Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 07. Aug. 2018 - B 5 K 16.901

bei uns veröffentlicht am07.08.2018

Gericht

Verwaltungsgericht Bayreuth

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Zahlung einer Auslandsverpflichtungsprämie (nachfolgend AVP) für die Zeit seines Einsatzes beim Projekt „German Police Project Team“ (GPPT) in Afghanistan.

Der Kläger ist als Kriminalhauptkommissar (KHK - Besoldungsgruppe A12) Angehöriger der Landespolizei Bayern und bei der Kriminalinspektion B* … tätig. Er wurde mit Schreiben vom 30. März 2015, 4. August 2015 und 31. August 2015 insgesamt für den Zeitraum vom 11. April 2015 bis 13. April 2016 unter Abordnung zum Bundespolizeipräsidium dem bilateralen Projekt „German Police Project Team“ (GPPT) in Afghanistan als Polizeiberater zugewiesen. Im Schreiben vom 30. März 2015 wurde darauf hingewiesen, dass der Vorsitzende der Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Internationale Polizeimissionen“ (AG IPM) mit Schreiben vom 26. August 2014 mitgeteilt habe, dass die AVP ab dem 1. Januar 2015 entfalle; die Bewerbung des Klägers sei auf eine Stelle erfolgt, die nach Bekanntgabe dieses Schreibens ausgeschrieben worden sei. Parallel zum Projekt GPPT wurde eine EUPOL-Mission in Afghanistan mit höherem Vergütungsniveau durchgeführt.

Unter dem 1. Dezember 2015 beantragte der Kläger die AVP (Bl. 87 der Beiakte I).

Mit Endabrechnungsbescheid vom 15. April 2016 (Bl. 93 ff. der Beiakte I) wurde der Antrag des Klägers auf Gewährung der AVP abgelehnt. Mit Schreiben vom 26. August 2014 habe der Vorsitzende der AG IPM mitgeteilt, dass die AVP ab dem 1. Januar 2015 entfalle. Da der Kläger sich auf eine Stelle beworben habe, die nach Bekanntgabe des Schreibens ausgeschrieben wurde, habe er keinen Anspruch auf die AVP. Gleichzeitig wurden dem Kläger mit dem Endabrechnungsbescheid für die Verwendung bei dem oben genannten Einsatz in der Zeit vom 11. April 2015 bis 13. April 2016 Auslandsverwendungszuschläge, Auslandstrennungsgeld und Reisebeihilfe für Familienheimfahrten gewährt.

Gegen die Entscheidung zur AVP dieses Bescheides legte der Bevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 18. Mai 2016 Widerspruch ein. Die AVP sei durch den Bundestag beschlossen worden, um die als unbefriedigend empfundene Situation, dass deutsche Polizeibeamte in Afghanistan in unterschiedlichen Missionen tätig seien und hierdurch ein unterschiedliches Vergütungsniveau bestehe, aufzulösen. Diesen Umstand solle die AVP dadurch beseitigen, dass sie ein gleichmäßiges Abgeltungsniveau herstellt. Dies ergebe sich aus der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/7142) und zeige sich an der ausdrücklichen Mitteilung des Bundesministeriums des Innern (BMI) im Erlass vom 9. September 2014 (Bl. 131 der Beiakte I), dass es sich bei der Aussage, die AVP diene dem Zweck der erleichterten Personalrekrutierung und sei kein Mittel zur Schaffung eines gleichmäßigen Abgeltungsniveaus, lediglich um eine Sprachregelung handle. Für die rechtliche Bewertung der Entscheidung über die Gewährung der AVP sei in rechtlicher Hinsicht allerdings ausschließlich der Wille des Gesetzgebers, wie dieser in der Gesetzesbegründung dokumentiert werde, maßgeblich.

Die Ablehnung der Zahlung der AVP erweise sich als rechtswidrig. Denn die Entscheidung über die Gewährung der Prämie obliege der Bundesrepublik Deutschland, handelnd durch das BMI oder diesem unterstellten Behörden. Angeführt werde jedoch ein Schreiben des Vorsitzenden der AG IPM, mit dem wohl das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen mitteile, dass nach dortiger Einschätzung die sachlichen Überlegungen für die Einführung der AVP weggefallen seien. Dem Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen fehle es ebenso wie dem Vorsitzenden der AG IPM an der sachlichen Zuständigkeit für Entscheidungen über die Anwendung von Bundesrecht auf das Dienstverhältnis des Klägers, der als Beamter des Freistaats Bayern im Wege der Abordnung zur Bundespolizei an der Mission teilgenommen habe. Eine Entscheidung des BMI zur Frage der Zahlung der AVP existiere nicht.

Daneben erweise sich die Entscheidung auch inhaltlich als ermessensfehlerhaft. Weder aus dem Schreiben des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen, noch aus dem übersandten Erlass des BMI oder der Ablehnungsbegründung im Bescheid vom 15. April 2016 ergebe sich, dass in die Entscheidungsfindung über die Gewährung der AVP die vom Gesetzgeber zur Begründung der Regelung genannte Herstellung eines gleichmäßigen Abgeltungsniveaus zwischen unterschiedlichen Missionen einbezogen worden sei. Insbesondere die Aussagen des BMI deuten darauf hin, dass dieser Aspekt, den der Gesetzgeber für entscheidend hielt, durch das BMI als unerheblich angesehen worden sei. Die Verkennung des entscheidenden gesetzgeberischen Motives führe - selbst bei einer Entscheidung der zuständigen Stelle - zu einem Ermessensfehler, da der Zweck der Regelung, die das Ermessen einräume, zwingender Ausgangspunkt der Ermessensentscheidung sein müsse.

Im Rahmen der Entscheidungsfindung werde verkannt, dass eine Absenkung der AVP als Alternative zu einer Streichung in Betracht komme. Dies sei daran erkennbar, dass die AVP bei der überwiegenden Anzahl ausgeschriebener Stellen nicht mehr gewährt werden solle, in anderen Fällen jedoch die AVP in voller Höhe weiter bezahlt werde. In Anbetracht des Umstandes, dass das zentrale Motiv des Gesetzgebers, die Herstellung eines einheitlichen Abgeltungsniveaus, von anderen Motiven, die keinen Niederschlag in der Gesetzesbegründung gefunden haben, verdrängt werden solle, wäre es zwingend geboten, im Rahmen einer Abwägung auch die Absenkung der AVP als milderes Mittel vor einer ersatzlosen Streichung zu prüfen. Eine Entscheidung, die AVP auf 0 € abzusenken, wäre selbst bei Einfluss der Möglichkeit einer teilweisen Zahlung der AVP in den Abwägungsprozess ermessensfehlerhaft. Die Beachtung des allgemeinen Gleichheitssatzes sei im Rahmen einer Ermessensentscheidung ein wesentlicher Grundsatz.

Zudem falle auf, dass im Erlass des BMI eine Ungleichbehandlung verschiedener Beamtengruppen festgelegt werde, ohne dass diese durch sachliche Gründe gerechtfertigt wäre. Das BMI bestimme ausdrücklich, dass IT-Experten über den 1. Januar 2015 hinaus die AVP in voller Höhe ausbezahlt erhalten. Sachliche Gründe für diese Ungleichbehandlung existierten nicht. Insbesondere eröffne auch § 57 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) dem Dienstherrn nicht die Möglichkeit, zwischen einzelnen Beamtengruppen innerhalb einer Mission hinsichtlich der Gewährung der AVP zu differenzieren. Vertrauensschutzgründe, die eine derartige Handhabung erforderlich machen würden, seien im Erlass des BMI nicht genannt und dürften wohl auch ausgeschlossen sein, da ein schutzwürdiges Vertrauen eines IT-Beamten auf eine Auslandsverwendung frühestens mit der Zusicherung eines entsprechenden Einsatzes aufgrund einer erfolgreichen Bewerbung entstehen könne. Daneben existierten auch Beamte, die keine IT-Experten seien und dennoch die AVP erhielten.

Letztendlich erweise sich auch die Behauptung der AG IPM, die AVP sei für die Gewinnung von ausreichend qualifiziertem Personal nicht mehr erforderlich, als unzutreffend. Außer für den Bereich der IT-Experten sei in anderen Bereichen kein Bewerberfeld mit ausreichend qualifizierten Fachkräften vorhanden, wodurch Dienstposten nicht mehr adäquat besetzt werden könnten.

Mit Widerspruchsbescheid vom 18. November 2016 wies das Bundespolizeipräsidium den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Die AVP könne maximal dem Unterschiedsbetrag zu der Gesamtleistung entsprechen, wie sie für eine andere polizeiliche Verwendung deutscher Polizisten gewährt werde, die - etwa im Rahmen von EU- oder VN-Missionen - in demselben ausländischen Staat durchgeführt werde. Vorliegend bestimme sich die Höhe aus der Differenz zwischen dem EU-Tagegeld der EUPOL Afghanistan-Mission und den Leistungen des Bundes für die GPPT Verwendung (Auslandsverwendungszuschläge und Auslandstrennungsgeld) und werde als Bestandteil der Auslandsbesoldung steuerfrei gewährt. Die Einführung der AVP sei vor dem Hintergrund der Schwierigkeiten bei der geplanten Aufstockung auf 200 Polizeivollzugsbeamte für das bilaterale Polizeiprojekt GPPT im Jahr 2011 zu sehen. Auch seien im GPPT zum Zeitpunkt des Gesetzgebungsverfahrens mehrheitlich Kurzzeitverwender (drei Monate) im Einsatz gewesen. Im Hinblick auf die bei EUPOL bestehende Regelverpflichtungszeit von einem Jahr habe ein Anreiz geschaffen werden sollen, sich länger bzw. als Wiederverwender erneut im GPPT-Projekt zu verpflichten. Die AVP habe dieser Problematik Rechnung getragen, da durch sie im Ergebnis eine Angleichung an das Abgeltungsniveau bei EUPOL habe erreicht werden können. Der Gesetzgeber habe in seiner Begründung die AVP als Anreiz für die Personalrekrutierung und nicht als Mittel zur Schaffung eines gleichen Abgeltungsniveaus zu EUPOL oder zu anderen internationalen Organisation deklariert (BT-Drs. 17/7142, S. 2, 21, 26/27). Mit der Einführung der AVP habe das Ziel erreicht werden können, ausreichend Personal für eine (auch längerfristige) Verpflichtung im GPPT-Projekt zu gewinnen. Diesem Zweck der Norm folgend sei auch die Ermessensentscheidung zu verstehen, die AVP zum 1. Januar 2015 nicht mehr zu gewähren. Es habe sich abgezeichnet, dass der Personalbedarf ab 2015 auch ohne AVP erreicht werden könne und damit der vormalige Engpass zur Personalrekrutierung nicht mehr bestehe. Mit der veränderten inhaltlichen Ausrichtung des GPPT und dem damit einhergehenden geringeren Personalbedarf hätten die Voraussetzungen für die Anwendung des § 57 BBesG ab dem 1. Januar 2015 nicht mehr vorgelegen. Mit Schreiben vom 26. August 2014 habe der Vorsitzende den Mitgliedern der AG IPM die Entscheidung des BMI mitgeteilt. Ende 2015 sei auch die Zuweisung von deutschen Polizeibeamten zur EUPOL Afghanistan eingestellt worden, damit sei die im Vergleich zum GPPT höhere Abfindungsform im gleichen Missionsgebiet weggefallen.

Die erwähnte Formulierung „einer Sprachregelung“ im Erlass vom 9. September 2014 beziehe sich ausschließlich auf die interne Abstimmung der beteiligten Dienststellen und sei nicht als rechtliche Wertung zu verstehen.

Entgegen der Auffassung des Klägers sei die Grundsatzentscheidung zur Nichtzahlung der AVP im BMI getroffen worden, jedoch in Abstimmung mit dem Vorsitzenden der AG IPM. Auf Grundlage des Beschlusses der ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder (IMK) vom 25. November 1994 hätten Bund und Länder am 10. Januar 1996 die AG IPM eingerichtet. Diese Arbeitsgruppe sei gemäß dem Beschlussprotokoll der Besprechung des Bundes und der Länder vom 10. Januar 1996 Beratungs- und Entscheidungsgremium in allen Fragen der Beteiligung der Polizeien des Bundes und der Länder. Die gemeinsame Beteiligung von Beamtinnen und Beamten der Polizeien des Bundes und der Länder und der Bundeszollverwaltung in mandatierten Friedensmissionen und bilateralen Polizeiprojekten richte sich nach den „Leitlinien für den Einsatz deutscher Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamter im Rahmen internationaler Friedensmissionen“ der IMK. Gemäß den Leitlinien sei die AG IPM ein ständiges Gremium der IMK, berichte dieser unmittelbar und tage grundsätzlich im halbjährigen Turnus. In der AG IPM sei seinerseits das Bundesministerium des Innern federführend als Geschäftsstelle der AG IPM vertreten, weil die Beteiligung mit deutschen Polizistinnen und Polizisten in mandatierten Friedensmissionen und bilateralen Polizeiprojekten von dort nicht nur gesteuert und koordiniert werde, sondern weil insoweit Bundesnormen ausgeführt würden. Über die Geschäftsstelle der AG IPM erfolgen die Vorgaben und Ausführungshinweise für die in vorliegendem Zusammenhang einschlägigen Rechtsnormen des Bundes. Das Schreiben des Vorsitzenden der AG IPM stelle mithin eine Umsetzung und Bekanntmachung der Entscheidungen des Bundes dar, zumal dem Vorsitzenden der AG IPM als Landesvertreter keine eigene Kompetenz zur Auslegung von Bundesnormen zukäme. Den Vorsitz der AG IPM habe gemäß dem Beschlussprotokoll der Besprechung des Bundes und der Länder vom 10. Mai 1996 das Land Nordrhein-Westfalen übernommen.

Der Aspekt des gleichmäßigen Abgeltungsniveaus sei nicht das entscheidende gesetzgeberische Motiv gewesen, vielmehr sei es Mittel zum Zweck, um die Personalrekrutierung zu stärken. Die Ermessensentscheidung der Nichtgewährung fuße auf den praktischen Erwägungen hinsichtlich des Wegfalls der Rekrutierungsschwierigkeiten. Eine Absenkung des „Höchstbetrags“ gemäß § 57 BBesG stelle keine sinnvolle Ermessensentscheidung dar. Bei Wegfall der Notwendigkeit einer verbesserten Personalrekrutierung würde eine auch nur anteilige Weitergewährung dem Zweck der Norm nicht mehr entsprechen.

Allein aufgrund des Einsatzes deutscher Polizistinnen und Polizisten in Afghanistan liege keine vergleichbare Situation vor. Die praktische Anwendung der Norm sei nicht ermessensfehlerhaft, da es objektiv einen sachlichen Grund für die Differenzierung zwischen den Beamtengruppen (mit und ohne AVP-Anspruch) gebe. Dem Gesetzgeber stehe eine weite Einschätzungsprärogative hinsichtlich des sachlichen Differenzierungsgrundes zu. Ausweislich der Gesetzesbegründung sei es dem Gesetzgeber bei der Neufassung des § 57 BBesG im Jahr 2011 insbesondere auf die Steigerung der Attraktivität der GPPT Mission angekommen, um weiterhin den völkerrechtlichen Pflichten der Beklagten entsprechend viele Polizeivollzugsbeamte in Afghanistan einsetzen zu können. Insbesondere sei die gesetzgeberische Intention gewesen, Anreize für Langzeitverwender zu schaffen, da sich eine Verwendung der gleichen Beamten über einen längeren Zeitraum effektiver und kostengünstiger gestalten lasse. Da lediglich die Personalzuweisung zu GPPT und EUPOL Afghanistandurch das Bundespolizeipräsidium erfolge und EUPOL eine mit dem GPPT nicht vergleichbare Mission der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Europäischen Union sei, liege auch hier kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor. Die EU lege ihre Abfindungsregelungen eigenständig fest.

Sofern in der Praxis noch eine unterschiedliche Handhabung gegeben sein sollte, handele es sich um eine Regelung zugunsten der Beamten, um dem Grundsatz des Vertrauensschutzes Rechnung zu tragen. Der Erlass des BMI vom 9. September 2014 führe im E-Mail-Schriftverkehr die Gründe dazu auf: Ausgenommen seien Beamte, die aufgrund einer Ausschreibung vor dem Stichtag 28. August 2015 einem Einsatz unter den damals gültigen Abfindungsregelungen zugestimmt hatten und die Voraussetzungen des § 57 BBesG erfüllten. Dazu gehörten auch IT-Experten, deren Einsatzplanung für 2015 bereits vor dem Stichtag vorgelegen habe. Auch diese letzten Zahlfälle der AVP nach der alten Regelung seien 2016 ausgelaufen. Dem Kläger sei sowohl im Bewerbungsverfahren als auch in seiner Zuweisungsverfügung mitgeteilt worden, dass seine Bewerbung auf eine Stelle erfolge, die nach Bekanntgabe des Stichtags ausgeschrieben worden sei. Damit entfalle der Vertrauensschutz gemäß Erlasslage.

Im Stichtagsschreiben des Vorsitzenden der AG IPM weise dieser auf die inhaltliche Neuausrichtung des GPPT hin. Diese Prognose sei eingetreten, denn in der 41. Kalenderwoche 2016 hätten nur noch 45 Polizeibeamtinnen und -beamte dem GPPT-Kontingent in Afghanistan angehört.

Mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2016, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am gleichen Tage, ließ der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten Klage erheben und beantragen

1. den Bescheid vom 15. April 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. November 2016 aufzuheben, soweit die Zahlung der Auslandsverpflichtungsprämie abgelehnt wird.

2. die Beklagte zu verpflichten, an den Kläger eine Auslandsverpflichtungsprämie in Höhe von 16.816,12 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

hilfsweise

3. den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag des Klägers auf Zahlung der Auslandsverpflichtungsprämie unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Die Ablehnung der Zahlung der AVP erweise sich sowohl aus formalen Gründen als auch materiell als rechtswidrig. Die Entscheidung über die Gewährung der AVP obliege der Bundesrepublik Deutschland, handelnd durch das BMI oder einer unterstellten Behörde. Zwar sei nach der Beklagten die Entscheidung, keine AVP mehr zu leisten, eine Entscheidung des Bundes, dies finde aber weder in der Mitteilung des Vorsitzenden der AG IPM noch in der ergänzenden Nachricht des Referats B4 des BMI eine Stütze. Das Schreiben des Vorsitzenden der AG IPM informiere insoweit ausschließlich über eine beabsichtigte Neuregelung. Dieses Schreiben enthalte weder eine Entscheidung zur Anwendung des § 57 BBesG, noch nehme es in Anspruch, dass eine derartige Entscheidung gefällt worden sei. Soweit der Widerspruchsbescheid auf die federführende Rolle des Referats B4 als Geschäftsstelle AG IPM verweise, werde verkannt, dass die dort herangezogenen „Leitlinien für den Einsatz deutscher Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamter im Rahmen internationaler Friedensmissionen“, die in der klägerseits bekannten Fassung keinen Bezug zur AVP, aber immerhin einen Bezug zum Auslandsverwendungszuschlag (§ 56 BBesG) aufwiesen, die besoldungsrechtlichen Regelungen in der ausschließlichen Hand des Bundes belasse. Die Mitteilung des Referats B4 setze aber voraus, dass in dem Schreiben des Vorsitzenden der AG IPM die Entscheidung zur Streichung der AVP enthalten sei, da das Referat B4 keine eigene Entscheidung mitteile, sondern lediglich Informationen zur Umsetzung der Entscheidung und zur Sprachregelung gebe. Dies entspreche auch der in den Leitlinien umschriebenen Funktion der Geschäftsstelle der AG IPM, die nicht zur Entscheidung berufen sei, sondern nur zur Umsetzung der Entscheidungen der AG IPM (innerhalb von deren Zuständigkeit). Da weder die AG IPM zu einer Entscheidung über besoldungsrechtliche Fragen berufen sei, noch das Referat B4 als Geschäftsstelle der AG IPM eine Zuständigkeit hierfür besitze, fehle es an einer Ermessensentscheidung einer hierzu berufenen Instanz über die Streichung der AVP. Auch der Ablehnungsbescheid der Beklagten und der Widerspruchsbescheid nähmen für sich nicht in Anspruch, die Entscheidung über die Streichung der AVP in Bezug auf den Kläger zu treffen. Bereits aus der Gesetzesbegründung ergebe sich der Zweck, ein einheitliches Abgeltungsniveau bei vergleichbarer Belastung der eingesetzten Beamten herzustellen. Die Annahme, alleiniger Zweck der AVP sei es, die Personalrekrutierung zu erleichtern, gehe fehl. Für den von der Beklagten behaupteten Gesetzeszweck der Personalrekrutierung wäre die Rückwirkung nicht erforderlich gewesen, zumal § 57 Abs. 1 Satz 3 BBesG die Berücksichtigung von Zeiten früherer Verwendungen ausdrücklich noch weitergehend regele.

Auch aus einer Reihe kleiner Anfragen bei verschiedenen Landesregierungen ergebe sich, dass es sich bei der AVP um einen regulären materiellen Anreiz für die Polizeivollzugsbeamten handele, und nicht um ein Instrument zur Bewältigung von Anwerbeproblemen. Auch wenn es sich um Auskünfte von Landesregierungen zu einem Bundesgesetz handele, sei aufgrund der unmittelbaren Betroffenheit der Landesbeamten und die Beteiligung der Länder an der AG IPM davon auszugehen, dass die gesetzgeberische Motivation den Landesregierungen vollständig bekannt gewesen sei.

Selbst bei Unterstellung eines Motivbündels des Gesetzgebers sei der Aspekt der Herstellung eines vergleichbaren Vergütungsniveaus im Rahmen der Ermessensentscheidung völlig ausgeblendet worden. Das Außerachtlassen der Absenkung der Zahlungshöhe, da der einzige Zweck in der Personalgewinnung bestanden habe, belege, dass ein zumindest gleichwertiges Motiv des Gesetzgebers definitiv nicht in die Entscheidungsfindung einbezogen worden sei, was zur Ermessensfehlerhaftigkeit der Entscheidung führe.

Die Entscheidung erweise sich auch unter dem Aspekt als rechtswidrig, dass die Beklagte selbst einräume, einem Teil der eingesetzten Beamten die AVP auszubezahlen. Die Angabe der Beklagten, dass dies aus Gründen des Vertrauensschutzes erfolge, sei aber allenfalls bei denjenigen Beamten nachvollziehbar, die am 26. August 2014 bereits die Zusicherung eines Einsatzes in Händen hielten. Gehe man von einem reinen Rekrutierungsinstrument aus, dessen Voraussetzungen nicht mehr vorlägen, sei nicht ersichtlich, woraus sich ein schutzwürdiges Vertrauen von Beamten ergeben sollte, die sich lediglich beworben haben. Ebenfalls habe die Gruppe der IT-Experten, die in einem Personalpool aufgeführt gewesen seien, kein schutzwürdiges Vertrauen, da dieser Personenkreis keinerlei Dispositionen im Hinblick auf einen möglichen Einsatz getroffen haben könne. Die Handhabung stellte sich so dar, dass einer Reihe von unentbehrlichen Beamten und an weitere Beamte aufgrund von Einsatzverlängerungen die AVP weiterhin ausbezahlt worden sei. Da ein konkret schutzwürdiges Vertrauen bei diesen Beamtengruppen nicht vorliege, sei dieser Aspekt zur Rechtfertigung der gleichheitswidrigen Versagung der Zahlung an den Kläger nicht geeignet.

Auch die Behauptung der AG IPM, die AVP sei für die Gewinnung von ausreichend qualifiziertem Personal nicht mehr erforderlich, erweise sich als unzutreffend.

Mit Schriftsatz vom 20. Februar 2017 beantragte für die Beklagte das Bundespolizeipräsidium die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde auf die Ausführungen des Widerspruchbescheides verwiesen. Das Schreiben des Vorsitzenden der AG IPM stelle mithin eine Umsetzung und Bekanntmachung der Entscheidungen des Bundes dar, zumal dem Vorsitzenden der AG IPM (als Landesvertreter) keine eigene Kompetenz zur Auslegung von Bundesnormen zukäme. Die Nichtgewährung der AVP sei auch materiell begründet. Die Beklagte habe von dem gesetzlich gewährten Ermessen Gebrauch gemacht. Die zunächst mit Wirkung zum 1. Juni 2011 gezahlte AVP werde seit dem 1. Januar 2015 für Polizeivollzugsbeamte nicht mehr gewährt. Die Streichung der AVP zum 1. Januar 2015 sei schlüssig und nicht ermessensfehlerhaft. Aus der Rückwirkung des Gesetzes könne kein Anspruch begründet werden. Die Verweisung auf kleine Anfragen an verschiedene Landesregierungen sei nicht zielführend. Die Stellungnahmen befassten sich nicht mit den besonderen Voraussetzungen des § 57 BBesG und könnten dies auch nicht, da es sich nicht um eine Landesregelung handele. Der Kläger verkenne, dass das „vergleichbare Vergütungsniveau“ kein isoliertes Merkmal der Vorschrift sei, sondern zusammen mit der Ermessensbefugnis und der vollständigen Gesetzesbegründung betrachtet werden müsse. Auch die Vertrauensschutzregelung für IT-Kurzzeitexperten führe zu keinem Anspruch des Klägers. Eine AVP erhielten lediglich IT-Kurzzeitexperten, für die bereits Planungen für die nächsten Kurzeinsätze aus dem IT-Pool vorgelegen hätten und deren konkreter Einsatz bereits vor dem 26. August 2014, der Bekanntgabe der beabsichtigten Änderung durch die AG IPM, festgestanden habe.

Dem Kläger sei sowohl im Bewerbungsverfahren als auch in seiner Zuweisungsverfügung mitgeteilt worden, dass die AVP ab dem 1. Januar 2015 entfalle. Insofern greife auch der Gedanke des Vertrauensschutzes nicht.

Die Bundespolizei habe die Grundentscheidung des BMI bei der Erstellung des Abrechnungsbescheides und des Widerspruchbescheides mitberücksichtigt.

Mit Schriftsatz vom 10. April 2017 legte der Bevollmächtigte des Klägers einen Auszug aus der Sitzung der AG IPM vom 30. und 31. März 2011 vor, nach dem unter Tagesordnungspunkt 3.3.4 die Geschäftsstelle der AG IPM dieser über die beabsichtigte Einführung der AVP berichtete. Aus diesem Protokoll ergebe sich, dass zum damaligen Zeitpunkt der ausschließliche Zweck der Einführung der AVP der Ausgleich der Bezahlungsunterscheide zwischen den Missionen EUPOL Afghanistan und GPPT gewesen sei, was sich mit den Antworten der verschiedenen Landesregierungen auf die kleinen Anfragen decke. Die Umdeutung der AVP in ein Instrument zur Personalrekrutierung sei erst im Jahr 2014 durch den Vorsitzenden der AG IPM erfolgt, der jedoch nicht zu einer Entscheidungsfindung über die Gewährung der AVP befugt sei. Da diese Entscheidung auch nicht zu den Aufgaben der Geschäftsstelle der AG IPM gehört und weder die oberste Dienstbehörde noch eine von ihr hierzu bestimmte Stelle diese Entscheidung getroffen habe, fehle es an einer Entscheidung der zuständigen Stelle.

Hinsichtlich der Vertrauensschutzregelung habe weder bei den IT-Kurzzeitexperten vor dem 26. August 2014 der konkrete Einsatz des konkreten Menschen aus dem bestehenden Personalpool für mögliche Kurzeinsätze noch die Abordnungsverlängerungen festgestanden.

Aufgrund der unzureichenden Bewerberlage nach der Absenkung der AVP habe die Beklagte mit einer Absenkung der Anforderungen an die eingesetzten Beamten reagiert und in denjenigen Fällen, in denen dies nicht möglich gewesen sei, versucht, den Personalbedarf durch die Verlängerung von Abordnungen der Beamten, die noch Bezieher der AVP gewesen seien, zu decken. Da diese - ebenso wie die IT-Kurzzeitexperten - unentbehrlich für den Betrieb der GPPT gewesen seien, sei dieser Gruppe die AVP weiterhin bezahlt worden.

Unter dem 4. Mai 2017 entgegnete die Beklagte, dass die AVP lediglich den IT-Experten gewährt worden sei, bei denen die Einsatzplanung vor dem Stichtag abgeschlossen gewesen sei. Der Vertrauensschutz habe nicht generell für Bewerbungen in einen Personalpool IT für das GPPT gegolten. In Einzelfällen sei es 2015 zu Nachbesetzungsschwierigkeiten einzelner herausgehobener Posten gekommen, aufgrund derer die Verlängerung der Zuweisung für bereits im Einsatzgebiet befindliche Beamte erforderlich geworden sei.

Mit Schriftsatz vom 7. Juni 2017 vertiefte der Bevollmächtigte des Klägers seinen Vortrag insbesondere dahingehend, dass die Beklagte jede Aussage dazu vermeide, welche Stelle die Entscheidung zur Absenkung der AVP getroffen habe. Aus den Behördenakten ergebe sich dies nicht. Die Beklagte räume zudem ausdrücklich ein, dass es in Folge der Absenkung der AVP zu Stellenbesetzungsschwierigkeiten gekommen sei, da nicht ausreichend Bewerber gefunden worden seien. Die Beklagte habe dieses Problem dadurch gelöst, dass sie die AVP an Beamte, die bereits eingesetzt gewesen seien, weiter bezahlt habe. Das decke sich mit Beobachtungen verschiedener bei der GPPT eingesetzter Beamten, dass es im Jahr 2015 nicht mehr möglich gewesen sei, ausreichend qualifizierte Bewerber zu finden, weshalb von den Qualifikationsanforderungen nach unten abgewichen worden sei. Es sei davon auszugehen, dass Beamte, die bereits im Einsatz gewesen seien, einer Verlängerung ihrer Zuweisung nur zugestimmt hätten, wenn damit auch eine Weiterzahlung der AVP verbunden gewesen sei.

Unter Bezugnahme auf den von Beklagtenseite mit Schreiben vom 31. August 2017 vorgelegten Verwaltungsvorgang zur Streichung der AVP ab dem 1. Januar 2015 des BMI, Referat B 4 führte der Klägerbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2017 aus, dass Ausgangspunkt der Absenkung der AVP gewesen sei, dass der bisherige Personalansatz für das Jahr 2015 mit 30 Polizeivollzugsbeamten unzureichend gewesen sei, und stattdessen ein Personalbedarf von 42 bzw. 48 Polizeivollzugsbeamten für das Jahr 2015 bestanden habe. Es habe sich bei der Absenkung der AVP nicht um eine Reaktion auf ein Überangebot von Bewerbern für eine derartige Verwendung, sondern vielmehr um eine reine Einsparmaßnahme gehandelt, mit der der zusätzliche Personalbedarf der GPPT-Mission gegenfinanziert werden sollte. Nach dem Zweck der Regelung des § 57 BBesG seien jedoch rein fiskalische Gründe für die Entscheidung über die Gewährung der Zulage nicht von Bedeutung, sondern vielmehr solle das Ermessen in dieser Vorschrift dem Dienstherrn die Möglichkeit geben, einsatzspezifisch festzulegen, wie eine bestehende Vergütungsdifferenz zwischen unterschiedlichen Missionen auszugleichen sei. Das Ermessen werde nur insoweit eingeräumt, als dies mit dem Zweck der Ermächtigungsgrundlage vereinbar sei. Widersprüchlich sei es, einen erhöhten Personalbedarf zum Anlass zu nehmen, um das Vergütungsniveau der GPPT-Mission abzusenken und dies damit zu begründen, dass der Personalbedarf gesunken sei. Auf der Grundlage der Planung mit 30 Beamten habe die Beklagte noch keinen Absenkungsbedarf gesehen.

Verfehlt sei der Verweis auf das Vergütungsniveau der in Afghanistan eingesetzten Bundeswehrangehörigen, da diese nicht in zwei verschiedenen Missionen im selben Land tätig seien.

Dem gesamten Vorgang lasse sich nicht entnehmen, dass ohne die Zahlung der AVP ein ausreichendes Bewerberfeld mit den erforderlichen Qualifikationen gewonnen werden könne. Lediglich auf S. 4 unten finde sich in einem Klammerzusatz eine entsprechende Begründung, die so den Entsendern kommuniziert werden solle. Dementsprechend handele es sich insoweit nur um eine Sprachregelung ohne inhaltliche Relevanz für den Entscheidungsfindungsprozess. Weshalb Vermerke der Referate G3 und VI3 des BMI keinen Eingang in die Akte gefunden hätten, erschließe sich nicht.

Aus dem handschriftlichen Vermerk auf S. 4 des Vorgangs ergebe sich zudem, dass ein Wegfall der AVP bei dieser Begründung auch für die bereits entsandten Beamten zu erfolgen habe. Dies sei aber unterblieben, weil der Beklagten bewusst gewesen sei, dass dann noch größere Abstriche bei der Qualifikation der Bewerber akzeptiert hätten werden müssen. Erwägungen zu einer angeblich aus Vertrauensschutzgründen erforderlichen Weiterzahlung der AVP enthalte der Vorgang nicht.

Im Parallelverfahren B 5 K 16.900 habe die Beklagte eingeräumt, dass für die Stellenbesetzung 2015 kein quantitatives, aber ein qualitatives Problem bestanden habe. 20 Bewerbungen auf 14 Stellen seien aber deutlich von einer ausreichenden Bewerberlage entfernt.

Der E-Mail-Schriftverkehr (Bl. 19 der Beiakte II) belege, dass der Beklagten bei der Durchführung der Maßnahme bewusst gewesen sei, dass die für sie ausschlaggebenden Gründe für die Absenkung der AVP sachfremde Erwägungen seien.

Unter dem 7. November 2017 führte die Beklagte aus, der Verwaltungsvorgang des BMI bestätige den Vortrag, dass eine ermessensfehlerfreie Entscheidung zur Nichtweitergewährung der AVP getroffen worden sei. Die Unterlagen stellten den Prozess der Entscheidungsfindung dar. Entsprechend des gesetzgeberischen Auftrages der Bundeshaushaltsordnung sei die Exekutive gehalten, auch haushalterische Eckpunkte mit auszuleuchten. Letztendlich seien das veränderte Einsatzkonzept und der damit einhergehende deutlich geringere Personalbedarf für die Entscheidung maßgeblich gewesen. Die Interessen der Beteiligten seien durch den gewährten Vertrauensschutz für ausgewählte Personengruppen angemessen berücksichtigt worden.

Die Klage sei zudem unbegründet, da Besoldungsansprüche, die sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergäben, einer vorherigen Geltendmachung bedürften; sie könnten erst ab dem hierauf folgenden Monat gewährt werden. Der Kläger habe mit Datum vom 18. Mai 2016 Widerspruch gegen den Endabrechnungsbescheid vom 15. April 2016 eingelegt und rückwirkend Ansprüche geltend gemacht.

Hierauf erwiderte der Klägerbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 20. November 2017, die AVP sei eine gesetzlich geregelte Zahlung, die der Kläger dennoch geltend gemacht habe. Der Kläger habe bereits am 1. Dezember 2015 seine Geltendmachung auf dem Dienstweg vorgenommen. Die Auszahlung der AVP erfolge erst nach der jeweiligen Endabrechnung. In dieser erst werden die vorher getätigten Abschlagszahlungen mit den tatsächlich zustehenden Zahlungen verrechnet.

Die Beklagte wies unter dem Datum vom 24. Mai 2018 auf ein klageabweisendes Urteil des Verwaltungsgerichtes Köln vom 17. Mai 2018 in einem ähnlich gelagerten Verfahren hin (Az. 15 K 12110/16). Der Klägerbevollmächtigte führte hierzu mit Schriftsatz vom 5. Juni 2018 aus, das Verwaltungsgericht Köln sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Ermessensentscheidung über die Gewährung der AVP durch das Bundespolizeipräsidium erfolgt sei, wohingegen dieses selbst vorgetragen habe, dass die Entscheidung insoweit im Bundesinnenministerium getroffen worden sei. Das Urteil setze sich zudem weder mit dem Widerspruch zwischen den von Beklagtenseite behaupteten Ermessenserwägungen und dem tatsächlichen Anlass für die Streichung der AVP noch mit der Weitergewährung der AVP aus Vertrauensschutzgründen in Einzelfällen auseinander. Es sei nicht zulässig, die vom Wegfall der AVP betroffenen Beamten auf den Grundsatz „keine Gleichheit im Unrecht“ zu verweisen, in dem die Entscheidung der Beklagten in einerseits eine Ermessensentscheidung über den Wegfall der AVP und andererseits die Weitergewährung der AVP an eine Teilgruppe der betroffenen Beamten aufgespalten werde. Insoweit liege vielmehr eine rechtliche Einheit vor.

Mit Schriftsätzen vom 15. Dezember 2017 und 20. Dezember 2017 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt und hielten mit Schriftsatz vom 30. Mai 2018 bzw. 5. Juni 2018 an diesem Verzicht auf mündliche Verhandlung fest.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

1. Über die Klage kann mit Einverständnis der Parteien nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.

2. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf die Gewährung einer AVP in Höhe von 16.816,12 € noch auf die hilfsweise begehrte Neubescheidung seines Antrages auf Zahlung einer AVP, da sich der streitgegenständliche Bescheid vom 15. April 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. November 2016 als rechtmäßig erweist (§ 113 Abs. 5 VwGO).

3. Die Klage hat im Hauptantrag, mit dem die Zahlung einer AVP in Höhe von 16.816,12 € zuzüglich Zinsen begehrt wird, keinen Erfolg.

a) Nach § 57 Abs. 1 BBesG kann bei einer Verpflichtung zu einer Verwendung mit mindestens sechs Monaten Dauer (Mindestverpflichtungszeit) in der Verwendung mit der niedrigeren auslandsbezogenen Gesamtleistung eine Prämie gewährt werden, wenn bei besonderen Verwendungen im Rahmen der polizeilichen Zusammenarbeit innerhalb eines Staates, die der höchsten Stufe des Auslandsverwendungszuschlags zugeordnet sind, auf Grund des Zusammentreffens von Zahlungen von dritter Seite und Ansprüchen nach deutschem Recht für materielle Mehraufwendungen und immaterielle Belastungen sowie für Reisekosten unterschiedliche auslandsbezogene Gesamtleistungen gewährt werden. Die Vorschrift eröffnet auf der Rechtsfolgenseite eine Ermessensentscheidung über die Gewährung der AVP. Ein Anspruch auf Gewährung der AVP besteht daher auch bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 57 BBesG nicht ohne Weiteres. Vielmehr besteht für den Beamten grundsätzlich lediglich ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung (vgl. Kuhlmey in: Schwegmann/Summer, Kommentar zum Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: 200. EL, Stand September 2017, § 57 BBesG, Rn. 5).

b) Ein direkter Zahlungsanspruch ergibt sich hier auch nicht aufgrund einer Ermessensreduzierung auf Null. Anhaltspunkte dafür, dass angesichts besonderer Umstände des konkret zu entscheidenden Einzelfalls überhaupt nur eine positive Entscheidung über die Gewährung der AVP ermessensfehlerfrei sein könnte und der Ermessensspielraum der Beklagten insofern ausnahmsweise auf Null reduziert ist, liegen nicht vor.

Eine Ermessensreduzierung auf Null kann zunächst nicht auf Vertrauensschutzgesichtspunkte gestützt werden. Die Beklagte hat den Kläger im Vorfeld der Zuweisung zur Mission GPPT und im (ersten) Zuweisungsbescheid vom 30. März 2015 auf die geänderte Entscheidungspraxis zur Gewährung der AVP im streitgegenständlichen Zeitraum hingewiesen. Dem Kläger war damit die geänderte Praxis hinsichtlich der AVP bekannt, er konnte kein schutzwürdiges Vertrauen in deren Fortbestand haben.

Auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung kann eine Ermessensreduzierung auf Null nicht angenommen werden. Soweit einzelnen Beamten auch nach dem 1. Januar 2015 eine AVP für ihre Zuweisung zur Mission GPPT gewährt worden ist, erfolgte diese Gewährung lediglich unter Vertrauensschutzgesichtspunkten. Die hiervon betroffenen Beamten fielen bereits vor der Grundentscheidung über die zukünftige Gewährung der AVP unter den Anwendungsbereich des § 57 BBesG bzw. war für einen Teil der betroffenen Beamten bereits eine Zuweisung zur Mission GPPT konkret vorgesehen.

Anderweitige Aspekte, die für eine Ermessensreduzierung auf Null sprächen, sind nicht ersichtlich.

4. Auch der zulässige, lediglich auf Neubescheidung gerichtete Hilfsantrag bleibt in der Sache ohne Erfolg.

a) Dabei kann sich die Beklagte allerdings nicht darauf berufen, der Kläger habe die AVP verspätet geltend gemacht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (vgl. dazu: BVerwG, U.v. 4.5.2017 - 2 C 60.16 - ZBR 2018, 202) bedürfen Besoldungsansprüche, die sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, einer vorherigen Geltendmachung und können erst ab dem hierauf folgenden Monat gewährt werden. Das BVerwG bezieht sich in der vorgenannten Entscheidung allerdings auf die Zahlung von Besoldungsbestandteilen, deren Höhe von der gesetzlich vorgesehenen Besoldung abweicht. Die Rechtsprechung folgt dabei dem Grundgedanken, dass der Beamte Abweichungen von der gesetzlich vorgesehenen Alimentation kundtun muss. Denn sein Begehren kann nicht durch bloße Rechtsanwendung der Behörde entschieden werden, sondern setzt eine Klärung der normativen Grundlagen der Besoldung voraus. Erforderlich ist daher eine vorgängige Entscheidung über den Grund und die Höhe der begehrten Zahlung. Bei der Zahlung der AVP handelt es sich aber gerade nicht um eine Zahlung, deren Höhe von der gesetzlich vorgesehenen Besoldung abweicht. Denn streitig sind vorliegend nicht die Grenzen des § 57 BBesG, sondern allein die Ermessensausübung auf der Rechtsfolgenseite. Eine vorherige Geltendmachung der AVP widerspräche zudem der Regelungssystematik des § 57 Abs. 1 BBesG. Zum einen ist die Gewährung der AVP an die Voraussetzung einer Mindestverpflichtungszeit von sechs Monaten und das Bestehen eines Anspruchs auf Zahlung eines Auslandsverwendungszuschlags an mindestens 150 Tagen geknüpft. Beide Voraussetzungen können nicht im Vorfeld dargelegt werden, sondern sind erst zu einem späteren Zeitpunkt bestimmbar. Zum anderen kann die AVP erst nach Abschluss der Verwendung endgültig berechnet und gezahlt werden, § 57 Abs. 2 Satz 1, § 56 Abs. 2 Satz 6 BBesG. Bei einer vorherigen Geltendmachung könnten daher keine genauen Angaben zum zeitlichen Umfang und zur Berechnung der Höhe der AVP gemacht werden.

b) Dem streitgegenständlichen Bescheid liegt auch keine fehlerhafte Ermessensausübung zu Grunde. Maßstab der gerichtlichen Prüfung ist insoweit, ob die in § 114 VwGO genannten Voraussetzungen eingehalten wurden, d.h. ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist der angegriffene Bescheid rechtlich nicht zu beanstanden.

aa) Die Ermessensentscheidung über die Einstellung der Gewährung der AVP ab dem 1. Januar 2015 wurde von der dafür zuständigen Stelle, nämlich dem BMI getroffen, und zwar in Gestalt des Billigungsvermerkes des zuständigen Abteilungsleiters vom 30. Juli 2014 auf dem mit dem Bundesministerium der Verteidigung abgestimmten Vermerk des Referates B 4 des BMI vom 29. Juli 2014 (Bl. 1 ff. der gerichtlichen Beiakte II). § 57 BBesG enthält selbst keine Aussage zur Zuständigkeit für die Entscheidung über die AVP. Auch sonst ergibt sich unmittelbar aus dem BBesG oder anderen bundesrechtlichen Vorschriften keine Regelung hinsichtlich der Zuständigkeit für den Vollzug des § 57 BBesG. Diese Regelungslücke ist im Wege der Analogie zu schließen. § 57 BBesG steht im Abschnitt 5 des BBesG, der Vorschriften zur Auslandsbesoldung enthält. Neben Auslandsdienstbezügen (Auslandszuschlag und Mietzuschuss, § 52 Abs. 1 Satz 2 BBesG) gehören dazu auch Regelungen zu Zu- und Abschlägen zum Kaufkraftausgleich (§ 55 BBesG) und der Auslandsverwendungszuschlag nach § 56 BBesG. Soweit in diesen Vorschriften unmittelbar Entscheidungen zu Ob bzw. Höhe bestimmter Leistungen vorgesehen sind, obliegt diese Entscheidung der obersten Dienstbehörde, gegebenenfalls im Einvernehmen mit anderen Behörden (vgl. § 52 Abs. 3 Satz 4, § 53 Abs. 1 Satz 5 BBesG). Insbesondere § 53 Abs. 1 Satz 5 BBesG, der die Gewährung eines befristeten (weiteren) Zuschlages auch zur Sicherung einer anforderungsgerechten Besetzung von Dienstposten im Ausland ermöglicht, ist mit der Konstellation des § 57 BBesG vergleichbar (zum Zweck der Regelung des § 57 BBesG s. nachfolgend unter bb). Nach der gesetzlichen Systematik ist daher davon auszugehen, dass auch die Entscheidung über die Gewährung der AVP der obersten Dienstbehörde, die insoweit für den Dienstherrn handelt, hier also dem BMI, zusteht. Dies erscheint im Hinblick auf die bei der Ermessensentscheidung zu berücksichtigenden Belange auch sachgerecht. Dass sich aus der Ermächtigung des BMI in § 56 Abs. 5 BBesG, die Einzelheiten des Auslandsverwendungszuschlages im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Verteidigung zu regeln, im Umkehrschluss ergebe, für die Entscheidung über die AVP nach § 57 BBesG sei das Bundespolizeipräsidium zuständig, wofür auch Nr. 57.1.3 Satz 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz (BBesGVwV) spreche (so VG Köln, U.v. 17.5.2018 - 15 K 12110/16 - juris Rn. 31), überzeugt dagegen nicht. § 56 Abs. 5 BBesG bezieht sich nur auf den Auslandsverwendungszuschlag, nicht jedoch auf die AVP. Auch Nr. 57.1.3 Satz 2 BBesGVwV besagt lediglich, dass die Gewährung der AVP im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn steht, sagt aber nichts darüber aus, welche Behörde des Dienstherrn die Ermessensentscheidung zu treffen hätte. Zudem ist der Auslandsverwendungszuschlag ohnehin hinsichtlich der tatbestandlichen Voraussetzungen und anderer Modalitäten inhaltlich sehr eng mit der AVP verknüpft (Kuhlmey in: Schwegmann/Summer, Kommentar zum Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: 200. EL, Stand September 2017, § 57 BBesG, Rn. 4). Auch dies spricht gegen einen Umkehrschluss aus der Regelung des § 56 Abs. 5 BBesG. Die vom BMI getroffene Entscheidung ist auch nicht wie von Klägerseite dargestellt so zu verstehen, dass die AVP ohne Berücksichtigung von Vertrauensschutzaspekten ab dem 1. Januar 2015 vollständig entfallen sollte. Vielmehr fand insoweit ausweislich der handschriftlichen Vermerke auf Blatt 1 der gerichtlichen Beiakte II noch eine Rücksprache mit dem zuständigen Abteilungsleiter statt. Dass dabei eine vom ursprünglichen, im Vermerk vom 29. Juli 2014 niedergelegten Vorschlag abweichende Regelung bestimmt worden wäre, ergibt sich aus den Akten der Beklagten gerade nicht.

bb) Die Entscheidung über die Nichtgewährung der AVP ist auch nicht ermessensfehlerhaft. Insbesondere liegt kein Fall eines Ermessensfehlgebrauchs vor. Ein solcher Fall ist gegeben, wenn die Behörde den oder die Zwecke des Gesetzes nicht zutreffend und vollständig erfasst bzw. sich nicht in diesem Normprogramm gehalten hat (Rennert in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl., § 114, Rn. 20 m.w.N.).

Die Beklagte hat sich bei ihrer Ermessensentscheidung vorliegend zutreffend am Zweck der gesetzlichen Regelung des § 57 BBesG orientiert. Dieser ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut der Vorschrift (vgl. Hebeler in: Hebeler/Kersten/Lindner, Handbuch Besoldungsrecht, 1. Aufl. 2015, § 10, Rn. 71). Die Gesetzesbegründung führt dazu aus: „Bei der internationalen polizeilichen Zusammenarbeit erfolgen mitunter in demselben Staat unterschiedliche Formen von besonderen Auslandsverwendungen. Neben einer polizeilichen Zusammenarbeit im Rahmen einer bilateralen Kooperation kann eine weitere Verwendung im Rahmen einer Mission der Vereinten Nationen oder der Europäischen Union durchgeführt werden. Soweit in einem solchen Fall in den unterschiedlichen Verwendungen in demselben ausländischen Staat trotz vergleichbarer Belastungen eine unterschiedliche Abgeltung erfolgt, kann diese die Personalrekrutierung in der „ungünstigeren“ Verwendung erschweren. Problematisch ist dies insbesondere bei Verwendungen, die der höchsten Stufe des Auslandsverwendungszuschlags zugeordnet sind und die deshalb bereits eine erhebliche Belastung für die beteiligten Beamtinnen und Beamten darstellen. Die neue AVP trägt dieser Problematik Rechnung, da durch sie im Ergebnis ein gleichmäßiges Abgeltungsniveau in den genannten Fallkonstellationen erreicht werden kann.“ (BT-Drs. 17/7142, S. 26). Bei der Regelung des § 57 BBesG handelt es sich damit um eine vom Anwendungsbereich sehr stark eingeschränkte und auf Sonderfälle beschränkte Regelung, die die Personalgewinnung fördern soll. Dabei geht es in erster Linie um die Schaffung eines zusätzlichen finanziellen Anreizes zur Teilnahme an besonderen polizeilichen Verwendungen im Ausland. Angesichts der Voraussetzung einer Mindestverpflichtungszeit von sechs Monaten sollen insbesondere Langzeitverwendungen attraktiver ausgestaltet werden. Die Regelung berücksichtigt dabei nach der Gesetzesbegründung, dass bei internationalen polizeilichen Einsätzen in demselben ausländischen Staat trotz vergleichbarer Belastungen eine unterschiedliche Abgeltung erfolgen kann, die die Personalgewinnung in der „ungünstigeren“ Verwendung erschwert. Sinn und Zweck der Regelung ist es daher in erster Linie nicht - wie vom Kläger vorgetragen - unterschiedliche polizeiliche Einsätze bei einer gegebenen Vergleichbarkeit abgeltungstechnisch aneinander anzupassen. Die Regelung dient vielmehr dazu, auch für die weniger hoch abgegoltenen Einsätze ausreichend Personal zu rekrutieren. Dieses Ziel wird lediglich durch das Mittel der Abgeltungsangleichung erreicht. Es geht in erster Linie um die Schaffung eines zusätzlichen besonderen finanziellen Anreizes, um bestehende Nachteile, die durch unterschiedliche auslandsbezogene Gesamtleistungen bei Verwendung mit vergleichbarer Belastung entstehen und die Personalgewinnung damit erheblich erschweren, zu beseitigen (vgl. VG Köln, U.v. 17.5.2018 - 15 K 12110/16 - juris Rn. 33 ff.; Kuhlmey in: Schwegmann/Summer, Kommentar zum Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: 200. EL, Stand September 2017, § 57 BBesG, Rn. 2). Dabei ist die Angleichung des Vergütungsniveaus aber kein Selbstzweck, sondern notwendiges Mittel zur Erreichung des eigentlichen Zwecks der Regelung, eine ausreichende Personalgewinnung sicherzustellen. Auch aus dem Umstand, dass § 57 BBesG nach Art. 11 Abs. 7 des Gesetzes zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften bereits rückwirkend zum 1. Juni 2011 in Kraft trat, ergibt sich nichts anderes. Dieser Umstand ist - angesichts dessen, dass der ursprüngliche Gesetzentwurf bereits vom 12. August 2011 datierte (BR-Drs. 458/11) - lediglich der besonderen Dringlichkeit der Verbesserung der Personalgewinnung zum damaligen Zeitpunkt geschuldet. Auch aus § 57 Abs. 1 Satz 3 BBesG ergibt sich nichts anderes. Diese Regelung bestimmt lediglich den zeitlichen Anknüpfungspunkt für die erforderliche Mindestverpflichtungszeit, steht also im Zusammenhang mit dem gesetzgeberischen Ziel, gerade Langzeitverwendungen attraktiver auszugestalten.

Vor diesem Hintergrund wäre eine nur teilweise Absenkung der AVP statt einer vollständigen Streichung auch keine ermessensgerechte Entscheidung gewesen. Denn wenn - wie von Beklagtenseite zugrunde gelegt - die maßgeblichen Personalrekrutierungsschwierigkeiten entfallen sind, besteht angesichts des oben dargestellten, vom Gesetzgeber verfolgten Zweckes der Regelung kein Anlass für eine teilweise Weitergewährung der AVP.

cc) Die Ermessensentscheidung der Beklagten über die zukünftige Nichtgewährung der AVP bei der Mission GPPT orientiert sich an diesem festgestellten Gesetzeszweck. Die Beklagte hat insoweit nachvollziehbar vorgetragen, dass durch die Einführung der AVP zunächst ausreichend Personal für die Mission GPPT habe rekrutiert werden können, der bisherige Kräfteansatz wegen einer Neuausrichtung der Mission GPPT jedoch nicht mehr erforderlich gewesen sei. Die Beklagte hat diesbezüglich in ihrer Ermessensentscheidung hinreichend dargelegt, dass auch ohne die Gewährung der AVP die erforderlichen Beamten für eine Teilnahme an der Mission GPPT gewonnen werden können. Hinsichtlich seiner Personalplanung ist dem Dienstherrn insoweit ein Beurteilungsspielraum zuzubilligen, der auch gerichtlich nur beschränkt überprüfbar ist.

5. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten richtet sich nach § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung (ZPO). Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO hinsichtlich der Vollstreckung durch den Beklagten bedurfte es angesichts seiner - wenn überhaupt anfallenden - dann allenfalls geringen, vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen nicht, zumal er auch die Rückzahlung garantieren kann, sollte in der Sache eventuell eine Entscheidung mit anderer Kostentragungspflicht ergehen.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 07. Aug. 2018 - B 5 K 16.901

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 07. Aug. 2018 - B 5 K 16.901

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 07. Aug. 2018 - B 5 K 16.901 zitiert 17 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 53 Auslandszuschlag


(1) Der Auslandszuschlag gilt materiellen Mehraufwand sowie allgemeine und dienstortbezogene immaterielle Belastungen der allgemeinen Verwendung im Ausland ab. Er bemisst sich nach der Höhe des Mehraufwands und der Belastungen, zusammengefasst in Die

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 52 Auslandsdienstbezüge


(1) Auslandsdienstbezüge werden gezahlt bei dienstlichem und tatsächlichem Wohnsitz im Ausland (ausländischer Dienstort), der nicht einer Tätigkeit im Grenzverkehr und nicht einer besonderen Verwendung im Ausland dient (allgemeine Verwendung im Ausla

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 56 Auslandsverwendungszuschlag


(1) Auslandsverwendungszuschlag wird gezahlt bei einer Verwendung im Rahmen einer humanitären oder unterstützenden Maßnahme, die auf Grund eines Übereinkommens, eines Vertrages oder einer Vereinbarung mit einer zwischenstaatlichen oder überstaatliche

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 55 Kaufkraftausgleich


(1) Entspricht bei einer allgemeinen Verwendung im Ausland die Kaufkraft der Besoldung am ausländischen Dienstort nicht der Kaufkraft der Besoldung am Sitz der Bundesregierung, ist der Unterschied durch Zu- oder Abschläge auszugleichen (Kaufkraftausg

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 57 Auslandsverpflichtungsprämie


(1) Einem Beamten, der sich verpflichtet hat, im Rahmen einer besonderen Verwendung im Ausland mindestens zwei Wochen Dienst zu leisten, kann eine Auslandsverpflichtungsprämie gewährt werden, wenn 1. es sich um eine Verwendung nach § 56 Absatz 1 Satz

Referenzen

(1) Einem Beamten, der sich verpflichtet hat, im Rahmen einer besonderen Verwendung im Ausland mindestens zwei Wochen Dienst zu leisten, kann eine Auslandsverpflichtungsprämie gewährt werden, wenn

1.
es sich um eine Verwendung nach § 56 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 handelt und
2.
die Verwendung im Rahmen einer über- oder zwischenstaatlichen Zusammenarbeit oder im Rahmen einer Mission der Europäischen Union oder einer internationalen Organisation erfolgt und
3.
die Europäische Union oder eine internationale Organisation Mitgliedern einer von ihr in denselben Staat entsandten Mission für materielle Mehraufwendungen und immaterielle Belastungen sowie für Reisekosten höhere auslandsbezogene Gesamtleistungen gewährt.
Der Höchstbetrag der Prämie entspricht dem Unterschiedsbetrag zur höheren auslandsbezogenen Gesamtleistung im auf die Verpflichtung folgenden Verwendungszeitraum.

(2) Für die Zahlung der Prämie gilt § 56 Absatz 2 Satz 6 und 7 entsprechend. Die Prämie darf nur gezahlt werden, wenn während der Mindestverpflichtungszeit ununterbrochen Anspruch auf Auslandsverwendungszuschlag bestand. Wird dieser Zeitraum aus Gründen nicht erreicht, die vom Beamten nicht zu vertreten sind, gilt § 3 Absatz 3 entsprechend.

(1) Auslandsverwendungszuschlag wird gezahlt bei einer Verwendung im Rahmen einer humanitären oder unterstützenden Maßnahme, die auf Grund eines Übereinkommens, eines Vertrages oder einer Vereinbarung mit einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen stattfindet (besondere Verwendung im Ausland). Dies gilt für

1.
Verwendungen auf Beschluss der Bundesregierung,
2.
Einsätze des Technischen Hilfswerks im Ausland nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 des THW-Gesetzes, wenn zwischen dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Auswärtigen Amt Einvernehmen über das Vorliegen einer Verwendung nach Satz 1 besteht,
3.
humanitäre Hilfsdienste und Hilfsleistungen der Streitkräfte nach § 2 Absatz 2 Satz 3 des Parlamentsbeteiligungsgesetzes, wenn zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Auswärtigen Amt Einvernehmen über das Vorliegen einer Verwendung nach Satz 1 besteht,
4.
Maßnahmen der Streitkräfte, die keine humanitären Hilfsdienste oder Hilfsleistungen nach § 2 Absatz 2 Satz 3 des Parlamentsbeteiligungsgesetzes sind, wenn zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Auswärtigen Amt Einvernehmen über das Vorliegen einer Verwendung nach Satz 1 besteht, oder
5.
Einsätze der Bundespolizei nach den §§ 8 und 65 des Bundespolizeigesetzes, einschließlich der in diesem Rahmen und zu diesem Zweck abgeordneten oder zugewiesenen Beamten anderer Verwaltungen, des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, des Bundeskriminalamtes und des Bundesamtes für Verfassungsschutz, wenn zwischen dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Auswärtigen Amt Einvernehmen über das Vorliegen einer Verwendung nach Satz 1 besteht.
Satz 1 gilt entsprechend für eine Verwendung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen, die ausschließlich dazu dient, eine besondere Verwendung im Ausland
1.
unmittelbar vorzubereiten oder
2.
unmittelbar im Anschluss endgültig abzuschließen, soweit dies wegen unvorhersehbarer Umstände nicht innerhalb der geplanten Dauer der besonderen Verwendung im Ausland möglich ist.

(2) Auslandsverwendungszuschlag wird auch gezahlt für eine besondere Verwendung im Ausland, die mit außergewöhnlichen Risiken und Gefährdungen verbunden ist. Dies gilt für

1.
Angehörige der Spezialkräfte der Bundeswehr sowie Soldaten, die zur unmittelbaren Unterstützung der Spezialkräfte der Bundeswehr in dieser besonderen Verwendung im Ausland unter entsprechenden Belastungen eingesetzt werden, wenn das Bundesministerium der Verteidigung eine Maßnahme als entsprechende Verwendung festgelegt hat,
2.
Angehörige der GSG 9 der Bundespolizei sowie Beamte, die zur unmittelbaren Unterstützung der GSG 9 der Bundespolizei in dieser besonderen Verwendung im Ausland unter entsprechenden Belastungen eingesetzt werden, wenn das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat eine Maßnahme als entsprechende Verwendung festgelegt hat.

(3) Der Auslandsverwendungszuschlag gilt alle materiellen Mehraufwendungen und immateriellen Belastungen der besonderen Verwendung im Ausland mit Ausnahme der nach deutschem Reisekostenrecht zustehenden Reisekostenvergütung ab. Dazu gehören insbesondere Mehraufwendungen auf Grund besonders schwieriger Bedingungen im Rahmen der Verwendung oder Belastungen durch Unterbringung in provisorischen Unterkünften sowie Belastungen durch eine spezifische Bedrohung der Mission oder deren Durchführung in einem Konfliktgebiet. Er wird für jeden Tag der Verwendung gewährt und bei einer Verwendung nach Absatz 1 als einheitlicher Tagessatz abgestuft nach dem Umfang der Mehraufwendungen und Belastungen für jede Verwendung festgesetzt. Der Tagessatz der höchsten Stufe beträgt 145 Euro. Dauert die Verwendung im Einzelfall weniger als 15 Tage, kann der Satz der nächstniedrigeren Stufe ausgezahlt werden. In den Fällen des Absatzes 2 wird der Tagessatz der höchsten Stufe gewährt. Die endgültige Abrechnung erfolgt nach Abschluss der Verwendung. Abschlagszahlungen können monatlich im Voraus geleistet werden. Ein Anspruch auf Auslandsdienstbezüge an einem anderen ausländischen Dienstort bleibt unberührt; auf den Auslandsverwendungszuschlag wird jedoch auf Grund der geringeren Aufwendungen und Belastungen am bisherigen ausländischen Dienstort pauschaliert ein Anteil des Auslandszuschlags nach § 53 angerechnet.

(4) Steht Beamten, Richtern oder Soldaten ein Auslandsverwendungszuschlag aus einer Verwendung nach Absatz 1 an einem ausländischen Dienstort zu und befindet sich ein anderer Beamter, Richter oder Soldat an diesem Ort auf Dienstreise, gelten für Letzteren ab dem 15. Tag der Dienstreise rückwirkend ab dem Tag der Ankunft am ausländischen Dienstort die Vorschriften über den Auslandsverwendungszuschlag entsprechend. Das gilt nur, wenn die Dienstreise hinsichtlich der Mehraufwendungen und Belastungen einer Verwendung nach Absatz 1 entspricht. Ist der Beamte, Richter oder Soldat wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, werden für diesen Zeitraum Aufwandsentschädigungen und Zulagen, die zum Zeitpunkt des Eintritts des Ereignisses zustanden, weiter gewährt; daneben steht ihm Auslandsverwendungszuschlag nach dem Tagessatz der höchsten Stufe zu.

(5) Werden von einem auswärtigen Staat oder einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung Leistungen für eine besondere Verwendung gewährt, sind diese, soweit damit nicht Reisekosten abgegolten werden, in vollem Umfang auf den Auslandsverwendungszuschlag anzurechnen. Die Anrechnung erfolgt jeweils bezogen auf einen Kalendermonat. § 9a Absatz 2 ist nicht anzuwenden.

(6) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat regelt die Einzelheiten des Auslandsverwendungszuschlags im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Verteidigung durch Rechtsverordnung.

(1) Einem Beamten, der sich verpflichtet hat, im Rahmen einer besonderen Verwendung im Ausland mindestens zwei Wochen Dienst zu leisten, kann eine Auslandsverpflichtungsprämie gewährt werden, wenn

1.
es sich um eine Verwendung nach § 56 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 handelt und
2.
die Verwendung im Rahmen einer über- oder zwischenstaatlichen Zusammenarbeit oder im Rahmen einer Mission der Europäischen Union oder einer internationalen Organisation erfolgt und
3.
die Europäische Union oder eine internationale Organisation Mitgliedern einer von ihr in denselben Staat entsandten Mission für materielle Mehraufwendungen und immaterielle Belastungen sowie für Reisekosten höhere auslandsbezogene Gesamtleistungen gewährt.
Der Höchstbetrag der Prämie entspricht dem Unterschiedsbetrag zur höheren auslandsbezogenen Gesamtleistung im auf die Verpflichtung folgenden Verwendungszeitraum.

(2) Für die Zahlung der Prämie gilt § 56 Absatz 2 Satz 6 und 7 entsprechend. Die Prämie darf nur gezahlt werden, wenn während der Mindestverpflichtungszeit ununterbrochen Anspruch auf Auslandsverwendungszuschlag bestand. Wird dieser Zeitraum aus Gründen nicht erreicht, die vom Beamten nicht zu vertreten sind, gilt § 3 Absatz 3 entsprechend.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Einem Beamten, der sich verpflichtet hat, im Rahmen einer besonderen Verwendung im Ausland mindestens zwei Wochen Dienst zu leisten, kann eine Auslandsverpflichtungsprämie gewährt werden, wenn

1.
es sich um eine Verwendung nach § 56 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 handelt und
2.
die Verwendung im Rahmen einer über- oder zwischenstaatlichen Zusammenarbeit oder im Rahmen einer Mission der Europäischen Union oder einer internationalen Organisation erfolgt und
3.
die Europäische Union oder eine internationale Organisation Mitgliedern einer von ihr in denselben Staat entsandten Mission für materielle Mehraufwendungen und immaterielle Belastungen sowie für Reisekosten höhere auslandsbezogene Gesamtleistungen gewährt.
Der Höchstbetrag der Prämie entspricht dem Unterschiedsbetrag zur höheren auslandsbezogenen Gesamtleistung im auf die Verpflichtung folgenden Verwendungszeitraum.

(2) Für die Zahlung der Prämie gilt § 56 Absatz 2 Satz 6 und 7 entsprechend. Die Prämie darf nur gezahlt werden, wenn während der Mindestverpflichtungszeit ununterbrochen Anspruch auf Auslandsverwendungszuschlag bestand. Wird dieser Zeitraum aus Gründen nicht erreicht, die vom Beamten nicht zu vertreten sind, gilt § 3 Absatz 3 entsprechend.

(1) Auslandsverwendungszuschlag wird gezahlt bei einer Verwendung im Rahmen einer humanitären oder unterstützenden Maßnahme, die auf Grund eines Übereinkommens, eines Vertrages oder einer Vereinbarung mit einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen stattfindet (besondere Verwendung im Ausland). Dies gilt für

1.
Verwendungen auf Beschluss der Bundesregierung,
2.
Einsätze des Technischen Hilfswerks im Ausland nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 des THW-Gesetzes, wenn zwischen dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Auswärtigen Amt Einvernehmen über das Vorliegen einer Verwendung nach Satz 1 besteht,
3.
humanitäre Hilfsdienste und Hilfsleistungen der Streitkräfte nach § 2 Absatz 2 Satz 3 des Parlamentsbeteiligungsgesetzes, wenn zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Auswärtigen Amt Einvernehmen über das Vorliegen einer Verwendung nach Satz 1 besteht,
4.
Maßnahmen der Streitkräfte, die keine humanitären Hilfsdienste oder Hilfsleistungen nach § 2 Absatz 2 Satz 3 des Parlamentsbeteiligungsgesetzes sind, wenn zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Auswärtigen Amt Einvernehmen über das Vorliegen einer Verwendung nach Satz 1 besteht, oder
5.
Einsätze der Bundespolizei nach den §§ 8 und 65 des Bundespolizeigesetzes, einschließlich der in diesem Rahmen und zu diesem Zweck abgeordneten oder zugewiesenen Beamten anderer Verwaltungen, des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, des Bundeskriminalamtes und des Bundesamtes für Verfassungsschutz, wenn zwischen dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Auswärtigen Amt Einvernehmen über das Vorliegen einer Verwendung nach Satz 1 besteht.
Satz 1 gilt entsprechend für eine Verwendung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen, die ausschließlich dazu dient, eine besondere Verwendung im Ausland
1.
unmittelbar vorzubereiten oder
2.
unmittelbar im Anschluss endgültig abzuschließen, soweit dies wegen unvorhersehbarer Umstände nicht innerhalb der geplanten Dauer der besonderen Verwendung im Ausland möglich ist.

(2) Auslandsverwendungszuschlag wird auch gezahlt für eine besondere Verwendung im Ausland, die mit außergewöhnlichen Risiken und Gefährdungen verbunden ist. Dies gilt für

1.
Angehörige der Spezialkräfte der Bundeswehr sowie Soldaten, die zur unmittelbaren Unterstützung der Spezialkräfte der Bundeswehr in dieser besonderen Verwendung im Ausland unter entsprechenden Belastungen eingesetzt werden, wenn das Bundesministerium der Verteidigung eine Maßnahme als entsprechende Verwendung festgelegt hat,
2.
Angehörige der GSG 9 der Bundespolizei sowie Beamte, die zur unmittelbaren Unterstützung der GSG 9 der Bundespolizei in dieser besonderen Verwendung im Ausland unter entsprechenden Belastungen eingesetzt werden, wenn das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat eine Maßnahme als entsprechende Verwendung festgelegt hat.

(3) Der Auslandsverwendungszuschlag gilt alle materiellen Mehraufwendungen und immateriellen Belastungen der besonderen Verwendung im Ausland mit Ausnahme der nach deutschem Reisekostenrecht zustehenden Reisekostenvergütung ab. Dazu gehören insbesondere Mehraufwendungen auf Grund besonders schwieriger Bedingungen im Rahmen der Verwendung oder Belastungen durch Unterbringung in provisorischen Unterkünften sowie Belastungen durch eine spezifische Bedrohung der Mission oder deren Durchführung in einem Konfliktgebiet. Er wird für jeden Tag der Verwendung gewährt und bei einer Verwendung nach Absatz 1 als einheitlicher Tagessatz abgestuft nach dem Umfang der Mehraufwendungen und Belastungen für jede Verwendung festgesetzt. Der Tagessatz der höchsten Stufe beträgt 145 Euro. Dauert die Verwendung im Einzelfall weniger als 15 Tage, kann der Satz der nächstniedrigeren Stufe ausgezahlt werden. In den Fällen des Absatzes 2 wird der Tagessatz der höchsten Stufe gewährt. Die endgültige Abrechnung erfolgt nach Abschluss der Verwendung. Abschlagszahlungen können monatlich im Voraus geleistet werden. Ein Anspruch auf Auslandsdienstbezüge an einem anderen ausländischen Dienstort bleibt unberührt; auf den Auslandsverwendungszuschlag wird jedoch auf Grund der geringeren Aufwendungen und Belastungen am bisherigen ausländischen Dienstort pauschaliert ein Anteil des Auslandszuschlags nach § 53 angerechnet.

(4) Steht Beamten, Richtern oder Soldaten ein Auslandsverwendungszuschlag aus einer Verwendung nach Absatz 1 an einem ausländischen Dienstort zu und befindet sich ein anderer Beamter, Richter oder Soldat an diesem Ort auf Dienstreise, gelten für Letzteren ab dem 15. Tag der Dienstreise rückwirkend ab dem Tag der Ankunft am ausländischen Dienstort die Vorschriften über den Auslandsverwendungszuschlag entsprechend. Das gilt nur, wenn die Dienstreise hinsichtlich der Mehraufwendungen und Belastungen einer Verwendung nach Absatz 1 entspricht. Ist der Beamte, Richter oder Soldat wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, werden für diesen Zeitraum Aufwandsentschädigungen und Zulagen, die zum Zeitpunkt des Eintritts des Ereignisses zustanden, weiter gewährt; daneben steht ihm Auslandsverwendungszuschlag nach dem Tagessatz der höchsten Stufe zu.

(5) Werden von einem auswärtigen Staat oder einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung Leistungen für eine besondere Verwendung gewährt, sind diese, soweit damit nicht Reisekosten abgegolten werden, in vollem Umfang auf den Auslandsverwendungszuschlag anzurechnen. Die Anrechnung erfolgt jeweils bezogen auf einen Kalendermonat. § 9a Absatz 2 ist nicht anzuwenden.

(6) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat regelt die Einzelheiten des Auslandsverwendungszuschlags im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Verteidigung durch Rechtsverordnung.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Einem Beamten, der sich verpflichtet hat, im Rahmen einer besonderen Verwendung im Ausland mindestens zwei Wochen Dienst zu leisten, kann eine Auslandsverpflichtungsprämie gewährt werden, wenn

1.
es sich um eine Verwendung nach § 56 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 handelt und
2.
die Verwendung im Rahmen einer über- oder zwischenstaatlichen Zusammenarbeit oder im Rahmen einer Mission der Europäischen Union oder einer internationalen Organisation erfolgt und
3.
die Europäische Union oder eine internationale Organisation Mitgliedern einer von ihr in denselben Staat entsandten Mission für materielle Mehraufwendungen und immaterielle Belastungen sowie für Reisekosten höhere auslandsbezogene Gesamtleistungen gewährt.
Der Höchstbetrag der Prämie entspricht dem Unterschiedsbetrag zur höheren auslandsbezogenen Gesamtleistung im auf die Verpflichtung folgenden Verwendungszeitraum.

(2) Für die Zahlung der Prämie gilt § 56 Absatz 2 Satz 6 und 7 entsprechend. Die Prämie darf nur gezahlt werden, wenn während der Mindestverpflichtungszeit ununterbrochen Anspruch auf Auslandsverwendungszuschlag bestand. Wird dieser Zeitraum aus Gründen nicht erreicht, die vom Beamten nicht zu vertreten sind, gilt § 3 Absatz 3 entsprechend.

(1) Auslandsdienstbezüge werden gezahlt bei dienstlichem und tatsächlichem Wohnsitz im Ausland (ausländischer Dienstort), der nicht einer Tätigkeit im Grenzverkehr und nicht einer besonderen Verwendung im Ausland dient (allgemeine Verwendung im Ausland). Sie setzen sich zusammen aus Auslandszuschlag und Mietzuschuss.

(2) Die Auslandsdienstbezüge werden bei Umsetzung oder Versetzung zwischen dem Inland und dem Ausland vom Tag nach dem Eintreffen am ausländischen Dienstort bis zum Tag vor der Abreise aus diesem Ort gezahlt. Bei Umsetzung oder Versetzung im Ausland werden sie bis zum Tag des Eintreffens am neuen Dienstort nach den für den bisherigen Dienstort maßgebenden Sätzen gezahlt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Beamte, Richter oder Soldat für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten vom Inland ins Ausland oder im Ausland abgeordnet oder kommandiert ist. Der Abordnung kann eine Verwendung im Ausland nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes gleichgestellt werden. Absatz 1 Satz 1 gilt nicht

1.
bei einer Umsetzung, Abordnung oder Kommandierung vom Ausland in das Inland für mehr als drei Monate,
2.
bei einer Umsetzung, Abordnung oder Kommandierung vom Ausland in das Inland für bis zu drei Monate, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind,
3.
wenn der Besoldungsempfänger nach der Umsetzung, Abordnung oder Kommandierung vom Ausland in das Inland nicht mehr in das Ausland zurückkehrt.
Die oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 zulassen.

(4) Beamte, Richter und Soldaten, denen für ihre Person das Grundgehalt einer höheren Besoldungsgruppe als der für ihr Amt im Ausland vorgesehenen zusteht, erhalten die Auslandsdienstbezüge nur nach der niedrigeren Besoldungsgruppe. Das Grundgehalt der niedrigeren Besoldungsgruppe und der entsprechende Familienzuschlag werden auch dem Kaufkraftausgleich zugrunde gelegt.

(1) Entspricht bei einer allgemeinen Verwendung im Ausland die Kaufkraft der Besoldung am ausländischen Dienstort nicht der Kaufkraft der Besoldung am Sitz der Bundesregierung, ist der Unterschied durch Zu- oder Abschläge auszugleichen (Kaufkraftausgleich). Beim Mietzuschuss sowie beim Auslandszuschlag für im Inland lebende Kinder wird ein Kaufkraftausgleich nicht vorgenommen.

(2) Das Statistische Bundesamt ermittelt für den einzelnen Dienstort nach einer wissenschaftlichen Berechnungsmethode auf Grund eines Preisvergleichs und des Wechselkurses zwischen den Währungen den Prozentsatz, um den die Lebenshaltungskosten am ausländischen Dienstort höher oder niedriger sind als am Sitz der Bundesregierung (Teuerungsziffer). Die Teuerungsziffern sind vom Statistischen Bundesamt bekannt zu machen.

(3) Der Kaufkraftausgleich wird anhand der Teuerungsziffer festgesetzt. Die Berechnungsgrundlage beträgt 60 Prozent des Grundgehaltes, der Anwärterbezüge, des Familienzuschlags, des Auslandszuschlags sowie der Zulagen und Vergütungen, deren jeweilige besondere Voraussetzungen auch bei Verwendung im Ausland vorliegen. Abweichend hiervon beträgt die Berechnungsgrundlage 100 Prozent bei Anwärtern, die bei einer von ihnen selbst ausgewählten Stelle im Ausland ausgebildet werden.

(4) Die Einzelheiten zur Festsetzung des Kaufkraftausgleichs regelt das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium der Finanzen, hinsichtlich der Bundeswehrstandorte im Ausland auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung, durch allgemeine Verwaltungsvorschrift.

(1) Auslandsverwendungszuschlag wird gezahlt bei einer Verwendung im Rahmen einer humanitären oder unterstützenden Maßnahme, die auf Grund eines Übereinkommens, eines Vertrages oder einer Vereinbarung mit einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen stattfindet (besondere Verwendung im Ausland). Dies gilt für

1.
Verwendungen auf Beschluss der Bundesregierung,
2.
Einsätze des Technischen Hilfswerks im Ausland nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 des THW-Gesetzes, wenn zwischen dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Auswärtigen Amt Einvernehmen über das Vorliegen einer Verwendung nach Satz 1 besteht,
3.
humanitäre Hilfsdienste und Hilfsleistungen der Streitkräfte nach § 2 Absatz 2 Satz 3 des Parlamentsbeteiligungsgesetzes, wenn zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Auswärtigen Amt Einvernehmen über das Vorliegen einer Verwendung nach Satz 1 besteht,
4.
Maßnahmen der Streitkräfte, die keine humanitären Hilfsdienste oder Hilfsleistungen nach § 2 Absatz 2 Satz 3 des Parlamentsbeteiligungsgesetzes sind, wenn zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Auswärtigen Amt Einvernehmen über das Vorliegen einer Verwendung nach Satz 1 besteht, oder
5.
Einsätze der Bundespolizei nach den §§ 8 und 65 des Bundespolizeigesetzes, einschließlich der in diesem Rahmen und zu diesem Zweck abgeordneten oder zugewiesenen Beamten anderer Verwaltungen, des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, des Bundeskriminalamtes und des Bundesamtes für Verfassungsschutz, wenn zwischen dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Auswärtigen Amt Einvernehmen über das Vorliegen einer Verwendung nach Satz 1 besteht.
Satz 1 gilt entsprechend für eine Verwendung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen, die ausschließlich dazu dient, eine besondere Verwendung im Ausland
1.
unmittelbar vorzubereiten oder
2.
unmittelbar im Anschluss endgültig abzuschließen, soweit dies wegen unvorhersehbarer Umstände nicht innerhalb der geplanten Dauer der besonderen Verwendung im Ausland möglich ist.

(2) Auslandsverwendungszuschlag wird auch gezahlt für eine besondere Verwendung im Ausland, die mit außergewöhnlichen Risiken und Gefährdungen verbunden ist. Dies gilt für

1.
Angehörige der Spezialkräfte der Bundeswehr sowie Soldaten, die zur unmittelbaren Unterstützung der Spezialkräfte der Bundeswehr in dieser besonderen Verwendung im Ausland unter entsprechenden Belastungen eingesetzt werden, wenn das Bundesministerium der Verteidigung eine Maßnahme als entsprechende Verwendung festgelegt hat,
2.
Angehörige der GSG 9 der Bundespolizei sowie Beamte, die zur unmittelbaren Unterstützung der GSG 9 der Bundespolizei in dieser besonderen Verwendung im Ausland unter entsprechenden Belastungen eingesetzt werden, wenn das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat eine Maßnahme als entsprechende Verwendung festgelegt hat.

(3) Der Auslandsverwendungszuschlag gilt alle materiellen Mehraufwendungen und immateriellen Belastungen der besonderen Verwendung im Ausland mit Ausnahme der nach deutschem Reisekostenrecht zustehenden Reisekostenvergütung ab. Dazu gehören insbesondere Mehraufwendungen auf Grund besonders schwieriger Bedingungen im Rahmen der Verwendung oder Belastungen durch Unterbringung in provisorischen Unterkünften sowie Belastungen durch eine spezifische Bedrohung der Mission oder deren Durchführung in einem Konfliktgebiet. Er wird für jeden Tag der Verwendung gewährt und bei einer Verwendung nach Absatz 1 als einheitlicher Tagessatz abgestuft nach dem Umfang der Mehraufwendungen und Belastungen für jede Verwendung festgesetzt. Der Tagessatz der höchsten Stufe beträgt 145 Euro. Dauert die Verwendung im Einzelfall weniger als 15 Tage, kann der Satz der nächstniedrigeren Stufe ausgezahlt werden. In den Fällen des Absatzes 2 wird der Tagessatz der höchsten Stufe gewährt. Die endgültige Abrechnung erfolgt nach Abschluss der Verwendung. Abschlagszahlungen können monatlich im Voraus geleistet werden. Ein Anspruch auf Auslandsdienstbezüge an einem anderen ausländischen Dienstort bleibt unberührt; auf den Auslandsverwendungszuschlag wird jedoch auf Grund der geringeren Aufwendungen und Belastungen am bisherigen ausländischen Dienstort pauschaliert ein Anteil des Auslandszuschlags nach § 53 angerechnet.

(4) Steht Beamten, Richtern oder Soldaten ein Auslandsverwendungszuschlag aus einer Verwendung nach Absatz 1 an einem ausländischen Dienstort zu und befindet sich ein anderer Beamter, Richter oder Soldat an diesem Ort auf Dienstreise, gelten für Letzteren ab dem 15. Tag der Dienstreise rückwirkend ab dem Tag der Ankunft am ausländischen Dienstort die Vorschriften über den Auslandsverwendungszuschlag entsprechend. Das gilt nur, wenn die Dienstreise hinsichtlich der Mehraufwendungen und Belastungen einer Verwendung nach Absatz 1 entspricht. Ist der Beamte, Richter oder Soldat wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, werden für diesen Zeitraum Aufwandsentschädigungen und Zulagen, die zum Zeitpunkt des Eintritts des Ereignisses zustanden, weiter gewährt; daneben steht ihm Auslandsverwendungszuschlag nach dem Tagessatz der höchsten Stufe zu.

(5) Werden von einem auswärtigen Staat oder einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung Leistungen für eine besondere Verwendung gewährt, sind diese, soweit damit nicht Reisekosten abgegolten werden, in vollem Umfang auf den Auslandsverwendungszuschlag anzurechnen. Die Anrechnung erfolgt jeweils bezogen auf einen Kalendermonat. § 9a Absatz 2 ist nicht anzuwenden.

(6) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat regelt die Einzelheiten des Auslandsverwendungszuschlags im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Verteidigung durch Rechtsverordnung.

(1) Auslandsdienstbezüge werden gezahlt bei dienstlichem und tatsächlichem Wohnsitz im Ausland (ausländischer Dienstort), der nicht einer Tätigkeit im Grenzverkehr und nicht einer besonderen Verwendung im Ausland dient (allgemeine Verwendung im Ausland). Sie setzen sich zusammen aus Auslandszuschlag und Mietzuschuss.

(2) Die Auslandsdienstbezüge werden bei Umsetzung oder Versetzung zwischen dem Inland und dem Ausland vom Tag nach dem Eintreffen am ausländischen Dienstort bis zum Tag vor der Abreise aus diesem Ort gezahlt. Bei Umsetzung oder Versetzung im Ausland werden sie bis zum Tag des Eintreffens am neuen Dienstort nach den für den bisherigen Dienstort maßgebenden Sätzen gezahlt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Beamte, Richter oder Soldat für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten vom Inland ins Ausland oder im Ausland abgeordnet oder kommandiert ist. Der Abordnung kann eine Verwendung im Ausland nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes gleichgestellt werden. Absatz 1 Satz 1 gilt nicht

1.
bei einer Umsetzung, Abordnung oder Kommandierung vom Ausland in das Inland für mehr als drei Monate,
2.
bei einer Umsetzung, Abordnung oder Kommandierung vom Ausland in das Inland für bis zu drei Monate, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind,
3.
wenn der Besoldungsempfänger nach der Umsetzung, Abordnung oder Kommandierung vom Ausland in das Inland nicht mehr in das Ausland zurückkehrt.
Die oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 zulassen.

(4) Beamte, Richter und Soldaten, denen für ihre Person das Grundgehalt einer höheren Besoldungsgruppe als der für ihr Amt im Ausland vorgesehenen zusteht, erhalten die Auslandsdienstbezüge nur nach der niedrigeren Besoldungsgruppe. Das Grundgehalt der niedrigeren Besoldungsgruppe und der entsprechende Familienzuschlag werden auch dem Kaufkraftausgleich zugrunde gelegt.

(1) Der Auslandszuschlag gilt materiellen Mehraufwand sowie allgemeine und dienstortbezogene immaterielle Belastungen der allgemeinen Verwendung im Ausland ab. Er bemisst sich nach der Höhe des Mehraufwands und der Belastungen, zusammengefasst in Dienstortstufen, sowie des zustehenden Grundgehalts, darüber hinaus nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Personen sowie der Bereitstellung von Gemeinschaftsunterkunft oder -verpflegung oder entsprechenden Geldleistungen. Der Ermittlung des materiellen Mehraufwands und der dienstortbezogenen immateriellen Belastungen werden standardisierte Dienstortbewertungen im Verhältnis zum Sitz der Bundesregierung zugrunde gelegt. Die allgemeinen immateriellen Belastungen des Auslandsdienstes werden dienstortunabhängig abgegolten. Bei außergewöhnlichen materiellen Mehraufwendungen oder immateriellen Belastungen kann die oberste Dienstbehörde zur Abgeltung dieser Mehraufwendungen oder Belastungen oder zur Sicherung einer anforderungsgerechten Besetzung von Dienstposten im Ausland im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium der Finanzen befristet einen Zuschlag in Höhe von bis zu 700 Euro monatlich im Verwaltungswege festsetzen.

(2) Der Auslandszuschlag für den Beamten, Richter oder Soldaten wird nach der Tabelle in Anlage VI.1 gezahlt. Bei der ersten neben dem Beamten, Richter oder Soldaten berücksichtigungsfähigen Person nach Absatz 4 Nr. 1 oder 3 erhöht sich der Betrag um 40 Prozent. Für alle anderen berücksichtigungsfähigen Personen wird jeweils ein Zuschlag nach der Tabelle in Anlage VI.2 gezahlt. Wird dem Beamten, Richter oder Soldaten Gemeinschaftsunterkunft oder Gemeinschaftsverpflegung bereitgestellt, so verringert sich der Betrag nach den Sätzen 1 und 2 auf 85 Prozent. Werden sowohl Gemeinschaftsunterkunft als auch Gemeinschaftsverpflegung bereitgestellt, so verringert sich der Betrag nach den Sätzen 1 und 2 auf 70 Prozent. Die Sätze 4 und 5 gelten auch, wenn entsprechende Geldleistungen gezahlt werden.

(3) Hat eine berücksichtigungsfähige Person ebenfalls Anspruch auf Auslandsdienstbezüge gegen einen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Abs. 1) oder einen Verband, dessen Mitglieder öffentlich-rechtliche Dienstherren sind, wird der Auslandszuschlag für jeden Berechtigten nach der Tabelle in Anlage VI.1 gezahlt. § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist anzuwenden. Bei ermäßigter regelmäßiger Arbeitszeit erhalten beide Berechtigte zusammen mindestens den Auslandszuschlag eines Berechtigten mit einer berücksichtigungsfähigen Person, der zustünde, wenn die von beiden geleistete Arbeitszeit von einem der Berechtigten allein geleistet würde. Für jede weitere berücksichtigungsfähige Person wird einem der Berechtigten ein Zuschlag nach Tabelle VI.2 gewährt. Die Zahlung wird an denjenigen geleistet, den die beiden bestimmen oder dem die weitere berücksichtigungsfähige Person zuzuordnen ist; ist der Empfänger danach nicht bestimmbar, erhält jeder Berechtigte die Hälfte des Zuschlags.

(4) Im Auslandszuschlag berücksichtigungsfähige Personen sind:

1.
Ehegatten, die mit dem Beamten, Richter oder Soldaten am ausländischen Dienstort eine gemeinsame Wohnung haben und sich überwiegend dort aufhalten,
2.
Kinder, für die dem Beamten, Richter oder Soldaten Kindergeld nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 63 Absatz 1 Satz 6, des § 64 oder des § 65 des Einkommensteuergesetzes zustehen würde und
a)
die sich nicht nur vorübergehend im Ausland aufhalten,
b)
die sich nicht nur vorübergehend im Inland aufhalten, wenn dort kein Haushalt eines Elternteils besteht, der für das Kind bis zum Erreichen der Volljährigkeit sorgeberechtigt ist oder war, oder
c)
die sich in der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befinden, wenn und soweit sich der Beginn des nächsten Ausbildungsabschnitts durch die Auslandsverwendung des Beamten, Richters oder Soldaten verzögert hat, ungeachtet der zeitlichen Beschränkung nach § 63 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes, höchstens jedoch für ein Jahr;
diese Kinder sind auch beim Familienzuschlag zu berücksichtigen,
2a.
(weggefallen)
3.
Personen, denen der Beamte, Richter oder Soldat in seiner Wohnung am ausländischen Dienstort nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt gewährt, weil er gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet ist oder aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedarf; dies gilt bei gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung nicht, wenn für den Unterhalt der aufgenommenen Person Mittel zur Verfügung stehen, die den in § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Monatsbetrag übersteigen.

(5) Begründet eine berücksichtigungsfähige Person im Sinne des Absatzes 4 Nummer 1 oder 3 erst später einen Wohnsitz am ausländischen Dienstort oder gibt sie ihn vorzeitig auf, werden ab dem Eintreffen rückwirkend bis zum Beginn der Verwendung des Beamten, Richters oder Soldaten oder ab dem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung bis zum Ende der Verwendung 70 Prozent des für diese Person geltenden Satzes gewährt, längstens jedoch für sechs Monate. Stirbt eine im ausländischen Haushalt lebende berücksichtigungsfähige Person, wird sie beim Auslandszuschlag bis zum Ende der Verwendung weiter berücksichtigt, längstens jedoch für zwölf Monate.

(6) Empfängern von Auslandsdienstbezügen, für die das Gesetz über den Auswärtigen Dienst gilt, wird unter Berücksichtigung des § 29 jenes Gesetzes ein um 4 Prozent ihrer Dienstbezüge im Ausland erhöhter Auslandszuschlag gezahlt. Dies gilt bei nur befristeter Verwendung im Auswärtigen Dienst nach Ablauf des sechsten Jahres der Verwendung im Ausland; Unterbrechungen von weniger als fünf Jahren sind unschädlich. Verheirateten Empfängern von Auslandsdienstbezügen, für die das Gesetz über den Auswärtigen Dienst gilt, kann unter Berücksichtigung des § 29 des genannten Gesetzes ein um bis zu 18,6 Prozent ihres Grundgehalts zuzüglich Amtszulagen, höchstens jedoch um 18,6 Prozent des Grundgehalts aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 14 erhöhter Auslandszuschlag gezahlt werden, der zum Aufbau einer eigenständigen Altersvorsorge des Ehegatten zu verwenden ist; Erwerbseinkommen des Ehegatten wird berücksichtigt. Voraussetzung der Gewährung ist, dass der Nachweis der Verwendung im Sinne des Satzes 3 nach Maßgabe der Auslandszuschlagsverordnung erbracht wird. Abweichend von den Sätzen 3 und 4 kann Empfängern von Auslandsdienstbezügen mit Ehegatten mit ausschließlich ausländischer Staatsangehörigkeit, die keinen Verwendungsnachweis erbringen, ein um bis zu 6 Prozent ihrer Dienstbezüge im Ausland erhöhter Auslandszuschlag gezahlt werden. Für Personen im Sinne des Absatzes 4 Nummer 3 kann dem Besoldungsempfänger unter entsprechender Berücksichtigung des § 29 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst ein um bis zu 6 Prozent seiner Dienstbezüge im Ausland erhöhter Auslandszuschlag gezahlt werden, soweit der Besoldungsempfänger nicht bereits einen Zuschlag nach Satz 3 erhält; Erwerbseinkommen dieser Personen wird berücksichtigt.

(7) Das Auswärtige Amt regelt die Einzelheiten des Auslandszuschlags einschließlich dessen Erhöhung nach Absatz 6 Satz 3 sowie die Zuteilung der Dienstorte zu den Stufen des Auslandszuschlags durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Verteidigung.

(1) Einem Beamten, der sich verpflichtet hat, im Rahmen einer besonderen Verwendung im Ausland mindestens zwei Wochen Dienst zu leisten, kann eine Auslandsverpflichtungsprämie gewährt werden, wenn

1.
es sich um eine Verwendung nach § 56 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 handelt und
2.
die Verwendung im Rahmen einer über- oder zwischenstaatlichen Zusammenarbeit oder im Rahmen einer Mission der Europäischen Union oder einer internationalen Organisation erfolgt und
3.
die Europäische Union oder eine internationale Organisation Mitgliedern einer von ihr in denselben Staat entsandten Mission für materielle Mehraufwendungen und immaterielle Belastungen sowie für Reisekosten höhere auslandsbezogene Gesamtleistungen gewährt.
Der Höchstbetrag der Prämie entspricht dem Unterschiedsbetrag zur höheren auslandsbezogenen Gesamtleistung im auf die Verpflichtung folgenden Verwendungszeitraum.

(2) Für die Zahlung der Prämie gilt § 56 Absatz 2 Satz 6 und 7 entsprechend. Die Prämie darf nur gezahlt werden, wenn während der Mindestverpflichtungszeit ununterbrochen Anspruch auf Auslandsverwendungszuschlag bestand. Wird dieser Zeitraum aus Gründen nicht erreicht, die vom Beamten nicht zu vertreten sind, gilt § 3 Absatz 3 entsprechend.

(1) Auslandsverwendungszuschlag wird gezahlt bei einer Verwendung im Rahmen einer humanitären oder unterstützenden Maßnahme, die auf Grund eines Übereinkommens, eines Vertrages oder einer Vereinbarung mit einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen stattfindet (besondere Verwendung im Ausland). Dies gilt für

1.
Verwendungen auf Beschluss der Bundesregierung,
2.
Einsätze des Technischen Hilfswerks im Ausland nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 des THW-Gesetzes, wenn zwischen dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Auswärtigen Amt Einvernehmen über das Vorliegen einer Verwendung nach Satz 1 besteht,
3.
humanitäre Hilfsdienste und Hilfsleistungen der Streitkräfte nach § 2 Absatz 2 Satz 3 des Parlamentsbeteiligungsgesetzes, wenn zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Auswärtigen Amt Einvernehmen über das Vorliegen einer Verwendung nach Satz 1 besteht,
4.
Maßnahmen der Streitkräfte, die keine humanitären Hilfsdienste oder Hilfsleistungen nach § 2 Absatz 2 Satz 3 des Parlamentsbeteiligungsgesetzes sind, wenn zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Auswärtigen Amt Einvernehmen über das Vorliegen einer Verwendung nach Satz 1 besteht, oder
5.
Einsätze der Bundespolizei nach den §§ 8 und 65 des Bundespolizeigesetzes, einschließlich der in diesem Rahmen und zu diesem Zweck abgeordneten oder zugewiesenen Beamten anderer Verwaltungen, des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, des Bundeskriminalamtes und des Bundesamtes für Verfassungsschutz, wenn zwischen dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Auswärtigen Amt Einvernehmen über das Vorliegen einer Verwendung nach Satz 1 besteht.
Satz 1 gilt entsprechend für eine Verwendung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen, die ausschließlich dazu dient, eine besondere Verwendung im Ausland
1.
unmittelbar vorzubereiten oder
2.
unmittelbar im Anschluss endgültig abzuschließen, soweit dies wegen unvorhersehbarer Umstände nicht innerhalb der geplanten Dauer der besonderen Verwendung im Ausland möglich ist.

(2) Auslandsverwendungszuschlag wird auch gezahlt für eine besondere Verwendung im Ausland, die mit außergewöhnlichen Risiken und Gefährdungen verbunden ist. Dies gilt für

1.
Angehörige der Spezialkräfte der Bundeswehr sowie Soldaten, die zur unmittelbaren Unterstützung der Spezialkräfte der Bundeswehr in dieser besonderen Verwendung im Ausland unter entsprechenden Belastungen eingesetzt werden, wenn das Bundesministerium der Verteidigung eine Maßnahme als entsprechende Verwendung festgelegt hat,
2.
Angehörige der GSG 9 der Bundespolizei sowie Beamte, die zur unmittelbaren Unterstützung der GSG 9 der Bundespolizei in dieser besonderen Verwendung im Ausland unter entsprechenden Belastungen eingesetzt werden, wenn das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat eine Maßnahme als entsprechende Verwendung festgelegt hat.

(3) Der Auslandsverwendungszuschlag gilt alle materiellen Mehraufwendungen und immateriellen Belastungen der besonderen Verwendung im Ausland mit Ausnahme der nach deutschem Reisekostenrecht zustehenden Reisekostenvergütung ab. Dazu gehören insbesondere Mehraufwendungen auf Grund besonders schwieriger Bedingungen im Rahmen der Verwendung oder Belastungen durch Unterbringung in provisorischen Unterkünften sowie Belastungen durch eine spezifische Bedrohung der Mission oder deren Durchführung in einem Konfliktgebiet. Er wird für jeden Tag der Verwendung gewährt und bei einer Verwendung nach Absatz 1 als einheitlicher Tagessatz abgestuft nach dem Umfang der Mehraufwendungen und Belastungen für jede Verwendung festgesetzt. Der Tagessatz der höchsten Stufe beträgt 145 Euro. Dauert die Verwendung im Einzelfall weniger als 15 Tage, kann der Satz der nächstniedrigeren Stufe ausgezahlt werden. In den Fällen des Absatzes 2 wird der Tagessatz der höchsten Stufe gewährt. Die endgültige Abrechnung erfolgt nach Abschluss der Verwendung. Abschlagszahlungen können monatlich im Voraus geleistet werden. Ein Anspruch auf Auslandsdienstbezüge an einem anderen ausländischen Dienstort bleibt unberührt; auf den Auslandsverwendungszuschlag wird jedoch auf Grund der geringeren Aufwendungen und Belastungen am bisherigen ausländischen Dienstort pauschaliert ein Anteil des Auslandszuschlags nach § 53 angerechnet.

(4) Steht Beamten, Richtern oder Soldaten ein Auslandsverwendungszuschlag aus einer Verwendung nach Absatz 1 an einem ausländischen Dienstort zu und befindet sich ein anderer Beamter, Richter oder Soldat an diesem Ort auf Dienstreise, gelten für Letzteren ab dem 15. Tag der Dienstreise rückwirkend ab dem Tag der Ankunft am ausländischen Dienstort die Vorschriften über den Auslandsverwendungszuschlag entsprechend. Das gilt nur, wenn die Dienstreise hinsichtlich der Mehraufwendungen und Belastungen einer Verwendung nach Absatz 1 entspricht. Ist der Beamte, Richter oder Soldat wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, werden für diesen Zeitraum Aufwandsentschädigungen und Zulagen, die zum Zeitpunkt des Eintritts des Ereignisses zustanden, weiter gewährt; daneben steht ihm Auslandsverwendungszuschlag nach dem Tagessatz der höchsten Stufe zu.

(5) Werden von einem auswärtigen Staat oder einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung Leistungen für eine besondere Verwendung gewährt, sind diese, soweit damit nicht Reisekosten abgegolten werden, in vollem Umfang auf den Auslandsverwendungszuschlag anzurechnen. Die Anrechnung erfolgt jeweils bezogen auf einen Kalendermonat. § 9a Absatz 2 ist nicht anzuwenden.

(6) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat regelt die Einzelheiten des Auslandsverwendungszuschlags im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Verteidigung durch Rechtsverordnung.

(1) Einem Beamten, der sich verpflichtet hat, im Rahmen einer besonderen Verwendung im Ausland mindestens zwei Wochen Dienst zu leisten, kann eine Auslandsverpflichtungsprämie gewährt werden, wenn

1.
es sich um eine Verwendung nach § 56 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 handelt und
2.
die Verwendung im Rahmen einer über- oder zwischenstaatlichen Zusammenarbeit oder im Rahmen einer Mission der Europäischen Union oder einer internationalen Organisation erfolgt und
3.
die Europäische Union oder eine internationale Organisation Mitgliedern einer von ihr in denselben Staat entsandten Mission für materielle Mehraufwendungen und immaterielle Belastungen sowie für Reisekosten höhere auslandsbezogene Gesamtleistungen gewährt.
Der Höchstbetrag der Prämie entspricht dem Unterschiedsbetrag zur höheren auslandsbezogenen Gesamtleistung im auf die Verpflichtung folgenden Verwendungszeitraum.

(2) Für die Zahlung der Prämie gilt § 56 Absatz 2 Satz 6 und 7 entsprechend. Die Prämie darf nur gezahlt werden, wenn während der Mindestverpflichtungszeit ununterbrochen Anspruch auf Auslandsverwendungszuschlag bestand. Wird dieser Zeitraum aus Gründen nicht erreicht, die vom Beamten nicht zu vertreten sind, gilt § 3 Absatz 3 entsprechend.

(1) Auslandsverwendungszuschlag wird gezahlt bei einer Verwendung im Rahmen einer humanitären oder unterstützenden Maßnahme, die auf Grund eines Übereinkommens, eines Vertrages oder einer Vereinbarung mit einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen stattfindet (besondere Verwendung im Ausland). Dies gilt für

1.
Verwendungen auf Beschluss der Bundesregierung,
2.
Einsätze des Technischen Hilfswerks im Ausland nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 des THW-Gesetzes, wenn zwischen dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Auswärtigen Amt Einvernehmen über das Vorliegen einer Verwendung nach Satz 1 besteht,
3.
humanitäre Hilfsdienste und Hilfsleistungen der Streitkräfte nach § 2 Absatz 2 Satz 3 des Parlamentsbeteiligungsgesetzes, wenn zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Auswärtigen Amt Einvernehmen über das Vorliegen einer Verwendung nach Satz 1 besteht,
4.
Maßnahmen der Streitkräfte, die keine humanitären Hilfsdienste oder Hilfsleistungen nach § 2 Absatz 2 Satz 3 des Parlamentsbeteiligungsgesetzes sind, wenn zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Auswärtigen Amt Einvernehmen über das Vorliegen einer Verwendung nach Satz 1 besteht, oder
5.
Einsätze der Bundespolizei nach den §§ 8 und 65 des Bundespolizeigesetzes, einschließlich der in diesem Rahmen und zu diesem Zweck abgeordneten oder zugewiesenen Beamten anderer Verwaltungen, des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, des Bundeskriminalamtes und des Bundesamtes für Verfassungsschutz, wenn zwischen dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Auswärtigen Amt Einvernehmen über das Vorliegen einer Verwendung nach Satz 1 besteht.
Satz 1 gilt entsprechend für eine Verwendung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen, die ausschließlich dazu dient, eine besondere Verwendung im Ausland
1.
unmittelbar vorzubereiten oder
2.
unmittelbar im Anschluss endgültig abzuschließen, soweit dies wegen unvorhersehbarer Umstände nicht innerhalb der geplanten Dauer der besonderen Verwendung im Ausland möglich ist.

(2) Auslandsverwendungszuschlag wird auch gezahlt für eine besondere Verwendung im Ausland, die mit außergewöhnlichen Risiken und Gefährdungen verbunden ist. Dies gilt für

1.
Angehörige der Spezialkräfte der Bundeswehr sowie Soldaten, die zur unmittelbaren Unterstützung der Spezialkräfte der Bundeswehr in dieser besonderen Verwendung im Ausland unter entsprechenden Belastungen eingesetzt werden, wenn das Bundesministerium der Verteidigung eine Maßnahme als entsprechende Verwendung festgelegt hat,
2.
Angehörige der GSG 9 der Bundespolizei sowie Beamte, die zur unmittelbaren Unterstützung der GSG 9 der Bundespolizei in dieser besonderen Verwendung im Ausland unter entsprechenden Belastungen eingesetzt werden, wenn das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat eine Maßnahme als entsprechende Verwendung festgelegt hat.

(3) Der Auslandsverwendungszuschlag gilt alle materiellen Mehraufwendungen und immateriellen Belastungen der besonderen Verwendung im Ausland mit Ausnahme der nach deutschem Reisekostenrecht zustehenden Reisekostenvergütung ab. Dazu gehören insbesondere Mehraufwendungen auf Grund besonders schwieriger Bedingungen im Rahmen der Verwendung oder Belastungen durch Unterbringung in provisorischen Unterkünften sowie Belastungen durch eine spezifische Bedrohung der Mission oder deren Durchführung in einem Konfliktgebiet. Er wird für jeden Tag der Verwendung gewährt und bei einer Verwendung nach Absatz 1 als einheitlicher Tagessatz abgestuft nach dem Umfang der Mehraufwendungen und Belastungen für jede Verwendung festgesetzt. Der Tagessatz der höchsten Stufe beträgt 145 Euro. Dauert die Verwendung im Einzelfall weniger als 15 Tage, kann der Satz der nächstniedrigeren Stufe ausgezahlt werden. In den Fällen des Absatzes 2 wird der Tagessatz der höchsten Stufe gewährt. Die endgültige Abrechnung erfolgt nach Abschluss der Verwendung. Abschlagszahlungen können monatlich im Voraus geleistet werden. Ein Anspruch auf Auslandsdienstbezüge an einem anderen ausländischen Dienstort bleibt unberührt; auf den Auslandsverwendungszuschlag wird jedoch auf Grund der geringeren Aufwendungen und Belastungen am bisherigen ausländischen Dienstort pauschaliert ein Anteil des Auslandszuschlags nach § 53 angerechnet.

(4) Steht Beamten, Richtern oder Soldaten ein Auslandsverwendungszuschlag aus einer Verwendung nach Absatz 1 an einem ausländischen Dienstort zu und befindet sich ein anderer Beamter, Richter oder Soldat an diesem Ort auf Dienstreise, gelten für Letzteren ab dem 15. Tag der Dienstreise rückwirkend ab dem Tag der Ankunft am ausländischen Dienstort die Vorschriften über den Auslandsverwendungszuschlag entsprechend. Das gilt nur, wenn die Dienstreise hinsichtlich der Mehraufwendungen und Belastungen einer Verwendung nach Absatz 1 entspricht. Ist der Beamte, Richter oder Soldat wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, werden für diesen Zeitraum Aufwandsentschädigungen und Zulagen, die zum Zeitpunkt des Eintritts des Ereignisses zustanden, weiter gewährt; daneben steht ihm Auslandsverwendungszuschlag nach dem Tagessatz der höchsten Stufe zu.

(5) Werden von einem auswärtigen Staat oder einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung Leistungen für eine besondere Verwendung gewährt, sind diese, soweit damit nicht Reisekosten abgegolten werden, in vollem Umfang auf den Auslandsverwendungszuschlag anzurechnen. Die Anrechnung erfolgt jeweils bezogen auf einen Kalendermonat. § 9a Absatz 2 ist nicht anzuwenden.

(6) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat regelt die Einzelheiten des Auslandsverwendungszuschlags im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Verteidigung durch Rechtsverordnung.

(1) Einem Beamten, der sich verpflichtet hat, im Rahmen einer besonderen Verwendung im Ausland mindestens zwei Wochen Dienst zu leisten, kann eine Auslandsverpflichtungsprämie gewährt werden, wenn

1.
es sich um eine Verwendung nach § 56 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 handelt und
2.
die Verwendung im Rahmen einer über- oder zwischenstaatlichen Zusammenarbeit oder im Rahmen einer Mission der Europäischen Union oder einer internationalen Organisation erfolgt und
3.
die Europäische Union oder eine internationale Organisation Mitgliedern einer von ihr in denselben Staat entsandten Mission für materielle Mehraufwendungen und immaterielle Belastungen sowie für Reisekosten höhere auslandsbezogene Gesamtleistungen gewährt.
Der Höchstbetrag der Prämie entspricht dem Unterschiedsbetrag zur höheren auslandsbezogenen Gesamtleistung im auf die Verpflichtung folgenden Verwendungszeitraum.

(2) Für die Zahlung der Prämie gilt § 56 Absatz 2 Satz 6 und 7 entsprechend. Die Prämie darf nur gezahlt werden, wenn während der Mindestverpflichtungszeit ununterbrochen Anspruch auf Auslandsverwendungszuschlag bestand. Wird dieser Zeitraum aus Gründen nicht erreicht, die vom Beamten nicht zu vertreten sind, gilt § 3 Absatz 3 entsprechend.

(1) Auslandsverwendungszuschlag wird gezahlt bei einer Verwendung im Rahmen einer humanitären oder unterstützenden Maßnahme, die auf Grund eines Übereinkommens, eines Vertrages oder einer Vereinbarung mit einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen stattfindet (besondere Verwendung im Ausland). Dies gilt für

1.
Verwendungen auf Beschluss der Bundesregierung,
2.
Einsätze des Technischen Hilfswerks im Ausland nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 des THW-Gesetzes, wenn zwischen dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Auswärtigen Amt Einvernehmen über das Vorliegen einer Verwendung nach Satz 1 besteht,
3.
humanitäre Hilfsdienste und Hilfsleistungen der Streitkräfte nach § 2 Absatz 2 Satz 3 des Parlamentsbeteiligungsgesetzes, wenn zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Auswärtigen Amt Einvernehmen über das Vorliegen einer Verwendung nach Satz 1 besteht,
4.
Maßnahmen der Streitkräfte, die keine humanitären Hilfsdienste oder Hilfsleistungen nach § 2 Absatz 2 Satz 3 des Parlamentsbeteiligungsgesetzes sind, wenn zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Auswärtigen Amt Einvernehmen über das Vorliegen einer Verwendung nach Satz 1 besteht, oder
5.
Einsätze der Bundespolizei nach den §§ 8 und 65 des Bundespolizeigesetzes, einschließlich der in diesem Rahmen und zu diesem Zweck abgeordneten oder zugewiesenen Beamten anderer Verwaltungen, des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, des Bundeskriminalamtes und des Bundesamtes für Verfassungsschutz, wenn zwischen dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Auswärtigen Amt Einvernehmen über das Vorliegen einer Verwendung nach Satz 1 besteht.
Satz 1 gilt entsprechend für eine Verwendung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen, die ausschließlich dazu dient, eine besondere Verwendung im Ausland
1.
unmittelbar vorzubereiten oder
2.
unmittelbar im Anschluss endgültig abzuschließen, soweit dies wegen unvorhersehbarer Umstände nicht innerhalb der geplanten Dauer der besonderen Verwendung im Ausland möglich ist.

(2) Auslandsverwendungszuschlag wird auch gezahlt für eine besondere Verwendung im Ausland, die mit außergewöhnlichen Risiken und Gefährdungen verbunden ist. Dies gilt für

1.
Angehörige der Spezialkräfte der Bundeswehr sowie Soldaten, die zur unmittelbaren Unterstützung der Spezialkräfte der Bundeswehr in dieser besonderen Verwendung im Ausland unter entsprechenden Belastungen eingesetzt werden, wenn das Bundesministerium der Verteidigung eine Maßnahme als entsprechende Verwendung festgelegt hat,
2.
Angehörige der GSG 9 der Bundespolizei sowie Beamte, die zur unmittelbaren Unterstützung der GSG 9 der Bundespolizei in dieser besonderen Verwendung im Ausland unter entsprechenden Belastungen eingesetzt werden, wenn das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat eine Maßnahme als entsprechende Verwendung festgelegt hat.

(3) Der Auslandsverwendungszuschlag gilt alle materiellen Mehraufwendungen und immateriellen Belastungen der besonderen Verwendung im Ausland mit Ausnahme der nach deutschem Reisekostenrecht zustehenden Reisekostenvergütung ab. Dazu gehören insbesondere Mehraufwendungen auf Grund besonders schwieriger Bedingungen im Rahmen der Verwendung oder Belastungen durch Unterbringung in provisorischen Unterkünften sowie Belastungen durch eine spezifische Bedrohung der Mission oder deren Durchführung in einem Konfliktgebiet. Er wird für jeden Tag der Verwendung gewährt und bei einer Verwendung nach Absatz 1 als einheitlicher Tagessatz abgestuft nach dem Umfang der Mehraufwendungen und Belastungen für jede Verwendung festgesetzt. Der Tagessatz der höchsten Stufe beträgt 145 Euro. Dauert die Verwendung im Einzelfall weniger als 15 Tage, kann der Satz der nächstniedrigeren Stufe ausgezahlt werden. In den Fällen des Absatzes 2 wird der Tagessatz der höchsten Stufe gewährt. Die endgültige Abrechnung erfolgt nach Abschluss der Verwendung. Abschlagszahlungen können monatlich im Voraus geleistet werden. Ein Anspruch auf Auslandsdienstbezüge an einem anderen ausländischen Dienstort bleibt unberührt; auf den Auslandsverwendungszuschlag wird jedoch auf Grund der geringeren Aufwendungen und Belastungen am bisherigen ausländischen Dienstort pauschaliert ein Anteil des Auslandszuschlags nach § 53 angerechnet.

(4) Steht Beamten, Richtern oder Soldaten ein Auslandsverwendungszuschlag aus einer Verwendung nach Absatz 1 an einem ausländischen Dienstort zu und befindet sich ein anderer Beamter, Richter oder Soldat an diesem Ort auf Dienstreise, gelten für Letzteren ab dem 15. Tag der Dienstreise rückwirkend ab dem Tag der Ankunft am ausländischen Dienstort die Vorschriften über den Auslandsverwendungszuschlag entsprechend. Das gilt nur, wenn die Dienstreise hinsichtlich der Mehraufwendungen und Belastungen einer Verwendung nach Absatz 1 entspricht. Ist der Beamte, Richter oder Soldat wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, werden für diesen Zeitraum Aufwandsentschädigungen und Zulagen, die zum Zeitpunkt des Eintritts des Ereignisses zustanden, weiter gewährt; daneben steht ihm Auslandsverwendungszuschlag nach dem Tagessatz der höchsten Stufe zu.

(5) Werden von einem auswärtigen Staat oder einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung Leistungen für eine besondere Verwendung gewährt, sind diese, soweit damit nicht Reisekosten abgegolten werden, in vollem Umfang auf den Auslandsverwendungszuschlag anzurechnen. Die Anrechnung erfolgt jeweils bezogen auf einen Kalendermonat. § 9a Absatz 2 ist nicht anzuwenden.

(6) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat regelt die Einzelheiten des Auslandsverwendungszuschlags im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Verteidigung durch Rechtsverordnung.

(1) Einem Beamten, der sich verpflichtet hat, im Rahmen einer besonderen Verwendung im Ausland mindestens zwei Wochen Dienst zu leisten, kann eine Auslandsverpflichtungsprämie gewährt werden, wenn

1.
es sich um eine Verwendung nach § 56 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 handelt und
2.
die Verwendung im Rahmen einer über- oder zwischenstaatlichen Zusammenarbeit oder im Rahmen einer Mission der Europäischen Union oder einer internationalen Organisation erfolgt und
3.
die Europäische Union oder eine internationale Organisation Mitgliedern einer von ihr in denselben Staat entsandten Mission für materielle Mehraufwendungen und immaterielle Belastungen sowie für Reisekosten höhere auslandsbezogene Gesamtleistungen gewährt.
Der Höchstbetrag der Prämie entspricht dem Unterschiedsbetrag zur höheren auslandsbezogenen Gesamtleistung im auf die Verpflichtung folgenden Verwendungszeitraum.

(2) Für die Zahlung der Prämie gilt § 56 Absatz 2 Satz 6 und 7 entsprechend. Die Prämie darf nur gezahlt werden, wenn während der Mindestverpflichtungszeit ununterbrochen Anspruch auf Auslandsverwendungszuschlag bestand. Wird dieser Zeitraum aus Gründen nicht erreicht, die vom Beamten nicht zu vertreten sind, gilt § 3 Absatz 3 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.