Gericht

Verwaltungsgericht Bayreuth

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis wegen behaupteter Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit.

1. Der im Jahr 1951 geborene Kläger war als Fachlehrer für Metall- und Fertigungstechnik (seit 1. April 2001: Besoldungsgruppe A 11) an der Staatlichen Berufsschule I in ... beschäftigt, bevor er mit Ablauf des 31. August 2002 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurde. Ursache der Dienstunfähigkeit war die massive Attacke eines Schülers gegen den Kläger im März 2001, die zu einer Erkrankung aus dem psychiatrischen Formenkreis führte. Der Kläger befand sich seither bei verschiedenen Fachärzten in nervenärztlicher Behandlung. Er ist ausweislich seines unbefristet gültigen Schwerbehindertenausweises mit einem Grad der Behinderung von 50 schwerbehindert. Der Ruhestandsbeamte hat seinen Wohnsitz im Regierungsbezirk Unterfranken.

Ab dem Jahr 2004 beantragte der Kläger bei der Regierung von Oberfranken mehrfach erfolglos, ihn als (Aushilfs-)Lehrkraft im Umfang von bis zu neun Wochenstunden einzusetzen. Die Medizinische Untersuchungsstelle bei der Regierung von Unterfranken äußerte sich auf Anfragen der Regierung von Oberfranken wiederholt dahingehend, dass weiterhin von der Dienstunfähigkeit des Klägers auszugehen sei (vgl. die Stellungnahmen vom 12. August 2004, 10. Mai 2007, 2. April 2009 und 9. Februar 2010). Anträge des Klägers auf Reaktivierung und Wiederernennung zum Beamten auf Lebenszeit im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes blieben vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth ohne Erfolg (B.v. 15.9.2010 - B 5 E 10.730 und B 5 E 10.786); die hiergegen gerichteten Beschwerden wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zurück (B.v. 26.11.2010 - 3 CE 10.2415 und 3 CE 10.2416). Eine Klage des Klägers vor dem Arbeitsgericht Bamberg auf Abschluss eines privatrechtlichen Arbeitsvertrags mit einer Beschäftigung mit vorerst neun und später zwölf Wochenstunden Lehrverpflichtung blieb ebenfalls erfolglos (U.v. 3.12.2010 - ...); seine Berufung hat der Kläger zurückgenommen (vgl. Niederschrift über die öffentliche Sitzung des LAG Nürnberg v. 3.8.2011 - ...).

2. Mit Schreiben vom 11. August 2011 an die Regierung von Oberfranken stellte der Kläger „den Antrag auf Reaktivierung gemäß § 29 BeamtStG und insbesondere zunächst auf einen begrenzten Einsatz (mind. die Hälfte der regelmäßigen Dienstzeit = 13 oder 14 Wochenstunden der persönlichen Unterrichtspflichtzeit) nach Erlangung der (begrenzten) Dienstfähigkeit durch die stationäre Behandlung in der ...klinik ...“. Er nahm Bezug auf eine fachärztliche Bescheinigung des Medizinischen Versorgungszentrums für Psychiatrie und Psychotherapie, Frau Dr. med. ..., vom 30. Mai 2011. Daraus geht hervor, dass sich der Kläger bei ihr seit Oktober 2010 in ambulanter psychiatrischer Behandlung befindet. Derzeit sei bei einer deutlichen Besserung der Symptomatik dringender Wunsch des Klägers, seine berufliche Tätigkeit in Teilzeit wieder aufzunehmen, was fachärztlicherseits befürwortet werde. Mit Schreiben an die Regierung vom 27. Oktober 2011, 13. Dezember 2011 und 19. Januar 2012 erneuerte der Kläger sein Vorbringen.

Die Medizinische Untersuchungsstelle bei der Regierung von Unterfranken teilte der Regierung von Oberfranken mit Schreiben vom 24. November 2011 mit, dass im Zuge der intensiven Bemühungen des Klägers um eine Rückkehr in den Schuldienst inzwischen die von der Medizinischen Untersuchungsstelle nach einem Gutachten der Forensischen Abteilung der Psychiatrischen Universitätsklinik ... vom 16. Januar 2007 für notwendig angesehene stationäre Leistungsbeurteilung im Rahmen eines Aufenthaltes in der ...klinik ..., vom 29. August bis 27. September 2011 erfolgt sei. Auch wenn die Zweifel an der Dienstfähigkeit in Kenntnis des Abschlussberichts der ...klinik ... nicht ausgeräumt seien, scheine jetzt, selbst nach über zehn Jahren außer Dienst, eine vorsichtige Arbeitserprobung unter fachärztlicher Kontrolle möglich. Dabei sei ein unterhälftiger Beginn mit gegebenenfalls acht Wochenstunden möglich, die bei einem erfolgreichen Verlauf auf mindestens hälftig gesteigert werden könnten. Für den Fall, dass die Wiedereingliederung scheitere, sei jedoch keine nochmalige Nachuntersuchung an der Medizinischen Untersuchungsstelle notwendig und sozialmedizinisch weiterhin von Dienstunfähigkeit auf Dauer auszugehen.

Im Abschlussbericht der ...klinik ... vom 20. Oktober 2011 werden eine mittelgradige depressive Episode (ICD 10: F 32.1) sowie eine posttraumatische Belastungsstörung (F 43.1) diagnostiziert. Der Kläger sei wegen nicht mehr ausreichender ambulanter Behandlung eingewiesen worden. Der Kläger klage über eine seit ca. zehn Jahren bestehende depressive Symptomatik nach traumatischen Erlebnissen und Trennung von seiner Frau. Die depressive Verstimmung habe sich im letzten halben Jahr deutlich verstärkt. Im Anschluss an das Behandlungsergebnis heißt es in dem Abschlussbericht, man sehe die Arbeitsfähigkeit des Klägers weiterhin als eingeschränkt an und empfehle eine behutsame stufenweise Wiedereingliederung. Aufgrund der verbleibenden Restsymptomatik werde eine Anbindung an ambulante Weiterbehandlung und Strukturen empfohlen.

Mit Schreiben vom 24. Januar 2012, das nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, lehnte die Regierung von Oberfranken den Antrag des Klägers auf erneute Berufung in das Beamtenverhältnis ab. Die Regierung bemühe sich derzeit, für den Kläger im Rahmen einer Arbeitserprobung eine Einsatzmöglichkeit an einer Berufsschule im westlichen Oberfranken zu finden. In Betracht komme hierbei nur eine Beauftragung mit nebenamtlichem Unterricht während seines Ruhestandes. Eine erneute Berufung in das (aktive) Beamtenverhältnis scheide aus, da die Dienstfähigkeit des Klägers angesichts des Entlassungsberichts der Klinik ... nicht nachweislich wiederhergestellt sei. Eine Nachuntersuchung bei der Medizinischen Untersuchungsstelle bei der Regierung von Unterfranken sei nicht zielführend; sie würde mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht das vom Kläger erhoffte Ergebnis bringen. Nach pflichtgemäßer Ermessensausübung werde jedenfalls vorläufig von der erneuten Berufung des Klägers in das Beamtenverhältnis abgesehen. Der Kläger befinde sich bereits seit fast zehn Jahren im Ruhestand und habe sogar seit mehr als zehn Jahren keinen Dienst geleistet. Er sei inzwischen sechzig Jahre alt, und in den letzten Jahren habe sich der Unterricht in seinem Fachgebiet vor allem wegen technischer Entwicklungen erheblich verändert. Schon aus diesen Gründen müsste erst einmal erprobt werden, inwieweit er den dienstlichen Anforderungen an eine Lehrkraft seines Fachgebiets noch genügen könnte.

Mit Schreiben vom 26. Januar 2012 teilte die Regierung von Oberfranken dem Kläger ergänzend mit, es könnte sich für ihn kurzfristig die Möglichkeit einer Beschäftigung an der Staatlichen Berufsschule I in ... ergeben. In Frage komme ein Einsatz mit ca. sechs Unterrichtswochenstunden. Der Kläger würde dort auf Basis eines Arbeitsvertrages eingesetzt und nicht, wie es fälschlich im Schreiben vom 24. Januar 2012 heiße, mit nebenamtlichem Unterricht beauftragt. Der Kläger teilte mit, er stehe für einen Einsatz zur Verfügung. Die Beteiligten schlossen daraufhin einen zum Zweck der Erprobung befristeten Arbeitsvertrag für das zweite Schulhalbjahr 2011/2012 (beginnend von 29. Februar 2012 bis längstens 31. Juli 2012), der einen Einsatz des Klägers an der Staatlichen Berufsschule I in ... mit sechs aus 27 Wochenstunden vorsah.

Den vom Kläger mit Schreiben vom 27. April 2012 erhobenen Widerspruch gegen das Schreiben der Regierung vom 24. Januar 2012 wies diese mit Widerspruchsbescheid vom 4. Mai 2012 zurück. Es bestünden weiterhin erhebliche Zweifel daran, dass der Kläger die auf sein früheres Amt bezogenen gesundheitlichen Anforderungen erfüllen könne, damit er als Fachlehrer an einer Staatlichen Berufsschule mit mindestens der Hälfte der Regelarbeitszeit (begrenzte Dienstfähigkeit, § 27 Abs. 1 BeamtStG) mit Erfolg tätig sein könnte. Zur Begründung wurde auf den Entlassungsbericht der ...klinik ... und die Mitteilung der Medizinischen Untersuchungsstelle vom 24. November 2011 Bezug genommen. Die vom Kläger erneut beantragte Nachuntersuchung bei der Medizinischen Untersuchungsstelle sei jedenfalls derzeit, nur wenige Monate nach der letzten Untersuchung, nicht zweckmäßig. Dieser Schritt sollte erst dann erwogen werden, wenn der Kläger über längere Zeit in verschiedenen Unterrichtssituationen mit Erfolg wieder als Lehrer tätig gewesen sei. Der darüber hinaus für die erneute Berufung ins Beamtenverhältnis erforderliche Bedarf des Beklagten an der Dienstleistung des Klägers sei zu gegebener Zeit zu prüfen.

Auf dem Entwurf des per Einschreiben versandten Widerspruchsbescheides befindet sich der Stempelaufdruck „Vers. z. Post - 7. Mai 12 G“. In den Behördenakten befindet sich des Weiteren eine Kopie des Widerspruchsbescheides mit dem Stempelaufdruck „Vers. z. Post - 31. Mai 12 F“ sowie mit dem handschriftlichen Vermerk des Vertreters des Beklagten: „Neuer Zustellungsversuch; beim ersten Mal nicht bei der Post abgeholt“. Des Weiteren befindet sich in den Behördenakten eine Übersicht „Postgut mit Zusatzleistungen für 31.5.2012“, ausweislich derer der Versand als „Einschreiben national“ erfolgt ist. Der Kläger gibt an, ihm sei der Widerspruchsbescheid am 9. Juni 2012 zugestellt worden.

Einem weiteren Schreiben des Klägers an die Regierung vom 30. Mai 2012 ist zu entnehmen, dass er einen Antrag auf Erhöhung des Pflichtstundenmaßes auf 14 Wochenstunden stelle. Er führt aus, es werde „keine Reaktivierung erfolgen, da die Anwendbarkeit von § 37 BeamtVG greift“. Der Kläger nimmt Bezug auf eine weitere fachärztliche Bescheinigung des Medizinischen Versorgungszentrums für Psychiatrie und Psychotherapie, Frau Dr. med. ..., vom 29. Mai 2012. Danach habe die Wiederaufnahme der Tätigkeit in Teilzeit zur weiteren Stabilisierung seines Befindens geführt. Aus fachärztlicher Sicht sei die gewünschte Steigerung der Anzahl der Unterrichtsstunden auf 14 Wochenstunden zu befürworten.

Mit Schreiben vom 28. Juni 2012 teilte die Regierung dem Kläger mit, dass sie ihn nach Ende seiner Aushilfsbeschäftigung im laufenden Schuljahr nicht weiterbeschäftigen könne. Es habe sich gezeigt, dass er den pädagogischen und insbesondere den fachlichen Anforderungen an einen Fachlehrer an beruflichen Schulen nicht mehr gerecht werden könne. Eine Wiederaufnahme ins aktive Beamtenverhältnis habe man bereits per Bescheid und Widerspruchsbescheid abgelehnt. Einer als „Beurteilung“ überschriebenen Stellungnahme des Schulleiters der Staatlichen Berufsschule I in ... vom 3. Juli 2012 an die Regierung ist zu entnehmen, dass der Kläger zweimal im Unterricht besucht worden sei. Zusammenfassend habe man festgestellt, dass die notwendige Disziplin während des Unterrichts nicht gewahrt gewesen sei, und es seien auch keine Bemühungen von Seiten der Lehrkraft zur Durchsetzung erkennbar gewesen. Der fachliche Unterricht sei zwar vorbereitet gewesen, aber insgesamt habe die fachliche Tiefe gefehlt.

3. Mit Schreiben vom 22. Juni 2012, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth per Telefax am 25. Juni 2012 eingegangen, erhob der Kläger zunächst persönlich Klage gegen den Bescheid der Regierung von Oberfranken vom 24. Januar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Mai 2012. Er beantragte die Verpflichtung des Beklagten, unverzüglich eine Untersuchung durch die Medizinische Untersuchungsstelle als Grundlage für seine Reaktivierung anzuberaumen. Zur Begründung verwies der Kläger auf die fachärztliche Bescheinigung von Frau Dr. med. ... vom 29. Mai 2012 sowie auf die aus seiner Sicht erfolgreiche Arbeitserprobung seit dem 29. Februar 2012. Nach Ansicht des Klägers sei zu berücksichtigen, „dass eine überhälftige Beschäftigung nicht zu einer Reaktivierung führen darf“. Eine beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg am selben Tag erhobene wortgleiche Klage, die mit Beschluss vom 24. Juli 2012 zuständigkeitshalber an das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth verwiesen wurde (B 5 K 12.654), hat die Klägerseite in der mündlichen Verhandlung am 16. Juli 2014 zurückgenommen.

Mit einem als „Klage“ überschriebenen Schriftsatz vom 9. Juli 2012, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tag eingegangen, zeigten sich die Bevollmächtigten des Klägers an. Eine Vollmacht wurde mit Schreiben vom 30. Juni 2014, ergänzt durch Schreiben vom 9. Juli 2014, vorgelegt. Es wird beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Regierung von Oberfranken vom 24. Januar 2012, ergänzt durch das Schreiben vom 26. Januar 2012, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Mai 2012 zu verpflichten, den Kläger erneut in das Beamtenverhältnis zu berufen.

Zur Begründung wurde auf die Ausführungen des Klägers im Widerspruch „sowie seinen Antrag zum Aktenzeichen B 5 K 12.538“ Bezug genommen. Der Schriftsatz wurde nicht als weitere Klage registriert, sondern der vom Kläger persönlich erhobenen Klage zugeordnet.

4. In der mündlichen Verhandlung vom 16. Juli 2014 wurde mit den Beteiligten die Sach- und Rechtslage erörtert. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers stellte vorsorglich folgenden Beweisantrag:

Beantragt wird die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass die Dienstfähigkeit des Klägers voll umfänglich wiederhergestellt ist.

Abschließend nahm der Prozessbevollmächtigte des Klägers auf den Klageantrag aus dem Schriftsatz vom 9. Juli 2012 Bezug. Der Vertreter des Beklagten beantragt,

die Klage abzuweisen.

Hinsichtlich des weiteren Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Ergänzend wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen. Nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung wurde der Kammer ein Schreiben der Klägerbevollmächtigten vom 14. Juli 2014, bei Gericht am 16. Juli 2014 eingegangen, vorgelegt, das sich inhaltlich mit den Ausführungen der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung deckt.

Gründe

1. Für die Klage, die sich nach der Klarstellung der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung auf beamtenrechtliche Reaktivierung und nicht auf eine Beschäftigung als Lehrkraft an einer Berufsschule im Angestelltenverhältnis richtet, ist nach § 40 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 VwGO i. V. m. § 54 BeamtStG der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Die vor dem Verwaltungsgericht zulässig, insbesondere fristgerecht erhobene Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der inzwischen 63 Jahre alte, als schwerbehindert anerkannte Kläger hat keinen Anspruch darauf, unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 24. Januar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Mai 2012 erneut in das Beamtenverhältnis berufen zu werden (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Er kann auch keine erneute ermessensfehlerfreie Entscheidung über seine Reaktivierung von Amts wegen beanspruchen (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

a) Rechtsgrundlage für eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis ist § 29 BeamtStG i. V. m. Art. 65 Abs. 4 BayBG. Nach § 29 Abs. 1 BeamtStG hat der Beamte einen Anspruch auf erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, wenn seine Dienstfähigkeit wiederhergestellt ist und nicht zwingende dienstliche Gründe der Reaktivierung entgegenstehen. Wiederherstellung der Dienstfähigkeit bedeutet, dass der Ruhestandsbeamte diejenige Dienstfähigkeit wiedererlangt hat, deren Fehlen früher zur Annahme der Dienstunfähigkeit geführt hat. Dienstfähigkeit liegt demnach nur vor, wenn der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des ihm zuletzt übertragenen Statusamtes wieder genügt. Nach § 29 Abs. 1 BeamtStG i. V. m. Art. 65 Abs. 4 BayBG muss der Antrag auf erneute Berufung in das Beamtenverhältnis binnen fünf Jahren seit der Versetzung in den Ruhestand gestellt werden. Neben dem nach § 29 Abs. 1 BeamtStG grundsätzlich bestehenden Anspruch des Ruhestandsbeamten auf Reaktivierung sieht § 29 Abs. 2 BeamtStG die Möglichkeit einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis von Amts wegen im Wege einer Ermessensentscheidung des Dienstherrn vor. Nach § 29 Abs. 3 BeamtStG ist die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis nach § 29 Abs. 1 oder Abs. 2 BeamtStG auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit möglich, wobei der Beamte nach § 27 BeamtStG mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Dienstzeit einsatzfähig sein muss. Vor Wiederberufung in das Beamtenverhältnis muss gesichert sein, dass der Beamte zumindest in diesem Umfang tatsächlich dienstfähig ist. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist die letzte mündliche Verhandlung vor dem Tatsachengericht (vgl. BayVGH, B.v. 17.1.2014 - 3 ZB 11.179 - juris Rn. 4). Die materielle Beweislast für die behauptete Wiederherstellung der (begrenzten) Dienstfähigkeit trägt der Ruhestandsbeamte. Nach § 29 Abs. 5 BeamtStG i. V. m. Art. 65 Abs. 3 BayBG (analog) wird die Dienstfähigkeit durch amtsärztliches Gutachten festgestellt. Für die Beurteilung der Dienstfähigkeit ist nach Art. 3 Abs. 3 des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes (GDVG) die Medizinische Untersuchungsstelle bei der Regierung von Unterfranken zuständig, wo der Ruhestandsbeamte seinen Wohnsitz hat (vgl. zum Ganzen auch VG Ansbach, U.v. 1.4.2014 - AN 1 K 13.1706).

b) aa) Hieran gemessen scheidet der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf erneute Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit schon deswegen aus, weil die Antragsfrist nach § 29 Abs. 1 BeamtStG i. V. m. Art. 65 Abs. 4 BayBG nicht gewahrt wurde. Der Kläger wurde mit Ablauf des 31. August 2002 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Auf den Ablauf der Fünfjahresfrist hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bereits anlässlich der im Jahr 2010 vom Kläger angestrengten Verfahren auf Reaktivierung und Wiederernennung zum Beamten auf Lebenszeit im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes hingewiesen (B.v. 26.11.2010 - 3 CE 10.2416 - juris Rn. 26). Die vom Kläger in der Folgezeit gestellten weiteren Anträge sind nicht geeignet, die bereits abgelaufene Frist wieder neu zu eröffnen.

bb) Auch die weitere Voraussetzung für eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nach § 29 Abs. 1 BeamtStG, die Wiederherstellung der (begrenzten) Dienstfähigkeit des Klägers, ist nicht erfüllt. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht ist nicht gesichert, dass der Kläger zumindest im Umfang der Hälfte der regelmäßigen Dienstpflicht (vgl. § 29 Abs. 3 i. V. m. § 27 BeamtStG) tatsächlich dienstfähig ist. Die vom Beklagten im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid getroffene, in der mündlichen Verhandlung erneut bekräftigte ablehnende Entscheidung beruht auf der Stellungnahme der Medizinischen Untersuchungsstelle bei der Regierung von Unterfranken vom 24. November 2011, die ihrerseits basierend auf und in Auseinandersetzung mit dem Abschlussbericht der ...klinik ... vom 20. Oktober 2011 erging.

Die genannte fachliche Stellungnahme der Medizinischen Untersuchungsstelle vom 24. November 2011 reiht sich ein in eine Vielzahl amtsärztlicher Stellungnahmen, die seit dem Jahr 2004 kontinuierlich an der Einschätzung der Dienstunfähigkeit des Klägers festhalten. Auch die Stellungnahme vom 24. November 2011 betont, dass die Zweifel an der Dienstfähigkeit des Klägers nicht ausgeräumt sind. Sie stützt sich auf die stationäre Leistungsbeurteilung der ...klinik ... in der beim Kläger eine mittelgradige depressive Episode (ICD 10: F 32.1) sowie eine posttraumatische Belastungsstörung (F 43.1) diagnostiziert werden und in der von einer deutlichen Verstärkung der seit einem Jahrzehnt bestehenden depressiven Symptomatik im letzten halben Jahr die Rede ist. Nach alledem bestehen keine Anhaltspunkte und erst recht keine Nachweise für eine Wiederherstellung der (begrenzten) Dienstfähigkeit des Klägers, die zu einer anderen Entscheidung der Regierung hätten führen können oder müssen.

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass ausweislich der Stellungnahme der Medizinischen Untersuchungsstelle vom 24. November 2011 eine vorsichtige Arbeitserprobung des Klägers unter fachärztlicher Kontrolle möglich erscheint. Mit dieser Aussage ist keine positive Bewertung seiner Dienstfähigkeit verbunden. Vielmehr diente sie der Absicherung des von der Regierung beabsichtigten Arbeitsversuchs auf Angestelltenbasis, mit dem diese den jahrelangen intensiven Bemühungen des - schon damals seit über zehn Jahren außer Dienst befindlichen - Klägers um eine Wiederaufnahme seiner Unterrichtstätigkeit Rechnung tragen wollte. Dementsprechend heißt es in der Stellungnahme vom 24. November 2011, dass für den Fall eines Scheiterns der Wiedereingliederung eine nochmalige Nachuntersuchung an der Medizinischen Untersuchungsstelle nicht notwendig und sozialmedizinisch weiterhin von Dienstunfähigkeit auf Dauer auszugehen sei. Anhaltspunkte für einen erfolgreichen Verlauf des Arbeitsversuchs, der auf einem befristeten Arbeitsvertrag über sechs Wochenstunden ab dem 29. Februar 2012 basierte, sind nicht ersichtlich. Vielmehr hat die Regierung dem Kläger mit Schreiben vom 28. Juni 2012 - unabhängig von der im Bescheidswege abgelehnten beamtenrechtlichen Reaktivierung - mitgeteilt, dass sie ihn mangels Erfüllung der dienstlichen Anforderungen nach Ende seiner Aushilfsbeschäftigung im laufenden Schuljahr nicht weiterbeschäftigen könne. Die abweichende eigene Einschätzung des Klägers zum Ergebnis seines Arbeitsversuchs, die auch im Widerspruch zur Stellungnahme des Schulleiters vom 3. Juli 2012 steht, rechtfertigt keine andere Beurteilung.

cc) Angesichts dessen bestand für das erkennende Gericht - auch angesichts der vom Kläger vorgelegten privatärztlichen Bescheinigungen aus den Jahren 2011/2012 - weder Anlass noch Verpflichtung, dem in der mündlichen Verhandlung vorsorglich gestellten Beweisantrag nachzugehen. Die Einschätzung der Dienst(un-)fähigkeit ist Aufgabe des Amtsarztes - hier der Medizinischen Untersuchungsstelle bei der Regierung von Unterfranken -, dem von der Rechtsprechung insoweit ein spezieller Sachverstand zuerkannt wird (vgl. BVerwG, B.v. 8.3.2001 - 1 DB 8.01 - BayVBl 2002, 345; BayVGH, B.v. 16.7.2009 - 3 ZB 08.1401 - juris Rn. 10, 14). Dieser beruht einerseits auf der Kenntnis der Belange der öffentlichen Verwaltung und der gesundheitlichen Anforderungen, die die konkrete Dienstausübung an den Beamten stellt, sowie andererseits auf der Erfahrung aus einer Vielzahl von gleich oder ähnlich gelagerten Fällen. Die Ausführungen in der genannten Stellungnahme sind überzeugend, nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei. Sie liegen im Übrigen auf einer Linie mit den sonstigen vorliegenden ärztlichen Befunden und fügen sich mit diesen - insbesondere mit dem Entlassungsbericht der ...klinik ... - zu einem homogenen und schlüssigen Gesamtbild.

Diese Einschätzung der Medizinischen Untersuchungsstelle hat der Kläger nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Aus den von ihm vorgelegten knappen privatärztlichen Bescheinigungen vom 30. Mai 2011 und 29. Mai 2012, die weder eine fundierte eigene Diagnose enthalten noch die amtsärztlichen Stellungnahmen zur Dienstunfähigkeit in Abrede stellen, ergibt sich lediglich, dass die behandelnde Ärztin den Wunsch des Klägers nach Wiederaufnahme seiner Tätigkeit in Teilzeit befürwortet. Anders als die Stellungnahme der Medizinischen Untersuchungsstelle hat sich die privatärztliche Bescheinigung aus dem Jahr 2012 mit dem Entlassungsbericht der ...klinik ... vom 20. Oktober 2011 nicht auseinandergesetzt. Eine substantiierte Stellungnahme zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit des Klägers ist den privatärztlichen Äußerungen nicht zu entnehmen. Dies gilt erst recht für die unter Beweis gestellte vollumfängliche Wiederherstellung der Dienstfähigkeit.

c) Vor diesem Hintergrund kann der Kläger auch keine erneute ermessensfehlerfreie Entscheidung über seine Reaktivierung von Amts wegen beanspruchen. Selbst wenn nach § 29 Abs. 2 BeamtStG ein Anspruch des Klägers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über eine Reaktivierung von Amts wegen bestehen und die Entscheidung nicht allein im öffentlichen Interesse liegen sollte (für letzteres VG Ansbach, U.v. 1.4.2014 - AN 1 K 13.1606 - juris Rn. 95 f. m. w. N.), würde auch dies nicht zum Erfolg der Klage führen. Der Beklagte hat die Ermessensentscheidung getroffen, keine Reaktivierung des Klägers von Amts wegen vorzunehmen. In diese Entscheidung hat der Beklagte neben der Beurteilung der Dienstfähigkeit des Klägers auch sein Alter, den Zeitraum seines dienstunfähigkeitsbedingten Ruhestandes sowie die veränderten dienstlichen Anforderungen und Bedarfslagen einbezogen. Diese Entscheidung ist aus den genannten Gründen nicht zu beanstanden.

2. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der Kläger als unterlegender Beteiligter die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO. Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO bedurfte es angesichts der - wenn überhaupt anfallenden - dann allenfalls geringen, vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen des Beklagten nicht, zumal dieser auch die Rückzahlung garantieren kann, sollte in der Sache eventuell eine Entscheidung mit anderer Kostentragungspflicht ergehen.

3. Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach § 124 Abs. 1, § 124 a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Jan. 2014 - 3 ZB 11.179

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(1) Wird nach der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit die Dienstfähigkeit wiederhergestellt und beantragt die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte vor Ablauf einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, spätestens zehn Jahre nach der Versetzung in den Ruhestand, eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(2) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, können erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden, wenn im Dienstbereich des früheren Dienstherrn ein Amt mit mindestens demselben Grundgehalt übertragen werden soll und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Den wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten kann unter Übertragung eines Amtes ihrer früheren Laufbahn nach Satz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung ihrer früheren Tätigkeit zumutbar ist.

(3) Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit möglich.

(4) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, sind verpflichtet, sich geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit zu unterziehen; die zuständige Behörde kann ihnen entsprechende Weisungen erteilen.

(5) Die Dienstfähigkeit der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten kann nach Maßgabe des Landesrechts untersucht werden; sie oder er ist verpflichtet, sich nach Weisung der zuständigen Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte kann eine solche Untersuchung verlangen, wenn sie oder er einen Antrag nach Absatz 1 zu stellen beabsichtigt.

(6) Bei einer erneuten Berufung gilt das frühere Beamtenverhältnis als fortgesetzt.

(1) Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist abzusehen, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit).

(2) Die Arbeitszeit ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen. Mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten ist auch eine Verwendung in einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit möglich.

(1) Setzt sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn er infolge dieses Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich für Beamte der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mindestens nach der Besoldungsgruppe A 6, für Beamte der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9, für Beamte der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12 und für Beamte der Laufbahngruppe des höheren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16 bemessen; die Einteilung in Laufbahngruppen gilt für die Polizeivollzugsbeamten, die sonstigen Beamten des Vollzugsdienstes und die Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr entsprechend.

(2) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn der Beamte

1.
in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder
2.
außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 31 Abs. 4
einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet.

(3) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn ein Beamter einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 31a erleidet und er infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist.

(4) (weggefallen)

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist. Ein Vorverfahren ist nicht erforderlich, wenn ein Landesgesetz dieses ausdrücklich bestimmt.

(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung oder Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wird nach der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit die Dienstfähigkeit wiederhergestellt und beantragt die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte vor Ablauf einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, spätestens zehn Jahre nach der Versetzung in den Ruhestand, eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(2) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, können erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden, wenn im Dienstbereich des früheren Dienstherrn ein Amt mit mindestens demselben Grundgehalt übertragen werden soll und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Den wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten kann unter Übertragung eines Amtes ihrer früheren Laufbahn nach Satz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung ihrer früheren Tätigkeit zumutbar ist.

(3) Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit möglich.

(4) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, sind verpflichtet, sich geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit zu unterziehen; die zuständige Behörde kann ihnen entsprechende Weisungen erteilen.

(5) Die Dienstfähigkeit der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten kann nach Maßgabe des Landesrechts untersucht werden; sie oder er ist verpflichtet, sich nach Weisung der zuständigen Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte kann eine solche Untersuchung verlangen, wenn sie oder er einen Antrag nach Absatz 1 zu stellen beabsichtigt.

(6) Bei einer erneuten Berufung gilt das frühere Beamtenverhältnis als fortgesetzt.

(1) Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist abzusehen, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit).

(2) Die Arbeitszeit ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen. Mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten ist auch eine Verwendung in einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit möglich.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 43.338,62 € festgesetzt.

Gründe

Der ausdrücklich allein auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) sowie sinngemäß auch auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses des Ersturteils i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, mit dem das auf Reaktivierung gerichtete Begehren des Klägers abgelehnt worden ist, bestehen nicht.

Nach § 29 Abs. 1 BeamtStG i. V. m. § 65 Abs. 4 BayBG in der ab 1. April 2009 geltenden Fassung vom 20. Juli 2008- BayBG n. F. - (bzw. Art. 59 Abs. 2 BayBG in der bis 31. März 2009 geltenden Fassung - BayBG a. F. -) ist dem innerhalb der Fünfjahresfrist gestellten Antrag des Ruhestandsbeamten auf erneute Berufung in das Beamtenverhältnis zu entsprechen, wenn seine Dienstfähigkeit wieder hergestellt ist, falls nicht zwingende dienstliche Gründe dem Antrag entgegenstehen.

Das Verwaltungsgericht hat die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit des Klägers im für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (BayVGH U. v. 4.4.1990 - 3 B 89.02984 - juris Rn. 27; B. v. 12.7.2010 - 3 B 09.957 - juris Rn. 23) zu Recht verneint, da der Kläger nach den vom Verwaltungsgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen an einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung leidet, aufgrund der er - nach wie vor - dienstunfähig ist.

Die hiergegen vom Kläger vorgetragenen Einwände begründen keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils.

1.1 Soweit der Kläger Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung äußert, weil das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Tatsachenfeststellungen z. T. von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sei bzw. entscheidungserhebliche Tatsachenfeststellungen fehlten, steht einer Berücksichtigung dieses Vorbringens im Rahmen des Zulassungsverfahrens entgegen, dass die Unvollständigkeit bzw. Unrichtigkeit des Tatbestands im Wege der Tatbestandsberichtigung nach § 119 VwGO innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Urteils vom Kläger geltend gemacht werden hätte müssen (BVerwG B. v. 9.9.2009 - 4 BN 4/09 - juris Rn. 16).

Auch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der der rechtlichen Würdigung durch das Verwaltungsgericht zugrunde liegenden Tatsachenfeststellungen im Rahmen der Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO) werden damit nicht dargetan. Dies wäre nur der Fall, wenn eine entscheidungserhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt würde und die derart dargelegten Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen würden. Die Rüge fehlerhafter Beweiswürdigung begründet nur dann ernstliche Zweifel, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts ersichtlich nicht zutreffen oder etwa wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind. Allein damit, dass Tatsachenfeststellungen oder die Würdigung des Klagevorbringens und daraus gezogene Schlussfolgerungen in Zweifel gezogen werden, lässt sich die Richtigkeit eines Urteils nicht in Frage stellen. Auch die bloße Möglichkeit einer abweichenden Bewertung rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht.

Die vom Kläger als unrichtig bzw. unvollständig gerügten Tatsachenfeststellungen sind vor dem Hintergrund der rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht größtenteils schon nicht entscheidungserheblich. Darüber hinaus hat der Kläger jedenfalls nicht in einer § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt, dass die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts insoweit erkennbar unrichtig bzw. unvollständig sind, sondern er setzt lediglich seine eigene Bewertung bestimmter Tatsachen an die Stelle der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Tatsachenwertung. Damit wird die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils aber nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt.

So ist offensichtlich nicht entscheidungserheblich, ob der unstreitig zwischen dem Kläger und seinen Eltern bestehende Konflikt hinsichtlich des Aufenthalts sowie der Erziehung der Kinder seiner an Schizophrenie erkrankten Schwester (hauptsächlich) auf der Ablehnung des 1998 durch das Kreisjugendamt D. erstellten Hilfeplans durch die Eltern des Klägers beruhte. Vielmehr ist maßgeblich, dass es wegen der verschiedenen Ansichten hierüber - wie auf S. 2 des Urteils zutreffend festgestellt - zu den vom Kläger selbst vorgetragenen familiären Problemen gekommen ist.

Inwiefern es unrichtig sein soll, dass sich seit 1998 parallel dazu auch wirtschaftliche Probleme im Zusammenhang mit der Übernahme des Gastronomiebetriebs vom Vater des Klägers entwickelt haben (UA S. 2 f.), erschließt sich dem Senat nicht, da unstreitig in der Folge der Übernahme finanzielle Probleme aufgetreten sind.

Im Zusammenhang mit der zutreffenden Feststellung des Erstgerichts (UA S. 3), dass der Beschluss des Amtsgerichts D. vom 7. November 2002, mit dem für den Kläger eine Betreuung angeordnet wurde, mit Beschluss des Landgerichts A. vom 10. September 2003 wieder aufgehoben wurde, war es unerheblich, dass dies auf die Beschwerde des Klägers hin geschah, nachdem das Beschwerdegericht die Voraussetzungen hierfür im damaligen Zeitpunkt als nicht mehr gegeben erachtet hatte.

Unzutreffend ist, dass sich das Erstgericht nicht mit der Stellungnahme des Klägers vom 9. Mai 2010 zum Gutachten von Prof. Dr. D. vom 23. März 2010 auseinander gesetzt hat, da es nicht nur deren Inhalt (zusammengefasst, § 117 Abs. 3 VwGO) im Tatbestand aufgeführt hat (UA S. 9), sondern in den Entscheidungsgründen auch die darin vorgebrachten Einwände entkräftet hat (UA S. 13).

Das Verwaltungsgericht ist schließlich auch zu Recht davon ausgegangen (UA S. 4), dass bei der Erstellung der amtsärztlichen Stellungnahmen vom 23. April 2007 und 17. Juli 2008 sowie der fachärztlichen Gutachten vom 21. März 2007, 27. Mai und 13. Juni 2008, auf die sich die Amtsärztin maßgeblich gestützt hat, nicht sämtliche von Prof. Dr. D. bei der Fertigung seines Gutachtens vom 23. März 2010 verwerteten Unterlagen vorlagen. Dies betrifft - wie zutreffend im Urteil festgestellt (UA S. 4) - insbesondere die von Prof. Dr. D. angeforderten Unterlagen bezüglich der (zweimaligen) früheren Betreuung des Klägers sowie dessen umfangreichen Schriftverkehr mit anderen Behörden (vgl. Bl. 711-781 d. GA.).

1.2 Soweit der Kläger Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils äußert, weil das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung das Sachverständigengutachten von Prof. Dr. D. vom 23. März 2010 zugrunde gelegt hat, obwohl dieses unrichtig bzw. unvollständig sei, führt dies ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung. Dieser Einwand vermag weder im Hinblick auf den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) noch auf die Beweiswürdigung durch das Gericht (§ 108 Abs. 1 VwGO) die inhaltliche Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung in Frage zu stellen.

Es ist nichts dagegen zu erinnern, dass das Verwaltungsgericht im Rahmen der Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 VwGO) mangels eigener Sachkunde nach § 98 VwGO i. V. m. § 411 ZPO ein Sachverständigengutachten zur Frage der Dienstfähigkeit des Klägers eingeholt hat, nachdem die Beklagte entgegen den amtsärztlichen Stellungnahmen vom 23. April 2007 und 17. Juli 2008 aufgrund von dessen aktenkundigen Verhalten eine Dienstfähigkeit des Klägers in Abrede gestellt hat.

Das Verwaltungsgericht hat rechtsfehlerfrei das auf einer umfassenden Tatsachengrundlage beruhende Sachverständigengutachten von Prof. Dr. D. vom 21. März 2010 (Bl. 695-856 d. GA) als inhaltlich ausführlich, nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei erachtet und konnte es deshalb gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO seiner Überzeugungsbildung bei der Beurteilung der Dienstfähigkeit des Klägers im Zeitpunkt seiner Entscheidung zugrunde legen (UA S. 11); es hat seine - neben dem Akteninhalt - primär auf dieses Gutachten gestützte Überzeugungsbildung im Einzelnen auch entsprechend § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO begründet (UA S. 11-17).

Der Sachverständige kommt aufgrund der von ihm am 8. September 2009 persönlich durchgeführten ganztägigen psychiatrischen Untersuchung des Klägers und der Auswertung des gesamten Akteninhalts sowie der Akten der Betreuungsverfahren betreffend den Kläger unter Würdigung sämtlicher im Untersuchungszeitpunkt vorhandenen ärztlichen Stellungnahmen und Gutachten zur Krankheitsgeschichte des Klägers als auch unter Berücksichtigung der vom Kläger übergebenen, von diesem als „Strafrechtliche Aufarbeitung“ bezeichneten schriftlichen Äußerungen zu dem Ergebnis, dass dieser aufgrund einer diagnostizierten schwerwiegenden psychischen Erkrankung (wahnhafte Störung gemäß ICD-10 F 22.0) - weiterhin - dienstunfähig ist.

Diese Feststellungen werden durch das Zulassungsvorbringen nicht in Frage gestellt.

So ist nicht schlüssig dargelegt, warum die unterbliebene Auswertung der den Vater des Klägers betreffenden Betreuungsakten des Landgerichts E. (Gz. 1 T 79/10) sich auf die Beurteilung der Dienstfähigkeit des Klägers auswirken hätte können. Das Landgericht E. hat mit Beschluss vom 6. Juli 2010 den die Anordnung einer Betreuung für den Vater des Klägers ablehnenden Beschluss des Notariats G. II vom 13. März 2008 aufgehoben, weil dieses den zugrunde liegenden Sachverhalt nur ungenügend aufgeklärt habe. (Weitere) entscheidungserhebliche Erkenntnisse zur Frage der Dienstfähigkeit des Klägers lassen sich hieraus aber ersichtlich nicht gewinnen.

Unzutreffend ist, dass der Sachverständige die vier Aktenordner umfassende, ihm vom Kläger übergebene „Strafrechtliche Aufarbeitung“ nicht hinreichend gewürdigt habe. Der Sachverständige hat die darin gesammelten, zum größten Teil bereits in den Verwaltungs- und Gerichtsakten enthaltenen Schreiben des Klägers im Rahmen der Gutachtenserstellung ausreichend gewürdigt (vgl. Bl. 696, 772-775 d. GA).

Soweit der Kläger bemängelt, dass die Ursache für die gesamte dienstrechtliche Problematik, die er in einem angeblichen strafrechtlich relevanten Verhalten seines Vaters sieht, nicht (ausreichend) berücksichtigt worden sei, ist dies nicht entscheidungserheblich. Für die Frage des Vorliegens der Dienstunfähigkeit kommt es nicht darauf an, wodurch sie ausgelöst worden ist (vgl. BayVGH B. v. 30.8.2013 - 3 CE 13.1387 - juris Rn. 33).

Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang weiter anführt, im Gutachten sei nicht (ausreichend) berücksichtigt worden sei, dass die Flut von schriftlichen Äußerungen lediglich eine Reaktion darauf sei, dass er ein Straftatopfer sei, so dass die Schlussfolgerung, es liege eine „wahnhafte Störung“ vor, nicht haltbar sei, wendet er sich ohne Erfolg gegen die vom Sachverständigen vorgenommene Beweiswürdigung. Dieser hat nachvollziehbar und widerspruchsfrei dargelegt, weshalb die vom Kläger gegen zahlreiche Personen erhobenen Strafanzeigen gerade Ausdruck von dessen wahnhafter Störung sind (vgl. Bl. 774 d. GA). Dies wird dadurch bestätigt, dass sich aus der „Strafrechtlichen Aufarbeitung“ des Klägers in keinem Fall der zahlreichen Anzeigen ein konkreter Anfangsverdacht für verfolgbare Straftaten ergeben hat (vgl. Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft A. vom 29. Mai 2006, Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft M. vom 20. Oktober 2006; Verfügungen der Staatsanwaltschaft A. vom 15. Oktober 2010, Bl. 939-952 d. GA).

Es trifft nicht zu, dass der Kläger von September 2006 bis Juli 2008 fast zwei Jahre lang in mehreren persönlichen Gesprächen und Tests durch die Amtsärztin Dr. B. sowie im Klinikum H. begutachtet worden sei, während er von Prof. Dr. D. nur einmal am 8. September 2009 angehört wurde. Laut Angaben in den hierzu vorgelegten Stellungnahmen wurde der Kläger am 23. Oktober 2006 amtsärztlich untersucht. Die erste psychiatrische Exploration im Klinikum H. am 23. Januar 2007 umfasste drei Stunden, die zweite Exploration im Klinikum H. beruhte auf zwei testpsychologischen Untersuchungen vom 22. Februar und 26. März 2008, deren Einschätzung sich die Amtsärztin Dr. B. ohne eigene weitere Prüfung anschloss. Unabhängig hiervon war auch nicht allein die Dauer und Häufigkeit der Untersuchungen, sondern auch die Auswertung sämtlicher vorliegender Unterlagen für die vom durch das Verwaltungsgericht bestellten Sachverständigen gezogene Schlussfolgerung maßgeblich. Die vom Kläger herangezogenen amts- und fachärztlichen Gutachten beruhen hingegen nicht auf einer solchen umfassenden Tatsachengrundlage.

Unzutreffend ist auch, dass der Kläger entgegen den Feststellungen im Gutachten inzwischen mit der Bewältigung seiner Vergangenheit abgeschlossen hat, da er in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erklärt hat, sämtliche die Beklagte betreffenden Verfahren zurücknehmen zu wollen. Sein Vorbringen im Zulassungsverfahren sowie die von ihm inzwischen ebenfalls betriebene Wiederaufnahme des gerichtlichen Ruhestandsversetzungsverfahrens belegen vielmehr das Gegenteil.

Zweifel an der Objektivität des Sachverständigen aufgrund von dessen (früherer) politischer Einstellung können nicht mehr im Rahmen des Zulassungsverfahrens vorgebracht werden, weil das Erstgericht den gegen den Gutachter gestellten Befangenheitsantrag (§ 98 VwGO i. V. m. § 406 ZPO) des Klägers vom 29. Juli 2009 mit Beschluss vom 18. August 2009 abgelehnt und der Kläger hiergegen innerhalb der Zweiwochenfrist des § 147 Abs. 1 VwGO keine Beschwerde eingelegt hat. Die Rüge, ein Beschluss über die Ablehnung eines Befangenheitsantrags gegen einen Sachverständigen sei fehlerhaft, rechtfertigt nicht die Berufungszulassung, weil solche Beschlüsse gemäß § 146 Abs. 1 VwGO, § 406 Abs. 5 ZPO selbstständig mit der Beschwerde angefochten werden können (vgl. BayVGH B. v. 22.6.2010 - 3 C 10.1227 - juris) und deshalb nach § 173 VwGO i. V. m. § 512 ZPO der Überprüfung in einem Rechtsmittelverfahren entzogen sind.

Soweit der Kläger einwendet, dass der Gutachter es abgelehnt habe, über die „Strafrechtliche Aufarbeitung“ zu sprechen sowie Vertrauenspersonen hinzuzuziehen, war dieser nicht gehalten, dem Kläger zusätzlich zur persönlichen Anhörung nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Zudem hatte der Kläger Gelegenheit, sich zu dem Gutachten zu äußern. Im Übrigen hätte es ihm freigestanden, diesbezüglich rechtzeitig (§ 406 Abs. 2 ZPO) erneut einen Befangenheitsantrag zu stellen, so dass er damit nicht mehr gehört werden kann. Entsprechendes gilt für die erst nachträglich gerügte angeblich angespannte und belastete Gesprächsatmosphäre.

Soweit der Kläger rügt, dem Sachverständigen sei die Stellungnahme zum Gutachten vom 9. Mai 2010 nicht mehr vor der mündlichen Verhandlung am 11. November 2010 übermittelt worden, so dass er hierzu keine Angaben machen habe können, beruht dies darauf, dass die Stellungnahme dem Gericht erst am 28. Oktober 2010 vorgelegt wurde. Unabhängig hiervon hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift S. 3 f. Bl. 929 d. GA) die gegen das Gutachten vorgebrachten Einwände ausgeräumt (UA S. 13-16). Darüber hinaus hat der Kläger insoweit auch nicht schlüssig dargelegt, weshalb die Stellungnahme, mit der er unter Wiederholung des bisherigen Vorbringens nur seine Sicht der Tatsachen wiedergibt, zu einer positiven Beurteilung der Frage der Dienstfähigkeit führen hätte sollen.

Entgegen der Ansicht des Klägers hat der Sachverständige auch deutlich gemacht (vgl. Bl. 844-851 d. GA), warum er die zur Frage der Dienstfähigkeit des Klägers eingeholten amtsärztlichen Gutachten des Landratsamts H. vom 23. April 2007 und 17. Juli 2008 und die diesen zugrunde liegenden fachärztlichen Gutachten des Klinikums H. vom 21. März 2007, 27. Mai und 13. Juni 2008 wegen mangelhafter Tatsachenfeststellungen nicht für schlüssig hält. Der amtsärztlichen Beurteilung hinsichtlich der Frage der Dienstfähigkeit kommt nur dann Vorrang zu, wenn sie auf zutreffenden, in sich stimmigen und nachvollziehbaren Tatsachengrundlagen beruht (BayVGH B. v. 9.7.2013 - 3 CS 13.302 - juris Rn. 35), was hier zu verneinen ist. Wenn der Kläger meint, das Verwaltungsgericht hätte insoweit die Amtsärztin bzw. die Fachärzte zu einer ergänzenden Stellungnahme auffordern müssen, wäre es an ihm gelegen, einen diesbezüglichen Beweisantrag zu stellen. Entsprechendes gilt für den erstmals im Zulassungsverfahren erhobenen Antrag, ein weiteres Sachverständigengutachten zur Frage der Dienstfähigkeit einzuholen, über den nach Ermessen zu entscheiden gewesen wäre (BVerwG B. v. 22.12.2011 - 2 B 87/11 - juris Rn. 6).

2. Auch der (sinngemäß) geltend gemachte Verfahrensmangel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist nicht genügend dargelegt.

Ein Verfahrensmangel aufgrund behaupteter mangelnder Sachverhaltsaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO), weil das Verwaltungsgericht weder die Amtsärztin bzw. die Fachärzte ergänzend angehört noch ein weiteres Sachverständigengutachten zur Frage der Dienstfähigkeit eingeholt hat, liegt schon deshalb nicht vor, weil es der anwaltlich vertretene Kläger unterlassen hat, rechtzeitig durch Stellung entsprechender Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht auf die Aufklärung des Sachverhalts hinzuwirken. Auch im Rahmen der Amtsermittlung musste sich deshalb die Einholung ergänzender Gutachten dem Verwaltungsgericht nicht aufdrängen, zumal es keinen Anlass hatte, an der Eignung des vorliegenden Gutachtens zu zweifeln. Der Kläger hat auch nicht dargetan, welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären, um auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zu einem anderen Ergebnis hinsichtlich der Beurteilung der Dienstfähigkeit zu gelangen.

Entsprechendes gilt für eine unterstellte Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO). Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass der Gutachter dem Kläger - ggf. unter Hinzuziehung von Vertrauenspersonen - nochmals Gelegenheit zur (mündlichen) Stellungnahme geben hätte müssen, ist nicht schlüssig dargetan, dass dies zu einer anderen Entscheidung bezüglich der Frage der Dienstfähigkeit geführt hätte. Soweit der Kläger seine „Strafrechtliche Aufarbeitung“ und seine Stellungnahme zum Gutachten als nicht (hinreichend) gewürdigt ansieht, war der Gutachter bzw. das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet, auf jeden einzelnen ersichtlich nicht entscheidungserheblichen Punkt explizit einzugehen.

Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG in der bis 2. Dezember 2011 geltenden Fassung (§ 71 Abs. 1 Satz 1 GKG). Eine Klage auf Reaktivierung ist hinsichtlich des Streitwerts wie eine umfassende Klage gegen die Versetzung in den Ruhestand zu bewerten (vgl. BVerwG B. v. 30.7.2009 - 2 B 30/09 - juris; BayVGH B. v. 12.7.2010 - 3 B 09.957 - juris Rn. 37).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Wird nach der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit die Dienstfähigkeit wiederhergestellt und beantragt die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte vor Ablauf einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, spätestens zehn Jahre nach der Versetzung in den Ruhestand, eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(2) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, können erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden, wenn im Dienstbereich des früheren Dienstherrn ein Amt mit mindestens demselben Grundgehalt übertragen werden soll und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Den wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten kann unter Übertragung eines Amtes ihrer früheren Laufbahn nach Satz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung ihrer früheren Tätigkeit zumutbar ist.

(3) Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit möglich.

(4) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, sind verpflichtet, sich geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit zu unterziehen; die zuständige Behörde kann ihnen entsprechende Weisungen erteilen.

(5) Die Dienstfähigkeit der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten kann nach Maßgabe des Landesrechts untersucht werden; sie oder er ist verpflichtet, sich nach Weisung der zuständigen Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte kann eine solche Untersuchung verlangen, wenn sie oder er einen Antrag nach Absatz 1 zu stellen beabsichtigt.

(6) Bei einer erneuten Berufung gilt das frühere Beamtenverhältnis als fortgesetzt.

(1) Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist abzusehen, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit).

(2) Die Arbeitszeit ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen. Mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten ist auch eine Verwendung in einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit möglich.

(1) Wird nach der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit die Dienstfähigkeit wiederhergestellt und beantragt die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte vor Ablauf einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, spätestens zehn Jahre nach der Versetzung in den Ruhestand, eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(2) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, können erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden, wenn im Dienstbereich des früheren Dienstherrn ein Amt mit mindestens demselben Grundgehalt übertragen werden soll und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Den wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten kann unter Übertragung eines Amtes ihrer früheren Laufbahn nach Satz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung ihrer früheren Tätigkeit zumutbar ist.

(3) Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit möglich.

(4) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, sind verpflichtet, sich geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit zu unterziehen; die zuständige Behörde kann ihnen entsprechende Weisungen erteilen.

(5) Die Dienstfähigkeit der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten kann nach Maßgabe des Landesrechts untersucht werden; sie oder er ist verpflichtet, sich nach Weisung der zuständigen Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte kann eine solche Untersuchung verlangen, wenn sie oder er einen Antrag nach Absatz 1 zu stellen beabsichtigt.

(6) Bei einer erneuten Berufung gilt das frühere Beamtenverhältnis als fortgesetzt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.