Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 22. Nov. 2016 - B 5 K 15.872

published on 22/11/2016 00:00
Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 22. Nov. 2016 - B 5 K 15.872
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger (wohnhaft in …) steht als Polizeimeister im Dienst der Bundespolizeidirektion … Mit seiner Klage begehrt er die Verpflichtung der Beklagten, ihn zur Bundespolizeidirektion … zu versetzen.

Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 16. Juli 2015 die Abordnung oder Versetzung zur Bundespolizeidirektion … (Bundespolizeiinspektion …). Zur Begründung führt der Kläger aus, dass er zwei Töchter im Alter von 4 und 8 Jahren habe. Seine Frau arbeite im Einzelhandel (zweimal wöchentlich bis 18.00 Uhr und alle zwei bis drei Wochen auch samstags bis 12.00 Uhr). Da die Einsätze erst donnerstags feststünden, zudem im Frankfurter Raum angesiedelt seien und sich oft über zwei bis drei Tage erstreckten, werde das Familienleben stark belastet. Mit dem ihm zustehenden einen freien Wochenende pro Monat könne er nicht die Anzahl der Samstage abdecken, an denen seine Frau arbeite. Weitere Vertrauenspersonen zur Betreuung der Kinder stünden dem Kläger nicht zur Verfügung. Eine Betreuung der Kinder könne nur bei einem Einsatz in der Inspektion … sichergestellt werden.

Der Personalrat stimmte der angekündigten Versagung der Versetzung nicht zu, ebenso nicht die Gleichstellungsbeauftragte der Direktion Bundesbereitschaftspolizei.

Mit Bescheid vom 28. Juli 2015 lehnte die Direktion Bundesbereitschaftspolizei den Antrag des Klägers auf Versetzung oder Abordnung ab. Gravierende soziale/familiäre Gründe seien nicht vorgetragen. Es handele sich um eine allgemeine soziale Härte, von der eine Vielzahl anderer Beamter in gleichem Maße betroffen sei.

Gegen den Bescheid ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Widerspruch erheben und damit begründen, dass seine im Jahr 2007 geborene Tochter auf Grund der Trennung psychisch krank sei. Dem beigefügten ärztlichen Attest des Sozialpädiatrischen Zentrums Hochfranken ist zu entnehmen, dass die Tochter seit dem 28. Januar 2014 in Behandlung ist. Die berufsbedingte Trennung stelle für das Kind ein Risiko für die psycho-emotionale Entwicklung dar und solle daher vermieden werden.

Mit Schreiben vom 24. September 2015 teilte die Bundespolizeidirektion … mit, dass das Bundespolizeipräsidium mit Verfügung vom 5. März 2015 die Nachbesetzung freier Dienstposten „Kontroll-/Streifenbeamter und Ermittlungsbeamter“ in Bundespolizeiinspektionen an den Grenzen zur Republik Polen und zur Tschechischen Republik untersagt habe. Damit sei eine Versetzung an die Wunschdienststelle des Beamten derzeit nicht zu realisieren.

Mit Schreiben vom 16. Oktober 2015 fragte … beim Bundespolizeipräsidium an, ob die Auffassung bestätigt werde, dass für den Kläger keine Ausnahmeregelung (im Schreiben vom 5. März 2015 vorbehaltener Dispens des Bundespolizeipräsidiums) getroffen werde. Dies bestätigte das Bundespolizeipräsidium mit E-Mail vom 26. Oktober 2015.

Mit Widerspruchsbescheid vom 18. November 2015 (zugestellt am 23. November 2015) wies die … den Widerspruch gegen die Ablehnung des Versetzungsantrags zurück. Den Antrags- und Widerspruchsgründen lasse sich entnehmen, dass der Kläger die endgültige Versetzung zur Bundespolizeiinspektion … begehre. Die Ausführungen bezögen sich daher auf eine Versetzung aus persönlichen Gründen. Das Ermessen bei der Entscheidung sei hier eingeschränkt, da laut dem Schreiben des Bundespolizeipräsidiums vom 5. März 2015 von der Besetzung frei werdender Dienstposten abzusehen sei. Ein Dispens sei nicht erteilt worden. Die weitere Ermessensprüfung führe dazu, dass dem Antrag nicht stattzugeben sei, da auch selbst in dem Fall, dass ein adäquater Tauschpartner gefunden würde, auch andere Beamte eine heimatnahe Verwendung im Geschäftsbereich der Bundespolizeidirektion … anstreben würden. Nur ganz schwerwiegende persönliche oder familiäre Gründe könnten es rechtfertigen, vorrangige dienstliche Belange zurückzustellen und dem Antrag zu entsprechen. Dabei sei aber auch das Interesse der anderen Beamten im Rahmen der Gleichbehandlung zu berücksichtigen. Die Widerspruchsgründe ließen zwar eine familiäre Belastung erkennen, diese sei aber im Vergleich zu anderen Familien nicht so schwerwiegend, dass eine besondere Fürsorgeverpflichtung des Dienstherren begründet würde. Die Entfernung zum Wohnort … betrage 84 km und liege im zumutbaren Tagespendelbereich.

Mit Schreiben vom 24. November 2015, eingegangen beim Verwaltungsgericht Bayreuth am 26. November 2015, ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Klage erheben und beantragen,

die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 27. Juli 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. November 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, unter Berücksichtigung der Rechtsansicht des Gerichts über die gewünschte Versetzung des Klägers zur Bundespolizeidirektion …, Bundespolizeiinspektion …, neu zu entscheiden.

Zur Begründung wird ausgeführt, dass den Belangen des Klägers nicht genügend Rechnung getragen werde, da die Einsätze im Raum Frankfurt und im Ruhrgebiet lägen und auch am Wochenende stattfänden. Eine tägliche Heimfahrt sei auch bei anderen Einsätzen auf Grund der finanziellen Aufwendungen und des späten Dienstschlusses nicht hilfreich.

Mit Schreiben vom 27. April 2016 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Mit Schreiben vom 6. Mai 2016 erklärten die Beteiligten jeweils ihr Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung.

Im Übrigen wird ergänzend auf die Gerichts- und die Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

1. Über die Streitsache konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis hiermit erklärt haben (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

2. Die Verpflichtungsklage des Klägers ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Die Ablehnung der vom Kläger begehrten Versetzung an die Bundespolizeidirektion …, Inspektion …, durch die Beklagte ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts rechtmäßig und verletzt daher den Kläger nicht in seinen Rechten, der Kläger hat keinen Anspruch auf Versetzung bzw. auf erneute Verbescheidung über seinen Antrag (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Das Begehren des Klägers ist ausschließlich auf eine Versetzung i. S. d. § 28 Bundesbeamtengesetz (BBG) und nicht auf eine Abordnung i. S. d. § 27 BBG gerichtet. Eine Abordnung ist nach § 27 Abs. 1 BBG die vorübergehende Übertragung einer dem Amt des Beamten entsprechenden Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn unter Beibehaltung der Zugehörigkeit zur bisherigen Dienststelle. Das Begehren des Klägers ist unzweifelhaft darauf gerichtet, auf Dauer ein anderes Amt bei einer anderen Dienststelle übertragen zu bekommen, so dass eine Abordnung nicht Streitgegenstand dieses Verfahrens ist. Es ist daher lediglich zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für eine Versetzung vorliegen. Dies entspricht auch dem Klageantrag.

Der Kläger hat gemäß § 28 Abs. 2 Alt. 1 BBG keinen Anspruch auf Versetzung.

Gemäß § 28 Abs. 1 BBG ist eine Versetzung die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienst-herrn. § 28 Abs. 2 Alt. 1 BBG regelt anknüpfend an die Legaldefinition des Abs. 1 die Ver-setzung des Beamten auf Antrag. Die durch den Antrag des Beamten ausgelöste Entschei-dung über die Versetzung liegt im Ermessen des Dienstherrn. Mangels eines allgemeinen Rechts am abstraktfunktionalen Amt hat der Beamte grundsätzlich weder einen Anspruch auf Zu- oder Wegversetzung. Nur im Einzelfall, wenn jede andere Ermessensentscheidung des Dienstherrn fehlerhaft wäre, kann sich der Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung zu einem Versetzungsanspruch verdichten. Eine solche Ermessenreduzierung auf Null ist aber nur dann anzunehmen, wenn „schwerwiegende persönliche Gründe“ oder eine „außergewöhnliche Härte“ die Versetzung - bei Anlegung eines strengen Maßstabes - unabweisbar erscheinen lassen. Eine Versetzung nach § 28 Abs. 2 Alt. 1 BBG setzt jedoch zwingend voraus, dass innerhalb des Dienstbereichs des Dienstherrn eine freie und besetzbare Planstelle verfügbar ist (VG Bayreuth, U.v. 25.02.2014 - B 5 K 11.938 - juris; BayVGH, B.v. 12.6.2012 - 6 CE 12.474 - juris Rn. 7).

Eine solche freie Planstelle ist hier schon nicht gegeben. Gemäß dem Schreiben des Bundespolizeipräsidiums vom 5. März 2015, das durch das Schreiben vom 29. September 2015 bestätigt wurde, soll von der Besetzung freiwerdender Dienstposten für „Kontroll-/ Streifenbeamte und Ermittlungsbeamte“ abgesehen werden. Ein Dispens wurde vom Bundespolizeipräsidium mit E-Mail vom 26. Oktober 2015 abgelehnt. Es fällt in das Organisationsermessen des Dienstherrn, ob und wie schnell er freigewordene Dienstposten nachbesetzt, soweit dies nicht willkürlich geschieht. Im einem solchen Fall ist der Beamte gehalten, eine künftige Ausschreibung abzuwarten und sich im Anschluss daran auf den bekannt gegebenen Dienstposten zu bewerben, wobei er dann in Konkurrenz zu anderen Versetzungsbewerbern stehen wird (BayVGH, B.v. 12.6.2012 - 6 CE 12.474 - juris Rn. 8).

Selbst wenn eine freie Planstelle verfügbar wäre, so hätte der Kläger aber dennoch keinen Anspruch auf Versetzung an die Inspektion … bzw. auf erneute Verbescheidung durch den Dienstherren, da weder eine Ermessensreduktion auf Null anzunehmen ist, noch Ermessensfehler bei der Entscheidung ersichtlich sind. Der Kläger ist als Bundesbeamter grundsätzlich bundesweit versetzbar und hat mit dem Eintritt in das Beamtenverhältnis zum Bund als Dienstherrn damit verbundene Belastungen für die private Lebensführung grundsätzlich in Kauf genommen (BayVGH, B.v. 20.11.2014 - 6 ZB 14.1550 - juris Rn. 6). Dass die Einsatzorte somit auch im Bereich Frankfurt oder im Ruhrgebiet liegen, entspricht dieser bei Berufseintritt getroffenen Entscheidung des Beamten. Die Fürsorgepflicht (§ 78 BBG) gibt dem Kläger keinen Anspruch auf eine wohnortnahe dienstliche Verwendung. Nach § 72 Abs. 1 BBG hat ein Beamter seine Wohnung so zu wählen, dass er in seiner Dienstausübung nicht beeinträchtigt wird. Daraus folgt, dass sich der private Wohnsitz nach dem Dienstort richtet, und nicht der Dienstort sich nach dem Wohnort zu richten hat. Das gilt auch im Hinblick auf die familiäre Verantwortung des Klägers, da sich aus Art. 6 Abs. 1 GG kein Anspruch auf einen bestimmten dienstlichen Einsatzort ergibt. Die familiäre Verantwortung ist vielmehr so zu organisieren, dass sie an einem dem Dienstort entsprechenden Wohnort wahrgenommen werden kann (VG Frankfurt, B.v. 14.08.2013 - 9 L 3043/13.F - juris Rn. 9). Insoweit sind keine Ermessensfehler im Bescheid ersichtlich, als der Abstand zum Wohnort als für Tagespendler zumutbar angesehen wurde. Schwerwiegende Gründe oder eine außergewöhnliche Härte, die zu einem Anspruch auf Versetzung führen würden, sind nicht gegeben. Auch aus der ärztlich-psychologischen Stellungnahme des Sozialpädiatrischen Zentrums ist dies nicht zu entnehmen, da andere Bundespolizeibeamte mit vergleichbarer Familiensituation diesem Problem ebenso ausgesetzt sind. Insoweit wird auf die zutreffenden Gründe des Widerspruchsbescheids Bezug genommen, die zum Gegenstand der Entscheidung gemacht werden (§ 117 Abs. 5 VwGO).

3. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.

4. Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach § 124 Abs. 1, § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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published on 25/02/2014 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der am ... geborene Kläger ist a
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Annotations

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Eine Abordnung ist die vorübergehende Übertragung einer dem Amt der Beamtin oder des Beamten entsprechenden Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn unter Beibehaltung der Zugehörigkeit zur bisherigen Dienststelle. Die Abordnung kann ganz oder teilweise erfolgen.

(2) Eine Abordnung ist ganz oder teilweise aus dienstlichen Gründen auch zu einer nicht dem bisherigen Amt entsprechenden Tätigkeit möglich, wenn die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist. Dabei ist auch die Abordnung zu einer Tätigkeit zulässig, die nicht einem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht.

(3) Die Abordnung bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten, wenn sie

1.
im Fall des Absatzes 2 länger als zwei Jahre dauert oder
2.
zu einem anderen Dienstherrn erfolgt.
Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn ist ohne Zustimmung zulässig, wenn die Tätigkeit einem Amt mit demselben Endgrundgehalt auch einer anderen Laufbahn entspricht und nicht länger als fünf Jahre dauert.

(4) Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Einverständnis ist schriftlich oder elektronisch zu erklären.

(5) Werden Beamtinnen und Beamte des Bundes zu einem Land, einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer sonstigen nicht der Bundesaufsicht unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur vorübergehenden Beschäftigung abgeordnet, sind, soweit zwischen den Dienstherren nichts anderes vereinbart ist, die für den Bereich des aufnehmenden Dienstherrn geltenden Vorschriften über die Pflichten und Rechte der Beamtinnen und Beamten entsprechend anzuwenden mit Ausnahme der Regelungen über Diensteid, Amtsbezeichnung, Zahlung von Bezügen, Krankenfürsorgeleistungen und Versorgung.

(6) Die Verpflichtung zur Zahlung der Besoldung hat auch der Dienstherr, zu dem die Abordnung erfolgt ist.

(1) Eine Versetzung ist die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn.

(2) Eine Versetzung ist auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder aus dienstlichen Gründen ohne ihre oder seine Zustimmung zulässig, wenn das Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt, und die Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist.

(3) Bei der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden können Beamtinnen und Beamte, deren Aufgabengebiet davon berührt wird, ohne ihre Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist. Das Endgrundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das die Beamtin oder der Beamte vor dem bisherigen Amt wahrgenommen hat. Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der Befähigung für eine andere Laufbahn teilzunehmen.

(4) Im Übrigen bedarf die Versetzung der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten.

(5) Die Versetzung zu einem anderen Dienstherrn wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Einverständnis ist schriftlich oder elektronisch zu erklären.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Wohnung so zu nehmen, dass die ordnungsmäßige Wahrnehmung ihrer Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird.

(2) Die oder der Dienstvorgesetzte kann, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern, anweisen, dass die Wohnung innerhalb einer bestimmten Entfernung von der Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen ist.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.