Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 06. Feb. 2018 - B 5 K 17.378

bei uns veröffentlicht am06.02.2018

Gericht

Verwaltungsgericht Bayreuth

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, ihm eine weitere Beihilfe in Höhe von 15,53 Euro zu gewähren.

1. Der Kläger hat einen Beihilfeanspruch gegen die Beklagte und beantragte am 20. Februar 2017 die Gewährung einer Beihilfe unter anderem für die am 7. Februar 2017 erfolgte zahnärztliche Behandlung seiner Tochter. In der Rechnung vom 16. Februar 2017 (Gesamtbetrag: 60,87 Euro) führt der Zahnarzt u.a. die Nr. 1010 der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) - Kontrolle des Übungserfolgs einschließlich weiterer Unterweisung - mit dem Faktor 2,30 in Höhe von 12,94 Euro sowie die Nr. 1020 der GOZ - Lokale Fluoridierung zur Verbesserung der Zahnhartsubstanz, zur Kariesvorbeugung und -behandlung, mit Lack oder Gel, je Sitzung - mit dem Faktor 2,30 in Höhe von 6,47 Euro auf.

Mit Bescheid vom 2. März 2017 gewährte die Beklagte dem Kläger eine Beihilfe i.H.v. 63,80 Euro und erkannte im Hinblick auf die Geltendmachung einer Beihilfe für die o.g. Rechnung nur einen Teilbetrag von 41,46 Euro als beihilfefähig an. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass die Gebühren-Nr. GOZ 1010 nur dreimal innerhalb eines Jahres und die Gebühren-Nr. GOZ 1020 viermal innerhalb eines Jahres berücksichtigt werden könnten.

Den hiergegen erhobenen Widerspruch (Schreiben vom 17.3.2017) wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13. April 2017 zurück und führte in den Gründen aus, die Nr. 1010 der GOZ könne dreimal im Jahr berechnet werden; man habe sie bereits für die Behandlungen am 10. Mai 2016, am 18. Mai 2016 und am 9. August 2016 als beihilfefähig anerkannt (Bescheide vom 1.7.2016 und 26.9.2016), so dass eine erneute Berechnung frühestens am 10. Mai 2017 erfolgen könne. Die Nr. 1020 GOZ könne innerhalb eines Jahres höchstens viermal berechnet werden und sei bereits für die zahnärztlichen Behandlungen am 29. März 2016, 18. Mai 2016, 9. August 2016 und 15. November 2016 als beihilfefähig anerkannt worden (Bescheide vom 1.7.2016, 26.9.2016 und 12.12.2016), so dass eine erneute Berechnung frühestens ab 29. März 2017 erfolgen könne.

2. Mit Schriftsatz vom 10.05.2017, eingegangen beim Bayer. Verwaltungsgericht Bayreuth am 15.05.2017 erhob der Kläger Klage mit dem Antrag,

die Beklagte zu verpflichten, den Differenzbetrag in Höhe von 19,41 Euro, wie im Erstattungsbescheid vom 2. März 2017 zu Unrecht abgezogen zzgl. entstandener Nebenkosten in Höhe von 15 Euro zu gewähren.

Zur Begründung trägt der Kläger vor, dass ein Abrechnungsjahr jeweils am 1. Januar beginne und am 31. Dezember ende. Die Beklagte versuche bezüglich der beiden Nummern der GOZ mit Grenzüberschreitungen von einem Abrechnungsjahr in ein neues Abrechnungsjahr neue Abrechnungszeiträume zu finden, um nicht zahlen zu müssen. Wenn seine Tochter nur im August 2015 beim Zahnarzt gewesen wäre, erstreckte sich demnach der folgende Abrechnungszeitraum bis August 2016 und der aktuelle Zeitraum bis August 2017. So müsste die Beklagte die beiden Nummern der GOZ bezahlen. Nach der Theorie der Beklagten ändere sich dann ständig der Abrechnungszeitraum. Es sei noch nicht einmal klar, ab wann überhaupt der erste Abrechnungszeitraum begonnen habe. Bei seiner Tochter werde die Nr. 1010 der GOZ von Mai bis Mai und die Nr. 1020 der GOZ von März bis März berechnet. Weil beide Nummern im Februar 2017 nicht bezahlt worden seien, ändere sich der neue Berechnungszeitraum ab dem nächsten Zahnarztbesuch. Bei seinem Sohn liege anscheinend ein anderer Abrechnungszeitraum zugrunde, weil die Beklagte, obwohl beide Kinder meistens zum gleichen Zeitpunkt zum Zahnarzt gingen, die Nummern 1010 und 1020 der GOZ in einem anderen Beihilfebescheid erstattet habe. Er, der Kläger, befinde sich demnach wiederum in einem ganz anderen Abrechnungszeitraum. Eine Familie könne nie gemeinsam den Zahnarzt besuchen, weil jeder in einem anderen Abrechnungszeitraum wäre. Weil der sich dann auch noch immer ändere, wisse niemand mehr, in welchem Abrechnungszeitraum er sich gerade befinde.

Mit Schriftsatz vom 21.06.2017 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird ausgeführt, dass sich die Klage ausdrücklich gegen den Widerspruchsbescheid vom 13. April 2017 richte, der nur die Beihilfe zum Gegenstand habe. Gleichzeitig begehre der Kläger die Zahlung von 19,41 Euro, d.h. Beihilfe- und Versicherungsleistungen. Der Widerspruchsbescheid vom 13. April 2017 habe nur die Gewährung von Beihilfeleistungen zum Gegenstand. Eine Klage auf Versicherungsleistungen - diesbezüglich sei der Widerspruchsbescheid vom 14. März 2017 ergangen - hätte sich gegen die …kasse zu richten; zuständig sei das Verwaltungsgericht Stuttgart. Daher sei der Klageantrag sachdienlich dahingehend auszulegen, dass die Klage nur auf weitere Beihilfe in Höhe von 15,53 Euro (80 v.H. aus 19,41 Euro) gerichtet sei.

Der Kläger sei beihilfeberechtigt. Der Bemessungssatz für seine Tochter betrage 80 v.H. Nach § 6 Abs. 1 der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) seien nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen beihilfefähig. Gem. § 6 Abs. 3 Alt. 2 BBhV seien Aufwendungen für zahnärztliche Leistung grundsätzlich wirtschaftlich angemessen, wenn sie dem Gebührenrahmen der GOZ entsprechen. § 14 der BBhV regle die Beihilfe für zahnärztliche Leistungen. Vorliegend seien die Nummern 1010 und 1020 der GOZ für den Behandlungstag 7. Februar 2017 abgerechnet worden. Die Abrechnungsnummer 1010 der GOZ sei innerhalb eines Jahres dreimal berechnungsfähig. Weil man diese Abrechnungsnummer bereits für die Behandlungstage 10. Mai 2016, 18. Mai 2016 und 9. August 2016 als beihilfefähig anerkannt habe, scheide eine Beihilfegewährung für die Behandlung vom 7. Februar 2017 aus. Die Abrechnungsnummer 1020 der GOZ sei innerhalb eines Jahres viermal berechnungsfähig. Für die zahnärztlichen Behandlungen am 29. März 2016, 18. Mai 2016, 9. August 2016 und 15. November 2016 habe man diese Abrechnungsnummer als beihilfefähig anerkannt, so dass diesbezüglich eine Beihilfegewährung für die Behandlung vom 7. Februar 2017 ebenfalls ausscheide. Der Auffassung des Klägers, dass als Abrechnungsperiode das Kalenderjahr zu gelten habe, stehe entgegen, dass die Jahresfrist nach den allgemeinen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu berechnen sei. Entscheidend für den Fristbeginn sei danach die Kontrolle des Übungserfolgs. Gem. § 187 Abs. 1 BGB beginne die Frist danach mit dem Tag, der auf den Tag folge, in dem die Kontrolle des Übungserfolges stattgefunden habe. Die Jahresfrist ende gem. § 188 Abs. 2 BGB mit dem Ablauf desjenigen Tages, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tag entspreche, an dem die Kontrolle des Übungserfolgs stattgefunden habe. Entsprechendes gelte für den Ansatz der Nummer 1020 der GOZ. Entscheidend für die Fristberechnung sei folglich, wann der Arzt die einzelne Leistung jeweils erbracht habe, ohne dass es auf die Anzahl im Kalenderjahr ankomme. Eine weitere Beihilfegewährung scheide daher aus. Der Streitwert sei auf 15,53 Euro (= 80 v.H. aus 19,41 Euro) festzusetzen, weil der Kläger höchstens mit diesem Betrag obsiegen könne. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde verzichtet.

3. Mit Schriftsätzen vom 21. Juni 2017 und vom 13. Oktober 2017 erklärten die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung

4. Ergänzend wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

1. Über die Klage konnte gem. § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten insoweit ihr Einverständnis erklärt haben.

2. Das Gericht legt den Antrag des anwaltschaftlich nicht vertretenen Klägers in dessen Interesse dahingehend aus, dass der Kläger die Gewährung von Beihilfeleistungen im Hinblick auf einen Teilbetrag von 19,41 Euro und insoweit auch die (Teil-)Aufhebung des Bescheids vom 2. März 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. April 2017 begehrt.

3. Die so verstandene Klage ist zwar zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 2. März 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. April 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe für die Kosten der gegenüber seiner Tochter am 7. Februar 2017 erbrachten zahnärztlichen Leistungen im Hinblick auf die dort in Ansatz gebrachten Nummern 1010 und 1020 der GOZ (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Zur Begründung nimmt das Gericht auf die zutreffenden Gründe des Widerspruchsbescheids Bezug und macht sie zum Gegenstand seiner Entscheidung (§ 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend sei auf Folgendes hingewiesen:

Zunächst ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sowohl die Nr. 1010 der GOZ als auch die Nr. 1020 der GOZ - beide Abrechnungsnummern sind im Abschnitt B „Prophylaktische Leistungen“ enthalten - „innerhalb eines Jahres“ nur dreimal (Nr. 1010 der GOZ) bzw. viermal (Nr. 1020 der GOZ) berechnungsfähig sind. Darüber hinaus ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die Beklagte in Bezug auf die beihilfeberechtigte Tochter des Klägers die Abrechnungsnummer 1010 GOZ für die Behandlungstage 10. Mai 2016, 18. Mai 2016 und 9. August 2016 als beihilfefähig anerkannt hatte (Bescheide vom 1.7.2016 und 26.9.2016). Gleiches gilt für die Abrechnungsnummer 1020 GOZ, die die Beklagte - ebenfalls unstreitig - für die zahnärztlichen Behandlungen am 29. März 2016, 18. Mai 2016, 9. August 2016 und 15. November 2016 als beihilfefähig anerkannt hatte (Bescheide vom 1.7.2016, 26.9.2016 und 12.12.2016).

Zutreffend geht die Beklagte davon aus, dass für den Fristbeginn und damit für die Berechnung dieses Jahreszeitraums maßgebend auf den Zeitpunkt der Kontrolle des Übungserfolgs (Nr. 1010 der GOZ) bzw. auf die erstmalige Leistung, d.h. die Applikation von fluoridhaltigen Medikamenten in Form von Lacken oder Gelen auf die Zahnoberfläche (Nr. 1020 der GOZ) abzustellen ist, so dass in Bezug auf die Abrechnung der Nr. 1010 der GOZ eine erneute beihilfefähige Behandlung frühestens am 10. Mai 2017 und hinsichtlich der Nr. 1020 der GOZ frühestens am 29. März 2017 hätte erfolgen können. Soweit der Kläger meint, für die Veranschlagung der streitgegenständlichen Abrechnungsnummern der GOZ sei auf den Beginn des Kalenderjahrs abzustellen, vermag er damit nicht durchzudringen.

Denn für die Sichtweise der Beklagten spricht bereits der Wortlaut der Regelung. Der Normgeber der GOZ verwendet in den Abrechnungsnummern 1010 und 1020 ausdrücklich den Begriff „Jahr“ nicht dagegen den Begriff „Kalenderjahr“. Dass der Normgeber insoweit sprachlich differenziert, ergibt sich beispielsweise aus dem parallelen Regelwerk, d.h. der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), in der beide Begriffe nebeneinander Verwendung finden. So wird beispielsweise in der Anlage zur GOÄ in Abschnitt B Kapitel I Nr. 15 und Kapitel III Nr. 26 ausdrücklich auf das „Kalenderjahr“ abgestellt. Demgegenüber wird in der Anlage zur GOÄ in Abschnitt B Kapitel III Nrn. 21 und 30 ausdrücklich auf das „Jahr“ abgestellt, und als Fristbeginn z.B. der „Beginn des Beratungsfalls“ definiert.

Für ein solches Verständnis sprechen im übrigen auch Sinn und Zweck der Regelungen, die im Abschnitt B „Prophylaktische Leistungen“ der Anlage zur GOZ geregelt und insoweit - als „individualprophylaktische Maßnahmen“ (so: Liebold/Raff/Wissing, Onlinekommentar zur GOZ, Stand Dezember 2017, GOZ-Nr. 1010, Anm. 2) - auch in einem engen Regelungszusammenhang zu sehen sind.

So ist die Leistung in Nr. 1010 der GOZ eine Ergänzungsleistung zu Nr. 1000 der GOZ (Erstellung eines Mundhygienestatus und eingehende Unterweisung zur Vorbeugung gegen Karies und parodontale Erkrankungen) und folgt dieser nach. Die Leistung nach der Nr. 1010 der GOZ (Kontrolle des Übungserfolgs) schließt sich inhaltlich an die Leistung nach der Nr. 1000 der GOZ an und wird den individuellen Erfordernissen angepasst (so: Bundeszahnärztekammer, GOZ-Kommentar, Stand: Dezember 2017, S. 52; Liebold/Raff/Wissing, Onlinekommentar zur GOZ, GOZ-Nr. 1010, Anm. 1.1). Insoweit entspricht es dem (medizinischen) Sinn und Zweck für die Bestimmung des Jahreszeitraums nicht auf den Beginn eines Kalenderjahres - der vom Kläger erwähnte Begriff des „Abrechnungsjahres“ ist der GOZ ohnehin fremd - sondern auf den Beginn der erstmaligen Erbringung der ärztlichen Leistung - also auf die Kontrolle des Übungserfolgs - abzustellen (so auch: Liebold/Raff/Wissing, Onlinekommentar zur GOZ, GOZ-Nr. 1010, Anm. 2.3).

Gleiches gilt für die Leistung in Nr. 1020 der GOZ, so dass es auch insoweit für die Berechnung der Jahresfrist auf die erstmalige Leistung - die Applikation von fluoridhaltigen Medikamenten in Form von Lacken oder Gelen auf die Zahnoberfläche - ankommt (so: Bundeszahnärztekammer, GOZ-Kommentar, S. 54; Liebold/Raff/Wissing, Onlinekommentar zur GOZ, GOZ-Nr. 1020, Anm. 2.3).

Die Auffassung des Klägers, die von der Beklagten vertretene Sichtweise hätte bereits bei der Behandlung einer einzigen Person bezüglich einzelner zahnärztlicher Leistungen verschiedene Abrechnungszeiträume zur Folge und führe bei Familien mit mehreren Beihilfeberechtigten zu Problemen, führt zu keiner anderen Einschätzung. Sie mag zwar - insbesondere auch wie im Falle des Klägers bei mehreren beihilfeberechtigten Familienangehörigen - zu Erschwernissen führen, denen aber der Beihilfeberechtigte durch eigene, zumutbare organisatorische Maßnahmen entgegenwirken kann.

Gemessen daran unterliegt weder die Sichtweise der Beklagten, für den Beginn der Jahresfrist sei auf die erstmalige Kontrolle des Übungserfolgs (Nr. 1010 der GOZ) bzw. auf die erstmalige lokale Fluoridierung (Nr. 1020 der GOZ) abzustellen, noch die eigentliche, auf § 187 Abs. 1 i.V.m. § 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gestützte und vom Kläger auch nicht in Zweifel gezogene Fristberechnung durchgreifenden Zweifeln.

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO bedurfte es angesichts der - wenn überhaupt anfallenden - dann allenfalls geringen, vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen der Beklagten nicht, zumal diese auch die Rückzahlung garantieren kann, sollte in der Sache eventuell eine Entscheidung mit anderer Kostentragungspflicht ergehen.

5. Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach § 124 Abs. 1, § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.

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Referenzen - Gesetze

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 187 Fristbeginn


(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. (2) Ist der Beginn

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 188 Fristende


(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist. (2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Fa

Bundesbeihilfeverordnung - BBhV | § 6 Beihilfefähigkeit von Aufwendungen


(1) Aufwendungen sind beihilfefähig, wenn zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen 1. die Beihilfeberechtigung besteht oder2. die Voraussetzungen für die Berücksichtigungsfähigkeit nach § 4 erfüllt sind.Die Aufwendungen gelten als zu dem Zeitpun

Bundesbeihilfeverordnung - BBhV | § 14 Zahnärztliche Leistungen


Aufwendungen für ambulante zahnärztliche und kieferorthopädische Untersuchungen und Behandlungen sind nach Maßgabe des § 6 grundsätzlich beihilfefähig. Für Zahnersatz und implantologische Leistungen kann der Festsetzungsstelle vor Aufnahme der Behand

Referenzen

(1) Aufwendungen sind beihilfefähig, wenn zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen

1.
die Beihilfeberechtigung besteht oder
2.
die Voraussetzungen für die Berücksichtigungsfähigkeit nach § 4 erfüllt sind.
Die Aufwendungen gelten als zu dem Zeitpunkt entstanden, zu dem die sie begründende Leistung erbracht wird.

(2) Aufwendungen einer nach § 4 Absatz 1 berücksichtigungsfähigen Person sind beihilfefähig, wenn der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte (§ 2 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 5a des Einkommensteuergesetzes) einschließlich vergleichbarer ausländischer Einkünfte oder der Gesamtbetrag ihrer vergleichbaren ausländischen Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Beantragung der Beihilfe 20 000 Euro nicht übersteigt. Sind die Einkünfte im laufenden Kalenderjahr geringer, sind Aufwendungen der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners unter Vorbehalt bereits im laufenden Kalenderjahr beihilfefähig. Die von der Ehegattin, dem Ehegatten, der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner der beihilfeberechtigten Personen nach § 3 im Rahmen einer durch Auslandsverwendung der beihilfeberechtigten Person aufgenommenen oder fortgeführten Erwerbstätigkeit erzielten ausländischen Einkünfte bleiben unberücksichtigt. Auf Anforderung der Festsetzungsstelle ist der Gesamtbetrag der Einkünfte durch Vorlage einer Kopie des Steuerbescheids oder, wenn dieser nicht oder noch nicht vorliegt, durch andere geeignete Unterlagen nachzuweisen. Weist der Steuerbescheid den Gesamtbetrag der Einkünfte nicht vollständig aus, können andere Nachweise gefordert werden. Der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis, wie sich der Rentenwert West auf Grund der Rentenwertbestimmungsverordnung erhöht, angepasst und auf volle Euro abgerundet. Die Anpassung erfolgt mit Wirkung für das auf das Inkrafttreten der Rentenwertbestimmungsverordnung folgende Kalenderjahr. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt den jeweils angepassten Betrag durch Rundschreiben bekannt.

(3) Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen. Andere Aufwendungen sind ausnahmsweise beihilfefähig, soweit diese Verordnung die Beihilfefähigkeit vorsieht.

(4) Die Notwendigkeit von Aufwendungen für Untersuchungen und Behandlungen setzt grundsätzlich voraus, dass diese nach einer wissenschaftlich anerkannten Methode vorgenommen werden. Als nicht notwendig gelten in der Regel Untersuchungen und Behandlungen, soweit sie in der Anlage 1 ausgeschlossen werden.

(5) Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie sich innerhalb des in der einschlägigen Gebührenordnung vorgesehenen Gebührenrahmens halten. Als nicht wirtschaftlich angemessen gelten Aufwendungen auf Grund einer Vereinbarung nach § 2 der Gebührenordnung für Ärzte, nach § 2 der Gebührenordnung für Zahnärzte oder nach den Sätzen 2 bis 4 der allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts G der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte, soweit sie die gesetzlichen Gebühren übersteigen. Wirtschaftlich angemessen sind auch Leistungen, die auf Grund von Vereinbarungen oder Verträgen zwischen Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern und gesetzlichen Krankenkassen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, Unternehmen der privaten Krankenversicherung oder Beihilfeträgern erbracht worden sind, wenn dadurch Kosten eingespart werden. Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktikerinnen oder Heilpraktikern sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie die Höchstbeträge nach Anlage 2 nicht übersteigen.

(6) Für Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, gelten unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Ausland die ortsüblichen Gebühren als wirtschaftlich angemessen. Gelten Höchstbeträge nach Anlage 11, kann in entsprechender Anwendung des § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes der für den Dienstort jeweils geltende Kaufkraftausgleich hinzutreten.

(7) In Ausnahmefällen kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die einmalige Beteiligung des Bundes als Beihilfeträger an allgemeinen, nicht individualisierbaren Maßnahmen erklären. Hierfür zu leistende Zahlungen und Erstattungen kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf die Einrichtungen oder Stellen des Bundes, die Beihilfe nach dieser Verordnung gewähren, aufteilen. Auf Anforderung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat leisten die Einrichtungen oder Stellen entsprechende Abschläge und Zahlungen. Die Anteile bemessen sich nach dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Jahr 2009; jährliche Ausgaben unter 1 000 Euro bleiben außer Betracht. Auf Verlangen von mindestens fünf obersten Bundesbehörden oder Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung setzt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Anteile entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Vorjahr für zukünftige Maßnahmen neu fest.

(8) Sofern im Einzelfall die Ablehnung der Beihilfe eine besondere Härte darstellen würde, kann die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat eine Beihilfe zur Milderung der Härte gewähren. Die Entscheidung ist besonders zu begründen und zu dokumentieren.

Aufwendungen für ambulante zahnärztliche und kieferorthopädische Untersuchungen und Behandlungen sind nach Maßgabe des § 6 grundsätzlich beihilfefähig. Für Zahnersatz und implantologische Leistungen kann der Festsetzungsstelle vor Aufnahme der Behandlung ein Heil- und Kostenplan vorgelegt werden. Die Kosten des Heil- und Kostenplanes gehören zu den beihilfefähigen Aufwendungen. Aufwendungen für Dienstunfähigkeitsbescheinigungen für den Dienstherrn der beihilfeberechtigten Person trägt die Festsetzungsstelle.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.

(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.

(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.