Auslandstrennungsgeldverordnung - ATGV 2019 | § 5 Auslandstrennungsgeld nach Zusage der Umzugskostenvergütung

Auslandstrennungsgeldverordnung - ATGV 2019 | § 5 Auslandstrennungsgeld nach Zusage der Umzugskostenvergütung
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(1) Nach uneingeschränkter Zusage der Umzugskostenvergütung wird Auslandstrennungsgeld gewährt, wenn die berechtigte Person seit dem Tag des Wirksamwerdens der Zusage oder, falls für die berechtigte Person günstiger, der dienstlichen Maßnahme nach § 2 Absatz 1 uneingeschränkt umzugswillig ist und sich ständig um eine Wohnung bemüht, aber wegen Wohnungsmangels am neuen Dienstort und im Einzugsgebiet der neuen Dienststätte oder aus zwingenden persönlichen Gründen nach § 12 Absatz 3 des Bundesumzugskostengesetzes vorübergehend nicht umziehen kann. Der Umzug darf nicht durch unangemessene Ansprüche an die Wohnung oder aus anderen nicht zwingenden Gründen verzögert werden.

(2) Liegt bei Umsetzungen oder Versetzungen vom Inland ins Ausland kein Umzugshinderungsgrund nach § 12 Absatz 3 des Bundesumzugskostengesetzes vor, wird Auslandstrennungsgeld für längstens sechs Monate gewährt, solange der Ehegatte oder der Lebenspartner auf Grund einer eigenen Berufstätigkeit vorübergehend nicht umziehen kann.

(3) Wird die Zusage der Umzugskostenvergütung außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, so wird dadurch ein Auslandstrennungsgeldanspruch nicht begründet; ein erloschener Auslandstrennungsgeldanspruch lebt nicht wieder auf.

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(1) Trennungsgeld wird gewährt 1. in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 sowie Abs. 2, ausgenommen bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben c und d,2. wenn eine Festlegung nach § 3 Absatz 3 Satz 1 erfolgt ist und der Ber
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(1) Auslandstrennungsgeld wird aus Anlass von Umsetzungen, Abordnungen, Versetzungen und versetzungsgleichen Maßnahmen (§ 3 Absatz 2 des Bundesumzugskostengesetzes) vom Inland ins Ausland, im Ausland und vom Ausland ins Inland gewährt. Der Abordnung
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published on 13/03/2015 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages ab
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(1) Auslandstrennungsgeld wird aus Anlass von Umsetzungen, Abordnungen, Versetzungen und versetzungsgleichen Maßnahmen (§ 3 Absatz 2 des Bundesumzugskostengesetzes) vom Inland ins Ausland, im Ausland und vom Ausland ins Inland gewährt. Der Abordnung stehen gleich...