Verwaltungsgericht Bayreuth Gerichtsbescheid, 05. Sept. 2016 - B 3 K 15.479

bei uns veröffentlicht am05.09.2016

Gericht

Verwaltungsgericht Bayreuth

Tenor

1. Der Bescheid des Beklagten vom 26. März 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 2015 wird aufgehoben, soweit die Ausbildungsförderung für den Zeitraum Oktober 2014 bis Februar 2015 abgelehnt wurde.

2. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Ausbildungsförderung für den Zeitraum Oktober 2014 bis Februar 2015 zu bewilligen.

3. Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

4. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Ausbildungsförderung für den Zeitraum von Oktober 2014 bis Februar 2015.

Die Klägerin studiert seit dem Wintersemester 2014/2015 Betriebswirtschaft (Bachelor) an der ... Mit Antrag vom 01.10.2014, eingegangen beim Beklagten am 07.10.2014, beantragte die Klägerin Ausbildungsförderung für den Zeitraum Oktober 2014 bis September 2015. Mit Schreiben vom 27.10.2014 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass für das Bewilligungsverfahren noch notwendige Unterlagen, u. a. die vollständigen Einkommensnachweise für Vater und Mutter für das Jahr 2012, fehlen würden. Für die Nachreichung der ausstehenden Unterlagen wurde der Klägerin - unter Bezugnahme auf § 66 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches I (SGB I) - eine Frist bis zum 01.12.2014 gesetzt (Beiakt I, Bl. 43). Daraufhin ging am 20.11.2014 eine Kopie des ursprünglichen Antrages vom 01.10.2014 mit geringfügigen Ergänzungen und weiteren Belegen, darunter eine Verdienstbestätigung des Arbeitgebers des Vaters vom 07.11.2014 (Beiakt I, Bl. 24), welche das Nettoeinkommen von Januar bis Dezember 2012 aufschlüsselte, beim Beklagten ein. Mit Schreiben des Beklagten vom 08.12.2014 (Beiakt I, Bl. 44) wies der Beklagte die Klägerin erneut daraufhin, dass immer noch Unterlagen zur Bearbeitung des Antrages auf Ausbildungsförderung fehlen würden. Im Gegensatz zum Schreiben vom 27.10.2014 (dort Ziffer 10) war im neuerlichen Nachforderungsschreiben der Punkt „Einkommensnachweise für Vater und Mutter“ nicht mehr enthalten. Als nochmalige Frist für die Vorlage der ausstehenden Unterlagen wurde der 15.12.2014 (Beiakt I, Bl. 44) bestimmt. Daraufhin gingen am 09.01.2015 weitere Unterlagen der Klägerin beim Beklagten ein, jedoch wiederum nicht alle im Schreiben vom 08.12.2014 angemahnten Nachweise.

Mit Bescheid vom 16.01.2015 lehnte der Beklagte den Antrag auf Ausbildungsförderung für den Zeitraum vom Oktober 2014 bis September 2015 vollständig ab. Die Ablehnung wurde mit der fehlenden Mitwirkung im Bewilligungsverfahren trotz wiederholter Fristsetzungen unter Heranziehung von § 66 Abs. 1 SGB I begründet. Im Ablehnungsbescheid wurde im Übrigen auf § 67 SGB I hingewiesen, wonach noch eine rückwirkende Bewilligung der Leistung möglich sei, wenn die fehlenden Unterlagen vollständig nachgereicht werden würden. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist sei dies regelmäßig jedoch erst ab dem Zeitpunkt der Nachreichung möglich (Beiakt I, Bl. 45). Gegen den Ablehnungsbescheid vom 16.01.2015 wurde kein Rechtsbehelf eingelegt.

Ende Januar sowie im Februar und März 2015 erfolgte wiederholt eine rege E-Mailkorrespondenz zwischen der Klägerin und dem Beklagten im Hinblick auf die nachzureichenden Unterlagen. Dabei erkundigte sich die Klägerin auch „ob noch irgendwas fehle“ (Beiakt I, Bl. 45). Am 05.02.2015 fand zudem ein persönliches Telefonat zwischen der Klägerin und der zuständigen Mitarbeiterin des Beklagten statt, in dem laut Aktenvermerk des Beklagten (Beiakt I, Bl. 48) der Klägerin ausführlich erklärt wurde, welche Unterlagen fehlen würden. Zudem ist dem Aktenvermerk zu entnehmen, dass nochmals auf den Ablauf der Widerspruchsfrist gegen den Bescheid vom 16.01.2015 hingewiesen worden sei. Mit E-Mail vom 10.02.2015 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass sie fast alle fehlenden Unterlagen zusammen habe. Nur die Lohnbescheinigung vom Vater könne sie aufgrund dessen Urlaubs erst ab 25.02.2015 nachreichen. Zudem wurde nachgefragt, ob die bereits vorhandenen Unterlagen vorab eingereicht werden sollen. In diesem Zusammenhang wies der Beklagte erneut auf § 67 SGB I und das Ende der Widerspruchsfrist hin.

Der Beklagte bestätigte auf Nachfrage der Klägerin mit E-Mail vom 10.03.2016, dass am 02.02.2015 und am 16.02.2015 weitere Unterlagen eingegangen seien. Nachdem die letzten fehlenden Unterlagen (elektronische Lohnsteuerbescheinigung des Vaters und Erklärung des Vaters, dass er im Jahr 2012 nicht zur Einkommenssteuer veranlagt wurde) am 16.03. 2015 beim Beklagten eingegangen sind, teilte der Beklagte der Klägerin auf deren Nachfrage vom 23.03.2015 mit, dass die Unterlagen nun vollständig seien und der Antrag jetzt bearbeitet werden könne.

Mit Bescheid vom 26.03.2015, zur Post gegeben als einfacher Brief am 27.03.2015, wurde der Klägerin ein monatlicher Förderungsbetrag von 597,00 EUR ab März 2015 bewilligt. Für den Antragszeitraum Oktober 2014 bis Februar 2015 wurde der Antrag abgelehnt, da der letzte Nachweis erst am 13.03.2015 eingegangen sei.

Auf Nachfrage der Klägerin vom 28.03.2015, warum von Oktober 2014 bis Februar 2015 keine Leistung gewährt worden sei, teilte der Beklagte am 30.03.2015 - unter Berufung auf den Ablehnungsbescheid vom 16.01.2015 - mit, dass Leistungen noch rückwirkend bewilligt werden können, wenn die fehlenden Unterlagen vollständig nachgereicht werden. Da im vorliegenden Fall die letzte maßgebliche Unterlage (Einkommensnachweis des Vaters der Klägerin für das Jahr 2012 und Erklärung zur Nichtveranlagung 2012) jedoch erst nach Ende der Widerspruchsfrist (23.02.2015) am 13.03.2015 eingegangen sei, sei eine Förderung erst ab März 2015 möglich (Beiakt I, Bl. 43).

Mit nicht datiertem Schreiben, eingegangen beim Beklagten am 13.04.2015, legte die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 26.03.2015 ein, soweit der Zeitraum von Oktober 2014 bis Februar 2015 negativ verbeschieden würde (Beiakt I, Bl. 66). Zur Begründung führte die Klägerin an, ihr sei erst nach dem Telefonat am 05.02.2015 mit der Sachbearbeiterin des Beklagten bewusst geworden, dass der bereits am 20.11.2015 vorgelegte Einkommensnachweis des Vaters für das Jahr 2012 nicht ausreichend war, da dieser nur Nettobeträge ausweise und stattdessen die elektronische Steuerbescheinigung des Vaters notwendig sei sowie nachzuweisen sei, dass Mutter und Vater im Jahr 2012 nicht zur Einkommenssteuer veranlagt wurden. Die Bestätigung der Mutter habe sie daraufhin sofort nachgereicht. Nach der Kenntnis der Notwendigkeit der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung des Vaters für das Jahr 2012, habe sie sich am 09.02.2015 an den Arbeitgeber des Vaters gewandt, der die Lohnsteuerbescheinigung in Folge der Urlaubsabwesenheit des Vaters aus Datenschutzgründen jedoch nicht ausgehändigt habe. Dieses Problem habe sie am 10.02.2015 der Sachbearbeiterin des Beklagten per Email mitgeteilt. Insbesondere habe sie darauf hingewiesen, dass ihr Vater ab 05.02.2015 im Urlaub sei und daher bis zum Fristablauf nicht persönlich beim Arbeitgeber erscheinen könne. Daher sei es ihr unmöglich gewesen, bis zum 23.02.2015 die elektronische Lohnsteuerbescheinigung des Vaters und die Bestätigung zur fehlenden Einkommenssteuerveranlagung vorzulegen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 19.05.2015, zugestellt laut Postzustellungsurkunde am 27.05.2015, wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 26.03.2015 zurück, da für den Zeitraum von Oktober 2014 bis Februar 2015 kein Anspruch bestehe. Trotz mehrmaliger Fristsetzungen und Hinweise, hätten die letzten für die Feststellung des Anspruchs notwendigen Unterlagen erst am 13.03.2015 vorgelegen, so dass eine Ausbildungsförderung erst ab März 2015 bewilligt habe werden können. Eine Bewilligung nach § 67 SGB I bei nachgeholter Mitwirkung sei wegen Gleichbehandlung aller Antragsteller erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der vollständigen Unterlagen möglich.

Mit Schreiben vom 10.06.2015, eingegangen beim Verwaltungsgericht Regensburg am 18.06.2015, trat die Klägerin an das Verwaltungsgericht Regensburg heran, schilderte den Sachverhalt und bat um Hilfe (Gerichtsakte, Bl. 8). Mit Schreiben vom 19.06.2015, eingegangen beim Verwaltungsgericht Regensburg am 24.06.2015, bezeichnete die Klägerin ihr Begehren nunmehr ausdrücklich als „Klage gegen den Widerspruchsbescheid“ des Beklagten. Einen ausdrücklichen Antrag enthielten die Schriftsätze nicht. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Einhaltung der Frist für die Nachreichung der Unterlagen (23.02.2015) für eine rückwirkende Bewilligung von ihr nicht einzuhalten gewesen sei, da sie erst im Rahmen des Telefonats am 05.02.2015 vom Beklagten genau erfahren habe, welche Unterlagen noch benötigt würden und dass die bereits eingereichten Unterlagen zum Verdienst des Vaters unzureichend wären. Da sich ihr Vater jedoch ab 05.02.2015 im Urlaub befunden habe und ihr vom Arbeitgeber des Vaters die notwendige elektronische Lohnsteuerbescheinigung aus Gründen des Datenschutzes nicht ausgehändigt worden sei, sei es ihr unmöglich gewesen, die Frist bis zum 23.02.2015 einzuhalten. Somit sei das Studentenwerk Oberfranken verpflichtet, die Nachzahlung von Oktober 2014 bis Februar 2015 zu erstatten (Gerichtsakte, Bl. 22).

Mit Beschluss vom 07.07.2015 erklärte sich das Verwaltungsgericht Regensburg für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Bayreuth.

Mit Schriftsatz vom 09.10.2015, eingegangen beim Verwaltungsgericht Bayreuth am 12.10.2015, beantragte der Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Dabei verwies der Beklagte vollumfänglich auf die Ausführungen des Widerspruchsbescheids vom 19.05.2015. Darüber hinaus sei die Klägerin mehrfach gebeten worden, die fehlenden Unterlagen und Nachweise einzureichen. Entsprechende Fristsetzungen seien wiederholt erfolgt. Im Übrigen wäre es der Klägerin zuzumuten gewesen, innerhalb der Widerspruchsfrist die erforderlichen Unterlagen von ihrem Vater zu beschaffen. Der Vortrag, sie hätte abwarten müssen, bis ihr Vater aus dem Urlaub zurückgekehrt sei, vermöge eine rückwirkende Bewilligung im Rahmen des § 67 SGB I nicht zu rechtfertigen.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 22.08.2016 wurden die Beteiligten dahingehend angehört, dass das Gericht in Betracht zieht, ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Mit Schreiben vom 24.08.2016 bzw. 29.08.2016 erklärten die Beteiligten ihr Einverständnis zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Gegenstand des Verfahrens ist - nach sachgerechter Auslegung der klägerischen Schreiben vom 10.06.2015 und vom 19.06.2015 gemäß § 88 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) - die Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 26.03.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.05.2015, soweit die Ausbildungsförderung für den Zeitraum Oktober 2014 bis Februar 2015 versagt wurde sowie die Verpflichtung zur nachträglichen Bewilligung der Ausbildungsförderung für den obigen Zeitraum.

Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, der als Urteil wirkt, entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO). Die Beteiligten wurden gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört.

Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 26.03.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.05.2015 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, da ein Anspruch auf Bewilligung der Ausbildungsförderung für den streitigen Zeitraum besteht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

1. Die Ausbildungsförderung wurde mit Bescheid vom 26.03.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.05.2015 zu Unrecht versagt, weil die Entscheidung des Beklagten ermessensfehlerhaft ist.

a) Zwar lagen bis zur Ablauf der Widerspruchsfrist am 23.02.2015 gegen den ursprünglichen, rechtskräftigen Bescheid vom 16.01.2015 nicht alle notwendigen Unterlagen zur Bewilligung vor, so dass bis zu diesem Zeitpunkt zumindest die tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 60, 66 SGB I gegeben waren. Insbesondere hat der Beklagte wiederholt auf die Folgen fehlender Mitwirkung (§ 66 Abs. 3 SGB I) und auf das Ende der Widerspruchsfrist hingewiesen, wenngleich das Gericht bereits erhebliche Bedenken gegen eine ordnungsgemäße Ermessensausübung im ursprünglichen (Vollablehnung-) Bescheid vom 16.01.2015 hat. Die Entscheidung über die Versagung der Leistung steht gemäß § 46 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB I nämlich im Ermessen des Beklagten. Im Bescheid vom 16.01.2015 (Beiakt I, Bl. 45) lässt der Beklagte jedoch bei der Anwendung des § 66 SGB I keinerlei Ermessen erkennen. Vielmehr führt laut Bescheid die fehlende Mitwirkung trotz gesetzter Fristen quasi zwingend zur Versagung der Bewilligung. Es wird lediglich noch auf die Möglichkeit der rückwirkenden Bewilligung nach § 67 SGB I hingewiesen mit dem Zusatz, dass nach Ablauf der Widerspruchsfrist die nachträgliche Bewilligung regelmäßig erst ab dem Zeitpunkt der Nachreichung der Unterlagen erfolgen kann. Hinsichtlich der Belehrung gem. § 66 Abs. 3 SGB I wird vorsorglich auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Schleswig-Holsteinvom 20.01.2016, Az. 2012/15, hingewiesen.

Letztlich kann die Rechtmäßigkeit des Ablehnungsbescheides vom 16.01.2015 im Hinblick auf § 66 SGB I dahinstehen, da dieser bestandskräftig geworden und kein unmittelbarer Klagegegenstand ist.

b) Aufgrund der Nachholung der zunächst pflichtwidrig unterlassenen Mitwirkung durch Vorlage der noch ausstehenden Unterlagen (letzter Eingang beim Beklagten am 16.03.2016), hat die Klägerin jedoch einen Anspruch nach § 67 SGB I auf nachträgliche Bewilligung von Ausbildungsförderung für den streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum.

aa) Kommt der Leistungsberechtigte nachträglich seinen Mitwirkungspflichten nach, hat der Leistungsträger das Verwaltungsverfahren wieder aufzunehmen. Dies ergibt sich einerseits aus § 66 Abs. 1 und 2 SGB I, wonach die Versagung oder Entziehung der Leistung nur „bis zur Nachholung der Mitwirkung“ zulässig ist, andererseits aus § 67 SGB I. Gemäß § 67 SGB I kann der Leistungsträger Sozialleistungen, die er nach § 66 SGB I versagt hat, nachträglich ganz oder teilweise erbringen, wenn die erforderliche Mitwirkung nachgeholt wird. Da es sich auch bei § 67 SGB I um eine Ermessensentscheidung gemäß § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB I handelt, ist das Gericht hier gemäß § 114 Satz 1 VwGO zur Überprüfung der Einhaltung der gesetzlichen Grenzen des Ermessens befugt (VG München. Urt. vom 18.04.2013, Az. M 15 K 12.2958, juris).

Vorliegend hat der Beklagte das Bewilligungsverfahren, wie für solche Fälle vorgesehen, mit Eingang der letzten notwendigen Unterlagen wiederaufgenommen und mit Bescheid vom 26.03.2015 entschieden, der Klägerin Ausbildungsförderung erst ab dem Monat der Nachholung der Mitwirkungshandlung (März 2015) zu gewähren und für den zurückliegenden Zeitraum (Oktober 2014 bis Februar 2015) zu versagen. Damit hat es die aus anderen Verfahren bekannte Verwaltungspraxis umgesetzt, dass bei Nachreichung fehlender Unterlagen nach Ablauf der Widerspruchsfrist Ausbildungsförderung regelmäßig erst ab dem Zeitpunkt der vollständigen Nachreichung bewilligt wird (vgl. auch VG München a. a. O.).

bb) Gemäß § 114 Satz 1 VwGO hat das Gericht zu prüfen, ob der Verwaltungsakt die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde.

Zwar wurde die obige Verwaltungspraxis des Beklagten im Bescheid vom 26.03.2015 und nochmals im Widerspruchsbescheid vom 19.05.2015 erwähnt, der Beklagte führt jedoch - entgegen § 67 SGB I - keine Ermessensabwägung im Einzelfall durch, ob diese Verwaltungspraxis im vorliegenden Fall sachgerecht ist.

Im Bescheid vom 26.03.2015 (Beiakt I, Bl. 60) finden sich keinerlei Ansatzpunkte für eine Ermessensausübung bei der Ablehnung der Förderung für den Zeitraum Oktober 2014 bis Februar 2015. Auch im Widerspruchsbescheid vom 19.05.2016 (Beiakt I, Blatt 70) wird im Rahmen des § 67 SGB I nur pauschal auf Gleichbehandlungsgründe und die Verwaltungspraxis des Beklagten verwiesen, ohne den Fall individuell zu würdigen. Eine Ermessensreduzierung auf Null zugunsten des Beklagten unter Heranziehung sog. Berufungsfälle bzw. der Verwaltungspraxis, kann das Gericht vorliegend nicht erkennen, da sich der Fall von der „typischen“ Verletzung der Mitwirkungspflichen der Antragsteller unterscheidet.

cc) Gerade im streitgegenständlichen Verfahren wäre aufgrund des „besonderen“ Verfahrensganges eine Einzelfallabwägung zu treffen gewesen. Zu berücksichtigten gewesen wäre einerseits, dass der Beklagte die Klägerin - wie beim „Standardfall“ - bereits mehrmals unter Fristsetzung und Hinweis auf § 67 SGB I zur Mitwirkung aufgefordert hat, die Unterlagen aber nur sehr schleppend Stück für Stück beim Beklagten eingegangen sind.

Anderseits stand die Klägerin im intensiven Kontakt mit dem Beklagten und fragte regelmäßig nach, ob die Unterlagen vollständig seien. Gerade bezüglich der letztlich maßgeblichen Unterlagen (Lohnsteuerbescheinigung des Vaters und Erklärung zur Einkommenssteuerpflicht des Vater), hat die Klägerin erst im Telefonat mit der Sachbearbeitern des Beklagten am 05.02.2015 verstanden bzw. mitgeteilt bekommen, was bezüglich der Verdienstnachweise des Vaters konkret noch aussteht. Bereits am Telefon erklärte die Klägerin, dass sie die Unterlagen Ihres Vaters nicht bis zum 23.02.2015 nachreichen kann, da dieser derzeit im Urlaub ist. Mit Email vom 10.02.2015 hat die Klägerin der Sachbearbeiterin des Beklagten die Situation nochmals schriftlich erläutert, worauf die Beklagte erneut nur auf den 23.02.2015 verwies (Beiakt I, Bl. 49). Die anderen Unterlagen, die nicht der Mitwirkung des verreisten Vaters bedurften, wurden sodann noch fristgerecht am 16.02.2015 vorgelegt.

Das Gericht hält den klägerischen Vortrag, dass die elektronische Lohnsteuerkarte aus Datenschutzgründen nur mit Einwilligung des Vaters bzw. diesen persönlich ausgehändigt werden darf für plausibel und kennt diese Praxis auch aus anderen Verfahren. Die Klägerin hat im Übrigen die Unterlagen umgehend nach Wegfall des Hindernisses (Urlaub und Krankheit des Vater) dem Beklagten - noch vor Erlass des Bescheides vom 26.03.2015 - vorgelegt und diesen zudem weiter per Email laufend über den Sachstand informiert (Beiakt I, Bl. 50/51).

Letztlich rechtfertigt sich die Ablehnungsentscheidung des Beklagten nicht daraus, dass die Lohnsteuerbescheinigung des Vaters auch schon vor dessen Urlaubsantritt und damit fristgerecht vorgelegt hätte werden können. Zum einen fehlen auch hierfür jegliche Ausführungen in den beklagten Bescheiden. Andererseits ist das Verhalten des Beklagten im Hinblick auf die Verdienstbescheinigung des Vaters mehr als fragwürdig. Zwar wurde im Schreiben vom 27.10.2014 u. a. ein vollständiger - nicht näher beschriebener - Einkommensnachweis des Vaters für das Jahr 2012 nachgefordert bzw. der Einkommensteuerbescheid 2012 verlangt, soweit die Eltern im Jahr 2012 zur Einkommenssteuer veranlagt wurden (Beiakt I, Bl. 43, dort Ziffern 9 und 10). Ein Einkommensnachweis des Arbeitgebers vom 07.11.2014 ist dann bereits am 20.11.2014 beim Beklagten eingegangen (Beiakt I, Bl. 24), weil keine Veranlagung der Eltern im Jahr 2012 erfolgt ist. Im erneuten Nachforderungsschreiben vom 08.12.2014 (Beiakt I, Bl. 44) taucht die Forderung eines Nachweises über das Einkommen der Eltern nicht mehr auf. Es wurde aber noch - obwohl gemäß Schreiben vom 27.10.2014 entweder der Steuerbescheid oder „andernfalls“ eine Verdienstbescheinigung verlangt war - der Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2012 gefordert sowie - unter Ziffer 6 - nach dem Einkommen der Schwester Luna gefragt, wobei sich hier in Klammern der Zusatz „brutto“ befand. Grund der nunmehr geforderten Einkommenssteuerbescheide der Eltern könnte zwar mithin die Tatsache sein, dass die Klägern in der Einkommenserklärung des Vaters, eingegangen beim Beklagten am 20.11.2014 (Beiakte I, Bl. 27), „versehentlich“ die Veranlagung des Vaters zur Einkommensteuer 2012 angekreuzt hat, obwohl er nicht veranlagt wurde. Mit Vorlage des Einkommensnachweises der Mutter am 09.01.2015, stellte die Klägerin dann jedoch klar, dass die Eltern 2012 nicht zur Einkommensteuer veranlagt wurden. In diesem Zusammenhang ist aber auch dem Beklagten vorzuhalten, dass die Nachforderungen hinsichtlich des Verdienstnachweises des Vaters teilweise verwirrend und mehrdeutig waren (z. B. Einkommensteuerbescheid, alternativ Verdienstbescheinigung, soweit keine Veranlagung im Jahr 2012 erfolgt ist im Schreiben vom 27.10.2014; im Schreiben vom 08.12.2014 hingegen weiterhin Einkommenssteuerbescheid 2012, obwohl infolge der Nichtveranlagung bereits eine Verdienstbescheinigung vorlag), selbst wenn die Beklagte aufgrund des (fehlerhaften) Kreuzes im Einkommensnachweis des Vaters zwischenzeitlich doch von einer Veranlagung im Jahr 2012 ausgegangen sein mag. Die Klägerin konnte andererseits davon ausgehen, dass die bereits im November 2014 eingereichte Verdienstbescheinigung des Vaters ausreichend ist und diesbezüglich keine weiteren Nachweise mehr nötig sind. Für das Gericht wird glaubhaft dargelegt, dass die Klägerin erst im Telefonat am 05.02.2015 erfahren hat, dass der vorgelegte Nachweis nicht ausreichend sei, weil er nur Nettobeträge enthalte. Zudem wurde die Verdienstbescheinigung zunächst scheinbar akzeptiert und erst im Gespräch vom 05.02.2015 bemängelt, obwohl die Beklagte spätestens am 09.01.2015 erfahren hat, dass keine Veranlagung der Eltern im Jahr 2012 erfolgt ist und es demnach auf die Verdienstbescheinigungen ankommt. Somit war es der Klägerin schon objektiv nicht möglich, die hier letztlich maßgebliche Verdienstbescheinigung, welche das Bruttoeinkommen ausweist, infolge der Abwesenheit des Vaters (Flugreise in den Urlaub ab 05.02.2015) bis zum 23.02.2015 vorzulegen.

Der Bescheid vom 26.03.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.05.2015 leidet damit an Ermessensfehlern, was zur Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheids in Gestalt des Widerspruchsbescheids führt.

dd) Der Beklagte konnte die fehlenden Ermessenserwägungen vorliegend auch nicht nach Maßgabe des § 114 Satz 2 VwGO im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachholen. Zwar kann eine Behörde gemäß § 114 Satz 2 VwGO ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsakts auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen. Im Hinblick auf den Wortlaut „ergänzen“ ist vom Anwendungsbereich der Norm jedoch weder ein völliges Auswechseln der Ermessenserwägungen noch eine vollständige Nachholung der die Ermessensentscheidung tragenden Gründe erfasst. § 114 Satz 2 VwGO schafft somit lediglich die prozessualen Voraussetzungen dafür, dass eine Behörde defizitäre Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen kann, nicht hingegen dafür, dass sie ihr Ermessen nachträglich erstmals ausübt (BVerwG, Urt. vom 05.09.2006, Az. 1 C 20/05, NVwZ 2007, 470; Urt. vom 23.10.2007, Az. 1 C 10/07, NVwZ 2008, 326). Ermessenserwägungen können folglich nicht nachgeschoben werden, wenn - wie hier - eine Ermessensausübung bei der ursprünglich getroffenen Entscheidung unterblieben ist.

Lediglich ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass - auch wenn man im vorliegenden Fall ein Nachschieben von Ermessenserwägungen im gerichtlichen Verfahren zuließe - die Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 09.10.2015 (Gerichtsakte, Bl. 54) ebenfalls keine sachgerechte Ermessensausübung darstellen, die ein anderes Ergebnis rechtfertigen würden.

ee) Der Beklagte ist aufgrund der hier vorliegenden Ermessensreduzierung auf Null zu verpflichten, die beantragte Ausbildungsförderung für den streitgegenständlichen Zeitraum zu bewilligen.

Grundsätzlich steht der Klägerin bei einer Ermessensentscheidung des Beklagten - wie hier nach § 67 SGB I - nur ein Anspruch auf Neuverbescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Vorliegend ist die Sache jedoch spruchreif. Es kann - in Anbetracht der unter cc) darstellten Würdigung - keine anderweitige rechtmäßige Entscheidung des Beklagten ergehen. Nur die nachträgliche Gewährung der Ausbildungsförderung erscheint dem Gericht nach einer Gesamtabwägung der widerstreitenden Interessen verhältnismäßig und sachgerecht. Mangels Alternativlosigkeit, liegt damit ausnahmsweise eine Ermessensreduzierung auf Null zugunsten der Klägerin vor. Der Anspruch ist entscheidungsreif, so dass das Gericht gehalten ist, ein Verpflichtungsurteil nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO auszusprechen (vgl. auch Rennert in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 114, Rz. 32).

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

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(1) Sind die Leistungsträger ermächtigt, bei der Entscheidung über Sozialleistungen nach ihrem Ermessen zu handeln, haben sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Auf p

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 67 Nachholung der Mitwirkung


Wird die Mitwirkung nachgeholt und liegen die Leistungsvoraussetzungen vor, kann der Leistungsträger Sozialleistungen, die er nach § 66 versagt oder entzogen hat, nachträglich ganz oder teilweise erbringen.

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(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.

(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.

(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

Wird die Mitwirkung nachgeholt und liegen die Leistungsvoraussetzungen vor, kann der Leistungsträger Sozialleistungen, die er nach § 66 versagt oder entzogen hat, nachträglich ganz oder teilweise erbringen.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat

1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.

(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.

(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.

(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.

(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

(1) Sind die Leistungsträger ermächtigt, bei der Entscheidung über Sozialleistungen nach ihrem Ermessen zu handeln, haben sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens besteht ein Anspruch.

(2) Für Ermessensleistungen gelten die Vorschriften über Sozialleistungen, auf die ein Anspruch besteht, entsprechend, soweit sich aus den Vorschriften dieses Gesetzbuchs nichts Abweichendes ergibt.

(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.

(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.

(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

Wird die Mitwirkung nachgeholt und liegen die Leistungsvoraussetzungen vor, kann der Leistungsträger Sozialleistungen, die er nach § 66 versagt oder entzogen hat, nachträglich ganz oder teilweise erbringen.

(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.

(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.

(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

Wird die Mitwirkung nachgeholt und liegen die Leistungsvoraussetzungen vor, kann der Leistungsträger Sozialleistungen, die er nach § 66 versagt oder entzogen hat, nachträglich ganz oder teilweise erbringen.

(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.

(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.

(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

Wird die Mitwirkung nachgeholt und liegen die Leistungsvoraussetzungen vor, kann der Leistungsträger Sozialleistungen, die er nach § 66 versagt oder entzogen hat, nachträglich ganz oder teilweise erbringen.

(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.

(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.

(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

Wird die Mitwirkung nachgeholt und liegen die Leistungsvoraussetzungen vor, kann der Leistungsträger Sozialleistungen, die er nach § 66 versagt oder entzogen hat, nachträglich ganz oder teilweise erbringen.

(1) Sind die Leistungsträger ermächtigt, bei der Entscheidung über Sozialleistungen nach ihrem Ermessen zu handeln, haben sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens besteht ein Anspruch.

(2) Für Ermessensleistungen gelten die Vorschriften über Sozialleistungen, auf die ein Anspruch besteht, entsprechend, soweit sich aus den Vorschriften dieses Gesetzbuchs nichts Abweichendes ergibt.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

Wird die Mitwirkung nachgeholt und liegen die Leistungsvoraussetzungen vor, kann der Leistungsträger Sozialleistungen, die er nach § 66 versagt oder entzogen hat, nachträglich ganz oder teilweise erbringen.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

Wird die Mitwirkung nachgeholt und liegen die Leistungsvoraussetzungen vor, kann der Leistungsträger Sozialleistungen, die er nach § 66 versagt oder entzogen hat, nachträglich ganz oder teilweise erbringen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.