Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 11. Feb. 2015 - B 4 K 13.481

published on 11/02/2015 00:00
Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 11. Feb. 2015 - B 4 K 13.481
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung der Abwasserabgabe für das Jahr 2012.

Die Klägerin betreibt die kommunale Entwässerungseinrichtung im Gemeindegebiet. Seit dem Bescheid des Landratsamts Bamberg vom 29.01.1976 ist sie im Besitz einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Benutzung des Leitenbaches durch Einleitung gesammelter Abwässer aus der Sammelkläranlage sowie des unbehandelten Mischwassers aus den Entlastungsbauwerken. Die wasserrechtliche Erlaubnis erfuhr Änderungen im Hinblick auf den „Umfang der erlaubten Benutzung“ durch Bescheide vom 11.11.1992, vom 30.06.1998, vom 02.07.2008 und vom 16.07.2012.

Laut dem Änderungsbescheid des Landratsamts Bamberg vom 02.07.2008 (Ziffer 2.1.2) sind folgende Werte von der nichtabgesetzten, homogenisierten 2h-Mischprobe einzuhalten:

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 50 mg/l

Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5) 11 mg/l

Stickstoff gesamt (Nges) 11,2 mg/l

Phosphor gesamt (Pges) 3 mg/l.

In dem Änderungsbescheid vom 16.07.2012, gültig ab 01.08.2012, wurde der in Ziffer 2.1.2 festgesetzte Grenzwert für Phosphor gesamt (Pges) auf 2,4 mg/l herabgesetzt.

Die Klägerin hat jeweils durch vierteljährliche Erklärungen, unter Vorlage nachträglich eingereichter Messergebnisse angegeben, dass sie die einzuhaltenden Grenzwerte jeweils um mindestens 20% unterschreite. Zu Beanstandungen aufgrund nachgewiesener Überschreitung der Grenzwerte war es vor dem Jahr 2012 nicht gekommen.

Am 15.02.2012 führte ein Bediensteter des Wasserwirtschaftsamts Kronach eine kurzfristig angekündigte Probenahme in der Kläranlage der Klägerin durch. Bei der Probe handelte es sich um eine nicht abgesetzte 2h-Mischprobe, deren Analyse eine eklatante Überschreitung der Bescheidswerte sowie der niedriger erklärten Werte nach § 4 Abs. 5 Abwasserabgabengesetz (AbwAG) ergab (Überwachungsergebnis für CSB: 1.600 mg/l; Überwachungsergebnis für Pges: 29 mg/l).

Mit Bescheid vom 17.06.2013 setzte der Beklagte die Abwasserabgabe für das Jahr 2012 auf einen Betrag von 245.398,00 EUR und abzüglich einer Vorauszahlung von 7.999,07 EUR auf einen noch geschuldeten Betrag von 237.398,93 EUR fest. Bei der Berechnung berücksichtigte er das Überwachungsergebnis der Probenahme vom 15.02.2012 durch das Wasserwirtschaftsamt Kronach sowie den Umstand, dass der Grenzwert der Pges ab dem 01.08.2012 (Bescheid vom 16.07.2012) von 3,0 auf 2,4 mg/l herabgesenkt war.

Mit Telefax vom 11.07.2013 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth erhoben und beantragt,

Der Bescheid des Landratsamts Bamberg vom 17.06.2013 wird aufgehoben, soweit darin für das Jahr 2012 eine Abwasserabgabe - Schlusszahlung - in Höhe von 237.398,93 EUR festgesetzt worden ist.

Zur Klagebegründung wird mit Schriftsatz vom 01.10.2013 ausgeführt, die Ergebnisse der Überwachung der Abwassereinleitung vom 15.02.2012 seien wegen Verstoßes gegen die DIN 38402 Teil 30 nicht verwertbar. Folglich könne die Ermäßigung des Abgabesatzes für die Parameter CSB, Phosphor und Gesamtstickstoff nicht versagt werden. Außerdem könne die Überschreitung der Grenzwerte der Klägerin nicht zugerechnet werden und die Erhöhung der Abwasserabgabe sei unverhältnismäßig.

Die Probenahme sei als 2-h-Mischprobe am Ablauf der Nachklärung in dem Schachtbauwerk des Ablaufkanals erfolgt. Bei dem Wetterschlüssel sei „Schneeschmelze, Schneefall und Salzwasser“ angegeben. Das Aussehen des Abwassers sei mit „bräunlich, Schlammabtrieb“ beschrieben. An dem Schachtbauwerk befinde sich ein automatischer Probenehmer mit einem Volumen von 2,5 l. Zusätzlich zur Entnahme mittels dieses Probebehälters seien zeitgleich etwa ab 10.00 Uhr mit einem Messbecher per Hand Proben aus dem Gerinne geschöpft worden. In den etwa zwei Stunden seien so vier Proben mit jeweils etwa einem Liter Abwasser geschöpft worden. Diese vier Einzelproben seien mit dem Inhalt des Probenbehälters in einen 10 l-Laboreimer eingefüllt worden, so dass sich eine Abwassermenge von insgesamt 6,5 l ergeben habe. Es seien auch aufschwimmender Schlamm und Flocken mitgeschöpft worden. Nach Abschluss der Probenahme sei der Inhalt mit einem ca. 30 cm langen Kunststoffstab durchgerührt worden. Anschließend seien die Proben in Flaschen für die Untersuchung der einzelnen Parameter durch die technische Gewässeraufsicht abgefüllt, in eine Kühlbox gestellt und in das Labor mitgenommen worden. Die Homogenisierung der Abwasserprobe für die Probenteilung per Hand mit einem Kunststoffrührstab widerspreche der Nummer 7.2 der DIN 38402-30 (1986). Es hätte ein mechanisches Rühren mit einem Magnetrührer oder einem Aufschlaggerät erfolgen müssen. Dies führe dazu, dass die Abwasserproben abgabenrechtlich nicht verwertbar seien.

Hinzu komme, dass die Abwasserprobe auch Schlamm und Flocken enthalten habe. Bedenken gegen die Verwertbarkeit der Abwasserprobe ergäben sich für den Parameter CSB aus dem Umstand, dass die Probe erst am 15.03.2012 analysiert worden sei. Es sei aus den Akten nicht erkennbar, wie die betreffende Teilprobe zwischenzeitlich aufbewahrt und konserviert worden sei. Die CSB-Bestimmung müsse spätestens 24 Stunden nach der Probenahme begonnen werden, andernfalls müsse die in eine Polyethylenflasche abgefüllte Probe bis zu 14 Tage bei -18 Grad gelagert werden. Am 15.03.2012 sei die zulässige Lagerzeit der Abwasserprobe abgelaufen gewesen. Nach der Anleitung zur Konservierung und Handhabung von Wasserproben (EN ISO 5667-3: 2003) betrage die höchste Konservierungszeit vor der Analyse bei einer Aufbewahrung in einem Kunststoff- oder Glasbehälter einen Monat. Selbst wenn eine ordnungsgemäße Homogenisierung und Konservierung der Abwasserprobe unterstellt würde, ergäben sich Bedenken gegen deren Verwertbarkeit, da bei der CSB-Bestimmung trotz Homogenisierung noch Flocken vorhanden gewesen seien. Eine Prüfung dahingehend, ob bei der Homogenisierung Störungen durch Feststoffteile, leicht flüchtige Stoffe u. ä. vorgelegen hätten, ergebe sich aus den Verwaltungsvorgängen nicht.

Selbst wenn man die Verwertbarkeit der Abwasserproben unterstellte, könnte der Klägerin die Überschreitung der Überwachungswerte für CSB und Phosphor nicht zugerechnet werden. Bei Störfällen, die der Abgabepflichtige nicht verschuldet habe, müssten Grenzen für eine Erhöhung und Zurechnung der Abwasserabgabe gezogen werden. Am 15.02.2012 hätten außergewöhnliche und unvorhersehbare Umstände vorgelegen. Selbst nach Einschätzung des Wasserwirtschaftsamtes Kronach sei eine kurzfristige Überlastung der Kläranlage Ursache des Störfalls vom 15.02.2012 gewesen. Diese beruhe auf einem Zusammentreffen verschiedener Faktoren, u. a. der Wetterlage (Regen, Schneeregen, Tauwetter), einer relativ niedrigen Abwassertemperatur, einem leicht erhöhten Schlammindex im Kläranlagenbetrieb sowie dem Eintrag von Streusalz aus öffentlichen und privaten Anwesen. Aus diesem Grund sei auch das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren eingestellt worden. Die Kläranlage der Klägerin sei regelmäßig vom Wasserwirtschaftsamt im Rahmen der technischen Gewässeraufsicht überprüft worden und weder vor noch nach dem Störfall seien jemals Mängel bei Betrieb und Wartung festgestellt worden. Aufgrund der guten Betriebswerte für die maßgeblichen Parameter habe die Klägerin in den letzten Jahren die Überwachungswerte heraberklären können. Darüber hinaus wäre die Erhöhung der Abwasserabgabe, insbesondere für den Parameter CSB um den Erhöhungsfaktor 16,5 unverhältnismäßig, weil ein atypischer Einzelfall und nur eine einmalige Überschreitung vorgelegen hätten. Die Klägerin müsste als kleine Gemeinde mit etwa 3.500 Einwohnern die erhöhte Abwassergabe in Höhe von rund 237.000,00 EUR tragen. Dies stelle eine unverhältnismäßige Belastung dar.

Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 06.12.2013 beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Klageerwiderung wird ausgeführt, die Probenahme per Hand sei mittels Kunststoffbecher aus dem Abwasserstrom im Ablaufgerinne erfolgt. In diesem Bereich einer stark turbulenten Strömung sei eine gute Durchmischung für eine repräsentative Probenahme gegeben gewesen. Zum Zeitpunkt der Probenahme habe das Abwasser ein heterogenes Gemisch dargestellt, welches ungelöste Stoffe (Belebtschlammflocken) enthalten habe. Schwimmschlamm auf der Wasseroberfläche sei nicht festgestellt worden. Dies werde durch die Fotos vom 15.02.2012 belegt. Die in der Klagebegründung genannte DIN sei durch eine Neufassung überholt. Die Ziffer 8.2 der DIN 38402-30 (1998) sehe vor, dass neben einer Homogenisierung mittels Rührer in Ausnahmefällen zur Aufteilung der Probe vor Ort auch ein Rühren per Hand zulässig sei. Die in Unterziffer 8.2.2 der DIN genannte Trichterbildung sei beim Rühren der Probe beachtet worden. Die Teilproben seien unmittelbar nach der Homogenisierung vor Ort entnommen worden. Es habe sich um eine heterogene Wasserprobe gehandelt, in der Belebtschlammflocken enthalten waren. Auf eine ausreichende Durchmischung bei der Homogenisierung sei geachtet worden. Der Verwertbarkeit der Abwasserprobe stehe nichts entgegen. Gemäß der DIN EN ISO 5667-3: 2003 seien die konservierten Proben einen Monat haltbar. Dieser Zeitraum sei nicht überschritten worden. Alle zur CSB-Bestimmung vorgesehenen Proben seien nach Eingang im Labor sofort bei unter -20 Grad Celsius in Plastikbehältern tiefgefroren und dort bis zur Analyse aufbewahrt worden. Bei Eingang der Probenflaschen aus der Kläranlage am 15.02.2012 sei unmittelbar aus der A-Probe unter Beachtung der oben genannten DIN eine Teilprobe entnommen, in eine 100 ml-Kautexflasche gefüllt und diese bei unter -20 Grad Celsius tiefgefroren worden. Auch die Vorschriften der Ziffer 5 der DIN 38402 Teil 30 (1998) seien eingehalten worden. Die Abwasserprobe sei vor der Probenteilung mittels Aufschlaggerät 60 Sekunden bei ca. 20.000 Umdrehungen pro Minute homogenisiert worden. Da noch größere Flocken vorhanden gewesen seien, sei der Vorgang wiederholt worden. Bei der dann erfolgten Teilprobenentnahme für die CSB-Bestimmung sei ein Magnetrührer verwendet worden.

Die Überschreitung der Grenzwerte sei der Klägerin auch zuzurechnen. Eine Zurechnung scheide nur in Situationen aus, in denen sich betriebsexterne Ursachen ausgewirkt hätten. Davon sei bei höherer Gewalt auszugehen, z. B. bei belastetem Löschwasser bei einem Brand, bei einem Unfall mit wassergefährdenden Stoffen oder bei einer längeren Stromunterbrechung. Solche Vorkommnisse seien weder vorhersehbar noch kalkulierbar. Hier seien aus fachlicher Sicht neben dem erhöhten Zulauf zur Anlage der verminderte Abzug von Überschussschlamm, der hohe Schlammindex, ein hohes Schlammvolumen und die erhöhte Kläranlagenbelastung durch eine höhere Einwohnerzahl für die Überschreitung der Überwachungswerte verantwortlich gewesen. Die Klägerin habe mittlerweile ein Ingenieurbüro mit einer Bestandsaufnahme der Situation der Kläranlage und der Erarbeitung von Verbesserungsvorschlägen beauftragt. Danach ergebe sich, dass die 1976 in Betrieb genommene Kläranlage insgesamt in einem guten baulichen Zustand sei und die Klägerin aufgrund der guten Ablaufwerte in den zurückliegenden Jahren auch jeweils die Einhaltung niedrigerer Werte erklären konnte. Die aktuelle Belastung der Anlage liege aber inzwischen deutlich über der Auslegungsgröße der ursprünglichen Bemessung. Die Überrechnung der Anlage aufgrund aktueller Vorgaben nach den anerkannten Regeln der Technik habe ergeben, dass das Belebungsbecken in etwa doppelt so groß dimensioniert sein müsste. Zudem sei der Fremdwasseranteil der Gemeinde bereits seit einigen Jahren fortwährend der höchste im Landkreis. Darüber hinaus sei zu wenig Überschussschlamm aus dem biologischen System abgezogen worden. Damit sei es zu einem Anstieg des Schlammgehaltes im biologischen System gekommen. Somit seien betriebsinterne Ursachen für die Überschreitung der Überwachungswerte von zentraler Bedeutung. Auch das Verhältnismäßigkeitsprinzip sei nicht verletzt. Der BayVGH habe in einer Entscheidung die außergewöhnliche Erhöhung der Abwasserabgabe um das 618-fache nicht für unverhältnismäßig gehalten. Im Fall der Klägerin habe sich der Messwert um das 32-fache erhöht. Auch eine kurzfristige Überschreitung von Überwachungswerten könne zu einer Erhöhung der Abwasserabgabe für das ganze Jahr führen.

Der Beklagte legte eine Ausarbeitung des Ingenieurbüros … vom 11.03.2013 zur Situation der Kläranlage der Gemeinde … „Bestandsaufnahme und Voruntersuchung“ sowie eine Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Kronach vom 18.10.2013 vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beiakten und die im gerichtlichen Verfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen. Hinsichtlich des Ablaufs des Erörterungstermins vom 21.01.2015 wird auf die Niederschrift verwiesen.

Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 28.01. und 05.02.2015 auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Gründe

Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten hierauf verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

1. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 17.06.2013, mit dem für das Jahr 2012 eine Abwasserabgabe - Schlusszahlung - in Höhe von 237.398,93 EUR festgesetzt wurde, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

a) Rechtsgrundlage für den Bescheid ist § 1 Satz 1 AbwAG in Verbindung mit der der Klägerin erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis. Nach § 1 Satz 1 AbwAG ist für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer im Sinne des § 3 Nr. 1 bis 3 WHG eine Abwasserabgabe zu entrichten. Die Klägerin ist als Einleiterin abgabepflichtig, § 9 Abs. 1 AbwAG.

b) Die Abwasserabgabe richtet sich gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 AbwAG nach der Schädlichkeit des Abwassers, die unter Heranziehung verschiedener in § 3 Abs. 1 Satz 1 AbwAG genannter Faktoren in Schadeinheiten bestimmt wird.

Grundsätzlich errechnet sich die der Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten zugrundeliegende Schadstofffracht gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AbwAG nach den Festlegungen des die Abwassereinleitung zulassenden Bescheides. Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 AbwAG ist die Einhaltung des Bescheids im Rahmen der Gewässerüberwachung nach den wasserrechtlichen Vorschriften durch staatliche oder staatlich anerkannte Stellen zu überwachen. Ergibt die Überwachung, dass ein der Abgabenberechnung zugrunde zu legender Überwachungswert im Veranlagungszeitraum nicht eingehalten ist und auch nicht als eingehalten gilt, wird die Zahl der Schadstoffeinheiten erhöht, § 4 Abs. 4 Satz 2 AbwAG.

aa) Die Zahl der Schadstoffeinheiten war zu erhöhen, weil im Rahmen der staatlichen Überwachung eine Überschreitung der durch einen Bescheid festgesetzten zulässigen Grenzwerte für CSB und Pges festgestellt wurde und die Messergebnisse vom 15.02.2012 verwertbar sind, weil die Probenahme in einem den rechtlichen Anforderungen genügenden Verfahren durchgeführt wurde (aaa) und auch die Schadstoffanalyse in nicht zu beanstandender Weise erfolgt ist (bbb).

aaa) Die nicht abgesetzte 2h-Mischprobe ist in zulässiger Weise durch Rühren per Hand homogenisiert worden.

Die tatsächliche Gewinnung der Abwasserprobe ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Danach befanden sich in dem 10 l-Laboreimer neben dem Inhalt des automatischen Probenehmers (2,5 l) auch die vom Klärwärter im Halbstundentakt entnommenen vier 1-Literproben, also insgesamt ca. 6,5 l Abwasser.

Gemäß der Anlage zu § 4 AbwV (Analysen- und Messverfahren) sind die Verfahren zur Vorbehandlung, Homogenisierung und Teilung heterogener Wasserproben in der DIN 38402-A 30 (Ausgabe Juli 1998) geregelt. Die Neufassung der DIN 38402-A 30 vom Juli 1998 und nicht die Ausgabe vom Juli 1986 ist hier maßgeblich. Sowohl der wasserrechtliche Erlaubnisbescheid vom 02.07.2008 als auch der vom 16.07.2012 verweist wegen der einzuhaltenden Werte auf die in der Anlage zu § 4 AbwV festgelegten Analyse- und Messverfahren. Damit können nur die dem jeweiligen aktuellen Stand entsprechenden Verfahren gemeint sein. Das von der Klägerseite zitierte Urteil des VG Aachen vom 20.04.2001 - 7 K 3927/95 ist nicht einschlägig, weil ihm die alte DIN-Fassung vom Juli 1986 zugrunde lag.

Ziff. 8.2 (im Weiteren beziehen sich alle „Ziff.“ auf die DIN 38402-A 30 vom Juli 1998) regelt die zulässigen Homogenisierungstechniken, wobei nach Ziff. 8.2.1 bei Probenvolumina von weniger als 5 l ein Schütteln von Hand zulässig ist, während ansonsten nach Ziff. 8.2.2, also bei mehr als 5 l Probeninhalt, mittels Rührer homogenisiert wird. Als Rührer sind grundsätzlich Magnetrührer oder Flügelrührer zu verwenden; „in Ausnahmefällen darf zur Aufteilung der Probe vor Ort von Hand gerührt werden“ (Ziff. 8.2.2 Spiegelstrich 3, letzter Satzteil). Zur Frage, wann eine solche Ausnahme vorliegt, finden sich keine näheren Ausführungen. Denkbar wäre, dass ausnahmsweise kein anderes Rührgerät zur Verfügung steht oder dass ausnahmsweise eine größere Flüssigkeitsmenge beprobt wird.

Nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung hat der Bedienstete des Wasserwirtschaftsamts bei seinen Probenahmen vor Ort nie einen Magnet- oder Flügelrührer dabei, da in der Regel Probevolumina von weniger als 5 l ausreichend sind, bei denen ein Aufschütteln per Hand zulässig ist. Bei der Kläranlage der Klägerin werde allerdings immer eine größere Abwassermenge genommen, weil der Klärwärter einen Teil für eine Eigenanalyse beanspruche.

Ob von einem Ausnahmefall gesprochen werden kann, wenn jedenfalls bei der klägerischen Kläranlage in der Regel mehr als 5 l-Proben homogenisiert werden müssen, mag fraglich sein. Das Gericht hält dies aber nicht für entscheidungserheblich, denn auch das Rühren mit einem Rührstab per Hand ist jedenfalls nach Ziff. 8.2.2 (Spiegelstrich 3, letzter Satzteil) eine geeignete Methode, die zu einem verwertbaren Ergebnis führt, sonst dürfte sie nicht wenigstens „ausnahmsweise“ zulässig sein. DIN-Normen sind keine Rechtsnormen, sie geben vielmehr nur den anerkannten Stand der Technik wieder. Aus dem Umstand, dass der „Ausnahmefall“ nicht näher konkretisiert ist, kann nicht gefolgert werden, dass eine etwa fälschlicherweise angenommene Ausnahme zur Unverwertbarkeit der Probe führt.

Hinzu kommt, dass der zuständige Klärwärter ebenfalls an der Probenahme beteiligt war und gegen die Art der Homogenisierung vor Ort keine Einwände erhoben hat. Dies gilt auch im Hinblick auf die im gerichtlichen Verfahren erhobene Rüge, die in Ziff. 8.2.2 Spiegelstrich 3 vorgeschriebene „Trichterbildung“ beim Rührvorgang sei nicht eingehalten worden. Nachdem der Bedienstete des Wasserwirtschaftsamtes, der die Homogenisierung der Probe vorgenommen hat, ausdrücklich bekräftigt, dass er auf die Trichterbildung geachtet habe, hat das Gericht daran keine Zweifel. Nachträgliches einfaches Bestreiten der Klägerseite genügt nicht. Der im Termin geäußerte Gedanke, ungenügendes Rühren hätte die Klägerin sogar begünstigt, weil gegebenenfalls noch abgesetzte Schadstoffe den Messwert weiter erhöht hätten (Minderbefund), spielt für die Entscheidung keine Rolle.

Das Gericht hält darüber hinaus die Angaben des Bediensteten des Wasserwirtschaftsamts auch hinsichtlich der Frage, ob in der Probe nur Belebtschlamm oder auch Schwimmschlamm enthalten war, für ausschlaggebend. Als fachkundiger Vertreter einer staatlichen Stelle der Gewässerüberwachung, dem keinerlei Eigeninteresse an einer Verfälschung von Proben unterstellt werden kann, kommt seinen Angaben ein hohes Gewicht zu. Demnach geht das Gericht davon aus, dass er bei der Probenvorbehandlung die Wasserprobe auf nicht homogenisierbare Inhaltsstoffe überprüft hat (Ziff. 8.1) und in der Probe kein Schwimmschlamm enthalten war. Auf die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts vom 18.10.2013 (Seiten 1/2 zu I.) wird verwiesen.

bbb) Ferner bestehen keine Zweifel daran, dass die Teilung der Probe im Labor mit dem anschließenden Tiefgefrieren der für die CSB-Analyse benötigten Teilprobe für einen Monat den rechtlichen Anforderungen entsprochen hat (vgl. Stellungnahme des WWA vom 18.10.2013, Seiten 3/4 zu II. und zu III.).

Demnach erfolgte die Probenteilung im Labor gemäß Ziff 8.3.2 unmittelbar nach der Homogenisierung mittels Aufschlaggerät (Ziff. 8.2.5: 60 Sekunden bei ca. 20.000 U/min). Weil danach noch größere Flocken vorhanden gewesen seien, sei der Vorgang wiederholt worden. Danach seien keine erkennbaren Flocken mehr vorhanden gewesen. Zwar enthält das Protokoll über die CSB-Bestimmung vom 15.03.2012 (Beiakte II) nur die Bemerkung, dass bei den Proben trotz Homogenisierens noch Flocken vorhanden gewesen seien und keinen Hinweis auf die Wiederholung des Homogenisierungsvorgangs. Das Gericht hat jedoch keinen Zweifel, dass die erkannte und dokumentierte Störung (vgl. Ziff. 5.2) wie angegeben durch erneutes Aufschlagen der Probe fachkundig beseitigt wurde.

Gemäß der Anlage zu § 4 AbwV (Analysen- und Messverfahren) ist die „Konservierung und Handhabung von Wasserproben“ in der DIN EN ISO 5667-3, Ausgabe Mai 2004 (BGBl. I 2014, 1475-1480), geregelt. Zur zulässigen Art und Dauer der Aufbewahrung von Wasserproben ist dort ausgeführt: „Ist eine längere Aufbewahrung einer Probe erforderlich, ist die Probe unverzüglich nach ihrer Entnahme einzufrieren und bei einer Temperatur von -18 °C oder tiefer für die Dauer von bis zu zwei Monaten zu konservieren.“ Das Wasserwirtschaftsamt hat die Erforderlichkeit einer längeren Aufbewahrung nachvollziehbar damit erklärt, dass aus Umweltschutzgründen immer einige Proben angesammelt würden, da bei der Bestimmung des CSB-Wertes ein stark quecksilberhaltiges Reaktionsmittel zum Einsatz komme. Die Aufbewahrungszeit von einem Monat vor Durchführung der Analyse bewegt sich somit eindeutig im Rahmen der zuletzt genannten DIN.

bb) Die ermittelten Werte gelten auch unter Berücksichtigung der sogenannten „Vieraus-Fünf-Regel“ nicht ausnahmsweise als eingehalten.

Sowohl der (Änderungs) Erlaubnisbescheid vom 02.07.2008 (unter I. Seite 2) als auch der vom 16.07.2012 (unter 1. Seite 2) verweist auf die Einhalteregelungen des § 6 Abs. 1 AbwV. Danach gilt ein Wert, der nach dem Ergebnis einer amtlichen Untersuchung nicht eingehalten ist, als eingehalten, wenn die Ergebnisse der letzten fünf im Rahmen der staatlichen Gewässeraufsicht durchgeführten Überprüfungen in vier Fällen den jeweils maßgebenden Wert nicht überschreiten und kein Ergebnis den Wert um mehr als 100 Prozent übersteigt (sog. „Vieraus-Fünf-Regel“).

Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für die Anwendung der „Vieraus-Fünf-Regel“ nicht gegeben. Eine Überschreitung kann nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn kein einziges Messergebnis den festgelegten Wert um mehr als 100 Prozent überschreitet. Der gemessene CSB-Wert mit 1600,0 mg/l übersteigt den in der Erlaubnis festgesetzten CSB-Wert von 50,0 mg/l um deutlich mehr als 100 Prozent, so dass der im Rahmen der amtlichen Überwachung am 15.02.2012 ermittelte CSB-Wert nicht aufgrund der „Vieraus-Fünf-Regel“ als eingehalten gilt. Dasselbe gilt hinsichtlich des erhöhten Phosphor-Werts (Messung 29 mg/l; einzuhaltender Wert 3 mg/l bzw. ab 01.08.2012 2,4 mg/l).

c) Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, es liege höhere Gewalt oder ein Störfall vor, der das ermittelte Ergebnis unbeachtlich machen würde.

Der Betrieb einer Kläranlage muss grundsätzlich auch dann störungsfrei gewährleistet sein, wenn mehrere ungünstige witterungsbedingte Umstände zusammentreffen, wie dies am Tag der amtlichen Überwachung der Fall war. Die Kläranlage der Klägerin hat den erhöhten Abwasserzufluss am 15.02.2015 im Wesentlichen deshalb nicht verkraftet, weil die in den 70er Jahren in Betrieb genommene Anlage auf eine wesentlich geringere Einwohnerzahl ausgelegt ist - eine auf heutigen Vorgaben basierende Berechnung würde doppelt so große Belebungsbecken erfordern - und weil zusätzlich am fraglichen Tag ein zu hohes Schlammvolumen im biologischen System die Aufnahmekapazität verringert hat. Unter diesen Umständen kann die Störung nicht mit unvorhersehbaren betriebsfremden Vorgängen begründet werden. Auf die Stellungnahmen des WWA vom 18.10.2013 und 26.02.2014 zu IV. wird ergänzend verwiesen.

d) Die im Rahmen der amtlichen Messung ermittelten Werte sind auch nicht aufgrund ihrer außergewöhnlichen Höhe unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten ausnahmsweise nicht zu berücksichtigen.

Nach ständiger Rechtsprechung sind auch erhebliche Überschreitungen von Überwachungswerten infolge eines unverschuldeten Störfalls bei der Festsetzung der Abwasserabgabe zu berücksichtigen (BayVGH vom 23.04.2009 Az. 22 ZB 07.819 RdNr. 22; vom 19.02.1999 Az. 22 ZB 97.1961 RdNr. 2; BVerwG vom 20.08.1997 Az. 8 B 169/97 RdNr. 19). Der Gesetzgeber hat sich für harte finanzielle Sanktionen entschieden und ausdrücklich schon eine einmalige Überschreitung als Rechtfertigung für eine Abgabensteigerung ausreichen lassen, wenn die vorgegebenen Grenzwerte nicht eingehalten werden (BVerwG vom 20.08.1997 Az. 8 B 169/97 RdNr. 19 ff.). Er hat im Regelungssystem des § 4 Abs. 4 AbwAG die Abgabenrelevanz sogenannter „Ausreißer“ durch Störfälle als verfassungskonform und nicht zu beanstanden grundsätzlich in Kauf genommen (BayVGH vom 23.04.2009 Az. 22 ZB 07.819 RdNr. 22).

Dieser Ansicht schließt sich das erkennende Gericht an. Im Interesse eines effektiven Gewässerschutzes sollen Betreiber von Kläranlagen, die Abwasser in Gewässer einleiten, dazu angehalten werden, zusätzliche Gewässerbeeinträchtigungen so weit als möglich zu vermeiden. Durch die „Vieraus-Fünf-Regel“ ist zudem eine gewisse Korrektur gegeben, die dazu führt, dass bei einmaligen Überschreitungen um weniger als 100 Prozent die Werte dennoch als eingehalten gelten.

e) Fehler bei der Berechnung des Erhöhungsfaktors nach § 4 Abs. 4 AbwAG sind nicht erkennbar und werden von der Gemeinde auch nicht geltend gemacht. Gleiches gilt für die Berechnung der Höhe der Abwasserabgabe.

2. Die Kosten des Verfahrens waren gemäß § 154 Abs. 1 VwGO der unterlegenen Klägerin aufzuerlegen.

3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 ZPO.

4. Der Anregung des Klägervertreters, die Berufung zuzulassen, hat das Gericht nicht entsprochen, weil die maßgeblichen Rechtsfragen obergerichtlich geklärt sind und die Streitsache keine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung hat.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Annotations

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer im Sinne von § 3 Nummer 1 bis 3 des Wasserhaushaltsgesetzes ist eine Abgabe zu entrichten (Abwasserabgabe). Sie wird durch die Länder erhoben.

Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
Oberirdische Gewässer
das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser;
2.
Küstengewässer
das Meer zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder zwischen der seewärtigen Begrenzung der oberirdischen Gewässer und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres; die seewärtige Begrenzung von oberirdischen Gewässern, die nicht Binnenwasserstraßen des Bundes sind, richtet sich nach den landesrechtlichen Vorschriften;
2a.
Meeresgewässer
die Küstengewässer sowie die Gewässer im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, jeweils einschließlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes;
3.
Grundwasser
das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht;
4.
Künstliche Gewässer
von Menschen geschaffene oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
5.
Erheblich veränderte Gewässer
durch den Menschen in ihrem Wesen physikalisch erheblich veränderte oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
6.
Wasserkörper
einheitliche und bedeutende Abschnitte eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers (Oberflächenwasserkörper) sowie abgegrenzte Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter (Grundwasserkörper);
7.
Gewässereigenschaften
die auf die Wasserbeschaffenheit, die Wassermenge, die Gewässerökologie und die Hydromorphologie bezogenen Eigenschaften von Gewässern und Gewässerteilen;
8.
Gewässerzustand
die auf Wasserkörper bezogenen Gewässereigenschaften als ökologischer, chemischer oder mengenmäßiger Zustand eines Gewässers; bei als künstlich oder erheblich verändert eingestuften Gewässern tritt an die Stelle des ökologischen Zustands das ökologische Potenzial;
9.
Wasserbeschaffenheit
die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers sowie des Grundwassers;
10.
Schädliche Gewässerveränderungen
Veränderungen von Gewässereigenschaften, die das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Wasserversorgung, beeinträchtigen oder die nicht den Anforderungen entsprechen, die sich aus diesem Gesetz, aus auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder aus sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften ergeben;
11.
Stand der Technik
der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage 1 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen;
12.
EMAS-Standort
diejenige Einheit einer Organisation, die nach § 32 Absatz 1 Satz 1 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in das EMAS-Register eingetragen ist;
13.
Einzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen Flussmündung, einem Ästuar oder einem Delta ins Meer gelangt;
14.
Teileinzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einem bestimmten Punkt in ein oberirdisches Gewässer gelangt;
15.
Flussgebietseinheit
ein als Haupteinheit für die Bewirtschaftung von Einzugsgebieten festgelegtes Land- oder Meeresgebiet, das aus einem oder mehreren benachbarten Einzugsgebieten, dem ihnen zugeordneten Grundwasser und den ihnen zugeordneten Küstengewässern im Sinne des § 7 Absatz 5 Satz 2 besteht;
16.
Wasserdienstleistungen sind folgende Dienstleistungen für Haushalte, öffentliche Einrichtungen oder wirtschaftliche Tätigkeiten jeder Art:
a)
Entnahme, Aufstauung, Speicherung, Behandlung und Verteilung von Wasser aus einem Gewässer;
b)
Sammlung und Behandlung von Abwasser in Abwasseranlagen, die anschließend in oberirdische Gewässer einleiten;
17.
Wassernutzungen sind alle Wasserdienstleistungen sowie andere Handlungen mit Auswirkungen auf den Zustand eines Gewässers, die im Hinblick auf die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47 signifikant sind.

(1) Abgabepflichtig ist, wer Abwasser einleitet (Einleiter).

(2) Die Länder können bestimmen, dass an Stelle der Einleiter Körperschaften des öffentlichen Rechts abgabepflichtig sind. An Stelle von Einleitern, die weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser einleiten, sind von den Ländern zu bestimmende Körperschaften des öffentlichen Rechts abgabepflichtig. Die Länder regeln die Abwälzbarkeit der Abgabe.

(3) Wird das Wasser eines Gewässers in einer Flusskläranlage gereinigt, können die Länder bestimmen, dass an Stelle der Einleiter eines festzulegenden Einzugsbereichs der Betreiber der Flusskläranlage abgabepflichtig ist. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Die Abgabepflicht entsteht bis zum 31. Dezember 1980 nicht. Der Abgabesatz beträgt für jede Schadeinheit

- ab 1. Januar 198112 DM,
- ab 1. Januar 198218 DM,
- ab 1. Januar 198324 DM,
- ab 1. Januar 198430 DM,
- ab 1. Januar 198536 DM,
- ab 1. Januar 198640 DM,
- ab 1. Januar 199150 DM,
- ab 1. Januar 199360 DM,
- ab 1. Januar 199770 DM,
- ab 1. Januar 200235,79 Euro

im Jahr.

(5) Der Abgabesatz nach Absatz 4 ermäßigt sich außer bei Niederschlagswasser (§ 7) und bei Kleineinleitungen (§ 8) um 75 vom Hundert, vom Veranlagungsjahr 1999 an um die Hälfte für die Schadeinheiten, die nicht vermieden werden, obwohl

1.
der Inhalt des Bescheides nach § 4 Absatz 1 oder die Erklärung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 mindestens den in einer Rechtsverordnung nach § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung oder § 23 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 57 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes festgelegten Anforderungen entspricht und
2.
die in einer Rechtsverordnung nach Nummer 1 festgelegten Anforderungen im Veranlagungszeitraum eingehalten werden.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn für die im Bescheid nach § 4 Absatz 1 festgesetzten oder die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 erklärten Überwachungswerte in einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 1 keine Anforderungen festgelegt sind.

(6) Im Falle einer Erklärung nach § 4 Abs. 5 berechnet sich die Ermäßigung nach dem erklärten Wert, wenn der Bescheid im Anschluss an die Erklärung an den erklärten Wert angepasst wird und dieser die Voraussetzungen des Absatzes 5 erfüllt.

(1) Die Abwasserabgabe richtet sich nach der Schädlichkeit des Abwassers, die unter Zugrundelegung der oxidierbaren Stoffe, des Phosphors, des Stickstoffs, der organischen Halogenverbindungen, der Metalle Quecksilber, Cadmium, Chrom, Nickel, Blei, Kupfer und ihrer Verbindungen sowie der Giftigkeit des Abwassers gegenüber Fischeiern nach der Anlage zu diesem Gesetz in Schadeinheiten bestimmt wird. Eine Bewertung der Schädlichkeit entfällt außer bei Niederschlagswasser (§ 7) und Kleineinleitungen (§ 8), wenn die der Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten zugrunde zu legende Schadstoffkonzentration oder Jahresmenge die in der Anlage angegebenen Schwellenwerte nicht überschreitet oder der VerdünnungsfaktorG(tief)EI nicht mehr als 2 beträgt.

(2) In den Fällen des § 9 Abs. 3 (Flusskläranlagen) richtet sich die Abgabe nach der Zahl der Schadeinheiten im Gewässer unterhalb der Flusskläranlage.

(3) Die Länder können bestimmen, dass die Schädlichkeit des Abwassers insoweit außer Ansatz bleibt, als sie in Nachklärteichen, die einer Abwasserbehandlungsanlage klärtechnisch unmittelbar zugeordnet sind, beseitigt wird.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die in der Anlage festgelegten Vorschriften über die Verfahren zur Bestimmung der Schädlichkeit dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik anzupassen, wenn dadurch die Bewertung der Schädlichkeit nicht wesentlich verändert wird.

(1) Die der Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten zugrunde zu legende Schadstofffracht errechnet sich außer bei Niederschlagswasser (§ 7) und bei Kleineinleitungen (§ 8) nach den Festlegungen des die Abwassereinleitung zulassenden Bescheides. Der Bescheid hat hierzu mindestens für die in der Anlage zu § 3 unter den Nummern 1 bis 5 genannten Schadstoffe und Schadstoffgruppen die in einem bestimmten Zeitraum im Abwasser einzuhaltende Konzentration und bei der Giftigkeit gegenüber Fischeiern den in einem bestimmten Zeitraum einzuhaltenden Verdünnungsfaktor zu begrenzen (Überwachungswerte) sowie die Jahresschmutzwassermenge festzulegen. Enthält der Bescheid für einen Schadstoff oder eine Schadstoffgruppe Überwachungswerte für verschiedene Zeiträume, ist der Abgabenberechnung der Überwachungswert für den längsten Zeitraum zugrunde zu legen; Jahres- und Monatsmittelwerte bleiben außer Betracht. Ist im Abwasser einer der in der Anlage zu § 3 genannten Schadstoffe oder Schadstoffgruppen nicht über den dort angegebenen Schwellenwerten zu erwarten, so kann insoweit von der Festlegung von Überwachungswerten abgesehen werden.

(2) In den Fällen des § 9 Abs. 3 (Flusskläranlagen) gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Weist das aus einem Gewässer unmittelbar entnommene Wasser vor seinem Gebrauch bereits eine Schädlichkeit nach § 3 Abs. 1 (Vorbelastung) auf, so ist auf Antrag des Abgabepflichtigen die Vorbelastung für die in § 3 Abs. 1 genannten Schadstoffe und Schadstoffgruppen zu schätzen und ihm die geschätzte Vorbelastung nicht zuzurechnen. Bei der Schätzung ist von der Schadstoffkonzentration im Mittel mehrerer Jahre auszugehen. Die Länder können für Gewässer oder Teile von ihnen die mittlere Schadstoffkonzentration einheitlich festlegen.

(4) Die Einhaltung des Bescheides ist im Rahmen der Gewässerüberwachung nach den wasserrechtlichen Vorschriften durch staatliche oder staatlich anerkannte Stellen zu überwachen; der staatlichen Anerkennung stehen gleichwertige Anerkennungen oder Anerkennungen, aus denen hervorgeht, dass die betreffenden Anforderungen erfüllt sind, aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gleich. Ergibt die Überwachung, dass ein der Abgabenrechnung zugrunde zu legender Überwachungswert im Veranlagungszeitraum nicht eingehalten ist und auch nicht als eingehalten gilt, wird die Zahl der Schadeinheiten erhöht. Die Erhöhung richtet sich nach dem Vomhundertsatz, um den der höchste gemessene Einzelwert den Überwachungswert überschreitet. Wird der Überwachungswert einmal nicht eingehalten, so bestimmt sich die Erhöhung nach der Hälfte des Vomhundertsatzes, wird der Überwachungswert mehrfach nicht eingehalten, nach dem vollen Vomhundertsatz. Legt der die Abwassereinleitung zulassende Bescheid nach Absatz 1 Satz 4 einen Überwachungswert nicht fest und ergibt die Überwachung, dass die in der Anlage zu § 3 als Schwellenwert angegebene Konzentration überschritten ist, wird die sich rechnerisch bei Zugrundelegung des Schwellenwertes ergebende Zahl der Schadeinheiten um den Vomhundertsatz erhöht, der sich aus den Sätzen 3 und 4 ergibt. Enthält der Bescheid über die nach Absatz 1 zugrunde zu legenden Überwachungswerte hinaus auch Überwachungswerte für kürzere Zeiträume oder Festlegungen für die in einem bestimmten Zeitraum einzuhaltende Abwassermenge oder Schadstofffracht, so wird die Zahl der Schadeinheiten auch bei Überschreitung dieser Werte erhöht. Wird die festgelegte Abwassermenge nicht eingehalten, so wird die Zahl der Schadeinheiten für alle im Bescheid nach Absatz 1 begrenzten Überwachungswerte erhöht. Werden sowohl ein Überwachungswert nach Absatz 1 als auch ein Überwachungswert oder eine Festlegung nach Satz 6 nicht eingehalten, so bestimmt sich die Erhöhung der Zahl der Schadeinheiten nach dem höchsten anzuwendenden Vomhundertsatz.

(5) Erklärt der Einleiter gegenüber der zuständigen Behörde, dass er im Veranlagungszeitraum während eines bestimmten Zeitraumes, der nicht kürzer als drei Monate sein darf, einen niedrigeren Wert als den im Bescheid nach Absatz 1 festgelegten Überwachungswert oder eine geringere als die im Bescheid festgelegte Abwassermenge einhalten wird, so ist die Zahl der Schadeinheiten für diesen Zeitraum nach dem erklärten Wert zu ermitteln. Die Abweichung muss mindestens 20 vom Hundert betragen. Die Erklärung, in der die Umstände darzulegen sind, auf denen sie beruht, ist mindestens zwei Wochen vor dem beantragten Zeitraum abzugeben. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. Die Einhaltung des erklärten Wertes ist entsprechend den Festlegungen des Bescheides für den Überwachungswert durch ein behördlich zugelassenes Messprogramm nachzuweisen; die Messergebnisse der behördlichen Überwachung sind in die Auswertung des Messprogramms mit einzubeziehen. Wird die Einhaltung des erklärten Wertes nicht nachgewiesen oder ergibt die behördliche Überwachung, dass ein nach Absatz 1 der Abgabenberechnung zugrunde zu legender Überwachungswert oder eine Festlegung nach Absatz 4 Satz 6 nicht eingehalten ist oder nicht als eingehalten gilt, finden die Absätze 1 bis 4 Anwendung.

(1) Die Anforderungen in den Anhängen beziehen sich auf die Analyse- und Messverfahren gemäß der Anlage 1. Die in der Anlage 1 und den Anhängen genannten Deutschen Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung (DEV), DIN-, DIN EN-, DIN ISO-, DIN EN ISO-Normen und technischen Regeln der Wasserchemische Gesellschaft werden vom Beuth Verlag GmbH, Berlin, und von der Wasserchemischen Gesellschaft in der Gesellschaft Deutscher Chemiker, Wiley-VCH Verlag, Weinheim (Bergstraße), herausgegeben. Die genannten Verfahrensvorschriften sind beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.

(2) In der wasserrechtlichen Zulassung können andere, gleichwertige Verfahren festgesetzt werden.

(1) Ist ein nach dieser Verordnung einzuhaltender oder in der wasserrechtlichen Zulassung festgesetzter Wert nach dem Ergebnis einer Überprüfung im Rahmen der staatlichen Überwachung nicht eingehalten, gilt er dennoch als eingehalten, wenn die Ergebnisse dieser und der vier vorausgegangenen staatlichen Überprüfungen in vier Fällen den jeweils maßgebenden Wert nicht überschreiten und kein Ergebnis den Wert um mehr als 100 Prozent übersteigt. Überprüfungen, die länger als drei Jahre zurückliegen, bleiben unberücksichtigt.

(2) Für die Einhaltung eines nach dieser Verordnung einzuhaltenden oder in der wasserrechtlichen Zulassung festgesetzten Wertes ist die Zahl der in der Verfahrensvorschrift genannten signifikanten Stellen des zugehörigen Analyse- und Messverfahrens zur Bestimmung des jeweiligen Parameters gemäß der Anlage 1, mindestens jedoch zwei signifikante Stellen, mit Ausnahme der Werte für die Verdünnungsstufen, maßgebend. Die in den Anhängen festgelegten Werte berücksichtigen die Messunsicherheiten der Analyse- und Probenahmeverfahren.

(3) Ein nach dieser Verordnung einzuhaltender oder in der wasserrechtlichen Zulassung festgesetzter Wert für den Chemischen Sauerstoffbedarf (CSB) gilt unter Beachtung von Absatz 1 auch als eingehalten, wenn der vierfache gemessene Wert des gesamten organisch gebundenen Kohlenstoffs (TOC), bestimmt in Milligramm je Liter, diesen Wert nicht überschreitet.

(3a) Ein nach dieser Verordnung einzuhaltender oder in der wasserrechtlichen Zulassung festgesetzter Wert für Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges) gilt unter Beachtung von Absatz 1 auch als eingehalten, wenn der gemessene Wert des Gesamten gebundenen Stickstoffs (TNb) den für Ngesfestgesetzten Wert nicht überschreitet.

(4) Wird bei der Überwachung eine Überschreitung eines nach dieser Verordnung einzuhaltenden oder in der wasserrechtlichen Zulassung festgesetzten Wertes für die Giftigkeit gegenüber Fischeiern, Daphnien, Algen und Leuchtbakterien nach den Nummern 401 bis 404 der Anlage 1 festgestellt, gilt dieser Wert dennoch als eingehalten, wenn die Voraussetzungen der Sätze 2 bis 7 vorliegen; Absatz 1 bleibt unberührt. Die festgestellte Überschreitung nach Satz 1 muss auf einem Gehalt an Sulfat und Chlorid beruhen, der über der Wirkschwelle liegt. Die organismusspezifische Wirkschwelle nach Satz 2 beträgt beim Fischei 3 Gramm pro Liter, bei Daphnien 2 Gramm pro Liter, bei Algen 0,7 Gramm pro Liter und bei Leuchtbakterien 15 Gramm pro Liter. Ferner darf der korrigierte Messwert nicht größer sein als der einzuhaltende Wert. Der korrigierte Messwert nach Satz 4 ergibt sich aus der Differenz des Messwertes und des Korrekturwertes. Der Korrekturwert wird ermittelt aus der Summe der Konzentrationen von Chlorid und Sulfat im Abwasser, ausgedrückt in Gramm pro Liter, geteilt durch die jeweils organismusspezifische Wirkschwelle. Entspricht der ermittelte Korrekturwert nicht einer Verdünnungsstufe der im Bestimmungsverfahren festgesetzten Verdünnungsfolge, so ist die nächsthöhere Verdünnungsstufe als Korrekturwert zu verwenden.

(5) Soweit in den Anhängen nichts anderes bestimmt ist, können die Länder zulassen, dass den Ergebnissen der staatlichen Überwachung Ergebnisse gleichgestellt werden, die der Einleiter aufgrund eines behördlich anerkannten Überwachungsverfahrens ermittelt.

(6) Wird die Mindestanzahl an Messungen überschritten, die ein Betreiber nach Teil H eines branchenspezifischen Anhangs zur Ermittlung von tatsächlichen Jahres- oder Monatsmittelwerten für bestimmte Parameter vorzunehmen hat, sind alle Werte für die Mittelwertbildung heranzuziehen. Hierbei sind

1.
vor der Bildung eines Jahresmittelwerts alle Messungen innerhalb eines Kalendermonats zunächst in einem Monatsmittelwert zusammenzufassen,
2.
vor der Bildung eines Monatsmittelwerts alle Messungen innerhalb eines Drittels des Kalendermonats zunächst in einem Mittelwert für das Monatsdrittel zusammenzufassen; bei Kalendermonaten mit 31 Tagen besteht das letzte Monatsdrittel aus 11 Tagen; im Monat Februar bestehen das erste und zweite Monatsdrittel jeweils aus zehn Tagen.
Die zusammengefassten Mittelwerte nach den Nummern 1 und 2 sind der zuständigen Behörde im Rahmen des Jahresberichtes nach Anlage 2 Nummer 3 Buchstabe a zu übermitteln.

(1) Die der Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten zugrunde zu legende Schadstofffracht errechnet sich außer bei Niederschlagswasser (§ 7) und bei Kleineinleitungen (§ 8) nach den Festlegungen des die Abwassereinleitung zulassenden Bescheides. Der Bescheid hat hierzu mindestens für die in der Anlage zu § 3 unter den Nummern 1 bis 5 genannten Schadstoffe und Schadstoffgruppen die in einem bestimmten Zeitraum im Abwasser einzuhaltende Konzentration und bei der Giftigkeit gegenüber Fischeiern den in einem bestimmten Zeitraum einzuhaltenden Verdünnungsfaktor zu begrenzen (Überwachungswerte) sowie die Jahresschmutzwassermenge festzulegen. Enthält der Bescheid für einen Schadstoff oder eine Schadstoffgruppe Überwachungswerte für verschiedene Zeiträume, ist der Abgabenberechnung der Überwachungswert für den längsten Zeitraum zugrunde zu legen; Jahres- und Monatsmittelwerte bleiben außer Betracht. Ist im Abwasser einer der in der Anlage zu § 3 genannten Schadstoffe oder Schadstoffgruppen nicht über den dort angegebenen Schwellenwerten zu erwarten, so kann insoweit von der Festlegung von Überwachungswerten abgesehen werden.

(2) In den Fällen des § 9 Abs. 3 (Flusskläranlagen) gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Weist das aus einem Gewässer unmittelbar entnommene Wasser vor seinem Gebrauch bereits eine Schädlichkeit nach § 3 Abs. 1 (Vorbelastung) auf, so ist auf Antrag des Abgabepflichtigen die Vorbelastung für die in § 3 Abs. 1 genannten Schadstoffe und Schadstoffgruppen zu schätzen und ihm die geschätzte Vorbelastung nicht zuzurechnen. Bei der Schätzung ist von der Schadstoffkonzentration im Mittel mehrerer Jahre auszugehen. Die Länder können für Gewässer oder Teile von ihnen die mittlere Schadstoffkonzentration einheitlich festlegen.

(4) Die Einhaltung des Bescheides ist im Rahmen der Gewässerüberwachung nach den wasserrechtlichen Vorschriften durch staatliche oder staatlich anerkannte Stellen zu überwachen; der staatlichen Anerkennung stehen gleichwertige Anerkennungen oder Anerkennungen, aus denen hervorgeht, dass die betreffenden Anforderungen erfüllt sind, aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gleich. Ergibt die Überwachung, dass ein der Abgabenrechnung zugrunde zu legender Überwachungswert im Veranlagungszeitraum nicht eingehalten ist und auch nicht als eingehalten gilt, wird die Zahl der Schadeinheiten erhöht. Die Erhöhung richtet sich nach dem Vomhundertsatz, um den der höchste gemessene Einzelwert den Überwachungswert überschreitet. Wird der Überwachungswert einmal nicht eingehalten, so bestimmt sich die Erhöhung nach der Hälfte des Vomhundertsatzes, wird der Überwachungswert mehrfach nicht eingehalten, nach dem vollen Vomhundertsatz. Legt der die Abwassereinleitung zulassende Bescheid nach Absatz 1 Satz 4 einen Überwachungswert nicht fest und ergibt die Überwachung, dass die in der Anlage zu § 3 als Schwellenwert angegebene Konzentration überschritten ist, wird die sich rechnerisch bei Zugrundelegung des Schwellenwertes ergebende Zahl der Schadeinheiten um den Vomhundertsatz erhöht, der sich aus den Sätzen 3 und 4 ergibt. Enthält der Bescheid über die nach Absatz 1 zugrunde zu legenden Überwachungswerte hinaus auch Überwachungswerte für kürzere Zeiträume oder Festlegungen für die in einem bestimmten Zeitraum einzuhaltende Abwassermenge oder Schadstofffracht, so wird die Zahl der Schadeinheiten auch bei Überschreitung dieser Werte erhöht. Wird die festgelegte Abwassermenge nicht eingehalten, so wird die Zahl der Schadeinheiten für alle im Bescheid nach Absatz 1 begrenzten Überwachungswerte erhöht. Werden sowohl ein Überwachungswert nach Absatz 1 als auch ein Überwachungswert oder eine Festlegung nach Satz 6 nicht eingehalten, so bestimmt sich die Erhöhung der Zahl der Schadeinheiten nach dem höchsten anzuwendenden Vomhundertsatz.

(5) Erklärt der Einleiter gegenüber der zuständigen Behörde, dass er im Veranlagungszeitraum während eines bestimmten Zeitraumes, der nicht kürzer als drei Monate sein darf, einen niedrigeren Wert als den im Bescheid nach Absatz 1 festgelegten Überwachungswert oder eine geringere als die im Bescheid festgelegte Abwassermenge einhalten wird, so ist die Zahl der Schadeinheiten für diesen Zeitraum nach dem erklärten Wert zu ermitteln. Die Abweichung muss mindestens 20 vom Hundert betragen. Die Erklärung, in der die Umstände darzulegen sind, auf denen sie beruht, ist mindestens zwei Wochen vor dem beantragten Zeitraum abzugeben. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. Die Einhaltung des erklärten Wertes ist entsprechend den Festlegungen des Bescheides für den Überwachungswert durch ein behördlich zugelassenes Messprogramm nachzuweisen; die Messergebnisse der behördlichen Überwachung sind in die Auswertung des Messprogramms mit einzubeziehen. Wird die Einhaltung des erklärten Wertes nicht nachgewiesen oder ergibt die behördliche Überwachung, dass ein nach Absatz 1 der Abgabenberechnung zugrunde zu legender Überwachungswert oder eine Festlegung nach Absatz 4 Satz 6 nicht eingehalten ist oder nicht als eingehalten gilt, finden die Absätze 1 bis 4 Anwendung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.