Verwaltungsgericht Bayreuth Gerichtsbescheid, 14. Apr. 2014 - 3 K 13.755

bei uns veröffentlicht am14.04.2014

Gericht

Verwaltungsgericht Bayreuth

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt wegen der Schwerbehinderung seines Sohnes sinngemäß die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht.

Der Kläger wird bei dem Beklagten seit 01.06.1987 als privater Rundfunkteilnehmer unter der Teilnehmernummer ... mit einem Hörfunk- und Fernsehgerät geführt. Zum 01.01.2013 wurde das Konto auf den Rundfunkbeitrag reduziert.

Mit Formblatt vom 06.10.2005 beantragte der Kläger die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht, da er dem Personenkreis der behinderten Menschen angehöre, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80% beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können (RF-Merkzeichen). Er legte eine Kopie des Schwerbehindertenausweises seines Sohnes, geb. ... (gültig bis 12/08, GdB von 100 mit den Merkzeichen G, H, RF) und seinen Betreuerausweis vom 18.12.2003 bei.

Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 05.11.2005 ab, da nicht der Kläger selbst, sondern dessen Sohn die Voraussetzungen für eine Befreiung erfülle.

Mit Formblatt vom 24.01.2013 beantragte der Kläger unter Nennung des Namens seines Sohnes wegen dessen Schwerbehinderung, unter Angabe seiner bisherigen Beitragsnummer und für dieselbe bisherige Wohnung erneut die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht. Beigelegt war der Bescheid des Landratsamtes C. vom 10.09.2012 über die seinem Sohn gewährten Grundsicherungsleistungen nebst Berechnung.

Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 17.04.2013, adressiert an den Kläger, mit der Begründung ab, dass eine Befreiung nur möglich sei, wenn eine volljährige Person der Einsatzgemeinschaft (§ 19 SGB XII) die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag erfülle. Zur Einsatzgemeinschaft gehörten nicht getrennt lebende Eheleute oder Ehepartner sowie ihre minderjährigen unverheirateten Kinder. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt, da der Sohn bereits volljährig sei.

Der dagegen erhobene Widerspruch des Prozessbevollmächtigten blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 04.09.2013). Der Widerspruchsbescheid wurde dem Prozessbevollmächtigten ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 09.09.2013 zugestellt.

Gegen diesen Widerspruchsbescheid erhob der Kläger mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 09.10.2013, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am gleichen Tag, Klage. Er beantragt:

Der Bescheid des Beklagten vom 17.04.2013 in der Form des Widerspruchsbescheids vom 04.09.2013 wird aufgehoben.

Eine Klagebegründung erfolgte nicht.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Klage sei bereits unzulässig. Ihr fehle das nötige Rechtsschutzinteresse, da das Klageziel einer Befreiung mit einem bloßen Aufhebungsantrag nicht erreicht werden könne. Einer Klageänderung werde nicht zugestimmt.

Die Klage habe aus den bereits im Bescheid vom 17.04.2013 ausgeführten Gründen auch keinen Erfolg. Aus dem Umstand, dass sein Sohn Grundsicherungsleistungen beziehe, könne der Kläger keinen Befreiungsanspruch herleiten.

Die Beteiligten wurden mit Schriftsatz des Gerichts vom 21.02.2014 zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Behördenakte und die Gerichtsakte Bezug genommen.

Gründe

Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, der als Urteil wirkt, entschieden werden, weil die Streitsache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO). Die Beteiligten wurden gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.

1. Der Klageantrag wird im wohlverstandenen Interesse des Klägers ausnahmsweise dahingehend ausgelegt (vgl. § 88 VwGO), dass er über seinen Aufhebungsantrag hinaus die Verpflichtung des Beklagten begehrt, ihn als gesamtschuldnerisch haftenden Beitragsschuldner von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien. Die Nennung seines Sohnes im Formblattantrag vom 24.01.2013 als Antragsteller ändert nichts daran, dass Ziel dieses Antrags eine Befreiung von der Beitragsschuld für die gemeinsame Wohnung ist und die Schwerbehinderung seines Sohnes (nur) Anlass für diesen Antrag ist. Der Kläger unterstreicht dies, indem er selbst nachfolgend als Widerspruchsführer und Kläger auftritt. Der Beklagte nimmt auch nach wie vor ihn und nicht seinen Sohn als gesamtschuldnerisch haftenden Beitragsschuldner im Sinne vom § 2 Abs. 1 und Abs. 3 RdFunkBeitrStVtr BY in Anspruch (vgl. Schreiben des Beklagten an den Kläger vom 03.05. und 02.08.2013).

2. Die so verstandene Klage ist zulässig, hat in der Sache allerdings keinen Erfolg. Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 17.04.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.09.2013 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Befreiung von der Beitragspflicht (§ 113 Abs. 5 VwGO).

2.1. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vom 07.06.2011 (GVBl 2011, 258 - RdFunkBeitrStVtr BY -) werden auf Antrag folgende natürliche Personen befreit:

„1. ...

2. Empfänger von Grundsicherung vom Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XII)),

3. …“

Der Kläger erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Er ist kein Empfänger von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII. Diese Voraussetzungen erfüllt zwar der Sohn des Klägers, nicht jedoch der Kläger selbst. Über diese eindeutige Regelung des Normgebers kann sich das Gericht nicht hinwegsetzen.

2.2. Auch die Voraussetzungen für eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 RdFunkBeitrStVtr BY erfüllt der Kläger nicht. Danach wird auf Antrag der Rundfunkbeitrag für folgende natürliche Personen auf ein Drittel ermäßigt:

„1. …

2. …

3. behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigs- tens 80 vom Hundert beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstal- tungen ständig nicht teilnehmen können.

4. …“

Diese Voraussetzungen liegen ebenfalls lediglich in der Person des Sohnes des Klägers, nicht jedoch bei diesem selbst vor.

2.3. Auch ein Befreiungs- oder Ermäßigungsanspruch des Sohnes des Klägers von der Beitragspflicht, würde allerdings nicht auch für dessen Eltern als weitere Beitragsschuldner (§ 2 Abs. 1 RdFunkBeitrStVtr BY) Wirkung entfalten.

Nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 RdFunkBeitrStVtr BY erstreckt sich eine gewährte Befreiung innerhalb der Wohnung

„1. …

2. auf die Wohnungsinhaber, die bei der Gewährung einer Sozialleistung nach Absatz 1 als Teil einer Einsatzgemeinschaft im Sinne des § 19 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XII) berücksichtigt worden sind.“

Doch stellen der Kläger und sein Sohn keine Einsatzgemeinschaft im Sinne des § 19 SGB XII dar, da der Anspruch des leistungsberechtigten Sohnes auf Grundsicherung nach dem SGB XII grundsätzlich unabhängig von seinem Unterhaltsanspruch gegenüber seinen Eltern ist und es deshalb nicht auf das Einkommen und Vermögen der Eltern ankommt. Nach § 43 Abs. 1 SGB XII ist - soweit es die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung betrifft - nur das Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie des Partners einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft einzusetzen. Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Eltern bleiben gemäß § 43 Abs. 3 SGB XII unberücksichtigt, sofern deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches unter einem Betrag von 100.000,00 EUR liegt. Es wird vermutet, dass das Einkommen der Unterhaltspflichtigen nach Satz 1 die dort genannte Grenze nicht überschreitet. Bei der Berechnung der Grundsicherungsleistungen wurde ausweislich des dem Bescheid des Landratsamtes C. vom 10.09.2012 beiliegenden Berechnungsblattes kein Einkommen und Vermögen der Eltern oder sonstiger Mitbewohner berücksichtigt. Eine Einsatzgemeinschaft liegt daher nicht vor; ein Befreiungsanspruch des Sohnes erstreckt sich deshalb nicht auf seine Eltern.

Im Ergebnis führt ein Befreiungsanspruch des Sohnes von der Beitragspflicht dazu, dass die Landesrundfunkanstalt (nur) von dem Sohn gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 RdFunkBeitrStVtr BY keinen Beitrag erheben kann. In dieser Vorschrift ist geregelt, dass

„die Landesrundfunkanstalt … von einem anderen als dem bisher in Anspruch genommenen Beitragsschuldner für eine Wohnung … keinen oder nur einen ermäßigten Beitrag erheben (kann), wenn dieser das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Befreiung oder Ermäßigung gemäß § 4 Abs. 7 Satz 2 RdFunkBeitrStVtr BY im Zeitpunkt der Inanspruchnahme nachweist.“

Die Beitragspflicht der übrigen Beitragsschuldner bleibt davon allerdings unberührt.

2.4. Es ist auch kein besonderer Härtefall im Sinne des § 4 Abs. 6 RdFunkBeitrStVtr BY gegeben. Ein besonderer Härtefall liegt nach § 4 Abs. 6 Satz 2 RdFunkBeitrStVtr BY insbesondere dann vor, wenn eine Sozialleistung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 RdFunkBeitrStVtr BY in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten. Dieser Fall ist nicht gegeben. Unter dem Begriff des „besonderen Härtefalls“ wird im Übrigen nach dem allgemeinen Sprachgebrauch in der Regel ein Fall verstanden, der mit den in § 4 RdFunkBeitrStVtr BY genannten Fällen weitgehend vergleichbar ist und es deshalb nicht vertretbar erscheint, eine Beitragsbefreiung zu versagen. Härtefallregelungen stellen eine gesetzliche Ausprägung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dar. Sie sollen gewährleisten, dass auch in Ausnahmefällen, die wegen ihrer atypischen Ausgestaltung nicht im Einzelnen vorherzusehen sind und sich daher nicht mit den abstrakten Merkmalen der Gesetzessprache erfassen lassen, ein Ergebnis erreicht wird, das dem Regelergebnis in seiner grundsätzlichen Zielsetzung gleichwertig ist (BayVGH, Urteil vom 16.05.2007, Az. 7 BV 06.1645).

Da der Gesetzgeber die Befreiung von der Beitragspflicht bzw. die Ermäßigung des Rundfunkbeitrags ausschließlich auf den im Gesetz genannten Personenkreis beschränkte, kann nicht über den Umweg der Härtefallregelung der Personenkreis erweitert werden. Darüber hinaus schließt gerade der ausdrückliche Wortlaut in § 2 Abs. 3 Satz 2 RdFunkBeitrStVtr BY (siehe oben Nr. 2.3.) eine Erweiterung des Befreiungs- bzw. Ermäßigungsanspruches über die Härtefallregelung auf andere Beitragsschuldner aus. Damit hat der Normgeber eindeutig klargestellt, dass für die weiteren Wohnungsinhaber die Beitragspflicht unverändert fortbesteht. Nur die Person (vorbehaltlich der Regelung in § 4 Abs. 3 Nr. 3 RdFunkBeitrStVtr BY, siehe oben Nr. 2.3.), die die Voraussetzungen für eine Befreiung bzw. Ermäßigung erfüllt und nachweist, kann sich nach dieser Vorschrift gegen die Inanspruchnahme durch die Landesrundfunkanstalt zur Wehr setzen. Die trotzdem achtenswerte Tatsache, dass der Kläger in seiner Wohnung seinen schwerbehinderten Sohn betreut, stellt damit keinen Härtefall im Sinne einer Rundfunkbeitragsbefreiung oder -ermäßigung dar.

3. Da die Klage keinen Erfolg hat, trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO der Kläger die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Verfahren, die die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht aus sozialen Gründen zum Gegenstand haben, nicht erhoben (§ 188 Satz 2 VwGO; vgl. insoweit BVerwG v. 20.04.2011, Az. 6 C 10.10, in NVwZ-RR 2011, 622 zu § 6 RGebStV). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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Verwaltungsgericht Bayreuth Gerichtsbescheid, 14. Apr. 2014 - 3 K 13.755 zitiert 12 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 84


(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 188


Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in e

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 19 Leistungsberechtigte


(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. (2)

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 43 Einsatz von Einkommen und Vermögen


(1) Für den Einsatz des Einkommens sind die §§ 82 bis 84 und für den Einsatz des Vermögens die §§ 90 und 91 anzuwenden, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes geregelt ist. Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten od

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(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.

(2) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel dieses Buches ist Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel vor.

(3) Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen werden nach dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.

(4) Lebt eine Person bei ihren Eltern oder einem Elternteil und ist sie schwanger oder betreut ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, werden Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils nicht berücksichtigt.

(5) Ist den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen im Sinne der Absätze 1 und 2 möglich oder im Sinne des Absatzes 3 zuzumuten und sind Leistungen erbracht worden, haben sie dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen in diesem Umfang zu ersetzen. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

(6) Der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld steht, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.

(2) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel dieses Buches ist Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel vor.

(3) Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen werden nach dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.

(4) Lebt eine Person bei ihren Eltern oder einem Elternteil und ist sie schwanger oder betreut ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, werden Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils nicht berücksichtigt.

(5) Ist den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen im Sinne der Absätze 1 und 2 möglich oder im Sinne des Absatzes 3 zuzumuten und sind Leistungen erbracht worden, haben sie dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen in diesem Umfang zu ersetzen. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

(6) Der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld steht, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat.

(1) Für den Einsatz des Einkommens sind die §§ 82 bis 84 und für den Einsatz des Vermögens die §§ 90 und 91 anzuwenden, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes geregelt ist. Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie des Partners einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, die dessen notwendigen Lebensunterhalt nach § 27a übersteigen, sind zu berücksichtigen.

(2) Zusätzlich zu den nach § 82 Absatz 2 vom Einkommen abzusetzenden Beträgen sind Einnahmen aus Kapitalvermögen abzusetzen, soweit sie einen Betrag von 26 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.

(3) Die Verletztenrente nach dem Siebten Buch ist teilweise nicht als Einkommen zu berücksichtigen, wenn sie auf Grund eines in Ausübung der Wehrpflicht bei der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erlittenen Gesundheitsschadens erbracht wird. Dabei bestimmt sich die Höhe des nicht zu berücksichtigenden Betrages nach der Höhe der Grundrente nach § 31 des Bundesversorgungsgesetzes, die für den Grad der Schädigungsfolgen zu zahlen ist, der der jeweiligen Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent beträgt der nicht zu berücksichtigende Betrag zwei Drittel, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz.

(4) Erhalten Leistungsberechtigte nach dem Dritten Kapitel in einem Land nach § 29 Absatz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 bis 5 festgesetzte und fortgeschriebene Regelsätze und sieht das Landesrecht in diesem Land für Leistungsberechtigte nach diesem Kapitel eine aufstockende Leistung vor, dann ist diese Leistung nicht als Einkommen nach § 82 Absatz 1 zu berücksichtigen.

(5) § 39 Satz 1 ist nicht anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.