Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 27. Feb. 2014 - 2 K 13.574

bei uns veröffentlicht am27.02.2014

Tenor

1. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 30.07.2013 verpflichtet, der Klägerin einen Vorbescheid mit dem Inhalt zu erteilen, dass das Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig ist, weil für das beantragte Vorhaben keine anderen bauplanungsrechtlichen Vorschriften gelten als für die bisher ausgeübte Nutzung.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

3. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 v. H. des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin beabsichtigt den Erwerb der Grundstücke Fl.-Nrn. ... und Nr. ..., Gemarkung Rehau. Auf dem Grundstück Nr. ... befindet sich das Schullandheim ..., eine im Jahr 1928 errichtete Einrichtung zur Unterbringung von Schulklassen. Die Klägerin möchte zunächst das bisher als Schullandheim genutzte Gebäude für die Dauer von ca. fünf Jahren als Asylbewerberwohnheim nutzen und hierfür geringfügig umbauen. Nach Ablauf dieser fünf Jahre ist ein Umbau des Gebäudes - unter Beibehaltung des Bestandes - zu Wohnungen vorgesehen. Die Klägerin hat mit dem Eigentümer der vorgenannten Grundstücke, dem ..., am 21.06.2012 einen notariellen Kaufvertrag abgeschlossen. Die Stadt Rehau hat in nichtöffentlicher Sitzung vom 25.07.2012 beschlossen, dass die Stadt von ihrem gesetzlichen Vorkaufsrecht Gebrauch machen solle, um den Eigentumsübergang des Hauses ... an die Klägerin zu verhindern. Der entsprechende Bescheid zur Ausübung des Vorkaufsrechts vom 07.08.2012 wurde von der Klägerin angefochten und mit Urteil des Gerichts vom 27.02.2014 aufgehoben.

Ferner hat der Stadtrat der Stadt Rehau beschlossen, für diesen Bereich um das Schullandheim eine gezielte städtebauliche Entwicklung einzuleiten. So wurden in der Folgezeit für das gesamte Areal eine Änderung des Flächennutzungsplans sowie die Aufstellung eines Bebauungsplans durchgeführt. Die Änderung des Flächennutzungsplans sowie der Bebauungsplan „Reines Wohngebiet an der ...-straße - Süd“ wurden im Amtsblatt vom 26.01.2013 bekannt gemacht. Dieser Bebauungsplan setzt u. a. als Art der baulichen Nutzung ein Reines Wohngebiet i. S. d. § 3 BauNVO sowie eine ringförmig um das Haus... gelegene Straßenverkehrsfläche fest.

Am 27.09.2012 beantragte die Klägerin die Erteilung eines Vorbescheides und stellte dabei zuletzt die Frage, ob eine Nutzungsänderungsgenehmigung für die beabsichtigte Umnutzung in bauplanungsrechtlicher Sicht in Aussicht gestellt werden könne.

Unter dem 30.07.2013 erging seitens des Beklagten ein Vorbescheid mit dem Inhalt, dass die im Vorbescheidsantrag näher beschriebene Baumaßnahme (Umwandlung des Schullandheims „Haus ...“ in eine Asylbewerberunterkunft, Nutzungsänderung einzelner Gruppenräume zu Schlafräumen) auf dem Grundstück Fl.-Nr. ... der Gemarkung Rehau bauplanungsrechtlich weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig sei. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Umnutzung eines ehemaligen Landschulheims in eine Asylbewerberunterkunft eine Nutzungsänderung im bauplanungsrechtlichen Sinne (§ 29 Abs. 1 BauGB) darstelle. Die beabsichtigte Nutzung der Liegenschaft als Asylbewerberunterkunft überschreite die Variationsbreite der ehemals ausgeübten Landschulheimnutzung. Das Bauvorhaben befinde sich im Geltungsbereich des rechtswirksamen Bebauungsplans „Reines Wohngebiet an der ... Straße-Süd“, in dem eine Asylbewerberunterkunft als eine „Anlage für soziale Zwecke“ weder allgemein noch ausnahmsweise bauplanungsrechtlich zulässig sei.

Mit Schriftsatz vom 09.08.2013 erhob die Klägerin durch ihre Bevollmächtigten Klage und beantragt,

1. der ablehnende Vorbescheid vom 30.07.2013 wird aufgehoben.

2. der Beklagte wird verpflichtet, den Vorbescheidsantrag vom 27.09.2012 (in der Fassung durch den weiteren Schriftverkehr zwischen Beklagten und Unterzeichner) positiv - hilfsweise unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts - zu verbescheiden.

Der streitgegenständliche Vorbescheid sei rechtswidrig, da der Bebauungsplan „Reines Wohngebiet an der ...-straße - Süd“ unwirksam sei. Die Bauleitplanung sei nicht erforderlich. Unzulässig seien reine Verhinderungsbebauungspläne, also Bebauungspläne, die von keiner positiven Planungskonzeption getragen seien, sondern lediglich - so wie vorliegend - ein bestimmtes Bauvorhaben verhindern sollten. Die Missachtung der Bebauungs- und Nutzungsabsichten der Klägerin als der alleinigen (künftigen) Eigentümerin der überplanten Flächen sei abwägungsfehlerhaft. Es habe keine sachgerechte Abwägung stattgefunden, da sich die Stadt Rehau überhaupt nicht mit den Nutzungsabsichten der Klägerin und dem der festgesetzten Bauleitplanung entgegenstehenden Willen auseinandergesetzt habe. Weiter bestünden Zweifel an einem wirksamen Aufstellungsbeschluss in der Sitzung vom 23.05.2012. Auch sei der Aufstellungsbeschluss fehlerhaft bekannt gemacht worden, da der Umgriff des Bebauungsplanes in der Bekanntmachung nicht bezeichnet sei. Richtigerweise sei die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 BauGB zu beurteilen, wobei festzustellen sei, dass sich die Nutzung als Asylbewerberwohnheim in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge.

Mit Beschluss vom 08.11.2013 wurde die Stadt Rehau zum Verfahren beigeladen.

Mit Schriftsatz vom 15.11.2013 beantragt der Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Es sei nicht offenkundig von einer Unwirksamkeit des Bebauungsplanes „Reines Wohngebiet an der ...-straße - Süd“ auszugehen (wird ausgeführt). Die Nutzung als Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber überschreite die Variationsbreite der ehemals ausgeübten Landschulheimnutzung. Die neue Nutzung sei geeignet, bodenrechtliche Belange zu berühren. Im Vergleich zur bisherigen Nutzung als Schullandheim werde die neue Nutzung wegen der besonderen Bedürfnisse der Asylbewerber neue städtebauliche Probleme aufweisen. Die Gleichsetzung eines Schullandheims mit einem Asylbewerberheim sei schon allein durch die Art des Wohnens und die Belegungsdichte nicht gegeben. Die baugenehmigungspflichtige Nutzungsänderung sei bauplanungsrechtlich unzulässig. Das Bauvorhaben befinde sich im Geltungsbereich des rechtswirksamen Bebauungsplans für das „Reine Wohngebiet an der ... Straße-Süd“ der Stadt Rehau. Somit richte sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 30 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 3 BauNVO. Eine Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber stelle keine Wohnnutzung dar und sei somit kein in einem Wohngebiet zulässiges Vorhaben. Eine Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB könne nicht zugelassen werden und eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB komme nicht in Betracht.

Die Beteiligten machten mit Schriftsätzen vom 18.02.2014, 20.02.2014 bzw. 25.02.2014 (Beklagter) und vom 24.02.2014 (Klägerin) ergänzende Ausführungen zur planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens.

Zur weiteren Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie die beigezogenen Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 27.02.2014 Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg. Der streitgegenständliche Bescheid vom 30.07.2013 ist rechtswidrig. Die Klägerin hat Anspruch auf einen Vorbescheid mit dem Inhalt, dass das Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig ist, weil für das beantragte Vorhaben keine anderen bauplanungsrechtlichen Vorschriften gelten als für die bisher ausgeübte Nutzung.

Nach Art. 71 Satz 1 BayBO kann vor Einreichung eines Bauantrages auf schriftlichen Antrag des Bauherrn zu einzelnen, in der Baugenehmigung zu entscheidenden Fragen vorweg ein schriftlicher Bescheid (Vorbescheid) erlassen werden. Aus der Formulierung „zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens“ folgt, dass die Vorbescheidsfrage hinreichend bestimmt sein muss. Dies ist im vorliegenden Fall gegeben. Aus den Gesamtumständen und der erkennbaren Zielsetzung ergibt sich, dass es der Klägerin hier - wie sich auch in der mündlichen Verhandlung gezeigt hat - darum geht, eine verbindliche Auskunft dahingehend zu bekommen, ob das von ihr beantragte Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig ist.

Die streitgegenständliche Nutzungsänderung ist bauplanungsrechtlich zulässig.

Das Gebäude ist als Schullandheim bestandskräftig baurechtlich genehmigt. Die genehmigte Nutzung ist als Anlage für soziale Zwecke im Sinne der Baunutzungsverordnung einzustufen. Anlagen für soziale Zwecke dienen in einem weiten Sinn der sozialen Fürsorge und der öffentlichen Wohlfahrt. Auch Asylbewerberunterkünfte sind regelmäßig Anlagen für soziale Zwecke (vgl. BayVGH vom 29.01.2014 Az. 2 ZB 13.678).

Die tatsächlich beabsichtigte Nutzungsänderung von „Schullandheim in Asylbewerberunterkunft“ stellt sich dabei rechtlich nur als eine Art von Nutzung innerhalb einer immer schon vorausgesetzten Variationsbreite der bereits zugestandenen Nutzung dar; sie ist keine neue, bauplanerisch erhebliche Nutzung. Bei der Bestimmung, welche Variationsbreite ein Vorhaben besitzt, ist eine typisierende Betrachtungsweise geboten. Dabei erweist sich die vorherige Nutzung als Landschulheim gegenüber der nunmehr beabsichtigten Nutzung als in ihrem Wesen nicht derart verschieden, dass von einem anderen Nutzungstyp gesprochen werden muss. Die neue Nutzung ist nicht geeignet, bodenrechtliche Belange zu berühren. Eine Anlage als Anlage für soziale Zwecke im Sinne der Baunutzungsverordnung wird ersetzt durch eine andere Anlage als Anlage für soziale Zwecke im Sinne der Baunutzungsverordnung. Die neue Nutzung wird auch im Vergleich zur bisherigen trotz der besonderen Bedürfnisse der Asylbewerber keine neuen städtebaulichen Probleme aufweisen. Die streitgegenständliche Nutzungsänderung von einem „Schullandheim in Asylbewerberunterkunft“ verlässt die der bisher genehmigten Nutzung eigene Variationsbreite nicht. Gegenstand der bestandskräftigen Baugenehmigungen bezüglich des Schullandheimes war die Nutzung des Hauses durch bis zu fünf Schulklassen inklusive Betreuungspersonal, was ca. 100 bis 120 Personen entsprechen dürfte. Nunmehr sollen ca. 110 bis 120 Asylbewerber in dem Haus untergebracht werden. Die Belegungsdichte ändert sich somit nicht. Bei der geplanten Nutzung handelt es sich daher im Vergleich zu der genehmigten Nutzung um keine neue Zweckbestimmung, die im Zusammenhang mit der in etwa gleich gebliebenen Bewohnerzahl dazu führen würde, dass andere bauplanungsrechtliche Anforderungen als die für die genehmigte Nutzung in Betracht kommen können und auch bodenrechtliche Belange neu berührt werden könnten. Die Frage der Genehmigungsfähigkeit in bauplanungsrechtlicher Sicht stellt sich somit nicht neu. Es ist zwar richtig, dass bei Aufenthalten in einem Schullandheim die Schüler i. d. R. nur wenige Wochen dort verweilen; das dürfte aber bei den sich dann dort befindlichen Asylbewerbern auch nicht stets anders sein. Aber selbst wenn die Asylbewerber während der Durchführung ihres Asylverfahrens mehrere Monate in den Asylbewerberunterkünften verweilen würden, beurteilt das Gericht dies nicht anders. Dass Asylbewerber im Vergleich zu Schülern ihre Freizeit frei gestalten können, dass die ihnen zugewiesene Unterkunft für die Dauer des Asylverfahrens sogar ihr Lebensmittelpunkt werden kann und dass die beengte Unterbringung (vorliegend 7 m² pro Person) sich insbesondere im Sommerhalbjahr in einer verstärkten Inanspruchnahme der Außenwohnbereiche bzw. Freiflächen bemerkbar machen wird, führt nicht dazu, dass die Variationsbreite der bereits zugestandenen Nutzung verlassen wird, zumal Bauplanungsrecht keinen sogenannten Milieuschutz gewährt.

Als unterlegener Beteiligter hat der Beklagte nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst, da sie keinen Antrag gestellt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung - ZPO -.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Baugesetzbuch - BBauG | § 31 Ausnahmen und Befreiungen


(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. (2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüg

Baugesetzbuch - BBauG | § 30 Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans


(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsfl

Baugesetzbuch - BBauG | § 29 Begriff des Vorhabens; Geltung von Rechtsvorschriften


(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 3 Reine Wohngebiete


(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen. (3) Ausnahmsweise können zugelassen werden 1. Läden und nicht störende Handwerksbe

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Jan. 2014 - 2 ZB 13.678

bei uns veröffentlicht am 29.01.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf 7

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(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung nach §§ 124, 124a Abs. 4 VwGO hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts begegnet im Rahmen der dargelegten Zulassungsgründe keinen ernstlichen Zweifeln (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung des Erstgerichts, dass die verfahrensgegenständliche Baugenehmigung keine drittschützenden Vorschriften verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin kann als Nachbarin die Baugenehmigung mit dem Ziel ihrer Aufhebung nur dann erfolgreich angreifen, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt sind, die zumindest auch ihrem Schutz dienen. Dies ist hier jedoch nicht der Fall.

Die Baugenehmigung vom 23. August 2012 wurde der Beigeladenen zur „Nutzungsänderung eines Nebenzimmers in zwei Wohn/Schlafzimmer sowie die Errichtung einer Dusche“ erteilt. Die Klägerin ist der Auffassung, dass damit eine baurechtlich illegale Nutzung des früheren Gasthauses als Sammelunterkunft für Asylbewerber durch die nachträgliche Legalisierung eines geringfügigen Bauvorhabens, das sich als Teil der Gesamtnutzung darstelle, insgesamt geheilt werden soll und damit der der Klägerin zustehende Anspruch auf Gebietserhaltung verletzt werde. Die Nutzung des Gebäudes zur Unterbringung von Asylbewerbern stelle sich nicht als Anlage für soziale Zwecke im Sinn des Bauplanungsrechts dar.

Der Gebietserhaltungsanspruch der Klägerin (vgl. BVerwG, B.v. 18.12.2007 - 4 B 55/07 - BayVBl 2008, 765) ist vorliegend nicht verletzt. Das Bauvorhaben der Beigeladenen verstößt nicht gegen den Anspruch auf Bewahrung des Charakters eines allgemeinen Wohngebiets oder eines Mischgebiets. Grundsätzlich ist es Sache des Bauherrn festzulegen, welche Nutzung er mit seinem Bauvorhaben beabsichtigt (Gaßner in Simon/Busse, BayBO, Stand: Juli 2013, Art. 64 Rn. 13 ff; Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 64 Rn. 15). Im vorliegenden Fall wurde eine Wohnnutzung beantragt. Das Erstgericht hat es offen gelassen, ob die nähere Umgebung als allgemeines Wohngebiet im Sinn von § 4 BauNVO oder als Mischgebiet nach § 6 BauNVO einzuordnen ist. Die hier genehmigte Nutzungsänderung von einem Nebenraum einer Gaststätte in zwei Wohn- bzw. Schlafzimmer sowie der Einbau einer Dusche dient der Wohnnutzung und ist daher in beiden Baugebietstypen allgemein zulässig (§ 4 Abs. 1, 2 Nr. 1, § 6 Abs. 1, 2 Nr. 1 BauNVO).

Sollte die Erweiterung einer bestehenden Asylbewerberunterkunft beabsichtigt sein, so wäre gegebenenfalls eine (weitere) Nutzungsänderung zu beantragen. Auch in diesem Fall dürfte die Klägerin durch den Betrieb einer Asylbewerberunterkunft mit einer Aufnahmekapazität von bis zu 25 Asylbewerbern nicht in ihren Rechten verletzt sein. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, dass Asylbewerberunterkünfte in einem weiten Sinn der sozialen Fürsorge und der öffentlichen Wohlfahrt dienen (vgl. BayVGH, U.v. 13.9.2012 - 2 B 12.109 - juris; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: 1.8.2013, § 4 BauNVO Rn. 94). Asylbewerberunterkünfte sind regelmäßig Anlagen für soziale Zwecke und damit weder Wohngebäude noch Beherbergungsbetriebe (vgl. OVG Münster, B.v. 4.11.2003 - 22 B 1345/03 - juris). Auch als Anlage für soziale Zwecke sind sie in allgemeinen Wohngebieten und Mischgebieten allgemein zulässig (§ 4 Abs. 2 Nr. 3, § 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO). In diesem Fall käme die Verletzung eines Gebietserhaltungsanspruchs ebenso wenig in Betracht.

Die angefochtene Baugenehmigung verletzt auch nicht das Gebot der Rücksichtnahme. Insoweit fehlen bereits entsprechende Darlegungen der Klägerin, wieso ernstliche Zweifel an den diesbezüglichen Ausführungen des Erstgerichts bestehen sollen (UA S. 7 und 8).

2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Der vorliegende Fall zeigt keine über einen baurechtlichen Standardfall hinausgehenden Schwierigkeiten. Soweit die Klägerin moniert, dass das Verwaltungsgericht von dem (zulässigen) „Betrieb eines Asylbewerberheims mit einer Aufnahmekapazität von bis zu 25 Asylbewerbern“ spreche, und eine nähere Aussage darüber vermisst, inwieweit sich ein Asylbewerberheim als Anlage für soziale Zwecke darstellt, werden damit die besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten nicht hinreichend dargelegt. Denn das Erstgericht hat lediglich vorsorglich klargestellt, dass auch ein Asylbewerberheim den Gebietserhaltungsanspruch nicht verletzen würde. Das Urteil wird darauf gestützt, dass die Nutzungsänderung als Wohnnutzung anzusehen ist. Es bedarf nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens um zu klären, dass eine Wohnnutzung sowohl in einem allgemeinen Wohngebiet als auch in einem Mischgebiet den Gebietserhaltungsanspruch nicht verletzt.

Die Kostenentscheidung für das Zulassungsverfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst (§ 162 Abs. 3 VwGO). Im Berufungszulassungsverfahren sind die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen in der Regel nicht aus Billigkeitsgründen der unterliegenden Partei aufzuerlegen (vgl. BayVGH, B.v. 11.10.2001 - 8 ZB 01.1789 - BayVBl 2002, 378). Ein Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.