Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 11. Apr. 2017 - B 5 K 15.971

bei uns veröffentlicht am11.04.2017

Tenor

1. Der Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung des Beihilfebescheids vom 18.11.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.11.2015 über den Beihilfeantrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten, für einen stationären Krankenhausaufenthalt eine weitere Beihilfe zu gewähren.

1. Der am 1954 geborene Kläger steht als Beamter im Dienste des Beklagten. Ein ärztliches Attest vom 06.06.2015 bescheinigte, dass eine stationäre Behandlung des Klägers in der Klinik dringlich erforderlich sei. Therapieziele seien die Behandlung der arteriellen Hypertonie, der Cephalgien, des Tinnitus, der Schlafstörung und damit bedingt des körperlichen Erschöpfungszustands. Die ambulanten Therapiemöglichkeiten - Modifikationen in der Medikation, Psychotherapie und physiotherapeutischen Behandlungen - seien vollständig ausgenutzt worden, ohne eine Stabilisierung zu erreichen. Bei der Klinik handelt es sich um ein Krankenhaus im Sinne des § 107 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V), das gem. § 30 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung (GewO) als Privatkrankenanstalt zugelassen ist.

Mit Schreiben vom 10.06.2015 wies der Beklagte den Kläger daraufhin, dass es sich bei der Klinik um eine Einrichtung handele, die nicht nach § 108 SGB V zugelassen sei. Eine Kostenzusage in voller Höhe für sämtliche entstehenden Behandlungskosten könne daher nicht erteilt werden. Die Abrechnung erfolge mittels einer Vergleichsberechnung, die für den Kläger zu einer nicht unerheblichen finanziellen Belastung führen könne.

Der Kläger befand sich vom 18.08.2015 bis zum 01.09.2015 zur stationären Behandlung in der Klinik , wofür die Klinik dem Kläger unter dem Datum des 22.10.2015 5.803,00 EUR in Rechnung stellte. Auf entsprechenden Antrag des Klägers gewährte der Beklagte hierfür mit Bescheid vom 18.11.2015 eine Beihilfe von 638,63 EUR. Dem lag die DRG-Fallpauschale U64Z zu Grunde, die aus den auf der Rechnung angegebenen Diagnoseschlüsseln ermittelt wurde. Den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27.11.2015 zurück.

2. Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 14.12.2015, eingegangen beim Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tag, erhob der Kläger Klage und beantragte zuletzt, den Beklagten unter Aufhebung des Beihilfebescheids vom 18.11.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.11.2015 zu verpflichten, über den Beihilfeantrag des Klägers unter der Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Der Kläger ist der Ansicht, dass aufgrund seiner psychosomatischen Hauptdiagnose die Beihilfefestsetzung auf Grund einer Vergleichsberechnung mit den Tagespflegesätzen im Vergleichskrankenhaus - dem Universitätsklinikum - gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 BayBhV erfolgen müsse. Bei der Fallpauschale U64Z handele es sich nur um eine „Auffangpauschale“. Diese wende der Beklagte auch bei anderen psychosomatischen Krankheitsbildern mit anderem Diagnoseschlüssel an, wie dem Klägervertreter aus anderen Verwaltungsstreitverfahren bekannt sei. Bei der Klinik handele es sich um ein Krankenhaus im Sinne von § 107 Abs. 1 SGB V mit einem besonderen Therapieansatz. Dieser Einordnung würden sowohl die privaten als auch die gesetzlichen Kostenträger folgen und im Rahmen einer Einzelfallentscheidung eine Abweichung vom DRG-Fallpauschalensystem zulassen. Der Kläger sei schulmedizinisch austherapiert und habe sich daher einer komplementärmedizinischen Behandlungsmethode zuwenden dürfen, welche einen anderen Therapieansatz habe als die unter der DRG-Fallpauschale zusammengefassten schulmedizinischen Behandlungsmethoden.

Mit Schriftsatz vom 12.02.2016 beantragte der Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Ansicht, dass die Berechnung der Beihilfe gem. § 28 Abs. 2 Satz 1 BayBhV zu erfolgen habe, da die beim Kläger festgestellten Diagnosen vom DRG-Fallpauschalenkatalog erfasst seien, die Klinik aber nicht nach § 108 SGB V zugelassen sei. Der DRG-Fallpauschalenkatalog umfasse auch verschiedene DRG-Fallpauschalen für verschiedene psychische Krankheiten. Bei der Eingabe der beim Kläger festgestellten am Beginn der ICD-Reihe stehenden Hauptdiagnose F51.0 in den „Webgrouper“, ergebe sich die DRG-Fallpauschale U64Z (Angststörungen und andere affektive und somatoforme Störungen).

Die Klinik verfüge über keine psychosomatische Abteilung. Es handle sich vielmehr um eine Klinik für traditionelle chinesische Medizin und Naturheilverfahren. Ein Kostenvergleich mit den Tagessätzen des nächstgelegenen Krankenhauses der Maximalversorgung nach § 28 Abs. 2 Satz 2 BayBhV sei daher nicht durchzuführen.

Dem Kläger sei es auch nicht verwehrt gewesen, sich in einer TCM-Klinik behandeln zu lassen, die - wie etwa die Klinik in - nach § 108 SGB V zugelassen sei.

3. Hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 11.04.2017 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg. Der Kläger hat dem Grunde nach einen Anspruch auf weitere Beihilfeleistungen für seinen Aufenthalt in der Klinik . Der angefochtene Beihilfebescheid war daher aufzuheben und der Beklagte zur erneuten Verbescheidung des diesbezüglichen Antrags des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten (§ 113 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 1 VwGO).

1. Nach Art. 96 Abs. 1, Abs. 5 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) i.V.m. den Vorschriften der Bayerischen Beihilfeverordnung (BayBhV) werden Beihilfen zu den beihilfefähigen Aufwendungen der beihilfeberechtigten Personen gewährt. Beim Kläger lag eine psychosomatische Erkrankung vor, die zum streitgegenständlichen Krankenhausaufenthalt führte (hierzu unter Buchst. a). Die Beihilfebemessung hierfür hat - anders als vom Beklagten vorgenommen - nicht nach § 28 Abs. 2 Satz 1 BayBhV, sondern nach § 28 Abs. 2 Satz 2 BayBhV zu erfolgen (hierzu unter Buchst. b).

a) Nach Überzeugung der Kammer lag beim Kläger eine psychosomatische Erkrankung vor, die seinen Aufenthalt in der Klinik erforderlich machte. Zwar benennt die dem Krankenhausaufenthalt zu Grunde liegende ärztliche Verordnung vom 06.06.2015 als Therapieziele die Behandlung von wohl eher als körperliche Beschwerden einzustufenden Symptomen (arteriellen Hypertonie, Cephalgien, Tinnitus, Schlafstörung und einen dadurch bedingten körperlichen Erschöpfungszustand). Indes ist es für psychosomatische Krankheitsbilder charakteristisch, dass diese sich (überwiegend) in körperlichen Beschwerden zeigen, ihre eigentliche Ursache aber in psychischen Faktoren, wie etwa Stress, Überlastung oder ähnlichem haben. Wie sich aus der ärztlichen Verordnung weiter ergibt, hat der Kläger zur Behandlung seiner Beschwerden auch eine Psychotherapie durchgeführt. Dies lässt aber nur den Schluss zu, dass psychische Komponenten zumindest eine wesentliche Ursache seiner Beschwerden ausmachten, da bei rein somatischen Leiden eine solche Therapie keinen Sinn machen würde. Auch die auf der Rechnung für den Krankenhausaufenthalt in der Klinik vom 22.10.2015 enthaltene Hauptdiagnose F51.0 (nicht organische Schlafstörung) und die hieraus vom Beklagten ermittelte DRG-Fallpauschale U64Z (Angststörung und andere affektive und somatoforme Störungen) bestätigen, dass hier eine Erkrankung aus dem psychosomatischen Bereich vorlag.

Soweit der Beklagte darauf hinweist, dass er auf Grund der vom Kläger zusätzlich aus diesem Krankenhausaufenthalt vorgelegten Arztrechnungen Zweifel an einer psychosomatischen Erkrankung des Klägers hat, können diese nicht durchgreifen. So hat die Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung beispielhaft auf die Rechnung von Herrn Dr. vom 13.10.2015 (Bl. 63 der Gerichtsakte) hingewiesen und hierzu erklärt, dass sie einzelne dort aufgeführte GOÄ-Ziffern nicht als geeignete Therapien für psychosomatische Erkrankungen ansehe (S. 2 der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 11.04.2017). Hierbei handelt es sich aber lediglich um vom Kläger in Anspruch genommene ärztliche Wahlleistungen, die zusätzlich zur „eigentlichen“ Krankenhausbehandlung erfolgt sind, separat abgerechnet wurden und auch nicht Streitgegenstand in dem vorliegenden Verwaltungsstreitverfahren sind. Die „eigentliche Krankenhausbehandlung“ wurde mit der hier einzig streitgegenständlichen Rechnung der Klinik vom 22.10.2015 - alleine auf der Basis von Tagessätzen und ohne nähere Angabe von GOÄ-Ziffern für einzelne Behandlungen/Therapien - abgerechnet. Daher vermögen alleine vom Kläger in Anspruch genommene zusätzliche ärztliche Wahlleistungen, die Aussagekraft der auf der Krankenhausrechnung vom 22.10.2015 enthaltenen Hauptdiagnose sowie die Aussagekraft der dem Krankenhausaufenthalt zu Grunde liegenden ärztlichen Verordnung vom 06.06.2015 nicht zu erschüttern.

Aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 6.9.2016 (Az. W 1 K 15.494 - juris, Rn. 38) lässt sich nichts anderes ableiten, weil die Behandlung der dortigen Klägerin in der Klinik auf Grund einer somatischen, nicht aber auf Grund einer psychosomatischen Erkrankung erfolgt war.

b) Auf Grund der psychosomatischen Erkrankung des Klägers hat die Beihilfebemessung für den streitgegenständlichen Krankenhausaufenthalt gem. § 28 Abs. 2 Satz 2 BayBhV zu erfolgen.

aa) Die Regelungen über die Beihilfegewährung bei Krankenhausaufenthalten finden sich in § 28 Abs. 1 und Abs. 2 BayBhV, wobei eine Anwendbarkeit des § 28 Abs. 1 BayBhV im vorliegenden Fall ausscheidet, da die Klinik kein gem. § 108 SGB V zugelassenes Krankenhaus ist (§ 28 Abs. 1 Satz 1 BayBhV).

Bei der Klinik handelt es sich aber um ein Krankenhaus im Sinne des § 107 Abs. 1 SGB V. Die Klinik ist auch nach § 30 GewO als Privatkrankenanstalt zugelassen. Die Beihilfebemessung hat somit nach § 28 Abs. 2 BayBhV zu erfolgen.

bb) Die Regelung des § 28 Abs. 2 Satz 1 BayBhV ist nicht einschlägig. Nach § 28 Abs. 2 Satz 1 BayBhV sind in allen anderen (nicht nach § 108 SGB V zugelassenen) Krankenhäusern bei Indikationen, die bei einer Behandlung in einem Krankenhaus nach § 28 Abs. 1 BayBhV vom DRG-Fallpauschalenkatalog erfasst wären, Krankenhausleistungen nach näherer Maßgabe dieser Regelung beihilfefähig. Diese Norm ist so auszulegen, dass bei Betrachtung der konkret vorliegenden Indikation die Frage zu stellen ist, ob im Falle einer hypothetischen Behandlung in einem gemäß § 108 SGB V zugelassenen Krankenhaus die Abrechnung der Behandlung nach dem DRG-Fallpauschalenkatalog erfolgt wäre. Hierfür ist entscheidend (vgl. Vermerk vom 22.03.2017, Bl. 89 der Gerichtsakte), ob eine Behandlung in einer somatischen oder aber in einer psychischen bzw. psychosomatischen Abteilung durchgeführt wird. Bei Behandlungen in somatischen Abteilungen findet das DRG-Fallpauschalensystem Anwendung. Bei Behandlungen in psychischen bzw. psychosomatischen Abteilungen findet hingegen das sogenannte PEPP-System (= Pauschalierendes Entgeltsystem Psychiatrie und Psychosomatik) Anwendung. Eine Beihilfebemessung gem. § 28 Abs. 2 Satz 1 BayBhV scheidet im vorliegend Fall damit aus, da auf Grund seines psychosomatischen Krankheitsbilds der Kläger im Fall seiner hypothetischen Behandlung in einem nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhaus in einer psychiatrischen bzw. psychosomatischen Abteilung behandelt worden wäre, wo die Abrechnung nicht nach dem DRG-Fallpauschalensystem erfolgt wäre.

Der Umstand, dass auch DRG-Fallpauschalen für psychische bzw. psychosomatische Krankheitsbilder existieren, ändert nicht das gefundene Ergebnis. Diese DRG-Fallpauschalen finden sich in der Gruppe U des DRG-Fallpauschalensystems, wie z. B. die im vorliegenden Fall gegebenen DRG-Fallpauschale U64Z. Jedoch kann die bloße Existenz einer DRG-Fallpauschale zu einer nach der ICD 10 Klassifikation diagnostizierten psychischen bzw. psychosomatischen Erkrankung für die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 2 Satz 1 BayBhV nicht ausschlaggebend sein. Sonst würde im Falle einer Behandlung einer psychischen bzw. psychosomatischen Erkrankung in einem nicht nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhaus die Abrechnung weitgehend nur noch gem. § 28 Abs. 2 Satz 1 BayBhV erfolgen und die Regelung des § 28 Abs. 2 Satz 2 BayBhV hätte weitgehend keinen Anwendungsbereich mehr. Letztere zielt aber gerade auf die Abrechnung psychischer bzw. psychosomatischer Erkrankungen in nicht nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern ab.

Wollte man lediglich auf das Vorliegen einer solchen DRG-Fallpauschale abstellen, würde auch eine deutliche Diskrepanz bei der Beihilfebemessung zwischen gem. § 108 SGB V zugelassenen und nicht zugelassenen Krankenhäusern hervorgerufen werden. Bei nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern bemisst sich die Beihilfe gem. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayBhV i.V.m. § 2 Abs. 2, § 1 Abs. 1 der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) nach Tagespflegesätzen. Auf Grund der regelmäßig weit längeren Behandlungsdauer einer psychischen bzw. psychosomatischen Erkrankung im Vergleich zur durchschnittlichen Dauer eines Krankenhausaufenthalts im Allgemeinen, der dem DRG-Fallpauschalensystem zu Grunde liegt, würden dann im Falle der Behandlung in einem nicht nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhaus weit geringere Beihilfeleistungen gewährt werden. Dies würde aber der Systematik der Beihilfegewährung für Krankenhausaufenthalte in § 28 BayBhV widersprechen. Diese zielt auf eine möglichst gleiche Leistungsgewährung für den Beihilfeberechtigten ab, unabhängig von der Frage ob dessen Behandlung in einem nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhaus oder in einem nicht zugelassenen Privatkrankenhaus erfolgt.

cc) Damit findet die Regelung des § 28 Abs. 2 Satz 2 BayBhV Anwendung. Nach § 28 Abs. 2 Satz 2 BayBhV sind bei allen anderen Indikationen (also die nicht von § 28 Abs. 2 Satz 1 BayBhV erfassten Indikationen bei einer Behandlung in einem nicht nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhaus) die von dieser Regelung näher bestimmten Krankenhausleistungen beihilfefähig. Nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Satz 1 BayBhV ist damit lediglich Tatbestandsvoraussetzung für den Beihilfeanspruch auf Grund der Regelung des § 28 Abs. 2 Satz 2 BayBhV, dass eine Behandlung in einem nicht nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhaus erfolgt ist und die durchgeführte Behandlung in einem nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhaus nicht nach dem DRG-Fallpauschalensystem abgerechnet worden wäre. Diese Tatbestandsvoraussetzungen sind im vorliegenden Fall, wie bereits dargelegt, gegeben.

Die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 2 Satz 2 BayBhV scheitert auch nicht daran, dass die Klinik nicht über eine psychiatrische bzw. psychosomatische Abteilung verfügt. Dem Wortlaut aber auch der Systematik des § 28 Abs. 2 BayBhV kann nicht entnommen werden, dass für eine Vergleichsberechnung mit einem Krankenhaus der Maximalversorgung auch die entsprechende Fachabteilung im behandelnden Krankenhaus vorhanden sein muss. Die BayBhV lässt es hier - wie im Massenverfahren der Beihilfegewährung auch üblich - pauschalierend ausreichen, dass es sich lediglich um ein gewerberechtlich zugelassenes Krankenhaus handelt, ohne nähere Anforderungen über dessen Ausstattung oder spezielle Fachabteilungen als Voraussetzung für die Vergleichsrechnung zu definieren. Soweit dann kein Fall einer Abrechnung nach einer DRG-Fallpauschale vorliegt, ist die Beihilfebemessung anhand des Kostenvergleichs mit einer hypothetischen Behandlung im nächstgelegenen Klinikum der Maximalversorgung - hier dann in der psychosomatischen Abteilung des Universitätsklinikums - vorzunehmen. Es steht damit dem Beihilfeberechtigten insoweit frei, welches Krankenhaus und welche fachliche Ausrichtung er für eine ärztlich festgestellte, notwendige Krankenhausbehandlung wählt, sofern es sich dabei um ein gewerberechtlich zugelassenes Krankenhaus handelt.

Schließlich ist eine Behandlung in einer TCM-Klinik auch grundsätzlich nicht von Leistungen der Beihilfe ausgeschlossen, sondern als eine mögliche Form der Krankheitsbehandlung anerkannt. Nach dem Vortrag des Beklagten wäre die Behandlung des Klägers etwa in der nach § 108 SGB V zugelassenen TCM-Klinik beihilfefähig gewesen.

c) Im Ergebnis hat der Kläger daher dem Grunde nach einen Anspruch auf Beihilfeleistungen für den streitgegenständlichen Krankenhausaufenthalt gemäß der Regelung des § 28 Abs. 2 Satz 2 BayBhV (Vergleichsberechnung mit dem nächstgelegenen Krankenhaus der Maximalversorgung - hier Universitätsklinikum, Abteilung für Psychosomatik). Der streitgegenständliche Bescheid war daher aufzuheben und der Beklagte hat über den Beihilfeantrag des Klägers bezüglich seines Aufenthalts in der Klinik unter Beachtung der dargelegten Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Als unterliegender Beteiligter hat der Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 und 2, § 709 Satz 2 ZPO.

4. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat das Gericht gemäß § 124 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 VwGO die Berufung zugelassen. Soweit ersichtlich ist die Auslegung des § 28 Abs. 2 Satz 1 und 2 BayBhV in den im vorliegenden Verwaltungsstreitverfahren relevanten Punkten nicht abschließend geklärt. Dies sind namentlich die Frage der Beihilfebemessung bei psychosomatischen Erkrankungen gem. § 28 Abs. 2 Satz 2 BayBhV trotz einer hierfür gegebenen DRG-Fallpauschale (Nr. 1. Buchst. b Doppelbuchst. bb der Entscheidungsgründe). Grundsätzliche Bedeutung hat auch die Frage der Vergleichsberechnung nach § 28 Abs. 2 Satz 2 BayBhV mit einem Krankenhaus der Maximalversorgung, auch wenn im behandelnden Krankenhaus die entsprechende Fachabteilung nicht vorhanden ist (Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. cc der Entscheidungsgründe).

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Referenzen - Gesetze

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Verordnung zur Regelung der Krankenhauspflegesätze


Bundespflegesatzverordnung - BPflV

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Die Krankenkassen dürfen Krankenhausbehandlung nur durch folgende Krankenhäuser (zugelassene Krankenhäuser) erbringen lassen: 1. Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind,2. Krankenhäuser, die in de

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 107 Krankenhäuser, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen


(1) Krankenhäuser im Sinne dieses Gesetzbuchs sind Einrichtungen, die 1. der Krankenhausbehandlung oder Geburtshilfe dienen,2. fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende, ihrem Versorgungsauftrag entsprechende d

Gewerbeordnung - GewO | § 30 Privatkrankenanstalten


(1) Unternehmer von Privatkranken- und Privatentbindungsanstalten sowie von Privatnervenkliniken bedürfen einer Konzession der zuständigen Behörde. Die Konzession ist nur dann zu versagen, wenn1.Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des U

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(1) Krankenhausleistungen nach § 1 Abs. 1 sind insbesondere ärztliche Behandlung, auch durch nicht fest angestellte Ärztinnen und Ärzte, Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, die für die Versorgung im Krankenhaus oder durch d

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(1) Unternehmer von Privatkranken- und Privatentbindungsanstalten sowie von Privatnervenkliniken bedürfen einer Konzession der zuständigen Behörde. Die Konzession ist nur dann zu versagen, wenn

1.
Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Unternehmers in Beziehung auf die Leitung oder Verwaltung der Anstalt oder Klinik dartun,
1a.
Tatsachen vorliegen, welche die ausreichende medizinische und pflegerische Versorgung der Patienten als nicht gewährleistet erscheinen lassen,
2.
nach den von dem Unternehmer einzureichenden Beschreibungen und Plänen die baulichen und die sonstigen technischen Einrichtungen der Anstalt oder Klinik den gesundheitspolizeilichen Anforderungen nicht entsprechen,
3.
die Anstalt oder Klinik nur in einem Teil eines auch von anderen Personen bewohnten Gebäudes untergebracht werden soll und durch ihren Betrieb für die Mitbewohner dieses Gebäudes erhebliche Nachteile oder Gefahren hervorrufen kann oder
4.
die Anstalt oder Klinik zur Aufnahme von Personen mit ansteckenden Krankheiten oder von Geisteskranken bestimmt ist und durch ihre örtliche Lage für die Besitzer oder Bewohner der benachbarten Grundstücke erhebliche Nachteile oder Gefahren hervorrufen kann.

(2) Vor Erteilung der Konzession sind über die Fragen zu Absatz 1 Nr. 3 und 4 die Ortspolizei- und die Gemeindebehörden zu hören.

Die Krankenkassen dürfen Krankenhausbehandlung nur durch folgende Krankenhäuser (zugelassene Krankenhäuser) erbringen lassen:

1.
Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind,
2.
Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser), oder
3.
Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben.

(1) Krankenhäuser im Sinne dieses Gesetzbuchs sind Einrichtungen, die

1.
der Krankenhausbehandlung oder Geburtshilfe dienen,
2.
fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende, ihrem Versorgungsauftrag entsprechende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und nach wissenschaftlich anerkannten Methoden arbeiten,
3.
mit Hilfe von jederzeit verfügbarem ärztlichem, Pflege-, Funktions- und medizinisch-technischem Personal darauf eingerichtet sind, vorwiegend durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten der Patienten zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten, Krankheitsbeschwerden zu lindern oder Geburtshilfe zu leisten,
und in denen
4.
die Patienten untergebracht und verpflegt werden können.

(2) Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzbuchs sind Einrichtungen, die

1.
der stationären Behandlung der Patienten dienen, um
a)
eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen oder einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken (Vorsorge) oder
b)
eine Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern oder im Anschluß an Krankenhausbehandlung den dabei erzielten Behandlungserfolg zu sichern oder zu festigen, auch mit dem Ziel, eine drohende Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern (Rehabilitation), wobei Leistungen der aktivierenden Pflege nicht von den Krankenkassen übernommen werden dürfen.
2.
fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Verantwortung und unter Mitwirkung von besonders geschultem Personal darauf eingerichtet sind, den Gesundheitszustand der Patienten nach einem ärztlichen Behandlungsplan vorwiegend durch Anwendung von Heilmitteln einschließlich Krankengymnastik, Bewegungstherapie, Sprachtherapie oder Arbeits- und Beschäftigungstherapie, ferner durch andere geeignete Hilfen, auch durch geistige und seelische Einwirkungen, zu verbessern und den Patienten bei der Entwicklung eigener Abwehr- und Heilungskräfte zu helfen,
und in denen
3.
die Patienten untergebracht und verpflegt werden können.

Die Krankenkassen dürfen Krankenhausbehandlung nur durch folgende Krankenhäuser (zugelassene Krankenhäuser) erbringen lassen:

1.
Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind,
2.
Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser), oder
3.
Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben.

(1) Krankenhäuser im Sinne dieses Gesetzbuchs sind Einrichtungen, die

1.
der Krankenhausbehandlung oder Geburtshilfe dienen,
2.
fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende, ihrem Versorgungsauftrag entsprechende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und nach wissenschaftlich anerkannten Methoden arbeiten,
3.
mit Hilfe von jederzeit verfügbarem ärztlichem, Pflege-, Funktions- und medizinisch-technischem Personal darauf eingerichtet sind, vorwiegend durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten der Patienten zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten, Krankheitsbeschwerden zu lindern oder Geburtshilfe zu leisten,
und in denen
4.
die Patienten untergebracht und verpflegt werden können.

(2) Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzbuchs sind Einrichtungen, die

1.
der stationären Behandlung der Patienten dienen, um
a)
eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen oder einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken (Vorsorge) oder
b)
eine Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern oder im Anschluß an Krankenhausbehandlung den dabei erzielten Behandlungserfolg zu sichern oder zu festigen, auch mit dem Ziel, eine drohende Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern (Rehabilitation), wobei Leistungen der aktivierenden Pflege nicht von den Krankenkassen übernommen werden dürfen.
2.
fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Verantwortung und unter Mitwirkung von besonders geschultem Personal darauf eingerichtet sind, den Gesundheitszustand der Patienten nach einem ärztlichen Behandlungsplan vorwiegend durch Anwendung von Heilmitteln einschließlich Krankengymnastik, Bewegungstherapie, Sprachtherapie oder Arbeits- und Beschäftigungstherapie, ferner durch andere geeignete Hilfen, auch durch geistige und seelische Einwirkungen, zu verbessern und den Patienten bei der Entwicklung eigener Abwehr- und Heilungskräfte zu helfen,
und in denen
3.
die Patienten untergebracht und verpflegt werden können.

(1) Unternehmer von Privatkranken- und Privatentbindungsanstalten sowie von Privatnervenkliniken bedürfen einer Konzession der zuständigen Behörde. Die Konzession ist nur dann zu versagen, wenn

1.
Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Unternehmers in Beziehung auf die Leitung oder Verwaltung der Anstalt oder Klinik dartun,
1a.
Tatsachen vorliegen, welche die ausreichende medizinische und pflegerische Versorgung der Patienten als nicht gewährleistet erscheinen lassen,
2.
nach den von dem Unternehmer einzureichenden Beschreibungen und Plänen die baulichen und die sonstigen technischen Einrichtungen der Anstalt oder Klinik den gesundheitspolizeilichen Anforderungen nicht entsprechen,
3.
die Anstalt oder Klinik nur in einem Teil eines auch von anderen Personen bewohnten Gebäudes untergebracht werden soll und durch ihren Betrieb für die Mitbewohner dieses Gebäudes erhebliche Nachteile oder Gefahren hervorrufen kann oder
4.
die Anstalt oder Klinik zur Aufnahme von Personen mit ansteckenden Krankheiten oder von Geisteskranken bestimmt ist und durch ihre örtliche Lage für die Besitzer oder Bewohner der benachbarten Grundstücke erhebliche Nachteile oder Gefahren hervorrufen kann.

(2) Vor Erteilung der Konzession sind über die Fragen zu Absatz 1 Nr. 3 und 4 die Ortspolizei- und die Gemeindebehörden zu hören.

Die Krankenkassen dürfen Krankenhausbehandlung nur durch folgende Krankenhäuser (zugelassene Krankenhäuser) erbringen lassen:

1.
Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind,
2.
Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser), oder
3.
Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben.

(1) Krankenhausleistungen nach § 1 Abs. 1 sind insbesondere ärztliche Behandlung, auch durch nicht fest angestellte Ärztinnen und Ärzte, Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, die für die Versorgung im Krankenhaus oder durch das Krankenhaus notwendig sind, sowie Unterkunft und Verpflegung; sie umfassen allgemeine Krankenhausleistungen und Wahlleistungen. Zu den Krankenhausleistungen gehören nicht die Leistungen der Belegärzte (§ 18 des Krankenhausentgeltgesetzes).

(2) Allgemeine Krankenhausleistungen sind die Krankenhausleistungen, die unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung des Patienten notwendig sind. Unter diesen Voraussetzungen gehören dazu auch

1.
die während des Krankenhausaufenthalts durchgeführten Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten im Sinne des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
2.
die vom Krankenhaus veranlaßten Leistungen Dritter,
3.
die aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson des Patienten oder die Mitaufnahme einer Pflegekraft nach § 11 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
4.
das Entlassmanagement im Sinne des § 39 Absatz 1a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
Nicht zu den Krankenhausleistungen gehören
1.
eine Dialyse,
2.
bei der Krankenhausbehandlung von Menschen mit Hörbehinderung Leistungen der Dolmetscherassistenz zum Ausgleich der behinderungsbedingten Kommunikationsbeeinträchtigungen.

(3) Bei der Erbringung von allgemeinen Krankenhausleistungen durch nicht im Krankenhaus fest angestellte Ärztinnen und Ärzte hat das Krankenhaus sicherzustellen, dass diese für ihre Tätigkeit im Krankenhaus die gleichen Anforderungen erfüllen, wie sie auch für fest im Krankenhaus angestellte Ärztinnen und Ärzte gelten.

(4) Die Deutsche Krankenhausgesellschaft prüft bis zum 31. Dezember 2021, ob zwischen Krankenhäusern erbrachte telekonsiliarärztliche Leistungen sachgerecht vergütet werden. Dabei ist auch zu prüfen, ob eine Anpassung der Vergütung notwendig ist. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft veröffentlicht das Ergebnis der Prüfung barrierefrei auf ihrer Internetseite. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft veröffentlicht bis zum 31. Dezember 2023 die Höhe von Vergütungen für telekonsiliarärztliche Leistungen, die zwischen Krankenhäusern erbracht werden.

(1) Nach dieser Verordnung werden die vollstationären, stationsäquivalenten und teilstationären Leistungen der Krankenhäuser und selbständigen, gebietsärztlich geleiteten Abteilungen für die Fachgebiete Psychiatrie und Psychotherapie, Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie sowie Psychosomatische Medizin und Psychotherapie vergütet, die nicht in das DRG-Vergütungssystem einbezogen sind. Krankenhaus im Sinne dieser Verordnung ist auch die Gesamtheit der selbstständigen, gebietsärztlich geleiteten Abteilungen für die Fachgebiete Psychiatrie und Psychotherapie, Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie (psychiatrische Einrichtungen) und für die Psychosomatische Medizin und Psychotherapie (psychosomatische Einrichtungen) an einem somatischen Krankenhaus.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

1.
die Krankenhäuser, auf die das Krankenhausfinanzierungsgesetz nach seinem § 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 keine Anwendung findet,
2.
die Krankenhäuser, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2, 4 oder 7 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes nicht gefördert werden.

(3) Die vor- und nachstationäre Behandlung wird für alle Benutzer einheitlich nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vergütet.

Die Krankenkassen dürfen Krankenhausbehandlung nur durch folgende Krankenhäuser (zugelassene Krankenhäuser) erbringen lassen:

1.
Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind,
2.
Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser), oder
3.
Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.