kosten werden insoweit nicht erstattet.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes auf 2.500,- Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
21. Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe hat teilweise Erfolg. Die Rechtsverfolgung erscheint nicht mutwillig und bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg, soweit sie sich gegen die sofort vollziehbare Sicherstellung des Hundes „Q.“ richtet (Ziffer 1 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 21. Januar 2014, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Antragsteller können nach den von ihnen dargelegten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der erstinstanzlichen Prozessführung nicht aufbringen (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 115 ZPO). Die Beiordnung von Rechtsanwältin L. beruht auf § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 2 ZPO.
3Soweit die Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen Ziffer 2 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin (Untersagung der Haltung, Führung und Betreuung des Hundes „Q.“) begehren, hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin L. aus E. zu Recht als unbegründet abgelehnt. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet insoweit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
42. Die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes bleibt – soweit es um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage 18 K 1218/14 (VG Düsseldorf) gegen die Untersagung des Haltens, Führens und Betreuens des Hundes „Q.“ der Antragsteller geht (Ziffer 2 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 21. Januar 2014) – ebenfalls erfolglos (a). Hingegen hat die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes Erfolg, soweit die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Ziffer 1 der genannten Ordnungsverfügung (Sicherstellung des Hundes „Q.“) betroffen ist (b).
5a) Bei summarischer Prüfung spricht ganz Überwiegendes dafür, dass die Untersagungsverfügung rechtmäßig erfolgt ist. Zur Begründung nimmt der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug auf die entsprechenden Ausführungen im angegriffenen Beschluss. Diese werden durch das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht erschüttert.
6Ohne Erfolg wenden die Antragsteller ein, bei „Q.“ handele es sich nicht um einen der Rasse nach gefährlichen Hund im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW mit der Folge, dass dessen Haltung nicht erlaubnispflichtig sei. Nach den nachvollziehbaren Angaben der amtlichen Tierärztin weist der Hund deutlich hervortretende Rassemerkmale eines Hundes vom Typ Staffordshire-Terrier auf. Die Antragsteller räumen selbst ein, dass der Verkäufer des Hundes ihnen erklärt habe, die Optik von „Q.“ erinnere ein wenig an einen Kampfhund. Schließlich war es auch das phänotypische Erscheinungsbild, aufgrund dessen die Antragsgegnerin auf „Q.“ aufmerksam gemacht wurde. Die von den Antragstellern geltend gemachte Einordnung von „Q.“ als Boxer-Labrador-Mix wird hingegen weder durch die in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Fotos untermauert noch haben die Antragsteller insoweit aussagekräftige Unterlagen vorgelegt. Unabhängig davon, dass sich den Antragstellern schon aufgrund der ausgeprägten phänotypischen Merkmale hätte aufdrängen müssen, dass „Q.“ kein Boxer-Labrador-Mix ist, wird die objektiv vorzunehmende Feststellung der Rassezugehörigkeit nicht durch ihre etwaige Unkenntnis in Frage gestellt. Für die Einstufung als gefährlicher Hund im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW ist schließlich auch unerheblich, dass „Q.“ sich bislang als „zuverlässiger Familienhund“ verhalten habe, der nie auffällig geworden sei. Denn die Gefährlichkeit der in § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW aufgeführten Hunderassen und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden ergibt sich unmittelbar kraft Gesetzes. Es kommt hierbei – anders als bei den im Einzelfall gefährlichen Hunden gemäß § 3 Abs. 3 LHundG NRW – nicht darauf an, ob ein einzelner Hund ein gefährliches oder aggressives Verhalten gezeigt hat.
7Vgl. Reich, Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, 2005, § 3 Rn. 1 f.
8Im Übrigen hat in Zweifelsfällen der Halter nachzuweisen, dass eine Kreuzung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW nicht vorliegt (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 3 LHundG NRW). Das gilt auch bei „völlig unauffälligen“ Hunden. Dieser Nachweis ist vorliegend nicht erbracht.
9Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 LHundG NRW ist die Haltung eines gefährlichen Hundes erlaubnispflichtig. Die Antragsteller verfügen jedoch weder über eine Erlaubnis noch erfüllen sie sämtliche Voraussetzungen zur Erteilung einer derartigen Erlaubnis (§ 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 LHundG NRW): Abgesehen davon, dass bislang keine fälschungssichere Kennzeichnung von „Q.“ nachgewiesen ist (§ 4 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 7 LHundG NRW), fehlt es insbesondere an einem öffentlichen Interesse an der weiteren Haltung (§ 4 Abs. 2 LHundG NRW).
10Die hiergegen vorgebrachten Einwendungen greifen nicht durch. Die Antragsteller machen erfolglos geltend, es gehe um eine Vermittlung eines gefährlichen Hundes aus einem Tierheim. Zwar kann nach der Senatsrechtsprechung ein öffentliches Interesse im Sinne von § 4 Abs. 2 LHundG NRW auch aus Gründen des Tierschutzes bestehen, wenn ein Hund aus einem Tierheim an eine Privatperson vermittelt werden soll.
11Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Mai 2014 - 5 B 185/14 - und vom 19. Mai 2010 - 5 B 159/10 -. Siehe auch LT-Drs. 13/2387, S. 22, und Nr. 4.2 VV LHundG NRW).
12Ein derartiges öffentliches Interesse scheidet aber jedenfalls aus, wenn die Vorgaben des § 4 Abs. 2 LHundG NRW bewusst umgangen werden. Mit dieser Fallgestaltung ist es unter Rechtsmissbrauchsgesichtspunkten gleichzusetzen, wenn ein Betroffener einen gefährlichen Hund ohne die erforderliche Erlaubnis in Obhut nimmt und behält, obwohl er dessen Eigenschaft als gefährlich kennt oder kennen muss.
13Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Januar 2011 - 5 E 888/10 -.
14Wie bereits ausgeführt, hätte sich den Antragstellern angesichts der deutlich hervortretenden Rassemerkmale eines Hundes vom Typ Staffordshire Terrier und des oben zitierten Hinweises des Verkäufers aufdrängen müssen, dass es sich bei „Q.“ um einen gefährlichen Hund handelt. Zumindest hätten sie sich in Bezug auf die Rassezugehörigkeit des Tieres genauer informieren müssen. § 4 Abs. 2 LHundG NRW dient nicht dazu, die Haltung eines privat erworbenen Hundes nachträglich zu legalisieren, nachdem der Hund wegen Fehlens der Erlaubnisvoraussetzungen weggenommen und in einem Tierheim untergebracht worden ist. Andernfalls könnte der Hundehalter, der mit der nicht erlaubten Haltung eines gefährlichen Hundes selber die Ursache dafür gesetzt hat, dass der Hund in ein Tierheim verbracht wird, nach seinem Belieben ein öffentliches Interesse erzeugen. Auf diese Weise würde § 4 Abs. 2 LHundG NRW letztlich bedeutungslos.
15Die von den Antragstellern vorgetragene Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen Personen, die mit einem gefährlichen Hund aus einem anderen Bundesland, in welchem keine Erlaubnispflicht besteht, nach Nordrhein-Westfalen ziehen, verfängt nicht. Dies hat das Verwaltungsgericht überzeugend begründet (Seite 3, letzter Absatz des Beschlussabdrucks); die Antragsteller haben dem nichts Durchgreifendes entgegengesetzt.
16Ihr Hinweis, dass sie zu „Q.“ eine emotionale Bindung aufgebaut hätten, führt mangels Entscheidungserheblichkeit ebenfalls nicht zum Erfolg der Beschwerde betreffend die Untersagungsverfügung.
17b) Die im Wege des Sofortvollzugs erfolgte, u.a. auf § 12 Abs. 1 LHundG NRW gestützte Sicherstellung von „Q.“ ist bei summarischer Prüfung materiell ermessensfehlerhaft. Außer in den Fällen der Haltungsuntersagung, in denen ein Hund gemäß § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG NRW entzogen und seine Abgabe angeordnet werden kann, kommt die Sicherstellung eines Hundes als ordnungsrechtliche Standardmaßnahme nur unter den engeren Voraussetzungen nach § 15 Abs. 1 LHundG NRW i. V. m. § 24 Nr. 13 OBG NRW und § 43 PolG NRW in Betracht. Neben dieser spezielleren Ermächtigung tritt die allgemeine hunderechtliche Generalklausel zurück.
18Vgl. sinngemäß Gesetzesbegründung, LT-Drs. 13/2387, S. 32, wonach die §§ 15 ff. OBG zu beachten sind.
19Eine Sicherstellung kann danach unter anderem erfolgen, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwenden. Der Begriff der gegenwärtigen Gefahr stellt strengere Anforderungen an die zeitliche Nähe und den Wahrscheinlichkeitsgrad des Schadenseintritts. Gegenwärtig ist eine Gefahr dann, wenn die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder unmittelbar bzw. in allernächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorsteht.
20Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1974 - I C 31.72 -, BVerwGE 45, 51, 58.
21Eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit liegt beispielsweise dann vor, wenn jemand einen gefährlichen Hund ohne die erforderliche Erlaubnis hält und auch die materiellen Erlaubnisvoraussetzungen nicht vorliegen. Aber auch in einer Hundehaltung ohne die erforderliche Erlaubnis liegt für sich gesehen ein schon eingetretener formaler Rechtsverstoß, der eine Sicherstellung rechtfertigen kann. Allerdings verlangt die Formulierung „kann" in § 43 PolG NRW zusätzlich eine Ermessensausübung über ein Einschreiten im Einzelfall, die nach § 40 VwVfG NRW den strengeren Anforderungen des gesetzlichen Tatbestands Rechnung tragen muss. Einer nachvollziehbaren Ermessensausübung bedarf es gerade in Fällen lediglich formaler Rechtsverstöße bei der Hundehaltung, weil aus ihnen nicht notwendig auf eine hohe Wahrscheinlichkeit der Gefährdung für die körperliche Unversehrtheit von Menschen und anderen Tieren geschlossen werden kann. Jedenfalls lassen sich der gesetzlichen Ermächtigung keine Anzeichen dafür entnehmen, bei Fehlen der erforderlichen Erlaubnis sei das Ermessen regelmäßig dahingehend reduziert, dass eine Sicherstellung des Hundes und Unterbringung in einem Tierheim erfolgen müsse.
22Vgl. zum Ganzen OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2012 - 5 B 669/12 -, juris, Rn. 15 ff. m. w. N.; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2013 - 5 B 212/13 -.
23Genau dies hat vorliegend jedoch die Antragsgegnerin angenommen, indem sie den Hund deshalb sicherstellte, weil „weder ein Sachkundenachweis, Haftpflichtversicherung, Haltungserlaubnis, Kastration u.ä. vorhanden waren“ (vgl. Vermerk vom 15. Januar 2014), obwohl „Q.“ nicht konkret gefährlich in Erscheinung getreten ist (z. B. Beißvorfall, Beinahe-Beißvorfall oder auffallende Aggressivität des Hundes).
24Im Übrigen ist nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin etwaige weniger belastende Alternativen in Erwägung gezogen hat. Derartiges ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gemäß § 15 Abs. 1 LHundG i. V. m. § 15 OBG NRW nötig. Bei Verstößen gegen ein Genehmigungserfordernis bietet sich insbesondere an zu klären, ob eine Erlaubnis kurzfristig erteilt werden kann. Dies liegt gerade dann nahe, wenn der Betroffene signalisiert, er wolle und könne die Erlaubnisvoraussetzungen kurzfristig nachweisen. In derartigen Fällen drängt es sich auf, dem betroffenen Hundehalter hierzu Gelegenheit zu geben, etwa indem gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW eine angemessene Frist eingeräumt wird, innerhalb derer er die erforderliche Erlaubnis beantragen kann. Sofern nicht bereits andere behördliche Erkenntnisse über eine konkret gefährliche Hundehaltung vorliegen, lässt im Allgemeinen erst das anschließende Verhalten des Hundehalters eine hinreichend verlässliche Beurteilung zu, ob mildere Alternativen zu einer vorläufigen Sicherstellung nach § 15 Abs. 1 LHundG NRW i. V. m. § 24 Nr. 13 OBG NRW und § 43 PolG NRW vorhanden sind oder ob nach dem ordnungsbehördlichen Opportunitätsprinzip für die Dauer des Genehmigungsverfahrens von einer Tierheimunterbringung abgesehen werden kann. Auch Gründe des Tierschutzes können dafür sprechen, stattdessen andere Unterbringungsmöglichkeiten bei einer Privatperson in Erwägung zu ziehen.
25Vgl. Art. 20 a GG und Art. 29 a LV NRW sowie Gesetzesbegründung zu § 4 Abs. 2 LHundG NRW, LT-Drs. 13/2387, S. 22; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2012 - 5 B 669/12 -, juris, Rn. 18 ff.
26Ob mittlerweile die Entziehung des Hundes „Q.“ auf der Grundlage von § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG NRW angeordnet werden könnte, bedarf keiner Entscheidung.
27Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 2, 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
28Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG.
29Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
Tenor
1. Dem Antragsteller wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt X. aus N. B. E. S. zu den Bedingungen eines im Bezirk des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen ansässigen Rechtsanwalts beigeordnet, soweit er beantragt hat,die aufschiebende Wirkung der Klage – 16 K 3450/14 – hinsichtlich Ziffer II. der Ordnungsverfügung vom 1. Juli 2014, soweit es darin um die Untersagung des künftigen Haltens und Führens anderer Hunde als des B1. T. U. „E1. “ geht, wiederherzustellen,die aufschiebende Wirkung dieser Klage hinsichtlich Ziffer V. der Ordnungsverfügung vom 1. Juli 2014 wiederherzustellen,und die aufschiebende Wirkung dieser Klage hinsichtlich Ziffer III. der Ordnungsverfügung vom 1. Juli 2014, soweit sich diese auf die Untersagung des künftigen Haltens und Führens anderer Hunde als des B1. T. U. „E1. “ bezieht, anzuordnen.Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
2. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Hinsichtlich Ziffer V. der Ordnungsverfügung vom 1. Juli 2014 wird die aufschiebende Wirkung der Klage – 16 K 3540/14 –wiederhergestellt. Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 1/3 und die Antragsgegnerin zu 2/3.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt
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Gründe:
2Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe im tenorierten Umfang beruht auf § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 114, § 115 der Zivilprozessordnung (ZPO).
3Der Antragsteller erfüllt die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe.
4Die Einschränkung der Beiordnung folgt aus § 166 VwGO in Verbindung mit § 121 Abs. 3 ZPO.
5Soweit sich der Antragsteller gegen die unter Ziffer II. der Ordnungsverfügung vom 1. Juli 2014 ausgesprochene Untersagung des künftigen Haltens und Führens von anderen Hunden als „E1. “ gemäß §§ 3,10 und 11 des Landeshundegesetzes NRW (LHundG NRW), die Zwangsgeldandrohung unter Ziffer III. der Ordnungsverfügung im Hinblick auf die Untersagung des künftigen Haltens und Führens von anderen Hunden als „E1. “ gemäß §§ 3, 10 und 11 LHundG NRW und gegen Ziffer V. der Ordnungsverfügung wendet, bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags hinreichende Aussicht auf Erfolg. Im Übrigen bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Dies ergibt sich aus den nachfolgenden Gründen.
6Hinsichtlich Ziffer II., soweit diese die Untersagung des künftigen Haltens und Führens anderer Hunde als „E1. “ gemäß §§ 3,10 und 11 des Landeshundegesetzes NRW (LHundG NRW) betrifft, und hinsichtlich Ziffer III. der Ordnungsverfügung vom 1. Juli 2014, soweit sie sich auf Ziffer II. in dem genannten Umfang bezieht, wird das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt. Die Beteiligten haben den Rechtsstreit diesbezüglich übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Antragsgegnerin hatte zuvor mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2014 die sofortige Vollziehung hinsichtlich Ziffer II. der Ordnungsverfügung vom 1. Juli 2014, soweit diese die Untersagung des künftigen Haltens und Führens anderer Hunde als „E1. “ gemäß §§ 3,10 und 11 des Landeshundegesetzes NRW (LHundG NRW) betrifft, aufgehoben und hinsichtlich Ziffer III. der Ordnungsverfügung vom 1. Juli 2014, soweit sie sich auf Ziffer II. in dem genannten Umfang bezieht, erklärt, bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht zu vollziehen.
7Der somit nur noch in Bezug auf Ziffer II., soweit diese das Verbot der Hundehaltung und Führung von „E1. “ betrifft, in Bezug auf Ziffer III., soweit es um die Androhung eines Zwangsgeldes hinsichtlich des Verbots der Hundehaltung und Führung von „E1. “ geht und in Bezug auf Ziffer V. der Ordnungsverfügung vom 1. Juli 2014 gestellte sinngemäße Antrag,
8die aufschiebende Wirkung der Klage – 16 K 3540/14 – anzuordnen bzw. wiederherzustellen,
9ist zulässig. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 4, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, besonders angeordnet wird, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. Im vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung der Untersagung der Haltung und Führung von „E1. “ (Ziffer II.) und die Verwertung von „E1. “ (Ziffer V.) in ihrer Ordnungsverfügung vom 1. Juli 2014 besonders angeordnet. Ferner kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag nach § 112 Satz 2 des Justizgesetzes NRW (JustG NRW) i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung im Fall des § 112 Satz 1 JustG NRW ganz oder teilweise anordnen. Nach § 112 Satz 1 JustG NRW haben Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen einer Vollzugsbehörde in der Verwaltungsvollstreckung richten, keine aufschiebende Wirkung. Die Androhung eines Zwangsgeldes unter Ziffer III. der Ordnungsverfügung vom 1. Juli 2014 hinsichtlich der Untersagung der Haltung und Führung von „E1. “ ist eine Maßnahme einer Vollzugsbehörde in der Verwaltungsvollstreckung.
10Der Antrag ist nur teilweise begründet. Hinsichtlich der Untersagung der Haltung und Führung von „E1. “ (Ziffer II.) und der Zwangsgeldandrohung (Ziffer III.), soweit sie sich auf die Untersagung der Haltung und Führung von „E1. “ bezieht, fällt die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung („kann) zu Lasten des Antragstellers aus. Maßgeblich hierfür ist, dass sich diese Anordnungen als voraussichtlich fortbestehend, weil offensichtlich rechtmäßig, erweisen und hinsichtlich der Untersagung der Haltung und Führung von „E1. “ ein besonderes öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug der Ordnungsverfügung vom 1. Juli 2014 besteht, das das Interesse des Antragstellers überwiegt, „E1. “ vorläufig weiter halten und führen zu dürfen.
11Die Antragsgegnerin hat die Untersagung der Haltung von „E1. “ in Ziffer II. der Ordnungsverfügung vom 1. Juli 2014 zu Recht auf § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW gestützt. Nach dieser Vorschrift soll das Halten eines gefährlichen Hundes im Sinne des § 3 LHundG NRW untersagt werden, wenn ein schwerwiegender Verstoß oder wiederholte Verstöße gegen Vorschriften des LHundG NRW oder auf Grund dieses Gesetzes getroffener Anordnungen vorliegen, die Erlaubnisvoraussetzungen nicht erfüllt sind, eine erforderliche Erlaubnis nicht innerhalb einer behördlich bestimmten Frist beantragt oder eine Erlaubnis versagt wurde.
12Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt.
13Bei „E1. “ handelt es sich unstreitig um einen B1. T. U1. und damit um einen gefährlichen Hund im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW.
14Weiter liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes hier nicht vor. Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW wird eine Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes nur erteilt, wenn ein besonderes privates Interesse nachgewiesen wird oder ein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung besteht.
15Ein besonderes privates Interesse an der Haltung von „E1. “ liegt nicht vor.
16Ein öffentliches Interesse an der Haltung von „E1. “ durch den Antragsteller besteht ebenfalls nicht. Ein solches öffentliches Interesse kann sich aus Gründen des Tierschutzes ergeben, vgl. Ziffer II 4.2 der Verwaltungsvorschriften zum LHundG NRW (Runderlass des Ministeriums für Umwelt- und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz -VI-7-78.01.052- vom 2. Mai 2003). Dies lässt sich nicht nur mit der besonderen, auch verfassungsrechtlich (Art. 20a des Grundgesetzes (GG)) abgesicherten Bedeutung des Tierschutzes begründen. Es entspricht auch dem klaren Willen des Landesgesetzgebers. Dieser sah ausweislich der Gesetzgebungsmaterialien ein öffentliches Interesse an der weiteren Hundehaltung aus Gründen des Tierschutzes ausdrücklich etwa dann für gegeben an, wenn ein Hund aus einem Tierheim oder einer vergleichbaren Einrichtung an eine Privatperson vermittelt werden soll.
17Vgl. Landtagsdrucksache 13/2387, Seite 22, vorletzter Absatz.
18Die in den Gesetzgebungsmaterialien wiedergegebenen Situationen, in denen der Tierschutz ein öffentliches Interesse an der weiteren Hundehaltung begründen kann, sind indes nur beispielhaft. Der Gesetzgeber wollte nach Möglichkeit einen Tierheimaufenthalt aus Gründen des Tierschutzes generell vermeiden. Auch in Fällen, in denen ein Hund nicht aus einem Tierheim übernommen wurde, kann ein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung durch den privaten Halter bestehen, wenn der Hund nämlich ansonsten ins Tierheim gegeben werden müsste.
19Vgl. Kammerurteil vom 15. Juli 2010 – 16 K 199/09 –; Kammerbeschlüsse vom 6. Juli 2012 – 16 L 555/ 12 – und vom 5. November 2012 – 16 L 1221/12 –.
20Ein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung eines gefährlichen Hundes im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW ist aber jedenfalls dann nicht gegeben, wenn die Vorgaben des § 4 Abs. 2 LHundG NRW vom Hundehalter bewusst umgangen werden. Mit dieser Fallgestaltung ist es unter Rechtsmissbrauchsgesichtspunkten gleichzusetzen, wenn ein Betroffener einen gefährlichen Hund ohne die erforderliche Erlaubnis in Obhut nimmt oder behält, obwohl er dessen Eigenschaft als gefährlich kennt oder kennen muss.
21Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Januar 2011 – 5 E 888/10 –; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 2. März 2009 – 7 A 11077/08 –, juris.
22Einem bewussten Umgehen der Vorgaben des § 4 Abs. 2 LHundG NRW ist auch gleichzusetzen, wenn der Hundehalter – sofern es sich bei dem gefährlichen Hund gleichzeitig um einen großen Hund im Sinne des § 11 Abs. 1 LHundG NRW handelt – der (ihm bekannten) Pflicht, die Hundehaltung nach § 11 Abs. 1 LHund bei der zuständigen Behörde anzuzeigen, nicht rechtzeitig nachgekommen ist.
23OVG NRW, Beschluss vom 6. Juli 2012 – 5 A 1735/11 –.
24Offen bleiben kann, ob der Antragsteller bereits bei der Inobhutnahme von „E1. “ wusste oder hätte wissen müssen, dass es sich bei „E1. “ um einen gefährlichen Hund im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW handelt. Dazu trägt er vor: „E1. “ sei ihm im Januar 2014 als U1. - Mix verkauft worden. Der Verkäufer habe ihm erklärt, es handele sich bei „E1. “ nicht um einen „Listenhund“; es werde zur Haltung u.a. lediglich ein „Hundeführerschein“ vom Tierarzt benötigt. Selbst wenn der Antragsteller bei der Übernahme von „E1. “ davon ausgegangen ist, dass es sich bei „E1. “ nicht um einen gefährlichen Hund handelt, hat er in den darauffolgenden Wochen, spätestens Anfang April 2014 Kenntnis darüber gehabt, dass es sich bei „E1. “ um einen B1. T. U1. handelt. In seiner Stellungnahme vom °°. N2. 2014 gibt der Antragsteller selbst an, dass er – je älter und größer „E1. “ geworden sei – häufiger damit konfrontiert worden sei, dass es sich bei „E1. “ um einen B1. T. U1. handeln könne. Aufgrund dessen habe er sich „im Internet schlau gemacht“ und immer mehr den Eindruck gewonnen, beim Kauf von „E1. “ „über‘ s Ohr gehauen“ worden zu sein. Daraufhin habe er eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen (Beginn: °. April 2014) und sich für eine Sachkundeprüfung angemeldet. Ausweislich des vorgelegten Auszuges aus der Haftpflichtversicherung vom °°. April 2014 hat er dieser gegenüber angezeigt, einen B1. T. U1. zu halten. Jedoch hat er die Antragsgegnerin zu diesem Zeitpunkt über die Haltung von „E1. “ nicht in Kenntnis gesetzt und „E1. “ ohne Erlaubnis weiterhin gehalten. Erst Ende April 2014 hat die Antragsgegnerin von der Hundehaltung erfahren, als „E1. “ wohl im Rahmen einer polizeilichen Hausdurchsuchung von den Polizeibeamten mitgenommen, im Tierschutzzentrum E2. abgegeben und die Antragsgegnerin vom Tierschutzzentrum E2. am °°. B2. 2014 über diesen Sachverhalt informiert worden ist. Aus eigenem Antrieb hat der Antragsteller die Antragsgegnerin indes nicht über die Hundehaltung aufgeklärt.
25Im Übrigen hätte der Antragsteller die Haltung von „E1. “ nach dessen Erwerb zumindest nach § 11 Abs. 1 LHundG NRW der Antragsgegnerin rechtzeitig anzeigen müssen. Ein B1. T. U1. erreicht ausgewachsen jedenfalls eine Widerristhöhe von mehr als 40 cm, vgl. Internetauftritt der „G. D. J. “ (G1. ) (www.°°°.be), und ist damit zumindest ein großer Hund im Sinne des § 11 Abs. 1 LHundG NRW. Auch wenn der Antragsteller zum Zeitpunkt des Erwerbs möglicherweise keine Kenntnis über die genaue Rassezugehörigkeit von „E1. “ hatte, war ihm aber ausweislich seiner Stellungnahme vom °°. N1. 2014 bereits beim Erwerb bewusst, dass es sich bei „E1. “ zumindest um einen großen Hund im Sinne des § 11 Abs. 1 LHundG NRW handelt. Er gibt nämlich an, dass ihm der Verkäufer erklärt habe, er brauche für die Haltung von „E1. “ einen „Hundeführerschein“ vom Tierarzt, womit offensichtlich der Sachkundenachweis gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW i.V.m. § 11 Abs. 3 LHundG NRW gemeint ist. Aus der Stellungnahme geht auch hervor, dass der Antragsteller wusste, was einen großen Hund im Sinne des LHundG NRW ausmacht: Er trägt vor, dass beim ersten Tierarztbesuch noch kein „Hundeführerschein“ ausgestellt worden sei, da „E1. “ zu diesem Zeitpunkt noch keine 40 cm groß gewesen sei und noch keine 20 kg erreicht habe. Trotz der Kenntnis, dass „E1. “ ausgewachsen – worauf es gemäß § 11 Abs. 1 LHundG NRW allein ankommt – eine Widerristhöhe von 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreicht, hat der Antragsteller die Haltung von „E1. “ aber nicht mit deren Beginn Anfang 2014 angezeigt, sondern erst, nachdem die Antragsgegnerin ohnehin bereits über die Hundehaltung informiert war. Dabei hat er angegeben, „E1. “ habe eine Größe von 42 cm und ein Gewicht von 20 kg. Hätte der Antragsteller bereits Anfang 2014 die Hundehaltung angezeigt und vorgetragen, bei „E1. “ handele es sich um einen „U1. -Mix“, hätte die Antragsgegnerin schon zu diesem Zeitpunkt diejenigen Ermittlungen aufnehmen können, die sie ab April 2014 aufgenommen hat, um „E1. “ als B1. T. U1. zu identifizieren und die Hundehaltung durch den Antragsteller zu überprüfen. Durch sein Verhalten hat der Antragsteller demgemäß pflichtwidrig über mehrere Monate verhindert, die Eigenschaft von „E1. “ als gefährlich zeitnah in Erfahrung zu bringen. Auf den drohenden Tierheimaufenthalt von „E1. “ kann er sich daher nicht berufen. Dafür, dass ihm die Anzeigepflicht von großen Hunden nicht bekannt gewesen sein könnte, ist in Ansehung der vorstehenden Umstände nichts ersichtlich.
26Im Übrigen hat der Antragsteller während der Haltung von „E1. “ wiederholt gegen Vorschriften des LHundG NRW verstoßen. Er hat die Haltung von „E1. “ der Antragsgegnerin gegenüber nicht nach § 8 LHundG NRW – jedenfalls nicht nach § 11 Abs. 1 LHundG NRW – angezeigt und hat „E1. “, auch nachdem er wusste, dass es sich bei ihm um einen gefährlichen Hund handelt, ohne Erlaubnis weiter gehalten. Weiter ist er der Pflicht, eine Haftpflichtversicherung für „E1. “ gemäß § 5 Abs. 5 LHundG NRW – jedenfalls gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW – abzuschließen, erst im B2. und damit mehrere Monate nach „E3. “ Erwerb nachgekommen.
27Ermessen hatte die Antragsgegnerin bei ihrer Haltungsuntersagung nicht auszuüben. Bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW soll die Haltung des Hundes untersagt werden. Anhaltspunkte für einen atypischen Sonderfall, der ausnahmsweise eine Ermessensausübung gebietet, bestehen hier nicht.
28In rechtlich nicht zu beanstandender Weise hat die Beklagte dem Kläger auch das Führen von „E1. “ untersagt. Ermächtigungsgrundlage hierfür ist § 12 Abs. 1 LHundG NRW. Hinsichtlich des Führens von „E1. “ besteht eine Gefahr für die geschriebene Rechtsordnung, da der Kläger – wie bereits ausgeführt – wiederholt gegen Vorschriften des LHundG NRW verstoßen hat und sich damit hinsichtlich „E1. “ als unzuverlässig gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 7 Abs. 2 Nr. 2 LHundG NRW erwiesen hat und daher nicht die Voraussetzungen erfüllt, die §§ 5 Abs. 4 Satz 2, 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 i. V. m. § 7 Abs. 2 Nr. 2 LHundG NRW an eine Aufsichtsperson stellt. Die Beklagte hat das ihr in § 12 Abs. 1 LHundG NRW eröffnete Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Sie hat insoweit in der Ordnungsverfügung vom 1. Juli 2014 im Rahmen der Prüfung des § 12 Abs. 2 Satz 3 LHundG NRW, auf die sie Bezug nimmt, ausgeführt, dass das öffentliche Interesse daran, dass ein gefährlicher Hund – wie „E1. “ – nicht von einer unzuverlässigen Person geführt werde, gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers, „E1. “ weiterhin zu führen, überwiege. Mit dieser Erwägung hat die Beklagte weder die Grenzen ihres Ermessens überschritten noch von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht, § 114 Satz 1 VwGO.
29Es besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Haltungs- und Führungsuntersagung hinsichtlich „E1. “, das das Interesse des Antragstellers überwiegt, „E1. “ weiter halten und führen zu dürfen. Der Antragsteller kann derzeit, aber auch in Zukunft wegen des fehlenden privaten bzw. öffentlichen Interesses nicht die für die Erteilung einer Haltungserlaubnis für „E1. “ erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Weiterhin hat er während der Haltung von „E1. “ wiederholt gegen Vorschriften des Landehundegesetzes NRW verstoßen und sich diesbezüglich unzuverlässig erwiesen. Demgemäß hat das Interesse der Allgemeinheit, noch vor Bestandskraft der Ordnungsverfügung vom 1. Juli 2014 vor den Gefahren einer unerlaubten bzw. nicht erlaubnisfähigen Haltung eines gefährlichen Hundes geschützt zu werden, höheres Gewicht als das Interesse des Antragstellers, von dem sofortigen Vollzug der Haltungs –und Führungsuntersagung verschont zu bleiben.
30Die nur noch im Hinblick auf die Haltungs – und Führungsuntersagung von „E1. “ zu prüfende Zwangsgeldandrohung unter Ziffer III. der Ordnungsverfügung vom 1. Juli 2014 entspricht den Vorgaben der §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW (VwVG NRW) und ist rechtmäßig.
31Hinsichtlich Ziffer V. der Ordnungsverfügung vom 1. Juli 2014 ist der Antrag jedoch begründet, da die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung („kann“) zu Lasten der Antragsgegnerin ausfällt. Die angeordnete Verwertung von „E1. “ hat offensichtlich keinen Bestand, da sie offensichtlich rechtswidrig ist.
32Die Antragsgegnerin hat die Verwertung von „E1. “ auf § 24 Nr. 13 des Ordnungsbehördengesetzes NRW (OBG NRW) i.V.m. § 45 Abs. 1 Nr. 2 des Polizeigesetzes NRW (PolG NRW) gestützt. Nach dieser Vorschrift ist die Verwertung einer sichergestellten Sache zulässig, wenn ihre Verwahrung, Pflege oder Erhaltung mit unverhältnismäßig hohen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden ist. Es kann dahinstehen, ob hier eine Sicherstellung im Rechtssinne stattgefunden hat, auf welche Vorschrift sie gestützt war und ob sie rechtmäßig war. Im vorliegenden Fall ist die Antragsgegnerin – wie die Kammer bereits in ihrer Verfügung vom °°. P. °°°° ausgeführt hat – jedenfalls verpflichtet, „E1. “ gemäß § 46 Abs. 1 PolG NRW wieder an den Antragsteller herauszugeben. Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW sind, sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind, die Sachen an diejenige Person herauszugeben, bei der sie sichergestellt worden sind. Die Fortnahme von „E1. “ durch die Polizeibeamten am °°. B2. 2014 erfolgte nach Lage der Akten allein deswegen, weil „E1. “ nach Festnahme des Antragstellers unversorgt in dessen Wohnung zurückgeblieben war. Nachdem der Antragsteller selbst nicht mehr in polizeilichem Gewahrsam war und „E1. “ wieder in Obhut nehmen konnte, waren die Voraussetzungen der Fortnahme nicht mehr erfüllt, so dass eine Herausgabe an den Antragsteller zu erfolgen hatte. Dem steht auch nicht § 46 Abs. 1 Satz 3 PolG NRW entgegen, wonach die Herausgabe ausgeschlossen ist, wenn dadurch erneut die Voraussetzungen für eine Sicherstellung eintreten würden. Zwar hat der Antragsteller keine erforderliche Erlaubnis zum Halten von „E1. “. Ihm ist mit Ordnungsverfügung vom 1. Juli 2014 die Haltung von „E1. “ unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auch (rechtmäßig) untersagt worden. Allerdings ist eine sofortige erneute Sicherstellung nicht die einzige und zwingende behördliche Reaktion auf die hinsichtlich „E1. “ angeordnete Haltungsuntersagung. Dies zeigt bereits die Möglichkeit, gemäß § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG NRW im Falle der Haltungsuntersagung anzuordnen, dass der Hund der Halterin oder dem Halter entzogen wird und an eine geeignete Person oder Stelle abzugeben ist.
33Vgl. Kammerbeschluss vom 30. Juli 2014 – 16 L 662/14 –.
34Dabei stehen der zuständigen Behörde verschiedene Möglichkeiten für ein beschleunigtes Vorgehen – insbesondere die Setzung kurzer Fristen und die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Anordnung (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) – zur Verfügung.
35Auch § 5 Abs. 6 Satz 1 LHundG NRW steht der Herausgabe von „E1. “ an den Antragsteller nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift darf die Abgabe oder Veräußerung eines gefährlichen Hundes nur an Personen erfolgen, die im Besitz einer Erlaubnis nach § 4 sind. § 5 Abs. 6 LHundG NRW normiert – wie schon die Überschrift verdeutlicht – Pflichten des Hundehalters im Umgang mit dem gefährlichen Hund.
36Vgl. LT-Drucks. 13/2387, 23; OVG NRW, Beschluss vom 8. Oktober 2009 – 5 E 1011/09 –, juris.
37So wird der Hundehalter in die Pflicht genommen, sich darum zu kümmern, dass der bei Abgabe oder Veräußerung vorgesehene neue Halter im Besitz der erforderlichen Erlaubnis ist.
38Vgl. Haurand, Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen, 6. Auflage 2014, § 5 Ziffer 7.
39Mit der Herausgabe von „E1. “ an den Antragsteller soll im vorliegenden Fall indes keine dauerhafte neue Haltung begründet werden. Es geht nur um die kurzzeitige Überlassung von „E1. “ an den Antragsteller, um ihm die Gelegenheit zu geben, die Abgabe von „E1. “ – wie in vergleichbaren Fällen auch – nach den maßgeblichen Vorschriften des LHundG NRW durchzuführen. Eine besondere Dringlichkeit, dies es erlauben würde, sich die auf einem gänzlich anderen Sachverhalt als nach dem LHundG NRW beruhende Fortnahme von „E1. “ zur Verwertung zunutze zu machen, liegt nicht vor.
40Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Kammer erachtet die drei im Eilverfahren im Wesentlichen streitgegenständlichen Anordnungen in der Ordnungsverfügung vom 1. Juli 2014 (Hundehaltungs –und Führungsverbot hinsichtlich „E1. “, Haltungs- und Führungsverbot anderer Hunde als „E1. “ gemäß §§ 3,10, und 11 LHundG NRW und Verwertung von „E1. “) als gleichwertig. Hinsichtlich der Verwertung von „E1. “ unter Ziffer V. der Ordnungsverfügung vom 1. Juli 2014 unterliegt – wie bereits ausgeführt – die Antragsgegnerin. Insofern hat sie für diese Anordnung die Kosten des Verfahrens zu tragen. Hinsichtlich des erledigten Teils, der im Wesentlichen das Haltungs- und Führungsverbot von anderen Hunden als „E1. “ gemäß §§ 3,10, und 11 LHundG NRW betrifft, entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens insofern ebenfalls der Antragsgegnerin aufzuerlegen, da diese die teilweise Erledigung des Verfahrens herbeigeführt hat, indem sie die Anordnung der sofortigen Vollziehung hinsichtlich des unter Ziffer II. ausgesprochenen Haltungs- und Führungsverbots anderer Hunde als „E1. “ gemäß §§ 3,10, und 11 LHundG NRW aufgehoben hat. Unabhängig davon spricht einiges dafür, dass sie insofern auch das Verfahren verloren hätte. Zur weiteren diesbezüglichen Begründung wird auf den Beschluss der Kammer vom heutigen Tag – 16 K 3450/14 – verwiesen. Nur hinsichtlich des Haltungs – und Führungsverbots von „E1. “ unter Ziffer II. der Ordnungsverfügung vom 1. Juli 2014 hat der Antragsteller somit keinen Erfolg. Aus diesem Grund ist die aus dem Tenor ersichtliche einheitliche Kostenentscheidung zu treffen, bei der Ziffer III. der Ordnungsverfügung (Androhung von Zwangsgeld) nicht ins Gewicht fällt und daher außer Betracht bleibt.
41Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.