Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 14. Dez. 2017 - B 2 K 16.890

bei uns veröffentlicht am14.12.2017

Gericht

Verwaltungsgericht Bayreuth

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger ist Miteigentümers des Grundstücks Fl. Nr. 4411 der Gemarkung … (…), das mit einem Gebäude mit zwei Wohneinheiten bebaut ist. Am 08.11.2016 führte die Beklagte eine Baukontrolle auf diesem Grundstück durch und stellte fest, dass der Kläger damit begonnen hatte, das Dachgeschoss des Hauses auszubauen. Konkret wurden energetische Maßnahmen wie Zwischensparrendämmung und eine Dacheindeckung durchgeführt, Dachflächenfenster eingebaut und die Errichtung von Zwischenwänden im Dachgeschoss vorbereitet. Der Kläger gab bei der Baukontrolle an, durch die Maßnahmen eine Wohnraumerweiterung der Wohnung im 1. OG des Hauses durchführen zu wollen.

Mit Bescheid vom 16.11.2016, dem Kläger per Postzustellungsurkunde zugestellt am 18.11.2016, erließ die Beklagte eine Baueinstellungsanordnung. Für den Fall der Nichtbefolgung der Anordnung wurde ein Zwangsgeld von 2.000,00 EUR angedroht. Die sofortige Vollziehung des Bescheides wurde angeordnet. Die Kosten für den Bescheid wurden auf 202,63 EUR (200,00 EUR Gebühr, 2,63 EUR Auslagen) festgesetzt.

Zur Begründung führt der Bescheid aus, das Anwesen des Klägers liege - soweit man von einer Funktionslosigkeit des Baulinienplanes … ausgehe - im Außenbereich gem. § 35 BauGB. Sowohl in diesem Fall, als auch bei einer Gültigkeit des Baulinienplanes sei der Dachgeschossausbau zur Wohnraumerweiterung nicht zulässig. Im Außenbereich würde es sich bei dem Ausbau um ein sonstiges Vorhaben handeln, das die Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung zur Folge hätte. Im Falle der Gültigkeit des Baulinienplanes stünden dessen Festsetzungen zur Art der Nutzung dem Vorhaben entgegen, der Baulinienplan setze als Art der Nutzung Gartenbaubetriebe mit dazugehörigen Wohnhäusern fest. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 75 Abs. 1 S. 1 BayBO seien daher erfüllt. Die Baueinstellung sei notwendig und verhältnismäßig, da damit eine spätere Beseitigungsanordnung verhindert werden könne. Die Anordnung des Zwangsgeldes stütze sich auf Art. 29, 30, 31 und 36 BayVwZVG und sei im Hinblick auf die Größe des Bauvorhabens und das wirtschaftliche Interesse an deren Verwirklichung angemessen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 14.12.2016, bei Gericht eingegangen am selben Tag, Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth.

Er beantragt,

den Bescheid der Stadt … vom 16.11.2016 (Az.: …) aufzuheben.

Zur Begründung führt er aus, der Kläger und seine Ehefrau würden das Haus aus dem Jahre 1970 derzeit modernisieren und sanieren. Im Erdgeschoss sollten die Schwiegereltern des Klägers wohnen, der Kläger wolle mit seiner Ehefrau das 1. OG und das Dachgeschoss beziehen. Der Kläger habe zu diesem Zwecke verschiedene Sanierungsmaßnahmen begonnen, nachdem er sich mit seiner Ehefrau über deren Verfahrensfreiheit und materielle Zulässigkeit informiert habe. Der Dachgeschossausbau solle die vorhandene Wohnung im Obergeschoss um einzelne Wohnräume erweitern. Das bestehende Wohngebäude sei 1969 mit zwei Wohneinheiten beantragt und genehmigt worden, ohne dass insofern eine Nutzungsbeschränkung auf den Betriebsinhaber oder Betriebsangehörige erfolgt sei. Gegen eine solche Nutzungsbeschränkung spreche bereits die Genehmigung als Wohnhaus mit zwei Wohneinheiten, für die das Merkmal des „Dienens“ hinsichtlich des recht kleinen ursprünglichen Gartenbaubetriebes nicht gegeben gewesen wäre. Eine eigenständige Wohneinheit würde im Dachgeschoss nicht entstehen. Es fehle hierzu bereits an einem für die Küchennutzung geeigneten Raum. Die Räume im Dachgeschoss hätten keine eigenen Stromzähler, es sei auch keine dritte Hausklingel oder ein weiterer Briefkasten vorgesehen. Die Kläger hätten ursprünglich beabsichtigt gehabt, ein gesondertes Wohngebäude im hinteren Teil des Grundstückes zu errichten. Die Beklagte sei diesbezüglich vom Verwaltungsgericht Bayreuth zur Erteilung des beantragten Vorbescheides verurteilt worden. Im Berufungsverfahren vor dem BayVGH habe dieser die Umgebung des Grundstücks aber wohl als Splittersiedlung und somit als Außenbereich beurteilt. Die Kläger hätten daher ihre Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgezogen. Am Tag vor der mündlichen Verhandlung hätte die Beklagte die Baueinstellungsanordnung erlassen, dies jedoch in der mündlichen Verhandlung nicht erwähnt, obwohl die Frage der zulässigen Nutzung des Grundstückes Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sei. Die Beklagte habe inzwischen die Maßnahmen, die zur Durchführung der Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen der Gebäudehülle und technischen Installationen mit Relevanz für das Erdgeschoss und 1. OG notwendig seien, von der Baueinstellungsanordnung freigestellt. Das Vorhaben sei nach Ansicht des Klägers verfahrensfrei und materiell baurechtsmäßig. Das Vorhaben würde sich im vorhandenen Bestand deutlich unterordnen, weshalb es den öffentlichen Belang „Verfestigung eines Splittersiedlung“ nicht beeinträchtige. Zudem sei die Teilprivilegierung des § 35 Abs. 4 Ziffer 5 BauGB gegeben. Auch bei einer Gültigkeit des Baulinienplanes sei das Vorhaben zulässig, da es sich in die Umgebungsbebauung einfüge und eine Festsetzung zum Maß der Bebauung im Baulinienplan nicht getroffen werde.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Eine eventuelle Verfahrensfreiheit entbinde den Bauherrn nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Der BayVGH habe in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich des zuvor geplanten Wohnhausneubaus erkennen lassen, dass das Haus des Klägers in einer Splittersiedlung liege. Der Dachgeschossausbau beinhalte die Errichtung neuer Aufenthaltsräume und damit eine Nutzungsänderung des bisherigen Dachbodens zur Wohnnutzung. Eine Teilprivilegierung nach § 35 Abs. 4 Nr. 5 BauGB sei nicht gegeben, da dessen Tatbestandsvoraussetzungen nicht gegeben wären. Das Haus der Kläger sei bereits kein Wohngebäude, da es als Bestandteil eines Gartenbaubetriebs genehmigt worden sei. Der durch die Kläger geplante Dachgeschossausbau unterscheide sich baulich auch nicht von der Errichtung einer dritten Wohneinheit, da die Dachgeschossräume über einen eigenen Zugang zum Treppenhaus verfügen würden und auch nur über dieses erreichbar seien. Die Umwandlung zu einer dritten Wohneinheit sei daher jederzeit möglich.

Am 22.11.2017 wurde ein Augenscheintermin auf dem Grundstück des Klägers durchgeführt. Hierbei stellten die Beteiligten übereinstimmend fest, dass die Niederschrift über den vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Augenscheintermin im Verfahren über den geplanten Wohnhausneubau als Grundlage für die Beurteilung der Umgebungsbebauung herangezogen werden könne.

Ergänzend wird auf die Gerichtsakte, die vorgelegten Behördenakten und die Niederschriften der mündlichen Verhandlung vom 14.12.2017, des Ortstermins vom 22.11.2017 und des Ortstermins des BayVGH im Verfahren 2 B 16.1724 verwiesen.

Gründe

1. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der angefochtene Baueinstellungsbescheid ist rechtmäßig.

Gem. Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung der Arbeiten anordnen, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert oder beseitigt werden. Dem Ausbau der Räume im Dachgeschoss des Anwesens des Klägers stehen öffentlich rechtliche Vorschriften entgegen.

a) Es kann dabei dahinstehen, ob das Vorhaben bereits formell baurechtswidrig ist, oder ob der Ausbau des Dachgeschosses gem. Art. 57 Abs. 1 Nr. 11 c) BayBO verfahrensfrei wäre. Hiernach sind tragende und nichttragende Bauteile zur Errichtung einzelner Aufenthaltsräume, die zu Wohnzwecken genutzt werden, im Dachgeschoss überwiegend zu Wohnzwecken genutzter Gebäude verfahrensfrei, wenn die Dachkonstruktion und die äußere Gestalt des Gebäudes nicht in genehmigungspflichtiger Weise verändert werden. Die vom Kläger geplanten Räume im Dachgeschoss sollen als Wohnräume genutzt werden. Das Gebäude, in dem sie errichtet werden, wurde auch bereits nach den mit der Baugenehmigung vom 26.06.1969 genehmigten Plänen zu Wohnzwecken genutzt, die Baugenehmigung bezieht sich jedoch nur auf einen Gartenbaubetrieb (s.u.). Ob in einem solchen Fall ein „überwiegend zu Wohnzwecken genutztes Gebäude“ vorliegt, oder ob durch die Aufgabe des Gartenbaubetriebes ein Gebäude verblieben ist, für das die Vorschriften zur Verfahrensfreiheit nach Art. 57 Abs. 1 BayBO nicht gelten (sowohl VG München, U. v. 28.07.2014, M 8 K 13.2380, Rn. 38, juris) braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. Die Baueinstellung wurde nicht auf eine formelle, sondern auf die materielle Rechtswidrigkeit des Vorhabens gestützt. Diese ist vorliegend auch gegeben.

b) Die materielle Illegalität ergibt sich jedoch nicht bereits aus den Festsetzungen des übergeleiteten Baulinienplans Nr. … der Stadt Bamberg vom 02.07.1959, der hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung eine Gärtnersiedlung ausweist, d.h. Gärtnergehöfte mit Wohnhaus, Stallungen, Remisen, Schuppen und Garage zulässt. Der Baulinienplan stellt sich nämlich hinsichtlich der bauleitplanerischen Festsetzungen als funktionslos dar und ist daher insgesamt unwirksam. Zur Begründung wird insoweit auf die Begründung des (durch die Klagerücknahme des Klägers wirkungslosen) Urteils im Verfahren des Klägers B 2 K 15.86 verwiesen. Im Geltungsbereich des Baulinienplans Nr. … findet sich kein einziges Gärtnergehöft im Sinne des Baulinienplanes mehr. Mit einer Neuansiedlung von Gärtnergehöften kann aufgrund der derzeit vorhandenen Bebauung auch auf absehbare Zeit nicht gerechnet werden, weil keine Flächen mehr vorhanden sind, auf denen sich derartige Betriebe sinnvoll realisieren ließen.

b) Das streitgegenständliche Grundstück liegt nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils nach § 34 Abs. 1 BauGB. „Der Begriff des Innenbereichs enthält zwei selbständige Tatbestandsmerkmale, einen Bebauungszusammenhang sowie einen Ortsteil. Ein Bebauungszusammenhang ist eine tatsächlich aufeinander folgende Bebauung, die trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt (stRspr, z.B. BVerwG, B.v. 2.3.2000 - 4 B 15.00 - juris m.w.N.; BayVGH, B.v. 10.9.2009 - 14 ZB 09.425 - juris Rn. 3 f.; B.v. 2.11.2006 - 1 ZB 05.2132 - juris Rn. 8; U.v. 15.9.2005 - 23 BV 05.1129 - juris Rn. 34; U.v. 12.5.2005 - 23 B 04.1761 - juris Rn. 33; U.v. 24.10.2002 - 23 B 02.1144 - juris Rn. 25). Dies erfordert eine wertende Betrachtung der tatsächlichen Gegebenheiten, für die sich dem Tatsachengericht häufig das Beweismittel der Ortsbesichtigung zur sachgerechten und umfassenden Tatsachenfeststellung anbieten wird (BVerwG, U.v. 14.11.1991 - 4 C 1.91 - juris Rn. 22). Das zu beurteilende Grundstück muss einen Bestandteil des Bebauungszusammenhangs darstellen; auch unbebaute Grundstücke können aufgrund besonderer Gegebenheiten („natürlichen Grenzen“, z.B. besonderen topographischen Merkmalen) noch als dem Bebauungszusammenhang zugehörig anzusehen sein (stRspr, z.B. BVerwG, B.v. 18.6.1997 - 4 B 238.96 - juris Rn. 4; U.v. 12.12.1990 - 4 C 40.87 - juris Rn. 22; U.v. 10.8.1990 - 4 C 3.90 - juris Rn. 27; U.v. 16.2.1988 - 4 B 19.88 - juris Rn. 2; U.v. 6.12.1967 - IV C 94.66 - juris Rn. 27; BayVGH, B.v. 10.9.2009 - 14 ZB 09.425 - juris Rn. 3). Dem gegenüber können je nach den Umständen des Einzelfalles andere Merkmale, beispielsweise Geländehindernisse oder eine Straße eine trennende bzw. unterbrechende Wirkung haben mit der Folge, dass jenseitig gelegene Grundstücke nicht mehr dem Bebauungszusammenhang zuzurechnen sind (stRspr, z.B. BVerwG, U.v. 12.12.1990 - 4 C 40.87 - juris Rn. 22; B.v. 16.2.1988 - 4 B 19.88 - juris Rn. 2; U.v. 12.10.1973 - IV C 3.72 - juris Rn. 11; U.v. 6.11.1968 - IV C 2.66 - juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 10.9.2009 - 14 ZB 09.425 - juris Rn. 3, 5; B.v. 14.2.2001 - 15 ZB 00.2160 - juris Rn. 3; jeweils m.w.N.). Ein Ortsteil ist dem gegenüber jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (stRspr, z.B. BVerwG, B.v. 19.2.2014 - 4 B 40.13 - juris Rn. 5; U.v. 3.12.1998 - 4 C 7.98 - juris Rn. 12; B.v. 25.3.1986 - 4 B 41.86 - juris; BayVGH, U.v. 15.9.2005 - 23 BV 05.1129 - juris). Letzteres kann nicht pauschal beurteilt werden, sondern nur unter Heranziehen der Siedlungsstruktur im Gebiet der jeweiligen Gemeinde (vgl. BVerwG, B.v. 19.9.2000 - 4 B 49.00 - juris m.w.N.; U.v. 3.12.1998 - 4 C 7.98 - juris Rn. 12; B.v. 25.3.1986 - 4 B 41.86 - juris).“ (BayVGH U. v. 26.06.2017 - 20 B 16.190 -, Rn. 24, juris).

Vorliegend ist bereits das Tatbestandsmerkmal des Bebauungszusammenhangs nicht gegeben. An dem Bebauungszusammenhang des östlich des klägerischen Grundstücks gelegenen Sondergebietes der … mit Einkaufszentrum nimmt das Vorhabengrundstück nicht mehr teil. Zwar kann der zur … gehörende Parkplatz dem in diesem Bereich gegebenen Bebauungszusammenhang zugerechnet werden (vgl. BVerwG, U.v. 14.09.1992, 4 c 15/90), dieser Bebauungszusammenhang endet jedoch mit der Grenze des Parkplatzes zu dem unbebauten Grundstück mit Fl.Nr. … der Gemarkung Bamberg. Das östlich hieran angrenzende Grundstück des Klägers und auch die im weiteren Verlauf vorhandenen Gebäude stellen eine völlig andersartige, kleinteiligere und weitläufigere Bebauung dar. Nach dem Eindruck, der aus den beim Ortstermin des BayVGH angefertigten Fotografien und aus den verfügbaren Luftbildaufnahmen gewonnen werden kann, steht die im Bereich des klägerischen Grundstücks gegebene Bebauung mit der Bebauung des Sondergebietes nicht im Zusammenhang. Dieser Eindruck wird durch das zwischen dem Vorhabengrundstück und dem Parkplatz der Brose-Arena bestehende unbebaute Grundstück Fl.Nr. … noch verstärkt.

Auch die übrige vorhandene Bebauung bildet mit dem klägerischen Grundstück keinen hinreichenden Bebauungszusammenhang. „Bebauung“ im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht jede beliebige bauliche Anlage. Den Bebauungszusammenhang selbst herstellen oder zu seiner Entwicklung beitragen können nur Bauwerke, die optisch wahrnehmbar sind und ein gewisses Gewicht haben, so dass sie geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter zu prägen. Grundsätzlich gehören hiernach nur solche Bauwerke zum Bebauungszusammenhang, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt werden oder in einem weiteren Sinne „Nebenanlagen“ zu einer landwirtschaftlichen, (klein-)gärtnerischen oder sonstigen Hauptnutzung sind, sind in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen (BVerwG, B. v. 05.04.2017, 4 B 46/16). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass lediglich die zu Wohnzwecken genutzten Gebäude, ferner die auf dem Anwesen … und dem Grundstück Fl.Nr. … vorhandenen Büro- und Werkräume und evtl. das Sportheim des ASV … überhaupt geeignet sind, einen Bebauungszusammenhang herzustellen. Die vorhandenen und lediglich teilweise für Autoreparaturen genutzten Gewächshäuser und Lager hingegen, vermitteln keinen Bebauungszusammenhang. Die zu berücksichtigende Bebauung ist sehr weitläufig und immer wieder von Freiflächen unterbrochen. Zudem werden die südlich gelegenen und noch am dichtesten stehenden Gebäude vom Grundstück des Klägers durch die Straße „…“ getrennt. Der Eindruck einer geschlossenen und zusammengehörigen Bebauung entsteht daher vorliegend nicht.

Zudem hätte die vorhandene Bebauung auch kein hinreichendes Gewicht, um einen eigenen Ortsteil zu bilden. Vielmehr liegt, auch wenn man alle im Bereich des verfahrensgegenständlich gelegenen Anwesens gegebenen relevanten Gebäude als zusammengehörig betrachten würde, lediglich eine Splittersiedlung vor, der eine organische Siedlungsstruktur fehlt. Zwar ist die vorhandene Bebauung ursprünglich aufgrund einer Planung der Stadt … (Baulinienplan) entstanden, nach der tatsächlichen Entwicklung und faktischen Umnutzung der Grundstücke ist jedoch keine organische Siedlungsstruktur mehr erkennbar. Während die zu den vormaligen Gartenbaubetrieben gehörenden Wohnhäuser als reine Wohnnutzung weitergeführt werden, bestehen im Übrigen Gewerbe- und Gartenbaubetriebe, die an Grundstücke mit Freizeitnutzung (Pferdekoppel, Fußballplatz) angrenzen. Auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung ist keine Einheitlichkeit erkennbar.

c) Das Anwesen des Klägers befindet sich daher im Außenbereich, die Zulässigkeit des Dachgeschossausbaus beurteilt sich nach § 35 BauGB. Das Vorhaben des Klägers ist nicht privilegiert, da keine der in § 35 Abs. 1 BauGB genannten Nutzungsarten vorgesehen ist. Vielmehr dient der Dachgeschossausbau reinen Wohnzwecken, die aufgrund der bereits vor Jahrzehnten erfolgten Aufgabe des Gartenbaubetriebes auch nicht im Zusammenhang mit einer privilegierten Nutzung stehen. Der Ausbau des Dachgeschosses des klägerischen Anwesens stellt damit ein sonstiges Vorhaben dar. Gem. § 35 Abs. 2 BauGB können sonstige Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Vorliegend steht dem Dachgeschossausbau jedenfalls der öffentliche Belang der Verfestigung einer Splittersiedlung (§ 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 7 BauGB) entgegen.

Dieser Belang ist nicht gem. § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 5 BauGB unbeachtlich. Hiernach kann der öffentliche Belang der Verfestigung einer Splittersiedlung einem Vorhaben nicht entgegengehalten werden, wenn es sich um die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen handelt und das Gebäude zulässigerweise errichtet worden ist, die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen ist und bei der Errichtung einer weiteren Wohnung Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird.

Bei dem Haus des Klägers handelt es sich jedoch bereits nicht um ein zulässigerweise errichtetes Wohngebäude im Sinne dieser Vorschrift. Zulässigerweise errichtet ist ein Gebäude, wenn es in Übereinstimmung mit dem materiellen Bebauungsrecht errichtet oder wenn - trotz materieller Illegalität - eine Baugenehmigung erteilt worden ist (BVerwG Urt. v. 08. 10. 1998 - 4 C 6.97, BVerwGE 107, 265, 266 = Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 337 S. 118). Gegenstand der planerischen Beurteilung ist jeweils die bauliche Anlage in ihrer Funktion (BVerwG Urt. v. 11. 11. 1988 - 4 C 50.87, Buchholz 406.11 § 35 Nr. 252 S. 21 f.). Auf § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB kann sich daher nicht berufen, wer ein zulässigerweise errichtetes Gebäude erweitert und erst mit dieser Erweiterung eine Umnutzung hin zu einer Wohnnutzung vornimmt (BVerwG, U.v. 03.08.2016, 4 C 3/ 15, m.w.N.). Das Gebäude des Klägers wurde mit Baubescheid vom 26.06.1969 unter dem Betreff: Bauvorhaben Errichtung eines Gartenbaubetriebes genehmigt. Zwar stellte das Gebäude schon immer das zu diesem Betrieb gehörende Wohnhaus dar, aus den Unterlagen zum damaligen Genehmigungsverfahren ergibt sich jedoch, dass das Vorhaben nur aufgrund der Zugehörigkeit zu und in Zusammenhang mit dem Gartenbaubetrieb genehmigt wurde. Dies entspricht auch den Festsetzungen des damals geltenden und der Baugenehmigung zugrundliegenden Baulinienplanes, die eine Bebauung nur mit „Gärtnergehöften“ zuließen. Aus den Festsetzungen des Baulinienplanes („geplante Gärtneranwesen mit allen Gebäudeteilen, wie Wohnhaus,…“) ergibt sich hierbei eindeutig, dass Wohnhäuser nur als Bestandteil des einheitlichen Bauvorhabens Gärtneranwesen zulässig sein sollten. Hierbei kommt es auch nicht darauf an, ob, wie vom Bevollmächtigten des Klägers vorgetragen, ein Wohnhaus dieser Größe dem ursprünglichen Betrieb überhaupt gedient hätte. Selbst wenn das Wohnhaus für einen Gartenbaubetrieb zu groß bemessen gewesen wäre, wäre die Genehmigung zwar möglicherweise rechtswidrig gewesen, der Inhalt der erteilten Baugenehmigung, der durch die klare Bezeichnung des Bauvorhabens in Bauantrag und Baugenehmigung unzweifelhaft ist, würde sich hierdurch jedoch nicht ändern. Auch in der Folgezeit hat die Beklagte gegenüber den Rechtsvorgängern des Klägers mehrmals darauf hingewiesen, dass eine Bebauung des Grundstücks mit einem reinen Wohnhaus nicht zulässig ist.

Diese genehmigte Nutzung wurde nach Angaben des Klägers bereits in den 1980er Jahren aufgegeben, das Gebäude wird seither als reines Wohnhaus genutzt. Der Kläger selbst, der das Anwesen 1998 erworben hat, hat das Gebäude nie der vorhandenen Baugenehmigung entsprechend genutzt. Eine Nutzungsänderungsgenehmigung wurde auch nicht beantragt, obwohl die Nutzungsänderung aufgrund der anderen öffentlich rechtlichen Anforderungen an die neue Nutzung nie nach Art. 57 Abs. 4 BayBO bzw. den entsprechenden Vorgängervorschriften (Art. 83 BayBO 1969, Art. 66 BayBO 1982 und Art. 63 BayBO 1997) verfahrensfrei war. Ein zulässigerweise errichtetes Wohngebäude besteht aus diesen Gründen gerade nicht, die Nutzung als Wohngebäude würde gegenüber der vorhandenen Baugenehmigung eine Nutzungsänderung darstellen.

Auch die Teilprivilegierung des § 35 Abs. 4 Nr. 6 BauGB (Erweiterung eines gewerblichen Betriebes) greift vorliegend nicht, da die gewerbliche Nutzung des Anwesens des Klägers aufgegeben wurde.

Das Vorhaben des Klägers ist daher nicht zulässig, da ihm der öffentliche Belang der Verfestigung einer Splittersiedlung (§ 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 7 BauGB) entgegensteht. „Eine Splittersiedlung ist eine (regellose) Ansammlung von baulichen Anlagen, die zum - wenn auch eventuell nur gelegentlichen - Aufenthalt von Menschen bestimmt sind. Sie steht im Gegensatz zum Ortsteil im Sinn des § 34 Abs. 1 BauGB und ist dadurch gekennzeichnet, dass ihr mangels einer angemessenen (Bau-)Konzentration das für die Annahme eines Ortsteils notwendige Gewicht fehlt und sie damit Ausdruck einer unorganischen Siedlungsstruktur ist“ (BayVGH, B. v. 24.4.2017 - 15 ZB 16.1598 -, Rn. 12, juris). Eine solche Splittersiedlung ist im Bereich des klägerischen Grundstücks vorliegend gegeben (s.o.). „Unter „Erweiterung“ einer Splittersiedlung ist die räumliche Ausdehnung und unter „Verfestigung“ der Vorgang des Auffüllens des schon bisher in Anspruch genommenen räumlichen Bereichs zu verstehen (vgl. BVerwG, U.v. 3.6.1977 - IV C 37.75 - BVerwGE 54, 73/76 = juris Rn. 24; B.v. 7.6.2016 - 4 B 47/14 - ZfBR 2016, 799 = juris Rn. 16). „Zu befürchten“ ist die Entstehung, Erweiterung oder Verfestigung einer Splittersiedlung, wenn das Vorhaben zu einer „unerwünschten Splittersiedlung“ führt. Unerwünscht in diesem Sinn ist eine Splittersiedlung, wenn mit ihr ein Vorgang der Zersiedelung eingeleitet oder gar schon vollzogen wird (BVerwG, U.v. 19.4.2012 - 4 C 10/11 - ZfBR 2012, 570 = juris Rn. 21 m.w.N.). Eine Verfestigung ist u.a. dann unerwünscht, wenn das Vorhaben eine weitreichende oder doch nicht genau übersehbare Vorbildwirkung besitzt und daher seine unabweisbare Konsequenz sein könnte, dass in nicht verlässlich eingrenzbarer Weise noch weitere Bauten hinzutreten werden. Hierfür reicht es aus, dass bei einer Zulassung des Vorhabens weitere ähnliche Vorhaben in der Splittersiedlung nicht verhindert werden könnten und dadurch der Außenbereich (weiter) zersiedelt werden würde (vgl. BVerwG, U.v. 19.4.2012 - 4 C 10/11 - ZfBR 2012, 570 = juris Rn. 22)“ (BayVGH, B. v. 24.4.2017 - 15 ZB 16.1598 -, Rn. 12, juris). Vorliegend ist durch das Vorhaben des Klägers eine Verfestigung der Splittersiedlung zu befürchten. Zwar baut der Kläger vorliegend nur einzelne Räume im Dachgeschoss seines Wohnhauses aus, ohne eine weitere Wohneinheit zu schaffen, dies hat jedoch bodenrechtliche Bedeutung, da als Vorhaben im Sinne des § 35 BauGB nicht die jeweilige Anlage zuzüglich der ihr zugedachten Nutzung, sondern die bauliche Anlage in ihrer durch die Nutzung bestimmten Funktion als Einheit betrachtet werden muss. Die Änderung der Funktion eines Vorhabens entzieht diesem die Identität. Gegenstand der erneuten Beurteilung hat die bauliche Anlage in ihrer geänderten Funktion zu sein (BVerwG, U. v. 15.11.1974, IV C 32.71). Folglich können hier nicht lediglich die einzelnen Räume im Dachgeschoss betrachtet werden, vielmehr muss aufgrund der bislang nie erfolgten Nutzungsänderungsgenehmigung die gesamte bauliche Anlage betrachtet werden, da die zu errichtenden Wohnräume mit den darunterliegenden Räumlichkeiten künftig reine Wohnräume darstellen sollen, die unabhängig von einem gärtnerischen Betrieb sein sollen. Das Vorhaben des Klägers hat daher eine Vorbildwirkung, da im Bereich der Splittersiedlung noch andere Gebäude vorhanden sind, die als betriebszugehörige Gebäude errichtet wurden und die aufgrund ihrer günstigen Lage im Stadtgebiet von Bamberg als Wohngebäude aus-/ umgebaut werden könnten. Dies würde auch eine weitere Zersiedelung nach sich ziehen, da die Nutzung der Gebäude als Wohnraum im gegenständlichen Gebiet bedeutend attraktiver sein dürfte, als die Nutzung als Gartenbaubetrieb, was sich auch durch die faktisch bereits großenteils erfolgte Umnutzung der Grundstücke hin zu reiner Wohnnutzung zeigt.

Es kann daher vorliegend dahinstehen, ob das Vorhaben des Klägers auch wegen Entgegenstehen des öffentlichen Belanges nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB unzulässig wäre, da es schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von Lärmimmissionen der Brose Arena ausgesetzt wäre. Hierzu hatte der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass am Grundstück des Klägers lediglich die Grenzwerte für ein Gewerbegebiet (und diese auch nur durch eine Verkürzung der Nachtzeit), nicht jedoch die für ein Mischgebiet eingehalten würden. Dies wurde jedoch in der Begründung des streitgegenständlichen Bescheides noch nicht angesprochen, sondern erst im gerichtlichen Verfahren nachgeschoben.

c) Die Beklagte hat das ihr zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Die Baueinstellung war notwendig um den Verstoß gegen die öffentlich rechtlichen Vorschriften des Bauplanungsrechts zu verhindern. Sie stellt gegenüber einer späteren Beseitigungsverfügung das mildere Mittel dar. Die Baueinstellungsverfügung stellt sich auch als im engeren Sinne verhältnismäßig dar. Die Beklagte hat in dem Bescheid lediglich die Bauarbeiten im Dachgeschoss des Anwesens eingestellt. Mit Schreiben vom 24.11.2016 hat sie zudem noch vor Klageerhebung die Arbeiten, die zur Fertigstellung des EG und 1. OG im Dachgeschoss vorgenommen werden mussten und die Ergänzung der begonnenen Zwischensparrendämmung freigegeben. Soweit der Kläger im Ortstermin vorgetragen hat, es seien noch weitere Freigaben notwendig, hat er diese nicht genauer bezeichnet und es ist auch für das Gericht nicht ersichtlich, inwiefern die Baueinstellung im Dachgeschoss dem weiteren Ausbau des 1. OG entgegenstehen sollte. Der Inhalt der Baueinstellungsverfügung bezieht sich damit allein auf die Wohnraumerweiterung im Dachgeschoss. Der Kläger genießt auch aufgrund der zurückgenommenen Klage hinsichtlich der ursprünglichen Errichtung eines weiteren Gebäudes auf seinem Grundstück keinen besonderen Vertrauensschutz. Vielmehr hätte ihm durch den Ablauf dieses Verfahrens, in dem auch diskutiert wurde, dass das Grundstück des Klägers im Außenbereich gelegen ist, diese besondere Problematik bekannt sein müssen.

d) Die Auswahl des Klägers als (alleinigen) Adressaten begegnet keinen Bedenken. Der Kläger ist Bauherr und Miteigentümer des Grundstücks.

2. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung bestehen nicht. Insbesondere ist es auch nicht zu beanstanden, dass dem Kläger keine Frist für die Einstellung der Arbeiten, nach deren Ablauf das Zwangsgeld fällig würde, gesetzt wurde, da das grundsätzliche Erfordernis einer Fristsetzung für die Erfüllung der Verpflichtung (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG) im Falle einer reinen Unterlassungsverpflichtung, um die es sich hier handelt, entfällt (vgl. BayVGH, B.v. 29.3.1993 - 14 CE 93.434 - juris Rn 31).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung - ZPO -.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


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Baugesetzbuch - BBauG | § 35 Bauen im Außenbereich


(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


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Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 14. Dez. 2017 - B 2 K 16.890 zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht München Urteil, 28. Juli 2014 - M 8 K 13.2380

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Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Baugenehmigung.

Referenzen

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke Fl.Nrn. ... (... Str. 329 und 329 a) ... (die Fl.Nr. ... bildete früher ein Grundstück mit der heutigen Fl.Nr. ... - ... Str. 327). Beide Grundstücke der ehemaligen Fl.Nr. ... dienten ursprünglich dem Betrieb einer Viehhandlung - ehemaliges Stallgebäude, Hausnr. 329 und Garagen/Werkstattgebäude, Hausnr. 329 a.

Die Errichtung des Wohnhauses ... Str. 327, Fl.Nr. ... und des Stallgebäudes, Fl.Nr. ... (zweigeschossig, OG in den Plänen als Futterboden bezeichnet) wurde mit Bescheid vom ... Juni 1957 genehmigt. Für das weitere Wirtschaftsgebäude - nunmehr ... Str. 329 a - (ebenfalls zweigeschossig, mit „Stallburschenzimmer“ im OG) wurde am ... Februar 1962 eine widerrufliche Baugenehmigung erteilt.

Bild

(Lageplan aufgrund Einscannens möglicherweise nicht mehr maßstabsgetreu)

Nach Aufgabe des Betriebs der Viehhandlung erfolgte vermutlich ab etwa 1965 eine Umnutzung des Erdgeschosses des Stallgebäudes zunächst für einen Schlossereibetrieb. Einen Bauantrag (Pl.Nr. ...), der die Legalisierung dieser Nutzung sowie der mittlerweile erfolgten Umbaumaßnahmen im Obergeschoss des weiteren Betriebsgebäudes zu Wohnzwecken zum Gegenstand hatte, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom ... Dezember 1967 ab. Bauaufsichtliche Maßnahmen zur Unterbindung der Werkstattnutzung im Stallgebäude leitete die Beklagte nicht ein. Eine hinsichtlich der Wohnnutzung in dem weiteren Betriebsgebäude erlassene Nutzungsuntersagung hob die Beklagte mit Bescheid vom ... Dezember 1968 wieder auf.

Nachdem festgestellt worden war, dass an dem Stallgebäude erneut Um- und Ausbauarbeiten durchgeführt wurden, u. a. zum Einbau von Wohnräumen im Obergeschoss, verfügte die Beklagte mit Bescheid vom ... Januar 1991 eine Baueinstellung. Verhandlungen zwischen dem seinerzeitigen Grundstückseigentümer und der Beklagten führten in der Folge zu einer Vereinbarung (v. 2.4.1992), deren Ziffer 1 folgenden Wortlaut hat:

„Die ..., Planungsreferat, anerkennt einen Bestandsschutz des ehemaligen Stallgebäudes auf dem Grundstück ... Straße 327 als Werkstatt in dem Umfang, wie er dem Bauantrag vom 20.01.1967 nach Pl.Nr. ... zugrunde liegt.“

Zur Wohnnutzung im Obergeschoß des Stallgebäudes wurden in der Vereinbarung keine Regelungen getroffen.

Bei einer Ortseinsicht am 6. September 2001 wurde festgestellt, dass im Erdgeschoss des Gebäudes eine Autowerkstatt betrieben wird und sich im Obergeschoss Wohnungen befinden. Gegen die Wohnnutzung wurde (nach Aktenlage) nicht eingeschritten.

Der Kläger hat die Grundstücke im November 2010 erworben.

Bei einer Ortseinsicht am 8. Januar 2013 - Anlass hierfür war eine Nachschau hinsichtlich ungenehmigter Bauarbeiten an dem weiteren ehemaligen Betriebsgebäude - wurde festgestellt, dass auch an dem ehemaligen Stallgebäude Arbeiten durchgeführt wurden (Anbringung einer Fassadendämmung, Einbau neuer Fenster). In dem hierüber gefertigten Vermerk wird u. a. ausgeführt, die Werkstätten würden derzeit wohl nicht betrieben werden. Eventuell könnte ein Nutzungswechsel bevorstehen. Die Sanierungsarbeiten würden noch als verfahrensfrei erscheinen. Fraglich erscheine dies jedoch in Anbetracht der ungenehmigten Wohnungen im Obergeschoss.

Im Vermerk über eine weitere Ortseinsicht am 24. April 2013, bei der auch eine Anzahl von Fotos gefertigt wurden, heißt es, „es werde munter weiter gebaut“. In dem ehemaligen Stallgebäude würden im Erdgeschoss nun zwei Wohnungen eingebaut werden.

Mit Bescheid vom ... April 2013 verfügte die Beklagte hierauf gegenüber dem Kläger die sofortige Einstellung der Bauarbeiten für die „Nutzungsänderung/den Einbau der Wohnungen im Erdgeschoss des ehemaligen Stallgebäudes“ (Tenor Ziff. 1). Für den Fall, dass die Bauarbeiten entgegen der Anordnung fortgesetzt werden, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,- Euro angedroht (Tenor Ziff. 2). Weiter wurde die sofortige Vollziehung der Baueinstellung angeordnet (Tenor Ziff. 3).

Zur Bescheidsbegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt:

Es sei festgestellt worden, dass im Erdgeschoss des ehemaligen Stallgebäudes derzeit die ehemaligen Werkstätten zu Wohnungen umgebaut würden. Dies stelle eine genehmigungspflichtige, aber ungenehmigte Nutzungsänderung dar. Diese Nutzungsänderung sei voraussichtlich nicht genehmigungsfähig. Daher könnten die Arbeiten auch nicht bis zur eventuellen Einreichung eines Bauantrags hingenommen werden.

Die Höhe des Zwangsgeldes sei angemessen und berücksichtige das wirtschaftliche Interesse des Pflichtigen.

Gegen den ihm am 3. Mai 2013 zugestellten Bescheid hat der Kläger am 24. Mai 2013 Klage erhoben und beantragt,

den Bescheid vom ... April 2013 aufzuheben.

Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus:

Das Gebäude ... Str. 329 genieße Bestandsschutz und es handele sich bei den durchgeführten Arbeiten um genehmigungs- und verfahrensfreie Instandhaltungs- und Modernisierungsarbeiten, die der Erhaltung und zeitgemäßen, funktionsgerechten Nutzung des gewerblichen Gebäudes dienten.

Der am 24. Mai 2013 gestellte Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wurde mit Beschluss vom 25. Juli 2013 abgelehnt (M 8 S 13.2379).

Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 18. September 2013 zurück.

Auf die Beschlüsse vom 25. Juli 2013 und 18. September 2013 wird verwiesen.

In der Klagebegründung der Bevollmächtigten des Klägers vom 16. Juni 2014 wurden die bisherigen Darstellungen vertieft. Nach dem Auszug des Mieters der seit 50 Jahren bestehenden Kfz-Werkstatt samt Nebenräumen seien die Innenräume renoviert, insbesondere ein neuer Estrich eingebracht und ein Teil der nichttragenden Wände erneuert worden. Weiterhin seien die Fenster und Türen erneuert, eine Wärmedämmung auf den Außenwänden angebracht und die Einfahrtstore zur Werkstatt teilweise mit bodentiefen Fenstern, teilweise mit Türelementen versehen worden. Da kein Nachfolgemieter für die Kfz-Werkstatt habe gefunden werden können, sei der Kläger davon ausgegangen, dass sich diese Räume für eine Nutzung als Werkstatt, Büro und Ausstellungsräume für seine Dachdeckerfirma eignen würden und dies keine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung darstellen würde. Entgegen der Auffassung der Beklagten gehörten sowohl die Fl.Nr. ... als auch die Fl.Nr. ... noch zum Bebauungszusammenhang des Ortsteiles ... Die genannte Fläche sei von der nördlich angrenzenden Bebauung entlang der ... Straße lediglich noch durch zwei Grundstücke/Bauplätze getrennt. Die Entfernung zwischen den Gebäuden betrage 87 m, die Entfernung zwischen den Grundstücken sei noch geringer. Nach Süden hin setze sich die Bebauung durch die wiederum südlich anschließende Lagerhalle für einen Kartoffelhandel fort. Die streitgegenständlichen Flächen bildeten daher einen Bestandteil dieses Bebauungszusammenhanges, da sie am Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit teilnähmen. Insoweit wurde auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und ein Urteils des VGH Mannheim vom 10. Oktober 2003 - 5 S 747/02 - verwiesen. Wie die Erklärung der Beklagten vom 2. April 1992 zeige, sei diese davon ausgegangen, dass die Nutzungsänderung in eine Kfz-Werkstatt aufgrund der Tatsache, dass diese Nutzungsänderung entsprechend Art. 83 Ziff. 2 BayBO 1962 lediglich anzeigepflichtig gewesen sei und die hierfür erforderliche Anzeige in dem Bauantrag vom 20. Januar 1967 gesehen werden könne, von einem Bestandsschutz ausgegangen.

Im Übrigen wurde unter Berufung auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Dezember 2009 (15 CS 09.2755) festgestellt, dass die vom Kläger durchgeführten Maßnahmen als Instandhaltungsmaßnahmen verfahrensfrei zulässig gewesen seien, weshalb diese Maßnahmen auch nicht zum Entfall des Bestandsschutzes hätten führen können und von der Frage der von der Beklagten unterstellten genehmigungspflichtigen zukünftigen Nutzungsänderung zu trennen seien.

Abgesehen davon sei das Gebäude bzw. dessen Nutzung auch unter Zugrundelegung der Außenbereichsqualität der Grundstücke genehmigungsfähig, da es als sonstiges Vorhaben gemäß § 35 Abs. 2 BauGB keine öffentlichen Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtige. Die mögliche Nutzung als Dachdeckerei beeinträchtige die Ausweisung im Flächennutzungsplan als landwirtschaftliche Fläche in weit geringerem Maße als die Nutzung als Kfz-Werkstatt. Eine Verfestigung einer Splittersiedlung lasse das Vorhaben entgegen der Auffassung der Beklagten nicht befürchten, da dieser Belang nicht entgegenstehe, wenn - wie hier - die Splittersiedlung bereits ein gewisses Gewicht habe und sich das Vorhaben sowie weitere gleich gelagerte Vorhaben der vorhandenen Bebauung unterordneten und deshalb keine weitere Zersiedelung des Außenbereichs bewirkten (BVerwG v. 27.8.1998, NVwZ-RR 1999, 295/296). Dies gelte insbesondere vorliegend, da es sich lediglich um das Auswechseln einer gewerblichen Nutzung gegen eine andere handele, nicht jedoch um das Hinzutreten weiterer Bauvorhaben oder die erstmalige Aufnahme einer Nutzung.

Mit Schriftsatz vom 5. Juni 2013 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurden unter Darlegung der Vorgeschichte die Ausführungen des streitgegenständlichen Bescheides vertieft.

Das Gericht hat am 28. Juli 2014 über die baulichen und örtlichen Verhältnisse auf dem streitgegenständlichen Grundstück sowie in dessen Umgebung Beweis durch Einnahme eines Augenscheines erhoben. Hinsichtlich der Feststellungen dieses Augenscheines sowie der sich hieran anschließenden mündlichen Verhandlung, in der die Beteiligten ihre schriftsätzlich angekündigten Anträge stellten, wird auf das Protokoll verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird im Übrigen auf die Gerichts- sowie die vorgelegten Behördenakten sowie die in der mündlichen Verhandlung übergebene 23-seitige Fotodokumentation verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid der Beklagten vom ... April 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

1. Gemäß Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Bayerische Bauordnung (BayBO) kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung von Arbeiten anordnen, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert oder beseitigt werden.

Eine Baueinstellung kommt sowohl bei genehmigungs- wie nicht genehmigungspflichtigen Bauvorhaben in Betracht. Bei genehmigungspflichtigen Vorhaben reicht für die Anordnung die formelle Baurechtswidrigkeit aus, also der Umstand, dass für das Vorhaben keine Genehmigung vorliegt oder von genehmigten Plänen abgewichen wird (vgl. Art. 75 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i. V. m. Art. 68 Abs. 5 BayBO). Die Baueinstellung beinhaltet folglich auch keine Aussage über die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens, sondern soll nur sicherstellen, dass eine Prüfung und Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens aufgrund ordnungsgemäßer Bauvorlagen in dem dafür vorgesehenen Verfahren erfolgt und bis dahin keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden (st. Rspr. vgl. BayVGH, B. v. 14.11.2001 - 20 ZB 01.2648 - juris).

Im Hinblick auf die Zweckrichtung der Baueinstellung als bauaufsichtlicher Sofortmaßnahme zur Verhinderung der Schaffung vollendeter Tatsachen ist diese nicht erst dann gerechtfertigt, wenn feststeht, dass die Bauarbeiten einem rechtswidrigen Vorhaben dienen. Vielmehr reicht für den Erlass der durch Tatsachen belegte „Anfangsverdacht“ eines formellen oder materiellen Rechtverstoßes aus. Die Bauarbeiten dürfen demgemäß schon dann unterbunden werden, wenn objektiv konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die es wahrscheinlich machen, dass ein dem öffentlichen Recht formell oder materiell widersprechender Zustand geschaffen wird (vgl. BayVGH, U. v. 4.7.1973 - Nr. 60 II 71 - BayVBl 1974, 436 und B. v. 26.6.1996 - 1 CS 95.4162 - n. v.). Die Bauaufsichtsbehörde ist bei einer solchen Fallgestaltung allerdings gehalten, in der Folgezeit nachzuprüfen, ob die Voraussetzungen für eine Einstellung von Arbeiten tatsächlich (noch) vorliegen oder diese aufzuheben ist (vgl. OVG Sachsen Anhalt, B. v. 31.1.2012 - 2 M 194/11- ZfBR 2012, 386).

1.1 Die Voraussetzungen des Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BayBO lagen hier zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses vor und sind auch weiterhin gegeben. Es ist im Übrigen ungeachtet der Frage, ob der Kläger eine Wohnnutzung beabsichtigt oder nicht, davon auszugehen, dass die Arbeiten der Durchführung eines nach Art. 55 Abs. 1 BayBO genehmigungspflichtigen Vorhabens dienen.

1.2 Die von der Klagepartei eingeräumten und auch beim Augenschein im Vergleich zu dem mit der Fotodokumentation belegten Bestand von 2001 festgestellten Baumaßnahmen am Gebäude ... Str. 329 (ehemaliges Stallgebäude) gehen weit über das hinaus, was als reine Instandhaltungsmaßnahme auch an einem nicht bestandsgeschützten Gebäude zulässig wäre (vgl. hierzu: BayVGH, B. v. 20.1.2009 - 15 CS 08.1638 - juris). Unter dem Begriff „Instandhaltung“ fallen nur die Maßnahmen, die dazu dienen, Gebrauchsfähigkeit und Wert von Anlagen unter Belassung von Konstruktion und äußerer Gestalt zu erhalten (Gesetzesbegründung zur BayBO 1994, Landtagsdrucksache Nr. 12/13482, S. 39, v. 18.11.1993). Dementsprechend ist die Grenze der genehmigungsfreien Instandhaltung überschritten, wenn die Eingriffe in die Substanz über das hinausgehen, was zum Ausgleich normaler Abnutzung oder Alterung erforderlich ist. Die vom Kläger vorgenommenen Maßnahmen dienten offenkundig nicht der Erhaltung oder Wiederherstellung der Tauglichkeit der baulichen Anlagen zum ordnungsgemäßen Gebrauch (vgl. BayVGH, B. v. 20.1.2009 - 15 CS 08.1638 - juris), da der bisherige Gebrauch - wie die Klagepartei mit dem Hinweis darauf, dass die Nutzung als Kfz-Werkstätte im Erdgeschoss des streitgegenständlichen Anwesens nicht mehr fortgesetzt werden würde, selbst einräumt - aufgegeben wurde. Sie wurden vielmehr mit dem Ziel durchgeführt, die Räumlichkeiten im Erdgeschoss einer anderen Nutzung zuzuführen. Auch wenn diese nunmehr beabsichtigte Nutzung ebenso wie die bisherige eine gewerbliche sein sollte, und die Räumlichkeiten nicht - wie von der Beklagten ursprünglich vermutet - Wohnzwecken zugeführt werden sollen, verklammert die „gemeinsame gewerbliche“ Nutzung die Umbaumaßnahmen nicht dergestalt, dass alle Maßnahmen, die einer gewerblichen Nutzung dienen, als Instandhaltungsmaßnahmen anzusehen sind, eine Bewertung, auf die die Klagepartei mit ihrer Argumentation offensichtlich abzielt. Der Kläger hat das ehemalige Stallgebäude durch die Änderungen der Fenster- und Türöffnungen an mehreren Seiten des Gebäudes, die Anbringung eines einheitlichen Putzes am ehemaligen, im Erdgeschoss gemauerten, im Obergeschoss aus Holz erstellten Gebäude sowie Grundrissveränderungen im Inneren und durch die Beseitigung und Neuerrichtung nichttragender Wände in seiner äußeren und inneren Gestalt grundlegend verändert. Aus dem Vergleich mit dem Foto der Südseite vom 5. September 2001 wird ersichtlich, dass auch die Maueröffnungen der früheren Werkstatttore verändert wurden, da der obere Teil abgemauert wurde und die Oberkante der Türöffnungen nun auf gleicher Höhe liegt wie das westliche Fenster im Erdgeschoss auf der Südseite. Abgesehen davon verändern die nunmehr eingebrachten Glastüren in Kombination mit angesetzten festen Glaselementen zusammen mit dem einheitlich verputzten Obergeschossbereich das äußere Erscheinungsbild grundlegend.

Das Gleiche gilt für die Westseite des Gebäudes; auch hier wurden nicht nur in die vorhandenen Öffnungen neue Türen und Fenster eingesetzt; vielmehr wurde auch die Stalltüre an der Süd-West-Ecke des Gebäudes geschlossen. Insofern kann nicht mehr von einer Instandhaltung, Wartung, Inspektion und Instandsetzung, also von den üblichen Reparaturarbeiten an einem Gebäude, ausgegangen werden. Vielmehr hat das Gebäude bei den vom Kläger vorgenommenen Arbeiten ein Erscheinungsbild erhalten, das das ehemalige Stallgebäude mit Werkstattnutzung als ein völlig neues Bauwerk erscheinen lässt.

1.3 Eine Verfahrensfreiheit wäre hier schließlich auch nicht anzunehmen, wenn - wiederum unterstellt, der Kläger beabsichtige eine Wiederaufnahme der bisherigen Nutzung - alle durchzuführenden Maßnahmen für sich betrachtet unter Verfahrensfreiheitstatbestände nach Art. 57 Abs. 1 BayBO fallen würden (zu den Fenstern und Türen vgl. Art. 57 Abs. 1 Nr. 11 d BayBO, zum Einbau von Trennwänden s. Art. 57 Abs. 1 Nr. 11 a BayBO, zu Außenwandverkleidungen bzw. Verputz Art. 57 Nr. 11 e, zum Einbau haustechnischer Anlagen s. Art. 57 Abs. 1 Nr. 2 b BayBO). Die Änderungen sollen nämlich in Bezug auf und für eine (nach dem Vorbringen der Klagepartei) Nutzung (Werkstatt und Büro) erfolgen, die genehmigungsbedürftig, aber nicht genehmigt ist. Die Regelung des Art. 57 Abs. 1 BayBO bezweckt aber ersichtlich, soweit es um die Änderungen von Anlagen geht, nur solche Vorhaben zu privilegieren, bei denen sich hinsichtlich des Bestandes, der geändert werden soll, die Frage nach der Legalität nicht stellt, weil das Vorhaben entweder genehmigt ist oder aus sonstigen Gründen Bestandsschutz genießt. Die Gründe, die für eine Genehmigungsfreiheit von Instandhaltungsarbeiten angeführt werden können, auch wenn das Vorhaben nicht bestandsgeschützt ist (fehlende städtebauliche und bauordnungsrechtliche Relevanz der Maßnahme, da nur auf Substanzerhalt gerichtet, vgl. BayVGH, B. v. 14.8.2012 - 1 CS 12.1489 - juris), greifen hier nicht, da sich die Frage nach der Zulässigkeit einer baulichen Änderung, die über eine bloße Instandhaltung hinausgeht, nicht isoliert von der Situation des zu ändernden Bestandes beurteilen lässt. Ist dieser bzw. dessen Nutzung nicht genehmigt oder aus sonstigen Gründen nicht bestandsgeschützt, schließt das Genehmigungserfordernis für den Bestand und dessen Nutzung auch etwaige für sich betrachtet nach Art. 57 Abs. 1 BayBO verfahrensfreie Änderungen notwendig mit ein. Art. 57 Abs. 1 BayBO kann bei einer solchen Fallgestaltung folglich erst dann zur Anwendung kommen, wenn der Bestand bzw. dessen Nutzung nachträglich genehmigt wurden.

1.4 Die Genehmigung aus dem Jahre 1957 vermittelt dem Gebäude keinen Bestandsschutz (mehr). Die heutige ... Str. 329 wurde als Stall genehmigt; nach den der Baugenehmigung vom ... Juni 1957 Plan-Nr. ... zugrunde liegenden Plänen ist das Erdgeschoss als „Stall“ und das Dachgeschoss als „Futterboden“ genehmigt. Dementsprechend hat das Gebäude wohl bereits mit der Umnutzung in eine Autowerkstatt seinen Bestandsschutz verloren, da eine solche Umnutzung (weil auch mit bauliche Veränderungen verbunden) nicht nur gemäß Art. 33 Nr. 2 BayBO 1962 anzeigepflichtig war. Einer baulichen Anlage/einem Gebäude kommt Bestandsschutz aber nur in ihrer/seiner durch die Nutzung bestimmten Funktion zu. Da mit der (genehmigungspflichtigen) Nutzungsänderung eine Entprivilegierung einhergegangen ist, erledigt sich auch der Bestandsschutz der dem Gebäude jemals zukam (vgl. BVerwG, B. v. 27.2.1993 und B. v. 9.9.2002 jeweils a. a. O.). Da die Umnutzung in eine Autowerkstatt im Erdgeschoss und Wohnen im Obergeschoss in den Jahren 1965 und 1967 eine derartige Entprivilegierung bedeutete und darüber hinaus auch mit baulichen Änderungsmaßnahmen einherging, hat das Gebäude als solches wohl bereits ab 1967 seinen Bestandsschutz verloren.

Spätestens durch die aktuellen Umbaumaßnahmen wurden sowohl die Voraussetzungen für die am 2. April 1992 ausgesprochene Duldung als auch eine etwaige Option, das als Stall genehmigte Gebäude wieder einer privilegierten Nutzung zuzuführen, und somit auch jeder etwaige Bestandsschutz beseitigt.

2. Die Baueinstellungsverfügung ist auch hinsichtlich der Ermessensausübung durch die Beklagte nicht zu beanstanden.

Eine Baueinstellung bezweckt, wie ausgeführt, primär sicherzustellen, dass vor abschließender Prüfung der Zulässigkeit des Vorhabens keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden. Es ist daher regelmäßig sachgerecht, eine entsprechende Verfügung zu erlassen, wenn festgestellt wird, dass ein Bauvorhaben ohne die erforderliche Genehmigung ausgeführt wird (sog. intendiertes Ermessen). Die Annahme der (ausnahmsweisen) Unverhältnismäßigkeit der Verfügung verbietet sich hier, weil auf der Hand liegt, dass die Änderungen nicht offenkundig genehmigungsfähig sind. Hinsichtlich der Begründung der Ermessensentscheidung reicht es danach aus, wenn darauf hingewiesen wird, dass die Verfügung im Hinblick auf die formelle Baurechtswidrigkeit, also das Fehlen einer Genehmigung oder sonstigen Zulassungsentscheidung, erfolgt ist. Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen in den Gründen des Bescheides.

3. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung - dessen Höhe im unteren Bereich des gesetzlich vorgegebenen Rahmens liegt (vgl. Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG) - bestehen nicht. Insbesondere ist es auch nicht zu beanstanden, dass dem Kläger keine Frist für die Einstellung der Arbeiten, nach deren Ablauf das Zwangsgeld fällig würde, gesetzt wurde, da das grundsätzliche Erfordernis einer Fristsetzung für die Erfüllung der Verpflichtung (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG) im Falle einer reinen Unterlassungsverpflichtung, um die es sich hier handelt, entfällt (vgl. BayVGH, B. v. 29.3.1993 - 14 CE 93.434 - juris Rn. 31).

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung - ZPO.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Gründe

1

Die auf sämtliche Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die ihr die Beschwerde beimisst.

3

Für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig hält die Beschwerde die Frage,

ob Gewächshäuser von Gartenbaubetrieben nicht nur in der Regel nicht dem dauernden Aufenthalt von Menschen dienen, womit sie kein für die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen, oder ob das nur eine grundsätzliche Annahme ist, von der es im Einzelfall - wenn ja, in welchen Fallkonstellationen? - nach wie vor auch Ausnahmen geben kann.

4

Die Frage ist nicht klärungsbedürftig. Sie ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, soweit sie einer rechtsgrundsätzlichen Klärung zugänglich ist. Die maßgeblichen Kriterien hat der Senat in seinem in dieser Sache ergangenem Urteil vom 30. Juni 2015 - 4 C 5.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:300615U4C5.14.0] - (BVerwGE 152, 275 Rn. 14 f. und 19) zusammenfassend wiedergegeben:

5

Maßgeblich ist die tatsächlich vorhandene Bebauung. Die Gründe für deren Genehmigung sind unerheblich. Deshalb können auch Gebäude, die nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB im Außenbereich privilegiert zulässig oder zugelassen worden sind, zur Entwicklung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils beitragen. Es kommt weder auf die Zweckbestimmung noch auf die Entstehungsgeschichte der vorhandenen Bebauung an.

6

"Bebauung" im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist indes nicht jede beliebige bauliche Anlage. Den Bebauungszusammenhang selbst herstellen oder zu seiner Entwicklung beitragen können nur Bauwerke, die optisch wahrnehmbar sind und ein gewisses Gewicht haben, so dass sie geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter zu prägen. Der Senat hat hieraus gefolgert, dass zur "Bebauung" im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB grundsätzlich nur Bauwerke gehören, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt werden oder in einem weiteren Sinne "Nebenanlagen" zu einer landwirtschaftlichen, (klein-)gärtnerischen oder sonstigen Hauptnutzung sind, sind in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen.

7

Im Grundsatz geklärt ist schließlich auch, was der Senat unter dem Begriff der "Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen", versteht. Dem Beschluss des Senats vom 2. April 2007 - 4 B 7.07 - (ZfBR 2007, 480 = juris Rn. 5) lässt sich zwar die Formulierung entnehmen, dass auch landwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Zwecken dienende Betriebsgebäude zu den Bauwerken gehören können, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Gewächshäuser waren damit aber gerade nicht gemeint, wie sich aus der Wiedergabe der entscheidungstragenden Erwägungen der Vorinstanz ergibt. Der Senat hat sie vielmehr den landwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzten (Haupt-)Betriebsgebäuden gegenübergestellt. Daraus hat der Senat gefolgert, dass Gewächshäuser - unabhängig davon, in welcher Intensität die in den Gewächshäusern stattfindende gartenbauliche Produktion einer Pflege und Kultivierung durch Menschen bedarf - als von Menschen nur vorübergehend genutzte Baulichkeiten einzustufen sind mit der Folge, dass sie für sich genommen in aller Regel kein für die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen. Dass dies nur "in aller Regel" gilt und mithin abweichende Schlussfolgerungen in Ausnahmefällen nicht ausschließt, ändert nichts am Grundsatz.

8

Weitergehenden Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf. Soweit sie meint, die Ausführungen im Urteil vom 30. Juni 2015 - 4 C 5.14 - (BVerwGE 152, 275) ließen vermuten, dass Gewächshäuser nach Auffassung des Senats nie dem dauernden Aufenthalt von Menschen dienen könnten und deshalb auch nie als die Siedlungsstruktur prägende Elemente anzusehen seien, findet dies in den wiedergegebenen Entscheidungsgründen dieses Urteils keine Stütze. Der Senat hat zwar die auf den Beschluss des Senats vom 2. April 2007 - 4 B 7.07 - (ZfBR 2007, 480) gestützte Auffassung der Klägerin korrigiert, dass Gewächshäuser den landwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Zwecken dienenden Betriebsgebäuden zuzurechnen seien, die zu den Bauwerken gehören können, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Er hat hieraus aber nur gefolgert, dass Gewächshäuser für sich genommen "in aller Regel" kein für die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen, und ausdrücklich hervorgehoben, dass diese Einordnung in Ausnahmefällen abweichenden Schlussfolgerungen zugänglich ist. Das räumt letztlich auch die Beschwerde ein.

9

Auch soweit sich die Beschwerde die Kritik des Oberverwaltungsgerichts zu eigen macht, das Verständnis des Senats vom Begriff der "Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen", sei fragwürdig und nicht mehr zeitgemäß, zeigt sie weitergehenden Klärungsbedarf nicht auf. Mit den Begriffen der "Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen", und der "Hauptanlagen" hat der Senat stets und so auch im Urteil vom 30. Juni 2015 - 4 C 5.14 - (BVerwGE 152, 275 Rn. 21) lediglich Hilfskriterien für die maßstabsbildende Kraft von Bauwerken formuliert. Letztmaßgeblich bleibt, ob die Bebauung geeignet ist, dem Gebiet im Sinne einer nach der Siedlungsstruktur angemessenen Fortentwicklung ein bestimmtes städtebauliches Gepräge zu verleihen. Hiervon ist der Senat auch in seinem Beschluss vom 2. April 2007 - 4 B 7.07 - (ZfBR 2007, 480) ausdrücklich ausgegangen. Mehr ist dazu in verallgemeinerungsfähiger Form nicht zu sagen. Alles andere ist eine Frage des Einzelfalls und einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich.

10

2. Hinsichtlich des Zulassungsgrundes der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) verfehlt die Beschwerde bereits die Anforderungen an einen schlüssigen Beschwerdevortrag.

11

Eine die Revision eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung (unter anderem) des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26).

12

Daran fehlt es hier. Die Beschwerde macht nicht geltend, dass die Vorinstanz von der Rechtsprechung des Senats abgewichen sei, sondern dass der Senat mit dem Urteil vom 30. Juni 2015 - 4 C 5.14 - (BVerwGE 152, 275) seiner eigenen Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 6. November 1968 - 4 C 2.66 - BVerwGE 31, 20 sowie Beschlüsse vom 18. Juni 1997 - 4 B 238.96 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 186 und vom 6. Dezember 2011 - 4 B 13.11 - ZfBR 2012, 379) widersprochen habe. Das ist keine die Zulassung der Revision rechtfertigende Divergenz.

13

3. Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Die angegriffene Entscheidung verletzt die Klägerin nicht in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG.

14

Die Beschwerde wirft dem Oberverwaltungsgericht vor, es habe die Reichweite der Bindungswirkung des Urteils des Senats vom 30. Juni 2015 - 4 C 5.14 - (BVerwGE 152, 275) verkannt und damit der Klägerin das rechtliche Gehör abgeschnitten. Die Klägerin habe schriftsätzlich neue Tatsachen dargelegt, die das Oberverwaltungsgericht im Ortstermin auch festgestellt habe, mit denen es sich aber wegen der rechtsirrig angenommenen Bindungswirkung nicht mehr beschäftigt habe. Der Vorwurf ist unberechtigt.

15

Der Senat hat die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, dass die Vorhabengrundstücke dem Bebauungszusammenhang der Straßenrandbebauung zuzurechnen seien, im Revisionsurteil vom 30. Juni 2015 - 4 C 5.14 - (BVerwGE 152, 275 Rn. 17 ff.) als bundesrechtswidrig beanstandet, weil es nicht zu dem Ergebnis hätte gelangen dürfen, dass die großflächigen Gewächshäuser, die sich auf den Vorhabengrundstücken befinden, geeignet seien, dem Gebiet ein bestimmtes Gepräge zu verleihen und deshalb den Bebauungszusammenhang aufgrund ihrer maßstabsbildenden Kraft selbst herzustellen. Diese Erwägung des Senats war im Sinne des § 144 Abs. 6 VwGO für die Vorinstanz bindend. Zu Unrecht geht die Beschwerde deshalb davon aus, dass sich das Oberverwaltungsgericht erneut mit dem Regel-Ausnahme-Verhältnis hätte auseinandersetzen und prüfen müssen, ob den in Streit stehenden Gewächshäusern aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls ausnahmsweise prägende Wirkung zukomme und diese deshalb geeignet seien, für die Vorhabengrundstücke den Bebauungszusammenhang selbst herzustellen.

16

Nicht entschieden hat der Senat demgegenüber, ob es sich bei den Vorhabengrundstücken um eine Baulücke oder um eine wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung einer Bebauung entzogene Freifläche handelt. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Lage der Vorhabengrundstücke unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten im bauplanungsrechtlichen Innenbereich befinden könnten, hat das Oberverwaltungsgericht indes ausdrücklich verneint.

17

Die ferner mit Blick auf § 144 Abs. 6 VwGO von der Beschwerde als grundsätzlich im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO angesehene Frage führt insoweit gleichfalls nicht zur Zulassung der Revision, weil sie sich in der Sache auf eine Kritik an der vorinstanzlichen Entscheidung beschränkt.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Gründe

I

1

Der Kläger begehrt die Aufhebung eines Widerspruchsbescheids, mit dem die damalige Landesdirektion Chemnitz auf den Widerspruch der beigeladenen Gemeinde eine dem Kläger erteilte Baugenehmigung zur nachträglichen Legalisierung der vom Kläger illegal vorgenommenen Umbau- und Erweiterungsmaßnahmen an seinem im Landschaftsschutzgebiet gelegenen Wochenendhaus aufgehoben hat. Die Klage blieb in erster und zweiter Instanz erfolglos.

2

Das Oberverwaltungsgericht hat den angefochtenen Widerspruchsbescheid als rechtmäßig angesehen. Das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich unzulässig, die Beigeladene habe ihr gemeindliches Einvernehmen zu Recht versagt. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit beurteile sich nach § 35 BauGB, weil ein Bebauungsplan nicht bestehe und das Vorhaben sich nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils befinde. Die Wochenendhäuser des Gebiets stellten zwar ausnahmsweise einen Bebauungszusammenhang her, an dem auch das Vorhabengrundstück teilnehme; bei dem Gebiet handele es sich aber nicht um einen Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Als sonstiges Außenbereichsvorhaben (§ 35 Abs. 2 BauGB) sei das Vorhaben unzulässig, weil es sowohl Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB beeinträchtige als auch die Verfestigung einer Splittersiedlung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB befürchten lasse. Entgegen der Auffassung des Klägers habe die Beigeladene ihr Einvernehmen auch nicht willkürlich versagt.

II

3

Die auf sämtliche Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.

4

Soweit die Beschwerde Zulassungsgründe auch hinsichtlich der Annahme des Oberverwaltungsgerichts geltend macht, das Vorhaben des Klägers sei bauplanungsrechtlich unzulässig, weil es Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) beeinträchtige, bleibt der Beschwerde bereits deswegen der Erfolg versagt, weil die angegriffene Entscheidung insoweit auf mehrere, jeweils selbständig tragende Gründe gestützt worden ist: Das Oberverwaltungsgericht hat eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange auch deshalb angenommen, weil das Vorhaben die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lasse (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB). Ist die vorinstanzliche Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, kann die Revision nur zugelassen werden, wenn ein Zulassungsgrund hinsichtlich jedes Begründungselements vorgetragen wird und vorliegt. Denn wenn in Bezug auf ein Begründungselement Gründe für die Zulassung der Revision fehlen, kann das zweite Begründungselement hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 9. September 2009 - 4 BN 4.09 - ZfBR 2010, 67 = juris Rn. 5). So liegen die Dinge hier. Auf die gegen das erste Begründungselement - die Beeinträchtigung von Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege - vorgetragenen Zulassungsgründe kommt es vorliegend nicht an, weil die zum zweiten Begründungselement - die Befürchtung der Verfestigung einer Splittersiedlung - geltend gemachten Zulassungsgründe die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen.

5

1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die ihr die Beschwerde beimisst.

6

a) Die Beschwerde hält für grundsätzlich klärungsbedürftig,

ob es unter Berücksichtigung der Planersatzfunktion des § 34 BauGB und des Regelungszusammenhanges zwischen § 34 Abs. 1 BauGB und § 34 Abs. 2 BauGB überhaupt möglich und denkbar ist, dass es sich bei einem faktischen Baugebiet im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB (hier: faktisches Wochenendhausgebiet gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 10 BauNVO) nicht um einen Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, sondern um das Gegenteil dazu, eine Splittersiedlung, handelt.

7

Die Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Wörtlich genommen ist sie weder klärungsbedürftig noch entscheidungserheblich.

8

Die Frage ist nicht klärungsbedürftig. Es liegt auf der Hand und bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren, dass ein sogenanntes faktisches Baugebiet im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB - wie die Beschwerde annimmt - zwingend dem bauplanungsrechtlichen Innenbereich zuzurechnen ist. § 34 Abs. 2 BauGB enthält einen von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB abweichenden Maßstab für die Zulässigkeit des Vorhabens nach der Art der baulichen Nutzung, sofern die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung entspricht. Die Vorschrift setzt deshalb aus systematischen Gründen voraus, dass das Vorhaben einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zuzurechnen ist.

9

Von einem faktischen Baugebiet im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB ist das Oberverwaltungsgericht aber nicht ausgegangen. In den Entscheidungsgründen (UA Rn. 18) findet sich zwar die Formulierung, dass bei dem fraglichen Gebiet "von einem faktischen Wochenendhausgebiet und nicht lediglich von einer regellosen Ansammlung von Wochenendhäusern auszugehen" sei. Diese Aussage mag für sich genommen missverständlich sein. Aus dem Prüfungszusammenhang ergibt sich aber zweifelsfrei, dass das Oberverwaltungsgericht diese Formulierung ausschließlich zur näheren Konkretisierung der tatbestandlichen Voraussetzungen des Begriffs des "Bebauungszusammenhangs" verwendet hat. Im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (z.B. BVerwG, Beschluss vom 2. März 2000 - 4 B 15.00 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 198 S. 16; siehe nunmehr zusammenfassend auch BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015 - 4 C 5.14 - BVerwGE 152, 275 Rn. 15 m.w.N.) ist das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass dem Bebauungszusammenhang grundsätzlich nur Bauwerke angehören, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen, wohingegen Baulichkeiten, die - wie etwa Wochenendhäuser - nur vorübergehend genutzt werden, in aller Regel keine Bauten sind, die für sich genommen als ein die Siedlungsstruktur prägendes Element zu Buche schlagen, dass dieser Grundsatz aber Raum für Ausnahmen lasse. Einen solchen Ausnahmefall hat das Oberverwaltungsgericht vorliegend angenommen, weil die vorhandenen Wochenendhäuser ausnahmsweise maßstabsbildend seien, auch wenn diese nur dem vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienten, und mit dem Begriff des "faktischen Wochenendhausgebiets" belegt. Dass das Oberverwaltungsgericht damit nicht bereits auch die Ortsteileigenschaft des Gebiets und mithin das Vorliegen eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bejahen wollte, ergibt sich des Weiteren klar und unmissverständlich aus der sich hieran unmittelbar anschließenden Aussage, dass das fragliche faktische Wochenendhausgebiet "jedoch keinen Ortsteil der Beigeladenen im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB" darstelle. Die angegriffene Entscheidung lässt deshalb ohne jeden Zweifel erkennen, dass sie den Begriff des "faktischen Wochenendhausgebiets" nicht so verwendet hat, wie ihn die Beschwerde verstanden wissen will.

10

Unterstellt man zugunsten der Beschwerde, dass sie auch klären lassen will, ob vorhandene Wochenendhäuser, die, auch wenn sie nur dem vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienen, für sich genommen als ein die Siedlungsstruktur prägendes Element zu Buche schlagen und deshalb ausnahmsweise für den Bebauungszusammenhang als maßstabsbildend anzusehen sind, auch zur Annahme eines Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zwingen, führt dies ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision. Denn in der Rechtsprechung des Senats (z.B. BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 - 4 C 10.11 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 386 Rn. 13) ist geklärt, dass die Tatbestandsmerkmale "Bebauungszusammenhang" und "Ortsteil" nicht ineinander aufgehen, sondern kumulativer Natur sind. Gemeinsam ist beiden Voraussetzungen nur der Begriff der "Bebauung". Vermittelt eine aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit, liegt mithin ein Bebauungszusammenhang vor, an dem das zu bebauende Grundstück teilnimmt, ist in einem weiteren Schritt zu klären, ob dieser Bebauungszusammenhang Teil eines Bebauungskomplexes im Gebiet einer Gemeinde ist, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (z.B. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015 - 4 C 5.14 - BVerwGE 152, 275 Rn. 11). Denn nur bei Vorliegen eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils kann Baurecht nach Maßgabe des § 34 Abs. 1 und 2 BauGB bestehen. Fehlt es dagegen an der Ortsteileigenschaft, ist § 34 BauGB nicht anwendbar. Daran ändert auch ein etwa bestehender Bebauungszusammenhang nichts, denn auch die das Gegenstück zum Ortsteil bildende Splittersiedlung kann im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB "im Zusammenhang bebaut" sein (BVerwG, Beschluss vom 17. März 2015 - 4 B 45.14 - ZfBR 2015, 548 = juris Rn. 6 m.w.N.) oder (sogar) die Merkmale eines Baugebiets im Sinne von §§ 2 - 4, §§ 5 - 9 BauNVO aufweisen. Von diesen Grundsätzen hat sich das Oberverwaltungsgericht leiten lassen (UA S. 10 ff. zum Bebauungszusammenhang; UA S. 12 f. zum Ortsteil). Einen hierüber hinausgehenden Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf.

11

b) Damit ist auch die von der Beschwerde weiter aufgeworfene Frage beantwortet,

ob es unter Berücksichtigung der Planersatzfunktion des § 34 BauGB und des systematischen Zusammenhangs zwischen § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB (Bebauungszusammenhang und Ortsteil) und § 34 Abs. 2 BauGB (faktisches Baugebiet; hier: faktisches Wochenendhausgebiet im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 10 BauNVO) möglich und denkbar ist, dass dem Bebauungskomplex zwar ein "gewisses Gewicht" zu attestieren ist, dieses Gewicht aber (noch) nicht ausreicht, um den Komplex als Ortsteil zu bewerten, und ob es insoweit überhaupt eines über das "gewisse Gewicht" hinausgehenden, weiteren Gewichts bedarf.

12

Wie ausgeführt, sind die in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB verwendeten Tatbestandsmerkmale "Bebauungszusammenhang" und "Ortsteil" kumulativ und anhand unterschiedlicher Kriterien zu prüfen. Die Annahme eines Bebauungskomplexes, der den Eindruck der Geschlossenheit vermittelt und deshalb als im Zusammenhang bebaut anzusehen ist, befreit nicht von der Prüfung, ob die Bebauung nach ihrem siedlungsstrukturellen Gewicht Ortsteilqualität hat. Dieses erforderliche siedlungsstrukturelle Gewicht hat das Oberverwaltungsgericht (UA Rn. 20) mit der Formulierung, der Bebauungskomplex habe zwar ein "gewisses Gewicht", das jedoch nicht ausreiche, um dem Komplex als Ortsteil der Beigeladenen im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB anzusehen, im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats für das hier in Frage stehende Wochenendhausgebiet der Sache nach unmissverständlich verneint. Das am Begriff des "gewissen Gewichts" festgemachte semantische Verwirrspiel der Beschwerde wird dem angegriffenen Urteil nicht gerecht.

13

c) Auch die Frage,

wie der rechtlichen Beschränkung des Merkmals Ortsteil durch die kommunale Planungshoheit bei der Prüfung der beiden Voraussetzungen "Bebauungskomplex, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt" und "organische Siedlungsstruktur" konkret Rechnung zu tragen ist,

und ob es ausreicht, wenn für die Prüfung des Merkmals Ortsteil die siedlungsstrukturellen Gegebenheiten durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde im Verwaltungsverfahren und das Gericht im gerichtlichen Rechtsschutz sorgfältig und umfassend ermittelt und aufgeklärt werden, oder ob diese rechtliche Beschränkung darüber hinaus eine Art "Bewertungsdirektive" darstellt, welche auf der Ebene der tatrichterlichen Würdigung und Subsumtion zu beachten ist,

rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Sie ist weder entscheidungserheblich noch klärungsbedürftig.

14

Das Oberverwaltungsgericht (UA Rn. 19 f.) ist - im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1998 - 4 C 7.98 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 193 S. 81) - davon ausgegangen, dass der Begriff des Ortsteils insoweit eine rechtliche Komponente hat, als sich darin auch die Beziehung des in § 34 BauGB normierten Zulassungstatbestandes zur Planungshoheit der Gemeinde ausdrückt, und dass es für die Frage, ob ein Bebauungskomplex nach seinem Gewicht als Ortsteil oder aber als Splittersiedlung anzusehen ist, auf die Siedlungsstruktur der jeweiligen Gemeinde ankommt. Diese Voraussetzungen in tatsächlicher Hinsicht aufzuklären ist Aufgabe des Tatsachengerichts (§ 86 Abs. 1 VwGO). Dass das Oberverwaltungsgericht dabei mit der Widerspruchsbehörde zu Feststellungen gelangt ist, die von der Einschätzung der Bauaufsichtsbehörde abweichen, begründet keinen Revisionszulassungsgrund.

15

Für die Behauptung der Beschwerde, das Oberverwaltungsgericht habe dem Schutz der kommunalen Planungshoheit im Sinne einer "Bewertungsdirektive" eine besondere Bedeutung beigemessen, fehlt jeder Anhaltspunkt.

16

d) Die auf § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB bezogene Frage,

ob eine Verfestigung einer Splittersiedlung im Sinne einer Auffüllung des schon bisher in Anspruch genommenen räumlichen Bereichs im Falle der "Vergrößerung" von Wochenendhäusern zwingend anzunehmen ist,

rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Revision. Soweit auf sie überhaupt in verallgemeinerungsfähiger Form geantwortet werden kann, lässt sie sich auf der Grundlage bisheriger Rechtsprechung auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens ohne Weiteres im Sinne des Oberverwaltungsgerichts beantworten. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist unter der Verfestigung einer Splittersiedlung der Vorgang des Auffüllens des schon bisher in Anspruch genommenen räumlichen Bereichs zu verstehen, wobei nicht nur die Errichtung, sondern auch die - vom Vorhabenbegriff des § 29 Abs. 1 BauGB umfasste - Änderung der Nutzung einer baulichen Anlage die unerwünschte Verfestigung einer Splittersiedlung auslösen kann (BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 - 4 C 10.11 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 386 Rn. 21 f. m.w.N.). Vor diesem Hintergrund ist kein tragfähiger Grund dafür ersichtlich, die - vom Vorhabenbegriff des § 29 Abs. 1 BauGB ebenfalls umfasste - Änderung (hier in der Form der baulichen Erweiterung) vom Begriff der Verfestigung auszunehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 a.a.O.).

17

Allerdings muss nicht jede hierdurch bewirkte Verfestigung einer Splittersiedlung notwendigerweise "unerwünscht" sein. Das hat der Senat in dem genannten Urteil mit der Formulierung, dass auch die Änderung der baulichen Nutzung einer baulichen Anlage die unerwünschte Verfestigung einer Splittersiedlung auslösen "kann", zum Ausdruck gebracht. Neben dem Tatbestandsmerkmal der Verfestigung ist deshalb weiter zu untersuchen, ob die Verfestigung im Sinne eines Vorgangs der Zersiedelung unerwünscht ist. Hiervon ist unter anderem dann auszugehen, wenn das Vorhaben eine weit reichende oder doch nicht genau übersehbare Vorbildwirkung besitzt. Hierfür reicht es aus, dass bei einer Zulassung des Vorhabens weitere ähnliche Vorhaben in der Splittersiedlung nicht verhindert werden könnten und dadurch der Außenbereich weiter zersiedelt werden würde (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27. August 1998 - 4 C 13.97 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 338 = juris Rn. 12). Eben dies hat das Oberverwaltungsgericht unter Würdigung der konkreten Umstände des Falls geprüft und unter Hinweis darauf bejaht, dass die dem Kläger erteilte Baugenehmigung einen Berufungsfall für andere Eigentümer darstellte, die eine Erweiterung des Bestandes beantragen könnten, weil das Vorhaben des Klägers nicht nur mit einer - wenn auch geringfügigen - Erweiterung der überbauten Grundfläche, sondern vor allem mit einer erheblichen Vergrößerung des umbauten Raums und der Nutzfläche verbunden sei.

18

Im Übrigen ist das Oberverwaltungsgericht von der - der Beschwerde unterlegten - Prämisse, dass eine Verfestigung einer Splittersiedlung im Falle einer Vergrößerung von Wochenendhäusern im Sinne eines Automatismus zwingend anzunehmen sei, ersichtlich nicht ausgegangen. Das ergibt sich zum einen daraus, dass das Oberverwaltungsgericht seinen Rechtssatz mit der Befürchtung begründet hat, dass Wochenendhäuser zu Wohnzwecken umgenutzt werden, diese Befürchtung allerdings erst "ab einer bestimmten Größe" als begründet angesehen hat. Zum anderen hat sich das Oberverwaltungsgericht unter Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls auch mit der möglichen Vorbildwirkung des Vorhabens des Klägers auseinandergesetzt und damit dem weiteren Erfordernis Rechnung getragen, dass die Verfestigung nach der Rechtsprechung des Senats - wie dargelegt - unerwünscht sein muss.

19

e) Die Frage,

ob Wochenendhäuser "ab einer bestimmten Größe" gleichsam regelmäßig - vergleichbar etwa der Vermutung schädlicher Auswirkungen bei großflächigen Einzelhandelsbetrieben (ab 800 qm Verkaufsfläche) - die Befürchtung begründen, dass sie zu einer Verfestigung einer Splittersiedlung im Sinne eines zu missbilligenden Vorgangs der Zersiedlung (konkret: faktischer Umnutzung zu Wohnzwecken) führen und auf welchen Größenmaßstab es dabei ankommt,

ist einer rechtsgrundsätzlichen Klärung in einem Revisionsverfahren nicht zugänglich. Das Oberverwaltungsgericht (UA Rn. 27) hat seiner Entscheidung - wie ausgeführt - die Annahme zugrunde gelegt, Wochenendhäuser ab einer bestimmten Größe begründeten die Befürchtung, dass sie faktisch zu Wohnzwecken umgenutzt werden. Das ist - anders, als die Beschwerde meint - keine (rechtliche) Vermutungsregel, sondern ein allgemeiner Erfahrungssatz und damit Tatsachensatz (Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 137 Rn. 182; Kraft, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 137 Rn. 76). Er führt nicht auf eine im Revisionsverfahren klärungsfähige Rechtsfrage, sondern zielt auf die den Tatsachengerichten vorbehaltene Klärung der tatsächlichen Verhältnisse (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 1999 - 9 B 256.99 - juris).

20

f) Die Frage schließlich,

ob es bei der Prüfung des Tatbestandsmerkmals des Befürchtens der Verfestigung einer Splittersiedlung ausschließlich auf die Perspektive des Gesetzgebers ankommt oder ob es zulässig ist, (auch) auf die Perspektive anderer Grundstückseigentümer innerhalb des betreffenden Gebiets abzustellen,

ist, soweit wegen ihrer allgemein gehaltenen Formulierung überhaupt klärungsfähig, wiederum nicht klärungsbedürftig.

21

Die Beschwerde vermisst in der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine konkrete Umschreibung der Umstände, unter denen Splittersiedlungen im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB unerwünscht und zu missbilligen sind. In dieser Allgemeinheit entzieht sich die Frage jedoch einer revisionsgerichtlichen Beantwortung.

22

Im Übrigen unterstellt die Beschwerde mit der Frage einen Gegensatz zwischen den einschlägigen normativen Maßstäben ("Perspektive des Gesetzgebers") und den tatsächlichen Gegebenheiten im betreffenden Gebiet wie insbesondere Erweiterungswünschen ("Perspektive anderer Grundeigentümer"), der in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB nicht angelegt ist. Denn - wie dargelegt - ist die Verfestigung einer Splittersiedlung unter anderem dann unerwünscht, wenn das Vorhaben eine weit reichende oder doch nicht genau übersehbare Vorbildwirkung besitzt und daher seine unabweisbare Konsequenz sein könnte, dass in nicht verlässlich eingrenzbarer Weise noch weitere Bauten hinzutreten werden (BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 - 4 C 10.11 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 386 Rn. 21 f. m.w.N.). Im Rahmen dieser Prognose sind selbstverständlich auch die Bauwünsche anderer Grundeigentümer von Bedeutung.

23

2. Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist ebenfalls nicht dargetan.

24

Eine die Revision eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem (unter anderem) in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328; stRspr). Diesen Darlegungsanforderungen genügt der Beschwerdevortrag durchgängig nicht.

25

a) Die behauptete Abweichung von dem Beschluss des Senats vom 25. Mai 1976 - 4 B 185.75 - (Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 56 S. 11) ist nicht schlüssig dargelegt. Nach dieser Entscheidung kann die Annahme einer organischen Siedlungsstruktur vor allem dann richtig sein, wenn sie als Dorfgebiet Inhalt einer entsprechenden planerischen Festsetzung im Sinne der Baunutzungsverordnung sein könnte. Dem stellt die Beschwerde die Formulierung des Oberverwaltungsgerichts (UA Rn. 20) gegenüber, aus dem Umstand, dass § 10 Abs. 1 BauNVO für Bebauungspläne unter anderem die Festsetzung eines Wochenendhausgebiets als der Erholung dienendes Sondergebiet zulasse, lasse sich wohl eher nicht schließen, dass es sich bei einem faktischen Wochenendhausgebiet stets um "Siedlung" handeln müsse. Diese Rechtssätze widersprechen sich nicht. Im Übrigen missversteht die Beschwerde den Begründungsansatz des Oberverwaltungsgerichts. Nach dessen Auffassung war hier "erneut in den Blick zu nehmen", dass es - mit Ausnahme von vier Wohnhäusern - um eine Bebauung mit Wochenendhäusern gehe, die zur Freizeitnutzung im Außenbereich errichtet worden seien; es hat offen gelassen, ob es sich bei der Errichtung von Wochenendhäusern überhaupt um "Siedlung" handelt. Das Oberverwaltungsgericht hat sich damit von den Besonderheiten von Wochenendhaussiedlungen leiten lassen, die der auf ein Dorfmischgebiet bezogene angeführte Beschluss des Senats nicht zum Gegenstand hatte.

26

b) Schlüssige Darlegungen fehlen auch, soweit die Beschwerde eine Abweichung von dem im Urteil des Senats vom 17. Februar 1984 - 4 C 55.81 - (Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 97 S. 33) formulierten Rechtssatz geltend macht, dass der im Zusammenhang bebaute Ortsteil eine Bebauung ist, die, wenn sie aufgrund eines Bebauungsplans entstanden wäre, "bei einheitlicher Gebietsstruktur auch Baugebiet im Sinne der... Baunutzungsverordnung wäre". Demgegenüber - so die Beschwerde - habe das Oberverwaltungsgericht es abgelehnt, aus dem Vorliegen eines faktischen Wochenendhausgebiets zu schließen, dass es sich um einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil handele. Dieser Vortrag geht bereits deshalb fehl, weil das Oberverwaltungsgericht den Begriff des "faktischen Wochenendhausgebiets" - wie dargelegt - ausschließlich im Rahmen der Prüfung des Bebauungszusammenhangs zur Kennzeichnung einer maßstabsbildenden Bebauung verwendet und damit noch keine Aussage zur Ortsteilsqualität des Gebiets verbunden hat. Aber auch unabhängig davon widersprechen sich die von der Beschwerde einander gegenübergestellten Rechtssätze nicht. Denn der Senat hat einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil zwar attestiert, dass er bei einheitlicher Gebietsstruktur auch Baugebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung sei, aber nicht umgekehrt der vom Oberverwaltungsgericht (UA Rn. 20) abgelehnten Schlussfolgerung das Wort geredet, dass es sich bei einem Gebiet, das einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung entspricht, "stets" um einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil handeln müsse.

27

c) Die angegriffene Entscheidung weicht auch nicht von dem Beschluss des Senats vom 25. März 1986 - 4 B 41.86 - (Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 112 S. 59) ab. Hiernach sind die siedlungsstrukturellen Merkmale eines Bebauungskomplexes in erster Linie danach zu bewerten, ob sie eine angemessene Fortentwicklung der Bebauung vorgeben. Diese in die Zukunft weisende Fragestellung kann unter Umständen durch einen Blick auf die Entstehung der Besiedlung erhellt werden, so etwa, wenn sich strukturelle Besonderheiten nur durch eine historische Entwicklung erklären lassen, die auch unter heutigen Verhältnissen fortschreibungsfähig ist. Die Beschwerde macht geltend, das Oberverwaltungsgericht habe abweichend hiervon erklärt, es sei erneut in den Blick zu nehmen, dass im fraglichen Gebiet eine Bebauung mit Wochenendhäusern vorliege, die zur Freizeitnutzung im Außenbereich errichtet worden seien, und dass hieran eine organische Fortentwicklung der Siedlungsstruktur der Beigeladenen nicht zu sehen sei, auch wenn die Errichtung der Wochenendhäuser bereits geraume Zeit zurückliege. Während nach Auffassung des Senats also der Frage nachzugehen sei, ob die siedlungsstrukturellen Merkmale eines Bebauungskomplexes eine angemessene Fortentwicklung vorgeben und nur im Fall struktureller Besonderheiten die historische Entwicklung mit herangezogen werden dürfe, erkläre das Oberverwaltungsgericht gerade das Gegenteil, nämlich dass auf die historische Entwicklung des Gebiets abzustellen sei. Der behauptete Widerspruch liegt bereits deshalb nicht vor, weil der Senat in der genannten Entscheidung den Fall, dass sich strukturelle Besonderheiten nur durch eine historische Entwicklung erklären lassen, nur beispielhaft angeführt hat ("so etwa") und deshalb keine Rede davon sein kann, dass er eine Betrachtung historischer Entwicklungen - wie die Beschwerde meint - stets "nur" im Fall struktureller Besonderheiten für zulässig gehalten habe.

28

d) Nicht nachvollziehbar ist der Beschwerdevortrag, soweit die Beschwerde eine Abweichung vom Urteil des Senats vom 3. Juni 1977 - 4 C 37.75 - (BVerwGE 54, 73 <76>) geltend macht. Dem Rechtssatz des Senats, dass "Splittersiedlungen" (jedenfalls) das für die Annahme eines Ortsteils notwendige Gewicht fehle, stellt die Beschwerde die Annahme des Oberverwaltungsgerichts gegenüber, dass es nicht ausschließlich auf die Anzahl der Gebäude ankomme, sondern vor allem auch auf die Funktion der betreffenden Bebauung sowie deren Verhältnis zur sonst vorhandenen Bebauung. Warum letzteres "gerade das Gegenteil" sein soll, bleibt unerfindlich, zumal die Beschwerde unter Bezugnahme auf das Urteil des Senats vom 3. April 1987 - 4 C 43.84 - (Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 118 S. 9) selbst einräumt, dass ein "Ortsteil" im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB vorliegt, wenn ein Bebauungskomplex "nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur" ist, dass also zwischen der Anforderung "Bebauungskomplex, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt" und der Anforderung "organische Siedlungsstruktur" zu unterscheiden ist.

29

e) Neben der Sache liegt auch die Behauptung, die angegriffene Entscheidung weiche vom Urteil des Senats vom 3. Dezember 1998 - 4 C 7.98 - (Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 193 S. 80) ab. Die Beschwerde bezieht sich auf den vom Senat aufgestellten Rechtssatz, dass der Gemeinde im Rahmen der "Ersatzplanung" (nach Maßgabe des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) jedenfalls dem Grundsatz nach nur dasjenige zuzurechnen sei, was sie durch sachgerechte eigene Planung auch abwenden könnte. Dieser Rechtssatz ist auf das Heranrücken eines bebauten Ortsteils auf dem Gebiet der Nachbargemeinde bezogen und hat deshalb nichts mit der Annahme des Oberverwaltungsgerichts (UA Rn. 20) zu tun, aus dem Umstand, dass § 10 Abs. 1 BauNVO für Bebauungspläne unter anderem die Festsetzung eines Wochenendhausgebiets zulasse, lasse sich wohl eher nicht schließen, dass es sich bei einem "faktischen Wochenendhausgebiet" stets um "Siedlung" handeln müsse.

30

f) Eine die Revision eröffnende Divergenz ist auch nicht dargetan, soweit sich die Beschwerde dagegen wendet, dass das Oberverwaltungsgericht (UA Rn. 27) eine Verfestigung der Splittersiedlung auch im Fall einer Vergrößerung von Wochenendhäusern als gegeben angesehen hat. Diesem vorinstanzlichen Rechtssatz stellt die Beschwerde das Urteil des Senats vom 19. April 2012 - 4 C 10.11 - (Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 386 Rn. 22) gegenüber, wonach nicht nur die Errichtung, sondern auch die vom Vorhabenbegriff des § 29 Abs. 1 BauGB mitumfasste Änderung der baulichen Nutzung einer baulichen Anlage die unerwünschte Verfestigung einer Splittersiedlung auslösen kann. Die Beschwerde meint, dass der Senat zwischen dem Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB und der dadurch möglichen Folge - Auslösen einer unerwünschten Verfestigung einer Splittersiedlung - unterscheide, während das Oberverwaltungsgericht das Vorhaben - die Vergrößerung von Wochenendhäusern - mit der möglichen Folge - Verfestigung der Splittersiedlung - gleichsetze und damit nicht mehr von einer regelhaften, sondern von einem Automatismus im Sinne eines absoluten Verbots ausgehe. Eine Divergenz ist damit schon deshalb nicht dargetan, weil das Oberverwaltungsgericht nicht davon ausgegangen ist, dass eine Verfestigung einer Splittersiedlung im Falle einer Vergrößerung von Wochenendhäusern im Sinne eines Automatismus zwingend anzunehmen sei.

31

g) Schließlich weicht das angegriffene Urteil auch nicht vom Beschluss des Senats vom 7. Juli 1994 - 4 B 131.94 - ab, dem die Beschwerde den Rechtssatz entnimmt, dass die Verfestigung einer Splittersiedlung nicht im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB zu befürchten ist, wenn eine zwar unerwünschte, aber bereits verfestigte Splittersiedlung vorhanden ist und das Hinzutreten einer weiteren baulichen Anlage zu einer weiteren Verfestigung nichts mehr "beitragen" kann. Hiervon ist das Oberverwaltungsgericht nicht ausgegangen. Es hat im Rahmen seiner Tatsachenwürdigung ausdrücklich angenommen, dass das Erweiterungsvorhaben des Klägers zu einer weiteren Verfestigung der Splittersiedlung beitragen könne. Dass die Beschwerde dies anders sieht, begründet keine die Zulassung der Revision rechtfertigende Divergenz.

32

3. Die Beschwerde zeigt auch keine Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) auf, die zur Zulassung der Revision führen.

33

a) Die Rüge der Beschwerde, das Oberverwaltungsgericht habe eine unzulässige Überraschungsentscheidung getroffen und damit den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) verletzt, ist unbegründet.

34

Ein Urteil stellt sich als unzulässige "Überraschungsentscheidung" dar, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (BVerwG, Beschluss vom 23. Dezember 1991 - 5 B 80.91 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 241).

35

Entgegen der Auffassung der Beschwerde musste der Kläger nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens damit rechnen, dass es auf die Frage ankommen würde, ob die Ortsteile der Beigeladenen durch dörfliche Siedlungsstrukturen oder aber durch den Fremdenverkehr geprägt und ob Wochenendhausgebiete Teil ihrer Siedlungsstruktur sind. Der Kläger hat seine Klage in erster Linie damit begründet, dass sein Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liege. Er selbst hebt hervor, dass der innere Grund für die Rechtsfolge des § 34 BauGB nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darin liege, die "nach der Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung der Bebauung innerhalb des gegebenen Bereichs zuzulassen", und dass es deshalb hinsichtlich des Begriffsmerkmals des "Ortsteils" auch auf die Siedlungsstruktur im Gemeindegebiet ankommt. Der Kläger hätte deshalb Veranlassung gehabt, von sich aus zu den Siedlungsstrukturen des Gemeindegebiets vorzutragen, was er seinen eigenen Angaben zufolge in der mündlichen Verhandlung auch tatsächlich getan habe. Eines gerichtlichen Hinweises bedurfte es insoweit nicht.

36

b) Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge unterlassener Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 VwGO).

37

Die Frage, ob das vorinstanzliche Verfahren an einem Aufklärungsmangel leidet, ist vom materiell-rechtlichen Standpunkt des Berufungsgerichts aus zu beurteilen; das gilt selbst dann, wenn dieser Standpunkt verfehlt sein sollte (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 1996 - 11 B 150.95 - Buchholz 424.5 GrdstVG Nr. 1).

38

Die Beschwerde macht geltend, das Oberverwaltungsgericht habe nicht von Amts wegen aufgeklärt, ob die Ortsteile der Beigeladenen durch den Fremdenverkehr geprägt und ob Wochenendhausgebiete Teil ihrer Siedlungsstruktur sind. Soweit sie meint, in einem ersten Schritt wäre es ausreichend gewesen, den Kläger und die Beigeladene zu entsprechendem Vortrag anzuhalten, ist darauf bereits geantwortet worden, dass der Kläger Veranlassung gehabt hätte, hierzu von sich aus vorzutragen. Soweit die Beschwerde über viele Seiten hinweg weiter vorträgt, was alles der Kläger an Tatsachen dazu vorgetragen hätte, dass die Beigeladene an Touristen interessiert sei und um diese werbe, ist dieser Vortrag schon deshalb irrelevant, weil es nach der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts (UA Rn. 20) nicht auf das - zu unterstellende - Interesse der Beigeladenen am Fremdenverkehr, sondern allein darauf ankam, ob ein der Erholung dienendes Sondergebiet Teil der Siedlungsstruktur der Beigeladenen ist, was namentlich bei Gemeinden, die vom Fremdenverkehr (tatsächlich!) geprägt sind, der Fall sein könne, oder ob es sich um eine Splittersiedlung handele.

39

Ein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz ist auch nicht dargetan, soweit die Beschwerde rügt, das Oberverwaltungsgericht habe keine Sachverhaltsaufklärung zur konkreten Ausübung der Planungshoheit durch die Beigeladene im Hinblick auf die Gestaltung der Siedlungsstruktur ihres Gemeindegebiets vorgenommen. Konkret vermisst die Beschwerde Ermittlungen dazu, aus welchen Gründen die Beigeladene bisher davon abgesehen habe, das streitgegenständliche Wochenendhausgebiet mittels Bebauungsplan als Sondergebiet für die Erholung auszuweisen, und wie sie die vorhandene Siedlungsstruktur weiterentwickeln und gestalten möchte. Hierauf kam es nach dem Rechtsstandpunkt des Oberverwaltungsgerichts indessen nicht an. Im Übrigen missversteht die Beschwerde den Zusammenhang zwischen § 34 BauGB und der Planungshoheit der Gemeinden. Wie bereits ausgeführt, hat der Begriff des Ortsteils (nur) insoweit eine rechtliche Komponente, als sich darin die Beziehung - auch - des in § 34 BauGB normierten Zulassungstatbestandes zur Planungshoheit der Gemeinde ausdrückt. Im Sinne einer Art "Planersatz" - oder im Fall eines einfachen Bebauungsplans einer "Planergänzung" (vgl. § 30 Abs. 3 BauGB) - sind nach dieser Bestimmung Vorhaben zulässig, die sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Die Fortentwicklung der Bebauung nach dem "Planersatz" wird der Gemeinde gerade auch deshalb zugemutet, weil sie durch eigene aktive Bauleitplanung die Möglichkeit hat, die bauliche Entwicklung in eine andere Richtung zu steuern (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1998 - 4 C 7.98 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 193 = juris Rn. 11). Bleibt die Gemeinde untätig, dann muss sie die Zulässigkeit von Vorhaben nach Maßgabe des § 34 BauGB hinnehmen. Dem entsprechend ist es vorliegend irrelevant, aus welchen Gründen die Beigeladene bisher davon abgesehen hat, das streitgegenständliche Wochenendhausgebiet mittels Bebauungsplan zu überplanen und wie sie die vorhandene Siedlungsstruktur weiterentwickeln und gestalten will.

40

c) Aktenwidrige Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts sind ebenfalls nicht dargetan.

41

Die Verfahrensrüge, das Gericht habe den Sachverhalt "aktenwidrig" festgestellt, betrifft den Grundsatz der freien Beweiswürdigung und das Gebot der sachgerechten Ausschöpfung des vorhandenen Prozessstoffes (§ 86 Abs. 1, § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie bedingt die schlüssig vorgetragene Behauptung, zwischen den in der angegriffenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Annahmen und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt sei ein Widerspruch gegeben (BVerwG, Beschluss vom 19. November 1997 - 4 B 182.97 - Buchholz 406.11 § 153 BauGB Nr. 1 = juris Rn. 6). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss dieser Widerspruch offensichtlich sein, so dass es einer weiteren Beweiserhebung zur Klärung des Sachverhalts nicht bedarf; der Widerspruch muss "zweifelsfrei" sein (z.B. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1984 - 6 C 134.81 - BVerwGE 68, 338). Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerde durchgängig nicht gerecht.

42

Im Zusammenhang mit der Prüfung, ob das streitgegenständliche Wochenendhausgebiet einen Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB darstellt, rügt die Beschwerde, die in § 4 der Landschaftsschutzgebietsverordnung näher geregelte Schutzzone II spreche von mehreren "Wochenend-, Ferienhaus- und Gartensiedlungen" und meine damit nicht ausschließlich das streitgegenständliche Wochenendhausgebiet. Folglich lägen "Anhaltspunkte" zum Vorkommen mehrerer Wochenend- und Ferienhaussiedlungen im Gemeindegebiet der Beigeladenen vor; die Behauptung des Oberverwaltungsgerichts, dass es an solchen "Anhaltspunkten" fehle, sei unzutreffend. Eine aktenwidrige Sachverhaltsfeststellung ist damit nicht dargetan. Denn das Oberverwaltungsgericht (UA Rn. 20) hat nicht in Abrede gestellt, dass Anhaltspunkte für Wochenendhausgebiete im Gemeindegebiet der Beigeladenen generell fehlten, sondern dafür, dass diese Teil ihrer Siedlungsstruktur seien.

43

Eine schlüssige Darlegung aktenwidriger Feststellungen wird schon im Ansatzpunkt verfehlt, soweit die Beschwerde geltend macht, die Annahme des Oberverwaltungsgerichts (UA Rn. 27), Wochenendhäuser begründeten ab einer bestimmten Größe die Befürchtung, dass sie faktisch zu Wohnzwecken umgenutzt werden, ergebe sich weder aus dem Vortrag der Verfahrensbeteiligten noch aus einer Beweiserhebung, noch handele es sich um einen gerichts- oder allgemeinbekannten Grundsatz. Denn fehlende Belege für eine tatsächliche Feststellung begründen noch keine Aktenwidrigkeit.

44

d) Soweit sich die Beschwerde schließlich gegen die Annahme des Oberverwaltungsgerichts (UA Rn. 28) wendet, der Einwand des Klägers, die Beigeladene habe ihr gemeindliches Einvernehmen willkürlich versagt, liege neben der Sache, räumt sie selbst ein, dass diese Begründung "für sich genommen ... gegebenenfalls nicht tragend" gewesen sei und im Übrigen eine Aufhebung des angefochtenen Widerspruchsbescheids nicht allein über das Argument der Gleichbehandlung erreicht werden könne. Auf die betreffenden Rügen kommt es deshalb bereits nach dem eigenen Vortrag der Beschwerde nicht entscheidungserheblich an.

45

e) Schließlich führt auch der Vortrag, das Oberverwaltungsgericht habe in willkürlicher Weise die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen und damit gegen "§ 132 VwGO i.V.m. dem Willkürverbot" verstoßen, nicht zur Zulassung der Revision. Diese Rüge muss bereits deshalb erfolglos bleiben, weil die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, die Revision nicht zuzulassen, dem Anwendungsbereich des § 132 Abs. 2 VwGO nicht unterliegt. Die Vorschrift dient allein dazu, die Behebung von Verfahrensmängeln zu ermöglichen, die der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts zur Sache anhaften (BVerwG, Beschlüsse vom 12. Juni 1989 - 7 B 123.88 - NVwZ 1989, 975 <976> und vom 4. September 2014 - 4 B 31.14 - ZfBR 2014, 782 = juris Rn. 11). Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Mai 2004 - 1 BvR 172/04 - (NJW 2004, 2584) ergibt sich nichts anderes (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2015 - 4 B 42.14 - SächsVBl. 2015, 164 = juris Rn. 30).

46

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

47

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Baugenehmigung.

2

Die Klägerin betreibt auf dem Hafengelände von N. eine Schiffswerft. Mit Datum vom 20. Januar 2005 beantragte sie die Erteilung einer Baugenehmigung zur Nutzung ihrer Bootslagerhalle als Parkhaus für ca. 250 Kraftfahrzeuge in den Sommermonaten und zum Bau von schotterunterlegten Parkplätzen für ca. 750 Kraftfahrzeuge auf der ca. 110 m tiefen, zwischen der Bootslagerhalle und dem östlichen Hafenschutzdamm gelegenen Freifläche. Die geplanten Stellplätze sind hauptsächlich für die Fahrzeuge von Gästen der Inseln J. und No. gedacht, die beabsichtigen, mit den im Hafen ablegenden Fährschiffen überzusetzen und ihre Fahrzeuge auf dem Festland zurückzulassen.

3

Die am 2. Juni 2005 erhobene Untätigkeitsklage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht habe im Ergebnis zu Recht entschieden, dass der Klägerin kein Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung zustehe. Dabei könne offen bleiben, ob das Vorhaben nach § 35 BauGB - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - oder nach § 34 BauGB zu beurteilen sei; denn es sei nach beiden Vorschriften nicht genehmigungsfähig. Der Senat hat der Revision der Klägerin stattgegeben (Urteil vom 16. September 2010 - BVerwG 4 C 7.10 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 212 = NVwZ 2011, 436) und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Die vorinstanzlich angeführten Gründe, warum das Vorhaben für den Fall seiner Innenbereichslage nicht nach § 34 BauGB zulässig sei, hielten der revisionsgerichtlichen Kontrolle nicht stand. Ob dem Oberverwaltungsgericht bei der Prüfung des § 35 BauGB ebenfalls Rechtsfehler unterlaufen seien, könne dahingestellt bleiben. Da das Oberverwaltungsgericht die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 34 BauGB und des § 35 BauGB alternativ verneint habe, genüge es für den Erfolg der Revision, dass der Begründungsteil gegen Bundesrecht verstoße, der § 34 BauGB betreffe.

4

Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung erneut zurückgewiesen und den mit dem Hauptantrag und in verschiedenen Varianten hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung, hilfsweise auf Feststellung, dass der Bauantrag zwischen dem 14. April 2005 und dem 14. Juli 2005 positiv hätte beschieden werden müssen, mit der Begründung verneint, das Baugrundstück liege im Außenbereich und das nicht privilegierte Vorhaben könne dort nicht zugelassen werden, weil die zeitweilige Umnutzung der Bootslagerhalle zum Parkhaus die Verfestigung und die beabsichtigte Nutzung der Freifläche im Anschluss an die Halle als Parkplatz die Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lasse.

5

Mit ihrer vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

6

Während des Revisionsverfahrens hat die Beklagte den Bebauungsplan Nr. 92 "Hafen" in Kraft gesetzt, der nach seinen textlichen Festsetzungen Stellplätze ausschließlich für Hafenbedienstete, Bedienstete der Betriebe, Fischer und Kunden zulässt und für Zwecke des Dauerparkens durch z.B. Inselbesucher ausschließt.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision ist unbegründet. Das Berufungsurteil steht mit Bundesrecht im Einklang.

8

1. Im Falle der Wirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 92 "Hafen" ist das Vorhaben der Klägerin nicht genehmigungsfähig, weil es den Festsetzungen des Plans zur Art der baulichen Nutzung widerspricht (§ 30 Abs. 1 BauGB). Der Bebauungsplan lässt Stellplätze für Zwecke des Dauerparkens z.B. durch Inselbesucher nicht zu. Das Inkrafttreten des Bebauungsplans ist eine Rechtsänderung, die im Revisionsverfahren zu beachten ist. Das Revisionsgericht hat Rechtsänderungen, die während des Revisionsverfahrens eintreten, in gleichem Umfang zu berücksichtigen, wie sie die Vorinstanz zu berücksichtigen hätte, wenn sie jetzt entschiede (Urteil vom 29. Januar 2009 - BVerwG 4 C 16.07 - BVerwGE 133, 98 Rn. 11; stRspr). Da eine Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung nur begründet ist, wenn im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ein Genehmigungsanspruch besteht, müsste auch das Oberverwaltungsgericht den Bebauungsplan berücksichtigen.

9

2. Auch im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 92 "Hafen" ist das - teilbare - Vorhaben seit Bauantragstellung weder ganz noch teilweise genehmigungsfähig. Das Oberverwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit Bundesrecht entschieden, dass das Vorhaben im Außenbereich liegt und seine Zulassung als sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB ausgeschlossen ist, weil es die Verfestigung und Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB) und deshalb öffentliche Belange beeinträchtigt.

10

a) Die Zuordnung des Bauvorhabens zum Außenbereich durch das Oberverwaltungsgericht ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

11

Ein Vorhaben liegt im Außenbereich, wenn es nicht Bestandteil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB ist. Für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs ist ausschlaggebend, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung - trotz etwa vorhandener unbebauter, aber bebauungsfähiger Grundstücke (Baulücken im engeren Sinne) oder freier Flächen, die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit (stehendes oder fließendes Gewässer) oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung (Sportplätze, Erholungsflächen) einer Bebauung entzogen sind - den Eindruck der Geschlossenheit (Zusammengehörigkeit) vermittelt (Urteil vom 1. Dezember 1972 - BVerwG 4 C 6.71 - BVerwGE 41, 227 <233>). Darüber, wo die Grenze des Bebauungszusammenhangs verläuft, ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigenden Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts zu entscheiden (Urteil vom 14. November 1991 - BVerwG 4 C 1.91 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 236; stRspr). Diese Aufgabe zu erfüllen ist Sache des Tatsachengerichts. An dessen Wertung und Bewertung ist das Revisionsgericht nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden, es sei denn, die Sachverhalts- und Beweiswürdigung beruht auf einem Rechtsirrtum oder verstößt gegen allgemeine Beweiswürdigungsgrundsätze, zu denen die gesetzlichen Beweisregeln, die Denkgesetze und die allgemeinen Erfahrungssätze zählen (vgl. Urteil vom 13. Juli 2006 - BVerwG 4 C 2.05 - BVerwGE 126, 233 <238> m.w.N.). Ein solcher die Bindung ausschließender Grund ist hier nicht gegeben.

12

Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts ist das Bauvorhaben weder Bestandteil der südlich des Hafengeländes gelegenen Wohnbebauung noch Bestandteil der Bebauung im Westhafen noch Bestandteil der Bebauung im westlichen Teil des Osthafens. Von der Wohnbebauung sei es durch den Hauptdeich, von den baulichen Anlagen im Westhafen und im westlichen Teil des Osthafens durch das Wasserbecken, das (auch) für die Werft genutzt werde, sowie die Wasserfläche östlich der Mole getrennt, die ihrerseits das Hafengelände in den Westhafen und den Osthafen teile. Zwischen der Bebauung unmittelbar an der Ostseite der Mole (Kfz-Werkstatt, Polizei, Bauhof) und der Bebauung östlich der Wasserfläche des Osthafens, zu der neben der Bootslagerhalle der Klägerin noch weitere vier Gebäude gehörten, bestehe kein Zusammenhang, weil die jeweiligen Gebäudeansammlungen durch das Hafenbecken, das der Werftanlage der Klägerin diene, getrennt und zudem durch die Entfernung von ca. 200 m räumlich deutlich voneinander abgesetzt seien. Die Verbindung durch eine langgestreckte, gepflasterte und als Fahrweg dienende Fläche vermittle den Eindruck der Zusammengehörigkeit nicht. Fehlerhafte Rechtssätze liegen dieser Würdigung nicht zugrunde. Es entspricht der Rechtsprechung des Senats und wird von ihm als Regelfall bezeichnet, dass durch Geländehindernisse, Erhebungen, aber auch durch Einschnitte im Landschaftsbild, wie etwa einen Fluss oder einen Graben, Bebauungszusammenhänge unterbrochen werden (Beschluss vom 27. Mai 1988 - BVerwG 4 B 71.88 - BRS 48 Nr. 45 S. 127). Ebenfalls anerkannt ist, dass sich mit wachsender Größe einer Freifläche deren trennender Eindruck verstärken kann (vgl. Beschluss vom 12. März 1999 - BVerwG 4 B 112.98 - NVwZ 1999, 763) und eine Straße nicht immer oder auch nur regelmäßig eine verbindende Funktion hat (Urteil vom 12. Dezember 1990 - BVerwG 4 C 40.87 - DVBl 1991, 810). Dass die Bebauung am Eingang zur und unmittelbar an der Mole im Osthafen durch eine aufgelockerte Struktur mit großen Freiflächen gekennzeichnet und deshalb die Freifläche zu der 200 m entfernten Bebauung im östlichen Teil des Osthafens für die maßstabbildende Bebauung charakteristisch ist, hat das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt, wird von der Klägerin nicht substanziiert dargelegt und ist auch nicht ersichtlich.

13

Die befestigten Stell- und Lagerflächen, die sich unmittelbar westlich an die Bootslagerhalle der Klägerin anschließen, stellen nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts den Bebauungszusammenhang nicht her. Das ist im Ergebnis ebenfalls nicht zu beanstanden. Zur Begründung darf allerdings nicht darauf abgestellt werden, dass die Bebauung im östlichen Teil des Osthafens nicht als Ortsteil, sondern nur als Splittersiedlung angesehen werden kann (UA S. 11). Die Tatbestandsmerkmale "im Zusammenhang bebaut" und "Ortsteil" gehen nicht ineinander auf, sondern sind kumulativer Natur. Wenn eine aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken noch den Eindruck der Geschlossenheit vermittelt, ist - in einem nächsten Schritt - zu klären, ob der Bebauungszusammenhang nach seinem siedlungsstrukturellen Gewicht Ortsteilqualität hat; denn nur ein Bebauungszusammenhang, der auch Ortsteil ist, kann zu einem Baurecht nach § 34 BauGB führen (Urteil vom 3. Dezember 1998 - BVerwG 4 C 7.98 - BRS 60 Nr. 81 S. 306). Das hat das Oberverwaltungsgericht möglicherweise verkannt. Unter den Begriff der Bebauung im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB fallen indes nur bauliche Anlagen, die optisch wahrnehmbar sind und ein gewisses Gewicht haben, so dass sie geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter mitzuprägen (Urteil vom 14. September 1992 - BVerwG 4 C 15.90 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 152 S. 67). Der Senat hat hieraus gefolgert, mit den Begriffen "Bauten", "Bebauung" und "Siedlung" sei nichts anderes gemeint, als dass die betreffenden Anlagen und Flächen dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen sollen (Senatsurteil vom 17. Februar 1984 - BVerwG 4 C 55.81 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 97 S. 34). Befestigte Stellplätze sind daher, wie auch das Oberverwaltungsgericht zutreffend herausgestellt hat (UA S. 9), für sich allein genommen keine Bauten, die einen Bebauungszusammenhang begründen oder an seiner Entstehung mitwirken können (Beschluss vom 10. Juli 2000 - BVerwG 4 B 39.00 - NVwZ 2001, 70). Ihnen fehlt die maßstabbildende Kraft, weil sie sich dem Beobachter bei einer optischen Bewertung eher als unbebaut darstellen (Urteil vom 14. September 1992 a.a.O.).

14

Zu Unrecht wirft die Klägerin dem Oberverwaltungsgericht vor, gegen Denkgesetze verstoßen zu haben. Das Oberverwaltungsgericht habe in seinem Urteil festgestellt, dass der Anwendungsbereich des § 34 BauGB - von der Mole aus gesehen - vor/mit den befestigten Freiflächen (Stell- und Lagerplätze) ende. Damit habe es zum Ausdruck gebracht, dass der übrige Hafenbereich zum Innenbereich gehöre. Im Widerspruch dazu habe es an anderer Stelle offen gelassen, ob der übrige Hafenbereich Ortsteilqualität habe. Die Kritik der Klägerin verhilft der Revision nicht zum Erfolg. Das Baugrundstück der Klägerin liegt im Außenbereich, weil es keinem Bebauungszusammenhang angehört. Ob und wie weit der Hafenbereich aus Richtung Westen durch eine Innenbereichslage gekennzeichnet ist, ist nicht entscheidungserheblich.

15

b) Das Oberverwaltungsgericht hat im Einklang mit Bundesrecht angenommen, dass es sich bei dem Vorhaben der Klägerin um ein sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB und nicht um ein privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB handelt. Das Vorhaben kann namentlich nicht den Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB in Anspruch nehmen; denn es dient keinem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb.

16

Nach der bindenden Würdigung des Oberverwaltungsgerichts ist die Stellplatzvermietung nicht Bestandteil des ortsgebundenen Werftbetriebs. Sie kann auch nicht als "mitgezogener" Betriebsteil an der Privilegierung der Werft teilnehmen. Für sich allein, als von der Werft unabhängiges "zweites betriebliches Standbein" ist sie kein ortsgebundener gewerblicher Betrieb. Ortsgebunden im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB ist ein Gewerbe nur dann, wenn es nach seinem Gegenstand und seinem Wesen ausschließlich an der fraglichen Stelle betrieben werden kann (Urteil vom 16. Juni 1994 - BVerwG 4 C 20.93 - BVerwGE 96, 95 <98>). Hierfür genügt nicht, dass sich der Standort aus Gründen der Rentabilität anbietet oder gar aufdrängt. Erforderlich ist vielmehr, dass der Betrieb auf die geografische oder geologische Eigenart der Stelle angewiesen ist, weil er an einem anderen Ort seinen Zweck verfehlen würde (Urteil vom 7. Mai 1976 - BVerwG 4 C 43.74 - BVerwGE 50, 346 <348>). Das ist hier, wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, nicht der Fall. Die geplanten Stellplätze sind entgegen der Darstellung der Klägerin nicht Bestandteil der Abfertigungsanlagen für die Fährschifffahrt. Zu den Abfertigungsanlagen gehören diejenigen Anlagen, auf die der Fährbetrieb angewiesen ist, um seine Transportleistungen über See abwickeln zu können. Dazu mögen dem Anleger zugeordnete Parkplätze zählen, auf denen zur Einschiffung bestimmte Fahrzeuge abgestellt werden, nicht aber Parkplätze, die für diejenigen Fahrgäste der Fährschiffe vorgesehen sind, die ihr Fahrzeug auf dem Festland stehen lassen.

17

Der Einordnung der als Parkhaus genutzten Bootslagerhalle als sonstiges Vorhaben steht nicht entgegen, dass die Halle weiterhin auch privilegiert genutzt werden darf. Erfüllt ein Vorhaben mit einer Nutzung die Voraussetzungen der Privilegierung und mit einer anderen Nutzung nicht, so bestimmt sich die Zulässigkeit - außer im Fall der "Mitziehung" - teilweise nach dem ersten und teilweise nach dem zweiten Absatz des § 35 BauGB (Weyreuther, Bauen im Außenbereich, Kapitel: Privilegierung von nur im Außenbereich auszuführenden Vorhaben Nr. 26, S. 388).

18

c) Das Oberverwaltungsgericht hat dem Vorhaben den öffentlichen Belang des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB entgegengehalten. Soweit es um die zeitweilige Umnutzung der Halle gehe, sei die Verfestigung, soweit die Nutzung der Freifläche im Anschluss an die Halle betroffen sei, die Erweiterung einer Splittersiedlung zu befürchten. Dagegen ist bundesrechtlich nichts zu erinnern.

19

Eine Splittersiedlung ist eine Ansammlung von baulichen Anlagen, die zum - wenn auch eventuell nur gelegentlichen - Aufenthalt von Menschen bestimmt sind (Urteil vom 9. Juni 1976 - BVerwG 4 C 42.74 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 128 S. 31); das schließt gewerbliche Anlagen ein (Urteil vom 18. Februar 1983 - BVerwG 4 C 19.81 - BVerwGE 67, 33 <38>). Der Charakter einer Ansiedlung als Splittersiedlung ergibt sich vor allem aus der Entgegensetzung zum Ortsteil (Urteil vom 3. Juni 1977 - BVerwG 4 C 37.75 - BVerwGE 54, 73 <76>). Während unter einem Ortsteil jeder Bebauungszusammenhang zu verstehen ist, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (Urteile vom 6. November 1968 - BVerwG 4 C 31.66 - BVerwGE 31, 22 <26> und vom 3. Dezember 1998 a.a.O. S. 307), ist eine Splittersiedlung eine bloße Anhäufung von Gebäuden. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts vermittelt die Bebauung östlich des östlichen Hafenbeckens den Eindruck einer unorganischen Streubebauung ohne das für die Einstufung als Ortsteil ausreichende Gewicht. An diese Feststellung ist der Senat gebunden.

20

Mit Recht hat das Oberverwaltungsgericht für die Einstufung des Bebauungskomplexes als Splittersiedlung nicht darauf abgestellt, ob die dem Komplex angehörenden Gebäude privilegiert zulässig sind. Auch eine Ansammlung privilegierter Bauvorhaben kann eine Splittersiedlung sein; denn der öffentliche Belang, die Entstehung einer Splittersiedlung zu vermeiden, kann auch einem privilegierten Vorhaben entgegenstehen (vgl. Urteil vom 22. November 1985 - BVerwG 4 C 71.82 - BRS 44 Nr. 76 S. 174 amtlicher Leitsatz Nr. 3). Wenn das regelmäßig nicht der Fall ist, liegt das daran, dass der Gesetzgeber solche Vorhaben im Außenbereich gerade bevorrechtigt (Urteil vom 19. Juni 1991 - BVerwG 4 C 11.89 - BRS 52 Nr. 78 S. 198), und nicht daran, dass sie nichts zur Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung beitragen können.

21

Splittersiedlungen sind allerdings nicht schon um ihrer selbst willen zu missbilligen. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB wertet die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung nicht schlechthin als Beeinträchtigung öffentlicher Belange, sondern stellt darauf ab, ob diese Entwicklung zu befürchten ist. Zu befürchten ist das Entstehen einer Splittersiedlung nur dann, wenn das Vorhaben zum Bestehen einer unerwünschten Splittersiedlung führt; unerwünscht in diesem Sinne ist eine Splittersiedlung, wenn mit ihr ein Vorgang der Zersiedlung eingeleitet oder gar schon vollzogen wird. Nicht anders liegt es mit der Erweiterung, d.h. der räumlichen Ausdehnung, und der Verfestigung, d.h. der Auffüllung des schon bisher in Anspruch genommenen räumlichen Bereiches. Auch sie sind zu missbilligen, d.h. zu befürchten und unerwünscht, nur dann, wenn in ihnen ein Vorgang der Zersiedlung gesehen werden muss (Urteil vom 3. Juni 1977 a.a.O.). Das anzunehmen rechtfertigt sich in aller Regel. Eine Ausnahme hat der Senat namentlich für den - hier nicht vorliegenden Fall - angenommen, dass sich die Streubebauung als herkömmliche - und nicht nur mehrfach vorhandene (Beschluss vom 19. April 1994 - BVerwG 4 B 77.94 - BRS 56 Nr. 60 S. 179) - Siedlungsform in der Gemeinde darstellt (Urteil vom 9. Juni 1976 a.a.O. S. 35). Auch die Berechtigung der regelhaften Annahme eines Vorgangs der Zersiedlung bedarf freilich - zumindest in Fällen der Verfestigung - einer konkreten Begründung (Beschluss vom 24. Juni 2004 - BVerwG 4 B 23.04 - BRS 67 Nr. 109 S. 481).

22

aa) Die Bootslagerhalle soll monateweise zu anderen als dem genehmigten Zweck genutzt werden. Nach der Rechtsprechung des Senats kann nicht nur die Errichtung, sondern auch die - wie hier - vom Vorhabenbegriff des § 29 Abs. 1 BauGB mitumfasste Änderung der baulichen Nutzung einer baulichen Anlage die unerwünschte Verfestigung einer Splittersiedlung auslösen (Urteil vom 11. November 1988 - BVerwG 4 C 50.87 - BRS 48 Nr. 58 S. 157 f.; Beschluss vom 24. Februar 1994 - BVerwG 4 B 15.94 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 294 S. 7). Unerwünscht ist die Verfestigung u.a. dann, wenn das Vorhaben eine weit reichende oder doch nicht genau übersehbare Vorbildwirkung besitzt und daher seine unabweisbare Konsequenz sein könnte, dass in nicht verlässlich eingrenzbarer Weise noch weitere Bauten hinzutreten werden (Urteil vom 3. Juni 1977 a.a.O. S. 78; Beschluss vom 24. Juni 2004 a.a.O. S. 481). Hierfür reicht es aus, dass bei einer Zulassung des Vorhabens weitere ähnliche Vorhaben in der Splittersiedlung nicht verhindert werden könnten und dadurch der Außenbereich (weiter) zersiedelt werden würde. Weit reichend ist die Vorbildwirkung deshalb immer dann, wenn sich das Vorhaben und die weiteren Vorhaben, die nicht verhindert werden könnten, zusammen der vorhandenen Splittersiedlung nicht unterordnen, sondern diese erheblich verstärken und dadurch eine weiter gehende Zersiedlung des Außenbereichs bewirken würden (Urteil vom 27. August 1998 - BVerwG 4 C 13.97 - BRS 60 Nr. 92 S. 350). Besonderes Gewicht hat das öffentliche Interesse an der Verhinderung einer Zersiedlung in einer - wie vorliegend - räumlich verhältnismäßig beschränkten, nach ihrer Landschaftsstruktur von der Umgebung klar abgehobenen Außenbereichsfläche (vgl. Beschluss vom 24. Juni 2004 a.a.O. S. 482). Der Tatbestand des Befürchtens der Verfestigung einer Splittersiedlung setzt nicht voraus, dass als Folge der Zulassung des insoweit öffentliche Belange beeinträchtigenden Vorhabens ein uneingeschränkter Rechtsanspruch auf Zulassung weiterer Vorhaben entsteht. Es genügt, dass die Gründe, die weiteren Vorhaben entgegengehalten werden könnten, an Überzeugungskraft einbüßen würden, wenn das jetzt beantragte Vorhaben nicht aus eben den Gründen (Verfestigung einer Splittersiedlung) versagt würde, mit der Genehmigung also ein sog. Berufungsfall geschaffen würde (Beschluss vom 2. September 1999 - BVerwG 4 B 27.99 - BRS 62 Nr. 117 S. 509).

23

Das Oberverwaltungsgericht hat den Sachverhalt dahingehend gewürdigt, dass die Nutzung der Halle als Parkhaus, die an der Nachahmung interessierten Gewerbebetreibenden kaum würde verborgen bleiben können, im Falle ihrer Genehmigung negative Vorbildwirkung entfalten und einer (gewerblichen) Bebauung der Spülfelder nördlich der Halle, die die vorhandene Splittersiedlung erheblich erweitere, Vorschub leisten könne. Die Spülfelder seien für eine Bebauung geeignet und in der Vergangenheit bereits konkret in den Blick genommen worden. So seien in einem früheren Internet-Auftritt der Fa. N. die Spülfelder nördlich des Grundstücks der Klägerin bereits als Gewerbeflächen angeboten worden. Wenn auch dieser Internetauftritt nicht mehr zugänglich sei, zeige sich jedoch, wie sich die Vorbildwirkung für diese Grundstücke bereits konkretisiert habe. Besonderes Gewicht erhalte dieser Umstand dadurch, dass das Gelände durch die umgebende Wasserfläche räumlich abgegrenzt sei. Andererseits biete gerade diese Tatsache in Verbindung mit der dennoch gegebenen Ausdehnungsmöglichkeit der nutzbaren Fläche auf den Spülfeldern in besonders hohem Maße Anreizwirkung zur baulichen Ausnutzung und folgenden Zersiedlungswirkung. An die vorinstanzliche Sachverhaltswürdigung ist der Senat gebunden. Es steht daher fest, dass auch von anderer Seite Druck auf den Außenbereich ausgeübt wird und eine Genehmigung der Nutzung der Bootslagerhalle als Parkhaus in den Sommermonaten als Präzedenzfall zum Anlass genommen werden könnte, die Inanspruchnahme des Außenbereichs zu nicht privilegierten Zwecken voranzutreiben. In einem solchen Fall erfordern es die öffentlichen Belange, den ersten Ansätzen entgegenzutreten (vgl. Urteil vom 25. Januar 1985 - BVerwG 4 C 29.81 - BRS 44 Nr. 87 S. 208).

24

Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die zeitweilige Nutzung der Halle als Parkhaus geeignet, zur Verfestigung der Splittersiedlung beizutragen. Zu Recht hat das Oberverwaltungsgericht eine Beeinträchtigung des in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB genannten öffentlichen Belangs nicht im Hinblick darauf verneint, dass der Baukörper schon vorhanden ist, Bestandsschutz genießt, äußerlich nicht verändert wird und für ein Drittel des Jahres privilegiert weitergenutzt wird. Auch durch eine Nutzungsänderung ohne jede äußere Änderung des Baukörpers kann die Gefahr der Entstehung einer Splittersiedlung aufkommen (Beschluss vom 14. Juli 1975 - BVerwG 4 B 4.75 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 121 S. 11 f.). Rechtlich ohne Belang ist, dass die Halle noch periodisch für privilegierte Zwecke weitergenutzt werden soll. Die Halle ist für das vorliegende Genehmigungsverfahren so zu behandeln, als würde sie errichtet werden, um als Parkhaus zu dienen. Wäre die privilegierte Nutzung schon eingestellt worden, stünde das - wie auch die Klägerin nicht in Abrede stellt - außer Frage. Die nur teilweise Aufgabe der privilegierten Nutzung führt auf kein anderes Ergebnis. Zum einen entfällt die negative Vorbildwirkung der neuen Nutzung nicht und ist nicht einmal deshalb abgeschwächt, weil sie nur zeitweise ausgeübt wird. Zum anderen würde der Klägerin im Falle der Genehmigung der neuen Nutzung der Anreiz genommen, im Fall einer dauerhaften Einstellung der privilegierten Nutzung den Rückbau der funktionslos gewordenen Bootslagerhalle zu erwägen, und träte der vom Gesetzgeber mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 BauGB missbilligte Zustand ein, dass eine nicht privilegierte Inanspruchnahme des Außenbereichs für die Zukunft festgeschrieben wird.

25

bb) Mit dem Außenparkplatz wird die Splittersiedlung erweitert, d.h. räumlich in den Außenbereich ausgedehnt (vgl. Urteil vom 3. Juni 1977 a.a.O. S. 76). Auch die Errichtung einer nicht zum Aufenthalt von Menschen bestimmten baulichen Anlage, die die Ausweitung einer in einer Splittersiedlung ausgeübten oder auszuübenden Nutzung ermöglicht, kann die Splittersiedlung verfestigen (Beschluss vom 7. September 1984 - BVerwG 4 B 188.84 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 215 S. 109). Anders als unter bestimmten Voraussetzungen einer Verfestigung streitet gegen die Erweiterung einer Splittersiedlung "gewissermaßen eine starke Vermutung"; die Missbilligung einer Erweiterung rechtfertigt sich in der Regel ohne Weiteres (Urteil vom 28. Oktober 1983 - BVerwG 4 C 70.78 - BRS 40 Nr. 93 S. 231). Besondere Gründe, aus denen hier die Erweiterung der Splittersiedlung bauplanungsrechtlich zu billigen wäre - insbesondere um sie abzurunden -, ergeben sich aus dem vom Oberverwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt nicht.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.