Gericht

Verwaltungsgericht Bayreuth

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die klagende Gesellschaft, Eigentümerin des Anwesens Bayreuth, …Straße …, begehrt mit ihrer Klage die Verpflichtung der Klägerin, eine steuerrechtliche Grundlagenbescheinigung gem. Art. 25 Denkmalschutzgesetz (DSchG) über den Betrag von 185.885,72 EUR netto auszustellen, wonach Aufwendungen in dieser Höhe zum Erhalt und zur sinnvollen Nutzung des Gebäudes im Ensemble …Straße …, Bayreuth, bescheinigt werden.

1. Einem denkmalschutzrechtlichen Aktenvermerk vom 05.05.1983 ist zu entnehmen, dass das Gebäude …Straße … ein Baudenkmal gem. Art. 1 Abs. DSchG war. Im Entwurf der Denkmalliste der Stadt Bayreuth sei es aufgenommen als: „Sandsteinquaderbau, gesockelt, ursprünglich mit Satteldach, jetzt mit Mansarde, Ende 18. Jahrhundert.“

Es handele sich um ein ursprünglich zweigeschossiges Eckhaus aus Sandsteinquadern zu sechs Achsen mit einer repräsentativen zweiarmigen Treppe, wohl Ende 18. Jahrhundert, das in jüngerer Zeit mit einem Mansardgeschoss aufgestockt worden sei. An der Rückseite befänden sich jetzt verkleidete, aber offensichtlich der Entstehungszeit zugehörige Laubengänge.

Vom Bauherrn sei beabsichtigt, das Gebäude grundlegend instand zu setzen. Die originalen Stuckdecken und barocken Türen seien zu erhalten. Eine Erneuerung des Treppenhauses sei möglich (Beiakt II Seite 4 ff).

Im August 2001 beantragte der damalige Grundstückseigentümer eine Baugenehmigung für das Anwesen …Straße … Nach einem denkmalschutzrechtlichen Ortstermin am 12.09.2001 (Beiakt I Seite 17 ff.) wurde am 20.11.2001 die erste Baugenehmigung für den Umbau und die Sanierung des bestehenden Gebäudes an der …Straße … mit zahlreichen denkmalschutzrechtlichen Nebenbestimmungen erteilt. In Nr. 16 wird auf eventuelle steuerliche Nachteile infolge der Errichtung eines überdachten Freisitzes im Dachgeschoss, für dessen Verzicht sich das Landesamt für Denkmalpflege ausgesprochen habe, hingewiesen.

Am 08.03.2005 wurde ein Tekturgenehmigungsbescheid zur Baugenehmigung vom 20.11.2001 erteilt (Änderung der Anzahl der erforderlichen Stellplätze aufgrund der Änderung der Anzahl der Wohneinheiten). Nach Nr. 2 ist der Maßnahmekatalog bezüglich des Denkmalschutzes des Diplom-Ingenieurs G. vom 10.02.2005 (Beiakt I Seite 81) Bestandteil dieses Bescheids.

Auf entsprechenden Antrag hin wurde dem damaligen Bauherrn am 30.09.2005 eine Vorauskunft zum Bescheinigungsverfahren gem. §§ 7i, 11b und 10f bzw. § 10g Einkommenssteuergesetz (EStG) erteilt (Beiakt II Seite 59 f.). Danach können Aufwendungen zur Sanierung des bestehenden Gebäudes unter Berücksichtigung denkmalpflegerischer Auflagen und Belange zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung grundsätzlich als sinnvoll und die Maßnahme als erforderlich betrachtet werden. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die steuerlichen Vergünstigungen nur dann in Anspruch genommen werden könnten, wenn u. a. die Baumaßnahme rechtzeitig vor Beginn mit dem Bayer. Landesamt für Denkmalpflege bis in die Einzelheiten abgestimmt und dann entsprechend dieser Abstimmung durchgeführt werde. Bei neu auftretenden Fragestellungen während der Ausführung sei in jedem Fall eine erneute Abstimmung mit dem Bayer. Landesamt für Denkmalpflege erforderlich. Die Abstimmung mit der Unteren Denkmalschutzbehörde genüge insoweit nicht. Bei Nichtbeachtung der Abstimmung dürfe eine Bescheinigung nicht erteilt werden.

Den Vermerk über eine neuerliche Ortseinsicht am 05.02.2009 durch den Oberkonservator ist zu entnehmen, dass die Sanierung des Anwesens bereits mehrfach mit unterschiedlichen Konstellationen denkmalfachlich beraten wurde. Es liege eine gültige Baugenehmigung bzw. Tekturplanung vom 08.03.2005 vor. Die denkmalfachlichen Belange seien hier alle erfüllt. Eine Befunduntersuchung sei durchgeführt worden und die für die neue Nutzung erforderlichen Veränderungen im Grundriss abgestimmt.

Mit Bescheid vom 02.09.2009 wurde die Geltungsdauer der Baugenehmigung vom 20.11.2001/08.03.2005 bis 08.03.2011 verlängert.

2. Am 28.06.2010 wurde dann eine weitere Tektur beantragt. Denkmalschutzrechtlich erfolgte dazu am 15.07.2010 die Stellungnahme, dass die Tektur nur geringfügige Veränderungen zur vorangegangenen Planung vom 12.08.2004 enthalte. Es falle allerdings auf, dass die Stuckdecken nicht mehr eingetragen seien. Es werde gebeten, dies nachzuholen. Ansonsten sei die Tektur denkmalfachlich erlaubnisfähig. Der zweite Tekturgenehmigungsbescheid erging unter dem 30.09.2010 ohne zusätzliche denkmalschutzrechtliche Einzelbestimmungen (Beiakt I Seite 128 f.). Die Baubeginnsanzeige datiert vom 22.10.2010.

3. Nachdem die Klägerin das Anwesen erworben hatte, fand am 07.06.2011 eine erneute denkmalschutzrechtliche Ortseinsicht statt. Mit E-Mail vom 09.06.2011 teilte der Oberkonservator mit, dass durch den Wechsel der Eigentümer und zahlreiche Beratungen vor und nach der Baugenehmigung vom 16.11.2001 sowie der Tektur vom 08.03.2005 die denkmalfachlichen Auflagen zum Teil geringer Korrekturen, auf jeden Fall aber einer übersichtlichen Zusammenfassung bedürften, was hiermit vorgelegt werde (Aufzählung folgt, siehe Beiakt II Seite 106). Es wird hervorgehoben, dass notwendige Änderungen im Einzelfall der vorherigen Absprache mit dem Bayer. Landesamt für Denkmalpflege bedürfen.

Die Klägerin legte am 29.01.2013 eine weitere Tekturplanung mit der Begründung vor, im Verhältnis zu den erteilten Baugenehmigungen hätten sich aus Gründen der besseren Nutzungsmöglichkeiten einige Veränderungen ergeben. Diese beschränkten sich im Wesentlichen auf die Anordnung der Räumlichkeiten innerhalb der bereits genehmigten Einheiten bei Beibehaltung des Treppenhauses. Die bisherigen Auflagen des Denkmalschutzes würden weiter berücksichtigt. In die bauzeitliche Raumstruktur werde nicht eingegriffen. Sie sei auch nach den Veränderungen weiter sichtbar. Die äußere Ansicht des Hauses sei durch die Änderungen nicht beeinflusst und werde erhalten (Beiakt I Seite 75).

Unter dem 07.02.2013 erging ein Baueinstellungsbescheid, da am Anwesen …Straße … in Bayreuth Arbeiten durchgeführt würden, ohne dass die hierfür erforderliche Baugenehmigung sowie ein entsprechender statischer Nachweis vorliege (Beiakt I Seite 185 ff.). Dazu nahm die Klägerin mit Schreiben vom 11.02.2013 dahingehend Stellung, dass eine Baugenehmigung mit diversen Tekturen, die letzte vom 30.09.2010, vorliege. Die Abstimmung mit dem Denkmalschutzamt sei erfolgt, wie beiliegendem Schreiben (Ortseinsicht vom 07.06.2011) zu entnehmen sei. Die im Bescheid vom 07.02.2013 angemahnten Arbeiten seien dem nun vorliegenden Holzschutzgutachten (vom 11.02.2013 Beiakt I Seite 212 ff.) geschuldet. Da es zu den genehmigten Plänen nur temporäre Abweichungen gebe, sehe die Klägerin keine Verletzung der bauaufsichtlichen Genehmigung.

Nach einer weiteren Ortseinsicht am 05.02.2013 (Beiakt I Seite 200) führte der Oberkonservator aus, die denkmalfachliche Erlaubnis für das Gesamtvorhaben sei aufgrund einer Eingabeplanung mit Tektur vom 30.09.2010 ausgefertigt worden. Die neuerliche Tekturplanung mit Datum Januar 2013 enthalte im Vergleich zu der Eingabeplanung erhebliche Veränderungen, vor allen Dingen im Erdgeschoss. So sollten zum Beispiel bei der vom Eingang aus linken hinteren Haushälfte verschiedene Wände aufgegeben werden. Bei der Ortseinsicht habe festgestellt werden müssen, dass nicht nur Teile der Tektur bereits umgesetzt, sondern weitere erhebliche Veränderungen vorgenommen worden seien. So seien etwa die Trennwand in der vom Eingang aus rechten Haushälfte im EG entfernt, eine als Bestand eingetragene Zwischenwand im vorderen linken Teil des EG herausgenommen, im ersten OG in der rückseitigen Außenwand in der rechten Haushälfte sämtliche Gefache herausgenommen, in der linken Haushälfte im ersten OG, rückwärtiger Raum, die Wand in halber Höhe entfernt und eine weitere Wand im vorderen Hausteil ausgebaut worden.

Die Aufzählung sei nicht vollständig, nur die gröbsten, nicht abgesprochenen Eingriffe würden genannt. Der Hinweis auf die Schadhaftigkeit der Bauteile könne nicht akzeptiert werden, da im Vorfeld der Maßnahme durch entsprechende Untersuchungen der Maßnahmenumfang verlässlich bestimmt werden könne. Ergäben sich dann im Baufortschritt zusätzliche Handlungszwänge, seien diese jeweils bei Ortsterminen abzustimmen. Art und Ausmaß der außerhalb des Erlaubnisverfahrens nach Art. 6 DSchG durchgeführten Maßnahmen führten dazu, dass die Abstimmung der Gesamtmaßnahme mit dem Bayer. Landesamt für Denkmalpflege hinfällig sei. Dies habe zum Ergebnis, dass die erhöhten Abschreibungen nach dem Einkommenssteuergesetz für Herstellungs- und Erhaltungsaufwendungen an dem Baudenkmal nicht in Anspruch genommen werden könnten. Es werde mit Nachdruck darauf hingewiesen, dass dies nicht die Denkmaleigenschaft aufhebe und demzufolge alle weiteren Veränderungen abgestimmt werden müssten. Die vorgelegte Tekturplanung sei aus denkmalfachlicher Sicht nicht genehmigungsfähig. Beim Ausführungsmuster für die Überarbeitung der Sandsteinfassade sei Wert darauf gelegt worden, dass die horizontalen Pressfugen nicht wie vorgestellt verfugt, sondern offen gelassen würden. In der neuerlichen Tekturplanung seien die Stuckdecken nicht eingetragen. Dieser Aktenvermerk wurde der Klägerin mit Schreiben vom 20.02.2013 übermittelt (Beiakt I Seite 202 ff.).

Mit Schreiben vom 25.02.2013 teilte die Klägerin mit, sie wolle sich dafür entschuldigen, dass sie in der Annahme gewesen sei, dass Wände, die durch holzzerstörende Organismen befallen seien, ohne Abstimmung mit dem Denkmalschutz entfernt werden könnten. Diese Wände würden gemäß der Baugenehmigung vom 30.09.2010 wieder errichtet, um den ursprünglichen Charakter des Gebäudes zu erhalten.

Mit Schreiben vom 25.03.2013 übermittelte das Bauordnungsamt der Klägerin die fachliche Stellungnahme des Bayer. Landesamts für Denkmalpflege vom 08.03.2013 und wies darauf hin, dass die Umsetzung der Tekturplanung in Verbindung mit den bereits vorgenommenen Änderungen den Verlust der Denkmaleigenschaft zur Folge hätte. Für die angesprochene, zu treffende Abwägungsentscheidung der Stadt Bayreuth sei es ein maßgebliches Kriterium, ob der Erhalt der Bauteile möglich und wirtschaftlich realisierbar sei. Die denkmalschutzrechtliche Stellungnahme vom 08.03.2013 (Beiakt I Seite 222 ff.) erläutert, Grundlage der Besprechung sei eine erneute Tekturplanung der Klägerin vom Januar 2013 gewesen. In dieser Tekturplanung sei der vollständige Verlust der hinteren Dachschräge sowie der rückseitigen Fachwerkwand im ersten Obergeschoss einschließlich Laube vorgesehen. In Verbindung mit den bereits abweichend von der Baugenehmigung realisierten Veränderungen werde die Umsetzung der Tektur zum Verlust der Denkmaleigenschaft führen. Die Klägerin beziehe sich bei der Planung der Maßnahme auf einen holzschutztechnischen Untersuchungsbericht vom 11.02.2013. Hier seien Handlungsnotwendigkeiten vorgegeben, die zum Austausch vorgesehenen konstruktiven Bauteile seien derart beschädigt, dass sie nicht gehalten werden könnten. Das Bayer. Landesamt für Denkmalpflege müsse dies so hinnehmen, wenn auch bei der letzten Ortseinsicht insbesondere auf die rückseitige Fachwerkwand des ersten Obergeschosses bezogen festzustellen gewesen sei, dass hier eine Sanierung durchaus möglich wäre. Die nun vorliegende Eingabeplanung sei denkmalfachlich nicht erlaubnisfähig, da sie zum Verlust der Denkmaleigenschaft führen könne. Die Stadt Bayreuth müsse nun auf dem Wege einer Abwägungsentscheidung prüfen, ob der Erhalt der Bauteile möglich und wirtschaftlich realisierbar sei. Bei der Abwägungsentscheidung werde gewiss auch eine Rolle spielen, dass es unbedingt zu vermeiden gelte, hier über weitere Jahre eine Bauruine stehen bzw. entstehen zu lassen. Der Vollständigkeit halber solle noch einmal darauf hingewiesen werden, dass wegen der ungenehmigten bereits erfolgten Veränderungen die erhöhte Abschreibung für Herstellungs- und Erhaltungsaufwendungen an Baudenkmälern nach dem Einkommenssteuergesetz nicht mehr in Anspruch genommen werden könne. Dies treffe natürlich erst recht zu, wenn die Denkmaleigenschaft erlösche. Das Gebäude bleibe dann lediglich Bestandteil des nach Art. 1 Abs. 3 DSchG ausgewiesenen Ensembles „…Straße“. Die erforderliche Vorgehensweise bei der Sanierungsplanung sei wiederholt erläutert worden. Danach gelte es im Rahmen des Möglichen, die Substanz im Vorfeld durch statische und Holzschutz-Gutachten soweit einzuschätzen, dass die Sanierungsfähigkeit attestiert werde. Dies vermeide die nun entstandene Situation, bei welcher erst im Fortgang einer Sanierung die Denkmaleigenschaft erlösche und somit auch Veränderungen im Finanzierungskonzept unausweichlich würden.

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin wies anschließend darauf hin, dass sich aus der E-Mail vom 15.06.2011 die denkmalfachlichen Auflagen ergäben. Die Beanstandungen des Oberkonservators beim Ortstermin vom 05.02.2013 korrespondierten nicht mit dem Inhalt dieser E-Mail. Die entfernten Bauteile seien in dieser E-Mail nicht genannt. Die Kläger hätten davon ausgehen dürfen, diese entsprechend dem Holzschutzgutachten entfernen zu können. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Einzeldenkmalschaft nunmehr entfallen solle. In diesem Falle würde dann wohl auch die Möglichkeit bestehen, zum Beispiel Balkone an der Rückseite des Gebäudes zu errichten. Diese Einwendungen wurden durch ein Schreiben der Klägerin selbst an die Stadt Bayreuth vom 05.04.2013 vertieft (Beiakt I Seite 234 ff.).

In der weiteren denkmalschutzrechtlichen Stellungnahme vom 15.05.2013 (Beiakt I Seite 236 f.) wird die gesamte Vorgeschichte des Projekts aufgearbeitet und schlussgefolgert, dass der bisherige Baufortschritt vermutlich zum Verlust der Denkmaleigenschaft führe. Im Schreiben vom 02.04.2013 hätten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin den Versuch unternommen, eine Zusammenfassung denkmalfachlicher Auflagen als Ersatz für die Baugenehmigung heranzuziehen. Es werde somit unterstellt, dass alle nicht zu entfernenden Bauteile textlich hätten aufgelistet werden müssen. Dies sei blanker Unsinn, da Art und Umfang der baulichen Veränderungen in der Eingabe- bzw. Tekturplanung festgehalten seien. Die Fakten ließen keinen Ermessensspielraum zu. Die erhöhte steuerliche Abschreibung nach dem Einkommenssteuergesetz für Herstellungs- und Erhaltungsaufwendungen könne nicht mehr gewährt werden, da die protokollierten Veränderungen weder im Vorfeld abgestimmt, noch für eine weitere Nutzung des Baudenkmals geboten oder unverzichtbar seien. Um der Stadt eine Bauruine zu ersparen sei bereits angezeigt worden, dass bei einer Abwägungsentscheidung zugunsten der Tekturplanung vom 21.02.2013 der drohende Verlust der Denkmaleigenschaft nach Art. 1 Abs. 2 DSchG denkmalfachlich hingenommen werde.

Mit E-Mail vom 21.05.2013 teilte das Bayer. Landesamt für Denkmalpflege dem Bauordnungsamt mit, dass im Falle der Genehmigung und Umsetzung der vorliegenden Tekturplanung zum Umbau und zur Sanierung des Anwesens …Straße … sich der Verlust an historischer Bausubstanz als so gravierend darstellen werde, dass das Gebäude nicht mehr die Kriterien eines Einzelbaudenkmals erfülle. Damit einhergehe folgerichtig die Streichung des Objekts aus der Denkmalliste (Beiakt I Seite 240). Diese Streichung erfolgte in der Folgezeit (siehe Ausdruck der Denkmalliste Stand: 27.01.2014, Beiakt II Seite 140). Mit Schreiben vom 21.05.2013 hatte das Bauordnungsamt bei der Klägerin angefragt, ob unter der Maßgabe der drohenden Streichung des Einzeldenkmals aus der Denkmalliste eine Änderung der Planung veranlasst sei (Beiakt I Seite 241). Die Klägerin bat mit Schreiben vom 28.06.2013 um Erteilung der Baugenehmigung nach der eingereichten Tektur.

Mit nachträglichem Tekturbescheid vom 24.07.2013 genehmigte das Bauordnungsamt der Stadt Bayreuth in Ergänzung zu den vorliegenden Baugenehmigungsbescheiden die Baumaßnahme nach dem geprüften Tekturplan vom 18.07.2013 (Dachgeschoss, Spitzboden u. Süd-West-Ansicht). Dieser Bescheid enthält den Hinweis, dass durch die nachträgliche Tekturgenehmigung die Denkmaleigenschaft nach Art.1 Abs. 2 DSchG (Einzeldenkmal) für das Gebäude …Straße … erlischt. Die Denkmaleigenschaft nach Art.1 Abs. 3 DSchG (Ensemble) bleibe weiterhin bestehen. Der Tekturbescheid wurde bestandskräftig.

4. Am 04.08.2015 stellte die Klägerin beim Beklagten einen Antrag auf die Ausstellung einer Grundlagenbescheinigung nach §§ 7i, 10f, 11b, 10g EStG i. V. m. Art. 25 DSchG zur Vorlage beim Finanzamt: „Hiermit wird beantragt, Aufwendungen zum Erhalt und zur sinnvollen Nutzung des Gebäudes im Ensemble in Höhe von 221.204,00 EUR inklusive Mehrwertsteuer zu bescheinigen.“ Beigefügt ist eine Rechnungszusammenstellung mit elf Posten mit einem Gesamtbetrag von 185.885,72 EUR netto. Die größten Posten davon beziehen sich auf den Dachbau, Steinmetzarbeiten an der Fassade und Zimmererarbeiten für den Dach- und Holzbau (Beiakt II Seite 158 ff.).

Mit Bescheid vom 26.10.2015 wurde der Antrag abgelehnt, weil die nach § 7i Abs. 1 Satz 6 EStG notwendige vorherige, zum Einvernehmen mit dem Bayer. Landesamt für Denkmalpflege führende Abstimmung für die beantragten Aufwendungen - Sanierung des Gesamtobjekts - nicht vorläge.

5. Mit Schriftsatz vom 30.11.2015 wandte sich die Klägerin, vertreten durch den Prozessbevollmächtigten, an das Bayer. Verwaltungsgericht Bayreuth und stellt folgende Anträge:

1. Der Bescheid des Bayer. Landesamtes für Denkmalpflege vom 26.10.215, Az.: …, wird aufgehoben.

2. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Grundlagenbescheinigung nach § 7i, 10f, 11w, 10g EStG i.V.m. Art. 25 DSchG über den Betrag von 185.885,72 EUR netto auszustellen, wonach Aufwendungen in dieser Höhe vom Erhalt und zur sinnvollen Nutzung des Gebäudes im Ensemble …Straße …, Bayreuth, bescheinigt werden.

Die ablehnende Begründung des Landesamts für Denkmalpflege sei unzutreffend, denn es sei eine Abstimmung mit dem Landesamt vor Ausführung der Leistung erfolgt. Die Klägerin habe die vom Bayer. Landesamt für Denkmalpflege gutachterlich festgelegten denkmalpflegerischen Belange bei der Durchführung der Maßnahme vollständig beachtet. Dies ergebe sich aus der Baugenehmigungsakte der Stadt Bayreuth. Gegenwärtig werde eine gütliche Einigung versucht.

Nachdem außergerichtlich eine Abänderung des angefochtenen Bescheides nicht erreicht werden konnte, wurde das ruhende Verfahren (B 2 K 15.886) mit Schriftsatz des Klägervertreters von 15.08.2016 unter dem aktuellen Aktenzeichen wieder aufgenommen. Beigefügt ist der Ausdruck einer E-Mail des Beklagten vom 03.08.2016, wonach die geltend gemachten Aufwendungen für Fassaden-, Fenster- und Spenglerarbeiten, sowie für die Dacheindeckung nach Art und Umfang zur Erhaltung des schützenswerten äußeren Erscheinungsbildes Baudenkmals „Ensemble“ nicht nur nicht dienlich, sondern in diesem Sinne auch nicht denkmalpflegerisch erforderlich gewesen seien. Würden im Zusammenhang mit denkmalpflegerisch erforderlichen und zuvor „abgestimmten“, das heißt einvernehmlich bestimmten Baumaßnahmen auch weitere durchgeführt, die nicht der mit dem Bayer. Landesamt für Denkmalpflege erfolgten Abstimmung entsprächen, seien diese (insoweit) nicht bescheinigungsfähig. Gehe durch derartige Baumaßnahmen etwa die Denkmaleigenschaft als solche verloren, könne dies im Einzelfall dazu führen, dass selbst die Durchführung der im Vorfeld nach Maßgabe der denkmalpflegerischen Zielsetzungen durchgeführten Baumaßnahmen nicht mehr bescheinigungsfähig seien.

Aufgrund gerichtlichen Beweisbeschlusses vom 14.09.2016 wurden die örtlichen Verhältnisse im Bereich des Anwesens …Straße …, Stadt Bayreuth, durch den beauftragten Richter am 29.09.2016 in Augenschein genommen.

Mit Schriftsatz vom 06.10.2016 beantragt der Beklagte,

die Klage vom 30.11.2015 abzuweisen.

Die streitgegenständliche bauliche Anlage sei infolge der klägerischen Baumaßnahmen nunmehr nur noch und allein Bestandteil des Ensembles, für sich selbst allerdings nicht mehr Baudenkmal. Die nach § 7i Abs. 1 Satz 4 EStG im Hinblick auf das Baudenkmal „Ensemble“ theoretisch in Teilen bescheinigungsfähigen Aufwendungen seien nach sogar im Augenschein unstreitig gestellter fehlender Abstimmung mit dem Bayer. Landesamt für Denkmalpflege einkommenssteuerrechtlich nicht bescheinigt worden. Ensemblerelevante Aufwendungen könnten nur dann bescheinigt werden, wenn die baulichen Maßnahmen nach Art und Umfang zur Erhaltung des schützenswerten äußeren Erscheinungsbildes des Ensembles denkmalpflegerisch erforderlich seien. Unter anderem die Fassaden-, Fenster- und Spenglerarbeiten sowie die Dacheindeckung seien im einkommenssteuerrechtlichen Sinne nicht „abgestimmt“ worden. Es stehe nicht in Frage, dass die doch letztlich in einer einheitlichen, integral geplanten und abgestimmten Gesamtbaumaßnahme erfolgten Tätigkeiten im Ergebnis leider nicht einer einheitlichen denkmalpflegerischen Zielsetzung, nämlich der substantiellen Erhaltung des Einzelbaudenkmals …Straße … plus Erhaltung des schützenswerten Erscheinungsbildes des Einzeldenkmals Ensemble …Straße … folgten, sondern dieses Ziel allein durch den Verlust des Baudenkmals …Straße … überdeutlich verfehlt werde. Es sei bis dato und müsse auch zukünftig ausgeschlossen bleiben, dass sich die hier sogar vorsätzliche, in Kenntnis des drohenden Denkmalverlustes und des angedrohten Entfalls von Steuererleichterungen eigenmächtig durchgeführte Baumaßnahme trotz Nichtbeachtung staatlicher Zielbestimmungen und denkmalpflegerischer und einkommenssteuerrechtlicher Grundsätze, wenn auch teilweise, lohnen könnte. Das Baudenkmal „Ensemble …Straße“ sei hier um ein dies konstituierendes Einzeldenkmal ärmer geworden (siehe BayVGH U. v. 22.04.2016).

Die mit der Klage zu erstreitende additive Belohnung über die Gewährung von Einkommenssteuererleichterungen dürfe es angesichts der eklatanten Missachtung denkmalpflegerischer Zielsetzungen auch aus materiellen Gründen nicht geben. Diese in Vollzug des einkommenssteuerrechtlichen Denkmalschutzrechts anfallende Rechtsfrage sei allerdings in dieser zugespitzten Form noch niemals dem BayVGH zugeleitet worden. Deshalb werde für den Beklagten beantragt, die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zulassen zu wollen.

Die weitere Begründung der Klage erfolgte mit Schriftsatz vom 27.10.2016. Alle Baumaßnahmen seien entsprechend der Baugenehmigung vom 20.11.2001, sowie der nachfolgenden Tekturgenehmigungen (08.03.2005 und 24.07.2013) erfolgt. Zur Prüfung der eingereichten Unterlagen durch das Bayer. Landesamt für Denkmalpflege sei festzustellen, dass offensichtlich überhaupt keine Antragsprüfung erfolgt sei, obwohl dem Antrag für jedes einzelne Gewerk die Rechnungskopien beigefügt gewesen seien, aus denen die erbrachten Leistungen detailliert ersichtlich gewesen seien. Zur Verdeutlichung der durchgeführten Arbeiten würden zehn Lichtbilder vorgelegt, aus denen sich der marode Zustand des Anwesens ergebe, was in der Folge zu den notwendigen Sanierungsarbeiten geführt habe. Die durchgeführten Maßnahmen seien zuvor abgestimmt worden und der Klägerin hierdurch erhebliche Mehrkosten entstanden. Das Gebäude sei immer noch ein Baudenkmal, das nach wie vor unter Ensembleschutz stehe. Der Rechtsgedanke des Ensembleschutzes, werde gewahrt, selbst wenn dies nur in einer Einzelbetrachtung der jeweiligen Gewerke und einzelnen Bestandteile des streitgegenständlichen Objekts erfolge. Vor diesem Hintergrund sei nochmals zu prüfen, inwieweit zumindest ein Teil der durchgeführten Arbeiten steuerlich anerkennungsfähig wäre. Jedenfalls hätte die Nichtdurchführung dieser Arbeiten den Verlust des Ensembleschutzes für das streitgegenständliche Objekt zur Folge gehabt und im Übrigen auch den Gesamteindruck zerstört. Zumindest in diesem Umfang sei der Klage stattzugeben.

Hinsichtlich des Verlaufes der mündlichen Verhandlung wird die Sitzungsniederschrift in Bezug genommen. Ergänzend wird auf die Niederschrift über den durchgeführten Augenschein, die Gerichtsakten, die vorgelegten Behördenakten und die beigezogene Bauakte Bezug genommen, § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO.

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Der angefochtene Bescheid vom 26.10.2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte steuerliche Bescheinigung gem. Art. 25 DSchG für Baumaßnahmen an Anwesen …Straße … in Bayreuth.

1. Gegenstand des Verfahrens ist ausschließlich die am 04.08.2015 von der Klägerin beantragte „Grundlagenbescheinigung nach §§ 7i, 10f, 11b, 10g EStG i.V.m. Art. 25 DSchG“ zum Erhalt und zur sinnvollen Nutzung „des Gebäudes im Ensemble“. Dementsprechend richtet sich auch der Klageantrag vom 30.11.2015 auf die Bescheinigung von Aufwendungen für das Gebäude …Straße … im Ensemble. Der von dem Beklagten vorgetragene Verlust der Einzeldenkmaleigenschaft des Anwesens …Straße … (Streichung aus der Denkmalliste am 27.01.2014, Beiakt II Seite 140) ist nicht streitgegenständlich und wurde von der Klägerin auch nicht bestritten, was letztlich durch die auf die Eigenschaft als Ensemblebestandteil beschränkte Antragstellung im Verwaltungs- und im Klageverfahren belegt wird.

2. Gem. Art. 25 DSchG werden Bescheinigungen für die Erlangung von Steuervergünstigungen vom Landesamt für Denkmalpflege erteilt. § 7i Abs. 1 Satz 1EStG regelt für Gebäude, die ein Baudenkmal sind, dass erhöhte steuerliche Absetzungen für Baumaßnahmen, „die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind“ abgesetzt werden können. Nach § 7i Abs. 1 Satz 2 EStG ist eine sinnvolle Nutzung nur anzunehmen, wenn das Gebäude in der Weise genutzt wird, dass die Erhaltung der schützenswerten Substanz des Gebäudes auf Dauer gewährleistet ist. § 7i Abs. 1 Satz 4 EStG bestimmt, dass bei einem im Inland gelegenen Gebäude oder Gebäudeteil, das für sich allein nicht die Voraussetzungen für ein Baudenkmal erfüllt, aber Teil einer Gebäudegruppe oder eine Gesamtanlage ist, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als Einheit geschützt ist, der Steuerpflichtige die erhöhten Absetzungen von den Herstellungskosten für Baumaßnahmen vornehmen kann, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des schützenswerten äußeren Erscheinungsbildes der Gebäudegruppe oder Gesamtanlagen erforderlich sind. Die Baumaßnahmen müssen gem. § 7i Abs. 1 Satz 6 EStG in Abstimmung mit der in Abs. 2 bezeichneten Stelle durchgeführt worden sein. Nach § 7i Abs. 2 EStG kann der Steuerpflichtige die erhöhten Absetzungen nur in Anspruch nehmen, wenn er durch eine Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen Stelle die Voraussetzungen des Abs. 1 für das Gebäude oder Gebäudeteil und für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nachweist. Zusätzlich bestimmt die Richtlinie des Bundesministeriums der Finanzen zu § 7i EStG (R 7i EStH 2015 in der Fassung vom 01.03.2016) in Abs. 2, dass die nach Landesrecht zuständige Denkmalbehörde u.a. zu prüfen und zu bescheinigen hat,

  • 1.ob das Gebäude oder der Gebäudeteil nach den landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist,

  • 2.ob die Baumaßnahme nach Art und Umfang

  • a) zur Erhaltung des Gebäudes oder Gebäudeteiles als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung,

  • b) bei einem Gebäude, das Teil einer geschützten Gesamtanlage oder Gebäudegruppe ist, zur Erhaltung des schützenswerten äußeren Erscheinungsbildes der Gesamtanlage oder Gebäudegruppe erforderlich waren,

  • 3.ob die Arbeiten vor Beginn und bei Planungsänderungen vor Beginn der geänderten Vorhaben mit der Bescheinigungsbehörde abgestimmt waren (…) Gemessen an diesen Maßstäben hat die Klägerin keinen Anspruch auf die begehrte steuerliche Bescheinigung für Maßnahmen des Ensembleschutzes.

a) Das Anwesen …Straße … ist Bestandteil des Ensembles „Mittelalterlicher und Barocker Stadtkern Bayreuth“ mit der Denkmalnummer … Als Einzeldenkmal wurde es inzwischen aus der Denkmalliste gestrichen. Entscheidende Frage ist daher, ob Baumaßnahmen an einem Anwesen, die im Ergebnis zum Wegfall der Einzeldenkmaleigenschaft führen, auch den Weg dazu verschließen, Aufwendungen „zur Erhaltung des schützenswerten äußeren Erscheinungsbildes der … Gebäudegruppe“ (§ 7i Abs. 1 Satz 4 EStG) steuerlich geltend zu machen.

§ 7i Abs. 1 Satz 4 EStG stellt auf ein Gebäude ab, das für sich allein nicht die Voraussetzungen für ein Baudenkmal erfüllt, aber Teil einer Gebäudegruppe ist. Daraus ist zu folgern, dass ein Gebäude, das für sich allein die Voraussetzungen als Baudenkmal erfüllt, gerade nicht unter § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG fallen kann. Das heißt, der Bauherr kann sich nicht auf Maßnahmen zur Erhaltung des schützenswerten äußeren Erscheinungsbilds der Gebäudegruppe berufen, wenn es sich bei seinem Gebäude um ein Einzeldenkmal handelt bzw. zu Beginn der Bauarbeiten gehandelt hat.

Schon der Gesetzeswortlaut spricht - wenn auch steuerrechtlich - gegen ein Wahlrecht des Eigentümers eines unter Einzeldenkmalschutz stehenden und in einem geschützten Ensemble liegenden Gebäudes derart, ob dieses Gebäude als Einzeldenkmal oder - nur - als Ensemblebestandteil erhalten wird. Denkmalschutzrechtlich kann ein solches Wahlrecht ohnehin nicht bestehen. Nach der grundlegenden Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22.04.2016 (Az. 1 B 12.2353 juris Rn. 17 ff.), der sich die Kammer angeschlossen hat, stellt das Fehlen von prägenden Einzelbaudenkmälern in einem Ensemble die Ensemblequalität eines in der Denkmalliste eingetragenen Ensembles in Frage.

Nähme man also zumindest steuerrechtlich zu Gunsten des ensemblegeschützten Straßenbildes den (gezielten) Verlust der Einzeldenkmaleigenschaft eines Gebäudes in Kauf, wäre es nur eine Frage der Zeit, bis dieses Straßenbild selbst als denkmalgeschütztes Ensemble keinen Bestand mehr hätte. Ensembleschutz ist somit auch steuerrechtlich nicht als alternative, abgespeckte „Light“-Version des Schutzes von Einzeldenkmälern aufzufassen.

b) Zudem fehlt es an der als Voraussetzung für die erhöhte steuerliche Absetzung gem. § 7 Abs. 1 Satz 6 EStG gebotenen Abstimmung der Baumaßnahmen. Eine Abstimmung mit dem Bayer. Landesamt für Denkmalpflege muss grundsätzlich vor Beginn der Bauarbeiten erfolgen (s. Richtlinien zu § 7i EStG 2015 Abs. 2 Nr. 3); sie liegt nur vor, wenn die durchgeführten Baumaßnahmen einverständlich mit dieser Behörde und bei Bedarf detailliert hinsichtlich Art, Umfang und fachgerechter Ausführung festgelegt waren. Erforderlich ist eine einvernehmliche Absprache zwischen dem Bayer. Landesamt für Denkmalpflege und dem Bauherrn über die vorzunehmenden Bauarbeiten; eine einseitige Erklärung oder ein Vorschlag allein des Bauherrn genügt nicht. Dieses Einverständnis kann von der Behörde nicht im Nachhinein erklärt werden, weil sie in einem solchen Fall die Frage der Erforderlichkeit der Baumaßnahmen angesichts des Zustands des Baudenkmals bei Beginn der Baumaßnahmen nicht mehr abklären kann (so BayVGH B.v. 15.9.2016, Az. 15 B 15.1377 juris Rn. 11).

In der langjährigen Baugeschichte des Umbaus und der Sanierung des streitgegenständlichen Anwesens erfolgten immer wieder einvernehmliche Abstimmungen mit dem Denkmalschutz, allerdings bezogen auf die Eigenschaft des Anwesens …Straße … als Einzeldenkmal.

Bis zur zweiten Tekturgenehmigung (30.09.2010) wurde die denkmalfachliche Erlaubnisfähigkeit bestätigt. Die Probleme begannen erst mit der Tekturplanung 29.01.2013. Die denkmalschutzrechtlichen Stellungnahmen vom 05.02.2013 und 25.03.2013 lassen eindeutig erkennen, dass bezüglich der zwischenzeitlich erfolgten Baumaßnahmen keine Abstimmung und damit auch kein Einvernehmen vorlag. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus dem Schreiben der Klägerin vom 25.03.2013, worin sie ausführt, sie sei der Annahme gewesen, dass Wände, die durch holzzerstörende Organismen befallen seien, ohne Abstimmung mit dem Denkmalschutz entfernt werden könnten. Bereits in der steuerlichen Vorauskunft vom 30.09.2005 an den Rechtsvorgänger des jetzigen Bauherrn ist ausdrücklich und detailliert aufgeführt, dass bei neu auftretenden Fragestellungen während der Ausführung in jedem Fall eine erneute Abstimmung mit dem Bayer. Landesamt für Denkmalpflege erforderlich ist. Die Klägerin wurde auch mehrfach darauf hingewiesen, dass die Umsetzung der erneuten Tekturplanung den Verlust der Denkmaleigenschaft zur Folge haben würde. Trotzdem bat die Klägerin mit Schreiben vom 28.06.2013 um Erteilung der Baugenehmigung nach der eingereichten Tektur.

Es gibt in der Baugeschichte somit abgestimmte Phasen und Gewerke (s. auch noch E-Mail vom 09.06.2011) und - insbesondere im zeitlichen Zusammenhang mit dem Holzschutz-Gutachten vom 11.02.2013 - eine nicht abgestimmte Entwicklung insbesondere im Hinblick auf die (teilweise) Entfernung von innenliegenden Wänden (s. denkmalfachliche Stellungnahme vom 05.02.2013). Insbesondere diese Entfernung führte zu Hinfälligkeit der bisherigen Abstimmung und zum Verlust der Einzeldenkmaleigenschaft. Konsequenzen aus dem sog. Holzschutz-Gutachten hätten zweifellos der denkmalfachlichen Abstimmung bedurft. Eine solche Abstimmung könnte - wie der Oberkonservator in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat - für den Fall, dass ohne weitere Abbruchmaßnahmen das Objekt nicht mehr zumutbar bzw. wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll genutzt werden könnte, sogar darein münden, die Fassade im Einvernehmen als Einzeldenkmal zu erhalten.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Baumaßnahmen, die den Qualitätsumschwung vom Einzelbaudenkmal zu einem Ensemblebestandteil ohne eigenständige Denkmaleigenschaft auslösten, nicht, wie die Steuerrichtlinie zu § 7i EStG in Abs. 2 Nr. 3 „bei Planänderungen“ formuliert, „vor Beginn der geänderten Vorhaben mit der Bescheinigungsbehörde abgestimmt waren.“

c) Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zu bedenken gibt, ob nicht jedenfalls ein Teil der durchgeführten Arbeiten - einzelne Gewerke und einzelne Bestandteile - steuerlich anerkennenswert wären, kann dem rechtlich nicht gefolgt werden.

Nachdem das renovierte Anwesen …Straße … für das Straßenbild mit seiner Fassade auch nach dem Eindruck des gerichtlichen Augenscheins fraglos eine städtebauliche Bereicherung darstellt und der Fortbestand des jahrzehntelangen Leerstandes mit sichtbaren Verfallstendenzen von keiner Seite als wünschenswert empfunden wurde, ist die Überlegung, wenigstens die Baumaßnahmen als steuerlich förderfähig anzuerkennen, die denkmalfachlich unstreitig gelungen sind, nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen. Ein aus Denkmalschutzgründen nicht unerheblich erhöhter Bauaufwand einzelner Gewerke ist durchaus in Betracht zu ziehen und die Baugenehmigung vom 24.07.2013 wurde entgegen denkmalfachlicher Einwände, aber auch mit der Erwägung des Denkmalschutzes „der Stadt eine Bauruine zu ersparen“ (Stellungnahme vom 15.05.2013) erteilt. Der Hinweis im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15.09.2016 (15 B 15.1377, juris Rdnr. 12) auf die vorherige Abstimmung zumindest hinsichtlich einzelner Teilbaumaßnahmen bezieht sich allerdings offenbar nicht auf die Fallgestaltung, in der durch die Gesamtbaumaßnahmen letztlich die Einzeldenkmaleigenschaft verloren ging.

Vorliegend hat die Klägerin jedoch sehenden Auges den Verlust der Einzeldenkmaleigenschaft in Kauf genommen und möchte nunmehr jedenfalls Ausgaben im Rahmen des Ensembleschutzes als steuerlich begünstigt angesehen wissen. Könnte man in einer Fallgestaltung der vorliegenden Art so argumentieren, dass doch einzelne Teilbaumaßnahmen den denkmalfachlichen Anforderungen genügen und deshalb - trotz Verlustes der Einzeldenkmaleigenschaft - Maßnahmen für die Fassade im Rahmen des Ensembleschutzes steuerlich begünstigt sein sollen, dann liefe das wiederum auf ein Wahlrecht zwischen dem Einzeldenkmalschutz und dem Ensembleschutz hinaus.

Ein solches Wahlrecht steht rechtlich nach oben stehenden Ausführungen (2a) nicht zur Verfügung. Der Hinweis in dem baurechtlichen Tekturbescheid vom 24.07.2013, dass die Denkmaleigenschaft nach Art. 1 Abs. 3 DSchG (Ensemble) bestehen bleibt, formuliert deklaratorisch die in die Zukunft weisende Pflichtigkeit der Klägerin als Eigentümerin des Wohnhauses …Straße … nach den Maßstäben des Ensembleschutzes. Er impliziert nicht, dass sich die Klägerin aus ihrer Verpflichtung, das Anwesen …Straße … als Einzeldenkmal zu erhalten, nach eigenem Gutdünken zurückziehen durfte, um nunmehr steuerrechtlich wenigstens Maßnahmen des Ensembleschutzes mit Erfolg geltend machen zu können.

3. Die Klage ist somit mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollsteckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

5. Die Berufung wird gem. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die zentrale Frage dieses Verfahrens, ob Baumaßnahmen an einem Anwesen, die im Ergebnis zum Wegfall seiner Eigenschaft als Einzeldenkmal führen, auch den Weg verschließen, doch wenigstens Aufwendungen „zur Erhaltung des schützenwerten äußeren Erscheinungsbildes der … Gebäudegruppe“ (§ 7i Abs. 1 Satz 4 EStG) steuerlich erhöht absetzen zu können, ist soweit ersichtlich durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof noch nicht entschieden; sie dürfte über den Einzelfall hinaus bedeutsam sein.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Einkommensteuergesetz - EStG | § 7 Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung


(1)1Bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, ist jeweils für ein Jahr der Teil der Anschaffungs- oder Hers

Einkommensteuergesetz - EStG | § 7i Erhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen


(1) 1Bei einem im Inland belegenen Gebäude, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, kann der Steuerpflichtige abweichend von § 7 Absatz 4 und 5 im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis

Einkommensteuergesetz - EStG | § 10f Steuerbegünstigung für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale und Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen


(1) 1Der Steuerpflichtige kann Aufwendungen an einem eigenen Gebäude im Kalenderjahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 9 Prozent wie Sonderausgaben abziehen, wenn die Voraussetzungen des § 7h oder

Einkommensteuergesetz - EStG | § 11b Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand bei Baudenkmalen


1Der Steuerpflichtige kann durch Zuschüsse aus öffentlichen Kassen nicht gedeckten Erhaltungsaufwand für ein im Inland belegenes Gebäude oder Gebäudeteil, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, auf zwei bis fünf Ja

Einkommensteuergesetz - EStG | § 10g Steuerbegünstigung für schutzwürdige Kulturgüter, die weder zur Einkunftserzielung noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden


(1) 1Der Steuerpflichtige kann Aufwendungen für Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen an eigenen schutzwürdigen Kulturgütern im Inland, soweit sie öffentliche oder private Zuwendungen oder etwaige aus diesen Kulturgütern erzielte Einnahmen übersteige

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Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 17. Nov. 2016 - B 2 K 16.580 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Sept. 2016 - 15 B 15.1377

bei uns veröffentlicht am 15.09.2016

Tenor I. Das Verfahren wird eingestellt. Ziffer I. Satz 1 und Ziffer II. des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 12. August 2013 sind wirkungslos geworden. II. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszü

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(1)1Bei einem im Inland belegenen Gebäude, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, kann der Steuerpflichtige abweichend von § 7 Absatz 4 und 5 im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 Prozent und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7 Prozent der Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, absetzen.2Eine sinnvolle Nutzung ist nur anzunehmen, wenn das Gebäude in der Weise genutzt wird, dass die Erhaltung der schützenswerten Substanz des Gebäudes auf die Dauer gewährleistet ist.3Bei einem im Inland belegenen Gebäudeteil, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.4Bei einem im Inland belegenen Gebäude oder Gebäudeteil, das für sich allein nicht die Voraussetzungen für ein Baudenkmal erfüllt, aber Teil einer Gebäudegruppe oder Gesamtanlage ist, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als Einheit geschützt ist, kann der Steuerpflichtige die erhöhten Absetzungen von den Herstellungskosten für Baumaßnahmen vornehmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des schützenswerten äußeren Erscheinungsbildes der Gebäudegruppe oder Gesamtanlage erforderlich sind.5Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen im Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den folgenden elf Jahren auch für Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, die auf Baumaßnahmen im Sinne der Sätze 1 bis 4 entfallen, soweit diese nach dem rechtswirksamen Abschluss eines obligatorischen Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt worden sind.6Die Baumaßnahmen müssen in Abstimmung mit der in Absatz 2 bezeichneten Stelle durchgeführt worden sein.7Die erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Herstellungs- oder Anschaffungskosten nicht durch Zuschüsse aus öffentlichen Kassen gedeckt sind.8§ 7h Absatz 1 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2)1Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen nur in Anspruch nehmen, wenn er durch eine nicht offensichtlich rechtswidrige Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle die Voraussetzungen des Absatzes 1 für das Gebäude oder Gebäudeteil und für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nachweist.2Hat eine der für Denkmalschutz oder Denkmalpflege zuständigen Behörden ihm Zuschüsse gewährt, so hat die Bescheinigung auch deren Höhe zu enthalten; werden ihm solche Zuschüsse nach Ausstellung der Bescheinigung gewährt, so ist diese entsprechend zu ändern.

(3) § 7h Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(1)1Der Steuerpflichtige kann Aufwendungen an einem eigenen Gebäude im Kalenderjahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 9 Prozent wie Sonderausgaben abziehen, wenn die Voraussetzungen des § 7h oder des § 7i vorliegen.2Dies gilt nur, soweit er das Gebäude in dem jeweiligen Kalenderjahr zu eigenen Wohnzwecken nutzt und die Aufwendungen nicht in die Bemessungsgrundlage nach § 10e oder dem Eigenheimzulagengesetz einbezogen hat.3Für Zeiträume, für die der Steuerpflichtige erhöhte Absetzungen von Aufwendungen nach § 7h oder § 7i abgezogen hat, kann er für diese Aufwendungen keine Abzugsbeträge nach Satz 1 in Anspruch nehmen.4Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, wenn Teile einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen werden.

(2)1Der Steuerpflichtige kann Erhaltungsaufwand, der an einem eigenen Gebäude entsteht und nicht zu den Betriebsausgaben oder Werbungskosten gehört, im Kalenderjahr des Abschlusses der Maßnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 9 Prozent wie Sonderausgaben abziehen, wenn die Voraussetzungen des § 11a Absatz 1 in Verbindung mit § 7h Absatz 2 oder des § 11b Satz 1 oder 2 in Verbindung mit § 7i Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 vorliegen.2Dies gilt nur, soweit der Steuerpflichtige das Gebäude in dem jeweiligen Kalenderjahr zu eigenen Wohnzwecken nutzt und diese Aufwendungen nicht nach § 10e Absatz 6 oder § 10i abgezogen hat.3Soweit der Steuerpflichtige das Gebäude während des Verteilungszeitraums zur Einkunftserzielung nutzt, ist der noch nicht berücksichtigte Teil des Erhaltungsaufwands im Jahr des Übergangs zur Einkunftserzielung wie Sonderausgaben abzuziehen.4Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3)1Die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 kann der Steuerpflichtige nur bei einem Gebäude in Anspruch nehmen.2Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 vorliegen, können die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 bei insgesamt zwei Gebäuden abziehen.3Gebäuden im Sinne der Absätze 1 und 2 stehen Gebäude gleich, für die Abzugsbeträge nach § 52 Absatz 21 Satz 6 in Verbindung mit § 51 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe x oder Buchstabe y des Einkommensteuergesetzes 1987 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1987 (BGBl. I S. 657) in Anspruch genommen worden sind; Entsprechendes gilt für Abzugsbeträge nach § 52 Absatz 21 Satz 7.

(4)1Sind mehrere Steuerpflichtige Eigentümer eines Gebäudes, so ist Absatz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Anteil des Steuerpflichtigen an einem solchen Gebäude dem Gebäude gleichsteht.2Erwirbt ein Miteigentümer, der für seinen Anteil bereits Abzugsbeträge nach Absatz 1 oder Absatz 2 abgezogen hat, einen Anteil an demselben Gebäude hinzu, kann er für danach von ihm durchgeführte Maßnahmen im Sinne der Absätze 1 oder 2 auch die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 in Anspruch nehmen, die auf den hinzuerworbenen Anteil entfallen.3§ 10e Absatz 5 Satz 2 und 3 sowie Absatz 7 ist sinngemäß anzuwenden.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auf Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, und auf Eigentumswohnungen entsprechend anzuwenden.

1Der Steuerpflichtige kann durch Zuschüsse aus öffentlichen Kassen nicht gedeckten Erhaltungsaufwand für ein im Inland belegenes Gebäude oder Gebäudeteil, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen, soweit die Aufwendungen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes oder Gebäudeteils als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich und die Maßnahmen in Abstimmung mit der in § 7i Absatz 2 bezeichneten Stelle vorgenommen worden sind.2Durch Zuschüsse aus öffentlichen Kassen nicht gedeckten Erhaltungsaufwand für ein im Inland belegenes Gebäude oder Gebäudeteil, das für sich allein nicht die Voraussetzungen für ein Baudenkmal erfüllt, aber Teil einer Gebäudegruppe oder Gesamtanlage ist, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als Einheit geschützt ist, kann der Steuerpflichtige auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen, soweit die Aufwendungen nach Art und Umfang zur Erhaltung des schützenswerten äußeren Erscheinungsbildes der Gebäudegruppe oder Gesamtanlage erforderlich und die Maßnahmen in Abstimmung mit der in § 7i Absatz 2 bezeichneten Stelle vorgenommen worden sind.3§ 7h Absatz 3 und § 7i Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sowie § 11a Absatz 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.

(1)1Der Steuerpflichtige kann Aufwendungen für Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen an eigenen schutzwürdigen Kulturgütern im Inland, soweit sie öffentliche oder private Zuwendungen oder etwaige aus diesen Kulturgütern erzielte Einnahmen übersteigen, im Kalenderjahr des Abschlusses der Maßnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 9 Prozent wie Sonderausgaben abziehen.2Kulturgüter im Sinne des Satzes 1 sind

1.
Gebäude oder Gebäudeteile, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal sind,
2.
Gebäude oder Gebäudeteile, die für sich allein nicht die Voraussetzungen für ein Baudenkmal erfüllen, aber Teil einer nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als Einheit geschützten Gebäudegruppe oder Gesamtanlage sind,
3.
gärtnerische, bauliche und sonstige Anlagen, die keine Gebäude oder Gebäudeteile und nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften unter Schutz gestellt sind,
4.
Mobiliar, Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken oder Archive, die sich seit mindestens 20 Jahren im Besitz der Familie des Steuerpflichtigen befinden oder als nationales Kulturgut in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes nach § 7 Absatz 1 des Kulturgutschutzgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1914) eingetragen ist und deren Erhaltung wegen ihrer Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse liegt,
wenn sie in einem den Verhältnissen entsprechenden Umfang der wissenschaftlichen Forschung oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, es sei denn, dem Zugang stehen zwingende Gründe des Denkmal- oder Archivschutzes entgegen.3Die Maßnahmen müssen nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen der Denkmal- und Archivpflege erforderlich und in Abstimmung mit der in Absatz 3 genannten Stelle durchgeführt worden sein; bei Aufwendungen für Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen an Kulturgütern im Sinne des Satzes 2 Nummer 1 und 2 ist § 7i Absatz 1 Satz 1 bis 4 sinngemäß anzuwenden.

(2)1Die Abzugsbeträge nach Absatz 1 Satz 1 kann der Steuerpflichtige nur in Anspruch nehmen, soweit er die schutzwürdigen Kulturgüter im jeweiligen Kalenderjahr weder zur Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 noch Gebäude oder Gebäudeteile zu eigenen Wohnzwecken nutzt und die Aufwendungen nicht nach § 10e Absatz 6, § 10h Satz 3 oder § 10i abgezogen hat.2Für Zeiträume, für die der Steuerpflichtige von Aufwendungen Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen, Sonderabschreibungen oder Beträge nach § 10e Absatz 1 bis 5, den §§ 10f, 10h, 15b des Berlinförderungsgesetzes abgezogen hat, kann er für diese Aufwendungen keine Abzugsbeträge nach Absatz 1 Satz 1 in Anspruch nehmen; Entsprechendes gilt, wenn der Steuerpflichtige für Aufwendungen die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz in Anspruch genommen hat.3Soweit die Kulturgüter während des Zeitraums nach Absatz 1 Satz 1 zur Einkunftserzielung genutzt werden, ist der noch nicht berücksichtigte Teil der Aufwendungen, die auf Erhaltungsarbeiten entfallen, im Jahr des Übergangs zur Einkunftserzielung wie Sonderausgaben abzuziehen.

(3)1Der Steuerpflichtige kann den Abzug vornehmen, wenn er durch eine Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle die Voraussetzungen des Absatzes 1 für das Kulturgut und für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nachweist.2Hat eine der für Denkmal- oder Archivpflege zuständigenBehördenihm Zuschüsse gewährt, so hat die Bescheinigung auch deren Höhe zu enthalten; werden ihm solche Zuschüsse nach Ausstellung der Bescheinigung gewährt, so ist diese entsprechend zu ändern.

(4)1Die Absätze 1 bis 3 sind auf Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie auf Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume entsprechend anzuwenden.2§ 10e Absatz 7 gilt sinngemäß.

(1)1Bei einem im Inland belegenen Gebäude, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, kann der Steuerpflichtige abweichend von § 7 Absatz 4 und 5 im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 Prozent und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7 Prozent der Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, absetzen.2Eine sinnvolle Nutzung ist nur anzunehmen, wenn das Gebäude in der Weise genutzt wird, dass die Erhaltung der schützenswerten Substanz des Gebäudes auf die Dauer gewährleistet ist.3Bei einem im Inland belegenen Gebäudeteil, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.4Bei einem im Inland belegenen Gebäude oder Gebäudeteil, das für sich allein nicht die Voraussetzungen für ein Baudenkmal erfüllt, aber Teil einer Gebäudegruppe oder Gesamtanlage ist, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als Einheit geschützt ist, kann der Steuerpflichtige die erhöhten Absetzungen von den Herstellungskosten für Baumaßnahmen vornehmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des schützenswerten äußeren Erscheinungsbildes der Gebäudegruppe oder Gesamtanlage erforderlich sind.5Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen im Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den folgenden elf Jahren auch für Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, die auf Baumaßnahmen im Sinne der Sätze 1 bis 4 entfallen, soweit diese nach dem rechtswirksamen Abschluss eines obligatorischen Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt worden sind.6Die Baumaßnahmen müssen in Abstimmung mit der in Absatz 2 bezeichneten Stelle durchgeführt worden sein.7Die erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Herstellungs- oder Anschaffungskosten nicht durch Zuschüsse aus öffentlichen Kassen gedeckt sind.8§ 7h Absatz 1 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2)1Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen nur in Anspruch nehmen, wenn er durch eine nicht offensichtlich rechtswidrige Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle die Voraussetzungen des Absatzes 1 für das Gebäude oder Gebäudeteil und für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nachweist.2Hat eine der für Denkmalschutz oder Denkmalpflege zuständigen Behörden ihm Zuschüsse gewährt, so hat die Bescheinigung auch deren Höhe zu enthalten; werden ihm solche Zuschüsse nach Ausstellung der Bescheinigung gewährt, so ist diese entsprechend zu ändern.

(3) § 7h Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(1)1Der Steuerpflichtige kann Aufwendungen an einem eigenen Gebäude im Kalenderjahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 9 Prozent wie Sonderausgaben abziehen, wenn die Voraussetzungen des § 7h oder des § 7i vorliegen.2Dies gilt nur, soweit er das Gebäude in dem jeweiligen Kalenderjahr zu eigenen Wohnzwecken nutzt und die Aufwendungen nicht in die Bemessungsgrundlage nach § 10e oder dem Eigenheimzulagengesetz einbezogen hat.3Für Zeiträume, für die der Steuerpflichtige erhöhte Absetzungen von Aufwendungen nach § 7h oder § 7i abgezogen hat, kann er für diese Aufwendungen keine Abzugsbeträge nach Satz 1 in Anspruch nehmen.4Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, wenn Teile einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen werden.

(2)1Der Steuerpflichtige kann Erhaltungsaufwand, der an einem eigenen Gebäude entsteht und nicht zu den Betriebsausgaben oder Werbungskosten gehört, im Kalenderjahr des Abschlusses der Maßnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 9 Prozent wie Sonderausgaben abziehen, wenn die Voraussetzungen des § 11a Absatz 1 in Verbindung mit § 7h Absatz 2 oder des § 11b Satz 1 oder 2 in Verbindung mit § 7i Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 vorliegen.2Dies gilt nur, soweit der Steuerpflichtige das Gebäude in dem jeweiligen Kalenderjahr zu eigenen Wohnzwecken nutzt und diese Aufwendungen nicht nach § 10e Absatz 6 oder § 10i abgezogen hat.3Soweit der Steuerpflichtige das Gebäude während des Verteilungszeitraums zur Einkunftserzielung nutzt, ist der noch nicht berücksichtigte Teil des Erhaltungsaufwands im Jahr des Übergangs zur Einkunftserzielung wie Sonderausgaben abzuziehen.4Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3)1Die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 kann der Steuerpflichtige nur bei einem Gebäude in Anspruch nehmen.2Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 vorliegen, können die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 bei insgesamt zwei Gebäuden abziehen.3Gebäuden im Sinne der Absätze 1 und 2 stehen Gebäude gleich, für die Abzugsbeträge nach § 52 Absatz 21 Satz 6 in Verbindung mit § 51 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe x oder Buchstabe y des Einkommensteuergesetzes 1987 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1987 (BGBl. I S. 657) in Anspruch genommen worden sind; Entsprechendes gilt für Abzugsbeträge nach § 52 Absatz 21 Satz 7.

(4)1Sind mehrere Steuerpflichtige Eigentümer eines Gebäudes, so ist Absatz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Anteil des Steuerpflichtigen an einem solchen Gebäude dem Gebäude gleichsteht.2Erwirbt ein Miteigentümer, der für seinen Anteil bereits Abzugsbeträge nach Absatz 1 oder Absatz 2 abgezogen hat, einen Anteil an demselben Gebäude hinzu, kann er für danach von ihm durchgeführte Maßnahmen im Sinne der Absätze 1 oder 2 auch die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 in Anspruch nehmen, die auf den hinzuerworbenen Anteil entfallen.3§ 10e Absatz 5 Satz 2 und 3 sowie Absatz 7 ist sinngemäß anzuwenden.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auf Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, und auf Eigentumswohnungen entsprechend anzuwenden.

(1)1Der Steuerpflichtige kann Aufwendungen für Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen an eigenen schutzwürdigen Kulturgütern im Inland, soweit sie öffentliche oder private Zuwendungen oder etwaige aus diesen Kulturgütern erzielte Einnahmen übersteigen, im Kalenderjahr des Abschlusses der Maßnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 9 Prozent wie Sonderausgaben abziehen.2Kulturgüter im Sinne des Satzes 1 sind

1.
Gebäude oder Gebäudeteile, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal sind,
2.
Gebäude oder Gebäudeteile, die für sich allein nicht die Voraussetzungen für ein Baudenkmal erfüllen, aber Teil einer nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als Einheit geschützten Gebäudegruppe oder Gesamtanlage sind,
3.
gärtnerische, bauliche und sonstige Anlagen, die keine Gebäude oder Gebäudeteile und nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften unter Schutz gestellt sind,
4.
Mobiliar, Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken oder Archive, die sich seit mindestens 20 Jahren im Besitz der Familie des Steuerpflichtigen befinden oder als nationales Kulturgut in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes nach § 7 Absatz 1 des Kulturgutschutzgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1914) eingetragen ist und deren Erhaltung wegen ihrer Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse liegt,
wenn sie in einem den Verhältnissen entsprechenden Umfang der wissenschaftlichen Forschung oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, es sei denn, dem Zugang stehen zwingende Gründe des Denkmal- oder Archivschutzes entgegen.3Die Maßnahmen müssen nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen der Denkmal- und Archivpflege erforderlich und in Abstimmung mit der in Absatz 3 genannten Stelle durchgeführt worden sein; bei Aufwendungen für Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen an Kulturgütern im Sinne des Satzes 2 Nummer 1 und 2 ist § 7i Absatz 1 Satz 1 bis 4 sinngemäß anzuwenden.

(2)1Die Abzugsbeträge nach Absatz 1 Satz 1 kann der Steuerpflichtige nur in Anspruch nehmen, soweit er die schutzwürdigen Kulturgüter im jeweiligen Kalenderjahr weder zur Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 noch Gebäude oder Gebäudeteile zu eigenen Wohnzwecken nutzt und die Aufwendungen nicht nach § 10e Absatz 6, § 10h Satz 3 oder § 10i abgezogen hat.2Für Zeiträume, für die der Steuerpflichtige von Aufwendungen Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen, Sonderabschreibungen oder Beträge nach § 10e Absatz 1 bis 5, den §§ 10f, 10h, 15b des Berlinförderungsgesetzes abgezogen hat, kann er für diese Aufwendungen keine Abzugsbeträge nach Absatz 1 Satz 1 in Anspruch nehmen; Entsprechendes gilt, wenn der Steuerpflichtige für Aufwendungen die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz in Anspruch genommen hat.3Soweit die Kulturgüter während des Zeitraums nach Absatz 1 Satz 1 zur Einkunftserzielung genutzt werden, ist der noch nicht berücksichtigte Teil der Aufwendungen, die auf Erhaltungsarbeiten entfallen, im Jahr des Übergangs zur Einkunftserzielung wie Sonderausgaben abzuziehen.

(3)1Der Steuerpflichtige kann den Abzug vornehmen, wenn er durch eine Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle die Voraussetzungen des Absatzes 1 für das Kulturgut und für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nachweist.2Hat eine der für Denkmal- oder Archivpflege zuständigenBehördenihm Zuschüsse gewährt, so hat die Bescheinigung auch deren Höhe zu enthalten; werden ihm solche Zuschüsse nach Ausstellung der Bescheinigung gewährt, so ist diese entsprechend zu ändern.

(4)1Die Absätze 1 bis 3 sind auf Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie auf Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume entsprechend anzuwenden.2§ 10e Absatz 7 gilt sinngemäß.

(1)1Bei einem im Inland belegenen Gebäude, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, kann der Steuerpflichtige abweichend von § 7 Absatz 4 und 5 im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 Prozent und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7 Prozent der Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, absetzen.2Eine sinnvolle Nutzung ist nur anzunehmen, wenn das Gebäude in der Weise genutzt wird, dass die Erhaltung der schützenswerten Substanz des Gebäudes auf die Dauer gewährleistet ist.3Bei einem im Inland belegenen Gebäudeteil, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.4Bei einem im Inland belegenen Gebäude oder Gebäudeteil, das für sich allein nicht die Voraussetzungen für ein Baudenkmal erfüllt, aber Teil einer Gebäudegruppe oder Gesamtanlage ist, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als Einheit geschützt ist, kann der Steuerpflichtige die erhöhten Absetzungen von den Herstellungskosten für Baumaßnahmen vornehmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des schützenswerten äußeren Erscheinungsbildes der Gebäudegruppe oder Gesamtanlage erforderlich sind.5Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen im Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den folgenden elf Jahren auch für Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, die auf Baumaßnahmen im Sinne der Sätze 1 bis 4 entfallen, soweit diese nach dem rechtswirksamen Abschluss eines obligatorischen Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt worden sind.6Die Baumaßnahmen müssen in Abstimmung mit der in Absatz 2 bezeichneten Stelle durchgeführt worden sein.7Die erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Herstellungs- oder Anschaffungskosten nicht durch Zuschüsse aus öffentlichen Kassen gedeckt sind.8§ 7h Absatz 1 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2)1Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen nur in Anspruch nehmen, wenn er durch eine nicht offensichtlich rechtswidrige Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle die Voraussetzungen des Absatzes 1 für das Gebäude oder Gebäudeteil und für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nachweist.2Hat eine der für Denkmalschutz oder Denkmalpflege zuständigen Behörden ihm Zuschüsse gewährt, so hat die Bescheinigung auch deren Höhe zu enthalten; werden ihm solche Zuschüsse nach Ausstellung der Bescheinigung gewährt, so ist diese entsprechend zu ändern.

(3) § 7h Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1)1Bei einem im Inland belegenen Gebäude, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, kann der Steuerpflichtige abweichend von § 7 Absatz 4 und 5 im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 Prozent und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7 Prozent der Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, absetzen.2Eine sinnvolle Nutzung ist nur anzunehmen, wenn das Gebäude in der Weise genutzt wird, dass die Erhaltung der schützenswerten Substanz des Gebäudes auf die Dauer gewährleistet ist.3Bei einem im Inland belegenen Gebäudeteil, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.4Bei einem im Inland belegenen Gebäude oder Gebäudeteil, das für sich allein nicht die Voraussetzungen für ein Baudenkmal erfüllt, aber Teil einer Gebäudegruppe oder Gesamtanlage ist, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als Einheit geschützt ist, kann der Steuerpflichtige die erhöhten Absetzungen von den Herstellungskosten für Baumaßnahmen vornehmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des schützenswerten äußeren Erscheinungsbildes der Gebäudegruppe oder Gesamtanlage erforderlich sind.5Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen im Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den folgenden elf Jahren auch für Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, die auf Baumaßnahmen im Sinne der Sätze 1 bis 4 entfallen, soweit diese nach dem rechtswirksamen Abschluss eines obligatorischen Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt worden sind.6Die Baumaßnahmen müssen in Abstimmung mit der in Absatz 2 bezeichneten Stelle durchgeführt worden sein.7Die erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Herstellungs- oder Anschaffungskosten nicht durch Zuschüsse aus öffentlichen Kassen gedeckt sind.8§ 7h Absatz 1 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2)1Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen nur in Anspruch nehmen, wenn er durch eine nicht offensichtlich rechtswidrige Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle die Voraussetzungen des Absatzes 1 für das Gebäude oder Gebäudeteil und für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nachweist.2Hat eine der für Denkmalschutz oder Denkmalpflege zuständigen Behörden ihm Zuschüsse gewährt, so hat die Bescheinigung auch deren Höhe zu enthalten; werden ihm solche Zuschüsse nach Ausstellung der Bescheinigung gewährt, so ist diese entsprechend zu ändern.

(3) § 7h Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(1)1Der Steuerpflichtige kann Aufwendungen an einem eigenen Gebäude im Kalenderjahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 9 Prozent wie Sonderausgaben abziehen, wenn die Voraussetzungen des § 7h oder des § 7i vorliegen.2Dies gilt nur, soweit er das Gebäude in dem jeweiligen Kalenderjahr zu eigenen Wohnzwecken nutzt und die Aufwendungen nicht in die Bemessungsgrundlage nach § 10e oder dem Eigenheimzulagengesetz einbezogen hat.3Für Zeiträume, für die der Steuerpflichtige erhöhte Absetzungen von Aufwendungen nach § 7h oder § 7i abgezogen hat, kann er für diese Aufwendungen keine Abzugsbeträge nach Satz 1 in Anspruch nehmen.4Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, wenn Teile einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen werden.

(2)1Der Steuerpflichtige kann Erhaltungsaufwand, der an einem eigenen Gebäude entsteht und nicht zu den Betriebsausgaben oder Werbungskosten gehört, im Kalenderjahr des Abschlusses der Maßnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 9 Prozent wie Sonderausgaben abziehen, wenn die Voraussetzungen des § 11a Absatz 1 in Verbindung mit § 7h Absatz 2 oder des § 11b Satz 1 oder 2 in Verbindung mit § 7i Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 vorliegen.2Dies gilt nur, soweit der Steuerpflichtige das Gebäude in dem jeweiligen Kalenderjahr zu eigenen Wohnzwecken nutzt und diese Aufwendungen nicht nach § 10e Absatz 6 oder § 10i abgezogen hat.3Soweit der Steuerpflichtige das Gebäude während des Verteilungszeitraums zur Einkunftserzielung nutzt, ist der noch nicht berücksichtigte Teil des Erhaltungsaufwands im Jahr des Übergangs zur Einkunftserzielung wie Sonderausgaben abzuziehen.4Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3)1Die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 kann der Steuerpflichtige nur bei einem Gebäude in Anspruch nehmen.2Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 vorliegen, können die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 bei insgesamt zwei Gebäuden abziehen.3Gebäuden im Sinne der Absätze 1 und 2 stehen Gebäude gleich, für die Abzugsbeträge nach § 52 Absatz 21 Satz 6 in Verbindung mit § 51 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe x oder Buchstabe y des Einkommensteuergesetzes 1987 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1987 (BGBl. I S. 657) in Anspruch genommen worden sind; Entsprechendes gilt für Abzugsbeträge nach § 52 Absatz 21 Satz 7.

(4)1Sind mehrere Steuerpflichtige Eigentümer eines Gebäudes, so ist Absatz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Anteil des Steuerpflichtigen an einem solchen Gebäude dem Gebäude gleichsteht.2Erwirbt ein Miteigentümer, der für seinen Anteil bereits Abzugsbeträge nach Absatz 1 oder Absatz 2 abgezogen hat, einen Anteil an demselben Gebäude hinzu, kann er für danach von ihm durchgeführte Maßnahmen im Sinne der Absätze 1 oder 2 auch die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 in Anspruch nehmen, die auf den hinzuerworbenen Anteil entfallen.3§ 10e Absatz 5 Satz 2 und 3 sowie Absatz 7 ist sinngemäß anzuwenden.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auf Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, und auf Eigentumswohnungen entsprechend anzuwenden.

1Der Steuerpflichtige kann durch Zuschüsse aus öffentlichen Kassen nicht gedeckten Erhaltungsaufwand für ein im Inland belegenes Gebäude oder Gebäudeteil, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen, soweit die Aufwendungen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes oder Gebäudeteils als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich und die Maßnahmen in Abstimmung mit der in § 7i Absatz 2 bezeichneten Stelle vorgenommen worden sind.2Durch Zuschüsse aus öffentlichen Kassen nicht gedeckten Erhaltungsaufwand für ein im Inland belegenes Gebäude oder Gebäudeteil, das für sich allein nicht die Voraussetzungen für ein Baudenkmal erfüllt, aber Teil einer Gebäudegruppe oder Gesamtanlage ist, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als Einheit geschützt ist, kann der Steuerpflichtige auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen, soweit die Aufwendungen nach Art und Umfang zur Erhaltung des schützenswerten äußeren Erscheinungsbildes der Gebäudegruppe oder Gesamtanlage erforderlich und die Maßnahmen in Abstimmung mit der in § 7i Absatz 2 bezeichneten Stelle vorgenommen worden sind.3§ 7h Absatz 3 und § 7i Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sowie § 11a Absatz 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.

(1)1Der Steuerpflichtige kann Aufwendungen für Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen an eigenen schutzwürdigen Kulturgütern im Inland, soweit sie öffentliche oder private Zuwendungen oder etwaige aus diesen Kulturgütern erzielte Einnahmen übersteigen, im Kalenderjahr des Abschlusses der Maßnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 9 Prozent wie Sonderausgaben abziehen.2Kulturgüter im Sinne des Satzes 1 sind

1.
Gebäude oder Gebäudeteile, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal sind,
2.
Gebäude oder Gebäudeteile, die für sich allein nicht die Voraussetzungen für ein Baudenkmal erfüllen, aber Teil einer nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als Einheit geschützten Gebäudegruppe oder Gesamtanlage sind,
3.
gärtnerische, bauliche und sonstige Anlagen, die keine Gebäude oder Gebäudeteile und nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften unter Schutz gestellt sind,
4.
Mobiliar, Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken oder Archive, die sich seit mindestens 20 Jahren im Besitz der Familie des Steuerpflichtigen befinden oder als nationales Kulturgut in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes nach § 7 Absatz 1 des Kulturgutschutzgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1914) eingetragen ist und deren Erhaltung wegen ihrer Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse liegt,
wenn sie in einem den Verhältnissen entsprechenden Umfang der wissenschaftlichen Forschung oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, es sei denn, dem Zugang stehen zwingende Gründe des Denkmal- oder Archivschutzes entgegen.3Die Maßnahmen müssen nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen der Denkmal- und Archivpflege erforderlich und in Abstimmung mit der in Absatz 3 genannten Stelle durchgeführt worden sein; bei Aufwendungen für Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen an Kulturgütern im Sinne des Satzes 2 Nummer 1 und 2 ist § 7i Absatz 1 Satz 1 bis 4 sinngemäß anzuwenden.

(2)1Die Abzugsbeträge nach Absatz 1 Satz 1 kann der Steuerpflichtige nur in Anspruch nehmen, soweit er die schutzwürdigen Kulturgüter im jeweiligen Kalenderjahr weder zur Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 noch Gebäude oder Gebäudeteile zu eigenen Wohnzwecken nutzt und die Aufwendungen nicht nach § 10e Absatz 6, § 10h Satz 3 oder § 10i abgezogen hat.2Für Zeiträume, für die der Steuerpflichtige von Aufwendungen Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen, Sonderabschreibungen oder Beträge nach § 10e Absatz 1 bis 5, den §§ 10f, 10h, 15b des Berlinförderungsgesetzes abgezogen hat, kann er für diese Aufwendungen keine Abzugsbeträge nach Absatz 1 Satz 1 in Anspruch nehmen; Entsprechendes gilt, wenn der Steuerpflichtige für Aufwendungen die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz in Anspruch genommen hat.3Soweit die Kulturgüter während des Zeitraums nach Absatz 1 Satz 1 zur Einkunftserzielung genutzt werden, ist der noch nicht berücksichtigte Teil der Aufwendungen, die auf Erhaltungsarbeiten entfallen, im Jahr des Übergangs zur Einkunftserzielung wie Sonderausgaben abzuziehen.

(3)1Der Steuerpflichtige kann den Abzug vornehmen, wenn er durch eine Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle die Voraussetzungen des Absatzes 1 für das Kulturgut und für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nachweist.2Hat eine der für Denkmal- oder Archivpflege zuständigenBehördenihm Zuschüsse gewährt, so hat die Bescheinigung auch deren Höhe zu enthalten; werden ihm solche Zuschüsse nach Ausstellung der Bescheinigung gewährt, so ist diese entsprechend zu ändern.

(4)1Die Absätze 1 bis 3 sind auf Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie auf Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume entsprechend anzuwenden.2§ 10e Absatz 7 gilt sinngemäß.

(1)1Bei einem im Inland belegenen Gebäude, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, kann der Steuerpflichtige abweichend von § 7 Absatz 4 und 5 im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 Prozent und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7 Prozent der Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, absetzen.2Eine sinnvolle Nutzung ist nur anzunehmen, wenn das Gebäude in der Weise genutzt wird, dass die Erhaltung der schützenswerten Substanz des Gebäudes auf die Dauer gewährleistet ist.3Bei einem im Inland belegenen Gebäudeteil, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.4Bei einem im Inland belegenen Gebäude oder Gebäudeteil, das für sich allein nicht die Voraussetzungen für ein Baudenkmal erfüllt, aber Teil einer Gebäudegruppe oder Gesamtanlage ist, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als Einheit geschützt ist, kann der Steuerpflichtige die erhöhten Absetzungen von den Herstellungskosten für Baumaßnahmen vornehmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des schützenswerten äußeren Erscheinungsbildes der Gebäudegruppe oder Gesamtanlage erforderlich sind.5Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen im Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den folgenden elf Jahren auch für Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, die auf Baumaßnahmen im Sinne der Sätze 1 bis 4 entfallen, soweit diese nach dem rechtswirksamen Abschluss eines obligatorischen Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt worden sind.6Die Baumaßnahmen müssen in Abstimmung mit der in Absatz 2 bezeichneten Stelle durchgeführt worden sein.7Die erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Herstellungs- oder Anschaffungskosten nicht durch Zuschüsse aus öffentlichen Kassen gedeckt sind.8§ 7h Absatz 1 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2)1Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen nur in Anspruch nehmen, wenn er durch eine nicht offensichtlich rechtswidrige Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle die Voraussetzungen des Absatzes 1 für das Gebäude oder Gebäudeteil und für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nachweist.2Hat eine der für Denkmalschutz oder Denkmalpflege zuständigen Behörden ihm Zuschüsse gewährt, so hat die Bescheinigung auch deren Höhe zu enthalten; werden ihm solche Zuschüsse nach Ausstellung der Bescheinigung gewährt, so ist diese entsprechend zu ändern.

(3) § 7h Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(1)1Bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, ist jeweils für ein Jahr der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzusetzen, der bei gleichmäßiger Verteilung dieser Kosten auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung auf ein Jahr entfällt (Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen).2Die Absetzung bemisst sich hierbei nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts.3Als betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Geschäfts- oder Firmenwerts eines Gewerbebetriebs oder eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft gilt ein Zeitraum von 15 Jahren.4Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts vermindert sich für dieses Jahr der Absetzungsbetrag nach Satz 1 um jeweils ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat der Anschaffung oder Herstellung vorangeht.5Bei Wirtschaftsgütern, die nach einer Verwendung zur Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 in ein Betriebsvermögen eingelegt worden sind, mindert sich der Einlagewert um die Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung, Sonderabschreibungen oder erhöhte Absetzungen, die bis zum Zeitpunkt der Einlage vorgenommen worden sind, höchstens jedoch bis zu den fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten; ist der Einlagewert niedriger als dieser Wert, bemisst sich die weitere Absetzung für Abnutzung vom Einlagewert.6Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, bei denen es wirtschaftlich begründet ist, die Absetzung für Abnutzung nach Maßgabe der Leistung des Wirtschaftsguts vorzunehmen, kann der Steuerpflichtige dieses Verfahren statt der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen anwenden, wenn er den auf das einzelne Jahr entfallenden Umfang der Leistung nachweist.7Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung sind zulässig; soweit der Grund hierfür in späteren Wirtschaftsjahren entfällt, ist in den Fällen der Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 eine entsprechende Zuschreibung vorzunehmen.

(2)1Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2023 angeschafft oder hergestellt worden sind, kann der Steuerpflichtige statt der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen bemessen.2Die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen kann nach einem unveränderlichen Prozentsatz vom jeweiligen Buchwert (Restwert) vorgenommen werden; der dabei anzuwendende Prozentsatz darf höchstens das Zweieinhalbfache des bei der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 25 Prozent nicht übersteigen.3Absatz 1 Satz 4 und § 7a Absatz 8 gelten entsprechend.4Bei Wirtschaftsgütern, bei denen die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen bemessen wird, sind Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung nicht zulässig.

(3)1Der Übergang von der Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen zur Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen ist zulässig.2In diesem Fall bemisst sich die Absetzung für Abnutzung vom Zeitpunkt des Übergangs an nach dem dann noch vorhandenen Restwert und der Restnutzungsdauer des einzelnen Wirtschaftsguts.3Der Übergang von der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen zur Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen ist nicht zulässig.

(4)1Bei Gebäuden sind abweichend von Absatz 1 als Absetzung für Abnutzung die folgenden Beträge bis zur vollen Absetzung abzuziehen:

1.
bei Gebäuden, soweit sie zu einem Betriebsvermögen gehören und nicht Wohnzwecken dienen und für die der Bauantrag nach dem 31. März 1985 gestellt worden ist, jährlich 3 Prozent,
2.
bei Gebäuden, soweit sie die Voraussetzungen der Nummer 1 nicht erfüllen und die
a)
nach dem 31. Dezember 2022 fertiggestellt worden sind, jährlich 3 Prozent,
b)
vor dem 1. Januar 2023 und nach dem 31. Dezember 1924 fertiggestellt worden sind, jährlich 2 Prozent,
c)
vor dem 1. Januar 1925 fertiggestellt worden sind, jährlich 2,5 Prozent
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten; Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend.2Beträgt die tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 weniger als 33 Jahre, in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe a weniger als 50 Jahre, in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b weniger als 40 Jahre, so können anstelle der Absetzungen nach Satz 1 die der tatsächlichen Nutzungsdauer entsprechenden Absetzungen für Abnutzung vorgenommen werden.3Absatz 1 letzter Satz bleibt unberührt.4Bei Gebäuden im Sinne der Nummer 2 rechtfertigt die für Gebäude im Sinne der Nummer 1 geltende Regelung weder die Anwendung des Absatzes 1 letzter Satz noch den Ansatz des niedrigeren Teilwerts (§ 6 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2).

(5)1Bei Gebäuden, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Staat belegen sind, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) angewendet wird, und die vom Steuerpflichtigen hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft worden sind, können abweichend von Absatz 4 als Absetzung für Abnutzung die folgenden Beträge abgezogen werden:

1.
bei Gebäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1, die vom Steuerpflichtigen auf Grund eines vor dem 1. Januar 1994 gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines vor diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind,

im Jahr der Fertigstellung und
in den folgenden 3 Jahren

jeweils 10 Prozent,
in den darauf folgenden
3 Jahren

jeweils 5 Prozent,
in den darauf folgenden
18 Jahren

jeweils 2,5 Prozent,
2.
bei Gebäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 2, die vom Steuerpflichtigen auf Grund eines vor dem 1. Januar 1995 gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines vor diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind,

im Jahr der Fertigstellung
und in den folgenden
7 Jahren


jeweils 5 Prozent,
in den darauf folgenden
6 Jahren

jeweils 2,5 Prozent,
in den darauf folgenden
36 Jahren

jeweils 1,25 Prozent,
3.
bei Gebäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 2, soweit sie Wohnzwecken dienen, die vom Steuerpflichtigen
a)
auf Grund eines nach dem 28. Februar 1989 und vor dem 1. Januar 1996 gestellten Bauantrags hergestellt oder nach dem 28. Februar 1989 auf Grund eines nach dem 28. Februar 1989 und vor dem 1. Januar 1996 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind,

im Jahr der Fertigstellung und
in den folgenden 3 Jahren

jeweils 7 Prozent,
in den darauf folgenden
6 Jahren

jeweils 5 Prozent,
in den darauf folgenden
6 Jahren

jeweils 2 Prozent,
in den darauf folgenden
24 Jahren

jeweils 1,25 Prozent,
b)
auf Grund eines nach dem 31. Dezember 1995 und vor dem 1. Januar 2004 gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines nach dem 31. Dezember 1995 und vor dem 1. Januar 2004 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind,

im Jahr der Fertigstellung
und in den folgenden
7 Jahren
jeweils 5 Prozent,
in den darauf folgenden
6 Jahren
jeweils 2,5 Prozent,
in den darauf folgenden
36 Jahren
jeweils 1,25 Prozent,
c)
auf Grund eines nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 1. Januar 2006 gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 1. Januar 2006 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind,

im Jahr der Fertigstellung und
in den folgenden 9 Jahren

jeweils 4 Prozent,
in den darauf folgenden
8 Jahren

jeweils 2,5 Prozent,
in den darauf folgenden
32 Jahren

jeweils 1,25 Prozent,
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.2Im Fall der Anschaffung kann Satz 1 nur angewendet werden, wenn der Hersteller für das veräußerte Gebäude weder Absetzungen für Abnutzung nach Satz 1 vorgenommen noch erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen in Anspruch genommen hat.3Absatz 1 Satz 4 gilt nicht.

(5a) Die Absätze 4 und 5 sind auf Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie auf Eigentumswohnungen und auf im Teileigentum stehende Räume entsprechend anzuwenden.

(6) Bei Bergbauunternehmen, Steinbrüchen und anderen Betrieben, die einen Verbrauch der Substanz mit sich bringen, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden; dabei sind Absetzungen nach Maßgabe des Substanzverzehrs zulässig (Absetzung für Substanzverringerung).

(1)1Bei einem im Inland belegenen Gebäude, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, kann der Steuerpflichtige abweichend von § 7 Absatz 4 und 5 im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 Prozent und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7 Prozent der Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, absetzen.2Eine sinnvolle Nutzung ist nur anzunehmen, wenn das Gebäude in der Weise genutzt wird, dass die Erhaltung der schützenswerten Substanz des Gebäudes auf die Dauer gewährleistet ist.3Bei einem im Inland belegenen Gebäudeteil, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.4Bei einem im Inland belegenen Gebäude oder Gebäudeteil, das für sich allein nicht die Voraussetzungen für ein Baudenkmal erfüllt, aber Teil einer Gebäudegruppe oder Gesamtanlage ist, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als Einheit geschützt ist, kann der Steuerpflichtige die erhöhten Absetzungen von den Herstellungskosten für Baumaßnahmen vornehmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des schützenswerten äußeren Erscheinungsbildes der Gebäudegruppe oder Gesamtanlage erforderlich sind.5Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen im Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den folgenden elf Jahren auch für Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, die auf Baumaßnahmen im Sinne der Sätze 1 bis 4 entfallen, soweit diese nach dem rechtswirksamen Abschluss eines obligatorischen Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt worden sind.6Die Baumaßnahmen müssen in Abstimmung mit der in Absatz 2 bezeichneten Stelle durchgeführt worden sein.7Die erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Herstellungs- oder Anschaffungskosten nicht durch Zuschüsse aus öffentlichen Kassen gedeckt sind.8§ 7h Absatz 1 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2)1Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen nur in Anspruch nehmen, wenn er durch eine nicht offensichtlich rechtswidrige Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle die Voraussetzungen des Absatzes 1 für das Gebäude oder Gebäudeteil und für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nachweist.2Hat eine der für Denkmalschutz oder Denkmalpflege zuständigen Behörden ihm Zuschüsse gewährt, so hat die Bescheinigung auch deren Höhe zu enthalten; werden ihm solche Zuschüsse nach Ausstellung der Bescheinigung gewährt, so ist diese entsprechend zu ändern.

(3) § 7h Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

Tenor

I.

Das Verfahren wird eingestellt. Ziffer I. Satz 1 und Ziffer II. des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 12. August 2013 sind wirkungslos geworden.

II.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen werden gegeneinander aufgehoben.

III.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 41.433,60 € festgesetzt.

Gründe

I.Der Kläger begehrte die Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Bescheinigung für die steuerliche Absetzbarkeit von Kosten für Baumaßnahmen an einem denkmalgeschützten Schloss.

Unter dem 13. November 2008 hatte das Bayerische Landesamt für … dem Kläger eine Bescheinigung erteilt, dass die im zweiten Obergeschoss des Schlosses durchgeführten Baumaßnahmen „vor Beginn und in Gestalt ihrer Durchführung mit dem Landesamt abgestimmt wurden“. Mit Schreiben vom 31. Juli 2009 teilte der Kläger dem Landratsamt N. mit, dass er nunmehr die Renovierung des Schlosses mit dem Ausbau des linken Flügels im ersten Obergeschoss und des ersten Stockwerks im Anbau fortsetzen möchte. Am 9. September 2009 führten Vertreter des Landratsamts und des Bayerischen Landesamts für ... mit dem Kläger eine Ortsbesichtigung durch. In der Folgezeit leitete der Kläger dem Landratsamt mehrfach Unterlagen zu den geplanten Renovierungsmaßnahmen zu.

Mit Bescheid vom 9. April 2010 erteilte das Landratsamt dem Kläger die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis nach Art. 6 Abs. 1 i. V. m. Art. 15 DSchG für Instandsetzungsarbeiten an Decken und Wänden, Erneuerung von Wasser-, Heizungs- und Stromleitungen im ersten Obergeschoss des Schlosses mit Einbau von zwei Gipskarton-Trennwänden gemäß Planskizze zum Ausbau einer Wohnung.

Mit Schreiben vom 25. August 2011 bat der Kläger das Bayerische Landesamt für ... um Ausstellung einer denkmalschutzrechtlichen Steuerbescheinigung zur Vorlage an das Finanzamt. Dies lehnte das Bayerische Landesamt für ... unter dem 19. Juni 2012 mit der Begründung ab, die Umbaumaßnahmen seien vor ihrem Beginn nicht mit ihm abgestimmt worden.

Am 18. Juli 2012 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Regensburg Verpflichtungsklage erhoben, die er teilweise zurückgenommen hat. Mit Urteil vom 12. August 2013 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen, soweit sie aufrechterhalten wurde (Ziffer I. Satz 1 des Urteilstenors); im Übrigen hat es das Verfahren eingestellt (Ziffer I. Satz 2 des Urteilstenors). Die Kosten des Verfahrens wurden dem Kläger auferlegt (Ziffer II des Urteilstenors).

Mit Beschluss vom 29. Juni 2015 (Az. 15 ZB 13.1897) hat der Senat die Berufung wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zugelassen. Mit Schriftsatz vom 30. August 2016 hat der Kläger dem Verwaltungsgerichtshof mitgeteilt, dass er mit dem zuständigen Finanzamt mittlerweile eine Möglichkeit gefunden habe, die Kosten für die Umbaumaßnahmen über § 21 EStG in Ansatz zu bringen. Im Hinblick darauf erklärte er den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Der Beklagte hat der Erledigungserklärung mit Schriftsatz vom 8. September 2016 zugestimmt.

II. Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, weil der Rechtsstreit durch die übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten in der Hauptsache erledigt ist. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist in Ziffer I. Satz 1 und Ziffer II. wirkungslos geworden (§ 173 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO).

Über die Kosten des Verfahrens ist nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO). In der Regel entspricht es billigem Ermessen, gemäß dem Grundsatz des § 154 Abs. 1 VwGO dem Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der ohne die Erledigung in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre. Bei offenen Erfolgsaussichten ist es im Allgemeinen billig, die Kosten des gesamten Verfahrens gegeneinander aufzuheben oder den Beteiligten zu gleichen Anteilen aufzuerlegen (vgl. § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Für die notwendige überschlägige Überprüfung des Streitstoffs sind aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit Beweise nicht mehr zu erheben und schwierige Rechtsfragen nicht mehr zu klären (vgl. BVerwG, B.v. 24.6.2008 - 3 C 5/07 - juris Rn. 2; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 161 Rn. 15).

Nach diesem Maßstab entspricht es billigem Ermessen, die Kosten gegeneinander aufzuheben, weil sich die Erfolgsaussichten der Klage im Zeitpunkt der übereinstimmenden Erledigungserklärungen als offen dargestellt haben.

Der Ausgang des Verfahrens hing maßgeblich von der Frage ab, ob zwischen dem Kläger und dem nach Art. 25 DSchG für die begehrte Bescheinigung zuständigen Bayerischen Landesamt für... eine Abstimmung im Sinn des § 7i Abs. 1 Satz 6 EStG - zumindest hinsichtlich einzelner Baumaßnahmen - erfolgt ist.

Nach dieser Bestimmung müssen Baumaßnahmen in Abstimmung mit der in § 7i Abs. 2 EStG bezeichneten Stelle durchgeführt worden sein. Eine Abstimmung liegt vor, wenn die durchgeführten Baumaßnahmen einverständlich mit dieser Behörde und bei Bedarf detailliert hinsichtlich Art, Umfang und fachgerechter Ausführung festgelegt waren (vgl. BFH, U.v. 24.6.2009 - X R 8/08 - BFHE 225, 431 = juris Rn. 22). Erforderlich ist eine einvernehmliche Absprache zwischen dem Bayerischen Landesamt für ... und dem Bauherrn über die vorzunehmenden Bauarbeiten; eine einseitige Erklärung oder ein Vorschlag allein des Bauherrn genügt nicht (vgl. BayVGH, B.v. 1.9.2009 - 15 ZB 09.1824 - juris Rn. 5). Die Abstimmung muss grundsätzlich vor dem Beginn der Bauarbeiten erfolgen. Denn § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG begünstigt nur solche Aufwendungen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind. Sie müssen gemessen am Zustand des Baudenkmals vor Beginn der Baumaßnahmen geboten sein, um den unter ...rischen Gesichtspunkten erstrebenswerten Zustand herbeiführen bzw. erhalten zu können. Die Entscheidung hierüber kann von der Behörde nicht im Nachhinein getroffen werden, weil sie in einem solchen Fall die Frage der Erforderlichkeit der Baumaßnahmen angesichts des Zustands des Baudenkmals bei Beginn der Baumaßnahmen nicht mehr abklären kann (vgl. BR-Drs. 222/78 S. 18 zur Vorgängerregelung § 82i EStDV 1977). Auch soll § 7i EStG einen steuerlichen Anreiz dafür bieten, mit privatem Kapital kulturhistorisch wertvolle Gebäude zu erhalten und zu modernisieren (vgl. BFH, B.v. 8.6.2004 - X B 51/04 - BFH/NV 2005, 53 = juris Rn. 5). Eines solchen Anreizes bedarf es dann nicht mehr, wenn der private Bauherr ein Gebäude aus eigenem Antrieb saniert und modernisiert, bevor das Landesamt für ... die denkmalschutzrechtliche Erforderlichkeit der Maßnahme feststellen konnte (vgl. auch BFH, U.v. 24.6.2009 - X R 8/08 - BFHE 225, 431 = juris Rn. 21 m. w. N.; BayVGH, U.v. 20.6.2012 - 1 B 12.78 - NVwZ-RR 2012, 981 = juris Rn. 18; B.v. 5.7.2013 - 21 ZB 13.512 - juris Rn. 8).

Zur Beantwortung der Frage, ob im vorliegenden Fall eine solche vorherige Abstimmung hinsichtlich der Gesamtbaumaßnahme oder zumindest hinsichtlich einzelner Teilbaumaßnahmen erfolgt ist, hätte es einer weiteren Aufklärung bedurft, für die nach der Erledigung des Rechtsstreits kein Raum mehr ist.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG. Sie entspricht dem vom Verwaltungsgericht ab der Klagerücknahme festgesetzten Wert.

(1)1Bei einem im Inland belegenen Gebäude, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, kann der Steuerpflichtige abweichend von § 7 Absatz 4 und 5 im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 Prozent und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7 Prozent der Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, absetzen.2Eine sinnvolle Nutzung ist nur anzunehmen, wenn das Gebäude in der Weise genutzt wird, dass die Erhaltung der schützenswerten Substanz des Gebäudes auf die Dauer gewährleistet ist.3Bei einem im Inland belegenen Gebäudeteil, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.4Bei einem im Inland belegenen Gebäude oder Gebäudeteil, das für sich allein nicht die Voraussetzungen für ein Baudenkmal erfüllt, aber Teil einer Gebäudegruppe oder Gesamtanlage ist, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als Einheit geschützt ist, kann der Steuerpflichtige die erhöhten Absetzungen von den Herstellungskosten für Baumaßnahmen vornehmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des schützenswerten äußeren Erscheinungsbildes der Gebäudegruppe oder Gesamtanlage erforderlich sind.5Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen im Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den folgenden elf Jahren auch für Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, die auf Baumaßnahmen im Sinne der Sätze 1 bis 4 entfallen, soweit diese nach dem rechtswirksamen Abschluss eines obligatorischen Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt worden sind.6Die Baumaßnahmen müssen in Abstimmung mit der in Absatz 2 bezeichneten Stelle durchgeführt worden sein.7Die erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Herstellungs- oder Anschaffungskosten nicht durch Zuschüsse aus öffentlichen Kassen gedeckt sind.8§ 7h Absatz 1 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2)1Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen nur in Anspruch nehmen, wenn er durch eine nicht offensichtlich rechtswidrige Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle die Voraussetzungen des Absatzes 1 für das Gebäude oder Gebäudeteil und für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nachweist.2Hat eine der für Denkmalschutz oder Denkmalpflege zuständigen Behörden ihm Zuschüsse gewährt, so hat die Bescheinigung auch deren Höhe zu enthalten; werden ihm solche Zuschüsse nach Ausstellung der Bescheinigung gewährt, so ist diese entsprechend zu ändern.

(3) § 7h Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

Tenor

I.

Das Verfahren wird eingestellt. Ziffer I. Satz 1 und Ziffer II. des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 12. August 2013 sind wirkungslos geworden.

II.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen werden gegeneinander aufgehoben.

III.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 41.433,60 € festgesetzt.

Gründe

I.Der Kläger begehrte die Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Bescheinigung für die steuerliche Absetzbarkeit von Kosten für Baumaßnahmen an einem denkmalgeschützten Schloss.

Unter dem 13. November 2008 hatte das Bayerische Landesamt für … dem Kläger eine Bescheinigung erteilt, dass die im zweiten Obergeschoss des Schlosses durchgeführten Baumaßnahmen „vor Beginn und in Gestalt ihrer Durchführung mit dem Landesamt abgestimmt wurden“. Mit Schreiben vom 31. Juli 2009 teilte der Kläger dem Landratsamt N. mit, dass er nunmehr die Renovierung des Schlosses mit dem Ausbau des linken Flügels im ersten Obergeschoss und des ersten Stockwerks im Anbau fortsetzen möchte. Am 9. September 2009 führten Vertreter des Landratsamts und des Bayerischen Landesamts für ... mit dem Kläger eine Ortsbesichtigung durch. In der Folgezeit leitete der Kläger dem Landratsamt mehrfach Unterlagen zu den geplanten Renovierungsmaßnahmen zu.

Mit Bescheid vom 9. April 2010 erteilte das Landratsamt dem Kläger die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis nach Art. 6 Abs. 1 i. V. m. Art. 15 DSchG für Instandsetzungsarbeiten an Decken und Wänden, Erneuerung von Wasser-, Heizungs- und Stromleitungen im ersten Obergeschoss des Schlosses mit Einbau von zwei Gipskarton-Trennwänden gemäß Planskizze zum Ausbau einer Wohnung.

Mit Schreiben vom 25. August 2011 bat der Kläger das Bayerische Landesamt für ... um Ausstellung einer denkmalschutzrechtlichen Steuerbescheinigung zur Vorlage an das Finanzamt. Dies lehnte das Bayerische Landesamt für ... unter dem 19. Juni 2012 mit der Begründung ab, die Umbaumaßnahmen seien vor ihrem Beginn nicht mit ihm abgestimmt worden.

Am 18. Juli 2012 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Regensburg Verpflichtungsklage erhoben, die er teilweise zurückgenommen hat. Mit Urteil vom 12. August 2013 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen, soweit sie aufrechterhalten wurde (Ziffer I. Satz 1 des Urteilstenors); im Übrigen hat es das Verfahren eingestellt (Ziffer I. Satz 2 des Urteilstenors). Die Kosten des Verfahrens wurden dem Kläger auferlegt (Ziffer II des Urteilstenors).

Mit Beschluss vom 29. Juni 2015 (Az. 15 ZB 13.1897) hat der Senat die Berufung wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zugelassen. Mit Schriftsatz vom 30. August 2016 hat der Kläger dem Verwaltungsgerichtshof mitgeteilt, dass er mit dem zuständigen Finanzamt mittlerweile eine Möglichkeit gefunden habe, die Kosten für die Umbaumaßnahmen über § 21 EStG in Ansatz zu bringen. Im Hinblick darauf erklärte er den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Der Beklagte hat der Erledigungserklärung mit Schriftsatz vom 8. September 2016 zugestimmt.

II. Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, weil der Rechtsstreit durch die übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten in der Hauptsache erledigt ist. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist in Ziffer I. Satz 1 und Ziffer II. wirkungslos geworden (§ 173 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO).

Über die Kosten des Verfahrens ist nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO). In der Regel entspricht es billigem Ermessen, gemäß dem Grundsatz des § 154 Abs. 1 VwGO dem Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der ohne die Erledigung in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre. Bei offenen Erfolgsaussichten ist es im Allgemeinen billig, die Kosten des gesamten Verfahrens gegeneinander aufzuheben oder den Beteiligten zu gleichen Anteilen aufzuerlegen (vgl. § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Für die notwendige überschlägige Überprüfung des Streitstoffs sind aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit Beweise nicht mehr zu erheben und schwierige Rechtsfragen nicht mehr zu klären (vgl. BVerwG, B.v. 24.6.2008 - 3 C 5/07 - juris Rn. 2; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 161 Rn. 15).

Nach diesem Maßstab entspricht es billigem Ermessen, die Kosten gegeneinander aufzuheben, weil sich die Erfolgsaussichten der Klage im Zeitpunkt der übereinstimmenden Erledigungserklärungen als offen dargestellt haben.

Der Ausgang des Verfahrens hing maßgeblich von der Frage ab, ob zwischen dem Kläger und dem nach Art. 25 DSchG für die begehrte Bescheinigung zuständigen Bayerischen Landesamt für... eine Abstimmung im Sinn des § 7i Abs. 1 Satz 6 EStG - zumindest hinsichtlich einzelner Baumaßnahmen - erfolgt ist.

Nach dieser Bestimmung müssen Baumaßnahmen in Abstimmung mit der in § 7i Abs. 2 EStG bezeichneten Stelle durchgeführt worden sein. Eine Abstimmung liegt vor, wenn die durchgeführten Baumaßnahmen einverständlich mit dieser Behörde und bei Bedarf detailliert hinsichtlich Art, Umfang und fachgerechter Ausführung festgelegt waren (vgl. BFH, U.v. 24.6.2009 - X R 8/08 - BFHE 225, 431 = juris Rn. 22). Erforderlich ist eine einvernehmliche Absprache zwischen dem Bayerischen Landesamt für ... und dem Bauherrn über die vorzunehmenden Bauarbeiten; eine einseitige Erklärung oder ein Vorschlag allein des Bauherrn genügt nicht (vgl. BayVGH, B.v. 1.9.2009 - 15 ZB 09.1824 - juris Rn. 5). Die Abstimmung muss grundsätzlich vor dem Beginn der Bauarbeiten erfolgen. Denn § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG begünstigt nur solche Aufwendungen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind. Sie müssen gemessen am Zustand des Baudenkmals vor Beginn der Baumaßnahmen geboten sein, um den unter ...rischen Gesichtspunkten erstrebenswerten Zustand herbeiführen bzw. erhalten zu können. Die Entscheidung hierüber kann von der Behörde nicht im Nachhinein getroffen werden, weil sie in einem solchen Fall die Frage der Erforderlichkeit der Baumaßnahmen angesichts des Zustands des Baudenkmals bei Beginn der Baumaßnahmen nicht mehr abklären kann (vgl. BR-Drs. 222/78 S. 18 zur Vorgängerregelung § 82i EStDV 1977). Auch soll § 7i EStG einen steuerlichen Anreiz dafür bieten, mit privatem Kapital kulturhistorisch wertvolle Gebäude zu erhalten und zu modernisieren (vgl. BFH, B.v. 8.6.2004 - X B 51/04 - BFH/NV 2005, 53 = juris Rn. 5). Eines solchen Anreizes bedarf es dann nicht mehr, wenn der private Bauherr ein Gebäude aus eigenem Antrieb saniert und modernisiert, bevor das Landesamt für ... die denkmalschutzrechtliche Erforderlichkeit der Maßnahme feststellen konnte (vgl. auch BFH, U.v. 24.6.2009 - X R 8/08 - BFHE 225, 431 = juris Rn. 21 m. w. N.; BayVGH, U.v. 20.6.2012 - 1 B 12.78 - NVwZ-RR 2012, 981 = juris Rn. 18; B.v. 5.7.2013 - 21 ZB 13.512 - juris Rn. 8).

Zur Beantwortung der Frage, ob im vorliegenden Fall eine solche vorherige Abstimmung hinsichtlich der Gesamtbaumaßnahme oder zumindest hinsichtlich einzelner Teilbaumaßnahmen erfolgt ist, hätte es einer weiteren Aufklärung bedurft, für die nach der Erledigung des Rechtsstreits kein Raum mehr ist.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG. Sie entspricht dem vom Verwaltungsgericht ab der Klagerücknahme festgesetzten Wert.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1)1Bei einem im Inland belegenen Gebäude, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, kann der Steuerpflichtige abweichend von § 7 Absatz 4 und 5 im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 Prozent und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7 Prozent der Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, absetzen.2Eine sinnvolle Nutzung ist nur anzunehmen, wenn das Gebäude in der Weise genutzt wird, dass die Erhaltung der schützenswerten Substanz des Gebäudes auf die Dauer gewährleistet ist.3Bei einem im Inland belegenen Gebäudeteil, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.4Bei einem im Inland belegenen Gebäude oder Gebäudeteil, das für sich allein nicht die Voraussetzungen für ein Baudenkmal erfüllt, aber Teil einer Gebäudegruppe oder Gesamtanlage ist, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als Einheit geschützt ist, kann der Steuerpflichtige die erhöhten Absetzungen von den Herstellungskosten für Baumaßnahmen vornehmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des schützenswerten äußeren Erscheinungsbildes der Gebäudegruppe oder Gesamtanlage erforderlich sind.5Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen im Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den folgenden elf Jahren auch für Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, die auf Baumaßnahmen im Sinne der Sätze 1 bis 4 entfallen, soweit diese nach dem rechtswirksamen Abschluss eines obligatorischen Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt worden sind.6Die Baumaßnahmen müssen in Abstimmung mit der in Absatz 2 bezeichneten Stelle durchgeführt worden sein.7Die erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Herstellungs- oder Anschaffungskosten nicht durch Zuschüsse aus öffentlichen Kassen gedeckt sind.8§ 7h Absatz 1 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2)1Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen nur in Anspruch nehmen, wenn er durch eine nicht offensichtlich rechtswidrige Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle die Voraussetzungen des Absatzes 1 für das Gebäude oder Gebäudeteil und für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nachweist.2Hat eine der für Denkmalschutz oder Denkmalpflege zuständigen Behörden ihm Zuschüsse gewährt, so hat die Bescheinigung auch deren Höhe zu enthalten; werden ihm solche Zuschüsse nach Ausstellung der Bescheinigung gewährt, so ist diese entsprechend zu ändern.

(3) § 7h Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.