Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 26. Aug. 2016 - 13 K 1968/14
Gericht
Tenor
Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides der Generalstaatsanwaltschaft in E. vom 13. Februar 2014 verpflichtet, in Band 4 der Personalakte der Generalstaatsanwaltschaft in E. (II K 675) auf Blatt 66 den Passus „und den weiteren Verlauf der Einarbeitung in rechtspflegerische Aufgabenstellungen im Bereich der Staatsanwaltschaften“ sowie den Passus „1.2 – Stand der Einarbeitung“ unkenntlich zu machen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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Tatbestand:
3Die Beteiligten streiten über die Pflicht des Beklagten zur Entfernung und Vernichtung von Unterlagen aus den Personalakten der Klägerin.
4Die am 00.00.1974 geborene Klägerin ist Volljuristin und war seit dem 25. März 2002 im gehobenen Justizdienst des Landes Niedersachsen beschäftigt, bis sie mit Wirkung vom 1. Oktober 2008 auf ihren Antrag hin im Wege der Versetzung in den Geschäftsbereich der Generalstaatsanwaltschaft E. für eine Verwendung im Amtsanwaltsdienst übernommen wurde. Die Klägerin sollte zunächst für die Dauer von sechs Monaten auftragsweise im Amtsanwaltsdienst beschäftigt werden. Durch Bescheid vom 30. November 2010 wurde die probeweise Beschäftigung der Klägerin bei der Staatsanwaltschaft E. im Amtsanwaltsdienst wegen fehlender Eignung widerrufen. Seitdem wird die Klägerin im gehobenen Justizdienst als Strafvollstreckungspflegerin eingesetzt. Sie war ‑ nach längerer Erkrankung – bis zum 31. Mai 2011 von der Staatsanwaltschaft E. an die Staatsanwaltschaft L. abgeordnet. Seit dem 1. Juni 2011 ist sie an die Staatsanwaltschaft X. abgeordnet. Der Klägerin wurden für die Zeit vom 1. Juli 2009 bis zum 30. September 2010 eine Teilzeitbeschäftigung nach § 63 des Gesetzes über die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz – LBG NRW) mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit sowie in der Zeit vom 6. Juni 2011 bis zum 31. Mai 2012 Arbeitsversuche zur Wiedereingliederung im Sinne von § 2 Abs. 6 Arbeitszeitverordnung (AZVO) mit reduzierten Dienststunden bewilligt.
5Die Klägerin wandte sich mit einer Petition vom 29. November 2010 an den Landtag Nordrhein-Westfalen und beanstandete Fürsorgepflichtverletzungen während ihrer probeweisen Beschäftigung bei der Staatsanwaltschaft E. im Amtsanwaltsdienst. Sie bat um Versetzung in den Geschäftsbereich des Generalstaatsanwalts in L1. . Der Petitionsausschuss des Landtags Nordrhein-Westfalen beschloss am 15. März 2011, dass er keinen Anlass sehe, der Landesregierung (Justizministerium) Maßnahmen zu empfehlen.
6Die Klägerin beantragte unter dem 28. November 2011, ihr erneut eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang der Hälfte der für sie maßgeblichen Arbeitszeit zu bewilligen. Aufgrund eines amtsärztlichen Gutachtens vom 1. Juni 2012, in dem der Klägerin die vollständige Dienstfähigkeit bescheinigt wurde, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 27. August 2012 den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung aus dienstlichen Gründen ab. Hiergegen erhob die Klägerin Klage bei der hiesigen Kammer (13 K 6505/12). Den zugleich erhobenen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz lehnte das hiesige Gericht mit Beschluss vom 29. Oktober 2012 (13 L 1559/12) ab. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: OVG NRW) wies die hiergegen gerichtete Beschwerde mit Beschluss vom 13. Dezember 2012 zurück (6 B 1274/12). Das Klageverfahren wurde übereinstimmend für erledigt erklärt.
7Die von dem Leitenden Oberstaatsanwalt in L. für den Zeitraum der Tätigkeit der Klägerin als Strafvollstreckungsrechtspflegerin bei der Staatsanwaltschaft L. erteilte dienstliche Beurteilung vom 25. Juli 2011 war Gegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vor der hiesigen Kammer (13 K 6504/12) sowie – nach klageabweisendem erstinstanzlichen Urteil vom 11. Oktober 2013 – vor dem OVG NRW.
8Die Leitende Oberstaatsanwältin in E. erstellte unter dem 18. Mai 2012 eine dienstliche Beurteilung für den Zeitraum der auftragsweisen Beschäftigung der Klägerin im Amtsanwaltsdienst bei der Staatsanwaltschaft E. , gegen die sich die Klägerin im gerichtlichen Verfahren 13 K 9241/12 vor der hiesigen Kammer wandte. Im Rahmen des dortigen prozessbeendenden Vergleichs verpflichtete sich der Beklagte, diese Beurteilung aufzuheben und – wie die aufgehobenen Fassungen vom 24. Juni 2011 und vom 13. Januar 2012 – aus den unter- und oberbehördlichen Personalakten zu entfernen.
9Die Klägerin wandte sich mit einer weiteren Petition vom 18. September 2012 gegen beamtenrechtliche Entscheidungen der Generalstaatsanwaltschaft in E. an den Landtag Nordrhein-Westfalen. Am 19. Februar 2013 fasste der Petitionsausschuss des Landtags Nordrhein-Westfalen einen Beschluss, in dem der Klägerin mitgeteilt wurde, dass nicht über Sachverhalte entschieden werden könne, die bereits einer gerichtlichen Kontrolle unterlegen hätten bzw. einer solchen noch unterlägen.
10Die Klägerin stellte am 19. August 2013 einen schriftlichen Antrag bei der Generalstaatsanwaltschaft in E. auf Entfernung und Vernichtung beziehungsweise Schwärzung oder getrennte Aufbewahrung von Unterlagen aus ihren Personalakten bei der Generalstaatsanwaltschaft E. sowie den Staatsanwaltschaften E. und L. unter Berufung auf § 89 Absatz 1 Nr. 2 LBG NRW in der damals geltenden Fassung. Insgesamt bezeichnete sie unter der Angabe von Seitenzahlen der jeweiligen Personalakte 128 zu entfernende, teilweise zu schwärzende bzw. separat aufzubewahrende Vorgänge, die teilweise mehrere, dem Sachzusammenhang nach zusammengehörige Dokumente umfassten. Hierunter fielen Vorgänge, die im Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Beurteilung des Leitenden Oberstaatsanwalts in L. vom 25. Juni 2011, mit ihren Anträgen vom 28. und 30. November 2011 auf Verlängerung ihrer Teilzeitbeschäftigung, mit ihrer Bewährung im Amtsanwaltsdienst und mit ihren Petitionen an den Landtag vom 29. November 2010 und vom 18. September 2012 standen. Für die Auflistung dieser Dokumente wird auf Bl. 17-23 d.A. verwiesen. Neben diesen konkret aufgelisteten Dokumenten beantragte die Klägerin zudem die Anlegung einer gesonderten Teilakte für sämtliche sich in ihren Personalakten befindlichen Unterlagen über ihre Erkrankungen einschließlich Wiedereingliederungsmaßnahmen sowie für alle übrigen Unterlagen, die irgendwelche gesundheitlichen Details enthielten. Darüber hinaus beantragte sie, auch aus der Personalakte der Staatsanwaltschaft X. sämtliche Unterlagen über Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, soweit sie für sie ungünstig seien oder nachteilig werden könnten, insbesondere die Vorgänge bezüglich ihrer Gegenzeichnung, zu entfernen und zu vernichten sowie sämtliche Unterlagen, die irgendwelche gesundheitlichen Details enthielten, gesondert zu verwahren.
11Die Generalstaatsanwaltschaft in E. erließ am 13. Februar 2014, dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 20. Februar 2014 zugestellt, einen teilweise stattgebenden Bescheid, in dem die Vorgänge genannt wurden, die entfernt und vernichtet bzw. zu anderen Akten genommen worden seien. Darunter fielen sämtliche Fassungen der Personal- und Befähigungsnachweise der Leitenden Oberstaatsanwältin in E. vom 18. Mai 2012, 24. Juni 2011 und 13. Januar 2012 sowie die sich hierauf und auf den Ausbildungs- und Leistungsstand der Klägerin während der auftragsweisen Beschäftigung im Amtsanwaltsdienst beziehenden sonstigen Unterlagen. Dokumente betreffend die Erkrankungen der Klägerin einschließlich der Wiedereingliederungsmaßnahmen sowie die von ihr eingeholten amtsärztlichen Gutachten seien entfernt und zu den jeweils bestehenden Teilakten „Erkrankungen/Heilbehandlungen“ genommen worden. Zudem sei der Personal- und Befähigungsnachweis des Leitenden Oberstaatsanwalts in X. vom 8. Mai 2012 einschließlich aller im Zusammenhang hiermit stehender Schriftstücke aus den Personalakten entfernt worden.
12Darüber hinaus seien die Unterlagen betreffend die von der Klägerin bei dem Petitionsausschuss des Landtags Nordrhein-Westfalen eingereichten Petitionen aus der Personalakte entfernt und zu einem hierfür angelegten separaten Verwaltungsvorgang genommen worden. Zuletzt seien sämtliche Unterlagen betreffend das an den Generalstaatsanwalt in G. gerichtete Einstellungsgesuch der Klägerin, die Prüfung einer Beschäftigungsmöglichkeit im Bezirk des hiesigen Oberlandesgerichts sowie die an das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen gerichtete Anfrage der Klägerin zu den Möglichkeiten einer Versetzung in den Bezirk des Generalstaatsanwalts in L1. aus den Personalakten entfernt und vernichtet worden.
13Die Generalstaatsanwaltschaft in E. lehnte es im vorbenannten Bescheid ab, die Personal- und Befähigungsnachweise des Leitenden Oberstaatsanwalts in L. vom 25. Juli 2011 und die Überbeurteilung vom 29. August 2012 sowie mit ihnen im Zusammenhang stehende Verfügungen, Anträge, Bescheide und sämtliche Verfügungen und Vermerke zum Stand der Ein- bzw. Bearbeitung eines rechtspflegerischen Pensums bei der Staatsanwaltschaft L. zu entfernen, da § 89 Absatz 1 Nr. 2 LBG NRW nicht für Beurteilungen gelte. Zudem sei die Beurteilung vom 25. Juli 2011 noch Gegenstand eines anhängigen Veraltungsgerichtsverfahrens, in dem die vorbenannten Unterlagen benötigt würden. Darüber hinaus lehnte sie die Entfernung und Vernichtung der mit dem Antrag der Klägerin auf Teilzeitbeschäftigung in Zusammenhang stehenden Dokumente ab, da diese für die Klägerin weder als ungünstig anzusehen seien noch ihr nachteilig werden könnten. In diesem Zusammenhang vorgelegte ärztliche Bescheinigungen habe sie zu der Teilakte „Erkrankungen/Heilbehandlungen“ genommen.
14Der Antrag der Klägerin, die Unterlagen über Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen auch aus den bei der Staatsanwaltschaft X. geführten Nebenakten zu entfernen, soweit sie für die Klägerin ungünstig seien oder ihr nachteilig werden könnten, wies die Generalstaatsanwaltschaft E. im selben Bescheid zurück, da der Antrag nicht hinreichend konkret sei und die Auswahl der zu entfernenden Dokumente nicht im Ermessen der Behörde stehe.
15Für die Auflistung der in dem Bescheid erwähnten Dokumente wird auf die Tabelle in der Beiakte zur Gerichtsakte Heft 1, Seite 8 – 21 verwiesen.
16Die von dem Leitenden Oberstaatsanwalt in L. für den Zeitraum der Tätigkeit der Klägerin als Strafvollstreckungsrechtspflegerin bei der Staatsanwaltschaft L. erteilte dienstliche Beurteilung vom 25. Juli 2011 sowie alle mit ihr im Zusammenhang stehenden Dokumente entfernte und vernichtete die Generalstaatsanwaltschaft in E. bzw. kündigte die Entfernung und Vernichtung nach Rückgabe der Personalakten an, nachdem das gerichtliche Verfahren durch Vergleich vor dem OVG NRW – 6 A 2722/13 – am 10. August 2015 beendet worden war.
17Soweit der Generalstaatsanwaltschaft in E. aufgrund der verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht alle Akten im Original zur Verfügung standen, kündigte sie die Entfernung und Vernichtung oder Schwärzung der betreffenden Dokumente zum Abschluss des Verfahrens an. Diese Vorgehensweise diente unter anderem der gerichtlichen Nachvollziehbarkeit von zu entfernenden oder zu schwärzenden Vorgängen. Die zu schwärzenden Passagen markierte der Beklagte in den Personalakten. Für die Auflistung der im Verlauf des hiesigen gerichtlichen Verfahrens über den Bescheid vom 13. Februar 2014 hinaus angekündigten bzw. bereits vollzogenen Vernichtung, Schwärzung bzw. gesonderten Aufbewahrung von weiteren Dokumenten wird auf Bl. 116-118, 142-153 und 184-187 der Gerichtsakte verwiesen.
18Die folgende Auflistung enthält die Dokumente aus dem Antrag der Klägerin vom 19. August 2013, die nicht vollständig aus der Personalakte entfernt und vernichtet wurden. Die Auflistung erfasst auch solche Dokumente, die teilweise geschwärzt bzw. entfernt – jedoch nicht vernichtet – wurden.
19Personalakten der Generalstaatsanwaltschaft E. – II K 675 |
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Band 4 |
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Bl. 66-68 (Stand der Einarbeitung/ Teilzeitantrag) |
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Bl. 73-76 (Teilzeitantrag) |
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Bl. 143-187, 189-240 (Petition) |
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Band 5 |
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Bl. 1-50, Bl. 52-59 (Petition) |
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Bl. 60-65 (Teilzeitantrag) |
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Bl. 98 (Empfangsbekenntnis) |
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Bl. 102-116, 118-127, 138a-139, Bl. 170 (Gesundheitszustand der Klägerin) |
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Bl. 201-205 (Stand der Einarbeitung/ Teilzeitantrag) |
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Bl. 219-234 (Teilzeitantrag/amtsanwaltliche Tätigkeit bei anderer Staatsanwaltschaft) |
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Bl. 236-246 (Teilzeitantrag/amtsanwaltliche Tätigkeit bei anderer Staatsanwaltschaft) |
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Band 6 (Band 6a nach klägerischer Bezeichnung) |
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Bl. 50-56 (Petition) |
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Bl. 65-114 (Petition) |
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Bl. 125-126 (Gesundheitszustand der Klägerin) |
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Bl. 166-176 (Petition) |
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Bl. 177 (Gesundheitszustand der Klägerin) |
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Bl. 186 (Gesundheitszustand der Klägerin) |
Die Klägerin hat am 20. März 2014 Klage erhoben. Sie trägt zur Begründung vor, sie habe, soweit beantragt, Anspruch auf Entfernung und Vernichtung der streitgegenständlichen Dokumente. Die Gesundheitszeugnisse bzw. Vermerke über ihren Gesundheitszustand seien Unterlagen, die für sie ungünstig seien oder ihr nachteilig werden könnten, da diese zur Prüfung einer etwaigen Dienstunfähigkeit von Bedeutung gewesen seien. Es sei nicht ausreichend, diese in die Teilakte „Erkrankungen/Heilbehandlungen“ zu nehmen. Vielmehr müssten diese Dokumente vernichtet werden. Soweit der Antrag ihre Tätigkeit bei der Staatsanwaltschaft X. betreffe, sei dieser zumindest insoweit hinreichend konkret, als die Vorgänge bezüglich ihrer Gegenzeichnung betroffen seien. Konkrete Seitenzahlen müssten nicht angegeben werden, da die Dokumente mühelos in der Akte auffindbar seien. Des Weiteren solle das Gericht im Wege der Amtsermittlung den Antrag der Klägerin vom 19. August 2013 eingehend daraufhin prüfen, welche konkreten Unterlagen der Beklagte – insbesondere aus den Akten der Staatsanwaltschaft X. – zu entfernen habe. Darüber hinaus sei insgesamt noch keine Erledigung eingetreten. Denn – entgegen der Ansicht des Beklagten – sei ihrem Antrag vom 19. August 2013 nicht bereits überwiegend Folge geleistet worden. Diese Bewertung gewichte den Streitgegenstand unzutreffend. Der Entfernungsantrag beziehe sich schwerpunktmäßig auf drei Komplexe, nämlich die Zeiten ihrer Tätigkeit bei der Staatsanwaltschaft E. , bei der Staatsanwaltschaft L. /Zweigstelle N. sowie der Staatsanwaltschaft X. . Der Antrag sei jedoch umfassend in Bezug auf die Tätigkeit der Klägerin bei der Staatsanwaltschaft L. (bis zur vergleichsweisen Streitbeilegung vor dem OVG NRW – 6 A 2722/13 –) sowie bei der Staatsanwaltschaft X. und bezüglich der beantragten Vernichtung sämtlicher amtsärztlicher bzw. privatärztlicher Gesundheitszeugnisse nebst jedweder anderer Unterlagen über den Gesundheitszustand der Klägerin abgelehnt worden. Eine Erledigungserklärung könne sie erst dann abgeben, wenn das Gericht selbst – aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes – überprüft und bestätigt habe, dass auch tatsächlich alle aufgelisteten Dokumente antragsgemäß entfernt und vernichtet bzw. (teil-)geschwärzt worden seien. Soweit nötig, könne sie in Bezug auf die Personalakte bei der Staatsanwaltschaft X. die konkreten Dokumente im vorliegenden gerichtlichen Verfahren nachbenennen.
21Die Klägerin beantragt sinngemäß,
22den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Generalstaatsanwaltschaft in E. vom 13. Februar 2014 zu verpflichten, die von der Klägerin in ihrem Antrag gemäß § 89 Absatz 1 Nr. 2 LBG NRW vom 19. August 2013 konkret bezeichneten Unterlagen sämtlich aus deren Personalakten zu entfernen und zu vernichten.
23Hilfsweise beantragt die Klägerin wörtlich,
24die Teilaufhebung des Bescheides des Beklagten vom 13. Februar 2014.
25Der Beklagte beantragt,
26die Klage abzuweisen.
27Zur Begründung wiederholt und vertieft er die Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren. Er ist der Ansicht, die Klage sei bereits unzulässig, soweit die Klägerin die Aufhebung des angefochtenen Bescheides in vollem Umfang beantrage, obwohl dem Antrag bereits vor Klageerhebung überwiegend Folge geleistet worden sei. Der Klägerin stehe insoweit kein Rechtsschutzbedürfnis zu. Dies gelte auch für die während des Verfahrens benannten Dokumente, die nach Abschluss des Verfahrens entfernt werden sollten. Soweit die während des Verfahrens entfernten Dokumente im Zusammenhang mit der dienstlichen Beurteilung des Leitenden Oberstaatsanwalts in L. vom 25. Juli 2011 betroffen seien, habe vor Abschluss des gerichtlichen Verfahrens kein Anspruch auf Entfernung bestanden, da § 89 LBG NRW a.F. nicht auf dienstliche Beurteilungen und damit auch nicht auf hiermit in Zusammenhang stehende Dokumente anzuwenden sei. Darüber hinaus müssten sämtliche zu entfernende Dokumente genau bezeichnet werden, was auch für die Vorgänge bezüglich der Gegenzeichnung der Klägerin in den Personalakten bei der Staatsanwaltschaft X. gelte. Soweit Unterlagen betreffend den Gesundheitszustand der Klägerin betroffen seien, seien diese sämtlich in die Teilakte Erkrankungen und Heilbehandlung genommen worden. Eine Vernichtung sei derzeit aufgrund der gegenwärtig noch andauernden und für die dienstliche Verwendung der Klägerin notwendigen Klärung ihres Gesundheitszustandes nicht möglich.
28Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
29Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen.
30Entscheidungsgründe:
31Aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten konnte gemäß § 101 Absatz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.
32Die wörtlich als Leistungsklage erhobene Klage war entsprechend dem Klagebegehren gemäß § 88 VwGO als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO auszulegen. Zwar handelt es sich bei der Entfernung und Vernichtung um ein tatsächliches Verwaltungshandeln. Der Entscheidung über den Antrag auf Entfernung und Vernichtung von Personalaktendaten geht jedoch eine regelnde Entscheidung des Beklagten anhand der Voraussetzungen von § 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW in der Fassung vom 14. Juni 2016 – § 89 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW a.F. – voraus, sodass die Klägerin den Erlass eines Verwaltungsaktes im Sinne von § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) begehrt.
33Die Klage ist teilweise zulässig (I.). Soweit sie zulässig ist, ist die Klage nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet (II.).
34I. Die Klage ist nur in Bezug auf folgende Dokumente als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO zulässig:
35Personalakten II K 675:
36Band 4: Bl. 66-68, Bl. 73-76, Bl. 143-187, Bl. 189-240,
37Band 5: Bl. 1-50, Bl. 52-65, Bl. 98, Bl. 170, Bl. 201-205, Bl. 219-234, Bl. 236-246,
38Band 6 (nach klägerischer Bezeichnung Band 6a): Bl. 50-56, Bl. 65-114, Bl. 125-126, Bl. 166-176, Bl. 186.
39Im Übrigen ist die Klage unzulässig.
401. Soweit der Beklagte den Antrag der Klägerin vom 19. August 2013 entweder bereits vor Klageerhebung im Bescheid vom 13. Februar 2014 oder während des vorliegenden gerichtlichen Verfahrens erfüllt bzw. sich zur Erfüllung nach Beendigung des Verfahrens und Rückgabe der Personalakten verpflichtet hat, fehlt der Klägerin das Rechtsschutzbedürfnis an einer gerichtlichen Entscheidung. Dies gilt in vollem Umfang für die im Antrag der Klägerin vom 19. August 2013 unter den Überschriften „A. Personalakten II K 36 (Staatsanwaltschaft E. )“, „B. Personalakten II K 66 (Staatsanwaltschaft L. /Zweigstelle N. “ und die im Rahmen des Gliederungspunktes „C. Personalakten II K 675 (Generalstaatsanwaltschaft E. )“ unter „Band 1“, „Band 3“ (Staatsanwaltschaft E. ), „Band 6“ und „Teilakte 1b“ aufgelisteten Dokumente. Die Klage ist auch in Bezug auf „Band 4“ – soweit nicht zuvor als zulässig dargestellt –, „Band 5“ – soweit nicht zuvor als zulässig dargestellt und mit Ausnahme der Bl. 102-116, Bl. 118-127, Bl. 138a-139 – und Band 6a – soweit nicht zuvor als zulässig dargestellt und mit Ausnahme des Bl. 177 – mangels Rechtsschutzbedürfnisses aufgrund der Erfüllung des Antrags durch den Beklagten unzulässig.
41Der Unzulässigkeit steht auch nicht entgegen, dass der Beklagte dem Antrag nicht vollständig stattgegeben hat. Denn der Antrag ist bezüglich der aufgelisteten Dokumente teilbar, und gemäß § 113 Absatz 5 Satz 1 VwGO ist vom Gericht eine Verpflichtung nur auszusprechen, soweit die Ablehnung rechtswidrig war. Zu Unrecht geht die Klägerin davon aus, dass eine Erfüllung ihres Begehrens erst dann eintreten könne, wenn sich das Gericht im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht davon überzeugt habe, dass alle beantragten Dokumente tatsächlich entfernt und vernichtet beziehungsweise geschwärzt seien. Die tatsächliche Vollziehung der Verpflichtung des Beklagten ist eine Frage der Vollstreckung, die nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist.
42Soweit die beantragte Entfernung beziehungsweise Schwärzung noch nicht durchgeführt worden ist, hat das Gericht keinen Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Zusage des Beklagten, auch die weiteren Dokumente zu entfernen und zu vernichten bzw. die vormarkierten Textpassen zu schwärzen. Denn der Beklagte hat von einer Durchführung bislang nur aufgrund der Bitte der Kammer abgesehen, die Nachvollziehbarkeit im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung zu gewährleisten. Gegen diese Annahme spricht auch nicht der pauschale Verweis der Klägerin auf das zerrüttete Verhältnis zwischen den Beteiligten. Der Beklagte hat die vor dem gerichtlichen Verfahren bezeichneten Dokumente bereits aus den Personalakten entfernt.
432. In Bezug auf „Band 5“ – Bl. 102-116, Bl. 118-127, Bl. 138a-139 – und Band 6 – Bl. 177 – ist die Klage auf Entfernung und Vernichtung mangels entsprechenden vorherigen Antrags bei dem Beklagten unzulässig. Das Rechtsschutzinteresse an einer vom vermeintlichen Inhaber des behaupteten materiellen Anspruchs erhobenen Verpflichtungsklage fehlt, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Interesse an der Durchführung des Rechtsstreits entfallen lassen. Dazu zählt die Möglichkeit zur schnelleren oder einfacheren Erreichung des Klageziels auf anderem Weg als durch verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz. Daher fehlt für eine Verpflichtungsklage wegen des in §§ 42 Absatz 1, 2. Alt., 68 Absatz 2, 74 Absatz 2, 75, 78 Absatz 1 VwGO zum Ausdruck kommenden Antragsgrundsatzes sowie wegen des Grundsatzes der Gewaltenteilung, nach dem es zunächst Sache der Verwaltung ist, sich mit Ansprüchen zu befassen, die an sie gerichtet werden, grundsätzlich das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Kläger zuvor keinen entsprechenden Antrag bei der Behörde gestellt hat.
44Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 16. Dezember 2009 – 6 C 40/07 –, juris; OVG NRW, Urteil vom 29. Juni 2009 – 12 A 1638/07 –, Rn. 45, juris.
45Mit dem Antrag vom 19. August 2013 begehrte die Klägerin bezüglich der zuvor genannten Dokumente die Herausnahme und separate Aufbewahrung, da diese Gesundheitsinformationen enthielten, die nicht in die Personalakte gehörten. Der Klageantrag hingegen lautet auf Entfernung und Vernichtung der bezeichneten Dokumente. Soweit nur die Entfernung betroffen ist, hat der Beklagte dem Antrag dadurch entsprochen, dass er diese Dokumente in die Teilakte Erkrankungen und Heilbehandlungen genommen hat und sie dort gesondert aufbewahrt. Die Vernichtung hat die Klägerin jedoch zunächst nicht bei dem Beklagten geltend gemacht. Die Klage ist, soweit Dokumente betroffen sind, die Gesundheitsinformationen der Klägerin enthalten, überdies unbegründet, wie unter II.2.b. erläutert wird.
463. Soweit die Klägerin in ihrem Antrag vom 19. August 2013 darüber hinaus begehrt, für sämtliche sich in ihren Personalakten befindlichen Unterlagen über ihre Erkrankungen einschließlich Wiedereingliederungsmaßnahmen sowie für alle übrigen Unterlagen, die irgendwelche gesundheitlichen Details enthalten, eine gesonderte Teilakte anzulegen, ist schon nicht eindeutig zu ermitteln, ob diese vom Klageantrag erfasst sein sollen. Denn dieser bezieht sich auf die „konkret benannten Dokumente“ im Antrag vom 19. August 2013. Zumindest ist die auf Entfernung und Vernichtung gerichtete Klage diesbezüglich ebenfalls mangels eines entsprechenden vorherigen Antrags bei dem Beklagten unzulässig.
47II. Soweit die Klage zulässig ist, ist sie in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
481. Die Ablehnung des Antrags auf Entfernung und Vernichtung von Personalaktendaten ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, soweit die im Tenor genannten Passagen in Band 4 auf Bl. 66 der Personalakte der Klägerin bei der Generalstaatsanwaltschaft in E. nicht von den zur Schwärzung anstehenden Markierungen erfasst sind. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Unkenntlichmachung der im Tenor bezeichneten Textstellen gemäß § 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW.
49Gemäß § 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW sind Unterlagen über Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, auf die die Tilgungsvorschriften des Disziplinarrechts keine Anwendung finden, falls sie für die Beamtin oder den Beamten ungünstig sind oder ihr oder ihm nachteilig werden können, auf Antrag der Beamtin oder des Beamten nach zwei Jahren zu entfernen und zu vernichten.
50Der Begriff der Behauptung umfasst alle Feststellungen tatsächlicher Art, die vom Dienstherrn selbst getroffen oder von anderen Behörden übermittelt wurden. Beschwerden sind ebenfalls Tatsachenmitteilungen, die von Dritten an den Dienstherrn herangetragen worden sind und dem Beamten einen persönlichen Vorwurf machen. Unter dem Begriff der Bewertungen sind subjektive, nicht dem Beweis zugängliche Äußerungen zu verstehen, in denen ein Werturteil über einen oder mehrere Lebenssachverhalte durch den Dienstherrn, eine andere Behörde oder Dritte enthalten ist. Die Tatsachen oder Werturteile sind für den Beamten ungünstig oder können ihm nachteilig werden, wenn sie objektiv dafür geeignet sind, für den Beamten jetzt oder zu einem späteren Zeitpunkt, allein oder im Zusammenhang mit anderen Informationen, eine negative rechtliche oder tatsächliche Folge hervorzurufen, und zwar unabhängig davon, ob diese unmittelbar vom Dienstherrn beabsichtigt ist.
51Vgl. Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, Kommentar, Stand: 118. Ergänzungslieferung, Juli 2011, Teil C, § 86 Rn. 21 ff.
52Unter Ziffer 1.2 des Vermerks über das Personalgespräch mit der Klägerin vom 4. Mai 2010 (Bl. 66-68) wird der Stand der Einarbeitung der Klägerin eingeschätzt, mithin werden deren Leistungsfortschritte einer Bewertung im Sinne von § 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW unterzogen. Die Charakterisierung der Leistung der Klägerin als defizitär sowie die Feststellung, dass gegebenenfalls geprüft werden müsse, ob das defizitäre Leistungsbild die Disziplinarschwelle erreiche, stellen für die Klägerin ungünstige Bewertungen dar. Folgerichtig hat sich der Beklagte verpflichtet, diese zu schwärzen. Nicht von den vom Beklagten vorgenommenen Markierungen der zu schwärzenden Passagen erfasst sind jedoch die Überschriften des Vermerks. Zwar ist deren Wortlaut „Verlauf der Einarbeitung“ bzw. „Stand der Einarbeitung“ für sich genommen für die Klägerin nicht ungünstig. Die Schwärzung des Vermerks bei Verbleib der zugehörigen Überschriften in der Personalakte lässt jedoch Rückschlüsse auf den Inhalt des Personalgesprächs über den Stand der Einarbeitung der Klägerin zu, die ihr nachteilig werden könnten.
53Die Vernichtung im Sinne von § 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW kann im Wege der Schwärzung bzw. Weißung oder der Anfertigung einer bereinigten Abschrift durchgeführt werden.
54Die Klägerin hat jedoch keinen Anspruch auf Entfernung des gesamten zuvor genannten Vermerks über das Personalgespräch und seine Neufassung durch den Beklagten. Aus dem bloßen Vorhandensein einer Schwärzung oder einer infolge der Durchnummerierung erkennbar werdenden Lücke in den Personalakten dürften für die Klägerin keine negativen Schlussfolgerungen gezogen werden,
55vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1999 – 1 WB 55/99 –, juris,
56da der Grund der Unkenntlichmachung nicht ohne weiteres ersichtlich ist.
57Die übrigen den Stand der Einarbeitung der Klägerin betreffenden Äußerungen hat der Beklagte entweder bereits entfernt und vernichtet bzw. geschwärzt oder die vorzunehmende Schwärzung durch Markierung der Textpassagen kenntlich gemacht.
582. Im Übrigen ist die Klage unbegründet, da die Ablehnung der weitergehenden Entfernung und Vernichtung der von der Klägerin gewünschten Dokumente rechtmäßig ist.
59a. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vernichtung der bereits aus ihrer Personalakte entfernten und in einem gesonderten Verwaltungsvorgang aufbewahrten Dokumente, die im Zusammenhang mit ihren Petitionen an den Landtag Nordrhein-Westfalen vom 29. November 2010 und vom 18. September 2012 stehen (Band 4, Bl. 143-187, Bl. 189-240; Band 5, Bl. 1-50, Bl. 52-59; Band 6, Bl. 50-56, Bl. 65-114, Bl. 166-176). Denn der Anspruch aus § 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW, der neben der Entfernung auch die Vernichtung umfasst, setzt voraus, dass es sich um Personalaktendaten im materiellen Sinne handelt. Die Vorgänge betreffend die Landtagpetitionen konnte der Beklagte jedoch zu Recht den Sachaktendaten zuordnen und insoweit einen getrennten Sachvorgang anlegen. Unterlagen, die von vornherein nicht Bestandteil der Personalakte sein durften, sind ohne weiteres aus dieser zu entfernen, ohne dass der betroffene Beamte einen Anspruch auf Vernichtung dieser Unterlagen hat. Zwar befanden sich die Unterlagen betreffend die Petitionen der Klägerin zunächst in ihren Personalakten. Die bloße formale Zuordnung eines Vorgangs zu der Personalakte bestimmt jedoch nicht über seinen materiellen Charakter.
60BVerwG, Urteil vom 8. April 1976 – II C 15.74 –, juris.
61Gemäß § 50 Satz 2 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) gehören zur Personalakte alle Unterlagen, die die Beamtin oder den Beamten betreffen, soweit sie mit dem Dienstverhältnis in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen (Personalaktendaten). Dieser innere Zusammenhang kann grundsätzlich auch im Rahmen eines Beschwerdevorgangs bestehen, da beispielsweise eine Dienstaufsichtsbeschwerde über einen Vorgesetzten oder Mitarbeiter auch über die persönliche Eignung des sich beschwerenden Beamten Aufschluss geben kann,
62vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 1962 – II C 16.60 –, juris.
63Vorliegend handelt es sich jedoch um eine Petition der Klägerin an den Landtag. Diese Petition steht zwar insoweit in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis der Klägerin, als sie die Verletzung von Fürsorgepflichten ihres Dienstherrn ihr gegenüber rügt. Indem sie sich jedoch nicht an ihre oberste Dienstbehörde, sondern an den Landtag – insoweit als Dritten – wendet, steht der Beschwerdevorgang nicht mehr in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis. Die Einbeziehung eines Dritten veranlasste den Beklagten dazu, diesem über das Dienstverhältnis Auskunft zu geben. Es ist jedoch kein Vorgang, der sich unmittelbar zwischen dem Beklagten und der Klägerin zugetragen hat. Damit stand es zumindest im Ermessen des Beklagten, diesen Vorgang nicht (mehr) zu der Personalakte der Klägerin zu nehmen, sondern einen gesonderten Verwaltungsvorgang hierfür anzulegen.
64Vgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Auflage 2013, § 12 Rn. 12.
65Sonstige Anspruchsgrundlagen für die Vernichtung der entsprechenden Dokumente – insbesondere aus dem Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSG NRW) – sind nicht ersichtlich.
66b. Ebenso wenig hat die Klägerin aus § 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW einen Anspruch auf Vernichtung der Unterlagen, die gesundheitsrelevante Informationen über sie enthalten, da diese Unterlagen vom Beklagten zu Recht sämtlich zu der Teilakte Erkrankungen und Heilbehandlungen genommen und nicht vernichtet worden sind (Band 5, Bl 60, Bl. 170, Bl. 221-222, Bl. 225-226; Band 6, Bl. 125-126, Bl. 186). Für die unter I.2. genannten Unterlagen ist die Klage, wie zuvor dargelegt, bereits unzulässig. Im Übrigen stellt die Regelung über die Aufbewahrung von Dokumenten im Sinne des § 90 Abs. 2 LBG NRW eine Spezialvorschrift zu § 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW dar. Danach sind Unterlagen unter anderem über Erkrankungen fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung des einzelnen Vorgangs abgeschlossen wurde, aufzubewahren und Unterlagen, aus denen die Art einer Erkrankung ersichtlich ist, sind unverzüglich zurückzugeben, wenn sie für den Zweck, zu dem sie vorgelegt worden sind, nicht mehr benötigt werden. Sofern es sich hierbei dem Wortsinn nach überhaupt um Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen handelt, ist jedenfalls davon auszugehen, dass Dokumente betreffend den Gesundheitszustand der Klägerin vorrangig von der Regelung des § 90 Abs. 2 LBG NRW erfasst werden. So stellt der Wortlaut dieser Vorschrift explizit auf Unterlagen über Erkrankungen ab und legt für diese eine eigene Aufbewahrungsdauer von fünf Jahren nach Abschluss des einzelnen Vorgangs fest. Vorgänge über Erkrankungen sind grundsätzlich mit der endgültigen Gesundmeldung abgeschlossen, es sei denn sie werden für andere Verfahren, wie z.B. Zwangspensionierungsverfahren, noch benötigt.
67Vgl. Schütz/Maiwald, a.a.O., § 91 Rn. 60.
68Wie der Beklagte vorgetragen hat, ist der Vorgang betreffend die mögliche Dienstunfähigkeit der Klägerin aufgrund ihrer Erkrankung noch nicht abgeschlossen, sodass die Voraussetzungen von § 90 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW noch nicht vorliegen. Die Klägerin ist diesem Vortrag nicht entgegen getreten. Vielmehr leitet sie ihren Anspruch auf Entfernung und Vernichtung dieser Dokumente gerade daraus her, dass diese zu ihren Lasten im Verfahren über ihre Dienstfähigkeit gebraucht wurden. Den endgültigen Abschluss dieses Vorgangs behauptet sie nicht, zumal sie gerade befürchtet, dass aus diesen Unterlagen in der Zukunft negative Schlüsse für ihre Leistungsfähigkeit gezogen werden können. Auch aus dem Sinn und Zweck der Regelungen der § 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 90 Abs. 2 LBG NRW ergibt sich ein Vorrang der Aufbewahrung in Bezug auf Unterlagen über Erkrankungen. So dient § 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW dem sich aus der Fürsorgepflicht ergebenden Resozialierungsgedanken, während § 90 Abs. 2 LBG NRW die Fürsorgepflicht des Dienstherrn in Bezug auf die Gesundheit des jeweiligen Beamten sowie die Pflicht des Staates betrifft, für eine Aufgabenwahrnehmung durch dienstfähige Beamten zu sorgen. Der Gesundheitszustand der Klägerin ist für sich genommen kein willentliches Verhalten, das vom Beklagten gerügt werden könnte und damit unmittelbar dem Gedanken der Resozialisierung unterliegt. Selbst wenn eine Zurruhesetzung aufgrund von Dienstunfähigkeit gegen den Willen des Beamten und damit für ihn nachteilig umgesetzt wird, steht der Anwendung von § 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW die Pflicht des Beklagten zur Zurruhesetzung aus § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG sowie die Pflicht zur Aufbewahrung von Unterlagen über Erkrankungen aus § 90 Abs. 2 LBG NRW entgegen.
69In Bezug auf die Unterlagen über die Erkrankung der Klägerin, die zu ihrem Teilzeitantrag geführt hat, ist ebenfalls davon auszugehen, dass § 90 Abs. 2 LBG NRW eine Spezialregelung enthält. Sofern sich auch aus dieser Erkrankung Anhaltspunkte für eine mögliche Dienstunfähigkeit der Klägerin ergeben, ist der Vorgang nach den unbestrittenen Angaben des Beklagten noch nicht abgeschlossen. Im Übrigen ist die Aufbewahrungsfrist von fünf Jahren nach dem Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung des einzelnen Vorgangs abgeschlossen wurde, noch nicht abgelaufen, da der Antrag auf Teilzeit erst im August des Jahres 2012 abgelehnt und das hiergegen gerichtete Klageverfahren erst unter dem 11. Februar 2013 für erledigt erklärt wurden.
70Die speziellere Vorschrift des § 90 Abs. 2 LBG NRW gilt aufgrund des unmittelbaren Sachzusammenhangs auch für die in Bezug auf die Erkrankung erstellten Vermerke bzw. Empfangsbekenntnisse zum Nachweis des Zugangs. So wurde Bl. 98 aus Band 5 als Empfangsbekenntnis der Verfügung vom 25. Juli 2011, die eine amtsärztliche Untersuchung zum Gegenstand hatte, zur Teilakte Erkrankungen und Heilbehandlungen genommen.
71c. Überdies hat die Klägerin keinen Anspruch gemäß § 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW auf Entfernung und Vernichtung der Unterlagen, die im Zusammenhang mit ihrem Antrag auf Teilzeitbeschäftigung stehen (Band 4, Bl. 66-68, Bl. 73-76; Band 5, Bl. 60-65, Bl. 201-205, Bl. 219-234, Bl. 236-246). Sofern in diesem Zusammenhang Unterlagen über Erkrankungen eingereicht wurden, hat der Beklagte diese zu der Teilakte Erkrankungen und Heilbehandlungen genommen bzw. dies angekündigt. Die darüber hinausgehenden Unterlagen bezüglich des aus dienstlichen Gründen abgelehnten Teilzeitantrags der Klägerin stellen bereits keine Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen im Sinne des § 88 Abs. 1 LBG NRW dar. Sowohl der Wortlaut der Norm „Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, auf die die Tilgungsvorschriften des Disziplinarrechts keine Anwendung finden“ als auch der Sinn und Zweck der Vorschrift, eine Resozialisierung des Beamten zu ermöglichen, sprechen dafür, dass nicht jede Wiedergabe von Tatsachen oder die Abwägung zwischen dienstlichen und persönlichen Belangen im Rahmen eines Antrags auf Teilzeitbeschäftigung von dem Anspruch auf Entfernung aus § 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW erfasst ist. Vielmehr erfasst die Norm ihrem Sinn und Zweck nach unterhalb der Schwelle des Disziplinarrechts einzuordnende negativ wirkende Tatsachenbehauptungen, missbilligende Äußerungen sowie Ermahnungen und Rügen eines Vorgesetzten oder Dienstvorgesetzten.
72Vgl. für die entsprechende Vorschrift im Bundesbeamtengesetz, BT-Drucksache 12/544, S. 20.
73Die Dokumentation eines aus gesundheitlichen Gründen gestellten Teilzeitantrages bzw. dessen Ablehnung aus dienstlichen Gründen stellt keine Beschwerde, Behauptung oder Bewertung im vorgenannten Sinn dar.
74Im Übrigen sind diese Unterlagen für die Klägerin jedenfalls nicht ungünstig oder können ihr nicht nachteilig werden. Gemäß § 63 Abs. 1 LBG NRW kann jeder Beamte mit Dienstbezügen einen voraussetzungslosen Antrag auf Teilzeitbeschäftigung stellen. Die Teilzeitbeschäftigung kann bis zur beantragten Dauer bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Der über den bereits bewilligten Zeitraum hinausgehende Teilzeitantrag der Klägerin wurde nicht aus persönlichen, wertenden Gründen, sondern aufgrund von entgegenstehenden dienstlichen Belangen des Beklagten abgelehnt. Die Arbeitsbelastung der Staatsanwaltschaft und der Bedarf an Vollzeitarbeitskräften sind keine Feststellungen, die für die Klägerin in ihrer weiteren Dienstzeit nachteilig werden können. Dies gilt ebenso für den Umstand, dass durch die Ablehnung der weiteren Teilzeitbeschäftigung den dienstlichen Belangen in der Abwägung der Vorrang vor den gesundheitlichen Belangen der Klägerin gewährt worden ist. Diese einmalige, umfassend durchgeführte Abwägung hat keine unmittelbare, für die Klägerin präjudizielle Auswirkung auf einen weiteren, auf neue Umstände gestützten Teilzeitantrag, sofern die Klägerin einen solchen überhaupt beabsichtigt. Soweit der Antrag der Klägerin in Bezug auf Band 4, Bl. 73 auch den bewilligten Antrag auf Verlängerung der Teilzeitbeschäftigung über den 31. Mai 2010 hinaus bis zum 30. September 2010 erfasst, ist nicht ersichtlich, dass die Dokumentation der Bewilligung für die Klägerin negativ sein kann.
75d. Die Klägerin hat auch keinen über die bereits vorgenommenen bzw. angekündigten Schwärzungen hinaus gehenden Anspruch auf Entfernung und Vernichtung bzw. Schwärzung von Unterlagen, die im Zusammenhang mit ihrem Wunsch stehen, in den Geschäftsbereich einer anderen Generalstaatsanwaltschaft versetzt zu werden. So enthält der Vermerk in Band 5, Bl. 61 allein die Information, dass die Klägerin im Falle ihres Versetzungswunsches einen entsprechenden Antrag zu stellen und einen Tauschpartner zu benennen habe. Die Klägerin hat nicht dargelegt, inwieweit diese nicht weiter kommentierten Feststellungen überhaupt Aussagen im Sinne von § 88 Abs. 1 LBG NRW enthalten bzw. diese für sie negativ sein können. Dies gilt auch für den Vermerk in Band 5, Bl. 63, dass die Klägerin an die Staatsanwaltschaft X. abgeordnet werden sollte. Die einzige Wertung im Rahmen des Vermerks bezüglich der notwendigen intensiven Betreuung der Klägerin und Gegenzeichnung hat der Beklagte bereits zur Schwärzung markiert.
76Ebenso wenig enthalten die noch vorhandenen Unterlagen bezüglich des Antrags der Klägerin, Gelegenheit zur Bewährung im amtsanwaltlichen Dienst bei einer anderen Staatsanwaltschaft als der in E. zu erhalten, Äußerungen im Sinne des § 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW (Band 5, Bl. 227-228, Bl. 234, Bl. 240). Die Formulierung „Hinsichtlich der (erneuten) Entscheidung über den seinerzeit hilfsweise gestellten Antrag auf Gelegenheit zur Bewährung im amtsanwaltlichen Dienst bei einer anderen Staatsanwaltschaft als der in E. […] sind nunmehr die Gleichstellungsbeauftragte und der Bezirkspersonalrat zu beteiligen“ (Bl. 227) und die im Wortlaut entsprechende Bitte um Kenntnis- bzw. Stellungnahme an die Gleichstellungsbeauftragte und den Bezirkspersonalrat (Bl. 228) sind sachliche Informationen über die gesetzlich vorgesehene Beteiligung dieser beiden Stellen. Die rein tatsächliche Wiedergabe dieses Vorgangs, ohne Angabe etwaiger Ablehnungsgründe, enthält keine auf die Klägerin bezogenen Äußerungen im Sinne von § 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW. Das gleiche gilt für das Antwortschreiben des Bezirkspersonalrats auf Bl. 234 und das Schreiben an den Leitenden Oberstaatsanwalt in X. , Bl. 240, in denen unter I. jeweils der Antrag auf Gelegenheit zur Bewährung bzw. die Entscheidung über diesen Antrag aufgeführt sind. Die Textpassagen enthalten jeweils keine Beschwerden, Behauptungen oder Bewertungen über die Eignung der Klägerin für den amtsanwaltlichen Dienst bei einer anderen Staatsanwaltschaft als der in E. . Vielmehr ist daraus nicht einmal ersichtlich, ob der Antrag positiv oder negativ beschieden wurde bzw. in Bezug auf welche – in der Sphäre des Dienstherrn bzw. in der Sphäre der Klägerin liegenden – Gründe der Antrag beschieden werden sollte.
77e. Soweit die Klägerin noch allgemein beantragt, aus ihrer Personalakte bei der Staatsanwaltschaft X. sämtliche Unterlagen über Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, soweit sie für sie ungünstig seien bzw. ihr nachteilig werden könnten, insbesondere die Vorgänge bezüglich ihrer Gegenzeichnung, zu entfernen und zu vernichten, ist die Klage zumindest unbegründet. Insofern kann dahinstehen, ob die Klage bereits mangels eines konkreten Klageantrags unzulässig ist, da der Beklagte den so formulierten Antrag der Klägerin zumindest materiell zu Recht abgelehnt hat. Es steht – entgegen der Ansicht der Klägerin – weder im Ermessen des Beklagten noch der Kammer, die betroffenen Personalakten der Klägerin durchzusehen und zu entscheiden, welche konkreten Dokumente zu entfernen und zu löschen sind. Die Regelung des § 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW stellt zum Schutz des Resozialisierungsinteresses des Beamten eine Ausnahme vom Grundsatz der Aktenvollständigkeit dar,
78vgl. zu der entsprechenden Vorschrift im Bundesbeamtengesetz BT-Drucks. 12/544, S. 20,
79und erfordert ihrem Wortlaut nach einen Antrag des Beamten. Anders als die entsprechende Regelung in § 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBG NRW betreffend unbegründete oder falsche Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen enthält Nr. 2 gerade keine Ermächtigung der Behörde, selbst tätig zu werden und – mit Zustimmung des Beamten – die Dokumente zu entfernen und zu vernichten. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch darauf, dass die Kammer im Wege der Amtsermittlung Dokumente sucht, die unter § 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW fallen, da die gerichtliche Entscheidung der Kontrolle behördlicher Entscheidungen dient und die der Klägerin obliegende Entscheidung, welche konkreten Dokumente entfernt und vernichtet werden sollen, nicht im Ermessen der Kammer liegt.
80Der Antrag ist auch nicht in Bezug auf die Vorgänge bezüglich der Gegenzeichnung hinreichend konkret. Auch insoweit steht es nicht im Ermessen des Beklagten bzw. der Kammer zu entscheiden, welche konkreten Textstellen bzw. Dokumente hiervon erfasst sind.
813. Der von der Klägerin als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO formulierte Hilfsantrag ist nicht statthaft. Vielmehr hätte die Klägerin gemäß § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO einen Verpflichtungsantrag bezüglich der nunmehr noch von ihr begehrten Entfernung und Vernichtung konkret zu bezeichnender Dokumente stellen müssen. Selbst wenn im Interesse der Klägerin davon ausgegangen wird, dass der als Anfechtungsantrag formulierte Hilfsantrag ebenso wie der Hauptantrag sinngemäß die Verpflichtung zur Entfernung und Vernichtung der noch ausstehenden Dokumente enthält, ist der so formulierte Antrag unzulässig. Die Klägerin benennt nicht den ihrer Meinung nach aufzuhebenden Teil des Bescheides der Generalstaatsanwaltschaft E. vom 13. Februar 2014 beziehungsweise den Teil ihres Antrags vom 19. August 2013, der ihrer Ansicht nach noch nicht antragsgemäß beschieden wurde. Die genaue Bedeutung der Formulierung „Teilaufhebung“ war auch nicht durch Auslegung zu ermitteln. Zwar geht der Beklagte in seinen Schriftsätzen von einer Teilerledigung aus und bezeichnet die Sachkomplexe, die seiner Meinung nach antragsgemäß bearbeitet wurden. Jedoch verweigerte die Klägerin auch auf gerichtlichen Hinweis eine Stellungnahme bezüglich des Umfangs der eingetretenen Erledigung, sodass nicht eindeutig ist, welchen Teil des Bescheides sie nunmehr noch anfechten möchte. In ihren Schriftsätzen formulierte sie vielmehr allgemein dahingehend, dass Sachkomplexen teilweise stattgeben worden sei, ohne konkrete Dokumente zu benennen.
82Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die im Tenor ausgesprochene Verpflichtung des Beklagten fällt im Verhältnis zu der Anzahl der vom Klageantrag erfassten Dokumente nicht ins Gewicht.
83Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO), 167 VwGO.
84Beschluss:
85Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
86Gründe:
87Die Entscheidung beruht auf § 52 Abs. 1, 2 GKG. Als Streitwert war der doppelte Auffangwert anzusetzen, da aus dem Umfang des sich auf mehrere Personalakten beziehenden Klageantrags eine über den einfachen Auffangstreitwert hinausgehende Bedeutung der Sache für die Klägerin ersichtlich ist.
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Im Sinne dieser Verordnung ist
- 1.
Abrechnungszeitraum bei Gleitzeit der Zeitraum, in dem ein Über- oder Unterschreiten der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auszugleichen ist, - 2.
Arbeitsplatz grundsätzlich die Dienststelle oder ein von der oder dem Dienstvorgesetzten bestimmter Ort, an dem Dienst zu leisten ist, - 3.
Arbeitstag grundsätzlich der Werktag, - 4.
Bereitschaftsdienst die Pflicht, sich, ohne ständig zur Dienstleistung verpflichtet zu sein, an einer vom Dienstherrn bestimmten Stelle aufzuhalten, um im Bedarfsfall den Dienst aufzunehmen, wenn dabei Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen, - 5.
Blockmodell die Zusammenfassung der Freistellung von der Arbeit bis zu fünf Jahren bei Teilzeitbeschäftigung, - 6.
Funktionszeit der Teil der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit, in dem der Dienstbetrieb durch Absprache der Beamtinnen und Beamten sichergestellt wird, - 7.
Gleitzeit die Arbeitszeit, bei der Beamtinnen und Beamte Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit in gewissen Grenzen selbst bestimmen können, - 8.
Gleittag ein mit Zustimmung der oder des unmittelbaren Vorgesetzten gewährter ganztägiger Zeitausgleich im Abrechnungszeitraum bei Gleitzeit, dabei gelten tägliche Arbeitszeiten von weniger als zwei Stunden als Gleittag, - 9.
Kernarbeitszeit der Teil der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit, in dem grundsätzlich alle Beamtinnen und Beamten in der Dienststelle anwesend sein müssen, - 10.
Langzeitkonto ein personenbezogenes Arbeitszeitkonto, auf dem durch erhöhten Arbeitsanfall bedingte Zeitguthaben für Freistellungszeiten angespart werden können, - 11.
Nachtdienst ein Dienst, der zwischen 20 Uhr und 6 Uhr zu leisten ist, - 12.
regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit die innerhalb von zwölf Monaten durchschnittlich zu erbringende wöchentliche Arbeitszeit, - 13.
Reisezeit die Zeit ohne Wartezeit (Nummer 17), die die Beamtin oder der Beamte benötigt für den Weg zwischen - a)
der Wohnung oder der Dienststätte und der Stelle des auswärtigen Dienstgeschäfts oder der auswärtigen Unterkunft (Anreise), - b)
der Stelle des auswärtigen Dienstgeschäfts oder der auswärtigen Unterkunft und der Stelle eines weiteren auswärtigen Dienstgeschäfts oder einer weiteren auswärtigen Unterkunft, - c)
der Stelle des auswärtigen Dienstgeschäfts oder der auswärtigen Unterkunft und der Wohnung oder der Dienststätte (Abreise),
- 14.
Rufbereitschaft die Pflicht, sich außerhalb des Arbeitsplatzes bereitzuhalten, um bei Bedarf sofort zu Dienstleistungen abgerufen werden zu können, - 15.
Ruhepause der Zeitraum, in dem Beamtinnen und Beamte keinen Dienst leisten, - 16.
Schichtdienst der Dienst nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, - 17.
Wartezeit eine während einer Dienstreise anfallende Zeit ohne Dienstleistung zwischen - a)
dem Ende der Anreise und dem Beginn der dienstlichen Tätigkeit, - b)
dem Ende der dienstlichen Tätigkeit an einem Tag und dem Beginn der dienstlichen Tätigkeit an einem anderen Tag, - c)
dem Ende der dienstlichen Tätigkeit und dem Beginn der Abreise.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.
(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.
Für Klagen wegen nachträglicher Festsetzung einer Entschädigung (§ 55) gelten §§ 59 und 60 entsprechend. Die Klage ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten seit Zustellung des Festsetzungsbescheids zu erheben; die Frist ist eine Notfrist im Sinne der Zivilprozeßordnung. Die Klage kann auch erhoben werden, wenn die Enteignungsbehörde über einen Festsetzungsantrag innerhalb von sechs Monaten eine Entscheidung nicht getroffen hat. § 62 gilt sinngemäß.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.