Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 27. Mai 2015 - B 2 K 14.795

bei uns veröffentlicht am27.05.2015

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladene gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die teilweise Aufhebung einer der Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung von neun Windenergieanlagen.

Mit Datum 11.09.2013 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung von neun Windenergieanlagen auf verschiedenen (im Einzelnen genannten) Grundstücken der Gemarkungen ..., ... und ... Im Vermerk des Landratsamtes Bamberg vom 17.09.2014 (Bl. 536 der Verfahrensakte) ist festgehalten, dass eine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3 c Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG - i. V. m. Nr. 1.6.2 der Anlage 1 hierzu ergeben hat, dass durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Grundlage dieser Feststellung ist unter anderem ein sogenanntes „Screening“ vom November 2013 (Bl. 558 der Verfahrensakte). Das Landratsamt verfügte eine Veröffentlichung zu dieser Feststellung im Amtsblatt mit Datum 10.09.2014. Dem Antrag lagen die unter Ziffer III Kapitel 1 bis 9 des streitgegenständlichen Bescheides im Einzelnen genannten Antragsunterlagen zugrunde. Unter anderem wurden zu den Immissionen Gutachten der ... GmbH vom 02.10.2013, vom 14.01.2014 und ein Messbericht vom 07.11.2013 vorgelegt. Zu den naturschutzfachlichen Fragen wurden die unter Kapitel 8 des Bescheides genannte spezielle artenschutzrechtliche Prüfung, ein landschaftspflegerischer Begleitplan und eine Darstellung der optischen Wirkungen vorgelegt. Die Klägerin wurde mit Schreiben des Landratsamtes vom 08.10.2013, geändert mit Schreiben vom 08.11.2013 gebeten, bis zum 14.01.2014 mitzuteilen, ob das gemeindliche Einvernehmen erteilt wird. Unter Vorlage entsprechender Beschlussauszüge teilte die Klägerin dem Landratsamt mit Schreiben vom 19.12.2013, am gleichen Tag beim Landratsamt eingegangen, mit, dass das gemeindliche Einvernehmen versagt wird. Die Fachkraft für Naturschutz beim Landratsamt hält das Bauvorhaben in ihrer Stellungnahme vom 01.10.2014 für genehmigungsfähig, wenn verschiedene, im Einzelnen vorgeschlagene Nebenbestimmungen in den Bescheid aufgenommen werden. Der Umweltschutzingenieur des Landratsamtes Bamberg hält in seiner Stellungnahme vom 22.05.2014 (Bl. 360) das Vorhaben ebenfalls für genehmigungsfähig, wenn die unter Nr. 7 des Gutachtens der ... GmbH vom 14.01.2014 genannten Vorschläge in den Genehmigungsbescheid aufgenommen werden. Die Regierung von Oberfranken weist in ihrer Stellungnahme vom 12.11.2013 darauf hin, dass sich die Windkraftanlagen innerhalb des geplanten Vorranggebietes Nr. ..., welches Gegenstand der derzeit laufenden Fortschreibung des Regionalplans Oberfranken West sei, befänden.

Mit Bescheid vom 21.10.2014 erteilte das Landratsamt Bamberg der Beigeladenen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für neun Windenergieanlagen im vereinfachten Verfahren nach § 19 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - BImSchG -. Das Vorhaben erfülle die Genehmigungsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BImSchG, da vom Vorhaben weder schädliche Umwelteinwirkungen noch sonstige Gefahren ausgingen und auch entsprechende Vorsorge gegen derartige Gefahren getroffen sei. Die Prognosen der Firma ... vom 02.10.2013 und 14.01.2014 seien zum Ergebnis gekommen, dass an den nächstgelegenen Immissionsorten (Anlage 1.1 des Untersuchungsberichtes) die maßgeblichen Grenzwerte nicht überschritten seien. Was den Schattenwurf anbelangt, so werde zwar die jährlich astronomische Beschattungsdauer von maximal 30 Stunden überschritten, insofern sei eine Abschaltautomatik zu installieren. Es seien ferner ausreichend Maßnahmen zum Schutz vor Eiswurf und Eisabfall getroffen. Belange des Naturschutzes seien im Hinblick auf den Vogelschutz nicht rechtserheblich tangiert, da unter Beachtung der unter Ziffer VI. 6 aufgeführten Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen Verbotstatbestände des § 44 des Bundesnaturschutzgesetztes - BNatSchG - nicht erfüllt seien. Wegen der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens werde das gemeindliche Einvernehmen gemäß Art. 67 der Bayerischen Bauordnung - BayBO - ersetzt.

Gegen den Genehmigungsbescheid ließ die Klägerin durch ihren anwaltschaftlichen Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 19.11.2014, am gleichen Tag per Telefax bei Gericht eingegangen, Klage erheben mit dem Antrag,

den Genehmigungsbescheid des Landratsamtes Bamberg vom 21.10.2014, mit dem der Beigeladenen die Errichtung und der Betrieb von vier Windenergieanlagen auf den Grundstücken Fl.-Nrn. ..., ..., ... und ... der Gemarkung ... erteilt wurde, aufzuheben.

Zur Begründung wird im Schriftsatz vom 29.01.2015 darauf hingewiesen, dass sich die im Antrag genannten Windkraftanlagen im Gebiet der Klägerin befänden. Die Klägerin habe ihr gemeindliches Einvernehmen verweigert, deshalb sei im Rahmen der Klage der Gemeinde eine umfassende Prüfung des § 35 des Baugesetzbuches - BauGB - vorzunehmen. Die Genehmigung sei bereits deshalb rechtwidrig, weil dem Bauvorhaben Belange des Naturschutzes gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB i. V. m. § 44 Abs. 1 BNatSchG entgegenstünden. Unter Bezugnahme auf eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) vom 13.04.2013 und eine Erklärung eines Büros für ökologische Studien vom 05.08.2014, sei das Landratsamt zum Ergebnis gekommen, dass ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko betroffener Arten geschützter Vögel und Fledermäuse nicht gegeben sei. Dies decke sich nicht mit Sichtungen ernstzunehmender Gewährsleute. Dem eingeholten Gutachten lägen auch methodische Fehler zugrunde. Beide Gutachten berücksichtigten nicht hinreichend den sogenannten Windkrafterlass. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Urteil vom 18.06.2012 (richtigerweise: 2014) die Auffassung vertreten, dass eine naturschutzrechtliche Prüfung entweder den Windkrafterlass oder eine vergleichbare Methodik zwingend berücksichtigen müsse. Im vorliegenden Fall sei aus dem Gutachten schon nicht ersichtlich, welche und wie viele Beobachtungspunkte gewählt wurden. Es sei auch nicht dargelegt, inwieweit diese einzelnen Beobachtungspunkte Einsicht auf die Gesamtfläche böten. Ferner sei nicht dargelegt, ob an die Windkraftanlagen angrenzende Habitatflächen beobachtet wurden. Nicht Stellung genommen sei zu der Frage, ob bestimmte Greifvögel oder der Schwarzstorch das Gebiet als Überfluggebiet nutzten. Es seien ferner lediglich Vermutungen angestellt worden, wo die Horste einzelner Greifvögel (Rotmilan, Schwarzmilan, Wespenbussard, Baumfalke) liegen könnten. Dies wäre deshalb erforderlich gewesen, weil einzelne dieser Vogelarten einen sehr großen Aktionsradius hätten. Sämtliche Beobachtungen stammten auch aus dem Jahr 2012. Konkrete Erfassungen in den Jahren 2013/2014 seien nicht durchgeführt worden. Unklar bleibe auch, ob die für das zweifellos vorhandene Uhuvorkommen erforderliche Nachtzeitbeobachtung durchgeführt worden sei. Was den Uhu anbelangt, so sei bereits aus der Verwaltungsakte ersichtlich, dass der Beklagte begründete Zweifel hinsichtlich des Uhuvorkommens hatte. Dies ergebe sich aus einer E-Mail des Beklagten an die Beigeladene vom 20.02.2014 (Bl. 646 der Akten). Zu beanstanden sei auch, dass die Beobachtungen von Mai bis August 2012 stattgefunden hätten, die absolut maßgeblichen und wichtigen Monate März und April (Balz- und Brutzeit) wie auch die Monate September und Oktober seien ungeprüft geblieben. Insbesondere aufgrund der Beobachtungen zuverlässiger und sachkundiger Gewährsleute sei der Nachweis artengeschützter Vogel- und Fledermausarten erbracht. Es handle sich insbesondere um die Arten Rotmilan, Schwarzstorch, Uhu, Wanderfalke, Sperber, Kolkrabe, Wespenbussard, Schleiereule, Waldkauz, Habicht, Turmfalke und Wiesenweihe. Rechtswidrig sei die Genehmigung auch aus Gründen des Landschaftsschutzes. Die überdimensional hohen Anlagen beeinträchtigten in unangemessener Weise die natürliche Eigenart der Landschaft um ..., ..., ... und ... Die Gemeinde ... werde in einem Blickwinkel von ca. 120 Grad von der mit Windkraftanlagen bebauten Fläche betroffen sein. Die Auffassung des Beklagten, aufgrund der raumplanerischen Entscheidung im Regionalplan, sei dieser öffentliche Belang nicht mehr zu berücksichtigen, sei fehlerhaft. Die Klägerin habe im Übrigen bereits im Regionalplanaufstellungsverfahren entsprechende Einwände erhoben. Allein die Privilegierung von Windkraftanlagen im Außenbereich begründe kein gegenüber dem Landschaftsschutz überwiegendes Gemeinwohlinteresse. Die Windkraftanlagen würden auch zu unzumutbarem Lärm in den Ortsteilen ..., ..., ...und ... führen. Wie Messungen im Rahmen einer anderen Rechtssache zwischenzeitlich ergeben hätten, könne es zu erheblichen Überschreitungen der im Innenbereich von Wohngebäuden höchstzulässigen Werte von 25 dB(A) kommen, auch wenn die Werte außerhalb der Häuser nach Ziffer 6.1 der TA-Lärm eingehalten seien. Dies liege in erster Linie daran, dass vor allem tieffrequente Geräusche problemlos durch Mauern und Fenster dringen könnten. Obwohl die TA-Lärm diese Prüfung vorsehe, sei eine solche Prognose nicht erstellt worden. Unzumutbar sei auch die optisch bedrängende Wirkung der Windkraftanlagen, die in einem Winkel von bis zu 120 Grad den Horizont in die Hauptblickrichtung versperrten. Rechtswidrig sei die Genehmigung auch wegen der fehlenden Erschließung. Die teilweise Auffassung von Verwaltungsgerichten, die städtebauliche Erschließung betreffe nicht die für den Bau der Anlagen erforderlichen Zufahrtswege, sondern nur spätere Zufahrtsmöglichkeiten für Wartungsarbeiten, sei unzutreffend. Auch während der Nutzungszeit sei damit zu rechnen, dass umfangreiche Arbeiten durchzuführen seien, die Anfahrtstonnagen von mindestens 80 Tonnen erforderlich machten.

Für den Beklagten beantragt das Landratsamt Bamberg mit Schriftsatz vom 31.03.2015,

die Klage abzuweisen.

Der Landschaftsschutz stehe der Genehmigung nicht entgegen, da eine rechtserhebliche Verunstaltung des Landschaftsbildes nur dann gegeben sei, wenn es sich um einen besonders groben Eingriff in das Landschaftsbild oder um einen Eingriff in eine wegen ihrer Schönheit und Funktion besonders schützenswerte Umgebung handle. Dies treffe hier nicht zu. Die Landschaft sei geprägt von land- und forstwirtschaftlicher Nutzung. Im Umfeld des Vorhabens seien bereits technische Bauwerke (83-kV-Freileitung - richtigerweise: 380-kV-Freileitung -, Staatsstraße St ..., Autobahn A ..., Steinbruch nördlich von ...) vorhanden, die das Landschaftsbild negativ beeinflussten. Zwar liege die Landschaft im Naturpark Fränkische Schweiz - Veldensteiner Forst. Der Fernwanderweg „Frankenweg“ verlaufe allerdings in einem Abstand von ca. 5 km. Im Übrigen sei die Fläche als Vorranggebiet ausgewiesen. Sie sei im Rahmen der Regionalplanung als weniger schützenswerte Fläche eingestuft worden. Was die naturschutzfachlichen Fragen und evtl. ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko von geschützten Arten anbelangt, so seien die eingeholten Gutachten hinreichend aussagekräftig. Aus Sichtungen könne kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko abgeleitet werden. Ein derartiges Risiko sei bei einer großräumigen Verteilung der Nahrungshabitate nicht anzunehmen. Eine regelmäßige Raumnutzung sei demgegenüber nicht festgestellt worden. Der Kartierungsauftrag und die Abstimmung des Kartierungsumfangs seien vor Veröffentlichung und Inkrafttreten des Bayerischen Windkrafterlasses erfolgt. Deshalb weiche der Untersuchungsumfang von den Vorgaben dieses Erlasses ab. Die Methodik sei jedoch nach anerkannten gängigen Vorgaben erfolgt. Alle in der Klagebegründung aufgeführten Arten seien untersucht und bewertet worden. Die Kartierung sei ausgehend von drei sogenannten Fixpunkten erfolgt, der Windenergieerlass gehe von mindestens zwei Fixpunkten aus. Fixpunkte, Prüfradien und die beobachteten Arten mit ihren Flugstrecken seien in Karten dargestellt. Beobachtungszeiten, festgestellte Arten sowie Wetterbedingungen seien protokolliert und als Anlage der saP beigefügt. Der Kartierungszeitraum von Anfang Mai bis Ende August entspreche genau den Vorgaben des Windkrafterlasses. Auch der zeitliche Umfang der Beobachtung mit insgesamt 108,5 Stunden sei ausreichend. Zusätzlich seien an 6 Terminen Brutvogelkartierungen durchgeführt worden, dabei eine Nachtkartierung im März für den Uhu. Mit Ausnahme der beiden Arten Uhu und Wanderfalke könnten daher die relevanten Aktivitätsphasen hinreichend genau beurteilt werden. Die Art der Raumnutzung durch Greifvögel sowie durch den Schwarzstorch sei in der saP beschrieben und bewertet worden. Wegen der geringen Raumnutzung sowie fehlender Anzeichen für Balz oder Brut innerhalb der Prüfradien sei eine gezielte Horstsuche nicht notwendig gewesen. Untersuchungen ins Blaue hinein seien auch laut Windenergieerlass nicht veranlasst. Eine derartige Untersuchung ins Blaue hinein wäre eine Horstsuche ohne entsprechende Anzeichen. Aufgrund vermehrter Sichtmeldungen kollisionsgefährdeter Vogelarten habe der Beklagte eine zusätzliche Begutachtung bzw. Nachkartierung gefordert. Das eingeschaltete Büro für ökologische Studien sei nicht beauftragt worden, eine erneute vollständige saP zu erstellen, sondern vielmehr, Meldungen aus der Bevölkerung zu überprüfen und auszuwerten, sowie die fehlenden Kartierungszeiträume für speziell kollisionsgefährdete Arten nachzuholen. Dies sei vollständig geschehen. Das Fazit des Gutachtens beziehe sich auf alle kollisionsgefährdeten Vogelarten und umfasse auch den Uhu. Das Vorgehen bei der Kartierung sei im Protokoll vom 24.04.2014 dokumentiert worden. Die Gründe für die Abweichungen vom Bayerischen Windkrafterlass seien dargelegt worden. Für den Uhu seien die Kartierungszeiträume des Windenergieerlasses nicht optimal, es sei deshalb auf Kartierungen von Dezember und Januar zurückgegriffen worden.

Ausreichend sei die Erschließung. Diese sei über die Autobahn A ..., die Staatsstraße St ... und über öffentlich gewidmete weitere Wege gegeben. Eine Beschränkung auf land- und forstwirtschaftliche Nutzung stehe einer gesicherten Erschließung nicht entgegen.

Die Schallprognose sei vollständig. Nach Nr. 6.2 der TA-Lärm seien tieffrequente Geräusche in den Innenräumen von Wohngebäuden für Anlagen zu überprüfen, die sich zusammen mit dem maßgeblichen Immissionsort in einem bzw. mehreren zusammengebauten Gebäuden befänden. Tieffrequente Geräusche, d. h. Geräusche mit einem Frequenzbereich unter 90 Hz, würden nach Nr. 7.3 der TA-Lärm innerhalb von Gebäuden gemessen. Hier betrage die Entfernung zwischen Windenergieanlagen und dem Immissionsort mehr als 1000 m. Damit seien die im Windenergieerlass als antizipiertes Sachverständigengutachten von hoher Qualität geforderten Werte bei Weitem eingehalten. Nach 8.2.4.1 des Windenergieerlasses sei bei einem Mindestabstand von 1000 m zwischen Windkraftanlage und Wohnbebauung in allgemeinen Wohngebieten die Einholung eines Lärmgutachtens nicht erforderlich. Auch wenn erfahrungsgemäß für Windenergieanlagen bei einem Abstand von über 1000 m nicht mit einem relevanten tieffrequenten Geräuschanteil zu rechnen sei, sei in Ziffer 2.1.6 des Genehmigungsbescheides vorsorglich ein Grenzwert für tieffrequente Geräusche aufgenommen. Aufgrund des Abstandes zur nächstgelegenen Wohnbebauung sei eine optisch bedrängende Wirkung ausgeschlossen.

Die mit Beschluss vom 20.11.2014 beigeladene Betreiberin der streitgegenständlichen Windkraftanlagen lässt durch ihre Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 05.05.2015 beantragen,

die Klage abzuweisen.

Aufgrund Beschlusses vom 12.03.2015 wurden die örtlichen Verhältnisse im Bereich der streitgegenständlichen Windkraftanlagen am 13.05.2015 in Augenschein genommen.

Ergänzend wird auf die Niederschriften über die durchgeführte mündliche Verhandlung und den gerichtlichen Augenschein, die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen, § 117 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -.

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg, da die Klägerin nicht in ihrem Recht aus § 36 BauGB als Ausfluss der kommunalen Planungshoheit verletzt wird.

Die Klägerin hat das nach § 36 Abs. 1 Satz 2 BauGB erforderliche gemeindliche Einvernehmen verweigert. Unter Ziffer VII (Seite 27) des streitgegenständlichen Bescheides wurde das fehlende Einvernehmen ersetzt. Dies erfolgte formal und inhaltlich rechtmäßig, da die vier streitgegenständlichen, auf dem Gebiet der Klägerin befindlichen Windkraftanlagen nach § 35 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig sind.

Das Gericht schließt sich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 20.05.2010, Az. 4 C 7.09 und vom 01.07.2010, Az. 4 C 4.08) an, wonach auf ein Rechtsmittel der Gemeinde hin im Fall des § 35 BauGB die tatbestandlichen Voraussetzungen in vollem Umfang nachzuprüfen sind, wenngleich einzelne Belange des § 35 Abs. 3 BauGB (z. B. Nr. 8, wonach die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen nicht gestört werden darf) mit der Planungshoheit der jeweiligen Gemeinde kaum Berührungspunkte haben.

Die Antragsunterlagen sind vor dem 04.02.2014 vollständig vorgelegt worden, so dass es sich bei den Windkraftanlagen nach Art. 83 Abs. 1 BayBO um privilegierte Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB handelt.

Die Vorhaben befinden sich nach Nr. B. V. 2.5.2 des am 26.09.2014 in Kraft getretenen Regionalplans Oberfranken-West im Vorranggebiet Nr. ..., so dass ein Widerspruch zu Zielen der Raumordnung im Sinn des § 35 Abs. 3 Satz 2 bzw. ein Entgegenstehen öffentlicher Belange im Sinn des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB insoweit nicht gegeben ist.

Den Windkraftanlagen stehen auch keine öffentlichen Belange im Sinn des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegen.

Wie sich aus dem Wort „insbesondere“ in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB ergibt, ist die Aufzählung des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht abschließend, als ungeschriebener Belang gilt insbesondere das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot. Ein Verstoß gegen dieses Gebot ist nicht gegeben, da die Windkraftanlagen im Minimum ca. 900 m vom nächstgelegenen Ortsteil ... der Klägerin in etwa auf gleicher Meereshöhe geplant sind. Von einem über diesem Ortsteil „thronenden Windkraftzaun“ kann daher nicht die Rede sein, zumal die Windkraftanlagen unterschiedlich weit von diesem Ortsteil entfernt sind.

Was die in § 35 Abs. 3 Nrn. 1 bis 8 BauGB genannten Belange betrifft, so wird von der Klägerin vorgetragen, dass die Windkraftanlagen schädliche Umwelteinwirkungen, vor allem in Gestalt von Lärm, hervorrufen (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB) und die natürliche Eigenart der Landschaft bzw. Belange des Naturschutzes beeinträchtigen würden (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB). Ein Verstoß gegen weitere Belange des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist weder vorgetragen noch erkennbar.

Die Windkraftanlagen verursachen keine schädlichen Umwelteinwirkungen.

Aufgrund der Entfernung von mindestens 900 m zum nächstgelegenen Wohnhaus und der Situierung von Nord-Nord-West bis Nord-Nord-Ost in einem maximalen Winkel von 90 Grad ist eine unzumutbare Beschattung bzw. Licht-/Schattenwirkung nicht gegeben. Dies wird auch durch die von der Betreiberin vorgelegten ...-Gutachten vom 02.10.2013 und vom 14.01.2014 bestätigt.

Von den Windkraftanlagen gehen auch keine schädlichen Umwelteinwirkungen in Gestalt von unzumutbarem Lärm aus. Die auf dem Gebiet der Klägerin befindlichen maßgeblichen Einwirkungsorte sind die sogenannten Immissionsorte - IO - 4.1 und 4.2. Diese befinden sich im Nordwesten bzw. Westen des Ortsteils ... Der gerichtliche Augenschein hat gezeigt, dass die städtebauliche Einordnung des IO 4.1 als Dorfgebiet der tatsächlichen Situation entspricht. Dass sich der IO 4.2 in einem allgemeinen Wohngebiet befindet, wurde durch Vorlage des entsprechenden Bebauungsplanes in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Die Entfernung der nächstgelegenen Windkraftanlage (Nr. 8) zum IO 4.1 beträgt etwas mehr als 900 m, zum IO 4.2 sind es ca. 1.000 m. Das von der Klägerin eingeholte Schallschutzgutachten vom 14.01.2014 kommt zum Ergebnis, dass bei einer Leistungsbegrenzung der Windkraftanlagen sechs bis zehn auf 100 dB(A) während der Nachtzeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr an diesen Immissionsorten der allein relevante nächtliche Beurteilungspegel der TA-Lärm von 45 dB(A) (Dorfgebiet) bzw. 40 dB(A) (allgemeines Wohngebiet) eingehalten werden kann, wobei die nördlich des Ortsteils ... situierte Holzvergaseranlage, die auch während der Nachtzeit bei entsprechendem Bedarf betrieben wird, als Vorbelastung berücksichtigt wurde. Die entsprechenden Vorschläge des Gutachters wurden in vollstreckbarer Weise unter Ziffer IV. 2.1.1 bis 2.1.12 als Nebenbestimmungen in den Bescheid aufgenommen.

Der beigezogene Umweltschutzingenieur des Landratsamtes Bamberg hat auf entsprechende Frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass am Immissionsort 4.2 ein sogenannter „Immissionsrichtwertanteil“ - IRWA - von 36 dB(A) - vgl. Seite 7 des streitgegenständlichen Bescheides - und damit ein vorbelastungsbedingter Abzug von „nur“ 4 dB(A) anstelle von 6 dB(A) (vgl. Nr. 3.2.1 der TA-Lärm) ausreichend ist. Er hat dies überzeugend damit begründet, dass die Holzvergaseranlage vom Immissionsort 4.2 weiter entfernt ist als vom Immissionsort 4.1 und insoweit auf die Tabelle 8 (Seite 23) des Gutachtens vom 14.01.2014 verwiesen. Dies ist für das Gericht ohne Weiteres schlüssig und wurde auch von der Klägerseite nicht in Zweifel gezogen. Dafür, dass bei diesen Entfernungen trotz anzurechnender Vorbelastungen die maßgeblichen Lärmgrenzwerte eingehalten werden, spricht auch die Bewertung des Windenergieerlasses vom 20.12.2011. Dieser sieht unter Nr. 8.2.4 ff. Mindestabstände von 500 m zu Dorfgebieten bzw. 800 m zu allgemeinen Wohngebieten vor, die hier bei Weitem eingehalten werden.

Was die von der Klägerseite angeführten sogenannten „tieffrequenten Geräusche“ anbelangt, so hat der Umweltschutzingenieur in der mündlichen Verhandlung auf die Ziffer 8.2.8 des Windenergieerlasses hingewiesen; danach erzeugt Infraschall als tieffrequenter Schall, der nur bei hohem Schalldruckpegel wahrnehmbar ist, bei einem Abstand von 250 m keine erheblichen Belästigungen mehr. Unter dieser Ziffer wird im Windenergieerlass auch auf die Anhaltswerte der DIN 45680 (Entwurf August 2011) verwiesen. In dieser DIN-Norm wird ein Abstand von 500 m zur Wohnbebauung vorgeschlagen (vgl. dazu BayVGH vom 27.03.2015, Az. 22 CS 15.481). Der tatsächliche Abstand beträgt - wie oben ausgeführt - zum nächstgelegenen Wohngebäude im Dorfgebiet mindestens 900 m, so dass nach diesen Regelwerken von keiner Erheblichkeit im Sinn des § 3 Abs. 1 BImSchG auszugehen ist. Der Umweltschutzingenieur hat im Übrigen darauf hingewiesen, dass die in Ziffer 2.1.6 des Bescheides (Seite 7 unten) enthaltene Vorsorgeregelung im Sinn des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG die Verpflichtung enthält, die Anhaltswerte der DIN 45680 in der jeweils aktuellen Fassung einzuhalten. Damit wird auch eventuellen künftigen Verschärfungen der Grenzwerte hinreichend Rechnung getragen.

Den streitgegenständlichen Windkraftanlagen stehen auch keine Belange des Artenschutzes als Teilaspekt des Naturschutzes (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) entgegen.

Der Schutz einer einzelnen Art kann einer Windkraftanlage als privilegiertem Vorhaben zwingend entgegenstehen, wenn dies zum Lebensraumschutz notwendig ist und die geplante Anlage eine erhebliche negative Auswirkung hierauf hat. Die Schutzwürdigkeit der betroffenen Art und des jeweiligen Lebensraumes sowie die Intensität und die Auswirkungen des Eingriffs sind dem Interesse an der Realisierung des privilegierten Vorhabens abwägend gegenüberzustellen. Um die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 Nrn. 1 BNatSchG auszuschließen, wonach es verboten ist, wildlebende Tiere der besonders geschützten Arten zu verletzen, zu töten oder erheblich zu stören, wobei eine erhebliche Störung vorliegt, wenn sich dadurch der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, ist eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) durchzuführen (Nr. 9.4 der Hinweise zur Planung und zur Genehmigung von Windkraftanlagen vom 20.12.2011). Diese hat sich grundsätzlich auf europarechtlich geschützte Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie sowie auf alle wildlebenden Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutz-Richtlinie zu erstrecken. Das Verletzungs- bzw. Tötungsrisiko durch Kollision mit den Rotoren darf im Vergleich zum allgemeinen Risiko nicht signifikant erhöht sein, wobei der Behörde eine Einschätzungsprärogative zusteht, die gerichtlich nur beschränkt überprüft werden kann. Die Prüfung dieser artenschutzrechtlichen Verbote setzt eine ausreichende Ermittlung und Bestandsaufnahme der im Einwirkungsbereich der Anlage vorhandenen Tierarten und ihrer Lebensräume voraus. Die Untersuchungstiefe hängt dabei maßgeblich von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall ab. Lassen bestimmte Vegetationsstrukturen sichere Rückschlüsse auf die faunistische Ausstattung zu, kann es mit der gezielten Erhebung der insoweit maßgeblichen repräsentativen Daten sein Bewenden haben. Jedenfalls benötigt die entscheidende Behörde Daten, denen sich in Bezug auf das Untersuchungsgebiet die Häufigkeit und Verteilung der geschützten Arten sowie deren Lebensstätten entnehmen lassen. Dabei ist ein in der Genehmigung angeordnetes Monitoring geeignet, die dauerhafte Tragfähigkeit einer entsprechenden Prognose zu überprüfen. Hierzu müssen hinreichend konkrete fall- bzw. ortsspezifische Anhaltspunkte vorliegen. Ein gelegentlicher Aufenthalt im Gefahrenbereich reicht nicht aus. Vielmehr sind regelmäßige Aufenthalte nachzuweisen, die die Tötungswahrscheinlichkeit signifikant erhöhen. Ob dies gegeben ist, ist jeweils im Einzelfall in Bezug auf die Lage der WEA, die jeweiligen Artvorkommen und die Biologie der Arten (Schlagrisiko) zu klären. Das Störungsverbot kann grundsätzlich durch Scheuchwirkung einer WEA ausgelöst werden. Rechtlich relevant ist allerdings nur eine erhebliche Störung, durch die sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert.

Gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist es verboten, wildlebenden Tieren oder besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Zu den besonders geschützten Arten gehören gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 13 a BNatSchG insbesondere die Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang A oder in Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97, aufgeführt sind. Das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist individuenbezogen zu verstehen. Es ist schon dann erfüllt, wenn die Tötung eines Exemplars der besonders geschützten Arten nicht im engeren Sinne absichtlich erfolgt, sondern sich als unausweichliche Konsequenz eines im Übrigen rechtmäßigen Verwaltungshandelns erweist. Dass einzelne Exemplare besonders geschützter Arten durch Kollisionen mit Windenergieanlagen zu Schaden kommen können, dürfte indes bei lebensnaher Betrachtung nie völlig auszuschließen sein. Solche kollisionsbedingten Einzelverluste sind zwar nicht „gewollt“ im Sinne eines zielgerichteten „dolus directus“, müssten aber - wenn sie trotz aller Vermeidungsmaßnahmen doch vorkommen - als unvermeidlich ebenso hingenommen werden wie Verluste im Rahmen des allgemeinen Naturgeschehens. Vor diesem Hintergrund bedarf es einer einschränkenden Auslegung der Vorschrift dahingehend, dass der Tötungstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nur erfüllt ist, wenn sich das Tötungsrisiko für die betroffenen Tierarten durch das Vorhaben in signifikanter Weise erhöht. Ob eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos für eine bestimmte Art vorliegt, hängt im Wesentlichen von zwei Faktoren ab: Es muss sich erstens um eine Tierart handeln, die aufgrund ihrer artspezifischen Verhaltensweisen gerade im Bereich des Vorhabens ungewöhnlich stark von dessen Risiken betroffen ist. Zweitens muss sich die Tierart häufig - sei es zur Nahrungssuche oder beim Zug - im Gefährdungsbereich des Vorhabens aufhalten (vgl. BVerwG vom 14.07.2011 Az. 9 A 12.10).

Der zuständigen Behörde steht hierbei eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu. Diese Einschätzungsprärogative kommt auf zwei Ebenen zum Tragen: Sie bezieht sich erstens auf die Erfassung des Bestandes der geschützten Arten und zweitens auf die Bewertung der Gefahren, denen die Exemplare der geschützten Arten bei Realisierung des zur Genehmigung stehenden Vorhabens ausgesetzt sein würden. Ihre rechtliche Grundlage findet die vorgenannte Einschätzungsprärogative darin, dass es im Bereich des Artenschutzes regelmäßig um ökologische Bewertungen und Einschätzungen geht, für die nähere normkonkretisierende Maßstäbe fehlen. Die Rechtsanwendung ist daher auf die Erkenntnisse der ökologischen Wissenschaft und Praxis angewiesen. Deren Erkenntnisstand ist aber in weiten Bereichen noch nicht so weit entwickelt, dass sie dem Rechtsanwender verlässliche Antworten liefern kann. Deshalb steht bei zahlreichen Fragestellungen - jeweils vertretbar - naturschutzfachliche Einschätzung gegen naturschutzfachliche Einschätzung, ohne dass sich eine gesicherte Erkenntnislage und anerkannte Standards herauskristallisiert hätten. Wenn und solange sich die ökologische Wissenschaft aber nicht als eindeutige Erkenntnisgeber erweist, fehlt es dem Gericht an der auf bessere Erkenntnis beruhenden Befugnis, eine naturschutzfachliche Einschätzung der sachverständig beratenden Behörde als „falsch“ und „nicht rechtens“ zu beanstanden. Deren Annahmen sind daher nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich. Sie sind vom Gericht hinzunehmen, sofern sie im konkreten Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem Bewertungsverfahren beruhen, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden (vgl. BVerwG vom 09.07.2008 Az. 9 A 14.07).

Die grundsätzlich möglichen Kollisionsgefahren für bestimmte Fledermäuse werden in den Anlagen 4 und 5 des Windenergieerlasses vom 20.12.2011 behandelt. Standortbezogene Aussagen hierzu enthält die im Genehmigungsverfahren vom Betreiber vorgelegte spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) vom April 2013 unter Nr. 4.1.1.1. Es ist weder erkennbar noch vorgetragen, dass die hier gefundene Abschätzung eines eventuell signifikant erhöhten Tötungsrisikos fehlerhaft sein könnte. Der streitgegenständliche Bescheid enthält hierzu unter IV. 6.3 zahlreiche Nebenbestimmungen („Gondelmonitoring und Abschaltalgorithmus“). Durch diese Nebenbestimmungen kann ein eventuell vorhandenes Tötungsrisiko beim laufenden Betrieb hinreichend abgeschätzt und gegebenenfalls minimiert werden.

Bezüglich der Kollisionsgefahren für bestimmte Vogelarten (vgl. Anlage 2 zum Windenergieerlass) kommt die saP zum Ergebnis, dass weder Schädigungs-, Störungs- noch Tötungsverbote im Sinn des § 44 BNatSchG erfüllt sind. Bereits im Verwaltungsverfahren wurden demgegenüber vor allem von der Klägerin in tabellarischer Form Vogelbeobachtungen (vgl. vor allem Anlagen K 2 bis K 4 zum Schriftsatz vom 29.01.2015) mitgeteilt, die nach Auffassung der Klägerseite dem Ergebnis der saP widersprechen. Wie sich aus der beigezogenen Verfahrensakte ergibt, wurden diese mitgeteilten Beobachtungen zum Anlass genommen, in eine weitere artenschutzrechtliche Prüfung einzutreten (vgl. dazu Blätter 649 ff. bzw. Blätter 109 ff. der gerichtlichen Beiakte I). Hierbei wurden standortbezogene Details zwischen dem Naturschutzbeauftragten des Landratsamtes Bamberg und dem beauftragten Geoökologen ... über die weitere Vorgehensweise besprochen, wobei man sich einig war, von den Vorgaben des Windenergieerlasses ortsbezogen zum Teil abzuweichen (vgl. Vermerk vom 24.04.2014, Blatt 109 der Beiakte I). Das Ergebnis der Datenauswertung teilte der beauftragte Geoökologe dem Landratsamt mit Schreiben vom 05.08.2014 mit. Danach konnten für den Windpark ..., in dem sich die streitgegenständlichen Anlagen befinden, keine relevanten Beobachtungen gemacht werden.

Nach entsprechender Anhörung des Geoökologen ... in der mündlichen Verhandlung teilt das Gericht die Auffassung der Klägerseite, dass die gefundenen Ergebnisse weder von der Vorgehensweise noch dem Ergebnis naturschutzfachlich tragfähig seien, nicht, wobei insbesondere die Prüfung des Uhu bzw. der Weihen (Milan) beanstandet wurde.

Was die Methodik und das Ergebnis bezüglich einer relevanten Gefährdung des Uhus anbelangt, so wurde von der Beigeladenenbevollmächtigten zunächst zu Recht auf die Seiten 37 bis 38 der saP hingewiesen. Der Geoökologe ... hat hierzu überzeugend erläutert, dass bei dieser Vogelart eine Abweichung von der in Anlage 6 zum Windenergieerlass genannten Methodik hinsichtlich der Jahreszeit und der Beobachtungen gerechtfertigt ist. Er hat darauf hingewiesen, dass Beobachtungen bei dieser Tierart sehr schwierig und nicht repräsentativ sind, da der Uhu bekanntermaßen nachtaktiv ist und nicht nur - wie im Windenergieerlass vorgesehen - von Mitte März bis Ende August, sondern ganzjährig, vor allem aufgrund von Rufen erfasst werden kann. Herr ... hat in der mündlichen Verhandlung ferner erläutert, dass er ehrenamtlicher Uhu-Betreuer für die Region zwischen Bamberg und Bayreuth ist, in der sich die streitgegenständlichen Windkraftanlagen befinden. Die mehr oder weniger unter Verschluss gehaltenen Horste der Uhus seien ihm deshalb bekannt. Er erhalte auch stets neue Informationen von ehrenamtlichen Beobachtern, die aufgrund von Beobachtungen und Rufen die Daten zu den Uhu-Revieren lieferten. Anhand einer Karte „LBV Uhu-Meldungen im Landkreis Bamberg und Umgebung“ hat Herr ... darauf hingewiesen, dass sich im weiten Umfeld der Windenergieanlagen Uhu-Standorte vor allem im ... Tal befinden. Er hat überzeugend darauf hingewiesen, dass diese Horste fachlich deshalb nachvollziehbar sind, weil sich vor allem im ...Tal zahlreiche Felswände befinden, in denen die Brut sicher vor natürlichen Feinden, wie dem Fuchs bzw. dem Marder, ist. Dass sich im näheren Umfeld der Windkraftanlagen derartige Felswände befinden, wurde weder vorgetragen noch während des gerichtlichen Augenscheines festgestellt. Das ... Tal ist mindestens 3 km von den streitgegenständlichen Windkraftstandorten entfernt. Der im Windenergieerlass (Seite 59) genannte Abstand zu Brutvorkommen von 1.000 m wird daher bei Weitem eingehalten. Herr ... hat ferner darauf hingewiesen, dass die Windkraftanlagenstandorte kein bevorzugtes Nahrungshabitat darstellen. Dies wurde überzeugend damit begründet, dass die Uhus in den Tälern mehr Beutetiere wie Bisam, Ratten, Enten und dergleichen auffinden würden. In den Höhenlagen finde der Uhu u. a. auch Igel. Igel kämen jedoch in Tälern und Höhenlagen gleich vor. Damit steht für das Gericht fest, dass methodisch fehlerfrei festgestellt wurde, dass die im Windenergieerlass genannten Abstände zu Brutvorkommen eingehalten sind, es wurde ferner festgestellt, dass die Abstände für regelmäßig aufgesuchte Nahrungshabitate (vgl. Anlage 2 zum Windenergieerlass) ohne Weiteres eingehalten sind.

Gleiches gilt für die Gefährdungseinschätzung des in der Anlage 2 zum Windenergieerlass genannten Milans (Weihe). Das Gericht teilt auch insoweit die Auffassung der Klägerseite, dass die Methodik der Sachverhaltsermittlung insoweit fehlerhaft sei, nicht. Vorschläge zur Methodik enthält die Anlage 6 des Windenergieerlasses. Die vorgeschlagene Methodik wurde zunächst entgegen der Auffassung der Klägerseite insoweit eingehalten, als hier drei Geländefixpunkte gewählt wurden. Nach den protokollierten Ausführungen der übrigen Beteiligten in der mündlichen Verhandlung ist das Gericht auch der Auffassung, dass es sich hierbei um fachlich geeignete Geländefixpunkte gehandelt hat. Die Klägerseite ist dem nicht substantiiert entgegengetreten. Es wurde ferner darauf hingewiesen, dass die Beobachter mit Fahrrädern ausgerüstet gewesen sind und, so wie im Windenergieerlass vorgeschlagen, mittels Spektiv bzw. Fernglas ihre Beobachtungen vorgenommen haben. In der saP wurde zwar nicht in dem vom Windenergieerlass vorgeschlagenen Zeitraum Mitte März bis Ende August, sondern nur von Anfang Mai bis Ende August beobachtet. Hierzu wurde jedoch von Herrn ... u. a. auch in der mündlichen Verhandlung überzeugend darauf hingewiesen, dass ein Hinweis auf Brutvorkommen sich auch aus Flugbewegungen ab Mai ergeben kann, da die Jungen bis in den Juni hinein und zum Teil auch noch länger gefüttert werden und hierbei ein Horst nahezu stündlich angeflogen werden muss. Die gewählte Methodik war daher ohne Weiteres zur Feststellung eines eventuellen Brutvorkommens geeignet. Die im Windenergieerlass vorgeschlagenen 54 Stunden Beobachtungszeit pro Beobachtungspunkt sind hier ebenfalls eingehalten. Selbst wenn in der saP an etwas weniger Stunden beobachtet wurde, so wird durch die weitere Untersuchung durch den Geoökologen ... diese Stundenzahl ohne Weiteres überschritten.

Die ergänzenden Untersuchungen des Geoökologen ... haben die Feststellungen der saP bestätigt. Wenn die Protokolle über Flugbewegungen (vgl. Anhang 2 zur saP) im Zeitraum vom 03.05. bis 26.08. nahezu ausschließlich das Vorkommen des Mäusebussards belegen, so zeigt sich eindeutig, dass im maßgeblichen Abstand (Anlage 2 zum Windenergieerlass) ein Brutvorkommen des Milan/der Weihe auszuschließen ist. Eine Raumnutzungsanalyse/Horstsuche „ins Blaue hinein“ (vgl. Windenergieerlass Seite 41) war daher nicht veranlasst.

Zur Frage regelmäßig aufgesuchter Nahrungshabitate von Milan/Weihe (vgl. Anlage 2 zum Windenergieerlass) wurde darauf hingewiesen, dass derartige bevorzugte Gebiete im Bereich der streitgegenständlichen Windenergieanlagen nicht gegeben sind. Zwar sei davon auszugehen, dass der Schwarzmilan gelegentlich die Jura-Hochfläche aufsuche, wie überfahrene Exemplare entlang der Autobahn A ... belegten. Dies geschehe jedoch überwiegend dann, wenn eine Wiese frisch gemäht worden sei, da dann die Beutetiere leicht erkennbar seien. Nahrungssituationen wie frisch gemähte Wiesen sind jedoch, wie allgemein bekannt, überall anzutreffen. Das Gericht geht daher auch insoweit davon aus, dass im Rahmen einer anzuerkennenden Variationsbreite die Methodik des Windenergieerlasses hinreichend beachtet wurde und die Schlussfolgerung auf ein fehlendes signifikant erhöhtes Tötungsrisiko in Bezug auf diese Vogelarten wie auch die sonstigen, im Windenergieerlass genannten Vogelarten ohne Weiteres nachvollziehbar ist.

Der gerichtliche Augenschein hat schließlich belegt, dass von einer rechtserheblichen Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihrem Erholungswert bzw. von einer Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes nicht ausgegangen werden kann.

Dass Windenergieanlagen eine gewisse Beeinträchtigung des Landschaftsbildes immanent ist, liegt auf der Hand, ist aber aufgrund der in § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB getroffenen planungsrechtlichen Entscheidung des Bundesgesetzgebers regelmäßig hinzunehmen. Eine Ausnahme kommt allenfalls dann in Betracht, wenn die Landschaft wegen ihrer Schönheit und Funktion besonders schutzwürdig ist oder es sich um einen besonders groben Eingriff in das Landschaftsbild handelt. Der gerichtliche Augenschein hat gezeigt, dass dies hier nicht der Fall ist. Die Windkraftanlagen sind im Bereich der Jura-Hochfläche geplant. Markante Erhebungen, reizvolle Täler und Ähnliches befinden sich im näheren Umfeld nicht. Es handelt sich vielmehr um das zwar landschaftlich reizvolle, aber doch überall anzutreffende Landschaftsbild auf dem Jura-Höhenzug, der sich im Wesentlichen im Raum zwischen Bamberg und Bayreuth erstreckt.

Schließlich ist die straßenmäßige Erschließung der Vorhaben hinreichend gesichert. Nicht zu prüfen ist insoweit, ob die Zuwegungen für die Errichtung der Windenergieanlagen selbst hinreichend tragfähig sind. Dies betrifft lediglich die Frage der Realisierbarkeit der Vorhaben, die städtebaulich nicht von Bedeutung ist. Es ist im Übrigen gerichtsbekannt, dass Windkraftbetreiber regelmäßig im eigenen Interesse für entsprechend stabile Zuwegungen sorgen. Der Begriff der „Erschließung“ in § 35 Abs. 1 BauGB stellt erst auf das durch die Nutzung des fertig gestellten Vorhabens verursachte Verkehrsaufkommen ab. Es ist ausreichend, wenn die Erschließungsanlage im Zeitpunkt der Ingebrauchnahme des Bauwerks funktionsfähig angelegt ist. Für Windkraftanlagen genügt daher die Erreichbarkeit mit Fahrzeugen, die Kontroll- und Wartungsarbeiten durchführen und eventuell auch für Rettungsfahrzeuge, die z. B. im Brandfall ausrücken müssen. Dieses geringe Brandrisiko ist jedoch keinesfalls höher als das allgemeine Risiko von Waldbränden. Die Erfahrung zeigt, dass derartige Brände notfalls mittels Schlauchleitungen auch im Außenbereich bekämpft werden können.

Als unterlegene Beteiligte hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Es entspricht der Billigkeit, dass die Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt, da diese sich durch die Antragstellung selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung - ZPO -.

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Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 27. Mai 2015 - B 2 K 14.795 zitiert 16 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Baugesetzbuch - BBauG | § 35 Bauen im Außenbereich


(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 3 Begriffsbestimmungen


(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege


Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 5 Pflichten der Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen


(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt 1. schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigu

Baugesetzbuch - BBauG | § 36 Beteiligung der Gemeinde und der höheren Verwaltungsbehörde


(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem ander

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 44 Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten


(1) Es ist verboten, 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,2. wild lebende Tiere der

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 19 Vereinfachtes Verfahren


(1) Durch Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 kann vorgeschrieben werden, dass die Genehmigung von Anlagen bestimmter Art oder bestimmten Umfangs in einem vereinfachten Verfahren erteilt wird, sofern dies nach Art, Ausmaß und Dauer der von dies

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Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 27. Mai 2015 - B 2 K 14.795 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. März 2015 - 22 CS 15.481

bei uns veröffentlicht am 27.03.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert des Beschwerd

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(1) Durch Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 kann vorgeschrieben werden, dass die Genehmigung von Anlagen bestimmter Art oder bestimmten Umfangs in einem vereinfachten Verfahren erteilt wird, sofern dies nach Art, Ausmaß und Dauer der von diesen Anlagen hervorgerufenen schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen mit dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vereinbar ist. Satz 1 gilt für Abfallentsorgungsanlagen entsprechend.

(2) In dem vereinfachten Verfahren sind § 10 Absatz 2, 3, 3a, 4, 6, 7 Satz 2 und 3, Absatz 8 und 9 sowie die §§ 11 und 14 nicht anzuwenden.

(3) Die Genehmigung ist auf Antrag des Trägers des Vorhabens abweichend von den Absätzen 1 und 2 nicht in einem vereinfachten Verfahren zu erteilen.

(4) Die Genehmigung einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, kann nicht im vereinfachten Verfahren erteilt werden, wenn durch deren störfallrelevante Errichtung und Betrieb der angemessene Sicherheitsabstand zu benachbarten Schutzobjekten unterschritten wird oder durch deren störfallrelevante Änderung der angemessene Sicherheitsabstand zu benachbarten Schutzobjekten erstmalig unterschritten wird, der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter unterschritten wird oder eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst wird. In diesen Fällen ist das Verfahren nach § 10 mit Ausnahme von Absatz 4 Nummer 3 und Absatz 6 anzuwenden. § 10 Absatz 3 Satz 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur die Personen Einwendungen erheben können, deren Belange berührt sind oder Vereinigungen, welche die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen. Bei störfallrelevanten Änderungen ist § 16 Absatz 3 entsprechend anzuwenden. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit dem Gebot, den angemessenen Sicherheitsabstand zu wahren, bereits auf Ebene einer raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme durch verbindliche Vorgaben Rechnung getragen worden ist.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist Eigentümer eines Grundstücks im Ortsteil P. des Marktes L.. Es liegt am westlichen Rand von P. und ist von den meisten übrigen in diesem Ortsteil befindlichen, bebauten Grundstücken durch eine Straße getrennt. Das Grundstück ist im Wesentlichen mit einem L-förmigen Gebäude bebaut, das aus einem parallel zu der vorerwähnten Straße von Südost nach Nordwest verlaufenden Trakt und einem hierzu im rechten Winkel stehenden, von Nordosten nach Südwesten ausgerichteten und nach den Angaben des Antragstellers als Scheune genutzten Teil besteht. Im Südosten des erstgenannten Gebäudetrakts befindet sich ein älteres Wohnanwesen, an das sich ein nach Aktenlage ehedem als Stall und Futterspeicher dienender Abschnitt anschließt; er wurde nach Darstellung des Antragstellers im Jahr 1993 zu einem Wohngebäude umgestaltet.

Durch Bescheid vom 12. August 2014 erteilte das Landratsamt Schwandorf einer V. Projekt GmbH die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von zwei Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von jeweils 199 m. Für die im vorliegenden Rechtsstreit allein verfahrensgegenständliche dieser beiden Anlagen (nachfolgend „WKA 1“ genannt) ist ein westnordwestlich des Anwesens des Antragstellers befindlicher Standort vorgesehen. Die andere Windkraftanlage soll nordwestlich von P. jenseits der nördlich an dieser Ortschaft vorbeiführenden Autobahn A 6 errichtet werden.

Nachdem der Antragsteller mit Schreiben seiner Bevollmächtigten an eine V. GmbH vom 31. Oktober 2014 seine Absicht angekündigt hatte, die Errichtung der Windkraftanlagen im Klagewege verhindern zu wollen, erklärte das Landratsamt auf Antrag der V. Projekt GmbH am 14. November 2014 den Bescheid vom 12. August 2014 für sofort vollziehbar.

Mit Schreiben vom 1. Dezember 2014 zeigte die V. Projekt GmbH die Übertragung der Genehmigung vom 12. August 2014 auf die Beigeladene an; diese bestätigte mit Schreiben vom Folgetag die Übernahme der Genehmigung und den Eintritt in alle hierdurch begründeten Rechte und Pflichten.

Mit der am 18. Dezember 2014 zum Verwaltungsgericht Regensburg erhobenen Klage (Az. RO 7 K 14.2119), über die noch nicht entschieden wurde, erstrebt der Antragsteller der Sache nach die Aufhebung des Bescheids vom 12. August 2014 insofern, als darin die Errichtung und der Betrieb der WKA 1 genehmigt wurden.

Am 8. Januar 2015 beantragte er beim Verwaltungsgericht, die aufschiebende Wirkung dieser Klage wiederherzustellen und eine Zwischenentscheidung dahingehend zu erlassen, dass bis zur Entscheidung über den Antrag keine Baumaßnahmen durchgeführt werden dürfen.

Diese Anträge lehnte das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 5. Februar 2015 ab.

Mit der von ihm eingelegten Beschwerde beantragt der Antragsteller:

Unter Abänderung des Beschlusses vom 5. Februar 2015 wird die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 17. Dezember 2014 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 12. August 2014 wieder hergestellt.

II.

Über die Beschwerde konnte ohne Anhörung der übrigen Verfahrensbeteiligten entschieden werden, da die Beschwerdebegründung vom 10. März 2015, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, entgegen § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht die Notwendigkeit aufzeigt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben oder abzuändern.

1. Das Vorbringen, das sich mit der Entfernung zwischen dem Anwesen des Antragstellers und der WKA 1 befasst, lässt nicht erkennen, dass er durch den Bescheid vom 12. August 2014 in subjektiven Rechten verletzt wird.

Der Antragsteller macht geltend, der Abstand zwischen dieser Anlage und seinem Wohnanwesen betrage entgegen der Angabe in dem der angefochtenen Genehmigung zugrunde liegenden schalltechnischen Bericht vom 18. September 2013 nicht 818 m, sondern 800,02 m; berücksichtige man zusätzlich die Hauswirtschaftsräume, ergebe sich eine Entfernung von sogar nur 796,41 m. Hierdurch würde die Möglichkeit einer Verletzung subjektiver Rechte des Antragstellers auch dann nicht dargetan, wenn die von ihm angegebenen geringeren Abstände in tatsächlicher Hinsicht zutreffen sollten und der schalltechnischen Prognose zu Unrecht eine Distanz von 818 m zugrunde gelegt worden wäre.

Die Rechtsauffassung, Windkraftanlagen müssten von seinem Anwesen mindestens 800 m entfernt sein, leitet der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nur noch aus der Erwähnung dieses Abstands in Abschnitt 8.2.4.1 der mit „Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen (WKA)“ überschriebenen Gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Wissenschaft, Forschung und Kunst, der Finanzen, für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie, für Umwelt und Gesundheit sowie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 20. Dezember 2011 (nachfolgend „Windkrafterlass Bayern“ genannt) her. Soweit er in der Klageschrift vom 17. Dezember 2014 außerdem darauf hingewiesen hatte, auch der Entwurf der Fortschreibung des Regionalplans der Region Oberpfalz-Nord sehe einen solchen Mindestabstand zwischen Windkraftanlagen und Wohnbebauung vor, ist er auf diesen Gesichtspunkt im Beschwerdeverfahren nicht zurückgekommen. Hieran ändern auch die in der Beschwerdebegründung vorgenommene Bezugnahme auf die Klageschrift und den Schriftsatz seiner Bevollmächtigten an das Verwaltungsgericht vom 8. Januar 2015 sowie die Übersendung dieser Schriftstücke als Anlagen zur Beschwerdebegründungsschrift nichts. Denn Bezugnahmen wahren das sich aus § 146 Abs. 4 Satz 1 und 3 VwGO ergebende Begründungs- und Darlegungserfordernis nur, wenn sie hinreichend konkret erfolgen (BayVGH, B. v. 7.12.2006 - 11 CS 06.2450 - BayVBl 2007, 241/242; Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 146 Rn. 79). Wird - wie hier der Fall - auf längere Schriftsätze verwiesen, die eine Mehrzahl unterschiedlicher Themen abhandeln, so muss der Beschwerdeführer, soll der durch § 146 Abs. 4 Satz 1 und 3 VwGO bezweckte Entlastungs- und Beschleunigungseffekt nicht unterlaufen werden, verdeutlichen, welche genauen Teile aus dem in Bezug genommenen Schriftstück er zum Gegenstand des Beschwerdevorbringens macht (BayVGH, B. v. 7.12.2006 a. a. O. S. 242; Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 146 Rn. 79). Diesem Erfordernis genügt die Verweisung auf die Klagebegründung und den Schriftsatz vom 8. Januar 2015 nur insofern, als die Beschwerdebegründung auf die in jenen Unterlagen enthaltenen, die Art und Weise der Ermittlung der 800-m-Distanz betreffenden Ausführungen sowie den behauptetermaßen geplanten Umbau der Scheune zu Ferienwohnungen Bezug nimmt.

Da der Windkrafterlass Bayern in Abschnitt 8.2.4.1 keine Rechtsnormen beinhaltet, sondern es sich insofern um eine Verwaltungsvorschrift handelt, könnte der Antragsteller durch eine Nichtbeachtung von in dieser Richtlinie enthaltenen Aussagen nur dann in subjektiven Rechten verletzt sein, wenn sich auf der Grundlage dieses Erlasses eine rechtmäßige, ständige, gleichförmige Verwaltungsübung gebildet hätte und die öffentliche Gewalt im vorliegenden Fall ohne sachlich rechtfertigenden Grund von dieser Praxis abgewichen wäre; dem Antragsteller stünde alsdann gemäß Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV ein Anspruch auf Gleichbehandlung zu. Der Windkrafterlass Bayern verpflichtet die Behörden jedoch nicht dazu, Windkraftanlagen nur dann zu genehmigen, wenn sie gegenüber Wohnnutzungen die in Abschnitt 8.2.4.1 bezeichneten Abstände einhalten. Die Bedeutung dieser Entfernungsangaben beschränkt sich vielmehr auf die Mitteilung des Erfahrungssatzes, dass, sofern ein nicht vorbelastetes Gebiet inmitten steht, „Windfarmen“ (d. h. eine Mehrzahl überörtlich raumbedeutsamer Windkraftanlagen; vgl. Abschnitt 2.3 des Windkrafterlasses Bayern) schalltechnisch dann als unproblematisch angesehen werden können, wenn zwischen dem Rand der Windfarm und Siedlungen die auf Seite 19 des Windkrafterlasses genannten Distanzen nicht unterschritten werden.

Im gegebenen Fall haben sich weder das Landratsamt noch die Genehmigungsbewerberin auf diesen Erfahrungssatz berufen, so dass dahinstehen kann, ob ein nicht durch Geräusche vorbelastetes Gebiet im Sinn des Abschnitts 8.2.4.1 des Windkrafterlasses Bayern vorliegt. Die V. Projekt GmbH hat vielmehr ein lärmschutzfachliches Gutachten beigebracht, durch das nachgewiesen wurde, dass die beiden vom Genehmigungsantrag umfassten Anlagen in ihrer Gesamtheit keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinn von § 3 Abs. 1 BImSchG hervorrufen. Zu den in diesem Zusammenhang betrachteten Immissionsorten gehört auch das Anwesen des Antragstellers, für das sowohl hinsichtlich der Tageszeit als auch hinsichtlich der lautesten Nachtstunde jeweils eine (nach den Angaben im Gutachten zugleich die Gesamtbelastung darstellende) Zusatzbelastung von 37,9 dB(A) prognostiziert wurde.

Die Beschwerdebegründung stellt die Verlässlichkeit dieses am 18. September 2013 erstellten schalltechnischen Berichts allenfalls insoweit in Frage, als sie geltend macht, die maßgeblichen Immissionsorte lägen näher an der WKA 1, als das mit der Erstellung dieser Ausarbeitung beauftragte Unternehmen dies angenommen habe. Diesem Vorbringen ist jedenfalls insoweit nicht zu folgen, als der Antragsteller die Auffassung vertritt, es sei auf die Geräuschbelastung der mit 796,41 m der WKA 1 am nächsten liegenden Hauswirtschaftsräume abzustellen. Denn derart genutzte Teile eines Wohngebäude gehören nach der DIN 4190 (Ausgabe November 1989) nicht zu „schutzbedürftigen Räumen“ (vgl. Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, Nr. 2.3 Rn. 30) und damit nicht zu den maßgeblichen Immissionsorten im Sinn der Nummer 2.3 der TA Lärm in Verbindung mit der Nummer A.1.3 des Anhangs zur TA Lärm. Ob im Rahmen der Immissionsprognose auf Räume hätte abgestellt werden müssen, die in dem Teil des dem Antragsteller gehörenden Anwesens liegen, den er eigener Darstellung zufolge 1993 für Wohnzwecke hat ausbauen lassen, kann dahinstehen. Sie befinden sich nach den Eintragungen auf dem als Anlage 3b zur Klageschrift eingereichten Luftbild zwischen 800,84 m und 815,32 m von der WKA 1 entfernt. Nach den Angaben in der vom 30. Dezember 2014 stammenden Stellungnahme des Umweltingenieurs des Landratsamts Schwandorf, die der Antragsgegner u. a. seiner Antragserwiderung vom 23. Januar 2015 beigefügt hat, bewirkt eine Verringerung des Abstands um 20 m eine Pegelerhöhung um lediglich 0,3 dB(A). Auch eine am maßgeblichen Immissionsort des Anwesens des Antragstellers deshalb ggf. anzusetzende Zusatz- und Gesamtbelastung von 38,2 dB(A) liegt noch weit unterhalb der Immissionsrichtwerte von 60 dB(A) für die Tageszeit und von 45 d(B) für die lauteste Nachtstunde, deren Einhaltung der Antragsteller nach der Nummer 6.1 Satz 1 Buchst. c TA Lärm unabhängig davon, ob sein Anwesen im Außenbereich im Sinn von § 35 BauGB, in einem Dorf- oder in einem Mischgebiet liegt, lediglich verlangen kann.

Eine Verletzung seines Anspruchs darauf, vor schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 3 Abs. 1 BImSchG) in Gestalt von Geräuschen verschont zu bleiben, scheidet umso mehr aus, als das Landratsamt der Anlagenbetreiberin in der Nebenbestimmung 6.2.2.6 des Genehmigungsbescheids vom 12. August 2014 verbindlich aufgegeben hat, der Gesamtbeurteilungspegel der von beiden Windkraftanlagen ausgehenden Geräusche dürfe am Anwesen des Antragstellers einen Immissionsrichtwertanteil von 38 dB(A) nicht übersteigen. Diesen Wert hätte die Beigeladene auch dann einzuhalten, wenn sich ergeben sollte, dass die von ihr betriebenen Anlagen an dem von Rechts wegen maßgeblichen Immissionsort des Anwesens des Antragstellers einen höheren Beurteilungspegel hervorrufen. Auf sich beruhen kann vor diesem Hintergrund, ob der im Schriftsatz der Bevollmächtigten des Antragstellers vom 8. Januar 2015 vertretenen Auffassung zu folgen ist, einer Prognose der von einer Windkraftanlage hervorgerufenen Geräuschimmissionen dürfe nicht die Entfernung zugrunde gelegt werden, die zwischen dem maßgeblichen Immissionsort und dem Mittelpunkt des Mastes der Windkraftanlage besteht; zutreffenderweise sei vielmehr auf den Abstand zum Rotor der Anlage abzustellen.

2. Da bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung auch im Rahmen von Drittanfechtungsrechtsbehelfen auf die im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung bestehende Sach- und Rechtslage abzustellen ist (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 31.10.2002 - 22 CS 02.2007 - juris Rn. 8), erweist sich das Vorbringen des Antragstellers, er beabsichtige, die bisherige Scheune zu Ferienwohnungen umzubauen und auf dem nordwestlichen (d. h. der WKA 1 zugewandten) Teil seines Grundstücks ein weiteres Wohngebäude zu errichten, als unbehelflich. Hieran ändert auch die in der Beschwerdebegründung sinngemäß aufgestellte Behauptung nichts, durch die für die WKA 1 erteilte Genehmigung werde dem Antragsteller ein hinsichtlich beider Vorhaben bereits im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt zustehendes Baurecht entzogen bzw. die künftige Ausübung eines solchen Baurechts vereitelt. Der Antragsteller verkennt hierbei, dass es sich bei der im Abschnitt 8.2.4.1 des Windkrafterlasses Bayern erwähnten Distanz von 800 m nicht um eine Abstandsfläche im Sinn von Art. 6 BayBO handelt. Die Unterschreitung dieser Entfernung zu einer Windkraftanlage hat deshalb nicht zur Folge, dass auf dem betroffenen Grundstück(steil) keine baulichen Anlagen errichtet werden dürfen. Auf den Umstand, dass die 800-m-Distanz im vorliegenden Fall schon deshalb nicht einschlägig ist, weil der Windkrafterlass Bayern diese Entfernung ausschließlich in Zusammenhang mit allgemeinen Wohngebieten erwähnt, während sich das Grundstück des Antragstellers entweder im Außenbereich (vgl. hierzu die als Blatt 85 in die Akte des Verwaltungsgerichts RO 7 S 15.22 eingeheftete E-Mail des Landratsamts Neustadt a. d. Waldnaab an das Landratsamt Schwandorf vom 30.12.2014 und die in diese E-Mail integrierten bildlichen Darstellungen) oder - falls das zu verneinen sein sollte - jedenfalls in einem Dorf- oder Mischgebiet befindet, ist bei alledem nur ergänzend hinzuweisen. Auf sich beruhen kann vor diesem Hintergrund ferner, ob dem Antragsteller hinsichtlich der beiden von ihm erwähnten Vorhaben tatsächlich ein Baurecht zusteht.

Vereitelt würde ein etwaiges derartiges Recht des Antragstellers durch die Genehmigung der WKA 1 ferner deshalb nicht, weil auch die Beurteilungspegel, die diese Anlage im Bereich der derzeitigen Scheune und auf dem nordwestlichen Teil des Grundstücks des Antragstellers hervorruft, nach den Angaben in der Stellungnahme des Umweltingenieurs des Landratsamts Schwandorf vom 30. Dezember 2014 hinter den nach der Nummer 6.1 Satz 1 Buchst. c TA Lärm einzuhaltenden Immissionswerten derart deutlich zurückbleiben, dass es ausgeschlossen erscheint, der Genehmigungsfähigkeit der Errichtung von Wohngebäuden im Bereich der vom Antragsteller erwähnten Grundstücksteile könne entgegengehalten werden, ein solches Vorhaben werde im Sinn von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB schädlichen, von dieser Windkraftanlage ausgehenden Umwelteinwirkungen in Gestalt von Geräuschen ausgesetzt sein. Gleiches gälte, sollte sich die baurechtliche Zulässigkeit der vom Antragsteller erwähnten Vorhaben nach § 34 BauGB bestimmen, für den Einwand, die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse seien nicht gewahrt (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BauGB).

3. Der bereits im ersten Rechtszug aufgestellten Behauptung des Antragstellers, er sehe sich von der WKA 1 ausgehenden schädlichen Umwelteinwirkungen in Gestalt von Infraschall ausgesetzt, ist das Verwaltungsgericht durch den Hinweis entgegengetreten, nach dem Windkrafterlass Bayern (vgl. dort Abschnitt 8.2.8) seien schon bei einem Abstand von 250 m zu solchen Anlagen im Allgemeinen keine erheblichen Belästigungen durch Infraschall mehr zu erwarten. Ergänzend hat der angefochtene Beschluss in diesem Zusammenhang auf die aus dem Jahr 2014 stammende gemeinsame Publikation des Bayerischen Landesamtes für Umwelt sowie des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit „Windenergieanlagen - beeinträchtigt Infraschall die Gesundheit?“ Bezug genommen.

Die Beschwerdebegründung hält dem lediglich entgegen, es gebe „ganz aktuelle Werte, die auf das Problem des Infraschalls Rücksicht nehmen.“ Es würden sich Erkenntnisse häufen, dass Menschen und Tiere schwere Gesundheitsschäden erleiden würden, wenn sie in einer Entfernung von bis zu 1.500 m dem Dauerbetrieb von Windkraftanlagen ausgesetzt seien; „seriöse Mediziner“ hielten einen solchen Zusammenhang zwischenzeitlich für gegeben. „Neuere Erkenntnisse“ müssten dazu führen, dass die TA Lärm in diesem Punkt modifiziert werde. Der Antragsteller werde im Hauptsacheverfahren einen auf die Einholung eines Gutachtens abzielenden Beweisantrag stellen, durch das geklärt werde solle, inwieweit Infraschall bei einem Abstand von 800 m zu Gesundheitsschäden führe.

Dergestalt unsubstantiiertes Vorbringen ist nicht geeignet, die fachlichen Aussagen in den Ausarbeitungen zu erschüttern, auf die sich das Verwaltungsgericht gestützt hat. Ergänzend zu den diesbezüglichen Darlegungen im angefochtenen Beschluss ist anzumerken, dass ausweislich der Angaben in Abschnitt 8.2.8 des Windkrafterlasses Bayern die im Entwurf der DIN 45680 nach dem Stand vom August 2011 genannten Anhaltswerte, bei deren Überschreitung Infraschall als schädliche Umwelteinwirkung einzustufen sei, dann nicht erreicht werden, wenn eine Windkraftanlage einen Abstand von mehr als 500 m zu Wohnbebauung einhält; die Entfernung zwischen dem Anwesen des Antragstellers und der WKA 1 ist deutlich größer. Zusätzlich bestätigt wird die Richtigkeit des Standpunkts des Verwaltungsgerichts durch den Umstand, dass die vorerwähnte, 2014 von den Landesämtern für Umwelt sowie für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit gemeinsam herausgegebene Publikation zusammenfassend ausführt, Windkraftanlagen könnten nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft beim Menschen keine schädlichen Infraschallwirkungen hervorrufen, da die von solchen Anlagen erzeugten Infraschallpegel deutlich unterhalb der Hör- und Wahrnehmungsgrenzen lägen.

4. Da die Nebenbestimmung 6.2.2.2 des Bescheids vom 12. August 2014 verlangt, die Anlage so zu betreiben, dass sie keine impulshaltigen Geräusche verursacht, könnte der Antragsteller insoweit allenfalls dann in subjektiven Rechten verletzt sein, wenn er aufgezeigt hätte, dass diese Auflage nicht eingehalten werden kann. Die Beschwerdebegründung beschränkt sich demgegenüber darauf, in unsubstantiierter Weise zu behaupten, auch hinsichtlich der Impulshaltigkeit der durch Windkraftanlagen hervorgerufenen Geräusche lägen neuere - allerdings nicht näher bezeichnete - Erkenntnisse vor.

5. Was die vom Antragsteller behauptete „bedrängende Wirkung“ der WKA 1 anbetrifft, so hat das Verwaltungsgericht - anknüpfend an das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. Mai 2009 (22 B 08.1785 - BayVBl 2010, 114 Rn. 19) - vor allem darauf abgestellt, dass mit dem Eintreten eines solchen Effekts regelmäßig dann nicht zu rechnen ist, wenn eine Windkraftanlage von einem Wohnhaus mehr als das Dreifache ihrer Gesamthöhe entfernt liegt, und dass sich der Abstand im vorliegenden Fall auf etwa das Vierfache der Anlagenhöhe beläuft.

Aus der Beschwerdebegründung geht nicht hervor, dass die Einzelfallprüfung, die deshalb stets geboten ist, weil es sich bei dem „3-H-Kriterium“ nur um einen groben Anhaltswert handelt (vgl. dazu BayVGH, U. v. 29.5.2009 a. a. O. Rn. 18 und 23; B. v. 8.9.2008 - 22 ZB 08.388 - juris Rn. 3), zu einem abweichenden Ergebnis führt. Der Antragsteller macht insoweit geltend, er sei berechtigt, die zwischen seinem Anwesen und der WKA 1 liegende, in seinem Eigentum stehende Waldfläche zu roden. Da insoweit eine Entwicklung inmitten stünde, die erst nach dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt einträte, ist dieses Vorbringen schon deshalb ungeeignet, die Rechtmäßigkeit der erteilten Genehmigung in Frage zu stellen. Auf sich beruhen kann somit, ob der Antragsteller auch kraft öffentlichen Rechts zu einer Rodung der fraglichen Waldfläche befugt ist (er insbesondere einen Anspruch auf eine nach Art. 9 Abs. 2 Satz 1 BayWaldG erforderliche Rodungserlaubnis besitzt), und ob eine vollständige oder teilweise Beseitigung dieses Waldbestandes die Sichtbarkeit der WKA 1 erhöhen würde (weder hat das Verwaltungsgericht die Verneinung einer bedrängenden Wirkung dieser Anlage auf eine optische Schutzwirkung des zwischen ihr und dem Anwesen des Antragstellers bestehenden Waldes gestützt, noch hat der Antragsteller die von ihm behauptete diesbezügliche Folge einer Rodung im Beschwerdeverfahren glaubhaft gemacht). Gleichfalls keiner vertieften Erörterung bedarf die Frage, ob der Antragsteller sich auf den durch eine Beseitigung des Waldes ggf. bewirkten Wegfall einer abschirmenden Wirkung dieses Baumbestandes im Hinblick darauf berufen könnte, dass er einen solchen Effekt durch eine Rodungsmaßnahme selbst willentlich herbeigeführt hätte.

Von vornherein nicht mit nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO beachtlichen Argumenten ist der Antragsteller im Beschwerdeverfahren der im angefochtenen Beschluss enthaltenen Aussage entgegengetreten, bei der Beurteilung einer etwaigen bedrängenden Wirkung der WKA 1 sei auch zu berücksichtigen, dass die Hauptblickrichtung der Bewohner des Anwesens des Antragstellers nach Süden bzw. Südwesten - und damit gerade nicht zu dieser Anlage hin - weise; diese Feststellung trifft angesichts der Situierung der Wohnräume, wie sie sich aus den im Klageverfahren vorgelegten Eingabeplänen ergibt, sowie angesichts der optisch abschirmenden Wirkung des als Scheune genutzten Gebäudeteils ersichtlich zu.

Aus Art. 82 Abs. 1 und 2 BayBO in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der Bayerischen Bauordnung und des Gesetzes über die behördliche Organisation des Bauwesens, des Wohnungswesens und der Wasserwirtschaft vom 17. November 2014 (GVBl S. 478; nachfolgend „Art. 82 BayBO n. F.“ genannt) kann der Antragsteller nichts zu seinen Gunsten herleiten. Er räumt selbst ein, dass die darin enthaltenen, am 21. November 2014 in Kraft getretenen Regelungen beim Erlass des Bescheids vom 12. August 2014 noch keine Geltung beansprucht haben. Entgegen dem Beschwerdevorbringen kann die in Art. 82 Abs. 1 und 2 BayBO n. F. zum Ausdruck gebrachte Entscheidung, wonach Windkraftanlagen gegenüber Wohngebäuden, die in den in Art. 82 Abs. 1 BayBO n. F. genannten Gebieten liegen, einen Mindestabstand im Umfang des Zehnfachen ihrer Höhe einzuhalten haben, auch nicht bei der Beantwortung der Frage herangezogen werden, unter welchen Voraussetzungen Windkraftanlagen, die von dieser Regelung nicht erfasst werden, bedrängende Wirkung zukommt. Schränkt der Landesgesetzgeber nämlich die kraft Bundesrechts (vgl. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) grundsätzlich bestehende Befugnis, Windkraftanlagen im Außenbereich zu errichten, gemäß § 249 Abs. 3 BauGB ein, bestimmt er jedoch gleichzeitig, dass diese Einschränkung erst ab einem bestimmten Zeitpunkt Platz greifen soll, so ist es dem Rechtsanwender verwehrt, diese ausdrückliche Entscheidung des parlamentarischen Gesetzgebers dadurch zu unterlaufen, dass er die einschränkende Regelung im Rahmen der Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe (hier: desjenigen der „bedrängenden Wirkung“) auch auf Vorhaben anwendet, die dieser Restriktion nach dem Willen des Gesetzgebers noch nicht unterfallen sollen. Die Frage, ob das Anwesen des Antragstellers überhaupt in einem der von Art. 82 Abs. 1 BayBO n. F. erfassten Gebiete oder nicht vielmehr - wie das nach Auffassung des Landratsamts Neustadt a. d. Waldnaab als der für den Wohnort des Antragstellers örtlich zuständigen Kreisverwaltungsbehörde der Fall ist - im Außenbereich liegt, kann vor diesem Hintergrund deshalb auch hier auf sich beruhen.

6. Was die durch den Schattenwurf der WKA 1 bewirkte Beeinträchtigung des Antragstellers anbetrifft, hat das Verwaltungsgericht in Abschnitt II.1.b des angefochtenen Beschlusses der Sache nach dargelegt, dass die Nebenbestimmung 6.2.1.1 des Genehmigungsbescheids den Betreiber dann zur Abschaltung der Anlage verpflichtet, sobald der von ihr ausgehende Schattenwurf an den insoweit relevanten Immissionsorten (hierzu gehört nach der in der Nebenbestimmung 6.2.1.1 ausdrücklich in Bezug genommenen Ausarbeitung der Fa. W. vom 19.9.2013 auch das Anwesen des Antragstellers) diejenigen Zeitspannen ausgeschöpft hat, bis zu denen Verschattungen noch nicht als schädliche Umwelteinwirkungen im Sinn von § 3 Abs. 1 BImSchG zu werten sind. Das sich auf den Fragenkreis „Schattenwurf“ beziehende, knappe Vorbringen in der Beschwerdebegründung lässt nicht erkennen, dass dieser Ansatz rechtlich fehlerhaft ist. Sollte die beiläufig aufgestellte Behauptung des Antragstellers, sein Anwesen liege aufgrund der vorhandenen Bewaldung ohnehin bereits „im Schatten“, dahingehend zu verstehen sein, dass er aus diesem Grund eine ihm günstigere Regelung verlangt, so würde diese nicht substantiierte Einlassung nicht ausreichen. Es wird nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht, das sich insoweit an den von der Rechtsprechung wiederholt als sachgerecht eingestuften, vom Länderausschuss für Immissionsschutz erarbeiteten „Hinweisen zur Ermittlung und Beurteilung der optischen Immissionen von Windenergieanlagen“ orientiert hat, von einem unzutreffenden tatsächlichen oder rechtlichen Maßstab ausgegangen ist. Steht die Aussage des Verwaltungsgerichts, dass der Antragsteller bei Einhaltung der in der Nebenbestimmung 6.2.1.1 des Genehmigungsbescheids festgelegten maximalen Schattenwurfdauer keinen schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt ist, aber unwiderlegt im Raum, ist nicht nachvollziehbar, inwieweit dieser Bescheid - wie in der Beschwerdebegründung behauptet - den Antragsteller daran hindern soll, Rodungen in Bezug auf den ihm gehörenden Waldbestand vorzunehmen. Denn die nach der Nebenbestimmung 6.2.1.1 höchstzulässigen Zeiten eines Schattenwurfs gelten unabhängig von etwaigen künftigen Veränderungen in der Umgebung der WKA 1.

7. In sich unschlüssig ist das Vorbringen, mit dem der Antragsteller eine Umzingelung seines Anwesens durch „Negativeinrichtungen“ dartun will.

Soweit er in diesem Zusammenhang auf ein in der Beschwerdebegründung nicht näher bezeichnetes „Schreiben der Bayer. Ministerien zur umzingelnden Wirkung“ verweist, geht der Verwaltungsgerichtshof zu seinen Gunsten davon aus, dass er sich damit auf das von ihm im ersten Rechtszug vorgelegte Schreiben der Bayerischen Staatsministerien für Umwelt und Gesundheit, des Innern sowie für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie vom 7. August 2013 (Az. 72a-U8721.0-2013/20-1) bezieht. Ein aus Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 118 Abs. 1 BV resultierendes Recht auf Behandlung in Übereinstimmung mit den Aussagen in diesem Schreiben, bei dem es sich um eine bloße Verwaltungsvorschrift handelt, könnte der Antragsteller im vorliegenden Beschwerdeverfahren für sich nur in Anspruch nehmen, wenn er aufgezeigt hätte, dass sich auf der Grundlage jenes Schreibens eine rechtmäßige, ständige, gleichförmige Verwaltungsübung herausgebildet hat und in seinem Fall hiervon ohne rechtfertigenden Grund abgewichen wurde. Dahingehende Darlegungen, die die Beschwerdebegründung nicht enthält, erübrigten sich umso weniger, als sich der mit „Umzingelnde Wirkung durch Windkraftanlagen“ betitelte Abschnitt 2 des Schreibens vom 7. August 2013 nur mit den Vorkehrungen befasst, die bei der Festlegung von Vorranggebieten bzw. von Konzentrationsflächen - mithin bei planerischen Maßnahmen der öffentlichen Verwaltung - zur Vermeidung derartiger Effekte geboten sind. Dass die Aussagen dieses Schreibens auch im Rahmen von Einzelfallentscheidungen beachtet werden müssen (bzw. sich eine dahingehende ständige Verwaltungspraxis herausgebildet hat), legt die Beschwerdebegründung nicht dar. Gleiches gilt im Hinblick auf den Umstand, dass sich der Abschnitt 2 des Schreibens vom 7. August 2013 nur mit der Vermeidung einer durch Windkraftanlagen herbeigeführten umzingelnden Wirkung befasst; dass die dort aufgestellten Grundsätze auch dann zu beachten sind, wenn eine Umzingelungswirkung durch Einrichtungen unterschiedlicher Art herbeigeführt wird, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht. Ausschließlich das Vorliegen einer derartigen Fallgestaltung aber macht der Antragsteller geltend: Er verweist - abgesehen von den beiden Windkraftanlagen, die den Gegenstand des Bescheids vom 12. August 2014 bilden - auf die in der Nähe verlaufende Autobahn A 6 einschließlich des nordwestlich von P. liegenden Autobahnparkplatzes, ferner auf eine parallel dazu verlaufende Straße, die er als „Bundesstraße 14“ bezeichnet (ausweislich der Verfahrensakten handelt es sich hierbei allerdings nur um die Kreisstraße NEW 41, die jenseits der Landkreisgrenze als Kreisstraße SAD 25 weitergeführt wird), ferner auf einen nördlich davon bestehenden Funkmast und ein zwischen der Autobahn und P. befindliches, mit Sonnenkollektoren bestücktes Feld.

Ein Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot, das gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG auch im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zu beachten ist, würde durch die Beschwerdebegründung aber auch dann nicht aufgezeigt, wenn - was der Verwaltungsgerichtshof dahinstehen lässt - davon auszugehen sein sollte, dass die im vorgenannten Schreiben vom 7. August 2013 aufgestellten Grundsätze als rechtskonforme Konkretisierung dieses Gebots anzusehen sein sollten, und es zur unzulässigen „Umzingelung“ einer Wohnnutzung auch dadurch kommen kann, dass sie nicht allein durch Windkraftanlagen, sondern zusätzlich durch andere emittierende oder das Landschaftsbild nachteilig beeinflussende Einrichtungen annähernd ringförmig umschlossen wird. Denn aus dem vom Antragsteller als Anlage K 6 zur Klageschrift eingereichten Luftbild geht hervor, dass sich die von ihm aufgeführten „Negativeinrichtungen“ ausnahmslos im Norden oder Nordwesten seines Anwesens befinden. Auf der Grundlage seines eigenen Vorbringens muss deshalb davon ausgegangen werden, dass im Osten, Süden und Südwesten keine „lästigen“ Anlagen bestehen. Der im Schreiben vom 7. August 2013 aufgestellten Forderung, wonach der freie Blick in die Landschaft zumindest innerhalb eines Sektors von 120 Grad möglich bleiben muss, wird im konkreten Fall nach dem im vorliegenden Rechtsmittelverfahren zugrunde zu legenden Kenntnisstand deshalb mehr als Rechnung getragen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Da die Beigeladene im Beschwerdeverfahren weder einen Antrag gestellt hat noch sie sonst Maßnahmen zur Förderung dieses Rechtsmittelverfahrens zu ergreifen brauchte, im Hinblick auf die es im Sinn von § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit entspräche, ihr einen Kostenerstattungsanspruch zuzuerkennen, hat sie ihre im Beschwerdeverfahren ggf. entstandenen außergerichtlichen Aufwendungen selbst zu tragen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG und den Empfehlungen in den Abschnitten 19.2, 2.2 und 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.