Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 27. Mai 2015 - B 2 K 14.560

bei uns veröffentlicht am27.05.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Bayreuth

Tenor

1. Die Klagen werden abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten der Verfahren als Gesamtschuldner. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich mit ihrer Klage gegen eine Baugenehmigung, mit der der Beigeladenen die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit acht Wohneinheiten gestattet worden ist.

Die Beigeladene beabsichtigt auf dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung ... ein Mehrfamilienhaus mit acht Wohneinheiten zu errichten. Die Kläger sind Eigentümer des nördlich angrenzenden Grundstücks FlNr. ... der Gemarkung ... das mit einem Einfamilienwohnhaus bebaut ist. Sowohl das klägerische Anwesen wie auch das Baugrundstück liegen nicht innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplans. Im Flächennutzungsplan der Stadt ... sind beide Grundstücke der Darstellung eines Wohngebietes zugeordnet. Auf den westlich, nördlich sowie östlich des Baugrundstücks befindlichen Flächen befindet sich Wohnbebauung. Südlich grenzt gemischte Bebauung an, die aus einem früheren Gewerbebetrieb (Polstermöbelhandel) besteht, der aktuell nur noch zum Teil genutzt wird (Lagergebäude und Glasveredelung im südlichen Betriebsbereich).

Die Stadt ... hat zu dem Bauvorhaben der Beigeladenen mit Stellungnahme vom 28.03.2014 das gemeindliche Einvernehmen erteilt. Zu den Fragen des Brandschutzes und der Rettungswege, der Wasserwirtschaft und des Immissionsschutzes liegen fachliche Stellungnahmen vom 01.08.2013, vom 24.06.2014 und vom 22.07.2014 vor.

Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 14.08.2014, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am gleichen Tag, erhoben die Kläger Klage gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung.

Zur Begründung wird mit Schriftsatz vom 09.10.2014 vorgetragen, dass die Baugenehmigung vom 24.07.2014 die Kläger in ihren Rechten verletze. Das Bauvorhaben sei nach § 34 Abs. 1 des Baugesetzbuches - BauGB - i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 1 der Baunutzungsverordnung - BauNVO - unzulässig, weil es in seinem Umfang der Eigenart des Baugebietes widerspreche. Das geplante Mehrfamilienhaus mit acht Wohnungen und einer Wohnfläche von insgesamt 525,92 m² stehe im Widerspruch zu der lockeren, kleinteiligen Umgebungsbebauung mit Ein- und Zweifamilienhäusern. Daneben würden durch das Vorhaben erhebliche erschließungsrechtliche Probleme sowie bodenrechtlich beachtliche Spannungen begründet bzw. erhöht. Das Bauvorhaben werde lediglich durch einen Stich des ...erschlossen. Die Zufahrt sei lediglich 3,60 m breit und damit viel zu eng für Begegnungsverkehr. Ein Gehsteig für Fußgänger oder Radfahrer sei nicht vorhanden. Beim ... handele es sich um eine Ringstraße, die weitere acht Häuser erschließe und allein im kritischen Bereich bereits über drei Garagenausfahrten verfüge, die in dieser engen Straße zusätzliche Probleme schaffen würden. Damit bestehe nicht nur für Fußgänger ein erhebliches Sicherheitsrisiko. Erheblich höher sei das Risiko für die Anlieger der Straße im Brandfall, insbesondere für die Kläger. Der Stich des ... sei darüber hinaus der einzige Zufahrts- und Fluchtweg, so dass im Katastrophenfall eine stundenlange Blockade bestünde. Das Wenden eines Fahrzeuges sei auf der gesamten Länge der Zufahrtsstraße nicht möglich, alleine die Müllabfuhr werde den Zugang bereits mindestens für 10 bis 15 Minuten komplett abriegeln. Im Brandfall müsse das Feuerwehrfahrzeug das Nachbargrundstück mitbenutzen, beispielsweise um die Leiter ausfahren zu können. Die mit dem Bauvorhaben verbundene Zunahme des Verkehrs halte sich nicht mehr im Rahmen des Zumutbaren. Sie sei insbesondere für die Kläger, aber auch für die übrigen Anwohner rücksichtslos. Dabei komme es nicht allein auf die durch die Baugenehmigung verursachte Steigerung des Verkehrsaufkommens an. Die bisher schon bestehende Verkehrsüberlastung sei bei der Frage, ob sich die Baugenehmigung als rücksichtlos erweise, ebenfalls zu berücksichtigen. Durch das Bauvorhaben werde ein atypisches über das im Wohngebiet übliche Maß hinausgehendes Verkehrsaufkommen entstehen, das mit der Eigenart des Gebietes nicht mehr zu vereinbaren sei. Das geplante Vorhaben sei daher angesichts der gegebenen örtlichen Verhältnisse unzulässig. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot liege ferner deswegen vor, weil das Vorhaben einen zusätzlichen Stellplatzbedarf auslöse und auch aufgrund dessen die Erschließung unzureichend sei. Durch die bereits aktuell vorhandene dichte Besiedlung rund um das Gebiet ... seien schon jetzt keine aufnahmefähigen Parkflächen mehr vorhanden. Die für das Bauvorhaben geplante Parkfläche reiche mit Sicherheit nicht aus, da in den meisten Haushalten mehr als zwei Parkplätze pro Wohnung benötigt würden. Dies lasse erhebliche Behinderungen erwarten, nicht nur für sämtliche Anwohner, sondern vor allen Dingen auch für die genannten Probleme mit den Zufahrtswegen für Feuerwehr, Rettungsdienst, Müllabfuhr und Krankentransport. Der durch den Stellplatzmangel bedingte Park- bzw. Parksuchverkehr beeinträchtige die Nachbarn, insbesondere die Kläger, unzumutbar und schränke die Kläger in der Nutzungsmöglichkeit ihres Grundstücks ein. Der Mangel an Stellplätzen führe daneben zwangsläufig auch zu einer mit dem Gebietscharakter nicht zu vereinbarenden Verkehrsbelastung für das schutzbedürftige Wohngebiet. In diesem Fall sei auch der Gebietsgewährleistungsanspruch tangiert. Die tatsächlich vorhandenen Stellplätze seien überdies so angeordnet, dass deren Benutzung die Wohnruhe auf dem klägerischen Grundstück unzumutbar störe. Insbesondere gehe aus der Stellungnahme zum Immissionsschutz nach Art. 65 Abs. 1 der Bayerischen Bauordnung - BayBO - vom 30.08.2013 hervor, dass an den Stellplätzen der im Mischgebiet zur Einhaltung des Spitzenpegelkriteriums notwendige Abstand nicht eingehalten werde. Der geplante Schallschutz könne die Störung durch Lärm und Abgase in dem bislang ruhigen Wohnbereich nicht verhindern. Gegen die Zulässigkeit des Bauvorhabens spreche zudem, dass sich das Baugebiet im amtlich festgesetzten Überschwemmungsgebiet des Mains, einem Gewässer erster Ordnung, welches nach § 77 des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG - in seiner Funktion als Rückhaltefläche zu erhalten sei, befinde. Zum Schutz des geplanten Mehrfamilienhauses seien zwar zahlreiche Auflagen erteilt worden, nicht jedoch für den Schutz der anliegenden Bebauungen. Durch die Realisierung des Bauvorhabens werde eine sehr große Fläche versiegelt, so dass mit einer Steigerung der Hochwassergefahr für die umliegenden Gebäude zu rechnen sei, die sich bereits derzeit als akut darstelle. Die bestehende Kanalisation sei bereits jetzt unterdimensioniert und nicht geeignet, die durch das Bauvorhaben zusätzlich entstehenden Abwässer zu fassen. Seit dem Bau der Kanalisation sei eine Vielzahl von Baumaßnahmen genehmigt und realisiert worden, welche zum damaligen Zeitpunkt nicht in die Berechnung miteinbezogen worden seien. In den vergangenen Jahren sei es in den Kellern der umliegenden Gebäude zu Überschwemmungen gekommen. Derartige Probleme seien in den zurückliegenden 40 Jahren nicht aufgetreten. Dieser Missstand sei ausschließlich auf eine Unterdimensionierung der bestehenden Kanalisation durch die Stadt ...zurückzuführen. Die im Falle acht weiterer Wohnungen zusätzlich anfallenden Abwasser könnten durch die bestehende Kanalisation keinesfalls gefasst werden.

Die Klägerbevollmächtigte beantragt,

die Baugenehmigung des Beklagten vom 24.07.2014 aufzuheben und die vom Antragsteller beantragte Baugenehmigung zu versagen.

Für den Beklagten beantragt das Landratsamt ... mit Schriftsatz vom 06.11.2014,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird ausgeführt, dass eine Rechtsverletzung der Kläger nicht erkennbar sei. Das Bauvorhaben sei im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO zunächst hinsichtlich seiner bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit zu prüfen gewesen. Auf dem knapp 1.000 m² großen Baugrundstück solle eine kleine Wohnanlage mit einer überbauten Hauptnutzfläche von 250 m² errichtet werden, die 6 kleinere Wohneinheiten mit jeweils 53 bis 66 m² Wohnfläche sowie zwei größere Einheiten mit 79 bzw. 95 m² beherberge. Für die Bauausführung sei eine dreigeschossige Bauweise mit einer Traufhöhe von knapp unter 9,00 m und einer Gesamtgebäudehöhe von gut 10,00 m gewählt worden. Aus städtebaulichen Gesichtspunkten sei das geplante Gebäude nicht zu beanstanden, zumal sich diesbezügliche Entsprechungen in der Bebauung der näheren und weiteren Umgebung finden würden. Das Baugrundstück grenze rückwärtig an eine gewerbliche Bebauung größeren Umfangs. Auch in der weiteren Umgebung befänden sich zum Teil gewerbliche oder gewerblich genutzte Bauten, die keinen einheitlichen städtebaulichen Rahmen ergeben würden. Das klägerische Grundstück und die direkt entlang des Erschließungsstiches gelegen Bebauung seien zwar teilweise sehr kleinteilig bebaut, allerdings führe auch diese Bebauung zu einer sehr intensiven Grundstücksnutzung auf eingeschränkter Fläche. Die Umgebungsbebauung habe sich vor Jahrzehnten entwickelt und entspreche in ihrer Größe sicher weniger den Raumansprüchen heutiger Bauvorhaben. Allerdings lasse sich daraus nicht ableiten, dass sich bislang unbebaute Flächen diesem Nutzungsmaß im Sinne eines nachbarlichen Abwehranspruches unterordnen müssten; zumal das Baugrundstück in einem Randbereich unterschiedlicher Nutzungen liege, der zumindest städtebaulich unterschiedliche Entwicklungen zulasse. Von dem streitgegenständlichen Bauvorhaben gehe insoweit auch unter dem Gesichtspunkt des Einfügens in die nähere Umgebung keine „erdrückende“ Wirkung aus, die es als rücksichtlos gegenüber dem Klägergrundstück erscheinen lasse.

Die Regelungen über die Anforderung an die Erschließung seien grundsätzlich nicht nachbarschützend. Darüber hinaus seien die damit verbundenen Fragen im Genehmigungsverfahren ausführlich geprüft worden. Es treffe zwar zu, dass der ... lediglich eine Breite von knapp über 3,60 m aufweise. Allerdings diene er bereits aktuell als eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Zufahrtsstraße für die an ihm liegenden Anwesen. Diese Funktion werde durch die Errichtung des streitgegenständlichen Vorhabens nicht in Frage gestellt. In dem Stichbereich, der durch die künftigen Bewohner der Wohnanlage genutzt werde, betrage seine Länge ca. 40 m. Er sei in diesem Abschnitt sowohl von der ..., von der er abzweige, wie auch vom Grundstück der Beigeladenen aus gut einsehbar. Auch nach Rechtsprechung genüge eine Zufahrt mit dieser Breite den verkehrlichen Anforderungen für eine gesicherte Erschließung. Die Stadt ... habe ihm Rahmen ihrer gemeindlichen Stellungnahme richtigerweise bestätigt, dass die Zufahrt durch die Lage des Grundstücks in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche gesichert sei. Zudem sei die Geeignetheit der Zufahrt für Feuerwehr und Rettungsdienst geprüft worden. Dabei hätten sich keine grundsätzlichen Bedenken ergeben. Gleiches gelte für Fragen einer ordnungsgemäßen Müllabfuhr.

Ferner habe die Beigeladene im Rahmen ihrer Planung die gesetzlich geforderte Anzahl an Stellplätzen nachgewiesen, wobei die Stellplatzfrage bereits nicht zum Prüfprogramm des Art. 59 BayBO zähle, nachdem die Stadt... über keine eigene Stellplatzsatzung verfüge. Im Übrigen erschließe sich nicht, inwieweit dem Nachweis der Stellplätze ein isolierter Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot zukommen könne. Die bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Stellplatzpflicht seien nicht nachbarschützend. Auch über § 34 BauGB könne ein solcher Verstoß nicht hergeleitet werden, da die Stellplätze innerhalb des Baugebietes allgemein zulässig und im gesetzlich erforderlichen Maß dem Bauvorhaben zugeordnet seien. Eine Freihaltung der öffentlichen Zufahrt sei in diesem Zusammenhang über die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften gewährleistet, auf dem Grundstück falle sie in die Verantwortung des jeweiligen Eigentümers. Es sei nicht erkennbar, weshalb insoweit ein Gebietsgewährleistungsanpruch tangiert sein solle. Durch das Bauvorhaben entstünde lediglich Ziel- und Quellverkehr, wie er in Wohngebieten oder in für das Wohnen bestimmten Mischgebietsbereichen typisch sei.

Überdies werfe das Vorhaben keine immissionsfachlichen Probleme auf. Die Stellungnahme vom 30.08.2014 habe sich auf ein anderes Vorhaben und dessen Wirkung auf unmittelbar angrenzende Nachbargrundstücke bezogen. Zudem sei nach der damaligen ersten negativen immissionsfachlichen Bewertung umgeplant worden, so dass diese Beurteilung hinfällig geworden sei. Die Fragen der Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung seien, auch soweit sie das streitgegenständliche Vorhaben bezogen auf die Nachbarschaft betreffen, im Genehmigungsverfahren ausreichend geprüft worden. Die Stadt ... habe erklärt, dass die Abwasserbeseitigung über die öffentliche Kanalisation gesichert sei. Die unter Ziffer 17 von der Stadt geforderte Entwässerungsplanung sei vorgelegt und von Seiten der Stadt nicht beanstandet worden. Die Entwässerung sei damit so geregelt, dass das Schmutzwasser über die städtische Kanalisation entsorgt werde, während das Oberflächenwasser auf dem eigenen Grundstück versickere. Das letzte Starkregenereignis im September 2014 sei für die Entwässerung des Bauvorhabens nach Zusicherung der Stadt ohne Bedeutung, da auch in diesem Fall wegen der satzungsgemäß vorgeschriebenen Rückstauklappen keine Beeinträchtigungen des städtischen Kanals entstanden seien. Nachdem das Oberflächenwasser auf dem eigenen Grundstück versickere, könnten auch insoweit keine Nachteile für die Kläger oder andere Nachbarn entstehen. Die Lage des Bauvorhabens innerhalb des amtlich festgesetzten Überschwemmungsgebietes des Mains sei infolge der mittlerweile geschaffenen Hochwasserfreilegung ohne weitere Bedeutung. Wie sich aus der Stellungnahme der fachkundigen Stelle für Wasserwirtschaft vom 24.06.2014 ergebe, liege das Baugrundstück innerhalb eines sogenannten ausgedeichten Gebietes, d. h. dass ein Hochwasserdamm errichtet worden sei. Dadurch habe das Überschwemmungsgebiet seine frühere Funktion als Rückhaltefläche verloren; es bedürfe keines Ausgleichs für verlorengehenden Retentionsraum. Demnach sei auch keine Beeinträchtigung anderer Grundstücke zu erwarten. Die erteilte Baugenehmigung enthalte insoweit auch keine Anforderungen. Allerdings sei es bisher unterblieben, eine formal erforderliche Ausnahmegenehmigung von der Überschwemmungsgebietsverordnung des Landkreises nach § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG zu erteilen, da sich das Baugrundstück noch innerhalb des Geltungsbereiches befinde. Dies habe jedoch keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Baugenehmigung, weil es sich um eine eigenständige wasserrechtliche Entscheidung handele, die nicht von Art. 59 Satz 1 Nr. 3 BayBO erfasst werde.

Mit Beschluss vom 15.08.2014 wurde die Bauherrin zum Verfahren beigeladen.

Das Gericht hat die örtlichen Verhältnisse am 13.05.2015 in Augenschein genommen. Hinsichtlich der getroffenen Feststellungen wird auf die Niederschrift Bezug genommen.

Zu den weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte mit den Niederschriften über den Augenschein vom 13.05.2015 und die mündliche Verhandlung vom 27.05.2015 sowie den Inhalt der vorgelegten Behördenakten, § 117 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -.

Gründe

Die zulässigen Klagen haben in der Sache keinen Erfolg.

Die Kläger sind durch die streitgegenständliche Baugenehmigung nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Errichtung des geplanten Mehrfamilienhauses bedarf nach Art. 55 Abs. 1 BayBO i. V. m. Art. 59 S. 1 BayBO der Durchführung eines vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens. Die erforderliche Baugenehmigung ist nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfen sind. Innerhalb dieses Prüfungs- und Entscheidungsrahmens der Bauaufsichtsbehörde kann eine Nachbarklage nur Erfolg haben, wenn bauplanungs- oder bauordnungsrechtliche Nachbarrechte verletzt werden, d. h. Rechtsvorschriften, die dezidiert dem Schutz der Nachbarschaft zu dienen bestimmt sind. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Die planungsrechtliche Zulässigkeit des streitgegenständlichen Vorhabens ist anhand der Regelung des § 34 BauGB zu beurteilen, da für das maßgebliche Gebiet kein qualifizierter Bebauungsplan besteht und sich das Baugrundstück innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile befindet.

1. Soweit sich die Kläger darauf berufen, dass sich das streitgegenständliche Vorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung und der überbaubaren Grundstücksfläche nicht gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge, sind diese Einfügensvoraussetzungen für sich nicht drittschützend. Nachbarschutz gewährt lediglich das im Begriff des „Einfügens“ in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme.

Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängen von den Umständen des Einzelfalles ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommen soll, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BVerwG in ständiger Rechtsprechung z. B. U. v. 23.9.1999, Az.: 4 C 6.98 und B. v. 18.11.2004, Az.: 4 C 1/04).

Nachbarrechte werden durch einen Verstoß gegen § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB demnach nur dann verletzt, wenn unzumutbare Auswirkungen für das Nachbargrundstück entstehen (BayVGH B. v. 14.6.2007 - 1 CS 07.265).

Vorliegend sind keine Anhaltspunkte für derartige unzumutbare Auswirkungen gegeben. Entsprechend den Feststellungen des durchgeführten Augenscheins wahrt das geplante Mehrfamilienhaus mit drei Vollgeschossen, einer überbauten Hauptnutzfläche von 250 m² und flach geneigtem Dach den durch die Bebauung in der Umgebung vorgegebenen Rahmen. Bereits aktuell finden sich in der näheren Umgebung Gebäude mit zwei Vollgeschossen, die darüber hinaus über ein steil geneigtes Satteldach verfügen. Zudem ist bereits dem Auszug aus dem Liegenschaftskataster zu entnehmen, dass insbesondere entlang der ... ähnliche bzw. höhere Grundflächenzahlen anzutreffen sind. Auch aus der geplanten Gesamtgebäudehöhe des Vorhabens von ca. 10 m ergibt sich hinsichtlich des klägerischen Grundstücks keine „erdrückende“ oder „abriegelnde“ Wirkung. Dafür spricht insbesondere die Tatsache, dass die Abstandsflächen hin zum Klägeranwesen auf dem Baugrundstück eingehalten werden. Allein aus der Tatsache, dass die Kläger die in ihrem südlichen Grundstücksbereich befindliche, ca. 1,5 m breite Freifläche als Terrasse nutzen, ergibt sich keine Rücksichtslosigkeit des geplanten Bauvorhabens der Beigeladenen. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Freihaltung der derzeit bestehenden Baulücke.

2. Ferner ergibt sich hinsichtlich der Entwässerungssituation des streitgegenständlichen Anwesens keine Verletzung der Kläger in ihren subjektiven Rechten.

Das Erfordernis der Erschließung im Sinne des Bauplanungsrechts (hier: § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) und des Bauordnungsrechts (Art. 4 Abs. 1 Nr. 2, Art. 41 BayBO) hat grundsätzlich keinen nachbarschützenden Charakter. Es schützt im Grundsatz nicht die Interessen des Nachbarn, sondern dient ausschließlich dem Interesse der Allgemeinheit (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 18.5.2006, Az. 26 ZB 05.3344). Die Anforderungen an die Erschließung sollen nur die ordnungsgemäße Benutzbarkeit eines Grundstückes sicherstellen bzw. Gefahren für die öffentliche Sicherheit vermeiden. Nachbarschutz kann diesen Anforderungen nur ausnahmsweise zukommen, wenn die durch eine nicht einwandfrei gesicherte Beseitigung des Abwassers für den Nachbarn entstehenden Belästigungen oder Nachteile derart erheblich sind, dass die Schwelle der Rücksichtlosigkeit überschritten wird (Wolf in Simon/Busse, Stand 2013, Art. 4 Rn. 25).

Bei Anwendung dieses Maßstabs besteht kein konkreter Anhaltspunkt dafür, dass das streitgegenständliche Bauvorhaben die Kläger mit Blick auf die Entwässerung in rücksichtsloser Weise beeinträchtigt. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kanal, in den das Abwasser eingeleitet werden soll, an die Grenze seiner Kapazität gelangt ist oder diese bereits überschritten hat. Konkrete Umstände, die auf eine Unterdimensionierung des gemeindlichen Abwasserkanals schließen lassen, haben die Kläger nicht vorgetragen. Die zusätzliche Inanspruchnahme des Abwasserkanals durch das streitgegenständliche 8-Familienhaus hält sich in den Grenzen der zu erwartenden Entwicklung. Die mit seiner Realisierung einhergehende Veränderung ist nicht so umfangreich, dass sie als unvorhersehbar oder willkürlich zu qualifizieren wäre. Der Stadtbaumeister der Stadt ... führte im Rahmen der mündlichen Verhandlung aus, dass die Kanalisation bereits zum Zeitpunkt ihres Baus vor etwa 50 Jahren so ausgelegt worden sei, dass sie das Mischwasser aus dem Baugrundstück und dem im Verfahren B 2 K 14.712 streitgegenständlichen Anwesen mit aufnehmen konnte. Die beiden Baugrundstücke seien zumindest zu ca. 2/3 als bebaubare und zu entwässernde Fläche miteinbezogen worden. Anhand verschiedener Berechnungen erläuterte der Stadtbaumeister, dass die Kapazität des gemeindlichen Kanals selbst bei Anschluss der geplanten Mehrfamilienhäuser nicht ausgeschöpft werde. Dies gelte umso mehr als hinsichtlich der beiden Baugrundstücke eine - nach der Konzeption des Kanals nicht erforderliche - Oberflächenwasserversickerung geplant sei. Die Ausführungen des Stadtbaumeisters wurden von Seiten der Klägerbevollmächtigten nicht substantiiert bestritten. Im Übrigen wurde von Klägerseite lediglich vorgebracht, dass es im Falle starker Regenfälle zu Rückstauungen und damit einhergehenden Überflutungen komme. Da jedoch ausweislich der Genehmigungsplanung (Entwässerung) das Oberflächenwasser auf dem Baugrundstück mittels Rigolen versickert werden soll, führt der Anschluss des Mehrfamilienwohnhauses der Beigeladenen an die gemeindliche Kanalisation insoweit nicht zu einer Verschlechterung des derzeitigen Zustandes. Zudem dürften kurzzeitige Überlastungen der Kanäle bei Starkregenereignissen zu erwarten und wohl auch hinzunehmen sein, solange es nicht zu regelmäßigen Überschwemmungen kommt. Genaue Angaben zur Häufigkeit und Intensität der Überschwemmungen wurden von den Klägern nicht vorgebracht.

Auch soweit das Abwasser nicht in die Kanalisation eingeleitet, sondern versickert werden soll, ist keine Verletzung der Kläger in ihren Rechten erkennbar. Ein sich unmittelbar aus der Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes - GG -) ergebendes Abwehrrecht des Nachbarn ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (bezogen auf die straßenmäßige Erschließung) nur für den Fall anerkannt, dass „eine infolge Fehlens der Erschließung rechtswidrige Baugenehmigung für den Nachbarn eine unmittelbare Rechtsverschlechterung in Richtung auf die Duldung eines Notwegerechts (§ 917 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -) bewirkt“ (BVerwG v. 26.3.1976 BVerwGE 50, 282). Diese ausnahmsweise eröffnete Rechtsschutzmöglichkeit des Nachbarn gilt für den Fall eines „Notleitungsrechts“ entsprechend. Soweit das private Landesrecht - wie in Bayern das Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch - AGBGB - keine diesbezüglichen Regelungen enthält, kann Inhalt eines Notwegerechts nämlich beispielsweise auch die Befugnis sein, Abwässer eines Grundstücks über ein anderes, fremdes Grundstück der öffentlichen Kanalisation zuzuführen (BGH v. 30.1.1981 BGHZ 79, 307). Das Abwehrrecht des Nachbarn ist vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu sehen, nach der eine Grundstücksnutzung, die gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, ohne durch eine Baugenehmigung gedeckt zu sein, auch von der Privatrechtsordnung nicht als „ordnungsmäßig“ im Sinne des § 917 Abs. 1 Satz 1 BGB anerkannt werden könne. Umgekehrt stelle eine durch eine Baugenehmigung gedeckte Grundstücksnutzung auch eine „ordnungsmäßige Benutzung“ im Sinne des § 917 Abs. 1 Satz 1 BGB dar, die einen Anspruch auf Einräumung eines Notwegerechts begründe. Obwohl eine Baugenehmigung unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt werde (Art. 68 Abs. 4 BayBO), löst sie, wenn sie bestandskräftig wird, hinsichtlich der Entstehung eines Notwegerechts somit gleichsam eine Automatik aus. Der Nachbar muss sich daher bereits gegen die Erteilung der Baugenehmigung zur Wehr setzen (können), wenn er zivilrechtlich seine Einwände gegen die Inanspruchnahme seines Grundstücks auf der Grundlage von § 917 Abs. 1 BGB erfolgreich geltend machen will. Wegen dieses Zusammenhangs zwischen Zivilrecht und öffentlichem Recht hat das Bundesverwaltungsgericht an dieser Rechtsschutzmöglichkeit des Nachbarn festgehalten (vgl. BVerwG v. 11.5.1998 NJW-RR 1999, 165; BayVGH v. 17.11.1999 BayVBl. 2000, 472; v. 14.7.1999, Az. 1 ZS/CS 99.1871; v. 19.2.2007, Az. 1 ZB 06.92; v. 30.4.2007, Az. 1 CS 06.3335).

Die streitgegenständliche Baugenehmigung verletzt das Eigentumsrecht der Kläger nicht im vorgenannten Sinne. Es steht nicht zu befürchten, dass Abwässer des Baugrundstücks über ihr Grundstück der öffentlichen Kanalisation zugeführt werden müssen. Wie bereits oben ausgeführt bestehen für eine Unterdimensionierung der gemeindlichen Kanalisation keine Anhaltspunkte. Überdies ist hinsichtlich des Oberflächenwassers eine Rigolenversickerung auf dem Baugrundstück vorgesehen. Dafür, dass die geplante Entwässerungsmethode unzureichend bzw. von vornherein nicht funktionstüchtig ist, bestehen keine Anhaltspunkte. Zwar hat die Klägerbevollmächtigte im Rahmen der mündlichen Verhandlung pauschal bestritten, dass die geplanten Rigolen zur Regenwasserversickerung geeignet seien. Es wurden jedoch keine substantiierten Einwände gegen die vorliegende Planung vorgebracht.

Ferner ergibt sich aus der Lage des Baugrundstücks im amtlich festgesetzten Überschwemmungsgebiet des Mains keine Rechtsverletzung der Kläger. Entsprechend einer Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Kronach vom 24.06.2014 befindet sich der Standort des Vorhabens im ausgedeichten Gebiet der Stadt ... und hat damit seine Funktion als Rückhaltefläche verloren. Ein Ausgleich für verloren gehenden Retentionsraum ist daher nach Auffassung der Fachbehörde nicht erforderlich. Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes kommt den amtlichen Auskünften und Gutachten des Wasserwirtschaftsamtes auch im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens eine besondere Bedeutung zu, weil sie auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen und deshalb grundsätzlich ein weit größeres Gewicht besitzen als Expertisen von privaten Fachinstituten (vgl. BayVGH, Beschl. v. 02.05.2011, Az. 8 ZB 10.2312; Beschl. v. 31.08.2011; Az. 8 ZB 10.1961; Beschl. v. 17.07.2012, Az. 8 ZB 11.1285).

Zudem wären derartige wasserwirtschaftliche Gefährdungen im Rahmen des städtebaulichen Rücksichtnahmegebots allenfalls dann rechtserheblich, wenn grobe Verstöße und eine für die Kläger unzumutbare Verschärfung der Hochwassergefahr im Raum stünde (vgl. BayVGH v. 29.11.2010, Az. 9 CS 10.219 m. w. N.). Dafür finden sich jedoch vorliegend keine Anhaltspunkte. Im Übrigen kommt den Vorschriften zum Hochwasserschutz (§§ 77ff. WHG) keine nachbarschützende Wirkung zu. Ein spezifisches hochwasserrechtliches Rücksichtnahmegebot existiert nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entfalten im Wasserhaushaltsrecht nur diejenigen Vorschriften nachbarschützende Wirkung, die ausdrücklich die Interessen Drittbetroffener berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.08.1972, Az. IV B 162.71). Die Bestimmungen zum Hochwasserschutz dienen aber erkennbar allein dem Allgemeinwohl und nicht - auch - bestimmten Nachbarn (vgl. VG Würzburg, Urt. v. 08.10.2013; Az. W 4 K 13.143; Jeromin/Praml, NVwZ 2009, 1079; Knopp in Siedler/Zeitler/Dahme/Knopp, Wasserhaushaltsgesetz und Abgrabungsgesetz, Stand September 2006; § 31b WHG, Rn. 10; NdsOVG, Beschl. v. 11.03.2010, Az. 13 MN 115/09).

Soweit die Kläger einwenden, dass die Einholung einer formal erforderlichen Ausnahmegenehmigung von der Überschwemmungsgebietsverordnung des Landkreises nach § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG unterblieben sei, ist daraus keine Verletzung von Nachbarrechten zu begründen. Verfahrensregelungen sind gerade nicht drittschützend (vgl. VG Ansbach, B. v. 21.8.2013, Az. AN 9 13.00689).

3. Die Nachbarrechte der Kläger werden auch nicht durch eine unzureichende straßenmäßige Erschließung des Bauvorhabens verletzt. Für die Anforderungen des Art. 4 BayBO folgt dies bereits daraus, dass diese im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO nicht zum Prüfprogramm gehören; im Übrigen bestehen die bauaufsichtlichen Mindestanforderungen des Art. 4 BayBO ausschließlich im öffentlichen Interesse, dienen jedoch nicht dem Nachbarschutz

Auch für die planungsrechtlichen Anforderungen an die Erschließung eines Baugrundstücks nach § 34 Abs. 1 BauGB gilt nichts anderes. Die von der Rechtsprechung anerkannte Ausnahme, wonach ein Grundstückseigentümer ein Abwehrrecht gegen eine dem Nachbarn erteilte Baugenehmigung hat, wenn dadurch in sein durch Art. 14 Abs. 1 GG geschütztes Eigentumsrecht eingegriffen wird, da die Baugenehmigung infolge Fehlens der Erschließung in Richtung auf die Duldung eines Notwegerechts nach § 917 Abs. 1 BGB eine unmittelbare Rechtsverletzung bewirkt, ist vorliegend nicht gegeben. Eine Notlage im Sinne des § 917 Abs. 1 BGB kann nämlich bereits deshalb nicht entstehen, weil die Zufahrt zum Baugrundstück über eine öffentliche Straße (...) erfolgt, die an der engsten Stelle unstreitig eine Breite von 3,60 m aufweist und damit geeignet ist, den durch das Bauvorhaben ausgelösten Zufahrtsverkehr aufzunehmen.

4. Ferner liegt keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots infolge unzumutbarer Lärmeinwirkungen des mit dem Vorhaben verbundenen Zu- und Abfahrtverkehrs vor.

Der Umweltschutzingenieur des Landratsamtes führte im Rahmen des durchgeführten Augenscheins aus, dass der mit der geplanten Wohnnutzung verbundene Zu- und Abfahrtsverkehr hinter den einschlägigen Lärmrichtwerten zurückbleibe. Darüber hinaus sei versucht worden, den Stellplatzlärm auf dem Baugrundstück zu verringern, indem die Stellplätze entlang der östlichen Grundstücksgrenze sowie zum Teil im südlichen Bereich ausgewiesen worden seien. Auch im Rahmen des Genehmigungsverfahrens wurden von Seiten des Immissionsschutzes keine Bedenken gegen das geplante Mehrfamilienhaus erhoben (vgl. Stellungnahme von 22.07.2014). Gegen die Einschätzung des Umweltschutzingenieurs des Landratsamtes wurden von Klägerseite keine substantiierten Einwände vorgebracht. Somit ist nicht ersichtlich, woraus sich vorliegend das von der Klägerbevollmächtigten geltend gemachte atypische Verkehrsaufkommen ergeben sollte.

5. Auf die Frage einer ordnungsgemäßen Abfallentsorgung (Art. 41 BayBO) können sich die Kläger bereits nicht berufen. Denn eine Verletzung von Nachbarrechten durch die angefochtene Baugenehmigung, kommt nur insoweit in Betracht, als die gerügte Rechtsverletzung auch Gegenstand des Prüfprogramms im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren ist (vgl. BayVGH v. 25.10.2010, Az. 15 CS 10.1950; v. 3.5.2011, Az. 15 ZB 11.286). Für das in Rede stehende Bauvorhaben ist mangels Sonderbaueigenschaft (Art. 2 Abs. 4 BayBO) ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO durchzuführen. Die Feststellungswirkung der Baugenehmigung ist deshalb auf die in Art. 59 BayBO genannten Kriterien beschränkt. Die von Klägerseite gerügte Verletzung von Art. 41 BayBO im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Müllabfuhr gehört nicht zum Prüfprogramm im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 Satz 1 BayBO. Macht ein Nachbar geltend, durch bauordnungsrechtliche Vorschriften in seinen Rechten verletzt zu sein, kommt eine Verletzung durch die - bauordnungsrechtliche Fragen ausklammernde - Baugenehmigung nicht in Betracht (vgl. BayVGH v. 8.2.2010, Az. 2 AS 09.2907). Schon aus diesem Grund kann der angefochtene Bescheid insoweit nicht rechtswidrig sein.

Soweit hinsichtlich der Erreichbarkeit des Vorhabengrundstücks durch Rettungskräfte und Einsatzkräfte der Feuerwehr (Art. 5 BayBO) eine Prüfung von Seiten der Baugenehmigungsbehörde vorgenommen wurde, ergibt sich auch insoweit keine Rechtsverletzung der Kläger. Diesbezüglich liegen positive Stellungnahmen des Roten Kreuzes vom 18.07.2013 sowie des Kreisbrandrates vom 01.08.2013 vor, die von Seiten der Kläger nicht substantiiert in Zweifel gezogen wurden. Auch wurde die Befahrbarkeit des ...mit dem Einsatzfahrzeug der Feuerwehr nachgewiesen. Die in Rede stehende Stichstraße weist mit einer Breite von ca. 3,60 m mehr als die für Feuerwehrzufahrten (3,00 m) und Rettungswege (2,50) erforderliche Mindestbreite auf.

6. Schließlich vermag die von Klägerseite aufgeworfene Stellplatzfrage eine Nachbarrechtsverletzung der Klägerin nicht zu begründen.

Zum einen sind die Anforderungen des Art. 47 BayBO - soweit sie von Seiten des Landratsamtes im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren geprüft wurden - gewahrt. Die nach Art. 47 Abs. 2 Satz 1 BayBO i. V. m. der Garagen- und Stellplatzverordnung - GaStellV - erforderliche Anzahl von Stellplätzen wird bereitgestellt. Nach Nr. 1.2 des Anhangs zur GaStellV sind im Falle von Mehrfamilienwohnhäusern ein Stellplatz je Wohnung sowie hiervon zusätzlich 10% für Besucher erforderlich. Für das in Rede stehende 8-Familienwohnhaus wurden entsprechend der genehmigten Pläne mehr als neun Stellplätze nachgewiesen.

Zum anderen dient das Stellplatzerfordernis der Entlastung der öffentlichen Verkehrsfläche und ist damit grundsätzlich nicht nachbarschützend. Rechte der Nachbarn werden nur verletzt, wenn die Genehmigung eines Vorhabens ohne die erforderlichen Stellplätze zu Beeinträchtigungen führt, die dem Nachbarn bei Abwägung aller Umstände unzumutbar sind. Das kann etwa der Fall sein, wenn der durch den Stellplatzmangel bewirkte Park- oder Parksuchverkehr den Nachbarn unzumutbar beeinträchtigt oder wenn die bestimmungsgemäße Nutzung des Nachbargrundstücks nicht mehr oder nur noch eingeschränkt möglich ist. Lediglich bei fehlenden Stellplätzen und Vorliegen besonderer örtlicher Gegebenheiten, in denen im Sinne einer städtebaulichen Rücksichtslosigkeit der Parksuchverkehr quasi vor die Haustür des Nachbarn kanalisiert würde, käme eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Gebotes der Rücksichtnahme in Betracht (vgl. VG Bayreuth, Urt. v. 03.04.2014, Az. B 2 K 12.917). Eine derartige Situation ist aber vorliegend nicht zu erwarten. Wie oben bereits dargestellt stehen geeignete Stellplätze in ausreichender Anzahl auf dem Baugrundstück zur Verfügung, so dass eine Behinderung des Klägeranwesens nicht zu erwarten ist.

Als unterliegende Beteiligte haben die Kläger nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Da die Beigeladene keinen Sachantrag gestellt und sich so selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO. Wegen der allenfalls geringen Höhe der durch den Beklagten vorläufig vollstreckbaren Kosten ist die Einräumung von Vollstreckungsschutz nach § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung - ZPO - nicht angezeigt.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

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(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

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(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästi

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Wasserhaushaltsgesetz - WHG

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 78 Bauliche Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete


(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des

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(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 77 Rückhalteflächen, Bevorratung


(1) Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 sind in ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten. Soweit überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem entgegenstehen, sind rechtzeitig die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen zu treffen. Ausgleic

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Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 27. Mai 2015 - B 2 K 14.560 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 27. Mai 2015 - B 2 K 14.712

bei uns veröffentlicht am 27.05.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollst
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Verwaltungsgericht München Urteil, 17. Mai 2016 - M 1 K 16.629

bei uns veröffentlicht am 17.05.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

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(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 sind in ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten. Soweit überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem entgegenstehen, sind rechtzeitig die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen zu treffen. Ausgleichsmaßnahmen nach Satz 2 können auch Maßnahmen mit dem Ziel des Küstenschutzes oder des Schutzes vor Hochwasser sein, die

1.
zum Zweck des Ausgleichs künftiger Verluste an Rückhalteflächen getroffen werden oder
2.
zugleich als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme nach § 15 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes dienen oder nach § 16 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes anzuerkennen sind.

(2) Frühere Überschwemmungsgebiete, die als Rückhalteflächen geeignet sind, sollen so weit wie möglich wiederhergestellt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,
4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.

(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.

(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn

1.
das Vorhaben
a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.

(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie

1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.

(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.

(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beigeladene durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 v. H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen einen Bauvorbescheid, der die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit sechs Wohneinheiten durch die Beigeladene betrifft.

Die Beigeladene beabsichtigt auf dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung ...ein Mehrfamilienhaus mit sechs Wohneinheiten zu errichten. Das Grundstück der Klägerin (FlNr. ... der Gemarkung ...), welches mit einem Einfamilienhaus mit Nebengebäuden bebaut ist, grenzt nördlich an das Baugrundstück an. Beide Grundstücke liegen nicht innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplans. Im Flächennutzungsplan der Stadt ... sind sie der Darstellung eines Wohngebietes zugeordnet. Dies entspricht auch der tatsächlichen Nutzung in der westlichen, nördlichen sowie östlichen Bebauungsumgebung. Südlich grenzt gemischte Bebauung an; es handelt sich dabei um das Gelände einer früheren Polstermöbelherstellung bzw. eines Polstermöbelhandels, welches aktuell nur noch teilweise genutzt wird (Lagergebäude und Glasveredelung im südlichen Betriebsbereich). Die Stadt ... hat zu dem Bauvorhaben mit Stellungnahme vom 31.07.2014 das gemeindliche Einvernehmen erteilt. Zu den Fragen des Immissionsschutzes sowie des Brandschutzes und der Rettungswege liegen fachliche Stellungnahmen vom 13.08.2014 bzw. vom 01.08.2013 vor. Der streitgegenständliche Bescheid wurde der Klägerin am 19.09.2014 zugestellt.

Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 20.10.2014, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am gleichen Tag, erhob die Klägerin Klage gegen den der Beigeladenen erteilten Bauvorbescheid.

Zur Begründung wird mit Schriftsatz vom 28.11.2014 vorgetragen, dass der Vorbescheid des Beklagten vom 12.09.2014 rechtswidrig sei und die Klägerin in ihren Rechten verletze. Das Vorhaben sei gemäß § 34 Abs. 1 des Baugesetzbuches - BauGB - i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 1 der Baunutzungsverordnung - BauNVO - unzulässig, weil es nach seinem Umfang der Eigenart des Baugebietes widerspreche. Das geplante Mehrfamilienhaus mit sechs Wohneinheiten stehe im Widerspruch zu der lockeren, kleinteiligen Umgebungsbebauung mit Ein- und Zweifamilienhäusern. Daneben würden durch das Bauvorhaben erhebliche erschließungsrechtliche Probleme sowie bodenrechtlich beachtliche Spannungen begründet bzw. erhöht. Dabei sei zwingend zu berücksichtigen, dass auf dem Nachbargrundstück FlNr. ... ebenfalls ein Mehrfamilienhaus mit acht Wohneinheiten gebaut werden solle. Insoweit liege bereits eine Baugenehmigung vor. Ursprünglich sei auf den Grundstücken ... und ... die Errichtung eines Wohnblockes mit 17 Wohneinheiten geplant gewesen. Diesbezüglich sei ebenfalls ein Bauantrag bei der Beklagten gestellt worden. Die Stadt Lichtenfels habe jedoch das gemeindliche Einvernehmen zu dem Bauvorhaben versagt, da es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung nicht in die Eigenart der weiteren Umgebung eingefügt hätte und eine ausreichende Erschließung nicht gesichert gewesen sei. Die unmittelbare Umgebung des Bauvorhabens sei geprägt durch Ein- bzw. Zweifamilienwohnhäuser sowie eine überwiegend zweigeschossige Bebauung. Die Zufahrt über die Stichstraße zwischen der ...-straße und den Baugrundstücken sei aufgrund der mangelnden Breite nicht als Zufahrt für eine Wohnanlage in der geplanten Größenordnung geeignet. Aus den vorgenannten Gründen habe die Stadt ... ihr Einvernehmen zur Errichtung des ursprünglich geplanten Wohnblocks versagt. Wenn allerdings nunmehr zwei Mehrfamilienwohnhäuser mit acht bzw. sechs Wohneinheiten in unmittelbarer Nähe gebaut würden, seien nicht minder erhebliche nachteilige Auswirkungen zu erwarten. Die Rechtslage bzw. die Genehmigungsfähigkeit des streitgegenständlichen Bauvorhabens müsse daher zwingend i. V. m. dem bereits genehmigten Bauvorhaben auf dem Nachbargrundstück bewertet werden. Aus einem Schreiben des Dipl.-Ing. ... vom 27.09.2013 ergebe sich, dass schon die Abfallentsorgung bei 18 Wohnungen bei den gegebenen örtlichen Verhältnissen nicht möglich bzw. erheblich problematisch sei. Herr ... habe im Rahmen eines Schreibens vom 18.07.2013 bestätigt, dass es bei den gegebenen örtlichen Verhältnissen nahezu unmöglich sei, die streitgegenständlich geplanten Wohngebäude mit Rettungswegen zu erreichen. Das Bauvorhaben werde lediglich durch einen Stich des ...-weges erschlossen. Die Zufahrt sei lediglich 3,60 m breit und damit viel zu eng für Begegnungsverkehr. Ein Gehsteig für Fußgänger oder Radfahrer sei nicht vorhandenen. Bei dem ...-weg handele es sich um eine Ringstraße, die weitere acht Häuser erschließe und allein im kritischen Bereich bereits über drei Garagenausfahrten verfüge, die in dieser engen Straße zusätzliche Probleme schaffen würden. Zudem sei die Kanalisation der Stadt ... bereits aktuell unterdimensioniert und könne daher den Anfall von Abwasser 14 weiterer Wohneinheiten keinesfalls aufnehmen. Hinzu komme die Hochwasserproblematik. Durch die geplante Wohnanlage werde eine große Freifläche nachhaltig versiegelt. Dadurch verschlechtere sich das bereits bestehende Problem der Überflutung im Falle starker Regenfälle erheblich. Schließlich halte sich die von dem Bauvorhaben ausgehende Zunahme des Verkehrs nicht mehr im Rahmen des Zumutbaren. Das von den geplanten Mehrfamilienhäusern mit 10 Wohnungen verursachte Verkehrsaufkommen sei weit höher, als das schon derzeit von der Wohnnutzung der umliegenden Grundstücke ausgehende. Dabei komme es nicht allein auf die durch die Baugenehmigung verursachte Steigerung des Verkehrsaufkommens an. Die aktuell schon bestehende Verkehrsüberlastung müsse bei der Frage, ob sich die Baugenehmigung als rücksichtlos erweise, ebenfalls berücksichtigt werden. Die Klägerin würde durch den massiv gesteigerten Zu- und Abfahrtsverkehr zu den 14 Wohneinheiten unzumutbar belastet. Durch das Bauvorhaben würde ein atypisches, im Wohngebiet über das übliche Maß hinausgehendes Verkehrsaufkommen entstehen, das mit der Eigenart des Gebietes nicht mehr zu vereinbaren sei. Die Schaffung von 14 Wohneinheiten werde bei der beengten Verkehrssituation und wegen Platzmangels zwangsläufig auch zu einer mit dem Gebietscharakter nicht zu vereinbarenden Verkehrsbelastung für das schutzbedürftige Wohngebiet führen. In diesem Fall sei auch der Gebietsgewährleistungsanspruch tangiert.

Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragt,

den Bauvorbescheid der Beklagten vom 12.09.2014 hinsichtlich der Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit sechs Wohneinheiten auf dem Grundstück FlNr. ..., Gemarkung ..., aufzuheben.

Für den Beklagten beantragt das Landratsamt ... mit Schriftsatz vom 17.12.2014,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird ausgeführt, dass eine Rechtsverletzung der Klägerin durch den erteilten Vorbescheid nicht erkennbar sei. Die verfahrensrechtliche Prüfung des geplanten Bauvorhabens habe sich auf die Anforderungen, die nach Art. 59 der Bayerischen Bauordnung - BayBO - im vereinfachten Genehmigungsverfahren zu stellen sind, beschränkt. Auf dem knapp über 1.000 m² großen Baugrundstück solle ein Mehrfamilienwohnhaus mit einer überbauten Hauptnutzfläche von ca. 220 m² für zwei Zweizimmer-, zwei Dreizimmerwohnungen sowie zwei Dachgeschossstudios errichtet werden. Die Traufhöhe des in II+D-Bauweise mit zwei Vollgeschossen und einem ausgebauten Dachgeschoss geplanten Gebäudes solle ca. 6,3 m betragen, die Gesamtgebäudehöhe 11,25 m. Als Dachform sei ein 30° geneigtes Satteldach vorgesehen. Es sei nicht erkennbar, weshalb dieser Baukörper gegen das sich aus § 34 Abs. 1 BauGB für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit ergebende Einfügungsgebot hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung verstoßen solle, nachdem sich diesbezügliche Entsprechungen in der Bebauung in der näheren und weiteren Umgebung fänden. Das Baugrundstück grenze rückwärtig an eine gewerbliche Bebauung größeren Umfangs. Auch in der weiteren Umgebung fänden sich zum Teil gewerbliche oder gewerblich genutzte Bauten, die einen einheitlichen städtebaulichen Rahmen durchbrechen würden. Das Grundstück der Klägerin und die umliegenden Anwesen seien zwar teilweise eher kleinteilig bebaut, würden allerdings aufgrund der jeweils geringen Grundstücksgröße baulich sehr intensiv genutzt. Diese Umgebungsbebauung habe sich vor Jahrzehnten entwickelt und entspreche in ihrer Größe eher weniger den Raumansprüchen heutiger Bauvorhaben. Hieraus lasse sich nicht ableiten, dass sich vorhandene, bisher unbebaute Flächen diesem Nutzungsmaß unterordnen müssten und sich daraus ein nachbarlicher Abwehranspruch gegen eine andersartige Nachbarbebauung formulieren ließe, zumal sich das Baugrundstück in einem Randbereich unterschiedlicher Nutzungsarten befände, der zumindest städtebaulich unterschiedliche Entwicklungen zulasse und die Flächennutzungsplandarstellung insoweit lediglich indizielle Wirkung entfalte. Von dem streitgegenständlichen Bauvorhaben gehe auch unter dem Gesichtspunkt des Einfügens in die nähere Umgebung keine „erdrückende“ Wirkung aus, die sich als rücksichtlos gegenüber dem klägerischen Grundstück darstelle. Letztendlich müssten sich die nachbarlichen Abwehransprüche insoweit auf die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen beschränken. Diese Anforderungen erfülle das streitgegenständliche Bauvorhaben.

Die Regelungen über die Anforderungen an die Erschließung seien grundsätzlich nicht nachbarschützend. Zudem werde das Grundstück der Klägerin selbst nicht über die Ortsstraße „...-weg“ erschlossen, so dass sie insofern keinen Beeinträchtigungen ausgesetzt sein könne. Darüber hinaus seien die damit verbundenen Fragen in diesem Vorbescheidsverfahren und zwei weiteren Baugenehmigungsverfahren, die direkt oder indirekt Gegenstand der Klageverfahren B 2 K 14.559 und 14.560 seien, ausführlich geprüft worden. Es treffe zwar zu, dass der ...-weg lediglich eine Breite von knapp über 3,60 aufweise. Allerdings diene er bereits jetzt als eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Zufahrtsstraße für die an ihm liegenden Anwesen. Diese Funktion werde durch die Errichtung des Bauvorhabens nicht in Frage gestellt. In dem Stichbereich, der durch die künftigen Bewohner der Wohnanlagen genutzt werde, betrage seine Länge ca. 40 m. Er sei in diesem Abschnitt sowohl von der ...-straße, von der er abzweige, als auch vom Grundstück der Beigeladenen aus gut einsehbar. Auch nach der Rechtsprechung genüge eine Zufahrt mit dieser Breite den verkehrlichen Anforderungen an eine gesicherte Erschließung. Die Stadt ... habe im Rahmen der Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens richtigerweise bestätigt, dass die Zufahrt durch die Lage des Grundstücks in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche gesichert sei. Ferner sei die Geeignetheit der Zufahrt für die Feuerwehr und den Rettungsdienst geprüft worden. Insoweit hätten sich keine grundsätzlichen Bedenken ergeben. Gleiches gelte für die Frage einer ordnungsgemäßen Müllabfuhr.

Die Beigeladene könne im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren die gesetzlich geforderte Anzahl an Stellplätzen nachwesen. Deren Lage im südwestlichen Bereich des Baugrundstücks werfe keine immissionsfachlichen Probleme auf. Das Wohnhaus der Klägerin sei zu diesen Stellplätzen durch das geplante Bauvorhaben weitgehend abgeschirmt. Den Fahrverkehr auf der öffentlichen Straße müsse sich die Beigeladene zudem rechtlich nicht anlasten lassen. Die Stellplatzfrage zähle im Übrigen nicht zum Prüfumfang des Art. 59 BayBO, nachdem die Stadt Lichtenfels keine eigene Stellplatzsatzung erlassen habe. Es sei nicht erkennbar, weshalb durch den infolge des geplanten Wohnhauses ausgelösten Fahrverkehrs der Gebietsgewährleistungsanspruch tangiert sein solle. Durch das Bauvorhaben entstehe lediglich Ziel- und Quellverkehr wie er in Wohngebieten oder in für das Wohnen bestimmten Mischgebietsbereichen typisch sei. Die Fragen der Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung seien - auch im Hinblick auf die Nachbarschaft - im Genehmigungsverfahren ausreichend geprüft worden. Die Stadt ... habe erklärt, dass die Abwasserbeseitigung über die öffentliche Kanalisation gesichert sei. Unter Ziffer 3.2 der Nebenbestimmungen des angefochten Bescheides sei ein Sickernachweis gefordert. Die Stadt ... werde zu gegebener Zeit im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens prüfen, inwieweit sich hieraus Bedenken hinsichtlich der Frage einer gesicherten Erschließung ergeben und dies bei ihrer Einvernehmensentscheidung berücksichtigen. Das Starkregenereignis im September 2014 sei für die Frage der Entwässerung des Bauvorhabens ohne Bedeutung. Bei Einbau der satzungsgemäß vorgeschriebenen Rückstauklappen seien keine Beeinträchtigungen des städtischen Kanals zu erwarten. Nachdem das Oberflächenwasser auf dem eigenen Grundstück versickere, könnten auch insoweit keine Nachteile für die Klägerin entstehen, deren Erschließung zudem von der ...-Straße erfolge und durch das Bauvorhaben nicht berührt werde.

Mit Beschluss vom 21.10.2014 wurde die Bauherrin zum Verfahren beigeladen.

Der Beigeladenenbevollmächtigte beantragt mit Schriftsatz vom 14.04.2015,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird ausgeführt, dass das geplante Mehrfamilienhaus aus zwei Etagen und einem ausgebauten Dachgeschoss bestehe. Es unterscheide sich kaum von den umgrenzenden Wohngebäuden. Nachdem sich höhenspezifisch bereits gleichartige Gebäude in der Nachbarschaft befänden, sei nicht ersichtlich, warum das geplante Wohnhaus nicht zur Umgebungsbebauung passen solle. Darüber hinaus bleibe das geplante Bauvorhaben hinter der Geschossflächenzahl der meisten umliegenden Wohngebäude zurück. Die geplante Bebauung sei zudem weitaus lockerer als die vorhandene Bebauung, wenn man insoweit die Grundfläche zur Größe des Gesamtgrundstücks ins Verhältnis setze. Der Umstand, dass das Baugrundstück im Süden an eine großräumige Industriebebauung grenze, mache das Vorbringen der Klägerin noch unverständlicher. Auch komme es nicht zu erschließungsrechtlichen Problemen, die zu einer unzumutbaren Belastung der Klägerin führen würden.

Entgegen der Auffassung der Klägerin umfasse das streitgegenständliche Bauvorhaben nicht 14, sondern lediglich sechs Wohneinheiten. Die weiteren acht Wohneinheiten seien der Beigeladenen nicht zurechenbar. Bereits diese fehlerhafte Annahme führe dazu, dass die von der Klägerin vorgetragenen „Bedenken“ hinsichtlich der Zufahrtsstraße und der extremen Unterdimensionierung der Kanalisation nicht durchschlagen würden. Ein Mehrfamilienhaus mit sechs Wohneinheiten (zwei Zweizimmerwohnungen, zwei Dreizimmerwohnungen, zwei Dachgeschossstudios) füge sich in die ortsübliche Bebauung ein. Eine „erdrückende“ Wirkung gegenüber den Nachbaranwesen bestehe nicht. Auch hinsichtlich der Zufahrtsstraße bestünden keine Bedenken; insoweit werde auf die Ausführungen des Beklagten und der Stadt ... verwiesen. Starkregenereignissen würde mit dem Einbau von Rückstauklappen begegnet. Im Übrigen könne dieser Umstand nicht zur Versagung der Baugenehmigung führen. Das geplante Bauvorhaben schließe lediglich eine Baulücke.

Das Gericht hat die örtlichen Verhältnisse am 13.05.2015 in Augenschein genommen. Hinsichtlich der getroffenen Feststellungen wird auf die Niederschrift Bezug genommen. Die Beteiligten haben im Rahmen des durchgeführten Augenscheins übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Zu den weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte mit der Niederschrift über den Augenschein vom 13.05.2015 sowie den Inhalt der vorgelegten Behördenakten, § 117 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -.

Gründe

Mit Zustimmung der Beteiligten kann das Gericht nach § 101 Abs. 2 VwGO über die Verwaltungsstreitsache ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Klägerin ist durch den streitgegenständlichen Bauvorbescheid nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Eine Baunachbarklage kann ohne Rücksicht auf eine etwaige objektive Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des angegriffenen Vorbescheids nur dann Erfolg haben, wenn bei der Erteilung der Genehmigung gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoßen wird, die gerade auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind, d. h. wenn der Nachbar durch den Vorbescheid in einem ihm zustehenden subjektiv-öffentlichen Recht verletzt wird. Für den Erfolg der Klage wäre es daher erforderlich, dass der angefochtene Vorbescheid (auch) deshalb rechtswidrig ist, weil Rechte, die dem individuellen Schutz Dritter, d. h. gerade dem Schutz des klageführenden Nachbarn dienen, verletzt sind, wenn also der Nachbar in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise in einem schutzwürdigen Recht betroffen ist. Eine Verletzung von Nachbarrechten kann darüber hinaus wirksam geltend gemacht werden, wenn durch das Vorhaben das objektiv-rechtliche Gebot der Rücksichtnahme verletzt wird, da ihm drittschützende Wirkung zukommen kann.

Nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechtes werden durch den erteilten Bauvorbescheid nicht verletzt.

Vor Einreichung des Bauantrages ist nach Art. 71 Satz 1 BayBO auf Antrag des Bauherrn zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid zu erteilen. Der Vorbescheid darf nach Art. 71 Satz 4 BayBO, der die entsprechende Anwendung des Art. 68 Abs. 1 BayBO bestimmt, nur versagt werden, wenn das Vorhaben öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Der Vorbescheid ersetzt nicht die zur Realisierung des Vorhabens erforderliche Baugenehmigung, er enthält jedoch die auf drei Jahre befristete verbindliche Äußerung der Bauaufsichtsbehörden zu Einzelfragen der Zulässigkeit des Bauvorhabens und stellt damit einen vorweg genommenen Teil der Baugenehmigung in dem vom Bauherrn im konkreten Fall zu bestimmenden Umfang dar.

Der Bauvoranfrage der Beigeladenen vom 13.07.2014 ist zu entnehmen, dass die Beigeladene mit dem Vorbescheid die Frage beantwortet haben wollte, ob das Bauvorhaben - Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit sechs Wohneinheiten bei zwei Vollgeschossen und Außenmaßen von 15,99 x 13,99 m - genehmigungsfähig, insbesondere planungsrechtlich zulässig ist.

Die planungsrechtliche Zulässigkeit des streitgegenständlichen Vorhabens ist anhand der Regelung des § 34 BauGB zu beurteilen, da für das maßgebliche Gebiet kein qualifizierter Bebauungsplan besteht und sich das Baugrundstück innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile befindet.

1. Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass sich das streitgegenständliche Vorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung und der überbaubaren Grundstücksfläche nicht gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge, sind diese Einfügensvoraussetzungen für sich nicht drittschützend. Nachbarschutz gewährt lediglich das im Begriff des „Einfügens“ in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme.

Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängen von den Umständen des Einzelfalles ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommen soll, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BVerwG in ständiger Rechtsprechung z. B. U. v. 23.9.1999, Az.: 4 C 6.98 und B. v. 18.11.2004, Az.: 4 C 1/04).

Nachbarrechte werden durch einen Verstoß gegen § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB demnach nur dann verletzt, wenn unzumutbare Auswirkungen für das Nachbargrundstück entstehen (BayVGH, B. v. 14.6.2007 - 1 CS 07.265).

Vorliegend sind keine Anhaltspunkte für derartige unzumutbare Auswirkungen gegeben. Entsprechend den Feststellungen des durchgeführten Augenscheins wahrt das geplante Vorhaben den durch die Bebauung in der Umgebung vorgegebenen Rahmen. Dies gilt insbesondere für die Zahl der Vollgeschosse und die geplante Höhe des Mehrfamilienhauses. Bereits aktuell sind in der näheren Umgebung Gebäude mit zwei Vollgeschossen zu finden. Zudem ist bereits dem Auszug aus dem Liegenschaftskataster zu entnehmen, dass insbesondere entlang der ...-straße ähnliche bzw. höhere Grundflächenzahlen anzutreffen sind. Auch aus der geplanten Gesamtgebäudehöhe des Vorhabens von 11,25 m ergibt sich hinsichtlich des klägerischen Grundstücks keine „erdrückende“ oder „abriegelnde“ Wirkung. Dafür spricht insbesondere die Tatsache, dass die Abstandsflächen hin zum Klägeranwesen auf dem Baugrundstück eingehalten werden.

2. Ferner ergibt sich hinsichtlich der Entwässerungssituation des streitgegenständlichen Anwesens keine Verletzung der Klägerin in ihren subjektiven Rechten.

Zum einen wurden Detailfragen zur Entwässerung im Rahmen des angefochtenen Vorbescheids, der im Wesentlichen die grundsätzliche bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens betraf, bereits nicht geprüft. So findet sich lediglich unter Ziffer 3.2 des streitgegenständlichen Bescheides die Nebenbestimmung, dass die anfallenden Abwässer (Schmutzwässer) der öffentlichen Kanalisation zuzuführen, während sämtliche Oberflächenwasser auf dem Grundstück zu versickern sind und die Geeignetheit des Baugrundes für diese Versickerung mit dem Bauantrag nachzuweisen ist.

Zum anderen hat das Erfordernis der Erschließung im Sinne des Bauplanungsrechts (hier: § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) und des Bauordnungsrechts (Art. 4 Abs. 1 Nr. 2, Art. 41 BayBO) grundsätzlich keinen nachbarschützenden Charakter. Es schützt im Grundsatz nicht die Interessen des Nachbarn, sondern dient ausschließlich dem Interesse der Allgemeinheit (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 18.5.2006, Az. 26 ZB 05.3344). Die Anforderungen an die Erschließung sollen nur die ordnungsgemäße Benutzbarkeit eines Grundstückes sicherstellen bzw. Gefahren für die öffentliche Sicherheit vermeiden. Nachbarschutz kann diesen Anforderungen nur ausnahmsweise zukommen, wenn die durch eine nicht einwandfrei gesicherte Beseitigung des Abwassers für den Nachbarn entstehenden Belästigungen oder Nachteile derart erheblich sind, dass die Schwelle der Rücksichtlosigkeit überschritten wird (Wolf in Simon/Busse, Stand 2013, Art. 4 Rn. 25).

Bei Anwendung dieses Maßstabs besteht kein konkreter Anhaltspunkt dafür, dass das streitgegenständliche Bauvorhaben die Klägerin mit Blick auf die Entwässerung in rücksichtsloser Weise beeinträchtigt. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kanal, in den das Abwasser eingeleitet werden soll, an die Grenze seiner Kapazität gelangt ist oder diese bereits überschritten hat. Konkrete Umstände, die auf eine Unterdimensionierung des gemeindlichen Abwasserkanals schließen lassen, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Die zusätzliche Inanspruchnahme des Abwasserkanals durch das streitgegenständliche 6-Familienhaus hält sich in den Grenzen der zu erwartenden Entwicklung. Die mit seiner Realisierung einhergehende Veränderung ist nicht so umfangreich, dass sie als unvorhersehbar oder willkürlich zu qualifizieren wäre. Im Übrigen wurde von Klägerseite lediglich vorgebracht, dass es im Falle starker Regenfälle zu Rückstauungen und damit einhergehenden Überflutungen komme. Da jedoch ausweislich der o.g. Nebenbestimmung zum angefochtenen Vorbescheid das Oberflächenwasser auf dem Baugrundstück zu versickern ist, führt der Anschluss des Mehrfamilienwohnhauses der Beigeladenen an die gemeindliche Kanalisation insoweit nicht zu einer Verschlechterung des derzeitigen Zustands. Zudem dürften kurzzeitige Überlastungen der Kanäle bei Starkregenereignissen zu erwarten und wohl auch hinzunehmen sein, solange es nicht zu regelmäßigen Überschwemmungen kommt. Genaue Angaben zur Häufigkeit und Intensität der Überschwemmungen wurden von der Klägerin nicht vorgebracht.

Auch soweit das Abwasser nicht in die Kanalisation eingeleitet, sondern versickert werden soll, ist keine Verletzung der Klägerin in ihren Rechten erkennbar. Ein sich unmittelbar aus der Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes - GG -) ergebendes Abwehrrecht des Nachbarn ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (bezogen auf die straßenmäßige Erschließung) nur für den Fall anerkannt, dass „eine infolge Fehlens der Erschließung rechtswidrige Baugenehmigung für den Nachbarn eine unmittelbare Rechtsverschlechterung in Richtung auf die Duldung eines Notwegerechts (§ 917 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -) bewirkt“ (BVerwG v. 26.3.1976 BVerwGE 50, 282). Diese ausnahmsweise eröffnete Rechtsschutzmöglichkeit des Nachbarn gilt für den Fall eines „Notleitungsrechts“ entsprechend. Soweit das private Landesrecht - wie in Bayern das Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch - AGBGB - keine diesbezüglichen Regelungen enthält, kann Inhalt eines Notwegerechts nämlich beispielsweise auch die Befugnis sein, Abwässer eines Grundstücks über ein anderes, fremdes Grundstück der öffentlichen Kanalisation zuzuführen (BGH v. 30.1.1981 BGHZ 79, 307). Das Abwehrrecht des Nachbarn ist vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu sehen, nach der eine Grundstücksnutzung, die gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, ohne durch eine Baugenehmigung gedeckt zu sein, auch von der Privatrechtsordnung nicht als „ordnungsmäßig“ im Sinne des § 917 Abs. 1 Satz 1 BGB anerkannt werden könne. Umgekehrt stelle eine durch eine Baugenehmigung gedeckte Grundstücksnutzung auch eine „ordnungsmäßige Benutzung“ im Sinne des § 917 Abs. 1 Satz 1 BGB dar, die einen Anspruch auf Einräumung eines Notwegerechts begründe. Obwohl eine Baugenehmigung unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt werde (Art. 68 Abs. 4 BayBO), löst sie, wenn sie bestandskräftig wird, hinsichtlich der Entstehung eines Notwegerechts somit gleichsam eine Automatik aus. Der Nachbar muss sich daher bereits gegen die Erteilung der Baugenehmigung zur Wehr setzen (können), wenn er zivilrechtlich seine Einwände gegen die Inanspruchnahme seines Grundstücks auf der Grundlage von § 917 Abs. 1 BGB erfolgreich geltend machen will. Wegen dieses Zusammenhangs zwischen Zivilrecht und öffentlichem Recht hat das Bundesverwaltungsgericht an dieser Rechtsschutzmöglichkeit des Nachbarn festgehalten (vgl. BVerwG v. 11.5.1998 NJW-RR 1999, 165; BayVGH v. 17.11.1999, BayVBl. 2000, 472; v. 14.7.1999, Az. 1 ZS/CS 99.1871; v. 19.2.2007, Az. 1 ZB 06.92; v. 30.4.2007, Az. 1 CS 06.3335).

Der erteilte Bauvorbescheid verletzt das Eigentumsrecht der Klägerin nicht im vorgenannten Sinne. Es steht nicht zu befürchten, dass Abwässer des Baugrundstücks über ihr Grundstück der öffentlichen Kanalisation zugeführt werden müssen. Wie bereits oben ausgeführt bestehen für eine Unterdimensionierung der gemeindlichen Kanalisation keine Anhaltspunkte. Überdies ist hinsichtlich des Oberflächenwassers eine Versickerung auf dem Baugrundstück vorgesehen. Die Beigeladene hat insoweit mit dem Bauantrag einen Sickernachweis vorzulegen. Überdies führte der Vertreter der Beigeladenen im Rahmen des durchgeführten Augenscheins aus, dass die Errichtung von Sickerschächten geplant sei. Dass die geplante Entwässerungsmethode unzureichend bzw. von vornherein nicht funktionstüchtig sei, ist anhand des derzeitigen Sachstandes nicht ersichtlich; zumal aktuell lediglich ein Bauvorbescheid vorliegt und das eigentliche Baugenehmigungsverfahren noch aussteht.

Ferner ergibt sich aus der Lage des Baugrundstücks im amtlich festgesetzten Überschwemmungsgebiet des Mains keine Rechtsverletzung der Klägerin. Entsprechend einer Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes ... vom 24.06.2014 im Verfahren B 2 K 14.560 befindet sich der Standort des Vorhabens im ausgedeichten Gebiet der Stadt ... und hat damit seine Funktion als Rückhaltefläche verloren. Ein Ausgleich für verloren gehenden Retentionsraum ist daher nach Auffassung der Fachbehörde nicht erforderlich. Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes kommt den amtlichen Auskünften und Gutachten des Wasserwirtschaftsamtes auch im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens eine besondere Bedeutung zu, weil sie auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen und deshalb grundsätzlich ein weit größeres Gewicht besitzen als Expertisen von privaten Fachinstituten (vgl. BayVGH, Beschl. v. 02.05.2011, Az. 8 ZB 10.2312; Beschl. v. 31.08.2011; Az. 8 ZB 10.1961; Beschl. v. 17.07.2012, Az. 8 ZB 11.1285).

Zudem wären derartige wasserwirtschaftliche Gefährdungen im Rahmen des städtebaulichen Rücksichtnahmegebots allenfalls dann rechtserheblich, wenn grobe Verstöße und eine für die Klägerin unzumutbare Verschärfung der Hochwassergefahr im Raum stünde (vgl. BayVGH v. 29.11.2010, Az. 9 CS 10.219 m. w. N.). Dafür finden sich jedoch vorliegend keine Anhaltspunkte. Im Übrigen kommt den Vorschriften zum Hochwasserschutz (§§ 77 ff. WHG) keine nachbarschützende Wirkung zu. Ein spezifisches hochwasserrechtliches Rücksichtnahmegebot existiert nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entfalten im Wasserhaushaltsrecht nur diejenigen Vorschriften nachbarschützende Wirkung, die ausdrücklich die Interessen Drittbetroffener berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.08.1972, Az. IV B 162.71). Die Bestimmungen zum Hochwasserschutz dienen aber erkennbar allein dem Allgemeinwohl und nicht - auch - bestimmten Nachbarn (vgl. VG Würzburg, Urt. v. 08.10.2013; Az. W 4 K 13.143; Jeromin/Praml, NVwZ 2009, 1079; Knopp in Siedler/Zeitler/Dahme/Knopp, Wasserhaushaltsgesetz und Abgrabungsgesetz, Stand September 2006; § 31b WHG, Rn. 10; NdsOVG, Beschl. v. 11.03.2010, Az. 13 MN 115/09).

3. Die Nachbarrechte der Klägerin werden auch nicht durch eine unzureichende straßenmäßige Erschließung des Bauvorhabens verletzt. Für die Anforderungen des Art. 4 BayBO folgt dies bereits daraus, dass diese im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO und damit denknotwendig auch im Rahmen des entsprechenden Vorbescheidsverfahrens nicht zum Prüfprogramm gehören; im Übrigen bestehen die bauaufsichtlichen Mindestanforderungen des Art. 4 BayBO ausschließlich im öffentlichen Interesse, dienen jedoch nicht dem Nachbarschutz.

Auch für die planungsrechtlichen Anforderungen an die Erschließung eines Baugrundstücks nach § 34 Abs. 1 BauGB gilt nichts anderes. Die von der Rechtsprechung anerkannte Ausnahme, wonach ein Grundstückseigentümer ein Abwehrrecht gegen eine dem Nachbarn erteilte Baugenehmigung hat, wenn dadurch in sein durch Art. 14 Abs. 1 GG geschütztes Eigentumsrecht eingegriffen wird, da die Baugenehmigung infolge Fehlens der Erschließung in Richtung auf die Duldung eines Notwegerechts nach § 917 Abs. 1 BGB eine unmittelbare Rechtsverletzung bewirkt, ist vorliegend nicht gegeben. Eine Notlage im Sinne des § 917 Abs. 1 BGB kann nämlich bereits deshalb nicht entstehen, weil die Zufahrt zum Baugrundstück über eine öffentliche Straße (...-weg) erfolgt, die an der engsten Stelle unstreitig eine Breite von 3,60 m aufweist und damit geeignet ist, den durch das Bauvorhaben ausgelösten Zufahrtsverkehr aufzunehmen.

4. Ferner liegt keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots infolge unzumutbarer Lärmeinwirkungen des mit dem Vorhaben verbundenen Zu- und Abfahrtverkehrs vor.

Die Klägerin hat im Rahmen des durchgeführten Augenscheins zugestanden, dass sich die Lärmsituation im Hinblick auf den Zu-, Abfahrts- sowie Parkverkehr hinsichtlich ihres Anwesens günstiger darstelle als bei den unmittelbaren Anliegern des auf dem Grundstück FlNr. ... geplanten Mehrfamilienhauses. Denn während das Grundstück der Klägerin durch die ...-Straße erschlossen wird, fungiert für das Vorhabengrundstück der ...-weg als Erschließungsstraße. Auch die für das Vorhaben geplanten Stellplätze befinden sich im südwestlichen, von der Klägerin durch das geplante Mehrfamilienwohnhaus abgeschirmten Grundstücksbereich. Mithin ist nicht ersichtlich, woraus sich vorliegend für die Klägerin unzumutbare Lärmeinwirkungen ergeben sollten.

5. Auf eine etwaig unzureichende Erreichbarkeit des Baugrundstücks durch Rettungskräfte (Art. 5 BayBO) sowie Fragen einer ordnungsgemäßen Abfallentsorgung (Art. 41 BayBO) kann sich die Klägerin bereits nicht berufen. Denn eine Verletzung von Nachbarrechten durch den angefochtenen Vorbescheid, kommt nur insoweit in Betracht, als die gerügte Rechtsverletzung auch Gegenstand des Prüfprogramms im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren ist (vgl. BayVGH v. 25.10.2010, Az. 15 CS 10.1950; v. 3.5.2011, Az. 15 ZB 11.286). Für das in Rede stehende Bauvorhaben ist mangels Sonderbaueigenschaft (Art. 2 Abs. 4 BayBO) ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO durchzuführen. Die Feststellungswirkung der Baugenehmigung - und damit auch denknotwendig diejenige des Vorbescheids - ist deshalb auf die in Art. 59 BayBO genannten Kriterien beschränkt. Die von Klägerseite gerügte Verletzung von Art. 5 BayBO sowie Art. 41 BayBO im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Müllabfuhr gehört nicht zum Prüfprogramm im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 Satz 1 BayBO. Macht ein Nachbar geltend, durch bauordnungsrechtliche Vorschriften in seinen Rechten verletzt zu sein, kommt eine Verletzung durch den - bauordnungsrechtliche Fragen ausklammernden - Bauvorbescheid nicht in Betracht (vgl. BayVGH v. 8.2.2010, Az. 2 AS 09.2907). Schon aus diesem Grund kann der angefochtene Vorbescheid insoweit nicht rechtswidrig sein.

Im Übrigen liegt hinsichtlich der Erreichbarkeit des Baugrundstücks durch Einsatzkräfte der Feuerwehr eine positive Stellungnahme des Kreisbrandrates vom 01.08.2013 vor, die von Seiten der Klägerin nicht substantiiert in Zweifel gezogen wurde. Auch wurde die Befahrbarkeit des ...-weges mit dem Einsatzfahrzeug der Feuerwehr nachgewiesen.

6. Schließlich vermag die von Klägerseite aufgeworfene Stellplatzfrage eine Nachbarrechtsverletzung der Klägerin nicht zu begründen. Denn auch die Anforderungen des Art. 47 BayBO sind nicht Teil des Prüfprogramms des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens. Mithin kann sich insoweit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Vorbescheids ergeben.

Als unterlegener Beteiligter hat die Klägerin nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Nachdem die Beigeladene mit der Stellung eines Sachantrages nach § 154 Abs. 3 VwGO ein Kostenrisiko eingegangen ist, entspricht es nach § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 f. der Zivilprozessordnung - ZPO -. Wegen der allenfalls geringen Höhe der durch den Beklagten vorläufig vollstreckbaren Kosten ist die Einräumung von Vollstreckungsschutz nach § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO insoweit nicht angezeigt.

(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.

(2) Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung.

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,
4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.

(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.

(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn

1.
das Vorhaben
a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.

(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie

1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.

(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.

(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.

(2) Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.