Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 22. Nov. 2016 - B 5 K 15.872

bei uns veröffentlicht am22.11.2016

Gericht

Verwaltungsgericht Bayreuth

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger (wohnhaft in …) steht als Polizeimeister im Dienst der Bundespolizeidirektion … Mit seiner Klage begehrt er die Verpflichtung der Beklagten, ihn zur Bundespolizeidirektion … zu versetzen.

Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 16. Juli 2015 die Abordnung oder Versetzung zur Bundespolizeidirektion … (Bundespolizeiinspektion …). Zur Begründung führt der Kläger aus, dass er zwei Töchter im Alter von 4 und 8 Jahren habe. Seine Frau arbeite im Einzelhandel (zweimal wöchentlich bis 18.00 Uhr und alle zwei bis drei Wochen auch samstags bis 12.00 Uhr). Da die Einsätze erst donnerstags feststünden, zudem im Frankfurter Raum angesiedelt seien und sich oft über zwei bis drei Tage erstreckten, werde das Familienleben stark belastet. Mit dem ihm zustehenden einen freien Wochenende pro Monat könne er nicht die Anzahl der Samstage abdecken, an denen seine Frau arbeite. Weitere Vertrauenspersonen zur Betreuung der Kinder stünden dem Kläger nicht zur Verfügung. Eine Betreuung der Kinder könne nur bei einem Einsatz in der Inspektion … sichergestellt werden.

Der Personalrat stimmte der angekündigten Versagung der Versetzung nicht zu, ebenso nicht die Gleichstellungsbeauftragte der Direktion Bundesbereitschaftspolizei.

Mit Bescheid vom 28. Juli 2015 lehnte die Direktion Bundesbereitschaftspolizei den Antrag des Klägers auf Versetzung oder Abordnung ab. Gravierende soziale/familiäre Gründe seien nicht vorgetragen. Es handele sich um eine allgemeine soziale Härte, von der eine Vielzahl anderer Beamter in gleichem Maße betroffen sei.

Gegen den Bescheid ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Widerspruch erheben und damit begründen, dass seine im Jahr 2007 geborene Tochter auf Grund der Trennung psychisch krank sei. Dem beigefügten ärztlichen Attest des Sozialpädiatrischen Zentrums Hochfranken ist zu entnehmen, dass die Tochter seit dem 28. Januar 2014 in Behandlung ist. Die berufsbedingte Trennung stelle für das Kind ein Risiko für die psycho-emotionale Entwicklung dar und solle daher vermieden werden.

Mit Schreiben vom 24. September 2015 teilte die Bundespolizeidirektion … mit, dass das Bundespolizeipräsidium mit Verfügung vom 5. März 2015 die Nachbesetzung freier Dienstposten „Kontroll-/Streifenbeamter und Ermittlungsbeamter“ in Bundespolizeiinspektionen an den Grenzen zur Republik Polen und zur Tschechischen Republik untersagt habe. Damit sei eine Versetzung an die Wunschdienststelle des Beamten derzeit nicht zu realisieren.

Mit Schreiben vom 16. Oktober 2015 fragte … beim Bundespolizeipräsidium an, ob die Auffassung bestätigt werde, dass für den Kläger keine Ausnahmeregelung (im Schreiben vom 5. März 2015 vorbehaltener Dispens des Bundespolizeipräsidiums) getroffen werde. Dies bestätigte das Bundespolizeipräsidium mit E-Mail vom 26. Oktober 2015.

Mit Widerspruchsbescheid vom 18. November 2015 (zugestellt am 23. November 2015) wies die … den Widerspruch gegen die Ablehnung des Versetzungsantrags zurück. Den Antrags- und Widerspruchsgründen lasse sich entnehmen, dass der Kläger die endgültige Versetzung zur Bundespolizeiinspektion … begehre. Die Ausführungen bezögen sich daher auf eine Versetzung aus persönlichen Gründen. Das Ermessen bei der Entscheidung sei hier eingeschränkt, da laut dem Schreiben des Bundespolizeipräsidiums vom 5. März 2015 von der Besetzung frei werdender Dienstposten abzusehen sei. Ein Dispens sei nicht erteilt worden. Die weitere Ermessensprüfung führe dazu, dass dem Antrag nicht stattzugeben sei, da auch selbst in dem Fall, dass ein adäquater Tauschpartner gefunden würde, auch andere Beamte eine heimatnahe Verwendung im Geschäftsbereich der Bundespolizeidirektion … anstreben würden. Nur ganz schwerwiegende persönliche oder familiäre Gründe könnten es rechtfertigen, vorrangige dienstliche Belange zurückzustellen und dem Antrag zu entsprechen. Dabei sei aber auch das Interesse der anderen Beamten im Rahmen der Gleichbehandlung zu berücksichtigen. Die Widerspruchsgründe ließen zwar eine familiäre Belastung erkennen, diese sei aber im Vergleich zu anderen Familien nicht so schwerwiegend, dass eine besondere Fürsorgeverpflichtung des Dienstherren begründet würde. Die Entfernung zum Wohnort … betrage 84 km und liege im zumutbaren Tagespendelbereich.

Mit Schreiben vom 24. November 2015, eingegangen beim Verwaltungsgericht Bayreuth am 26. November 2015, ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Klage erheben und beantragen,

die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 27. Juli 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. November 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, unter Berücksichtigung der Rechtsansicht des Gerichts über die gewünschte Versetzung des Klägers zur Bundespolizeidirektion …, Bundespolizeiinspektion …, neu zu entscheiden.

Zur Begründung wird ausgeführt, dass den Belangen des Klägers nicht genügend Rechnung getragen werde, da die Einsätze im Raum Frankfurt und im Ruhrgebiet lägen und auch am Wochenende stattfänden. Eine tägliche Heimfahrt sei auch bei anderen Einsätzen auf Grund der finanziellen Aufwendungen und des späten Dienstschlusses nicht hilfreich.

Mit Schreiben vom 27. April 2016 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Mit Schreiben vom 6. Mai 2016 erklärten die Beteiligten jeweils ihr Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung.

Im Übrigen wird ergänzend auf die Gerichts- und die Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

1. Über die Streitsache konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis hiermit erklärt haben (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

2. Die Verpflichtungsklage des Klägers ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Die Ablehnung der vom Kläger begehrten Versetzung an die Bundespolizeidirektion …, Inspektion …, durch die Beklagte ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts rechtmäßig und verletzt daher den Kläger nicht in seinen Rechten, der Kläger hat keinen Anspruch auf Versetzung bzw. auf erneute Verbescheidung über seinen Antrag (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Das Begehren des Klägers ist ausschließlich auf eine Versetzung i. S. d. § 28 Bundesbeamtengesetz (BBG) und nicht auf eine Abordnung i. S. d. § 27 BBG gerichtet. Eine Abordnung ist nach § 27 Abs. 1 BBG die vorübergehende Übertragung einer dem Amt des Beamten entsprechenden Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn unter Beibehaltung der Zugehörigkeit zur bisherigen Dienststelle. Das Begehren des Klägers ist unzweifelhaft darauf gerichtet, auf Dauer ein anderes Amt bei einer anderen Dienststelle übertragen zu bekommen, so dass eine Abordnung nicht Streitgegenstand dieses Verfahrens ist. Es ist daher lediglich zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für eine Versetzung vorliegen. Dies entspricht auch dem Klageantrag.

Der Kläger hat gemäß § 28 Abs. 2 Alt. 1 BBG keinen Anspruch auf Versetzung.

Gemäß § 28 Abs. 1 BBG ist eine Versetzung die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienst-herrn. § 28 Abs. 2 Alt. 1 BBG regelt anknüpfend an die Legaldefinition des Abs. 1 die Ver-setzung des Beamten auf Antrag. Die durch den Antrag des Beamten ausgelöste Entschei-dung über die Versetzung liegt im Ermessen des Dienstherrn. Mangels eines allgemeinen Rechts am abstraktfunktionalen Amt hat der Beamte grundsätzlich weder einen Anspruch auf Zu- oder Wegversetzung. Nur im Einzelfall, wenn jede andere Ermessensentscheidung des Dienstherrn fehlerhaft wäre, kann sich der Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung zu einem Versetzungsanspruch verdichten. Eine solche Ermessenreduzierung auf Null ist aber nur dann anzunehmen, wenn „schwerwiegende persönliche Gründe“ oder eine „außergewöhnliche Härte“ die Versetzung - bei Anlegung eines strengen Maßstabes - unabweisbar erscheinen lassen. Eine Versetzung nach § 28 Abs. 2 Alt. 1 BBG setzt jedoch zwingend voraus, dass innerhalb des Dienstbereichs des Dienstherrn eine freie und besetzbare Planstelle verfügbar ist (VG Bayreuth, U.v. 25.02.2014 - B 5 K 11.938 - juris; BayVGH, B.v. 12.6.2012 - 6 CE 12.474 - juris Rn. 7).

Eine solche freie Planstelle ist hier schon nicht gegeben. Gemäß dem Schreiben des Bundespolizeipräsidiums vom 5. März 2015, das durch das Schreiben vom 29. September 2015 bestätigt wurde, soll von der Besetzung freiwerdender Dienstposten für „Kontroll-/ Streifenbeamte und Ermittlungsbeamte“ abgesehen werden. Ein Dispens wurde vom Bundespolizeipräsidium mit E-Mail vom 26. Oktober 2015 abgelehnt. Es fällt in das Organisationsermessen des Dienstherrn, ob und wie schnell er freigewordene Dienstposten nachbesetzt, soweit dies nicht willkürlich geschieht. Im einem solchen Fall ist der Beamte gehalten, eine künftige Ausschreibung abzuwarten und sich im Anschluss daran auf den bekannt gegebenen Dienstposten zu bewerben, wobei er dann in Konkurrenz zu anderen Versetzungsbewerbern stehen wird (BayVGH, B.v. 12.6.2012 - 6 CE 12.474 - juris Rn. 8).

Selbst wenn eine freie Planstelle verfügbar wäre, so hätte der Kläger aber dennoch keinen Anspruch auf Versetzung an die Inspektion … bzw. auf erneute Verbescheidung durch den Dienstherren, da weder eine Ermessensreduktion auf Null anzunehmen ist, noch Ermessensfehler bei der Entscheidung ersichtlich sind. Der Kläger ist als Bundesbeamter grundsätzlich bundesweit versetzbar und hat mit dem Eintritt in das Beamtenverhältnis zum Bund als Dienstherrn damit verbundene Belastungen für die private Lebensführung grundsätzlich in Kauf genommen (BayVGH, B.v. 20.11.2014 - 6 ZB 14.1550 - juris Rn. 6). Dass die Einsatzorte somit auch im Bereich Frankfurt oder im Ruhrgebiet liegen, entspricht dieser bei Berufseintritt getroffenen Entscheidung des Beamten. Die Fürsorgepflicht (§ 78 BBG) gibt dem Kläger keinen Anspruch auf eine wohnortnahe dienstliche Verwendung. Nach § 72 Abs. 1 BBG hat ein Beamter seine Wohnung so zu wählen, dass er in seiner Dienstausübung nicht beeinträchtigt wird. Daraus folgt, dass sich der private Wohnsitz nach dem Dienstort richtet, und nicht der Dienstort sich nach dem Wohnort zu richten hat. Das gilt auch im Hinblick auf die familiäre Verantwortung des Klägers, da sich aus Art. 6 Abs. 1 GG kein Anspruch auf einen bestimmten dienstlichen Einsatzort ergibt. Die familiäre Verantwortung ist vielmehr so zu organisieren, dass sie an einem dem Dienstort entsprechenden Wohnort wahrgenommen werden kann (VG Frankfurt, B.v. 14.08.2013 - 9 L 3043/13.F - juris Rn. 9). Insoweit sind keine Ermessensfehler im Bescheid ersichtlich, als der Abstand zum Wohnort als für Tagespendler zumutbar angesehen wurde. Schwerwiegende Gründe oder eine außergewöhnliche Härte, die zu einem Anspruch auf Versetzung führen würden, sind nicht gegeben. Auch aus der ärztlich-psychologischen Stellungnahme des Sozialpädiatrischen Zentrums ist dies nicht zu entnehmen, da andere Bundespolizeibeamte mit vergleichbarer Familiensituation diesem Problem ebenso ausgesetzt sind. Insoweit wird auf die zutreffenden Gründe des Widerspruchsbescheids Bezug genommen, die zum Gegenstand der Entscheidung gemacht werden (§ 117 Abs. 5 VwGO).

3. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.

4. Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach § 124 Abs. 1, § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 22. Nov. 2016 - B 5 K 15.872

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 22. Nov. 2016 - B 5 K 15.872

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 22. Nov. 2016 - B 5 K 15.872 zitiert 13 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 6


(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 78 Fürsorgepflicht des Dienstherrn


Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlich

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 28 Versetzung


(1) Eine Versetzung ist die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn. (2) Eine Versetzung ist auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder aus dienstlichen Grü

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 72 Wahl der Wohnung


(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Wohnung so zu nehmen, dass die ordnungsmäßige Wahrnehmung ihrer Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird. (2) Die oder der Dienstvorgesetzte kann, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern, anweisen, da

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 27 Abordnung


(1) Eine Abordnung ist die vorübergehende Übertragung einer dem Amt der Beamtin oder des Beamten entsprechenden Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn unter Beibehaltung der Zugehörigkeit zur bisherigen Dien

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 22. Nov. 2016 - B 5 K 15.872 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 22. Nov. 2016 - B 5 K 15.872 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 25. Feb. 2014 - B 5 K 11.938

bei uns veröffentlicht am 25.02.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der am ... geborene Kläger ist a

Referenzen

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Eine Abordnung ist die vorübergehende Übertragung einer dem Amt der Beamtin oder des Beamten entsprechenden Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn unter Beibehaltung der Zugehörigkeit zur bisherigen Dienststelle. Die Abordnung kann ganz oder teilweise erfolgen.

(2) Eine Abordnung ist ganz oder teilweise aus dienstlichen Gründen auch zu einer nicht dem bisherigen Amt entsprechenden Tätigkeit möglich, wenn die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist. Dabei ist auch die Abordnung zu einer Tätigkeit zulässig, die nicht einem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht.

(3) Die Abordnung bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten, wenn sie

1.
im Fall des Absatzes 2 länger als zwei Jahre dauert oder
2.
zu einem anderen Dienstherrn erfolgt.
Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn ist ohne Zustimmung zulässig, wenn die Tätigkeit einem Amt mit demselben Endgrundgehalt auch einer anderen Laufbahn entspricht und nicht länger als fünf Jahre dauert.

(4) Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Einverständnis ist schriftlich oder elektronisch zu erklären.

(5) Werden Beamtinnen und Beamte des Bundes zu einem Land, einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer sonstigen nicht der Bundesaufsicht unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur vorübergehenden Beschäftigung abgeordnet, sind, soweit zwischen den Dienstherren nichts anderes vereinbart ist, die für den Bereich des aufnehmenden Dienstherrn geltenden Vorschriften über die Pflichten und Rechte der Beamtinnen und Beamten entsprechend anzuwenden mit Ausnahme der Regelungen über Diensteid, Amtsbezeichnung, Zahlung von Bezügen, Krankenfürsorgeleistungen und Versorgung.

(6) Die Verpflichtung zur Zahlung der Besoldung hat auch der Dienstherr, zu dem die Abordnung erfolgt ist.

(1) Eine Versetzung ist die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn.

(2) Eine Versetzung ist auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder aus dienstlichen Gründen ohne ihre oder seine Zustimmung zulässig, wenn das Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt, und die Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist.

(3) Bei der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden können Beamtinnen und Beamte, deren Aufgabengebiet davon berührt wird, ohne ihre Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist. Das Endgrundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das die Beamtin oder der Beamte vor dem bisherigen Amt wahrgenommen hat. Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der Befähigung für eine andere Laufbahn teilzunehmen.

(4) Im Übrigen bedarf die Versetzung der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten.

(5) Die Versetzung zu einem anderen Dienstherrn wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Einverständnis ist schriftlich oder elektronisch zu erklären.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig

vollstreckbar.

Tatbestand

Der am ... geborene Kläger ist als Polizeiobermeister im mittleren Polizeivollzugsdienst der 2. Einsatzhundertschaft der Bundespolizeiabteilung ... beschäftigt und begehrt seine Versetzung an das Bundespolizeirevier ...

Der Kläger beantragte bereits mit Schreiben vom 27. Oktober 2008 bei der Direktion der Bundesbereitschaftspolizei ... seine Abordnung mit dem Ziel der Versetzung zum Bundespolizeirevier ... Zur Begründung führte er damals im Wesentlichen familiäre und persönliche Gründe an. So machte der Kläger die Entfernung zwischen seinem Wohnort in ... und seinem Dienstort in ... geltend. Außerdem habe er von seinen Eltern einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb übernommen. Seine Mutter, welche in seinem Haushalt lebe, leide an Diabetes und Rheuma und sei im Besitz eines Behindertenausweises mit einem anerkannten Grad der Behinderung von 50 Prozent. Neben der Mutter benötige auch die berufstätige und alleinerziehende Schwester seine Unterstützung. Schließlich sei er verheiratet und Vater einer damals ...-jährigen Tochter. Nach Ablehnung des Gesuchs durch Bescheid der Beklagten vom 11. November 2008 und negativem Ausgang des Widerspruchsverfahrens erhob der Kläger am 10. Februar 2009 Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 13. Januar 2009 vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth mit dem Ziel, die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag auf Abordnung mit dem Ziel der Versetzung erneut zu entscheiden. Mit Urteil vom 12. Februar 2010 (Az. B 5 K 09.79) wurde dem Begehren des Klägers stattgegeben. Die Beklagte habe das ihr zustehende Ermessen nicht ausgeübt. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Antrag auf Zulassung der Berufung zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof gestellt, der mit Beschluss vom 26. Juli 2011 (Az.: 6 ZB 10.1143) abgelehnt worden ist.

Am 5. April 2011 beantragte der Kläger erneut die Abordnung zum Bundespolizeirevier ... Er verwies auf seinen Antrag vom 27. Oktober 2008 und die bereits vorgetragenen sozialen und persönlichen Gründe. Mit Bescheid vom 2. September 2011 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Es lägen bereits 34 Anträge auf Abordnung aus sozialen Gründen zum Bundespolizeirevier ... vor, denen ebenfalls nicht entsprochen werden könne. In Gewichtung der einzelfallbezogenen - teilweise gravierenden - Härten dieser 34 Mitbewerber seien die vom Kläger vorgetragenen Gründe lediglich als allgemeine Härte mittlerer Schwere zu bewerten, aus denen sich keine vorrangige Berücksichtigung ableiten lasse. Außerdem bestehe aufgrund eines 100-%igen Auffüllungsgrades des Bundespolizeireviers ... zum Stand 10. August 2011 kein dienstliches Bedürfnis an der Verwendung eines weiteren Beamten.

Aufgrund des Bescheidungsurteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 12. Februar 2010 teilte die Beklagte dem Kläger durch Bescheid vom 8. September 2011 mit, dass auch nach erneuter Prüfung seinem Antrag vom 27. Oktober 2008 nicht entsprochen werden könne. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung am 12. Februar 2010 seien im Rahmen der Durchführung der Dienstvereinbarung zur Neuorganisation der Bundespolizei insgesamt 17 Beamte an das Bundespolizeirevier Bamberg versetzt worden. Diese Auswahlentscheidungen seien ermessensfehlerfrei erfolgt. Die sozialen Gründe der Bewerber seien umfangreich erörtert und abgewogen worden. Hierbei sei ausschlaggebend gewesen, dass der Kläger seit Jahren im Tagespendelbereich Dienst tun könne, während die bisherigen Dienststellen der berücksichtigten Beamten zwischen 220 und 300 km von der Dienststelle ... entfernt lägen. Auch aufgrund der derzeitigen Sach- und Rechtslage müsse der Antrag abgelehnt werden. Im Wesentlichen verwies die Beklagte hierbei auf die Gründe des ablehnenden Bescheides vom 2. September 2011.

Mit Schreiben vom 12. September 2011, bei der Beklagten am selben Tag eingegangen, legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid der Beklagten vom 2. September 2011 ein. Sodann legten die Bevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 21. September 2011, vorab per Telefax bei Gericht am gleichen Tag eingegangen, Widerspruch gegen den Bescheid der Beklagten vom 8. September 2011 ein. Der Beklagten sei bekannt, dass dem Kläger das Tragen der schweren Ausrüstung in der Einsatzhundertschaft nicht mehr möglich sei. Aufgrund dieser gesundheitlichen Einschränkungen müsse die Beklagte den Kläger an die Dienststelle nach ... versetzen, da dort das Tragen der schweren Ausrüstung nicht erforderlich sei. Die beim Kläger kumuliert auftretenden sozialen Gründe seien nicht zutreffend gewürdigt worden. Für die angestrebte Abordnung mit dem Ziel einer Versetzung sei die Verfügbarkeit eines freien und besetzbaren Dienstpostens nicht vorausgesetzt. Auch dies werde im Rahmen der Ermessensentscheidung der Beklagten verkannt und führe daher zu einer Ermessensfehlentscheidung.

Mit Widerspruchsbescheid vom 21. November 2011 wies die Beklagte den Widerspruch vom 21. September 2011 gegen den Bescheid vom 8. September 2011 zurück. Obwohl der Kläger mit Schreiben vom 27. Oktober 2008 ursprünglich einen Antrag auf Abordnung mit dem Ziel der Versetzung gestellt habe, lasse das weitere Verfahren klar das Ziel einer dauerhaften Versetzung erkennen. Rechtsgrundlage dafür sei § 28 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes (BBG). Ein Rechtsanspruch auf Versetzung bestehe nicht. Der Dienstherr könne dienstlichen Belangen grundsätzlich den Vorrang vor persönlichen Verwendungswünschen des Beamten einräumen. Nur ganz schwerwiegende persönliche oder familiäre Gründe könnten davon eine Ausnahme begründen. Im vorliegenden Fall habe die Beklagte auch die sozialen und familiären Probleme von anderen Bewerbern zu berücksichtigen und zur Problemsituation des Klägers in Beziehung zu setzen gehabt. Dies habe zu einer Entscheidung zulasten des Klägers geführt. Auch die vom Kläger geltend gemachte gesundheitliche Einschränkung, die es ihm unmögliche mache, die schwere Ausrüstung in einer Einsatzhundertschaft zu tragen, könne nicht automatisch eine heimatnahe Versetzung begründen, da zunächst eine Umsetzung innerhalb der eigenen Stammdienststelle zu prüfen sei. Die Rechtsauffassung, dass eine Versetzung nicht die Verfügbarkeit eines freien und besetzbaren Dienstpostens zur Voraussetzung habe, sei unzutreffend.

Mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2011, bei Gericht am 21. Dezember 2011 eingegangen, ließ der Kläger Klage erheben und beantragt zuletzt:

I.

Die Ablehnung des Versetzungsantrags des Klägers vom 27. Oktober 2008 mit Bescheiden der Beklagten vom 2. und 8. September 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 21. November 2011 wird aufgehoben.

II.

Die Ablehnung des Versetzungsantrags des Klägers vom 31. Januar 2013 durch Bescheid der Beklagten vom 28. Februar 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 25. Juli 2013 wird aufgehoben.

III.

Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger zur dienstlichen Verwendung an das Bundespolizeirevier ... zu versetzen bzw. abzuordnen.

IV.

Hilfsweise: Die Beklagten wird verpflichtet, über den Abordnungs-/Versetzungsantrag des Klägers an das Bundespolizeirevier ... unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Die Beklagte weiche einer konkreten und substantiellinhaltlichen Ermessensentscheidung nach § 28 Abs. 2 BBG aus, indem sie das Vorhandensein geeigneter Planstellen für eine antragsgemäße Verwendung des Klägers bei dem Bundespolizeirevier... verneine. Tatsächlich seien jedoch geeignete Planstellen für eine Versetzung des Klägers vorhanden. Es werde auf die Dienstvereinbarung des Bundesministeriums des Innern und dem Bundespolizeihauptpersonalrat vom 28. Mai 2008 verwiesen. Diese von der Fürsorgepflicht geprägte Regelung sowie die Schwerbehinderung des Klägers seien im Rahmen der pflichtgemäßen Ermessensausübung entsprechend zu berücksichtigen.

Mit Schreiben des Klägers vom 31. Januar 2013 nahm dieser erneut Bezug auf seinen bereits gestellten Antrag auf Abordnung mit dem Ziel der Versetzung vom 27. Oktober 2008 und beantragte erneut seine Verwendung am Bundespolizeirevier ... Auch diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 28. Februar 2013 ab. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 8. März 2013 Widerspruch ein. Mit polizeiärztlicher Mitteilung vom 1. Juli 2013 wurde festgestellt, dass beim Kläger aufgrund seiner verminderten Belastbarkeit des Bewegungsapparates die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine Verwendung als Polizeivollzugsbeamter im Einsatzzug nicht mehr uneingeschränkt gegeben seien. Er könne jedoch im administrativen Bereich verwendet werden, wenn er nur Tätigkeiten ohne Zwangshaltung mit leichten, kurzfristig mittelschweren körperlichen Belastungen ausführe und ihm die Möglichkeit zum selbstgesteuerten Positionswechsel gegeben werde. Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2013, dessen Begründung im Wesentlichen den Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 21. November 2011 entspricht, den Widerspruch vom 8. März 2013 gegen den Bescheid vom 28. Februar 2013 zurück. Mit Schriftsatz vom 26. August 2013, bei Gericht eingegangen am 27. August 2013, bezog der Kläger auch diese Bescheide in seine Klage vom 21. Dezember 2011 mit ein.

Die Beklagte beantragt mit Schriftsatz vom 4. Januar 2012,

die Klage vom 19. Dezember 2011 als unbegründet zurückzuweisen.

Zur Begründung ihres Antrags verwies die Beklagte auf ihren Widerspruchsbescheid vom 21. November 2011. Mit Telefax vom 20. Februar 2014 teilte die Beklagte ergänzend mit, dass im Revier Bamberg seit dem Jahr 2011 keine freien und besetzbaren Dienstposten vorhanden gewesen seien und daher schon keine Möglichkeit bestanden habe, einen Dienstposten mit dem Kläger oder einem Mitbewerber zu besetzen. Auch derzeit seien keine freien und besetzbaren Dienstposten im mittleren Polizeivollzugsdienst am Revier ... verfügbar. Da der Kläger zuletzt eine Abordnung zur Regionalen Bereichswerkstatt (RBW) ... beantragt habe und bei der 2. Einsatzhundertschaft in ... keine vakanten Tätigkeitsbereiche bestünden, die eine einschränkungskonforme Beschäftigung entsprechend den polizeiärztlichen Attesten ermöglichen würden, sei beabsichtigt, den Kläger für den Zeitraum vom 24. Februar 2014 bis 30. Juni 2014 zur RBW ... zur Verwendung als „Bearbeiter“ abzuordnen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - auf die Behördenakten und die Gerichtsakte sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 25. Februar 2014 Bezug genommen.

Gründe

Die Verpflichtungsklage des Klägers ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Die Ablehnung der vom Kläger begehrten Versetzung an das Bundespolizeirevier ... durch die Beklagte ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts rechtmäßig und verletzt daher den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO.

1. Die Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO ist in vollem Umfang zulässig.

a) Auch wenn in Bezug auf den Widerspruch des Klägers vom 12. September 2011 gegen den Bescheid der Beklagten vom 2. September 2011 kein Widerspruchsbescheid ergangen ist, so ist die Klage insoweit nach § 75 Satz 1 VwGO als Untätigkeitsklage zulässig. Denn die Beklagte hat mit Widerspruchsbescheid vom 21. November 2011 nur über den weiteren Widerspruch des Klägers vom 21. September 2011 gegen den Bescheid vom 8. September 2011 sachlich entschieden und diesen zurückgewiesen. Da die Beklagte über den Widerspruch vom 12. September 2011 ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht entschieden hatte, durfte der Kläger nach Ablauf von drei Monaten seit Einlegung des Widerspruchs gemäß § 75 Satz 2 VwGO am 21. Dezember 2011 auch insoweit Klage erheben.

b) Die vom Kläger mit Schriftsatz vom 26. August 2013 erhobene nachträgliche Erweiterung der Klage gegen den weiteren Bescheid der Beklagten vom 28. Februar 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 25. Juli 2013 ist gem. § 91 Abs. 1 Alt. 2 VwGO zulässig. Die nachträgliche Klageerweiterung ist sachdienlich und als objektive Klagehäufung auch gemäß § 44 VwGO zulässig, weil sich sämtliche Klagebegehren gegen dieselbe Beklagte richten und im Zusammenhang stehen.

2. Die Verpflichtungsklage ist jedoch sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag unbegründet. Die Verwaltungsstreitsache ist weder spruchreif i. S. d. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, noch hat der Kläger einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über eine Versetzung zum Bundespolizeirevier Bamberg, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO.

In prozessualer Hinsicht wird bei einer Klage auf Erteilung eines Vewaltungsaktes, der aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen erst mit Wirkung für die Zukunft eine Begünstigung entfaltet, nur darüber befunden, ob in dem für den Erlass des Verwaltungsaktes maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ein Rechtsanspruch auf Erlass des Verwaltungsaktes bestand und dementsprechend die Ablehnung in diesem Zeitpunkt rechtswidrig war. Ohne Bedeutung ist demgegenüber, ob die Ablehnung des begünstigenden Verwaltungsaktes im Moment des Erlasses des Ablehnungsbescheides rechtswidrig war (Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 113 Rn. 179). Die Rechtsprechung stellt bei Verpflichtungsklagen, denen ein ablehnender Verwaltungsakt vorangegangen ist, nicht auf etwaige Mängel des Ablehungsbescheides ab - ebenso auch nicht auf dessen Begründung -, sondern ausschließlich darauf, ob das Unterbleiben des begehrten begünstigenden Verwaltungsaktes rechtswidrig ist (Kopp/Schenke, a. a. O., § 113 Rn. 186). Als maßgeblicher Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage, der der Beurteilung der Rechtswidrigkeit zugrunde gelegt wird, gilt der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (Kopp/Schenke, a. a. O., § 113 Rn. 218).

a) Der Hauptantrag hat keinen Erfolg, weil die Voraussetzungen für ein Verpflichtungsurteil nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO nicht vorliegen.

Das Begehren des Klägers ist ausschließlich auf eine Versetzung i. S. d. § 28 BBG und nicht auf eine Abordnung i. S. d. § 27 BBG gerichtet. Eine Abordnung ist nach § 27 Abs. 1 BBG die vorübergehende Übertragung einer dem Amt des Beamten entsprechende Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn unter Beibehaltung der Zugehörigkeit zur bisherigen Dienststelle. Gemäß § 88 VwGO ist das Gericht an die Fassung der Anträge nicht sklavisch gebunden. Zwar hat der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten ihn zur dienstlichen Verwendung an das Bundespolizeirevier ... zu versetzen bzw. abzuordnen. Das Begehren des Klägers ist aber unzweifelhaft darauf gerichtet, auf Dauer ein anderes Amt bei einer anderen Dienststelle übertragen zu bekommen, so dass eine Abordnung nicht Streitgegenstand dieses Verfahrens ist. Es ist daher lediglich zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für eine Versetzung vorliegen.

Der Kläger hat gemäß § 28 Abs. 2 Alt. 1 BBG keinen Anspruch auf Versetzung zum Dienstort nach ...

Gemäß § 28 Abs. 1 BBG ist eine Versetzung die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn. § 28 Abs. 2 Alt. 1 BBG regelt anknüpfend an die Legaldefinition des Abs. 1 die Versetzung des Beamten auf Antrag. Die durch den Antrag des Beamten ausgelöste Entscheidung über die Versetzung liegt im Ermessen des Dienstherrn (Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Aufl. 2013, § 4 Rn. 8 und 10). Mangels eines allgemeinen Rechts am abstraktfunktionalen Amt hat der Beamte grundsätzlich weder einen Anspruch auf Zu- oder Wegversetzung (Battis, Bundesbeamtengesetz, 4. Aufl. 2009, § 28 Rn. 16). Nur im Einzelfall, wenn jede andere Ermessensentscheidung des Dienstherrn fehlerhaft wäre, kann sich der Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung zu einem Versetzungsanspruch verdichten (BVerwG, B. v. 6.12.1974 - II B 60.74 -). Eine solche Ermessenreduzierung auf Null ist aber nur dann anzunehmen, wenn „schwerwiegende persönliche Gründe“ oder eine „außergewöhnliche Härte“ die Versetzung - bei Anlegung eines strengen Maßstabes - unabweisbar erscheinen lassen (Schnellenbach, a. a. O., § 4 Rn. 12). Eine Versetzung nach § 28 Abs. 2 Alt. 1 BBG setzt jedoch zwingend voraus, dass innerhalb des Dienstbereichs des Dienstherrn eine freie und besetzbare Planstelle verfügbar ist (Battis, a. a. O., § 28 Rn. 16; Schnellenbach, a. a. O., § 4 Rn. 8).

Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs kann der Kläger von der Beklagten nicht verlangen, an das Bundespolizeirevier nach ... versetzt zu werden. Zum einen besteht nach § 28 Abs. 2 Alt. 1 BBG schon kein gebundener Anspruch des Klägers auf Versetzung. Aber auch eine etwaige Ermessensreduzierung auf Null begründet vorliegend keinen Versetzungsanspruch des Klägers. Die Fürsorge- und Schutzpflicht des Dienstherrn nach § 78 BBG, gebietet es zwar, dem Beamten vor gesundheitlichen Schäden zu bewahren, die ihm wegen der Art seiner dienstlichen Tätigkeit am bisherigen Dienstort drohen. Die Beklagte ist also aufgrund der polizeiärztlichen Mitteilungen, wonach beim Kläger aufgrund der verminderten Belastbarkeit seines Bewegungsapparates die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine Verwendung als Polizeivollzugsbeamter nicht mehr uneingeschränkt gegeben sind, gehalten, den Kläger im administrativen Bereich gesundheitsschonend zu verwenden. Hingegen gebietet es die Fürsorgepflicht aber nicht, dass der Kläger auf einen bestimmten Dienstposten im administrativen Bereich einer anderen Dienststelle versetzt werden müsste. Jedenfalls setzt ein konkretes Versetzungsbegehren - auch im Falle einer Ermessensreduzierung auf Null - voraus, dass ein freier und besetzbarer Dienstposten am gewünschten Dienstort zur Verfügung steht. Hieran scheitert aber das konkretisierte Begehren des Klägers, an den Dienstort nach ... versetzt zu werden.

Die Beklagtenvertreterin hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass am Bundespolizeirevier ... derzeit keine freien und besetzbaren Dienstposten im mittleren Polizeivollzugsdienst verfügbar seien. Bereits seit 2009 seien am Dienstort ... keine Dienstposten wieder besetzt worden. Momentan seien in ... vier sogenannte „Sozialfälle“ aus Aschaffenburg im Einsatz. Diese Dienstposten würden wieder zurück an das Revier ... fallen, sobald die Dienstposteninhaber versetzt oder in den Ruhestand versetzt werden. Auch mit Blick auf die Zukunft würden am Bundespolizeirevier ... frei werdende Stellen nur mittelfristig wiederbesetzt, nämlich nur dann, wenn die Stellenbesetzungsquote des Reviers unter 82% sinke. Selbst in diesem Falle würde der dortige Einsatz voraussetzen, dass der Beamte im Schicht- bzw. Wechselschichtdienst tätig sein müsste. Für die beschränkten Einsatzfelder „Tagdienst“ oder „Innendienst“ bestünden keine Einsatzmöglichkeiten. Mit den im polizeiärztlichen Attest vom 11. November 2013 beschriebenen Gesundheitseinschränkungen sei ein Einsatz des Klägers als Kontroll- und Streifenbeamter am Standort ... auch nicht möglich.

Ein Versetzungsanspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aus der von ihm erwähnten Dienstvereinbarung des Bundesministeriums des Innern und dem Bundespolizeihauptpersonalrat vom 28. Mai 2008, die aufgrund der Neuorganisation der Bundespolizei erlassen wurde. Denn diese Dienstvereinbarung ist heute nicht mehr anwendbar. Aus einer Verfügung des Bundespolizeipräsidiums vom 2. Mai 2013, die die Beklagte in der mündlichen Verhandlung dem Gericht übergeben hat, ergibt sich, dass die Bundespolizei seit dem Jahr 2013 wieder zur sogenannten „normalen Personalwirtschaft“ zurückgekehrt ist. Die Beklagtenvertreterin erklärte hierzu in der mündlichen Verhandlung, dass es seither ausgeschlossen sei, Versetzungen allein mit sozialen Erwägungen und Fürsorgegesichtspunkten zu begründen. Auswahlentscheidungen würden nur noch nach den Grundsätzen Leistung, Eignung und Befähigung getroffen. Deshalb könne man bezüglich eines Einsatzes in ... bei Vorliegen eines „Sozialfalles“ nur vorübergehende Personalmaßnahmen treffen, wie beispielsweise eine befristete Umsetzung oder Abordnung.

b) Auch der Hilfsantrag des Klägers nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO hat keinen Erfolg, weil § 28 Abs. 2 Alt. 1 BBG dem Kläger vorliegend keinen Anspruch auf ermessenfehlerfreie Entscheidung gibt. Denn zur Ausübung des Ermessens nach § 28 Abs. 2 Alt. 1 BBG (Rechtsfolgenseite dieser Norm) ist die Behörde erst dann verpflichtet, wenn zuvor auf der Tatbestandsseite des § 28 Abs. 2 Alt. 1 BBG sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind. Die Erfüllung des ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals „Verfügbarkeit eines freien und besetzbaren Dienstpostens“ ist also der Ermessensentscheidung „vorgelagert“ (Battis, a. a. O., § 28 Rn. 16). Da aber - wie bereits festgestellt - ein freier Dienstposten am Standort ... derzeit nicht verfügbar ist, darf und muss die Beklagte keine Ermessensentscheidung (mehr) treffen, so dass der Kläger auch keine Verpflichtung der Beklagten zu einer Bescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO verlangen kann.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

5. Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO bestehen nicht.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Wohnung so zu nehmen, dass die ordnungsmäßige Wahrnehmung ihrer Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird.

(2) Die oder der Dienstvorgesetzte kann, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern, anweisen, dass die Wohnung innerhalb einer bestimmten Entfernung von der Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen ist.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.