Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 18. Aug. 2015 - 13 K 5735/14
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die zu 50 % beihilfeberechtigte Klägerin beantragte unter dem 8. Januar 2014 Beihilfe u.a. zu den Aufwendungen für die Durchführung einer „zytologischen Untersuchung unter Anwendung optischer Sonderverfahren Monolayer“ (auch „Thin-Prep“ genannt) im Rahmen der Krebsdiagnostik (Rechnung des Abrechnungszentrums Dr. H. GmbH vom 3. Dezember 2013).
3Mit Beihilfebescheid vom 12. Februar 2014 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Beihilfe hierzu ab und führte zur Begründung aus: Die Aufwendungen der zytologischen Untersuchung zur Krebsdiagnostik (Monolayer) unter Anwendung optischer Sonderverfahren gehörten zu den individuellen Gesundheitsleistungen und seien nicht beihilfefähig.
4Gegen den Bescheid erhob die Klägerin unter dem 9. Juli 2014 Widerspruch. Sie machte geltend, dass die Thin-Prep-Methode eine Weiterentwicklung des (herkömmlichen) Pap-Tests sei, der 1928 entwickelt worden sei. Beim Pap-Test werde der Zellabstrich direkt auf ein Glasplättchen ausgestrichen. Bei der Thin-Prep-Methode würden Verunreinigungen wie Blut, Schleim und Entzündungszeichen entfernt, die verbleibenden Zellen würden dann auf einen Objektträger verteilt. Dies ergebe ein besser zu beurteilendes Präparat, durch welches der Anteil nicht oder schlecht zu beurteilender Präparate sowie unklarer oder falscher Befunde gesenkt werde. Das Testsystem sei von der amerikanischen Gesundheitsbehörde mit der Aussage „bedeutend besser als ein konventioneller Pab-Abstrich“ zugelassen worden. Beihilfestellen der Länder, die die Beihilfevorschriften des Bundes nicht bzw. nicht vollständig anwenden würden, zahlten zum Teil diese Untersuchung. Die Untersuchung sei auch bei ihr, der Klägerin, in den letzten Jahren regelmäßig erstattet worden. Weder die Ärztin noch sie, die Klägerin, hätten erkennen können, dass dies plötzlich nicht mehr der Fall sein solle. Wenn der Thin-Prep-Test nicht durchgeführt worden wäre, wären aber jedenfalls die Kosten für den normalen Pap-Test angefallen. Somit wären zumindest entsprechende Kosten zu erstatten.
5Mit Widerspruchsbescheid vom 1. August 2014 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. In der Begründung heißt es: Die in Rede stehende Untersuchungsmethode in Gestalt eines optionalen Sonderverfahrens, dass auch „Dünnschicht“, „Monolayer“ oder „Thin-Prep“ genannt werde, sei weder in der Anlage 13 zu § 41 Abs. 1 Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) noch in den nach Nr. 41.1.1 S. 2 Nr. 3 der Verwaltungsvorschrift zur BBhV (BBhVVwV) in Bezug genommenen Krebsfrüherkennungsrichtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) genannt. Aufwendungen, die über den in den vorgenannten Beihilfevorschriften normierten Leistungsumfang hinausgingen, könnten nicht als Vorsorgemaßnahmen anerkannt werden (Nr. 41.1.2 BBhVVwV). Von einer Rückforderung in der Vergangenheit gewährter Beihilfen werde aus Vertrauensschutzgesichtspunkten abgesehen. Es bestehe aber auch kein Anspruch auf die rechtswidrige Weitergewährung der Beihilfe.
6Die Klägerin hat am 1. September 2014 die vorliegende Klage erhoben.
7Sie trägt vor: Es sei zwar richtig, dass in der Anlage 13 der BBhV der Thin-Prep-Test nicht aufgeführt sei, ebenso wenig in den gemäß § 25 Sozialgesetzbuch V (SGB V) anzuwendenden Richtlinien des GBA („Krebsfrüherkennungsrichtlinien“). Die Krebsfrüherkennungsrichtlinien schrieben für die Früherkennungsuntersuchungen des Zervixkarzinoms keine bestimmte Untersuchungsmethode vor. Vor diesem Hintergrund habe der gemeinsame Bundesausschuss in seiner Sitzung vom 19. Dezember 2006 beschlossen, die Methode der Dünnschichtzytologie als Früherkennungsuntersuchung nicht zur Anwendung zu bringen. Begründet worden sei dies damit, dass es damals keine ausreichende Evidenz gegeben habe, dass die klinische Effektivität dieses Tests im Vergleich zur konventionellen Zytologie besser sein. Auf der Grundlage dieser Entscheidung habe das Verwaltungsgericht Saarland in seinem Urteil vom 14. Oktober 2008 (Az. 3 K 681/2008) entschieden, dass der Thin-Prep-Test nicht als beihilfefähig einzustufen sei. Allerdings liege diese Entscheidung mittlerweile sechs Jahre zurück, so dass diese Einschätzung des Verwaltungsgerichts Saarland mittlerweile als veraltet einzustufen sei. Im Einzelnen könne dazu auf Folgendes hingewiesen werden: In den USA würden inzwischen über 80 % aller Abstriche mit Dünnschichtverfahren beurteilt. In England und Schottland sei der Thin-Prep-Test nach einer umfangreichen Evaluierung als Standard der öffentlichen Gesundheitssysteme eingeführt worden. In diesem Zusammenhang sei auch auf eine australische Studie hinzuweisen, die mittlerweile erstellt worden sei und die den strengen HTA-Kriterien genüge. Bis heute seien mehr als 30 Vergleichsstudien zum Thema Thin-Prep-Test im Vergleich zum konventionellen Pap-Test veröffentlicht worden. Diese Ergebnisse basierten auf der Datenerhebung von 400.000 getesteten Patientinnen und zeigten alle eine signifikante Steigerung der Erkennungsrate von niedrigen und hochgradigen Läsionen bei der Durchführung mit dem Thin-Prep-Test im Vergleich zum konventionellen Pap-Test. Die Studien seien in sieben verschiedenen Ländern auf vier verschiedenen Kontinenten durchgeführt worden und zeigten eine erheblich verbesserte Probenqualität bei der Durchführung mit dem Thin-Prep-Test. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass in der Vergangenheit die Kosten des Thin-Prep-Tests durch die Beihilfestelle unproblematisch übernommen worden seien, so dass vor diesem Hintergrund ein entsprechender Vertrauenstatbestand geschaffen worden sei. Ein Hinweis darauf, dass zukünftig diese Kosten nicht mehr übernommen würden, habe es zu keinem Zeitpunkt gegeben. Hinzu komme, dass selbst wenn die Kosten für den Thin-Prep-Test nicht als beihilfefähig einzustufen wären, zumindest die Kosten des Pap-Tests entsprechend anzusetzen wären. Insoweit hätte dann zumindest eine fiktive Berechnung durchgeführt werden müssen, da unstreitig die Kosten des Pap-Tests als beihilfefähig anzuerkennen wären.
8Die Klägerin beantragt sinngemäß,
9die Beklagte unter entsprechender teilweiser Aufhebung ihres Beihilfebescheides vom 12. Februar 2014 und unter Aufhebung ihres Widerspruchsbescheides vom 1. August 2014 zu verpflichten, ihr, der Klägerin, auf ihren Antrag vom 8. Januar 2014 hin über das bereits Gewährte hinaus weitere Beihilfe in Höhe von 36,26 EUR zu gewähren.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Zur Begründung verweist sie auf ihren Widerspruchsbescheid und führt ergänzend aus:
13Am 19. Dezember 2006 habe der GBA zu den Untersuchungsmethoden ausgeführt: „Die Krebsfrüherkennungsrichtlinien schreiben für die Früherkennungsuntersuchungen des Zervixkarzinoms keine bestimmte Untersuchungsmethode vor. In der Praxis ist die Abstrichuntersuchung mit konventioneller zytologischer Befundung gebräuchlich.“ Der Pap-Test werde ebenda als „Goldstandard“ bezeichnet. Zudem habe der GBA in seiner Sitzung am 19. Dezember 2006 beschlossen, die Methoden der Dünnschichtzytologie als Früherkennungsuntersuchungen für das Zervixkarzinom nicht zur Anwendung zu bringen. Da keine jüngeren Beschlüsse des GBA zur Krebsfrüherkennung bei Frauen oder anderweitig zu dieser Untersuchungsmethode bestünden, sei dieser Beschluss zur Konkretisierung der Richtlinie weiterhin gültig, und die Aufwendungen für die in Rede stehende Untersuchung seien nicht beihilfefähig. Bei der Dünnschichtzytologie handele sich vielmehr um eine von den Ärzten als sogenannte individuelle Gesundheitsleistung angebotene Leistung. Es obliege dem behandelnden Arzt aus einer Nebenpflicht des Behandlungsvertrags, die Patientin darüber zu informieren, welche der vorgesehenen Leistungen von der jeweiligen Erstattungsstelle erstattet werden könnten. Voraussetzung dafür sei, dass die Patientin erkläre, dass sie Beihilfeberechtigte nach den Vorschriften der BBhV sei. Biete der Arzt Leistungen an, die als individuelle Gesundheitsleistungen zu betrachten seien, müsse er die Patientin hierüber und über die zu erwartenden Mehrkosten aufklären. Habe er das getan, könne die Patientin nicht mit einer Kostenerstattung rechnen. Die Berücksichtigung von entsprechenden Aufwendungen als beihilfefähig in der Vergangenheit sei versehentlich erfolgt, obwohl die vom Vorschriftengeber bestimmten Voraussetzungen nicht vorgelegen hätten. Es sei seitens der Beihilfestelle insoweit Vertrauensschutz gewährt worden, als zu Unrecht gewährte Beihilfen vom Beihilfeberechtigten nicht zurückgefordert worden seien. Im Übrigen sei zu verweisen auf ein inzwischen rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 30. September 2014 (Az. 13 K3 1148 / 13) in einem Parallelfall.
14Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
15Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten ergänzend Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe:
17Im Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
18Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem ihm die Sache mit Beschluss der Kammer vom 14. August 2015 übertragen worden ist.
19Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.
20Der Bescheid der Beklagten vom 12. Februar 2014 und der Widerspruchsbescheid vom 1. August 2014 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung weiterer 36,26 Euro.
21Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte es ablehnte, eine Beihilfe zu den Aufwendungen für die Durchführung des Thin-Prep-Tests bei der Klägerin am 13. November 2013 (Rechnung des Abrechnungszentrums Dr. H. GmbH vom 3. Dezember 2013) zu gewähren.
22Zur Begründung wird Bezug genommen auf die Ausführungen in dem mit Schriftsatz der Beklagten vom 4. Februar 2015 vorgelegten und auch an die Klägerin übersandten Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 30. September 2014 - 13 K 3348/13 -, denen das erkennende Gericht folgt.
23Ergänzend sei ausgeführt:
24Eine „Diagnosestellung“ im Sinne der Nr. 41.1.2 Satz 2 BBhVVwV erfolgte im Falle der Klägerin nicht bzw. lässt sich jedenfalls der genannten Abrechnung vom 3. Dezember 2013 nicht entnehmen, so dass sich auch hieraus nicht ausnahmsweise ein etwaiger Beihilfeanspruch herleiten ließe.
25Soweit die Klägerin auf Studien anderer Länder zur größeren Effektivität des Thin-Prep-Tests gegenüber dem herkömmlichen Pap-Test sowie darauf verweist, dass etwa in England und Schottland der Thin-Prep-Test nach einer umfangreichen Evaluierung als Standard der öffentlichen Gesundheitssysteme eingeführt worden sei, vermag das kein anderes Ergebnis zu rechtfertigen. Auch insoweit wird ausdrücklich Bezug genommen auf die diesbezüglichen Ausführungen der genannten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Arnsberg, wonach das geltende Beihilfesystem grundsätzlich eine abschließende Festlegung und Konkretisierung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beamtinnen und Beamten enthält und die Fürsorgepflicht namentlich nicht verlangt, dass eine Beihilfe zum technisch fortschrittlichsten oder in sonstiger Hinsicht optimalen Diagnoseverfahren gewährt wird.
26Dass der herkömmliche Pap-Test im Rahmen der Früherkennung - im Verhältnis zum Thin-Prep-Test - in einer Weise uneffektiv bzw. ungeeignet wäre, dass es der Fürsorgepflicht des Dienstherrn zuwiderlaufen würde, die Klägerin - beihilfetechnisch - hierauf zu verweisen, lässt sich weder den Ausführungen in der Klagebegründung entnehmen noch sonst erkennen.
27Auch darüber hinaus ist im Falle der Klägerin keine Ausnahmekonstellation ersichtlich, die es gebieten würde, die geltend gemachten Aufwendungen als beihilfefähig anzuerkennen.
28Das Gericht folgt den Ausführungen in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 30. September 2014 schließlich auch insoweit, als eine frühere Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Kosten für einen Thin-Prep-Test keinen Anspruch auf Beibehaltung dieser (rechtswidrigen) Praxis begründet und auch die (hypothetischen) Kosten eines (tatsächlich nicht durchgeführten) Pap-Tests nicht erstattungsfähig sind.
29Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Absatz 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Absatz 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
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(1) Aufwendungen für Leistungen zur ärztlichen Früherkennung und Vorsorge im ärztlichen Bereich sind beihilfefähig. Die §§ 20i, 25, 25a und 26 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. Daneben sind die in Anlage 13 aufgeführten Früherkennungsuntersuchungen, Vorsorgemaßnahmen und Schutzimpfungen beihilfefähig.
(2) Aufwendungen für Leistungen zur zahnärztlichen Früherkennung und Vorsorge sind beihilfefähig für
- 1.
Früherkennungsuntersuchungen auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten, - 2.
Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen (Individualprophylaxe) und - 3.
prophylaktische zahnärztliche Leistungen nach Abschnitt B und den Nummern 0010, 0070, 2000, 4050, 4055 und 4060 der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte und Nummer 1 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte.
(3) Aufwendungen für Leistungen im Rahmen des Früherkennungsprogramms für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Brust- oder Eierstockkrebsrisiko sind nach Maßgabe der Anlage 14 beihilfefähig.
(4) Aufwendungen für Leistungen im Rahmen des Früherkennungsprogramms für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Darmkrebsrisiko sind nach Maßgabe der Anlage 14a beihilfefähig.
(5) Bei Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind Aufwendungen beihilfefähig für
- 1.
ärztliche Beratungen zu Fragen der medikamentösen Präexpositionsprophylaxe zur Verhütung einer Ansteckung mit HIV, - 2.
Untersuchungen, die bei Anwendung der für die medikamentöse Präexpositionsprophylaxe zugelassenen Arzneimittel erforderlich sind.
(6) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Maßnahmen zur Früherkennung, Überwachung und Verhütung von Erkrankungen, die nicht nach anderen Vorschriften dieser Verordnung beihilfefähig sind, in Verwaltungsvorschriften für diejenigen Fälle ausnahmsweise zulassen, in denen die Gewährung von Beihilfe im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes notwendig ist.
(7) § 31 Abs. 5 in Verbindung mit § 49 Absatz 4 Nummer 3 gilt entsprechend.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.