Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 07. Okt. 2014 - 5 K 12.943

published on 07/10/2014 00:00
Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 07. Okt. 2014 - 5 K 12.943
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung gemäß § 91 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) im Wege der Reduzierung seiner wöchentlichen Arbeitszeit von 41 Stunden auf 36 Stunden für einen Zeitraum von sechs Monaten.

1. Der im Jahr 1961 geborene Kläger steht als Polizeihauptmeister (Besoldungsgruppe A 9, mittlerer Dienst) im Dienst der Beklagten. Er war zum Zeitpunkt der Antragstellung als Kontroll- und Streifenbeamter bei der Bundespolizeiinspektion Selb, ... tätig. Am 11. November 2011 schloss er seine zweite Ehe. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2011 beantragte der Kläger ab dem 1. Januar 2012 eine Reduzierung seiner Wochenarbeitszeit von 41 Stunden auf 36 Stunden aus gesundheitlichen Gründen, zunächst für die Dauer von sechs Monaten bis zum 30. Juni 2012. Die geminderte Wochenarbeitszeit werde durch Streichungen/Verkürzungen von Nachtschichten im jeweiligen laufenden Monat eingebracht. Zur Begründung seines Antrags führte er aus, seit einigen Jahren häuften sich Schlafstörungen insbesondere vor und nach den Nachtschichten; dementsprechend leide er unter starker Müdigkeit.

Ausweislich einer Stellungnahme des Dienstgruppenleiters des Klägers, PHK ..., vom 22. Oktober 2011 könne dem Antrag grundsätzlich entsprochen werden. Als Grundvoraussetzung für eine Befürwortung werde allerdings gesehen, dass die zu verkürzenden oder zu streichenden Nachtschichten kontinuierlich jeden Wochentag beträfen und es dadurch zu keiner prozentualen Häufung an den Wochenenden und Feiertagen komme. Die Bundespolizeiinspektion Selb legte den Antrag mit Schreiben vom 26. Oktober 2011 der Bundespolizeidirektion München zur Prüfung vor und führte aus, dass das Fehlen von fünf Stunden Wochenarbeitszeit eines Kontroll- und Streifenbeamten innerhalb der Organisationseinheit „Dienstgruppe“ kompensiert werden könne.

2. Die Bundespolizeidirektion München wies den Kläger mit einem als „Zwischenbescheid“ bezeichneten Schreiben vom 2. Dezember 2011 darauf hin, dass es sich bei einer Teilzeitbeschäftigung gemäß § 91 Abs. 1 BBG um eine sogenannte voraussetzungslose Teilzeitbeschäftigung handele, für die deutlich strengere Maßstäbe als für die familienbedingte Teilzeit nach § 92 Abs. 1 BBG gälten. Ein dienstlicher Grund für die Versagung einer Teilzeitbeschäftigung nach § 91 Abs. 1 BBG sei beispielsweise ein personalwirtschaftliches Fehl in der jeweiligen Dienststelle, das in der Bundespolizeiinspektion Selb (mittlerer Dienst) zum Stichtag 1. November 2011 29,90% betrage. Es werde deshalb angeregt, dass der Kläger eine Untersuchung seines Gesundheitszustandes durch den Arbeitsmedizinischen Dienst vornehmen lasse, um das Vorliegen eines Härtefalles in Betracht ziehen zu können. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2011 bat der Kläger darum, seinen Teilzeitantrag erneut zu prüfen und dabei die in seinem ersten Antrag erwähnten Schlafprobleme als gegenstandslos anzusehen. Auf Nachfrage der Beklagten teilte er mit, dass er eine Vorstellung beim Arbeitsmedizinischen Dienst ablehne.

3. Mit Bescheid vom 10. April 2012 lehnte die Bundespolizeidirektion München den Antrag des Klägers vom 20. Oktober 2011 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, bei der voraussetzungslosen Teilzeitbeschäftigung nach § 91 Abs. 1 BBG gelte ein deutlich strengerer Maßstab als bei den familienbedingten Teilzeit. Die Entscheidung über die Bewilligung nach § 91 Abs. 1 BBG liege im Ermessen der Dienstbehörde. Auch Anträge von anderen Beamten auf voraussetzungslose Teilzeitbeschäftigung würden von der Bundespolizeidirektion München im Einvernehmen mit dem Gesamtpersonalrat regelmäßig mit dem Hinweis abgelehnt, dass aufgrund der angespannten Personalsituation im Bereich der Bundespolizeidirektion München dienstliche Belange entgegenstünden. Mögliche Kapazitäten der Dienststellen für Teilzeitbeschäftigungen seien wegen Art. 6 Abs. 1 GG vorrangig für familienbedingte Teilzeitbeschäftigungen freizuhalten. Zum Stichtag 1. März 2012 habe das personalwirtschaftliche Fehl bei der Bundespolizeiinspektion Selb im gehobenen Polizeivollzugsdienst 12,57% und im mittleren Polizeivollzugsdienst 27,40% betragen. Angesichts der zahlreichen personalintensiven Aufgaben der Bundespolizei bestehe ein übergeordnetes dienstliches Interesse, auf Polizeivollzugsbeamte aus dem gesamten Geschäftsbereich der Bundespolizeidirektion München zugreifen zu können. Aus diesem Grund sei die Bundespolizeidirektion München dringend darauf angewiesen, die größtmögliche Zahl an Polizeivollzugsbeamten verfügbar zu halten, um sowohl Belastungen gleichmäßig zu verteilen als auch eine Überlastung einzelner Bereiche, die den Dienstbetrieb sonst nur durch Überstunden und Mehrarbeit in erheblichem Umfang aufrecht erhalten könnten, zu verhindern. Es handele sich dabei nicht um ein nur vorübergehendes Phänomen. Die derzeitige Lage erzwinge eine sehr genaue Abwägung zwischen dem dienstlichen Bedarf und den persönlichen Interessen. Dabei sei im Rahmen einer Einzelfallprüfung genau zu unterscheiden, ob ggf. ein gegenüber den dienstlichen Interessen höherwertiger Anspruch des Beamten bestehe. Im Interesse der Einsatzfähigkeit der Dienststellen seien die wenigen Kapazitäten für familienpolitisch begründete Anträge oder unabweisbare Härtefälle freizuhalten.

Den hiergegen von den Klägerbevollmächtigten am 3. Mai 2012 erhobenen und mit Schreiben vom 22. Juni 2012 begründeten Widerspruch wies die Bundespolizeidirektion München mit Widerspruchsbescheid vom 25. Oktober 2012 zurück. In erheblichem Umfang würden bereits Teilzeitbeschäftigung bzw. Beurlaubungs- und Freistellungsmöglichkeiten aus familiären Gründen - auch bei der Bundespolizeiinspektion Selb - nach § 92 Abs. 1 Nr. 1 BBG in Anspruch genommen. Zum Stichtag 1. Oktober 2012 betrage das personalwirtschaftliche Fehl bei der Bundespolizeiinspektion Selb im gehobenen Dienst 24,62% und im mittleren Dienst 27,14%. Zum Zeitpunkt der Antragstellung des Klägers im Oktober 2011 hätten sich bei der Bundespolizeiinspektion Selb neun Polizeivollzugsbeamte in genehmigter Teilzeitbeschäftigung befunden, im März 2012 zwölf Beamte und im Oktober 2012 bereits 18 Beamte. Einer Bewilligung der voraussetzungslosen Teilzeitbeschäftigung gemäß § 91 Abs. 1 BBG stünden vorrangige dienstliche Interessen entgegen. Aufgrund der steigenden Anzahl der familienbedingten Teilzeitbeschäftigungen könne die Einsatzfähigkeit und eine gleichmäßige Verteilung der Einsatzbelastung aller Beamten im Bereich der Bundespolizeidirektion München nur durch eine restriktive Bewilligungspraxis bei der voraussetzungslosen Teilzeitbeschäftigung gemäß § 91 Abs. 1 BBG gewährleistet werden. Deshalb würden solche Anträge - nach Einzelfallprüfung - im Einvernehmen mit dem Gesamtpersonalrat regelmäßig mit dem Hinweis abgelehnt, dass aufgrund der angespannten Personalsituation dienstliche Belange entgegenstünden. Der Widerspruchsbescheid wurde am 30. Oktober 2012 versandt.

4. Mit Schriftsatz vom 23. November 2012, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am 26. November 2012 eingegangen, erhoben die Bevollmächtigten des Klägers Klage und begehrten,

„dem Antrag des Klägers auf Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit von derzeit 41 Stunden für einen Zeitraum von 6 Monaten stattzugeben“.

Zur Begründung wird vorgetragen, der Kläger habe die Teilzeitbeschäftigung zunächst für einen befristeten Zeitraum beantragt, da er unter verstärkten Schlafstörungen gelitten habe. Er habe jedoch nicht aus gesundheitlichen Gründen die Teilzeitbeschäftigung beantragt. Dies hätte er vielmehr erst nach Ablauf des befristeten Zeitraumes getan, sofern sich durch die Reduzierung der Arbeitszeit die Schlafstörungen gelegt hätten. In rechtlicher Hinsicht führen die Klägerbevollmächtigten aus, dass Beamte gemäß § 91 Abs. 1 BBG grundsätzlich einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung hätten. Für das Vorliegen entgegenstehender dienstlicher Belange trage der Dienstherr die Beweislast. Dafür, dass dem Antrag keine dienstlichen Belange entgegenstünden, sprächen die Stellungnahmen des Dienstgruppenleiters ... vom 22. Oktober 2011 und von der Bundespolizeiinspektion Selb vom 26. Oktober 2011. Die dortigen Ausführungen würden weder im Ablehnungsbescheid noch im Widerspruchsbescheid entkräftet, wo das Vorliegen dienstlicher Belange pauschal mit der angespannten Personalsituation begründet worden sei. Auch habe man sich in der ablehnenden Entscheidung nicht damit auseinandergesetzt, dass der Kläger einen Antrag auf Teilzeitbeschäftigung für einen befristeten Zeitraum gestellt habe. Es sei nicht dargelegt, dass eine Teilzeitbeschäftigung für einen Zeitraum von sechs Monaten die für familienbedingte Teilzeitbeschäftigung notwendigen Kapazitäten sperre. Des Weiteren bestünde durch die Aufnahme eines Widerrufsvorbehalts jederzeit die Möglichkeit, entsprechende Kapazitäten im Bedarfsfall zu schaffen. Darüber hinaus sei die ablehnende Entscheidung ermessensfehlerhaft. Eine Einzelfallprüfung sei nicht erkennbar, da alle Anträge bei der Bundespolizeidirektion München regelmäßig aufgrund der angespannten Personalsituation abgelehnt würden. Insofern liege ein Ermessensausfall vor, der dazu führe, dass § 91 Abs. 1 BBG innerhalb der Bundespolizeidirektion München faktisch nicht zur Anwendung komme.

Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 7. Januar 2013,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird zunächst auf den Ausgangs- und den Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Ergänzend wird ausgeführt, dass entgegen dem Klagevorbringen § 91 Abs. 1 BBG keinen Rechtsanspruch auf Gewährung von Teilzeitbeschäftigung eröffne, sondern lediglich einen Anspruch auf rechtsfehlerfreie Ermessensausübung. Nur wenn dienstliche Belange gerade nicht entgegenstünden, bleibe Raum für die Ausübung von Ermessen. Vorliegend sei die Personalsituation bei der Bundespolizeidirektion München geprägt durch ein erhebliches Personalfehl gerade im Bereich der Kontroll- und Streifenbeamten, zu denen der Kläger zähle. Bei den Inspektionen München, Flughafen München und Rosenheim sei eine Vielzahl unbesetzter Dienstposten zu beklagen mit der Folge, dass durch befristete Umsetzungen von anderen Inspektionen der Bundespolizeidirektion München, aber auch durch Abordnungen von anderen Bundespolizeidirektionen dieses Fehl gemindert werden müsse. Die Auffassung eines Dienstgruppenleiters der Bundespolizeiinspektion Selb, wonach eine Verkürzung der Arbeitszeit des Klägers innerhalb der Dienstgruppe kompensiert werden könne, sei nicht geeignet, die einer Verkürzung der Arbeitszeit entgegenstehenden dienstlichen Belange zu beseitigen, da diese nicht am Tellerrand einer Dienstgruppe oder einer Inspektion endeten. Soweit eine Dienstgruppe oder eine Inspektion auf Arbeitsleistung verzichten könne, werde diese an anderer Stelle innerhalb der Behörde Bundespolizeidirektion München dringend benötigt. Es fehle daher bereits an einem Ermessensspielraum bezüglich der Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung für den Kläger, weil dienstliche Belange der Bewilligung von voraussetzungsloser Teilzeitbeschäftigung grundsätzlich entgegenstünden.

Mit Schreiben vom 20. Januar 2014 legte die Beklagte ein Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 15. November 2013 (M 21 K 12.1372) vor, in dem das Gericht in einem vergleichbaren Fall die Ablehnung des Antrags auf voraussetzungslose Teilzeit und die Rechtsauffassung der Beklagten bestätigt habe. Die Bevollmächtigten des Klägers erwiderten mit Schreiben vom 14. April 2014, es sei nicht ersichtlich, welche Schlussfolgerung aus dem vorgelegten Urteil für den hiesigen Fall zu ziehen sei. In dem vom Verwaltungsgericht München entschiedenen Fall sei es entscheidend um die Frage gegangen, inwieweit der Personalbestand bei der Bundespolizeiinspektion Flughafen München einen entgegenstehenden dienstlichen Belang im Sinn des § 91 Abs. 1 BBG darstelle. Hieraus könne gerade nicht zwingend auch auf einen entsprechenden entgegenstehenden dienstlichen Belang bei der Bundespolizeiinspektion Selb geschlossen werden.

Mit Schreiben vom 15. Juli 2014 übersandte die Beklagte eine Aufstellung über die Entwicklung der Verstärkerraten für die Bundespolizeiinspektion Flughafen München seit 2011 sowie die personalwirtschaftliche Situation der Bundespolizeiinspektion Flughafen München im Oktober 2012 und aktuell. Daraus lassen sich die Unterstützungskontingente der Bundespolizeiinspektion Selb für die Bundespolizeiinspektion Flughafen München vom I. Quartal 2011 bis zum II. Quartal 2014 entnehmen. Zum 24. August 2012 ergab sich für diese Inspektion insgesamt ein Verstärkungsbedarf von 77, zum 23. April 2014 ein Verstärkungsbedarf von 76 Beamten. Auf die Aufstellungen wird Bezug genommen.

5. Der Personalakte des Klägers ist zu entnehmen, dass die Bundespolizeidirektion München den Kläger mit Schreiben vom 29. Juni 2012 aus dienstlichen Gründen vom 15. Juli 2012 bis 14. Oktober 2012 von der Bundespolizeiinspektion Selb, ... zur Bundespolizeiinspektion Flughafen München vorübergehend umsetzte. Des Weiteren wurde der Kläger mit Schreiben vom 9. Januar 2014 aus dienstlichen Gründen vom 1. Februar 2014 bis 31. Mai 2014 von der Bundespolizeiinspektion Selb, ... zur Bundespolizeiinspektion Flughafen München vorübergehend umgesetzt. Mit Schreiben vom 11. Juni 2014 hat die Bundespolizeidirektion München den Arbeitsmedizinischen Dienst des Bundespolizeipräsidiums um Überprüfung der Verwendungsfähigkeit des Klägers gebeten. Ausweislich der vom Kläger vorgelegten ärztlichen Bescheinigung vom 24. April 2014 bestehe bei ihm ein Schlafapnoesyndrom, das es aus ärztlicher Sicht notwendig mache, regelmäßige Arbeitszeiten einzuhalten und Nachtarbeit zu vermeiden.

6. In der mündlichen Verhandlung am 29. Juli 2014 wurde mit den Beteiligten die Sach- und Rechtslage erörtert. Der Vertreter der Beklagten übergab dem Gericht eine ärztliche Mitteilung vom 21. Juli 2014 betreffend die am selben Tag durchgeführte arbeitsmedizinische Untersuchung des Klägers. Hiernach besteht beim Kläger auf Dauer die Verwendungseinschränkung, keinen Dienst nach 24.00 Uhr leisten zu können. Daraufhin schlossen die Beteiligten einen bis 1. September 2014 widerruflichen Vergleich, wonach sich die Beklagte verpflichtete, den Kläger zukünftig nurmehr im Schichtdienst bis 24.00 Uhr einzusetzen. Für den Fall des Widerrufs des Vergleichs verzichteten die Beteiligten auf weitere mündliche Verhandlung. Die Beklagte hat den Vergleich fristgerecht mit Telefax vom 27. August 2014 widerrufen.

Hinsichtlich des weiteren Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Ergänzend wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

1. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 10. April 2012 und der Widerspruchsbescheid vom 25. Oktober 2012 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Dieser hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 36 Stunden wöchentlich für einen Zeitraum von sechs Monaten bzw. auf erneute Ermessensentscheidung über seinen Antrag gemäß § 91 Abs. 1 BBG, § 113 Abs. 5 VwGO.

a) Die Klage ist mit dem als Verpflichtungsantrag auszulegenden Begehren gemäß § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO zulässig. Eine Erledigung des klägerischen Begehrens ist nicht eingetreten. Zwar hatte der Kläger im behördlichen Verfahren ursprünglich eine Reduzierung seiner Wochenarbeitszeit ab dem 1. Januar 2012 zunächst für die Dauer von sechs Monaten bis zum 30. Juni 2012 beantragt. Dieser Zeitraum war bereits während des laufenden Verwaltungsverfahrens verstrichen. Wie die Klägerseite in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat, soll der Antrag aber nicht auf einen datumsmäßig fixierten Zeitraum bezogen sein, sondern sich allgemein auf eine Arbeitszeitermäßigung für einen Zeitraum von sechs Monaten richten. Der Antrag war und ist weiterhin von der Intention getragen, in einer Testphase herauszufinden, ob dem Schlafproblem des Klägers durch eine Reduzierung der Arbeitszeit entgegen gewirkt werden kann. Dementsprechend steht der Zulässigkeit der Klage auch nicht entgegen, dass der Kläger zunächst (mit Schreiben vom 20. Oktober 2011) gesundheitliche Gründe in Gestalt von Schlafstörungen und Müdigkeit für seinen Antrag ins Feld führte, diese dann (mit Schreiben vom 15. Dezember 2011) ausdrücklich fallen ließ und schließlich (im Jahr 2014) erneut gesundheitliche Gründe für seinen Antrag geltend machte. Das Ziel seiner Klage, eine begrenzte Reduzierung seiner Wochenarbeitszeit erreichen, bleibt hiervon unberührt.

b) Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat - nach der Sach- und Rechtslage in dem für das Verpflichtungsbegehren maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung - keinen Anspruch auf Bewilligung der gewünschten Teilzeitbeschäftigung bzw. auf erneute Ermessensentscheidung hierüber.

aa) Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 91 Abs. 1 BBG, wonach Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben, auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und bis zur jeweils beantragten Dauer bewilligt werden kann, soweit dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen. Die Entscheidung über die sogenannte voraussetzungslose Teilzeitbeschäftigung nach § 91 Abs. 1 BBG stellt - anders als die Bewilligung familienbedingter Teilzeit nach § 92 Abs. 1 BBG - eine Ermessensentscheidung dar. Bei dem Begriff der dienstlichen Belange handelt es sich um einen Bestandteil des gesetzlichen Bewilligungstatbestandes, der voller gerichtlicher Nachprüfung unterliegt. Zugleich stellt er einen ausfüllungsbedürftigen unbestimmten Rechtsbegriff dahingehend dar, dass die vorprägende Entscheidung über die zur effektiven Aufgabenwahrnehmung erforderliche Personalstärke und den Einsatz des vorhandenen Personals dem nur eingeschränkt überprüfbaren verwaltungspolitischen Gestaltungsermessen des Dienstherrn obliegt (vgl. OVG RhPf, B. v. 24.5.2004 - 2 B 10467/04.OVG - NVwZ-RR 2005, 51 Rn. 5; VG München, U. v. 15.11.2013 - M 21 K 12.1372; vgl. auch BVerwG, U. v. 29.4.2004 - 2 C 21.03 - BVerwGE 120, 382 <384>). Die dienstlichen Belange bezeichnen das Interesse des Dienstherrn an einer sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung. Dienstliche Belange stehen der Teilzeitbewilligung entgegen, wenn zu befürchten ist, dass sich die Zulassung der Arbeitszeitreduzierung erheblich auf die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung oder des Berufsbeamtentums auswirkt.

bb) Hieran gemessen ist die ablehnende Entscheidung der Beklagten, die nach Zustimmung des Gesamtpersonalrats (§ 76 Abs. 1 Nr. 8 BPersVG) und unter Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten erging, nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat geltend gemacht, dass aufgrund der angespannten Personalsituation im Bereich der Bundespolizeidirektion München dienstliche Belange der Bewilligung voraussetzungsloser Teilzeitbeschäftigung entgegenstünden. Die Personalsituation bei der Bundespersonaldirektion München sei durch einen erheblichen Personalfehlbestand gerade im Bereich der Kontroll- und Streifenbeamten geprägt, zu denen der Kläger zählt. Mögliche Kapazitäten für Teilzeitbeschäftigungen seien vorrangig für die Inanspruchnahme familienbedingter Teilzeit freizuhalten. Insbesondere bei der Bundespolizeiinspektion Flughafen München seien viele Dienstposten unbesetzt mit der Folge, dass dieses Defizit unter anderem durch befristete Umsetzungen von anderen Inspektionen der Bundespolizeidirektion München, darunter auch der Bundespolizeiinspektion Selb, gemindert werden müsse. Dies wurde zur Überzeugung des Gerichts belegt durch die Vorlage von Statistiken über den personalwirtschaftlichen Fehlbestand in den genannten Einheiten sowie von Aufstellungen über die Entwicklung der Verstärkerraten für die Bundespolizeiinspektion Flughafen München seit 2011 einschließlich ihrer mittelbaren Auswirkungen - in Gestalt der Unterstützungskontingente - auf die personalwirtschaftliche Situation der Bundespolizeiinspektion Selb. Sämtliche Statistiken weisen einen erheblichen Personalfehlbestand im mittleren (sowie auch im gehobenen) Polizeivollzugsdienst aus.

Bei ihrer Einschätzung hat die Beklagte entgegen der Ansicht des Klägers zu Recht auf den Personalbestand in der gesamten Bundespolizeidirektion München abgestellt und nicht lediglich die Bundespolizeiinspektion Selb, der der Kläger angehört, bzw. gar seine Dienstgruppe innerhalb der Inspektion in den Blick genommen. Maßgeblicher Bezugsrahmen für die zu prüfenden dienstlichen Belange ist die gesamte Behörde (OVG RhPf, B. v. 24.5.2004 a. a. O. S. 51 Rn. 4; vgl. auch VG Bayreuth, U. v. 21.6.2013 - B 5 K 12.691 - juris-Rn. 27). Dies kann zur Folge haben, dass der personelle Mehrbedarf einer Behörde im Bereich einer einzelnen Abteilung, der nur durch Rückgriff auf berufserfahrene Beamte anderer Abteilungen behoben werden kann, einen der Teilzeitbeschäftigung entgegenstehenden dienstlichen Belang auch für hiervon nur mittelbar betroffene Beamte darstellt (vgl. VG Wiesbaden, B. v. 20.10.2003 - 8 G 1941/03 - juris). Bei der Bundespolizei ist Behörde gemäß § 57 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes (BPolG) die jeweilige Bundespolizeidirektion, hier also die Bundespolizeidirektion München. Dies deckt sich damit, dass für die Entscheidung über die Bewilligung von Teilzeit die Bundespolizeidirektion zuständig ist und dass dem Dienstherrn innerhalb der Bundespolizeidirektion die Möglichkeit der innerbehördlichen Umsetzung als das gegenüber der Versetzung oder Abordnung einfachere Mittel zur Verfügung steht. Auf die vom Kläger geltend gemachte, ausweislich der Stellungnahmen vom 22. Oktober 2011 und 26. Oktober 2011 bestehende Kompensationsmöglichkeit der Fehlzeit innerhalb der Inspektion Selb bzw. der Organisationseinheit Dienstgruppe kommt es damit nicht an.

Da nach den Angaben der Beklagtenseite der Personalfehlbestand sowohl im mittleren Dienst, dem Kläger angehört, als auch im gehobenen Dienst besteht, bedarf es keiner Klärung der vom Kläger aufgeworfenen Frage, ob auch Kontroll- und Streifenbeamte des gehobenen Dienstes in die Betrachtung einzubeziehen sind. Schließlich hat die Beklagte auch nicht deswegen die Berufungsmöglichkeit auf die Personalknappheit als dienstlichen Belang verwirkt, weil ihr Personaldefizit nach ihren eigenen Angaben im Ausgangsbescheid („es handelt sich dabei nicht um ein nur vorübergehendes Phänomen“) inzwischen „chronifiziert“ ist (dazu eingehend VG München, U. v. 15.11.2013 - M 21 K 12.1372). Auch insoweit ist die Einschätzungsprärogative des Dienstherrn bezüglich der erforderlichen Personalstärke und der Gestaltung des Personaleinsatzes zu respektieren.

cc) Da wegen der entgegenstehenden dienstlichen Belange bereits die Tatbestandsvoraussetzungen für die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung nach § 91 Abs. 1 BBG nicht erfüllt sind, kommt es im Rahmen der auf der Rechtsfolgenseite angesiedelten Ermessensentscheidung nicht mehr entscheidend auf die - im Laufe des Verfahrens schwankende - Argumentation des Klägers mit seiner gesundheitlichen Konstitution an. Die Beklagte hat, auch wenn sie nach den entsprechenden Passagen in ihren Bescheiden Anträge auf voraussetzungslose Teilzeit „regelmäßig“ ablehnt, gleichwohl eine umfangreiche und einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem dienstlichen Bedarf und den persönlichen Interessen des Beamten durchgeführt, bei der sie auch das Vorliegen eines Härtefalls in Betracht zieht. Ausweislich der ärztlichen Mitteilung des Arbeitsmedizinischen Dienstes vom 21. Juli 2014 besteht beim Kläger auf Dauer die Verwendungseinschränkung, keinen Dienst nach 24.00 Uhr leisten zu können. Im Übrigen wurde uneingeschränkte Verwendungsfähigkeit bescheinigt. Die genannte Verwendungseinschränkung kann aber auch anders als durch eine Reduzierung der Arbeitszeit umgesetzt werden, wie nicht zuletzt der - in der mündlichen Verhandlung geschlossene, später widerrufene - Vergleich der Beteiligten zeigt. Trotz des Widerrufs des Vergleichs durch die Beklagtenseite geht das Gericht davon aus, dass die Beklagte gemäß ihrer Fürsorgepflicht nach Art. 33 Abs. 5 GG und § 78 Satz 1 BBG - wie auch in sonstigen Fällen - den Kläger nur entsprechend der ärztlich attestierten Verwendungseinschränkungen einsetzt.

2. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende Beteiligte die Kosten des Verfahrens trägt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO. Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO bedurfte es angesichts der - wenn überhaupt anfallenden - dann allenfalls geringen vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen der Beklagten nicht, zumal diese auch die Rückzahlung garantieren kann, sollte in der Sache eventuell eine Entscheidung mit anderer Kostentragungspflicht ergehen.

3. Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach § 124 Abs. 1, § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Annotations

(1) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben, kann auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und bis zur jeweils beantragten Dauer bewilligt werden, soweit dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen.

(2) Dem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn die Beamtinnen und Beamten sich verpflichten, während des Bewilligungszeitraumes außerhalb des Beamtenverhältnisses berufliche Verpflichtungen nur in dem Umfang einzugehen, der den Vollzeitbeschäftigten für die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist. Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, soweit dies mit dem Beamtenverhältnis vereinbar ist. Dabei ist von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Rücksicht auf die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung auszugehen. Wird die Verpflichtung nach Satz 1 schuldhaft verletzt, soll die Bewilligung widerrufen werden.

(3) Die zuständige Dienstbehörde kann nachträglich die Dauer der Teilzeitbeschäftigung beschränken oder den Umfang der zu leistenden Arbeitszeit erhöhen, soweit zwingende dienstliche Belange dies erfordern. Sie soll eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen.

(1) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben, wird auf Antrag Teilzeitbeschäftigung oder Urlaub ohne Besoldung bewilligt, wenn

1.
sie
a)
mindestens ein Kind, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, tatsächlich betreuen oder pflegen oder
b)
eine sonstige Angehörige oder einen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen, die oder der pflegebedürftig ist nach einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung, nach einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung oder nach einem ärztlichen Gutachten oder an einer Erkrankung nach § 3 Absatz 6 Satz 1 des Pflegezeitgesetzes leidet, und
2.
keine zwingenden dienstlichen Belange entgegenstehen.
§ 91 Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend. Teilzeitbeschäftigung, Familienpflegezeiten und Pflegezeiten mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit oder Urlaub ohne Besoldung dürfen zusammen nicht länger als 15 Jahre dauern. Ausnahmen hiervon sind in besonders begründeten Fällen zulässig.

(2) Die Dienststelle muss die Ablehnung von Anträgen im Einzelnen begründen. Bei Beamtinnen und Beamten im Schul- und Hochschuldienst kann der Bewilligungszeitraum bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden. Der Antrag auf Verlängerung einer Beurlaubung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Beurlaubung zu stellen.

(3) Während einer Freistellung vom Dienst nach Absatz 1 dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.

(4) Die zuständige Dienststelle kann eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn die Fortsetzung des Urlaubs nicht zumutbar ist und dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen. Teilzeitbeschäftigte mit Familienpflichten, die eine Vollzeitbeschäftigung beantragen, und Beurlaubte mit Familienpflichten, die eine vorzeitige Rückkehr aus der Beurlaubung beantragen, müssen bei der Besetzung von Vollzeitstellen unter Beachtung des Leistungsprinzips und der Regelungen des Bundesgleichstellungsgesetzes vorrangig berücksichtigt werden.

(5) Während der Zeit der Beurlaubung nach Absatz 1 besteht ein Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Beamtinnen mit Anspruch auf Besoldung und Beamte mit Anspruch auf Besoldung. Dies gilt nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte berücksichtigungsfähige Angehörige oder berücksichtigungsfähiger Angehöriger einer oder eines Beihilfeberechtigten wird oder in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 10 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versichert ist. Beamtinnen und Beamte, die die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 des Pflegezeitgesetzes erfüllen, erhalten für die Dauer der Pflegezeit nach § 4 des Pflegezeitgesetzes Leistungen entsprechend § 44a Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.

(6) Die Dienststelle hat durch geeignete Maßnahmen den aus familiären Gründen Beurlaubten die Verbindung zum Beruf und den beruflichen Wiedereinstieg zu erleichtern. Dazu gehören das Angebot von Urlaubs- und Krankheitsvertretungen, ihre rechtzeitige Unterrichtung über das Fortbildungsprogramm und das Angebot der Teilnahme an der Fortbildung während oder nach der Beurlaubung. Die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung während der Beurlaubung begründet einen Anspruch auf bezahlte Dienstbefreiung nach Ende der Beurlaubung. Die Dauer der bezahlten Dienstbefreiung richtet sich nach der Dauer der Fortbildung. Mit den Beurlaubten sind rechtzeitig vor Ablauf einer Beurlaubung Beratungsgespräche zu führen, in denen sie über die Möglichkeiten ihrer Beschäftigung nach der Beurlaubung informiert werden.

(1) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben, kann auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und bis zur jeweils beantragten Dauer bewilligt werden, soweit dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen.

(2) Dem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn die Beamtinnen und Beamten sich verpflichten, während des Bewilligungszeitraumes außerhalb des Beamtenverhältnisses berufliche Verpflichtungen nur in dem Umfang einzugehen, der den Vollzeitbeschäftigten für die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist. Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, soweit dies mit dem Beamtenverhältnis vereinbar ist. Dabei ist von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Rücksicht auf die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung auszugehen. Wird die Verpflichtung nach Satz 1 schuldhaft verletzt, soll die Bewilligung widerrufen werden.

(3) Die zuständige Dienstbehörde kann nachträglich die Dauer der Teilzeitbeschäftigung beschränken oder den Umfang der zu leistenden Arbeitszeit erhöhen, soweit zwingende dienstliche Belange dies erfordern. Sie soll eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben, wird auf Antrag Teilzeitbeschäftigung oder Urlaub ohne Besoldung bewilligt, wenn

1.
sie
a)
mindestens ein Kind, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, tatsächlich betreuen oder pflegen oder
b)
eine sonstige Angehörige oder einen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen, die oder der pflegebedürftig ist nach einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung, nach einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung oder nach einem ärztlichen Gutachten oder an einer Erkrankung nach § 3 Absatz 6 Satz 1 des Pflegezeitgesetzes leidet, und
2.
keine zwingenden dienstlichen Belange entgegenstehen.
§ 91 Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend. Teilzeitbeschäftigung, Familienpflegezeiten und Pflegezeiten mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit oder Urlaub ohne Besoldung dürfen zusammen nicht länger als 15 Jahre dauern. Ausnahmen hiervon sind in besonders begründeten Fällen zulässig.

(2) Die Dienststelle muss die Ablehnung von Anträgen im Einzelnen begründen. Bei Beamtinnen und Beamten im Schul- und Hochschuldienst kann der Bewilligungszeitraum bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden. Der Antrag auf Verlängerung einer Beurlaubung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Beurlaubung zu stellen.

(3) Während einer Freistellung vom Dienst nach Absatz 1 dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.

(4) Die zuständige Dienststelle kann eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn die Fortsetzung des Urlaubs nicht zumutbar ist und dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen. Teilzeitbeschäftigte mit Familienpflichten, die eine Vollzeitbeschäftigung beantragen, und Beurlaubte mit Familienpflichten, die eine vorzeitige Rückkehr aus der Beurlaubung beantragen, müssen bei der Besetzung von Vollzeitstellen unter Beachtung des Leistungsprinzips und der Regelungen des Bundesgleichstellungsgesetzes vorrangig berücksichtigt werden.

(5) Während der Zeit der Beurlaubung nach Absatz 1 besteht ein Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Beamtinnen mit Anspruch auf Besoldung und Beamte mit Anspruch auf Besoldung. Dies gilt nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte berücksichtigungsfähige Angehörige oder berücksichtigungsfähiger Angehöriger einer oder eines Beihilfeberechtigten wird oder in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 10 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versichert ist. Beamtinnen und Beamte, die die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 des Pflegezeitgesetzes erfüllen, erhalten für die Dauer der Pflegezeit nach § 4 des Pflegezeitgesetzes Leistungen entsprechend § 44a Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.

(6) Die Dienststelle hat durch geeignete Maßnahmen den aus familiären Gründen Beurlaubten die Verbindung zum Beruf und den beruflichen Wiedereinstieg zu erleichtern. Dazu gehören das Angebot von Urlaubs- und Krankheitsvertretungen, ihre rechtzeitige Unterrichtung über das Fortbildungsprogramm und das Angebot der Teilnahme an der Fortbildung während oder nach der Beurlaubung. Die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung während der Beurlaubung begründet einen Anspruch auf bezahlte Dienstbefreiung nach Ende der Beurlaubung. Die Dauer der bezahlten Dienstbefreiung richtet sich nach der Dauer der Fortbildung. Mit den Beurlaubten sind rechtzeitig vor Ablauf einer Beurlaubung Beratungsgespräche zu führen, in denen sie über die Möglichkeiten ihrer Beschäftigung nach der Beurlaubung informiert werden.

(1) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben, kann auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und bis zur jeweils beantragten Dauer bewilligt werden, soweit dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen.

(2) Dem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn die Beamtinnen und Beamten sich verpflichten, während des Bewilligungszeitraumes außerhalb des Beamtenverhältnisses berufliche Verpflichtungen nur in dem Umfang einzugehen, der den Vollzeitbeschäftigten für die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist. Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, soweit dies mit dem Beamtenverhältnis vereinbar ist. Dabei ist von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Rücksicht auf die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung auszugehen. Wird die Verpflichtung nach Satz 1 schuldhaft verletzt, soll die Bewilligung widerrufen werden.

(3) Die zuständige Dienstbehörde kann nachträglich die Dauer der Teilzeitbeschäftigung beschränken oder den Umfang der zu leistenden Arbeitszeit erhöhen, soweit zwingende dienstliche Belange dies erfordern. Sie soll eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben, kann auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und bis zur jeweils beantragten Dauer bewilligt werden, soweit dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen.

(2) Dem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn die Beamtinnen und Beamten sich verpflichten, während des Bewilligungszeitraumes außerhalb des Beamtenverhältnisses berufliche Verpflichtungen nur in dem Umfang einzugehen, der den Vollzeitbeschäftigten für die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist. Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, soweit dies mit dem Beamtenverhältnis vereinbar ist. Dabei ist von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Rücksicht auf die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung auszugehen. Wird die Verpflichtung nach Satz 1 schuldhaft verletzt, soll die Bewilligung widerrufen werden.

(3) Die zuständige Dienstbehörde kann nachträglich die Dauer der Teilzeitbeschäftigung beschränken oder den Umfang der zu leistenden Arbeitszeit erhöhen, soweit zwingende dienstliche Belange dies erfordern. Sie soll eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen.

(1) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben, wird auf Antrag Teilzeitbeschäftigung oder Urlaub ohne Besoldung bewilligt, wenn

1.
sie
a)
mindestens ein Kind, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, tatsächlich betreuen oder pflegen oder
b)
eine sonstige Angehörige oder einen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen, die oder der pflegebedürftig ist nach einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung, nach einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung oder nach einem ärztlichen Gutachten oder an einer Erkrankung nach § 3 Absatz 6 Satz 1 des Pflegezeitgesetzes leidet, und
2.
keine zwingenden dienstlichen Belange entgegenstehen.
§ 91 Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend. Teilzeitbeschäftigung, Familienpflegezeiten und Pflegezeiten mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit oder Urlaub ohne Besoldung dürfen zusammen nicht länger als 15 Jahre dauern. Ausnahmen hiervon sind in besonders begründeten Fällen zulässig.

(2) Die Dienststelle muss die Ablehnung von Anträgen im Einzelnen begründen. Bei Beamtinnen und Beamten im Schul- und Hochschuldienst kann der Bewilligungszeitraum bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden. Der Antrag auf Verlängerung einer Beurlaubung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Beurlaubung zu stellen.

(3) Während einer Freistellung vom Dienst nach Absatz 1 dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.

(4) Die zuständige Dienststelle kann eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn die Fortsetzung des Urlaubs nicht zumutbar ist und dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen. Teilzeitbeschäftigte mit Familienpflichten, die eine Vollzeitbeschäftigung beantragen, und Beurlaubte mit Familienpflichten, die eine vorzeitige Rückkehr aus der Beurlaubung beantragen, müssen bei der Besetzung von Vollzeitstellen unter Beachtung des Leistungsprinzips und der Regelungen des Bundesgleichstellungsgesetzes vorrangig berücksichtigt werden.

(5) Während der Zeit der Beurlaubung nach Absatz 1 besteht ein Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Beamtinnen mit Anspruch auf Besoldung und Beamte mit Anspruch auf Besoldung. Dies gilt nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte berücksichtigungsfähige Angehörige oder berücksichtigungsfähiger Angehöriger einer oder eines Beihilfeberechtigten wird oder in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 10 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versichert ist. Beamtinnen und Beamte, die die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 des Pflegezeitgesetzes erfüllen, erhalten für die Dauer der Pflegezeit nach § 4 des Pflegezeitgesetzes Leistungen entsprechend § 44a Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.

(6) Die Dienststelle hat durch geeignete Maßnahmen den aus familiären Gründen Beurlaubten die Verbindung zum Beruf und den beruflichen Wiedereinstieg zu erleichtern. Dazu gehören das Angebot von Urlaubs- und Krankheitsvertretungen, ihre rechtzeitige Unterrichtung über das Fortbildungsprogramm und das Angebot der Teilnahme an der Fortbildung während oder nach der Beurlaubung. Die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung während der Beurlaubung begründet einen Anspruch auf bezahlte Dienstbefreiung nach Ende der Beurlaubung. Die Dauer der bezahlten Dienstbefreiung richtet sich nach der Dauer der Fortbildung. Mit den Beurlaubten sind rechtzeitig vor Ablauf einer Beurlaubung Beratungsgespräche zu führen, in denen sie über die Möglichkeiten ihrer Beschäftigung nach der Beurlaubung informiert werden.

Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen und unverzüglich das Verfahren der Mitbestimmung einzuleiten oder fortzusetzen.

(1) Bundespolizeibehörden sind das Bundespolizeipräsidium, die Bundespolizeidirektionen und die Bundespolizeiakademie.

(2) Dem Bundespolizeipräsidium als Oberbehörde unterstehen die Bundespolizeidirektionen als Unterbehörden und die Bundespolizeiakademie. Das Bundespolizeipräsidium untersteht dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat unmittelbar.

(3) (weggefallen)

(4) Die Bundespolizeiakademie ist die zentrale Aus- und Fortbildungsstätte der Bundespolizei.

(5) Zahl und Sitz der Bundespolizeibehörden bestimmt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, den Sitz nach Anhörung des beteiligten Landes.

(6) Die zahlenmäßige Stärke der Bundespolizei ergibt sich aus dem Haushaltsplan.

(1) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben, kann auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und bis zur jeweils beantragten Dauer bewilligt werden, soweit dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen.

(2) Dem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn die Beamtinnen und Beamten sich verpflichten, während des Bewilligungszeitraumes außerhalb des Beamtenverhältnisses berufliche Verpflichtungen nur in dem Umfang einzugehen, der den Vollzeitbeschäftigten für die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist. Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, soweit dies mit dem Beamtenverhältnis vereinbar ist. Dabei ist von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Rücksicht auf die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung auszugehen. Wird die Verpflichtung nach Satz 1 schuldhaft verletzt, soll die Bewilligung widerrufen werden.

(3) Die zuständige Dienstbehörde kann nachträglich die Dauer der Teilzeitbeschäftigung beschränken oder den Umfang der zu leistenden Arbeitszeit erhöhen, soweit zwingende dienstliche Belange dies erfordern. Sie soll eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.