Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 07. Juli 2015 - B 5 K 14.550

bei uns veröffentlicht am07.07.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Bayreuth

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Bayreuth

Aktenzeichen: B 5 K 14.550

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 07.07.2015

rechtskräftig: ja,

bestätigt durch VGH, Beschluss vom 2.9.2015 Az.: 4 ZB 15.1842

5. Kammer

Sachgebiets-Nr. 141

Hauptpunkte:

- Anordnung gegenüber einem Gemeinderatsmitglied zur Herausgabe von amtlichen Unterlagen;

- Anordnung zur Löschung von amtlichen Unterlagen, die auf der Homepage eines Gemeinderatsmitglieds zum Download bereitgehalten werden;

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: ...

gegen

Stadt Wunsiedel vertreten durch den ersten Bürgermeister Marktplatz 6, 95632 Wunsiedel

- Beklagte -

bevollmächtigt: ...

beteiligt: Regierung von Oberfranken - Vertreter des öffentlichen Interesses - Ludwigstr. 20, 95444 Bayreuth

wegen Vollzug der Bayer. Gemeindeordnung (Herausgabe von Unterlagen)

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth, 5. Kammer,

durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichts ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter ... die ehrenamtliche Richterin ... und die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund mündlicher Verhandlung vom 7. Juli 2015 am 7. Juli 2015 folgendes Urteil:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem ihn die Beklagte verpflichtet hat, ein Gutachten des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes (BKPV) herauszugeben und jede Veröffentlichung des Gutachtens künftig zu beenden.

1. Der Kläger ist seit dem 1. Mai 2014 Mitglied des Stadtrats der Beklagten; er war bis Juni 2014 Vorsitzender der Stadtratsfraktion von Bunter Liste und Grünen (Frankenpost vom 28.6.2014). Am 19. Mai 2014 ging bei der Beklagten das in ihrem Auftrag erstellte Gutachten des BKPV vom 12. Mai 2014 ein (Sitzungsbuch des Hauptausschusses vom 3.6.2014). Der erste Bürgermeister übergab am 30. Mai 2014 an die weiteren Bürgermeister und an die Fraktionssprecher je ein Exemplar des Gutachtens verbunden mit dem Hinweis auf eine nichtöffentliche Sachbehandlung. In der öffentlichen Sitzung des Hauptausschusses vom 3. Juni 2014 stellte er das Gutachten vor; die Ausschussmitglieder erhielten Teile des Gutachtens als Sitzungsvorlage. Einem Artikel in der Frankenpost (FP) vom 6. Juni 2014 ist zu entnehmen, der Kläger wolle das Gutachten „allen Wunsiedlern zugänglich machen“ und biete „jedem Bürger an, in das Gutachten Einsicht zu nehmen.“ Am 6. Juni 2014 wies ihn die Beklagte auf die Verschwiegenheitspflicht hin; etwas anderes ergebe sich nicht daraus, dass die Medien das Gutachten illegal erhalten hätten. Nachfolgend stellte der Kläger das Gutachten mit einer Unterbrechung (27.6.-6.7.2014) unstreitig auf seiner Homepage zum Download bereit und bestritt eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht (Schreiben vom 18.6.2014). In seiner Sitzung vom 25. Juni 2014 fasste der Stadtrat mehrheitlich den Beschluss:

1. Der Stadtrat fordert Herrn S. auf, die Veröffentlichung des Konsolidierungsgutachtens des BKPV vom 12.5.2014 aus Geheimhaltungs- und Datenschutzgründen sofort zu unterlassen.

2. Der Stadtrat missbilligt die Vorgehensweise von Herrn S. aufs Schärfste und beauftragt die Verwaltung zu prüfen, wie die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht sanktioniert werden kann.

Mit Schreiben vom 27. Juni 2014 hörte die Beklagte den Kläger wegen einer möglichen Ordnungsmaßnahme an und forderte ihn zur sofortigen Beendigung des rechtswidrigen Zustands auf. Mit weiterem Schreiben vom 17. Juli 2014 forderte die Beklagte den Kläger nochmals auf, das Gutachten vom 12. Mai 2014 sofort von der Homepage zu nehmen und keine Veröffentlichungen daraus mehr vorzunehmen. Im nichtöffentlichen Teil seiner Sitzung vom 17. Juli 2014 fasste der Stadtrat der Beklagten folgenden Beschluss:

„Der Stadtrat beschließt unter Abwägung des Für und Wider gegen Herrn S. wegen Verletzung der Verschwiegenheitspflicht ein Ordnungsgeld gemäß Art. 20 Abs. 4 GO zu verhängen. Aufgrund des Umfangs und des schuldhaft wiederholten Handelns wird ein Ordnungsgeld in Höhe von 400 Euro als angemessen festgesetzt; eine bloße Rüge oder Ermahnung genügt hier nicht.

Bei der Festsetzung der Ordnungsgeldhöhe wurde berücksichtigt, dass Herr S. die Verschwiegenheitspflicht nicht nur einmalig, sondern durch Einstellen des gesamten Gutachtens vom 12. Mai 2014 auf seiner Internetseite permanent verletzt hat und dadurch auch mehrfach schützenswerte personenbezogene Daten offenbart wurden. Zudem handelte Herr S. wiederholt rechtswidrig.

Der Stadtrat verlangt von Herrn S. zur Verhinderung weiterer Rechtswidrigkeit die sofortige Herausgabe des Konsolidierungsgutachtens des BKPV vom 12. Mai 2014 in jeglicher ihm vorliegenden Form, also auch die Wiedergaben samt aller elektronischer Medien.

Der Stadtrat beauftragt die Verwaltung öffentlichrechtliche und/oder zivilrechtliche Ansprüche gegen Herrn S. geltend zu machen, um die Herausgabe des Konsolidierungsgutachtens und die Verhinderung weiterer rechtswidriger Verwendung durchzusetzen.

Der Stadtrat beschließt, dass zur Durchsetzung oben genannter Beschlüsse ein Fachanwalt durch den ersten Bürgermeister beauftragt werden kann.“

Unter Hinweis auf den Beschluss forderte die Beklagte den Kläger auf, das Gutachten und alle Kopien bis zum 21. Juli 2014 abzugeben und es dauerhaft von seiner Homepage zu entfernen (Schreiben vom 18.7.2014). Hierauf erwiderte der Kläger unter dem 18. Juli 2014. Mit Bescheid vom 25. Juli 2014 verhängte die Beklagte gegen den Kläger ein Ordnungsgeld wegen des Verstoßes gegen die Verschwiegenheitspflicht; die hiergegen gerichtete Klage war unter dem Aktenzeichen B 5 K 14.518 anhängig.

Mit Bescheid vom 28. Juli 2014 verpflichtete die Beklagte den Kläger zur unverzüglichen Heraus- bzw. Rückgabe des Gutachtens des BKPV vom 12. Mai 2014 sowie sämtlicher ihm vorliegenden oder gemachten Wiedergaben (auch Kopien); die Abgabe habe während der allgemeinen Dienstzeit im Rathaus zu erfolgen (Nr. 1 des Bescheids). Der Kläger wurde zudem verpflichtet, unverzüglich jede Veröffentlichung des unter Nr. 1 genannten Gutachtens dauerhaft und wirksam zu beenden, soweit erforderlich eine gesicherte Löschung (auch aller Kopien) vorzunehmen, insbesondere auf der Homepage www.....de und in den sozialen Netzwerken und künftig jede Kundgabe des Gutachtens ganz oder in Teilen zu unterlassen, insbesondere auf elektronischem Weg, im Internet sowie in den sozialen Netzwerken. Die Unterlassungspflicht entfalle, wenn das Gutachten durch den Stadtrat ganz oder teilweise zur Veröffentlichung freigegeben werde und der erste Bürgermeister das vollziehe (Nr. 2 a - c). Zudem ordnete die Beklagte die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 an (Nr. 3). Schließlich drohte sie Zwangsgelder für den Fall an, dass der Kläger seinen Verpflichtungen in Nrn. 1, 2 a und 2 b bis zum 4. August 2014 nicht, nicht vollständig oder nicht zeitgerecht nachkomme (Nr. 4 a - c). Die Anordnung stütze sich auf Art. 20 Abs. 2 Satz 3 der Bayer. Gemeindeordnung (GO). Der Inhalt des Gutachtens sei nicht offenkundig; die Medien hätten nur wenige Passagen und keine personenbezogenen Belange veröffentlicht. Durch die Veröffentlichung auf seiner Homepage habe der Kläger die Verschwiegenheitspflicht verletzt und unbefugt personenbezogene Daten offenbart. Das gelte vor allem für die Offenbarung von acht Grundstücksgeschäften, bei denen Kaufpreis und Vertragspartner zugeordnet werden könnten, von Mitarbeiterdaten und von Vertragsinhalten. Die Beklagte sei in der Entscheidung über den Umgang mit dem Gutachten in der Öffentlichkeit frei. Der Stadtrat habe entschieden, es solange nicht vollständig zu veröffentlichen, bis die Geheimhaltungsgründe mit Stadtratsbeschluss oder Entscheidung des ersten Bürgermeisters entfallen seien. Das Gutachten beinhalte eine Vielzahl von zu schützenden Punkten. Durch die Veröffentlichung habe der Kläger Verhandlungsinteressen der Beklagten aufs Spiel gesetzt und den Schutz der Vertragspartner sowie der Mitarbeiter missachtet. Der Verstoß halte an und könne nicht durch die Verhängung eines Ordnungsgelds beseitigt oder verhindert werden.

Mit Schreiben vom 6. August 2014 (Bl. 148 der Beiakte I) stellte die Beklagte die mit Bescheid vom 28. Juli 2014 angedrohten Zwangsgelder in Höhe von 1.300 Euro zur Zahlung fällig und drohte dem Kläger weitere Zwangsgelder an. Die hiergegen gerichtete Klage war unter dem Aktenzeichen B 5 K 14.551 anhängig.

2. Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 12. August 2014, eingegangen beim Bayer. Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tag, erhob der Kläger Klage und beantragte,

den Bescheid der Beklagten vom 28. Juli 2014 aufzuheben.

Zugleich beantragte er die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Nrn. 1 und 2 des Bescheids der Beklagte vom 28. Juli 2014 anzuordnen (Az. B 5 S 14.549). Zur Begründung der Klage wird vorgetragen, die Beschlussfassung in der nichtöffentlichen Sitzung vom 17. Juli 2014 sei wegen Verstoßes gegen Art. 52 Abs. 2 GO nichtig. Gründe für die Nichtöffentlichkeit seien weder vorgetragen, noch ersichtlich. Die Beklagte habe den Kläger in der öffentlichen Sitzung vom 25. Juni 2014 in inquisitorischer Weise unter Verletzung seines Persönlichkeitsrechts in öffentlicher Sitzung angeprangert. Darüber habe die Presse ausführlich berichtet. Die Beschlussfassung vom 25. Juni 2014 verstoße ebenfalls gegen Art. 52 Abs. 2 GO, weil sie wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers nicht hätte öffentlich geführt werden dürfen. Das Gutachten enthalte keine der Verschwiegenheit unterliegenden Tatsachen. Der BKPV habe klargestellt, dass die Veröffentlichung seines Gutachtens nicht verboten sei. Darüber hinaus sei das Gutachten bewusst so gefertigt, dass es ohne weiteres publiziert werden könne. Es enthalte keine Namensnennung und keinen Sperrvermerk. Angesichts eines Schuldenstandes der Beklagten von mehr als 100 Millionen Euro hätten die in einer Garantenposition befindlichen Stadträte die Rechtspflicht, hiergegen einzuschreiten und diese Vorgänge zu veröffentlichen. Die Öffentlichkeit habe ein schützenswertes Interesse daran, nicht wie in der Vergangenheit mit der Unwahrheit bedient zu werden. Darüber hinaus sei das Haushaltsrecht grundsätzlich immer öffentlich; auf Art. 102 GO werde verwiesen. Ferner seien alle rechtswidrigen Grundstücksgeschäfte ohne Namensnennung aufgeführt. Grundstücksgeschäfte mit rechtswidrigem Inhalt seien mangels Schutzbedürfnisses zu Recht dargestellt. Personenbezogene Mitarbeiterdaten und die Gestaltung von Verträgen seien ebenfalls nicht aufgeführt. Aufgeführt seien nur eindeutig legale Geschäfts- und Vertragspraktiken der Beklagten, für die ebenfalls kein schutzwürdiges Interesse bestehe. Die Entscheidung des Stadtrats, das gesamte Gutachten als nicht öffentlich zu behandeln, sei rechtswidrig, weil schützenswerte Belange der Beklagten nicht gegeben seien. Auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Januar 2009 (Az. 2 N 08.124) werde Bezug genommen. Die Beklagte hätte zur Vermeidung dieser Nichtigkeit allenfalls eine Beschlussfassung dergestalt herbeiführen können, dass sie dezidiert darlege, welche Bestandteile des Gutachtens mit welcher Begründung der Nichtöffentlichkeit unterfallen sollten. Das habe sie nicht getan. Zudem sei das Gutachten bereits in der öffentlichen Hauptausschusssitzung vom 3. Juni 2014 ausführlich erörtert worden.

Mit Schriftsatz vom 18. August 2014 teilte die Regierung von Oberfranken mit, dass sie von ihrer Befugnis, sich als Vertreter des öffentlichen Interesses an dem Verfahren zu beteiligen, Gebrauch mache.

Mit Schriftsatz vom 3. September 2014 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, das Gutachten diene dazu, Konsolidierungsmöglichkeiten für den Haushalt aufzuzeigen und kritische Strukturen zu benennen. Es beinhalte konkrete Angaben zu einzelnen Verträgen und Personalstellen. Auch ohne Namensnennung seien die jeweiligen Stellen zweifelsfrei bezeichnet. Die betroffenen Mitarbeiter seien den meisten Bürgern sowohl namentlich als auch in ihrer Funktion bekannt. Zwar seien Stadtratssitzungen im Regelfall öffentlich; etwas anderes gelte nur dann, wenn das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte Ansprüche einzelner entgegenstünden. Über die Sitzungen werde eine Niederschrift gefertigt. Gemäß Art. 54 Abs. 3 Satz 2 GO seien die Bürger nur zur Einsicht in die Niederschriften über öffentliche Sitzungen berechtigt. Darüber hinausgehende Rechte bestünden nicht. Dementsprechend sei auch kein Bürger berechtigt, Einsicht in das Gutachten zu nehmen, solange nicht etwas anderes beschlossen und vom ersten Bürgermeister vollzogen werde. Zudem habe man dem Kläger - damals Fraktionsvorsitzender - das Gutachten unter Hinweis auf die Verschwiegenheitspflicht zur Vorbereitung ausgehändigt und ihn darauf mit Schreiben vom 6. Juni 2014 nochmals hingewiesen. Ehrenamtliche Stadtratsmitglieder unterlägen gemäß Art. 20 Abs. 2 GO einer Verschwiegenheitspflicht. Bei dem Gutachten handele es sich weder um eine Mitteilung innerhalb des amtlichen Verkehrs, noch über eine offenkundige Tatsache noch über eine solche, die ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfe. Die Herausgabeverpflichtung stütze sich auf Art. 20 Abs. 2 Satz 3 GO. Der Kläger sei nicht berechtigt, das Gutachten vollständig der Öffentlichkeit durch Einstellen in seine Homepage als Download und Verweise darauf in sozialen Netzwerken zugänglich zu machen. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass das Gutachten in öffentlicher Sitzung des Stadtrats bzw. des Hauptausschusses vorgestellt und diskutiert worden sei. Die Abarbeitung des Gutachtens sei Sache des Stadtrates. Die Behandlung in nichtöffentlicher Sitzung am 17. Juli 2014 sei notwendig gewesen, weil es um persönliche Belange des Klägers in seiner Eigenschaft Stadtrat gegangen sei. Entgegen seiner Auffassung gehe es nicht um die Frage der Auswertung des Gutachtens und etwaiger Konsequenzen daraus, sondern allein darum, ob er berechtigt gewesen sei, das Gutachten vollständig, ohne Freigabe durch den Stadtrat und ohne Erlaubnis des ersten Bürgermeisters eigenmächtig zu veröffentlichen.

Mit Schriftsatz vom 25. November 2014 ließ der Kläger ergänzend vortragen und eine Beschlussvorlage der Beklagten zur Stadtratssitzung vom 19. November 2014 mit einem Beanstandungsschreiben des Landratsamts Wunsiedel i.F. vom 23. Oktober 2014 vorlegen.

3. Bereits mit Beschluss vom 26. Januar 2015 hatte das Bayer. Verwaltungsgericht Bayreuth den Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid vom 28. Juli 2014 abgelehnt (Az. B 5 S 14.549). Die hiergegen gerichtete Beschwerde blieb ohne Erfolg (BayVGH, B. v. 20.4.2015 - Az. 4 CS 15.381).

4. In der mündlichen Verhandlung verband das Gericht die Verwaltungsstreitsachen B 5 K 14.518, B 5 K 14.550 und B 5 K 14.551 zur gemeinsamen Verhandlung. Die Beteiligten wiederholten ihre schriftsätzlich gestellten Anträge. Wegen des weiteren Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

5. Ergänzend wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen. Die Gerichtsakte der Verfahren Az. B 5 K 14.518, B 5 S 14.549 und B 5 K 14.551 wurden beigezogen. Mit Urteilen vom 7. Juli 2015 hat das Gericht die Klagen des Klägers in den Verfahren Az. B 5 K 14.518 und B 5 K 14.551 abgewiesen.

Entscheidungsgründe:

1. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 28. April 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

a) Der Bescheid unterliegt in formeller Hinsicht keinen durchgreifenden Zweifeln. Die Beklagte hat dem Kläger mit Schreiben vom 18. Juli 2014 gem. Art. 28 Abs. 1 des Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) Gelegenheit gegeben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

Entgegen dem Vorbringen des Klägers trägt auch die Tatsache, dass der Stadtrat der Beklagten über den Erlass des streitgegenständlichen Bescheids in nichtöffentlicher Sitzung vom 17. Juli 2014 beschlossen hat, nicht die Annahme der Nichtigkeit dieses Beschlusses wegen eines Verstoßes gegen Art. 52 Abs. 2 GO mit der Folge einer Unwirksamkeit des Bescheids vom 28. Juli 2014. Es mag zwar sein, dass der Bayer. Verwaltungsgerichtshof (U. v. 26.1.2009 - 2 N 08.124 - BayVBl 2009, 344 f.) nunmehr die Auffassung vertritt, dass die Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes einen schwerwiegenden Verstoß gegen tragende Verfahrensprinzipien der Kommunalverfassung darstellt, der die Ungültigkeit des Satzungsbeschlusses zur Folge hat. Das erkennende Gericht ist jedoch der Auffassung, dass diese auf Beschlussfassungen im Rahmen des Normerlasses entwickelte Rechtsprechung nicht auf Gemeinderatsbeschlüsse zum Erlass eines Verwaltungsaktes zu übertragen ist (so: VG Bayreuth, B. v. 26.1.2015 - B 5 S 14.549 - juris Rn. 30; B. v. 16.2.2009 - B 2 E 08.1234 - juris Rn. 34 f.; a.A. Pahlke, BayVBl 2010, 357/361).

Selbst wenn die o. g. Rechtsprechung des Bayer. Verwaltungsgerichthofs dem Grunde nach auch auf Beschlüsse zum Erlass eines Verwaltungsaktes zu übertragen sein sollte, wäre zu berücksichtigen, dass das Gesetz selbst, wie sich aus Art. 52 Abs. 2 Satz 1 GO ergibt, Ausnahmen von der Öffentlichkeit zulässt. Denn nach dieser Regelung sind die Sitzungen (nur) dann öffentlich, wenn nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche einzelner entgegenstehen, d. h. wenn die öffentliche Beratung oder Beschlussfassung über einen bestimmten Tagesordnungspunkt das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte Ansprüche einzelner schädigen würde (LT-Drs. 2/1140 S. 39 zitiert nach Hölzl/Hien/Huber, GO, Stand März 2015, Anm. 4 zu Art. 52; vgl. auch BayVGH, B. v. 20.4.2015 - 4 CS 15.381 - juris Rn. 14). Dabei genügt das Vorliegen einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit, dass diese Interessen nachteilig betroffen werden können; die Besorgnis einer wesentlichen oder nachhaltigen Schädigung ist nicht erforderlich (Hölzl/Hien/Huber, a. a. O.). Ferner kann in diesem Zusammenhang nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Abgrenzung von öffentlich und nichtöffentlich zu beratenden Gegenständen im Einzelfall schwierig sein kann, so dass dem Gemeinderat bei der Entscheidung über die Frage der öffentlichen oder nichtöffentlichen Sachbehandlung ein Beurteilungsspielraum zusteht. Für den Ausschluss der Öffentlichkeit müssen somit vertretbare Gründe vorliegen, mit der Folge, dass ein in nichtöffentlicher Sitzung gefasster Beschluss auch dann gültig ist, wenn sich diese letztlich als nicht stichhaltig erweisen (Hölzl/Hien/Huber, a. a. O., Anm. 2 und 5 zu Art. 52 GO).

Gemessen daran ist die Entscheidung des Stadtrats der Beklagten, die streitgegenständliche Angelegenheit in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln, rechtlich auch nicht zu beanstanden. Die Entscheidung zum Ausschluss der Öffentlichkeit, die hier konkludent durch Behandlung des Tagesordnungspunktes in nichtöffentlicher Sitzung auf Vorschlag des Bürgermeisters bzw. der Verwaltung getroffen wurde (BayVGH, B. v. 20.4.2015 - 4 CS 15.381 - juris Rn. 15; Hölzl/Hien/Huber, a. a. O., Anm. 5 zu Art. 52; Bauer/Böhle/Ecker, Bayer. Kommunalgesetze, Stand Februar 2014, Rn. 13 zu Art. 52), ist jedenfalls vertretbar. Gegenstand war die Frage, ob die Veröffentlichung des Gutachtens auf der Homepage des Klägers rechtmäßig war und ob die Beklagte gegenüber dem Kläger als Mitglied des Stadtrats durch Erlass eines entsprechenden Bescheids kommunalrechtliche Herausgabe- und Löschungsansprüche geltend machen kann und soll. Dabei durfte die Beklagte aufgrund der Einlassungen des Klägers im Vorfeld der Stadtratssitzung (Schreiben vom 18.6.2014 und vom 17.7.2014) zu Recht davon ausgehen, dass bei der Beratung über den beabsichtigten Erlass des streitgegenständlichen Bescheids auch im Detail einzelne Punkte angesprochen und diskutiert werden, die einer vollumfänglichen Veröffentlichung des Gutachtens gerade entgegenstehen. Angesichts dieser Sachlage ist die Entscheidung zum Ausschluss der Öffentlichkeit jedenfalls vertretbar und nicht missbräuchlich (so auch: BayVGH, B. v. 20.4.2015 - 4 CS 15.381 - juris Rn. 17).

b) Auch in materieller Hinsicht erweist sich der streitgegenständliche Bescheid als rechtmäßig.

aa) Die auf Heraus- bzw. Rückgabe des Gutachtens des BKPV vom 12. Mai 2014 sowie sämtlicher Wiedergaben (auch Kopien) gerichtete Anordnung in Nr. 1 des Bescheids unterliegt keinen durchgreifenden Zweifeln.

Zu Recht stützt die Beklagte diese Anordnung auf Art. 20 Abs. 2 Satz 3 GO. Nach dieser Vorschrift haben Mitglieder des Stadtrats, die gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GO über die ihnen bei ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit bewahren müssen, auf Verlangen des Gemeinderats u. a. amtliche Schriftstücke und Aufzeichnungen jeder Art über dienstliche Vorgänge herauszugeben, auch soweit es sich um Wiedergaben handelt. Diese Pflicht gilt nicht für Mitteilungen im amtlichen Verkehr und über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Die Verschwiegenheitspflicht bezieht sich auf alle bei der ehrenamtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten unabhängig davon, wie sie dem Betreffenden bei seiner ehrenamtlichen Tätigkeit bekannt geworden sind; sie umfasst nicht nur Angelegenheiten, deren Geheimhaltungsbedürfnis ein Gesetz vorschreibt oder vom Gemeinderat ausdrücklich beschlossen worden sind (BayVGH, U. v. 23.3.1988 - 4 B 86.02994 - BayVBl 1989, 81/82). Die Behandlung in nichtöffentlicher Sitzung ist indes ein starkes Indiz für die Geheimhaltungsbedürftigkeit (BayVGH, B. v. 29.1.2004 - 4 ZB 03.174 - BayVBl 2004, 402 f.). Ob eine offenkundige oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürftige Tatsache vorliegt, bestimmt sich nach der Gesamtheit der Äußerung und ihrer konkreten Prägung, insbesondere durch den Zusammenhang, in dem sie abgegeben wurde (vgl. BayVGH, U. v. 29.10.1975 - 52 V 72 - BayVBl. 1976, 498). In diesem Zusammenhang sind zu berücksichtigen der Gegenstand, über den gesprochen wurde, der gerade erreichte Stand der Beratungen, der durch die Äußerung verfolgte Zweck und der Zuhörerkreis (VG Regensburg, U. v. 24.9.2014 - RO 3 K 14.383 - juris; VG Würzburg, U. v. 27.11.2002 - W 2 K 02.870 - juris).

Gemessen daran ist die Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass das Gutachten in seiner Gesamtheit grundsätzlich der Verschwiegenheitspflicht unterliegt.

Ein Ausnahmetatbestand nach Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 GO liegt nicht vor. Es mag zwar sein, dass, worauf der Kläger zutreffend hinweist, über das Gutachten des BKPV vom 12. Mai 2014 in den Medien berichtet wurde und dass das Gutachten auch Beratungsgegenstand in der öffentlichen Sitzung des Hauptausschusses der Beklagten vom 3. Juni 2014 war. Gleichwohl kann daraus nicht abgeleitet werden, bei dem Inhalt des Gutachtens handele es sich um offenkundige Tatsachen im Sinne der vorgenannten Regelung.

Denn zunächst ist festzustellen, dass die Beklagte den Inhalt des Gutachtens des BKPV vom 12. Mai 2014, das - ohne Anlagen - einen Umfang von 108 Seiten aufweist, nicht von sich aus verbreitet hat. Nach unwidersprochen gebliebenem Sachvortrag der Beklagten, hat der erste Bürgermeister das Gutachten am 30. Mai 2014 nur an die weiteren Bürgermeister sowie an die alle Fraktionssprecher und zudem verbunden mit dem ausdrücklichen Hinweis ausgehändigt, dass das Gutachten nicht öffentlich zu behandeln sei und ausschließlich für den internen Gebrauch zur Verfügung gestellt werde (S. 3 des angefochtenen Bescheids). Darüber hinaus hat der Stadtrat der Beklagten mit Beschluss vom 24. Juli 2014 den Antrag des Klägers, das Gutachten des BKPV ohne Schwärzungen auf der Homepage der Beklagten ins Internet einzustellen, abgelehnt (Auszug aus dem Sitzungsbuch). Eine grundlegende Änderung dieser Beschlusslage ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vielmehr hat der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen vorgetragen, dass das Gutachten im Stadtrat schrittweise abgearbeitet und dementsprechend auch sukzessive veröffentlicht werde.

Ferner haben die Medien über das ihnen - offensichtlich nicht mit Willen der zuständigen Organe der Beklagten - zugeleitete Gutachten des BKPV auch nach dem Vortrag des Klägers und ausweislich der in den Behördenakten enthaltenen Kopien (vgl. nur: Süddeutsche Zeitung vom 3.6.2014 „Das Denkmal Beck wackelt“; FP vom 4.6.2014 „Bürgermeister Beck in Bedrängnis“ und „Stadt weitgehend handlungsunfähig“; FP vom 6.6.2014 „S. fordert Beck zum Rücktritt auf“) nur auszugsweise, d. h. nicht im Detail und insbesondere nicht unter Verletzung von datenschutz- und persönlichkeitsrechtlich relevanten Belangen berichtet (BayVGH, B. v. 20.4.2015 - 4 CS 15.381 - juris Rn. 20).

Weiterhin hat die Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass Gegenstand der in diesem Tagesordnungspunkt öffentlichen Hauptausschusssitzung vom 3. Juni 2014 im wesentlichen eine Klärung von Art und Weise der weiteren Sachbehandlung und keine umfassende detaillierte inhaltliche Erörterung des Gutachtens war. Das ergibt sich im Übrigen nicht nur aus der Bezeichnung des entsprechenden Tagesordnungspunktes („Vorstellung der Ergebniszusammenstellung des Konsolidierungsgutachtens sowie Darlegung zur beabsichtigten Behandlung der Detailinhalte durch Verwaltung und politische Gremien“) und dem Umstand, dass den Ausschussmitgliedern das Gutachten nur auszugsweise vorlag, sondern auch aus den Angaben der Sitzungsniederschrift über den Verlauf der Diskussion.

Schließlich ergibt sich auch aus der Veröffentlichung von Teilen des Gutachtens im Amtsblatt der Beklagten vom 4. Oktober 2014 (vgl. S. 8 - 10 des Amtsblatts) und dem Umstand, dass Teile des Gutachtens im Rathaus der Beklagten eingesehen werden können, keine andere Beurteilung. Denn die Beklagte hat in nicht zu beanstandender Weise klargestellt, dass eine Veröffentlichung des ganzen Gutachtens aufgrund der zwingend gebotenen Beachtung von datenschutz- und persönlichkeitsrechtlichen Belangen ausgeschlossen ist (Mitteilung vom 29.9.2014, S. 8 des Amtsblatts vom 4.10.2014).

Eine Befugnis zur vollumfänglichen Offenbarung des Gutachtens ergibt sich nicht daraus, dass die Geheimhaltungsbedürftigkeit weggefallen ist. Vorliegend hat der Stadtrat der Beklagten - wie oben dargelegt - mit Beschluss vom 24. Juli 2014 einen Antrag des Klägers auf ungekürzte Veröffentlichung ohne Schwärzungen auf der Homepage der Beklagten abgelehnt. Änderungen im Hinblick auf diese Beschlusslage sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Daraus folgt, dass der Stadtrat als das gemäß Art. 52 Abs. 3 GO zuständige Organ über den Fortbestand der Geheimhaltungsbedürftigkeit entschieden hat. In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass es nicht Aufgabe des einzelnen Stadtratsmitglieds - hier also des Klägers - ist, darüber zu befinden, ob die Geheimhaltungsbedürftigkeit noch fortbesteht. Die alleinige Zuständigkeit des Gemeinderats für diese Entscheidung ergibt sich daraus, dass auch allein dem Gemeinderat gemäß Art. 52 Abs. 2 Satz 2 GO die Entscheidung obliegt, ob die Bedeutung einer Angelegenheit ihre Behandlung in nichtöffentlicher Sitzung erfordert (BayVGH, B. v. 20.4.2015 - 4 CS 15.381 - juris Rn. 23 f.; U. v. 23.3.1988 - 4 B 86.02994 - BayVBl. 1989, 81/82; VG Würzburg, U. v. 27.11.2002, a. a. O., Rn. 45; vgl. auch: Hölzl/Hien/Huber, a. a. O., Anm. 6 zu Art. 52 GO; Bauer/Böhle/Ecker, a. a. O., Rn. 14 zu Art. 52 GO).

Der Kläger hatte auch deshalb nicht die Berechtigung, die geheimhaltungsbedürftige Angelegenheit der Öffentlichkeit zu unterbreiten, weil es ihm unzumutbar gewesen wäre, zur Vermeidung eines rechtswidrigen Gemeinderatsbeschlusses die hierfür von der Gemeindeordnung vorgesehenen Schritte zu unternehmen. Der Kläger hätte sich, wenn er eine Aufhebung der die Veröffentlichung des Gutachtens entgegenstehenden, nach seiner Ansicht rechtswidrigen Stadtratsbeschlüsse hätte erreichen wollen, an die Rechtsaufsichtsbehörde wenden müssen (BayVGH, B. v. 20.4.2015 - 4 CS 15.381 - juris Rn. 24; U. v. 23.3.1988, a. a. O., BayVBl 1989, 81 f.; VG Würzburg vom 27.11.2002, a. a. O., Rn. 48). Diesen Schritt hat der Kläger gerade nicht getan. Anhaltspunkte dafür, dass die Rechtsaufsichtsbehörde sich von vornherein geweigert hätte, ihren Aufgaben nachzukommen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der vom Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag, zwei Mitarbeiter des Landratsamts Wunsiedel i. F. als Zeugen zu vernehmen „zum Beweis der Tatsache, dass es bei der derzeitigen politischen Führung des Landratsamtes Wunsiedel reine Förmelei gewesen wäre, das Landratsamt als Rechtsaufsichtsbehörde bezüglich der Veröffentlichung des Konsolidierungsgutachtens zu befragen“, war abzulehnen, weil die Klägerseite keine - allein dem Beweis zugänglichen - Tatsachen, sondern bloße Vermutungen unter Beweis gestellt hat (vgl. S. 4 f. der Sitzungsniederschrift). Denn selbst wenn das Landratsamt als Rechtsaufsichtsbehörde in der Vergangenheit in anderen Fällen aus Gründen der „Parteiräson“ - wie die Klägerseite ohne nähere Darlegung meint - gegen die Beklagte nicht rechtsaufsichtlich eingeschritten sein sollte, so bewegt sich die Schlussfolgerung, wie sie der Prozessbevollmächtigte des Klägers in seinem Beweisantrag zieht, im Bereich der Spekulation und ist somit einem Beweis nicht zugänglich.

Abgesehen davon, dass der Kläger von dem Recht, sich an die Rechtsaufsichtsbehörde - ggfs. auch an die Regierung von Oberfranken - zu wenden, immer noch Gebrauch machen könnte, sei darauf hingewiesen, dass eine solche „Flucht eines Ratsmitglieds in die Öffentlichkeit“ nur als letztes Mittel in Betracht kommen kann (BayVGH, B. v. 20.4.2015 - 4 CS 15.381 - juris Rn. 25; Widtmann/Grasser/Glaser, Bayer. Gemeindeordnung, Stand November 2013, Rn. 4 Art. 20). Jedenfalls in Fällen wie dem Vorliegenden, in denen es nicht um aktuelle Beschlussfassung, wie z. B. die Verhinderung eines unmittelbar bevorstehenden Vertragsschlusses, sondern um die Aufklärung von möglicherweise rechtswidrigen und länger in die Vergangenheit zurückreichenden Vorgängen geht, lässt sich nach Überzeugung des Gerichts ohne Vorliegen besonderer Umstände ein solches „Notstandsrecht“ des einzelnen Ratsmitglieds auf Veröffentlichung geheimhaltungsbedürftiger Angelegenheiten nicht begründen.

Schließlich war die Veröffentlichung der objektiv geheimhaltungsbedürftigen Angelegenheit durch den Kläger auch nicht durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 110 Abs. 1 BV) gedeckt. Sofern der Kläger sich überhaupt in seiner Eigenschaft als ehrenamtliches Gemeinderatsmitglied auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit berufen kann, sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die einfachen Gesetze (hier Art. 20 Abs. 2 GO), die das Grundrecht der Meinungsfreiheit tangieren, im Sinne einer Wechselwirkung im Lichte der Bedeutung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 GG zu sehen und so zu interpretieren, dass der besondere Wertgehalt dieses Rechts auf jeden Fall gewahrt bleibt. Die somit vorzunehmende Güterabwägung zwischen dem objektiven Geheimhaltungsinteresse und dem Recht auf freie Meinungsäußerung fällt hier zulasten des Klägers aus. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Kläger die Diskussion im Stadtrat ebenso offen stand und steht wie Gespräche mit der Aufsichtsbehörde und dass es ihm nach Wegfall der Geheimhaltungsbedürftigkeit im Sinne von Art. 52 Abs. 3 GO - wie den anderen Stadtratsmitgliedern auch - unbenommen ist, sich auch in der Öffentlichkeit zu den Vorgängen zu äußern (BayVGH, U. v. 23.3.1988 - 4 B 86.02994 - BayVBl 1989, 81 ff.).

bb) Auch die Anordnung in Nr. 2 des Bescheids erweist sich als rechtmäßig. In nicht zu beanstandender Weise hat die Beklagte den Kläger verpflichtet, unverzüglich jede Veröffentlichung des unter Nr. 1 genannten Gutachtens dauerhaft und wirksam zu beenden, soweit erforderlich eine gesicherte Löschung (auch aller Kopien) vorzunehmen, insbesondere auf der Homepage www.....de und in den sozialen Netzwerken und künftig jede Kundgabe des Gutachtens ganz oder in Teilen zu unterlassen, insbesondere auf elektronischem Weg, im Internet sowie in den sozialen Netzwerken. Die auf Art. 20 Abs. 3 Satz 2 GO gestützte Anordnung zur Herausgabe von Unterlagen umfasst auch - im Sinne einer Annexregelung - die Pflicht zur Löschung entsprechender Unterlagen auf der Homepage eines Stadtratsmitglieds und die Löschung entsprechender Verweise von Stadtratsmitgliedern in den sozialen Netzwerken (BayVGH, B. v. 20.4.2015 - 4 CS 15.381 - Rn. 19).

cc) Gegen die Zwangsgeldandrohung (Nr. 4 des Bescheids) bestehen ebenfalls keine rechtlichen Bedenken. Weil die Beklagte in Nr. 3 des Bescheids vom 28. Juli 2014 die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 dieses Bescheids angeordnet hat, konnten die entsprechenden Anordnungen bereits für einen Zeitraum vor Eintritt der Bestandskraft des Bescheids angeordnet werden. Mit Anordnung des Sofortvollzugs liegt auch ein vollstreckbarer Grundverwaltungsakt im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Nr. 3 des Bayer. Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) vor. Angesichts der Tatsache, dass die Beklagte jede der dem Kläger in dem Bescheid auferlegten Verpflichtungen gesondert mit einem Zwangsgeld bewehrt hat, ist dem Bestimmtheitsgebot genüge getan. Die Höhe der angedrohten Zwangsgelder hält sich in dem der Behörde in Art. 31 Abs. 2 VwZVG eröffneten Rahmen und ist daher ebenfalls nicht zu beanstanden. Schließlich hat die Beklagte die Stufenfolge der Zwangsmittel beachtet und vom mildesten Zwangsmittel, dem Zwangsgeld gemäß Art. 29 Abs. 2 Nr. 1 VwZVG, Gebrauch gemacht.

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

3. Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach § 124 Abs. 1, § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach § 124 und § 124a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth,

Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth oder

Postfachanschrift: Postfach 110321, 95422 Bayreuth,

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für die Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgericht erster Instanz. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4, 5 VwGO sowie in den §§ 3 und 5 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz bezeichneten Personen und Organisationen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.

Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München oder

Postfachanschrift in München: Postfach 340148, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

einzureichen.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Berufung nur zuzulassen ist,

1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

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(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die Androhung weiterer Zwangsgelder.

1. Der Kläger ist seit dem 1. Mai 2014 Mitglied des Stadtrats der Beklagten; er war bis Juni 2014 Vorsitzender der Stadtratsfraktion von Bunter Liste und Grünen (Frankenpost vom 28.6.2014). Am 19. Mai 2014 ging bei der Beklagten das in ihrem Auftrag erstellte Gutachten des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbands vom 12. Mai 2014 ein (Sitzungsbuch des Hauptausschusses vom 3.6.2014). Der erste Bürgermeister übergab am 30. Mai 2014 an die weiteren Bürgermeister und an die Fraktionssprecher je ein Exemplar des Gutachtens verbunden mit dem Hinweis auf eine nichtöffentliche Sachbehandlung. In der öffentlichen Sitzung des Hauptausschusses vom 3. Juni 2014 stellte er das Gutachten vor; die Ausschussmitglieder erhielten Teile des Gutachtens als Sitzungsvorlage. Einem Artikel in der Frankenpost (FP) vom 6. Juni 2014 ist zu entnehmen, der Kläger wolle das Gutachten „allen Wunsiedlern zugänglich machen“ und biete „jedem Bürger an, in das Gutachten Einsicht zu nehmen.“ Am 6. Juni 2014 wies ihn die Beklagte auf die Verschwiegenheitspflicht hin; etwas anderes ergebe sich nicht daraus, dass die Medien das Gutachten illegal erhalten hätten. Nachfolgend stellte der Kläger das Gutachten mit einer Unterbrechung (27.6.-6.7.2014) unstreitig auf seiner Homepage zum Download bereit und bestritt eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht (Schreiben vom 18.6.2014).

Nach Beschlussfassungen im Stadtrat (Beschlüsse vom 25.6.2014 und vom 17.7.2014) setzte die Beklagte gegen den Kläger mit Bescheid vom 25. Juli 2014 ein Ordnungsgeld fest; die hiergegen gerichtete Klage war unter dem Aktenzeichen B 5 K 14.518 anhängig. Zudem verpflichtete die Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 28. Juli 2014 zur unverzüglichen Heraus- bzw. Rückgabe des Gutachtens des BKPV vom 12. Mai 2014 sowie sämtlicher ihm vorliegenden oder gemachten Wiedergaben (auch Kopien); die Abgabe habe während der allgemeinen Dienstzeit im Rathaus zu erfolgen (Nr. 1 des Bescheids). Der Kläger wird weiter verpflichtet, unverzüglich jede Veröffentlichung des unter Nr. 1 genannten Gutachtens dauerhaft und wirksam zu beenden, soweit erforderlich eine gesicherte Löschung (auch aller Kopien) vorzunehmen, insbesondere auf der Homepage www...de und in den sozialen Netzwerken und künftig jede Kundgabe des Gutachtens ganz oder in Teilen zu unterlassen, insbesondere auf elektronischem Weg, im Internet sowie in den sozialen Netzwerken. Die Unterlassungspflicht entfalle, wenn das Gutachten durch den Stadtrat ganz oder teilweise zur Veröffentlichung freigegeben werde und der erste Bürgermeister das vollziehe (Nr. 2 a - c). Zudem ordnete die Beklagte die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 an (Nr. 3). Schließlich drohte sie dem Kläger Zwangsgelder für den Fall an, dass er seinen Verpflichtungen in Nrn. 1, 2 a und 2 b bis zum 4. August 2014 nicht, nicht vollständig, oder nicht zeitgerecht nachkomme (Nr. 4 a - c). Den hiergegen gerichteten Eilantrag lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 26. Januar 2015 ab (Az. B 5 S 14.549); die Beschwerde des Klägers blieb ohne Erfolg (BayVGH, B. v. 20.4.2015 - Az. 4 CS 15.381). Die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage war unter dem Aktenzeichen B 5 K 14.550 anhängig.

Mit Schreiben vom 6. August 2014 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er die in Nrn. 1 und 2 des Bescheids vom 28. Juli 2014 genannten Verpflichtungen nicht erfüllt habe. Zur Durchsetzung der Verpflichtungen werde eine erneute Zwangsgeldandrohung erlassen: Falls er der Verpflichtung zur unverzüglichen Herausgabe nach Nr. 1 des Bescheides vom 28. Juli 2014 bis zum 15. August 2014 nicht, nicht vollständig oder nicht zeitgerecht nachkomme, werde ein Zwangsgeld in Höhe von 500 Euro fällig, das ihm hiermit erneut angedroht werde. Sollte die Vollziehung ausgesetzt oder die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs wiederhergestellt werden, werde diese Frist bis zum Ablauf einer Woche nach Eintritt der Bestandskraft verlängert (Nr. 1 des Schreibens). Falls er der Verpflichtung nach Nr. 2a des unter Nr. 1 genannten Bescheides (unverzügliche Beendigung der Veröffentlichung und Löschung) bis zum 15. August 2014 nicht, nicht vollständig oder nicht zeitgerecht nachkomme, werde ein Zwangsgeld in Höhe von 1.500 Euro fällig, welches ihm hiermit angedroht werde. Sollte die Vollziehung ausgesetzt oder die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs wiederhergestellt werden, werde diese Frist bis zum Ablauf einer Woche nach Eintritt der Bestandskraft verlängert (Nr. 2 des Schreibens). Den Gründen ist zu entnehmen, dass gem. Art. 37 Abs. 1 Satz 2 des Bayer. Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) Zwangsmittel so lange und so oft angewendet werden könnten, bis die Verpflichtung erfüllt sei. Bisher habe der Kläger die Verpflichtungen aus dem Bescheid vom 28. Juli 2014 noch nicht erfüllt. Man drohe daher erneut Zwangsgelder an, damit er der Herausgabeverpflichtung und dauerhaften Löschung des Gutachtens nachkomme. Die neue Androhung sei zulässig, erforderlich und angemessen, weil die vorausgegangene Zwangsgeldandrohung erfolglos geblieben sei. Er sei der angeordneten Verpflichtung bisher nicht, also auch nicht fristgerecht nachgekommen. Auch die Höhe der erneuten Zwangsgelder sei angemessen und solle ihn zur Erfüllung seiner aufgegebenen Verpflichtung anhalten. Die Beklagte sei nicht gehalten, bei der Androhung der neuen Zwangsgelder bis zur Zahlung oder Beitreibung der bereits fällig gewordenen Zwangsgelder zuzuwarten.

2. Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 12. August 2014, eingegangen beim Bayer. Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tag, erhob der Kläger Klage und beantragte,

den Bescheid der Beklagten vom 6. August 2014 aufzuheben.

Zur Begründung wird vorgetragen, die Beklagte habe ungeachtet ihres rechtswidrigen Bescheids vom 28. Juli 2014 den Kläger, der ehrenamtlicher Stadtrat der Beklagten sei, neuerlich mit einer Zwangsgeldandrohung in kostenpflichtiger Art und Weise überzogen. Anstatt den Ausgang des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht abzuwarten, überziehe die Beklagte den Kläger mutwillig und rechtswidrig mit Zwangsgeldandrohungen, die ebenso rechtswidrig seien wie der offensichtlich rechtswidrige Bescheid vom 28. Juli 2014.

Mit Schriftsatz vom 18. August 2014 teilte die Regierung von Oberfranken mit, dass sie von ihrer Befugnis, sich als Vertreter des öffentlichen Interesses an dem Verfahren zu beteiligen, Gebrauch mache.

Mit Schriftsatz vom 3. September 2014 beantragten die Prozessbevollmächtigten der Beklagten,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde vorgetragen, dass nach Art. 38 Abs. 1 VwZVG gegen die erneute Androhung des Zwangsmittels am6. August 2014 der förmliche Rechtsbehelf gegeben sei. Weil die erste Zwangsmittelandrohung im Bescheid vom 28. Juli 2014 erfolglos geblieben sei, habe die Beklagte ein weiteres Zwangsgeld androhen müssen. Die Voraussetzungen hierfür hätten vorgelegen. Die Fälligstellung des ersten Zwangsgeldes aus dem Bescheid vom 28. Juli 2014 nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist stelle keinen Verwaltungsakt dar. Sie sei deshalb auch nicht gesondert anfechtbar.

Mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2014 trug der Prozessbevollmächtigte des Klägers vor, dass der Ordnungsgeldbeschluss von Anfang an vorsätzlich rechtswidrig gewesen sei. Dieser von einem rechtskundigen Beamten erstellte und von dem ersten Bürgermeister ausgefertigte Ordnungsgeldbeschluss sei unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gerechtfertigt.

3. In der mündlichen Verhandlung verband das Gericht die Verwaltungsstreitsachen B 5 K 14.518, B 5 K 14.550 und B 5 K 14.551 zur gemeinsamen Verhandlung. Die Beteiligten nahmen auf ihre schriftsätzlich gestellten Anträge Bezug. Wegen des weiteren Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

4. Ergänzend wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen. Mit Urteilen vom 7. Juli 2015 hat das Gericht die Klagen des Klägers in dem Verfahren Az. B 5 K 14.518 und B 5 K 14.550 abgewiesen.

Gründe

1. Gegenstand des Verfahrens ist, wie der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat, allein die weitere Zwangsgeldandrohung in dem Bescheid vom 6. August 2014.

2. Die so verstandene Klage ist zwar zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 6. August 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz VwGO). Der Bescheid unterliegt weder in formeller noch in materieller Hinsicht durchgreifenden Zweifeln.

Gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 1 VwZVG kann die Vollstreckungsbehörde das angedrohte Zwangsmittel anwenden, wenn die Verpflichtung nicht innerhalb der in der Androhung bestimmten Frist erfüllt wird; gemäß Satz 2 dieser Regelung können Zwangsmittel so lange und so oft angewendet werden, bis die Verpflichtung erfüllt ist.

Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Beklagte hat die Anordnungen in Nrn. 1 und 2 des Bescheids vom 28. Juli 2014 für sofort vollziehbar erklärt und in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zwangsgeldbewehrt; insoweit nimmt die Kammer auf die Ausführungen in den Entscheidungsgründen des Urteils vom 7. Juli 2015 betreffend das Verfahren Az. B 5 K 14.550 Bezug.

Zwischen den Beteiligten ist ferner unstreitig, dass der Kläger den Anordnungen in Nrn. 1 und 2 des Bescheids vom 28. Juli 2014, die er - wie sich aus Nr. 4 Buchst. a und b des Bescheids vom 28. Juli 2014 ergibt - zur Vermeidung der Fälligstellung der Zwangsgelder bis zum 4. August 2014 zu erfüllen hatte, nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist nachgekommen ist. So lässt sich den Behördenakten zweifelsfrei entnehmen, dass das Gutachten des BKPV auch noch am 6. und 13. August 2014 auf der Homepage des Klägers zum Download bereit stand. Angesichts dessen ist die weitere Zwangsandrohung rechtlich nicht zu beanstanden. Die Höhe der angedrohten Zwangsgelder hält sich in dem der Behörde in Art. 31 Abs. 2 VwZVG eröffneten Rahmen und ist daher ebenfalls nicht zu beanstanden.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

4. Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach § 124 Abs. 1, § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Bayreuth

Aktenzeichen: B 5 K 14.518

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 07.07.2015

rechtskräftig: ja,

bestätigt durch VGH, Beschluss vom 2.9.2015 Az.: 4 ZB 15.1840

5. Kammer

Sachgebiets-Nr. 141

Hauptpunkte:

Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen ein Gemeinderatsmitglied wegen Verstoßes gegen die Verschwiegenheitspflicht

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: ...

gegen

Stadt Wunsiedel vertreten durch den ersten Bürgermeister Marktplatz 6, 95632 Wunsiedel

- Beklagte -

bevollmächtigt: ...

beteiligt: Regierung von Oberfranken - Vertreter des öffentlichen Interesses - Ludwigstr. 20, 95444 Bayreuth

wegen Vollzug d. Bayerischen Gemeindeordnung (Ordnungsgeldbeschluss)

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth, 5. Kammer, durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichts ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter ..., die ehrenamtliche Richterin ... und die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund mündlicher Verhandlung vom 7. Juli 2015 am 7. Juli 2015 folgendes Urteil:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem die Beklagte gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt hat.

1. Der Kläger ist seit dem 1. Mai 2014 Mitglied des Stadtrats der Beklagten; er war bis Juni 2014 Vorsitzender der Stadtratsfraktion von Bunter Liste und Grünen (Frankenpost vom 28.6.2014). Am 19. Mai 2014 ging bei der Beklagten das in ihrem Auftrag erstellte Gutachten des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbands (BKPV) vom 12. Mai 2014 ein (Sitzungsbuch des Hauptausschusses vom 3.6.2014). Der erste Bürgermeister übergab am 30. Mai 2014 an die weiteren Bürgermeister und an die Fraktionssprecher je ein Exemplar des Gutachtens verbunden mit dem Hinweis auf eine nichtöffentliche Sachbehandlung. In der öffentlichen Sitzung des Hauptausschusses vom 3. Juni 2014 stellte er das Gutachten vor; die Ausschussmitglieder erhielten Teile des Gutachtens als Sitzungsvorlage. Einem Artikel in der Frankenpost (FP) vom 6. Juni 2014 ist zu entnehmen, der Kläger wolle das Gutachten „allen Wunsiedlern zugänglich machen“ und biete „jedem Bürger an, in das Gutachten Einsicht zu nehmen.“ Am 6. Juni 2014 wies ihn die Beklagte auf die Verschwiegenheitspflicht hin; etwas anderes ergebe sich nicht daraus, dass die Medien das Gutachten illegal erhalten hätten. Nachfolgend stellte der Kläger das Gutachten mit einer Unterbrechung (27.6.-6.7.2014) unstreitig auf seiner Homepage zum Download bereit und bestritt eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht (Schreiben vom 18.6.2014). In seiner Sitzung vom 25. Juni 2014 fasste der Stadtrat mehrheitlich den Beschluss:

1. Der Stadtrat fordert Herrn S. auf, die Veröffentlichung des Konsolidierungsgutachtens des BKPV vom 12.5.2014 aus Geheimhaltungs- und Datenschutzgründen sofort zu unterlassen.

2. Der Stadtrat missbilligt die Vorgehensweise von Herrn S. aufs Schärfste und beauftragt die Verwaltung zu prüfen, wie die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht sanktioniert werden kann.

Mit Schreiben vom 27. Juni 2014 hörte die Beklagte den Kläger wegen einer möglichen Ordnungsmaßnahme an und forderte ihn zur sofortigen Beendigung des rechtswidrigen Zustandes auf. Mit weiterem Schreiben vom 17. Juli 2014 forderte die Beklagte den Kläger nochmals auf, das Gutachten vom 12. Mai 2014 sofort von der Homepage zu nehmen und keine Veröffentlichungen daraus mehr vorzunehmen. Im nicht-öffentlichen Teil seiner Sitzung vom 17. Juli 2014 fasste der Stadtrat der Beklagten folgenden Beschluss:

„Der Stadtrat beschließt unter Abwägung des Für und Wider gegen Herrn S. wegen Verletzung der Verschwiegenheitspflicht ein Ordnungsgeld gemäß Art. 20 Abs. 4 GO zu verhängen. Aufgrund des Umfangs und des schuldhaft wiederholten Handelns wird ein Ordnungsgeld in Höhe von 400 Euro als angemessen festgesetzt; eine bloße Rüge oder Ermahnung genügt hier nicht.

Bei der Festsetzung der Ordnungsgeldhöhe wurde berücksichtigt, dass Herr S. die Verschwiegenheitspflicht nicht nur einmalig, sondern durch Einstellen des gesamten Gutachtens vom 12. Mai 2014 auf seiner Internetseite permanent verletzt hat und dadurch auch mehrfach schützenswerte personenbezogene Daten offenbart wurden. Zudem handelte Herr S. wiederholt rechtswidrig.

Unter Hinweis auf den Beschluss forderte die Beklagte den Kläger auf, das Gutachten und alle Kopien bis zum 21. Juli 2014 abzugeben und es dauerhaft von seiner Homepage zu entfernen (Schreiben vom 18.7.2014). Hierauf erwiderte der Kläger unter dem 18. Juli 2014.

Mit Bescheid vom 25. Juli 2014 setzte die Beklagte gegen den Kläger ein Ordnungsgeld von 400 Euro fest. Den Gründen ist zu entnehmen, dass sich die Festsetzung auf Art. 20 Abs. 4 Satz 1 der Bayer. Gemeindeordnung (GO) stütze. Der Kläger übe als Mitglied des Stadtrates ein Ehrenamt aus. Er habe über die ihm bei dieser ehrenamtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Durch die Veröffentlichung des Gutachtens auf seiner Homepage habe er hiergegen verstoßen, weil hierdurch jeder Zugreifer auf die Homepage den uneingeschränkten Inhalt habe lesen können. Diese Kenntnisse und Inhalte habe er nicht weitergeben oder öffentlich verwenden dürfen. Bereits bei Übergabe des Gutachtens habe man ihn auf die Verschwiegenheitspflicht hingewiesen. Gleiches sei durch das Schreiben vom 6. Juni 2014 geschehen. Ein weiterer Versuch, ihn durch die Behandlung des Themas im Stadtrat am 25. Juni 2014 von der bereits begangenen Pflichtverletzung durch die dauerhafte Veröffentlichung abzuhalten, sei fehlgeschlagen. Die Entscheidung über den Umgang mit dem Gutachten in der Öffentlichkeit habe der Stadtrat zu treffen; einzelne Stadtratsmitglieder hätten keinen Entscheidungsspielraum. Der Stadtrat habe bis zum Erlass des Bescheids keine Entscheidung getroffen, das Gutachten uneingeschränkt zu veröffentlichen. Auch sei die Ausgabe des Gutachtens an Stadtratsmitglieder oder die offene Beratung in den Gremien - je nach Gewichtung - in öffentlicher und nichtöffentlicher Sitzung kein Indiz, dass das Gutachten von ihm eigenmächtig veröffentlicht werden könne. Der Inhalt des Gutachtens sei auch nicht offenkundig gewesen. Die Medien hätten nur über wenige Passagen und ohne Nennung personenbezogener Belange berichtet. Das Gutachten bedürfe keines Sperrvermerks, um nicht öffentlich zu sein. Es sei ein internes Arbeitspapier, welches schrittweise mit dem Stadtrat, der Verwaltung und teilweise mit der Rechtsaufsichtsbehörde abgearbeitet werden müsse. Durch seine Veröffentlichung habe der Kläger mehrmals personenbezogene Daten (Preis für Grundstücksgeschäfte, Eingruppierungen von Mitarbeitern usw.) unbefugt offenbart. Auch wenn in dem Gutachten keine Namen genannt seien, könnten doch die Mitarbeiter durch die Beschreibung im Gutachten eindeutig zugeordnet werden. Der Kläger habe sein Verhalten selbst nach Erörterung im Stadtrat am 25. Juni 2014 nicht dauerhaft korrigiert und ab 11. Juli 2014 erneut die Veröffentlichung des Gutachtens mit dem Vermerk: „Jetzt erst recht! Das Gutachten 3!“ auf seiner Homepage vorgenommen. Folglich habe er seine Pflicht aus Art. 20 Abs. 1 GO vorsätzlich verletzt. Die Höhe des Ordnungsgeldes liege im Ermessen des Stadtrats. Eine bloße Ermahnung habe dem Stadtrat aufgrund der permanenten Verletzung der Verschwiegenheitspflicht und seines beratungsresistenten Verhaltens nicht genügt. Aufgrund des Umfangs und des schuldhaften wiederholten Handelns habe der Stadtrat ein Ordnungsgeld in Höhe von 400 Euro als angemessen, erforderlich und ausreichend angesehen. Bei der Festsetzung der Ordnungsgeldhöhe habe man berücksichtigt, dass der Kläger die Verschwiegenheitspflicht dauerhaft durch Einstellen des gesamten Gutachtens auf seiner Homepage verletzt habe. Durch die Offenbarung mehrfach schützenswerter personenbezogener Daten habe der Stadtrat den erweiterten Ordnungsgeldrahmen als eröffnet gesehen. Zudem habe er wiederholt und uneinsichtig gehandelt und haben nach einer kurzen Nichtveröffentlichungspause und trotz des Stadtratsbeschlusses vom 25. Juni 2014, die Veröffentlichung zu unterlassen, das Gutachten ab 11. Juli 2014 im Internet wieder eingestellt. Das auferlegte Ordnungsgeld übersteige auch nicht seine finanzielle Leistungsfähigkeit. Gegenteilige Aspekte seien nicht bekannt.

Mit weiterem Bescheid vom 28. Juli 2014 verpflichtete die Beklagte den Kläger u. a. zur unverzüglichen Heraus- bzw. Rückgabe des Gutachtens des BKPV vom 12. Mai 2014 sowie sämtlicher ihm vorliegenden oder gemachten Wiedergaben (Nr. 1 des Bescheids). Er wurde zudem verpflichtet, unverzüglich jede Veröffentlichung des unter Nr. 1 genannten Gutachtens dauerhaft und wirksam zu beenden, soweit erforderlich eine gesicherte Löschung (auch aller Kopien) vorzunehmen, insbesondere auf der Homepage www.....de und in den sozialen Netzwerken und künftig jede Kundgabe des Gutachtens ganz oder in Teilen zu unterlassen, insbesondere auf elektronischem Weg, im Internet sowie in den sozialen Netzwerken. Die Unterlassungspflicht entfalle, wenn das Gutachten durch den Stadtrat ganz oder teilweise zur Veröffentlichung freigegeben werde und der erste Bürgermeister das vollziehe (Nr. 2 a - c). Zudem ordnete die Beklagte die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 an (Nr. 3). Den hiergegen gerichteten Eilantrag lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 26. Januar 2015 ab (Az. B 5 S 14.549); die Beschwerde des Klägers blieb ohne Erfolg (BayVGH, B. v. 20.4.2015 Az. 4 CS 15.381). Die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage war unter dem Aktenzeichen B 5 K 14.550 anhängig.

Mit Schreiben vom 6. August 2014 stellte die Beklagte die dem Kläger im Bescheid vom 28. Juli 2014 angedrohten Zwangsgelder fällig und drohte ihm für den Fall, dass er die Verpflichtungen nicht erfülle, weitere Zwangsgelder an. Die hiergegen gerichtete Klage war unter dem Aktenzeichen B 5 K 14.551 anhängig.

2. Bereits mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 30. Juli 2014, eingegangen beim Bayer. Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tag, hatte der Kläger Klage gegen den Bescheid vom 25. Juli 2014 erhoben, ohne einen Antrag zu stellen und ohne die Klage zu begründen.

Mit Schriftsatz vom 18. August 2014 erklärte die Regierung von Oberfranken, dass sie von ihrer Befugnis, sich als Vertreter des öffentlichen Interesses an dem Verfahren zu beteiligen, Gebrauch mache.

Mit Schriftsatz vom 14. August 2014 beantragten die Prozessbevollmächtigten der Beklagten,

die Klage abzuweisen.

3. In der mündlichen Verhandlung verband das Gericht die Verwaltungsstreitsachen B 5 K 14.518, B 5 K 14.550 und B 5 K 14.551 zur gemeinsamen Verhandlung. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragte,

den Bescheid der Beklagten vom 25. Juli 2014 aufzuheben.

Die Beklagtenseite nahm auf den schriftsätzlich gestellten Antrag Bezug. Wegen des weiteren Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

4. Ergänzend wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen. Die Gerichtsakten der Verfahren B 5 S 14.549, B 5 K 14.550 und B 5 K 14.551 wurden beigezogen. Mit Urteilen vom 7. Juli 2015 hat das Gericht die Klagen des Klägers in den Verfahren Az. B 5 K 14.550 und B 5 K 14.551 abgewiesen.

Entscheidungsgründe:

1. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 25. Juli 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

a) Der Bescheid unterliegt in formeller Hinsicht keinen durchgreifenden Zweifeln. Die Beklagte hat dem Kläger mit Schreiben vom 18. Juli 2014 gem. Art. 28 Abs. 1 des Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) Gelegenheit gegeben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

b) Auch in materieller Hinsicht erweist sich der streitgegenständliche Bescheid als rechtmäßig. Gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GO haben Stadträte als ehrenamtlich tätige Gemeindebürger über die ihnen bei ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren; das gilt nicht für Mitteilungen im amtlichen Verkehr und über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Bei schuldhaften Zuwiderhandlungen hiergegen können sie gemäß Art. 20 Abs. 4 Satz 1 GO im Einzelfall mit Ordnungsgeld bis zu 250 Euro, bei unbefugter Offenbarung personenbezogener Daten bis zu 500 Euro, belegt werden.

Vorliegend hat das Gericht keine Zweifel daran, dass der Kläger schuldhaft gegen die ihm obliegende Pflicht aus Art. 20 Abs. 2 GO verstoßen hat. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Kläger in seiner Eigenschaft als Fraktionssprecher vom ersten Bürgermeister der Beklagten ein Exemplar des Gutachtens des BKPV verbunden mit dem Hinweis auf eine nichtöffentliche Sachbehandlung erhalten hat. Nach seiner Ankündigung, das Gutachten „allen Wunsiedlern zugänglich machen“ (FP vom 6.6.2014), hat ihn die Beklagte mit Schreiben vom 6. Juni 2014 nochmals ausdrücklich auf die Verschwiegenheitspflicht hingewiesen. Trotz dieser klaren und unmissverständlichen Hinweise hat der Kläger das Gutachten - abgesehen von einer kurzen Unterbrechung (27.6.-6.7.2014) - unstreitig über einen längeren Zeitraum auf seiner Homepage zum Download bereitgestellt und damit die ihm obliegende Verschwiegenheitspflicht verletzt. Zur weiteren Begründung nimmt die Kammer auf die Ausführungen in den Entscheidungsgründen des Urteils vom 7. Juli 2015 betreffend das Verfahren Az. B 5 K 14.550 Bezug. Darüber hinaus hat der Kläger zweifelsfrei auch vorsätzlich und damit schuldhaft gegen die Verschwiegenheitspflicht verstoßen.

Zu Recht ist die Beklagte davon ausgegangen, dass wegen der durch den Kläger erfolgten unbefugten Offenbarung personenbezogener Daten - und zwar der im Bescheid vom 28. Juli 2014 angeführten Angaben zu einzelnen Grundstückskaufverträgen und zur Vergütung spezieller Funktionsstellen innerhalb der Stadtverwaltung (vgl. BayVGH, B. v. 20.4.2015 - 4 CS 15.381 - Juris Rn. 21) - der erhöhte Ordnungsgeldrahmen des Art. 20 Abs. 4 Satz 1 GO („bis zu 500 Euro“) eröffnet ist. Die Ermessensausübung der Beklagten unterliegt ebenfalls keinen durchgreifenden Zweifeln und ist insbesondere frei von Ermessensfehlern.

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

3. Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach § 124 Abs. 1, § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach § 124 und § 124a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth,

Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth oder

Postfachanschrift: Postfach 110321, 95422 Bayreuth,

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für die Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgericht erster Instanz. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4, 5 VwGO sowie in den §§ 3 und 5 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz bezeichneten Personen und Organisationen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.

Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München oder

Postfachanschrift in München: Postfach 340148, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

einzureichen.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Berufung nur zuzulassen ist,

1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Verpflichtung, ein Gutachten des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes (BKPV) herauszugeben und jede Veröffentlichung des Gutachtens künftig zu beenden.

1. Der Antragsteller ist Mitglied des Stadtrats der Antragsgegnerin und war bis Juni 2014 Sprecher der Fraktion „Bunte Liste und Grüne“. Am 19. Mai 2014 ging bei der Antragsgegnerin das in ihrem Auftrag erstellte Gutachten des BKPV vom 12. Mai 2014 ein. Der erste Bürgermeister übergab am 30. Mai 2014 je ein Exemplar des Gutachtens an die weiteren Bürgermeister und die Fraktionssprecher verbunden mit dem Hinweis auf eine nichtöffentliche Sachbehandlung. In der öffentlichen Sitzung des Hauptausschusses vom 3. Juni 2014 stellte er das Gutachten vor; die Ausschussmitglieder erhielten Teile des Gutachtens als Sitzungsvorlage. Einem Artikel in der Frankenpost (FP) vom 6. Juni 2014 (Bl. 1 der Beiakte I) ist zu entnehmen, der Antragsteller wolle das Gutachten „allen Wunsiedlern zugänglich machen“ und biete „jedem Bürger an, in das Gutachten Einsicht zu nehmen.“ Am 6. Juni 2014 wies ihn die Antragsgegnerin auf die Verschwiegenheitspflicht hin; etwas anderes ergebe sich nicht daraus, dass die Medien das Gutachten illegal erhalten hätten (Bl. 3 der Beiakte I). Nachfolgend stellte der Antragsteller das Gutachten mit einer Unterbrechung (27.6.-6.7.2014) unstreitig auf seiner Homepage zum Download bereit und bestritt eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht (Schreiben vom 18.6.2014). In seiner Sitzung vom 25. Juni 2014 fasste der Stadtrat mehrheitlich den Beschluss (Bl. 14 der Beiakte I):

1. Der Stadtrat fordert Herrn Stadtrat S. auf, die Veröffentlichung des Konsolidierungsgutachtens des BKPV vom 12.5.2014 aus Geheimhaltungs- und Datenschutzgründen sofort zu unterlassen.

2. Der Stadtrat missbilligt die Vorgehensweise von Herrn Stadtrat S. aufs Schärfste und beauftragt die Verwaltung zu prüfen, wie die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht sanktioniert werden kann.

Unter dem 27. Juni 2014 hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller wegen einer Ordnungsmaßnahme an und forderte ihn zur sofortigen Beendigung des rechtswidrigen Zustandes auf (Bl. 37 der Beiakte I). Am 17. Juli 2014 forderte sie ihn nochmals auf, das Gutachten sofort von der Homepage zu nehmen und keine Veröffentlichungen daraus mehr vorzunehmen (Bl. 43 der Beiakte I). Im nicht-öffentlichen Teil seiner Sitzung vom 17. Juli 2014 fasste der Stadtrat der Antragsgegnerin mehrheitlich folgenden Beschluss (Bl. 52 der Beiakte I):

„Der Stadtrat beschließt unter Abwägung des Für und Wider gegen Herrn S. wegen Verletzung der Verschwiegenheitspflicht ein Ordnungsgeld gemäß Art. 20 Abs. 4 GO zu verhängen. Aufgrund des Umfangs und des schuldhaft wiederholten Handelns wird ein Ordnungsgeld in Höhe von 400 Euro als angemessen festgesetzt; eine bloße Rüge oder Ermahnung genügt hier nicht.

Bei der Festsetzung der Ordnungsgeldhöhe wurde berücksichtigt, dass Herr S. die Verschwiegenheitspflicht nicht nur einmalig, sondern durch Einstellen des gesamten Gutachtens vom 12. Mai 2014 auf seiner Internetseite permanent verletzt hat und dadurch auch mehrfach schützenswerte personenbezogene Daten offenbart wurden. Zudem handelte Herr S. wiederholt rechtswidrig.

Der Stadtrat verlangt von Herrn S. zur Verhinderung weiterer Rechtswidrigkeit die sofortige Herausgabe des Konsolidierungsgutachtens des BKPV vom 12. Mai 2014 in jeglicher ihm vorliegenden Form, also auch die Wiedergaben samt aller elektronischer Medien.

Der Stadtrat beauftragt die Verwaltung öffentlich-rechtliche und/oder zivilrechtliche Ansprüche gegen Herrn S. geltend zu machen, um die Herausgabe des Konsolidierungsgutachtens und die Verhinderung weiterer rechtswidriger Verwendung durchzusetzen.

Der Stadtrat beschließt, dass zur Durchsetzung oben genannter Beschlüsse ein Fachanwalt durch den 1. Bürgermeister beauftragt werden kann.“

Unter Hinweis auf diesen Beschluss forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller auf, das Gutachten und alle Kopien bis zum 21. Juli 2014 abzugeben und es auch dauerhaft von seiner Homepage zu entfernen (Schreiben vom 18.7.2014, Bl. 62 der Beiakte I). Hierauf erwiderte der Antragsteller unter dem 18. Juli 2014 (Bl. 63 der Beiakte I).

Mit Bescheid vom 28. Juli 2014 verpflichtete die Antragsgegnerin den Antragsteller zur unverzüglichen Heraus- bzw. Rückgabe des Gutachtens des BKPV vom 12. Mai 2014 sowie sämtlicher ihm vorliegenden oder gemachten Wiedergaben (auch Kopien); die Abgabe habe während der allgemeinen Dienstzeit im Rathaus zu erfolgen (Nr. 1 des Bescheids). Der Antragsteller wird weiter verpflichtet, unverzüglich jede Veröffentlichung des unter Nr. 1 genannten Gutachtens dauerhaft und wirksam zu beenden, soweit erforderlich eine gesicherte Löschung (auch aller Kopien) vorzunehmen, insbesondere auf der Homepage www...de und in den sozialen Netzwerken und künftig jede Kundgabe des Gutachtens ganz oder in Teilen zu unterlassen, insbesondere auf elektronischem Weg, im Internet sowie in den sozialen Netzwerken. Die Unterlassungspflicht entfalle, wenn das Gutachten durch den Stadtrat ganz oder teilweise zur Veröffentlichung freigegeben werde und der erste Bürgermeister das vollziehe (Nr. 2 a - c). Zudem ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 an (Nr. 3). Schließlich drohte sie dem Antragsteller Zwangsgelder für den Fall an, dass er seinen Verpflichtungen in Nrn. 1, 2 a und 2 b bis zum 4. August 2014 nicht, nicht vollständig, oder nicht zeitgerecht nachkomme (Nr. 4 a - c). Die Anordnung stütze sich auf Art. 20 Abs. 2 Satz 3 GO. Der Inhalt des Gutachtens sei nicht offenkundig; es sei - mit Ausnahme weniger Passagen - in den Medien nicht veröffentlicht worden. Personenbezogene Belange seien in den Medien nicht genannt worden. Durch die Veröffentlichung des Gutachtens auf seiner Homepage zwischen dem 10. und 27. Juni 2014 und seit dem 11. Juli 2014 habe der Antragsteller die Verschwiegenheitspflicht verletzt und unbefugt personenbezogene Daten offenbart. Das gelte vor allem für die Offenbarung von acht Grundstücksgeschäften, bei denen Kaufpreis und Vertragspartner zugeordnet werden könnten, von personenbezogenen Mitarbeiterdaten und von Vertragsinhalten. Die Antragsgegnerin sei in der Entscheidung über den Umgang mit dem Gutachten in der Öffentlichkeit frei. Der Stadtrat habe entschieden, das Gutachten in seiner Gesamtheit solange nicht zu veröffentlichen, bis die Geheimhaltungsgründe mit Stadtratsbeschluss oder Entscheidung des ersten Bürgermeisters entfallen seien. Das Gutachten beinhalte eine Vielzahl von zu schützenden Punkten. Durch die Veröffentlichung habe der Antragsteller Verhandlungsinteressen der Antragsgegnerin aufs Spiel gesetzt, den Schutz der Vertragspartner missachtet und den Mitarbeiterschutz verletzt. Der Verstoß halte an und könne durch die Verhängung eines Ordnungsgelds nicht beseitigt oder verhindert werden (Bl. 140 f. der Beiakte I).

Mit Schreiben vom 6. August 2014 (Bl. 148 der Beiakte I) stellte die Antragsgegnerin die mit Bescheid vom 28. Juli 2014 angedrohten Zwangsgelder in Höhe von 1.300 Euro zur Zahlung fällig und drohte dem Antragsteller weitere Zwangsgelder an.

2. Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 12. August 2014, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tag, erhob der Antragsteller Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 28. Juli 2014 und beantragte, den Bescheid aufzuheben (B 5 K 14.550). Zugleich beantragte er,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Nrn. 1 und 2 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 28. Juli 2014 anzuordnen.

Zur Begründung wird vorgetragen, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei rechtswidrig, weil die Hauptsache vorweggenommen werde und weil sie im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung nicht geboten sei. So sei die Beschlussfassung in der Sitzung vom 17. Juli 2014 in nichtöffentlicher Sitzung wegen Verstoßes gegen Art. 52 Abs. 2 GO nichtig. Gründe für die Nichtöffentlichkeit seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Antragsgegnerin habe ihn in der öffentlichen Sitzung vom 25. Juni 2014 unter Verletzung seines Persönlichkeitsrechts angeprangert; darüber hätten die Medien ausführlich berichtet. Die Beschlussfassung vom 25. Juni 2014 verstoße ebenfalls gegen Art. 52 Abs. 2 GO, weil sie wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts nicht hätte öffentlich geführt werden dürfen. Das Gutachten enthalte keine der Verschwiegenheit unterliegenden Tatsachen. Der BKPV habe in seinem Schreiben vom 7. Juli 2014 klargestellt, dass die Veröffentlichung des Gutachtens nicht verboten sei. Es nenne keine Namen und enthalte keinen Sperrvermerk. Angesichts eines Schuldenstandes der Antragsgegnerin hätten die Stadträte die Rechtspflicht, diese Vorgänge zu veröffentlichen. Darüber hinaus seien Haushaltsangelegenheiten grundsätzlich öffentlich zu behandeln. Alle rechtswidrigen Grundstücksgeschäfte seien ohne Namensnennung aufgeführt. Personenbezogene Mitarbeiterdaten seien ebenso wenig angeführt wie die Gestaltung von Verträgen. Die Entscheidung des Stadtrats, das gesamte Gutachten als nicht öffentlich zu behandeln, verstoße gegen Art. 52 Abs. 2 GO, weil schützenswerte Belange der Antragsgegnerin nicht gegeben seien. Auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Januar 2009 (Az. 2 N 08.124) werde Bezug genommen. Die Antragsgegnerin hätte zur Vermeidung dieser Nichtigkeit allenfalls eine Beschlussfassung dergestalt herbeiführen können, dass sie darlege, welche Bestandteile des Gutachtens mit welcher Begründung der Nichtöffentlichkeit unterfallen sollten. Das habe sie nicht getan. Zudem sei bereits in der öffentlichen Hauptausschusssitzung vom 3. Juni 2014 über das Gutachten ausführlich gesprochen worden.

Mit Schriftsatz vom 3. September 2014 beantragte die Antragsgegnerin,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wird vorgetragen, der Antragsteller halte das Gutachten nicht mehr zum Download auf seiner Homepage bereit. Das Gutachten diene dazu, Konsolidierungsmöglichkeiten für den Haushalt aufzuzeigen. Es treffe Aussagen zu einzelnen Verträgen sowie über konkrete Personalstellen und deren Finanzbedarf. Im Mitarbeiterbereich seien zwar keine Namen genannt, die jeweiligen Stellen seien aber zweifelsfrei bezeichnet. Bürger seien nur zur Einsicht in die Niederschriften über öffentliche Sitzungen berechtigt; weitergehende Rechte bestünden nicht. Somit sei auch kein Bürger berechtigt, Einsicht in das Gutachten zu nehmen, solange nicht etwas anderes beschlossen und vom ersten Bürgermeister vollzogen werde. Man habe dem Antragsteller - als Fraktionssprecher - das Gutachten unter Hinweis auf die Verschwiegenheitspflicht ausgehändigt und ihn darauf mit Schreiben vom 6. Juni 2014 hingewiesen. Bei dem Gutachten handele es sich weder um eine offenkundige noch um eine nicht geheimhaltungsbedürftige Tatsache. Der Antragsteller sei nicht berechtigt, das Gutachten vollständig der Öffentlichkeit durch Einstellen in seine Homepage als Download und Verweise darauf in sozialen Netzwerken zugänglich zu machen. Die Vorstellung des Gutachtens in öffentlichen Sitzungen des Stadtrats und des Hauptausschusses ändere daran nichts. Die Behandlung in nichtöffentlicher Sitzung am 17. Juli 2014 sei notwendig gewesen, weil es um persönliche Belange des Antragstellers in Zusammenhang mit seiner Stadtratstätigkeit gegangen sei. Die Anordnung des Sofortvollzugs sei rechtmäßig. Das Interesse an einer geordneten Abarbeitung des Gutachtens im dafür gesetzlich vorgegebenen Weg habe Vorrang vor dem Interesse des Antragstellers, das Gutachten selbst frei zu veröffentlichen. Die Entscheidung über Art und Umfang über die gesetzlichen Vorgaben hinausreichender Transparenz obliege nicht dem Antragsteller.

Mit Schriftsätzen vom 7. Oktober, 17. November und 25. November 2014 ließ der Antragsteller ergänzend vortragen, dass das Gutachten neben den Veröffentlichungen in den Medien öffentlich am 3. Juni 2014 im Hauptausschuss behandelt worden sei. Damit habe kein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse der Antragsgegnerin mehr bestanden. Darüber hinaus enthalte das Gutachten keine personenbezogenen schützenswerten Tatsachen.

Mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2014 ließ die Antragsgegnerin vortragen, das Gutachten sei nicht offenkundig gewesen, weil sie es weder der Presse überlassen noch sonst veröffentlicht habe. Die Berichterstattung über den äußeren Sachverhalt mache es nicht offenkundig. In der öffentlichen Hauptausschusssitzung vom 3. Juni 2014 habe man lediglich mitgeteilt, dass das Gutachten vorliege. Für die Mitglieder des Hauptausschusses seien nur Teile als Anlage beigefügt gewesen, die weder personenbezogene noch sonst schutzbedürftige Daten enthalten hätten. Im Amtsblatt vom 4. Oktober 2014 habe man auf die Einsichtsmöglichkeit in Teile des Gutachtens hingewiesen und eine zweiseitige Übersicht veröffentlicht. Das stelle keine Veröffentlichung des Gutachtens dar. Auf die Frage eines Sperrvermerks komme es nicht an; über den Umgang mit dem Gutachten habe allein die Antragsgegnerin zu entscheiden, der BKPV könne nur Empfehlungen aussprechen. Personalangelegenheiten seien stets nichtöffentlich zu behandeln. So könnten z. B. die Ausführungen zur Eingruppierung der Büroleiterin des 1. Bürgermeisters schon deshalb zugeordnet werden, weil sie der Öffentlichkeit gegenübertrete und im Geschäftsverteilungsplan namentlich genannt sei. Der Antragsteller habe das Gutachten bisher nicht herausgegeben.

3. Ergänzend wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 28. Juli 2014, mit dem die Antragsgegnerin den Antragsteller u. a. verpflichtet hat, das Gutachten des BKPV vom 12. Mai 2014 einschließlich aller Kopien heraus- bzw. zurückzugeben und unverzüglich jede Veröffentlichung zu beenden, ist zwar zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen, aber auch allein möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage geht das Gericht davon aus, dass die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung den Anforderungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 3 VwGO genügt (dazu unten Buchst. a), dass ferner der Rechtsbehelf des Antragstellers in der Hauptsache voraussichtlich erfolglos bleiben wird und daher das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der o.g. Verpflichtung des Antragstellers sein Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage überwiegt (dazu unten Buchst. b).

a) Die Anordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bedarf einer gesonderten schriftlichen Begründung des besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts, § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Das besondere öffentliche Interesse muss in der Regel über das Interesse am Erlass des Verwaltungsakts hinaus gehen, denn die den Verwaltungsakt tragenden Gründe können dessen sofortige Vollziehbarkeit allein nicht rechtfertigen. Das Begründungsgebot fordert eine die Umstände des konkreten Falls einbeziehende Darlegung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung und lässt formelartige, für beliebige Fallgestaltungen anwendbare Wendungen nicht zu (Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand April 2013, RdNr. 247 zu § 80). Der bloße Verweis auf ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung genügt deshalb ebenso wenig wie die unreflektierte Wiedergabe der Rechtsgrundlage für den Verwaltungsakt selbst (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, RdNrn. 84 f. zu § 80). Andererseits dürfen die Begründungsanforderungen nicht überspannt werden. Dies gilt insbesondere für Regelungsmaterien, in denen eine Teilidentität zwischen Erlass- und Vollzugsinteresse nicht ausgeschlossen ist (Schoch, a. a. O., RdNr. 248 i. V. m. RdNrn. 209 ff.; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., 2014, RdNr. 98 zu § 80).

Gemessen daran lässt die Begründung des Bescheides vom 28. Juli 2014 erkennen, dass die Antragsgegnerin knapp, aber in ausreichendem Maße eine individuelle Prüfung des Falles durchgeführt hat. Sie hat dabei insbesondere darauf abgestellt, dass die Realisierung der Pflicht zur Rückgabe des Gutachtens und zur Beendigung der Veröffentlichung beispielsweise auf der Homepage des Antragstellers nicht auf unbestimmte Zeit hinausgeschoben werden kann, zumal von der Veröffentlichung durch den Antragsteller schützenswerte Daten von Mitarbeitern und Vertragspartnern der Antragsgegnerin betroffen sind. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt somit den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 i. V. m. Abs. 3 VwGO.

b) Darüber hinaus geht das Gericht bei seiner eigenen Interessenabwägung im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO davon aus, dass der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid vom 28. Juli 2014 aller Voraussicht nach keine Erfolgsaussichten zukommt.

aa) Der Einwand des Antragstellers, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei rechtswidrig, weil die Hauptsache vorweggenommen werde, verhilft seinem Antrag nicht zum Erfolg. Bei dem Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache handelt es sich um ein zentrales Element des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO. Denn es stützt sich auf die Regelung in Absatz 1 dieser Vorschrift, wonach das Gericht eine „einstweilige“ Anordnung zur Regelung eines „vorläufigen“ Zustands treffen kann. Dahinter steht die (gesetzgeberische) Erwägung, dass das Gericht grundsätzlich nur die Lage offen halten darf, um zu vermeiden, dass das Recht bis zu einer Klärung im Hauptsacheverfahren untergeht oder seine Durchsetzung wegen des Zeitablaufes mit wesentlichen Nachteilen verbunden ist (vgl. zum Ganzen: Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, RdNr. 66a zu § 123). Daraus wird aber zugleich deutlich, dass das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache erkennbar auf den vorläufigen Rechtsschutz nach § 123 VwGO zugeschnitten ist. Eine Übertragung auf den vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO ist dagegen regelmäßig nicht geboten (zur Bedeutung der Abgrenzung der verschiedenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes: Happ, a.a.O, RdNr. 16 zu § 123). Es mag zwar sein, dass im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO die Sach- und Rechtslage bei behördlichen Regelungen, die nicht oder nur schwer rückgängig gemacht werden könnten, wenn die Entscheidung in der Hauptsache anders ausfällt, besonders intensiv zu prüfen ist (so: Puttler, a. a. O., RdNr. 136 zu § 80). Die Schaffung vollendeter Tatsachen steht der Anordnung des Sofortvollzugs aber jedenfalls dann nicht entgegen, wenn der zu vollziehende Bescheid - wie hier (siehe unten Nr. (2)) - offensichtlich rechtmäßig ist (Kopp/Schenke, a. a. O., RdNr. 156 zu § 80; Schmidt in Eyermann, a. a. O., RdNr. 74 zu § 80). Abgesehen davon liegt hier auch keine der vorgenannten Fallgestaltungen vor: sollte der Antragsteller im Hauptsacheverfahren obsiegen, wäre es ihm möglich, das Gutachten des BKPV nach erneuter Aushändigung wieder zu publizieren.

bb) Das Gericht kommt nach summarischer Prüfung zu dem Ergebnis, dass die Klage des Antragstellers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg haben wird, weil sich die Anordnungen der Antragsgegnerin in Nrn. 1 und 2 des Bescheids vom 28. Juli 2014 als offensichtlich rechtmäßig darstellen.

(1) Der Bescheid unterliegt in formeller Hinsicht keinen durchgreifenden Zweifeln. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller mit Schreiben vom 18. Juli 2014 gem. Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG Gelegenheit gegeben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers trägt auch die Tatsache, dass der Stadtrat der Antragsgegnerin über den Erlass des streitgegenständlichen Bescheids in nichtöffentlicher Sitzung vom 17. Juli 2014 beschlossen hat, nicht die Annahme der Nichtigkeit dieses Beschlusses wegen eines Verstoßes gegen Art. 52 Abs. 2 GO mit der Folge einer Unwirksamkeit des Bescheids vom 28. Juli 2014. Es mag zwar sein, dass der Bayer. Verwaltungsgerichtshof (U.v. 26.1.2009 - 2 N 08.124 - BayVBl 2009, 344 f.) nunmehr die Auffassung vertritt, dass die Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes einen schwerwiegenden Verstoß gegen tragende Verfahrensprinzipien der Kommunalverfassung darstellt, der die Ungültigkeit des Satzungsbeschlusses zur Folge hat. Das erkennende Gericht ist jedoch der Auffassung, dass diese auf Beschlussfassungen im Rahmen des Normerlasses entwickelte Rechtsprechung nicht auf Gemeinderatsbeschlüsse zum Erlass eines Verwaltungsaktes zu übertragen ist (so: VG Bayreuth, B.v. 16.2.2009 - 2 E 08.1234 - juris RdNrn. 34 f.; a.A. Pahlke, BayVBl 2010, 357/361).

Selbst wenn die o.g. Rechtsprechung des Bayer. Verwaltungsgerichthofs dem Grunde nach auch auf Beschlüsse zum Erlass eines Verwaltungsaktes zu übertragen sein sollte, wäre zu berücksichtigen, dass das Gesetz selbst, wie sich aus Art. 52 Abs. 2 Satz 1 GO ergibt, Ausnahmen von der Öffentlichkeit zulässt. Denn nach dieser Regelung sind die Sitzungen (nur) dann öffentlich, wenn nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche einzelner entgegenstehen, d. h. wenn die öffentliche Beratung oder Beschlussfassung über einen bestimmten Tagesordnungspunkt das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte Ansprüche einzelner schädigen würde (LT-Drs. 2/1140 S. 39 zitiert nach Hölzl/Hien/Huber, GO, Stand April 2014, Anm. 4 zu Art. 52). Dabei genügt das Vorliegen einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit, dass diese Interessen nachteilig betroffen werden können; die Besorgnis einer wesentlichen oder nachhaltigen Schädigung ist nicht erforderlich (Hölzl/Hien/Huber, a. a. O.). Ferner kann in diesem Zusammenhang nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Abgrenzung von öffentlich und nichtöffentlich zu beratenden Gegenständen im Einzelfall schwierig sein kann, so dass dem Gemeinderat bei der Entscheidung über die Frage der öffentlichen oder nichtöffentlichen Sachbehandlung ein Beurteilungsspielraum zusteht. Für den Ausschluss der Öffentlichkeit müssen somit vertretbare Gründe vorliegen, mit der Folge, dass ein in nichtöffentlicher Sitzung gefasster Beschluss auch dann gültig ist, wenn sich diese letztlich als nicht stichhaltig erweisen (Hölzl/Hien/Huber, a. a. O., Anm. 2 und 5 zu Art. 52 GO).

Gemessen daran ist die Entscheidung des Stadtrats der Antragsgegnerin, die streitgegenständliche Angelegenheit in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln, rechtlich auch nicht zu beanstanden. Die Entscheidung zum Ausschluss der Öffentlichkeit, die hier konkludent durch Behandlung des Tagesordnungspunktes in nichtöffentlicher Sitzung auf Vorschlag des Bürgermeisters bzw. der Verwaltung getroffen wurde (Hölzl/Hien/Huber, a. a. O., Anm. 5 zu Art. 52; Bauer/Böhle/Ecker, Bayer. Kommunalgesetze, Stand Februar 2014, RdNr. 13 zu Art. 52), ist jedenfalls vertretbar. Gegenstand war die Frage, ob die Veröffentlichung des Gutachtens auf der Homepage des Antragstellers rechtmäßig war und ob die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller als Mitglied des Stadtrats durch Erlass eines entsprechenden Bescheids kommunalrechtliche Herausgabe- und Löschungsansprüche geltend machen kann und soll. Dabei durfte die Antragsgegnerin aufgrund der Einlassungen des Antragstellers im Vorfeld der Stadtratssitzung (Schreiben vom 18.6.2014 und vom 17.7.2014) zu Recht davon ausgehen, dass bei der Beratung über den beabsichtigten Erlass des streitgegenständlichen Bescheids auch im Detail einzelne Punkte angesprochen und diskutiert werden, die einer vollumfänglichen Veröffentlichung des Gutachtens gerade entgegenstehen. Angesichts dieser Sachlage ist die Entscheidung zum Ausschluss der Öffentlichkeit jedenfalls vertretbar und nicht missbräuchlich.

(2) Auch in materieller Hinsicht erweist sich der streitgegenständliche Bescheid nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig.

(a) Die auf Heraus- bzw. Rückgabe des Gutachtens des BKPV vom 12. Mai 2014 sowie sämtlicher Wiedergaben (auch Kopien) gerichtete Anordnung in Nr. 1 des Bescheids unterliegt keinen durchgreifenden Zweifeln.

Zu Recht stützt die Antragsgegnerin diese Anordnung auf Art. 20 Abs. 2 Satz 3 GO. Nach dieser Vorschrift haben Mitglieder des Stadtrats, die gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GO über die ihnen bei ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit bewahren müssen, auf Verlangen des Gemeinderats u. a. amtliche Schriftstücke und Aufzeichnungen jeder Art über dienstliche Vorgänge herauszugeben, auch soweit es sich um Wiedergaben handelt. Diese Pflicht gilt nicht für Mitteilungen im amtlichen Verkehr und über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Die Verschwiegenheitspflicht bezieht sich auf alle bei der ehrenamtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten und unabhängig davon, wie sie dem Betreffenden bei seiner ehrenamtlichen Tätigkeit bekannt geworden sind; sie umfasst nicht nur Angelegenheiten, deren Geheimhaltungsbedürfnis ein Gesetz vorschreibt oder vom Gemeinderat ausdrücklich beschlossen worden sind (BayVGH, U.v. 23.3.1988 - 4 B 86.02994 - BayVBl 1989, 81/82). Die Behandlung in nichtöffentlicher Sitzung ist indes ein starkes Indiz für die Geheimhaltungsbedürftigkeit (BayVGH, B.v. 29.1.2004 - 4 ZB 03.174 - BayVBl 2004, 402 f.). Ob eine offenkundige oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürftige Tatsache vorliegt, bestimmt sich nach der Gesamtheit der Äußerung und ihrer konkreten Prägung, insbesondere durch den Zusammenhang, in dem sie abgegeben wurde (vgl. BayVGH, U.v. 29.10.1975 - 52 V 72 - BayVBl. 1976, 498). In diesem Zusammenhang sind zu berücksichtigen der Gegenstand, über den gesprochen wurde, der gerade erreichte Stand der Beratungen, der durch die Äußerung verfolgte Zweck und der Zuhörerkreis (VG Regensburg, U.v. 24.9.2014 - RO 3 K 14.383 - juris; VG Würzburg, U.v. 27.11.2002 - W 2 K 02.870 - juris).

Gemessen daran ist die Antragsgegnerin zu Recht davon ausgegangen, dass das Gutachten in seiner Gesamtheit grundsätzlich der Verschwiegenheitspflicht unterliegt.

Ein Ausnahmetatbestand nach Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 GO liegt nicht vor. Es mag zwar sein, dass, worauf der Antragsteller zutreffend hinweist, über das Gutachten des BKPV vom 12. Mai 2014 in den Medien berichtet wurde und dass das Gutachten auch Beratungsgegenstand in der öffentlichen Sitzung des Hauptausschusses der Antragsgegnerin vom 3. Juni 2014 war. Gleichwohl kann daraus nicht abgeleitet werden, bei dem Inhalt des Gutachtens handele es sich um offenkundige Tatsachen im Sinne der vorgenannten Regelung.

Denn zunächst ist festzustellen, dass die Antragsgegnerin den Inhalt des Gutachtens des BKPV vom 12. Mai 2014, das - ohne Anlagen - einen Umfang von 108 Seiten aufweist, nicht von sich aus verbreitet hat. Nach unwidersprochen gebliebenem Sachvortrag der Antragsgegnerin, hat der erste Bürgermeister das Gutachten am 30. Mai 2014 nur an die weiteren Bürgermeister sowie an die alle Fraktionssprecher und zudem verbunden mit dem ausdrücklichen Hinweis ausgehändigt, dass das Gutachten nicht öffentlich zu behandeln sei und ausschließlich für den internen Gebrauch zur Verfügung gestellt werde (S. 3 des angefochtenen Bescheids). Darüber hinaus hat der Stadtrat der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 24. Juli 2014 den Antrag des Antragstellers, das Gutachten des BKPV ohne Schwärzungen auf der Homepage der Antragsgegnerin ins Internet einzustellen, abgelehnt (Auszug aus dem Sitzungsbuch, Bl. 243 ff. der Gerichtsakte). Eine grundlegende Änderung dieser Beschlusslage ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Ferner haben die Medien über das ihnen - offensichtlich nicht mit Willen der zuständigen Organe der Antragsgegnerin - zugeleitete Gutachten des BKPV auch nach dem Vortrag des Antragstellers und ausweislich der in den Behördenakten enthaltenen Kopien (vgl. nur: SZ vom 3.6.2014 „Das Denkmal Beck wackelt“, Bl. 20 der Gerichtsakte; FP vom 4.6.2014 „Bürgermeister Beck in Bedrängnis“ und „Stadt weitgehend handlungsunfähig“, Bl. 18 f. der Gerichtsakte; FP vom 6.6.2014 „S. fordert Beck zum Rücktritt auf“, Bl. 1 der Beiakte I) nur auszugsweise, d. h. nicht im Detail und insbesondere nicht unter Verletzung von datenschutz- und persönlichkeitsrechtlich relevanten Belangen berichtet.

Weiterhin hat die Antragsgegnerin unwidersprochen vorgetragen, dass Gegenstand der in diesem Tagesordnungspunkt öffentlichen Hauptausschusssitzung vom 3. Juni 2014 im wesentlichen eine Klärung von Art und Weise der weiteren Sachbehandlung und keine umfassende detaillierte inhaltliche Erörterung des Gutachtens war. Das ergibt sich im Übrigen nicht nur aus der Bezeichnung des entsprechenden Tagesordnungspunktes („Vorstellung der Ergebniszusammenstellung des Konsolidierungsgutachtens sowie Darlegung zur beabsichtigten Behandlung der Detailinhalte durch Verwaltung und politische Gremien“, Bl. 222 der Gerichtsakte) und dem Umstand, dass den Ausschussmitgliedern das Gutachten nur auszugsweise vorlag, sondern auch aus den Angaben der Sitzungsniederschrift über den Verlauf der Diskussion.

Schließlich ergibt sich auch aus der Veröffentlichung von Teilen des Gutachtens im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 4. Oktober 2014 (vgl. Seiten 8 - 10 des Amtsblatts, Bl. 230 ff. der Gerichtsakte) und dem Umstand, dass Teile des Gutachtens im Rathaus der Antragsgegnerin eingesehen werden können, keine andere Beurteilung. Denn die Antragsgegnerin hat in nicht zu beanstandender Weise klargestellt, dass eine Veröffentlichung des ganzen Gutachtens aufgrund der zwingend gebotenen Beachtung von datenschutz- und persönlichkeitsrechtlichen Belangen ausgeschlossen ist (Mitteilung vom 29.9.2014, S. 8 des Amtsblatts vom 4.10.2014).

Eine Befugnis zur vollumfänglichen Offenbarung des Gutachtens ergibt sich nicht daraus, dass die Geheimhaltungsbedürftigkeit weggefallen ist. Vorliegend hat der Stadtrat der Antragsgegnerin - wie oben dargelegt - mit Beschluss vom 24. Juli 2014 einen Antrag des Antragstellers auf ungekürzte Veröffentlichung ohne Schwärzungen auf der Homepage der Antragsgegnerin abgelehnt. Änderungen im Hinblick auf diese Beschlusslage sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Daraus folgt, dass der Stadtrat als das gemäß Art. 52 Abs. 3 GO zuständige Organ über den Fortbestand der Geheimhaltungsbedürftigkeit entschieden hat. In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass es nicht Aufgabe des einzelnen Stadtratsmitglieds - hier also des Antragstellers - ist, darüber zu befinden, ob die Geheimhaltungsbedürftigkeit noch fortbesteht. Die alleinige Zuständigkeit des Gemeinderats für diese Entscheidung ergibt sich daraus, dass auch allein dem Gemeinderat gemäß Art. 52 Abs. 2 Satz 2 GO die Entscheidung obliegt, ob die Bedeutung einer Angelegenheit ihre Behandlung in nichtöffentlicher Sitzung erfordert (BayVGH, U.v. 23.3.1988 - 4 B 86.02994 - BayVBl. 1989, 81/82; VG Würzburg, U. v. 27.11.2002, a. a. O., RdNr. 45; vgl. auch: Hölzl/Hien/Huber, a. a. O., RdNr. 6 zu Art. 52 GO; Bauer/Böhle/Masson/Samper, a. a. O., RdNr. 14 zu Art. 52 GO).

Der Antragsteller hatte auch deshalb nicht die Berechtigung, die geheimhaltungsbedürftige Angelegenheit der Öffentlichkeit zu unterbreiten, weil es ihm unzumutbar gewesen wäre, zur Vermeidung eines rechtswidrigen Gemeinderatsbeschlusses die hierfür von der Gemeindeordnung vorgesehenen Schritte zu unternehmen. Der Antragsteller hätte sich, wenn er eine Aufhebung der die Veröffentlichung des Gutachtens entgegenstehenden, nach seiner Ansicht rechtswidrigen Stadtratsbeschlüsse hätte erreichen wollen, an die Rechtsaufsichtsbehörde wenden müssen (BayVGH, U.v. 23.3.1988, a. a. O., BayVBl 1989, 81 f.; VG Würzburg vom 27.11.2002, a. a. O., RdNr. 48). Anhaltspunkte dafür, dass die Rechtsaufsichtsbehörde sich von vornherein geweigert hätte, ihren Aufgaben nachzukommen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Abgesehen davon, dass der Antragsteller von diesem Recht immer noch Gebrauch machen könnte, sei darauf hingewiesen, dass eine solche „Flucht eines Ratsmitglieds in die Öffentlichkeit“ nur als letztes Mittel in Betracht kommen kann (Widtmann/Grasser/Glaser, Bayer. Gemeindeordnung, Stand November 2013, RdNr. 4 Art. 20). Jedenfalls in Fällen wie dem Vorliegenden, in denen es nicht um aktuelle Beschlussfassung, wie z. B. die Verhinderung eines unmittelbar bevorstehenden Vertragsschlusses, sondern um die Aufklärung von möglicherweise rechtswidrigen und länger in die Vergangenheit zurückreichenden Vorgängen geht, lässt sich nach Überzeugung des Gerichts ohne Vorliegen besonderer Umstände ein solches „Notstandsrecht“ des einzelnen Ratsmitglieds auf Veröffentlichung geheimhaltungsbedürftiger Angelegenheiten nicht begründen.

Schließlich war die Veröffentlichung der objektiv geheimhaltungsbedürftigen Angelegenheit durch den Antragsteller auch nicht durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 110 Abs. 1 BV) gedeckt. Sofern der Antragsteller sich überhaupt in seiner Eigenschaft als ehrenamtliches Gemeinderatsmitglied auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit berufen kann, sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die einfachen Gesetze (hier Art. 20 Abs. 2 GO), die das Grundrecht der Meinungsfreiheit tangieren, im Sinne einer Wechselwirkung im Lichte der Bedeutung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 GG zu sehen und so zu interpretieren, dass der besondere Wertgehalt dieses Rechts auf jeden Fall gewahrt bleibt. Die somit vorzunehmende Güterabwägung zwischen dem objektiven Geheimhaltungsinteresse und dem Recht auf freie Meinungsäußerung fällt hier zulasten des Antragstellers aus. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Antragsteller die Diskussion im Stadtrat ebenso offen stand und steht wie Gespräche mit der Aufsichtsbehörde und dass es ihm nach Wegfall der Geheimhaltungsbedürftigkeit im Sinne von § 52 Abs. 3 GO - wie den anderen Stadtratsmitgliedern auch - unbenommen ist, sich auch in der Öffentlichkeit zu den Vorgängen zu äußern (BayVGH, U.v. 23.3.1988 - 4 B 86.02994 - BayVBl 1989, 81 ff).

(2) Auch die Anordnung in Nr. 2 des Bescheids erweist sich nach summarischer Prüfung als rechtmäßig. In nicht zu beanstandender Weise hat die Antragsgegnerin den Antragsteller verpflichtet, unverzüglich jede Veröffentlichung des unter Nr. 1 genannten Gutachtens dauerhaft und wirksam zu beenden, soweit erforderlich eine gesicherte Löschung (auch aller Kopien) vorzunehmen, insbesondere auf der Homepage www...de und in den sozialen Netzwerken und künftig jede Kundgabe des Gutachtens ganz oder in Teilen zu unterlassen, insbesondere auf elektronischem Weg, im Internet sowie in den sozialen Netzwerken. Zur Überzeugung der Kammer umfasst die auf Art. 20 Abs. 3 Satz 2 GO gestützte Anordnung zur Herausgabe von Unterlagen auch - im Sinne einer Annexregelung - die Pflicht zur Löschung entsprechender Unterlagen auf der Homepage eines Stadtratsmitglieds und die Löschung entsprechender Verweise von Stadtratsmitgliedern in den sozialen Netzwerken.

2. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 1 VwGO.

3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz - GKG - i. V. m. § 52 Abs. 3, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, weil der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwerts liefert. Der Auffangstreitwert von 5.000 Euro ist im Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in Anlehnung an Nummer 1.5 des sogenannten Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu halbieren.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die Androhung weiterer Zwangsgelder.

1. Der Kläger ist seit dem 1. Mai 2014 Mitglied des Stadtrats der Beklagten; er war bis Juni 2014 Vorsitzender der Stadtratsfraktion von Bunter Liste und Grünen (Frankenpost vom 28.6.2014). Am 19. Mai 2014 ging bei der Beklagten das in ihrem Auftrag erstellte Gutachten des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbands vom 12. Mai 2014 ein (Sitzungsbuch des Hauptausschusses vom 3.6.2014). Der erste Bürgermeister übergab am 30. Mai 2014 an die weiteren Bürgermeister und an die Fraktionssprecher je ein Exemplar des Gutachtens verbunden mit dem Hinweis auf eine nichtöffentliche Sachbehandlung. In der öffentlichen Sitzung des Hauptausschusses vom 3. Juni 2014 stellte er das Gutachten vor; die Ausschussmitglieder erhielten Teile des Gutachtens als Sitzungsvorlage. Einem Artikel in der Frankenpost (FP) vom 6. Juni 2014 ist zu entnehmen, der Kläger wolle das Gutachten „allen Wunsiedlern zugänglich machen“ und biete „jedem Bürger an, in das Gutachten Einsicht zu nehmen.“ Am 6. Juni 2014 wies ihn die Beklagte auf die Verschwiegenheitspflicht hin; etwas anderes ergebe sich nicht daraus, dass die Medien das Gutachten illegal erhalten hätten. Nachfolgend stellte der Kläger das Gutachten mit einer Unterbrechung (27.6.-6.7.2014) unstreitig auf seiner Homepage zum Download bereit und bestritt eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht (Schreiben vom 18.6.2014).

Nach Beschlussfassungen im Stadtrat (Beschlüsse vom 25.6.2014 und vom 17.7.2014) setzte die Beklagte gegen den Kläger mit Bescheid vom 25. Juli 2014 ein Ordnungsgeld fest; die hiergegen gerichtete Klage war unter dem Aktenzeichen B 5 K 14.518 anhängig. Zudem verpflichtete die Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 28. Juli 2014 zur unverzüglichen Heraus- bzw. Rückgabe des Gutachtens des BKPV vom 12. Mai 2014 sowie sämtlicher ihm vorliegenden oder gemachten Wiedergaben (auch Kopien); die Abgabe habe während der allgemeinen Dienstzeit im Rathaus zu erfolgen (Nr. 1 des Bescheids). Der Kläger wird weiter verpflichtet, unverzüglich jede Veröffentlichung des unter Nr. 1 genannten Gutachtens dauerhaft und wirksam zu beenden, soweit erforderlich eine gesicherte Löschung (auch aller Kopien) vorzunehmen, insbesondere auf der Homepage www...de und in den sozialen Netzwerken und künftig jede Kundgabe des Gutachtens ganz oder in Teilen zu unterlassen, insbesondere auf elektronischem Weg, im Internet sowie in den sozialen Netzwerken. Die Unterlassungspflicht entfalle, wenn das Gutachten durch den Stadtrat ganz oder teilweise zur Veröffentlichung freigegeben werde und der erste Bürgermeister das vollziehe (Nr. 2 a - c). Zudem ordnete die Beklagte die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 an (Nr. 3). Schließlich drohte sie dem Kläger Zwangsgelder für den Fall an, dass er seinen Verpflichtungen in Nrn. 1, 2 a und 2 b bis zum 4. August 2014 nicht, nicht vollständig, oder nicht zeitgerecht nachkomme (Nr. 4 a - c). Den hiergegen gerichteten Eilantrag lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 26. Januar 2015 ab (Az. B 5 S 14.549); die Beschwerde des Klägers blieb ohne Erfolg (BayVGH, B. v. 20.4.2015 - Az. 4 CS 15.381). Die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage war unter dem Aktenzeichen B 5 K 14.550 anhängig.

Mit Schreiben vom 6. August 2014 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er die in Nrn. 1 und 2 des Bescheids vom 28. Juli 2014 genannten Verpflichtungen nicht erfüllt habe. Zur Durchsetzung der Verpflichtungen werde eine erneute Zwangsgeldandrohung erlassen: Falls er der Verpflichtung zur unverzüglichen Herausgabe nach Nr. 1 des Bescheides vom 28. Juli 2014 bis zum 15. August 2014 nicht, nicht vollständig oder nicht zeitgerecht nachkomme, werde ein Zwangsgeld in Höhe von 500 Euro fällig, das ihm hiermit erneut angedroht werde. Sollte die Vollziehung ausgesetzt oder die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs wiederhergestellt werden, werde diese Frist bis zum Ablauf einer Woche nach Eintritt der Bestandskraft verlängert (Nr. 1 des Schreibens). Falls er der Verpflichtung nach Nr. 2a des unter Nr. 1 genannten Bescheides (unverzügliche Beendigung der Veröffentlichung und Löschung) bis zum 15. August 2014 nicht, nicht vollständig oder nicht zeitgerecht nachkomme, werde ein Zwangsgeld in Höhe von 1.500 Euro fällig, welches ihm hiermit angedroht werde. Sollte die Vollziehung ausgesetzt oder die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs wiederhergestellt werden, werde diese Frist bis zum Ablauf einer Woche nach Eintritt der Bestandskraft verlängert (Nr. 2 des Schreibens). Den Gründen ist zu entnehmen, dass gem. Art. 37 Abs. 1 Satz 2 des Bayer. Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) Zwangsmittel so lange und so oft angewendet werden könnten, bis die Verpflichtung erfüllt sei. Bisher habe der Kläger die Verpflichtungen aus dem Bescheid vom 28. Juli 2014 noch nicht erfüllt. Man drohe daher erneut Zwangsgelder an, damit er der Herausgabeverpflichtung und dauerhaften Löschung des Gutachtens nachkomme. Die neue Androhung sei zulässig, erforderlich und angemessen, weil die vorausgegangene Zwangsgeldandrohung erfolglos geblieben sei. Er sei der angeordneten Verpflichtung bisher nicht, also auch nicht fristgerecht nachgekommen. Auch die Höhe der erneuten Zwangsgelder sei angemessen und solle ihn zur Erfüllung seiner aufgegebenen Verpflichtung anhalten. Die Beklagte sei nicht gehalten, bei der Androhung der neuen Zwangsgelder bis zur Zahlung oder Beitreibung der bereits fällig gewordenen Zwangsgelder zuzuwarten.

2. Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 12. August 2014, eingegangen beim Bayer. Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tag, erhob der Kläger Klage und beantragte,

den Bescheid der Beklagten vom 6. August 2014 aufzuheben.

Zur Begründung wird vorgetragen, die Beklagte habe ungeachtet ihres rechtswidrigen Bescheids vom 28. Juli 2014 den Kläger, der ehrenamtlicher Stadtrat der Beklagten sei, neuerlich mit einer Zwangsgeldandrohung in kostenpflichtiger Art und Weise überzogen. Anstatt den Ausgang des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht abzuwarten, überziehe die Beklagte den Kläger mutwillig und rechtswidrig mit Zwangsgeldandrohungen, die ebenso rechtswidrig seien wie der offensichtlich rechtswidrige Bescheid vom 28. Juli 2014.

Mit Schriftsatz vom 18. August 2014 teilte die Regierung von Oberfranken mit, dass sie von ihrer Befugnis, sich als Vertreter des öffentlichen Interesses an dem Verfahren zu beteiligen, Gebrauch mache.

Mit Schriftsatz vom 3. September 2014 beantragten die Prozessbevollmächtigten der Beklagten,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde vorgetragen, dass nach Art. 38 Abs. 1 VwZVG gegen die erneute Androhung des Zwangsmittels am6. August 2014 der förmliche Rechtsbehelf gegeben sei. Weil die erste Zwangsmittelandrohung im Bescheid vom 28. Juli 2014 erfolglos geblieben sei, habe die Beklagte ein weiteres Zwangsgeld androhen müssen. Die Voraussetzungen hierfür hätten vorgelegen. Die Fälligstellung des ersten Zwangsgeldes aus dem Bescheid vom 28. Juli 2014 nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist stelle keinen Verwaltungsakt dar. Sie sei deshalb auch nicht gesondert anfechtbar.

Mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2014 trug der Prozessbevollmächtigte des Klägers vor, dass der Ordnungsgeldbeschluss von Anfang an vorsätzlich rechtswidrig gewesen sei. Dieser von einem rechtskundigen Beamten erstellte und von dem ersten Bürgermeister ausgefertigte Ordnungsgeldbeschluss sei unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gerechtfertigt.

3. In der mündlichen Verhandlung verband das Gericht die Verwaltungsstreitsachen B 5 K 14.518, B 5 K 14.550 und B 5 K 14.551 zur gemeinsamen Verhandlung. Die Beteiligten nahmen auf ihre schriftsätzlich gestellten Anträge Bezug. Wegen des weiteren Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

4. Ergänzend wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen. Mit Urteilen vom 7. Juli 2015 hat das Gericht die Klagen des Klägers in dem Verfahren Az. B 5 K 14.518 und B 5 K 14.550 abgewiesen.

Gründe

1. Gegenstand des Verfahrens ist, wie der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat, allein die weitere Zwangsgeldandrohung in dem Bescheid vom 6. August 2014.

2. Die so verstandene Klage ist zwar zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 6. August 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz VwGO). Der Bescheid unterliegt weder in formeller noch in materieller Hinsicht durchgreifenden Zweifeln.

Gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 1 VwZVG kann die Vollstreckungsbehörde das angedrohte Zwangsmittel anwenden, wenn die Verpflichtung nicht innerhalb der in der Androhung bestimmten Frist erfüllt wird; gemäß Satz 2 dieser Regelung können Zwangsmittel so lange und so oft angewendet werden, bis die Verpflichtung erfüllt ist.

Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Beklagte hat die Anordnungen in Nrn. 1 und 2 des Bescheids vom 28. Juli 2014 für sofort vollziehbar erklärt und in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zwangsgeldbewehrt; insoweit nimmt die Kammer auf die Ausführungen in den Entscheidungsgründen des Urteils vom 7. Juli 2015 betreffend das Verfahren Az. B 5 K 14.550 Bezug.

Zwischen den Beteiligten ist ferner unstreitig, dass der Kläger den Anordnungen in Nrn. 1 und 2 des Bescheids vom 28. Juli 2014, die er - wie sich aus Nr. 4 Buchst. a und b des Bescheids vom 28. Juli 2014 ergibt - zur Vermeidung der Fälligstellung der Zwangsgelder bis zum 4. August 2014 zu erfüllen hatte, nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist nachgekommen ist. So lässt sich den Behördenakten zweifelsfrei entnehmen, dass das Gutachten des BKPV auch noch am 6. und 13. August 2014 auf der Homepage des Klägers zum Download bereit stand. Angesichts dessen ist die weitere Zwangsandrohung rechtlich nicht zu beanstanden. Die Höhe der angedrohten Zwangsgelder hält sich in dem der Behörde in Art. 31 Abs. 2 VwZVG eröffneten Rahmen und ist daher ebenfalls nicht zu beanstanden.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

4. Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach § 124 Abs. 1, § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Bayreuth

Aktenzeichen: B 5 K 14.518

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 07.07.2015

rechtskräftig: ja,

bestätigt durch VGH, Beschluss vom 2.9.2015 Az.: 4 ZB 15.1840

5. Kammer

Sachgebiets-Nr. 141

Hauptpunkte:

Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen ein Gemeinderatsmitglied wegen Verstoßes gegen die Verschwiegenheitspflicht

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: ...

gegen

Stadt Wunsiedel vertreten durch den ersten Bürgermeister Marktplatz 6, 95632 Wunsiedel

- Beklagte -

bevollmächtigt: ...

beteiligt: Regierung von Oberfranken - Vertreter des öffentlichen Interesses - Ludwigstr. 20, 95444 Bayreuth

wegen Vollzug d. Bayerischen Gemeindeordnung (Ordnungsgeldbeschluss)

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth, 5. Kammer, durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichts ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter ..., die ehrenamtliche Richterin ... und die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund mündlicher Verhandlung vom 7. Juli 2015 am 7. Juli 2015 folgendes Urteil:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem die Beklagte gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt hat.

1. Der Kläger ist seit dem 1. Mai 2014 Mitglied des Stadtrats der Beklagten; er war bis Juni 2014 Vorsitzender der Stadtratsfraktion von Bunter Liste und Grünen (Frankenpost vom 28.6.2014). Am 19. Mai 2014 ging bei der Beklagten das in ihrem Auftrag erstellte Gutachten des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbands (BKPV) vom 12. Mai 2014 ein (Sitzungsbuch des Hauptausschusses vom 3.6.2014). Der erste Bürgermeister übergab am 30. Mai 2014 an die weiteren Bürgermeister und an die Fraktionssprecher je ein Exemplar des Gutachtens verbunden mit dem Hinweis auf eine nichtöffentliche Sachbehandlung. In der öffentlichen Sitzung des Hauptausschusses vom 3. Juni 2014 stellte er das Gutachten vor; die Ausschussmitglieder erhielten Teile des Gutachtens als Sitzungsvorlage. Einem Artikel in der Frankenpost (FP) vom 6. Juni 2014 ist zu entnehmen, der Kläger wolle das Gutachten „allen Wunsiedlern zugänglich machen“ und biete „jedem Bürger an, in das Gutachten Einsicht zu nehmen.“ Am 6. Juni 2014 wies ihn die Beklagte auf die Verschwiegenheitspflicht hin; etwas anderes ergebe sich nicht daraus, dass die Medien das Gutachten illegal erhalten hätten. Nachfolgend stellte der Kläger das Gutachten mit einer Unterbrechung (27.6.-6.7.2014) unstreitig auf seiner Homepage zum Download bereit und bestritt eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht (Schreiben vom 18.6.2014). In seiner Sitzung vom 25. Juni 2014 fasste der Stadtrat mehrheitlich den Beschluss:

1. Der Stadtrat fordert Herrn S. auf, die Veröffentlichung des Konsolidierungsgutachtens des BKPV vom 12.5.2014 aus Geheimhaltungs- und Datenschutzgründen sofort zu unterlassen.

2. Der Stadtrat missbilligt die Vorgehensweise von Herrn S. aufs Schärfste und beauftragt die Verwaltung zu prüfen, wie die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht sanktioniert werden kann.

Mit Schreiben vom 27. Juni 2014 hörte die Beklagte den Kläger wegen einer möglichen Ordnungsmaßnahme an und forderte ihn zur sofortigen Beendigung des rechtswidrigen Zustandes auf. Mit weiterem Schreiben vom 17. Juli 2014 forderte die Beklagte den Kläger nochmals auf, das Gutachten vom 12. Mai 2014 sofort von der Homepage zu nehmen und keine Veröffentlichungen daraus mehr vorzunehmen. Im nicht-öffentlichen Teil seiner Sitzung vom 17. Juli 2014 fasste der Stadtrat der Beklagten folgenden Beschluss:

„Der Stadtrat beschließt unter Abwägung des Für und Wider gegen Herrn S. wegen Verletzung der Verschwiegenheitspflicht ein Ordnungsgeld gemäß Art. 20 Abs. 4 GO zu verhängen. Aufgrund des Umfangs und des schuldhaft wiederholten Handelns wird ein Ordnungsgeld in Höhe von 400 Euro als angemessen festgesetzt; eine bloße Rüge oder Ermahnung genügt hier nicht.

Bei der Festsetzung der Ordnungsgeldhöhe wurde berücksichtigt, dass Herr S. die Verschwiegenheitspflicht nicht nur einmalig, sondern durch Einstellen des gesamten Gutachtens vom 12. Mai 2014 auf seiner Internetseite permanent verletzt hat und dadurch auch mehrfach schützenswerte personenbezogene Daten offenbart wurden. Zudem handelte Herr S. wiederholt rechtswidrig.

Unter Hinweis auf den Beschluss forderte die Beklagte den Kläger auf, das Gutachten und alle Kopien bis zum 21. Juli 2014 abzugeben und es dauerhaft von seiner Homepage zu entfernen (Schreiben vom 18.7.2014). Hierauf erwiderte der Kläger unter dem 18. Juli 2014.

Mit Bescheid vom 25. Juli 2014 setzte die Beklagte gegen den Kläger ein Ordnungsgeld von 400 Euro fest. Den Gründen ist zu entnehmen, dass sich die Festsetzung auf Art. 20 Abs. 4 Satz 1 der Bayer. Gemeindeordnung (GO) stütze. Der Kläger übe als Mitglied des Stadtrates ein Ehrenamt aus. Er habe über die ihm bei dieser ehrenamtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Durch die Veröffentlichung des Gutachtens auf seiner Homepage habe er hiergegen verstoßen, weil hierdurch jeder Zugreifer auf die Homepage den uneingeschränkten Inhalt habe lesen können. Diese Kenntnisse und Inhalte habe er nicht weitergeben oder öffentlich verwenden dürfen. Bereits bei Übergabe des Gutachtens habe man ihn auf die Verschwiegenheitspflicht hingewiesen. Gleiches sei durch das Schreiben vom 6. Juni 2014 geschehen. Ein weiterer Versuch, ihn durch die Behandlung des Themas im Stadtrat am 25. Juni 2014 von der bereits begangenen Pflichtverletzung durch die dauerhafte Veröffentlichung abzuhalten, sei fehlgeschlagen. Die Entscheidung über den Umgang mit dem Gutachten in der Öffentlichkeit habe der Stadtrat zu treffen; einzelne Stadtratsmitglieder hätten keinen Entscheidungsspielraum. Der Stadtrat habe bis zum Erlass des Bescheids keine Entscheidung getroffen, das Gutachten uneingeschränkt zu veröffentlichen. Auch sei die Ausgabe des Gutachtens an Stadtratsmitglieder oder die offene Beratung in den Gremien - je nach Gewichtung - in öffentlicher und nichtöffentlicher Sitzung kein Indiz, dass das Gutachten von ihm eigenmächtig veröffentlicht werden könne. Der Inhalt des Gutachtens sei auch nicht offenkundig gewesen. Die Medien hätten nur über wenige Passagen und ohne Nennung personenbezogener Belange berichtet. Das Gutachten bedürfe keines Sperrvermerks, um nicht öffentlich zu sein. Es sei ein internes Arbeitspapier, welches schrittweise mit dem Stadtrat, der Verwaltung und teilweise mit der Rechtsaufsichtsbehörde abgearbeitet werden müsse. Durch seine Veröffentlichung habe der Kläger mehrmals personenbezogene Daten (Preis für Grundstücksgeschäfte, Eingruppierungen von Mitarbeitern usw.) unbefugt offenbart. Auch wenn in dem Gutachten keine Namen genannt seien, könnten doch die Mitarbeiter durch die Beschreibung im Gutachten eindeutig zugeordnet werden. Der Kläger habe sein Verhalten selbst nach Erörterung im Stadtrat am 25. Juni 2014 nicht dauerhaft korrigiert und ab 11. Juli 2014 erneut die Veröffentlichung des Gutachtens mit dem Vermerk: „Jetzt erst recht! Das Gutachten 3!“ auf seiner Homepage vorgenommen. Folglich habe er seine Pflicht aus Art. 20 Abs. 1 GO vorsätzlich verletzt. Die Höhe des Ordnungsgeldes liege im Ermessen des Stadtrats. Eine bloße Ermahnung habe dem Stadtrat aufgrund der permanenten Verletzung der Verschwiegenheitspflicht und seines beratungsresistenten Verhaltens nicht genügt. Aufgrund des Umfangs und des schuldhaften wiederholten Handelns habe der Stadtrat ein Ordnungsgeld in Höhe von 400 Euro als angemessen, erforderlich und ausreichend angesehen. Bei der Festsetzung der Ordnungsgeldhöhe habe man berücksichtigt, dass der Kläger die Verschwiegenheitspflicht dauerhaft durch Einstellen des gesamten Gutachtens auf seiner Homepage verletzt habe. Durch die Offenbarung mehrfach schützenswerter personenbezogener Daten habe der Stadtrat den erweiterten Ordnungsgeldrahmen als eröffnet gesehen. Zudem habe er wiederholt und uneinsichtig gehandelt und haben nach einer kurzen Nichtveröffentlichungspause und trotz des Stadtratsbeschlusses vom 25. Juni 2014, die Veröffentlichung zu unterlassen, das Gutachten ab 11. Juli 2014 im Internet wieder eingestellt. Das auferlegte Ordnungsgeld übersteige auch nicht seine finanzielle Leistungsfähigkeit. Gegenteilige Aspekte seien nicht bekannt.

Mit weiterem Bescheid vom 28. Juli 2014 verpflichtete die Beklagte den Kläger u. a. zur unverzüglichen Heraus- bzw. Rückgabe des Gutachtens des BKPV vom 12. Mai 2014 sowie sämtlicher ihm vorliegenden oder gemachten Wiedergaben (Nr. 1 des Bescheids). Er wurde zudem verpflichtet, unverzüglich jede Veröffentlichung des unter Nr. 1 genannten Gutachtens dauerhaft und wirksam zu beenden, soweit erforderlich eine gesicherte Löschung (auch aller Kopien) vorzunehmen, insbesondere auf der Homepage www.....de und in den sozialen Netzwerken und künftig jede Kundgabe des Gutachtens ganz oder in Teilen zu unterlassen, insbesondere auf elektronischem Weg, im Internet sowie in den sozialen Netzwerken. Die Unterlassungspflicht entfalle, wenn das Gutachten durch den Stadtrat ganz oder teilweise zur Veröffentlichung freigegeben werde und der erste Bürgermeister das vollziehe (Nr. 2 a - c). Zudem ordnete die Beklagte die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 an (Nr. 3). Den hiergegen gerichteten Eilantrag lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 26. Januar 2015 ab (Az. B 5 S 14.549); die Beschwerde des Klägers blieb ohne Erfolg (BayVGH, B. v. 20.4.2015 Az. 4 CS 15.381). Die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage war unter dem Aktenzeichen B 5 K 14.550 anhängig.

Mit Schreiben vom 6. August 2014 stellte die Beklagte die dem Kläger im Bescheid vom 28. Juli 2014 angedrohten Zwangsgelder fällig und drohte ihm für den Fall, dass er die Verpflichtungen nicht erfülle, weitere Zwangsgelder an. Die hiergegen gerichtete Klage war unter dem Aktenzeichen B 5 K 14.551 anhängig.

2. Bereits mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 30. Juli 2014, eingegangen beim Bayer. Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tag, hatte der Kläger Klage gegen den Bescheid vom 25. Juli 2014 erhoben, ohne einen Antrag zu stellen und ohne die Klage zu begründen.

Mit Schriftsatz vom 18. August 2014 erklärte die Regierung von Oberfranken, dass sie von ihrer Befugnis, sich als Vertreter des öffentlichen Interesses an dem Verfahren zu beteiligen, Gebrauch mache.

Mit Schriftsatz vom 14. August 2014 beantragten die Prozessbevollmächtigten der Beklagten,

die Klage abzuweisen.

3. In der mündlichen Verhandlung verband das Gericht die Verwaltungsstreitsachen B 5 K 14.518, B 5 K 14.550 und B 5 K 14.551 zur gemeinsamen Verhandlung. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragte,

den Bescheid der Beklagten vom 25. Juli 2014 aufzuheben.

Die Beklagtenseite nahm auf den schriftsätzlich gestellten Antrag Bezug. Wegen des weiteren Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

4. Ergänzend wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen. Die Gerichtsakten der Verfahren B 5 S 14.549, B 5 K 14.550 und B 5 K 14.551 wurden beigezogen. Mit Urteilen vom 7. Juli 2015 hat das Gericht die Klagen des Klägers in den Verfahren Az. B 5 K 14.550 und B 5 K 14.551 abgewiesen.

Entscheidungsgründe:

1. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 25. Juli 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

a) Der Bescheid unterliegt in formeller Hinsicht keinen durchgreifenden Zweifeln. Die Beklagte hat dem Kläger mit Schreiben vom 18. Juli 2014 gem. Art. 28 Abs. 1 des Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) Gelegenheit gegeben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

b) Auch in materieller Hinsicht erweist sich der streitgegenständliche Bescheid als rechtmäßig. Gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GO haben Stadträte als ehrenamtlich tätige Gemeindebürger über die ihnen bei ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren; das gilt nicht für Mitteilungen im amtlichen Verkehr und über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Bei schuldhaften Zuwiderhandlungen hiergegen können sie gemäß Art. 20 Abs. 4 Satz 1 GO im Einzelfall mit Ordnungsgeld bis zu 250 Euro, bei unbefugter Offenbarung personenbezogener Daten bis zu 500 Euro, belegt werden.

Vorliegend hat das Gericht keine Zweifel daran, dass der Kläger schuldhaft gegen die ihm obliegende Pflicht aus Art. 20 Abs. 2 GO verstoßen hat. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Kläger in seiner Eigenschaft als Fraktionssprecher vom ersten Bürgermeister der Beklagten ein Exemplar des Gutachtens des BKPV verbunden mit dem Hinweis auf eine nichtöffentliche Sachbehandlung erhalten hat. Nach seiner Ankündigung, das Gutachten „allen Wunsiedlern zugänglich machen“ (FP vom 6.6.2014), hat ihn die Beklagte mit Schreiben vom 6. Juni 2014 nochmals ausdrücklich auf die Verschwiegenheitspflicht hingewiesen. Trotz dieser klaren und unmissverständlichen Hinweise hat der Kläger das Gutachten - abgesehen von einer kurzen Unterbrechung (27.6.-6.7.2014) - unstreitig über einen längeren Zeitraum auf seiner Homepage zum Download bereitgestellt und damit die ihm obliegende Verschwiegenheitspflicht verletzt. Zur weiteren Begründung nimmt die Kammer auf die Ausführungen in den Entscheidungsgründen des Urteils vom 7. Juli 2015 betreffend das Verfahren Az. B 5 K 14.550 Bezug. Darüber hinaus hat der Kläger zweifelsfrei auch vorsätzlich und damit schuldhaft gegen die Verschwiegenheitspflicht verstoßen.

Zu Recht ist die Beklagte davon ausgegangen, dass wegen der durch den Kläger erfolgten unbefugten Offenbarung personenbezogener Daten - und zwar der im Bescheid vom 28. Juli 2014 angeführten Angaben zu einzelnen Grundstückskaufverträgen und zur Vergütung spezieller Funktionsstellen innerhalb der Stadtverwaltung (vgl. BayVGH, B. v. 20.4.2015 - 4 CS 15.381 - Juris Rn. 21) - der erhöhte Ordnungsgeldrahmen des Art. 20 Abs. 4 Satz 1 GO („bis zu 500 Euro“) eröffnet ist. Die Ermessensausübung der Beklagten unterliegt ebenfalls keinen durchgreifenden Zweifeln und ist insbesondere frei von Ermessensfehlern.

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

3. Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach § 124 Abs. 1, § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach § 124 und § 124a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth,

Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth oder

Postfachanschrift: Postfach 110321, 95422 Bayreuth,

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für die Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgericht erster Instanz. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4, 5 VwGO sowie in den §§ 3 und 5 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz bezeichneten Personen und Organisationen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.

Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München oder

Postfachanschrift in München: Postfach 340148, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

einzureichen.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Berufung nur zuzulassen ist,

1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die Androhung weiterer Zwangsgelder.

1. Der Kläger ist seit dem 1. Mai 2014 Mitglied des Stadtrats der Beklagten; er war bis Juni 2014 Vorsitzender der Stadtratsfraktion von Bunter Liste und Grünen (Frankenpost vom 28.6.2014). Am 19. Mai 2014 ging bei der Beklagten das in ihrem Auftrag erstellte Gutachten des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbands vom 12. Mai 2014 ein (Sitzungsbuch des Hauptausschusses vom 3.6.2014). Der erste Bürgermeister übergab am 30. Mai 2014 an die weiteren Bürgermeister und an die Fraktionssprecher je ein Exemplar des Gutachtens verbunden mit dem Hinweis auf eine nichtöffentliche Sachbehandlung. In der öffentlichen Sitzung des Hauptausschusses vom 3. Juni 2014 stellte er das Gutachten vor; die Ausschussmitglieder erhielten Teile des Gutachtens als Sitzungsvorlage. Einem Artikel in der Frankenpost (FP) vom 6. Juni 2014 ist zu entnehmen, der Kläger wolle das Gutachten „allen Wunsiedlern zugänglich machen“ und biete „jedem Bürger an, in das Gutachten Einsicht zu nehmen.“ Am 6. Juni 2014 wies ihn die Beklagte auf die Verschwiegenheitspflicht hin; etwas anderes ergebe sich nicht daraus, dass die Medien das Gutachten illegal erhalten hätten. Nachfolgend stellte der Kläger das Gutachten mit einer Unterbrechung (27.6.-6.7.2014) unstreitig auf seiner Homepage zum Download bereit und bestritt eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht (Schreiben vom 18.6.2014).

Nach Beschlussfassungen im Stadtrat (Beschlüsse vom 25.6.2014 und vom 17.7.2014) setzte die Beklagte gegen den Kläger mit Bescheid vom 25. Juli 2014 ein Ordnungsgeld fest; die hiergegen gerichtete Klage war unter dem Aktenzeichen B 5 K 14.518 anhängig. Zudem verpflichtete die Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 28. Juli 2014 zur unverzüglichen Heraus- bzw. Rückgabe des Gutachtens des BKPV vom 12. Mai 2014 sowie sämtlicher ihm vorliegenden oder gemachten Wiedergaben (auch Kopien); die Abgabe habe während der allgemeinen Dienstzeit im Rathaus zu erfolgen (Nr. 1 des Bescheids). Der Kläger wird weiter verpflichtet, unverzüglich jede Veröffentlichung des unter Nr. 1 genannten Gutachtens dauerhaft und wirksam zu beenden, soweit erforderlich eine gesicherte Löschung (auch aller Kopien) vorzunehmen, insbesondere auf der Homepage www...de und in den sozialen Netzwerken und künftig jede Kundgabe des Gutachtens ganz oder in Teilen zu unterlassen, insbesondere auf elektronischem Weg, im Internet sowie in den sozialen Netzwerken. Die Unterlassungspflicht entfalle, wenn das Gutachten durch den Stadtrat ganz oder teilweise zur Veröffentlichung freigegeben werde und der erste Bürgermeister das vollziehe (Nr. 2 a - c). Zudem ordnete die Beklagte die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 an (Nr. 3). Schließlich drohte sie dem Kläger Zwangsgelder für den Fall an, dass er seinen Verpflichtungen in Nrn. 1, 2 a und 2 b bis zum 4. August 2014 nicht, nicht vollständig, oder nicht zeitgerecht nachkomme (Nr. 4 a - c). Den hiergegen gerichteten Eilantrag lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 26. Januar 2015 ab (Az. B 5 S 14.549); die Beschwerde des Klägers blieb ohne Erfolg (BayVGH, B. v. 20.4.2015 - Az. 4 CS 15.381). Die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage war unter dem Aktenzeichen B 5 K 14.550 anhängig.

Mit Schreiben vom 6. August 2014 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er die in Nrn. 1 und 2 des Bescheids vom 28. Juli 2014 genannten Verpflichtungen nicht erfüllt habe. Zur Durchsetzung der Verpflichtungen werde eine erneute Zwangsgeldandrohung erlassen: Falls er der Verpflichtung zur unverzüglichen Herausgabe nach Nr. 1 des Bescheides vom 28. Juli 2014 bis zum 15. August 2014 nicht, nicht vollständig oder nicht zeitgerecht nachkomme, werde ein Zwangsgeld in Höhe von 500 Euro fällig, das ihm hiermit erneut angedroht werde. Sollte die Vollziehung ausgesetzt oder die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs wiederhergestellt werden, werde diese Frist bis zum Ablauf einer Woche nach Eintritt der Bestandskraft verlängert (Nr. 1 des Schreibens). Falls er der Verpflichtung nach Nr. 2a des unter Nr. 1 genannten Bescheides (unverzügliche Beendigung der Veröffentlichung und Löschung) bis zum 15. August 2014 nicht, nicht vollständig oder nicht zeitgerecht nachkomme, werde ein Zwangsgeld in Höhe von 1.500 Euro fällig, welches ihm hiermit angedroht werde. Sollte die Vollziehung ausgesetzt oder die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs wiederhergestellt werden, werde diese Frist bis zum Ablauf einer Woche nach Eintritt der Bestandskraft verlängert (Nr. 2 des Schreibens). Den Gründen ist zu entnehmen, dass gem. Art. 37 Abs. 1 Satz 2 des Bayer. Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) Zwangsmittel so lange und so oft angewendet werden könnten, bis die Verpflichtung erfüllt sei. Bisher habe der Kläger die Verpflichtungen aus dem Bescheid vom 28. Juli 2014 noch nicht erfüllt. Man drohe daher erneut Zwangsgelder an, damit er der Herausgabeverpflichtung und dauerhaften Löschung des Gutachtens nachkomme. Die neue Androhung sei zulässig, erforderlich und angemessen, weil die vorausgegangene Zwangsgeldandrohung erfolglos geblieben sei. Er sei der angeordneten Verpflichtung bisher nicht, also auch nicht fristgerecht nachgekommen. Auch die Höhe der erneuten Zwangsgelder sei angemessen und solle ihn zur Erfüllung seiner aufgegebenen Verpflichtung anhalten. Die Beklagte sei nicht gehalten, bei der Androhung der neuen Zwangsgelder bis zur Zahlung oder Beitreibung der bereits fällig gewordenen Zwangsgelder zuzuwarten.

2. Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 12. August 2014, eingegangen beim Bayer. Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tag, erhob der Kläger Klage und beantragte,

den Bescheid der Beklagten vom 6. August 2014 aufzuheben.

Zur Begründung wird vorgetragen, die Beklagte habe ungeachtet ihres rechtswidrigen Bescheids vom 28. Juli 2014 den Kläger, der ehrenamtlicher Stadtrat der Beklagten sei, neuerlich mit einer Zwangsgeldandrohung in kostenpflichtiger Art und Weise überzogen. Anstatt den Ausgang des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht abzuwarten, überziehe die Beklagte den Kläger mutwillig und rechtswidrig mit Zwangsgeldandrohungen, die ebenso rechtswidrig seien wie der offensichtlich rechtswidrige Bescheid vom 28. Juli 2014.

Mit Schriftsatz vom 18. August 2014 teilte die Regierung von Oberfranken mit, dass sie von ihrer Befugnis, sich als Vertreter des öffentlichen Interesses an dem Verfahren zu beteiligen, Gebrauch mache.

Mit Schriftsatz vom 3. September 2014 beantragten die Prozessbevollmächtigten der Beklagten,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde vorgetragen, dass nach Art. 38 Abs. 1 VwZVG gegen die erneute Androhung des Zwangsmittels am6. August 2014 der förmliche Rechtsbehelf gegeben sei. Weil die erste Zwangsmittelandrohung im Bescheid vom 28. Juli 2014 erfolglos geblieben sei, habe die Beklagte ein weiteres Zwangsgeld androhen müssen. Die Voraussetzungen hierfür hätten vorgelegen. Die Fälligstellung des ersten Zwangsgeldes aus dem Bescheid vom 28. Juli 2014 nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist stelle keinen Verwaltungsakt dar. Sie sei deshalb auch nicht gesondert anfechtbar.

Mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2014 trug der Prozessbevollmächtigte des Klägers vor, dass der Ordnungsgeldbeschluss von Anfang an vorsätzlich rechtswidrig gewesen sei. Dieser von einem rechtskundigen Beamten erstellte und von dem ersten Bürgermeister ausgefertigte Ordnungsgeldbeschluss sei unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gerechtfertigt.

3. In der mündlichen Verhandlung verband das Gericht die Verwaltungsstreitsachen B 5 K 14.518, B 5 K 14.550 und B 5 K 14.551 zur gemeinsamen Verhandlung. Die Beteiligten nahmen auf ihre schriftsätzlich gestellten Anträge Bezug. Wegen des weiteren Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

4. Ergänzend wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen. Mit Urteilen vom 7. Juli 2015 hat das Gericht die Klagen des Klägers in dem Verfahren Az. B 5 K 14.518 und B 5 K 14.550 abgewiesen.

Gründe

1. Gegenstand des Verfahrens ist, wie der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat, allein die weitere Zwangsgeldandrohung in dem Bescheid vom 6. August 2014.

2. Die so verstandene Klage ist zwar zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 6. August 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz VwGO). Der Bescheid unterliegt weder in formeller noch in materieller Hinsicht durchgreifenden Zweifeln.

Gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 1 VwZVG kann die Vollstreckungsbehörde das angedrohte Zwangsmittel anwenden, wenn die Verpflichtung nicht innerhalb der in der Androhung bestimmten Frist erfüllt wird; gemäß Satz 2 dieser Regelung können Zwangsmittel so lange und so oft angewendet werden, bis die Verpflichtung erfüllt ist.

Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Beklagte hat die Anordnungen in Nrn. 1 und 2 des Bescheids vom 28. Juli 2014 für sofort vollziehbar erklärt und in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zwangsgeldbewehrt; insoweit nimmt die Kammer auf die Ausführungen in den Entscheidungsgründen des Urteils vom 7. Juli 2015 betreffend das Verfahren Az. B 5 K 14.550 Bezug.

Zwischen den Beteiligten ist ferner unstreitig, dass der Kläger den Anordnungen in Nrn. 1 und 2 des Bescheids vom 28. Juli 2014, die er - wie sich aus Nr. 4 Buchst. a und b des Bescheids vom 28. Juli 2014 ergibt - zur Vermeidung der Fälligstellung der Zwangsgelder bis zum 4. August 2014 zu erfüllen hatte, nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist nachgekommen ist. So lässt sich den Behördenakten zweifelsfrei entnehmen, dass das Gutachten des BKPV auch noch am 6. und 13. August 2014 auf der Homepage des Klägers zum Download bereit stand. Angesichts dessen ist die weitere Zwangsandrohung rechtlich nicht zu beanstanden. Die Höhe der angedrohten Zwangsgelder hält sich in dem der Behörde in Art. 31 Abs. 2 VwZVG eröffneten Rahmen und ist daher ebenfalls nicht zu beanstanden.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

4. Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach § 124 Abs. 1, § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Verpflichtung, ein Gutachten des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes (BKPV) herauszugeben und jede Veröffentlichung des Gutachtens künftig zu beenden.

1. Der Antragsteller ist Mitglied des Stadtrats der Antragsgegnerin und war bis Juni 2014 Sprecher der Fraktion „Bunte Liste und Grüne“. Am 19. Mai 2014 ging bei der Antragsgegnerin das in ihrem Auftrag erstellte Gutachten des BKPV vom 12. Mai 2014 ein. Der erste Bürgermeister übergab am 30. Mai 2014 je ein Exemplar des Gutachtens an die weiteren Bürgermeister und die Fraktionssprecher verbunden mit dem Hinweis auf eine nichtöffentliche Sachbehandlung. In der öffentlichen Sitzung des Hauptausschusses vom 3. Juni 2014 stellte er das Gutachten vor; die Ausschussmitglieder erhielten Teile des Gutachtens als Sitzungsvorlage. Einem Artikel in der Frankenpost (FP) vom 6. Juni 2014 (Bl. 1 der Beiakte I) ist zu entnehmen, der Antragsteller wolle das Gutachten „allen Wunsiedlern zugänglich machen“ und biete „jedem Bürger an, in das Gutachten Einsicht zu nehmen.“ Am 6. Juni 2014 wies ihn die Antragsgegnerin auf die Verschwiegenheitspflicht hin; etwas anderes ergebe sich nicht daraus, dass die Medien das Gutachten illegal erhalten hätten (Bl. 3 der Beiakte I). Nachfolgend stellte der Antragsteller das Gutachten mit einer Unterbrechung (27.6.-6.7.2014) unstreitig auf seiner Homepage zum Download bereit und bestritt eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht (Schreiben vom 18.6.2014). In seiner Sitzung vom 25. Juni 2014 fasste der Stadtrat mehrheitlich den Beschluss (Bl. 14 der Beiakte I):

1. Der Stadtrat fordert Herrn Stadtrat S. auf, die Veröffentlichung des Konsolidierungsgutachtens des BKPV vom 12.5.2014 aus Geheimhaltungs- und Datenschutzgründen sofort zu unterlassen.

2. Der Stadtrat missbilligt die Vorgehensweise von Herrn Stadtrat S. aufs Schärfste und beauftragt die Verwaltung zu prüfen, wie die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht sanktioniert werden kann.

Unter dem 27. Juni 2014 hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller wegen einer Ordnungsmaßnahme an und forderte ihn zur sofortigen Beendigung des rechtswidrigen Zustandes auf (Bl. 37 der Beiakte I). Am 17. Juli 2014 forderte sie ihn nochmals auf, das Gutachten sofort von der Homepage zu nehmen und keine Veröffentlichungen daraus mehr vorzunehmen (Bl. 43 der Beiakte I). Im nicht-öffentlichen Teil seiner Sitzung vom 17. Juli 2014 fasste der Stadtrat der Antragsgegnerin mehrheitlich folgenden Beschluss (Bl. 52 der Beiakte I):

„Der Stadtrat beschließt unter Abwägung des Für und Wider gegen Herrn S. wegen Verletzung der Verschwiegenheitspflicht ein Ordnungsgeld gemäß Art. 20 Abs. 4 GO zu verhängen. Aufgrund des Umfangs und des schuldhaft wiederholten Handelns wird ein Ordnungsgeld in Höhe von 400 Euro als angemessen festgesetzt; eine bloße Rüge oder Ermahnung genügt hier nicht.

Bei der Festsetzung der Ordnungsgeldhöhe wurde berücksichtigt, dass Herr S. die Verschwiegenheitspflicht nicht nur einmalig, sondern durch Einstellen des gesamten Gutachtens vom 12. Mai 2014 auf seiner Internetseite permanent verletzt hat und dadurch auch mehrfach schützenswerte personenbezogene Daten offenbart wurden. Zudem handelte Herr S. wiederholt rechtswidrig.

Der Stadtrat verlangt von Herrn S. zur Verhinderung weiterer Rechtswidrigkeit die sofortige Herausgabe des Konsolidierungsgutachtens des BKPV vom 12. Mai 2014 in jeglicher ihm vorliegenden Form, also auch die Wiedergaben samt aller elektronischer Medien.

Der Stadtrat beauftragt die Verwaltung öffentlich-rechtliche und/oder zivilrechtliche Ansprüche gegen Herrn S. geltend zu machen, um die Herausgabe des Konsolidierungsgutachtens und die Verhinderung weiterer rechtswidriger Verwendung durchzusetzen.

Der Stadtrat beschließt, dass zur Durchsetzung oben genannter Beschlüsse ein Fachanwalt durch den 1. Bürgermeister beauftragt werden kann.“

Unter Hinweis auf diesen Beschluss forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller auf, das Gutachten und alle Kopien bis zum 21. Juli 2014 abzugeben und es auch dauerhaft von seiner Homepage zu entfernen (Schreiben vom 18.7.2014, Bl. 62 der Beiakte I). Hierauf erwiderte der Antragsteller unter dem 18. Juli 2014 (Bl. 63 der Beiakte I).

Mit Bescheid vom 28. Juli 2014 verpflichtete die Antragsgegnerin den Antragsteller zur unverzüglichen Heraus- bzw. Rückgabe des Gutachtens des BKPV vom 12. Mai 2014 sowie sämtlicher ihm vorliegenden oder gemachten Wiedergaben (auch Kopien); die Abgabe habe während der allgemeinen Dienstzeit im Rathaus zu erfolgen (Nr. 1 des Bescheids). Der Antragsteller wird weiter verpflichtet, unverzüglich jede Veröffentlichung des unter Nr. 1 genannten Gutachtens dauerhaft und wirksam zu beenden, soweit erforderlich eine gesicherte Löschung (auch aller Kopien) vorzunehmen, insbesondere auf der Homepage www...de und in den sozialen Netzwerken und künftig jede Kundgabe des Gutachtens ganz oder in Teilen zu unterlassen, insbesondere auf elektronischem Weg, im Internet sowie in den sozialen Netzwerken. Die Unterlassungspflicht entfalle, wenn das Gutachten durch den Stadtrat ganz oder teilweise zur Veröffentlichung freigegeben werde und der erste Bürgermeister das vollziehe (Nr. 2 a - c). Zudem ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 an (Nr. 3). Schließlich drohte sie dem Antragsteller Zwangsgelder für den Fall an, dass er seinen Verpflichtungen in Nrn. 1, 2 a und 2 b bis zum 4. August 2014 nicht, nicht vollständig, oder nicht zeitgerecht nachkomme (Nr. 4 a - c). Die Anordnung stütze sich auf Art. 20 Abs. 2 Satz 3 GO. Der Inhalt des Gutachtens sei nicht offenkundig; es sei - mit Ausnahme weniger Passagen - in den Medien nicht veröffentlicht worden. Personenbezogene Belange seien in den Medien nicht genannt worden. Durch die Veröffentlichung des Gutachtens auf seiner Homepage zwischen dem 10. und 27. Juni 2014 und seit dem 11. Juli 2014 habe der Antragsteller die Verschwiegenheitspflicht verletzt und unbefugt personenbezogene Daten offenbart. Das gelte vor allem für die Offenbarung von acht Grundstücksgeschäften, bei denen Kaufpreis und Vertragspartner zugeordnet werden könnten, von personenbezogenen Mitarbeiterdaten und von Vertragsinhalten. Die Antragsgegnerin sei in der Entscheidung über den Umgang mit dem Gutachten in der Öffentlichkeit frei. Der Stadtrat habe entschieden, das Gutachten in seiner Gesamtheit solange nicht zu veröffentlichen, bis die Geheimhaltungsgründe mit Stadtratsbeschluss oder Entscheidung des ersten Bürgermeisters entfallen seien. Das Gutachten beinhalte eine Vielzahl von zu schützenden Punkten. Durch die Veröffentlichung habe der Antragsteller Verhandlungsinteressen der Antragsgegnerin aufs Spiel gesetzt, den Schutz der Vertragspartner missachtet und den Mitarbeiterschutz verletzt. Der Verstoß halte an und könne durch die Verhängung eines Ordnungsgelds nicht beseitigt oder verhindert werden (Bl. 140 f. der Beiakte I).

Mit Schreiben vom 6. August 2014 (Bl. 148 der Beiakte I) stellte die Antragsgegnerin die mit Bescheid vom 28. Juli 2014 angedrohten Zwangsgelder in Höhe von 1.300 Euro zur Zahlung fällig und drohte dem Antragsteller weitere Zwangsgelder an.

2. Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 12. August 2014, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tag, erhob der Antragsteller Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 28. Juli 2014 und beantragte, den Bescheid aufzuheben (B 5 K 14.550). Zugleich beantragte er,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Nrn. 1 und 2 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 28. Juli 2014 anzuordnen.

Zur Begründung wird vorgetragen, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei rechtswidrig, weil die Hauptsache vorweggenommen werde und weil sie im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung nicht geboten sei. So sei die Beschlussfassung in der Sitzung vom 17. Juli 2014 in nichtöffentlicher Sitzung wegen Verstoßes gegen Art. 52 Abs. 2 GO nichtig. Gründe für die Nichtöffentlichkeit seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Antragsgegnerin habe ihn in der öffentlichen Sitzung vom 25. Juni 2014 unter Verletzung seines Persönlichkeitsrechts angeprangert; darüber hätten die Medien ausführlich berichtet. Die Beschlussfassung vom 25. Juni 2014 verstoße ebenfalls gegen Art. 52 Abs. 2 GO, weil sie wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts nicht hätte öffentlich geführt werden dürfen. Das Gutachten enthalte keine der Verschwiegenheit unterliegenden Tatsachen. Der BKPV habe in seinem Schreiben vom 7. Juli 2014 klargestellt, dass die Veröffentlichung des Gutachtens nicht verboten sei. Es nenne keine Namen und enthalte keinen Sperrvermerk. Angesichts eines Schuldenstandes der Antragsgegnerin hätten die Stadträte die Rechtspflicht, diese Vorgänge zu veröffentlichen. Darüber hinaus seien Haushaltsangelegenheiten grundsätzlich öffentlich zu behandeln. Alle rechtswidrigen Grundstücksgeschäfte seien ohne Namensnennung aufgeführt. Personenbezogene Mitarbeiterdaten seien ebenso wenig angeführt wie die Gestaltung von Verträgen. Die Entscheidung des Stadtrats, das gesamte Gutachten als nicht öffentlich zu behandeln, verstoße gegen Art. 52 Abs. 2 GO, weil schützenswerte Belange der Antragsgegnerin nicht gegeben seien. Auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Januar 2009 (Az. 2 N 08.124) werde Bezug genommen. Die Antragsgegnerin hätte zur Vermeidung dieser Nichtigkeit allenfalls eine Beschlussfassung dergestalt herbeiführen können, dass sie darlege, welche Bestandteile des Gutachtens mit welcher Begründung der Nichtöffentlichkeit unterfallen sollten. Das habe sie nicht getan. Zudem sei bereits in der öffentlichen Hauptausschusssitzung vom 3. Juni 2014 über das Gutachten ausführlich gesprochen worden.

Mit Schriftsatz vom 3. September 2014 beantragte die Antragsgegnerin,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wird vorgetragen, der Antragsteller halte das Gutachten nicht mehr zum Download auf seiner Homepage bereit. Das Gutachten diene dazu, Konsolidierungsmöglichkeiten für den Haushalt aufzuzeigen. Es treffe Aussagen zu einzelnen Verträgen sowie über konkrete Personalstellen und deren Finanzbedarf. Im Mitarbeiterbereich seien zwar keine Namen genannt, die jeweiligen Stellen seien aber zweifelsfrei bezeichnet. Bürger seien nur zur Einsicht in die Niederschriften über öffentliche Sitzungen berechtigt; weitergehende Rechte bestünden nicht. Somit sei auch kein Bürger berechtigt, Einsicht in das Gutachten zu nehmen, solange nicht etwas anderes beschlossen und vom ersten Bürgermeister vollzogen werde. Man habe dem Antragsteller - als Fraktionssprecher - das Gutachten unter Hinweis auf die Verschwiegenheitspflicht ausgehändigt und ihn darauf mit Schreiben vom 6. Juni 2014 hingewiesen. Bei dem Gutachten handele es sich weder um eine offenkundige noch um eine nicht geheimhaltungsbedürftige Tatsache. Der Antragsteller sei nicht berechtigt, das Gutachten vollständig der Öffentlichkeit durch Einstellen in seine Homepage als Download und Verweise darauf in sozialen Netzwerken zugänglich zu machen. Die Vorstellung des Gutachtens in öffentlichen Sitzungen des Stadtrats und des Hauptausschusses ändere daran nichts. Die Behandlung in nichtöffentlicher Sitzung am 17. Juli 2014 sei notwendig gewesen, weil es um persönliche Belange des Antragstellers in Zusammenhang mit seiner Stadtratstätigkeit gegangen sei. Die Anordnung des Sofortvollzugs sei rechtmäßig. Das Interesse an einer geordneten Abarbeitung des Gutachtens im dafür gesetzlich vorgegebenen Weg habe Vorrang vor dem Interesse des Antragstellers, das Gutachten selbst frei zu veröffentlichen. Die Entscheidung über Art und Umfang über die gesetzlichen Vorgaben hinausreichender Transparenz obliege nicht dem Antragsteller.

Mit Schriftsätzen vom 7. Oktober, 17. November und 25. November 2014 ließ der Antragsteller ergänzend vortragen, dass das Gutachten neben den Veröffentlichungen in den Medien öffentlich am 3. Juni 2014 im Hauptausschuss behandelt worden sei. Damit habe kein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse der Antragsgegnerin mehr bestanden. Darüber hinaus enthalte das Gutachten keine personenbezogenen schützenswerten Tatsachen.

Mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2014 ließ die Antragsgegnerin vortragen, das Gutachten sei nicht offenkundig gewesen, weil sie es weder der Presse überlassen noch sonst veröffentlicht habe. Die Berichterstattung über den äußeren Sachverhalt mache es nicht offenkundig. In der öffentlichen Hauptausschusssitzung vom 3. Juni 2014 habe man lediglich mitgeteilt, dass das Gutachten vorliege. Für die Mitglieder des Hauptausschusses seien nur Teile als Anlage beigefügt gewesen, die weder personenbezogene noch sonst schutzbedürftige Daten enthalten hätten. Im Amtsblatt vom 4. Oktober 2014 habe man auf die Einsichtsmöglichkeit in Teile des Gutachtens hingewiesen und eine zweiseitige Übersicht veröffentlicht. Das stelle keine Veröffentlichung des Gutachtens dar. Auf die Frage eines Sperrvermerks komme es nicht an; über den Umgang mit dem Gutachten habe allein die Antragsgegnerin zu entscheiden, der BKPV könne nur Empfehlungen aussprechen. Personalangelegenheiten seien stets nichtöffentlich zu behandeln. So könnten z. B. die Ausführungen zur Eingruppierung der Büroleiterin des 1. Bürgermeisters schon deshalb zugeordnet werden, weil sie der Öffentlichkeit gegenübertrete und im Geschäftsverteilungsplan namentlich genannt sei. Der Antragsteller habe das Gutachten bisher nicht herausgegeben.

3. Ergänzend wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 28. Juli 2014, mit dem die Antragsgegnerin den Antragsteller u. a. verpflichtet hat, das Gutachten des BKPV vom 12. Mai 2014 einschließlich aller Kopien heraus- bzw. zurückzugeben und unverzüglich jede Veröffentlichung zu beenden, ist zwar zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen, aber auch allein möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage geht das Gericht davon aus, dass die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung den Anforderungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 3 VwGO genügt (dazu unten Buchst. a), dass ferner der Rechtsbehelf des Antragstellers in der Hauptsache voraussichtlich erfolglos bleiben wird und daher das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der o.g. Verpflichtung des Antragstellers sein Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage überwiegt (dazu unten Buchst. b).

a) Die Anordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bedarf einer gesonderten schriftlichen Begründung des besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts, § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Das besondere öffentliche Interesse muss in der Regel über das Interesse am Erlass des Verwaltungsakts hinaus gehen, denn die den Verwaltungsakt tragenden Gründe können dessen sofortige Vollziehbarkeit allein nicht rechtfertigen. Das Begründungsgebot fordert eine die Umstände des konkreten Falls einbeziehende Darlegung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung und lässt formelartige, für beliebige Fallgestaltungen anwendbare Wendungen nicht zu (Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand April 2013, RdNr. 247 zu § 80). Der bloße Verweis auf ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung genügt deshalb ebenso wenig wie die unreflektierte Wiedergabe der Rechtsgrundlage für den Verwaltungsakt selbst (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, RdNrn. 84 f. zu § 80). Andererseits dürfen die Begründungsanforderungen nicht überspannt werden. Dies gilt insbesondere für Regelungsmaterien, in denen eine Teilidentität zwischen Erlass- und Vollzugsinteresse nicht ausgeschlossen ist (Schoch, a. a. O., RdNr. 248 i. V. m. RdNrn. 209 ff.; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., 2014, RdNr. 98 zu § 80).

Gemessen daran lässt die Begründung des Bescheides vom 28. Juli 2014 erkennen, dass die Antragsgegnerin knapp, aber in ausreichendem Maße eine individuelle Prüfung des Falles durchgeführt hat. Sie hat dabei insbesondere darauf abgestellt, dass die Realisierung der Pflicht zur Rückgabe des Gutachtens und zur Beendigung der Veröffentlichung beispielsweise auf der Homepage des Antragstellers nicht auf unbestimmte Zeit hinausgeschoben werden kann, zumal von der Veröffentlichung durch den Antragsteller schützenswerte Daten von Mitarbeitern und Vertragspartnern der Antragsgegnerin betroffen sind. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt somit den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 i. V. m. Abs. 3 VwGO.

b) Darüber hinaus geht das Gericht bei seiner eigenen Interessenabwägung im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO davon aus, dass der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid vom 28. Juli 2014 aller Voraussicht nach keine Erfolgsaussichten zukommt.

aa) Der Einwand des Antragstellers, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei rechtswidrig, weil die Hauptsache vorweggenommen werde, verhilft seinem Antrag nicht zum Erfolg. Bei dem Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache handelt es sich um ein zentrales Element des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO. Denn es stützt sich auf die Regelung in Absatz 1 dieser Vorschrift, wonach das Gericht eine „einstweilige“ Anordnung zur Regelung eines „vorläufigen“ Zustands treffen kann. Dahinter steht die (gesetzgeberische) Erwägung, dass das Gericht grundsätzlich nur die Lage offen halten darf, um zu vermeiden, dass das Recht bis zu einer Klärung im Hauptsacheverfahren untergeht oder seine Durchsetzung wegen des Zeitablaufes mit wesentlichen Nachteilen verbunden ist (vgl. zum Ganzen: Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, RdNr. 66a zu § 123). Daraus wird aber zugleich deutlich, dass das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache erkennbar auf den vorläufigen Rechtsschutz nach § 123 VwGO zugeschnitten ist. Eine Übertragung auf den vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO ist dagegen regelmäßig nicht geboten (zur Bedeutung der Abgrenzung der verschiedenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes: Happ, a.a.O, RdNr. 16 zu § 123). Es mag zwar sein, dass im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO die Sach- und Rechtslage bei behördlichen Regelungen, die nicht oder nur schwer rückgängig gemacht werden könnten, wenn die Entscheidung in der Hauptsache anders ausfällt, besonders intensiv zu prüfen ist (so: Puttler, a. a. O., RdNr. 136 zu § 80). Die Schaffung vollendeter Tatsachen steht der Anordnung des Sofortvollzugs aber jedenfalls dann nicht entgegen, wenn der zu vollziehende Bescheid - wie hier (siehe unten Nr. (2)) - offensichtlich rechtmäßig ist (Kopp/Schenke, a. a. O., RdNr. 156 zu § 80; Schmidt in Eyermann, a. a. O., RdNr. 74 zu § 80). Abgesehen davon liegt hier auch keine der vorgenannten Fallgestaltungen vor: sollte der Antragsteller im Hauptsacheverfahren obsiegen, wäre es ihm möglich, das Gutachten des BKPV nach erneuter Aushändigung wieder zu publizieren.

bb) Das Gericht kommt nach summarischer Prüfung zu dem Ergebnis, dass die Klage des Antragstellers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg haben wird, weil sich die Anordnungen der Antragsgegnerin in Nrn. 1 und 2 des Bescheids vom 28. Juli 2014 als offensichtlich rechtmäßig darstellen.

(1) Der Bescheid unterliegt in formeller Hinsicht keinen durchgreifenden Zweifeln. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller mit Schreiben vom 18. Juli 2014 gem. Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG Gelegenheit gegeben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers trägt auch die Tatsache, dass der Stadtrat der Antragsgegnerin über den Erlass des streitgegenständlichen Bescheids in nichtöffentlicher Sitzung vom 17. Juli 2014 beschlossen hat, nicht die Annahme der Nichtigkeit dieses Beschlusses wegen eines Verstoßes gegen Art. 52 Abs. 2 GO mit der Folge einer Unwirksamkeit des Bescheids vom 28. Juli 2014. Es mag zwar sein, dass der Bayer. Verwaltungsgerichtshof (U.v. 26.1.2009 - 2 N 08.124 - BayVBl 2009, 344 f.) nunmehr die Auffassung vertritt, dass die Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes einen schwerwiegenden Verstoß gegen tragende Verfahrensprinzipien der Kommunalverfassung darstellt, der die Ungültigkeit des Satzungsbeschlusses zur Folge hat. Das erkennende Gericht ist jedoch der Auffassung, dass diese auf Beschlussfassungen im Rahmen des Normerlasses entwickelte Rechtsprechung nicht auf Gemeinderatsbeschlüsse zum Erlass eines Verwaltungsaktes zu übertragen ist (so: VG Bayreuth, B.v. 16.2.2009 - 2 E 08.1234 - juris RdNrn. 34 f.; a.A. Pahlke, BayVBl 2010, 357/361).

Selbst wenn die o.g. Rechtsprechung des Bayer. Verwaltungsgerichthofs dem Grunde nach auch auf Beschlüsse zum Erlass eines Verwaltungsaktes zu übertragen sein sollte, wäre zu berücksichtigen, dass das Gesetz selbst, wie sich aus Art. 52 Abs. 2 Satz 1 GO ergibt, Ausnahmen von der Öffentlichkeit zulässt. Denn nach dieser Regelung sind die Sitzungen (nur) dann öffentlich, wenn nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche einzelner entgegenstehen, d. h. wenn die öffentliche Beratung oder Beschlussfassung über einen bestimmten Tagesordnungspunkt das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte Ansprüche einzelner schädigen würde (LT-Drs. 2/1140 S. 39 zitiert nach Hölzl/Hien/Huber, GO, Stand April 2014, Anm. 4 zu Art. 52). Dabei genügt das Vorliegen einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit, dass diese Interessen nachteilig betroffen werden können; die Besorgnis einer wesentlichen oder nachhaltigen Schädigung ist nicht erforderlich (Hölzl/Hien/Huber, a. a. O.). Ferner kann in diesem Zusammenhang nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Abgrenzung von öffentlich und nichtöffentlich zu beratenden Gegenständen im Einzelfall schwierig sein kann, so dass dem Gemeinderat bei der Entscheidung über die Frage der öffentlichen oder nichtöffentlichen Sachbehandlung ein Beurteilungsspielraum zusteht. Für den Ausschluss der Öffentlichkeit müssen somit vertretbare Gründe vorliegen, mit der Folge, dass ein in nichtöffentlicher Sitzung gefasster Beschluss auch dann gültig ist, wenn sich diese letztlich als nicht stichhaltig erweisen (Hölzl/Hien/Huber, a. a. O., Anm. 2 und 5 zu Art. 52 GO).

Gemessen daran ist die Entscheidung des Stadtrats der Antragsgegnerin, die streitgegenständliche Angelegenheit in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln, rechtlich auch nicht zu beanstanden. Die Entscheidung zum Ausschluss der Öffentlichkeit, die hier konkludent durch Behandlung des Tagesordnungspunktes in nichtöffentlicher Sitzung auf Vorschlag des Bürgermeisters bzw. der Verwaltung getroffen wurde (Hölzl/Hien/Huber, a. a. O., Anm. 5 zu Art. 52; Bauer/Böhle/Ecker, Bayer. Kommunalgesetze, Stand Februar 2014, RdNr. 13 zu Art. 52), ist jedenfalls vertretbar. Gegenstand war die Frage, ob die Veröffentlichung des Gutachtens auf der Homepage des Antragstellers rechtmäßig war und ob die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller als Mitglied des Stadtrats durch Erlass eines entsprechenden Bescheids kommunalrechtliche Herausgabe- und Löschungsansprüche geltend machen kann und soll. Dabei durfte die Antragsgegnerin aufgrund der Einlassungen des Antragstellers im Vorfeld der Stadtratssitzung (Schreiben vom 18.6.2014 und vom 17.7.2014) zu Recht davon ausgehen, dass bei der Beratung über den beabsichtigten Erlass des streitgegenständlichen Bescheids auch im Detail einzelne Punkte angesprochen und diskutiert werden, die einer vollumfänglichen Veröffentlichung des Gutachtens gerade entgegenstehen. Angesichts dieser Sachlage ist die Entscheidung zum Ausschluss der Öffentlichkeit jedenfalls vertretbar und nicht missbräuchlich.

(2) Auch in materieller Hinsicht erweist sich der streitgegenständliche Bescheid nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig.

(a) Die auf Heraus- bzw. Rückgabe des Gutachtens des BKPV vom 12. Mai 2014 sowie sämtlicher Wiedergaben (auch Kopien) gerichtete Anordnung in Nr. 1 des Bescheids unterliegt keinen durchgreifenden Zweifeln.

Zu Recht stützt die Antragsgegnerin diese Anordnung auf Art. 20 Abs. 2 Satz 3 GO. Nach dieser Vorschrift haben Mitglieder des Stadtrats, die gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GO über die ihnen bei ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit bewahren müssen, auf Verlangen des Gemeinderats u. a. amtliche Schriftstücke und Aufzeichnungen jeder Art über dienstliche Vorgänge herauszugeben, auch soweit es sich um Wiedergaben handelt. Diese Pflicht gilt nicht für Mitteilungen im amtlichen Verkehr und über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Die Verschwiegenheitspflicht bezieht sich auf alle bei der ehrenamtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten und unabhängig davon, wie sie dem Betreffenden bei seiner ehrenamtlichen Tätigkeit bekannt geworden sind; sie umfasst nicht nur Angelegenheiten, deren Geheimhaltungsbedürfnis ein Gesetz vorschreibt oder vom Gemeinderat ausdrücklich beschlossen worden sind (BayVGH, U.v. 23.3.1988 - 4 B 86.02994 - BayVBl 1989, 81/82). Die Behandlung in nichtöffentlicher Sitzung ist indes ein starkes Indiz für die Geheimhaltungsbedürftigkeit (BayVGH, B.v. 29.1.2004 - 4 ZB 03.174 - BayVBl 2004, 402 f.). Ob eine offenkundige oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürftige Tatsache vorliegt, bestimmt sich nach der Gesamtheit der Äußerung und ihrer konkreten Prägung, insbesondere durch den Zusammenhang, in dem sie abgegeben wurde (vgl. BayVGH, U.v. 29.10.1975 - 52 V 72 - BayVBl. 1976, 498). In diesem Zusammenhang sind zu berücksichtigen der Gegenstand, über den gesprochen wurde, der gerade erreichte Stand der Beratungen, der durch die Äußerung verfolgte Zweck und der Zuhörerkreis (VG Regensburg, U.v. 24.9.2014 - RO 3 K 14.383 - juris; VG Würzburg, U.v. 27.11.2002 - W 2 K 02.870 - juris).

Gemessen daran ist die Antragsgegnerin zu Recht davon ausgegangen, dass das Gutachten in seiner Gesamtheit grundsätzlich der Verschwiegenheitspflicht unterliegt.

Ein Ausnahmetatbestand nach Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 GO liegt nicht vor. Es mag zwar sein, dass, worauf der Antragsteller zutreffend hinweist, über das Gutachten des BKPV vom 12. Mai 2014 in den Medien berichtet wurde und dass das Gutachten auch Beratungsgegenstand in der öffentlichen Sitzung des Hauptausschusses der Antragsgegnerin vom 3. Juni 2014 war. Gleichwohl kann daraus nicht abgeleitet werden, bei dem Inhalt des Gutachtens handele es sich um offenkundige Tatsachen im Sinne der vorgenannten Regelung.

Denn zunächst ist festzustellen, dass die Antragsgegnerin den Inhalt des Gutachtens des BKPV vom 12. Mai 2014, das - ohne Anlagen - einen Umfang von 108 Seiten aufweist, nicht von sich aus verbreitet hat. Nach unwidersprochen gebliebenem Sachvortrag der Antragsgegnerin, hat der erste Bürgermeister das Gutachten am 30. Mai 2014 nur an die weiteren Bürgermeister sowie an die alle Fraktionssprecher und zudem verbunden mit dem ausdrücklichen Hinweis ausgehändigt, dass das Gutachten nicht öffentlich zu behandeln sei und ausschließlich für den internen Gebrauch zur Verfügung gestellt werde (S. 3 des angefochtenen Bescheids). Darüber hinaus hat der Stadtrat der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 24. Juli 2014 den Antrag des Antragstellers, das Gutachten des BKPV ohne Schwärzungen auf der Homepage der Antragsgegnerin ins Internet einzustellen, abgelehnt (Auszug aus dem Sitzungsbuch, Bl. 243 ff. der Gerichtsakte). Eine grundlegende Änderung dieser Beschlusslage ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Ferner haben die Medien über das ihnen - offensichtlich nicht mit Willen der zuständigen Organe der Antragsgegnerin - zugeleitete Gutachten des BKPV auch nach dem Vortrag des Antragstellers und ausweislich der in den Behördenakten enthaltenen Kopien (vgl. nur: SZ vom 3.6.2014 „Das Denkmal Beck wackelt“, Bl. 20 der Gerichtsakte; FP vom 4.6.2014 „Bürgermeister Beck in Bedrängnis“ und „Stadt weitgehend handlungsunfähig“, Bl. 18 f. der Gerichtsakte; FP vom 6.6.2014 „S. fordert Beck zum Rücktritt auf“, Bl. 1 der Beiakte I) nur auszugsweise, d. h. nicht im Detail und insbesondere nicht unter Verletzung von datenschutz- und persönlichkeitsrechtlich relevanten Belangen berichtet.

Weiterhin hat die Antragsgegnerin unwidersprochen vorgetragen, dass Gegenstand der in diesem Tagesordnungspunkt öffentlichen Hauptausschusssitzung vom 3. Juni 2014 im wesentlichen eine Klärung von Art und Weise der weiteren Sachbehandlung und keine umfassende detaillierte inhaltliche Erörterung des Gutachtens war. Das ergibt sich im Übrigen nicht nur aus der Bezeichnung des entsprechenden Tagesordnungspunktes („Vorstellung der Ergebniszusammenstellung des Konsolidierungsgutachtens sowie Darlegung zur beabsichtigten Behandlung der Detailinhalte durch Verwaltung und politische Gremien“, Bl. 222 der Gerichtsakte) und dem Umstand, dass den Ausschussmitgliedern das Gutachten nur auszugsweise vorlag, sondern auch aus den Angaben der Sitzungsniederschrift über den Verlauf der Diskussion.

Schließlich ergibt sich auch aus der Veröffentlichung von Teilen des Gutachtens im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 4. Oktober 2014 (vgl. Seiten 8 - 10 des Amtsblatts, Bl. 230 ff. der Gerichtsakte) und dem Umstand, dass Teile des Gutachtens im Rathaus der Antragsgegnerin eingesehen werden können, keine andere Beurteilung. Denn die Antragsgegnerin hat in nicht zu beanstandender Weise klargestellt, dass eine Veröffentlichung des ganzen Gutachtens aufgrund der zwingend gebotenen Beachtung von datenschutz- und persönlichkeitsrechtlichen Belangen ausgeschlossen ist (Mitteilung vom 29.9.2014, S. 8 des Amtsblatts vom 4.10.2014).

Eine Befugnis zur vollumfänglichen Offenbarung des Gutachtens ergibt sich nicht daraus, dass die Geheimhaltungsbedürftigkeit weggefallen ist. Vorliegend hat der Stadtrat der Antragsgegnerin - wie oben dargelegt - mit Beschluss vom 24. Juli 2014 einen Antrag des Antragstellers auf ungekürzte Veröffentlichung ohne Schwärzungen auf der Homepage der Antragsgegnerin abgelehnt. Änderungen im Hinblick auf diese Beschlusslage sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Daraus folgt, dass der Stadtrat als das gemäß Art. 52 Abs. 3 GO zuständige Organ über den Fortbestand der Geheimhaltungsbedürftigkeit entschieden hat. In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass es nicht Aufgabe des einzelnen Stadtratsmitglieds - hier also des Antragstellers - ist, darüber zu befinden, ob die Geheimhaltungsbedürftigkeit noch fortbesteht. Die alleinige Zuständigkeit des Gemeinderats für diese Entscheidung ergibt sich daraus, dass auch allein dem Gemeinderat gemäß Art. 52 Abs. 2 Satz 2 GO die Entscheidung obliegt, ob die Bedeutung einer Angelegenheit ihre Behandlung in nichtöffentlicher Sitzung erfordert (BayVGH, U.v. 23.3.1988 - 4 B 86.02994 - BayVBl. 1989, 81/82; VG Würzburg, U. v. 27.11.2002, a. a. O., RdNr. 45; vgl. auch: Hölzl/Hien/Huber, a. a. O., RdNr. 6 zu Art. 52 GO; Bauer/Böhle/Masson/Samper, a. a. O., RdNr. 14 zu Art. 52 GO).

Der Antragsteller hatte auch deshalb nicht die Berechtigung, die geheimhaltungsbedürftige Angelegenheit der Öffentlichkeit zu unterbreiten, weil es ihm unzumutbar gewesen wäre, zur Vermeidung eines rechtswidrigen Gemeinderatsbeschlusses die hierfür von der Gemeindeordnung vorgesehenen Schritte zu unternehmen. Der Antragsteller hätte sich, wenn er eine Aufhebung der die Veröffentlichung des Gutachtens entgegenstehenden, nach seiner Ansicht rechtswidrigen Stadtratsbeschlüsse hätte erreichen wollen, an die Rechtsaufsichtsbehörde wenden müssen (BayVGH, U.v. 23.3.1988, a. a. O., BayVBl 1989, 81 f.; VG Würzburg vom 27.11.2002, a. a. O., RdNr. 48). Anhaltspunkte dafür, dass die Rechtsaufsichtsbehörde sich von vornherein geweigert hätte, ihren Aufgaben nachzukommen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Abgesehen davon, dass der Antragsteller von diesem Recht immer noch Gebrauch machen könnte, sei darauf hingewiesen, dass eine solche „Flucht eines Ratsmitglieds in die Öffentlichkeit“ nur als letztes Mittel in Betracht kommen kann (Widtmann/Grasser/Glaser, Bayer. Gemeindeordnung, Stand November 2013, RdNr. 4 Art. 20). Jedenfalls in Fällen wie dem Vorliegenden, in denen es nicht um aktuelle Beschlussfassung, wie z. B. die Verhinderung eines unmittelbar bevorstehenden Vertragsschlusses, sondern um die Aufklärung von möglicherweise rechtswidrigen und länger in die Vergangenheit zurückreichenden Vorgängen geht, lässt sich nach Überzeugung des Gerichts ohne Vorliegen besonderer Umstände ein solches „Notstandsrecht“ des einzelnen Ratsmitglieds auf Veröffentlichung geheimhaltungsbedürftiger Angelegenheiten nicht begründen.

Schließlich war die Veröffentlichung der objektiv geheimhaltungsbedürftigen Angelegenheit durch den Antragsteller auch nicht durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 110 Abs. 1 BV) gedeckt. Sofern der Antragsteller sich überhaupt in seiner Eigenschaft als ehrenamtliches Gemeinderatsmitglied auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit berufen kann, sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die einfachen Gesetze (hier Art. 20 Abs. 2 GO), die das Grundrecht der Meinungsfreiheit tangieren, im Sinne einer Wechselwirkung im Lichte der Bedeutung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 GG zu sehen und so zu interpretieren, dass der besondere Wertgehalt dieses Rechts auf jeden Fall gewahrt bleibt. Die somit vorzunehmende Güterabwägung zwischen dem objektiven Geheimhaltungsinteresse und dem Recht auf freie Meinungsäußerung fällt hier zulasten des Antragstellers aus. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Antragsteller die Diskussion im Stadtrat ebenso offen stand und steht wie Gespräche mit der Aufsichtsbehörde und dass es ihm nach Wegfall der Geheimhaltungsbedürftigkeit im Sinne von § 52 Abs. 3 GO - wie den anderen Stadtratsmitgliedern auch - unbenommen ist, sich auch in der Öffentlichkeit zu den Vorgängen zu äußern (BayVGH, U.v. 23.3.1988 - 4 B 86.02994 - BayVBl 1989, 81 ff).

(2) Auch die Anordnung in Nr. 2 des Bescheids erweist sich nach summarischer Prüfung als rechtmäßig. In nicht zu beanstandender Weise hat die Antragsgegnerin den Antragsteller verpflichtet, unverzüglich jede Veröffentlichung des unter Nr. 1 genannten Gutachtens dauerhaft und wirksam zu beenden, soweit erforderlich eine gesicherte Löschung (auch aller Kopien) vorzunehmen, insbesondere auf der Homepage www...de und in den sozialen Netzwerken und künftig jede Kundgabe des Gutachtens ganz oder in Teilen zu unterlassen, insbesondere auf elektronischem Weg, im Internet sowie in den sozialen Netzwerken. Zur Überzeugung der Kammer umfasst die auf Art. 20 Abs. 3 Satz 2 GO gestützte Anordnung zur Herausgabe von Unterlagen auch - im Sinne einer Annexregelung - die Pflicht zur Löschung entsprechender Unterlagen auf der Homepage eines Stadtratsmitglieds und die Löschung entsprechender Verweise von Stadtratsmitgliedern in den sozialen Netzwerken.

2. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 1 VwGO.

3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz - GKG - i. V. m. § 52 Abs. 3, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, weil der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwerts liefert. Der Auffangstreitwert von 5.000 Euro ist im Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in Anlehnung an Nummer 1.5 des sogenannten Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu halbieren.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller, ein Mitglied des Stadtrats der Antragsgegnerin, begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Verpflichtung, ein Gutachten des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes (BKPV) herauszugeben und von der Veröffentlichung des Gutachtens bis auf weiteres abzusehen.

Von dem im städtischen Auftrag erstellten sog. Konsolidierungsgutachten, das sich mit der Haushalts- und Finanzsituation der Antragsgegnerin beschäftigt, war dem Antragsteller als damaligem Fraktionssprecher und den übrigen Fraktionsvorsitzenden sowie den beiden stellvertretenden Bürgermeistern je ein Exemplar unter Hinweis auf eine nichtöffentliche Sachbehandlung für den internen Gebrauch ausgehändigt worden. Der Antragsteller erklärte daraufhin laut einer Pressemeldung vom 6. Juni 2014, da das Gutachten mittlerweile in den Händen zweier Zeitungen sei, die daraus zitiert hätten, gebe es für eine Geheimhaltung keinen Grund mehr, so dass er jedem Bürger die Einsichtnahme in das Gutachten anbiete. In der Folgezeit stellte der Antragsteller das Gutachten des BKPV mit Unterbrechungen auf seiner Homepage zum Download bereit. In einem Schreiben an alle Ratsmitglieder vom 18. Juni 2014 führte er aus, dass in der Veröffentlichung des Gutachtens keine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht nach Art. 20 GO liege.

Daraufhin verpflichtete die Antragsgegnerin den Antragsteller aufgrund eines vom Stadtrat in nichtöffentlicher Sitzung vom 17. Juli 2014 gefassten Beschlusses mit Bescheid vom 28. Juli 2014, das Gutachten sowie sämtliche vorliegenden Kopien unverzüglich zurück- bzw. herauszugeben (Nr. 1) sowie jede Veröffentlichung des Gutachtens dauerhaft und wirksam zu beenden, eine gesicherte Löschung vorzunehmen und künftig jede Kundgabe des Gutachtens bis zur Freigabe durch den Stadtrat zu unterlassen (Nr. 2); dabei wurde jeweils die sofortige Vollziehung angeordnet (Nr. 3). Der Antragsteller habe durch die Veröffentlichung die Verschwiegenheitspflicht verletzt und unbefugt personenbezogene Daten offenbart; das gelte vor allem für die Offenbarung von acht Grundstücksgeschäften, bei denen Kaufpreis und Vertragspartner zugeordnet werden könnten, sowie von personenbezogenen Mitarbeiterdaten und von Vertragsinhalten.

Der Antragsteller ließ hiergegen Klage zum Verwaltungsgericht Bayreuth erheben. Zugleich beantragte er, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Nrn. 1 und 2 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 28. Juli 2014 anzuordnen.

Mit Beschluss vom 26. Januar 2015 lehnte das Verwaltungsgericht den Eilantrag ab.

Die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung genüge den Anforderungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 3 VwGO. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der streitigen Verpflichtung überwiege das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage. Eine summarische Prüfung ergebe, dass die Klage keinen Erfolg haben werde. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers führe die Tatsache, dass der Stadtrat über den Erlass des streitgegenständlichen Bescheids in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen habe, nicht zur Nichtigkeit dieses Beschlusses wegen eines Verstoßes gegen Art. 52 Abs. 2 GO. Die zu Beschlüssen im Normerlassverfahren entwickelte Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, wonach die Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes den Satzungsbeschluss ungültig mache, sei nicht auf Gemeinderatsbeschlüsse zum Erlass eines Verwaltungsakts übertragbar. Jedenfalls sei zu berücksichtigen, dass das Gesetz in Art. 52 Abs. 2 Satz 1 GO Ausnahmen von der Öffentlichkeit zulasse. Dabei genüge eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass die im Gesetz genannten Interessen nachteilig betroffen sein könnten; die Besorgnis einer wesentlichen oder nachhaltigen Schädigung sei nicht erforderlich. Wegen der Schwierigkeit der Abgrenzung im Einzelfall stehe dem Gemeinderat bei der Entscheidung über die nichtöffentliche Sachbehandlung ein Beurteilungsspielraum zu; für den Ausschluss der Öffentlichkeit müssten vertretbare Gründe vorliegen. Gemessen daran sei die vom Stadtrat der Antragsgegnerin konkludent getroffene Entscheidung zum Ausschluss der Öffentlichkeit nicht zu beanstanden; sie sei jedenfalls vertretbar und nicht missbräuchlich. Die Antragsgegnerin habe annehmen dürfen, dass bei der Beratung der Frage, ob die Veröffentlichung auf der Homepage des Antragstellers rechtmäßig gewesen sei und ob ihm gegenüber kommunalrechtliche Herausgabe- und Löschungsansprüche geltend gemacht werden könnten und sollten, auch Punkte angesprochen und diskutiert würden, die einer vollumfänglichen Veröffentlichung des Gutachtens entgegenstünden. Der Bescheid erweise sich auch in materieller Hinsicht nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Die Anordnung in Nr. 1 werde zu Recht auf Art. 20 Abs. 2 Satz 3 GO gestützt. Die dort geregelte Verpflichtung zur Herausgabe amtlicher Schriftstücke und Aufzeichnungen jeder Art über dienstliche Vorgänge beziehe sich auf alle bei der ehrenamtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten unabhängig davon, wie sie dem Betreffenden bekannt geworden seien. Sie umfasse nicht nur Angelegenheiten, deren Geheimhaltungsbedürfnis ein Gesetz vorschreibe oder vom Gemeinderat ausdrücklich beschlossen worden sei; die Behandlung in nicht-öffentlicher Sitzung sei indes ein starkes Indiz für die Geheimhaltungsbedürftigkeit. Hiernach sei die Antragsgegnerin zu Recht davon ausgegangen, dass das Gutachten in seiner Gesamtheit grundsätzlich der Verschwiegenheitspflicht unterliege. Es habe sich nicht um offenkundige Tatsachen gehandelt. Die Antragsgegnerin habe das Gutachten, das ohne Anlagen einen Umfang von 108 Seiten aufweise, nicht von sich aus verbreitet. Der Stadtrat habe einen Antrag, das Gutachten ohne Schwärzungen ins Internet einzustellen, mit Beschluss vom 24. Juli 2014 abgelehnt. Die Medien hätten über das Gutachten nur auszugsweise, d. h. nicht im Detail und insbesondere nicht unter Verletzung von datenschutz- und persönlichkeitsrechtlich relevanten Belangen berichtet. Auch in der Hauptausschusssitzung vom 3. Juni 2014 habe nur eine Klärung der Art und Weise der Sachbehandlung und keine detaillierte inhaltliche Erörterung des Gutachtens stattgefunden. Eine andere Beurteilung ergebe sich nicht daraus, dass Teile des Gutachtens im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 4. Oktober 2014 veröffentlicht worden seien und im Rathaus eingesehen werden könnten. Die Antragsgegnerin habe klargestellt, dass eine Veröffentlichung des ganzen Gutachtens aufgrund der zwingend gebotenen Beachtung datenschutz- und persönlichkeitsrechtlicher Belange ausgeschlossen sei. Der Stadtrat als gemäß Art. 52 Abs. 3 GO zuständiges Organ habe über den Fortbestand der Geheimhaltungsbedürftigkeit entschieden. Es sei nicht Aufgabe des einzelnen Stadtratsmitglieds - hier des Antragstellers - über den Fortbestand der Geheimhaltungsbedürftigkeit zu befinden. Er sei auch nicht deshalb berechtigt, die geheimhaltungsbedürftige Angelegenheit der Öffentlichkeit zu unterbreiten, weil es ihm unzumutbar gewesen wäre, zur Vermeidung eines rechtswidrigen Gemeinderatsbeschlusses die von der Gemeindeordnung vorgesehenen Schritte zu unternehmen. Um eine Aufhebung der nach seiner Ansicht rechtswidrigen Stadtratsbeschlüsse zu erreichen, hätte er sich an die Rechtsaufsichtsbehörde wenden müssen. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Behörde sich von vornherein geweigert hätte, ihren Aufgaben nachzukommen. Abgesehen davon könne eine „Flucht in die Öffentlichkeit“ nur als letztes Mittel in Betracht kommen; in Fällen wie hier, bei denen es nicht um eine aktuelle Beschlussfassung, sondern um die Aufklärung von möglicherweise rechtswidrigen und länger in die Vergangenheit zurückreichenden Vorgängen gehe, lasse sich ohne Vorliegen besonderer Umstände kein solches“ Notstandsrecht“ des einzelnen Ratsmitglieds begründen. Die Veröffentlichung sei auch nicht durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 110 Abs. 1 BV) gedeckt. Sofern sich der Antragsteller in seiner Eigenschaft als Gemeinderatsmitglied darauf überhaupt berufen könne, bedürfe es einer Güterabwägung mit den das Grundrecht tangierenden einfachen Gesetzen (hier Art. 20 Abs. 2 GO). Dabei sei zu berücksichtigen, dass dem Antragsteller die Diskussion im Stadtrat ebenso offen gestanden sei wie das Gespräch mit der Aufsichtsbehörde und dass es ihm nach Wegfall der Geheimhaltungsbedürftigkeit unbenommen sei, sich auch in der Öffentlichkeit zu den Vorgängen zu äußern. Die Anordnung in Nr. 2 des Bescheids sei ebenfalls rechtmäßig; die auf Art. 20 Abs. 3 Satz 2 GO gestützte Anordnung zur Herausgabe von Unterlagen umfasse - im Sinne einer Annexregelung - auch die Pflicht zur Löschung entsprechender Unterlagen auf der Homepage eines Stadtratsmitglieds sowie die Löschung von Verweisen in den sozialen Netzwerken.

Mit seiner gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 26. Januar 2015 gerichteten Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzbegehren weiter.

Die Antragsgegnerin tritt der Beschwerde entgegen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

1. Die gemäß § 146 Abs. 4 VwGO zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Die im Beschwerdeverfahren fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine andere Entscheidung.

a) Der Antragsteller trägt zur Begründung der Beschwerde vor, die Anordnung des Sofortvollzugs sei wegen der mittlerweile erfolgten umfassenden Pressedarstellung zeitlich überholt. Der durch - im Gutachten dargestellte - rechtswidrige Machenschaften zustande gekommene hohe Schuldenstand der Antragsgegnerin, den die Rechtsaufsichtsbehörden jahrelang rechtswidrig hingenommen hätten, sei nunmehr von der überregionalen und regionalen Presse aufgegriffen worden. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die Beschlussfassung in nichtöffentlicher Sitzung am 17. Juli 2014 rechtswidrig gewesen sei. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit habe in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden werden müssen. Da beides unstreitig nicht stattgefunden habe, sei die Beschlussfassung schon wegen eines Verstoßes gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz rechtswidrig. Es seien auch weder über die Person des Antragstellers hinausgehende berechtigte Ansprüche Einzelner vorgetragen worden noch Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit; solche seien auch nicht ersichtlich. Die Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes führe zur Nichtigkeit des Beschlusses. Da der Antragsteller der einzige gewesen sei, der durch die Beschlussfassung in öffentlicher Sitzung in seinem Persönlichkeitsrecht hätte tangiert werden können, er aber ausdrücklich verzichtet habe, seien keine Ausschlussgründe nach Art. 52 Abs. 2 GO ersichtlich. Auch materiell-rechtlich habe das Verwaltungsgericht die Sach- und Rechtslage verkannt. Art. 20 Abs. 2 GO fordere nicht Verschwiegenheit über Tatsachen, die offenkundig seien oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürften. Der Antragsgegner habe nicht davon ausgehen dürfen, das Gutachten unterliege in seiner Gesamtheit grundsätzlich der Verschwiegenheitspflicht. Die Verantwortlichen der Antragsgegnerin versuchten lediglich, in der Vergangenheit begangene Verstöße „unter den Teppich zu kehren“, um einer straf- und disziplinarrechtlichen Ahndung zu entgehen. Im Übrigen sei in der öffentlichen Hauptausschusssitzung vom 3. Juni 2014 sehr wohl dezidiert in der Sache über zwei Stunden diskutiert und dabei auch im Detail auf das streitgegenständliche Gutachten eingegangen worden. Bei dem Inhalt des Gutachtens handle es sich hauptsächlich um Haushaltsrecht und die daraus resultierenden, unter dem Gesichtspunkt einer qualifizierten Untreue zu beurteilenden Haushaltsverstöße. Datenschutz- und persönlichkeitsrechtliche Belange seien nicht betroffen. Auch der BKPV habe eine Veröffentlichung des Gutachtens nicht untersagt. Die Annahme der Antragsgegnerin, aus dem Gutachten sei etwa das Gehalt der Chefsekretärin des ersten Bürgermeisters ersichtlich, sei falsch, da im gesamten Gutachten keine Namen aufgeführt würden; zudem sei das Gehalt der einzelnen Mitarbeiter angesichts ihrer tariflichen Bezahlung kein Geheimnis. Das Verwaltungsgericht habe in realitätsfremder Weise angenommen, der Antragsteller hätte mit seinen „Stadtratskollegen“ und den disziplinar- und wohl auch strafrechtlich Verantwortlichen der Antragsgegnerin diskutieren müssen. Die absolute Mehrheit der amtierenden Stadträte habe die rechtswidrigen Vorgänge seit Jahren begleitet und trotz wiederholter Belehrung durch den Bevollmächtigten des Antragstellers, somit vorsätzlich, mehrheitlich mit verbeschieden. Die Annahme, der Antragsteller hätte sich an die Rechtsaufsicht wenden können, sei realitätsfremd, da das Landratsamt unter dem derzeitigen Landrat trotz jahrelanger Kenntnis der Rechtswidrigkeiten nichts unternommen habe, vielmehr noch 2012 die Haushaltsgenehmigung rechtswidrig aus rein politisch Gründen erteilt habe. Darüber hinaus stehe dem Antragsteller ein Notstandsrecht zu, da es bei absolut rechtswidriger Beschlussfassung und manifestierten Verdeckungsverhaltensweisen zwingend geboten sei, zeitnah in die Öffentlichkeit zu gehen. Es handle sich vorliegend über die Jahre hinweg um einen veritablen Behörden- und, was die Strafverfolgung angehe, Justizskandal.

b) Diese Ausführungen sind nicht geeignet, die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung in Zweifel zu ziehen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu Recht abgelehnt, da die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit erfüllt sind und die anhängige Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, so dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der angefochtenen Verfügungen das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung überwiegt.

aa) Der angegriffene Bescheid der Antragsgegnerin vom 28. Juli 2014, der sich hinsichtlich der Unterlassungsverpflichtung inzwischen insoweit erledigt hat, als das Gutachten des BKPV durch den Stadtrat der Antragsgegnerin in Teilen zur öffentlichen Einsichtnahme freigegeben worden ist (Stadtratsbeschluss vom 21.8.2014; Amtsblatt der Antragsgegnerin vom Oktober 2014, Seite 8 ff.), ist formell rechtmäßig zustande gekommen. Dem im Beschwerdeverfahren erneut vorgebrachten Einwand des Antragstellers, bei der dem Bescheid vorausgehenden Beschlussfassung im Stadtrat sei die Öffentlichkeit zu Unrecht ausgeschlossen worden, kann nicht gefolgt werden. Ob ein Verstoß gegen Art. 52 Abs. 2 Satz 1 GO zwingend zur Rechtswidrigkeit des in nicht-öffentlicher Sitzung gefassten Beschlusses führt (so BayVGHvom 26.1.2009 - 2 N 08.124 - BayVBl 2009, 344 für einen Satzungsbeschluss; allgemein Pahlke, BayVBl 2010, 57 ff.) oder ob darin nur eine für die Wirksamkeit der Beschlussfassung unbeachtliche Verletzung einer Ordnungsvorschrift liegt (so BayVGH vom 14.3.2000 - 4 ZB 97.1313 u. a. - BayVBl 2000, 695; Bauer/Böhle/Ecker, Bayerische Kommunalgesetze, GO, Art. 52 Rn. 9), kann daher offenbleiben.

Nach Art. 52 Abs. 2 Satz 1 GO sind die Sitzungen des Gemeinde- bzw. Stadtrats öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche Einzelner entgegenstehen; über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird nach Satz 2 der Vorschrift in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden. Diese gesetzlichen Voraussetzungen für eine nichtöffentliche Sachbehandlung lagen bei der Beratung und Beschlussfassung über die gegen den Antragsteller gerichteten Maßnahmen in der Stadtratssitzung vom 17. Juli 2014 vor.

In der damaligen Sitzung hat der Stadtrat der Antragsgegnerin zwar nicht ausdrücklich darüber beraten und abgestimmt, ob die Öffentlichkeit während des betreffenden Tagesordnungspunkts ausgeschlossen sein sollte. Der im Beschwerdeverfahren vorgelegte Auszug aus dem Sitzungsbuch des Stadtrats zeigt aber, dass zu Beginn des nichtöffentlichen Teils der Sitzung eine Abstimmung über die Aufnahme des - für die nichtöffentliche Tagesordnung nachträglich vorgeschlagenen - Punkts „Entscheidung hinsichtlich einer möglichen Ordnungsmaßnahme gegen Herrn… wegen Verstoßes gegen die Verschwiegenheitspflicht“ stattgefunden hat. Dabei sprachen sich die anwesenden Ratsmitglieder (einschließlich des Antragstellers) mit 19:0 Stimmen für die geänderte nichtöffentliche Tagesordnung aus. Diese Verfahrensweise, bei der Gelegenheit bestand, die Gründe für den Ausschluss der Öffentlichkeit in einem nichtöffentlichen Rahmen individuell zu prüfen und ggf. darüber auch gesondert zu entscheiden, genügte den formellen Anforderungen an eine Beschlussfassung nach Art. 52 Abs. 2 Satz 2 GO (vgl. Wachsmuth in Schulz/Wachsmuth/Zwick u. a., Kommunalverfassungsrecht Bayern, GO, Art. 52 Anm. 4.3; Lange, Kommunalrecht, 2013, S. 388).

Auch die in Art. 52 Abs. 2 Satz 1 GO genannten tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Ausschluss der Öffentlichkeit von der Beratung und Beschlussfassung lagen vor. Bei dem genannten Tagesordnungspunkt ging es um die Frage, ob der Antragsteller gegen die ihm als Stadtratsmitglied obliegende Verschwiegenheitspflicht nach Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GO verstoßen hatte und wie die Antragsgegnerin darauf gegebenenfalls reagieren sollte. Obwohl der Antragsteller selbst als Betroffener nach Art. 49 Abs. 1 Satz 1 GO insoweit von der Beratung und Abstimmung von vornherein ausgeschlossen war, durfte der Stadtrat der Antragsgegnerin nach den damaligen Umständen annehmen, dass bei der anstehenden Diskussion auch diejenigen Aussagen des BKPV-Gutachtens im Einzelnen zur Sprache kommen würden, die - z. B. aus datenschutzrechtlichen Gründen - einer vollständigen Veröffentlichung des Gutachtens möglicherweise entgegenstanden. Inwieweit sich diese Gefahr einer Beeinträchtigung individueller oder öffentlicher Belange tatsächlich verwirklichen würde, war zwar im Vorhinein nicht sicher absehbar. Dem Stadtrat der Antragsgegnerin stand aber bei der nach Art. 52 Abs. 2 Satz 1 GO zu treffenden situationsgebundenen Prognoseentscheidung ein gewisser Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum zu (vgl. Hölzl/Hien/Huber, GO, Stand April 2014, Art. 52 Anm. 2 u. 5; Schnapp, VerwArch 78 [1987], 407/456; Lange, a.aO., 381 f.).

Da sich hiernach für den Ausschluss der Öffentlichkeit in der damaligen Situation objektiv nachvollziehbare Sachgründe anführen lassen, ist die getroffene Entscheidung rechtlich nicht zu beanstanden. Dabei ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass auch die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers, die bei der Bemessung eines möglichen Ordnungsgeldes nach Art. 20 Abs. 4 Satz 1 GO eine Rolle spielen konnten, eine nichtöffentliche Sachbehandlung nahelegten. Dass der Antragsteller dies selbst nicht ausdrücklich gefordert hatte, führt zu keiner anderen Beurteilung, da die Ausschlussgründe des Art. 52 Abs. 2 Satz 1 GO ebenso wie die Verschwiegenheitspflicht nach Art. 20 Abs. 1 GO grundsätzlich nicht zur Disposition der jeweils Betroffenen stehen (vgl. BayVGH B.v. 29.1.2004 - 4 ZB 03.174 - BayVBl 2004, 402/403; OVG RhPf U.v. 2.9.1986 - 7 A 7/86 - NVwZ 1988, 80). Die gesetzliche Regelung des Art. 52 Abs. 2 GO verlangt auch keine „atomisierende Betrachtung“ dergestalt, dass innerhalb des einzelnen Tagesordnungspunkts der Ausschluss der Öffentlichkeit auf die voraussichtlich betroffenen Teilaspekte beschränkt werden müsste (vgl. OVG NW vom 2.5.2006 - 15 A 817/04 - juris Rn. 75). Die Prognose, ob Geheimhaltungsinteressen im Falle einer Beratung in öffentlicher Sitzung verletzt werden können, lässt sich wegen des thematischen Zusammenhangs der zu erörternden Angelegenheit und wegen der Unvorhersehbarkeit der einzelnen Wortbeiträge grundsätzlich nur für das Beratungsthema insgesamt treffen (Lange, a. a. O., 386; enger Prandl/Zimmermann/Büchner, Kommunalrecht in Bayern, Stand 1.10.2014, GO, Art. 52 Rn. 7).

bb) Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der streitgegenständliche Bescheid auch in materiell-rechtlicher Hinsicht offensichtlich rechtmäßig sei, ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

Ehrenamtlich tätige Personen, zu denen auch die Mitglieder des Gemeinde- bzw. Stadtrats gehören (Art. 31 Abs. 2 Satz 1 GO), haben nach Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GO über die ihnen bei der ehrenamtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren; das gilt nicht für Mitteilungen im amtlichen Verkehr über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Nach Satz 3 der Vorschrift haben die betreffenden Personen auf Verlangen des Gemeinderats amtliche Schriftstücke und Aufzeichnungen jeder Art über dienstliche Vorgänge herauszugeben, auch soweit es sich um Wiedergaben handelt. Auf diese gesetzliche Befugnisnorm, die bei teleologischer Auslegung über ihren Wortlaut hinaus nicht nur Anordnungen auf Herausgabe körperlicher Gegenstände zulässt, sondern auch Anordnungen zur Löschung nicht herausgabefähiger elektronischer Dateien und zur Unterlassung des Wiederherstellens solcher Dateien, konnte die Antragsgegnerin den streitgegenständlichen Bescheid stützen.

Bei dem Konsolidierungsgutachten des BKPV handelte es sich um eine Angelegenheit, die dem Antragsteller im amtlichen Verkehr mitgeteilt worden war und über die er Verschwiegenheit zu bewahren hatte, weil sie weder offenkundig war noch ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedurfte. Der Einwand des Antragstellers, durch die Berichterstattung in der regionalen und überregionalen Presse und durch die Erörterung des Gutachtens in der öffentlichen Hauptausschusssitzung vom 3. Juni 2014 seien alle maßgebenden Inhalte des Gutachtens bereits der Öffentlichkeit bekannt geworden, ist ersichtlich unzutreffend. Sowohl in den vorgelegten Zeitungsberichten als auch in der genannten Ausschusssitzung, deren Verlaufsprotokoll die Antragsgegnerin vorgelegt hat, wurden jeweils nur Einzelaspekte aus dem insgesamt 108 Seiten starken Gutachten angesprochen. Insbesondere die gutachterlichen Aussagen zu früheren Grundstücksgeschäften, gezahlten Mitarbeiterentgelten und Preisgestaltungen bei Lieferverträgen, auf deren Schutzbedürftigkeit im angegriffenen Bescheid besonders hingewiesen wird, sind in der Öffentlichkeit bisher nicht im Einzelnen zur Sprache gekommen.

Unzutreffend ist auch die Annahme des Antragstellers, das Gutachten enthalte, weil darin keine Namen von Einzelpersonen genannt seien, keine personenbezogenen Daten und bedürfe daher von vornherein keiner Geheimhaltung. Grundrechtlichen Schutz können auch Informationen über persönliche Verhältnisse ohne Namensnennung beanspruchen, wenn sie mit nur geringem Zusatzwissen bestimmten Individuen zugeordnet werden können (sog. personenbeziehbare Daten, vgl. BVerfG vom 28.9.1987 - 1 BvR 1122/87 - NJW 1988, 961; vom 22.08.2006 - 2 BvR 1345/03 - NJW 2007, 351/355). Bei den im Bescheid vom 28. Juli 2014 angeführten Angaben zu einzelnen Grundstückskaufverträgen und zur Vergütung spezieller Funktionsstellen innerhalb der Stadtverwaltung ist dies offenkundig der Fall. An welche Grundstückseigentümer die im Gutachten aufgeführten Kaufpreise gezahlt wurden und wer die Tarifangestellten waren, zu deren Eingruppierung nähere Angaben gemacht wurden, lässt sich jedenfalls für Ortsansässige ohne größeren Aufwand feststellen.

Dass diese grundsätzlich schutzwürdigen Detailinformationen nur einen verhältnismäßig kleinen Teil des BKPV-Gutachtens ausmachten, hinderte die Antragsgegnerin nicht daran, das Dokument in seiner Gesamtheit zumindest bis zu einer näheren Befassung in den zuständigen kommunalen Gremien dem Zugriff der allgemeinen Öffentlichkeit zu entziehen. Anders als die abschließende Beratung und Beschlussfassung in den Sitzungen des Gemeinde- bzw. Stadtrats sowie der beschließenden Ausschüsse, für die jeweils der Öffentlichkeitsgrundsatz gilt (Art. 52 Abs. 2 Satz 1, Art. 55 Abs. 2 GO), unterliegt der sonstige Geschäftsgang innerhalb der Gemeindeverwaltung keiner fortlaufend zu erfüllenden Publizitätsverpflichtung (vgl. BayVGH B.v. 17.1.1989 - 4 C 88.1823 - NVwZ-RR 1990, 432). Insoweit können sich die zuständigen Organe vielmehr aufgrund von Zweckmäßigkeitserwägungen dazu entschließen, bestimmte Angelegenheiten zunächst intern zu behandeln und sie z. B. zur fachlichen Vorberatung an nichtöffentlich tagende Ausschüsse zu überweisen (Art. 55 Abs. 1 GO). Diese auf der Geschäftsordnungsautonomie der örtlichen Volksvertretung beruhende und durch ein Mehrheitsvotum legitimierte Handhabung des Verfahrensablaufs darf nicht konterkariert werden durch den Versuch einzelner Ratsmitglieder, ein sie besonders interessierendes Thema möglichst frühzeitig und umfassend in die öffentliche Diskussion einzubringen.

Die ehrenamtlichen Mandatsträger dürfen sich demnach - ebenso wie die hauptamtlichen Gemeindebediensteten - über die Entscheidung, dass bestimmte Unterlagen einstweilen nur intern verwendet werden sollen, nicht eigenmächtig hinwegsetzen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn diese Vorgehensweise der Ratsmehrheit nicht darauf abzielt, die betreffenden Informationen in rechtswidriger Weise dauerhaft zu unterdrücken. Für eine solche Verdunkelungsabsicht ist hier entgegen dem Vorbringen des Antragstellers nichts erkennbar. Seine Vermutung, der erste Bürgermeister der Antragsgegnerin wolle die im BKPV-Gutachten enthaltenen Beanstandungen der bisherigen Verwaltungspraxis „unter den Teppich kehren“, wird schon dadurch widerlegt, dass er den Vorsitzenden sämtlicher Fraktionen - ohne dazu zu diesem Zeitpunkt rechtlich verpflichtet zu sein - jeweils vorab ein vollständiges Exemplar des Gutachtens ausgehändigt hat. Auch die Äußerungen der Mehrheitsvertreter im Stadtrat und im Hauptausschuss zum weiteren Verfahrensablauf deuten in keiner Weise darauf hin, dass die Diskussion über das als Entscheidungsgrundlage für die anstehende Haushaltskonsolidierung eingeholte Gutachten von vornherein unterbunden werden sollte.

Soweit der Antragsteller vorträgt, aus dem Gutachten ergäben sich Hinweise auf ein früheres rechtswidriges oder sogar strafbares Verhalten bestimmter Amtsträger, rechtfertigt auch dies keine Selbstentbindung von der gesetzlich begründeten Verschwiegenheitspflicht. Die Vorschriften der Gemeindeordnung geben dem einzelnen Gemeinderatsmitglied kein Recht, eigenständig über die Rechtmäßigkeit von Entscheidungen der Gemeindeorgane zu befinden (vgl. BayVGH U.v. 23.3.1988 - 4 B 86.02994 - NVwZ 1989, 182/183). Stünde Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GO einer Offenbarung von Verwaltungsinterna nur entgegen, wenn es sich - nach der persönlichen Einschätzung des Verpflichteten - um rechtmäßige Vorgänge handelte, liefe diese Vorschrift praktisch leer, weil ihre Reichweite dann von den subjektiven Bewertungen einzelner Kommunalpolitiker abhinge. Ein Mandatsträger, der die Behandlung einer Angelegenheit für rechtswidrig oder sogar für strafbar hält, darf daher im Anwendungsbereich des Art. 20 Abs. 2 GO nicht einfach die „Flucht in die Öffentlichkeit“ antreten, sondern muss sich vorrangig an die zuständige Kommunalaufsichts- oder Strafverfolgungsbehörde wenden (BayVGH a. a. O.; Prandl/Zimmermann/Büchner a. a. O., Art. 20 Rn. 4).

Ob von diesem Grundsatz in besonders dringlichen Ausnahmefällen abgesehen werden kann, z. B. wenn irreversible Schädigungen drohen und gerichtlicher Rechtsschutz nicht rechtzeitig erlangt werden kann (vgl. OVG RhPf U.v. 13.6.1995 - NVwZ-RR 1996, 685/687), braucht hier nicht weiter vertieft zu werden. Denn das vom Antragsteller behauptete Fehlverhalten der Gemeindeorgane, das aus dem Gutachten erkennbar sein soll, betrifft ausschließlich die Vergangenheit; ein akuter Handlungs- oder Korrekturbedarf ist insoweit nicht erkennbar. Auch mit der Behauptung, der zuständige Landrat und die örtliche Staatsanwaltschaft hätten rechtswidriges und strafbares Verhalten der verantwortlichen Amtsträger bisher aus rein politischen Gründen gedeckt, kann sich der Antragsteller nicht im Wege eines „Notstandsrechts“ von der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht befreien. Ein evidenter und besonders gravierender Rechtsverstoß, der eine sofortige Unterrichtung der Öffentlichkeit erfordern oder zumindest rechtfertigen könnte, lässt sich aus den allgemeinen Vorwürfen bezüglich einer Verschwendung kommunaler Haushaltsmittel nicht entnehmen. Unter diesen Umständen war es dem Antragsteller jedenfalls zuzumuten, sich mit seiner Kritik zunächst an die zuständigen staatlichen Organe bzw. deren übergeordnete Stellen zu wenden (vgl. BVerfG B.v. 28.4.1970 - 1 BvR 690/65 - BVerfGE 28, 191/205; BVerwG B.v. 12.6.1989 - 7 B 123/88 - NVwZ 1989, 975). Seine grundrechtlich geschützte Meinungsfreiheit, auf die er sich bei seinen nicht unmittelbar mit der Mandatsausübung zusammenhängenden kommunalpolitischen Äußerungen prinzipiell berufen kann (vgl. BayVGH B.v. 11.3.2013 - 4 C 13.400 - BayVBl 2013, 674), wird insoweit durch Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GO als „allgemeines Gesetz“ im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG in zulässiger Weise eingeschränkt (vgl. BVerwG a. a. O.; BayVGH U.v. 23.3.1988 - 4 B 86.02994 - NVwZ 1989, 182).

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung zum Streitwert aus § 47, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller, ein Mitglied des Stadtrats der Antragsgegnerin, begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Verpflichtung, ein Gutachten des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes (BKPV) herauszugeben und von der Veröffentlichung des Gutachtens bis auf weiteres abzusehen.

Von dem im städtischen Auftrag erstellten sog. Konsolidierungsgutachten, das sich mit der Haushalts- und Finanzsituation der Antragsgegnerin beschäftigt, war dem Antragsteller als damaligem Fraktionssprecher und den übrigen Fraktionsvorsitzenden sowie den beiden stellvertretenden Bürgermeistern je ein Exemplar unter Hinweis auf eine nichtöffentliche Sachbehandlung für den internen Gebrauch ausgehändigt worden. Der Antragsteller erklärte daraufhin laut einer Pressemeldung vom 6. Juni 2014, da das Gutachten mittlerweile in den Händen zweier Zeitungen sei, die daraus zitiert hätten, gebe es für eine Geheimhaltung keinen Grund mehr, so dass er jedem Bürger die Einsichtnahme in das Gutachten anbiete. In der Folgezeit stellte der Antragsteller das Gutachten des BKPV mit Unterbrechungen auf seiner Homepage zum Download bereit. In einem Schreiben an alle Ratsmitglieder vom 18. Juni 2014 führte er aus, dass in der Veröffentlichung des Gutachtens keine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht nach Art. 20 GO liege.

Daraufhin verpflichtete die Antragsgegnerin den Antragsteller aufgrund eines vom Stadtrat in nichtöffentlicher Sitzung vom 17. Juli 2014 gefassten Beschlusses mit Bescheid vom 28. Juli 2014, das Gutachten sowie sämtliche vorliegenden Kopien unverzüglich zurück- bzw. herauszugeben (Nr. 1) sowie jede Veröffentlichung des Gutachtens dauerhaft und wirksam zu beenden, eine gesicherte Löschung vorzunehmen und künftig jede Kundgabe des Gutachtens bis zur Freigabe durch den Stadtrat zu unterlassen (Nr. 2); dabei wurde jeweils die sofortige Vollziehung angeordnet (Nr. 3). Der Antragsteller habe durch die Veröffentlichung die Verschwiegenheitspflicht verletzt und unbefugt personenbezogene Daten offenbart; das gelte vor allem für die Offenbarung von acht Grundstücksgeschäften, bei denen Kaufpreis und Vertragspartner zugeordnet werden könnten, sowie von personenbezogenen Mitarbeiterdaten und von Vertragsinhalten.

Der Antragsteller ließ hiergegen Klage zum Verwaltungsgericht Bayreuth erheben. Zugleich beantragte er, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Nrn. 1 und 2 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 28. Juli 2014 anzuordnen.

Mit Beschluss vom 26. Januar 2015 lehnte das Verwaltungsgericht den Eilantrag ab.

Die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung genüge den Anforderungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 3 VwGO. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der streitigen Verpflichtung überwiege das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage. Eine summarische Prüfung ergebe, dass die Klage keinen Erfolg haben werde. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers führe die Tatsache, dass der Stadtrat über den Erlass des streitgegenständlichen Bescheids in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen habe, nicht zur Nichtigkeit dieses Beschlusses wegen eines Verstoßes gegen Art. 52 Abs. 2 GO. Die zu Beschlüssen im Normerlassverfahren entwickelte Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, wonach die Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes den Satzungsbeschluss ungültig mache, sei nicht auf Gemeinderatsbeschlüsse zum Erlass eines Verwaltungsakts übertragbar. Jedenfalls sei zu berücksichtigen, dass das Gesetz in Art. 52 Abs. 2 Satz 1 GO Ausnahmen von der Öffentlichkeit zulasse. Dabei genüge eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass die im Gesetz genannten Interessen nachteilig betroffen sein könnten; die Besorgnis einer wesentlichen oder nachhaltigen Schädigung sei nicht erforderlich. Wegen der Schwierigkeit der Abgrenzung im Einzelfall stehe dem Gemeinderat bei der Entscheidung über die nichtöffentliche Sachbehandlung ein Beurteilungsspielraum zu; für den Ausschluss der Öffentlichkeit müssten vertretbare Gründe vorliegen. Gemessen daran sei die vom Stadtrat der Antragsgegnerin konkludent getroffene Entscheidung zum Ausschluss der Öffentlichkeit nicht zu beanstanden; sie sei jedenfalls vertretbar und nicht missbräuchlich. Die Antragsgegnerin habe annehmen dürfen, dass bei der Beratung der Frage, ob die Veröffentlichung auf der Homepage des Antragstellers rechtmäßig gewesen sei und ob ihm gegenüber kommunalrechtliche Herausgabe- und Löschungsansprüche geltend gemacht werden könnten und sollten, auch Punkte angesprochen und diskutiert würden, die einer vollumfänglichen Veröffentlichung des Gutachtens entgegenstünden. Der Bescheid erweise sich auch in materieller Hinsicht nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Die Anordnung in Nr. 1 werde zu Recht auf Art. 20 Abs. 2 Satz 3 GO gestützt. Die dort geregelte Verpflichtung zur Herausgabe amtlicher Schriftstücke und Aufzeichnungen jeder Art über dienstliche Vorgänge beziehe sich auf alle bei der ehrenamtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten unabhängig davon, wie sie dem Betreffenden bekannt geworden seien. Sie umfasse nicht nur Angelegenheiten, deren Geheimhaltungsbedürfnis ein Gesetz vorschreibe oder vom Gemeinderat ausdrücklich beschlossen worden sei; die Behandlung in nicht-öffentlicher Sitzung sei indes ein starkes Indiz für die Geheimhaltungsbedürftigkeit. Hiernach sei die Antragsgegnerin zu Recht davon ausgegangen, dass das Gutachten in seiner Gesamtheit grundsätzlich der Verschwiegenheitspflicht unterliege. Es habe sich nicht um offenkundige Tatsachen gehandelt. Die Antragsgegnerin habe das Gutachten, das ohne Anlagen einen Umfang von 108 Seiten aufweise, nicht von sich aus verbreitet. Der Stadtrat habe einen Antrag, das Gutachten ohne Schwärzungen ins Internet einzustellen, mit Beschluss vom 24. Juli 2014 abgelehnt. Die Medien hätten über das Gutachten nur auszugsweise, d. h. nicht im Detail und insbesondere nicht unter Verletzung von datenschutz- und persönlichkeitsrechtlich relevanten Belangen berichtet. Auch in der Hauptausschusssitzung vom 3. Juni 2014 habe nur eine Klärung der Art und Weise der Sachbehandlung und keine detaillierte inhaltliche Erörterung des Gutachtens stattgefunden. Eine andere Beurteilung ergebe sich nicht daraus, dass Teile des Gutachtens im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 4. Oktober 2014 veröffentlicht worden seien und im Rathaus eingesehen werden könnten. Die Antragsgegnerin habe klargestellt, dass eine Veröffentlichung des ganzen Gutachtens aufgrund der zwingend gebotenen Beachtung datenschutz- und persönlichkeitsrechtlicher Belange ausgeschlossen sei. Der Stadtrat als gemäß Art. 52 Abs. 3 GO zuständiges Organ habe über den Fortbestand der Geheimhaltungsbedürftigkeit entschieden. Es sei nicht Aufgabe des einzelnen Stadtratsmitglieds - hier des Antragstellers - über den Fortbestand der Geheimhaltungsbedürftigkeit zu befinden. Er sei auch nicht deshalb berechtigt, die geheimhaltungsbedürftige Angelegenheit der Öffentlichkeit zu unterbreiten, weil es ihm unzumutbar gewesen wäre, zur Vermeidung eines rechtswidrigen Gemeinderatsbeschlusses die von der Gemeindeordnung vorgesehenen Schritte zu unternehmen. Um eine Aufhebung der nach seiner Ansicht rechtswidrigen Stadtratsbeschlüsse zu erreichen, hätte er sich an die Rechtsaufsichtsbehörde wenden müssen. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Behörde sich von vornherein geweigert hätte, ihren Aufgaben nachzukommen. Abgesehen davon könne eine „Flucht in die Öffentlichkeit“ nur als letztes Mittel in Betracht kommen; in Fällen wie hier, bei denen es nicht um eine aktuelle Beschlussfassung, sondern um die Aufklärung von möglicherweise rechtswidrigen und länger in die Vergangenheit zurückreichenden Vorgängen gehe, lasse sich ohne Vorliegen besonderer Umstände kein solches“ Notstandsrecht“ des einzelnen Ratsmitglieds begründen. Die Veröffentlichung sei auch nicht durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 110 Abs. 1 BV) gedeckt. Sofern sich der Antragsteller in seiner Eigenschaft als Gemeinderatsmitglied darauf überhaupt berufen könne, bedürfe es einer Güterabwägung mit den das Grundrecht tangierenden einfachen Gesetzen (hier Art. 20 Abs. 2 GO). Dabei sei zu berücksichtigen, dass dem Antragsteller die Diskussion im Stadtrat ebenso offen gestanden sei wie das Gespräch mit der Aufsichtsbehörde und dass es ihm nach Wegfall der Geheimhaltungsbedürftigkeit unbenommen sei, sich auch in der Öffentlichkeit zu den Vorgängen zu äußern. Die Anordnung in Nr. 2 des Bescheids sei ebenfalls rechtmäßig; die auf Art. 20 Abs. 3 Satz 2 GO gestützte Anordnung zur Herausgabe von Unterlagen umfasse - im Sinne einer Annexregelung - auch die Pflicht zur Löschung entsprechender Unterlagen auf der Homepage eines Stadtratsmitglieds sowie die Löschung von Verweisen in den sozialen Netzwerken.

Mit seiner gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 26. Januar 2015 gerichteten Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzbegehren weiter.

Die Antragsgegnerin tritt der Beschwerde entgegen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

1. Die gemäß § 146 Abs. 4 VwGO zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Die im Beschwerdeverfahren fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine andere Entscheidung.

a) Der Antragsteller trägt zur Begründung der Beschwerde vor, die Anordnung des Sofortvollzugs sei wegen der mittlerweile erfolgten umfassenden Pressedarstellung zeitlich überholt. Der durch - im Gutachten dargestellte - rechtswidrige Machenschaften zustande gekommene hohe Schuldenstand der Antragsgegnerin, den die Rechtsaufsichtsbehörden jahrelang rechtswidrig hingenommen hätten, sei nunmehr von der überregionalen und regionalen Presse aufgegriffen worden. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die Beschlussfassung in nichtöffentlicher Sitzung am 17. Juli 2014 rechtswidrig gewesen sei. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit habe in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden werden müssen. Da beides unstreitig nicht stattgefunden habe, sei die Beschlussfassung schon wegen eines Verstoßes gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz rechtswidrig. Es seien auch weder über die Person des Antragstellers hinausgehende berechtigte Ansprüche Einzelner vorgetragen worden noch Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit; solche seien auch nicht ersichtlich. Die Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes führe zur Nichtigkeit des Beschlusses. Da der Antragsteller der einzige gewesen sei, der durch die Beschlussfassung in öffentlicher Sitzung in seinem Persönlichkeitsrecht hätte tangiert werden können, er aber ausdrücklich verzichtet habe, seien keine Ausschlussgründe nach Art. 52 Abs. 2 GO ersichtlich. Auch materiell-rechtlich habe das Verwaltungsgericht die Sach- und Rechtslage verkannt. Art. 20 Abs. 2 GO fordere nicht Verschwiegenheit über Tatsachen, die offenkundig seien oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürften. Der Antragsgegner habe nicht davon ausgehen dürfen, das Gutachten unterliege in seiner Gesamtheit grundsätzlich der Verschwiegenheitspflicht. Die Verantwortlichen der Antragsgegnerin versuchten lediglich, in der Vergangenheit begangene Verstöße „unter den Teppich zu kehren“, um einer straf- und disziplinarrechtlichen Ahndung zu entgehen. Im Übrigen sei in der öffentlichen Hauptausschusssitzung vom 3. Juni 2014 sehr wohl dezidiert in der Sache über zwei Stunden diskutiert und dabei auch im Detail auf das streitgegenständliche Gutachten eingegangen worden. Bei dem Inhalt des Gutachtens handle es sich hauptsächlich um Haushaltsrecht und die daraus resultierenden, unter dem Gesichtspunkt einer qualifizierten Untreue zu beurteilenden Haushaltsverstöße. Datenschutz- und persönlichkeitsrechtliche Belange seien nicht betroffen. Auch der BKPV habe eine Veröffentlichung des Gutachtens nicht untersagt. Die Annahme der Antragsgegnerin, aus dem Gutachten sei etwa das Gehalt der Chefsekretärin des ersten Bürgermeisters ersichtlich, sei falsch, da im gesamten Gutachten keine Namen aufgeführt würden; zudem sei das Gehalt der einzelnen Mitarbeiter angesichts ihrer tariflichen Bezahlung kein Geheimnis. Das Verwaltungsgericht habe in realitätsfremder Weise angenommen, der Antragsteller hätte mit seinen „Stadtratskollegen“ und den disziplinar- und wohl auch strafrechtlich Verantwortlichen der Antragsgegnerin diskutieren müssen. Die absolute Mehrheit der amtierenden Stadträte habe die rechtswidrigen Vorgänge seit Jahren begleitet und trotz wiederholter Belehrung durch den Bevollmächtigten des Antragstellers, somit vorsätzlich, mehrheitlich mit verbeschieden. Die Annahme, der Antragsteller hätte sich an die Rechtsaufsicht wenden können, sei realitätsfremd, da das Landratsamt unter dem derzeitigen Landrat trotz jahrelanger Kenntnis der Rechtswidrigkeiten nichts unternommen habe, vielmehr noch 2012 die Haushaltsgenehmigung rechtswidrig aus rein politisch Gründen erteilt habe. Darüber hinaus stehe dem Antragsteller ein Notstandsrecht zu, da es bei absolut rechtswidriger Beschlussfassung und manifestierten Verdeckungsverhaltensweisen zwingend geboten sei, zeitnah in die Öffentlichkeit zu gehen. Es handle sich vorliegend über die Jahre hinweg um einen veritablen Behörden- und, was die Strafverfolgung angehe, Justizskandal.

b) Diese Ausführungen sind nicht geeignet, die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung in Zweifel zu ziehen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu Recht abgelehnt, da die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit erfüllt sind und die anhängige Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, so dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der angefochtenen Verfügungen das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung überwiegt.

aa) Der angegriffene Bescheid der Antragsgegnerin vom 28. Juli 2014, der sich hinsichtlich der Unterlassungsverpflichtung inzwischen insoweit erledigt hat, als das Gutachten des BKPV durch den Stadtrat der Antragsgegnerin in Teilen zur öffentlichen Einsichtnahme freigegeben worden ist (Stadtratsbeschluss vom 21.8.2014; Amtsblatt der Antragsgegnerin vom Oktober 2014, Seite 8 ff.), ist formell rechtmäßig zustande gekommen. Dem im Beschwerdeverfahren erneut vorgebrachten Einwand des Antragstellers, bei der dem Bescheid vorausgehenden Beschlussfassung im Stadtrat sei die Öffentlichkeit zu Unrecht ausgeschlossen worden, kann nicht gefolgt werden. Ob ein Verstoß gegen Art. 52 Abs. 2 Satz 1 GO zwingend zur Rechtswidrigkeit des in nicht-öffentlicher Sitzung gefassten Beschlusses führt (so BayVGHvom 26.1.2009 - 2 N 08.124 - BayVBl 2009, 344 für einen Satzungsbeschluss; allgemein Pahlke, BayVBl 2010, 57 ff.) oder ob darin nur eine für die Wirksamkeit der Beschlussfassung unbeachtliche Verletzung einer Ordnungsvorschrift liegt (so BayVGH vom 14.3.2000 - 4 ZB 97.1313 u. a. - BayVBl 2000, 695; Bauer/Böhle/Ecker, Bayerische Kommunalgesetze, GO, Art. 52 Rn. 9), kann daher offenbleiben.

Nach Art. 52 Abs. 2 Satz 1 GO sind die Sitzungen des Gemeinde- bzw. Stadtrats öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche Einzelner entgegenstehen; über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird nach Satz 2 der Vorschrift in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden. Diese gesetzlichen Voraussetzungen für eine nichtöffentliche Sachbehandlung lagen bei der Beratung und Beschlussfassung über die gegen den Antragsteller gerichteten Maßnahmen in der Stadtratssitzung vom 17. Juli 2014 vor.

In der damaligen Sitzung hat der Stadtrat der Antragsgegnerin zwar nicht ausdrücklich darüber beraten und abgestimmt, ob die Öffentlichkeit während des betreffenden Tagesordnungspunkts ausgeschlossen sein sollte. Der im Beschwerdeverfahren vorgelegte Auszug aus dem Sitzungsbuch des Stadtrats zeigt aber, dass zu Beginn des nichtöffentlichen Teils der Sitzung eine Abstimmung über die Aufnahme des - für die nichtöffentliche Tagesordnung nachträglich vorgeschlagenen - Punkts „Entscheidung hinsichtlich einer möglichen Ordnungsmaßnahme gegen Herrn… wegen Verstoßes gegen die Verschwiegenheitspflicht“ stattgefunden hat. Dabei sprachen sich die anwesenden Ratsmitglieder (einschließlich des Antragstellers) mit 19:0 Stimmen für die geänderte nichtöffentliche Tagesordnung aus. Diese Verfahrensweise, bei der Gelegenheit bestand, die Gründe für den Ausschluss der Öffentlichkeit in einem nichtöffentlichen Rahmen individuell zu prüfen und ggf. darüber auch gesondert zu entscheiden, genügte den formellen Anforderungen an eine Beschlussfassung nach Art. 52 Abs. 2 Satz 2 GO (vgl. Wachsmuth in Schulz/Wachsmuth/Zwick u. a., Kommunalverfassungsrecht Bayern, GO, Art. 52 Anm. 4.3; Lange, Kommunalrecht, 2013, S. 388).

Auch die in Art. 52 Abs. 2 Satz 1 GO genannten tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Ausschluss der Öffentlichkeit von der Beratung und Beschlussfassung lagen vor. Bei dem genannten Tagesordnungspunkt ging es um die Frage, ob der Antragsteller gegen die ihm als Stadtratsmitglied obliegende Verschwiegenheitspflicht nach Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GO verstoßen hatte und wie die Antragsgegnerin darauf gegebenenfalls reagieren sollte. Obwohl der Antragsteller selbst als Betroffener nach Art. 49 Abs. 1 Satz 1 GO insoweit von der Beratung und Abstimmung von vornherein ausgeschlossen war, durfte der Stadtrat der Antragsgegnerin nach den damaligen Umständen annehmen, dass bei der anstehenden Diskussion auch diejenigen Aussagen des BKPV-Gutachtens im Einzelnen zur Sprache kommen würden, die - z. B. aus datenschutzrechtlichen Gründen - einer vollständigen Veröffentlichung des Gutachtens möglicherweise entgegenstanden. Inwieweit sich diese Gefahr einer Beeinträchtigung individueller oder öffentlicher Belange tatsächlich verwirklichen würde, war zwar im Vorhinein nicht sicher absehbar. Dem Stadtrat der Antragsgegnerin stand aber bei der nach Art. 52 Abs. 2 Satz 1 GO zu treffenden situationsgebundenen Prognoseentscheidung ein gewisser Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum zu (vgl. Hölzl/Hien/Huber, GO, Stand April 2014, Art. 52 Anm. 2 u. 5; Schnapp, VerwArch 78 [1987], 407/456; Lange, a.aO., 381 f.).

Da sich hiernach für den Ausschluss der Öffentlichkeit in der damaligen Situation objektiv nachvollziehbare Sachgründe anführen lassen, ist die getroffene Entscheidung rechtlich nicht zu beanstanden. Dabei ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass auch die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers, die bei der Bemessung eines möglichen Ordnungsgeldes nach Art. 20 Abs. 4 Satz 1 GO eine Rolle spielen konnten, eine nichtöffentliche Sachbehandlung nahelegten. Dass der Antragsteller dies selbst nicht ausdrücklich gefordert hatte, führt zu keiner anderen Beurteilung, da die Ausschlussgründe des Art. 52 Abs. 2 Satz 1 GO ebenso wie die Verschwiegenheitspflicht nach Art. 20 Abs. 1 GO grundsätzlich nicht zur Disposition der jeweils Betroffenen stehen (vgl. BayVGH B.v. 29.1.2004 - 4 ZB 03.174 - BayVBl 2004, 402/403; OVG RhPf U.v. 2.9.1986 - 7 A 7/86 - NVwZ 1988, 80). Die gesetzliche Regelung des Art. 52 Abs. 2 GO verlangt auch keine „atomisierende Betrachtung“ dergestalt, dass innerhalb des einzelnen Tagesordnungspunkts der Ausschluss der Öffentlichkeit auf die voraussichtlich betroffenen Teilaspekte beschränkt werden müsste (vgl. OVG NW vom 2.5.2006 - 15 A 817/04 - juris Rn. 75). Die Prognose, ob Geheimhaltungsinteressen im Falle einer Beratung in öffentlicher Sitzung verletzt werden können, lässt sich wegen des thematischen Zusammenhangs der zu erörternden Angelegenheit und wegen der Unvorhersehbarkeit der einzelnen Wortbeiträge grundsätzlich nur für das Beratungsthema insgesamt treffen (Lange, a. a. O., 386; enger Prandl/Zimmermann/Büchner, Kommunalrecht in Bayern, Stand 1.10.2014, GO, Art. 52 Rn. 7).

bb) Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der streitgegenständliche Bescheid auch in materiell-rechtlicher Hinsicht offensichtlich rechtmäßig sei, ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

Ehrenamtlich tätige Personen, zu denen auch die Mitglieder des Gemeinde- bzw. Stadtrats gehören (Art. 31 Abs. 2 Satz 1 GO), haben nach Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GO über die ihnen bei der ehrenamtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren; das gilt nicht für Mitteilungen im amtlichen Verkehr über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Nach Satz 3 der Vorschrift haben die betreffenden Personen auf Verlangen des Gemeinderats amtliche Schriftstücke und Aufzeichnungen jeder Art über dienstliche Vorgänge herauszugeben, auch soweit es sich um Wiedergaben handelt. Auf diese gesetzliche Befugnisnorm, die bei teleologischer Auslegung über ihren Wortlaut hinaus nicht nur Anordnungen auf Herausgabe körperlicher Gegenstände zulässt, sondern auch Anordnungen zur Löschung nicht herausgabefähiger elektronischer Dateien und zur Unterlassung des Wiederherstellens solcher Dateien, konnte die Antragsgegnerin den streitgegenständlichen Bescheid stützen.

Bei dem Konsolidierungsgutachten des BKPV handelte es sich um eine Angelegenheit, die dem Antragsteller im amtlichen Verkehr mitgeteilt worden war und über die er Verschwiegenheit zu bewahren hatte, weil sie weder offenkundig war noch ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedurfte. Der Einwand des Antragstellers, durch die Berichterstattung in der regionalen und überregionalen Presse und durch die Erörterung des Gutachtens in der öffentlichen Hauptausschusssitzung vom 3. Juni 2014 seien alle maßgebenden Inhalte des Gutachtens bereits der Öffentlichkeit bekannt geworden, ist ersichtlich unzutreffend. Sowohl in den vorgelegten Zeitungsberichten als auch in der genannten Ausschusssitzung, deren Verlaufsprotokoll die Antragsgegnerin vorgelegt hat, wurden jeweils nur Einzelaspekte aus dem insgesamt 108 Seiten starken Gutachten angesprochen. Insbesondere die gutachterlichen Aussagen zu früheren Grundstücksgeschäften, gezahlten Mitarbeiterentgelten und Preisgestaltungen bei Lieferverträgen, auf deren Schutzbedürftigkeit im angegriffenen Bescheid besonders hingewiesen wird, sind in der Öffentlichkeit bisher nicht im Einzelnen zur Sprache gekommen.

Unzutreffend ist auch die Annahme des Antragstellers, das Gutachten enthalte, weil darin keine Namen von Einzelpersonen genannt seien, keine personenbezogenen Daten und bedürfe daher von vornherein keiner Geheimhaltung. Grundrechtlichen Schutz können auch Informationen über persönliche Verhältnisse ohne Namensnennung beanspruchen, wenn sie mit nur geringem Zusatzwissen bestimmten Individuen zugeordnet werden können (sog. personenbeziehbare Daten, vgl. BVerfG vom 28.9.1987 - 1 BvR 1122/87 - NJW 1988, 961; vom 22.08.2006 - 2 BvR 1345/03 - NJW 2007, 351/355). Bei den im Bescheid vom 28. Juli 2014 angeführten Angaben zu einzelnen Grundstückskaufverträgen und zur Vergütung spezieller Funktionsstellen innerhalb der Stadtverwaltung ist dies offenkundig der Fall. An welche Grundstückseigentümer die im Gutachten aufgeführten Kaufpreise gezahlt wurden und wer die Tarifangestellten waren, zu deren Eingruppierung nähere Angaben gemacht wurden, lässt sich jedenfalls für Ortsansässige ohne größeren Aufwand feststellen.

Dass diese grundsätzlich schutzwürdigen Detailinformationen nur einen verhältnismäßig kleinen Teil des BKPV-Gutachtens ausmachten, hinderte die Antragsgegnerin nicht daran, das Dokument in seiner Gesamtheit zumindest bis zu einer näheren Befassung in den zuständigen kommunalen Gremien dem Zugriff der allgemeinen Öffentlichkeit zu entziehen. Anders als die abschließende Beratung und Beschlussfassung in den Sitzungen des Gemeinde- bzw. Stadtrats sowie der beschließenden Ausschüsse, für die jeweils der Öffentlichkeitsgrundsatz gilt (Art. 52 Abs. 2 Satz 1, Art. 55 Abs. 2 GO), unterliegt der sonstige Geschäftsgang innerhalb der Gemeindeverwaltung keiner fortlaufend zu erfüllenden Publizitätsverpflichtung (vgl. BayVGH B.v. 17.1.1989 - 4 C 88.1823 - NVwZ-RR 1990, 432). Insoweit können sich die zuständigen Organe vielmehr aufgrund von Zweckmäßigkeitserwägungen dazu entschließen, bestimmte Angelegenheiten zunächst intern zu behandeln und sie z. B. zur fachlichen Vorberatung an nichtöffentlich tagende Ausschüsse zu überweisen (Art. 55 Abs. 1 GO). Diese auf der Geschäftsordnungsautonomie der örtlichen Volksvertretung beruhende und durch ein Mehrheitsvotum legitimierte Handhabung des Verfahrensablaufs darf nicht konterkariert werden durch den Versuch einzelner Ratsmitglieder, ein sie besonders interessierendes Thema möglichst frühzeitig und umfassend in die öffentliche Diskussion einzubringen.

Die ehrenamtlichen Mandatsträger dürfen sich demnach - ebenso wie die hauptamtlichen Gemeindebediensteten - über die Entscheidung, dass bestimmte Unterlagen einstweilen nur intern verwendet werden sollen, nicht eigenmächtig hinwegsetzen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn diese Vorgehensweise der Ratsmehrheit nicht darauf abzielt, die betreffenden Informationen in rechtswidriger Weise dauerhaft zu unterdrücken. Für eine solche Verdunkelungsabsicht ist hier entgegen dem Vorbringen des Antragstellers nichts erkennbar. Seine Vermutung, der erste Bürgermeister der Antragsgegnerin wolle die im BKPV-Gutachten enthaltenen Beanstandungen der bisherigen Verwaltungspraxis „unter den Teppich kehren“, wird schon dadurch widerlegt, dass er den Vorsitzenden sämtlicher Fraktionen - ohne dazu zu diesem Zeitpunkt rechtlich verpflichtet zu sein - jeweils vorab ein vollständiges Exemplar des Gutachtens ausgehändigt hat. Auch die Äußerungen der Mehrheitsvertreter im Stadtrat und im Hauptausschuss zum weiteren Verfahrensablauf deuten in keiner Weise darauf hin, dass die Diskussion über das als Entscheidungsgrundlage für die anstehende Haushaltskonsolidierung eingeholte Gutachten von vornherein unterbunden werden sollte.

Soweit der Antragsteller vorträgt, aus dem Gutachten ergäben sich Hinweise auf ein früheres rechtswidriges oder sogar strafbares Verhalten bestimmter Amtsträger, rechtfertigt auch dies keine Selbstentbindung von der gesetzlich begründeten Verschwiegenheitspflicht. Die Vorschriften der Gemeindeordnung geben dem einzelnen Gemeinderatsmitglied kein Recht, eigenständig über die Rechtmäßigkeit von Entscheidungen der Gemeindeorgane zu befinden (vgl. BayVGH U.v. 23.3.1988 - 4 B 86.02994 - NVwZ 1989, 182/183). Stünde Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GO einer Offenbarung von Verwaltungsinterna nur entgegen, wenn es sich - nach der persönlichen Einschätzung des Verpflichteten - um rechtmäßige Vorgänge handelte, liefe diese Vorschrift praktisch leer, weil ihre Reichweite dann von den subjektiven Bewertungen einzelner Kommunalpolitiker abhinge. Ein Mandatsträger, der die Behandlung einer Angelegenheit für rechtswidrig oder sogar für strafbar hält, darf daher im Anwendungsbereich des Art. 20 Abs. 2 GO nicht einfach die „Flucht in die Öffentlichkeit“ antreten, sondern muss sich vorrangig an die zuständige Kommunalaufsichts- oder Strafverfolgungsbehörde wenden (BayVGH a. a. O.; Prandl/Zimmermann/Büchner a. a. O., Art. 20 Rn. 4).

Ob von diesem Grundsatz in besonders dringlichen Ausnahmefällen abgesehen werden kann, z. B. wenn irreversible Schädigungen drohen und gerichtlicher Rechtsschutz nicht rechtzeitig erlangt werden kann (vgl. OVG RhPf U.v. 13.6.1995 - NVwZ-RR 1996, 685/687), braucht hier nicht weiter vertieft zu werden. Denn das vom Antragsteller behauptete Fehlverhalten der Gemeindeorgane, das aus dem Gutachten erkennbar sein soll, betrifft ausschließlich die Vergangenheit; ein akuter Handlungs- oder Korrekturbedarf ist insoweit nicht erkennbar. Auch mit der Behauptung, der zuständige Landrat und die örtliche Staatsanwaltschaft hätten rechtswidriges und strafbares Verhalten der verantwortlichen Amtsträger bisher aus rein politischen Gründen gedeckt, kann sich der Antragsteller nicht im Wege eines „Notstandsrechts“ von der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht befreien. Ein evidenter und besonders gravierender Rechtsverstoß, der eine sofortige Unterrichtung der Öffentlichkeit erfordern oder zumindest rechtfertigen könnte, lässt sich aus den allgemeinen Vorwürfen bezüglich einer Verschwendung kommunaler Haushaltsmittel nicht entnehmen. Unter diesen Umständen war es dem Antragsteller jedenfalls zuzumuten, sich mit seiner Kritik zunächst an die zuständigen staatlichen Organe bzw. deren übergeordnete Stellen zu wenden (vgl. BVerfG B.v. 28.4.1970 - 1 BvR 690/65 - BVerfGE 28, 191/205; BVerwG B.v. 12.6.1989 - 7 B 123/88 - NVwZ 1989, 975). Seine grundrechtlich geschützte Meinungsfreiheit, auf die er sich bei seinen nicht unmittelbar mit der Mandatsausübung zusammenhängenden kommunalpolitischen Äußerungen prinzipiell berufen kann (vgl. BayVGH B.v. 11.3.2013 - 4 C 13.400 - BayVBl 2013, 674), wird insoweit durch Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GO als „allgemeines Gesetz“ im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG in zulässiger Weise eingeschränkt (vgl. BVerwG a. a. O.; BayVGH U.v. 23.3.1988 - 4 B 86.02994 - NVwZ 1989, 182).

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung zum Streitwert aus § 47, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.