Verwaltungsgericht Bayreuth Gerichtsbescheid, 15. Sept. 2015 - B 2 K 15.141

bei uns veröffentlicht am15.09.2015

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen einen immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid zur Errichtung und zum Betrieb von vier Windkraftanlagen.

Die Beigeladene stellte mit Schreiben vom 20.01.2014 einen Antrag auf Erlass eines Vorbescheids gemäß § 9 des Bundesimmissionsschutzgesetzes - BImSchG - im Hinblick auf die Errichtung und den Betrieb von vier Windkraftanlagen im Vorranggebiet Nr. 145 „…-Nordwest“ des mittlerweile für verbindlich erklärten Regionalplans …-Ost. Dieser Antrag wurde durch Schreiben vom 29.10.2014 hinsichtlich des Anlagentyps (Typ Vestas V 126, Nabenhöhe 137 m, Rotordurchmesser 126 m, Gesamthöhe 200 m) sowie durch E-Mails vom 31.10.2014 hinsichtlich des Prüfungsgegenstandes und -umfangs präzisiert (vgl. Bl. 1, 16, 22 und 23 der Verwaltungsakte des Beklagten). Mit Datum vom 03.11.2014 wurde der beantragte Vorbescheid erteilt.

Der Kläger ist Miteigentümer des Anwesens … 4 in …, Ortsteil …, FlNr. 3 der Gemarkung …

Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 05.03.2015, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am 06.03.2015, ließ der Kläger Klage gegen den Bescheid erheben.

Zur Begründung wird mit Schriftsatz vom 03.06.2015 vorgetragen, dass sich das klägerische Anwesen in einer Entfernung von ca. 1.000 m zur Windkraftanlage 6 befinde. Das klägerische Anwesen bestehe aus den Grundstücken FlNrn. … der Gemarkung … Unter dem 29.10.2014 sei eine Änderung des Antrags erfolgt. Weiter sei der Antrag am 31.10.2014 ergänzt worden. Mithin sei der Antrag erst nach dem maßgeblichen Stichtag am 04.02.2014 gestellt worden. Der Vorbescheid sei am 03.11.2014 und damit knapp drei Wochen nach Inkrafttreten des Art. 82 der Bayerischen Bauordnung - BayBO n. F. erlassen worden. Aufgrund der Ergänzung des Antrags am 31.10.2014 sei höchst fraglich, ob bereits vier Tage später Entscheidungsreife vorgelegen habe. Vor diesem Hintergrund sei einzige Intention des Antrags auf Erlass eines Vorbescheids gemäß § 9 Abs. 1 BImSchG gewesen, den geplanten Regelungen des Art. 82 BayBO n.F. zuvor zu kommen. Dies genüge nicht als berechtigtes Interesse im Sinne von § 9 Abs. 1 BImSchG. Ergänzend wird mit Schriftsatz vom 09.09.2015 vorgetragen, dass der Vorschrift des Art. 82 BayBO n.F. drittschützende Wirkung zukomme. Ausweislich der Gesetzesbegründung diene die Bestimmung (auch) dem Schutz individueller Interessen. Die erforderliche „Qualifizierung und Individualisierung“ des geschützten Personenkreises, nämlich der örtlichen Wohnbevölkerung ergebe sich wie im Falle anderer Außenbereichsvorhaben aus den Umständen des Einzelfalls. Zwar könne die Entscheidung, ob ein Vorbescheid erteilt werde, nach überwiegender Auffassung von Dritten mangels Klagebefugnis nicht mit Rechtsbehelfen angegriffen werden. Etwas anderes gelte jedoch, wenn die Verfahrensstufung zu einer unzumutbaren Erschwerung des Rechtsschutzes führe. Sofern der Kläger im vorliegenden Fall nicht die Entscheidung anfechten könne, ob ein Vorbescheid erteilt werde, habe er keinerlei Möglichkeiten gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung im Hinblick auf Art. 82 BayBO n.F. Rechtsschutz zu erlangen. Denn sobald der streitgegenständliche Vorbescheid bestandskräftig werde, bestehe eine Bindungswirkung hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der streitgegenständlichen Windkraftanlage. Insofern wäre die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit in einem später gegen den Genehmigungsbescheid gerichteten Klageverfahren nicht mehr Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung. Von der Entscheidung, ob im vorliegenden Fall ein Vorbescheid erteilt werden könne, hänge die Anwendbarkeit des Art. 82 BayBO n.F. ab. Gegen die Zulässigkeit eines Vorbescheids spreche hier jedoch die gesetzgeberische Intention der Übergangsvorschrift des Art. 83 Abs. 1 BayBO. Im Rahmen der Gesetzesbegründung sei dargestellt, dass es sich bei dem Zeitpunkt des Stichtags (04.02.2014) um einen vertrauenszerstörenden Zeitpunkt handle, denn am 04.02.2014 seien die Eckpfeiler der bayerischen Regelung durch den Ministerrat beschlossen worden. Dieser Beschluss sei der Öffentlichkeit mitgeteilt und über die Medien verbreitet worden, so dass etwaige Antragsteller mit den konkret angestrebten Rechtsänderungen hätten rechnen müssen. Art. 83 Abs. 1 BayBO setze einen vollständigen Antrag auf Genehmigung voraus. Dieses Erfordernis würde umgangen, wenn ein Vorbescheid nach § 9 BImSchG zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit zugelassen würde. Aufgrund der dann eintretenden Bindungswirkung könne die gleiche Rechtsfolge wie im Fall des Art. 83 Abs. 1 BayBO erlangt werden, d.h. dass die sog. 10-H-Regelung keine Anwendung finde, ohne dass sämtliche Unterlagen für den Genehmigungsantrag zusammenzustellen seien. Dies könne nicht im Sinne des Gesetzgebers sein, der in Art. 82 Abs. 1 BayBO gerade einen vollständigen Antrag verlange. Im vorliegenden Fall habe es die Beigeladene anscheinend nicht geschafft, vor Ablauf des 04.02.2014 einen vollständigen Antrag beim Landratsamt … einzureichen. Es könne jedoch nicht sein, dass sie allein durch die Beantragung eines Vorbescheids die durch Art. 83 Abs. 1 BayBO vorgesehene Privilegierung erreicht.

Der Klägerbevollmächtigte beantragt,

den Vorbescheid des Landratsamtes … vom 03.11.2014 (Az. 4/44-1705) zur Errichtung und zum Betrieb von vier Windkraftanlagen auf den Grundstücken FlNrn. 555, 782 und 537 der Gemarkung …, FlNrn. 732 und 733 der Gemarkung … und FlNr. 2298 der Gemarkung …, Landkreis …, aufzuheben.

Mit Schriftsatz vom 22.06.2015 beantragt das Landratsamt … für den Beklagten,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird vorgetragen, dass sich lediglich das Grundstück FlNr. 3 der Gemarkung … im Miteigentum des Klägers befinde. Bei dem Grundstück FlNr. 40/2 handele es sich um ein Anliegergrundstück. Das klägerische Wohnhaus befinde sich entgegen der Ausführungen in der Klagebegründung ca. 1.150 m von der nächtsgelegenen Windkraftanlage (WKA) 06 und ca. 1.300 m von WKA 05 entfernt, wobei ein Bau der WKA 05 nach aktuellen Mitteilungen der Beigeladenen im Hauptgenehmigungsverfahren inzwischen nicht mehr beabsichtigt sei.

Der immissionsschutzrechtliche Vorbescheid vom 03.11.2014 erweise sich als rechtmäßig und verletze den Kläger somit nicht in seinen Rechten. Prüfungsgegenstand des streitgegenständlichen Vorbescheides sei die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von vier Windkraftanlagenstandorten mit einer Nabenhöhe von bis zu 149 m, einem Rotordurchmesser von bis zu 131 m und einer Gesamthöhe von bis zu 205 m gewesen. Zur Errichtung und zum Betrieb der vier Windkraftanlagen im inzwischen ausgewiesenen Vorranggebiet Nr. 145 „…-Nordwest“ würden das gemeindliche Einvernehmen der Stadt Pegnitz als Standortkommune sowie positive Stellungnahmen der anzuhörenden Fachstellen (Regierung von …, Bauaufsichtsbehörde des Landratsamtes … und des Regionalen Planungsverbandes …- Ost) vorliegen. Mit den Antragspräzisierungen vom 29.10.2014 sowie vom 31.10.2014 seien die ursprünglich beantragten Dimensionen der WKA auf den Typ Vestas V 126 mit einer Nabenhöhe von 137 m, einem Rotordurchmesser von 126 m und einer Gesamthöhe von 200 m reduziert und gleichzeitig der Prüfungsumfang auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit bezüglich der Privilegierung und der Zulässigkeit durch die Regionalplanung eingeschränkt worden. Da aufgrund der vorliegenden Stellungnahmen im Hinblick auf die reduzierten Dimensionen der WKA und des eingeschränkten Prüfprogrammes die Erteilung des Vorbescheides genehmigungsfähig gewesen sei, habe für das Landratsamt … keine Veranlassung bestanden, die Entscheidung über den Erlass des Vorbescheides zeitlich hinauszuzögern, vgl. § 20 Abs. 1 Satz 1 der 9. BImSchV analog. Der Vorbescheid sei daher nach Maßgabe der damals geltenden Rechtslage (03.11.2014) erteilt worden. Die Änderung der Bayerischen Bauordnung zur Entprivilegierung von Windkraftanlagen im Rahmen der sog. 10-H-Regelung in ihrer seit 21.11.2014 gültigen Ausgestaltung sei erst am 12.11.2014 im Bayerischen Landtag beschlossen worden. Im Übrigen sei die in Art. 83 Abs. 1 BayBO n.F. enthaltene Stichtagsregelung auf immissionsschutzrechtliche Vorbescheide nicht anwendbar. Als berechtigtes Interesse an der Erteilung des Vorbescheides sei von Seiten der Beigeladenen angeführt worden, dass ein Vorbescheid zum beantragten Prüfungsumfang im Hinblick auf die im Zuge des (Haupt-)Genehmigungsverfahren (Antrag vom 06.03.2014) anfallenden hohen Planungskosten benötigt werde. Derartige wirtschaftliche Erwägungen könnten regelmäßig ein berechtigtes Interesse an der Erteilung eines Vorbescheides begründen, insbesondere dann, wenn die Bindungswirkung des Vorbescheides geeignet sei, das Investitionsrisiko des Beigeladenen zu verringern. Sofern ein erteilter Vorbescheid auf spätere gesetzliche Neuregelungen - zu welchem Zeitpunkt und in welcher Ausgestaltung diese auch immer in Kraft treten - Einfluss habe, so sei dies als Konsequenz nicht unbillig.

Mit Beschluss vom 09.03.2015 wurde der Anlagenbetreiber und Adressat des immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides zum Verfahren beigeladen.

Mit Schriftsatz vom 29.06.2015 führt der Bevollmächtigte des Beigeladenen ohne eigene Antragstellung aus, dass die klägerischen Ausführungen nicht geeignet seien die erhobene Anfechtungsklage zu begründen. Es werde schon nicht deutlich, in welchem subjektiven Recht sich der Kläger durch den angegriffenen Vorbescheid verletzt sehe. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im Rahmen einer Drittanfechtungsklage komme es auf den Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung - und nicht etwa auf den Zeitpunkt der gerichtlichen mündlichen Verhandlung - an. Dies gelte auch für immissionsschutzrechtliche Vorbescheide. Der Kläger stelle mit keinem Wort in Frage, dass die im Vorbescheid festgestellte bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses am 03.11.2014 tatsächlich gegeben gewesen sei. Auch bestünden keine Anhaltspunkte für eine bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit des Vorhabens. Art. 82 Abs. 1 BayBO n.F. sei erst am 21.11.2014 in Kraft getreten und habe daher von Seiten des Beklagten im Zeitpunkt des Bescheidserlasses nicht berücksichtigt werden müssen bzw. dürfen. Ferner könne sich der Kläger nicht darauf berufen, dass der Beigeladenen ein berechtigtes Interesse für die Erteilung des Vorbescheids fehle. Jedenfalls sei ein solches vorliegend aber im Hinblick auf die Verringerung des Investitionsrisikos der Beigeladenen anzunehmen. Die gegenteilige klägerische Auffassung basiere letztlich auf der Annahme, dass ein Vorbescheid dann nicht zulässig sei, wenn sich eine künftige Rechtsänderung abzeichne. Dies sei jedoch nicht überzeugend. Denn der Beklagte wäre in derselben Situation sogar unproblematisch berechtigt gewesen, eine Vollgenehmigung - ohne Berücksichtigung der 10-H-Regelung -zu erteilen, wenn die Angelegenheit vollständig entscheidungsreif gewesen wäre. Insoweit müsse a majore ad minus auch die Möglichkeit bestehen, Einzelfragen im Wege des Vorbescheids einer verbindlichen Klärung zuzuführen. Dies gelte hier umso mehr, als der Antrag auf Erlass eines Vorbescheids bereits am 20.01.2014 gestellt worden sei. Zu diesem Zeitpunkt sei die Einführung neuer Abstandsregelungen in Bayern noch völlig offen gewesen. Daher könne dahinstehen, ob die Beigeladene den Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides vor oder nach dem Stichtag am 04.02.2014 gestellt habe. Dieses Datum betreffe die „Bestandsschutzregelung“ in Art. 83 Abs. 1 BayBO, - die unabhängig von der offenen Frage, ob sie Vorbescheide überhaupt erfasse - jedenfalls nur dann Anwendung finden würde, wenn der Vorbescheid nach Inkrafttreten der 10-H-Regelung mit samt der entsprechenden „Bestandsschutzregelung“ am 21.11.2014 erlassen worden wäre. Im Übrigen habe es sich bei den vermeintlichen Antragsänderungen lediglich um Bestätigungen des ursprünglichen Antrags gehandelt; sie würden sich auf die Vollständigkeit der Antragstellung im Sinne des Art. 83 Abs. 1 BayBO bereits nicht auswirken.

Das Gericht hat die Beteiligten mit Schreiben vom 26.08.2015 zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.

Zu den weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der vorgelegten Behördenakten, § 117 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -.

Gründe

Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO). Die Beteiligten wurden gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört.

I.

Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Kläger ist durch den streitgegenständlichen immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

1. Zunächst kann sich der Kläger nicht auf den Umstand berufen, dass es vorliegend an einem berechtigten Interesse für die Erteilung des Vorbescheides im Sinne von § 9 Abs. 1 BImSchG fehle. Zwar können Dritte durch die Erteilung eines Vorbescheids grundsätzlich in ihren Rechten verletzt sein. Allerdings kann die (verfahrensbezogene, aber durch die „Soll“-Vorschrift gelenkte) Entscheidung, ob überhaupt ein Vorbescheid erteilt wird, von Dritten mangels Drittbezug der Ermessensnorm und damit mangels Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) nicht mit Rechtsbehelfen angegriffen werden. Anderes gilt nur dann, wenn die Verfahrensstufung zu einer unzumutbaren Erschwerung des Rechtsschutzes führt. Mithin ist ein klagebefugter Dritter durch den Vorbescheid nur dann in seinen Rechten verletzt, wenn sich die Behörde hierdurch gebunden hat, dem Antragsteller eine Genehmigung zu erteilen, die den Dritten in seinen Rechten verletzen würde (vgl. Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 9 BImSchG, Rn. 93f.; VGH Mannheim, Beschluss vom 08.10.1975, DVBl. 1976, 538; BVerwG, Urt. v. 17.02.1978, NJW 1978, 1450).

Der streitgegenständliche Vorbescheid regelt lediglich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit bezüglich der Privilegierung sowie die Zulässigkeit des Vorhabens durch die Regionalplanung. Nur hinsichtlich dieser Feststellungen tritt eine Bindungswirkung für das spätere Genehmigungsverfahren ein. Im Rahmen des Bescheides wurde unter Ziffer III.2.2 ausdrücklich klargestellt, dass weitere baurechtliche und immissionsschutzrechtliche Belange nicht Gegenstand des Vorbescheides sind und daher nicht geprüft wurden. Mithin wurden drittschützende Belange, auf welche sich der Kläger vorliegend ausschließlich berufen kann, im Rahmen der Erteilung des Vorbescheides nicht geprüft. Die Frage, ob das Vorhaben für den Kläger mit schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von §§ 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB bzw. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG verbunden ist, muss damit im Rahmen des Genehmigungsverfahrens geprüft werden. Gleiches gilt für eine Verletzung des städtebaulichen Gebotes der Rücksichtnahme als sonstigem ungeschriebenen Belang im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB. Die vorgenannten Belange können von Klägerseite uneingeschränkt im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung geltend gemacht werden, so dass die Erteilung des streitgegenständlichen Vorbescheids nicht zu einer unzumutbaren Erschwerung des Rechtsschutzes führt.

2. Abweichendes ergibt sich auch nicht aus der von Klägerseite geltend gemachten Anwendbarkeit der sog. 10-H-Regelung (Art. 82 BayBO n.F.).

Der streitgegenständliche Vorbescheid wurde am 03.11.2014 und damit noch vor Inkrafttreten der vorgenannten Gesetzesänderung am 21.11.2014 erlassen. Der Bescheid wurde der Beigeladenen ausweislich der in den Behördenakten befindlichen Postzustellungsurkunde am 08.11.2014 zugestellt. Für die Entscheidung über die Anfechtungsklagen von Nachbarn gegen einen immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids maßgeblich (BVerwG, Beschluss vom 11.01.1991, Az. 7 B 102/90; BayVGH, Urt. v. 25.06.2013, Az. 22 B 11.701; Beschluss vom 24.03.2015, Az. 22 ZB 15.113). Eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage kann damit nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheides führen. Folglich kommt es auf die seitens des Klägerbevollmächtigten aufgeworfene Frage der Anwendbarkeit der in Art. 83 Abs. 1 BayBO n.F. vorgesehenen Stichtagsregelung nicht mehr an. Im Übrigen werden Anträge auf einen immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid gemäß § 9 BImSchG von Art. 83 Abs. 1 BayBO bereits nicht erfasst. Denn der Gesetzeswortlaut spricht insoweit eindeutig von „Anträgen auf Genehmigung“.

Auch führt die Erteilung eines Vorbescheides kurz vor Inkrafttreten der vorgenannten Gesetzesänderung nicht zu einer unzumutbaren Rechtsschutzerschwerung auf Klägerseite. Insoweit wird durch den Klägerbevollmächtigten vorgetragen, dass die Berücksichtigung der 10-H-Regelung vorliegend durch die Beantragung und Erteilung eines Vorbescheides kurz vor Inkrafttreten des Art. 82 BayBO n.F. umgangen wurde und daher die in der Neuregelung statuierten Mindestabstände zu Lasten des Klägers im Rahmen des späteren Genehmigungsverfahrens keine Anwendung finden. Zwar mag es zutreffen, dass es der Beigeladenen - wie vom Klägerbevollmächtigten vorgetragen - vor dem nach Art. 83 Abs. 1 BayBO maßgeblichen Stichtag (04.02.2014) nicht gelungen ist, einen vollständigen Genehmigungsantrag hinsichtlich der beabsichtigten Anlagen beim Landratsamt … einzureichen. Auch wird dieser Stichtag im Rahmen der Gesetzesbegründung angesichts des Ministerratsbeschlusses über die Eckpfeiler der Neuregelung vom gleichen Tag als vertrauenszerstörender Zeitpunkt benannt (vgl. LT-Drucks. 17/2137, S. 8). Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass die in Art. 83 Abs. 1 BayBO enthaltene Übergangsregelung auf Vorbescheide wegen ihres insoweit eindeutigen Wortlauts keine Anwendung findet. Dadurch dass die Beigeladene im vorliegenden Fall - aus welchem Grund auch immer - im Januar 2014 die Erteilung eines Vorbescheids beantragt hat, hat sie von einer ihr nach dem Gesetz zustehenden Befugnis Gebrauch gemacht. Dass diese Umstände letztlich dazu führen, dass die 10-H-Regelung wegen der insoweit bestehenden Bindungswirkung des Vorbescheids bei der späteren Genehmigungserteilung nicht zu berücksichtigen ist, muss hingenommen werden. Mit den Neuregelungen in Art. 82f. BayBO hat der Landesgesetzgeber bestimmt, dass von der ihm kraft Bundesrechts gegebenen Befugnis die Errichtung von Windkraftanlagen im Außenbereich einzuschränken (vgl. § 249 Abs. 3 BauGB) erst ab einem bestimmten Zeitpunkt Gebrauch gemacht werden soll. Weiter wurde von Seiten des Landesgesetzgebers festgelegt, dass der für Vollgenehmigungen geltende Stichtag nach Art. 83 Abs. 1 BayBO auf immissionsschutzrechtliche Vorbescheide keine Anwendung finden soll. Für eine analoge Anwendung der vorgenannten Übergangsregelung auf Vorbescheide fehlt es angesichts des eindeutigen Wortlauts der Bestimmung an einer planwidrigen Regelungslücke. Im Übrigen wurde der Antrag auf Erlass eines Standortvorbescheids im Sinne von § 9 Abs. 1 BImSchG vorliegend bereits am 21.01.2014 (Eingang Landratsamt Bayreuth) und damit noch vor dem für Anträge auf Vollgenehmigungen geltenden Stichtag (04.02.2014) gestellt. Daran ändern auch die von Seiten der Beigeladenen im Oktober 2014 vorgenommenen Antragspräzisierungen nichts; zumal insoweit lediglich die Prüfungsdichte des Vorbescheidsverfahrens (bauplanungsrechtliche Zulässigkeit hinsichtlich der Privilegierung, Vereinbarkeit mit der Regionalplanung) und die Dimensionierung der geplanten Anlagen eingeschränkt wurden. Letztlich führt das Vorgehen der Beigeladenen damit nicht zu einer rechtswidrigen Umgehung der sog. 10-H-Regelung. Vielmehr hat die Beigeladene durch die Beantragung eines Vorbescheids von einer ihr schon von Gesetzes wegen gegebenen Möglichkeit Gebrauch gemacht. Dass die Entprivilegierung für einen gewissen Zeitraum durch die rechtzeitige Beantragung eines Vorbescheids vermieden werden kann, ist bereits in den Neuregelungen angelegt und entspricht damit der gesetzgeberischen Intention.

Im Übrigen erscheint fraglich, ob der Bestimmung des Art. 82 BayBO n.F. überhaupt drittschützende Wirkung zukommt. Dagegen sprechen jedenfalls die Zielsetzung sowie die systematischen Folgen der Neuregelung. Denn bei der 10-H-Regelung handelt es sich nicht um eine bauordnungsrechtliche Abstandsflächenvorschrift. Vielmehr statuiert Art. 82 BayBO n.F. eine (bauplanungsrechtliche) Entprivilegierung von Vorhaben, die den Mindestabstand von 10 H zu den aufgeführten Wohngebäuden nicht einhalten. Bei § 35 Abs. 1 Nrn. 1 bis 8 BauGB handelt es sich wiederum um Planungsentscheidungen des Gesetzgebers, die städtebaulichen Zielen dienen und keinen Individualschutz für Dritte vermitteln.

Schließlich führt die Nichtanwendbarkeit der 10-H-Regelung auf den vorliegenden Fall aber jedenfalls zu keiner Rechtsschutzverkürzung für den Kläger. Denn die oben bereits genannten drittschützenden Belange (schädliche Umwelteinwirkungen, bauplanungsrechtliches Gebot der Rücksichtnahme) sind im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen die Vollgenehmigung unabhängig von einer etwaigen Privilegierung des Vorhabens jeweils im gleichen Umfang zu prüfen.

3. Ferner kann sich der Kläger auch auf den zweiten Regelungsgegenstand des Vorbescheids (Zulässigkeit durch die Regionalplanung) nicht berufen. Die regionalplanerischen Vorgaben vermitteln keinen Drittschutz. Insoweit handelt es sich um überörtliche, nur im Interesse der Allgemeinheit liegende Planungsentscheidungen.

II.

Als unterlegener Beteiligter hat der Kläger nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Da die Beigeladene keinen Sachantrag gestellt und sich so selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708ff. der Zivilprozessordnung - ZPO -.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

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(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die

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(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt 1. schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigu

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(1) Auf Antrag soll durch Vorbescheid über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen sowie über den Standort der Anlage entschieden werden, sofern die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilt werden können und ein berechtigtes Interesse an

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(1) § 35 Absatz 3 Satz 3 ist auf Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 5, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, nicht anzuwenden. (2) Außerhalb der Windenergiegebiete gemäß § 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsge

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. März 2015 - 22 ZB 15.113

bei uns veröffentlicht am 24.03.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. III. Der Streitwert für das

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(1) Auf Antrag soll durch Vorbescheid über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen sowie über den Standort der Anlage entschieden werden, sofern die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilt werden können und ein berechtigtes Interesse an der Erteilung eines Vorbescheides besteht.

(2) Der Vorbescheid wird unwirksam, wenn der Antragsteller nicht innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit die Genehmigung beantragt; die Frist kann auf Antrag bis auf vier Jahre verlängert werden.

(3) Die Vorschriften der §§ 6 und 21 gelten sinngemäß.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Auf Antrag soll durch Vorbescheid über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen sowie über den Standort der Anlage entschieden werden, sofern die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilt werden können und ein berechtigtes Interesse an der Erteilung eines Vorbescheides besteht.

(2) Der Vorbescheid wird unwirksam, wenn der Antragsteller nicht innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit die Genehmigung beantragt; die Frist kann auf Antrag bis auf vier Jahre verlängert werden.

(3) Die Vorschriften der §§ 6 und 21 gelten sinngemäß.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Auf Antrag soll durch Vorbescheid über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen sowie über den Standort der Anlage entschieden werden, sofern die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilt werden können und ein berechtigtes Interesse an der Erteilung eines Vorbescheides besteht.

(2) Der Vorbescheid wird unwirksam, wenn der Antragsteller nicht innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit die Genehmigung beantragt; die Frist kann auf Antrag bis auf vier Jahre verlängert werden.

(3) Die Vorschriften der §§ 6 und 21 gelten sinngemäß.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich als Eigentümerin eines im Außenbereich gelegenen Wohngebäudes gegen eine dem Beigeladenen durch Bescheid des Beklagten vom 10. April 2013 erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für Bau und Betrieb einer Windkraftanlage.

Der Beigeladene beabsichtigt seit dem Jahr 2000 die Errichtung und den Betrieb einer Windkraftanlage im Außenbereich und stellte erstmals im Jahr 2000 einen Genehmigungsantrag. Sein im Jahr 2004 eingereichter geänderter Bauantrag wurde zwar vom Beklagten abgelehnt; mit Urteil vom 1. Oktober 2007 (Az. 15 B 06.2356) verpflichtete der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den Beklagten aber zur Neuverbescheidung des Genehmigungsantrags. Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision wies das Bundesverwaltungsgericht zurück.

Am 6. November 2008 legte der Beigeladene geänderte Eingabepläne vor, die im Jahr 2009 unter inhaltlicher Änderung als Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung neu gestellt wurden. Der Anlagenstandort war darin gegenüber der ursprünglichen Planung um ca. 180 m nach Südosten verschoben.

Mit Bescheid vom 10. April 2013 erteilte der Beklagte dem Beigeladenen unter Nebenbestimmungen die begehrte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die 179,38 m hohe Windkraftanlage (Nabenhöhe 138,38 m, Rotordurchmesser 82 m).

Die Klägerin ist Eigentümerin eines seit etwa 25 Jahren ungenutzten, früher bewohnten Gebäudes im Außenbereich etwa 391 m nordöstlich vom Standort der geplanten Windkraftanlage entfernt. Beide Standorte liegen an Hängen des „H.“, der am Standort der Windkraftanlage leicht in südöstliche Richtung abfällt, am Anwesen der Klägerin in nord-nordöstlicher Richtung. Mit Bescheid vom 13. Juli 1964 erteilte das damals zuständige Landratsamt eine Baugenehmigung für den „Ausbau eines Getreidelagers in H.“ zu Wohnzwecken. Am 18. November 2008 erteilte das Landratsamt der Klägerin einen Vorbescheid für die Sanierung des bestehenden Gebäudes und den Anbau einer Terrasse und eines Hauseingangs auf der Westseite. Die vom Beigeladenen hiergegen erhobene Klage ist vom Verwaltungsgericht abgewiesen worden; mit Beschluss vom 22. Februar 2013 (Az. 15 ZB 11.2141) hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Berufung wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten zugelassen und mit Beschluss vom 17. Juli 2013 das Verfahren mit der Begründung ausgesetzt, die Entscheidung im Berufungsverfahren hänge von der Bestandskraft der dem Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ab. Mit Bescheid vom 20. Juni 2013 hat das Landratsamt das Bauvorhaben der Klägerin genehmigt, wogegen der Beigeladene Klage erhoben hat, über die noch nicht entschieden ist.

Mit Urteil vom 9. Oktober 2014 wies das Verwaltungsgericht die Anfechtungsklage der Klägerin gegen die dem Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung ab, nachdem es einen Augenschein durchgeführt hatte.

Die Klägerin hat die Zulassung der Berufung beantragt.

Der Beklagte und der Beigeladene haben jeweils die Ablehnung des Zulassungsantrags beantragt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, da sich aus den insoweit maßgeblichen Darlegungen der Klägerin (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht ergibt, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Zulassungsgrundes ernstlicher Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) vorliegen.

Solche Zweifel bestehen dann, wenn gegen die Richtigkeit des Urteils nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 124 Rn. 7 m. w. N.). Diese schlüssigen Gegenargumente müssen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb offener Frist vorgebracht werden. Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.). Dies fehlt hier.

1. Mit ihren Einwänden gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die genehmigte Windkraftanlage setze die Klägerin an ihrem Wohnanwesen keinen unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen aus, hat sie keine ernstlichen Zweifel dargelegt.

a) Die von der Klägerin vorgebrachte Kritik an den vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Beurteilungskriterien ist nicht nachvollziehbar.

Nach Nr. 6.1 TA Lärm sind die dort genannten und von der Klägerin für ihr Anwesen nicht in Abrede gestellten Immissionsrichtwerte für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden anzuwenden. Die Maßgeblichkeit des Außen-Immissionswerts nach Nr. 6.1 TA Lärm und des dort vorgesehenen Verfahrens der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen ergibt sich aus der Verbindlichkeit der TA Lärm als normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift (vgl. BVerwG, U. v. 29.11.2012 - 4 C 8.11 - BVerwGE 145, 145/148 ff. Rn. 18, 20). Nr. 6.2 TA Lärm hingegen regelt Immissionsrichtwerte für Immissionsorte innerhalb von Gebäuden, d. h. bei Geräuschübertragungen innerhalb von Gebäuden oder bei Körperschallübertragung. Die Anwendung von Nr. 6.2 TA Lärm setzt daher eine Körperschallübertragung voraus (vgl. Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, Kommentar, Sonderdruck 2014, Nr. 6.2 Rn. 29), die von der Klägerin vorliegend nicht einmal ansatzweise dargelegt wird.

Der Verweis auf angeblichen Änderungsbedarf der TA Lärm genügt ebenso wenig als Rechtfertigung, von Nr. 6.1 TA Lärm abzuweichen, solange die Regelungen der TA Lärm Verbindlichkeit besitzen, nicht geändert worden und auch nicht durch gesicherte Erkenntnisfortschritte überholt sind (vgl. BayVGH, B. v. 21.12.2010 - 22 ZB 09.1682 - Rn. 9 m. w. N.) Die Klägerin hat dergleichen aber nicht dargelegt, sondern allenfalls weiteren Forschungsbedarf aufgezeigt.

Zwar hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Windkraftanlage eine nächtliche Gesamtbelastung von 45,4 dB(A) verursacht und damit den nächtlichen Immissionsrichtwert tatsächlich um 0,4 dB(A) überschreitet. Das Verwaltungsgericht hat dies für zumutbar gehalten, da eine solche Überschreitung subjektiv nicht wahrnehmbar sei. Dies hat die Klägerin jedoch nicht aufgegriffen, so dass der Verwaltungsgerichtshof von der Richtigkeit dieser Wertung auszugehen hat.

b) Auch ihr Einwand, der für die Nachtzeit geltende Immissionsrichtwert von 45 dB(A) sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts wegen der geringen Entfernung von ihrem Wohnanwesen von der Windkraftanlage tatsächlich nicht einzuhalten, so dass offenkundige Fehler der Prognose vorliegen müssten, zieht das Urteil nicht ernstlich in Zweifel. Konkrete Anhaltspunkte für rechtserhebliche Fehler der Immissionsprognose trägt die Klägerin nicht vor.

Insbesondere ist das Landratsamt hier der Vorgabe des sog. Bayerischen Windkrafterlasses (Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen, Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Wissenschaft, Forschung und Kunst, der Finanzen, für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie, für Umwelt und Gesundheit sowie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 20. Dezember 2011) gefolgt, bei Unterschreitung eines Abstands von 500 m zu einem Außenbereichsanwesen ein immissionsschutzfachliches Gutachten zu fordern und auszuwerten (Windkrafterlass S. 19).

Die Klägerin macht zwar geltend, das Verwaltungsgericht habe die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts missachtet, wonach immissionsschutzfachliche Prognosen „auf der sicheren Seite liegen“ müssten (unter Verweis wohl auf BVerwG, U. v. 29.8.2007 - 4 C 2.07 - BVerwGE 129, 209 ff.). Sie hat jedoch nicht dargelegt, wodurch die angefochtene Genehmigung hiergegen verstoße und das sie billigende Urteil daher ernstlichen Zweifeln ausgesetzt sei. Vielmehr berücksichtigt das immissionsschutzfachliche Gutachten eine Unsicherheitsbetrachtung, wie das Verwaltungsgericht festgestellt hat (Urteil S. 7). Warum dies nicht ausreichend sein soll, lässt die Klägerin offen.

Ein Gutachten ist im Übrigen dann unverwertbar, wenn es unvollständig, widersprüchlich oder aus sonstigen Gründen nicht überzeugend ist, wenn es auf unzutreffenden tatsächlichen Annahmen beruht, wenn Zweifel an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des erstbeauftragten Sachverständigen bestehen, wenn ein anderer Sachverständiger über neuere oder überlegene Forschungsmittel verfügt oder wenn die Erkenntnisse, die in dem vorliegenden Gutachten ihren Niederschlag gefunden haben, durch substantiierte Einwände eines Beteiligten oder durch die übrige Ermittlungstätigkeit des Gerichts ernsthaft in Frage gestellt erscheinen (vgl. BVerwG, U. v. 29.8.2007 - 4 C 2.07 - BVerwGE 129, 209 ff., juris Rn. 33 m. w. N.). Solches hat die Klägerin nicht vorgetragen; insbesondere keine konkreten methodischen Fehler, unzutreffenden Tatsachengrundlagen oder fehlerhaften Berechnungen, die das Gutachten und das hierauf beruhende Urteil ernstlich in Zweifel zögen, aufgezeigt.

2. Auch soweit die Klägerin einwendet, das Verwaltungsgericht habe eine optisch bedrängende Wirkung der Windkraftanlage gegenüber ihrem Wohnanwesen und damit eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots zu Unrecht verneint, sind keine ernstlichen Zweifel dargelegt.

Das Rücksichtnahmegebot schützt die Nachbarschaft vor unzumutbaren Einwirkungen eines Bauvorhabens, wozu optisch bedrängende Wirkungen gehören können (vgl. BVerwG, U. v. 13.3.1981 - 4 C 1.78; BVerwG, U. v. 23.5.1986 - 4 C 34.85), wie sie im Einzelfall auch von einer Windkraftanlage durch die Höhe ihres Mastes und die Breite ihrer sich drehenden Rotorblätter ausgehen können (vgl. BVerwG, B. v. 11.12.2006 - 4 B 72/06 - juris Rn. 4, 10). Dabei gilt, dass die Bewegung des Rotors umso stärker spürbar wird, je geringer die Distanz zwischen der Windkraftanlage und dem Betrachter und je größer die Dimension der Bewegung ist. Ob tatsächlich das Maß des dem Nachbarn Zumutbaren überschritten ist, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beantworten. Dabei können aber bestimmte Abstände als grobe Anhaltswerte für oder gegen eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots herangezogen werden (vgl. BayVGH, U. v. 29.5.2009 - 22 B 08.1785 - juris Rn. 15, 20 ff. m. w. N.). Beträgt der Abstand zwischen einem Wohnhaus und einer Windkraftanlage mindestens das Dreifache ihrer Gesamthöhe (Nabenhöhe + halber Rotordurchmesser), wird in der Einzelfallprüfung eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots wegen optisch bedrängender Wirkung in der Regel zu verneinen sein, wenn nicht im Einzelfall besondere Umstände vorliegen; beträgt der Abstand das Zwei- bis Dreifache der Gesamthöhe, ist regelmäßig eine besonders intensive Prüfung des Einzelfalls geboten; ist der Abstand geringer als das Zweifache der Gesamthöhe, dürfte die Einzelfallprüfung regelmäßig zu einer dominanten und optisch bedrängenden Wirkung der Windkraftanlage gelangen (vgl. BayVGH a. a. O.).

Als Kriterien für eine optisch bedrängende Wirkung können auch die Lage bestimmter Räume und deren Fenster sowie von Terrassen und Ähnlichem zur Windkraftanlage, eine bestehende oder in zumutbarer Weise herstellbare Abschirmung des Wohngrundstücks in Richtung der Windkraftanlage, die Hauptwindrichtung und damit die häufigste Stellung des Rotors zu einem Wohnhaus, die topographische Situation, ein Sichtschutz durch Waldgebiete oder Gebäude, weitere Beeinträchtigungen durch bereits vorhandene Windkraftanlagen sowie die planungsrechtliche Lage des Wohnhauses herangezogen werden (vgl. BayVGH, U. v. 29.05.2009 - 22 B 08.1785 - juris Rn. 17, 23 m. w. N.; BayVGH, B. v. 1.12.2014 - 22 ZB 14.1594 - Rn. 16).

Das Verwaltungsgericht hat ausgehend von einem Abstand zwischen der Wohnnutzung und der Windkraftanlage von 391 m - und damit weniger als dem Dreifachen der Gesamthöhe dieser Anlage (538,14 m), aber mehr als dem Zweifachen (358,76 m) - eine besonders intensive Einzelfallprüfung für geboten erachtet (Urteil S. 12 ff.) und sich durch Augenschein davon überzeugt, dass die geplante Windkraftanlage vom im Außenbereich liegenden Anwesen der Klägerin teilweise sichtbar ist, aber wegen des vom Standort der Windkraftanlage abgeneigten Hangs und des Bewuchses an der höher gelegenen Hangkante zu einem wesentlichen Teil verdeckt, jedenfalls nur der obere Teil des Rotorblatts sichtbar sein wird. Auch hat es berücksichtigt, dass der Standort 35-40 m über der Höhenlage des Gebäudes liegt. Weiter hat es den Schutzanspruch der Klägerin für ihre im Außenbereich ausgeübte Wohnnutzung dahin vermindert angesehen, dass ihr Maßnahmen der Selbsthilfe zum Sichtschutz möglich seien, insbesondere ihr Vater und Rechtsvorgänger den vorhandenen und im Vorbescheid vom 18. November 2008 als zu erhalten beauflagten Bewuchs entfernt habe. Zudem seien die Wohnräume in Richtung der freien und reizvollen Aussicht im Norden und Westen ausgerichtet und nicht in Richtung der Böschung und der Windkraftanlage. Die dagegen vorgebrachten Einwände greifen nicht durch.

a) Soweit die Klägerin meint, das Wohnhaus befinde sich nicht an einem abgeneigten Hang und vom Wohnhaus aus sei allenfalls der Fuß der Windkraftanlage nicht sichtbar, hat sie keine ernstlichen Zweifel dargelegt,

Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, „dass das geplante Wohnhaus der Klägerin an einem der WEA [Windkraftanlage] abgeneigten Hang liegt und zwischen dem Grundstück und der Windkraftanlage eine Böschungskante verläuft, oberhalb der ein Streifen mit Bewuchs (Bäume und Sträucher) verläuft. Durch die Topographie und den Bewuchs wird ein wesentlicher Teil der Sicht auf die Windkraftanlage verdeckt. Zumindest der obere Teil des Rotorblatts wird nach Auffassung der Beteiligten dennoch sichtbar sein …“ (Urteil S. 13).

Die gegenteiligen Behauptungen der Klägerin sind nicht nachvollziehbar. Dass sich das Wohnhaus an einem vom südwestlich gelegenen Standort der Windkraftanlage abgeneigten Hang befindet, ergibt sich bereits aus den von der Klägerin dem Verwaltungsgericht vorgelegten Fotos „aus dem Jahr 2009“ (VG-Akte Bl. 67, 125 f.), den von ihr ebenfalls vorgelegten Schnittzeichnungen der Bauanträge (ebenda Bl. 75 f.) sowie den bei der Ortseinsicht gefertigten Fotos, auf welche das Verwaltungsgericht insgesamt Bezug nimmt (Urteil S. 12 f.).

Hinsichtlich der Sichtbarkeit hat das Verwaltungsgericht deutlich unterschieden zwischen seiner eigenen Einschätzung, (nur) „ein wesentlicher Teil der Sicht auf die Windkraftanlage“ werde verdeckt, und der weitergehenden „Auffassung der Beteiligten“ (Urteil S. 13). Die Klägerin zeigt nicht auf, was an der Sichtweise des Verwaltungsgerichts fehlerhaft sein sollte.

Die von der Klägerin vorgelegte erste Fotomontage (VG-Akte Bl. 130 f.) zeigt zwar die Windkraftanlage in der Landschaft, stellt aber keinen Bezug zum Betrachterstandort und insbesondere zum Wohngebäude her, sondern nur zu einem anderen Anwesen („H. ...“, VG-Akte Bl. 67 f.); erst die zweite vorgelegte Fotomontage (VG-Akte Bl. 130 f.) zeigt die Windkraftanlage nicht nur in der Landschaft, sondern auch mit Blickrichtung vom Anwesen der Klägerin (VG-Akte Bl. 234 f., 238 ff.), lässt aber erkennen, dass das Gebäude im waldartigen Bewuchs einen Sichtschutz erlangt hat und wieder erlangen kann. Ernstliche Zweifel an der Sichtweise des Verwaltungsgerichts sind also mit dem klägerischen Verweis auf die Fotomontagen nicht dargelegt.

b) Der Einwand der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe sie zu Unrecht auf die Möglichkeit verwiesen, ihr Anwesen durch Bewuchs optisch abzuschirmen, weil die einst dort stehenden Fichten Wildwuchs gewesen und daher zu Recht entfernt worden seien, eine Neuanpflanzung hingegen eine Aufforstungsgenehmigung erfordere, wirft keine Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des Urteils auf.

Dazu führt das Verwaltungsgericht aus, dass der Böschungsbewuchs „nach den unwidersprochenen Aussagen beim Ortstermin früher auf ganzer Länge des klägerischen Grundstücks in einer Höhe von ca. 25 m vorhanden war und erst vor ca. 5 Jahren vom Vater und Rechtsvorgänger der Klägerin teilweise entfernt wurde… Zu berücksichtigen ist vielmehr, dass die Klägerin durch Wiederherstellung des Bewuchses selbst die Beeinträchtigungen weitgehend vermeiden kann (sog. Selbsthilfe). Wäre der… [nach Ziffer IV.7. des Vorbescheids vom 18. November 2008] zu erhaltende Bewuchs noch vorhanden, wäre die WEA wohl nicht mehr, allenfalls noch der ganz obere Rotorbereich vom Grundstück der Klägerin aus zu sehen“ (Urteil S. 13). Damit ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass sich die Wohnnutzung gegenüber der Windkraftanlage optisch abgeschirmt hatte und abschirmen kann.

Dass ein ausreichender Sichtschutz nicht herstellbar oder ihr unzumutbar wäre, hat die Klägerin nicht dargelegt. Dass sie zur Herstellung des Sichtschutzes nicht durch die mit Bescheid vom 20. Juni 2013 erteilte und angefochtene Baugenehmigung verpflichtet ist, wie sie betont, steht der Einschätzung des Verwaltungsgerichts nicht entgegen. Eine in die Baugenehmigung der Klägerin aufgenommene Verpflichtung zur Erhaltung eines bereits beseitigten Bewuchses wäre wohl nichtig gewesen (arg. ex Art. 44 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG), so dass sie aus dem Fehlen einer entsprechenden Auflage für sich nichts herleiten kann. Die Beseitigung des sog. „Wildwuchses“ durch den Rechtsvorgänger der Klägerin während des Genehmigungsverfahrens für die Windkraftanlage hat nicht zur Folge, dass sie sich auf dessen Fehlen nunmehr berufen könnte. Es bleibt ihre Obliegenheit, sich im Bedarfsfall gegen die optischen Beeinträchtigungen der im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierten Windkraftanlage abzuschirmen. Dass ihr dies rechtlich und tatsächlich, ggf. unter Einholung einer etwa erforderlichen Aufforstungsgenehmigung, nicht möglich wäre, hat sie nicht dargelegt.

Vorliegend besteht ein konkreter Nutzungskonflikt zwischen zwei Vorhaben im Außenbereich, unter denen nur die Windkraftanlage nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiert ist, während die Wohnnutzung außenbereichsfremd und allenfalls als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2, Abs. 4 BauGB überhaupt zulässig ist. Das Verwaltungsgericht hat sich jener Rechtsprechung angeschlossen, wonach eine Wohnnutzung durch ihre Verwirklichung im Außenbereich ihren Anspruch auf Rücksichtnahme nach § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB zwar nicht verliert, dieser aber sich dahin vermindert, dass den Bewohnern eher Maßnahmen zumutbar sind, um den Wirkungen von dem Außenbereich typischerweise zugewiesenen und deswegen dort planungsrechtlich nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Vorhaben auszuweichen oder sich vor ihnen zu schützen. Wer im Außenbereich wohnt, muss grundsätzlich mit der Errichtung dort privilegierter Windkraftanlagen und deren optischen Auswirkungen rechnen (vgl. OVG NRW, B. v. 17.1.2007 - 8 A 2042/06 - juris Rn. 17; HessVGH, B. v. 26.9.2013 - 9 B 1674.13 - juris Rn. 11; im Anschluss BayVGH, B. v. 1.12.2014 - 22 ZB 14.1594 - Rn. 20). Eine Wohnnutzung im Außenbereich kann also nicht von vornherein dieselbe Rücksichtnahme durch eine dort privilegierte Windenergienutzung verlangen wie eine Wohnnutzung im Innenbereich oder gar in ausgewiesenen Wohngebieten. Dass dieser rechtliche Ansatz fehlerhaft wäre, hat die Klägerin nicht dargelegt.

c) Keine Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des Urteils wirft auch der Einwand der Klägerin auf, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht eine Ausrichtung des Wohngebäudes nach Norden und Westen zugrunde gelegt, ohne den geplanten Einbau von Fenstern an der zur Windkraftanlage gerichteten Südseite und die Sichtbarkeit der Windkraftanlage von der im Westen geplanten Terrasse aus zu berücksichtigen.

Hierzu hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, aus der Ortseinsicht und den Bauplänen ergebe sich, „dass die Wohnräume in Richtung der freien und reizvollen Aussicht im Norden und Westen des Hauses ausgerichtet sind und nicht in Richtung der Windkraftanlage bzw. der in dieser Richtung befindlichen Böschung. In Richtung der Windkraftanlage befindet sich nur ein Fenster im Vorbau für den Treppenaufgang, auch von der Terrasse im Westen ist der Blick in Richtung Süden möglich. Jedenfalls in den Wohnräumen wird die Klägerin aber nicht durch das Vorhaben optisch beeinträchtigt“ (Urteil S. 13). Diese Einschätzung des Verwaltungsgerichts ist durch das klägerische Vorbringen nicht erschüttert worden.

Dass die vorhandenen Wohnräume im für die hier vorliegende Drittanfechtungsklage entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Genehmigung vom 10. April 2013 (Bekanntmachung vom 16.4.2013, Behördenakte Bl. 572; zur Maßgeblichkeit des Zeitpunkts des Bescheidserlasses BVerwG, B. v. 11.1.1991 - 7 B 102/90 - NVwZ-RR 1991, 236; BayVGH, U. v. 25.6.2013 - 22 B 11.701 - BayVBl 2014, 502/505 Rn. 47) tatsächlich nach Norden und Westen und damit von der Windkraftanlage abgewandt ausgerichtet waren, aber zur Windkraftanlage hin nur ein einziges Fenster im Vorbau für den Treppenaufgang vorhanden war, der aber kein Wohnraum ist, ist nicht zweifelhaft. Die zeigen die Feststellungen des Verwaltungsgerichts bei seiner Ortseinsicht sowie die Darstellungen des Baubestands in den von der Klägerin vorgelegten Bauplänen und wird von ihr auch nicht in Abrede gestellt.

d) Keine ernstlichen Zweifel werden durch den klägerischen Vortrag dargelegt, wonach das im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheids noch nicht verwirklichte Umbauvorhaben der Klägerin gegenüber dem Neubauvorhaben des Beigeladenen eine gesteigerte Rücksichtnahme beanspruchen könne.

Ihr im maßgeblichen Zeitpunkt erst geplanter Umbau ist sachlich zwar schutzbedürftig, aber rechtlich auch im nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis nicht so schutzwürdig, dass das Gebot der Rücksichtnahme zu ihren Gunsten dem Vorhaben der Beigeladenen entgegenstünde.

Erst geplante und noch nicht verwirklichte Nutzungen genießen rechtlich Schutz nur soweit, als sie die im entscheidungserheblichen Zeitpunkt maßgebliche Situation bereits prägen. Bloße denkbare Chancen, auch bereits gedachte Möglichkeiten, selbst unverbindliche Absichtserklärungen zur Nutzung vermitteln noch keine solche Prägung (vgl. BayVGH, B. v. 5.10.2000 - 22 ZB 00.2803 - BA S. 4 m. w. N.). Den eigentumsrechtlichen Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG genießt ein Anspruch auf Zulassung einer Bebauung, der zu einem früheren Zeitpunkt entstanden sein muss und nicht mehr entschädigungslos entzogen werden kann (vgl. BVerwG, U. v. 27.1.1967 - 4 C 33.65 - BVerwGE 26, 111/117 ff.). Vorliegend ist eine solche Verfestigung nur eingeschränkt anzunehmen: Die baurechtliche Situation wird durch die ursprünglichen Genehmigung aus dem Jahr 1964 geprägt. Der im Vorbescheid vom 18. November 2008 vorgesehene Einbau weiterer Fenster ändert daran nichts Wesentliches, da der Vorbescheid nach den insoweit unbestrittenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts die Ausrichtung der Wohnräume nicht verändert hat (VG-Akte Bl. 104 ff.). Eine noch geringere rechtliche Prägung geht von den erst mit Bescheid vom 20. Juni 2013 genehmigten Umbauten zur Verlagerung der Wohnräume aus, da dieser Bescheid im entscheidungserheblichen Zeitpunkt noch nicht vorlag und noch nicht verwirklicht worden ist (Urteil S. 3 f., 13 f.).

Dass sich diese Umbauten zur erheblichen Verbesserung des Wohnkomforts bereits konkret abgezeichnet hätten, kann nicht ohne Weiteres angenommen werden. Die Umgebungssituation für das Neubauvorhaben des Beigeladenen wurde im entscheidungserheblichen Zeitpunkt durch das klägerische Umbauvorhaben auch deswegen nicht stärker geprägt, weil ersteres zur Nutzung der Windenergie privilegiert und dem Außenbereich zugewiesen (vgl. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB), die Nutzung des Außenbereichs zu Wohnzwecken durch die Klägerin aber nicht privilegiert und außenbereichsfremd ist (vgl. § 35 Abs. 2 BauGB).

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht in der Abwägung des Schutzanspruchs auch darauf verwiesen, dass die Planung des Beigeladenen auf dem Standortgrundstück sich seit dem Jahr 2000 konkretisiert hat, der Beigeladene seinen Genehmigungsanspruch mit Erfolg gerichtlich durchsetzen konnte und der Vater und Rechtsvorgänger der Klägerin sich mit Erklärung vom 25. April 2006 mit der Errichtung einer Windkraftanlage auf dem Standortgrundstück einverstanden erklärt hatte (Urteil S. 13 f.).

Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 52 Abs. 1 i. V. m. § 47 Abs. 3 GKG (wie Vorinstanz).

(1) Auf Antrag soll durch Vorbescheid über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen sowie über den Standort der Anlage entschieden werden, sofern die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilt werden können und ein berechtigtes Interesse an der Erteilung eines Vorbescheides besteht.

(2) Der Vorbescheid wird unwirksam, wenn der Antragsteller nicht innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit die Genehmigung beantragt; die Frist kann auf Antrag bis auf vier Jahre verlängert werden.

(3) Die Vorschriften der §§ 6 und 21 gelten sinngemäß.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.