Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 30. Sept. 2016 - 18 L 2704/16
Gericht
Tenor
Der Antrag wird einschließlich des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Antrag des Antragstellers,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 18 K 9100/16 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 3. August 2016 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,
4hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet.
5Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen einen Verwaltungsakt wiederherstellen, dessen sofortige Vollziehung die Behörde gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat. Das hat die Antragsgegnerin hier mit Blick auf sämtliche Regelungen der Ordnungsverfügung vom 3. August 2016 getan. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO kann das Gericht zudem die aufschiebende Wirkung anordnen, wenn der Verwaltungsakt - wie hier die Androhung von Zwangsmitteln - bereits kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist (§ 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 112 JustG NRW). Die Entscheidung des Gerichts hängt von einer Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit mit dem privaten Interesse des Antragstellers an einem vorläufigen Aufschub der Vollziehung ab. Für die Interessenabwägung fallen die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs, dessen aufschiebende Wirkung wiederhergestellt bzw. angeordnet werden soll, wesentlich ins Gewicht. Sind die Erfolgsaussichten bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erforderlichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als offen zu beurteilen, findet eine Abwägung der für und gegen die sofortige Vollziehung sprechenden Interessen statt.
61. Betreffend die mit Bescheid vom 3. August 2016 verfügte Haltungsuntersagung, die im Hinblick auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung eine den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügende Begründung enthält, überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung, weil sich diese Maßnahme bei summarischer Prüfung als rechtmäßig erweist und auch sonst ein Überwiegen des Suspensivinteresses des Antragstellers nicht erkennbar ist.
7Mit Blick auf die Vorgaben des § 80 Abs. 3 VwGO enthält die Ordnungsverfügung vom 3. August 2016 eine (noch) genügende Begründung. Insoweit bedarf es zwar regelmäßig der Darlegung besonderer Gründe, die über die Gesichtspunkte hinausgehen, die den Verwaltungsakt selbst rechtfertigen. Geringere Begründungsanforderungen gelten jedoch ausnahmsweise in Fällen besonderer Dringlichkeit, etwa wenn aus Sicht der Behörde nur die Anordnung der sofortigen Vollziehung erheblichen Gefahren vorbeugen kann. Dann ist es ausreichend, wenn diese besonderen Gründe benannt werden und deutlich gemacht wird, dass sie ein solches Gewicht haben, das ein besonderes öffentliches Interesse gerade an der sofortigen Vollziehung zu belegen fähig ist.
8Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2013 - 5 B 592/13 -, juris, Rn. 6 (m. w. N.).
9Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Begründung (noch). Darin weist die Antragsgegnerin (sinngemäß) auf Gefahren für die Allgemeinheit hin, die sich - auch schon während des Laufs eines gerichtlichen Hauptsacheverfahrens - aus der erlaubnislosen Haltung von Hunden ergeben, deren Haltung einer Erlaubnis bedarf. Dies ist als Verweis auf die notwendige Vermeidung der Verletzung hochwertiger Rechtsgüter zu sehen. (Auch) Der im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO geforderte Einzelfallbezug ist mit diesem Erklärungsinhalt noch hinreichend erkennbar. Unerheblich ist dagegen, ob die Begründung die Anordnung der sofortigen Vollziehung auch in der Sache trägt.
10Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Juli 2015 - 5 B 340/15 -, juris, Rn. 5.
11In der Sache überwiegt betreffend die in der Ordnungsverfügung vom 3. August 2016 ausgesprochene Haltungsuntersagung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das Suspensivinteresse des Antragstellers. Die Untersagung der Haltung des Hundes „V. “ erweist sich bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung als rechtmäßig.
12Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW soll das Halten eines gefährlichen Hundes u.a. dann untersagt werden, wenn die Erlaubnisvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Gefährliche Hunde sind gemäß § 3 Abs. 1 LHundG NRW Hunde, deren Gefährlichkeit nach Absatz 2 vermutet wird oder nach Absatz 3 im Einzelfall festgestellt worden ist. (Abstrakt) Gefährliche Hunde sind nach § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW Hunde der Rassen Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden. Dabei sind Kreuzungen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW Hunde, bei denen der Phänotyp einer der dort genannten Rassen deutlich hervortritt.
13Gemessen daran handelt es sich bei dem von dem Antragsteller gehaltenen Hund „V. “ aller Voraussicht nach um einen gefährlichen Hund im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW. Nach der am 3. August 2015 durchgeführten amtstierärztlichen Rassebeurteilung ist aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes eine Einstufung als Bullterrier erfolgt. Der Amtstierarzt hat insoweit eine Schulterhöhe von 42-43 cm festgestellt. Die Rassebeurteilung erfolgte sodann - nachvollziehbar - im Wege des Abgleichs der FCI-Standards Nr. 11 (Bullterrier) und Nr. 359 (Miniatur Bullterrier). Die Einstufung als Bullterrier, die auch unter Zugrundelegung der von dem Antragsteller zunächst selbst angegebenen Widerristhöhe von 41 cm Bestand hätte, wird auch nicht erschüttert durch die Ausführungen in der Bescheinigung der 1. Vorsitzenden des Deutschen Clubs für Bullterrier e.V., Frau D. U. -T. , vom 2. Januar 2016. Danach sei der Hund, wenn auch 5 cm über dem „Soll-Maß“ als Miniatur Bullterrier einzustufen. Insbesondere sei augenfällig, dass die Ohrengröße und die Länge des Fangs deutlich unter der eines Standard Bullterriers lägen. Auch Rückenlänge, Beinlänge, Rutenlänge und Knochenstärke seien harmonisch im Verhältnis zur Widerristhöhe und sprächen damit für einen etwas aus dem Maß geratenen Miniatur Bullterrier. Das Auge sei, Miniatur-Bullterrier-typisch rund und relativ groß. Beim Standard Bullterrier sei das Auge dreieckig und klein. Diese Ausführungen zu einzelnen phänotypischen Merkmalen sind vor dem Hintergrund der oben genannten FCI-Standards nicht nachvollziehbar. Denn die Rassebeschreibungen von Bullterrier (Nr. 11) und Miniatur Bullterrier (Nr. 359) sind inhaltsgleich. Lediglich hinsichtlich der Größe heißt es beim Miniatur Bullterrier: „Die Widerristhöhe sollte 35,5 cm nicht überschreiten.“
14Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. August 2016 - 5 A 1514/15 -, S. 2 des Beschlussabdrucks m.w.N.
15Auch die übrigen vorgelegten Unterlagen (Kaufvertrag - bezeichnet als „Tierschutzvertrag“ -, tschechischer Heimtierausweis, in Tschechien erstellte Ahnentafel mit aufgebrachter Zuchtbuchübernahme) gebieten keine Zuordnung des Hundes des Antragstellers zur Rasse Miniatur Bullterrier. Zwar ist in der Ahnentafel als Rasse Miniatur Bullterrier vermerkt. Dieses Dokument ist jedoch im Hinblick auf den Hund des Antragstellers nicht aussagekräftig.
16Das ergibt sich zum einen aus der fehlenden Verknüpfung der Ahnentafel mit der bei dem Hund des Antragstellers angebrachten Chipnummer. In der Ahnentafel selbst ist unter der Angabe “Tatoo/Chip“ lediglich die - zum Teil nicht lesbare - Nummer „21 („?)“, enthalten, wobei es sich bei der dritten und letzten sichtbaren Nummer um eine 2 handeln könnte. Selbst wenn es sich bei dieser Angabe um die - zeitlich vor der Einsetzung eines Chips - durch den Züchter angebrachte Nummer der Tätowierung handeln sollte, ist eine eindeutige Zuordnung zu dem Hund des Antragstellers mit der Chip-Nummer „203098100275534“ nicht möglich. Denn diese Chipnummer ist in der am 3. Mai 2010 erstellten Ahnentafel nicht aufgeführt, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt war. Aus dem insoweit vorgelegten tschechischen Heimtierausweis geht hervor, dass der Mikrochip bereits am 16. März 2010 angebracht worden ist. Wie die 1. Vorsitzende des Deutschen Clubs für Bullterrier e.V., Frau D. U. -T. , in ihrer Bescheinigung vom 2. Januar 2016 zu der Angabe kommt, sie habe mit dem tschechischen Verband Kontakt aufgenommen, dort sei ihr bestätigt worden, dass für den Hund des Antragstellers, unter der angegebenen Chipnummer eine Ahnenstafel erstellt worden sei, erschließt sich vor diesem Hintergrund nicht.
17Auch über den Heimtierausweis lässt sich die erforderliche Verbindung zwischen dem Hund des Antragstellers und der vorgelegten Ahnentafel nicht herstellen. Denn Angaben zu einer Tätowierungsnummer enthält dieser Ausweis nicht, obwohl nach dem Vordruck eine entsprechende Eintragungsmöglichkeit vorgesehen ist.
18Im Übrigen kommt der vorgelegten Ahnentafel auch deshalb keine Aussagekraft im Hinblick auf den Nachweis der Rasse Miniatur Bullterrier zu bzw. ist sie unplausibel, weil offenbar beide Eltern des Hundes des Antragstellers die (Soll-)Größenbegrenzung eines Miniatur Bullterriers - und zwar zum Teil erheblich - überschritten.
19Vgl. zu diesem Aspekt: OVG NRW, Beschluss vom 31. August 2016 - 5 A 1514/15 -, S. 3 f. des Beschlussabdrucks.
20Ausweislich der Bescheinigung der 1. Vorsitzenden des Deutschen Clubs für Bullterrier e.V., Frau D. U. -T. vom 2. Januar 2016 wies der Vater des Hundes des Antragstellers ein Schultermaß von 40 cm und die Mutter des Hundes ein Schultermaß von 36,5 cm auf.
21Handelt es sich bei dem Hund des Antragstellers danach um einen Bullterrier, der ein gefährlicher Hund nach § 3 Abs. 2 LHundG NRW ist, liegt auch eine der weiteren, alternativ zu fordernden tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Haltungsuntersagung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW - das Nichterfüllen der Erlaubnisvoraussetzungen - vor. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW wird die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW oder des § 3 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 LHundG NRW nur erteilt, wenn ein besonderes privates Interesse nachgewiesen wird oder ein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung besteht. Ein besonderes privates Interesse des Antragstellers (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW), ist weder nachgewiesen noch sind hierfür sonst Anhaltspunkte ersichtlich. Auch ein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung des Hundes „V. “ durch den Antragsteller besteht nicht. Ein solches öffentliches Interesse kann nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zwar auch aus Gründen des Tierschutzes bestehen, wenn ein Hund aus einem Tierheim an eine Privatperson vermittelt werden soll.
22Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Mai 2014 - 5 B 185/14 -, juris, Rn. 7 f. m.w.N. zur Senatsrechtsprechung.
23Ein öffentliches Interesse im Sinne des § 4 Abs. 2 LHundG NRW scheidet jedoch jedenfalls dann aus, wenn die Vorgaben dieser Norm bewusst umgangen werden. Gleiches gilt, wenn ein Betroffener einen gefährlichen Hund ohne die erforderliche Erlaubnis in Obhut nimmt und behält, obwohl er dessen Eigenschaft als gefährlich kennt oder kennen muss.
24Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2014 - 5 B 446/14, 5 E 5 E 451/14 -, juris Rn. 11 f. m.w.N. zur Senatsrechtsprechung.
25Einem bewussten Umgehen der Vorgaben des § 4 Abs. 2 LHundG NRW ist auch gleichzusetzen, wenn der Hundehalter - sofern es sich bei dem gefährlichen Hund gleichzeitig um einen großen Hund im Sinne des § 11 Abs. 1 LHundG NRW handelt - der (ihm bekannten) Pflicht, die Hundehaltung nach § 11 Abs. 1 LHundG NRW bei der zuständigen Behörde anzuzeigen, nicht rechtzeitig nachgekommen ist.
26VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 17. Dezember 2014 - 16 L 1159/14 -, juris, Rn. 21 unter Hinweis auf: OVG NRW, Beschluss vom 6. Juli 2012 - 5 A 1735/11 -.
27So liegt es hier. Bei dem Hund des Antragstellers handelt es sich gleichzeitig um einen großen Hund. Das gilt unabhängig davon, ob man die in der Bescheinigung des Amtsveterinärs vom 12. August 2015 angegebene Höhe von 42-43 cm zu Grunde legt oder die vom Antragsteller selbst angegebene Widerristhöhe von 41 cm. Der daraus resultierenden Pflicht zur Anmeldung ist der Antragsteller nicht rechtzeitig nachgekommen. Nachdem er den Hund ausweislich des Kaufvertrages bereits am 9. Mai 2013 erworben hatte, erfolgte erst am 31. Juli 2015 - und zwar offenbar auf eine entsprechende Vorladung hin - die Anmeldung des Hundes bei der Antragsgegnerin. Die Pflicht zur Anmeldung war dem Antragsteller auch bekannt. Das belegt die von ihm eingereichte Bescheinigung der Sachkunde für Hundehalter vom 5. Juli 2012.
28Dieses pflichtwidrige Versäumnis, den Hund als großen Hund anzumelden, dürfte darüber hinaus - ohne dass es für die Entscheidung darauf ankommt - einen weiteren, alternativen Tatbestand für eine Haltungsuntersagung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW erfüllen. Denn in der derart verspäteten, und offenbar erst auf Aufforderung durch die Antragsgegnerin erfolgten Anzeige der Haltung des Hundes „V. “ dürfte ein schwerwiegender Verstoß gegen Vorschriften des LHundG NRW zu sehen sein.
29Schließlich bestehen auch keine Bedenken gegen die aufgrund des Fehlens der Erlaubnisvoraussetzungen ausgesprochene Rechtsfolge der Untersagung der Haltung, die das Gesetz als regelmäßige Folge vorsieht („soll“).
302. Soweit die Antragsgegnerin darüber hinaus das Führen des Hundes „V. “ untersagt hat sowie betreffend die in der Ordnungsverfügung vom 3. August 2016 enthaltene Aufforderung, den Hund an eine berechtigte Person oder Stelle abzugeben und der Antragsgegnerin einen Nachweis über den Verbleib des Hundes vorzulegen, einschließlich der daran anknüpfenden Zwangsmittelandrohung sind die Erfolgsaussichten für das Hauptsacheverfahren zwar offen. Dennoch überwiegt im Ergebnis das Interesse an der sofortigen Vollziehung das Suspensivinteresse des Antragstellers.
31Die Untersagung der Führung des Hundes ist - darauf hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers zu Recht hingewiesen - nicht als Rechtsfolge in § 12 Abs. 2 LHundG NRW vorgesehen. Hier wird im Hauptsacheverfahren zu prüfen sein, ob sich dieser Ausspruch gegebenenfalls auf die Rechtsgrundlage des § 12 Abs. 1 LHundG NRW (möglicherweise i.V.m. §§ 5 Abs. 4 Satz 2, 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 7 Abs. 2 Nr. 2 LHundG NRW) stützen lässt.
32Auch die Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit der Aufforderung zur Abgabe des Hundes lässt sich im Rahmen der hier nur möglichen summarischen Prüfung nicht zuverlässig feststellen. Zwar kann gemäß § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG NRW im Falle der Untersagung angeordnet werden, dass der Hund der Halterin oder dem Halter entzogen wird und an eine geeignete Person oder Stelle abzugeben ist. Die angefochtene Verfügung der Antragsgegnerin enthält indes (nur) die Aufforderung, den Hund an eine berechtigte Person oder Stelle abzugeben. Dieser Aufforderung kommt unzweifelhaft Verwaltungsaktscharakter zu, denn sie ist mit einer Androhung der zwangsweisen Durchsetzung verbunden. Ob eine derartige Aufforderung indes in der Form eines Verwaltungsaktes ergehen kann, ohne dass - wie es das Gesetz vorsieht - gleichzeitig die Entziehung angeordnet wird, muss der Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
33Die danach vorzunehmende Interessenabwägung im Übrigen fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Vor dem Hintergrund der vollziehbaren Haltungsuntersagung kommt dem Suspensivinteresse des Antragstellers betreffend die genannten „Annexverfügungen“ ein nur sehr geringes Gewicht zu. Denn der Antragsteller ist aufgrund der Untersagungsverfügung ohnehin gehalten, den Hund „abzuschaffen“, d.h. einer geeigneten Person oder Stelle zuzuführen. Dagegen steht der Durchsetzung der Untersagung der Haltung eines gefährlichen Hundes i.S.d. § 3 Abs. 2 LHundG NRW ein beträchtliches Sicherheitsinteresse zur Seite.
34Die Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe folgt aus den oben ersichtlichen Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (§§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO).
35Die Kostenentscheidung ergeht nach § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziffer 35.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
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Annotations
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.