Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 29. Juli 2014 - 5 K 12.581

published on 29/07/2014 00:00
Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 29. Juli 2014 - 5 K 12.581
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Tenor

1. Es wird festgestellt, dass der Klägerin aus den Jahren 2011/2012 noch 14 Tage Urlaub zustehen.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die vom Beklagten vorgenommene Berechnung ihres Urlaubsanspruchs für die Jahre 2011 und 2012.

Die am 18. Dezember 1975 geborene Klägerin ist als Sachbearbeiterin in der 2. QE bei der Kriminalpolizeiinspektion B. beschäftigt. Ab dem 1. März 2011 war sie aus familienpolitischen Gründen nach vorhergehender Vollzeitbeschäftigung (42 Wochenstunden) zunächst mit 17 Wochenstunden, vom 1. August bis 24. November 2012 mit 16:36 Stunden und ab dem 25. November 2012 mit 24 Std. in Teilzeit beschäftigt.

Mit E-Mail des Polizeipräsidiums (PP) Oberfranken vom 16. Januar 2012 wurde die Klägerin über die rückwirkende Anpassung ihres Urlaubsanspruchs für 2011 informiert. Ihr wurde ein Ausdruck ihres Urlaubskontos („Urlaubsanspruchsberechnung nach IMS-neu“) mit dem Stand 1. September 2011 zugesandt. Daraus ergebe sich, dass bei der Verringerung der Wochenarbeitszeit zum 1. März 2011 der aus den Vorjahren noch vorhandene Vorjahresurlaub vollständig eingebracht worden und kein Ansparurlaub mehr vorhanden gewesen sei. Der vor der Anspruchsberechnung im September 2011 eingebrachte Urlaub ergebe einen Kontenstand von minus 43:44 Stunden (= 12 Tage + 2:56 Stunden). Zu Jahresbeginn 2012 sei dieser ausgeglichen worden, was eine Reduzierung des Jahresurlaubs 2012 auf 54:52 Stunden (= 15 Urlaubstage + 3:12 Stunden) bedeute.

Mit Schreiben vom 12. März 2012 zeigten sich die Bevollmächtigten der Klägerin an und forderten eine ordnungsgemäße Feststellung der Urlaubsansprüche durch rechtsmittelfähigen Bescheid. Das PP Oberfranken wertete das Schreiben vom 12. März 2012 als Widerspruch, den es mit Widerspruchsbescheid vom 3. Juli 2012 zurückwies.

Mit Wirkung vom 1. August 2009 sei in Änderung der Arbeitszeitvorschriften der Bayerischen Polizei eine Umstellung auf Arbeitsstundenkonten mit stunden- und minutengenauer Erfassung vorgenommen worden, wobei der Erholungsurlaub nicht mehr in Tagen, sondern in Stunden in einem sogenannten Urlaubsstundenkonto dargestellt werde. Dadurch sei von der in § 3 Abs. 6 Satz 1 Urlaubsverordnung (UrlV) eingeräumten Möglichkeit der Berechnung des Erholungsurlaubs nach Stunden Gebrauch gemacht worden. Im Zeitraum August 2009 bis November 2010 sei bei allen Dienststellen im Bereich des PP Oberfranken die Einführung des Zeiterfassungssystems „BayZeit-Polizei“ erfolgt. Mit Schreiben vom 10. Februar 2011 habe das Bayerische Staatsministerium des Innern festgestellt, dass ab 1. Januar 2011 der Urlaubsanspruch bei einem Wechsel des Arbeitszeitumfangs (von Voll- auf Teilzeit bzw. von Teil- auf Vollzeit) gemäß § 3 Abs. 6 Satz 4 UrlV zu berechnen sei. Im Ergebnis ergebe sich damit der Urlaubsanspruch bei Änderung der regelmäßigen Arbeitszeit während des Urlaubsjahres aus der Summe der für die Zeiträume unterschiedlicher Arbeitszeiten gesondert ermittelten Stunden. Zudem werde in diesem IMS darauf hingewiesen, dass im Fall eines vor einer Änderung der Arbeitszeit zu viel erhaltenen Erholungsurlaubs der Erholungsurlaub des Folgejahres entsprechend zu kürzen sei.

Der Urlaubsanspruch der Klägerin berechne sich daher wie folgt:

Januar - Februar 2011 (Vollzeit: 8:24 tägliche Sollarbeitszeit):

2 Monate/29 Urlaubstage = 4,8333 Urlaubstage x 8: 24 Std./Tag = 40:36 Std.

März - Dezember 2011 (Teilzeit: 3:24 tägliche Sollarbeitszeit):

10 Monate/29 Urlaubstage = 24,1667 Urlaubstage x 3: 24 Std./Tag =82:10 Std.

Gesamtanspruch 2011:122:46 Std.

Die Klägerin habe in 2011 Urlaub in Höhe von 166:30 Std. eingebracht, die sich wie folgt zusammensetzten:

(Februar 2011 13 Urlaubstage x 8: 24 Std./Tag =115:30 Std.

April 2011 2 Urlaubstage x 3: 24 Std./Tag = 6:48 Std.

September 2011 13 Urlaubstage x 3: 24 Std./Tag =44:12 Std.

gesamt: 166:30 Std.

Hieraus resultiere ein Urlaubskontenstand von minus 43:44 Stunden, was 12 Tagen und 2:56 Stunden bei der derzeit vorliegenden Teilzeitbeschäftigung entspreche. Bei einer Verrechnung mit dem für 2012 bestehenden Urlaubsanspruch verringere sich dieser auf 15 Tage und 3:12 Stunden.

Mit Schriftsatz vom 5. Juli 2012, bei Gericht eingegangen am 13. Juli 2012, ließ die Klägerin Klage erheben und beantragt zuletzt:

Es wird festgestellt, dass der Klägerin aus dem Jahr 2011 bzw. 2012 noch 15 Tage Urlaub zustehen.

Zur Begründung wurde zunächst vorgetragen, dass der Klägerin nach Art. 6 der EG-Richtlinie 2000/28 EG ein Urlaubsanspruch in Höhe von 30 Tagen pro Jahr zustehe. Außerdem verstoße die vom Beklagten vorgenommene Kürzung des Jahresurlaubs gegen Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88 EG, wonach zu gewährleisten sei, dass jeder Beamte einen bezahlten Mindesturlaub von vier Wochen habe. Dies entspreche unter Berücksichtigung der von der Beklagten vorgenommenen Stundenumrechnung für das Jahr 2012 168 Stunden. Der Beklagte unterschreite den Mindesturlaubsanspruch der Klägerin bei Weitem. Mit der „Stunden-Minuten-Umrechnung“ habe der Beklagte im Ergebnis einen Kapitalisierungsbetrag der Urlaubsansprüche aus der Teilzeitbeschäftigung der Klägerin errechnet und kapitalisiere und verrechne diesen mit den Urlaubsansprüchen aus der Vollzeitbeschäftigung. Diese Kapitalisierung zum Nachteil der Klägerin sei unzulässig, weil eine Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht vorliege. Gleichzeitig liege eine mittelbare Diskriminierung von Frauen vor, weil Teilzeit typischerweise von Frauen in Anspruch genommen werde. Dieses Verfahren zeige, dass eine Mutter zwingend damit rechnen müsse, mit negativen Urlaubszeiten konfrontiert zu werden beim Wechsel in die Teilzeit. Hinsichtlich der Verrechnung der Urlaubsansprüche aus Voll- und Teilzeit zulasten des Beamten fehle es an einer hinreichend bestimmten Ermächtigungsgrundlage nach Art. 80 Grundgesetz (GG).

Mit Schriftsatz vom 27. August 2012 beantragte der Beklagte

Klageabweisung.

Zur Begründung wurde zunächst auf die im Widerspruchsbescheid gemachten Ausführungen und die dort dargelegte Berechnung des Urlaubsanspruchs verwiesen. Die für die Jahre 2011 und 2012 vorgenommene Neuberechnung entspreche § 3 Abs. 6 UrlV, der insoweit auch eine hinreichend bestimmte Rechtsgrundlage für die Behandlung von Urlaubstagen bei Teilzeitkräften darstelle.

Zur Frage der unzulässigen Kapitalisierung des Urlaubsanspruchs ergebe sich aus der Entscheidung des EuGH vom 22. April 2010 (Az. C-486/08) keine der Vorgehensweise des Beklagten entgegenstehende Rechtsposition. Der EuGH habe entschieden, dass das Urlaubsentgelt von einem Arbeitnehmer, der von einer Vollzeit- zu einer Teilzeitbeschäftigung übergehe und der den Anspruch auf Urlaub nicht vor der Arbeitszeitänderung in Anspruch genommen habe, bei der Bemessung des Urlaubsentgelts für den Urlaub der vor der Arbeitszeitänderung erworbenen Entgelthöhe abzustellen sei. Wenn schon nach Auffassung des EuGH in der Vollzeitbeschäftigung erworbene Urlaubsansprüche bei einer Urlaubsinanspruchnahme in der Teilzeit über ein erhöhtes (der Vollzeitbeschäftigung entsprechendes) Entgelt ausgeglichen werden müssten, müsse diese „Kapitalisierung“ im Umkehrschluss auch für in der Vollzeitbeschäftigung zu viel erhaltenes Urlaubsentgelt anwendbar sein und insoweit diese „Überzahlung“ im Rahmen einer Besoldungskürzung bzw. -rückforderung behandelt werden. Insofern habe der Beklagte auf diese Möglichkeit verzichtet und - bei gleichem (finanziellen) Ergebnis - mit einer Kürzung der Urlaubstage für 2012 reagiert.

Bezüglich des Vorbringens, ein bezahlter Mindesturlaub von vier Wochen sei nicht gewährleistet, könne insoweit nicht widersprochen werden, als sich durch den zu viel genommenen Urlaub in 2011 nur mehr ein Urlaubsanspruch der Klägerin für 2012 von 15 Tagen und 3:12 Stunden (= 54:52 Stunden) ergebe. Jedoch sei gemäß § 3 Abs. 6 Satz 5 UrlV der Erholungsurlaub des Folgejahres im Falle eines vor Änderung der Arbeitszeit zu viel erhaltenen Erholungsurlaubs entsprechend zu kürzen. Insoweit könne man den Vorgaben der EG-Richtlinie nur dadurch nachkommen, dass der in 2011 zu viel genommene und damit überzahlte Urlaubsanspruch von der Klägerin gemäß Art. 15 Abs. 2 i. V. m. Art. 6 Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG) zurückgefordert werde.

Mit Schreiben vom 30. November 2012 legte das PP Oberfranken eine Neuberechnung des Urlaubsanspruchs der Klägerin vor auf der Grundlage von jeweils 30 Urlaubstagen für 2011 und 2012.

Daraufhin führten die Klägerbevollmächtigten aus, dass nach einer Entscheidung des EuGH vom 8. November 2012 (Az. C-229/11) ein Urlaubsanspruch, der in einer Vollzeitbeschäftigung erworben worden sei, nicht nachträglich bei einem Wechsel in eine Teilzeitbeschäftigung genommen werden könne. Der Beklagte habe bisher nur einen Tag Urlaub zugunsten der Klägerin gutgeschrieben aufgrund der festgestellten Altersdiskriminierung der Urlaubsverordnung. Die Praxis des Beklagten, Urlaubsansprüche, die in Vollzeitbeschäftigung erworben worden seien, durch den Wechsel in Teilzeitbeschäftigung abzuschmelzen, sei europarechtswidrig. Die Klägerin habe im Rahmen ihrer Vollzeitbeschäftigung Urlaubsansprüche tatsächlich realisiert. Zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Urlaubs habe sie diese Urlaubsansprüche auch erdient gehabt. Erst mit der nachträglichen Umstellung im Rahmen der Minutenabrechnung solle jetzt die Klägerin einen Nachteil erleiden. Im Ergebnis werde der Klägerin damit ein bereits erworbener Urlaubsanspruch wieder weggenommen. Die Minutenumstellung diskriminiere insbesondere Mütter.

Mit Schreiben vom 11. Januar 2013 übersandte der Beklagte die Erläuterung zur Berechnung des Urlaubsanspruchs der Klägerin für das Zeiterfassungssystem „BayZeit“ sowie die relevanten ministeriellen Vorgaben.

Ergänzend führten die Klägerbevollmächtigten noch aus, dass nach der Einführung des Systems „BayZeit“ nach Art. 3 Abs. 6 UrlV die Klägerin keine 30 Tage Urlaub mehr in Anspruch nehmen könne. Es sei kein Grund ersichtlich, warum sie als erziehende Mutter an mehr Arbeitstagen zum Dienst erscheinen müsse als ein vollschichtig tätiger Beamter. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gebiete es, dass die Klägerin unter Erbringung ihrer Urlaubsansprüche an 30 Tagen nicht zum Dienst erscheinen müsse. Eine Bekanntgabe der Einführung von „BayZeit“ sei gegenüber der Klägerin zum Zeitpunkt der Urlaubnahme nicht erfolgt. Insoweit liege ein Fall der verfassungswidrigen Rückwirkung vor. Zudem werde auf Art. 14 Bayerisches Gleichstellungsgesetz (BayGlG) sowie auf eine Entscheidung des EuGH vom 13. Juni 2013 verwiesen, wonach einem Beamten der einmal erworbene Urlaubsanspruch nicht nachträglich genommen werden könne, nur weil ein Teilzeitbeschäftigungsverhältnis begründet worden sei.

Darauf entgegnete der Beklagte, dass die Vorschriften über die Teilzeitbeschäftigung ausnahmslos für Männer und Frauen gelten, ein Verstoß gegen die Vorgaben des Gleichstellungsgesetzes liege nicht vor. Bei einem Wechsel des Arbeitszeitumfangs ergebe sich der Urlaubsanspruch während des Urlaubsjahres aus der Summe der für die Zeiträume unterschiedlichen Arbeitszeiten, die gesondert zu ermitteln seien. Würde man § 3 Abs. 6 UrlV auf den dem EuGH-Beschluss vom 13. Juni 2013 zugrundeliegenden Sachverhalt anwenden, käme im Ergebnis ebenfalls das im Beschluss des EUGH vom 22. April 2010 angeführte Ergebnis zustande. Ein Verstoß gegen Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG - Gewährleistung eines bezahlten Mindesturlaubs von vier Wochen - sei nicht gegeben.

In der mündlichen Verhandlung vom 29. Juli 2014 erläuterten die Vertreter des Beklagten die zeitlichen Abläufe der Umstellung auf das neue Arbeitszeitrecht mit stundenweiser Berechnung der Urlaubsansprüche nach dem System „BayZeit“ und legten entsprechende Unterlagen - auch zur Frage der Information der Beschäftigten durch den Dienstherrn - vor. Zum weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf die Gerichts- und die Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

1. Die Klage ist mit dem zuletzt gestellten Feststellungsantrag zulässig. Insbesondere fehlt der Klage nicht etwa deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil das Begehren sich durch Zeitablauf erledigt hätte. Der Beklagte kann die Rechtswirkungen zu Unrecht versagten Urlaubs auch noch für eine in der Vergangenheit liegende Zeit beseitigen (BVerwG, B. v. 6. Mai 1981, Az. 1 WB 14.79, BVerwGE 73, 170). Aus Gründen eines effektiven Rechtsschutzes gilt dies auch dann, wenn eine gesetzliche Frist für die Bewilligung von Erholungsurlaub für das abgelaufene Kalenderjahr zwischenzeitlich abgelaufen ist (BVerwG, U. v. 15. Dezember 2005, Az. 2 C 4.05, DVBl 2006, 648).

2. Die Klage hat in der Sache auch überwiegend Erfolg. Der Klägerin steht aus den Jahren 2011 und 2012 insgesamt noch 14 Tage Erholungsurlaub zu. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

Die vom Beklagten in mehreren Schritten eingeführte Umstellung der Berechnung des Urlaubsanspruchs auf der Grundlage des § 3 Abs. 7 Satz 4 UrlV weg von einer tageweisen Betrachtung auf eine Bewertung der Arbeitstage nach Stundenanteilen und eine Gewährung des Urlaubs unter Berücksichtigung der jeweiligen Arbeitszeitanteile zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Urlaubs führte im Fall der Klägerin dazu, dass das Zeitkonto für den Jahresurlaub 2011 deshalb einen Negativsaldo aufwies, weil sie nahezu die Hälfte der Urlaubstage während der ersten zwei Monate des Kalenderjahres zu Zeiten ihrer Vollzeitbeschäftigung eingebracht hatte. Folge war, dass sich für das laufende Jahr nahezu kein weiterer Urlaubsanspruch nach Stunden mehr ergeben hatte und dies im darauffolgenden Jahr zu einem reduzierten Urlaubsanspruch nach Tagen führte.

Ob die Berechnung und Gewährung von Urlaub nach § 3 Abs. 7 Satz 4 UrlV, wonach sich bei einer Änderung der regelmäßigen Arbeitszeit während des Urlaubsjahres der Urlaubsanspruch aus der Summe der für die Zeiträume unterschiedlicher Arbeitszeiten gesondert ermittelten Stunden ergibt, mit höherrangigem Recht vereinbar ist, kann vorliegend dahinstehen. Die Klägerseite thematisiert in diesem Zusammenhang vielfältige Fragen zur Vereinbarkeit mit nationalem Recht sowie mit Unionsrecht. Auf diese und weitere Fragen - wie auch das Zusammenspiel des § 3 Abs. 7 Satz 4 UrlV mit § 3 Abs. 1 und Abs. 3 UrlV - kommt es nicht entscheidungserheblich an. Denn der Anspruch der Klägerin auf weitere 14 Tage Urlaub für die Jahre 2011 und 2012 ergibt sich aus einer Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht des Dienstherrn aufgrund der Besonderheiten der Systemumstellung im Laufe des „Übergangsjahres“ 2011 für den speziellen Fall der Veränderung des Arbeitszeitumfangs bei Teilzeittätigkeit.

a) Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, die gemäß Art. 33 Abs. 4 GG als Strukturelement des Beamtenverhältnisses vorgegeben ist, gehört zu den von Art. 33 Abs. 5 GG geschützten hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (grundlegend BVerfG, B. v. 2. Dezember 1958, BVerfGE 8, 332, 356 f., vgl. weiter BVerfG, B. v. 13. November 1990, BVerfGE 83, 89, 98). Die Fürsorgepflicht im engeren Sinn ist einfachrechtlich in § 45 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) verankert (vgl. Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, § 45 BeamtStG Rn. 10). Sie erstreckt sich auch auf die Gewährung von Urlaub, der der Erholung und damit der Gesunderhaltung des Beamten dient. In Konkretisierung der Fürsorgepflicht ist der Urlaubsanspruch spezialgesetzlich und grundsätzlich abschließend in der Urlaubsverordnung normiert, die der allgemeinen Fürsorgepflicht, wie sie generalklauselartig in § 45 Satz 1 BeamtStG geregelt ist, als lex specialis vorgeht (zum Verhältnis von Fürsorgepflicht und spezialgesetzlichen Regelungen s. Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, § 45 BeamtStG Rn. 10, 79). Insoweit besteht kein über die Urlaubsverordnung hinausgehender Urlaubsanspruch aus der Fürsorgepflicht in ihrer Ausprägung als Pflicht des Dienstherrn zum Schutz von Leben und Gesundheit des Beamten.

b) Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Urlaubsgewährung ergibt sich vorliegend jedoch ausnahmsweise aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Belehrungs-, Hinweis- und Aufklärungspflichten des Dienstherrn im Zuge der Einführung des neuen Urlaubssystems im „Sonderjahr“ 2011. Zwar besteht keine aus der Fürsorgepflicht abzuleitende allgemeine Belehrungspflicht des Dienstherrn über den Inhalt der Vorschriften, die für die Rechte und Pflichten des Beamten bedeutsam sind (BVerwG, U. v. 30. Januar 1997, Az. 2 C 10.96, BVerwGE 104, 55, 57 f. m. w. N.). Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um Kenntnisse handelt, die zumutbar vorausgesetzt werden können oder die sich der Beamte unschwer verschaffen kann, z. B. durch eine Nachfrage bei der zuständigen Stelle. Abweichend von diesem Grundsatz können jedoch besondere Fallgestaltungen eine Belehrungspflicht auslösen, so z. B. bei einer ausdrücklichen Bitte des Beamten um Auskunft, bei einem vom Dienstherrn erkannten oder erkennbaren Irrtum des Beamten in einem bedeutsamen Punkt sowie einer bestehenden allgemeinen Praxis, die Beamten über einschlägige Rechtsvorschriften zu belehren (BVerwG, U. v. 14. Januar 1980, Az. 6 C 34.78, ZBR 1981, 65; BVerwG, U. v. 30. Januar 1997, Az. 2 C 10.96, BVerwGE 104, 55, 57; BayVGH, B. v. 13. Januar 2011, Az. 3 ZB 07.3411 - juris; Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, § 45 BeamtStG Rn. 180 m.w.N). Erfolgt eine Belehrung bzw. ist eine solche geboten, fordert die Fürsorgepflicht, über Rechte und Pflichten inhaltlich richtig zu belehren (vgl. bereits BVerwG, U. v. 27. Oktober 1966, Az. II C 124.64, Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 9).

c) Hieran gemessen liegt aufgrund der besonderen Umstände der Systemumstellung und ihrer spezifischen Rahmenbedingungen bei Veränderungen des Arbeitszeitumfangs von Teilzeitkräften eine Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn vor. Dies folgt aus den zeitlichen Abläufen, wie sie aus den von der Beklagtenseite in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen sowie den Angaben des für die Umsetzung beim PP Oberfranken zuständigen Vertreters der Beklagten hervorgehen.

aa) Im Jahr 2001 wurde mit dem damaligen § 3 Abs. 6 Satz 4 UrlV (nunmehr § 3 Abs. 7 Satz 4 UrlV) das neue Regelungssystem eingeführt, das die Möglichkeit einer stundenweisen Urlaubsberechnung eröffnet. Im Jahr 2004 beschloss der Ministerrat, BayZeit als Basiskomponente für Behörden des Beklagten einzuführen. Im Jahr 2009 erfolgte die Vereinbarung mit dem Hauptpersonalrat des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über die Einführung von BayZeit. Die konkrete Einführung erfolgte zeitlich gestaffelt. Für den Bereich der Bayerischen Polizei wurden mit IMS vom 23. April 2009, IC5-0382-4, die neuen Arbeitszeitregelungen eingeführt, deren Kern die Umstellung auf Arbeitsstundenkonten mit stunden- und minutengenauer Erfassung bildet. Der Erholungsurlaub wird danach nicht mehr in Tagen, sondern in Stunden in einem sog. Urlaubsstundenkonto dargestellt. Das für die Urlaubseinbringung geltende Tagesprinzip bleibt hiervon unberührt. Die Anlage 1 zum IMS vom 23. April 2009, welche die Regelungen zur Stundenfortschreibung für den Bereich Beamte enthält, trifft unter II.B (S. 10 f.) Regelungen zum Erholungsurlaub, wobei für Teilzeitkräfte (vgl. S. 11, Nr. 7) die Vorgaben des damaligen § 3 Abs. 6 Satz 4 UrlV zunächst nicht umgesetzt waren. Ausweislich der Angaben der Beklagtenseite in der mündlichen Verhandlung waren die diesbezüglichen Vorgaben auch nicht in BayZeit hinterlegt. Das Regelwerk zur Stundenfortschreibung trat am 1. August 2009 in Kraft. Nach seiner Fußnote 2 blieben Regelungen wie die Umstellung und Berechnung des Erholungsurlaubs in Stunden, die bis zur Einführung eines geeigneten elektronischen Zeitmanagementsystems nur unter erheblichem Anpassungsaufwand durchgeführt werden könnten, von diesem Termin unberührt. Nach den Angaben der Beklagtenseite erfolgte die konkrete Umsetzung der neuen Vorgaben in der nachfolgenden Zeit; sie war für die bayerische Polizei bis Ende 2010 abgeschlossen. Zum Ende November 2010 waren in Oberfranken grundsätzlich die Voraussetzungen dafür geschaffen, sowohl die Arbeitszeit als auch die Urlaubsansprüche nach dem neuen System stundenweise zu berechnen.

Am 10. Februar 2011 erging ein ergänzendes IMS (IC5-0341-0) zur Stundenfortschreibung und zur Berechnung des Erholungsurlaubs bei Beamten. Es wurde gebeten, mit Wirkung vom 1. Januar 2011 den Urlaubsanspruch bei einem Wechsel des Arbeitszeitumfangs (von Voll- auf Teilzeit bzw. von Teil- auf Vollzeit) gemäß § 3 Abs. 6 Satz 4 UrlV zu berechnen. Damit ergebe sich der Urlaubsanspruch bei einer Änderung der regelmäßigen Arbeitszeit während des Urlaubsjahres aus der Summe der für die Zeiträume unterschiedlicher Arbeitszeiten gesondert ermittelten Stunden. Im Fall eines vor einer Änderung der Arbeitszeit zu viel erhaltenen Erholungsurlaubs sei der Erholungsurlaub des Folgejahres entsprechend zu kürzen. Die Änderung beziehe sich ausschließlich auf die Berechnung des Erholungsurlaubs und beinhalte somit auch Vorjahres- und Ansparurlaub (§ 11 UrlV). Sie sei nicht auf Zusatzurlaub und Urlaub nach SGB IX anzuwenden. Es wurde gebeten, die Seite 11 der Anlage 1 zum IMS vom 23. April 2009 gegen das beigefügte (aktualisierte) Blatt auszutauschen. Das aktualisierte Blatt lautet unter Nr. 7: „Diese Regelungen finden für Teilzeitkräfte sinngemäß Anwendung. Bei einer Änderung der regelmäßigen Arbeitszeit während des Urlaubsjahres ergibt sich der Urlaubsanspruch aus der Summe der für die Zeiträume unterschiedlicher Arbeitszeiten gesondert ermittelten Stunden (§ 3 Abs. 6 Satz 4 UrlV).“

Nach den Angaben der Beklagtenseite in der mündlichen Verhandlung ging das IMS vom 10. Februar 2011 beim PP Oberfranken am 17. Februar 2011 ein. Das Schreiben sei völlig überraschend gekommen und habe keine weiteren Ausführungsbestimmungen enthalten. Mit E-Mail vom 4. März 2011 hat das PP das IMS an alle Dienststellen und an den Personalrat mit der Bitte um Kenntnisnahme und weitere Veranlassung übersandt. In dieser E-Mail heißt es, für die Übergangszeit bis zur offiziellen Anpassung der Anspruchsberechnung für den Erholungsurlaub in der Anwendung „BayZeit“ müssten Beamte, die ihren Arbeitszeitanteil ändern, auf die momentanen Berechnungsdifferenzen mit den sich ggf. daraus ergebenden Konsequenzen hingewiesen werden. Ob dies von allen Dienststellen umgesetzt wurde, vermochte die Beklagtenseite in der mündlichen Verhandlung nicht zu sagen. Sie verwies unter anderem auf das Schreiben der beim Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei angesiedelten Servicestelle für Zeitmanagement vom 14. Juli 2011, wonach die programmseitige Anpassung zur Neuregelung derzeit noch in Bearbeitung sei. Ein konkreter Zeitpunkt zur technischen Umsetzung könne aufgrund des hohen Programmieraufwandes nicht genannt werden. Es wurde deshalb gebeten, die erforderlichen Urlaubsberechnungen gemäß IMS vom 10. Februar 2011 für das Jahr 2011 manuell durchzuführen. Nach den Angaben der Beklagtenseite gab es im Jahr 2011 mangels entsprechender Vorgaben allerdings bayernweit niemanden, der eine manuelle Berechnung hätte durchführen können. Die Umsetzung habe aufgrund offener Detailfragen nicht erfolgen können. Bayernweit habe bei keinem Beschäftigten, der im laufenden Kalenderjahr seinen Arbeitszeitanteil geändert habe, die stundenweise Urlaubsberechnung gestimmt. Erst im Januar 2012 konnte der Administrator des Zeiterfassungssystems „BayZeit“ beim PP Oberfranken die rückwirkende Neuberechnung des Urlaubsanspruchs der Klägerin zum Stand 1. September 2011 vornehmen.

bb) Die Gesamtwürdigung dieser Chronologie lässt den Schluss auf eine Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn zu. Zwischen dem im Februar 2011 ergangenen IMS und der erst im Januar 2012 erfolgten Information der Klägerin über die rückwirkende Anpassung ihres Urlaubsanspruchs für 2011 an die Teilzeitbeschäftigung in „BayZeit“ hat es nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten keine nach außen gerichteten Aktivitäten bzw. offiziellen Informationen des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten gegeben. Die Strategien zur Umsetzung und Lösung der beschriebenen Umsetzungsprobleme erfolgten ausweislich der Handakten des Beklagten rein intern. Anhaltspunkte dafür, dass die Beamten entsprechend der E-Mail vom 4. März 2011 für die Übergangszeit auf die damaligen Berechnungsdifferenzen mit den sich ggf. daraus ergebenden Konsequenzen hingewiesen wurden, bestehen nicht. Erst nach Ablauf des Urlaubsjahres 2011, im Januar 2012, nahm die Beklagte eine rückwirkende Korrektur der Urlaubsanspruchsberechnung nach den Vorgaben des neuen IMS zum Stichtag 1. September 2011 vor.

Mangels Kenntnis von der Umstellung des Berechnungssystems hatte die Klägerin während der gesamten Kalenderjahres 2011 keine Möglichkeit, ihr Verhalten bei der Einbringung ihres Jahresurlaubs auf das neue System auszurichten. Insbesondere der Urlaub vom 10. bis 28. Februar 2011 fiel in den Zeitraum, als nach Angaben der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung völlig überraschend durch das IMS vom 10. Februar 2011 die Umstellung der Berechnung des Urlaubsanspruchs bei einem Wechsel des Arbeitszeitumfangs nach § 3 Abs. 6 Satz 4 UrlV rückwirkend zum 1. Januar 2011 erfolgen sollte. Da dieses Schreiben erst am 17. Februar 2011 beim PP Oberfranken einging und mit E-Mail vom 4. März 2011 an die nachgeordneten Dienststellen weitergeleitet wurde - wobei der Beklagte nicht sagen konnte, ob eine Information der Beamten durch die Dienststellen erfolgt ist - war die Klägerin aufgrund ihres bereits in Anspruch genommenen Urlaubs von 13 Arbeitstagen bei Vollzeitbeschäftigung nicht mehr in der Lage, die vom Beklagten vorgegebenen Regelungen zu berücksichtigen. Auch im weiteren Verlauf des Kalenderjahres wurde die Klägerin offensichtlich nicht darauf hingewiesen, dass sie bei einem Gesamtanspruch für 2011 von 122:46 Stunden bereits mit dem Urlaub im Februar 2011 115:30 Stunden in Anspruch genommen habe und spätestens mit dem Urlaub im September 2011 (13 Urlaubstage) ein negatives Zeitkonto entstehen würde mit der Folge einer Reduzierung von Urlaubstagen im Jahr 2012. Hieraus resultiert, dass die Klägerin in 2011 29 Urlaubstage nahm zuzüglich eines nachgewährten Urlaubstags für 2011 in 2012, und dass ihr für 2012 aufgrund des negativen Urlaubskontos nur noch 16 Urlaubstage gewährt wurden. Bei dieser Berechnung stellt das Gericht auf volle Tage ab und lässt die in der vom Beklagten übersandten Übersicht aufgeführten Rest-Stundenanteile, die lediglich zur rechnerischen Auffüllung eines Urlaubstages dienten, außer Betracht.

Hieraus wird deutlich, dass bei der Umstellung der Berechnung des Urlaubsanspruchs nach Zeitanteilen den Beamten, die ihre Arbeitszeit reduzieren oder aufstocken, von vorneherein klar sein muss, welche Auswirkungen dies auf den Umfang ihres Urlaubsanspruchs haben kann, wenn der Urlaub nicht entsprechend des im jeweiligen Monat „erdienten“ Urlaubsanspruchs genommen wird.

d) Angesichts der dargelegten besonderen Umstände hat die Klägerin zunächst einen Primäranspruch auf das fürsorgepflichtgerechte Verhalten ihres Dienstherrn in Gestalt eines Erfüllungsanspruchs (zum Erfüllungsanspruch als Primäranspruch BVerwG, U. v. 8. Dezember 1972, Az. VI C 8.70, BVerwGE 41, 253, 256; Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, § 45 BeamtStG Rn. 34). Da dieser angesichts des Zeitablaufs nicht mehr greift, ist die Ebene der Sekundäransprüche eröffnet. Hier kommt für den Beamten zunächst der verschuldensunabhängige Folgenbeseitigungsanspruch in Betracht. Dieser betrifft die Fälle, in denen der Dienstherr durch pflichtwidriges Handeln oder Unterlassen eine noch andauernde fürsorgepflichtwidrige Lage geschaffen hat, die beseitigt werden soll. Der Folgenbeseitigungsanspruch ist auf die Wiederherstellung des ursprünglichen rechtmäßigen Zustandes gerichtet (vgl. etwa BVerwG, U. v. 21. September 2000, Az. 2 C 5.99, NJW 2001, 1878; BVerwG, U. v. 28. Mai 2003, Az. 2 C 35.02, BayVBl 2004, 217). Ist sowohl die Erfüllung der Fürsorgepflicht als auch die Wiederherstellung des früheren Zustandes über einen Folgenbeseitigungsanspruch nicht möglich oder zum Ausgleich der Beeinträchtigung nicht ausreichend, kommt als weiterer Sekundäranspruch ein - verschuldensabhängiger - Schadensersatzanspruch wegen Fürsorgepflichtverletzung in Betracht. Beide Sekundäransprüche setzen das Vorliegen einer haftungsbegründenden Kausalität zwischen der rechtswidrigen Amtshandlung der Behörde und den eingetretenen rechtswidrigen Folgen voraus. Am erforderlichen Zurechnungszusammenhang bestehen vorliegend keine Zweifel.

Für das Begehren der Klägerin ist der Sekundäranspruch in Gestalt des Folgenbeseitigungsanspruchs ausreichend, aber auch erforderlich. Während der das Schadensersatzrecht beherrschende Anspruch auf Naturalrestitution sich hypothetisch an der Zukunft orientiert, ist der Wiederherstellungsanspruch aus dem Folgenbeseitigungsanspruch auf einen Zustand in der Vergangenheit - unter Abschneiden einer eventuellen künftigen Entwicklung - gerichtet. Dementsprechend ändert es nichts am Bestehen des Anspruchs, dass nach § 10 Abs. 1 Satz 2 UrlV Urlaub, der nicht bis zum 30. April des folgenden Jahres angetreten ist, grundsätzlich verfällt. Ein Mitverschulden der Klägerin entsprechend § 254 BGB ist nicht ersichtlich. Sie hat erstmals mit der E-Mail vom 16. Januar 2012 Kenntnis von ihrem auf der Grundlage des § 3 Abs. 7 Satz 4 UrlV neu berechneten Urlaubsanspruch für 2011 erlangt. Auch der Beklagtenvertreter hat hierzu angegeben, dass im Jahr 2011 aufgrund offener Detailfragen eine korrekte Berechnung nicht habe erfolgen können.

Hieraus folgt, dass der Urlaubsanspruch der Klägerin für die Jahre 2011 und 2012 unter Außerachtlassung der Anwendung des § 3 Abs. 7 Satz 4 UrlV zu berechnen gewesen wäre. Dann aber hätte sich für die Klägerin im Jahr 2011 kein negativer Saldo ergeben und es hätten ihr im Jahr 2012 30 Urlaubstage statt der gewährten 16 Urlaubstage zugestanden. Sie hat daher einen Anspruch auf weitere 14 Urlaubstage. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf einen weiteren Urlaubstag ist jedoch nicht gegeben, so dass insoweit die Klage abzuweisen ist.

3. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war aus der Sicht eines ordnungsgemäß das Verfahren betreibenden Beteiligten erforderlich und ist deswegen gem. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO. Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO bedurfte es angesichts der allenfalls geringen vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen der Klägerin nicht.

4. Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach § 124 Abs. 1, § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor. Dem Klageanspruch wurde nicht aufgrund genereller Erwägungen zur Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit des § 3 Abs. 7 Satz 4 UrlV, sondern wegen der Besonderheiten der Fallgestaltung bei der erstmaligen Umsetzung der Neuregelung im Übergangsjahr 2011 entsprochen.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Annotations

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

Legen Beamtinnen oder Beamte, deren Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis ruhen oder die ohne Besoldung beurlaubt sind, ihr Mandat im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes nieder und bewerben sie sich zu diesem Zeitpunkt erneut um ein Mandat, ist die Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt und die Übertragung eines anderen Amtes beim Wechsel der Laufbahngruppe nicht zulässig. Satz 1 gilt entsprechend für die Zeit zwischen zwei Wahlperioden.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.