Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 20. Okt. 2017 - B 1 K 16.718

bei uns veröffentlicht am20.10.2017

Gericht

Verwaltungsgericht Bayreuth

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Wiedererteilung seiner Fahrerlaubnis.

Am 1. Oktober 2014 verzichtete der Kläger auf seine Fahrerlaubnis der Klassen A, B, BE, C1, C1E, CE, CE, L, M, S und T. Vorangegangen war ein stationärer Aufenthalt des Klägers vom 5. bis 7. Juni 2013 im Klinikum … Dem vorläufigen Kurzarztbrief des Klinikums … ist zu entnehmen, dass der Kläger nach Angaben seines Hausarztes und von Bekannten selbst- und fremdgefährdend sei. Er habe seine Medikamente (Amitriptylin) selbst abgesetzt. Nach Rücksprache mit dem Psychiater sei er in die geschlossene Abteilung des Bezirksklinikums … verlegt worden. Als Diagnosen sind genannt: V.a. Psychose und Schizophrenie, Colitis ulcerosa, wobei derzeit die Psychose im Vordergrund stehe. Der Kläger habe sich mit einer freiwilligen Unterbringung einverstanden erklärt. Vom 7. bis 27. Juni 2013 hielt sich der Kläger im Bezirkskrankenhaus … zur Diagnostik und Behandlung auf. Im Entlassbericht, der vom Kläger im gerichtlichen Verfahren vorgelegt wurde, sind als Diagnosen festgehalten: wahnhafte Störung und Colitis ulcerosa. Unter der Behandlung mit Zyprexa sei eine rasche Besserung der Wahnsymptomatik eingetreten. Er sei unter Berücksichtigung der Symptomentwicklung in stabiler psychischer Lage entlassen worden. Bei einer Verschlechterung der Symptomatik könne eine Betreuung, die zwar sinnvoll sei, vom Kläger aber nicht gewünscht werde, erneut erwogen werden. Der Kläger solle sich weiterhin in psychiatrisch-psychologische Behandlung begeben unter Fortsetzung der neuroleptischen Medikation bei regelmäßiger Spiegelkontrolle von Olanzapin.

Die Fahrerlaubnisbehörde teilte dem Kläger nach Einschaltung des Staatlichen Gesundheitsamts beim Landratsamt … mit, dass als Bedingung für eine weitere bedenkenlose Nutzung von Kraftfahrzeugen der Nachweis einer regelmäßigen fachpsychiatrischen Behandlung notwendig sei und forderte ihn auf, in dreimonatigen Abständen, beginnend am 31. Dezember 2013, fachpsychiatrische Bescheinigungen vorzulegen. Nachdem der Kläger dem nicht nachgekommen war, wurde erneut das Staatliche Gesundheitsamt eingeschaltet. Dieses führte aus, dass der Kläger das letzte Mal im August 2013 in fachpsychiatrischer Behandlung gewesen sei und man daher nicht mitteilen könne, ob er sachgerecht weiterbehandelt werde bzw. ob er Symptome habe. Es bestünden Bedenken an der Fahreignung. Mit Schreiben vom 8. Mai 2014 wurde der Kläger aufgefordert, zur Klärung von Eignungszweifeln ein ärztliches Gutachten eines Arztes in einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung vorzulegen zu der Frage, ob eine Gesundheitsstörung oder Krankheit (Psychose, Schizophrenie) gem. Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV vorliege, die für die Fahreignung erheblich sei bzw. ob trotz festgestellter Gesundheitsstörung oder Krankheit ein Fahrzeug sicher geführt werden könne. Am 23. September 2014 wurden die Unterlagen vom TÜV S. L. GmbH … an das Landratsamt … zurückgesandt. Der Kläger gab seinen Führerschein zurück und verzichtete auf seine Fahrerlaubnis.

Am 17. Februar 2016 beantragte der Kläger formblattmäßig die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis. Er legte ein Gutachten vom 16. März 2016 des Dr. med. B., Facharzt für Inneres, Kardiologie und Betriebsmedizin mit verkehrsmedizinischer Qualifikation zur Fragestellung „Diabetische Stoffwechsellage mit Angabe HbA1c“ wegen eines beim Kläger neuentdeckten Diabetes mellitus vor. Es sei eine vollständige körperliche Untersuchung einschließlich einer orientierenden neurologischen Untersuchung durchgeführt worden. Danach hätten sich keine Hinweise auf pathologische Befunde, insbesondere im Hinblick auf geistige Erkrankungen oder Missbrauch von Alkohol, Drogen oder Medikamenten ergeben. Die zusammenfassende internistische Beurteilung ergebe, dass unter der Therapie mit Metformin zurzeit kein Unterzuckerungsrisiko bestehe. Die verkehrsmedizinische Begutachtung habe ergeben, dass der Kläger PKW und LKW fahren dürfte.

Mit Schreiben vom 22. April 2016 ordnete die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens eines Arztes in einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung an zu der Fragestellung, ob der Kläger trotz des Vorliegens einer Erkrankung (Psychose, Schizophrenie und Diabetes mellitus), die nach Anlage 4 FeV die Fahreignung in Frage stellt, in der Lage sei, den Anforderungen zum sicheren Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen A, AM, A1, A2, B, BE, C1, C1E, C, CE, L und T gerecht zu werden, und ob ggf. durch Auflagen oder Beschränkungen eine bedingte Eignung hergestellt werden könne.

Der frühere Bevollmächtigte des Klägers forderte die Fahrerlaubnisbehörde mit Schreiben vom 24. Juni 2016 auf, dem Kläger auf der Basis des vorgelegten medizinischen Fahrerlaubnisgutachtens des Dr. B. die Fahrerlaubnis neu zu erteilen. Der Kläger sei immer geeignet gewesen zum Führen von Kraftfahrzeugen. Er sei in drastischer Weise Opfer von Verleumdungen und Falschdiagnosen geworden und habe 2014 völlig freiwillig auf die Fahrerlaubnis verzichtet. Eine amtliche Entziehung der Fahrerlaubnis habe zu keinem Zeitpunkt stattgefunden.

Mit einem am 24. Oktober 2016 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 19. Oktober 2016 ließ der Kläger durch seinen früheren Bevollmächtigten Klage erheben und beantragen,

den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger die Fahrerlaubnis für die Klassen A, B, BE, C1, C1E, C, CE, L, M, S und T zu erteilen.

Für die Beurteilung der Fahreignung im Rahmen von Eignungszweifeln bedürfe es nur in den enumerativ aufgezählten Fällen des § 11 Abs. 3 Nr. 1 bis 9 FeV eines besonderen verkehrsmedizinischen Gutachtens. Es sei nicht ersichtlich, dass vorliegend zusätzlich ein medizinisch-psychologisches Gutachten erforderlich sei. Es lägen keine Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr und der Verkehrseignung vor. Der Gesundheitszustand des Klägers sei aufgrund falscher Diagnosen unzutreffend beurteilt worden. Er sei aus dem Bezirkskrankenhaus als geheilt entlassen worden. Durch den neu entdeckten Diabetes mellitus sei die Fahreignung nicht beeinträchtigt. Die Forderung nach einem verkehrsmedizinischen Gutachten sei unverhältnismäßig. Der damit verbundene Ermessensfehlgebrauch führe zu einem gebundenen Anspruch auf Neuteilung der Fahrerlaubnis.

Mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2016 hat das Landratsamt … Klageabweisung beantragt.

Das vom Kläger vorgelegte Privatgutachten sei nicht ausreichend, die Eignungszweifel zu entkräften. Es beziehe sich nur auf einen Nachweis der körperlichen Eignung bei neuentdecktem Diabetes mellitus. Es sei nicht dargetan, dass der Kläger die körperlichen und geistigen Anforderungen für eine Erteilung der Fahrerlaubnis erfülle. Vielmehr sei nach § 11 Abs. 8 FeV davon auszugehen, dass er nicht zum Führen von Kfz geeignet sei, weil er ein ordnungsgemäß angeordnetes Gutachten nicht vorgelegt habe. Es hätten hinreichend substantiierte Tatsachen vorgelegen, die den Verdacht mangelnder Eignung begründeten nach Nr. 5 und Nr. 7.6 der Anlage 4 zur FeV. Das Krankheitsbild einer „wahnhaften Störung“ sei von der Kategorisierung des ICD-Code F22.0 umfasst. Der Entlassbericht des Bezirksklinikums … könne den Verdacht des Vorliegens einer relevanten Erkrankung nicht ausräumen, das Staatliche Gesundheitsamt habe dem Kläger keine uneingeschränkte Fahreignung attestiert. Im Hinblick auf die ungeklärte mögliche psychische Erkrankung sei die Gutachtensbeibringung auch nicht unverhältnismäßig. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass sich der Kläger in der Vergangenheit unkooperativ verhalten habe. Vom Kläger sei lediglich ein ärztliches Gutachten, nicht jedoch eine medizinisch-psychologische Begutachtung gefordert worden.

Der Kläger beantragte am 2. Dezember 2016 im Wege der einstweiligen Anordnung die Erteilung der Fahrerlaubnis für die Klassen T, L, M und S (Verfahren B 1 E 16.851). Dieser Antrag wurde mit rechtskräftigem Beschluss des Gerichts vom 15. März 2017 abgelehnt.

Wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen, wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die Behördenakten, auch im Verfahren B 1 E 16.851, Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

1. Über die Klage konnte in Abwesenheit des Klägers verhandelt und entschieden werden. Dieser wurde zur mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß geladen, im Ladungsschreiben war der Hinweis nach § 102 Abs. 2 VwGO enthalten.

Das am 19. Oktober 2017 um 11.54 Uhr bei Gericht eingegangene ärztliche Attest der Fachärztin S. kann nicht als ein Antrag des Klägers auf Terminsverlegung angesehen werden. Zwar darf vermutet werden, dass dieses Telefax mit Wissen und Wollen des Klägers an das Verwaltungsgericht gesendet worden ist, der damit verfolgte Zweck ist hingegen nicht eindeutig erkennbar. Inhalt des unkommentierten ärztlichen Attests ist, dass der Kläger reise- und verhandlungsunfähig sei, woraus der Schluss gezogen werden kann, dass er offensichtlich am 20. Oktober 2017 nicht zum Termin erscheinen werde. Wäre es dem Kläger um eine Verlegung des Termins gegangen, hätte von ihm als juristischen Laien verlangt werden können, dies dem Gericht explizit mitzuteilen, und sei es nur als kurzer Zusatz zu dem übermittelten Telefax der Ärztin. Eine telefonische Kontaktaufnahme mit dem Kläger am Vortag der mündlichen Verhandlung zur Abklärung war trotz mehrmaliger Versuche erfolglos.

Ergänzend ist auszuführen, dass das Attest der Fachärztin S. im Übrigen auch nicht geeignet gewesen wäre, eine Reise- und Verhandlungsfähigkeit schlüssig zu belegen. Denn insbesondere bei erst kurzfristig vor dem angesetzten Termin vorgelegten Attesten muss der Verhinderungsgrund so substantiiert dargelegt und untermauert sein, dass das Gericht auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen ohne weitere Nachforschungen in der Lage ist, die Frage der behaupteten Reise- bzw. Verhandlungsunfähigkeit selbst zu beurteilen (vgl. BayVGH, B.v. 27.07.2016 - 11 ZB 16.30121 -; B.v. 27.10.2006 - 2 ZB 05.1794B -). Dem genügt das Attest ersichtlich nicht, da es keinerlei Aussage darüber trifft, wie sich die darin genannten Beschwerden äußern und welche konkreten Auswirkungen sie auf das Befinden des Klägers haben. Zudem muss aus dem Verhalten des Klägers unmittelbar vor dem angesetzten Termin geschlossen werden, dass er bereits vor dem 19. Oktober 2017 nicht die Absicht hatte, zu erscheinen, nachdem es ihm offensichtlich nicht gelungen war, kurzfristig eine anwaltliche Vertretung zu erlangen.

2. Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, denn dieser hat keinen Anspruch auf Erteilung der von ihm beantragten Fahrerlaubnis (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 FeV gelten für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht die Vorschriften für die Ersterteilung. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG besteht ein Anspruch auf Erteilung einer Fahrerlaubnis nur, wenn der Bewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Das Bestehen der Fahreignung wird vom Gesetz mithin positiv als Voraussetzung für die Erteilung einer Fahrerlaubnis gefordert; solange Zweifel an der Fahreignung bestehen und sie nicht ausgeräumt sind, wirkt sich dies zu Lasten des Bewerbers aus. Hieraus folgt ferner, dass eine gerichtliche Verpflichtung des zuständigen Trägers öffentlicher Gewalt zur Erteilung einer Fahrerlaubnis nicht nur dann ausscheidet, wenn die Nichteignung einer Person erwiesen ist; ein Anspruch besteht auch dann nicht, so lange lediglich Eignungszweifel noch nicht ausgeräumt sind (vgl. BayVGH, B.v. 23.2.2010 - 11 CE 09.2812; B.v. 4.3.2016 - 11 ZB 15.2682 - juris m.w.N.). Es ist dabei Sache des Bewerbers, seine wiedergewonnene Fahreignung nachzuweisen, nicht ausräumbare Zweifel gehen zu seinen Lasten.

Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG sind Bewerber geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, die die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, so dass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anordnen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung begründen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen. Die Fahreignung bei psychischen Erkrankungen ist anhand Nr. 7 zur FeV zu beurteilen. Im Regelfall ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist danach, wer an einer affektiven Psychose (mit den Ausprägungen einer Manie oder einer schweren Depression) leidet (Anlage 4 Nr. 7.5 FeV). Nach Abklingen der Phasen kann die erforderliche Eignung für Fahrzeuge der Gruppe 1 dann angenommen werden, wenn nicht mit einem Wiederauftreten gerechnet werden muss, ggf. unter medikamentöser Behandlung, bzw. bei Symptomfreiheit für die Gruppe 2 (Nr. 7.5.2) oder wenn die Krankheitsaktivität geringer ist und mit einer Verlaufsform in der vorangegangenen Schwere nicht mehr gerechnet werden muss (Nr. 7.5.4 bezüglich der Gruppe 1, bei Gruppe 2 besteht keine Eignung). Eine akute schizophrene Psychose führt zur Nichteignung; nach Ablauf ist Fahreignung dann gegeben, wenn keine Störungen mehr nachweisbar sind, die das Realitätsurteil erheblich beeinträchtigen (Nr. 7.6.2). Bezüglich der Gruppe 2 besteht nur ausnahmsweise Eignung. Die Fahreignung bei Diabetes mellitus ist nur unter den in Nr. 5 zur FeV genannten Voraussetzungen gegeben.

Die Gutachtensanordnung setzt nicht voraus, dass das Vorliegen einer Erkrankung oder eines Mangels im Sinne der Anlage 4 zur FeV bereits feststeht. Die Beibringung des Gutachtens darf allerdings nur aufgrund konkreter Tatsachen und nicht auf einen bloßen Verdacht hin „ins Blaue hinein“ verlangt werden.

Die Fahrerlaubnisbehörde hat hier zu Recht die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens nach § 11 Abs. 2 Nr. 5 FeV verlangt, da hinreichend gewichtige Tatsachen vorlagen und noch vorliegen, an der Fahreignung des Klägers zu zweifeln. Der freiwillige Verzicht auf die Fahrerlaubnis im Jahr 2014 belegt nicht eine damals bestehende und auch heute noch gegebene Eignung. Vielmehr ist der Kläger dadurch einem möglichen Entziehungsverfahren zuvor gekommen. Entgegen dem Vortrag des früheren Bevollmächtigten des Klägers ist der Kläger nicht geheilt aus dem Bezirksklinikum … entlassen worden. Nach diesem Aufenthalt hat er die für notwendig befundene Fortsetzung der psychiatrisch-psychologischen Behandlung unter neuroleptischer Medikation mit Olanzapin offensichtlich abgebrochen bzw. dem Landratsamt … die amtsärztlicherseits geforderten Nachweise nicht vorgelegt. Dass bloßer Zeitablauf ausreichend ist für den Nachweis einer Gesundung des Klägers und dass von einer Fahrgeeignetheit ausgegangen werden muss, widerspricht den ärztlichen Einschätzungen, die eine Weiterbehandlung für notwendig erachteten, was letztlich auch in Nrn 7.5 und 7.6 der Anlage 4 zur FeV zum Ausdruck kommt. Danach ist positiv festzustellen, dass mit einem Wiederauftreten der Krankheitsphasen nicht gerechnet werden muss bzw. dass keine Störungen mehr nachweisbar sind, die das Realitätsurteil erheblich beeinträchtigen.

Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens nach § 11 Abs. 2 FeV (nicht einer medizinisch-psychologischen Begutachtung nach § 11 Abs. 3 FeV, wie der frühere Bevollmächtigte des Antragstellers irrtümlicherweise annimmt) war nach den vorliegenden Gesamtumständen daher nicht zu beanstanden. Dabei bestimmt die Behörde nach § 11 Abs. 3 Satz 3 FeV, von welcher Stelle das ärztliche Gutachten zu erstellen ist. Da beim Kläger neben dem Diabetes mellitus auch eine Erkrankung aus dem psychiatrischen Formenkreis zur Abklärung anstand, war es nicht fehlerhaft, bei dieser Konstellation einen Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung auszuwählen. Dieser hat anhand der unterschiedlichen Krankheitsbilder und ggf. unter Heranziehung von weiteren Fachärzten eine umfassende Beurteilung der Fahreignung abzugeben, die auch mögliche Wechselwirkungen unterschiedlicher Krankheitsbilder einbeziehen kann.

Das vom Kläger vorgelegte internistische Gutachten des Dr. B. genügt nicht den Anforderungen an den Nachweis der Fahreignung. Es handelt sich ausdrücklich um eine Begutachtung auf internistischem Gebiet und deckt folglich psychiatrisch-psychologische Fragestellungen nicht ab. Es erfüllt darüber hinaus aber vor allem nicht die Voraussetzungen des § 11 Abs. 6 FeV. Danach legt die Behörde die Fragestellungen im Hinblick auf eine Klärung der Fahreignung fest und übersendet dem Gutachter die vollständigen Unterlagen, der sodann anhand dieser Unterlagen und ggf. weiterer heranzuziehender relevanter Befunde oder der Hinzuziehung fachärztlicher Stellungnahmen eine gutachterliche Äußerung abgibt. Erst die Übersendung aller für die Beurteilung maßgeblichen Unterlagen versetzt den Gutachter in die Lage, ein ordnungsgemäßes Gutachten zu erstellen. Es liegt damit auf der Hand, dass das Gutachten des Dr. B. nicht geeignet ist, die Fahreignung des Klägers umfassend zu beurteilen. Denn Dr. B. hatte von der Vorgeschichte einschließlich der ärztlicherseits gestellten Diagnosen keine Kenntnis, er war als Internist auch nicht geeignet, medizinisch fundierte Stellungnahmen auf psychiatrisch-psychologischem Gebiet abzugeben und schließlich konnte er aufgrund der zeitlichen Komponente - eine von der Fahrerlaubnisbehörde zu formulierende - Fragestellung nach § 11 Abs. 6 FeV gar nicht beantworten, so dass er ein an den Maßstäben des § 11 FeV zu messendes Gutachten gar nicht erstellen konnte.

Gegen die Rechtmäßigkeit der Gutachtensanforderung bestehen auch unter dem Gesichtspunkt der ärztlicherseits festgestellten Diagnosen keine Bedenken. Zwar erging die Gutachtensanforderung des Landratsamts … noch auf der Grundlage des Arztbriefs des Klinikums …, während mittlerweile durch das Bezirksklinikum … das Krankheitsbild einer wahnhaften Störung nach ICD10 F22.0 diagnostiziert wurde. Diese Krankheitsbilder können jedoch allesamt die Fahreignung nach Anlage 4 Nr. 7 zur FeV in Frage stellen. Es bleibt in einem solchen Fall dem Gutachter vorbehalten, eine abschließende fachliche Einordnung möglicher psychischer Erkrankungen vorzunehmen und die Fahreignung daran zu messen.

Es bestand für das Gericht auch keine Veranlassung, gemäß § 86 VwGO durch Einholung eines - die gleichen Fragestellungen betreffenden - gerichtlichen Sachverständigengutachtens aufzuklären, ob mittlerweile von Fahrgeeignetheit auszugehen ist. Dies wäre evtl. dann in Betracht zu ziehen gewesen, wenn der Kläger vorsorglich seine Bereitschaft zu einer solchen Begutachtung erklärt hätte (vgl. OVG NRW, B.v. 02.02.1998 - 19 A 4638/97 -). Eine derartige Fallkonstellation ist aber nicht gegeben. Dem Kläger wurde im gerichtlichen Beschluss vom 15. März 2017 dargelegt, weshalb das Gutachten des Dr. B. nicht maßgeblich sein kann und weshalb es des von der Fahrerlaubnisbehörde geforderten ärztlichen Gutachtens bedarf.

Zur Wiedererlangung seiner Fahrerlaubnis kann dem Kläger nur angeraten werden, sich in einem neuen Antragsverfahren an die Fahrerlaubnisbehörde zu wenden und die Voraussetzungen für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis abzuklären. Nur so kann er vermeiden, dass er vorab kostspielige Gutachten einholt, die für das Verfahren keine maßgebliche Bedeutung haben.

3. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.

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Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 2 Fahrerlaubnis und Führerschein


(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Erlaubnis (Fahrerlaubnis) der zuständigen Behörde (Fahrerlaubnisbehörde). Die Fahrerlaubnis wird in bestimmten Klassen erteilt. Sie ist durch eine amtliche Bescheinigung (Führersche

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 20 Neuerteilung einer Fahrerlaubnis


(1) Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht gelten die Vorschriften für die Ersterteilung. § 15 findet vorbehaltlich des Absatzes 2 keine Anwendung. (2) Die Fahrerlaubnisbehörde

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(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Die Berufung ist nicht wegen der gerügten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

Die Kläger machen insoweit geltend, das Verwaltungsgericht hätte dem zweiten Antrag ihres Prozessbevollmächtigten auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung stattgeben oder ihn verbescheiden, jedenfalls aber ihren Prozessbevollmächtigten rechtzeitig dahingehend informieren müssen, dass der Termin nicht abgesetzt werde. Dann hätte dieser die Bescheinigung über seine Arbeitsunfähigkeit durch Familienmitglieder zur Kanzlei bringen und von dort an das Verwaltungsgericht übermitteln lassen.

Das Verwaltungsgericht hat jedoch dadurch, dass es dem Antrag der Prozessbevollmächtigten der Kläger auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung am 27. Mai 2016 um 9.00 Uhr nicht stattgegeben und ihn auch nicht vor dem Termin verbeschieden hat, das rechtliche Gehör der Kläger nicht verletzt.

Gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann eine Verhandlung aus erheblichen Gründen vertagt werden. Die Vorschrift dient unter anderem dazu, den Beteiligten die sachgerechte Wahrnehmung ihrer Rechte im Prozess durch schriftsätzlichen und mündlichen Vortrag zu ermöglichen, so dass ihre Verletzung den Anspruch auf rechtliches Gehör berührt (vgl. BVerwG, U. v. 10.12.1985 - 9 C 84.84 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 178 S. 68, v. 26.1.1989 - 6 C 66.86 - BVerwGE 81, 229). Dieser Anspruch schließt das Recht eines Beteiligten ein, sich durch einen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vertreten zu lassen. Das Fehlen einer ordnungsgemäßen Vertretung in der mündlichen Verhandlung infolge einer kurzfristigen, überraschenden Erkrankung des Prozessbevollmächtigten mit daraus folgender Unzumutbarkeit des Erscheinens oder des Verhandelns ist daher in der Regel ein erheblicher Grund für eine Terminsänderung (vgl. BVerwG, U. v. 10.12.1985 a. a. O. S. 68, B. v. 23.1.1995 - 9 B 1.95 - Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 21 S. 1 f., v. 26.4.1999 - 5 B 49.99 - juris Rn. 4 und v. 22.5.2001 - 8 B 69.01 - Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 30 S. 6). Wenn ein solcher Grund vorliegt, verdichtet sich angesichts des hohen Ranges des Anspruchs auf rechtliches Gehör das Ermessen, das § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO einräumt, regelmäßig zu einer entsprechenden Verpflichtung des Gerichts (vgl. zum Ganzen BVerwG, B. v. 21.12.2009 - 6 B 32.09 - juris Rn. 3).

Hier war jedoch weder eine Verlegung des Termins veranlasst, noch war aufgrund der Tatsache, dass der Verlegungsantrag erst am Morgen des Tages, an dem die mündliche Verhandlung für 9.00 Uhr angesetzt war, beim Verwaltungsgericht einging, eine Verbescheidung des Antrags oder ein Hinweis des Gerichts veranlasst.

Wird die Verlegung eines Termins begehrt, muss der Grund der Verhinderung angegeben und hinreichend substantiiert werden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016 § 102 Rn. 6 m. w. N.). Hierzu reicht es nicht aus, dass der Prozessbevollmächtigte der Kläger durch eine Kanzleisekretärin den Absetzungsantrag übermittelt und zur Begründung lediglich hat mitteilen lassen, er sei an der Wahrnehmung des Termins „kranheitsbedingt“ verhindert. Vielmehr hätte dargelegt werden müssen, dass Art und Schwere der Krankheit der Verhandlungs- und/oder ggf. der Reisefähigkeit entgegenstehen (vgl. BFH, B. v. 26.11.2013 - I B 2.13 - juris).

Wird eine Terminsaufhebung bzw. -verlegung erst einen Tag vor der anberaumten mündlichen Verhandlung beantragt und mit einer Erkrankung begründet, so muss der Verhinderungsgrund so dargelegt und untermauert sein, dass das Gericht ohne weitere Nachforschungen selbst beurteilen kann, ob Verhandlungs- bzw. Reisefähigkeit besteht. Im Falle eines erst kurz vor dem Termin gestellten Aufhebungs- bzw. Verlegungsantrags ist das Gericht - jedenfalls bei einem anwaltlich vertretenen Kläger - grundsätzlich weder verpflichtet, dem Betroffenen einen Hinweis zu geben, noch, ihn zur Ergänzung seines Vortrags aufzufordern oder selbst Nachforschungen anzustellen (vgl. BSG, B. v. 3.7.2013 - B 12 R 38.12 B - juris Rn.12, v. 13.10.2010 - B 6 KA 2/10 B - SozR 4-1500 § 110 Nr. 1). Selbst die Vorlage einer (pauschalen) Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung reicht generell nicht aus (vgl. BFH, B. v. 8.9.2015 - XI B 33.15 - juris, NdsOVG, B. v. 5.11.2012 - 2 LA 177.12 - juris, OVG NW, B. v. 5.6.2012 - 17 E 196.12 - juris, Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014 § 102 Rn. 7), denn sie belegt keine Verhandlungs- und/oder ggf. Reiseunfähigkeit auch für eine begrenzte Zeit (Anreise und Dauer der mündlichen Verhandlung). Nur die Vorlage eines ärztlichen Attestes, welches dem Beteiligten eine krankheitsbedingte Verhinderung (im Sinne einer Verhandlungs- und/oder ggf. Reiseunfähigkeit) bescheinigt, ist grundsätzlich als ausreichende Entschuldigung anzusehen (vgl. BVerwG, B. v. 9.8.2007 - 5 B 10.07 - Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 35).

Das Verwaltungsgericht wäre hier nur dann zu einem rechtzeitigen Hinweis darauf, dass der Termin nicht abgesetzt wird, verpflichtet gewesen, wenn der Prozessbevollmächtigte der Kläger dem Absetzungsantrag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beigelegt hätte. Diese Pflicht hätte hier aber nur deswegen bestanden, weil das Verwaltungsgericht einen Monat vorher auf die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hin den damaligen Termin abgesetzt hat. In diesem Fall hätte der Prozessbevollmächtigte der Kläger darauf vertrauen dürfen, dass auch dem zweiten Antrag ohne anderweitige vorherige Mitteilung stattgegeben wird (vgl. BSG, B. v. 24.10.2013 - B 13 R 59.13 B - juris). Eine solche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger hier nicht vorgelegt und auch nicht darauf verwiesen, dass eine solche nachgereicht werde und er sich derzeit beim Arzt zur dringend notwendigen Behandlung befinde.

Solange ein Termin zur mündlichen Verhandlung vom Gericht nicht aufgehoben worden ist, dürfen und müssen die Beteiligten davon ausgehen, dass der Termin auch stattfindet (vgl. BSG, B. v. 8.5.2015 - B 13 R 4/15 B - juris).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

3. Mit der unanfechtbaren (§ 80 AsylG) Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht gelten die Vorschriften für die Ersterteilung. § 15 findet vorbehaltlich des Absatzes 2 keine Anwendung.

(2) Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt.

(3) Unberührt bleibt die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nach § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 9.

(4) Die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung kann frühestens sechs Monate vor Ablauf einer Sperre

1.
nach § 2a Absatz 5 Satz 3 oder § 4 Absatz 10 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes oder
2.
nach § 69 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 69a Absatz 1 Satz 1 oder § 69a Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 des Strafgesetzbuches
bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde beantragt werden.

(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Erlaubnis (Fahrerlaubnis) der zuständigen Behörde (Fahrerlaubnisbehörde). Die Fahrerlaubnis wird in bestimmten Klassen erteilt. Sie ist durch eine amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen. Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Absatz 3 Nummer 2 kann die Gültigkeitsdauer der Führerscheine festgelegt werden.

(2) Die Fahrerlaubnis ist für die jeweilige Klasse zu erteilen, wenn der Bewerber

1.
seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne des Artikels 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 26) im Inland hat,
2.
das erforderliche Mindestalter erreicht hat,
3.
zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist,
4.
zum Führen von Kraftfahrzeugen nach dem Fahrlehrergesetz und den auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften ausgebildet worden ist,
5.
die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachgewiesen hat,
6.
Erste Hilfe leisten kann und
7.
keine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilte Fahrerlaubnis dieser Klasse besitzt.
Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b können als weitere Voraussetzungen der Vorbesitz anderer Klassen oder Fahrpraxis in einer anderen Klasse festgelegt werden. Die Fahrerlaubnis kann für die Klassen C und D sowie ihre Unterklassen und Anhängerklassen befristet erteilt werden. Sie ist auf Antrag zu verlängern, wenn der Bewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist und kein Anlass zur Annahme besteht, dass eine der aus den Sätzen 1 und 2 ersichtlichen sonstigen Voraussetzungen fehlt.

(3) Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b kann für die Personenbeförderung in anderen Fahrzeugen als Kraftomnibussen zusätzlich zur Fahrerlaubnis nach Absatz 1 eine besondere Erlaubnis verlangt werden. Die Erlaubnis wird befristet erteilt. Für die Erteilung und Verlängerung können dieselben Voraussetzungen bestimmt werden, die für die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftomnibussen gelten. Außerdem kann ein Fachkundenachweis verlangt werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen für Fahrerlaubnisse entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(4) Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. Ist der Bewerber auf Grund körperlicher oder geistiger Mängel nur bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, so erteilt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis mit Beschränkungen oder unter Auflagen, wenn dadurch das sichere Führen von Kraftfahrzeugen gewährleistet ist.

(5) Befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer

1.
ausreichende Kenntnisse der für das Führen von Kraftfahrzeugen maßgebenden gesetzlichen Vorschriften hat,
2.
mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist,
3.
die zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs, gegebenenfalls mit Anhänger, erforderlichen technischen Kenntnisse besitzt und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist und
4.
über ausreichende Kenntnisse einer umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise verfügt und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist.

(6) Wer die Erteilung, Erweiterung, Verlängerung oder Änderung einer Fahrerlaubnis oder einer besonderen Erlaubnis nach Absatz 3, die Aufhebung einer Beschränkung oder Auflage oder die Ausfertigung oder Änderung eines Führerscheins beantragt, hat der Fahrerlaubnisbehörde nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1 mitzuteilen und nachzuweisen

1.
Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere Namen, Vornamen, Ordens- oder Künstlernamen, Doktorgrad, Geschlecht, Tag und Ort der Geburt, Anschrift, Staatsangehörigkeit, Art des Ausweisdokumentes und
2.
das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 und Satz 2 und Absatz 3
sowie ein Lichtbild abzugeben. Außerdem hat der Antragsteller eine Erklärung darüber abzugeben, ob er bereits eine in- oder ausländische Fahrerlaubnis der beantragten Klasse oder einen entsprechenden Führerschein besitzt.

(7) Die Fahrerlaubnisbehörde hat zu ermitteln, ob der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen, gegebenenfalls mit Anhänger, geeignet und befähigt ist und ob er bereits eine in- oder ausländische Fahrerlaubnis oder einen entsprechenden Führerschein besitzt. Sie hat dazu Auskünfte aus dem Fahreignungsregister und dem Zentralen Fahrerlaubnisregister nach den Vorschriften dieses Gesetzes einzuholen. Sie kann außerdem insbesondere entsprechende Auskünfte aus ausländischen Registern oder von ausländischen Stellen einholen sowie die Beibringung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der Verwaltungsbehörde nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes verlangen.

(8) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung oder Befähigung des Bewerbers begründen, so kann die Fahrerlaubnisbehörde anordnen, dass der Antragsteller ein Gutachten oder Zeugnis eines Facharztes oder Amtsarztes, ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung oder eines amtlichen anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr innerhalb einer angemessenen Frist beibringt. Anstelle eines erneuten Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung genügt zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung in der Regel die Vorlage einer Bescheinigung über die Teilnahme an einem amtlich anerkannten Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung, wenn

1.
auf Grund eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, bestehende Eignungsmängel zu beseitigen,
2.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
3.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme zugestimmt hat.
Satz 2 gilt nicht, wenn die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 oder wegen erheblichen oder wiederholten Verstoßes gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze angeordnet wird.

(9) Die Registerauskünfte, Führungszeugnisse, Gutachten und Gesundheitszeugnisse dürfen nur zur Feststellung oder Überprüfung der Eignung oder Befähigung verwendet werden. Sie sind nach spätestens zehn Jahren zu vernichten, es sei denn, mit ihnen im Zusammenhang stehende Eintragungen im Fahreignungsregister oder im Zentralen Fahrerlaubnisregister sind nach den Bestimmungen für diese Register zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt zu tilgen oder zu löschen. In diesem Fall ist für die Vernichtung oder Löschung der frühere oder spätere Zeitpunkt maßgeblich. Die Zehnjahresfrist nach Satz 2 beginnt mit der rechts- oder bestandskräftigen Entscheidung oder mit der Rücknahme des Antrags durch den Antragsteller. Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für entsprechende Unterlagen, die der Antragsteller nach Absatz 6 Satz 1 Nr. 2 beibringt. Anstelle einer Vernichtung der Unterlagen ist die Verarbeitung der darin enthaltenen Daten einzuschränken, wenn die Vernichtung wegen der besonderen Art der Führung der Akten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

(10) Bundeswehr, Bundespolizei und Polizei können durch ihre Dienststellen Fahrerlaubnisse für das Führen von Dienstfahrzeugen erteilen (Dienstfahrerlaubnisse). Diese Dienststellen nehmen die Aufgaben der Fahrerlaubnisbehörde wahr. Für Dienstfahrerlaubnisse gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Mit Dienstfahrerlaubnissen dürfen nur Dienstfahrzeuge geführt werden.

(10a) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes, die ihre Tätigkeit ehrenamtlich ausüben, Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen auf öffentlichen Straßen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t – auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 4,75 t nicht übersteigt – erteilen. Der Bewerber um die Fahrberechtigung muss

1.
mindestens seit zwei Jahren eine Fahrerlaubnis der Klasse B besitzen,
2.
in das Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t eingewiesen worden sein und
3.
in einer praktischen Prüfung seine Befähigung nachgewiesen haben.
Die Fahrberechtigung gilt im gesamten Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland zur Aufgabenerfüllung der in Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den Erwerb der Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t – auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 7,5 t nicht übersteigt.

(11) Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 1 und 2 berechtigen auch ausländische Fahrerlaubnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(12) Die Polizei hat Informationen über Tatsachen, die auf nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung oder auf Mängel hinsichtlich der Befähigung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen lassen, den Fahrerlaubnisbehörden zu übermitteln, soweit dies für die Überprüfung der Eignung oder Befähigung aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist. Soweit die mitgeteilten Informationen für die Beurteilung der Eignung oder Befähigung nicht erforderlich sind, sind die Unterlagen unverzüglich zu vernichten.

(13) Stellen oder Personen, die die Eignung oder Befähigung zur Teilnahme am Straßenverkehr oder Fachkundenachweise zwecks Vorbereitung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung beurteilen oder prüfen oder die in Erster Hilfe (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6) ausbilden, müssen für diese Aufgaben gesetzlich oder amtlich anerkannt oder beauftragt sein. Personen, die die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 5 prüfen, müssen darüber hinaus einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr nach § 10 des Kraftfahrsachverständigengesetzes angehören. Voraussetzungen, Inhalt, Umfang und Verfahren für die Anerkennung oder Beauftragung und die Aufsicht werden - soweit nicht bereits im Kraftfahrsachverständigengesetz oder in auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften geregelt - durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 näher bestimmt. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 sind Personen, die die Voraussetzungen des Absatzes 16 für die Begleitung erfüllen, berechtigt, die Befähigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen der in Absatz 10a Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen zu prüfen.

(14) Die Fahrerlaubnisbehörden dürfen den in Absatz 13 Satz 1 genannten Stellen und Personen die Daten übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Die betreffenden Stellen und Personen dürfen diese Daten und nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben anfallenden Daten verarbeiten.

(15) Wer zur Ausbildung, zur Ablegung der Prüfung oder zur Begutachtung der Eignung oder Befähigung ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt, muss dabei von einem Fahrlehrer oder einem Fahrlehreranwärter im Sinne des Fahrlehrergesetzes begleitet werden. Bei den Fahrten nach Satz 1 sowie bei der Hin- und Rückfahrt zu oder von einer Prüfung oder einer Begutachtung gilt im Sinne dieses Gesetzes der Fahrlehrer oder der Fahrlehreranwärter als Führer des Kraftfahrzeugs, wenn der Kraftfahrzeugführer keine entsprechende Fahrerlaubnis besitzt.

(16) Wer zur Einweisung oder zur Ablegung der Prüfung nach Absatz 10a ein entsprechendes Einsatzfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt, muss von einem Fahrlehrer im Sinne des Fahrlehrergesetzes oder abweichend von Absatz 15 Satz 1 von einem Angehörigen der in Absatz 10a Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen, der

1.
das 30. Lebensjahr vollendet hat,
2.
mindestens seit fünf Jahren eine gültige Fahrerlaubnis der Klasse C1 besitzt und
3.
zum Zeitpunkt der Einweisungs- und Prüfungsfahrten im Fahreignungsregister mit nicht mehr als zwei Punkten belastet ist,
begleitet werden. Absatz 15 Satz 2 gilt entsprechend. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann überprüfen, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind; sie kann die Auskunft nach Satz 1 Nummer 3 beim Fahreignungsregister einholen. Die Fahrerlaubnis nach Satz 1 Nummer 2 ist durch einen gültigen Führerschein nachzuweisen, der während der Einweisungs- und Prüfungsfahrten mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auszuhändigen ist.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf jeweils 15.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis.

Am 9. April 2013 beantragte er die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen A, B, BE, C1, C1E. Das Kraftfahrt-Bundesamt teilte der Fahrerlaubnisbehörde der Beklagten (Fahrerlaubnisbehörde) am 10. April 2013 mit, für den Kläger seien fünf Eintragungen im damaligen Verkehrszentralregister erfasst. Dabei handele es sich u. a. um zwei strafrechtliche Verurteilungen und die unanfechtbare Versagung der Fahrerlaubnis mit Bescheid vom 3. August 2010.

Den strafrechtlichen Verurteilungen liegt ein Vorfall vom 8. Dezember 2006 zugrunde. Das Amtsgericht Schwabach verurteilte den Kläger deswegen am 17. September 2007 (Az. 3 Cs 706 Js 60932/07) wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit Nötigung und wegen Sachbeschädigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, entzog ihm die Fahrerlaubnis und wies die Verwaltungsbehörde an, dem Kläger vor Ablauf von (noch) sechs Monaten (d. h. insgesamt ca. 15 Monate) keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth änderte auf Berufung der Staatsanwaltschaft das Urteil des Amtsgerichts Schwabach mit Urteil vom 14. April 2008 im Rechtsfolgenausspruch ab (Az. 2 Ns 706 Js 60932/07) und wies die Verwaltungsbehörde an, dem Kläger vor Ablauf von weiteren drei Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Die Berufung des Klägers, die er nach durchgeführter Beweisaufnahme in der Berufungshauptverhandlung vom 14. April 2008 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte, verwarf das Landgericht als unbegründet.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts überholte der Kläger einen Personenkraftwagen, dessen Fahrer, ohne den Blinker zu setzen, während des Überholvorgangs des Klägers ebenfalls zum Überholen ansetzte. Der Kläger scherte daraufhin äußerst knapp vor dem anderen Personenkraftwagen wieder rechts ein und bremste aus einer Geschwindigkeit von ca. 100 km/h bis zum Stillstand ab, ohne dass dies verkehrsbedingt erforderlich gewesen wäre. Der andere Personenkraftwagen kam ungefähr einen Meter hinter dem klägerischen Fahrzeug zum Stehen. Der Kläger stieg aus und begab sich zu dem anderen Fahrzeug. Nachdem der Fahrer das Fahrzeug von innen verriegelt hatte, schlug der Kläger das linke Seitenfenster ein, traf den Fahrer des Pkw dabei mit der Faust und versetzte ihm dann noch einen Faustschlag gegen den Kopf.

Mit Schreiben vom 13. Juni 2013 forderte die Fahrerlaubnisbehörde den Kläger, gestützt auf § 11 Abs. 3 Nr. 6 FeV auf, ein Gutachten einer medizinisch-psycho-logischen Untersuchungsstelle beizubringen. Es müsse geklärt werden, ob zu erwarten sei, dass der Kläger trotz der aktenkundigen Straftat im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung aufgrund von Anhaltspunkten für ein hohes Aggressionspotential, künftig nicht erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen werde.

Das vorgelegte Gutachten des Instituts für Beratung - Begutachtung - Kraftfahrereignung GmbH (IBBK) vom 7. August 2013 kommt zu dem Ergebnis, dass nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen sei, dass der Kläger künftig erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen werde. Grundlage für diese Beurteilung sei, dass die Angaben des Klägers zu dem Vorfall am 8. Dezember 2006 in erheblichem Widerspruch zur Aktenlage stünden (Kriterium 0.4 N). Der vom Kläger geschilderte Sachverhalt sei nicht wahrscheinlicher als der aktenkundige Sachverhalt. Aufgrund der Widersprüche könne keine ausreichende selbstkritische Distanzierung von den Taten festgestellt werden. Seine Verhaltensproblematik sei dem Kläger nicht hinreichend bewusst.

Daraufhin lehnte die Fahrerlaubnisbehörde mit Bescheid vom 31. Oktober 2013 den Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis ab. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Regierung von Mittelfranken mit Widerspruchsbescheid vom 11. Dezember 2013 zurück.

Die Klage auf Erteilung einer Fahrerlaubnis hat das Verwaltungsgericht Ansbach mit Urteil vom 14. Oktober 2015 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Fahrerlaubnis. Aus dem Gutachten der IBBK ergäbe sich, dass der Kläger nicht geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sei. Das Gutachten entspreche den Vorgaben der Fahrerlaubnis-Verordnung und sei in sich schlüssig, widerspruchsfrei und nachvollziehbar. Nachdem der Kläger das Gutachten vorgelegt habe, komme es nicht mehr darauf an, ob die Anordnung rechtmäßig gewesen sei. Soweit der Kläger vortrage, der Vorfall vom 8. Dezember 2006 habe sich nicht so zugetragen wie im Strafurteil festgestellt, könne dies nicht zum Erfolg der Klage führen. Die Behörde sei entsprechend § 3 Abs. 4 StVG an den durch das Strafgericht festgestellten Sachverhalt gebunden. Der Kläger habe weder vorgetragen, dass neue Tatsachen oder Beweismittel im Sinne von § 359 Nr. 5 StPO gegeben seien, noch habe er einen Antrag auf Wiederaufnahme des strafgerichtlichen Verfahrens gestellt. Er habe durch die Beschränkung seiner Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch selbst versäumt, die tatsächlichen Feststellungen in der Berufungsinstanz nochmals überprüfen zu lassen. Selbst wenn das Gutachten nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen sollte, so habe der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung einer Fahrerlaubnis, da er seine Eignung nicht nachgewiesen habe. Auf die bedingt gestellten Beweisanträge komme es nicht entscheidungserheblich an. Ob dem Kläger ein hohes Aggressionspotential im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung zukomme, sei bereits sachverständig entschieden. Eine neue Begutachtung dränge sich nicht auf.

Dagegen wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung, dem die Beklagte entgegentritt. Der Kläger macht geltend, er habe die abgeurteilten Straftaten nicht begangen. Er habe sich zwar falsch verhalten, indem er die Seitenscheibe des Fahrzeugs beschädigt habe, aber die Feststellungen der Strafgerichte träfen im Übrigen nicht zu. Er sei ein Opfer von falschen Verdächtigungen, falschen Aussagen und Rechtsbeugung geworden. Es sei ein unfallanalytisches Gutachten einzuholen und der Sachverhalt neu zu bewerten, damit die Gutachter bei der medizinisch-psychologischen Begutachtung ihrer Bewertung nicht stets den falschen Sachverhalt zugrunde legen würden. Es sei auch zu berücksichtigen, dass der Vorfall mittlerweile schon lange zurück liege. Die Fahrerlaubnisbehörde habe bei der Anordnung der Gutachtensvorlage ihr Ermessen nicht richtig ausgeübt. Die Wertungen des Fahreignung-Bewertungssystems seien zu beachten. Auch die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, dass es auf die bedingt gestellten Beweisanträge nicht ankomme, sei verfehlt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen entweder nicht vor oder sind nicht ausreichend im Sinne von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt worden.

1. Das Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils liegen vor, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (zu diesem Maßstab vgl. BVerfG, B.v. 21.1.2009 - 1 BvR 2524/06 - NVwZ 2009, 515). Wird die angegriffene Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Begründungen gestützt, so setzt die Zulassung der Berufung voraus, dass für jeden dieser Gründe die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 124a Rn. 7). Daran fehlt es hier.

Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Sie dürfen unter anderem nach § 2 Abs. 4 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 2015 (BGBl I S. 904), und § 11 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2015 (BGBl I S. 1674), nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, so dass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Klärung von Eignungszweifeln die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) anordnen (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 FeV). Gleiches gilt bei Straftaten oder einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die Straftaten unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurden (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 FeV) oder wenn die Fahrerlaubnis wegen einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 entzogen war (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 9 Buchst. b FeV).

Die Beklagte und das Verwaltungsgericht sind zutreffend davon ausgegangen, dass die Verurteilung des Klägers wegen Nötigung und vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs Zweifel an seiner Fahreignung begründet und daher die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens im Erteilungsverfahren rechtfertigt. Das Verwaltungsgericht ist dabei zu Recht davon ausgegangen, dass trotz der gesetzlich nicht ausdrücklich angeordneten Bindungswirkung für das Erteilungsverfahren in § 3 Abs. 4 StVG die Fahrerlaubnisbehörde oder das Verwaltungsgericht den in einem Straf- oder Bußgeldverfahren festgestellten Sachverhalt gleichwohl nicht jeweils neu ermitteln müssen. Vielmehr können sie auch hier grundsätzlich von den für die Fahreignung relevanten strafrichterlichen Feststellungen ausgehen, an denen sich der Betroffene festhalten lassen muss, sofern nicht ausnahmsweise gewichtige Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen, insbesondere neue Tatsachen oder Beweismittel als Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO vorliegen, die für die Unrichtigkeit der tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil sprechen (vgl. BayVGH, B.v. 13.2.2015 - 11 ZB 14.1452 - BayVBl 2016, 59; B.v. 12.8.2013 - 11 ZB 11.2200 - juris Rn. 7 für die Wiedererteilung der Fahrlehr- und Fahrschulerlaubnis). Mit dieser Argumentation setzt sich die Antragsbegründung auch nicht ansatzweise auseinander, sondern wiederholt überwiegend nur den erstinstanzlichen Vortrag. Auch der Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch das Landgericht seine Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt und somit selbst zu vertreten, dass die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts in Rechtskraft erwachsen seien, hat der Kläger nicht substantiiert in Frage gestellt. Auch Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO hat er weder geltend gemacht noch dargelegt, dass er Anstrengungen hinsichtlich eines strafrechtlichen Wiederaufnahmeverfahrens unternommen hat. Damit sind ernstliche Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht hinreichend dargelegt.

Soweit der Kläger vorträgt, die Verurteilung liege schon lange zurück, kann dies seinem Zulassungsantrag ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass Taten verwertbar sind und dem Betroffenen vorgehalten werden dürfen, solange sie im Fahreignungsregister eingetragen sind (vgl. BVerwG, U.v. 9.6.2005 - 3 C 21/04 - NJW 2005, 3440, juris Rn. 26; BayVGH, B.v. 12.8.2015 - 11 CS 15.1499 - juris; B.v. 31.10.2014 - 11 CS 14.1627 - juris; B.v. 6.5.2008 - 11 CS 08.551 - juris). Eintragungen von Straftaten, bei denen die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, sind nach § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a StVG regelmäßig zehn Jahre nach dem Tag der Rechtskraft (§ 29 Abs. 4 Nr. 1 StVG) aus dem Fahreignungsregister zu tilgen. Diese Frist ist bei den für den Kläger eingetragenen Straftaten noch nicht abgelaufen.

Die Auffassung des Klägers, die Gutachtensanordnung leide unter Ermessensfehlern, kann nicht zur Zulassung der Berufung führen. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, es sei unerheblich, ob die Gutachtensanordnung rechtmäßig sei, denn der Kläger habe das Gutachten vorgelegt. Damit setzt sich die Antragsbegründung nicht substantiiert auseinander. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass nach einer Entziehung der Fahrerlaubnis auf der Grundlage des Fahreignungs-Bewertungssystems nach § 4 Abs. 10 Satz 4 StVG in der Regel die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen ist. Es ist daher nicht ersichtlich, welche Erwägungen hinsichtlich des Fahreignungs-Bewertungssystems erforderlich gewesen sein könnten.

Auch die Ablehnung der bedingt gestellten Beweisanträge führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils. Mit der Antragsbegründung wird nicht dargelegt, aus welchen Gründen die Beweisanträge entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblich gewesen sein sollen. Der Kläger führt selbst zutreffend aus, dass die Begehung einer erheblichen Straftat, die auf ein hohes Aggressionspotential hindeutet, Anlass für eine Gutachtensanordnung sein kann. Er verkennt jedoch, dass in dem Gutachten nicht isoliert zu klären ist, ob bei ihm ein hohes Aggressionspotential im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung vorliegt, sondern ob zu erwarten ist, dass er künftig Verkehrsverstöße begehen wird. Das vorliegende Gutachten kam hier insbesondere deshalb zu einer negativen Prognose, da die Angaben des Klägers mit der Aktenlage nicht in Einklang zu bringen waren (Nr. 3.3.1 Kriterium 0.4 N der Beurteilungskriterien - Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung, Hrsg. Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie/Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin, 3. Aufl. 2013, S. 97) und keine hinreichende Auseinandersetzung mit den durch den Vorfall zu Tage getretenen Verhaltensweisen erfolgte. Soweit der Kläger meint, es sei zu klären, dass bei ihm kein hohes Aggressionspotential vorliege, um damit die Sachverhaltsfeststellungen in den strafrechtlichen Entscheidungen zu erschüttern, zeigt er damit keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf. Das Verwaltungsgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für weitere Sachverhaltsermittlungen nicht vorliegen.

Im Übrigen ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung einer Fahrerlaubnis habe, selbst wenn das vorgelegte Gutachten nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen sollte, da er seine Eignung nachweisen müsse. Mit dieser Argumentation setzt sich die Antragsbegründung nicht hinreichend auseinander.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Hierzu hätte der Kläger darlegen müssen, dass die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, sich also der Rechtsstreit wegen seiner Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt. Dies lässt sich der Antragsbegründung nicht entnehmen.

3. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht hinreichend dargelegt. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO setzt voraus, dass eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert wird, die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, deren Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiter-entwicklung des Rechts geboten ist und der eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72). Daran fehlt es hier. Der Antragsbegründung kann schon keine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage entnommen werden, deren Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten wäre.

4. Der Antrag auf Zulassung der Berufung war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3 und § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. den Empfehlungen in Nrn. 46.1, 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anh. § 164 Rn. 14). Die Befugnis zur Abänderung der Streitwertfestsetzung der ersten Instanz ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Erlaubnis (Fahrerlaubnis) der zuständigen Behörde (Fahrerlaubnisbehörde). Die Fahrerlaubnis wird in bestimmten Klassen erteilt. Sie ist durch eine amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen. Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Absatz 3 Nummer 2 kann die Gültigkeitsdauer der Führerscheine festgelegt werden.

(2) Die Fahrerlaubnis ist für die jeweilige Klasse zu erteilen, wenn der Bewerber

1.
seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne des Artikels 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 26) im Inland hat,
2.
das erforderliche Mindestalter erreicht hat,
3.
zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist,
4.
zum Führen von Kraftfahrzeugen nach dem Fahrlehrergesetz und den auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften ausgebildet worden ist,
5.
die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachgewiesen hat,
6.
Erste Hilfe leisten kann und
7.
keine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilte Fahrerlaubnis dieser Klasse besitzt.
Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b können als weitere Voraussetzungen der Vorbesitz anderer Klassen oder Fahrpraxis in einer anderen Klasse festgelegt werden. Die Fahrerlaubnis kann für die Klassen C und D sowie ihre Unterklassen und Anhängerklassen befristet erteilt werden. Sie ist auf Antrag zu verlängern, wenn der Bewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist und kein Anlass zur Annahme besteht, dass eine der aus den Sätzen 1 und 2 ersichtlichen sonstigen Voraussetzungen fehlt.

(3) Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b kann für die Personenbeförderung in anderen Fahrzeugen als Kraftomnibussen zusätzlich zur Fahrerlaubnis nach Absatz 1 eine besondere Erlaubnis verlangt werden. Die Erlaubnis wird befristet erteilt. Für die Erteilung und Verlängerung können dieselben Voraussetzungen bestimmt werden, die für die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftomnibussen gelten. Außerdem kann ein Fachkundenachweis verlangt werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen für Fahrerlaubnisse entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(4) Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. Ist der Bewerber auf Grund körperlicher oder geistiger Mängel nur bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, so erteilt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis mit Beschränkungen oder unter Auflagen, wenn dadurch das sichere Führen von Kraftfahrzeugen gewährleistet ist.

(5) Befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer

1.
ausreichende Kenntnisse der für das Führen von Kraftfahrzeugen maßgebenden gesetzlichen Vorschriften hat,
2.
mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist,
3.
die zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs, gegebenenfalls mit Anhänger, erforderlichen technischen Kenntnisse besitzt und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist und
4.
über ausreichende Kenntnisse einer umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise verfügt und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist.

(6) Wer die Erteilung, Erweiterung, Verlängerung oder Änderung einer Fahrerlaubnis oder einer besonderen Erlaubnis nach Absatz 3, die Aufhebung einer Beschränkung oder Auflage oder die Ausfertigung oder Änderung eines Führerscheins beantragt, hat der Fahrerlaubnisbehörde nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1 mitzuteilen und nachzuweisen

1.
Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere Namen, Vornamen, Ordens- oder Künstlernamen, Doktorgrad, Geschlecht, Tag und Ort der Geburt, Anschrift, Staatsangehörigkeit, Art des Ausweisdokumentes und
2.
das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 und Satz 2 und Absatz 3
sowie ein Lichtbild abzugeben. Außerdem hat der Antragsteller eine Erklärung darüber abzugeben, ob er bereits eine in- oder ausländische Fahrerlaubnis der beantragten Klasse oder einen entsprechenden Führerschein besitzt.

(7) Die Fahrerlaubnisbehörde hat zu ermitteln, ob der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen, gegebenenfalls mit Anhänger, geeignet und befähigt ist und ob er bereits eine in- oder ausländische Fahrerlaubnis oder einen entsprechenden Führerschein besitzt. Sie hat dazu Auskünfte aus dem Fahreignungsregister und dem Zentralen Fahrerlaubnisregister nach den Vorschriften dieses Gesetzes einzuholen. Sie kann außerdem insbesondere entsprechende Auskünfte aus ausländischen Registern oder von ausländischen Stellen einholen sowie die Beibringung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der Verwaltungsbehörde nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes verlangen.

(8) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung oder Befähigung des Bewerbers begründen, so kann die Fahrerlaubnisbehörde anordnen, dass der Antragsteller ein Gutachten oder Zeugnis eines Facharztes oder Amtsarztes, ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung oder eines amtlichen anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr innerhalb einer angemessenen Frist beibringt. Anstelle eines erneuten Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung genügt zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung in der Regel die Vorlage einer Bescheinigung über die Teilnahme an einem amtlich anerkannten Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung, wenn

1.
auf Grund eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, bestehende Eignungsmängel zu beseitigen,
2.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
3.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme zugestimmt hat.
Satz 2 gilt nicht, wenn die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 oder wegen erheblichen oder wiederholten Verstoßes gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze angeordnet wird.

(9) Die Registerauskünfte, Führungszeugnisse, Gutachten und Gesundheitszeugnisse dürfen nur zur Feststellung oder Überprüfung der Eignung oder Befähigung verwendet werden. Sie sind nach spätestens zehn Jahren zu vernichten, es sei denn, mit ihnen im Zusammenhang stehende Eintragungen im Fahreignungsregister oder im Zentralen Fahrerlaubnisregister sind nach den Bestimmungen für diese Register zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt zu tilgen oder zu löschen. In diesem Fall ist für die Vernichtung oder Löschung der frühere oder spätere Zeitpunkt maßgeblich. Die Zehnjahresfrist nach Satz 2 beginnt mit der rechts- oder bestandskräftigen Entscheidung oder mit der Rücknahme des Antrags durch den Antragsteller. Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für entsprechende Unterlagen, die der Antragsteller nach Absatz 6 Satz 1 Nr. 2 beibringt. Anstelle einer Vernichtung der Unterlagen ist die Verarbeitung der darin enthaltenen Daten einzuschränken, wenn die Vernichtung wegen der besonderen Art der Führung der Akten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

(10) Bundeswehr, Bundespolizei und Polizei können durch ihre Dienststellen Fahrerlaubnisse für das Führen von Dienstfahrzeugen erteilen (Dienstfahrerlaubnisse). Diese Dienststellen nehmen die Aufgaben der Fahrerlaubnisbehörde wahr. Für Dienstfahrerlaubnisse gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Mit Dienstfahrerlaubnissen dürfen nur Dienstfahrzeuge geführt werden.

(10a) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes, die ihre Tätigkeit ehrenamtlich ausüben, Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen auf öffentlichen Straßen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t – auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 4,75 t nicht übersteigt – erteilen. Der Bewerber um die Fahrberechtigung muss

1.
mindestens seit zwei Jahren eine Fahrerlaubnis der Klasse B besitzen,
2.
in das Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t eingewiesen worden sein und
3.
in einer praktischen Prüfung seine Befähigung nachgewiesen haben.
Die Fahrberechtigung gilt im gesamten Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland zur Aufgabenerfüllung der in Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den Erwerb der Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t – auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 7,5 t nicht übersteigt.

(11) Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 1 und 2 berechtigen auch ausländische Fahrerlaubnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(12) Die Polizei hat Informationen über Tatsachen, die auf nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung oder auf Mängel hinsichtlich der Befähigung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen lassen, den Fahrerlaubnisbehörden zu übermitteln, soweit dies für die Überprüfung der Eignung oder Befähigung aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist. Soweit die mitgeteilten Informationen für die Beurteilung der Eignung oder Befähigung nicht erforderlich sind, sind die Unterlagen unverzüglich zu vernichten.

(13) Stellen oder Personen, die die Eignung oder Befähigung zur Teilnahme am Straßenverkehr oder Fachkundenachweise zwecks Vorbereitung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung beurteilen oder prüfen oder die in Erster Hilfe (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6) ausbilden, müssen für diese Aufgaben gesetzlich oder amtlich anerkannt oder beauftragt sein. Personen, die die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 5 prüfen, müssen darüber hinaus einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr nach § 10 des Kraftfahrsachverständigengesetzes angehören. Voraussetzungen, Inhalt, Umfang und Verfahren für die Anerkennung oder Beauftragung und die Aufsicht werden - soweit nicht bereits im Kraftfahrsachverständigengesetz oder in auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften geregelt - durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 näher bestimmt. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 sind Personen, die die Voraussetzungen des Absatzes 16 für die Begleitung erfüllen, berechtigt, die Befähigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen der in Absatz 10a Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen zu prüfen.

(14) Die Fahrerlaubnisbehörden dürfen den in Absatz 13 Satz 1 genannten Stellen und Personen die Daten übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Die betreffenden Stellen und Personen dürfen diese Daten und nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben anfallenden Daten verarbeiten.

(15) Wer zur Ausbildung, zur Ablegung der Prüfung oder zur Begutachtung der Eignung oder Befähigung ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt, muss dabei von einem Fahrlehrer oder einem Fahrlehreranwärter im Sinne des Fahrlehrergesetzes begleitet werden. Bei den Fahrten nach Satz 1 sowie bei der Hin- und Rückfahrt zu oder von einer Prüfung oder einer Begutachtung gilt im Sinne dieses Gesetzes der Fahrlehrer oder der Fahrlehreranwärter als Führer des Kraftfahrzeugs, wenn der Kraftfahrzeugführer keine entsprechende Fahrerlaubnis besitzt.

(16) Wer zur Einweisung oder zur Ablegung der Prüfung nach Absatz 10a ein entsprechendes Einsatzfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt, muss von einem Fahrlehrer im Sinne des Fahrlehrergesetzes oder abweichend von Absatz 15 Satz 1 von einem Angehörigen der in Absatz 10a Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen, der

1.
das 30. Lebensjahr vollendet hat,
2.
mindestens seit fünf Jahren eine gültige Fahrerlaubnis der Klasse C1 besitzt und
3.
zum Zeitpunkt der Einweisungs- und Prüfungsfahrten im Fahreignungsregister mit nicht mehr als zwei Punkten belastet ist,
begleitet werden. Absatz 15 Satz 2 gilt entsprechend. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann überprüfen, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind; sie kann die Auskunft nach Satz 1 Nummer 3 beim Fahreignungsregister einholen. Die Fahrerlaubnis nach Satz 1 Nummer 2 ist durch einen gültigen Führerschein nachzuweisen, der während der Einweisungs- und Prüfungsfahrten mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auszuhändigen ist.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.