Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Bayreuth

Aktenzeichen: B 4 S 14.677

Beschluss

vom 28. Januar 2015

rechtskräftig: Ja, durch VGH-Beschluss vom 12. Juni 2015, Az. 21 CS 15.415

4. Kammer

Sachgebiets-Nr. 460

Hauptpunkte:

- Anordnung des Ruhens der ärztlichen Approbation wegen Zweifeln an der gesundheitlichen Eignung und Weigerung, sich einer Untersuchung zu unterziehen;

- Sofortvollzug nur gerechtfertigt, wenn weitere Berufstätigkeit bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt;

- Anforderungen an die Prognose einer konkreten Gefahr

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Antragsteller -

bevollmächtigt: Rechtsanwältinnen ... Bayreuth

gegen

..., vertreten durch: Regierung von ..., - Prozessvertretung -

- Antragsgegner -

wegen Anordnung des Ruhens der Approbation als Arzt

hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth, 4. Kammer,

durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Janßen, die Richterin am Verwaltungsgericht Freude, den Richter am Verwaltungsgericht Lang, die ehrenamtliche Richterin S. und den ehrenamtliche Richter S2. aufgrund mündlicher Verhandlung vom 28. Januar 2015 folgenden Beschluss:

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Regierung von Oberfranken vom 18.09.2014 wird wiederhergestellt.

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

I.

Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die für sofort vollziehbar erklärte Anordnung des Ruhens seiner Approbation.

Nachdem er am 16.06.1977 die Ärztliche Prüfung abgelegt hatte, erteilte das Regierungspräsidium Stuttgart dem Antragsteller, geb. ... 1941, am 03.07.1978 die Approbation. Am 06.11.1985 wurde er als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie anerkannt. Seit 01.04.1986 betrieb er eine psychiatrische Vertragsarztpraxis in B.

Nachdem der Antragsteller bereits 1983, 1987 und 1991 im Rahmen approbationsrechtlicher Verfahren nervenärztlich begutachtet worden war, ordnete die Regierung von Oberfranken am 17.09.2003 im Rahmen eines erneuten approbationsrechtlichen Verfahrens eine amtsärztliche und, als der Antragsteller sich ihr nicht unterzog, eine fachärztliche Begutachtung an.

Am 08.03.2005 erstatteten daraufhin die niedergelassenen Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie Dres. B. und G., Würzburg, auf der Grundlage der Akten der Regierung von Oberfranken und einer fachpsychiatrischen Untersuchung am 20.12.2004 ein psychiatrisches Gutachten (Behördenakten Bl. 1157-1181). Sie kommen dabei zu dem Schluss, dass der Antragsteller keine Geistesschwäche im Sinne eines überdauernden psychiatrischen Störungsmusters aufweise. Vielmehr sei von einer deutlichen Persönlichkeitsakzentuierung auszugehen, die mit zunehmenden Alter prominenter und pointierter zur Darstellung komme. Darüber hinaus ergäben sich erste Hinweise für einen eventuell beginnenden hirnorganischen Abbau. Diese Symptomatik bedürfe der weiteren Abklärung. Die sich aufgrund des Aktenstudiums ergebende Hypothese einer bipolaren affektiven Störung, die deutliche Auswirkungen auf die berufliche Leistungsfähigkeit des Probanden habe, habe nach der klinischen Untersuchung nicht aufrechterhalten werden können.

Mit rechtskräftigem Urteil vom 24.10.2007 (Az. KLs 113 Js 5114/04) verurteilte das Landgericht Bayreuth den Antragsteller wegen unerlaubten Vertreibens von Betäubungsmitteln in Tatmehrheit mit unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln bei Substitutionsbehandlungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr 8 Monaten. Die Vollstreckung dieser Gesamtfreiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Außerdem wurde ihm für fünf Jahre verboten, bestimmte Arzneimittel, die auch als Drogenersatzstoffe in Betracht kommen, bei Patienten einzusetzen. Zusätzlich zur strafgerichtlichen Ahndung verurteilte das Landgericht Nürnberg-Fürth - Berufsgericht für Heilberufe ihn mit rechtskräftigem Beschluss vom 17.12.2008 (Az. BG-Ä 35/08) wegen Verstoßes gegen die Berufsordnung für Ärzte zu einer Geldbuße von 8.000 EUR.

Mit öffentlich-rechtlichem Vertrag am 21.11.2007 verpflichtete sich der Antragsteller, bis zum 01.02.2008 seine Kassenarztzulassung zurückzugeben. Im Gegenzug verpflichtete sich die Regierung von Oberfranken, im Hinblick auf die dem Strafverfahren zugrunde liegenden Sachverhalte keine approbationsrechtlichen Maßnahmen zu ergreifen und das im Jahr 2003 eingeleitete Verfahren zu beenden.

Der Antragsteller verkaufte daraufhin seine Praxis, behandelte aber weiterhin gesprächstherapeutisch in seinem Privathaus in Bad B2. (Landkreis B.) zunächst 30, später noch 5 Privatpatienten und Selbstzahler.

Ende Juli 2014 wandte sich der Antragsteller wegen seines Hausnachbarn in Bad B2. an die Polizeiinspektion B.-Land. In einem Schreiben vom 23.07.2014 gelangte er als „ausreichend berufserfahrener Psychiater und Verkehrsmediziner“ zu dem Schluss, Herr K.P. sei sofort in das Bezirkskrankenhaus B. einzuweisen. Daraufhin suchte, wie sich aus einer polizeilichen Ereignismeldung ergibt, am 24.07.2014 um 22.00 Uhr eine Polizeistreife den Antragsteller auf. Ein von der Polizei hinzugezogener Facharzt für Allgemeinmedizin diagnostizierte beim Antragsteller eine Manie und ein psychisches Syndrom und hielt wegen nicht auszuschließender Selbst- und Allgemeingefahr eine Unterbringung des Antragstellers im Bezirkskrankenhaus für nötig. Deshalb wurde der Antragsteller sogleich zwangsweise in das Bezirkskrankenhaus B. verbracht. Nach einer Untersuchung durch den stellvertretenden Chefarzt der Klinik, Herrn Dr. S., wurde er am 25.07.2014 gegen 2.15 Uhr nach Hause entlassen. Am 28.07.2014 fand eine Nachuntersuchung, ebenfalls durch Herrn Dr. S., statt.

Mit Schreiben vom 30.07.2014 ordnete die Regierung von Oberfranken, der das Gesundheitsamt den polizeilichen Ereignisbericht übermittelt hatte, eine amtsärztliche Untersuchung des Antragstellers im Landratsamt B. - Fachbereich Gesundheitswesen - an. Dabei wies die Behörde den Antragsteller auch auf die möglichen negativen rechtlichen Folgen für ihn, wenn er nicht mitwirke. Vorladungen zu einer Untersuchung im Gesundheitsamt am 14.08.2014 und am 28.08.2014 kam der Antragsteller nicht nach. Am 19.08.2014 teilte er der Regierung von Oberfranken darüber hinaus schriftlich mit, er gehe freiwillig zu keiner psychiatrischen Untersuchung mehr.

Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 18.09.2014 ordnete die Regierung von Oberfranken das Ruhen der Approbation des Antragstellers an (Ziff. 1) und erklärte diese Anordnung für sofort vollziehbar (Ziff. 2).

Zur Begründung führte die Behörde aus, es bestehe schon seit vielen Jahren der Verdacht, dass beim Kläger eine biphasige Psychose vorliege. Leide er tatsächlich an dieser Krankheit, bestehe die Gefahr, dass er sich gerade in manischen Phasen selbst überschätze. Zwar sei ihm im März 2005 diese Erkrankung mit negativen Auswirkungen auf seine Berufstätigkeit zum damaligen Zeitpunkt nicht attestiert worden. Diese Begutachtung des jetzt 73jährigen Arztes liege aber mehr als neun Jahre zurück. Außerdem habe das Gutachten auf beginnende andere Krankheitssymptome mit künftigen Verschlechterungsmöglichkeiten hingewiesen. Zudem habe ein Arzt ihm am 24.07.2014 gesundheitliche Störungen aus dem psychiatrischen Bereich attestiert, die immerhin zu einer polizeilichen Unterbringung geführt hätten. Deshalb sei es zwingend geboten, den aktuellen Gesundheitszustand abzuklären. Zur amtsärztlichen Untersuchung, die die Behörde infolgedessen angeordnet habe, sei der Antragsteller nicht erschienen und habe ausdrücklich die Mitwirkung verweigert.

Die Anordnung sei verhältnismäßig. Denn zur Vermeidung der Gefährdung und möglichen Schädigung heilsuchender Menschen durch einen mutmaßlich im ungewissen Gesundheitszustand tätigen Arzt, der auch noch hoheitlichen Vorgaben nicht nachkomme, existiere keine andere mildere Alternative, als ihm die Ausübung seines Berufes zumindest so lange zu untersagen, bis sein aktueller Gesundheitszustand auch durch seine Mitwirkung geklärt werden könne und seine Bereitschaft nachgewiesen sei, berufsaufsichtlichen Vorgaben nachzukommen. Solange er jegliche Mitwirkung dahingehend verweigere, die Feststellungen zu ermöglichen, die seine Geeignetheit für den Arztberuf annehmen ließen, müsse sein Recht an einer ungestörten Berufsausübung hinter dem öffentlichen Interesse am Aufrechterhalten der Gesundheit seiner Patienten zurücktreten. Im Extremfall könne bei ihm eine Erkrankung vorliegen, die gerade bei den extremen Belastungen in psychiatrischen Grenzsituationen zu Fehleinschätzungen oder -reaktionen mit irreparablen Folgen führen könne.

Der Sofortvollzug der Anordnung sei zur Abwehr konkreter Gefahren für die Rechtsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit erforderlich, da hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Antragsteller für die Ausübung des Arztberufes, die mit seiner Approbation jederzeit und überall möglich sei, zurzeit gesundheitlich nicht geeignet sein könne. Das besondere öffentliche Interesse ergebe sich primär aus der dringenden Notwendigkeit drohenden Gesundheitsgefahren für mögliche Patienten entgegenzuwirken. Es werde nicht verkannt, dass der Sofortvollzug den Antragsteller in seinem Grundrecht auf Berufsfreiheit, dem hohes Gewicht zukomme, einschneidend und unmittelbar tangiere und zudem erhebliche wirtschaftliche Nachteile für den Arzt mit sich bringe. Eine weitere ärztliche Tätigkeit könne jedoch zumindest derzeit im öffentlichen Interesse nicht hingenommen werden, weil auf der anderen Seite Gesundheit und sogar Leben betroffen seien und damit absolut geschützte bzw. wichtige Gemeinschaftsgüter. Insbesondere auch im Hinblick auf irreparable Schäden müssten dahinter alle anderen persönlichen Interessen des Antragstellers zurücktreten. Alternative, weniger einschneidende Maßnahmen seien nicht ersichtlich. Denn nur durch die einschneidende Pflichtenmahnung in Form der Ruhensanordnung sei der Antragsteller zu bewegen, sein Verhalten zu ändern und sich auf eine entsprechende Begutachtung und ggf. Behandlung einer vorhandenen Erkrankung einzulassen. Da die Berufsausübungsfreiheit und die wirtschaftlichen Interessen des Antragstellers hinter den besonders wichtigen Rechtsgütern der körperlichen Unversehrtheit und des Lebens seiner Patienten zurückzutreten hätten, könne auch der Ausgang eines möglichen Klageverfahrens nicht abgewartet werden.

Mit Telefax vom 02.10.2014 hat der Antragsteller beim Bayerischen Verwaltungsgericht B. Klage erheben und beantragen lassen, den Bescheid der Regierung von Oberfranken vom 18.09.2014 aufzuheben. Dieses Verfahren wird unter dem Az. B 4 K 14.678 geführt.

Ebenfalls am 02.10.2014 hat der Antragsteller beantragen lassen,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Regierung von Oberfranken vom 18.09.2014 anzuordnen.

Zur Begründung lässt er vortragen, die Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Antragstellers würden zu Unrecht damit begründet, bei ihm bestehe der Verdacht auf eine biphasige Psychose. Denn 2005 sei dem Antragsteller ausdrücklich bescheinigt worden, dass bei ihm eine solche Erkrankung nicht vorliege. Auch gegenwärtig sei das nicht der Fall. Denn ansonsten wäre er nicht nach einer fachärztlichen Untersuchung am 25.07.2014 binnen kurzem wieder aus dem Bezirkskrankenhaus entlassen worden. Mit den Untersuchungen im Bezirkskrankenhaus habe er im Übrigen auch seine Mitwirkungspflicht erfüllt. Ihm erschließe sich insbesondere nicht, dass eine amtsärztliche Untersuchung bessere Erkenntnisse liefern könne als eine aktuelle fachpsychiatrische Untersuchung.

Der Antragsgegner hat beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Es lägen hinreichend substantiierte Hinweise vor, dass der Antragsteller gesundheitlich nicht mehr geeignet sei, den Arztberuf auszuüben. Bereits im Gutachten vom 08.03.2005 heiße es, es sei der dringende Verdacht entstanden, dass bei dem Antragsteller ein Altersabbau eingesetzt habe. Im Kontext mit dem Geschehen im Juli 2014 und dem weiteren Verhalten des mittlerweile neun Jahre älteren Antragstellers hätten gerade diese Feststellungen der Aufsichtsbehörde keine Wahl gelassen, als sich ein umfassenderes Bild über den Gesamtgesundheitszustand des Klägers zu verschaffen.

Die Anordnung der Untersuchung durch den Amtsarzt sei dazu geeignet gewesen, weil die Regierung von Oberfranken davon ausgehen könne, dass der Amtsarzt im Rahmen einer eigenen persönlichen Untersuchung in der Lage sei, die notwendigen Erhebungen entweder selbst vorzunehmen oder soweit erforderlich andere Untersuchungsstellen beizuziehen. Seine Untersuchung sei darüber hinaus spezifisch auf die Beurteilung der Berufseignung angelegt. Sie sei auch nicht überflüssig, weil inzwischen ein Befundbericht von Herrn Dr. S. vorliege. Denn aus diesem ergebe sich nur, warum am 25.07.2014 keine Unterbringung des Antragstellers im Bezirkskrankenhaus erforderlich war. Auf Approbationsfragen werde an keiner Stelle eingegangen.

Die Anordnung des Sofortvollzuges sei zwingend erforderlich gewesen. Denn bei hinreichend substantiierten Hinweisen auf gesundheitliche Beeinträchtigungen eines Arztes könne nicht der Ausgang eines verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahrens abgewartet werden, bis approbationsrechtliche Maßnahmen ergriffen werden dürfen. Hier überwiege eindeutig das öffentliche Interesse am Schutz von hilfesuchenden Patienten vor möglicherweise gesundheitlich ungeeigneten Ärzten gegenüber dem Interesse des Arztes an der Nichtdurchführung einer angeordneten amtsärztlichen Untersuchung.

In verschiedenen Tageszeitungen zeigte der Antragsteller an, er habe zum 01.10.2014 seine psychotherapeutische Praxis in W. wiedereröffnet. Seither führt er nach eigenen Angaben dort mit einzelnen Klienten theologisch ausgerichtete Gespräche zu Lebens- und Sinnfragen. Zusätzlich hat sich der Antragsteller für den von der KVB Oberfranken ausgeschriebenen Kassenarztsitz für Psychotherapie in W. beworben.

Nachdem der Antragsteller auf mehrfache Aufforderung des Gerichts schließlich eine Schweigepflichtentbindung abgegeben hatte, berichtete Herr Dr. S. mit Schreiben vom 12.1.22014 über die Untersuchung im Bezirkskrankenhaus am 24.07.2014, der Antragsteller sei in der Nacht vom 24.07.2014 auf den 25.07.2014 wach, bewusstseinsklar, allseits orientiert gewesen und gedanklich auf das Nachbarsehepaar und die Konflikte mit ihm fixiert gewesen. Er habe weitschweifig gesprochen und die Symptome einer mittelgradigen Logorrhoe aufgewiesen. Hinweise auf Fremdaggression hätten sich nicht ergeben; er sei nicht depressiv gestimmt gewesen und habe sich klar und glaubhaft von Selbstmordideen und -impulsen distanziert. Bei der gesamten Exploration hätten sich keine ausreichenden Hinweise für einen Unterbringung gegen den Willen des Betroffenen ergeben. Eine freiwillige stationäre Aufnahme und Behandlung aufgrund des festgestellten hypomanischen Störungsbildes habe der Antragsteller vehement abgelehnt. Bei der Nachuntersuchung am 28.07.2014 sei der Antragsteller deutlich kontrollierter als am 24./25.07.2014 gewesen.

In der mündlichen Verhandlung am 28.01.2015 erklärte der Antragsteller, er sei nun bereit, sich einer Untersuchung durch den B.er Amtsarzt Dr. von S. zu unterziehen und werde sich um eine schnellstmöglichen Termin bemühen.

Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung, die Gerichtsakten, auch im Verfahren B 4 K 14.678, und die Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag, gem. § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der erhobenen Klage gegen den Bescheid der Regierung von Oberfranken vom18.09.2014, mit dem das Ruhen der Approbation des Antragstellers angeordnet wurde, wiederherzustellen, ist zulässig und begründet.

1. Bei einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht die Belange, die für die sofortige Vollziehbarkeit des angefochtenen Verwaltungsakts sprechen, gegen das Aufschubinteresse des Betroffenen abzuwägen. Entscheidungserheblich können hierbei insbesondere die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache sein, falls sie sich bereits nach summarischer Prüfung durch das Gericht hinreichend deutlich abzeichnen.

Bei Eingriffen in die Berufsfreiheit des Antragstellers ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass solche Eingriffe nur unter den strengen Voraussetzungen zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft sind (BVerfG, B. v. 02.03.1977 - 1 BvR 124/76 - BVerfGE 44, 105/117 = NJW 1977, 892/893; st. Rspr.). Zwar können überwiegende öffentliche Belange auch hier es ausnahmsweise rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Grundrechtsträgers einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des Allgemeinwohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. Wegen der gesteigerten Eingriffsintensität des Sofortvollzugs sind hierfür jedoch nur solche Gründe ausreichend, die in angemessenem Verhältnis zur Schwere des Eingriffs stehen und ein Zuwarten bis zur Rechtskraft des Hauptsachverfahrens ausschließen. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hängt von einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls und insbesondere davon ab, ob eine weitere Berufstätigkeit konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt (BVerfG, B. v. 12.03.2004 - 1 BvR 540/04 - NVwZ-RR 2004, 545/545f.).

Bei seiner Würdigung der gesamten Umstände hat das Gericht dabei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung zugrunde zu legen (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 80 Rn. 147).

Nach diesen Maßstäben erweist sich die Anordnung des Sofortvollzugs als rechtswidrig, so dass die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen war.

Der Antragsgegner hat das Ruhen der Approbation gestützt auf § 6 Abs. 1 Nr. 3 BÄO angeordnet. Nach dieser Vorschrift kann das Ruhen der Approbation angeordnet werden, wenn Zweifel bestehen, ob der Arzt in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung seines Berufes ungeeignet ist (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BÄO) und er sich weigert, sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten amts- oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

Bei Erlass des Bescheides am 18.09.2014 lag der Regierung von Oberfranken das Gutachten vom 08.03.2005 vor. Der Gutachter attestierte dem Antragsteller darin eine akzentuierte Persönlichkeit und Anzeichen für einen beginnenden hirnorganischen Abbau, aber keine bipolare affektive Störung attestiert wurden. Außerdem hatte die Behörde die polizeiliche Ereignismeldung vom 25.07.2014 über die kurzzeitige polizeiliche Einweisung des Antragstellers in das Bezirkskrankenhaus B. am 24./25.07.2014 zur Verfügung. Aus ihr ergibt sich zwar, dass der Antragsteller ausgelöst durch einen Nachbarstreit erfolglos die Einweisung seines Nachbarn in die Psychiatrie verlangt hatte, was zu seiner eigenen Einweisung ins Bezirkskrankenhaus führte. Seine stationäre Unterbringung war jedoch bereits nach einer kurzen Untersuchung abgelehnt worden, weil die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt waren.

Diese der Behörde zu Kenntnis gebrachten Tatsachen reichen dazu aus, Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Antragstellers für den Arztberuf zu begründen. Hinzu kam die Äußerung des Antragstellers im Schreiben vom 19.08.2014, er gehe freiwillig zu keiner psychiatrischen Untersuchung mehr. Damit waren die Tatbestandsmerkmale des § 6 Abs. 1 Nr. 3 BÄO erfüllt, so dass die Anordnung des Ruhens der Approbation mit Bescheid vom 18.09.2014 zumindest nach damaligem Stand rechtmäßig gewesen sein dürfte.

Die zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses hohe Wahrscheinlichkeit, dass ein Rechtsbehelfsverfahren zum Nachteil des Antragstellers ausgehen könnte, reichte allerdings allein noch nicht aus, um auch die Anordnung des Sofortvollzugs der Ruhensanordnung zu rechtfertigen. Denn die Anordnung der sofortigen Vollziehung stellt nach der o. g. Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einen selbstständigen Eingriff dar, der in seiner Wirkung über die noch im gerichtlichen Hauptsacheverfahren zu überprüfende Ruhensanordnung hinausgeht.

Die Anordnung des Sofortvollzugs wäre nur gerechtfertigt, wenn zu befürchten wäre, dass den Patienten des Antragstellers durch dessen Behandlung ein Schaden droht. Eine konkrete Gefahr in dieser Hinsicht setzt aber voraus, dass im Einzelfall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ohne Eingreifen des Staates ein Schaden für die Schutzgüter durch eine bestimmte Person verursacht wird. Für eine entsprechende Gefahrenprognose reichen Vermutungen und allgemeine Erfahrungssätze nicht aus. Vielmehr ist es erforderlich, dass bestimmte Tatsachen festgestellt sind (BVerfG, U. v. 27.02.2008 - 1 BvR 370, 595/07 - BVerfGE 120, 274/328f. = NJW 2008, 822/831). Die gegenwärtig vorliegenden Tatsachen rechtfertigen jedoch nicht die Annahme des Vorliegens einer konkreten Gefahr für die Patienten des Antragstellers und damit auch nicht, dem Antragsteller die Ausübung des ärztlichen Berufes bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens im Wege des Sofortvollzugs zu untersagen. Der Nachbarschaftsstreit hatte keinen Bezug zu den Patienten des Antragstellers, mag er auch seine fachärztliche Autorität im Rahmen der polizeilichen Anzeige missbraucht haben. Beschwerden von Patienten liegen derzeit laut Aktenlage nicht vor.

Somit lässt sich die Prognose der Behörde, ohne die sofortige Unterbindung der Tätigkeit des Antragstellers als Arzt bestehe die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass seine im Übrigen geringe Zahl von Patienten in absehbarer Zeit gesundheitliche Schäden erleiden werde, nicht begründen.

Hinzu kommt, dass der Antragsteller sich nun in der mündlichen Verhandlung am 28.01.2015 nach Erörterung der Sach- und Rechtslage zu einer Untersuchung beim zuständigen Amtsarzt bereit erklärt hat. Damit weigert er sich jedenfalls zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts nicht länger, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Damit wäre die zweite Tatbestandsvoraussetzung des § 6 Abs. 1 Nr. 3 BÄO, die erforderlich ist, um eine Ruhensanordnung zu erlassen, entfallen. Zwar bleibt es im Hauptsacheverfahren abzuwarten, ob er der angekündigten Mitwirkung auch nachkommt, bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Sofortvollzugs sieht das Gericht aber im Zeitpunkt seiner Entscheidung in der erklärten Bereitschaft einen weiteren Aspekt, der die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigt.

2. Als unterliegender Teil trägt der Antragsgegner gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. Bei der Entscheidung über den Streitwert gem. § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG ist zu berücksichtigen, dass die Anordnung des Ruhens der Approbation gegenüber dem Widerruf ein Eingriff von geringerer Art und Schwere ist. Deshalb erscheint es angemessen, den in Nr. 16.1 des Streitwertkatalogs 2013 ohne Staffelung vorgeschlagenen Mindeststreitwert im Klageverfahren von 30.000,00 Euro für Ruhensstreitigkeiten auf 20.000,00 Euro herabzusetzen. Damit ist für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gem. Ziff. 1.4 Streitwertkatalog 2013 ein Streitwert von 10.000,00 EUR festzusetzen (vgl. dazu BayVGH, B. v. 24.04.2009 - 21 C 09.389 - juris Rn.3).

Rechtsmittelbelehrung:

I.

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth,

Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth oder

Postfachanschrift: Postfach 110321, 95422 Bayreuth,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München oder

Postfachanschrift in München: Postfach 340148, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

eingeht.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Über die Beschwerde entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht erster Instanz. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4, 5 VwGO sowie in den §§ 3 und 5 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz bezeichneten Personen und Organisationen.

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen.

Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen.

Die Beschwerde ist nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR nicht übersteigt.

II.

Für die Streitwertfestsetzung gilt diese Rechtsmittelbelehrung mit der Maßgabe, dass Vertretungszwang nicht besteht und die Beschwerde innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen ist. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Beschlusses eingelegt werden. Diese Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

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Bundesärzteordnung - BÄO | § 3


(1) Die Approbation als Arzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller 1. (weggefallen)2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt,3. n

Bundesärzteordnung - BÄO | § 6


(1) Das Ruhen der Approbation kann angeordnet werden, wenn 1. gegen den Arzt wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet is

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Referenzen

Tenor

I.

Das Verfahren wird eingestellt.

II.

Nummer 1 und Nummer 2 des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 28. Januar 2015 sind wirkungslos geworden.

III.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Antragsteller und der Antragsgegner je zur Hälfte.

IV.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Gegenstand des Eilverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO ist der angeordnete Sofortvollzug des wegen gesundheitlicher Eignungszweifel auf § 6 Abs. 1 Nr. 3 BÄO gestützten Bescheides der Regierung von Oberfranken vom 18. September 2014, mit dem das Ruhen der ärztlichen Approbation des Antragstellers angeordnet wurde.

Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, weil der Rechtsstreit durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen des Antragsgegners vom 13. Mai 2015 und des Antragstellers vom 3. Juni 2015 in der Hauptsache erledigt ist. Nr. 1 und Nr. 2 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 28. Januar 2015 sind dadurch wirkungslos geworden (§ 173 Satz 1 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden.

Im vorliegenden Fall entspricht es der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen den Beteiligten je zur Hälfte aufzuerlegen. Einerseits war der Antragsteller mit seinem Eilantrag vor dem Verwaltungsgericht erfolgreich, das unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit nachvollziehbarer Begründung die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid vom 18. September 2014 wiederhergestellt hat. Andererseits hat die nunmehr zuständige Regierung von Unterfranken diesen Bescheid aufgehoben, weil sich der Antragsteller zwischenzeitlich der angeordneten amtsärztlichen Begutachtung unterzogen hatte, und eine neue, jetzt auf § 6 Abs. 1 Nr. 2 BÄO gestützte Ruhensanordnung mit Sofortvollzug vom 7. Mai 2015 erlassen. Angesichts dieser Sachlage erscheint es gerechtfertigt, die Kosten des Eilverfahrens hälftig zu teilen.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG, Nr. 1.5 und Nr. 16.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

Dieser Beschluss ist gemäß § 158 Abs. 2, § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Das Ruhen der Approbation kann angeordnet werden, wenn

1.
gegen den Arzt wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet ist,
2.
nachträglich die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 weggefallen ist,
3.
Zweifel bestehen, ob die Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 noch erfüllt ist und der Arzt sich weigert, sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten amts- oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen,
4.
sich ergibt, dass der Arzt nicht über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für die Ausübung der Berufstätigkeit in Deutschland erforderlich sind oder
5.
sich ergibt, dass der Arzt nicht ausreichend gegen die sich aus seiner Berufsausübung ergebenden Haftpflichtgefahren versichert ist, sofern kraft Landesrechts oder kraft Standesrechts eine Pflicht zur Versicherung besteht.

(2) Die Anordnung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

(3) Der Arzt, dessen Approbation ruht, darf den ärztlichen Beruf nicht ausüben.

(4) Die zuständige Behörde kann zulassen, daß die Praxis eines Arztes, dessen Approbation ruht, für einen von ihr zu bestimmenden Zeitraum durch einen anderen Arzt weitergeführt werden kann.

(1) Die Approbation als Arzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller

1.
(weggefallen)
2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt,
3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist,
4.
nach einem Studium der Medizin an einer wissenschaftlichen Hochschule von mindestens 5 500 Stunden und einer Dauer von mindestens sechs Jahren, von denen mindestens acht, höchstens zwölf Monate auf eine praktische Ausbildung in Krankenhäusern oder geeigneten Einrichtungen der ärztlichen Krankenversorgung entfallen müssen, die ärztliche Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat,
5.
über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Eine in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossene ärztliche Ausbildung gilt als Ausbildung im Sinne der Nummer 4, wenn sie durch Vorlage eines Europäischen Berufsausweises, eines nach dem 20. Dezember 1976 ausgestellten, in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten ärztlichen Ausbildungsnachweises eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten, nach dem 31. Dezember 1992 ausgestellten ärztlichen Ausbildungsnachweises eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nachgewiesen wird. Bei ärztlichen Ausbildungsnachweisen von nach dem 20. Dezember 1976 der Europäischen Union beigetretenen Mitgliedstaaten wird auf eine Ausbildung abgestellt, die nach dem entsprechenden Datum begonnen wurde; hierfür gilt das Datum des Beitritts oder, bei abweichender Vereinbarung, das hiernach maßgebende Datum, bei ärztlichen Ausbildungsnachweisen eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, mit dem eine besondere Vereinbarung zum Zeitpunkt der Geltung der Verpflichtungen aus den Richtlinien 75/362/EWG und 75/363/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 (ABl. EG Nr. L 167 S. 1 und S. 14) getroffen worden ist, das hiernach maßgebende Datum. Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für Ausbildungsnachweise von Vertragsstaaten, denen Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ab dem hierfür maßgebenden Zeitpunkt. Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anlage zu diesem Gesetz späteren Änderungen von Anhang V Nummer 5.1.1 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) anzupassen. Gleichwertig den in Satz 2 genannten ärztlichen Ausbildungsnachweisen sind nach dem in Satz 2, 3 oder 4 genannten Zeitpunkt von einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellte ärztliche Ausbildungsnachweise, die den in der Anlage zu Satz 2 für den betreffenden Staat aufgeführten Bezeichnungen nicht entsprechen, aber mit einer Bescheinigung der zuständigen Behörde oder Stelle des Staates darüber vorgelegt werden, daß sie eine Ausbildung abschließen, die den Mindestanforderungen des Artikels 24 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, und daß sie den für diesen Staat in der Anlage zu Satz 2 aufgeführten Nachweisen gleichstehen. Eine Approbation wird nicht erteilt, wenn eine ärztliche Prüfung oder ein Abschnitt der ärztlichen Prüfung nach der Rechtsverordnung gemäß § 4 Abs. 1 endgültig nicht bestanden wurde. Satz 7 findet keine Anwendung, wenn der Antragsteller einen nach der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennenden Ausbildungsnachweis besitzt.

(1a) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der ärztliche Beruf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Approbation oder Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behörden Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des ärztlichen Berufs auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die sie aus den übermittelten Auskünften ziehen. Die Länder benennen die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Sie sorgen dafür, dass das Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich unterrichtet wird. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt die Informationen unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission. Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 gemeinsame Stellen bestimmen. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt nach entsprechender Mitteilung der Länder statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt.

(2) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die ihre ärztliche Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz abgeschlossen haben und nicht unter Absatz 1 oder § 14b fallen, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist. Wesentliche Unterschiede nach Satz 2 liegen vor, wenn

1.
die Ausbildung der Antragsteller sich hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden, oder
2.
der Beruf des Arztes eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in dem Staat, der den Ausbildungsnachweis ausgestellt hat, nicht Bestandteil des Berufs des Arztes sind, und sich die deutsche Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis der Antragsteller abgedeckt werden.
Fächer unterscheiden sich wesentlich, bei denen Kenntnis und Fähigkeiten eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und bei denen die Ausbildung der Antragsteller gegenüber der deutschen Ausbildung wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts aufweist. Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die die Antragsteller im Rahmen ihrer ärztlichen Berufspraxis in Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen erworben haben, sofern die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten von einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden; dabei ist nicht entscheidend, in welchem Staat diese Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind. Liegen wesentliche Unterschiede nach den Sätzen 3 bis 5 vor, müssen die Antragsteller nachweisen, dass sie über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Ausübung des Berufs des Arztes erforderlich sind. Dieser Nachweis ist durch eine Eignungsprüfung zu erbringen, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede bezieht. Über die Feststellung der wesentlichen Unterschiede, die zur Auferlegung einer Eignungsprüfung führt, ist den Antragstellern spätestens vier Monate, nachdem der zuständigen Behörde alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen. Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll der Bescheid innerhalb von zwei Monaten erteilt werden. Die Sätze 2 bis 9 gelten auch für Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem anderen als den in Satz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist und den ein anderer der in Satz 1 genannten Staaten anerkannt hat.

(3) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem anderen als den in Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gilt Absatz 2 Satz 2 bis 6 sowie 8 und 9 entsprechend. Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind nach Satz 3 auch nachzuweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können.

(3a) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 auf eine Ausbildung gestützt, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, sollen die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 2 oder 3 vor den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 geprüft werden. Auf Antrag ist dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit seiner Berufsqualifikation zu erteilen.

(4) Soll die Erteilung der Approbation wegen Fehlens einer der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 abgelehnt werden, so ist der Antragsteller oder sein gesetzlicher Vertreter vorher zu hören.

(5) Ist gegen den Antragsteller wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approbation bis zur Beendigung des Verfahrens ausgesetzt werden.

(6) Wenn ein Antragsteller die Approbation auf Grund einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung für die Ausübung des ärztlichen Berufs beantragt, sind folgende Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen:

1.
ein Identitätsnachweis,
1a.
eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten,
2.
eine amtlich beglaubigte Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufs berechtigt sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von der betreffenden Person erworbene Berufserfahrung,
2a.
im Fall von Absatz 3 eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat und Unterlagen, die geeignet sind darzulegen, im Inland den ärztlichen Beruf ausüben zu wollen,
3.
die Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats ausgestellt wurden und belegen, dass die Erfordernisse nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt werden oder, wenn im Herkunftsstaat die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt werden, eine eidesstattliche Erklärung oder – in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt – eine feierliche Erklärung, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsstaats, der eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat,
4.
der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, wobei ein entsprechender Nachweis, der im Herkunftsmitgliedstaat gefordert wird, anerkannt wird oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat kein derartiger Nachweis verlangt wird, eine von einer zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung,
5.
eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, aus der hervorgeht, dass die Nachweise über die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richtlinie verlangten Nachweisen entsprechen,
6.
in Fällen des Absatzes 2 oder 3 zusätzliche Nachweise, um feststellen zu können, ob die Ausbildung wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist,
7.
für den Fall, dass sich Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung beziehen, die ganz oder teilweise in einer rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen der oben genannten Staaten niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde, Unterlagen darüber,
a)
ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaats offiziell bescheinigt worden ist,
b)
ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der verliehen worden wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im Ausstellungsmitgliedstaat absolviert worden wäre, und
c)
ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats dieselben beruflichen Rechte verliehen werden.
Die Nachweise nach Satz 1 Nr. 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Authentizität der in dem jeweiligen Herkunftsmitgliedstaat ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise, können sie von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats eine Bestätigung der Authentizität dieser Bescheinigungen und Nachweise sowie eine Bestätigung darüber verlangen, dass der Antragsteller die Mindestanforderungen der Ausbildung erfüllt, die in Artikel 24 der Richtlinie 2005/36/EG verlangt werden.
Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Berechtigung des Antragstellers zur Ausübung des ärztlichen Berufs, können sie von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates eine Bestätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass dem Antragsteller die Ausübung des ärztlichen Berufs nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt worden ist.

(7) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.

(8) Die Bundesregierung überprüft die Regelungen zu den Anerkennungsverfahren nach diesem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag.

(1) Das Ruhen der Approbation kann angeordnet werden, wenn

1.
gegen den Arzt wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet ist,
2.
nachträglich die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 weggefallen ist,
3.
Zweifel bestehen, ob die Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 noch erfüllt ist und der Arzt sich weigert, sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten amts- oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen,
4.
sich ergibt, dass der Arzt nicht über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für die Ausübung der Berufstätigkeit in Deutschland erforderlich sind oder
5.
sich ergibt, dass der Arzt nicht ausreichend gegen die sich aus seiner Berufsausübung ergebenden Haftpflichtgefahren versichert ist, sofern kraft Landesrechts oder kraft Standesrechts eine Pflicht zur Versicherung besteht.

(2) Die Anordnung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

(3) Der Arzt, dessen Approbation ruht, darf den ärztlichen Beruf nicht ausüben.

(4) Die zuständige Behörde kann zulassen, daß die Praxis eines Arztes, dessen Approbation ruht, für einen von ihr zu bestimmenden Zeitraum durch einen anderen Arzt weitergeführt werden kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.