Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 13. März 2015 - 13 K 2341/14
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger steht als Oberstleutnant in Diensten der Beklagten.
3Mit Verfügung vom 21. Juni 2011 versetzte die Beklagte ihn aus dienstlichen Gründen von L. (11140759 KdoOpFüLuSk) nach T. (11190626 NR (DEU) T. ) in C. . Mit der Versetzung wurde Umzugskostenvergütung zugesagt. Der Kläger hatte zuvor unter dem 8. Juni 2011 erklärt, umzugswillig zu sein. Es bestehe aber ein Umzugshinderungsgrund, weil seine Tochter M. die elfte Jahrgangsstufe des B. -N. -Gymnasiums in W. besuche und voraussichtlich im Juni 2013 Abitur mache.
4In der Folge zog nur der Kläger nach C. um, während seine Familie, bestehend aus der Ehefrau, der Tochter M. und dem Sohn M1. am bisherigen Wohnort in O. verblieben.
5Am 20. Juli 2011 wurde dem Kläger eine Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen in Höhe von 2.401,00 Euro sowie ein Ausstattungsbeitrag in Höhe von 7.347,92 Euro gezahlt. Auch die Umzugsreise wurde bezahlt. Während der Verwendung in C. erhielt der Kläger bis zum 19. Juli 2013, dem letzten Schultag seines Sohnes M1. , Auslandstrennungsgeld.
6Am 14. Juni 2013 wurde mit dem Kläger ein Personalgespräch zur geplanten Versetzung am 1. November 2013 nach L. geführt. Der Kläger erklärte sich grundsätzlich mit der Zusage der Umzugskostenvergütung einverstanden, behielt sich aber eine Prüfung der Erlasslage vor. Er machte zudem geltend, dass der Umzug seiner Familie nach Wegfall des Umzugshinderungsgrundes am 19. Juli 2013 angesichts der geplanten Versetzung nach L. zum 1. November 2013 unzumutbar und wirtschaftlich unsinnig sei.
7Mit Verfügung vom 11. Juli 2013 wurde der Kläger zum 1. November 2013 aus dienstlichen Gründen von T. (11190626 NMR (DEU) T. ) nach L. (30115913 ZentrLuftOP) versetzt. Umzugskostenvergütung wurde zugesagt. Der Bescheid enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung.
8Der Kläger zog daraufhin zurück zu seiner Familie nach O. . Unter dem 17. Oktober 2013 machte er hierfür Umzugskosten geltend, die bewilligt wurden.
9Unter dem 5. Dezember 2013 stellte der Kläger einen Antrag auf Zahlung von Trennungsgeld nach § 6 Trennungsgeldverordnung (TGV).
10Mit Bescheid vom 10. Dezember 2013 lehnte die Beklagte die Zahlung von Trennungsgeld ab. Die Trennungsgeldverordnung sei bei Versetzungen vom Ausland in das Inland nicht einschlägig.
11Hiergegen sowie „gegen die Weisungen und Erlasse aus dem Bereich BMVg die zur Zuerkennung der uneingeschränkten UKV bei meiner Rückversetzung nach L. geführt haben und damit die Möglichkeit auf einen TG-Anspruch verhindern“ erhob der Kläger unter dem 20. Dezember 2013 Beschwerde. Es habe schon bei der Versetzung von L. nach C. kein Grund bestanden, die volle Umzugskostenvergütung festzusetzen. Ein Verbleib in C. von mehr als 24 Monaten sei nicht erforderlich gewesen. Er habe deswegen auch gegen die Erteilung der vollen Umzugskostenzusage für die Versetzung nach C. Beschwerde erhoben. Es sei üblich, bei einer Rückversetzung aus dem Ausland dies so zu regeln, dass der vormals bestehende Trennungsgeldanspruch wieder wirksam werde.
12Mit Beschwerdebescheid vom 11. Februar 2014 wies die Beklagte die Beschwerde zurück. Einschlägig für den geltend gemachten Anspruch sei die Auslandstrennungsgeldverordnung (ATGV). Diese sehe bei Zusage der Umzugskostenvergütung gemäß § 5 Abs. 1 ATGV die Zahlung von Auslandstrennungsgeld nur vor, wenn und solange die Berechtigten seit dem Tage des Wirksamwerdens der Zusage der Umzugskostenvergütung oder der dienstlichen Maßnahme uneingeschränkt umzugswillig seien und am neuen Dienstort einschließlich des Einzugsgebietes Wohnungsmangel bestehe oder die Berechtigten aus zwingenden persönlichen Gründen vorübergehend nicht umziehen könnten. Auslandstrennungsgeld würde zudem gemäß § 8 ATGV nur gezahlt, wenn und solange der Ehegatte oder in häuslicher Lebensgemeinschaft lebende Kinder am bisherigen Dienstort verblieben. Diese Voraussetzungen lägen jedoch nicht vor, weil die Familie des Klägers auch nach Wegfall des Umzugshinderungsgrundes nicht nach C. umgezogen sei. Dass der Kläger nicht in das Einzugsgebiet von L. umgezogen, sondern wieder nach O. gezogen sei, beruhe auf privaten Umständen, die dem Dienstherrn nicht anzulasten seien. Entsprechendes ergebe sich auch bei Anwendung der TGV. Der Bescheid wurde dem Kläger am 6. März 2014 ausgehändigt.
13Der Kläger hat am 4. April 2014 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er ergänzend zu seinem Vorbringen im Vorverfahren vor, dass er Trennungsgeld nicht allein beschränkt auf den Monat November 2013, sondern ab dem 4. November 2013 unbeschränkt begehre. Einschlägig sei nicht die ATGV, sondern die TGV. Trennungsgeld werde ausschließlich für die täglichen Fahrten zwischen dem in Deutschland liegenden Wohnort und dem in Deutschland liegenden Dienstort begehrt. Anders als von der Beklagten angenommen, bestehe ein Umzugshinderungsgrund. Es sei für die Familie unzumutbar gewesen, nach C. umzuziehen.
14Der Kläger beantragt,
15die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10. Dezember 2013 und des Beschwerdebescheides vom 11. Februar 2014 zu verpflichten, ihm Auslandstrennungsgeld für die Zeit ab dem 4. November 2013 zu gewähren,
16hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10. Dezember 2013 und des Beschwerdebescheides vom 11. Februar 2014 zu verpflichten, ihm Trennungsgeld für die Zeit ab dem 4. November 2013 zu gewähren.
17Die Beklagte beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
20Entscheidungsgründe:
21Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist als Verpflichtungsklage zulässig, jedoch sowohl mit dem Hauptantrag (I.) als auch mit dem Hilfsantrag (II.) unbegründet.
22I. Der Kläger hat zunächst keinen Anspruch auf die Gewährung von Auslandstrennungsgeld. Zwar ist die Auslandstrennungsgeldverordnung die einschlägige Norm für das Begehren des Klägers. Gemäß § 1 Abs. 1 ATGV entstehen Ansprüche auf Auslandstrennungsgeld u. a. aus Anlass von Versetzungen vom Ausland in das Inland. Vorliegend begehrt der Kläger (Auslands-) Trennungsgeld, nachdem er mit Verfügung vom 11. Juli 2013 von T. (C. ) nach L. versetzt worden ist. Der grenzüberschreitende Charakter dieser Versetzung löst die Anwendbarkeit der Auslandstrennungsgeldverordnung für etwaige trennungsgeldrechtlichen Ansprüche aus.
23Der Anspruch auf Auslandstrennungsgeld scheitert jedoch daran, dass mit der Versetzung zugleich die Umzugskostenvergütung zugesagt wurde. Gemäß § 5 Abs. 1 ATGV wird Auslandstrennungsgeld nach Zusage der Umzugskostenvergütung nur gezahlt, wenn und solange der Berechtigte uneingeschränkt umzugswillig ist und er wegen Wohnungsmangels am neuen Dienstort einschließlich des Einzugsgebietes oder aus zwingenden persönlichen Gründen vorübergehend nicht umziehen kann. Das Umzugskosten- und Trennungsgeldrecht geht im Grundsatz davon aus, dass ein Soldat, Beamter oder Richter, der versetzt wird, an den neuen Dienstort bzw. in dessen Einzugsgebiet umzieht, wenn er hierzu auch nicht verpflichtet ist. Zu diesem Zwecke sieht § 3 Abs. 1 Bundesumzugskostengesetz im Regelfall die Zusage der Umzugskostenvergütung vor, um zu verhindern, dass der Soldat allein aufgrund der anfallenden Umzugskosten von einem Umzug absieht.
24Dem Kläger ist mit Verfügung vom 11. Juli 2013 die Umzugskostenvergütung zugesagt worden. Die genannten Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 ATGV liegen nicht vor. Der Kläger, welcher nach L. versetzt worden ist, ist schon nicht uneingeschränkt umzugswillig. Denn das bedeutete, dass er bereit wäre, nach L. oder in das zugehörige Einzugsgebiet umzuziehen, was erkennbar nicht der Fall ist. Er hat es – aus verständlichen persönlichen Gründen – vorgezogen, nach O. umzuziehen, wo seine Familie zur Zeit des Rückumzugs von C. noch immer wohnte. Es liegt auch kein Umzugshinderungsgrund vor. Dabei geht es im hier zu entscheidenden Verfahren – anders als zum Teil vom Kläger angenommen - nicht um die Frage, ob seiner Familie der Umzug nach C. nach dem 19. Juli 2013 noch zumutbar war, nachdem die Versetzung des Klägers zum 1. November 2013 nach L. bereits verfügt war. Mit der hier maßgeblichen Verfügung vom 11. Juli 2013 geht es allein um die Frage, ob dem Kläger der Umzug nach L. zumutbar war. Dies ist hier zu bejahen. Es sind keine zwingenden persönlichen Gründe erkennbar oder vorgetragen, die dem Umzug nach L. entgegenstehen.
25Auch die Ausnahmen nach § 8 Abs. 2 ATGV liegen nicht vor. Diese Regelung betrifft nur Fälle, in denen die in § 4 Abs. 1 Satz 1 ATGV genannten Personen am Dienstort zurückbleiben. Das ist nicht der Fall, weil die genannten Personen – namentlich die Familie des Klägers – überhaupt nicht am bisherigen Dienstort (C. ) wohnhaft waren.
26Der Kläger meint in diesem Zusammenhang, dass ihm ein Umzug mit der ganzen Familie nach L. deswegen nicht zumutbar gewesen sei, weil die Umzugskostenzusage nicht den Umzug seiner Familie von O. nach L. mit umfasst habe. Ungeachtet der Frage, ob diese Rechtsansicht zutrifft, oder ob das Umzugskostenrecht jedenfalls mit Blick auf den besonderen Fall nicht doch so auszulegen ist, dass auch der an verschiedenen Ausgangsorten beginnende gemeinsame Umzug nach L. von der Zusage erfasst war, stellt dies jedenfalls keinen zwingenden persönlichen Hinderungsgrund dar. Gemäß § 12 Abs. 3 BUKG liegen solche persönlichen Gründe etwa vor, wenn gesundheitliche, schulische oder Ausbildungsgründe eines Familienmitglieds dem Umzug entgegenstehen. Bloße wirtschaftliche Nachteile, die hier geltend gemacht werden, sind von der Vorschrift nicht erfasst und den dort genannten Gründen ihrem Wesen nach auch nicht gleichzusetzen. Die bis zum 19. Juli 2013 bestehenden schulischen Gründe, die einem Umzug nach C. entgegengestanden hatte, lagen zum 1. November 2013 nicht mehr vor.
27Im Ergebnis kann offen gelassen werden, ob der Kläger mit seiner Beschwerde vom 20. Dezember 2013 auch die Zusage der Umzugskostenvergütung in der Versetzungsverfügung vom 11. Juli 2013 angefochten hat, was im Erfolgsfall einen Anspruch auf Auslandstrennungsgeld möglich erscheinen ließe. Der Inhalt des Beschwerdegegenstandes ist insoweit nicht ganz klar. Dem Wortlaut nach wendet sich der Kläger allein gegen die Erlasslage, die zur Zusage der Umzugskostenvergütung geführt habe. Aber selbst wenn man dies als eine Anfechtung der Zusage der Umzugskostenvergütung selbst ansieht, die in Ermangelung einer Rechtsmittelbelehrung in der Verfügung vom 11. Juli 2013 nicht verfristet gewesen wäre (§ 58 Abs. 2 VwGO), käme es hierauf nicht an. Denn die Zusage der Umzugskostenvergütung ist nicht selbstständig anfechtbar. Sie ist eine reine Begünstigung des Soldaten und soll ihn von den wirtschaftlichen Lasten befreien, die dadurch entstehen, dass er – ggf. mit seiner Familie – an den neuen Dienstort umzieht. Hierin ist auch nicht indirekt eine Belastung in Form des Entzugs eines möglichen Anspruchs auf Trennungsgeld zu sehen. Der Soldat, der nicht an den neuen Dienstort umzieht und bei dem hierfür kein zwingender Hinderungsgrund besteht, verliert durch seinen freiwilligen Verzicht auf den Umzug den Anspruch auf Trennungsgeld, nicht aber durch die Umzugskostenzusage.
28BVerwG, Urteile vom 21. Dezember 1998 – 10 A 2.95 –, juris, Rn. 29, und vom 9. Januar 1989 – 6 C 47.86 –, BVerwGE 81, 149 = juris, Rn. 27.
29II. Die Klage hat auch mit dem Hilfsantrag keinen Erfolg. Die Trennungsgeldverordnung findet hier keine Anwendung, weil die Maßnahme, die allein in Betracht kommt, trennungsgeldrechtliche Ansprüche auszulösen, in der Versetzung vom Ausland in das Inland mit Verfügung vom 11. Juli 2013 besteht. Für diesen Fall geht die Auslandstrennungsgeldverordnung der Trennungsgeldverordnung als speziellere Regelung vor. Im Übrigen unterliegt auch der Anspruch nach der Trennungsgeldverordnung vergleichbaren Anforderungen. Namentlich steht gemäß § 2 Abs. 1 TGV auch hier die Zusage der Umzugskostenvergütung dem Anspruch auf Trennungsgeld entgegen.
30Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.
31Beschluss:
32Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 4.800,00 Euro festgesetzt.
33Gründe:
34Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Absatz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) erfolgt.
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(1) Ein Berechtigter, der täglich an den Wohnort zurückkehrt oder dem die tägliche Rückkehr zuzumuten ist (§ 3 Abs. 1 Satz 2), erhält als Trennungsgeld Fahrtkostenerstattung oder Wegstreckenentschädigung wie bei Dienstreisen. Hierauf sind die Fahrauslagen anzurechnen, die für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und der bisherigen, bei einer Kette von Maßnahmen nach § 1 Abs. 2 der ursprünglichen Dienststätte entstanden wären, wenn die Entfernung mindestens fünf Kilometer beträgt. Dabei ist als Aufwand ein Betrag von 0,08 Euro je Entfernungskilometer und Arbeitstag zugrunde zu legen. Von der Anrechnung ist ganz oder teilweise abzusehen, wenn der Berechtigte nachweist, daß er bei Fahrten zwischen Wohnung und bisheriger Dienststätte üblicherweise keinen entsprechenden Aufwand hätte.
(2) Zusätzlich wird ein Verpflegungszuschuß von 2,05 Euro je Arbeitstag gewährt, wenn die notwendige Abwesenheit von der Wohnung mehr als 11 Stunden beträgt, es sei denn, daß Anspruch auf Reisekostenvergütung für Verpflegungsmehraufwand besteht.
(3) Muß aus dienstlichen Gründen am Dienstort übernachtet werden, werden die dadurch entstandenen notwendigen Mehraufwendungen erstattet.
(4) Das Trennungsgeld nach den Absätzen 1 und 2 darf das in einem Kalendermonat zustehende Trennungsgeld nach den §§ 3 und 4 sowie das Tage- und Übernachtungsgeld für die Hin- und Rückreise nicht übersteigen. Als Übernachtungsgeld wird für die ersten 14 Tage höchstens der Betrag nach § 7 Abs. 1 Satz 1 des Bundesreisekostengesetzes und ab dem 15. Tag als Trennungsübernachtungsgeld 75 Prozent dieses Betrages berücksichtigt.
(1) Nach uneingeschränkter Zusage der Umzugskostenvergütung wird Auslandstrennungsgeld gewährt, wenn die berechtigte Person seit dem Tag des Wirksamwerdens der Zusage oder, falls für die berechtigte Person günstiger, der dienstlichen Maßnahme nach § 2 Absatz 1 uneingeschränkt umzugswillig ist und sich ständig um eine Wohnung bemüht, aber wegen Wohnungsmangels am neuen Dienstort und im Einzugsgebiet der neuen Dienststätte oder aus zwingenden persönlichen Gründen nach § 12 Absatz 3 des Bundesumzugskostengesetzes vorübergehend nicht umziehen kann. Der Umzug darf nicht durch unangemessene Ansprüche an die Wohnung oder aus anderen nicht zwingenden Gründen verzögert werden.
(2) Liegt bei Umsetzungen oder Versetzungen vom Inland ins Ausland kein Umzugshinderungsgrund nach § 12 Absatz 3 des Bundesumzugskostengesetzes vor, wird Auslandstrennungsgeld für längstens sechs Monate gewährt, solange der Ehegatte oder der Lebenspartner auf Grund einer eigenen Berufstätigkeit vorübergehend nicht umziehen kann.
(3) Wird die Zusage der Umzugskostenvergütung außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, so wird dadurch ein Auslandstrennungsgeldanspruch nicht begründet; ein erloschener Auslandstrennungsgeldanspruch lebt nicht wieder auf.
(1) Als Auslandstrennungsübernachtungsgeld wird gewährt
- 1.
bei Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 vom Ausland ins Inland die gleiche Vergütung wie bei Maßnahmen im Inland, - 2.
bei Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 vom Inland ins Ausland oder im Ausland neben dem vorrangig zu gewährenden Mietzuschuss nach § 54 des Bundesbesoldungsgesetzes ein Betrag in Höhe der nach dessen Regelungen verbleibenden Mieteigenbelastung für eine notwendige und angemessene Unterkunft am neuen Dienst- oder Wohnort, - 3.
bei Beibehaltung der Wohnung am bisherigen Dienst- oder Wohnort im Ausland ein Betrag in Höhe des Mietzuschusses nach § 54 des Bundesbesoldungsgesetzes, welcher der berechtigten Person für diese Wohnung bislang zustand.
(2) Werden Einnahmen aus der beibehaltenen Wohnung am bisherigen Dienst- oder Wohnort erzielt, so sind diese auf das Auslandstrennungsübernachtungsgeld anzurechnen.
Diese Verordnung regelt die bei grenzüberschreitenden dienstlichen Maßnahmen erforderlichen Abweichungen von den allgemein für Bundesbedienstete geltenden Vorschriften über die Gewährung von Trennungsgeld.
(1) Nach uneingeschränkter Zusage der Umzugskostenvergütung wird Auslandstrennungsgeld gewährt, wenn die berechtigte Person seit dem Tag des Wirksamwerdens der Zusage oder, falls für die berechtigte Person günstiger, der dienstlichen Maßnahme nach § 2 Absatz 1 uneingeschränkt umzugswillig ist und sich ständig um eine Wohnung bemüht, aber wegen Wohnungsmangels am neuen Dienstort und im Einzugsgebiet der neuen Dienststätte oder aus zwingenden persönlichen Gründen nach § 12 Absatz 3 des Bundesumzugskostengesetzes vorübergehend nicht umziehen kann. Der Umzug darf nicht durch unangemessene Ansprüche an die Wohnung oder aus anderen nicht zwingenden Gründen verzögert werden.
(2) Liegt bei Umsetzungen oder Versetzungen vom Inland ins Ausland kein Umzugshinderungsgrund nach § 12 Absatz 3 des Bundesumzugskostengesetzes vor, wird Auslandstrennungsgeld für längstens sechs Monate gewährt, solange der Ehegatte oder der Lebenspartner auf Grund einer eigenen Berufstätigkeit vorübergehend nicht umziehen kann.
(3) Wird die Zusage der Umzugskostenvergütung außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, so wird dadurch ein Auslandstrennungsgeldanspruch nicht begründet; ein erloschener Auslandstrennungsgeldanspruch lebt nicht wieder auf.
(1) Als Auslandstrennungsübernachtungsgeld wird gewährt
- 1.
bei Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 vom Ausland ins Inland die gleiche Vergütung wie bei Maßnahmen im Inland, - 2.
bei Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 vom Inland ins Ausland oder im Ausland neben dem vorrangig zu gewährenden Mietzuschuss nach § 54 des Bundesbesoldungsgesetzes ein Betrag in Höhe der nach dessen Regelungen verbleibenden Mieteigenbelastung für eine notwendige und angemessene Unterkunft am neuen Dienst- oder Wohnort, - 3.
bei Beibehaltung der Wohnung am bisherigen Dienst- oder Wohnort im Ausland ein Betrag in Höhe des Mietzuschusses nach § 54 des Bundesbesoldungsgesetzes, welcher der berechtigten Person für diese Wohnung bislang zustand.
(2) Werden Einnahmen aus der beibehaltenen Wohnung am bisherigen Dienst- oder Wohnort erzielt, so sind diese auf das Auslandstrennungsübernachtungsgeld anzurechnen.
(1) Auslandstrennungsgeld wird gewährt, wenn die berechtigte Person in häuslicher Gemeinschaft lebt
- 1.
mit ihrer Ehegattin oder ihrem Ehegatten, ihrer Lebenspartnerin oder ihrem Lebenspartner oder mit Kindern, für die der berechtigten Person Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder des § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder des § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustünde, - 2.
mit anderen Verwandten bis zum vierten Grad, einem Verschwägerten bis zum zweiten Grad, einem Pflegekind oder Pflegeeltern und ihnen auf Grund gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt ganz oder überwiegend gewährt oder - 3.
mit einer Person, deren Hilfe sie aus beruflichen oder nach amtsärztlichem Zeugnis aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend bedarf.
(2) Behält die berechtigte Person eine Wohnung am bisherigen Dienst- oder Wohnort bei und wird eine dienstliche Maßnahme nach § 2 Absatz 1 mit eingeschränkter oder ohne Zusage der Umzugskostenvergütung angeordnet oder besteht am neuen Dienstort Wohnungsmangel, so wird Auslandstrennungsgeld nur gewährt, wenn die berechtigte Person
- 1.
die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 nicht erfüllt oder - 2.
die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 nicht erfüllt, weil eine berücksichtigungsfähige Person die berechtigte Person an deren neuen Dienstort begleitet und ein Haushalt am bisherigen Dienst- oder Wohnort nicht mehr geführt wird.
(3) Verzichtet die berechtigte Person unwiderruflich auf die Zusage der Umzugskostenvergütung und ist aus dienstlichen Gründen ein Umzug nicht erforderlich, werden als Auslandstrennungsgeld nur Reisebeihilfen nach § 13 für längstens ein Jahr gewährt.
(1) Trennungsgeld wird gewährt
- 1.
in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 sowie Abs. 2, ausgenommen bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben c und d, - 2.
wenn eine Festlegung nach § 3 Absatz 3 Satz 1 erfolgt ist und der Berechtigte die Umzugswilligkeit nicht erklärt hat, - 3.
in den Fällen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und Abs. 2 Nr. 1 oder 3, soweit der Berechtigte an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort versetzt wird, und - 4.
bei der Einstellung mit Zusage der Umzugskostenvergütung
(2) Ist dem Berechtigten die Umzugskostenvergütung zugesagt worden, so darf Trennungsgeld nur gewährt werden, wenn er uneingeschränkt umzugswillig ist und nachweislich wegen Wohnungsmangels am neuen Dienstort einschließlich des Einzugsgebietes (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c) nicht umziehen kann. Diese Voraussetzungen müssen seit dem Tage erfüllt sein, an dem die Umzugskostenvergütung zugesagt worden oder, falls für den Berechtigten günstiger, die Maßnahme wirksam geworden oder die Dienstwohnung geräumt worden ist.
(3) Nach Wegfall des Wohnungsmangels darf Trennungsgeld nur weitergewährt werden, wenn und solange dem Umzug des umzugswilligen Berechtigten einer der folgenden Hinderungsgründe entgegensteht:
- 1.
Vorübergehende schwere Erkrankung des Berechtigten oder eines seiner Familienangehörigen (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3) bis zur Dauer von einem Jahr; - 2.
Beschäftigungsverbote für die Berechtigte oder eine Familienangehörige (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3) für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften; - 3.
Schul- oder Berufsausbildung eines Kindes (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3) bis zum Ende des Schul- oder Ausbildungsjahres. Befindet sich das Kind in der Jahrgangsstufe 12 einer Schule, so verlängert sich die Gewährung des Trennungsgeldes bis zum Ende des folgenden Schuljahres; befindet sich das Kind im vorletzten Ausbildungsjahr eines Berufsausbildungsverhältnisses, so verlängert sich die Gewährung des Trennungsgeldes bis zum Ende des folgenden Ausbildungsjahres; - 4.
Schul- oder Berufsausbildung eines schwerbehinderten Kindes (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3). Trennungsgeld wird bis zur Beendigung der Ausbildung gewährt, solange diese am neuen Dienst- oder Wohnort oder in erreichbarer Entfernung davon wegen der Behinderung nicht fortgesetzt werden kann; - 5.
Akute lebensbedrohende Erkrankung eines Elternteils des Berechtigten, seines Ehegatten oder Lebenspartners, wenn dieser in hohem Maße Hilfe des Ehegatten, Lebenspartners oder Familienangehörigen des Berechtigten erhält; - 6.
Schul- oder erste Berufsausbildung des Ehegatten oder Lebenspartners in entsprechender Anwendung der Nummer 3.
(4) Im Anschluss an die Zeit, für die Trennungsgeld nach Absatz 1 Nummer 2 gewährt worden ist, wird auf Antrag des Berechtigten für weitere fünf Jahre Trennungsgeld gewährt. Der Antrag ist vor Ablauf des Zeitraums nach § 3 Absatz 3 Satz 1 zu stellen. Die Zusage der Umzugskostenvergütung erlischt bei Gewährung des Trennungsgeldes nach Satz 1 und kann nicht erneut erteilt werden.
(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften über die Gewährung des Trennungsgeldes zu erlassen. Dabei kann bestimmt werden, daß Trennungsgeld auch bei der Einstellung ohne Zusage der Umzugskostenvergütung gewährt wird und daß in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d der Berechtigte für längstens ein Jahr Reisebeihilfen für Heimfahrten erhält.
(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.
(1) Ist Umzugskostenvergütung zugesagt, steht Trennungsgeld zu,
- 1.
wenn der Berechtigte seit dem Tag des Wirksamwerdens der Zusage oder, falls für ihn günstiger, der Maßnahme nach § 1 Abs. 2 uneingeschränkt umzugswillig ist und - 2.
solange er wegen Wohnungsmangels im Einzugsgebiet (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes) nicht umziehen kann.
(2) Nach Wegfall des Wohnungsmangels darf Trennungsgeld nur weitergewährt werden, wenn und solange dem Umzug des umzugswilligen Berechtigten im Zeitpunkt des Wegfalls des Wohnungsmangels einer der folgenden Hinderungsgründe entgegensteht:
- 1.
vorübergehende schwere Erkrankung des Berechtigten oder eines seiner Familienangehörigen (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Bundesumzugskostengesetzes) bis zur Dauer von einem Jahr; - 2.
Beschäftigungsverbote für die Berechtigte oder eine Familienangehörige (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Bundesumzugskostengesetzes) für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder entsprechendem Landesrecht; - 3.
Schul- oder Berufsausbildung eines Kindes (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Bundesumzugskostengesetzes) bis zum Ende des Schul- oder Ausbildungsjahres. Befindet sich das Kind in der Jahrgangsstufe 12 einer Schule, so verlängert sich die Gewährung des Trennungsgeldes bis zum Ende des folgenden Schuljahres; befindet sich das Kind im vorletzten Ausbildungsjahr eines Berufsausbildungsverhältnisses, so verlängert sich die Gewährung des Trennungsgeldes bis zum Ende des folgenden Ausbildungsjahres; - 4.
Schul- oder Berufsausbildung eines schwerbehinderten Kindes (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Bundesumzugskostengesetzes). Trennungsgeld wird bis zur Beendigung der Ausbildung gewährt, solange diese am neuen Dienst- oder Wohnort oder in erreichbarer Entfernung davon wegen der Behinderung nicht fortgesetzt werden kann; - 5.
akute lebensbedrohende Erkrankung eines Elternteils des Berechtigten, seines Ehegatten oder Lebenspartners, wenn dieser in hohem Maße Hilfe des Ehegatten, Lebenspartners oder Familienangehörigen des Berechtigten erhält; - 6.
Schul- oder erste Berufsausbildung des Ehegatten oder Lebenspartners in entsprechender Anwendung der Nummer 3.
(3) Ist ein Umzug, für den Umzugskostenvergütung zugesagt ist, aus Anlaß einer Maßnahme nach § 1 Abs. 2 vor deren Wirksamwerden durchgeführt, kann Trennungsgeld in sinngemäßer Anwendung dieser Verordnung bis zum Tag vor der Dienstantrittsreise, längstens für sechs Monate gewährt werden.
(4) Wird die Zusage der Umzugskostenvergütung außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, wird dadurch ein Trennungsgeldanspruch nicht begründet; ein erloschener Trennungsgeldanspruch lebt nicht wieder auf.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.