Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 28. März 2014 - 1 K 10.309


Gericht
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 29.07.2007 bei der ... Landesärztekammer die Anerkennung zum Führen der Facharztbezeichnung „Orthopädie und Unfallchirurgie“. Nach Ergänzung der beigefügten Unterlagen wurde der Kläger mit Schreiben der Beklagten vom 05.08.2009 zur Prüfung zugelassen, die am 06.10.2009 stattfand. Mit Bescheid der Beklagten vom 15.10.2009 wurde der Antrag des Klägers abgelehnt und die Prüfung gemäß Beschluss des Prüfungsausschusses vom 06.10.2009 als „nicht bestanden“ bewertet (Ziffer I des Bescheides). Weiter wurde dem Kläger gemäß Beschluss des Prüfungsausschusses folgende Auflage erteilt: „3-monatiges Selbststudium in der Sonographie“. Erst danach könne er die Zulassung zur Wiederholungsprüfung schriftlich beantragen (Ziffer II des Bescheides). Als Verfahrensgebühr wurden 160,00 EUR festgesetzt (bereits entrichtet, Ziffer III des Bescheides). Der Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Prüfungsausschuss der Kammer nach eingehender Würdigung der vorgelegten Zeugnisse über Inhalt, Umfang und Ergebnis der durchlaufenen Weiterbildungsabschnitte sowie der ergänzenden mündlichen Darlegungen (Fachgespräch) über die während der Weiterbildung erworbenen Kenntnisse zu dem Ergebnis komme, dass er im Fachgespräch die zu fordernde „Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten“ in der Facharztkompetenz Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie belegt habe, jedoch sei die Sonographie unverzichtbarer Weiterbildungsinhalt und Bestandteil der Prüfung, die er nicht habe nachweisen können. Die Dauer der Prüfung habe insgesamt 35 Minuten betragen. Im Weiteren wurde dargelegt, dass dem Kläger zwei Säuglingsultraschallbilder vorgelegt worden seien. Er habe weder die anatomischen Landmarken noch Pathologien noch Hüfttypen nach Graf benannt bzw. Winkel angeben können. Auch hätten keine Aussagen bezüglich Verwertbarkeit der Ultraschallbilder gemacht werden können. Auf Befragen habe er angegeben, sich nicht auf die Hüftsonographie zur Prüfung vorbereitet zu haben und dies schon seit Jahren nicht mehr selbst durchgeführt zu haben. Ein Ultraschallbild einer Tendinosis calcarea (Rotatorenmanschette) sei richtig interpretiert worden. Zusammenfassend bleibe nach der einstimmigen Überzeugung des Prüfungsausschusses festzustellen, dass der Kläger trotz der Bestätigungen in den Zeugnissen die nach der Weiterbildungsordnung und den dazugehörigen Richtlinien zu verlangenden „Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten“ in der Facharztkompetenz „Orthopädie und Unfallchirurgie“ im Hinblick auf die Sonographie als unverzichtbaren Weiterbildungsinhalt in den mündlichen Darlegungen nicht habe nachweisen können. Die nicht ausreichend beantworteten Fragen zeigten vor allem wesentliche Schwächen in der Sonographie, die durch andere richtig beantwortete Fragen nicht kompensiert werden könnten. Trotz weniger zufrieden stellender Beantwortung einzelner Teilfragen in der Sonographie sei insgesamt das Bild eines so lückenhaften und unsicheren Wissens und Erfahrungsstandes geblieben, dass ihm die Anerkennung als „Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie“ versagt werden musste. Die erteilte Auflage richte sich nach § 15 Weiterbildungsordnung.
Der Kläger legte gegen diesen Prüfungsbescheid mit Schreiben vom 04.11.2009 Widerspruch ein. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, die Prüfer bestätigten, dass er den orthopädisch-unfallchirurgischen Teil bestanden habe. Lediglich die Säuglingssonographiebilder hätten von ihm nicht beschrieben werden können, die zweite Sonographiefrage (Schultersonographie) sei von ihm richtig beantwortet worden. In der Weiterbildungsordnung stehe auf Seite 19 unter „Übergangsbestimmungen“: „Die Prüfung erstreckt sich auf diejenigen Gegenstände der in 4.5 vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte, die nicht durch die erworbene Anerkennung nachgewiesen sind.“ Mit dieser Sicherheit habe er sich speziell auf die Thematik Säuglingshüftsonographie nicht mehr vorbereitet, weil dies Bestandteil seiner im Januar 2002 beendeten Facharztausbildung im Fach Orthopädie gewesen sei. Historisch sei die Säuglingshüftsonographie immer dem Fach Orthopädie zugeordnet gewesen. Die erste Frage in der Prüfung habe sich auf die Säuglingshüftsonographie bezogen. Er habe den Prüfern mitgeteilt, dass dies eine Frage sei, die in seinem im Januar 2002 erworbenen Facharzt für Orthopädie nachgewiesen sei und somit laut den Übergangsbestimmungen der Weiterbildungsordnung nicht mehr Inhalt dieser Prüfung sein dürfe. Dies habe der Prüfungsvorsitzende nicht so gesehen und gemeint, die Prüfung sei zulässig. Dass dies seine weitere Prüfungssituation beeinträchtigt habe, sei wohl nachzuvollziehen. Trotzdem habe er den orthopädisch-unfallchirurgischen Teil bestanden und auch die unfallchirurgische Sonographieaufgabe (Schultersonographie) sei von ihm richtig beantwortet worden. Somit bleibe festzuhalten, dass ihm durch die nicht beantwortete Frage der Säuglingshüftsonographie, die laut Weiterbildungsbestimmungen nicht gestellt werden durfte, die Anerkennung verwehrt worden sei. Somit bitte er freundlichst um die Herausnahme dieser nicht zulässigen Frage und um Anerkennung der Facharztbezeichnung. Auf keinen Fall möchte er die Prüfung wiederholen, denn dieses wäre doch mit neuen Entbehrungen verbunden, gerade für einen ...-jährigen, denn für eine Prüfung müsse man immer neu lernen, ein komplettes Fachwissen habe niemand von uns immer parat. Lediglich mit einer Überprüfung der Sonographieleistungen im Fach wäre er eventuell einverstanden.
Die ... Landesärztekammer teilte dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 14.12.2009 mit, dass sie den Fall geprüft habe und zu dem Ergebnis gekommen sei, dass ihm im Rahmen der Divergenzprüfung im Teil Unfallchirurgie unzulässige Fragen über die Sonographie der Säuglingshüfte (Gegenstand der Orthopädie) gestellt worden seien. Die dazu gestellten Fragen hätten einen nicht unerheblichen zeitlichen Teil des Prüfungsgesprächs ausgemacht, so dass auch der zeitliche Rahmen des Fachgesprächs in der Divergenzprüfung im Teil Unfallchirurgie ungenügend gewesen sei (die Mindestprüfungsdauer gemäß § 14 Abs. 2 WO 04 betrage 30 Minuten). Nach dem vorliegenden Protokoll habe das Prüfungsgespräch insgesamt eine Zeitdauer von 35 Minuten gehabt. Aus den beiden genannten formalen Gesichtspunkten sei deshalb - ohne dass diesbezüglich der Widerspruchsausschuss zu entscheiden gehabt habe - seinem Widerspruch in der Weise abzuhelfen, dass er nunmehr umgehend zur Prüfung (Erstprüfung) zuzulassen sei. Die ... Landesärztekammer bedauere diesen Vorfall. Vor dem Hintergrund des Votums der Fachprüfer sei - unabhängig von diesem Fall - dringend zu empfehlen, im Rahmen der Sonographie die Fortbildungspflicht verstärkt zu berücksichtigen. Eine Prüfung bezogen auf die Sonographie der Säuglingshüfte hätte vor dem Hintergrunde der Divergenzprüfung nicht stattfinden dürfen, da die Prüfung sich auf den Teil der Unfallchirurgie zu beschränken hatte. In einem separaten Schreiben werde er somit zur Prüfung zugelassen, die sich ausschließlich auf den Teil „Unfallchirurgie“ beziehen werde.
Mit weiterem Schreiben vom 21.12.2009 ließ die Beklagte den Kläger zu einem Prüfungsgespräch vor einem Prüfungsausschuss der ... Landesärztekammer zu. Ort und Zeit würden ihm noch mitgeteilt. Das Prüfungsgespräch habe sich gemäß den Übergangsbestimmungen des Gebietes Nr. 4 der Weiterbildungsordnung, dort 4 lit. C, auf diejenigen Gegenstände der in 4.5 (Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie) vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte, die nicht durch die erworbene Anerkennung nachgewiesen seien, zu erstrecken. Er sei deshalb in der Unfallchirurgie zu prüfen.
Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 30.12.2009 machte der Kläger bei der Beklagten im Wesentlichen geltend, er sei vor dem Prüfungsausschuss in München deutlich über 30 Minuten, zumindest aber 35 Minuten, mündlich geprüft worden. Gleich zu Beginn der Prüfung seien ihm zwei Säuglingssonographiebilder vorgelegt und gefragt worden, wie er diese beurteile. Der Kläger habe beide Fragen ausdrücklich nicht beantwortet und nachdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Fragen unzulässig seien. Die Frage und die Zurückweisung hätten 30 Sekunden bis 1 Minute gedauert. Der Prüfungsausschuss habe sich sodann kurz beraten, wobei dies im höchsten Falle 2 Minuten gedauert habe. Sodann habe der Prüfungsausschuss gemeint, die Frage bleibe aufrechterhalten. Der Kläger habe nochmals ausdrücklich eine Antwort verweigert. Im Weiteren seien dem Kläger Fragen zu einem weiteren Sonographiebild (Schultersonographie) gestellt worden. Der Prüfungsausschuss habe festgehalten, dass der Kläger die Fragen hier richtig beantwortet habe. Nach weiterer Sachverhaltsdarstellung wird gerügt, es sei nicht nachvollziehbar, dass eine angeblich nur wenige Minuten zu kurze Prüfung eine massive Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit des Klägers rechtfertigen solle. Wie sich aus dem Bescheid vom 15.10.2009 eindeutig ergebe, habe der Kläger im Fachgespräch die zu fordernden Kenntnisse in der Facharztkompetenz Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie belegt. Die Prüfung habe auch nachweisbar mindestens 30 Minuten gedauert und zwar auch ohne die unzulässige Frage. Der Kläger habe die Frage sofort entschieden zurückgewiesen.
Die ... Landesärztekammer antwortete hierauf mit Schreiben vom 13.01.2010, dass sie die Bewertung des Prüfungsausschusses im Nachhinein nicht korrigieren könne. Sie habe auf der Grundlage prüfungsrechtlicher Vorschriften ausschließlich zu entscheiden, ob die formellen und inhaltlichen Voraussetzungen erfüllt worden seien, was vorliegend nicht der Fall gewesen sei. Dies habe zur Folge, dass die Prüfung zu annullieren gewesen sei und der Kläger umgehend zu einem ersten Prüfungsgespräch zuzulassen sei. Mit Schreiben vom 21.12.2009 sei dies auch erfolgt.
Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 30.03.2010, am Verwaltungsgericht Bayreuth eingegangen am 06.04.2010, erhob der Kläger gegen die ... Landesärztekammer Klage mit dem Antrag:
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die Anerkennung zum Führen der Bezeichnung „Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie“ nach der Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns vom 24.04.2004 zu erteilen.
Weiter beantragte er u. a., die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen das Vorbringen aus dem Schriftsatz vom 30.12.2009 wiederholt. Die Prüfungszeit habe deutlich über 30 Minuten gelegen. Es lägen damit alle Voraussetzungen für die Erlangung der Facharztbezeichnung vor.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 07.04.2010 wurde der Kläger auf die eingeschränkte Beurteilungskompetenz des Verwaltungsgerichts in Prüfungsangelegenheiten hingewiesen. Die Beklagte wurde gebeten, Stellungnahmen der Prüfer zum Klagevorbringen einzuholen.
Der Kläger machte zu den Hinweisen des Gerichts mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 28.04.2010 geltend, es gehe hier nicht um die Bewertung, sondern um eine von vorneherein unzulässige Frage. Es sei im ablehnenden Bescheid auch ausdrücklich ausgeführt, dass der Kläger ansonsten die Voraussetzungen zum Führen der Facharztbezeichnung erfülle. Es liege deshalb ausnahmsweise doch ein Fall vor, nach dem entschieden werden könne. Die vom Gericht zitierten Fälle seien andere.
Mit Schreiben vom 03.05.2010 legte die Beklagte ihre Akten vor und beantragte,
die Klage als unbegründet abzuweisen.
Zur Begründung wird nach ausführlicher Darstellung des Sachverhalts und der Rechtsgrundlagen im Wesentlichen ausgeführt, gemäß § 14 Abs. 2 WBO 2004 betrage die Dauer der Prüfung mindestens 30, höchstens 60 Minuten. Im vorliegenden Fall habe die Prüfung 35 Minuten gedauert. Die unzulässig gestellten Fragen hätten einen nicht unerheblichen zeitlichen Teil des Prüfungsgesprächs ausgemacht, der bei weitem mehr als 5 Minuten betragen habe, so dass die Mindestprüfungsdauer von 30 Minuten nicht mehr eingehalten gewesen sei. Dem Vorbringen des Klägers stünden die Aussagen der Prüfer in ihren Stellungnahmen gegenüber (wird näher dargelegt). Unabhängig davon seien auch im zweiten Themenbereich betreffend des Ultraschallbildes einer Tendinosis calcarea unzulässige orthopädische Fragen gestellt worden (wird näher ausgeführt). Der zeitliche Rahmen des Fachgesprächs in der Divergenzprüfung zum Teil Unfallchirurgie sei daher auch unabhängig von der ersten Frage deutlich unterschritten worden. Damit sei die Entscheidung der Beklagten, die Prüfung zu annullieren und den Prüfling sofort zur Erstprüfung im Teil Unfallchirurgie zuzulassen, richtig gewesen. Die Beklagte verlange auch nur eine Prüfung im Divergenzteil der Unfallchirurgie. Die Prüfung müsse sich somit auf die Unfallchirurgie beschränken und dürfe keine Fragen zur Orthopädie beinhalten. Eine Neubewertung der Prüfung vom 06.10.2009 ergebe aufgrund der Nichteinhaltung der Mindestprüfungszeit von 30 Minuten keinen Sinn. Das Verlangen der Klägerseite würde eine Bewertung durch das Verwaltungsgericht erfordern, was nicht möglich sei, da auch die Fragen im eigentlichen Prüfungsgebiet zum Teil orthopädisch und damit unzulässig gewesen seien. Die seitens des Klägers angeführte Aussage im Bescheid der Beklagten vom 15.10.2009 sei wegen der Nichteinhaltung der Mindestprüfungszeit nicht mehr relevant. Der Kläger habe bisher noch nicht die erforderlichen „Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten“ in der Unfallchirurgie nachgewiesen, weshalb er bisher auch keinen Anspruch zum Führen der Facharztbezeichnung „Orthopädie und Unfallchirurgie“ habe.
Nach Gewährung von Akteneinsicht machte der Kläger mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 20.08.2010 zur Klageerwiderung nach nebensächlichen Ausführungen im Wesentlichen geltend, Ellenbogenverletzungen, wie hier auch speziell die Radiusköpfchenverletzungen, würden überwiegend, weil sie einem Unfall entsprängen, durch Unfallchirurgen behandelt. Zertifizierte Weiterbildungsinhalte würden diesbezüglich in der Fachzeitschrift „Der Unfallchirurg“ oder anderen Weiterbildungsveröffentlichungen behandelt. Somit sei nicht nachvollziehbar, wieso Radiusköpfchenfrakturen ausschließlich als orthopädisches Krankheitsgut beansprucht würden. Die sonographische Untersuchung der Schulter gehöre zur Primärdiagnostik bei Verletzungen, Schmerzen und Bewegungseinschränkungen des Schultergelenkes. Die Schultersonographie sei Bestandteil der unfallchirurgischen Ausbildung und somit auch der unfallchirurgischen Diagnostik (wird näher dargelegt). Ebenso müsse der Unfallchirurg das Krankheitsbild eines Hallus rigidus beherrschen und auch Diagnostik, Behandlung und Prophylaxe heterotoper Ossifikationen gehörten zu den originären Aufgaben eines Unfallchirurgen (wird jeweils fachlich begründet). Im Weiteren werden die Darlegungen der Prüfer zur Prüfungszeit gerügt und bestritten. Schließlich wird noch die Meinung geäußert, die Übergangsvorschrift in der Weiterbildungsordnung müsse für sog. Altfälle verfassungskonform so ausgelegt werden, dass zumindest 15 Minuten im jeweiligen Divergenzfach zu prüfen seien. Dies sei nach dem Vortrag der Beklagten geschehen.
Die Beklagte blieb mit Stellungnahme vom 08.09.2010 bei ihrer Auffassung, dass aufgrund der Vielzahl von unzulässigen orthopädischen Fragen die Mindestprüfungszeit von 30 Minuten auf keinen Fall erfüllt sei.
Mit Schriftsatz vom 12.10.2011 übermittelte der Prozessbevollmächtigte des Klägers eine Stellungnahme von Prof. Dr. med. ..., vom 18.09.2011, in der sich dieser insbesondere zur fachlichen Einordnung verschiedener Prüfungsfragen äußert. Im Wesentlichen ist dieser der Meinung, dass eine weitgehende Überschneidung zwischen dem orthopädischen und unfallchirurgischen Fachgebiet zu verzeichnen sei.
In einem ausführlichen Schriftsatz vom 02.03.2012 vertiefte der Bevollmächtigte des Klägers noch einmal dessen Auffassung, dass die Prüfung aufgrund seiner richtigen Antworten im Fachgespräch als bestanden gewertet werden müsse, da im angefochtenen Bescheid die Rede davon gewesen, dass der Kläger seine „Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten“ in der Facharztkompetenz „Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie“ belegt habe und nur für die Sonographie nicht. Es könne nicht sein, dass die Prüfung im unfallchirurgischen und orthopädischen Teil bestanden sei, aber nicht bestanden sei, weil eine unzulässige Sonographiefrage nicht beantwortet worden sei.
In Verbindung mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 05.03.2013 wies der Vorsitzende die Beteiligten zur Gewährung rechtlichen Gehörs auf die vorläufige Einschätzung des Rechtsstreits hin.
Die Beklagte verzichtete mit Schreiben vom 27.02.2013 auf mündliche Verhandlung und wies darauf hin, dass die Beklagte nicht erst in der Klageerwiderung sondern bereits dem Kläger gegenüber mit Schreiben vom 14.12.2009 erklärt habe, ihn umgehend zur Divergenzprüfung zuzulassen. Somit hätte es nach Auffassung der Beklagten einer Klageerhebung von Seiten des Klägers nicht bedurft.
Der Klägerbevollmächtigte nahm zu den Hinweisen des Gerichts und dem Vortrag der Beklagten mit Schriftsatz vom 04.03.2013 nochmals Stellung, wobei er vor allem dem Argument entgegentrat, es seien noch weitere unzulässige Fragen aus dem orthopädischen Fachgebiet gestellt worden. In diesem Zusammenhang wird auf Seite 3 des Schriftsatzes u. a. vorgetragen, der Kläger habe im sonographischen Bereich ausreichende Kenntnisse dokumentiert, da er gemäß dem Prüfungsprotokoll ein Ultraschallbild einer Tenidinosis calcarea richtig interpretiert habe.
Hinsichtlich der mündlichen Verhandlung und der dort gestellten Anträge wird auf die darüber gefertigte Niederschrift Bezug genommen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers stellte in dieser die Anträge,
den Prüfungsbescheid der ... Landesärztekammer vom 15.10.2009 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Anerkennung zum Führen der Bezeichnung „Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie“ nach der Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns vom 24.04.2004 zu erteilen.
Hilfsweise,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 15.10.2009 zu verpflichten, eine Neubewertung der mündlichen Prüfung des Klägers am 06.10.2009 unter Beachtung der Rechtsaufassung des Gerichts vorzunehmen.
Weiter hilfsweise,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15.10.2009 zu verpflichten, den Kläger zur mündlichen Prüfung für den Erwerb der Facharztbezeichnung „Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie“ als Erstprüfung zuzulassen.
Im Hinblick auf die in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge ersuchte das Gericht zunächst entsprechend einer Anregung des Klägerbevollmächtigten mit Schreiben vom 07.03.2013 die Beklagte, ergänzende Stellungnahmen der Prüfer zu folgenden Fragen einzuholen:
„1. Können unter Würdigung der fachlichen Ausführungen im Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 20.08.2010 und in der Stellungnahme dazu von Prof. Dr. med. ... vom 18.09.2011 die dem Kläger in der mündlichen Prüfung am 06.10.2009 gestellten Fragen mit Ausnahme der Frage zur Säuglingssonographie nicht doch insgesamt (auch) dem Fachgebiet Unfallchirurgie zugeordnet und damit als zulässige Fragen im Rahmen der vorzunehmenden Divergenzprüfung eingestuft werden?
2. Wurde gegebenenfalls bei Ausklammerung allein der Frage zur Säuglingssonographie mit den übrigen (zulässigen) Fragen die Mindestprüfungszeit von 30 Minuten doch erreicht?
3. Sehen sich die Prüfer gegebenenfalls in der Lage, die Divergenzprüfung auf dem Fachgebiet Unfallchirurgie aufgrund der am 06.10.2009 zulässig gestellten Fragen für den Kläger als bestanden zu werten?“
Die Beklagte übermittelte mit Schreiben vom 10.04.2013 die Stellungnahmen der drei Prüfer und legte mit ausführlicher Begründung dar, dass auch weitere im Fachgespräch gestellte Fragen nicht dem Fachgebiet Unfallchirurgie zugeordnet werden könnten und somit im Rahmen der vorzunehmenden Divergenzprüfung unzulässig gewesen seien.
Der Prüfungsvorsitzende Dr. med. ... führte in seiner Stellungnahme vom 22.03.2013 Folgendes aus:
zur Frage 1)
„Als Vorsitzender mit dem eigenen Fachgebiet Anästhesiologie, Notfallmedizin, Schmerztherapie und Bluttransfusionswesen steht mir die Beantwortung dieser Frage nicht zu!
Als aktiv tätiger Notarzt möchte ich jedoch meine Verwunderung darüber zum Ausdruck bringen, dass Differentialdiagnosen und Techniken wie die Sonographie, die zur Klärung einer Erkrankung (Unfall) beitragen, vom Kläger nicht durchgängig anerkannt werden. Sollte ein Säugling vom Wickeltisch fallen und ein Hämatom an der Hüfte aufweisen, ist die Sonographie zur Klärung heranzuziehen. Wie sollen Verletzungen detektiert werden, wenn die Säuglingshüfte in ihrem Normalbefund unbekannt ist. Warum wird zudem die zweite sonographische Frage seitens des Prüflings als zulässig bewertet. Hier wird mit zweierlei Maßstab gearbeitet.“
zur Frage 2)
„Die Prüfung begann um 10.45 Uhr mit der Begrüßung und endete um 11.20 Uhr. Als Vorsitzender notiere ich den Beginn der Prüfung unmittelbar nach der Begrüßung. Es folgt die Frage, ob der Prüfling sich physisch und psychisch in der Lage fühlt die Prüfung abzulegen. Dann wird das Wort an die Prüfer übergeben. Ich lasse immer mindestens 35 Minuten prüfen, um diese Administration und Einführung zu berücksichtigen. Ich erinnere mich sehr wohl daran, dass die Bilder zur Säuglingssonographie vorgelegt wurden. Der Prüfling führte aus, warum er die Frage nicht beantworten kann. Der Prüfer musste dann sehr wohl erst auf diese Situation reagieren und eine neue Frage formulieren. Ich teile nicht die Ansicht, dass dies alles keine 5 Minuten in Anspruch genommen hat.“
zur Frage 3)
„Die Antwort ist durch die Prüfer zu geben!
Für den Vorsitzenden ist jedoch ein Gesamteindruck der Prüfung erkennbar. In diesem Fall waren sehr viele Hilfestellungen für den Prüfling notwendig. Es gibt jedoch keine „Soft Skill“ Betrachtung einer Prüfung und damit auch keine Dokumentation, ob die Prüfung „flüssig“ bzw. „schleppend“ verlief. Das Ziel der Prüfer ist zunächst in einer Art Fachgesprächsatmosphäre den Prüfling bestehen zu lassen. Auch nach dieser langen Zeit ist mir sehr genau in Erinnerung, wie schwierig die Abnahme der Prüfung war und wie wohlwollend die Prüfer den Prüfling zu richtigen Antworten geführt haben. Üblicherweise könnten in den vorgeschriebenen 30 Minuten mehr Fragen gestellt werden. Gerade weil die Prüfungszeit mit 35 Minuten kurz war, ergibt sich die Notwendigkeit, alle Fragen zu werten, auch die Frage der Sonographie der Säuglingshüfte.
Meiner Gesamtbeurteilung der ersten Stellungnahme vom 23.04.2010 ist deshalb nichts hinzuzufügen. Schon in dieser Stellungnahme habe ich bedauert, dass die Übergangsbestimmungen und ihre Auslegung mir nicht bekannt waren. Am Prüfungstag habe ich noch extra im ausliegenden Prüfungsordner nach der Sonographie als prüfungsrelevantes Thema geschaut. Ein Hinweis auf die Divergenzsituation war mir nicht ersichtlich.“
„Anmerkungen zum Gutachten von Prof. Dr. med. ...
Die Gesamtprüfungszeit wurde ordnungsgemäß notiert. Die Zeiterfassung für Einzelfragen ist untypisch und meines Erachtens nicht vorgeschrieben.
Im Umkehrschluss zu den Äußerungen von Prof. Dr. med. ... ist mir im Übrigen nicht klar, inwieweit eine Prüfung als bestanden gewertet werden kann, wenn die Prüfer vermeintliche Fehler in ihrer Fragestellung begehen.
Den Vorwurf eines unzureichenden Ablaufs der Prüfung weise ich mit allem Nachdruck zurück. Auf Anfrage bei verschiedenen Orthopäden /Unfallchirurgen wurde mir zudem bestätigt, dass die Fragen an den Prüfling als einfach zu beantworten und zu betrachten sind. Einige Orthopäden, die diese Zusatzbezeichnung ablegten, sind auch zur Sonographie des Säuglings befragt worden.
In Deutschland wird zurzeit eine Diskussion zu verschiedenen Doktorarbeiten geführt. Unbestritten ist, dass die diesem Beispiel seitens der Doktoranden falsch zitiert wurde, aber auch seitens der Prüfer und Gutachter sind Fehler gemacht worden. In keinem Fall wurde aufgrund der Fehler in der Begutachtung eine Doktorwürde belassen. Die Prüfung wurde als nicht stattgefunden gewertet und dem Prüfling wäre unkompliziert und ohne zusätzliche Kosten seitens der Kammer ein neuer Prüfungstermin eingeräumt worden. Auch wenn der Prozessweg von ihm gewählt wurde, sehe ich mich nicht in der Lage von meinen bisher abgegebenen Stellungnahmen abzuweichen.“
Der Prüfer Dr. med. A. führte in seiner Stellungnahme vom 20.03.2013 Folgendes aus:
„Zunächst möchte ich die Stellungnahme von Prof. ... kommentieren. In der Prüfungsniederschrift ist Beginn und Ende der Prüfung schriftlich dokumentiert. Die gesamte Prüfungsdauer betrug 35 Minuten. Die Ausführungen von Herrn Prof. ... kann ich deshalb nicht nachvollziehen.
Unstrittig ist die Tatsache, dass es sich beim Fragenkomplex „Radiusköpfchenverletzung“ um ein unfallchirurgisches Thema handelt.
Der Fragenkomplex zum Thema „Tendinosis calcarea an der Schulter“ einschließlich der zugehörigen sonographischen Untersuchung ist kein primär unfallchirurgisches Thema. Im vorgestellten Fall wurde kein vorangegangenes Unfallereignis durch den Prüfer angegeben. Somit ist auch eine Differentialdiagnose mit unfallchirurgischen Verletzungen im Bereich der Schulter bei diesem Fragenkomplex nicht zur Debatte gestanden.
Analog verhält es sich beim Fragenkomplex „Hallux rigidus“. Auch hier wurde vom Prüfer kein vorangegangenes Unfallereignis angegeben. Somit ist auch für diesen Fragenkomplex die Differentialdiagnose zu Folgezuständen nach Unfällen nicht gegeben gewesen.
In gleicher Weise ist auch der Fragenkomplex „heterotope Ossifikationen nach primärer Hüft-Totalendoprothese“ zu sehen. Auch bei diesem Fragekomplex wurde kein vorangegangenes Unfallereignis vom Prüfer angegeben.
Da bei den Fragenkomplexen Tendinosis calcarea der Schulter, Hallux rigidus und heterotope Ossifikationen nach Hüft-Totalendoprothese keine Unfallanamnese bestand, sind diese Fragen eindeutig dem orthopädischen Gebiet zuzuordnen. Natürlich sind bei Beschwerden im Bereich des Bewegungsapparates immer als Differentialdiagnose Folgezustände nach Unfällen abzuklären. Da von den Prüfern keine Unfallanamnese angegeben wurde, ist eine Differentialdiagnose im unfallchirurgischen Fachgebiet nicht gegeben gewesen.
Bis zur Weiterbildungsordnung 2004 sind dem Fachgebiet der Unfallchirurgie - wie die Bezeichnung schon aussagt - unfallbedingte Erkrankungen zuzuordnen. Die nichtunfallbedingten Erkrankungen des Bewegungsapparates gehörten zum Fachgebiet der Orthopädie. Auch wenn natürlich zum Teil Überschneidungen der Fachgebiete bestanden (auch der Orthopäde behandelte Verletzungen und Folgezustände nach Verletzungen am Bewegungsapparat), handelt es sich um zwei fachlich getrennte Gebiete.
Das Schreiben des ... Verwaltungsgerichtes in Bayreuth (Herr ...) vom 07.03.2013 würde ich wie folgt beantworten:
1. Die Fragenkomplexe Tendinosis calcarea der Schulter, Hallux rigidus, heterotope Ossifikationen nach primärer Hüft-Totalendoprothese und Säuglingssonographie der Hüfte sind nicht dem Fachgebiet Unfallchirurgie, sondern dem Fachgebiet Orthopädie zuzuordnen. Der Themenkomplex Radiusköpfchenverletzung ist dem Fachgebiet Unfallchirurgie zuzuordnen.
2. Unter Abzug der orthopädischen Fragenkomplexe ist die Mindestprüfungszeit von 30 Minuten nicht erreicht worden.
3. Da die Mindestprüfungszeit von 30 Minuten nicht erreicht wurde, ist die Prüfung als nicht ordnungsgemäß zu beurteilen. Die Fragen auf unfallchirurgischem Fachgebiet (Scapulafraktur, Claviculafraktur, Radiusköpfchenfraktur, Lisfranc-Fraktur, Schenkelhalsfraktur) wurden ausreichend vom Prüfling beantwortet. Die Mindestprüfungszeit wurde aber nicht eingehalten.“
Der Prüfer Dr. med. H... führte in seiner Stellungnahme vom 25.03.2013 folgendes aus:
„Bei den Fragenkomplexen und den Fallbeschreibungen Tendinosis calcarea der Schulter, Hallux rigidus und heterotope Ossifikationen nach Implantation einer Hüfttotalendoprothese wurden dem Prüfling vom Prüfer in der Fallbeschreibung keine posttraumatische Anamnese bzw. ein Folgezustand nach Unfällen geschildert. Auch wurde nicht nach einer unfallchirurgischen Differenzialdiagnose, die es im Übrigen bei praktisch jeder Erkrankung des Bewegungsapparates potentiell gibt, gefragt. D. h. diese Fragekomplexe, ebenso wie die Säuglingssonografie der Hüfte, sind eindeutig dem Fachgebiet Orthopädie zuzuordnen, während der Themenkomplex subkapitale Radiusköpfchenfraktur und die Folgezustände dem Fachgebiet Unfallchirurgie zuzuordnen sind.
Nach Abzug der o. g. orthopädischen Fragenkomplexe ist die Mindestprüfungszeit von 30 Minuten demnach eindeutig nicht erreicht worden; die Prüfung ist als nicht ordnungsgemäß zu beurteilen. Der Fragenkomplex im Bereich der Unfallchirurgie (Schenkelhalsfraktur, Lisfranc-Fraktur, Claviculafraktur, Scapulafraktur und Radiusköpfchenfraktur) wurden vom Prüfling ausreichend beantwortet, wobei die Mindestprüfungszeit aber nicht eingehalten wurde.
Der Begutachtung von Kollegen Prof. Dr. med. ... kann, was die Zuordnung der Fachgebiete angeht, nicht gefolgt werden (siehe Ausführungen oben).
Beginn und Ende der Prüfung sind in der Prüfungsniederschrift eindeutig mit einer Prüfungsdauer von 35 Minuten dokumentiert.
Die Stellungnahme wurde nach bestem Wissen und Gewissen abgegeben.
Im Übrigen darf ich darauf verweisen, dass ich im Fachgebiet Orthopädie, Orthopädie und Unfallchirurgie und Spezielle Orthopädische Chirurgie als Fachgutachter und Prüfer seit 2002 für die Bezirksärztekammer Südbaden bzw. die ... Landesärztekammer tätig bin und über eine ausreichende Erfahrung als Prüfer verfüge. Auch wurde ich für die Wahlperiode 2003-2007 als Vertreter für das Gebiet Orthopädie sowie das Gebiet Physikalische und Rehabilitative Medizin in den Widerspruchsausschuss der Landesärztekammer ... bestellt.“
Mit weiterem Schreiben vom 07.01.2014 verzichtete die Beklagte auf weitere mündliche Verhandlung.
Nach mehrfacher Verlängerung der Äußerungsfrist und Hinweisschreiben des Gerichts vom 30.12.2013 nahm der Kläger mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 22.01.2014 nochmals Stellung, wobei im Wesentlichen der frühere Vortrag modifiziert wiederholt wurde. Insbesondere machte er geltend, dass der Kläger nach den Stellungnahmen der Prüfer Dr. med. A. und Dr. med. H. die Fragen ausreichend beantwortet habe. Es erschließe sich ihm nicht, wieso er dann die Prüfung nochmals ablegen solle. Unter Hinweis auf die vorgelegte gutachterliche Stellungnahme von Prof. Dr. ... wird geltend gemacht, dass die gestellten Fragen (außer der zur Säuglingssonographie) durchaus unfallchirurgischen Themen zugeordnet werden könnten. Es erschließe sich deshalb nicht, wieso der Kläger nicht in der Divergenzprüfung ausreichend geprüft worden sein sollte (wird näher ausgeführt).
Weiter wird eingewandt, dass die Prüfer nach der Rüge der unzulässigen Frage zu Beginn der Prüfung durch den Kläger wussten, dass es sich um eine Divergenzprüfung im Fachbereich Unfallchirurgie handelte. Es könne nicht angenommen werden, dass die Prüfer in diesem Wissen dann wider besseres Wissen dennoch Fragen gestellt haben, die nicht dem Prüfungsgebiet Unfallchirurgie zuzuordnen seien. Das käme einer bewussten Täuschung des Klägers gleich.
Auf eine Einvernahme der benannten Zeugen werde verzichtet. Es werde nochmals darauf hingewiesen, dass diese in ihren Stellungnahmen Sachverhalte vortrügen, die ihnen erst im Nachhinein „aufgefallen“ seien, warum die Prüfung auch noch aus anderen Gründen nicht bestanden sei. Dies verstoße nach Auffassung der Klägerseite gegen § 15 Abs. 3 der Weiterbildungsordnung vom 24.02.2004.
Weiter wird geltend gemacht, aus dem Prüfungsprotokoll gehe hervor, dass die Prüfung sehr wohl und zeitlich intensiv zu den einschlägigen Gegenständen geführt worden sei. Es erschließe sich daher nicht, wie die Prüfer behaupten könnten, die Prüfung habe sich über einen Zeitraum von 8 Minuten zu der unzulässigen Hüftsono-Frage abgespielt.
Es werde, falls die Beklagte nicht einlenken möge, um eine gerichtliche Entscheidung mit Tatbestand gebeten. Nach weiteren Ausführungen wurde abschließend das Einverständnis der Klägerseite mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt.
Die Beklagte vertrat hierzu mit Schreiben vom 17.02.2014 im Wesentlichen die Auffassung, die richtige Beantwortung von Fragen auf unfallchirurgischem Fachgebiet werde nicht bestritten. Entscheidend sei jedoch, dass die orthopädischen Fragen, die aufgrund der Divergenzprüfung unzulässig gewesen seien, von der Gesamtprüfungszeit abzuziehen gewesen seien und deshalb die erforderliche Mindestprüfungszeit von 30 Minuten bezüglich der unfallchirurgischen Fragen nicht mehr eingehalten gewesen sei. Die Prüfungskommission habe in ihren Stellungnahmen nachvollziehbar darlegen können, dass der orthopädische unzulässige Fragenteil 8 Minuten umfasst habe, weshalb nach Abzug dieser Zeit von der Gesamtprüfungszeit von 35 Minuten nur noch 27 Minuten Prüfungszeit übrig blieben. Aus diesem Grund könne die abgelegte Prüfung vom 06.10.2009 mangels eingehaltener Mindestprüfungszeit nicht gewertet werden. Der Nachweis unfallchirurgischer Weiterbildungszeiten reiche nach § 11 WBO 2004 nicht. Es habe eine neue Divergenzprüfung stattzufinden. Im Weiteren wird noch ausführlich auf einzelne Rügen des Klägerbevollmächtigten eingegangen.
Hierzu nahm der Kläger mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 11.03.2014 dahingehend Stellung, dass die Zeitangabe von 8 Minuten für die unzulässigen Fragen nur geschätzt und offensichtlich willkürlich sei. Der Hinweis auf § 11 WBO 2004 sei nicht nachvollziehbar. Einschlägig sei vielmehr § 15 Abs. 3 und 4 WBO 2004. In den Auflagen sei lediglich ausgeführt, dass sich der Kläger Sonographiekenntnisse verschaffen solle und zwar aufgrund einer Frage, die nicht gestellt hätte werden dürfen. Da das Beschaffen von Sonographiekenntnissen unstreitig überflüssig gewesen sei, sei damit die Prüfung als bestanden zu bewerten. Im Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 14.02.2010 (nach dem zitierten Inhalt gemeint wohl: Abhilfebescheid vom 14.12.2009) schreibe die Ärztekammer: „Die ... Landesärztekammer hat den Fall geprüft und kommt zu dem Ergebnis, dass Ihnen im Rahmen der Divergenzprüfung im Teil Unfallchirurgie unzulässige Fragen über die Sonographie der Säuglingshüfte gestellt worden sind.“ Somit seien keine anderen unzulässigen Fragen genannt. Dieses sei erst durch das angesprochene Nachschieben erfolgt. Die Prüfer erklärten lediglich ohne irgendeinen Nachweis lapidar, es seien orthopädische Fragestellungen erfolgt. Der Kläger entgegne dieser Auffassung mit einem unfallchirurgischen Fachgutachten, mit Literaturhinweisen, mit OP-Berichten, mit Ausbildungsinhalten (wird weiter ausgeführt).
Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Unterlagen der Beklagten sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 05.03.2013 Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
Gründe
Im Einverständnis der Beteiligten kann über den Rechtsstreit ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO). Einer Vorabentscheidung über die in der mündlichen Verhandlung ursprünglich gestellten Beweisanträge bedurfte es aufgrund der im Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 22.01.2014 abgegebenen Verzichterklärungen nicht mehr (vgl. BayVGH, B. v. 4.11.2005 - 7 ZB 05.1999 - BayVBl. 2006, 446 - m. w. Nachw.).
Die am 06.04.2010 am Verwaltungsgericht Bayreuth eingegangene Klage vom 30.03.2010 wurde fristgerecht erhoben, da gegen den Prüfungsbescheid der Beklagten vom 15.10.2009 mit dem Schreiben des Klägers vom 04.11.2009 (eingegangen am 11.11.2009) fristgerecht Widerspruch eingelegt worden war und die (Teil-)Abhilfeentscheidung der Beklagten vom 14.12.2009 nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war. Nachdem ein förmlicher Widerspruchsbescheid zum weitergehenden Widerspruchsbegehren des Klägers nicht erging, konnte dieser gemäß § 75 Satz 1 VwGO nach Ablauf der Frist des § 75 Satz 2 VwGO Klage erheben.
Die erhobene Klage ist jedoch mangels Rechtsschutzbedürfnis und mangels der gemäß § 42 Abs. 2 VwGO erforderlichen Beschwer teilweise unzulässig, soweit der Kläger mit Hauptantrag und Hilfsanträgen begehrt, den Prüfungsbescheid der Beklagten vom 15.10.2009 (insgesamt) aufzuheben, da die damit erfolgte Bewertung der Prüfung als „nicht bestanden“ bereits mit der Abhilfeentscheidung vom 14.12.2009 annulliert und aufgehoben worden war, wie die Beklagte noch im Widerspruchsverfahren mit ihrem Schreiben vom 13.01.2010 verdeutlicht hat. Im Klageverfahren hat die Beklagte in ihrer Stellungnahme vom 27.02.2013 insoweit nochmals ausgeführt, dass es nach ihrer Auffassung einer Klageerhebung von Seiten des Klägers nicht bedurft hätte. Gleiches gilt auch für den weiteren Hilfsantrag auf Zulassung des Klägers zur mündlichen Prüfung als Erstprüfung, da die Beklagte dies mit der Abhilfeentscheidung vom 14.12.2009, dem Schreiben vom 21.12.2009 und dem weiteren Schreiben vom 13.01.2010 bereits vor Klageerhebung entschieden und bindend zugesichert hatte (Art. 38 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG).
Soweit die Klage im Übrigen darauf gerichtet ist, die im Bescheid vom 15.10.2009 ebenfalls enthaltene Ablehnung des Antrags des Klägers durch die Beklagte aufzuheben und diese zu verpflichten, ihm die Anerkennung zum Führen der Bezeichnung „Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie“ nach der Weiterbildungsordnung für die Ärzte ... vom 24.04.2004 zu erteilen, ist sie zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg, da die Entscheidung der Beklagten, dem Kläger die begehrte Facharztbezeichnung „Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie“ nicht bereits aufgrund der vorgelegten Nachweise und des Ergebnisses der mündlichen Prüfung am 06.10.2009 zu erteilen, rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Ohne (erstmaligen) Nachweis seiner Fachkenntnisse auf dem Gebiet Unfallchirurgie in einer mündlichen (Divergenz-)Prüfung von mindestens 30 Minuten Dauer kann der Kläger die Anerkennung zum Führen der begehrten Facharztbezeichnung nicht beanspruchen.
Gemäß der Weiterbildungsordnung für die Ärzte ... vom 24. April 2004 in der zur Zeit der streitgegenständlichen Prüfung des Klägers im Jahre 2009 maßgeblichen Fassung (wie auch der aktuellen Fassung gemäß Beschluss vom 11.10.2009) war bei Antragstellern, die - wie der Kläger - bei Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung bereits berechtigt waren, die Bezeichnung „Facharzt für Orthopädie“ zu führen, nach Ziffer 4 Satz 2 der Übergangsbestimmungen (vgl. Bl. 49 Rückseite und Bl. 92 d. Gerichtsakte) die nach § 14 WBO 2004 erforderliche Prüfung beschränkt auf diejenigen Gegenstände der in 4.5 vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte, die nicht durch die erworbene Anerkennung nachgewiesen sind (sog. Divergenzprüfung). Das Gericht geht davon aus, dass diese Übergangsregelung hier maßgebend ist, weil der formlose Antrag des Klägers vom 29.07.2007 noch innerhalb der in Ziffer 4 Satz 3 vorgesehenen Frist von 3 Jahren nach Inkrafttreten der WBO 2004 zum 01.08.2004 am 31.07.2007 bei der Beklagten eingegangen war (Bl. 1-4 d. Beiakte I). Zwar erscheint dies nicht unproblematisch, weil der Kläger die erforderlichen Nachweise erst auf Anforderung in den Jahren 2008 und 2009 vorgelegt hat, nachdem Ziffer 4 Satz 3 die Dreijahresfrist jedoch ausdrücklich nur auf den Antrag selbst bezieht und nicht auch auf die Erbringung der Nachweise und die Beklagte den Kläger auch zur (Divergenz-)Prüfung zugelassen sowie dies verbindlich auch für die Zukunft zugesichert hat, ist für die Entscheidung des Gerichts von diesem eingeschränkten Umfang der mündlichen Prüfung auszugehen.
Wie aus der Prüfungsniederschrift (Bl. 19-21 d. Beiakte I), dem eigenen Vorbringen des Klägers und den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten Stellungnahmen der seinerzeitigen Prüfer hervorgeht, beinhalteten die dem Kläger am 06.10.2009 gestellten Fragen jedoch auch Prüfungsstoff, der nicht (allein) dem Facharztgebiet „Unfallchirurgie“ zugeordnet werden kann, sondern (auch) dem Facharztgebiet „Orthopädie“. Nachdem der Kläger gemäß der angeführten Übergangsbestimmung aber zu Weiterbildungsinhalten auf dem Gebiet der Orthopädie nicht mehr zu prüfen war, wurde somit unzulässiger Prüfungsstoff gefordert. Zwischen Kläger und Beklagter unstreitig gilt dies für die erste bei der seinerzeitigen mündlichen Prüfung gestellte Frage zur Beurteilung zweier Sonographieaufnahmen einer Säuglingshüfte. Wie lange die Behandlung dieser Frage dauerte, kann nach Auffassung des Gerichts eigentlich dahingestellt bleiben, da für das Gericht nach allen vorliegenden Unterlagen jedenfalls eindeutig feststeht, dass die gesamte mündliche Prüfung nicht als Divergenzprüfung angelegt war, da die Prüfungskommission die diesbezügliche Übergangsbestimmung nicht kannte und deshalb von allen nach Abschnitt B Nr. 4.5 der WBO 2004 geforderten Weiterbildungsinhalten als Prüfungsstoff ausgegangen war. In der handschriftlichen Prüfungsniederschrift des Vorsitzenden (Bl. 19 d. Beiakte I) ist ausdrücklich „Sonographie“ - und zwar allgemein, nicht beschränkt auf Unfallchirurgie - als Prüfungsgegenstand vorgesehen und mit „nicht bestanden“ bewertet worden. Dementsprechend ist dann im unterzeichneten Prüfungsprotokoll (Bl. 22-24 d. Beiakte I) auf Seite 2 der Prüfungsinhalt dargestellt und die Sonographie als unverzichtbarer Weiterbildungsinhalt der Facharztkompetenz „Orthopädie und Unfallchirurgie“ bezeichnet worden. Ebenso wurde dann der Prüfungsbescheid vom 15.10.2009 auf den Seiten 2 und 3 begründet. Somit steht für das Gericht fest, dass die mündliche Prüfung am 06.10.2009 verfahrensfehlerhaft durchgeführt wurde.
Fehlerhaft durchgeführte mündliche Prüfungen können jedoch - sofern der Fehler nicht offensichtlich ohne Bedeutung für das Prüfungsergebnis war, was hier nicht zutrifft - in aller Regel nur zu einer Wiederholung der Prüfung führen. Eine eigene Neubewertung als bestanden durch das Verwaltungsgericht scheidet mangels eigener Prüfungskompetenz aus, da hier nicht etwa rein mathematisch aus feststehenden positiven Einzelleistungen auf das Bestehen der Prüfung geschlossen werden kann. Eine Verpflichtung zur Neubewertung kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann in Betracht, wenn eine hinreichend zuverlässige Beurteilungsgrundlage gewährleistet ist (vgl. u. a. BVerwG, B. v. 11.4.1996 - 6 B 13/96 - NVwZ 1997, 502 - juris Rn. 9 ff.; BayVGH, B. v. 3.2.2014 - 7 ZB 13.2221 - juris Rn. 7; B. v. 9.5.2000 - 7 ZB 00.229 - BayVBl. 2001, 751 - juris Rn. 9; VGH BW, B. v. 17.8.1992 - 9 S 1871/92 - juris Rn. 4). Es kommt dabei nicht nur auf den Verlauf der Prüfung in groben Zügen an, sondern es sind sämtliche Einzelheiten zu berücksichtigen, die für die Bewertung maßgeblich sein können. Hierzu gehören nicht nur die in der mündlichen Prüfung gestellten Fragen und Antworten, sondern auch Gesichtspunkte des mehr oder weniger schnellen Erfassens des Wesentlichen, des „Mitgehens“ im Prüfungsgespräch und die Sicherheit der Darlegungen des Prüflings (vgl. BVerwG a. a. O., juris Rn. 23). Zu beachten ist auch, dass für die Bewertung der Prüfungsleistungen der Eindruck, den der Prüfungsausschuss während der gesamten mündlichen Prüfung von dem Prüfling gewonnen hat, eine erhebliche Rolle spielen kann (vgl. BVerwG, U. v. 17.7.1987 - 7 C 118.86 - NVwZ 1987, 977 - juris Rn. 20). Bei der Beurteilung, ob eine mündliche Prüfungsleistung zu einem Anspruch auf Neubewertung oder gar zu einer Bewertung als bestanden entgegen dem ursprünglichen Ergebnis führen kann, kommt nach der angeführten Rechtsprechung den Stellungnahmen und der fachlichen Beurteilung der Prüfer eine entscheidende Bedeutung zu. Diese haben insbesondere einen gerichtlich nicht oder allenfalls eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum hinsichtlich Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung, bei Stellung verschiedener Aufgaben deren Gewichtung untereinander, die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels und einzelner positiver Ausführungen im Hinblick auf die Gesamtbewertung (vgl. BayVGH, B. v. 3.2.2014 - 7 ZB 13.2221 - juris Rn. 7 - unter Hinweis auf BVerwG, B. v. 2.6.1998 - 6 B 78.97 - juris Rn. 3 f.; B. v. 16.8.2011 - 6 B 18.11 - juris Rn. 16; B. v. 8.3.2012 - 6 B 36.11 - NJW 2012, 2054). Gemessen an diesen Maßstäben kann der Kläger weder beanspruchen, dass ihm die Beklagte aufgrund der erbrachten Prüfungsleistung die Anerkennung zum Führen der begehrten Facharztbezeichnung erteilt, noch, dass diese zur Neubewertung der erbrachten Prüfungsleistung verpflichtet wird, da es an einer hierfür erforderlichen verlässlichen Beurteilungsgrundlage mangelt. Hierfür sind folgende Erwägungen maßgebend:
Die Dauer der mündlichen Prüfung des Klägers lag mit 35 Minuten nur knapp über der nach § 14 Abs. 2 WBO 2004 erforderlichen Mindestzeit von 30 Minuten. Nach Überzeugung des Gerichts wurde seitens der Beklagten und der Mitglieder der Prüfungskommission nachvollziehbar dargelegt, dass nach Abzug der einleitenden Fragen und der unstreitig unzulässigen Frage zur Sonographie der Säuglingshüfte die Mindestprüfungszeit von 30 Minuten nicht mehr erreicht war und die weiteren Antworten des Klägers allein eine Bewertung der Gesamtprüfung als bestanden nicht rechtfertigen können. Nach den eigenen Erfahrungen der Mitglieder der Kammer als Prüfer kann entgegen der Meinung des Klägers nicht davon ausgegangen werten, dass die Stellung der entsprechenden Frage, die dabei erfolgte Vorlage der zwei Sonographie-Bilder und deren Betrachtung durch den Kläger, dessen Rüge der Unzulässigkeit der Frage wegen des eingeschränkten Prüfungsstoffes nach den Übergangsbestimmungen, die Prüfung dieses Einwands durch den Prüfungsvorsitzenden und dessen Entscheidung, die Frage sei zulässig, sowie die weitere Nichtbeantwortung durch den Kläger insgesamt weniger als 5 Minuten gedauert haben soll. Dem Kläger mag in der Prüfungssituation die verstrichene Zeit durchaus subjektiv kürzer vorgekommen sein, das Gericht erachtet insoweit jedoch die Einschätzung (eine verlässliche Bemessung ist im Nachhinein nicht mehr möglich) der erfahrenen Prüfungskommission als verlässlicher. Somit bietet die vom Kläger ansonsten in der mündlichen Prüfung erbrachte Leistung bereits wegen dieser Unterschreitung der vorgeschriebenen Mindestprüfungszeit keine verlässliche Grundlage für die fachliche Bewertung als bestanden oder auch für eine Neubewertung.
Weiterhin hat die Beklagte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit Recht geltend gemacht, dass entgegen der Meinung des Klägers auch weitere unzulässige Fragen gestellt wurden, die einer Bewertung der erbrachten Leistung als bestanden und einer Neubewertung allein aufgrund der bisher erbrachten Leistung entgegenstehen. Es handelt sich dabei entgegen der Meinung des Klägers nicht um eine Stützung der ursprünglichen Bewertung durch neues Vorbringen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, sondern vielmehr um eine Erläuterung und Ergänzung der bereits im Widerspruchsverfahren und bei der Abhilfeentscheidung vom 14.12.2009 vertretenen Auffassung, dass die Anerkennung des Führens der begehrten Facharztbezeichnung noch den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse durch eine mündliche Divergenzprüfung als Erstprüfung aufgrund des bei der Prüfung am 06.10.2009 geprüften unzulässigen Prüfungsstoffes erfordert (vgl. hierzu BVerwG, B. v. 15.7.2010 - 2 B 104.09 - juris Rn. 9/10; B. v. 6.3.2000 - 6 B 8.00 - BayVBl. 2000, 635 - juris Rn. 3/4). Soweit der Kläger insoweit geltend macht, alle anderen Fragen seien zulässiger Prüfungsstoff gewesen, trifft dies nach der Übergangsbestimmung Ziffer 4 Satz 2 nicht zu. Nach dieser Regelung gehört Weiterbildungsinhalt, der bereits von der Facharztkompetenz „Orthopädie“ - die der Kläger besessen hat - abgedeckt ist, nicht zum zulässigen Prüfungsstoff. Dass Kenntnisse sonographischer Untersuchungsmethoden zum Fachgebiet „Orthopädie“ gehören, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Damit aber braucht der Kläger nach der lediglich erforderlichen Divergenzprüfung solche Kenntnisse in der mündlichen Prüfung nicht mehr nachzuweisen, wie er selbst von Anfang an mit seinem Widerspruchsschreiben geltend gemacht hatte. Soweit er dort und im gerichtlichen Verfahren die weiteren Sonographiefragen als unfallchirurgische Sonographiefragen einordnet und als zulässigen Prüfungsstoff behandelt wissen will, kann eine solche Einordnung nicht etwa nur deshalb erfolgen, weil der Kläger diese im Wesentlichen richtig beantwortet hatte. Vielmehr muss eine Zuordnung des Prüfungsstoffs nach objektiven Kriterien erfolgen. Die vom Kläger vorgelegte Stellungnahme von Prof. Dr. ... vom 18.09.2011 kann seine Auffassung letztlich nicht stützen, da in dieser eingeräumt wird, dass bei den gestellten Fragen „eine weitgehende Überschneidung zwischen dem orthopädischen und unfallchirurgischen Fachgebiet zu verzeichnen ist.“ Prof. Dr. ... legt in seiner Stellungnahme u. a. nur dar, dass die Themen der Fragen „zu den unfallchirurgischen Weiterbildungsinhalten“ gehören und „der Unfallchirurg dieses Krankheitsbild sowie dessen Behandlung ebenso kennen muss wie der Orthopäde“ sowie „diese Thematik keine rein orthopädische“ sei, sondern „in einem hohen Prozentsatz in die Zuständigkeit des Unfallchirurgen“ falle. Sämtliche Ausführungen von Prof. Dr. ... belegen letztlich nur, dass auch in der Unfallchirurgie Kenntnisse der Sonographie erforderlich sind und dort zu den Weiterbildungsinhalten gehören, sie gehen jedoch in keiner Weise darauf ein, ob dann, wenn - wie hier - die nötigen Kenntnisse auf dem Gebiet der Sonographie bereits bei der Anerkennung zum Facharzt der Orthopädie nachgewiesen wurden, Fragen dazu noch zum zulässigen Prüfungsstoff bei der allein vorzunehmenden Divergenzprüfung gehören.
Letzteres ist nach Auffassung der Kammer grundsätzlich zu verneinen. Eine Zulässigkeit sonographischer Fragen kann bei einer objektiven Abgrenzung nur dann bejaht werden, wenn die Fragestellung einen objektiv unfallchirurgischen Kontext hat, z. B. in der Frage auf einen vorangegangenen Unfall Bezug genommen wird oder eine vorgezeigte Sonographie-Aufnahme eindeutig eine Unfallverletzung erkennen lässt bzw. eine solche erkannt werden soll. Nach den übereinstimmenden Stellungnahmen der Prüfer trifft dies jedoch gleich bei mehreren weiteren Fragen nicht zu. Schon in den ersten Stellungnahmen im April 2010 wie auch bei den nochmaligen Stellungnahmen im März 2013 wurde von den Prüfern einvernehmlich betont, dass bei den Fragenkomplexen Tendinosis calcarea der Schulter, Hallux rigidus und heterotope Ossifikationen nach Hüft-Totalendoprothese jeweils kein vorangegangenes Unfallereignis angegeben wurde und die Fragen daher nicht als spezifisch unfallchirurgisch einzuordnen, sondern als orthopädische Fragen - wie aufgrund der Rüge des Klägers zum Inhalt einer Divergenzprüfung nachträglich erkannt - unzulässig seien. Dies erscheint dem Gericht überzeugend und steht auch durchaus in Einklang mit der vom Kläger vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme von Prof. Dr. ..., weshalb sich dem Gericht die Erforderlichkeit der Einholung eines zusätzlichen Sachverständigengutachtens von Anfang an - wie auch jetzt - nicht erschlossen hat.
Aus der Sicht des Gerichts steht somit fest, dass bei der mündlichen Prüfung des Klägers am 06.10.2009 ein wesentlicher Teil der Fragen unzulässig das Fachgebiet der Orthopädie betraf, womit die bei der vorzunehmenden Divergenzprüfung eigentlich erforderliche Prüfung des Fachwissens auf dem Gebiet der Unfallchirurgie eindeutig zu kurz kam. Wie aus den Stellungnahmen der Prüfer einvernehmlich hervorgeht, sehen diese sich nicht in der Lage - sowohl aufgrund der nach Abzug unzulässiger Fragen zu geringen Prüfungsdauer als auch wegen des zu geringen Umfangs der positiv nachgewiesenen Kenntnisse - die mündliche Prüfung des Klägers als Divergenzprüfung auf dem Fachgebiet Unfallchirurgie als bestanden zu bewerten bzw. ohne neue Prüfung eine Neubewertung vorzunehmen. Diese gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Bewertung der bisher erbrachten mündlichen Prüfungsleistung durch die Prüfungskommission wird auch gestützt durch die seinerzeit vom Prüfungsvorsitzenden angefertigte handschriftliche Niederschrift, da in dieser nicht nur die Frage zur Säuglingssonographie mit dem Zeichen ø als nicht beantwortet bzw. nicht gelöst gekennzeichnet wurde, sondern auch das Thema „Ossifikationen nach Hüftendoprothetik“ (Bl. 21 d. Beiakte I) und auch die in den Stellungnahmen angeführte Erforderlichkeit von Nachfragen einmal ausdrücklich festgehalten wurde (Bl. 20 Rückseite d. Beiakte I). Insgesamt überzeugt daher der Vortrag der Beklagten, dass zum Nachweis der nach der WBO 2004 erforderlichen Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Unfallchirurgie eine (weitere) mündliche Prüfung des Klägers als Erstprüfung erforderlich ist.
Soweit der Kläger geltend macht, dass im Prüfungsbescheid - aus der Sicht des Gerichts etwas missverständlich und im Gesamtkontext mit der falschen Beurteilung des zulässigen Prüfungsinhalts zu sehen - ausgeführt worden sei, dass er die im Fachgespräch zu fordernden „Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten“ in der Facharztkompetenz Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie belegt habe, kann er daraus keine Rechte ableiten, da dieser Aussage keine Verwaltungsaktqualität zukommt (vgl. hierzu BVerwG, B. v. 25.3.2003 - 6 B 8.03 - DVBl. 2003, 871 - juris Rn. 6 ff.; B. v. 28.10.2004 - 6 B 51.04 - juris Rn. 4; BayVGH, B. v. 25.1.2010 - 7 ZB 08.1476 - BayVBl. 2011, 212 - juris Rn. 11 ff. - zu VG Bayreuth, U. v. 17.3.2008 - B 3 K 07.940). Eine solche ist nur der Ablehnung des Antrags des Klägers auf Anerkennung der Berechtigung zum Führen der Facharztbezeichnung „Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie“ sowie der Bewertung der Prüfung als „nicht bestanden“ beizumessen. Hinsichtlich letzterer Bewertung ist der Bescheid jedoch bereits - wie dargelegt - durch die Beklagte aufgehoben und dem Kläger die Berechtigung zu einer neuen Erstprüfung zuerkannt worden.
Die Klage ist daher insgesamt mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten und die Abwendungsbefugnis richten sich nach § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Die Untersuchung der Beschwerde ist stets darauf zu erstrecken, ob mangelnde Dienstaufsicht oder sonstige Mängel im dienstlichen Bereich vorliegen.
Ist der für die Entscheidung zuständige Disziplinarvorgesetzte bei abgesetzten Truppenteilen, an Bord von Schiffen oder in ähnlichen Fällen nicht anwesend und auf dem gewöhnlichen Postweg schriftlich nicht erreichbar, gilt folgendes:
- a)
Der Beschwerdeführer kann die Beschwerde einlegen, sobald die Behinderung weggefallen ist. Die Frist für die Einlegung der Beschwerde läuft in diesem Falle erst zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses ab. - b)
Die Beschwerde kann auch bei dem höchsten anwesenden Offizier eingelegt werden. Dieser hat die Entscheidung über die Beschwerde gemäß § 10 vorzubereiten und die Akten nach Behebung des Hindernisses unverzüglich der für die Entscheidung zuständigen Stelle zuzuleiten. Er kann Maßnahmen gemäß § 3 Absatz 2 treffen.
Die Fortführung des Verfahrens wird nicht dadurch berührt, dass nach Einlegung der Beschwerde das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers endigt.
(1) Der Beschwerdeführer kann vor Einlegung der Beschwerde einen Vermittler anrufen, wenn er sich persönlich gekränkt fühlt und ihm ein gütlicher Ausgleich möglich erscheint.
(2) Der Vermittler darf frühestens nach Ablauf einer Nacht und muss innerhalb einer Woche, nachdem der Beschwerdeführer von dem Beschwerdeanlaß Kenntnis erhalten hat, angerufen werden.
(3) Als Vermittler wählt der Beschwerdeführer einen Soldaten, der sein persönliches Vertrauen genießt und an der Sache selbst nicht beteiligt ist. Der als Vermittler Angerufene darf die Durchführung der Vermittlung nur aus wichtigem Grund ablehnen. Unmittelbare Vorgesetzte des Beschwerdeführers oder desjenigen, über den die Beschwerde geführt wird (Betroffener), dürfen die Vermittlung nicht übernehmen.
(4) Der Vermittler soll sich in persönlichem Benehmen mit den Beteiligten mit dem Sachverhalt vertraut machen und sich um einen Ausgleich bemühen.
(5) Bittet der Beschwerdeführer den Betroffenen vor der Vermittlung oder an Stelle einer Vermittlung um eine Aussprache, hat der Betroffene ihm Gelegenheit zur Darlegung seines Standpunkts zu geben.
(6) Der Lauf der Beschwerdefrist wird durch eine Vermittlung oder eine Aussprache nicht gehemmt.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Die Untersuchung der Beschwerde ist stets darauf zu erstrecken, ob mangelnde Dienstaufsicht oder sonstige Mängel im dienstlichen Bereich vorliegen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.