Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 23. Nov. 2016 - B 4 K 16.36

bei uns veröffentlicht am23.11.2016

Gericht

Verwaltungsgericht Bayreuth

Tenor

1. Die Klagen werden abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rücknahme von Herstellungsbeitragsbescheiden.

Mit Bescheiden vom 28.04.1972 bzw. 04.05.1972 zog die Beklagte den damaligen Eigentümer des Grundstücks Fl.-Nr. … der Gemarkung … zu einer einmaligen Anschlussgebühr für den Kanal- bzw. Wasseranschluss unter Zugrundelegung einer Geschossfläche von 178,85 m2 heran. Nachdem die Kläger das Grundstück erworben hatten, errichteten sie nach Abriss des vorhandenen Wohnhauses ein Mehrfamilienwohnhaus (6 Wohneinheiten) mit einer Geschossfläche von 755,13 m2. Daraufhin erhob die Beklagte von den Klägern mit 24 Bescheiden vom 21.11.2013 folgende Herstellungsbeiträge für eine Geschossfläche von 576,28 m2 (755,13 m2 abzüglich 178,85 m2):

Eigentumsanteil

Entwässerungseinrichtung Geschossflächenbeitragssatz: 7,00 EUR/m2

Wasserversorgungseinrichtung Geschossflächenbeitragssatz: 4,50 EUR/m2 + 7% USt

171/1000

689,81

474,49

171/1000

689,81

474,49

171/1000

689,81

474,49

171/1000

689,81

474,49

155/1000

625,26

430,10

155/1000

625,26

430,10

1/1000

4,03

2,77

1/1000

4,03

2,77

1/1000

4,03

2,77

1/1000

4,03

2,77

1/1000

4,03

2,77

1/1000

4,03

2,77

4.033,94 EUR

2.774,78 EUR

Mit Schreiben vom 04.08.2014, 12.11.2014 und 05.03.2015 beantragten die Kläger bei der Beklagten die Änderung der Beitragsbescheide mit der Begründung, für eine Fläche von 45,21 m2 sei Festsetzungsverjährung eingetreten, weil sie spätestens mit der Tektur von 1977 hätte abgerechnet werden müssen. Dies hätten die Kläger erst nach Eintritt der Bestandskraft der Bescheide vom 21.11.2013 durch Einsichtnahme in die maßgebenden Unterlagen des Voreigentümers erkannt.

Mit Schreiben vom 01.04.2015 lehnte die Beklagte eine teilweise Rücknahme der Bescheide vom 21.11.2013 ab. Bei Bescheiderlass 2013 sei die Tatsache, dass die Tekturplanung von 1977 nicht veranlagt worden sei, weder bekannt noch aus den Akten ersichtlich gewesen. Eine Doppelveranlagung sei nicht erfolgt. Die Versagung der Rücknahme entspreche einer pflichtgemäßen Ermessensausübung, weil die geltend gemachten Rücknahmegründe in einem Rechtsbehelfsverfahren hätten vorgebracht werden können. Die Einsichtnahme in die Unterlagen des Voreigentümers sei innerhalb der Widerspruchsfrist möglich gewesen, außerdem müsse den Klägern, die das alte Wohnhaus abgerissen hätten, die abgebrochene Fläche bekannt gewesen sein. Bei dieser Sachlage sei das Prinzip der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens höher zu bewerten als der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Andernfalls würde die Rechtsbehelfsfrist bedeutungslos.

Mit Schriftsatz vom 18.01.2016, beim Verwaltungsgericht Bayreuth eingegangen am 19.01.2016, haben die Kläger Klage erhoben und in der mündlichen Verhandlung am 23.11.2016 beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 01.04.2015 zu verpflichten, die Beitragsbescheide vom 21.11.2013 dahingehend abzuändern, dass ein Beitragsanteil von 534,16 EUR nicht erhoben wird.

Zur Begründung wird geltend gemacht, die Beitragsbescheide seien offensichtlich unrichtig. Dies hätten die Kläger erst nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist erkannt. Es sei kein Grund ersichtlich, warum die Beklagte dem Rücknahmebegehren der Kläger nicht hätte entsprechen können.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Dem Vorbringen der Kläger hält sie entgegen, eine offenbare Unrichtigkeit liege keinesfalls vor. Bereits die verbindliche Feststellung der teilweisen Rechtswidrigkeit der Beitragsbescheide bedürfe weiterer Ermittlungen. Ihre diesbezüglichen Bedenken hätten die Kläger innerhalb der Rechtsbehelfsfrist geltend machen können. Die Beklagte habe ihr Rücknahmeermessen pflichtgemäß ausgeübt.

Wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift vom 23.11.2016 verwiesen. Im Übrigen wird wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Originalakten der Beklagten Bezug genommen.

Gründe

Die auf eine Teilrücknahme der Beitragsbescheide vom 21.11.2013 zielende Verpflichtungsklage ist zulässig, gemäß § 113 Abs. 5 VwGO aber unbegründet. Die Kläger haben weder einen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Rücknahme der Beitragsbescheide im Umfang von insgesamt 534,16 EUR (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) noch einen Anspruch auf erneute Bescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO), weil der Ablehnungsbescheid vom 01.04.2015 rechtmäßig ist und die Kläger dadurch nicht in ihren Rechten verletzt sind.

Gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 b), Abs. 2 KAG in Verbindung mit § 130 Abs. 1 AO kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

Ob die Beitragsbescheide vom 21.11.2013 teilweise rechtswidrig sind, lässt sich nicht ohne weiteres verbindlich feststellen. Zwar ergibt ein Vergleich des Bauantrages Nr. … und der Tektur Nr. …, dass an die Stelle einer ursprünglich genehmigten Garage mit überdachtem Vor Platz ein Büro und eine Diele getreten sind. Das schließt aber nicht von vorn-herein aus, dass bereits die Geschossflächen der Garage und des überdachten Vorplatzes im Jahr 1972 mit veranlagt wurden, je nachdem, wie sich die Gesetzes- und Satzungslage damals darstellte. Waren die Geschossflächen der Garage und des überdachten Vorplatzes in der im Jahr 1972 veranlagten Geschossfläche von 178,85 m2 enthalten, wäre durch die Tektur keine zusätzliche beitragspflichtige Geschossfläche geschaffen worden, die im Rahmen der streitgegenständlichen Beitragserhebung über die veranlagten 178,85 m2 hinaus von der aktuellen Geschossfläche von 755,13 m2 hätte abgezogen werden müssen. Einer abschließenden Klärung dieser Frage bedarf es nicht, weil die Ablehnung des Rücknahmeantrages auch dann rechtmäßig ist, wenn man die teilweise Rechtswidrigkeit der Beitragsbescheide vom 21.11.2013 unterstellt.

Nachdem gemäß § 130 Abs. 1 AO die Rücknahme im Ermessen der Behörde steht, kommt ein Anspruch der Kläger auf Teilrücknahme der Beitragsbescheide nur in Betracht, wenn die Rücknahme die einzig rechtmäßige Entscheidung ist, also ein Fall der Ermessensreduzierung auf Null vorliegt. Dies wäre etwa dann gegeben, wenn die Bescheide einen so schweren Fehler aufwiesen, dass sie nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 b) KAG in Verbindung mit § 125 AO nichtig wären, oder wenn die Aufrechterhaltung der bestandskräftigen Verwaltungsakte mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit „schlechthin unerträglich“ wäre, was von den Umständen des Einzelfalles und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhängt (BayVGH, Beschluss vom 21.05.2012 - 20 B 12.251 - juris Rn. 14). Eine Ermessensreduktion liegt auch dann vor, wenn ein Beharren auf der Bestandskraft der Bescheide als ein Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben erschiene (BayVGH, Beschluss vom 15.09.2015 - 20 ZB 15.1573 - juris Rn. 4).

Keiner dieser Fälle liegt hier vor. Nichtig ist ein Verwaltungsakt gemäß § 125 Abs. 1 AO, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. Auf die Beitragsbescheide vom 21.11.2013 trifft das nicht zu, nachdem - wie dargelegt - nicht einmal ihre (unterstellte) Rechtswidrigkeit offensichtlich ist. Ferner lassen die Umstände, unter denen die Beitragsbescheide zustande gekommen sind, ihre Aufrechterhaltung weder als schlechthin unerträglich noch als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben erscheinen. Seitens der Beklagten wurde nach bestem Wissen und Gewissen versucht, die beitragspflichtige Geschossflächenvergrößerung durch Abzug der im Jahr 1972 bereits veranlagten Geschossfläche korrekt zu ermitteln. Keinesfalls wurde versucht, hinsichtlich einer früher unbemerkt gebliebenen Geschossflächenvergrößerung den Ablauf der Festsetzungsfrist (Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b) bb), Abs. 2 KAG in Verbindung mit § 169 Abs. 1 Satz 1 AO) bewusst zu umgehen. Die Annahme einer vormals nicht veranlagten, zwischenzeitlich verjährten Geschossflächenvergrößerung drängte sich auch nicht auf, sodass keine Veranlassung bestand, alte Bauakten nach einer solchen Geschossflächenvergrößerung zu durchforsten.

Besteht somit kein Anspruch der Kläger auf Teilrücknahme der bestandskräftigen Beitragsbescheide, hat das Gericht im Weiteren nur zu prüfen, ob die getroffene ablehnende Entscheidung der Beklagten rechtmäßig ist, nicht hingegen, ob auch eine Entscheidung zu-gunsten der Kläger, also die Rücknahme der bestandskräftigen Beitragsbescheide, ermessensfehlerfrei in Betracht gekommen wäre.

Der Ablehnungsbescheid vom 01.04.2015 ist rechtmäßig, weil die Beklagte ihr Rücknahmeermessen nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 b) KAG in Verbindung mit § 5 AO entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausgeübt und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten hat. Zweck der Ermessensermächtigung in § 130 Abs. 1 AO ist es, zwischen der materiellen Gerechtigkeit einerseits und dem durch die Bestandskraft eingetretenen Rechtsfrieden andererseits eine Abwägung zu treffen. Bei der Anwendung des § 130 Abs. 1 AO auf einen rechtswidrigen bestandskräftigen Beitragsbescheid ist davon auszugehen, dass die materielle Gerechtigkeit grundsätzlich im gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfsverfahren gegen den Ausgangsbescheid zu verwirklichen ist, wobei allerdings die Belange des Klägers nicht außer Betracht bleiben dürfen (BayVGH, Beschluss vom 21.05.2012 - 20 B 12.251 - juris Rn. 17). Gemessen daran sind die von der Beklagten im Bescheid vom 01.04.2015 angestellten Ermessenserwägungen umfassend und sachgerecht. Insbesondere wird zutreffend berücksichtigt, dass es den Klägern möglich gewesen wäre, die Bauakten des Voreigentümers innerhalb der Rechtsbehelfsfrist zu sichten und rechtzeitig Widerspruch oder Klage zu erheben. Bei dieser Sachlage und angesichts der Tatsache, dass die (unterstellte) Rechtswidrigkeit der Beitragsbescheide - wie dargelegt - nicht auf einer schuldhaften Pflichtverletzung seitens der Beklagten beruht, ist ihre Entscheidung, dem durch die Bestandskraft eingetretenen Rechtsfrieden den Vorrang gegenüber der materiellen Gerechtigkeit einzuräumen, nicht zu beanstanden.

Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge der §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO, wonach die Kläger als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner tragen, abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Abgabenordnung - AO 1977 | § 169 Festsetzungsfrist


(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf d

Abgabenordnung - AO 1977 | § 125 Nichtigkeit des Verwaltungsakts


(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. (2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des

Abgabenordnung - AO 1977 | § 130 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts


(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. (2) Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich er

Abgabenordnung - AO 1977 | § 5 Ermessen


Ist die Finanzbehörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Sept. 2015 - 20 ZB 15.1573

bei uns veröffentlicht am 15.09.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.160,10 Euro festgesetzt.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur dann zurückgenommen werden, wenn

1.
er von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen worden ist,
2.
er durch unlautere Mittel, wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist,
3.
ihn der Begünstigte durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren,
4.
seine Rechtswidrigkeit dem Begünstigten bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war.

(3) Erhält die Finanzbehörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Fall des Absatzes 2 Nr. 2.

(4) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts die nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zuständige Finanzbehörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Finanzbehörde erlassen worden ist; § 26 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist.

(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,

1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Finanzbehörde aber nicht erkennen lässt,
2.
den aus tatsächlichen Gründen niemand befolgen kann,
3.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht,
4.
der gegen die guten Sitten verstößt.

(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil

1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind,
2.
eine nach § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 und Satz 2 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat,
3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsakts vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war,
4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.

(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsakts, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Finanzbehörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.

(5) Die Finanzbehörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.160,10 Euro festgesetzt.

Gründe

Der gemäß § 124a Abs. 4 Sätze 1 bis 5 VwGO zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Kläger legt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Gerichtsbescheides im Sinne des § 124 Abs. 2 Satz 1 VwGO dar. Das Verwaltungsgericht hat mit einer ausführlichen und durchwegs zutreffenden Begründung erkannt, dass der Kläger keinen auf Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b KAG i. V. m. § 37 Abs. 2 Satz 1 AO gegründeten Anspruch auf Rückzahlung des Beitrags in Höhe von 1.160,10 Euro hat. Der Rechtsgrund für die von ihm geleistete Zahlung besteht in dem bestandskräftigen Bescheid des Beklagten vom 15. Dezember 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Januar 2013. Dieser Bescheid ist nicht nichtig. Der Senat nimmt dabei analog § 130b Satz 2 VwGO auf den Gerichtsbescheid Bezug, der das Vorliegen eines Nichtigkeitsgrundes gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG i. V. m. § 125 Abs. 1 AO verneint hat. Der Beitragsbescheid leidet insbesondere nicht deshalb an einem bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundigen Fehler, weil er auch maßgeblich auf Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b cc Spiegelstrich 2 KAG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 28. Dezember 1992 (GVBl S. 775) gestützt ist, der nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - mit Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG unvereinbar war.

Die Regelung, wonach § 170 Abs. 1 AO mit der Maßgabe anzuwenden war, dass im Fall der Ungültigkeit einer Satzung die Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des Kalenderjahres zu laufen begann, in der die gültige Satzung bekannt gemacht worden war, geht auf die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs unter anderem im Urteil vom 30. März 1984 - 23 B 81 A. 1967 BayVBl 1985, 656 - zurück, die der Gesetzgeber zur Klarstellung übernommen hat (vgl. LT-Drs. 12/8082 S. 13). Auch in der Folgezeit hatte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese Regelung (z. B. B.v. 28.11.2005 - 23 CS 05.2512; B.v. 15.8.2005 - 23 ZB 05.670), vielmehr hat er sie bei einschlägigen Fallgestaltungen angewandt. Bereits daraus ergibt sich ohne weiteres, dass von einem offenkundigen, zur Nichtigkeit führenden Mangel des Bescheides vom 15. Dezember 2011 nicht die Rede sein kann. Hierfür spricht schließlich auch, dass dem früheren Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b cc Spiegelstrich 2 KAG entsprechende Regelungen auch in anderen Bundesländern bestanden und auch angewandt wurden (vgl. ThürOVG, B.v. 28.8.2000 - 4 EO 405/08 zu dem seinerzeit insoweit gleichlautenden § 15 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b cc Spiegelstrich 2 ThürKAG; § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c BaWüKAG i. d. F. d. Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 12. Februar 1996 (GBl S. 104)).

Einen Anspruch auf Rücknahme des Bescheides gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG, § 130 Abs. 1 AO hat das Verwaltungsgericht tragend auch deshalb verneint, weil eine darauf gerichtete Ermessensreduktion nicht vorliegt und das nur dann der Fall wäre, wenn die Aufrechterhaltung des Bescheides schlechterdings unerträglich wäre oder ein Beharren auf der Bestandskraft des Bescheides als ein Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben erschiene. Hierfür trägt der Kläger nichts vor.

Ein Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß Art. 51 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG kommt nicht in Betracht, weil diese Vorschrift auf Dauerverwaltungsakte bezogen ist. Eine Änderung der Sach- oder Rechtslage, für die ein Verwaltungsakt ohnehin keine Geltung beansprucht, weil er nur im Hinblick auf eine im Zeitpunkt seines Erlasses gegebene Situation oder nur angesichts einer bestehenden Rechtslage eine Regelung trifft, fällt nicht unter Art. 51 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. 2008, Rn. 27 zur inhalts- und wortgleichen Regelung des § 51 VwVfG).

Eine für den Kläger günstigere Sicht ergibt sich auch nicht aus dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, der bezüglich nicht bestandskräftig abgeschlossener Verfahren offenkundig nicht einschlägig ist. Es fehlt daher insoweit auch an (vergleichbaren) Beitragsschuldnern, so dass sich ein grundsätzlicher Klärungsbedarf bezüglich eines Anspruchs auf Gleichbehandlung nicht stellt (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.

Mit diesem Beschluss wird der Gerichtsbescheid rechtskräftig (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 4, § 84 Abs. 3 VwGO).

(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist.

(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,

1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Finanzbehörde aber nicht erkennen lässt,
2.
den aus tatsächlichen Gründen niemand befolgen kann,
3.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht,
4.
der gegen die guten Sitten verstößt.

(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil

1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind,
2.
eine nach § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 und Satz 2 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat,
3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsakts vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war,
4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.

(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsakts, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Finanzbehörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.

(5) Die Finanzbehörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

Ist die Finanzbehörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur dann zurückgenommen werden, wenn

1.
er von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen worden ist,
2.
er durch unlautere Mittel, wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist,
3.
ihn der Begünstigte durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren,
4.
seine Rechtswidrigkeit dem Begünstigten bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war.

(3) Erhält die Finanzbehörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Fall des Absatzes 2 Nr. 2.

(4) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts die nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zuständige Finanzbehörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Finanzbehörde erlassen worden ist; § 26 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.