Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 07. Juli 2015 - B 5 K 14.518
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht Bayreuth
Aktenzeichen: B 5 K 14.518
Im Namen des Volkes
Urteil
vom
rechtskräftig: ja,
bestätigt durch VGH,
5. Kammer
Sachgebiets-Nr. 141
Hauptpunkte:
Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen ein Gemeinderatsmitglied wegen Verstoßes gegen die Verschwiegenheitspflicht
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
...
- Kläger -
bevollmächtigt: ...
gegen
Stadt Wunsiedel vertreten durch den ersten Bürgermeister Marktplatz 6, 95632 Wunsiedel
- Beklagte -
bevollmächtigt: ...
beteiligt: Regierung von Oberfranken - Vertreter des öffentlichen Interesses - Ludwigstr. 20, 95444 Bayreuth
wegen Vollzug d. Bayerischen Gemeindeordnung (Ordnungsgeldbeschluss)
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth, 5. Kammer, durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichts ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter ..., die ehrenamtliche Richterin ... und die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund mündlicher Verhandlung vom 7. Juli 2015 am 7. Juli 2015 folgendes Urteil:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem die Beklagte gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt hat.
1. Der Kläger ist seit dem
1. Der Stadtrat fordert Herrn S. auf, die Veröffentlichung des Konsolidierungsgutachtens des BKPV vom
2. Der Stadtrat missbilligt die Vorgehensweise von Herrn S. aufs Schärfste und beauftragt die Verwaltung zu prüfen, wie die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht sanktioniert werden kann.
Mit Schreiben vom
„Der Stadtrat beschließt unter Abwägung des Für und Wider gegen Herrn S. wegen Verletzung der Verschwiegenheitspflicht ein Ordnungsgeld gemäß Art. 20 Abs. 4 GO zu verhängen. Aufgrund des Umfangs und des schuldhaft wiederholten Handelns wird ein Ordnungsgeld in Höhe von 400 Euro als angemessen festgesetzt; eine bloße Rüge oder Ermahnung genügt hier nicht.
Bei der Festsetzung der Ordnungsgeldhöhe wurde berücksichtigt, dass Herr S. die Verschwiegenheitspflicht nicht nur einmalig, sondern durch Einstellen des gesamten Gutachtens vom
Unter Hinweis auf den Beschluss forderte die Beklagte den Kläger auf, das Gutachten und alle Kopien bis zum
Mit Bescheid vom
Mit weiterem Bescheid vom 28. Juli 2014 verpflichtete die Beklagte den Kläger u. a. zur unverzüglichen Heraus- bzw. Rückgabe des Gutachtens des BKPV vom 12. Mai 2014 sowie sämtlicher ihm vorliegenden oder gemachten Wiedergaben (Nr. 1 des Bescheids). Er wurde zudem verpflichtet, unverzüglich jede Veröffentlichung des unter Nr. 1 genannten Gutachtens dauerhaft und wirksam zu beenden, soweit erforderlich eine gesicherte Löschung (auch aller Kopien) vorzunehmen, insbesondere auf der Homepage www.....de und in den sozialen Netzwerken und künftig jede Kundgabe des Gutachtens ganz oder in Teilen zu unterlassen, insbesondere auf elektronischem Weg, im Internet sowie in den sozialen Netzwerken. Die Unterlassungspflicht entfalle, wenn das Gutachten durch den Stadtrat ganz oder teilweise zur Veröffentlichung freigegeben werde und der erste Bürgermeister das vollziehe (Nr. 2 a - c). Zudem ordnete die Beklagte die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 an (Nr. 3). Den hiergegen gerichteten Eilantrag lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 26. Januar 2015 ab (Az. B 5 S 14.549); die Beschwerde des Klägers blieb ohne Erfolg (BayVGH, B. v. 20.4.2015 Az. 4 CS 15.381). Die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage war unter dem Aktenzeichen B 5 K 14.550 anhängig.
Mit Schreiben vom
2. Bereits mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 30. Juli 2014, eingegangen beim Bayer. Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tag, hatte der Kläger Klage gegen den Bescheid vom 25. Juli 2014 erhoben, ohne einen Antrag zu stellen und ohne die Klage zu begründen.
Mit Schriftsatz vom
Mit Schriftsatz vom
die Klage abzuweisen.
3. In der mündlichen Verhandlung verband das Gericht die Verwaltungsstreitsachen B 5 K 14.518, B 5 K 14.550 und B 5 K 14.551 zur gemeinsamen Verhandlung. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragte,
den Bescheid der Beklagten vom
Die Beklagtenseite nahm auf den schriftsätzlich gestellten Antrag Bezug. Wegen des weiteren Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
4. Ergänzend wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen. Die Gerichtsakten der Verfahren B 5 S 14.549, B 5 K 14.550 und B 5 K 14.551 wurden beigezogen. Mit Urteilen vom
Entscheidungsgründe:
1. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom
a) Der Bescheid unterliegt in formeller Hinsicht keinen durchgreifenden Zweifeln. Die Beklagte hat dem Kläger mit Schreiben vom
b) Auch in materieller Hinsicht erweist sich der streitgegenständliche Bescheid als rechtmäßig. Gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GO haben Stadträte als ehrenamtlich tätige Gemeindebürger über die ihnen bei ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren; das gilt nicht für Mitteilungen im amtlichen Verkehr und über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Bei schuldhaften Zuwiderhandlungen hiergegen können sie gemäß Art. 20 Abs. 4 Satz 1 GO im Einzelfall mit Ordnungsgeld bis zu 250 Euro, bei unbefugter Offenbarung personenbezogener Daten bis zu 500 Euro, belegt werden.
Vorliegend hat das Gericht keine Zweifel daran, dass der Kläger schuldhaft gegen die ihm obliegende Pflicht aus Art. 20 Abs. 2 GO verstoßen hat. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Kläger in seiner Eigenschaft als Fraktionssprecher vom ersten Bürgermeister der Beklagten ein Exemplar des Gutachtens des BKPV verbunden mit dem Hinweis auf eine nichtöffentliche Sachbehandlung erhalten hat. Nach seiner Ankündigung, das Gutachten „allen Wunsiedlern zugänglich machen“ (FP vom 6.6.2014), hat ihn die Beklagte mit Schreiben vom 6. Juni 2014 nochmals ausdrücklich auf die Verschwiegenheitspflicht hingewiesen. Trotz dieser klaren und unmissverständlichen Hinweise hat der Kläger das Gutachten - abgesehen von einer kurzen Unterbrechung (27.6.-6.7.2014) - unstreitig über einen längeren Zeitraum auf seiner Homepage zum Download bereitgestellt und damit die ihm obliegende Verschwiegenheitspflicht verletzt. Zur weiteren Begründung nimmt die Kammer auf die Ausführungen in den Entscheidungsgründen des Urteils vom 7. Juli 2015 betreffend das Verfahren Az. B 5 K 14.550 Bezug. Darüber hinaus hat der Kläger zweifelsfrei auch vorsätzlich und damit schuldhaft gegen die Verschwiegenheitspflicht verstoßen.
Zu Recht ist die Beklagte davon ausgegangen, dass wegen der durch den Kläger erfolgten unbefugten Offenbarung personenbezogener Daten - und zwar der im Bescheid vom 28. Juli 2014 angeführten Angaben zu einzelnen Grundstückskaufverträgen und zur Vergütung spezieller Funktionsstellen innerhalb der Stadtverwaltung (vgl. BayVGH, B. v. 20.4.2015 - 4 CS 15.381 - Juris Rn. 21) - der erhöhte Ordnungsgeldrahmen des Art. 20 Abs. 4 Satz 1 GO („bis zu 500 Euro“) eröffnet ist. Die Ermessensausübung der Beklagten unterliegt ebenfalls keinen durchgreifenden Zweifeln und ist insbesondere frei von Ermessensfehlern.
2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
3. Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach § 124 Abs. 1, § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach § 124 und § 124a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth,
Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth oder
Postfachanschrift: Postfach 110321, 95422 Bayreuth,
schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für die Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgericht erster Instanz. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4, 5 VwGO sowie in den §§ 3 und 5 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz bezeichneten Personen und Organisationen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München oder
Postfachanschrift in München: Postfach 340148, 80098 München,
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,
einzureichen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Berufung nur zuzulassen ist,
1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Verpflichtung, ein Gutachten des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes (BKPV) herauszugeben und jede Veröffentlichung des Gutachtens künftig zu beenden.
1. Der Antragsteller ist Mitglied des Stadtrats der Antragsgegnerin und war bis Juni 2014 Sprecher der Fraktion „Bunte Liste und Grüne“. Am
1. Der Stadtrat fordert Herrn Stadtrat S. auf, die Veröffentlichung des Konsolidierungsgutachtens des BKPV vom
2. Der Stadtrat missbilligt die Vorgehensweise von Herrn Stadtrat S. aufs Schärfste und beauftragt die Verwaltung zu prüfen, wie die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht sanktioniert werden kann.
Unter dem
„Der Stadtrat beschließt unter Abwägung des Für und Wider gegen Herrn S. wegen Verletzung der Verschwiegenheitspflicht ein Ordnungsgeld gemäß Art. 20 Abs. 4 GO zu verhängen. Aufgrund des Umfangs und des schuldhaft wiederholten Handelns wird ein Ordnungsgeld in Höhe von 400 Euro als angemessen festgesetzt; eine bloße Rüge oder Ermahnung genügt hier nicht.
Bei der Festsetzung der Ordnungsgeldhöhe wurde berücksichtigt, dass Herr S. die Verschwiegenheitspflicht nicht nur einmalig, sondern durch Einstellen des gesamten Gutachtens vom
Der Stadtrat verlangt von Herrn S. zur Verhinderung weiterer Rechtswidrigkeit die sofortige Herausgabe des Konsolidierungsgutachtens des BKPV vom
Der Stadtrat beauftragt die Verwaltung öffentlich-rechtliche und/oder zivilrechtliche Ansprüche gegen Herrn S. geltend zu machen, um die Herausgabe des Konsolidierungsgutachtens und die Verhinderung weiterer rechtswidriger Verwendung durchzusetzen.
Der Stadtrat beschließt, dass zur Durchsetzung oben genannter Beschlüsse ein Fachanwalt durch den 1. Bürgermeister beauftragt werden kann.“
Unter Hinweis auf diesen Beschluss forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller auf, das Gutachten und alle Kopien bis zum
Mit Bescheid vom
Mit Schreiben vom
2. Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 12. August 2014, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tag, erhob der Antragsteller Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 28. Juli 2014 und beantragte, den Bescheid aufzuheben (B 5 K 14.550). Zugleich beantragte er,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Nrn. 1 und 2 des Bescheids der Antragsgegnerin vom
Zur Begründung wird vorgetragen, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei rechtswidrig, weil die Hauptsache vorweggenommen werde und weil sie im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung nicht geboten sei. So sei die Beschlussfassung in der Sitzung vom 17. Juli 2014 in nichtöffentlicher Sitzung wegen Verstoßes gegen Art. 52 Abs. 2 GO nichtig. Gründe für die Nichtöffentlichkeit seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Antragsgegnerin habe ihn in der öffentlichen Sitzung vom 25. Juni 2014 unter Verletzung seines Persönlichkeitsrechts angeprangert; darüber hätten die Medien ausführlich berichtet. Die Beschlussfassung vom 25. Juni 2014 verstoße ebenfalls gegen Art. 52 Abs. 2 GO, weil sie wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts nicht hätte öffentlich geführt werden dürfen. Das Gutachten enthalte keine der Verschwiegenheit unterliegenden Tatsachen. Der BKPV habe in seinem Schreiben vom 7. Juli 2014 klargestellt, dass die Veröffentlichung des Gutachtens nicht verboten sei. Es nenne keine Namen und enthalte keinen Sperrvermerk. Angesichts eines Schuldenstandes der Antragsgegnerin hätten die Stadträte die Rechtspflicht, diese Vorgänge zu veröffentlichen. Darüber hinaus seien Haushaltsangelegenheiten grundsätzlich öffentlich zu behandeln. Alle rechtswidrigen Grundstücksgeschäfte seien ohne Namensnennung aufgeführt. Personenbezogene Mitarbeiterdaten seien ebenso wenig angeführt wie die Gestaltung von Verträgen. Die Entscheidung des Stadtrats, das gesamte Gutachten als nicht öffentlich zu behandeln, verstoße gegen Art. 52 Abs. 2 GO, weil schützenswerte Belange der Antragsgegnerin nicht gegeben seien. Auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs
Mit Schriftsatz vom 3. September 2014 beantragte die Antragsgegnerin,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung wird vorgetragen, der Antragsteller halte das Gutachten nicht mehr zum Download auf seiner Homepage bereit. Das Gutachten diene dazu, Konsolidierungsmöglichkeiten für den Haushalt aufzuzeigen. Es treffe Aussagen zu einzelnen Verträgen sowie über konkrete Personalstellen und deren Finanzbedarf. Im Mitarbeiterbereich seien zwar keine Namen genannt, die jeweiligen Stellen seien aber zweifelsfrei bezeichnet. Bürger seien nur zur Einsicht in die Niederschriften über öffentliche Sitzungen berechtigt; weitergehende Rechte bestünden nicht. Somit sei auch kein Bürger berechtigt, Einsicht in das Gutachten zu nehmen, solange nicht etwas anderes beschlossen und vom ersten Bürgermeister vollzogen werde. Man habe dem Antragsteller - als Fraktionssprecher - das Gutachten unter Hinweis auf die Verschwiegenheitspflicht ausgehändigt und ihn darauf mit Schreiben vom 6. Juni 2014 hingewiesen. Bei dem Gutachten handele es sich weder um eine offenkundige noch um eine nicht geheimhaltungsbedürftige Tatsache. Der Antragsteller sei nicht berechtigt, das Gutachten vollständig der Öffentlichkeit durch Einstellen in seine Homepage als Download und Verweise darauf in sozialen Netzwerken zugänglich zu machen. Die Vorstellung des Gutachtens in öffentlichen Sitzungen des Stadtrats und des Hauptausschusses ändere daran nichts. Die Behandlung in nichtöffentlicher Sitzung am 17. Juli 2014 sei notwendig gewesen, weil es um persönliche Belange des Antragstellers in Zusammenhang mit seiner Stadtratstätigkeit gegangen sei. Die Anordnung des Sofortvollzugs sei rechtmäßig. Das Interesse an einer geordneten Abarbeitung des Gutachtens im dafür gesetzlich vorgegebenen Weg habe Vorrang vor dem Interesse des Antragstellers, das Gutachten selbst frei zu veröffentlichen. Die Entscheidung über Art und Umfang über die gesetzlichen Vorgaben hinausreichender Transparenz obliege nicht dem Antragsteller.
Mit Schriftsätzen vom 7. Oktober, 17. November und 25. November 2014 ließ der Antragsteller ergänzend vortragen, dass das Gutachten neben den Veröffentlichungen in den Medien öffentlich am 3. Juni 2014 im Hauptausschuss behandelt worden sei. Damit habe kein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse der Antragsgegnerin mehr bestanden. Darüber hinaus enthalte das Gutachten keine personenbezogenen schützenswerten Tatsachen.
Mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2014 ließ die Antragsgegnerin vortragen, das Gutachten sei nicht offenkundig gewesen, weil sie es weder der Presse überlassen noch sonst veröffentlicht habe. Die Berichterstattung über den äußeren Sachverhalt mache es nicht offenkundig. In der öffentlichen Hauptausschusssitzung vom 3. Juni 2014 habe man lediglich mitgeteilt, dass das Gutachten vorliege. Für die Mitglieder des Hauptausschusses seien nur Teile als Anlage beigefügt gewesen, die weder personenbezogene noch sonst schutzbedürftige Daten enthalten hätten. Im Amtsblatt vom 4. Oktober 2014 habe man auf die Einsichtsmöglichkeit in Teile des Gutachtens hingewiesen und eine zweiseitige Übersicht veröffentlicht. Das stelle keine Veröffentlichung des Gutachtens dar. Auf die Frage eines Sperrvermerks komme es nicht an; über den Umgang mit dem Gutachten habe allein die Antragsgegnerin zu entscheiden, der BKPV könne nur Empfehlungen aussprechen. Personalangelegenheiten seien stets nichtöffentlich zu behandeln. So könnten z. B. die Ausführungen zur Eingruppierung der Büroleiterin des 1. Bürgermeisters schon deshalb zugeordnet werden, weil sie der Öffentlichkeit gegenübertrete und im Geschäftsverteilungsplan namentlich genannt sei. Der Antragsteller habe das Gutachten bisher nicht herausgegeben.
3. Ergänzend wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
II.
1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 28. Juli 2014, mit dem die Antragsgegnerin den Antragsteller u. a. verpflichtet hat, das Gutachten des BKPV vom 12. Mai 2014 einschließlich aller Kopien heraus- bzw. zurückzugeben und unverzüglich jede Veröffentlichung zu beenden, ist zwar zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen, aber auch allein möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage geht das Gericht davon aus, dass die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung den Anforderungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 3 VwGO genügt (dazu unten Buchst. a), dass ferner der Rechtsbehelf des Antragstellers in der Hauptsache voraussichtlich erfolglos bleiben wird und daher das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der o.g. Verpflichtung des Antragstellers sein Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage überwiegt (dazu unten Buchst. b).
a) Die Anordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bedarf einer gesonderten schriftlichen Begründung des besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts, § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Das besondere öffentliche Interesse muss in der Regel über das Interesse am Erlass des Verwaltungsakts hinaus gehen, denn die den Verwaltungsakt tragenden Gründe können dessen sofortige Vollziehbarkeit allein nicht rechtfertigen. Das Begründungsgebot fordert eine die Umstände des konkreten Falls einbeziehende Darlegung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung und lässt formelartige, für beliebige Fallgestaltungen anwendbare Wendungen nicht zu (Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand April 2013, RdNr. 247 zu § 80). Der bloße Verweis auf ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung genügt deshalb ebenso wenig wie die unreflektierte Wiedergabe der Rechtsgrundlage für den Verwaltungsakt selbst (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, RdNrn. 84 f. zu § 80). Andererseits dürfen die Begründungsanforderungen nicht überspannt werden. Dies gilt insbesondere für Regelungsmaterien, in denen eine Teilidentität zwischen Erlass- und Vollzugsinteresse nicht ausgeschlossen ist (Schoch, a. a. O., RdNr. 248 i. V. m. RdNrn. 209 ff.; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., 2014, RdNr. 98 zu § 80).
Gemessen daran lässt die Begründung des Bescheides vom 28. Juli 2014 erkennen, dass die Antragsgegnerin knapp, aber in ausreichendem Maße eine individuelle Prüfung des Falles durchgeführt hat. Sie hat dabei insbesondere darauf abgestellt, dass die Realisierung der Pflicht zur Rückgabe des Gutachtens und zur Beendigung der Veröffentlichung beispielsweise auf der Homepage des Antragstellers nicht auf unbestimmte Zeit hinausgeschoben werden kann, zumal von der Veröffentlichung durch den Antragsteller schützenswerte Daten von Mitarbeitern und Vertragspartnern der Antragsgegnerin betroffen sind. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt somit den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 i. V. m. Abs. 3 VwGO.
b) Darüber hinaus geht das Gericht bei seiner eigenen Interessenabwägung im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO davon aus, dass der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid vom 28. Juli 2014 aller Voraussicht nach keine Erfolgsaussichten zukommt.
aa) Der Einwand des Antragstellers, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei rechtswidrig, weil die Hauptsache vorweggenommen werde, verhilft seinem Antrag nicht zum Erfolg. Bei dem Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache handelt es sich um ein zentrales Element des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO. Denn es stützt sich auf die Regelung in Absatz 1 dieser Vorschrift, wonach das Gericht eine „einstweilige“ Anordnung zur Regelung eines „vorläufigen“ Zustands treffen kann. Dahinter steht die (gesetzgeberische) Erwägung, dass das Gericht grundsätzlich nur die Lage offen halten darf, um zu vermeiden, dass das Recht bis zu einer Klärung im Hauptsacheverfahren untergeht oder seine Durchsetzung wegen des Zeitablaufes mit wesentlichen Nachteilen verbunden ist (vgl. zum Ganzen: Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, RdNr. 66a zu § 123). Daraus wird aber zugleich deutlich, dass das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache erkennbar auf den vorläufigen Rechtsschutz nach § 123 VwGO zugeschnitten ist. Eine Übertragung auf den vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO ist dagegen regelmäßig nicht geboten (zur Bedeutung der Abgrenzung der verschiedenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes: Happ, a.a.O, RdNr. 16 zu § 123). Es mag zwar sein, dass im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO die Sach- und Rechtslage bei behördlichen Regelungen, die nicht oder nur schwer rückgängig gemacht werden könnten, wenn die Entscheidung in der Hauptsache anders ausfällt, besonders intensiv zu prüfen ist (so: Puttler, a. a. O., RdNr. 136 zu § 80). Die Schaffung vollendeter Tatsachen steht der Anordnung des Sofortvollzugs aber jedenfalls dann nicht entgegen, wenn der zu vollziehende Bescheid - wie hier (siehe unten Nr. (2)) - offensichtlich rechtmäßig ist (Kopp/Schenke, a. a. O., RdNr. 156 zu § 80; Schmidt in Eyermann, a. a. O., RdNr. 74 zu § 80). Abgesehen davon liegt hier auch keine der vorgenannten Fallgestaltungen vor: sollte der Antragsteller im Hauptsacheverfahren obsiegen, wäre es ihm möglich, das Gutachten des BKPV nach erneuter Aushändigung wieder zu publizieren.
bb) Das Gericht kommt nach summarischer Prüfung zu dem Ergebnis, dass die Klage des Antragstellers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg haben wird, weil sich die Anordnungen der Antragsgegnerin in Nrn. 1 und 2 des Bescheids vom 28. Juli 2014 als offensichtlich rechtmäßig darstellen.
(1) Der Bescheid unterliegt in formeller Hinsicht keinen durchgreifenden Zweifeln. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller mit Schreiben vom 18. Juli 2014 gem. Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG Gelegenheit gegeben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers trägt auch die Tatsache, dass der Stadtrat der Antragsgegnerin über den Erlass des streitgegenständlichen Bescheids in nichtöffentlicher Sitzung vom 17. Juli 2014 beschlossen hat, nicht die Annahme der Nichtigkeit dieses Beschlusses wegen eines Verstoßes gegen Art. 52 Abs. 2 GO mit der Folge einer Unwirksamkeit des Bescheids vom 28. Juli 2014. Es mag zwar sein, dass der Bayer. Verwaltungsgerichtshof (U.v. 26.1.2009 - 2 N 08.124 - BayVBl 2009, 344 f.) nunmehr die Auffassung vertritt, dass die Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes einen schwerwiegenden Verstoß gegen tragende Verfahrensprinzipien der Kommunalverfassung darstellt, der die Ungültigkeit des Satzungsbeschlusses zur Folge hat. Das erkennende Gericht ist jedoch der Auffassung, dass diese auf Beschlussfassungen im Rahmen des Normerlasses entwickelte Rechtsprechung nicht auf Gemeinderatsbeschlüsse zum Erlass eines Verwaltungsaktes zu übertragen ist (so: VG Bayreuth, B.v. 16.2.2009 - 2 E 08.1234 - juris RdNrn. 34 f.; a.A. Pahlke, BayVBl 2010, 357/361).
Selbst wenn die o.g. Rechtsprechung des Bayer. Verwaltungsgerichthofs dem Grunde nach auch auf Beschlüsse zum Erlass eines Verwaltungsaktes zu übertragen sein sollte, wäre zu berücksichtigen, dass das Gesetz selbst, wie sich aus Art. 52 Abs. 2 Satz 1 GO ergibt, Ausnahmen von der Öffentlichkeit zulässt. Denn nach dieser Regelung sind die Sitzungen (nur) dann öffentlich, wenn nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche einzelner entgegenstehen, d. h. wenn die öffentliche Beratung oder Beschlussfassung über einen bestimmten Tagesordnungspunkt das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte Ansprüche einzelner schädigen würde (LT-Drs. 2/1140 S. 39 zitiert nach Hölzl/Hien/Huber, GO, Stand April 2014, Anm. 4 zu Art. 52). Dabei genügt das Vorliegen einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit, dass diese Interessen nachteilig betroffen werden können; die Besorgnis einer wesentlichen oder nachhaltigen Schädigung ist nicht erforderlich (Hölzl/Hien/Huber, a. a. O.). Ferner kann in diesem Zusammenhang nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Abgrenzung von öffentlich und nichtöffentlich zu beratenden Gegenständen im Einzelfall schwierig sein kann, so dass dem Gemeinderat bei der Entscheidung über die Frage der öffentlichen oder nichtöffentlichen Sachbehandlung ein Beurteilungsspielraum zusteht. Für den Ausschluss der Öffentlichkeit müssen somit vertretbare Gründe vorliegen, mit der Folge, dass ein in nichtöffentlicher Sitzung gefasster Beschluss auch dann gültig ist, wenn sich diese letztlich als nicht stichhaltig erweisen (Hölzl/Hien/Huber, a. a. O., Anm. 2 und 5 zu Art. 52 GO).
Gemessen daran ist die Entscheidung des Stadtrats der Antragsgegnerin, die streitgegenständliche Angelegenheit in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln, rechtlich auch nicht zu beanstanden. Die Entscheidung zum Ausschluss der Öffentlichkeit, die hier konkludent durch Behandlung des Tagesordnungspunktes in nichtöffentlicher Sitzung auf Vorschlag des Bürgermeisters bzw. der Verwaltung getroffen wurde (Hölzl/Hien/Huber, a. a. O., Anm. 5 zu Art. 52; Bauer/Böhle/Ecker, Bayer. Kommunalgesetze, Stand Februar 2014, RdNr. 13 zu Art. 52), ist jedenfalls vertretbar. Gegenstand war die Frage, ob die Veröffentlichung des Gutachtens auf der Homepage des Antragstellers rechtmäßig war und ob die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller als Mitglied des Stadtrats durch Erlass eines entsprechenden Bescheids kommunalrechtliche Herausgabe- und Löschungsansprüche geltend machen kann und soll. Dabei durfte die Antragsgegnerin aufgrund der Einlassungen des Antragstellers im Vorfeld der Stadtratssitzung (Schreiben vom 18.6.2014 und vom 17.7.2014) zu Recht davon ausgehen, dass bei der Beratung über den beabsichtigten Erlass des streitgegenständlichen Bescheids auch im Detail einzelne Punkte angesprochen und diskutiert werden, die einer vollumfänglichen Veröffentlichung des Gutachtens gerade entgegenstehen. Angesichts dieser Sachlage ist die Entscheidung zum Ausschluss der Öffentlichkeit jedenfalls vertretbar und nicht missbräuchlich.
(2) Auch in materieller Hinsicht erweist sich der streitgegenständliche Bescheid nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig.
(a) Die auf Heraus- bzw. Rückgabe des Gutachtens des BKPV vom 12. Mai 2014 sowie sämtlicher Wiedergaben (auch Kopien) gerichtete Anordnung in Nr. 1 des Bescheids unterliegt keinen durchgreifenden Zweifeln.
Zu Recht stützt die Antragsgegnerin diese Anordnung auf Art. 20 Abs. 2 Satz 3 GO. Nach dieser Vorschrift haben Mitglieder des Stadtrats, die gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GO über die ihnen bei ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit bewahren müssen, auf Verlangen des Gemeinderats u. a. amtliche Schriftstücke und Aufzeichnungen jeder Art über dienstliche Vorgänge herauszugeben, auch soweit es sich um Wiedergaben handelt. Diese Pflicht gilt nicht für Mitteilungen im amtlichen Verkehr und über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Die Verschwiegenheitspflicht bezieht sich auf alle bei der ehrenamtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten und unabhängig davon, wie sie dem Betreffenden bei seiner ehrenamtlichen Tätigkeit bekannt geworden sind; sie umfasst nicht nur Angelegenheiten, deren Geheimhaltungsbedürfnis ein Gesetz vorschreibt oder vom Gemeinderat ausdrücklich beschlossen worden sind (BayVGH, U.v. 23.3.1988 - 4 B 86.02994 - BayVBl 1989, 81/82). Die Behandlung in nichtöffentlicher Sitzung ist indes ein starkes Indiz für die Geheimhaltungsbedürftigkeit (BayVGH, B.v. 29.1.2004 - 4 ZB 03.174 - BayVBl 2004, 402 f.). Ob eine offenkundige oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürftige Tatsache vorliegt, bestimmt sich nach der Gesamtheit der Äußerung und ihrer konkreten Prägung, insbesondere durch den Zusammenhang, in dem sie abgegeben wurde (vgl. BayVGH, U.v. 29.10.1975 - 52 V 72 - BayVBl. 1976, 498). In diesem Zusammenhang sind zu berücksichtigen der Gegenstand, über den gesprochen wurde, der gerade erreichte Stand der Beratungen, der durch die Äußerung verfolgte Zweck und der Zuhörerkreis (VG Regensburg, U.v. 24.9.2014 - RO 3 K 14.383 - juris; VG Würzburg,
Gemessen daran ist die Antragsgegnerin zu Recht davon ausgegangen, dass das Gutachten in seiner Gesamtheit grundsätzlich der Verschwiegenheitspflicht unterliegt.
Ein Ausnahmetatbestand nach Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 GO liegt nicht vor. Es mag zwar sein, dass, worauf der Antragsteller zutreffend hinweist, über das Gutachten des BKPV vom 12. Mai 2014 in den Medien berichtet wurde und dass das Gutachten auch Beratungsgegenstand in der öffentlichen Sitzung des Hauptausschusses der Antragsgegnerin vom 3. Juni 2014 war. Gleichwohl kann daraus nicht abgeleitet werden, bei dem Inhalt des Gutachtens handele es sich um offenkundige Tatsachen im Sinne der vorgenannten Regelung.
Denn zunächst ist festzustellen, dass die Antragsgegnerin den Inhalt des Gutachtens des BKPV vom 12. Mai 2014, das - ohne Anlagen - einen Umfang von 108 Seiten aufweist, nicht von sich aus verbreitet hat. Nach unwidersprochen gebliebenem Sachvortrag der Antragsgegnerin, hat der erste Bürgermeister das Gutachten am 30. Mai 2014 nur an die weiteren Bürgermeister sowie an die alle Fraktionssprecher und zudem verbunden mit dem ausdrücklichen Hinweis ausgehändigt, dass das Gutachten nicht öffentlich zu behandeln sei und ausschließlich für den internen Gebrauch zur Verfügung gestellt werde (S. 3 des angefochtenen Bescheids). Darüber hinaus hat der Stadtrat der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 24. Juli 2014 den Antrag des Antragstellers, das Gutachten des BKPV ohne Schwärzungen auf der Homepage der Antragsgegnerin ins Internet einzustellen, abgelehnt (Auszug aus dem Sitzungsbuch, Bl. 243 ff. der Gerichtsakte). Eine grundlegende Änderung dieser Beschlusslage ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Ferner haben die Medien über das ihnen - offensichtlich nicht mit Willen der zuständigen Organe der Antragsgegnerin - zugeleitete Gutachten des BKPV auch nach dem Vortrag des Antragstellers und ausweislich der in den Behördenakten enthaltenen Kopien (vgl. nur: SZ vom 3.6.2014 „Das Denkmal Beck wackelt“, Bl. 20 der Gerichtsakte; FP vom 4.6.2014 „Bürgermeister Beck in Bedrängnis“ und „Stadt weitgehend handlungsunfähig“, Bl. 18 f. der Gerichtsakte; FP vom 6.6.2014 „S. fordert Beck zum Rücktritt auf“, Bl. 1 der Beiakte I) nur auszugsweise, d. h. nicht im Detail und insbesondere nicht unter Verletzung von datenschutz- und persönlichkeitsrechtlich relevanten Belangen berichtet.
Weiterhin hat die Antragsgegnerin unwidersprochen vorgetragen, dass Gegenstand der in diesem Tagesordnungspunkt öffentlichen Hauptausschusssitzung vom 3. Juni 2014 im wesentlichen eine Klärung von Art und Weise der weiteren Sachbehandlung und keine umfassende detaillierte inhaltliche Erörterung des Gutachtens war. Das ergibt sich im Übrigen nicht nur aus der Bezeichnung des entsprechenden Tagesordnungspunktes („Vorstellung der Ergebniszusammenstellung des Konsolidierungsgutachtens sowie Darlegung zur beabsichtigten Behandlung der Detailinhalte durch Verwaltung und politische Gremien“, Bl. 222 der Gerichtsakte) und dem Umstand, dass den Ausschussmitgliedern das Gutachten nur auszugsweise vorlag, sondern auch aus den Angaben der Sitzungsniederschrift über den Verlauf der Diskussion.
Schließlich ergibt sich auch aus der Veröffentlichung von Teilen des Gutachtens im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 4. Oktober 2014 (vgl. Seiten 8 - 10 des Amtsblatts, Bl. 230 ff. der Gerichtsakte) und dem Umstand, dass Teile des Gutachtens im Rathaus der Antragsgegnerin eingesehen werden können, keine andere Beurteilung. Denn die Antragsgegnerin hat in nicht zu beanstandender Weise klargestellt, dass eine Veröffentlichung des ganzen Gutachtens aufgrund der zwingend gebotenen Beachtung von datenschutz- und persönlichkeitsrechtlichen Belangen ausgeschlossen ist (Mitteilung vom 29.9.2014, S. 8 des Amtsblatts vom 4.10.2014).
Eine Befugnis zur vollumfänglichen Offenbarung des Gutachtens ergibt sich nicht daraus, dass die Geheimhaltungsbedürftigkeit weggefallen ist. Vorliegend hat der Stadtrat der Antragsgegnerin - wie oben dargelegt - mit Beschluss vom 24. Juli 2014 einen Antrag des Antragstellers auf ungekürzte Veröffentlichung ohne Schwärzungen auf der Homepage der Antragsgegnerin abgelehnt. Änderungen im Hinblick auf diese Beschlusslage sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Daraus folgt, dass der Stadtrat als das gemäß Art. 52 Abs. 3 GO zuständige Organ über den Fortbestand der Geheimhaltungsbedürftigkeit entschieden hat. In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass es nicht Aufgabe des einzelnen Stadtratsmitglieds - hier also des Antragstellers - ist, darüber zu befinden, ob die Geheimhaltungsbedürftigkeit noch fortbesteht. Die alleinige Zuständigkeit des Gemeinderats für diese Entscheidung ergibt sich daraus, dass auch allein dem Gemeinderat gemäß Art. 52 Abs. 2 Satz 2 GO die Entscheidung obliegt, ob die Bedeutung einer Angelegenheit ihre Behandlung in nichtöffentlicher Sitzung erfordert (BayVGH, U.v. 23.3.1988 - 4 B 86.02994 - BayVBl. 1989, 81/82; VG Würzburg, U. v. 27.11.2002, a. a. O., RdNr. 45; vgl. auch: Hölzl/Hien/Huber, a. a. O., RdNr. 6 zu Art. 52 GO; Bauer/Böhle/Masson/Samper, a. a. O., RdNr. 14 zu Art. 52 GO).
Der Antragsteller hatte auch deshalb nicht die Berechtigung, die geheimhaltungsbedürftige Angelegenheit der Öffentlichkeit zu unterbreiten, weil es ihm unzumutbar gewesen wäre, zur Vermeidung eines rechtswidrigen Gemeinderatsbeschlusses die hierfür von der Gemeindeordnung vorgesehenen Schritte zu unternehmen. Der Antragsteller hätte sich, wenn er eine Aufhebung der die Veröffentlichung des Gutachtens entgegenstehenden, nach seiner Ansicht rechtswidrigen Stadtratsbeschlüsse hätte erreichen wollen, an die Rechtsaufsichtsbehörde wenden müssen (BayVGH, U.v. 23.3.1988, a. a. O., BayVBl 1989, 81 f.; VG Würzburg
Schließlich war die Veröffentlichung der objektiv geheimhaltungsbedürftigen Angelegenheit durch den Antragsteller auch nicht durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 110 Abs. 1 BV) gedeckt. Sofern der Antragsteller sich überhaupt in seiner Eigenschaft als ehrenamtliches Gemeinderatsmitglied auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit berufen kann, sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die einfachen Gesetze (hier Art. 20 Abs. 2 GO), die das Grundrecht der Meinungsfreiheit tangieren, im Sinne einer Wechselwirkung im Lichte der Bedeutung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 GG zu sehen und so zu interpretieren, dass der besondere Wertgehalt dieses Rechts auf jeden Fall gewahrt bleibt. Die somit vorzunehmende Güterabwägung zwischen dem objektiven Geheimhaltungsinteresse und dem Recht auf freie Meinungsäußerung fällt hier zulasten des Antragstellers aus. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Antragsteller die Diskussion im Stadtrat ebenso offen stand und steht wie Gespräche mit der Aufsichtsbehörde und dass es ihm nach Wegfall der Geheimhaltungsbedürftigkeit im Sinne von § 52 Abs. 3 GO - wie den anderen Stadtratsmitgliedern auch - unbenommen ist, sich auch in der Öffentlichkeit zu den Vorgängen zu äußern (BayVGH, U.v. 23.3.1988 - 4 B 86.02994 - BayVBl 1989, 81 ff).
(2) Auch die Anordnung in Nr. 2 des Bescheids erweist sich nach summarischer Prüfung als rechtmäßig. In nicht zu beanstandender Weise hat die Antragsgegnerin den Antragsteller verpflichtet, unverzüglich jede Veröffentlichung des unter Nr. 1 genannten Gutachtens dauerhaft und wirksam zu beenden, soweit erforderlich eine gesicherte Löschung (auch aller Kopien) vorzunehmen, insbesondere auf der Homepage www...de und in den sozialen Netzwerken und künftig jede Kundgabe des Gutachtens ganz oder in Teilen zu unterlassen, insbesondere auf elektronischem Weg, im Internet sowie in den sozialen Netzwerken. Zur Überzeugung der Kammer umfasst die auf Art. 20 Abs. 3 Satz 2 GO gestützte Anordnung zur Herausgabe von Unterlagen auch - im Sinne einer Annexregelung - die Pflicht zur Löschung entsprechender Unterlagen auf der Homepage eines Stadtratsmitglieds und die Löschung entsprechender Verweise von Stadtratsmitgliedern in den sozialen Netzwerken.
2. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 1 VwGO.
3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz - GKG - i. V. m. § 52 Abs. 3, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, weil der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwerts liefert. Der Auffangstreitwert von 5.000 Euro ist im Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in Anlehnung an Nummer 1.5 des sogenannten Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu halbieren.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die Androhung weiterer Zwangsgelder.
1. Der Kläger ist seit dem
Nach Beschlussfassungen im Stadtrat (Beschlüsse vom 25.6.2014 und vom 17.7.2014) setzte die Beklagte gegen den Kläger mit Bescheid vom 25. Juli 2014 ein Ordnungsgeld fest; die hiergegen gerichtete Klage war unter dem Aktenzeichen B 5 K 14.518 anhängig. Zudem verpflichtete die Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 28. Juli 2014 zur unverzüglichen Heraus- bzw. Rückgabe des Gutachtens des BKPV vom 12. Mai 2014 sowie sämtlicher ihm vorliegenden oder gemachten Wiedergaben (auch Kopien); die Abgabe habe während der allgemeinen Dienstzeit im Rathaus zu erfolgen (Nr. 1 des Bescheids). Der Kläger wird weiter verpflichtet, unverzüglich jede Veröffentlichung des unter Nr. 1 genannten Gutachtens dauerhaft und wirksam zu beenden, soweit erforderlich eine gesicherte Löschung (auch aller Kopien) vorzunehmen, insbesondere auf der Homepage www...de und in den sozialen Netzwerken und künftig jede Kundgabe des Gutachtens ganz oder in Teilen zu unterlassen, insbesondere auf elektronischem Weg, im Internet sowie in den sozialen Netzwerken. Die Unterlassungspflicht entfalle, wenn das Gutachten durch den Stadtrat ganz oder teilweise zur Veröffentlichung freigegeben werde und der erste Bürgermeister das vollziehe (Nr. 2 a - c). Zudem ordnete die Beklagte die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 an (Nr. 3). Schließlich drohte sie dem Kläger Zwangsgelder für den Fall an, dass er seinen Verpflichtungen in Nrn. 1, 2 a und 2 b bis zum 4. August 2014 nicht, nicht vollständig, oder nicht zeitgerecht nachkomme (Nr. 4 a - c). Den hiergegen gerichteten Eilantrag lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 26. Januar 2015 ab (Az. B 5 S 14.549); die Beschwerde des Klägers blieb ohne Erfolg (BayVGH, B. v. 20.4.2015 - Az. 4 CS 15.381). Die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage war unter dem Aktenzeichen B 5 K 14.550 anhängig.
Mit Schreiben vom
2. Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 12. August 2014, eingegangen beim Bayer. Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tag, erhob der Kläger Klage und beantragte,
den Bescheid der Beklagten vom
Zur Begründung wird vorgetragen, die Beklagte habe ungeachtet ihres rechtswidrigen Bescheids vom
Mit Schriftsatz vom
Mit Schriftsatz vom
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wurde vorgetragen, dass nach Art. 38 Abs. 1 VwZVG gegen die erneute Androhung des Zwangsmittels am
Mit Schriftsatz vom
3. In der mündlichen Verhandlung verband das Gericht die Verwaltungsstreitsachen B 5 K 14.518, B 5 K 14.550 und B 5 K 14.551 zur gemeinsamen Verhandlung. Die Beteiligten nahmen auf ihre schriftsätzlich gestellten Anträge Bezug. Wegen des weiteren Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
4. Ergänzend wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen. Mit Urteilen vom
Gründe
1. Gegenstand des Verfahrens ist, wie der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat, allein die weitere Zwangsgeldandrohung in dem Bescheid vom
2. Die so verstandene Klage ist zwar zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom
Gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 1 VwZVG kann die Vollstreckungsbehörde das angedrohte Zwangsmittel anwenden, wenn die Verpflichtung nicht innerhalb der in der Androhung bestimmten Frist erfüllt wird; gemäß Satz 2 dieser Regelung können Zwangsmittel so lange und so oft angewendet werden, bis die Verpflichtung erfüllt ist.
Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Beklagte hat die Anordnungen in Nrn. 1 und 2 des Bescheids vom
Zwischen den Beteiligten ist ferner unstreitig, dass der Kläger den Anordnungen in Nrn. 1 und 2 des Bescheids vom
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
4. Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach § 124 Abs. 1, § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht Bayreuth
Aktenzeichen: B 5 K 14.550
Im Namen des Volkes
Urteil
vom
rechtskräftig: ja,
bestätigt durch VGH,
5. Kammer
Sachgebiets-Nr. 141
Hauptpunkte:
- Anordnung gegenüber einem Gemeinderatsmitglied zur Herausgabe von amtlichen Unterlagen;
- Anordnung zur Löschung von amtlichen Unterlagen, die auf der Homepage eines Gemeinderatsmitglieds zum Download bereitgehalten werden;
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
...
- Kläger -
bevollmächtigt: ...
gegen
Stadt Wunsiedel vertreten durch den ersten Bürgermeister Marktplatz 6, 95632 Wunsiedel
- Beklagte -
bevollmächtigt: ...
beteiligt: Regierung von Oberfranken - Vertreter des öffentlichen Interesses - Ludwigstr. 20, 95444 Bayreuth
wegen Vollzug der Bayer. Gemeindeordnung (Herausgabe von Unterlagen)
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth, 5. Kammer,
durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichts ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter ... die ehrenamtliche Richterin ... und die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund mündlicher Verhandlung vom 7. Juli 2015 am 7. Juli 2015 folgendes Urteil:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem ihn die Beklagte verpflichtet hat, ein Gutachten des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes (BKPV) herauszugeben und jede Veröffentlichung des Gutachtens künftig zu beenden.
1. Der Kläger ist seit dem
1. Der Stadtrat fordert Herrn S. auf, die Veröffentlichung des Konsolidierungsgutachtens des BKPV vom
2. Der Stadtrat missbilligt die Vorgehensweise von Herrn S. aufs Schärfste und beauftragt die Verwaltung zu prüfen, wie die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht sanktioniert werden kann.
Mit Schreiben vom
„Der Stadtrat beschließt unter Abwägung des Für und Wider gegen Herrn S. wegen Verletzung der Verschwiegenheitspflicht ein Ordnungsgeld gemäß Art. 20 Abs. 4 GO zu verhängen. Aufgrund des Umfangs und des schuldhaft wiederholten Handelns wird ein Ordnungsgeld in Höhe von 400 Euro als angemessen festgesetzt; eine bloße Rüge oder Ermahnung genügt hier nicht.
Bei der Festsetzung der Ordnungsgeldhöhe wurde berücksichtigt, dass Herr S. die Verschwiegenheitspflicht nicht nur einmalig, sondern durch Einstellen des gesamten Gutachtens vom
Der Stadtrat verlangt von Herrn S. zur Verhinderung weiterer Rechtswidrigkeit die sofortige Herausgabe des Konsolidierungsgutachtens des BKPV vom
Der Stadtrat beauftragt die Verwaltung öffentlichrechtliche und/oder zivilrechtliche Ansprüche gegen Herrn S. geltend zu machen, um die Herausgabe des Konsolidierungsgutachtens und die Verhinderung weiterer rechtswidriger Verwendung durchzusetzen.
Der Stadtrat beschließt, dass zur Durchsetzung oben genannter Beschlüsse ein Fachanwalt durch den ersten Bürgermeister beauftragt werden kann.“
Unter Hinweis auf den Beschluss forderte die Beklagte den Kläger auf, das Gutachten und alle Kopien bis zum
Mit Bescheid vom
Mit Schreiben vom
2. Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 12. August 2014, eingegangen beim Bayer. Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tag, erhob der Kläger Klage und beantragte,
den Bescheid der Beklagten vom
Zugleich beantragte er die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Nrn. 1 und 2 des Bescheids der Beklagte vom 28. Juli 2014 anzuordnen (Az. B 5 S 14.549). Zur Begründung der Klage wird vorgetragen, die Beschlussfassung in der nichtöffentlichen Sitzung vom 17. Juli 2014 sei wegen Verstoßes gegen Art. 52 Abs. 2 GO nichtig. Gründe für die Nichtöffentlichkeit seien weder vorgetragen, noch ersichtlich. Die Beklagte habe den Kläger in der öffentlichen Sitzung vom 25. Juni 2014 in inquisitorischer Weise unter Verletzung seines Persönlichkeitsrechts in öffentlicher Sitzung angeprangert. Darüber habe die Presse ausführlich berichtet. Die Beschlussfassung vom 25. Juni 2014 verstoße ebenfalls gegen Art. 52 Abs. 2 GO, weil sie wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers nicht hätte öffentlich geführt werden dürfen. Das Gutachten enthalte keine der Verschwiegenheit unterliegenden Tatsachen. Der BKPV habe klargestellt, dass die Veröffentlichung seines Gutachtens nicht verboten sei. Darüber hinaus sei das Gutachten bewusst so gefertigt, dass es ohne weiteres publiziert werden könne. Es enthalte keine Namensnennung und keinen Sperrvermerk. Angesichts eines Schuldenstandes der Beklagten von mehr als 100 Millionen Euro hätten die in einer Garantenposition befindlichen Stadträte die Rechtspflicht, hiergegen einzuschreiten und diese Vorgänge zu veröffentlichen. Die Öffentlichkeit habe ein schützenswertes Interesse daran, nicht wie in der Vergangenheit mit der Unwahrheit bedient zu werden. Darüber hinaus sei das Haushaltsrecht grundsätzlich immer öffentlich; auf Art. 102 GO werde verwiesen. Ferner seien alle rechtswidrigen Grundstücksgeschäfte ohne Namensnennung aufgeführt. Grundstücksgeschäfte mit rechtswidrigem Inhalt seien mangels Schutzbedürfnisses zu Recht dargestellt. Personenbezogene Mitarbeiterdaten und die Gestaltung von Verträgen seien ebenfalls nicht aufgeführt. Aufgeführt seien nur eindeutig legale Geschäfts- und Vertragspraktiken der Beklagten, für die ebenfalls kein schutzwürdiges Interesse bestehe. Die Entscheidung des Stadtrats, das gesamte Gutachten als nicht öffentlich zu behandeln, sei rechtswidrig, weil schützenswerte Belange der Beklagten nicht gegeben seien. Auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs
Mit Schriftsatz vom 18. August 2014 teilte die Regierung von Oberfranken mit, dass sie von ihrer Befugnis, sich als Vertreter des öffentlichen Interesses an dem Verfahren zu beteiligen, Gebrauch mache.
Mit Schriftsatz vom 3. September 2014 beantragte die Beklagte,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, das Gutachten diene dazu, Konsolidierungsmöglichkeiten für den Haushalt aufzuzeigen und kritische Strukturen zu benennen. Es beinhalte konkrete Angaben zu einzelnen Verträgen und Personalstellen. Auch ohne Namensnennung seien die jeweiligen Stellen zweifelsfrei bezeichnet. Die betroffenen Mitarbeiter seien den meisten Bürgern sowohl namentlich als auch in ihrer Funktion bekannt. Zwar seien Stadtratssitzungen im Regelfall öffentlich; etwas anderes gelte nur dann, wenn das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte Ansprüche einzelner entgegenstünden. Über die Sitzungen werde eine Niederschrift gefertigt. Gemäß Art. 54 Abs. 3 Satz 2 GO seien die Bürger nur zur Einsicht in die Niederschriften über öffentliche Sitzungen berechtigt. Darüber hinausgehende Rechte bestünden nicht. Dementsprechend sei auch kein Bürger berechtigt, Einsicht in das Gutachten zu nehmen, solange nicht etwas anderes beschlossen und vom ersten Bürgermeister vollzogen werde. Zudem habe man dem Kläger - damals Fraktionsvorsitzender - das Gutachten unter Hinweis auf die Verschwiegenheitspflicht zur Vorbereitung ausgehändigt und ihn darauf mit Schreiben vom 6. Juni 2014 nochmals hingewiesen. Ehrenamtliche Stadtratsmitglieder unterlägen gemäß Art. 20 Abs. 2 GO einer Verschwiegenheitspflicht. Bei dem Gutachten handele es sich weder um eine Mitteilung innerhalb des amtlichen Verkehrs, noch über eine offenkundige Tatsache noch über eine solche, die ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfe. Die Herausgabeverpflichtung stütze sich auf Art. 20 Abs. 2 Satz 3 GO. Der Kläger sei nicht berechtigt, das Gutachten vollständig der Öffentlichkeit durch Einstellen in seine Homepage als Download und Verweise darauf in sozialen Netzwerken zugänglich zu machen. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass das Gutachten in öffentlicher Sitzung des Stadtrats bzw. des Hauptausschusses vorgestellt und diskutiert worden sei. Die Abarbeitung des Gutachtens sei Sache des Stadtrates. Die Behandlung in nichtöffentlicher Sitzung am 17. Juli 2014 sei notwendig gewesen, weil es um persönliche Belange des Klägers in seiner Eigenschaft Stadtrat gegangen sei. Entgegen seiner Auffassung gehe es nicht um die Frage der Auswertung des Gutachtens und etwaiger Konsequenzen daraus, sondern allein darum, ob er berechtigt gewesen sei, das Gutachten vollständig, ohne Freigabe durch den Stadtrat und ohne Erlaubnis des ersten Bürgermeisters eigenmächtig zu veröffentlichen.
Mit Schriftsatz vom 25. November 2014 ließ der Kläger ergänzend vortragen und eine Beschlussvorlage der Beklagten zur Stadtratssitzung vom 19. November 2014 mit einem Beanstandungsschreiben des Landratsamts Wunsiedel i.F. vom 23. Oktober 2014 vorlegen.
3. Bereits mit Beschluss vom 26. Januar 2015 hatte das Bayer. Verwaltungsgericht Bayreuth den Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid vom 28. Juli 2014 abgelehnt (Az. B 5 S 14.549). Die hiergegen gerichtete Beschwerde blieb ohne Erfolg (BayVGH, B. v. 20.4.2015 - Az. 4 CS 15.381).
4. In der mündlichen Verhandlung verband das Gericht die Verwaltungsstreitsachen B 5 K 14.518, B 5 K 14.550 und B 5 K 14.551 zur gemeinsamen Verhandlung. Die Beteiligten wiederholten ihre schriftsätzlich gestellten Anträge. Wegen des weiteren Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
5. Ergänzend wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen. Die Gerichtsakte der Verfahren Az. B 5 K 14.518, B 5 S 14.549 und B 5 K 14.551 wurden beigezogen. Mit Urteilen vom 7. Juli 2015 hat das Gericht die Klagen des Klägers in den Verfahren Az. B 5 K 14.518 und B 5 K 14.551 abgewiesen.
Entscheidungsgründe:
1. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 28. April 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
a) Der Bescheid unterliegt in formeller Hinsicht keinen durchgreifenden Zweifeln. Die Beklagte hat dem Kläger mit Schreiben vom 18. Juli 2014 gem. Art. 28 Abs. 1 des Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) Gelegenheit gegeben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
Entgegen dem Vorbringen des Klägers trägt auch die Tatsache, dass der Stadtrat der Beklagten über den Erlass des streitgegenständlichen Bescheids in nichtöffentlicher Sitzung vom 17. Juli 2014 beschlossen hat, nicht die Annahme der Nichtigkeit dieses Beschlusses wegen eines Verstoßes gegen Art. 52 Abs. 2 GO mit der Folge einer Unwirksamkeit des Bescheids vom 28. Juli 2014. Es mag zwar sein, dass der Bayer. Verwaltungsgerichtshof (U. v. 26.1.2009 - 2 N 08.124 - BayVBl 2009, 344 f.) nunmehr die Auffassung vertritt, dass die Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes einen schwerwiegenden Verstoß gegen tragende Verfahrensprinzipien der Kommunalverfassung darstellt, der die Ungültigkeit des Satzungsbeschlusses zur Folge hat. Das erkennende Gericht ist jedoch der Auffassung, dass diese auf Beschlussfassungen im Rahmen des Normerlasses entwickelte Rechtsprechung nicht auf Gemeinderatsbeschlüsse zum Erlass eines Verwaltungsaktes zu übertragen ist (so: VG Bayreuth, B. v. 26.1.2015 - B 5 S 14.549 - juris Rn. 30;
Selbst wenn die o. g. Rechtsprechung des Bayer. Verwaltungsgerichthofs dem Grunde nach auch auf Beschlüsse zum Erlass eines Verwaltungsaktes zu übertragen sein sollte, wäre zu berücksichtigen, dass das Gesetz selbst, wie sich aus Art. 52 Abs. 2 Satz 1 GO ergibt, Ausnahmen von der Öffentlichkeit zulässt. Denn nach dieser Regelung sind die Sitzungen (nur) dann öffentlich, wenn nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche einzelner entgegenstehen, d. h. wenn die öffentliche Beratung oder Beschlussfassung über einen bestimmten Tagesordnungspunkt das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte Ansprüche einzelner schädigen würde (LT-Drs. 2/1140 S. 39 zitiert nach Hölzl/Hien/Huber, GO, Stand März 2015, Anm. 4 zu Art. 52; vgl. auch BayVGH, B. v. 20.4.2015 - 4 CS 15.381 - juris Rn. 14). Dabei genügt das Vorliegen einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit, dass diese Interessen nachteilig betroffen werden können; die Besorgnis einer wesentlichen oder nachhaltigen Schädigung ist nicht erforderlich (Hölzl/Hien/Huber, a. a. O.). Ferner kann in diesem Zusammenhang nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Abgrenzung von öffentlich und nichtöffentlich zu beratenden Gegenständen im Einzelfall schwierig sein kann, so dass dem Gemeinderat bei der Entscheidung über die Frage der öffentlichen oder nichtöffentlichen Sachbehandlung ein Beurteilungsspielraum zusteht. Für den Ausschluss der Öffentlichkeit müssen somit vertretbare Gründe vorliegen, mit der Folge, dass ein in nichtöffentlicher Sitzung gefasster Beschluss auch dann gültig ist, wenn sich diese letztlich als nicht stichhaltig erweisen (Hölzl/Hien/Huber, a. a. O., Anm. 2 und 5 zu Art. 52 GO).
Gemessen daran ist die Entscheidung des Stadtrats der Beklagten, die streitgegenständliche Angelegenheit in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln, rechtlich auch nicht zu beanstanden. Die Entscheidung zum Ausschluss der Öffentlichkeit, die hier konkludent durch Behandlung des Tagesordnungspunktes in nichtöffentlicher Sitzung auf Vorschlag des Bürgermeisters bzw. der Verwaltung getroffen wurde (BayVGH, B. v. 20.4.2015 - 4 CS 15.381 - juris Rn. 15; Hölzl/Hien/Huber, a. a. O., Anm. 5 zu Art. 52; Bauer/Böhle/Ecker, Bayer. Kommunalgesetze, Stand Februar 2014, Rn. 13 zu Art. 52), ist jedenfalls vertretbar. Gegenstand war die Frage, ob die Veröffentlichung des Gutachtens auf der Homepage des Klägers rechtmäßig war und ob die Beklagte gegenüber dem Kläger als Mitglied des Stadtrats durch Erlass eines entsprechenden Bescheids kommunalrechtliche Herausgabe- und Löschungsansprüche geltend machen kann und soll. Dabei durfte die Beklagte aufgrund der Einlassungen des Klägers im Vorfeld der Stadtratssitzung (Schreiben vom 18.6.2014 und vom 17.7.2014) zu Recht davon ausgehen, dass bei der Beratung über den beabsichtigten Erlass des streitgegenständlichen Bescheids auch im Detail einzelne Punkte angesprochen und diskutiert werden, die einer vollumfänglichen Veröffentlichung des Gutachtens gerade entgegenstehen. Angesichts dieser Sachlage ist die Entscheidung zum Ausschluss der Öffentlichkeit jedenfalls vertretbar und nicht missbräuchlich (so auch: BayVGH, B. v. 20.4.2015 - 4 CS 15.381 - juris Rn. 17).
b) Auch in materieller Hinsicht erweist sich der streitgegenständliche Bescheid als rechtmäßig.
aa) Die auf Heraus- bzw. Rückgabe des Gutachtens des BKPV vom 12. Mai 2014 sowie sämtlicher Wiedergaben (auch Kopien) gerichtete Anordnung in Nr. 1 des Bescheids unterliegt keinen durchgreifenden Zweifeln.
Zu Recht stützt die Beklagte diese Anordnung auf Art. 20 Abs. 2 Satz 3 GO. Nach dieser Vorschrift haben Mitglieder des Stadtrats, die gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GO über die ihnen bei ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit bewahren müssen, auf Verlangen des Gemeinderats u. a. amtliche Schriftstücke und Aufzeichnungen jeder Art über dienstliche Vorgänge herauszugeben, auch soweit es sich um Wiedergaben handelt. Diese Pflicht gilt nicht für Mitteilungen im amtlichen Verkehr und über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Die Verschwiegenheitspflicht bezieht sich auf alle bei der ehrenamtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten unabhängig davon, wie sie dem Betreffenden bei seiner ehrenamtlichen Tätigkeit bekannt geworden sind; sie umfasst nicht nur Angelegenheiten, deren Geheimhaltungsbedürfnis ein Gesetz vorschreibt oder vom Gemeinderat ausdrücklich beschlossen worden sind (BayVGH, U. v. 23.3.1988 - 4 B 86.02994 - BayVBl 1989, 81/82). Die Behandlung in nichtöffentlicher Sitzung ist indes ein starkes Indiz für die Geheimhaltungsbedürftigkeit (BayVGH, B. v. 29.1.2004 - 4 ZB 03.174 - BayVBl 2004, 402 f.). Ob eine offenkundige oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürftige Tatsache vorliegt, bestimmt sich nach der Gesamtheit der Äußerung und ihrer konkreten Prägung, insbesondere durch den Zusammenhang, in dem sie abgegeben wurde (vgl. BayVGH, U. v. 29.10.1975 - 52 V 72 - BayVBl. 1976, 498). In diesem Zusammenhang sind zu berücksichtigen der Gegenstand, über den gesprochen wurde, der gerade erreichte Stand der Beratungen, der durch die Äußerung verfolgte Zweck und der Zuhörerkreis (VG Regensburg, U. v. 24.9.2014 - RO 3 K 14.383 - juris; VG Würzburg,
Gemessen daran ist die Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass das Gutachten in seiner Gesamtheit grundsätzlich der Verschwiegenheitspflicht unterliegt.
Ein Ausnahmetatbestand nach Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 GO liegt nicht vor. Es mag zwar sein, dass, worauf der Kläger zutreffend hinweist, über das Gutachten des BKPV vom 12. Mai 2014 in den Medien berichtet wurde und dass das Gutachten auch Beratungsgegenstand in der öffentlichen Sitzung des Hauptausschusses der Beklagten vom 3. Juni 2014 war. Gleichwohl kann daraus nicht abgeleitet werden, bei dem Inhalt des Gutachtens handele es sich um offenkundige Tatsachen im Sinne der vorgenannten Regelung.
Denn zunächst ist festzustellen, dass die Beklagte den Inhalt des Gutachtens des BKPV vom
Ferner haben die Medien über das ihnen - offensichtlich nicht mit Willen der zuständigen Organe der Beklagten - zugeleitete Gutachten des BKPV auch nach dem Vortrag des Klägers und ausweislich der in den Behördenakten enthaltenen Kopien (vgl. nur: Süddeutsche Zeitung vom 3.6.2014 „Das Denkmal Beck wackelt“; FP vom 4.6.2014 „Bürgermeister Beck in Bedrängnis“ und „Stadt weitgehend handlungsunfähig“; FP vom 6.6.2014 „S. fordert Beck zum Rücktritt auf“) nur auszugsweise, d. h. nicht im Detail und insbesondere nicht unter Verletzung von datenschutz- und persönlichkeitsrechtlich relevanten Belangen berichtet (BayVGH, B. v. 20.4.2015 - 4 CS 15.381 - juris Rn. 20).
Weiterhin hat die Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass Gegenstand der in diesem Tagesordnungspunkt öffentlichen Hauptausschusssitzung vom
Schließlich ergibt sich auch aus der Veröffentlichung von Teilen des Gutachtens im Amtsblatt der Beklagten vom
Eine Befugnis zur vollumfänglichen Offenbarung des Gutachtens ergibt sich nicht daraus, dass die Geheimhaltungsbedürftigkeit weggefallen ist. Vorliegend hat der Stadtrat der Beklagten - wie oben dargelegt - mit Beschluss vom 24. Juli 2014 einen Antrag des Klägers auf ungekürzte Veröffentlichung ohne Schwärzungen auf der Homepage der Beklagten abgelehnt. Änderungen im Hinblick auf diese Beschlusslage sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Daraus folgt, dass der Stadtrat als das gemäß Art. 52 Abs. 3 GO zuständige Organ über den Fortbestand der Geheimhaltungsbedürftigkeit entschieden hat. In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass es nicht Aufgabe des einzelnen Stadtratsmitglieds - hier also des Klägers - ist, darüber zu befinden, ob die Geheimhaltungsbedürftigkeit noch fortbesteht. Die alleinige Zuständigkeit des Gemeinderats für diese Entscheidung ergibt sich daraus, dass auch allein dem Gemeinderat gemäß Art. 52 Abs. 2 Satz 2 GO die Entscheidung obliegt, ob die Bedeutung einer Angelegenheit ihre Behandlung in nichtöffentlicher Sitzung erfordert (BayVGH, B. v. 20.4.2015 - 4 CS 15.381 - juris Rn. 23 f.;
Der Kläger hatte auch deshalb nicht die Berechtigung, die geheimhaltungsbedürftige Angelegenheit der Öffentlichkeit zu unterbreiten, weil es ihm unzumutbar gewesen wäre, zur Vermeidung eines rechtswidrigen Gemeinderatsbeschlusses die hierfür von der Gemeindeordnung vorgesehenen Schritte zu unternehmen. Der Kläger hätte sich, wenn er eine Aufhebung der die Veröffentlichung des Gutachtens entgegenstehenden, nach seiner Ansicht rechtswidrigen Stadtratsbeschlüsse hätte erreichen wollen, an die Rechtsaufsichtsbehörde wenden müssen (BayVGH, B. v. 20.4.2015 - 4 CS 15.381 - juris Rn. 24; U. v. 23.3.1988, a. a. O., BayVBl 1989, 81 f.; VG Würzburg
Abgesehen davon, dass der Kläger von dem Recht, sich an die Rechtsaufsichtsbehörde - ggfs. auch an die Regierung von Oberfranken - zu wenden, immer noch Gebrauch machen könnte, sei darauf hingewiesen, dass eine solche „Flucht eines Ratsmitglieds in die Öffentlichkeit“ nur als letztes Mittel in Betracht kommen kann (BayVGH, B. v. 20.4.2015 - 4 CS 15.381 - juris Rn. 25; Widtmann/Grasser/Glaser, Bayer. Gemeindeordnung, Stand November 2013, Rn. 4 Art. 20). Jedenfalls in Fällen wie dem Vorliegenden, in denen es nicht um aktuelle Beschlussfassung, wie z. B. die Verhinderung eines unmittelbar bevorstehenden Vertragsschlusses, sondern um die Aufklärung von möglicherweise rechtswidrigen und länger in die Vergangenheit zurückreichenden Vorgängen geht, lässt sich nach Überzeugung des Gerichts ohne Vorliegen besonderer Umstände ein solches „Notstandsrecht“ des einzelnen Ratsmitglieds auf Veröffentlichung geheimhaltungsbedürftiger Angelegenheiten nicht begründen.
Schließlich war die Veröffentlichung der objektiv geheimhaltungsbedürftigen Angelegenheit durch den Kläger auch nicht durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 110 Abs. 1 BV) gedeckt. Sofern der Kläger sich überhaupt in seiner Eigenschaft als ehrenamtliches Gemeinderatsmitglied auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit berufen kann, sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die einfachen Gesetze (hier Art. 20 Abs. 2 GO), die das Grundrecht der Meinungsfreiheit tangieren, im Sinne einer Wechselwirkung im Lichte der Bedeutung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 GG zu sehen und so zu interpretieren, dass der besondere Wertgehalt dieses Rechts auf jeden Fall gewahrt bleibt. Die somit vorzunehmende Güterabwägung zwischen dem objektiven Geheimhaltungsinteresse und dem Recht auf freie Meinungsäußerung fällt hier zulasten des Klägers aus. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Kläger die Diskussion im Stadtrat ebenso offen stand und steht wie Gespräche mit der Aufsichtsbehörde und dass es ihm nach Wegfall der Geheimhaltungsbedürftigkeit im Sinne von Art. 52 Abs. 3 GO - wie den anderen Stadtratsmitgliedern auch - unbenommen ist, sich auch in der Öffentlichkeit zu den Vorgängen zu äußern (BayVGH, U. v. 23.3.1988 - 4 B 86.02994 - BayVBl 1989, 81 ff.).
bb) Auch die Anordnung in Nr. 2 des Bescheids erweist sich als rechtmäßig. In nicht zu beanstandender Weise hat die Beklagte den Kläger verpflichtet, unverzüglich jede Veröffentlichung des unter Nr. 1 genannten Gutachtens dauerhaft und wirksam zu beenden, soweit erforderlich eine gesicherte Löschung (auch aller Kopien) vorzunehmen, insbesondere auf der Homepage www.....de und in den sozialen Netzwerken und künftig jede Kundgabe des Gutachtens ganz oder in Teilen zu unterlassen, insbesondere auf elektronischem Weg, im Internet sowie in den sozialen Netzwerken. Die auf Art. 20 Abs. 3 Satz 2 GO gestützte Anordnung zur Herausgabe von Unterlagen umfasst auch - im Sinne einer Annexregelung - die Pflicht zur Löschung entsprechender Unterlagen auf der Homepage eines Stadtratsmitglieds und die Löschung entsprechender Verweise von Stadtratsmitgliedern in den sozialen Netzwerken (BayVGH, B. v. 20.4.2015 - 4 CS 15.381 - Rn. 19).
cc) Gegen die Zwangsgeldandrohung (Nr. 4 des Bescheids) bestehen ebenfalls keine rechtlichen Bedenken. Weil die Beklagte in Nr. 3 des Bescheids vom 28. Juli 2014 die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 dieses Bescheids angeordnet hat, konnten die entsprechenden Anordnungen bereits für einen Zeitraum vor Eintritt der Bestandskraft des Bescheids angeordnet werden. Mit Anordnung des Sofortvollzugs liegt auch ein vollstreckbarer Grundverwaltungsakt im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Nr. 3 des Bayer. Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) vor. Angesichts der Tatsache, dass die Beklagte jede der dem Kläger in dem Bescheid auferlegten Verpflichtungen gesondert mit einem Zwangsgeld bewehrt hat, ist dem Bestimmtheitsgebot genüge getan. Die Höhe der angedrohten Zwangsgelder hält sich in dem der Behörde in Art. 31 Abs. 2 VwZVG eröffneten Rahmen und ist daher ebenfalls nicht zu beanstanden. Schließlich hat die Beklagte die Stufenfolge der Zwangsmittel beachtet und vom mildesten Zwangsmittel, dem Zwangsgeld gemäß Art. 29 Abs. 2 Nr. 1 VwZVG, Gebrauch gemacht.
2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
3. Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach § 124 Abs. 1, § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach § 124 und § 124a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth,
Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth oder
Postfachanschrift: Postfach 110321, 95422 Bayreuth,
schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für die Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgericht erster Instanz. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4, 5 VwGO sowie in den §§ 3 und 5 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz bezeichneten Personen und Organisationen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München oder
Postfachanschrift in München: Postfach 340148, 80098 München,
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,
einzureichen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Berufung nur zuzulassen ist,
1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die Androhung weiterer Zwangsgelder.
1. Der Kläger ist seit dem
Nach Beschlussfassungen im Stadtrat (Beschlüsse vom 25.6.2014 und vom 17.7.2014) setzte die Beklagte gegen den Kläger mit Bescheid vom 25. Juli 2014 ein Ordnungsgeld fest; die hiergegen gerichtete Klage war unter dem Aktenzeichen B 5 K 14.518 anhängig. Zudem verpflichtete die Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 28. Juli 2014 zur unverzüglichen Heraus- bzw. Rückgabe des Gutachtens des BKPV vom 12. Mai 2014 sowie sämtlicher ihm vorliegenden oder gemachten Wiedergaben (auch Kopien); die Abgabe habe während der allgemeinen Dienstzeit im Rathaus zu erfolgen (Nr. 1 des Bescheids). Der Kläger wird weiter verpflichtet, unverzüglich jede Veröffentlichung des unter Nr. 1 genannten Gutachtens dauerhaft und wirksam zu beenden, soweit erforderlich eine gesicherte Löschung (auch aller Kopien) vorzunehmen, insbesondere auf der Homepage www...de und in den sozialen Netzwerken und künftig jede Kundgabe des Gutachtens ganz oder in Teilen zu unterlassen, insbesondere auf elektronischem Weg, im Internet sowie in den sozialen Netzwerken. Die Unterlassungspflicht entfalle, wenn das Gutachten durch den Stadtrat ganz oder teilweise zur Veröffentlichung freigegeben werde und der erste Bürgermeister das vollziehe (Nr. 2 a - c). Zudem ordnete die Beklagte die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 an (Nr. 3). Schließlich drohte sie dem Kläger Zwangsgelder für den Fall an, dass er seinen Verpflichtungen in Nrn. 1, 2 a und 2 b bis zum 4. August 2014 nicht, nicht vollständig, oder nicht zeitgerecht nachkomme (Nr. 4 a - c). Den hiergegen gerichteten Eilantrag lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 26. Januar 2015 ab (Az. B 5 S 14.549); die Beschwerde des Klägers blieb ohne Erfolg (BayVGH, B. v. 20.4.2015 - Az. 4 CS 15.381). Die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage war unter dem Aktenzeichen B 5 K 14.550 anhängig.
Mit Schreiben vom
2. Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 12. August 2014, eingegangen beim Bayer. Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tag, erhob der Kläger Klage und beantragte,
den Bescheid der Beklagten vom
Zur Begründung wird vorgetragen, die Beklagte habe ungeachtet ihres rechtswidrigen Bescheids vom
Mit Schriftsatz vom
Mit Schriftsatz vom
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wurde vorgetragen, dass nach Art. 38 Abs. 1 VwZVG gegen die erneute Androhung des Zwangsmittels am
Mit Schriftsatz vom
3. In der mündlichen Verhandlung verband das Gericht die Verwaltungsstreitsachen B 5 K 14.518, B 5 K 14.550 und B 5 K 14.551 zur gemeinsamen Verhandlung. Die Beteiligten nahmen auf ihre schriftsätzlich gestellten Anträge Bezug. Wegen des weiteren Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
4. Ergänzend wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen. Mit Urteilen vom
Gründe
1. Gegenstand des Verfahrens ist, wie der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat, allein die weitere Zwangsgeldandrohung in dem Bescheid vom
2. Die so verstandene Klage ist zwar zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom
Gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 1 VwZVG kann die Vollstreckungsbehörde das angedrohte Zwangsmittel anwenden, wenn die Verpflichtung nicht innerhalb der in der Androhung bestimmten Frist erfüllt wird; gemäß Satz 2 dieser Regelung können Zwangsmittel so lange und so oft angewendet werden, bis die Verpflichtung erfüllt ist.
Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Beklagte hat die Anordnungen in Nrn. 1 und 2 des Bescheids vom
Zwischen den Beteiligten ist ferner unstreitig, dass der Kläger den Anordnungen in Nrn. 1 und 2 des Bescheids vom
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
4. Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach § 124 Abs. 1, § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Verpflichtung, ein Gutachten des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes (BKPV) herauszugeben und jede Veröffentlichung des Gutachtens künftig zu beenden.
1. Der Antragsteller ist Mitglied des Stadtrats der Antragsgegnerin und war bis Juni 2014 Sprecher der Fraktion „Bunte Liste und Grüne“. Am
1. Der Stadtrat fordert Herrn Stadtrat S. auf, die Veröffentlichung des Konsolidierungsgutachtens des BKPV vom
2. Der Stadtrat missbilligt die Vorgehensweise von Herrn Stadtrat S. aufs Schärfste und beauftragt die Verwaltung zu prüfen, wie die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht sanktioniert werden kann.
Unter dem
„Der Stadtrat beschließt unter Abwägung des Für und Wider gegen Herrn S. wegen Verletzung der Verschwiegenheitspflicht ein Ordnungsgeld gemäß Art. 20 Abs. 4 GO zu verhängen. Aufgrund des Umfangs und des schuldhaft wiederholten Handelns wird ein Ordnungsgeld in Höhe von 400 Euro als angemessen festgesetzt; eine bloße Rüge oder Ermahnung genügt hier nicht.
Bei der Festsetzung der Ordnungsgeldhöhe wurde berücksichtigt, dass Herr S. die Verschwiegenheitspflicht nicht nur einmalig, sondern durch Einstellen des gesamten Gutachtens vom
Der Stadtrat verlangt von Herrn S. zur Verhinderung weiterer Rechtswidrigkeit die sofortige Herausgabe des Konsolidierungsgutachtens des BKPV vom
Der Stadtrat beauftragt die Verwaltung öffentlich-rechtliche und/oder zivilrechtliche Ansprüche gegen Herrn S. geltend zu machen, um die Herausgabe des Konsolidierungsgutachtens und die Verhinderung weiterer rechtswidriger Verwendung durchzusetzen.
Der Stadtrat beschließt, dass zur Durchsetzung oben genannter Beschlüsse ein Fachanwalt durch den 1. Bürgermeister beauftragt werden kann.“
Unter Hinweis auf diesen Beschluss forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller auf, das Gutachten und alle Kopien bis zum
Mit Bescheid vom
Mit Schreiben vom
2. Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 12. August 2014, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tag, erhob der Antragsteller Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 28. Juli 2014 und beantragte, den Bescheid aufzuheben (B 5 K 14.550). Zugleich beantragte er,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Nrn. 1 und 2 des Bescheids der Antragsgegnerin vom
Zur Begründung wird vorgetragen, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei rechtswidrig, weil die Hauptsache vorweggenommen werde und weil sie im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung nicht geboten sei. So sei die Beschlussfassung in der Sitzung vom 17. Juli 2014 in nichtöffentlicher Sitzung wegen Verstoßes gegen Art. 52 Abs. 2 GO nichtig. Gründe für die Nichtöffentlichkeit seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Antragsgegnerin habe ihn in der öffentlichen Sitzung vom 25. Juni 2014 unter Verletzung seines Persönlichkeitsrechts angeprangert; darüber hätten die Medien ausführlich berichtet. Die Beschlussfassung vom 25. Juni 2014 verstoße ebenfalls gegen Art. 52 Abs. 2 GO, weil sie wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts nicht hätte öffentlich geführt werden dürfen. Das Gutachten enthalte keine der Verschwiegenheit unterliegenden Tatsachen. Der BKPV habe in seinem Schreiben vom 7. Juli 2014 klargestellt, dass die Veröffentlichung des Gutachtens nicht verboten sei. Es nenne keine Namen und enthalte keinen Sperrvermerk. Angesichts eines Schuldenstandes der Antragsgegnerin hätten die Stadträte die Rechtspflicht, diese Vorgänge zu veröffentlichen. Darüber hinaus seien Haushaltsangelegenheiten grundsätzlich öffentlich zu behandeln. Alle rechtswidrigen Grundstücksgeschäfte seien ohne Namensnennung aufgeführt. Personenbezogene Mitarbeiterdaten seien ebenso wenig angeführt wie die Gestaltung von Verträgen. Die Entscheidung des Stadtrats, das gesamte Gutachten als nicht öffentlich zu behandeln, verstoße gegen Art. 52 Abs. 2 GO, weil schützenswerte Belange der Antragsgegnerin nicht gegeben seien. Auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs
Mit Schriftsatz vom 3. September 2014 beantragte die Antragsgegnerin,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung wird vorgetragen, der Antragsteller halte das Gutachten nicht mehr zum Download auf seiner Homepage bereit. Das Gutachten diene dazu, Konsolidierungsmöglichkeiten für den Haushalt aufzuzeigen. Es treffe Aussagen zu einzelnen Verträgen sowie über konkrete Personalstellen und deren Finanzbedarf. Im Mitarbeiterbereich seien zwar keine Namen genannt, die jeweiligen Stellen seien aber zweifelsfrei bezeichnet. Bürger seien nur zur Einsicht in die Niederschriften über öffentliche Sitzungen berechtigt; weitergehende Rechte bestünden nicht. Somit sei auch kein Bürger berechtigt, Einsicht in das Gutachten zu nehmen, solange nicht etwas anderes beschlossen und vom ersten Bürgermeister vollzogen werde. Man habe dem Antragsteller - als Fraktionssprecher - das Gutachten unter Hinweis auf die Verschwiegenheitspflicht ausgehändigt und ihn darauf mit Schreiben vom 6. Juni 2014 hingewiesen. Bei dem Gutachten handele es sich weder um eine offenkundige noch um eine nicht geheimhaltungsbedürftige Tatsache. Der Antragsteller sei nicht berechtigt, das Gutachten vollständig der Öffentlichkeit durch Einstellen in seine Homepage als Download und Verweise darauf in sozialen Netzwerken zugänglich zu machen. Die Vorstellung des Gutachtens in öffentlichen Sitzungen des Stadtrats und des Hauptausschusses ändere daran nichts. Die Behandlung in nichtöffentlicher Sitzung am 17. Juli 2014 sei notwendig gewesen, weil es um persönliche Belange des Antragstellers in Zusammenhang mit seiner Stadtratstätigkeit gegangen sei. Die Anordnung des Sofortvollzugs sei rechtmäßig. Das Interesse an einer geordneten Abarbeitung des Gutachtens im dafür gesetzlich vorgegebenen Weg habe Vorrang vor dem Interesse des Antragstellers, das Gutachten selbst frei zu veröffentlichen. Die Entscheidung über Art und Umfang über die gesetzlichen Vorgaben hinausreichender Transparenz obliege nicht dem Antragsteller.
Mit Schriftsätzen vom 7. Oktober, 17. November und 25. November 2014 ließ der Antragsteller ergänzend vortragen, dass das Gutachten neben den Veröffentlichungen in den Medien öffentlich am 3. Juni 2014 im Hauptausschuss behandelt worden sei. Damit habe kein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse der Antragsgegnerin mehr bestanden. Darüber hinaus enthalte das Gutachten keine personenbezogenen schützenswerten Tatsachen.
Mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2014 ließ die Antragsgegnerin vortragen, das Gutachten sei nicht offenkundig gewesen, weil sie es weder der Presse überlassen noch sonst veröffentlicht habe. Die Berichterstattung über den äußeren Sachverhalt mache es nicht offenkundig. In der öffentlichen Hauptausschusssitzung vom 3. Juni 2014 habe man lediglich mitgeteilt, dass das Gutachten vorliege. Für die Mitglieder des Hauptausschusses seien nur Teile als Anlage beigefügt gewesen, die weder personenbezogene noch sonst schutzbedürftige Daten enthalten hätten. Im Amtsblatt vom 4. Oktober 2014 habe man auf die Einsichtsmöglichkeit in Teile des Gutachtens hingewiesen und eine zweiseitige Übersicht veröffentlicht. Das stelle keine Veröffentlichung des Gutachtens dar. Auf die Frage eines Sperrvermerks komme es nicht an; über den Umgang mit dem Gutachten habe allein die Antragsgegnerin zu entscheiden, der BKPV könne nur Empfehlungen aussprechen. Personalangelegenheiten seien stets nichtöffentlich zu behandeln. So könnten z. B. die Ausführungen zur Eingruppierung der Büroleiterin des 1. Bürgermeisters schon deshalb zugeordnet werden, weil sie der Öffentlichkeit gegenübertrete und im Geschäftsverteilungsplan namentlich genannt sei. Der Antragsteller habe das Gutachten bisher nicht herausgegeben.
3. Ergänzend wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
II.
1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 28. Juli 2014, mit dem die Antragsgegnerin den Antragsteller u. a. verpflichtet hat, das Gutachten des BKPV vom 12. Mai 2014 einschließlich aller Kopien heraus- bzw. zurückzugeben und unverzüglich jede Veröffentlichung zu beenden, ist zwar zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen, aber auch allein möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage geht das Gericht davon aus, dass die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung den Anforderungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 3 VwGO genügt (dazu unten Buchst. a), dass ferner der Rechtsbehelf des Antragstellers in der Hauptsache voraussichtlich erfolglos bleiben wird und daher das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der o.g. Verpflichtung des Antragstellers sein Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage überwiegt (dazu unten Buchst. b).
a) Die Anordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bedarf einer gesonderten schriftlichen Begründung des besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts, § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Das besondere öffentliche Interesse muss in der Regel über das Interesse am Erlass des Verwaltungsakts hinaus gehen, denn die den Verwaltungsakt tragenden Gründe können dessen sofortige Vollziehbarkeit allein nicht rechtfertigen. Das Begründungsgebot fordert eine die Umstände des konkreten Falls einbeziehende Darlegung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung und lässt formelartige, für beliebige Fallgestaltungen anwendbare Wendungen nicht zu (Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand April 2013, RdNr. 247 zu § 80). Der bloße Verweis auf ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung genügt deshalb ebenso wenig wie die unreflektierte Wiedergabe der Rechtsgrundlage für den Verwaltungsakt selbst (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, RdNrn. 84 f. zu § 80). Andererseits dürfen die Begründungsanforderungen nicht überspannt werden. Dies gilt insbesondere für Regelungsmaterien, in denen eine Teilidentität zwischen Erlass- und Vollzugsinteresse nicht ausgeschlossen ist (Schoch, a. a. O., RdNr. 248 i. V. m. RdNrn. 209 ff.; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., 2014, RdNr. 98 zu § 80).
Gemessen daran lässt die Begründung des Bescheides vom 28. Juli 2014 erkennen, dass die Antragsgegnerin knapp, aber in ausreichendem Maße eine individuelle Prüfung des Falles durchgeführt hat. Sie hat dabei insbesondere darauf abgestellt, dass die Realisierung der Pflicht zur Rückgabe des Gutachtens und zur Beendigung der Veröffentlichung beispielsweise auf der Homepage des Antragstellers nicht auf unbestimmte Zeit hinausgeschoben werden kann, zumal von der Veröffentlichung durch den Antragsteller schützenswerte Daten von Mitarbeitern und Vertragspartnern der Antragsgegnerin betroffen sind. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt somit den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 i. V. m. Abs. 3 VwGO.
b) Darüber hinaus geht das Gericht bei seiner eigenen Interessenabwägung im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO davon aus, dass der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid vom 28. Juli 2014 aller Voraussicht nach keine Erfolgsaussichten zukommt.
aa) Der Einwand des Antragstellers, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei rechtswidrig, weil die Hauptsache vorweggenommen werde, verhilft seinem Antrag nicht zum Erfolg. Bei dem Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache handelt es sich um ein zentrales Element des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO. Denn es stützt sich auf die Regelung in Absatz 1 dieser Vorschrift, wonach das Gericht eine „einstweilige“ Anordnung zur Regelung eines „vorläufigen“ Zustands treffen kann. Dahinter steht die (gesetzgeberische) Erwägung, dass das Gericht grundsätzlich nur die Lage offen halten darf, um zu vermeiden, dass das Recht bis zu einer Klärung im Hauptsacheverfahren untergeht oder seine Durchsetzung wegen des Zeitablaufes mit wesentlichen Nachteilen verbunden ist (vgl. zum Ganzen: Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, RdNr. 66a zu § 123). Daraus wird aber zugleich deutlich, dass das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache erkennbar auf den vorläufigen Rechtsschutz nach § 123 VwGO zugeschnitten ist. Eine Übertragung auf den vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO ist dagegen regelmäßig nicht geboten (zur Bedeutung der Abgrenzung der verschiedenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes: Happ, a.a.O, RdNr. 16 zu § 123). Es mag zwar sein, dass im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO die Sach- und Rechtslage bei behördlichen Regelungen, die nicht oder nur schwer rückgängig gemacht werden könnten, wenn die Entscheidung in der Hauptsache anders ausfällt, besonders intensiv zu prüfen ist (so: Puttler, a. a. O., RdNr. 136 zu § 80). Die Schaffung vollendeter Tatsachen steht der Anordnung des Sofortvollzugs aber jedenfalls dann nicht entgegen, wenn der zu vollziehende Bescheid - wie hier (siehe unten Nr. (2)) - offensichtlich rechtmäßig ist (Kopp/Schenke, a. a. O., RdNr. 156 zu § 80; Schmidt in Eyermann, a. a. O., RdNr. 74 zu § 80). Abgesehen davon liegt hier auch keine der vorgenannten Fallgestaltungen vor: sollte der Antragsteller im Hauptsacheverfahren obsiegen, wäre es ihm möglich, das Gutachten des BKPV nach erneuter Aushändigung wieder zu publizieren.
bb) Das Gericht kommt nach summarischer Prüfung zu dem Ergebnis, dass die Klage des Antragstellers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg haben wird, weil sich die Anordnungen der Antragsgegnerin in Nrn. 1 und 2 des Bescheids vom 28. Juli 2014 als offensichtlich rechtmäßig darstellen.
(1) Der Bescheid unterliegt in formeller Hinsicht keinen durchgreifenden Zweifeln. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller mit Schreiben vom 18. Juli 2014 gem. Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG Gelegenheit gegeben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers trägt auch die Tatsache, dass der Stadtrat der Antragsgegnerin über den Erlass des streitgegenständlichen Bescheids in nichtöffentlicher Sitzung vom 17. Juli 2014 beschlossen hat, nicht die Annahme der Nichtigkeit dieses Beschlusses wegen eines Verstoßes gegen Art. 52 Abs. 2 GO mit der Folge einer Unwirksamkeit des Bescheids vom 28. Juli 2014. Es mag zwar sein, dass der Bayer. Verwaltungsgerichtshof (U.v. 26.1.2009 - 2 N 08.124 - BayVBl 2009, 344 f.) nunmehr die Auffassung vertritt, dass die Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes einen schwerwiegenden Verstoß gegen tragende Verfahrensprinzipien der Kommunalverfassung darstellt, der die Ungültigkeit des Satzungsbeschlusses zur Folge hat. Das erkennende Gericht ist jedoch der Auffassung, dass diese auf Beschlussfassungen im Rahmen des Normerlasses entwickelte Rechtsprechung nicht auf Gemeinderatsbeschlüsse zum Erlass eines Verwaltungsaktes zu übertragen ist (so: VG Bayreuth, B.v. 16.2.2009 - 2 E 08.1234 - juris RdNrn. 34 f.; a.A. Pahlke, BayVBl 2010, 357/361).
Selbst wenn die o.g. Rechtsprechung des Bayer. Verwaltungsgerichthofs dem Grunde nach auch auf Beschlüsse zum Erlass eines Verwaltungsaktes zu übertragen sein sollte, wäre zu berücksichtigen, dass das Gesetz selbst, wie sich aus Art. 52 Abs. 2 Satz 1 GO ergibt, Ausnahmen von der Öffentlichkeit zulässt. Denn nach dieser Regelung sind die Sitzungen (nur) dann öffentlich, wenn nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche einzelner entgegenstehen, d. h. wenn die öffentliche Beratung oder Beschlussfassung über einen bestimmten Tagesordnungspunkt das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte Ansprüche einzelner schädigen würde (LT-Drs. 2/1140 S. 39 zitiert nach Hölzl/Hien/Huber, GO, Stand April 2014, Anm. 4 zu Art. 52). Dabei genügt das Vorliegen einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit, dass diese Interessen nachteilig betroffen werden können; die Besorgnis einer wesentlichen oder nachhaltigen Schädigung ist nicht erforderlich (Hölzl/Hien/Huber, a. a. O.). Ferner kann in diesem Zusammenhang nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Abgrenzung von öffentlich und nichtöffentlich zu beratenden Gegenständen im Einzelfall schwierig sein kann, so dass dem Gemeinderat bei der Entscheidung über die Frage der öffentlichen oder nichtöffentlichen Sachbehandlung ein Beurteilungsspielraum zusteht. Für den Ausschluss der Öffentlichkeit müssen somit vertretbare Gründe vorliegen, mit der Folge, dass ein in nichtöffentlicher Sitzung gefasster Beschluss auch dann gültig ist, wenn sich diese letztlich als nicht stichhaltig erweisen (Hölzl/Hien/Huber, a. a. O., Anm. 2 und 5 zu Art. 52 GO).
Gemessen daran ist die Entscheidung des Stadtrats der Antragsgegnerin, die streitgegenständliche Angelegenheit in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln, rechtlich auch nicht zu beanstanden. Die Entscheidung zum Ausschluss der Öffentlichkeit, die hier konkludent durch Behandlung des Tagesordnungspunktes in nichtöffentlicher Sitzung auf Vorschlag des Bürgermeisters bzw. der Verwaltung getroffen wurde (Hölzl/Hien/Huber, a. a. O., Anm. 5 zu Art. 52; Bauer/Böhle/Ecker, Bayer. Kommunalgesetze, Stand Februar 2014, RdNr. 13 zu Art. 52), ist jedenfalls vertretbar. Gegenstand war die Frage, ob die Veröffentlichung des Gutachtens auf der Homepage des Antragstellers rechtmäßig war und ob die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller als Mitglied des Stadtrats durch Erlass eines entsprechenden Bescheids kommunalrechtliche Herausgabe- und Löschungsansprüche geltend machen kann und soll. Dabei durfte die Antragsgegnerin aufgrund der Einlassungen des Antragstellers im Vorfeld der Stadtratssitzung (Schreiben vom 18.6.2014 und vom 17.7.2014) zu Recht davon ausgehen, dass bei der Beratung über den beabsichtigten Erlass des streitgegenständlichen Bescheids auch im Detail einzelne Punkte angesprochen und diskutiert werden, die einer vollumfänglichen Veröffentlichung des Gutachtens gerade entgegenstehen. Angesichts dieser Sachlage ist die Entscheidung zum Ausschluss der Öffentlichkeit jedenfalls vertretbar und nicht missbräuchlich.
(2) Auch in materieller Hinsicht erweist sich der streitgegenständliche Bescheid nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig.
(a) Die auf Heraus- bzw. Rückgabe des Gutachtens des BKPV vom 12. Mai 2014 sowie sämtlicher Wiedergaben (auch Kopien) gerichtete Anordnung in Nr. 1 des Bescheids unterliegt keinen durchgreifenden Zweifeln.
Zu Recht stützt die Antragsgegnerin diese Anordnung auf Art. 20 Abs. 2 Satz 3 GO. Nach dieser Vorschrift haben Mitglieder des Stadtrats, die gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GO über die ihnen bei ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit bewahren müssen, auf Verlangen des Gemeinderats u. a. amtliche Schriftstücke und Aufzeichnungen jeder Art über dienstliche Vorgänge herauszugeben, auch soweit es sich um Wiedergaben handelt. Diese Pflicht gilt nicht für Mitteilungen im amtlichen Verkehr und über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Die Verschwiegenheitspflicht bezieht sich auf alle bei der ehrenamtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten und unabhängig davon, wie sie dem Betreffenden bei seiner ehrenamtlichen Tätigkeit bekannt geworden sind; sie umfasst nicht nur Angelegenheiten, deren Geheimhaltungsbedürfnis ein Gesetz vorschreibt oder vom Gemeinderat ausdrücklich beschlossen worden sind (BayVGH, U.v. 23.3.1988 - 4 B 86.02994 - BayVBl 1989, 81/82). Die Behandlung in nichtöffentlicher Sitzung ist indes ein starkes Indiz für die Geheimhaltungsbedürftigkeit (BayVGH, B.v. 29.1.2004 - 4 ZB 03.174 - BayVBl 2004, 402 f.). Ob eine offenkundige oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürftige Tatsache vorliegt, bestimmt sich nach der Gesamtheit der Äußerung und ihrer konkreten Prägung, insbesondere durch den Zusammenhang, in dem sie abgegeben wurde (vgl. BayVGH, U.v. 29.10.1975 - 52 V 72 - BayVBl. 1976, 498). In diesem Zusammenhang sind zu berücksichtigen der Gegenstand, über den gesprochen wurde, der gerade erreichte Stand der Beratungen, der durch die Äußerung verfolgte Zweck und der Zuhörerkreis (VG Regensburg, U.v. 24.9.2014 - RO 3 K 14.383 - juris; VG Würzburg,
Gemessen daran ist die Antragsgegnerin zu Recht davon ausgegangen, dass das Gutachten in seiner Gesamtheit grundsätzlich der Verschwiegenheitspflicht unterliegt.
Ein Ausnahmetatbestand nach Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 GO liegt nicht vor. Es mag zwar sein, dass, worauf der Antragsteller zutreffend hinweist, über das Gutachten des BKPV vom 12. Mai 2014 in den Medien berichtet wurde und dass das Gutachten auch Beratungsgegenstand in der öffentlichen Sitzung des Hauptausschusses der Antragsgegnerin vom 3. Juni 2014 war. Gleichwohl kann daraus nicht abgeleitet werden, bei dem Inhalt des Gutachtens handele es sich um offenkundige Tatsachen im Sinne der vorgenannten Regelung.
Denn zunächst ist festzustellen, dass die Antragsgegnerin den Inhalt des Gutachtens des BKPV vom 12. Mai 2014, das - ohne Anlagen - einen Umfang von 108 Seiten aufweist, nicht von sich aus verbreitet hat. Nach unwidersprochen gebliebenem Sachvortrag der Antragsgegnerin, hat der erste Bürgermeister das Gutachten am 30. Mai 2014 nur an die weiteren Bürgermeister sowie an die alle Fraktionssprecher und zudem verbunden mit dem ausdrücklichen Hinweis ausgehändigt, dass das Gutachten nicht öffentlich zu behandeln sei und ausschließlich für den internen Gebrauch zur Verfügung gestellt werde (S. 3 des angefochtenen Bescheids). Darüber hinaus hat der Stadtrat der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 24. Juli 2014 den Antrag des Antragstellers, das Gutachten des BKPV ohne Schwärzungen auf der Homepage der Antragsgegnerin ins Internet einzustellen, abgelehnt (Auszug aus dem Sitzungsbuch, Bl. 243 ff. der Gerichtsakte). Eine grundlegende Änderung dieser Beschlusslage ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Ferner haben die Medien über das ihnen - offensichtlich nicht mit Willen der zuständigen Organe der Antragsgegnerin - zugeleitete Gutachten des BKPV auch nach dem Vortrag des Antragstellers und ausweislich der in den Behördenakten enthaltenen Kopien (vgl. nur: SZ vom 3.6.2014 „Das Denkmal Beck wackelt“, Bl. 20 der Gerichtsakte; FP vom 4.6.2014 „Bürgermeister Beck in Bedrängnis“ und „Stadt weitgehend handlungsunfähig“, Bl. 18 f. der Gerichtsakte; FP vom 6.6.2014 „S. fordert Beck zum Rücktritt auf“, Bl. 1 der Beiakte I) nur auszugsweise, d. h. nicht im Detail und insbesondere nicht unter Verletzung von datenschutz- und persönlichkeitsrechtlich relevanten Belangen berichtet.
Weiterhin hat die Antragsgegnerin unwidersprochen vorgetragen, dass Gegenstand der in diesem Tagesordnungspunkt öffentlichen Hauptausschusssitzung vom 3. Juni 2014 im wesentlichen eine Klärung von Art und Weise der weiteren Sachbehandlung und keine umfassende detaillierte inhaltliche Erörterung des Gutachtens war. Das ergibt sich im Übrigen nicht nur aus der Bezeichnung des entsprechenden Tagesordnungspunktes („Vorstellung der Ergebniszusammenstellung des Konsolidierungsgutachtens sowie Darlegung zur beabsichtigten Behandlung der Detailinhalte durch Verwaltung und politische Gremien“, Bl. 222 der Gerichtsakte) und dem Umstand, dass den Ausschussmitgliedern das Gutachten nur auszugsweise vorlag, sondern auch aus den Angaben der Sitzungsniederschrift über den Verlauf der Diskussion.
Schließlich ergibt sich auch aus der Veröffentlichung von Teilen des Gutachtens im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 4. Oktober 2014 (vgl. Seiten 8 - 10 des Amtsblatts, Bl. 230 ff. der Gerichtsakte) und dem Umstand, dass Teile des Gutachtens im Rathaus der Antragsgegnerin eingesehen werden können, keine andere Beurteilung. Denn die Antragsgegnerin hat in nicht zu beanstandender Weise klargestellt, dass eine Veröffentlichung des ganzen Gutachtens aufgrund der zwingend gebotenen Beachtung von datenschutz- und persönlichkeitsrechtlichen Belangen ausgeschlossen ist (Mitteilung vom 29.9.2014, S. 8 des Amtsblatts vom 4.10.2014).
Eine Befugnis zur vollumfänglichen Offenbarung des Gutachtens ergibt sich nicht daraus, dass die Geheimhaltungsbedürftigkeit weggefallen ist. Vorliegend hat der Stadtrat der Antragsgegnerin - wie oben dargelegt - mit Beschluss vom 24. Juli 2014 einen Antrag des Antragstellers auf ungekürzte Veröffentlichung ohne Schwärzungen auf der Homepage der Antragsgegnerin abgelehnt. Änderungen im Hinblick auf diese Beschlusslage sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Daraus folgt, dass der Stadtrat als das gemäß Art. 52 Abs. 3 GO zuständige Organ über den Fortbestand der Geheimhaltungsbedürftigkeit entschieden hat. In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass es nicht Aufgabe des einzelnen Stadtratsmitglieds - hier also des Antragstellers - ist, darüber zu befinden, ob die Geheimhaltungsbedürftigkeit noch fortbesteht. Die alleinige Zuständigkeit des Gemeinderats für diese Entscheidung ergibt sich daraus, dass auch allein dem Gemeinderat gemäß Art. 52 Abs. 2 Satz 2 GO die Entscheidung obliegt, ob die Bedeutung einer Angelegenheit ihre Behandlung in nichtöffentlicher Sitzung erfordert (BayVGH, U.v. 23.3.1988 - 4 B 86.02994 - BayVBl. 1989, 81/82; VG Würzburg, U. v. 27.11.2002, a. a. O., RdNr. 45; vgl. auch: Hölzl/Hien/Huber, a. a. O., RdNr. 6 zu Art. 52 GO; Bauer/Böhle/Masson/Samper, a. a. O., RdNr. 14 zu Art. 52 GO).
Der Antragsteller hatte auch deshalb nicht die Berechtigung, die geheimhaltungsbedürftige Angelegenheit der Öffentlichkeit zu unterbreiten, weil es ihm unzumutbar gewesen wäre, zur Vermeidung eines rechtswidrigen Gemeinderatsbeschlusses die hierfür von der Gemeindeordnung vorgesehenen Schritte zu unternehmen. Der Antragsteller hätte sich, wenn er eine Aufhebung der die Veröffentlichung des Gutachtens entgegenstehenden, nach seiner Ansicht rechtswidrigen Stadtratsbeschlüsse hätte erreichen wollen, an die Rechtsaufsichtsbehörde wenden müssen (BayVGH, U.v. 23.3.1988, a. a. O., BayVBl 1989, 81 f.; VG Würzburg
Schließlich war die Veröffentlichung der objektiv geheimhaltungsbedürftigen Angelegenheit durch den Antragsteller auch nicht durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 110 Abs. 1 BV) gedeckt. Sofern der Antragsteller sich überhaupt in seiner Eigenschaft als ehrenamtliches Gemeinderatsmitglied auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit berufen kann, sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die einfachen Gesetze (hier Art. 20 Abs. 2 GO), die das Grundrecht der Meinungsfreiheit tangieren, im Sinne einer Wechselwirkung im Lichte der Bedeutung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 GG zu sehen und so zu interpretieren, dass der besondere Wertgehalt dieses Rechts auf jeden Fall gewahrt bleibt. Die somit vorzunehmende Güterabwägung zwischen dem objektiven Geheimhaltungsinteresse und dem Recht auf freie Meinungsäußerung fällt hier zulasten des Antragstellers aus. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Antragsteller die Diskussion im Stadtrat ebenso offen stand und steht wie Gespräche mit der Aufsichtsbehörde und dass es ihm nach Wegfall der Geheimhaltungsbedürftigkeit im Sinne von § 52 Abs. 3 GO - wie den anderen Stadtratsmitgliedern auch - unbenommen ist, sich auch in der Öffentlichkeit zu den Vorgängen zu äußern (BayVGH, U.v. 23.3.1988 - 4 B 86.02994 - BayVBl 1989, 81 ff).
(2) Auch die Anordnung in Nr. 2 des Bescheids erweist sich nach summarischer Prüfung als rechtmäßig. In nicht zu beanstandender Weise hat die Antragsgegnerin den Antragsteller verpflichtet, unverzüglich jede Veröffentlichung des unter Nr. 1 genannten Gutachtens dauerhaft und wirksam zu beenden, soweit erforderlich eine gesicherte Löschung (auch aller Kopien) vorzunehmen, insbesondere auf der Homepage www...de und in den sozialen Netzwerken und künftig jede Kundgabe des Gutachtens ganz oder in Teilen zu unterlassen, insbesondere auf elektronischem Weg, im Internet sowie in den sozialen Netzwerken. Zur Überzeugung der Kammer umfasst die auf Art. 20 Abs. 3 Satz 2 GO gestützte Anordnung zur Herausgabe von Unterlagen auch - im Sinne einer Annexregelung - die Pflicht zur Löschung entsprechender Unterlagen auf der Homepage eines Stadtratsmitglieds und die Löschung entsprechender Verweise von Stadtratsmitgliedern in den sozialen Netzwerken.
2. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 1 VwGO.
3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz - GKG - i. V. m. § 52 Abs. 3, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, weil der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwerts liefert. Der Auffangstreitwert von 5.000 Euro ist im Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in Anlehnung an Nummer 1.5 des sogenannten Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu halbieren.
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht Bayreuth
Aktenzeichen: B 5 K 14.550
Im Namen des Volkes
Urteil
vom
rechtskräftig: ja,
bestätigt durch VGH,
5. Kammer
Sachgebiets-Nr. 141
Hauptpunkte:
- Anordnung gegenüber einem Gemeinderatsmitglied zur Herausgabe von amtlichen Unterlagen;
- Anordnung zur Löschung von amtlichen Unterlagen, die auf der Homepage eines Gemeinderatsmitglieds zum Download bereitgehalten werden;
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
...
- Kläger -
bevollmächtigt: ...
gegen
Stadt Wunsiedel vertreten durch den ersten Bürgermeister Marktplatz 6, 95632 Wunsiedel
- Beklagte -
bevollmächtigt: ...
beteiligt: Regierung von Oberfranken - Vertreter des öffentlichen Interesses - Ludwigstr. 20, 95444 Bayreuth
wegen Vollzug der Bayer. Gemeindeordnung (Herausgabe von Unterlagen)
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth, 5. Kammer,
durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichts ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter ... die ehrenamtliche Richterin ... und die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund mündlicher Verhandlung vom 7. Juli 2015 am 7. Juli 2015 folgendes Urteil:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem ihn die Beklagte verpflichtet hat, ein Gutachten des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes (BKPV) herauszugeben und jede Veröffentlichung des Gutachtens künftig zu beenden.
1. Der Kläger ist seit dem
1. Der Stadtrat fordert Herrn S. auf, die Veröffentlichung des Konsolidierungsgutachtens des BKPV vom
2. Der Stadtrat missbilligt die Vorgehensweise von Herrn S. aufs Schärfste und beauftragt die Verwaltung zu prüfen, wie die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht sanktioniert werden kann.
Mit Schreiben vom
„Der Stadtrat beschließt unter Abwägung des Für und Wider gegen Herrn S. wegen Verletzung der Verschwiegenheitspflicht ein Ordnungsgeld gemäß Art. 20 Abs. 4 GO zu verhängen. Aufgrund des Umfangs und des schuldhaft wiederholten Handelns wird ein Ordnungsgeld in Höhe von 400 Euro als angemessen festgesetzt; eine bloße Rüge oder Ermahnung genügt hier nicht.
Bei der Festsetzung der Ordnungsgeldhöhe wurde berücksichtigt, dass Herr S. die Verschwiegenheitspflicht nicht nur einmalig, sondern durch Einstellen des gesamten Gutachtens vom
Der Stadtrat verlangt von Herrn S. zur Verhinderung weiterer Rechtswidrigkeit die sofortige Herausgabe des Konsolidierungsgutachtens des BKPV vom
Der Stadtrat beauftragt die Verwaltung öffentlichrechtliche und/oder zivilrechtliche Ansprüche gegen Herrn S. geltend zu machen, um die Herausgabe des Konsolidierungsgutachtens und die Verhinderung weiterer rechtswidriger Verwendung durchzusetzen.
Der Stadtrat beschließt, dass zur Durchsetzung oben genannter Beschlüsse ein Fachanwalt durch den ersten Bürgermeister beauftragt werden kann.“
Unter Hinweis auf den Beschluss forderte die Beklagte den Kläger auf, das Gutachten und alle Kopien bis zum
Mit Bescheid vom
Mit Schreiben vom
2. Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 12. August 2014, eingegangen beim Bayer. Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tag, erhob der Kläger Klage und beantragte,
den Bescheid der Beklagten vom
Zugleich beantragte er die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Nrn. 1 und 2 des Bescheids der Beklagte vom 28. Juli 2014 anzuordnen (Az. B 5 S 14.549). Zur Begründung der Klage wird vorgetragen, die Beschlussfassung in der nichtöffentlichen Sitzung vom 17. Juli 2014 sei wegen Verstoßes gegen Art. 52 Abs. 2 GO nichtig. Gründe für die Nichtöffentlichkeit seien weder vorgetragen, noch ersichtlich. Die Beklagte habe den Kläger in der öffentlichen Sitzung vom 25. Juni 2014 in inquisitorischer Weise unter Verletzung seines Persönlichkeitsrechts in öffentlicher Sitzung angeprangert. Darüber habe die Presse ausführlich berichtet. Die Beschlussfassung vom 25. Juni 2014 verstoße ebenfalls gegen Art. 52 Abs. 2 GO, weil sie wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers nicht hätte öffentlich geführt werden dürfen. Das Gutachten enthalte keine der Verschwiegenheit unterliegenden Tatsachen. Der BKPV habe klargestellt, dass die Veröffentlichung seines Gutachtens nicht verboten sei. Darüber hinaus sei das Gutachten bewusst so gefertigt, dass es ohne weiteres publiziert werden könne. Es enthalte keine Namensnennung und keinen Sperrvermerk. Angesichts eines Schuldenstandes der Beklagten von mehr als 100 Millionen Euro hätten die in einer Garantenposition befindlichen Stadträte die Rechtspflicht, hiergegen einzuschreiten und diese Vorgänge zu veröffentlichen. Die Öffentlichkeit habe ein schützenswertes Interesse daran, nicht wie in der Vergangenheit mit der Unwahrheit bedient zu werden. Darüber hinaus sei das Haushaltsrecht grundsätzlich immer öffentlich; auf Art. 102 GO werde verwiesen. Ferner seien alle rechtswidrigen Grundstücksgeschäfte ohne Namensnennung aufgeführt. Grundstücksgeschäfte mit rechtswidrigem Inhalt seien mangels Schutzbedürfnisses zu Recht dargestellt. Personenbezogene Mitarbeiterdaten und die Gestaltung von Verträgen seien ebenfalls nicht aufgeführt. Aufgeführt seien nur eindeutig legale Geschäfts- und Vertragspraktiken der Beklagten, für die ebenfalls kein schutzwürdiges Interesse bestehe. Die Entscheidung des Stadtrats, das gesamte Gutachten als nicht öffentlich zu behandeln, sei rechtswidrig, weil schützenswerte Belange der Beklagten nicht gegeben seien. Auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs
Mit Schriftsatz vom 18. August 2014 teilte die Regierung von Oberfranken mit, dass sie von ihrer Befugnis, sich als Vertreter des öffentlichen Interesses an dem Verfahren zu beteiligen, Gebrauch mache.
Mit Schriftsatz vom 3. September 2014 beantragte die Beklagte,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, das Gutachten diene dazu, Konsolidierungsmöglichkeiten für den Haushalt aufzuzeigen und kritische Strukturen zu benennen. Es beinhalte konkrete Angaben zu einzelnen Verträgen und Personalstellen. Auch ohne Namensnennung seien die jeweiligen Stellen zweifelsfrei bezeichnet. Die betroffenen Mitarbeiter seien den meisten Bürgern sowohl namentlich als auch in ihrer Funktion bekannt. Zwar seien Stadtratssitzungen im Regelfall öffentlich; etwas anderes gelte nur dann, wenn das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte Ansprüche einzelner entgegenstünden. Über die Sitzungen werde eine Niederschrift gefertigt. Gemäß Art. 54 Abs. 3 Satz 2 GO seien die Bürger nur zur Einsicht in die Niederschriften über öffentliche Sitzungen berechtigt. Darüber hinausgehende Rechte bestünden nicht. Dementsprechend sei auch kein Bürger berechtigt, Einsicht in das Gutachten zu nehmen, solange nicht etwas anderes beschlossen und vom ersten Bürgermeister vollzogen werde. Zudem habe man dem Kläger - damals Fraktionsvorsitzender - das Gutachten unter Hinweis auf die Verschwiegenheitspflicht zur Vorbereitung ausgehändigt und ihn darauf mit Schreiben vom 6. Juni 2014 nochmals hingewiesen. Ehrenamtliche Stadtratsmitglieder unterlägen gemäß Art. 20 Abs. 2 GO einer Verschwiegenheitspflicht. Bei dem Gutachten handele es sich weder um eine Mitteilung innerhalb des amtlichen Verkehrs, noch über eine offenkundige Tatsache noch über eine solche, die ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfe. Die Herausgabeverpflichtung stütze sich auf Art. 20 Abs. 2 Satz 3 GO. Der Kläger sei nicht berechtigt, das Gutachten vollständig der Öffentlichkeit durch Einstellen in seine Homepage als Download und Verweise darauf in sozialen Netzwerken zugänglich zu machen. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass das Gutachten in öffentlicher Sitzung des Stadtrats bzw. des Hauptausschusses vorgestellt und diskutiert worden sei. Die Abarbeitung des Gutachtens sei Sache des Stadtrates. Die Behandlung in nichtöffentlicher Sitzung am 17. Juli 2014 sei notwendig gewesen, weil es um persönliche Belange des Klägers in seiner Eigenschaft Stadtrat gegangen sei. Entgegen seiner Auffassung gehe es nicht um die Frage der Auswertung des Gutachtens und etwaiger Konsequenzen daraus, sondern allein darum, ob er berechtigt gewesen sei, das Gutachten vollständig, ohne Freigabe durch den Stadtrat und ohne Erlaubnis des ersten Bürgermeisters eigenmächtig zu veröffentlichen.
Mit Schriftsatz vom 25. November 2014 ließ der Kläger ergänzend vortragen und eine Beschlussvorlage der Beklagten zur Stadtratssitzung vom 19. November 2014 mit einem Beanstandungsschreiben des Landratsamts Wunsiedel i.F. vom 23. Oktober 2014 vorlegen.
3. Bereits mit Beschluss vom 26. Januar 2015 hatte das Bayer. Verwaltungsgericht Bayreuth den Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid vom 28. Juli 2014 abgelehnt (Az. B 5 S 14.549). Die hiergegen gerichtete Beschwerde blieb ohne Erfolg (BayVGH, B. v. 20.4.2015 - Az. 4 CS 15.381).
4. In der mündlichen Verhandlung verband das Gericht die Verwaltungsstreitsachen B 5 K 14.518, B 5 K 14.550 und B 5 K 14.551 zur gemeinsamen Verhandlung. Die Beteiligten wiederholten ihre schriftsätzlich gestellten Anträge. Wegen des weiteren Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
5. Ergänzend wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen. Die Gerichtsakte der Verfahren Az. B 5 K 14.518, B 5 S 14.549 und B 5 K 14.551 wurden beigezogen. Mit Urteilen vom 7. Juli 2015 hat das Gericht die Klagen des Klägers in den Verfahren Az. B 5 K 14.518 und B 5 K 14.551 abgewiesen.
Entscheidungsgründe:
1. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 28. April 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
a) Der Bescheid unterliegt in formeller Hinsicht keinen durchgreifenden Zweifeln. Die Beklagte hat dem Kläger mit Schreiben vom 18. Juli 2014 gem. Art. 28 Abs. 1 des Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) Gelegenheit gegeben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
Entgegen dem Vorbringen des Klägers trägt auch die Tatsache, dass der Stadtrat der Beklagten über den Erlass des streitgegenständlichen Bescheids in nichtöffentlicher Sitzung vom 17. Juli 2014 beschlossen hat, nicht die Annahme der Nichtigkeit dieses Beschlusses wegen eines Verstoßes gegen Art. 52 Abs. 2 GO mit der Folge einer Unwirksamkeit des Bescheids vom 28. Juli 2014. Es mag zwar sein, dass der Bayer. Verwaltungsgerichtshof (U. v. 26.1.2009 - 2 N 08.124 - BayVBl 2009, 344 f.) nunmehr die Auffassung vertritt, dass die Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes einen schwerwiegenden Verstoß gegen tragende Verfahrensprinzipien der Kommunalverfassung darstellt, der die Ungültigkeit des Satzungsbeschlusses zur Folge hat. Das erkennende Gericht ist jedoch der Auffassung, dass diese auf Beschlussfassungen im Rahmen des Normerlasses entwickelte Rechtsprechung nicht auf Gemeinderatsbeschlüsse zum Erlass eines Verwaltungsaktes zu übertragen ist (so: VG Bayreuth, B. v. 26.1.2015 - B 5 S 14.549 - juris Rn. 30;
Selbst wenn die o. g. Rechtsprechung des Bayer. Verwaltungsgerichthofs dem Grunde nach auch auf Beschlüsse zum Erlass eines Verwaltungsaktes zu übertragen sein sollte, wäre zu berücksichtigen, dass das Gesetz selbst, wie sich aus Art. 52 Abs. 2 Satz 1 GO ergibt, Ausnahmen von der Öffentlichkeit zulässt. Denn nach dieser Regelung sind die Sitzungen (nur) dann öffentlich, wenn nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche einzelner entgegenstehen, d. h. wenn die öffentliche Beratung oder Beschlussfassung über einen bestimmten Tagesordnungspunkt das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte Ansprüche einzelner schädigen würde (LT-Drs. 2/1140 S. 39 zitiert nach Hölzl/Hien/Huber, GO, Stand März 2015, Anm. 4 zu Art. 52; vgl. auch BayVGH, B. v. 20.4.2015 - 4 CS 15.381 - juris Rn. 14). Dabei genügt das Vorliegen einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit, dass diese Interessen nachteilig betroffen werden können; die Besorgnis einer wesentlichen oder nachhaltigen Schädigung ist nicht erforderlich (Hölzl/Hien/Huber, a. a. O.). Ferner kann in diesem Zusammenhang nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Abgrenzung von öffentlich und nichtöffentlich zu beratenden Gegenständen im Einzelfall schwierig sein kann, so dass dem Gemeinderat bei der Entscheidung über die Frage der öffentlichen oder nichtöffentlichen Sachbehandlung ein Beurteilungsspielraum zusteht. Für den Ausschluss der Öffentlichkeit müssen somit vertretbare Gründe vorliegen, mit der Folge, dass ein in nichtöffentlicher Sitzung gefasster Beschluss auch dann gültig ist, wenn sich diese letztlich als nicht stichhaltig erweisen (Hölzl/Hien/Huber, a. a. O., Anm. 2 und 5 zu Art. 52 GO).
Gemessen daran ist die Entscheidung des Stadtrats der Beklagten, die streitgegenständliche Angelegenheit in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln, rechtlich auch nicht zu beanstanden. Die Entscheidung zum Ausschluss der Öffentlichkeit, die hier konkludent durch Behandlung des Tagesordnungspunktes in nichtöffentlicher Sitzung auf Vorschlag des Bürgermeisters bzw. der Verwaltung getroffen wurde (BayVGH, B. v. 20.4.2015 - 4 CS 15.381 - juris Rn. 15; Hölzl/Hien/Huber, a. a. O., Anm. 5 zu Art. 52; Bauer/Böhle/Ecker, Bayer. Kommunalgesetze, Stand Februar 2014, Rn. 13 zu Art. 52), ist jedenfalls vertretbar. Gegenstand war die Frage, ob die Veröffentlichung des Gutachtens auf der Homepage des Klägers rechtmäßig war und ob die Beklagte gegenüber dem Kläger als Mitglied des Stadtrats durch Erlass eines entsprechenden Bescheids kommunalrechtliche Herausgabe- und Löschungsansprüche geltend machen kann und soll. Dabei durfte die Beklagte aufgrund der Einlassungen des Klägers im Vorfeld der Stadtratssitzung (Schreiben vom 18.6.2014 und vom 17.7.2014) zu Recht davon ausgehen, dass bei der Beratung über den beabsichtigten Erlass des streitgegenständlichen Bescheids auch im Detail einzelne Punkte angesprochen und diskutiert werden, die einer vollumfänglichen Veröffentlichung des Gutachtens gerade entgegenstehen. Angesichts dieser Sachlage ist die Entscheidung zum Ausschluss der Öffentlichkeit jedenfalls vertretbar und nicht missbräuchlich (so auch: BayVGH, B. v. 20.4.2015 - 4 CS 15.381 - juris Rn. 17).
b) Auch in materieller Hinsicht erweist sich der streitgegenständliche Bescheid als rechtmäßig.
aa) Die auf Heraus- bzw. Rückgabe des Gutachtens des BKPV vom 12. Mai 2014 sowie sämtlicher Wiedergaben (auch Kopien) gerichtete Anordnung in Nr. 1 des Bescheids unterliegt keinen durchgreifenden Zweifeln.
Zu Recht stützt die Beklagte diese Anordnung auf Art. 20 Abs. 2 Satz 3 GO. Nach dieser Vorschrift haben Mitglieder des Stadtrats, die gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GO über die ihnen bei ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit bewahren müssen, auf Verlangen des Gemeinderats u. a. amtliche Schriftstücke und Aufzeichnungen jeder Art über dienstliche Vorgänge herauszugeben, auch soweit es sich um Wiedergaben handelt. Diese Pflicht gilt nicht für Mitteilungen im amtlichen Verkehr und über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Die Verschwiegenheitspflicht bezieht sich auf alle bei der ehrenamtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten unabhängig davon, wie sie dem Betreffenden bei seiner ehrenamtlichen Tätigkeit bekannt geworden sind; sie umfasst nicht nur Angelegenheiten, deren Geheimhaltungsbedürfnis ein Gesetz vorschreibt oder vom Gemeinderat ausdrücklich beschlossen worden sind (BayVGH, U. v. 23.3.1988 - 4 B 86.02994 - BayVBl 1989, 81/82). Die Behandlung in nichtöffentlicher Sitzung ist indes ein starkes Indiz für die Geheimhaltungsbedürftigkeit (BayVGH, B. v. 29.1.2004 - 4 ZB 03.174 - BayVBl 2004, 402 f.). Ob eine offenkundige oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürftige Tatsache vorliegt, bestimmt sich nach der Gesamtheit der Äußerung und ihrer konkreten Prägung, insbesondere durch den Zusammenhang, in dem sie abgegeben wurde (vgl. BayVGH, U. v. 29.10.1975 - 52 V 72 - BayVBl. 1976, 498). In diesem Zusammenhang sind zu berücksichtigen der Gegenstand, über den gesprochen wurde, der gerade erreichte Stand der Beratungen, der durch die Äußerung verfolgte Zweck und der Zuhörerkreis (VG Regensburg, U. v. 24.9.2014 - RO 3 K 14.383 - juris; VG Würzburg,
Gemessen daran ist die Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass das Gutachten in seiner Gesamtheit grundsätzlich der Verschwiegenheitspflicht unterliegt.
Ein Ausnahmetatbestand nach Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 GO liegt nicht vor. Es mag zwar sein, dass, worauf der Kläger zutreffend hinweist, über das Gutachten des BKPV vom 12. Mai 2014 in den Medien berichtet wurde und dass das Gutachten auch Beratungsgegenstand in der öffentlichen Sitzung des Hauptausschusses der Beklagten vom 3. Juni 2014 war. Gleichwohl kann daraus nicht abgeleitet werden, bei dem Inhalt des Gutachtens handele es sich um offenkundige Tatsachen im Sinne der vorgenannten Regelung.
Denn zunächst ist festzustellen, dass die Beklagte den Inhalt des Gutachtens des BKPV vom
Ferner haben die Medien über das ihnen - offensichtlich nicht mit Willen der zuständigen Organe der Beklagten - zugeleitete Gutachten des BKPV auch nach dem Vortrag des Klägers und ausweislich der in den Behördenakten enthaltenen Kopien (vgl. nur: Süddeutsche Zeitung vom 3.6.2014 „Das Denkmal Beck wackelt“; FP vom 4.6.2014 „Bürgermeister Beck in Bedrängnis“ und „Stadt weitgehend handlungsunfähig“; FP vom 6.6.2014 „S. fordert Beck zum Rücktritt auf“) nur auszugsweise, d. h. nicht im Detail und insbesondere nicht unter Verletzung von datenschutz- und persönlichkeitsrechtlich relevanten Belangen berichtet (BayVGH, B. v. 20.4.2015 - 4 CS 15.381 - juris Rn. 20).
Weiterhin hat die Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass Gegenstand der in diesem Tagesordnungspunkt öffentlichen Hauptausschusssitzung vom
Schließlich ergibt sich auch aus der Veröffentlichung von Teilen des Gutachtens im Amtsblatt der Beklagten vom
Eine Befugnis zur vollumfänglichen Offenbarung des Gutachtens ergibt sich nicht daraus, dass die Geheimhaltungsbedürftigkeit weggefallen ist. Vorliegend hat der Stadtrat der Beklagten - wie oben dargelegt - mit Beschluss vom 24. Juli 2014 einen Antrag des Klägers auf ungekürzte Veröffentlichung ohne Schwärzungen auf der Homepage der Beklagten abgelehnt. Änderungen im Hinblick auf diese Beschlusslage sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Daraus folgt, dass der Stadtrat als das gemäß Art. 52 Abs. 3 GO zuständige Organ über den Fortbestand der Geheimhaltungsbedürftigkeit entschieden hat. In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass es nicht Aufgabe des einzelnen Stadtratsmitglieds - hier also des Klägers - ist, darüber zu befinden, ob die Geheimhaltungsbedürftigkeit noch fortbesteht. Die alleinige Zuständigkeit des Gemeinderats für diese Entscheidung ergibt sich daraus, dass auch allein dem Gemeinderat gemäß Art. 52 Abs. 2 Satz 2 GO die Entscheidung obliegt, ob die Bedeutung einer Angelegenheit ihre Behandlung in nichtöffentlicher Sitzung erfordert (BayVGH, B. v. 20.4.2015 - 4 CS 15.381 - juris Rn. 23 f.;
Der Kläger hatte auch deshalb nicht die Berechtigung, die geheimhaltungsbedürftige Angelegenheit der Öffentlichkeit zu unterbreiten, weil es ihm unzumutbar gewesen wäre, zur Vermeidung eines rechtswidrigen Gemeinderatsbeschlusses die hierfür von der Gemeindeordnung vorgesehenen Schritte zu unternehmen. Der Kläger hätte sich, wenn er eine Aufhebung der die Veröffentlichung des Gutachtens entgegenstehenden, nach seiner Ansicht rechtswidrigen Stadtratsbeschlüsse hätte erreichen wollen, an die Rechtsaufsichtsbehörde wenden müssen (BayVGH, B. v. 20.4.2015 - 4 CS 15.381 - juris Rn. 24; U. v. 23.3.1988, a. a. O., BayVBl 1989, 81 f.; VG Würzburg
Abgesehen davon, dass der Kläger von dem Recht, sich an die Rechtsaufsichtsbehörde - ggfs. auch an die Regierung von Oberfranken - zu wenden, immer noch Gebrauch machen könnte, sei darauf hingewiesen, dass eine solche „Flucht eines Ratsmitglieds in die Öffentlichkeit“ nur als letztes Mittel in Betracht kommen kann (BayVGH, B. v. 20.4.2015 - 4 CS 15.381 - juris Rn. 25; Widtmann/Grasser/Glaser, Bayer. Gemeindeordnung, Stand November 2013, Rn. 4 Art. 20). Jedenfalls in Fällen wie dem Vorliegenden, in denen es nicht um aktuelle Beschlussfassung, wie z. B. die Verhinderung eines unmittelbar bevorstehenden Vertragsschlusses, sondern um die Aufklärung von möglicherweise rechtswidrigen und länger in die Vergangenheit zurückreichenden Vorgängen geht, lässt sich nach Überzeugung des Gerichts ohne Vorliegen besonderer Umstände ein solches „Notstandsrecht“ des einzelnen Ratsmitglieds auf Veröffentlichung geheimhaltungsbedürftiger Angelegenheiten nicht begründen.
Schließlich war die Veröffentlichung der objektiv geheimhaltungsbedürftigen Angelegenheit durch den Kläger auch nicht durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 110 Abs. 1 BV) gedeckt. Sofern der Kläger sich überhaupt in seiner Eigenschaft als ehrenamtliches Gemeinderatsmitglied auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit berufen kann, sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die einfachen Gesetze (hier Art. 20 Abs. 2 GO), die das Grundrecht der Meinungsfreiheit tangieren, im Sinne einer Wechselwirkung im Lichte der Bedeutung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 GG zu sehen und so zu interpretieren, dass der besondere Wertgehalt dieses Rechts auf jeden Fall gewahrt bleibt. Die somit vorzunehmende Güterabwägung zwischen dem objektiven Geheimhaltungsinteresse und dem Recht auf freie Meinungsäußerung fällt hier zulasten des Klägers aus. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Kläger die Diskussion im Stadtrat ebenso offen stand und steht wie Gespräche mit der Aufsichtsbehörde und dass es ihm nach Wegfall der Geheimhaltungsbedürftigkeit im Sinne von Art. 52 Abs. 3 GO - wie den anderen Stadtratsmitgliedern auch - unbenommen ist, sich auch in der Öffentlichkeit zu den Vorgängen zu äußern (BayVGH, U. v. 23.3.1988 - 4 B 86.02994 - BayVBl 1989, 81 ff.).
bb) Auch die Anordnung in Nr. 2 des Bescheids erweist sich als rechtmäßig. In nicht zu beanstandender Weise hat die Beklagte den Kläger verpflichtet, unverzüglich jede Veröffentlichung des unter Nr. 1 genannten Gutachtens dauerhaft und wirksam zu beenden, soweit erforderlich eine gesicherte Löschung (auch aller Kopien) vorzunehmen, insbesondere auf der Homepage www.....de und in den sozialen Netzwerken und künftig jede Kundgabe des Gutachtens ganz oder in Teilen zu unterlassen, insbesondere auf elektronischem Weg, im Internet sowie in den sozialen Netzwerken. Die auf Art. 20 Abs. 3 Satz 2 GO gestützte Anordnung zur Herausgabe von Unterlagen umfasst auch - im Sinne einer Annexregelung - die Pflicht zur Löschung entsprechender Unterlagen auf der Homepage eines Stadtratsmitglieds und die Löschung entsprechender Verweise von Stadtratsmitgliedern in den sozialen Netzwerken (BayVGH, B. v. 20.4.2015 - 4 CS 15.381 - Rn. 19).
cc) Gegen die Zwangsgeldandrohung (Nr. 4 des Bescheids) bestehen ebenfalls keine rechtlichen Bedenken. Weil die Beklagte in Nr. 3 des Bescheids vom 28. Juli 2014 die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 dieses Bescheids angeordnet hat, konnten die entsprechenden Anordnungen bereits für einen Zeitraum vor Eintritt der Bestandskraft des Bescheids angeordnet werden. Mit Anordnung des Sofortvollzugs liegt auch ein vollstreckbarer Grundverwaltungsakt im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Nr. 3 des Bayer. Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) vor. Angesichts der Tatsache, dass die Beklagte jede der dem Kläger in dem Bescheid auferlegten Verpflichtungen gesondert mit einem Zwangsgeld bewehrt hat, ist dem Bestimmtheitsgebot genüge getan. Die Höhe der angedrohten Zwangsgelder hält sich in dem der Behörde in Art. 31 Abs. 2 VwZVG eröffneten Rahmen und ist daher ebenfalls nicht zu beanstanden. Schließlich hat die Beklagte die Stufenfolge der Zwangsmittel beachtet und vom mildesten Zwangsmittel, dem Zwangsgeld gemäß Art. 29 Abs. 2 Nr. 1 VwZVG, Gebrauch gemacht.
2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
3. Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach § 124 Abs. 1, § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach § 124 und § 124a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth,
Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth oder
Postfachanschrift: Postfach 110321, 95422 Bayreuth,
schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für die Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgericht erster Instanz. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4, 5 VwGO sowie in den §§ 3 und 5 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz bezeichneten Personen und Organisationen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München oder
Postfachanschrift in München: Postfach 340148, 80098 München,
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,
einzureichen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Berufung nur zuzulassen ist,
1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die Androhung weiterer Zwangsgelder.
1. Der Kläger ist seit dem
Nach Beschlussfassungen im Stadtrat (Beschlüsse vom 25.6.2014 und vom 17.7.2014) setzte die Beklagte gegen den Kläger mit Bescheid vom 25. Juli 2014 ein Ordnungsgeld fest; die hiergegen gerichtete Klage war unter dem Aktenzeichen B 5 K 14.518 anhängig. Zudem verpflichtete die Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 28. Juli 2014 zur unverzüglichen Heraus- bzw. Rückgabe des Gutachtens des BKPV vom 12. Mai 2014 sowie sämtlicher ihm vorliegenden oder gemachten Wiedergaben (auch Kopien); die Abgabe habe während der allgemeinen Dienstzeit im Rathaus zu erfolgen (Nr. 1 des Bescheids). Der Kläger wird weiter verpflichtet, unverzüglich jede Veröffentlichung des unter Nr. 1 genannten Gutachtens dauerhaft und wirksam zu beenden, soweit erforderlich eine gesicherte Löschung (auch aller Kopien) vorzunehmen, insbesondere auf der Homepage www...de und in den sozialen Netzwerken und künftig jede Kundgabe des Gutachtens ganz oder in Teilen zu unterlassen, insbesondere auf elektronischem Weg, im Internet sowie in den sozialen Netzwerken. Die Unterlassungspflicht entfalle, wenn das Gutachten durch den Stadtrat ganz oder teilweise zur Veröffentlichung freigegeben werde und der erste Bürgermeister das vollziehe (Nr. 2 a - c). Zudem ordnete die Beklagte die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 an (Nr. 3). Schließlich drohte sie dem Kläger Zwangsgelder für den Fall an, dass er seinen Verpflichtungen in Nrn. 1, 2 a und 2 b bis zum 4. August 2014 nicht, nicht vollständig, oder nicht zeitgerecht nachkomme (Nr. 4 a - c). Den hiergegen gerichteten Eilantrag lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 26. Januar 2015 ab (Az. B 5 S 14.549); die Beschwerde des Klägers blieb ohne Erfolg (BayVGH, B. v. 20.4.2015 - Az. 4 CS 15.381). Die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage war unter dem Aktenzeichen B 5 K 14.550 anhängig.
Mit Schreiben vom
2. Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 12. August 2014, eingegangen beim Bayer. Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tag, erhob der Kläger Klage und beantragte,
den Bescheid der Beklagten vom
Zur Begründung wird vorgetragen, die Beklagte habe ungeachtet ihres rechtswidrigen Bescheids vom
Mit Schriftsatz vom
Mit Schriftsatz vom
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wurde vorgetragen, dass nach Art. 38 Abs. 1 VwZVG gegen die erneute Androhung des Zwangsmittels am
Mit Schriftsatz vom
3. In der mündlichen Verhandlung verband das Gericht die Verwaltungsstreitsachen B 5 K 14.518, B 5 K 14.550 und B 5 K 14.551 zur gemeinsamen Verhandlung. Die Beteiligten nahmen auf ihre schriftsätzlich gestellten Anträge Bezug. Wegen des weiteren Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
4. Ergänzend wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen. Mit Urteilen vom
Gründe
1. Gegenstand des Verfahrens ist, wie der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat, allein die weitere Zwangsgeldandrohung in dem Bescheid vom
2. Die so verstandene Klage ist zwar zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom
Gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 1 VwZVG kann die Vollstreckungsbehörde das angedrohte Zwangsmittel anwenden, wenn die Verpflichtung nicht innerhalb der in der Androhung bestimmten Frist erfüllt wird; gemäß Satz 2 dieser Regelung können Zwangsmittel so lange und so oft angewendet werden, bis die Verpflichtung erfüllt ist.
Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Beklagte hat die Anordnungen in Nrn. 1 und 2 des Bescheids vom
Zwischen den Beteiligten ist ferner unstreitig, dass der Kläger den Anordnungen in Nrn. 1 und 2 des Bescheids vom
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
4. Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach § 124 Abs. 1, § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht Bayreuth
Aktenzeichen: B 5 K 14.550
Im Namen des Volkes
Urteil
vom
rechtskräftig: ja,
bestätigt durch VGH,
5. Kammer
Sachgebiets-Nr. 141
Hauptpunkte:
- Anordnung gegenüber einem Gemeinderatsmitglied zur Herausgabe von amtlichen Unterlagen;
- Anordnung zur Löschung von amtlichen Unterlagen, die auf der Homepage eines Gemeinderatsmitglieds zum Download bereitgehalten werden;
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
...
- Kläger -
bevollmächtigt: ...
gegen
Stadt Wunsiedel vertreten durch den ersten Bürgermeister Marktplatz 6, 95632 Wunsiedel
- Beklagte -
bevollmächtigt: ...
beteiligt: Regierung von Oberfranken - Vertreter des öffentlichen Interesses - Ludwigstr. 20, 95444 Bayreuth
wegen Vollzug der Bayer. Gemeindeordnung (Herausgabe von Unterlagen)
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth, 5. Kammer,
durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichts ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter ... die ehrenamtliche Richterin ... und die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund mündlicher Verhandlung vom 7. Juli 2015 am 7. Juli 2015 folgendes Urteil:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem ihn die Beklagte verpflichtet hat, ein Gutachten des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes (BKPV) herauszugeben und jede Veröffentlichung des Gutachtens künftig zu beenden.
1. Der Kläger ist seit dem
1. Der Stadtrat fordert Herrn S. auf, die Veröffentlichung des Konsolidierungsgutachtens des BKPV vom
2. Der Stadtrat missbilligt die Vorgehensweise von Herrn S. aufs Schärfste und beauftragt die Verwaltung zu prüfen, wie die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht sanktioniert werden kann.
Mit Schreiben vom
„Der Stadtrat beschließt unter Abwägung des Für und Wider gegen Herrn S. wegen Verletzung der Verschwiegenheitspflicht ein Ordnungsgeld gemäß Art. 20 Abs. 4 GO zu verhängen. Aufgrund des Umfangs und des schuldhaft wiederholten Handelns wird ein Ordnungsgeld in Höhe von 400 Euro als angemessen festgesetzt; eine bloße Rüge oder Ermahnung genügt hier nicht.
Bei der Festsetzung der Ordnungsgeldhöhe wurde berücksichtigt, dass Herr S. die Verschwiegenheitspflicht nicht nur einmalig, sondern durch Einstellen des gesamten Gutachtens vom
Der Stadtrat verlangt von Herrn S. zur Verhinderung weiterer Rechtswidrigkeit die sofortige Herausgabe des Konsolidierungsgutachtens des BKPV vom
Der Stadtrat beauftragt die Verwaltung öffentlichrechtliche und/oder zivilrechtliche Ansprüche gegen Herrn S. geltend zu machen, um die Herausgabe des Konsolidierungsgutachtens und die Verhinderung weiterer rechtswidriger Verwendung durchzusetzen.
Der Stadtrat beschließt, dass zur Durchsetzung oben genannter Beschlüsse ein Fachanwalt durch den ersten Bürgermeister beauftragt werden kann.“
Unter Hinweis auf den Beschluss forderte die Beklagte den Kläger auf, das Gutachten und alle Kopien bis zum
Mit Bescheid vom
Mit Schreiben vom
2. Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 12. August 2014, eingegangen beim Bayer. Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tag, erhob der Kläger Klage und beantragte,
den Bescheid der Beklagten vom
Zugleich beantragte er die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Nrn. 1 und 2 des Bescheids der Beklagte vom 28. Juli 2014 anzuordnen (Az. B 5 S 14.549). Zur Begründung der Klage wird vorgetragen, die Beschlussfassung in der nichtöffentlichen Sitzung vom 17. Juli 2014 sei wegen Verstoßes gegen Art. 52 Abs. 2 GO nichtig. Gründe für die Nichtöffentlichkeit seien weder vorgetragen, noch ersichtlich. Die Beklagte habe den Kläger in der öffentlichen Sitzung vom 25. Juni 2014 in inquisitorischer Weise unter Verletzung seines Persönlichkeitsrechts in öffentlicher Sitzung angeprangert. Darüber habe die Presse ausführlich berichtet. Die Beschlussfassung vom 25. Juni 2014 verstoße ebenfalls gegen Art. 52 Abs. 2 GO, weil sie wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers nicht hätte öffentlich geführt werden dürfen. Das Gutachten enthalte keine der Verschwiegenheit unterliegenden Tatsachen. Der BKPV habe klargestellt, dass die Veröffentlichung seines Gutachtens nicht verboten sei. Darüber hinaus sei das Gutachten bewusst so gefertigt, dass es ohne weiteres publiziert werden könne. Es enthalte keine Namensnennung und keinen Sperrvermerk. Angesichts eines Schuldenstandes der Beklagten von mehr als 100 Millionen Euro hätten die in einer Garantenposition befindlichen Stadträte die Rechtspflicht, hiergegen einzuschreiten und diese Vorgänge zu veröffentlichen. Die Öffentlichkeit habe ein schützenswertes Interesse daran, nicht wie in der Vergangenheit mit der Unwahrheit bedient zu werden. Darüber hinaus sei das Haushaltsrecht grundsätzlich immer öffentlich; auf Art. 102 GO werde verwiesen. Ferner seien alle rechtswidrigen Grundstücksgeschäfte ohne Namensnennung aufgeführt. Grundstücksgeschäfte mit rechtswidrigem Inhalt seien mangels Schutzbedürfnisses zu Recht dargestellt. Personenbezogene Mitarbeiterdaten und die Gestaltung von Verträgen seien ebenfalls nicht aufgeführt. Aufgeführt seien nur eindeutig legale Geschäfts- und Vertragspraktiken der Beklagten, für die ebenfalls kein schutzwürdiges Interesse bestehe. Die Entscheidung des Stadtrats, das gesamte Gutachten als nicht öffentlich zu behandeln, sei rechtswidrig, weil schützenswerte Belange der Beklagten nicht gegeben seien. Auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs
Mit Schriftsatz vom 18. August 2014 teilte die Regierung von Oberfranken mit, dass sie von ihrer Befugnis, sich als Vertreter des öffentlichen Interesses an dem Verfahren zu beteiligen, Gebrauch mache.
Mit Schriftsatz vom 3. September 2014 beantragte die Beklagte,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, das Gutachten diene dazu, Konsolidierungsmöglichkeiten für den Haushalt aufzuzeigen und kritische Strukturen zu benennen. Es beinhalte konkrete Angaben zu einzelnen Verträgen und Personalstellen. Auch ohne Namensnennung seien die jeweiligen Stellen zweifelsfrei bezeichnet. Die betroffenen Mitarbeiter seien den meisten Bürgern sowohl namentlich als auch in ihrer Funktion bekannt. Zwar seien Stadtratssitzungen im Regelfall öffentlich; etwas anderes gelte nur dann, wenn das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte Ansprüche einzelner entgegenstünden. Über die Sitzungen werde eine Niederschrift gefertigt. Gemäß Art. 54 Abs. 3 Satz 2 GO seien die Bürger nur zur Einsicht in die Niederschriften über öffentliche Sitzungen berechtigt. Darüber hinausgehende Rechte bestünden nicht. Dementsprechend sei auch kein Bürger berechtigt, Einsicht in das Gutachten zu nehmen, solange nicht etwas anderes beschlossen und vom ersten Bürgermeister vollzogen werde. Zudem habe man dem Kläger - damals Fraktionsvorsitzender - das Gutachten unter Hinweis auf die Verschwiegenheitspflicht zur Vorbereitung ausgehändigt und ihn darauf mit Schreiben vom 6. Juni 2014 nochmals hingewiesen. Ehrenamtliche Stadtratsmitglieder unterlägen gemäß Art. 20 Abs. 2 GO einer Verschwiegenheitspflicht. Bei dem Gutachten handele es sich weder um eine Mitteilung innerhalb des amtlichen Verkehrs, noch über eine offenkundige Tatsache noch über eine solche, die ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfe. Die Herausgabeverpflichtung stütze sich auf Art. 20 Abs. 2 Satz 3 GO. Der Kläger sei nicht berechtigt, das Gutachten vollständig der Öffentlichkeit durch Einstellen in seine Homepage als Download und Verweise darauf in sozialen Netzwerken zugänglich zu machen. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass das Gutachten in öffentlicher Sitzung des Stadtrats bzw. des Hauptausschusses vorgestellt und diskutiert worden sei. Die Abarbeitung des Gutachtens sei Sache des Stadtrates. Die Behandlung in nichtöffentlicher Sitzung am 17. Juli 2014 sei notwendig gewesen, weil es um persönliche Belange des Klägers in seiner Eigenschaft Stadtrat gegangen sei. Entgegen seiner Auffassung gehe es nicht um die Frage der Auswertung des Gutachtens und etwaiger Konsequenzen daraus, sondern allein darum, ob er berechtigt gewesen sei, das Gutachten vollständig, ohne Freigabe durch den Stadtrat und ohne Erlaubnis des ersten Bürgermeisters eigenmächtig zu veröffentlichen.
Mit Schriftsatz vom 25. November 2014 ließ der Kläger ergänzend vortragen und eine Beschlussvorlage der Beklagten zur Stadtratssitzung vom 19. November 2014 mit einem Beanstandungsschreiben des Landratsamts Wunsiedel i.F. vom 23. Oktober 2014 vorlegen.
3. Bereits mit Beschluss vom 26. Januar 2015 hatte das Bayer. Verwaltungsgericht Bayreuth den Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid vom 28. Juli 2014 abgelehnt (Az. B 5 S 14.549). Die hiergegen gerichtete Beschwerde blieb ohne Erfolg (BayVGH, B. v. 20.4.2015 - Az. 4 CS 15.381).
4. In der mündlichen Verhandlung verband das Gericht die Verwaltungsstreitsachen B 5 K 14.518, B 5 K 14.550 und B 5 K 14.551 zur gemeinsamen Verhandlung. Die Beteiligten wiederholten ihre schriftsätzlich gestellten Anträge. Wegen des weiteren Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
5. Ergänzend wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen. Die Gerichtsakte der Verfahren Az. B 5 K 14.518, B 5 S 14.549 und B 5 K 14.551 wurden beigezogen. Mit Urteilen vom 7. Juli 2015 hat das Gericht die Klagen des Klägers in den Verfahren Az. B 5 K 14.518 und B 5 K 14.551 abgewiesen.
Entscheidungsgründe:
1. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 28. April 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
a) Der Bescheid unterliegt in formeller Hinsicht keinen durchgreifenden Zweifeln. Die Beklagte hat dem Kläger mit Schreiben vom 18. Juli 2014 gem. Art. 28 Abs. 1 des Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) Gelegenheit gegeben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
Entgegen dem Vorbringen des Klägers trägt auch die Tatsache, dass der Stadtrat der Beklagten über den Erlass des streitgegenständlichen Bescheids in nichtöffentlicher Sitzung vom 17. Juli 2014 beschlossen hat, nicht die Annahme der Nichtigkeit dieses Beschlusses wegen eines Verstoßes gegen Art. 52 Abs. 2 GO mit der Folge einer Unwirksamkeit des Bescheids vom 28. Juli 2014. Es mag zwar sein, dass der Bayer. Verwaltungsgerichtshof (U. v. 26.1.2009 - 2 N 08.124 - BayVBl 2009, 344 f.) nunmehr die Auffassung vertritt, dass die Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes einen schwerwiegenden Verstoß gegen tragende Verfahrensprinzipien der Kommunalverfassung darstellt, der die Ungültigkeit des Satzungsbeschlusses zur Folge hat. Das erkennende Gericht ist jedoch der Auffassung, dass diese auf Beschlussfassungen im Rahmen des Normerlasses entwickelte Rechtsprechung nicht auf Gemeinderatsbeschlüsse zum Erlass eines Verwaltungsaktes zu übertragen ist (so: VG Bayreuth, B. v. 26.1.2015 - B 5 S 14.549 - juris Rn. 30;
Selbst wenn die o. g. Rechtsprechung des Bayer. Verwaltungsgerichthofs dem Grunde nach auch auf Beschlüsse zum Erlass eines Verwaltungsaktes zu übertragen sein sollte, wäre zu berücksichtigen, dass das Gesetz selbst, wie sich aus Art. 52 Abs. 2 Satz 1 GO ergibt, Ausnahmen von der Öffentlichkeit zulässt. Denn nach dieser Regelung sind die Sitzungen (nur) dann öffentlich, wenn nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche einzelner entgegenstehen, d. h. wenn die öffentliche Beratung oder Beschlussfassung über einen bestimmten Tagesordnungspunkt das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte Ansprüche einzelner schädigen würde (LT-Drs. 2/1140 S. 39 zitiert nach Hölzl/Hien/Huber, GO, Stand März 2015, Anm. 4 zu Art. 52; vgl. auch BayVGH, B. v. 20.4.2015 - 4 CS 15.381 - juris Rn. 14). Dabei genügt das Vorliegen einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit, dass diese Interessen nachteilig betroffen werden können; die Besorgnis einer wesentlichen oder nachhaltigen Schädigung ist nicht erforderlich (Hölzl/Hien/Huber, a. a. O.). Ferner kann in diesem Zusammenhang nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Abgrenzung von öffentlich und nichtöffentlich zu beratenden Gegenständen im Einzelfall schwierig sein kann, so dass dem Gemeinderat bei der Entscheidung über die Frage der öffentlichen oder nichtöffentlichen Sachbehandlung ein Beurteilungsspielraum zusteht. Für den Ausschluss der Öffentlichkeit müssen somit vertretbare Gründe vorliegen, mit der Folge, dass ein in nichtöffentlicher Sitzung gefasster Beschluss auch dann gültig ist, wenn sich diese letztlich als nicht stichhaltig erweisen (Hölzl/Hien/Huber, a. a. O., Anm. 2 und 5 zu Art. 52 GO).
Gemessen daran ist die Entscheidung des Stadtrats der Beklagten, die streitgegenständliche Angelegenheit in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln, rechtlich auch nicht zu beanstanden. Die Entscheidung zum Ausschluss der Öffentlichkeit, die hier konkludent durch Behandlung des Tagesordnungspunktes in nichtöffentlicher Sitzung auf Vorschlag des Bürgermeisters bzw. der Verwaltung getroffen wurde (BayVGH, B. v. 20.4.2015 - 4 CS 15.381 - juris Rn. 15; Hölzl/Hien/Huber, a. a. O., Anm. 5 zu Art. 52; Bauer/Böhle/Ecker, Bayer. Kommunalgesetze, Stand Februar 2014, Rn. 13 zu Art. 52), ist jedenfalls vertretbar. Gegenstand war die Frage, ob die Veröffentlichung des Gutachtens auf der Homepage des Klägers rechtmäßig war und ob die Beklagte gegenüber dem Kläger als Mitglied des Stadtrats durch Erlass eines entsprechenden Bescheids kommunalrechtliche Herausgabe- und Löschungsansprüche geltend machen kann und soll. Dabei durfte die Beklagte aufgrund der Einlassungen des Klägers im Vorfeld der Stadtratssitzung (Schreiben vom 18.6.2014 und vom 17.7.2014) zu Recht davon ausgehen, dass bei der Beratung über den beabsichtigten Erlass des streitgegenständlichen Bescheids auch im Detail einzelne Punkte angesprochen und diskutiert werden, die einer vollumfänglichen Veröffentlichung des Gutachtens gerade entgegenstehen. Angesichts dieser Sachlage ist die Entscheidung zum Ausschluss der Öffentlichkeit jedenfalls vertretbar und nicht missbräuchlich (so auch: BayVGH, B. v. 20.4.2015 - 4 CS 15.381 - juris Rn. 17).
b) Auch in materieller Hinsicht erweist sich der streitgegenständliche Bescheid als rechtmäßig.
aa) Die auf Heraus- bzw. Rückgabe des Gutachtens des BKPV vom 12. Mai 2014 sowie sämtlicher Wiedergaben (auch Kopien) gerichtete Anordnung in Nr. 1 des Bescheids unterliegt keinen durchgreifenden Zweifeln.
Zu Recht stützt die Beklagte diese Anordnung auf Art. 20 Abs. 2 Satz 3 GO. Nach dieser Vorschrift haben Mitglieder des Stadtrats, die gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GO über die ihnen bei ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit bewahren müssen, auf Verlangen des Gemeinderats u. a. amtliche Schriftstücke und Aufzeichnungen jeder Art über dienstliche Vorgänge herauszugeben, auch soweit es sich um Wiedergaben handelt. Diese Pflicht gilt nicht für Mitteilungen im amtlichen Verkehr und über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Die Verschwiegenheitspflicht bezieht sich auf alle bei der ehrenamtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten unabhängig davon, wie sie dem Betreffenden bei seiner ehrenamtlichen Tätigkeit bekannt geworden sind; sie umfasst nicht nur Angelegenheiten, deren Geheimhaltungsbedürfnis ein Gesetz vorschreibt oder vom Gemeinderat ausdrücklich beschlossen worden sind (BayVGH, U. v. 23.3.1988 - 4 B 86.02994 - BayVBl 1989, 81/82). Die Behandlung in nichtöffentlicher Sitzung ist indes ein starkes Indiz für die Geheimhaltungsbedürftigkeit (BayVGH, B. v. 29.1.2004 - 4 ZB 03.174 - BayVBl 2004, 402 f.). Ob eine offenkundige oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürftige Tatsache vorliegt, bestimmt sich nach der Gesamtheit der Äußerung und ihrer konkreten Prägung, insbesondere durch den Zusammenhang, in dem sie abgegeben wurde (vgl. BayVGH, U. v. 29.10.1975 - 52 V 72 - BayVBl. 1976, 498). In diesem Zusammenhang sind zu berücksichtigen der Gegenstand, über den gesprochen wurde, der gerade erreichte Stand der Beratungen, der durch die Äußerung verfolgte Zweck und der Zuhörerkreis (VG Regensburg, U. v. 24.9.2014 - RO 3 K 14.383 - juris; VG Würzburg,
Gemessen daran ist die Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass das Gutachten in seiner Gesamtheit grundsätzlich der Verschwiegenheitspflicht unterliegt.
Ein Ausnahmetatbestand nach Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 GO liegt nicht vor. Es mag zwar sein, dass, worauf der Kläger zutreffend hinweist, über das Gutachten des BKPV vom 12. Mai 2014 in den Medien berichtet wurde und dass das Gutachten auch Beratungsgegenstand in der öffentlichen Sitzung des Hauptausschusses der Beklagten vom 3. Juni 2014 war. Gleichwohl kann daraus nicht abgeleitet werden, bei dem Inhalt des Gutachtens handele es sich um offenkundige Tatsachen im Sinne der vorgenannten Regelung.
Denn zunächst ist festzustellen, dass die Beklagte den Inhalt des Gutachtens des BKPV vom
Ferner haben die Medien über das ihnen - offensichtlich nicht mit Willen der zuständigen Organe der Beklagten - zugeleitete Gutachten des BKPV auch nach dem Vortrag des Klägers und ausweislich der in den Behördenakten enthaltenen Kopien (vgl. nur: Süddeutsche Zeitung vom 3.6.2014 „Das Denkmal Beck wackelt“; FP vom 4.6.2014 „Bürgermeister Beck in Bedrängnis“ und „Stadt weitgehend handlungsunfähig“; FP vom 6.6.2014 „S. fordert Beck zum Rücktritt auf“) nur auszugsweise, d. h. nicht im Detail und insbesondere nicht unter Verletzung von datenschutz- und persönlichkeitsrechtlich relevanten Belangen berichtet (BayVGH, B. v. 20.4.2015 - 4 CS 15.381 - juris Rn. 20).
Weiterhin hat die Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass Gegenstand der in diesem Tagesordnungspunkt öffentlichen Hauptausschusssitzung vom
Schließlich ergibt sich auch aus der Veröffentlichung von Teilen des Gutachtens im Amtsblatt der Beklagten vom
Eine Befugnis zur vollumfänglichen Offenbarung des Gutachtens ergibt sich nicht daraus, dass die Geheimhaltungsbedürftigkeit weggefallen ist. Vorliegend hat der Stadtrat der Beklagten - wie oben dargelegt - mit Beschluss vom 24. Juli 2014 einen Antrag des Klägers auf ungekürzte Veröffentlichung ohne Schwärzungen auf der Homepage der Beklagten abgelehnt. Änderungen im Hinblick auf diese Beschlusslage sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Daraus folgt, dass der Stadtrat als das gemäß Art. 52 Abs. 3 GO zuständige Organ über den Fortbestand der Geheimhaltungsbedürftigkeit entschieden hat. In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass es nicht Aufgabe des einzelnen Stadtratsmitglieds - hier also des Klägers - ist, darüber zu befinden, ob die Geheimhaltungsbedürftigkeit noch fortbesteht. Die alleinige Zuständigkeit des Gemeinderats für diese Entscheidung ergibt sich daraus, dass auch allein dem Gemeinderat gemäß Art. 52 Abs. 2 Satz 2 GO die Entscheidung obliegt, ob die Bedeutung einer Angelegenheit ihre Behandlung in nichtöffentlicher Sitzung erfordert (BayVGH, B. v. 20.4.2015 - 4 CS 15.381 - juris Rn. 23 f.;
Der Kläger hatte auch deshalb nicht die Berechtigung, die geheimhaltungsbedürftige Angelegenheit der Öffentlichkeit zu unterbreiten, weil es ihm unzumutbar gewesen wäre, zur Vermeidung eines rechtswidrigen Gemeinderatsbeschlusses die hierfür von der Gemeindeordnung vorgesehenen Schritte zu unternehmen. Der Kläger hätte sich, wenn er eine Aufhebung der die Veröffentlichung des Gutachtens entgegenstehenden, nach seiner Ansicht rechtswidrigen Stadtratsbeschlüsse hätte erreichen wollen, an die Rechtsaufsichtsbehörde wenden müssen (BayVGH, B. v. 20.4.2015 - 4 CS 15.381 - juris Rn. 24; U. v. 23.3.1988, a. a. O., BayVBl 1989, 81 f.; VG Würzburg
Abgesehen davon, dass der Kläger von dem Recht, sich an die Rechtsaufsichtsbehörde - ggfs. auch an die Regierung von Oberfranken - zu wenden, immer noch Gebrauch machen könnte, sei darauf hingewiesen, dass eine solche „Flucht eines Ratsmitglieds in die Öffentlichkeit“ nur als letztes Mittel in Betracht kommen kann (BayVGH, B. v. 20.4.2015 - 4 CS 15.381 - juris Rn. 25; Widtmann/Grasser/Glaser, Bayer. Gemeindeordnung, Stand November 2013, Rn. 4 Art. 20). Jedenfalls in Fällen wie dem Vorliegenden, in denen es nicht um aktuelle Beschlussfassung, wie z. B. die Verhinderung eines unmittelbar bevorstehenden Vertragsschlusses, sondern um die Aufklärung von möglicherweise rechtswidrigen und länger in die Vergangenheit zurückreichenden Vorgängen geht, lässt sich nach Überzeugung des Gerichts ohne Vorliegen besonderer Umstände ein solches „Notstandsrecht“ des einzelnen Ratsmitglieds auf Veröffentlichung geheimhaltungsbedürftiger Angelegenheiten nicht begründen.
Schließlich war die Veröffentlichung der objektiv geheimhaltungsbedürftigen Angelegenheit durch den Kläger auch nicht durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 110 Abs. 1 BV) gedeckt. Sofern der Kläger sich überhaupt in seiner Eigenschaft als ehrenamtliches Gemeinderatsmitglied auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit berufen kann, sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die einfachen Gesetze (hier Art. 20 Abs. 2 GO), die das Grundrecht der Meinungsfreiheit tangieren, im Sinne einer Wechselwirkung im Lichte der Bedeutung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 GG zu sehen und so zu interpretieren, dass der besondere Wertgehalt dieses Rechts auf jeden Fall gewahrt bleibt. Die somit vorzunehmende Güterabwägung zwischen dem objektiven Geheimhaltungsinteresse und dem Recht auf freie Meinungsäußerung fällt hier zulasten des Klägers aus. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Kläger die Diskussion im Stadtrat ebenso offen stand und steht wie Gespräche mit der Aufsichtsbehörde und dass es ihm nach Wegfall der Geheimhaltungsbedürftigkeit im Sinne von Art. 52 Abs. 3 GO - wie den anderen Stadtratsmitgliedern auch - unbenommen ist, sich auch in der Öffentlichkeit zu den Vorgängen zu äußern (BayVGH, U. v. 23.3.1988 - 4 B 86.02994 - BayVBl 1989, 81 ff.).
bb) Auch die Anordnung in Nr. 2 des Bescheids erweist sich als rechtmäßig. In nicht zu beanstandender Weise hat die Beklagte den Kläger verpflichtet, unverzüglich jede Veröffentlichung des unter Nr. 1 genannten Gutachtens dauerhaft und wirksam zu beenden, soweit erforderlich eine gesicherte Löschung (auch aller Kopien) vorzunehmen, insbesondere auf der Homepage www.....de und in den sozialen Netzwerken und künftig jede Kundgabe des Gutachtens ganz oder in Teilen zu unterlassen, insbesondere auf elektronischem Weg, im Internet sowie in den sozialen Netzwerken. Die auf Art. 20 Abs. 3 Satz 2 GO gestützte Anordnung zur Herausgabe von Unterlagen umfasst auch - im Sinne einer Annexregelung - die Pflicht zur Löschung entsprechender Unterlagen auf der Homepage eines Stadtratsmitglieds und die Löschung entsprechender Verweise von Stadtratsmitgliedern in den sozialen Netzwerken (BayVGH, B. v. 20.4.2015 - 4 CS 15.381 - Rn. 19).
cc) Gegen die Zwangsgeldandrohung (Nr. 4 des Bescheids) bestehen ebenfalls keine rechtlichen Bedenken. Weil die Beklagte in Nr. 3 des Bescheids vom 28. Juli 2014 die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 dieses Bescheids angeordnet hat, konnten die entsprechenden Anordnungen bereits für einen Zeitraum vor Eintritt der Bestandskraft des Bescheids angeordnet werden. Mit Anordnung des Sofortvollzugs liegt auch ein vollstreckbarer Grundverwaltungsakt im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Nr. 3 des Bayer. Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) vor. Angesichts der Tatsache, dass die Beklagte jede der dem Kläger in dem Bescheid auferlegten Verpflichtungen gesondert mit einem Zwangsgeld bewehrt hat, ist dem Bestimmtheitsgebot genüge getan. Die Höhe der angedrohten Zwangsgelder hält sich in dem der Behörde in Art. 31 Abs. 2 VwZVG eröffneten Rahmen und ist daher ebenfalls nicht zu beanstanden. Schließlich hat die Beklagte die Stufenfolge der Zwangsmittel beachtet und vom mildesten Zwangsmittel, dem Zwangsgeld gemäß Art. 29 Abs. 2 Nr. 1 VwZVG, Gebrauch gemacht.
2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
3. Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach § 124 Abs. 1, § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach § 124 und § 124a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth,
Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth oder
Postfachanschrift: Postfach 110321, 95422 Bayreuth,
schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für die Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgericht erster Instanz. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4, 5 VwGO sowie in den §§ 3 und 5 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz bezeichneten Personen und Organisationen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München oder
Postfachanschrift in München: Postfach 340148, 80098 München,
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,
einzureichen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Berufung nur zuzulassen ist,
1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die Androhung weiterer Zwangsgelder.
1. Der Kläger ist seit dem
Nach Beschlussfassungen im Stadtrat (Beschlüsse vom 25.6.2014 und vom 17.7.2014) setzte die Beklagte gegen den Kläger mit Bescheid vom 25. Juli 2014 ein Ordnungsgeld fest; die hiergegen gerichtete Klage war unter dem Aktenzeichen B 5 K 14.518 anhängig. Zudem verpflichtete die Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 28. Juli 2014 zur unverzüglichen Heraus- bzw. Rückgabe des Gutachtens des BKPV vom 12. Mai 2014 sowie sämtlicher ihm vorliegenden oder gemachten Wiedergaben (auch Kopien); die Abgabe habe während der allgemeinen Dienstzeit im Rathaus zu erfolgen (Nr. 1 des Bescheids). Der Kläger wird weiter verpflichtet, unverzüglich jede Veröffentlichung des unter Nr. 1 genannten Gutachtens dauerhaft und wirksam zu beenden, soweit erforderlich eine gesicherte Löschung (auch aller Kopien) vorzunehmen, insbesondere auf der Homepage www...de und in den sozialen Netzwerken und künftig jede Kundgabe des Gutachtens ganz oder in Teilen zu unterlassen, insbesondere auf elektronischem Weg, im Internet sowie in den sozialen Netzwerken. Die Unterlassungspflicht entfalle, wenn das Gutachten durch den Stadtrat ganz oder teilweise zur Veröffentlichung freigegeben werde und der erste Bürgermeister das vollziehe (Nr. 2 a - c). Zudem ordnete die Beklagte die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 an (Nr. 3). Schließlich drohte sie dem Kläger Zwangsgelder für den Fall an, dass er seinen Verpflichtungen in Nrn. 1, 2 a und 2 b bis zum 4. August 2014 nicht, nicht vollständig, oder nicht zeitgerecht nachkomme (Nr. 4 a - c). Den hiergegen gerichteten Eilantrag lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 26. Januar 2015 ab (Az. B 5 S 14.549); die Beschwerde des Klägers blieb ohne Erfolg (BayVGH, B. v. 20.4.2015 - Az. 4 CS 15.381). Die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage war unter dem Aktenzeichen B 5 K 14.550 anhängig.
Mit Schreiben vom
2. Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 12. August 2014, eingegangen beim Bayer. Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tag, erhob der Kläger Klage und beantragte,
den Bescheid der Beklagten vom
Zur Begründung wird vorgetragen, die Beklagte habe ungeachtet ihres rechtswidrigen Bescheids vom
Mit Schriftsatz vom
Mit Schriftsatz vom
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wurde vorgetragen, dass nach Art. 38 Abs. 1 VwZVG gegen die erneute Androhung des Zwangsmittels am
Mit Schriftsatz vom
3. In der mündlichen Verhandlung verband das Gericht die Verwaltungsstreitsachen B 5 K 14.518, B 5 K 14.550 und B 5 K 14.551 zur gemeinsamen Verhandlung. Die Beteiligten nahmen auf ihre schriftsätzlich gestellten Anträge Bezug. Wegen des weiteren Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
4. Ergänzend wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen. Mit Urteilen vom
Gründe
1. Gegenstand des Verfahrens ist, wie der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat, allein die weitere Zwangsgeldandrohung in dem Bescheid vom
2. Die so verstandene Klage ist zwar zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom
Gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 1 VwZVG kann die Vollstreckungsbehörde das angedrohte Zwangsmittel anwenden, wenn die Verpflichtung nicht innerhalb der in der Androhung bestimmten Frist erfüllt wird; gemäß Satz 2 dieser Regelung können Zwangsmittel so lange und so oft angewendet werden, bis die Verpflichtung erfüllt ist.
Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Beklagte hat die Anordnungen in Nrn. 1 und 2 des Bescheids vom
Zwischen den Beteiligten ist ferner unstreitig, dass der Kläger den Anordnungen in Nrn. 1 und 2 des Bescheids vom
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
4. Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach § 124 Abs. 1, § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.