Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 26. Aug. 2015 - B 4 S 15.408

bei uns veröffentlicht am26.08.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Bayreuth

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Regierung von Unterfranken vom 07.05.2015 wird wiederhergestellt.

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die für sofort vollziehbar erklärte Anordnung des Ruhens seiner Approbation.

Nachdem er am 16.06.1977 die Ärztliche Prüfung abgelegt hatte, erteilte das Regierungspräsidium Stuttgart dem 1941 geborenen Antragsteller am 03.07.1978 die Approbation. Am 06.11.1985 wurde er als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie anerkannt. Seit 01.04.1986 betrieb er eine psychiatrische Vertragsarztpraxis in B.

Nachdem der Antragsteller bereits 1983, 1987 und 1991 im Rahmen approbationsrechtlicher Verfahren nervenärztlich begutachtet worden war, ordnete die Regierung von Oberfranken am 17.09.2003 im Rahmen eines erneuten approbationsrechtlichen Verfahrens eine amtsärztliche und, als der Antragsteller sich ihr nicht unterzog, eine fachärztliche Begutachtung an.

Am 08.03.2005 erstatteten daraufhin die niedergelassenen Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie Dres. B. und G., W., auf der Grundlage der Akten der Regierung von Oberfranken und einer fachpsychiatrischen Untersuchung am 20.12.2004 ein psychiatrisches Gutachten (Behördenakten Bl. 1157-1181). Sie kommen dabei zu dem Schluss, dass der Antragsteller keine Geistesschwäche im Sinne eines überdauernden psychiatrischen Störungsmusters aufweise. Vielmehr sei von einer deutlichen Persönlichkeitsakzentuierung auszugehen, die mit zunehmenden Alter prominenter und pointierter zur Darstellung komme. Darüber hinaus ergäben sich erste Hinweise für einen eventuell beginnenden hirnorganischen Abbau. Diese Symptomatik bedürfe der weiteren Abklärung. Die sich aufgrund des Aktenstudiums ergebende Hypothese einer bipolaren affektiven Störung, die deutliche Auswirkungen auf die berufliche Leistungsfähigkeit des Probanden habe, habe nach der klinischen Untersuchung nicht aufrechterhalten werden können.

Mit rechtskräftigem Urteil vom 24.10.2007 (Az. KLs 113 Js 5114/04) verurteilte das Landgericht ... den Antragsteller wegen unerlaubten Vertreibens von Betäubungsmitteln in Tatmehrheit mit unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln bei Substitutionsbehandlungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr 8 Monaten. Die Vollstreckung dieser Gesamtfreiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Außerdem wurde ihm für fünf Jahre verboten, bestimmte Arzneimittel, die auch als Drogenersatzstoffe in Betracht kommen, bei Patienten einzusetzen. Zusätzlich zur strafgerichtlichen Ahndung verurteilte das Landgericht ... - Berufsgericht für Heilberufe ihn mit rechtskräftigem Beschluss vom 17.12.2008 (Az. BG-Ä 35/08) wegen Verstoßes gegen die Berufsordnung für Ärzte zu einer Geldbuße von 8.000 EUR.

Mit öffentlich-rechtlichem Vertrag vom 21.11.2007 verpflichtete sich der Antragsteller, bis zum 01.02.2008 seine Kassenarztzulassung zurückzugeben. Im Gegenzug verpflichtete sich die Regierung von Oberfranken im Hinblick auf die dem Strafverfahren zugrunde liegenden Sachverhalte keine approbationsrechtlichen Maßnahmen zu ergreifen und das im Jahr 2003 eingeleitete Verfahren zu beenden.

Der Antragsteller verkaufte daraufhin seine Praxis, behandelte aber weiterhin gesprächstherapeutisch in seinem Privathaus in ... zunächst 30, später noch 5 Privatpatienten und Selbstzahler.

Ende Juli 2014 wandte sich der Antragsteller wegen seines Nachbarn in ... an die Polizeiinspektion B. In einem Schreiben vom 23.07.2014 gelangte er als „ausreichend berufserfahrener Psychiater und Verkehrsmediziner“ zu dem Schluss, Herr K.P. sei sofort in das Bezirkskrankenhaus ... einzuweisen. Daraufhin suchte, wie sich aus einer polizeilichen Ereignismeldung ergibt, am 24.07.2014 um 22.00 Uhr eine Polizeistreife den Antragsteller auf. Ein von der Polizei hinzugezogener Facharzt für Allgemeinmedizin diagnostizierte beim Antragsteller eine Manie und ein psychisches Syndrom und hielt wegen nicht auszuschließender Selbst- und Allgemeingefahr eine Unterbringung des Antragstellers im Bezirkskrankenhaus für nötig. Deshalb wurde der Antragsteller sogleich zwangsweise in das Bezirkskrankenhaus Bayreuth verbracht. Nach einer Untersuchung durch den stellvertretenden Chefarzt der Klinik, Herrn Dr. S., wurde er am 25.07.2014 gegen 2.15 Uhr nach Hause entlassen. Am 28.07.2014 fand eine Nachuntersuchung durch Herrn Dr. S., statt.

Mit Schreiben vom 30.07.2014 ordnete die Regierung von Oberfranken, der das Gesundheitsamt den polizeilichen Ereignisbericht übermittelt hatte, eine amtsärztliche Untersuchung des Antragstellers im Landratsamt ... - Fachbereich Gesundheitswesen - an. Dabei wies die Behörde den Antragsteller auch auf die möglichen negativen rechtlichen Folgen hin, falls er nicht mitwirke. Vorladungen zu einer Untersuchung im Gesundheitsamt am 14.08.2014 und am 28.08.2014 kam der Antragsteller nicht nach. Am 19.08.2014 teilte er der Regierung von Oberfranken darüber hinaus schriftlich mit, er gehe freiwillig zu keiner psychiatrischen Untersuchung mehr.

Mit Bescheid vom 18.09.2014 ordnete die Regierung von Oberfranken das Ruhen der Approbation des Antragstellers an (Ziff. 1) und erklärte diese Anordnung für sofort vollziehbar (Ziff. 2). Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth Klage (B 4 K 14.678) und stellte gleichzeitig den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Regierung von Oberfranken vom 18.09.2014 anzuordnen (B 4 S 14.677).

In verschiedenen Tageszeitungen zeigte der Antragsteller an, er habe zum 01.10.2014 seine psychotherapeutische Praxis in Wunsiedel wiedereröffnet. Zusätzlich hat sich der Antragsteller für den von der KVB Oberfranken ausgeschriebenen Kassenarztsitz für Psychotherapie in ...beworben, besitzt derzeit aber keine kassenärztliche Zulassung. Von September 2014 bis Februar 2015 führte er nach eigenen Angaben in seiner Praxis mit ca. 20 „Klienten“ religiös-weltanschauliche Gespräche.

Nachdem der Antragsteller auf mehrfache Aufforderung des Gerichts schließlich eine Schweigepflichtentbindung abgegeben hatte, berichtete Herr Dr. S. mit Schreiben vom 12.01.2015 über die Untersuchung im Bezirkskrankenhaus am 24.07.2014, der Antragsteller sei in der Nacht vom 24.07.2014 auf den 25.07.2014 wach, bewusstseinsklar, allseits orientiert und gedanklich auf das Nachbarsehepaar und die Konflikte mit ihm fixiert gewesen. Er habe weitschweifig gesprochen und die Symptome einer mittelgradigen Logorrhoe aufgewiesen. Hinweise auf Fremdaggression hätten sich nicht ergeben; er sei nicht depressiv gestimmt gewesen und habe sich klar und glaubhaft von Selbstmordideen und -impulsen distanziert. Bei der gesamten Exploration hätten sich keine ausreichenden Hinweise für eine Unterbringung gegen den Willen des Betroffenen ergeben. Eine freiwillige stationäre Aufnahme und Behandlung aufgrund des festgestellten hypomanischen Störungsbildes habe der Antragsteller vehement abgelehnt. Bei der Nachuntersuchung am 28.07.2014 sei der Antragsteller deutlich kontrollierter als am 24./25.07.2014 gewesen.

In der in den Verfahren B 4 K 14.678 und B 4 S 14.677 anberaumten mündlichen Verhandlung am 28.01.2015 erklärte der Antragsteller, er sei nun bereit, sich einer Untersuchung durch den Bayreuther Amtsarzt Dr. von S. zu unterziehen und werde sich um einen schnellstmöglichen Termin bemühen.

Daraufhin ordnete das Gericht mit Beschluss vom 28.01.2015 (B 4 S 14.677) die aufschiebende Wirkung der Klage an. Das Gericht ging dabei zwar davon aus, dass das Klageverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Antragstellers ausgehen könnte. Denn die Anordnung des Ruhens der Approbation dürfte bei Erlass des Bescheides nach damaligen Stand rechtmäßig gewesen sein, weil zu Recht Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Antragstellers für den Arztberuf bestanden hätten und er unmissverständlich erklärt hatte, er gehe zu keiner ärztlichen Untersuchung mehr. Die Anordnung des Sofortvollzugs als selbstständiger Eingriff sei jedoch nicht gerechtfertigt. Denn die gegenwärtig vorliegenden Tatsachen reichten nicht aus, um das Vorliegen einer konkreten Gefahr für die Patienten des Antragstellers zu begründen. Außerdem habe sich der Antragsteller im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts bereit erklärt, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

Infolge der im Termin erklärten Bereitschaft des Antragstellers kam es am 11.02.2015 zur amtsärztlichen Untersuchung durch den Leiter des Fachbereichs Gesundheitswesen beim Landratsamt ...

In seinem Gutachten vom 30.03.2015 hielt Herr Dr. v. S als psychopathologischen Befund u. a. fest, der Antragsteller sei am 11.02.2015 deutlich logorrhoisch gewesen. Sein Denken sei nur phasenweise geordnet gewesen. Seine Bewertung von Mitmenschen sei von Unterstellungen geprägt, die wahnhafte Züge hätten. Weiter stellt der Amtsarzt in seiner „Beurteilung“ bei dem Antragsteller eine ausgeprägte komplexe Persönlichkeitsstörung mit impulsiven, exzentrischen, schizotypischen, narzisstischen, wahnhaften und soziopathischen Zügen verbunden mit erheblichen Verhaltensauffälligkeiten fest. Deshalb sei seine Beziehungsfähigkeit zu Mitmenschen und insbesondere zu Patienten deutlich und nachhaltig beeinträchtigt. Von der psychischen Störung werde die Arzt-Patientenbeziehung erheblich beeinflusst. Mindestens in einem Fall habe der Antragsteller, der in einer erheblich finanziellen Notlage stecke, einem Patienten mit öffentlicher Diffamierung gedroht, um Geld zu erpressen. Seine fachlichen Kenntnisse habe der Antragsteller wiederholt dazu eingesetzt, missliebige Mitmenschen oder Patienten gefügig zu machen, indem er versucht oder geplant habe, sie in einer psychiatrischen Klinik unterzubringen. Der Antragsteller sei nicht in der Lage zwischen der Arzt-Patientenbeziehung und zwischenmenschlichen Beziehungen angemessen zu differenzieren. Er zeige im Rahmen der bestehenden psychischen Störung Verhaltensweisen, aus denen sich seine Unwürdigkeit und Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes ergebe. Bis auf weiteres sei er in gesundheitlicher Sicht zur Ausübung des ärztlichen Berufs ungeeignet.

Mit Bescheid vom 07.05.2015, zur Post gegeben am 11.05.2015, hob die nunmehr zuständige Regierung von Unterfranken den Bescheid der Regierung von Oberfranken vom 18.09.2014 auf (Ziff. 1), ordnete das Ruhen der Approbation des Antragstellers an (Ziff. 2), zog seine Approbationsurkunde ein und forderte den Antragsteller bis 15.06.2015 zur Rückgabe auf (Ziff. 3). Die Anordnungen in Ziffer 2 und 3 wurden für sofort vollziehbar erklärt (Ziff. 4). Sofern der Antragsteller die Approbationsurkunde bis 15.06.2015 nicht zurückgebe, werde ein Zwangsgeld fällig, das hiermit angedroht werde (Ziff. 5).

Zur Begründung führte die Behörde aus, gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 BÄO könne das Ruhen der Approbation angeordnet werden, wenn die Voraussetzung, dass der Arzt in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des ärztlichen Berufes nicht ungeeignet sei, weggefallen sei. Aus dem Gutachten des Amtsarztes ergebe sich deutlich und nachvollziehbar, dass die diagnostizierten psychischen Störungen des Antragstellers, anders als noch 2005, jetzt Auswirkungen auf seine berufliche Leistungsfähigkeit hätten, so dass er zumindest derzeit für die Ausübung des ärztlichen Berufes ungeeignet sei. Die Anordnung des Ruhens der Approbation sei ermessensgerecht, weil der Schutz der Patienten vor Schäden aufgrund fehlerhafter Eingriffe, Beratungen oder sonstigen Behandlungen, die aufgrund seiner Erkrankung nicht auszuschließen seien, das Interesse des Arztes an einer weiteren Berufsausübung überwiege. Dies gelte insbesondere auch deshalb, weil der Antragsteller die gesetzliche Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand oder für den Rentenbeginn deutlich überschritten habe, so dass seine Interessen fortschreitend geringer zu gewichten seien.

Der Sofortvollzug werde angeordnet, weil die Gesundheitspflege als besonders wichtiges Gemeinschaftsgut einen nicht wieder gut zu machenden Schaden erleiden würde, wenn Patienten sowie der ärztliche Berufsstand nicht vor der konkret bestehenden Gefahr einer Schädigung geschützt würden. Die bisherigen Vorfälle und der Bericht des Gesundheitsamtes Bayreuth machten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit deutlich, dass in absehbarer Zeit ohne Eingreifen des Staates Schäden für Patienten drohten. Das geschilderte Krankheitsbild lasse keine andere Annahme zu.

Mit Schriftsatz vom 08.06.2015 hat der Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth erheben und beantragen lassen, den Bescheid der Regierung von Unterfranken vom 07.05.2015 aufzuheben. Dieses Verfahren wird unter dem Az. B 4 K 15.409 geführt.

Zugleich hat er ebenfalls am 08.06.2015 gemäß § 80 Abs. 5 VwGO beantragen lassen,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der

Regierung von Unterfranken vom 07.05.2015 wiederherzustellen.

Zur Begründung lässt er ausführen, es bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des mit der Klage angefochtenen Bescheides. Der Antragsteller sei nicht gesundheitlich ungeeignet, den ärztlichen Beruf auszuüben. Wenn der Antragsgegner das Gegenteil behaupte, beruhe diese Einschätzung auf bloßen Vermutungen und sei bisher nicht nachvollziehbar festgestellt worden. Denn er stütze sich auf eine Stellungnahme eines auf dem Gebiet der Psychiatrie nicht kompetenten Amtsarztes, der lediglich über entsprechendes „Lexikonwissen“ verfüge. Stattdessen hätte der Antragsgegner ein fachlich fundiertes Gutachten eines Psychiaters einholen müssen, der die allgemeinen Regeln beachte und den Diagnoseschlüssel „Internationale Klassifikation psychischer Störungen“ benutze. Auch aus dem Alter des Antragstellers dürften keine negativen Schlüsse gezogen werden. Außerdem sei dem Antragsgegner ein Ermessensfehlgebrauch vorzuhalten. Denn die Ausführungen, dass der Antragsteller im fortgeschrittenen Alter nicht mehr auf eine Tätigkeit als Arzt angewiesen sei, seien unsachlich. Da seine Altersrente teilweise gepfändet werde, befände er sich in Wahrheit in einer existenzbedrohenden Lage.

Der Antragsgegner hat beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Antragserwiderung führt er aus, wie sich aus der Stellungnahme des Gesundheitsamtes Bayreuth, den bisher bereits erstellten fachpsychiatrischen Gutachten und den bisherigen hinreichend bezeugten Vorkommnissen ergebe, liege beim Antragsteller eine nicht nur vorübergehende psychische Erkrankung vor, die sich auf die Behandlung seiner Patienten auswirken oder diese gar schädigen könne. Dazu sei es nicht erforderlich, dass bereits ein Schaden eingetreten sei.

Die Behörde habe auch von ihrem Ermessen keinen fehlerhaften Gebrauch gemacht. Denn ihr Vorgehen entspreche der gefestigten Verwaltungspraxis der Regierung von Unterfranken. Wenn ein Arzt psychisch erkrankt sei, seine Erkrankung Auswirkungen auf die Behandlung von Patienten haben könne und er, wie der Antragsteller, keine Krankheitseinsicht zeige, werde in der Regel das Ruhen der Approbation angeordnet. Zum anderen stehe außer Frage, dass die Anordnung des Ruhens der Approbation bei einem 74 jährigen Arzt einen geringeren Eingriff in die nicht uneingeschränkt grundrechtlich gewährleistete Berufsfreiheit darstelle als bei einem Arzt in der Existenzgründungsphase. Darin liege keine Altersdiskriminierung.

Der Sofortvollzug sei als Präventivmaßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter schon vor Rechtskraft des Hauptsachverfahrens angeordnet worden. Denn wenn einem Arzt mit einer solchen Erkrankung die Behandlung von Patienten bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens nicht untersagt werde, bestünde die konkrete Gefahr, dass Patienten an ihrer Gesundheit geschädigt werden könnten.

Mit Schriftsatz vom 15.07.2015 legte der Antragsgegner die schriftliche Beschwerde einer Patientin vor, die am 18.06.2015 wegen eines psychologischen Gutachtens für die deutsche Rentenversicherung Bund beim Antragsteller vorgesprochen hatte. Frau A.B. beklagte sich darin über die hygienischen Zustände in der Praxis und die z. T. zudringliche, anzügliche und beleidigende Gesprächsführung des Antragstellers. Der Antragsgegner halte es angesichts dieses neuerlichen Vorkommnisses für nicht vertretbar, die Berufsausübung des Antragstellers durch die Aufhebung des Sofortvollzugs zu ermöglichen.

Die Antragsstellerseite äußerte hierzu, die Vorwürfe seien abwegig. Die Beschwerde der Patientin sei darauf zurückzuführen, dass der der Antragsteller ihr nicht bescheinigt habe, dass die Voraussetzungen für eine stationäre psychosomatische Reha-Maßnahme vorlägen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten - auch der Verfahren B 4 K 14.678 und B 4 S 14.677, die nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen durch das Verwaltungsgericht bzw. im Beschwerdeverfahren durch den Bayer. Verwaltungsgerichtshof eingestellt wurden - verwiesen.

II.

1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat Erfolg.

Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat eine Klage gegen einen Verwaltungsakt grundsätzlich aufschiebende Wirkung, die jedoch unter anderem dann entfällt, wenn die Behörde nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet hat. In derartigen Fällen kann das Gericht auf Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung wiederherstellen.

a) Der vorliegend angeordnete Sofortvollzug begegnet zwar keinen formellen, wohl aber materiellen Bedenken.

aa) Zwar hat der Antragsgegner, wie von § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO gefordert, im Bescheid vom07.05.2015 das besondere öffentliche Interesse am angeordneten Sofortvollzug ausreichend schriftlich begründet. Er hat die Ruhensanordnung für sofort vollziehbar erklärt, da Patienten sowie der ärztliche Berufsstand vor der konkret bestehenden Gefahr einer Schädigung geschützt werden müssten. Gestützt auf die bisherigen Vorfälle und den Bericht des Gesundheitsamtes ... drohten ohne Eingreifen des Staates mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit Schäden für Patienten des Antragstellers. Das geschilderte Krankheitsbild lasse keine andere Annahme zu. Den formalen Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist damit genügt.

bb) In materieller Hinsicht ist das besondere Vollzugsinteresse aber im Hinblick auf eine vom Antragsteller ausgehende Gefahr für Patienten nicht auf eine ausreichende Tatsachengrundlage gestützt.

Mit der Anordnung des Ruhens der Approbation sowie der Anordnung der sofortigen Vollziehung wird in die Berufsfreiheit des Betroffenen eingegriffen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind solche Eingriffe nur unter strengen Voraussetzungen zum Schutze wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft (vgl. BVerfGE 44, 105 <117 ff.>; st. Rspr.). Überwiegende öffentliche Belange können es ausnahmsweise rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Grundrechtsträgers einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. Wegen der gesteigerten Eingriffsintensität beim Sofortvollzug einer Anordnung des Ruhens der Approbation sind hierfür jedoch nur solche Gründe ausreichend, die in angemessenem Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs stehen und ein Zuwarten bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptverfahrens ausschließen (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats v. 24.10.2003 -1 BvR 1594/03 - NJW 2003, S. 3618 f., sowie BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats, Pharma Recht 1997, S. 298 ff.). Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hängt von einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls und insbesondere davon ab, ob eine weitere Berufstätigkeit konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt (vgl. BVerfG, B. v. 12.03.2004 - 1 BvR 540/04 - NVwZ-RR 2004, 545; BayVGH, B. v. 05.02.2009 - 21 CS 08.3133, 21 C 0821 C 08.3134 - juris Rn. 20).

Erforderlich ist allerdings, dass das Gericht aufgrund einer auf Tatsachen gestützten Prognose zu der Einschätzung kommt, dass eine konkrete Gefährdung Dritter zu befürchten ist (OVG NRW, B. v. 06.07.2011 - 13 B 648/11 - juris Rn. 10). Die Beurteilung der Ermessensentscheidung über die sofortige Vollziehbarkeit der Ruhensanordnung ist nicht nur anhand der Erfolgsaussichten in der Hauptsache vorzunehmen. Vielmehr ist die Frage, ob darüber hinaus eine Gefahrenlage besteht, im konkreten Einzelfall anhand von Tatsachen zu belegen und es sind gesondert die Folgen, die bei einem Aufschub der Maßnahme für die Dauer des Rechtsstreits zu befürchten sind, und diejenigen, welche demgegenüber bei dem Betroffenen wegen des Sofortvollzugs eintreten, gegeneinander abzuwägen (vgl. BVerfG, B. v. 12.03.2004, a. a. O., 546).

Nach diesen Maßstäben fehlen derzeit hinreichende auf Tatsachen gestützte Feststellungen, die die begründete Besorgnis rechtfertigen, von dem Antragsteller gehe aufgrund seiner fehlenden gesundheitlichen Eignung für die Ausübung des Arztberufes eine Gefahr für die Gesundheit seiner Patienten aus, die sich in absehbarer Zeit und bereits vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens realisieren werde.

Der Antragsgegner stützt sowohl die Ruhensanordnung nach § § 6 Abs. 1 Nr. 2 BÄO, als auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO maßgeblich auf die amtsärztliche Beurteilung vom 30.03.2015, in der das Vorliegen einer ausgeprägten komplexen Persönlichkeitsstörung des Antragstellers bescheinigt wird, aus der sich seine gesundheitliche Ungeeignetheit zur Ausübung des ärztlichen Berufes ergebe.

Der Amtsarzt hat unter ausführlicher Schilderung der am 11.02.2015 erfolgten Untersuchung und Befragung des Antragstellers zu verschiedenen aktenkundigen Vorgängen, unter Berücksichtigung einer Reihe von Schreiben des Antragstellers an verschiedene Behörden sowie zweier Beschwerdeschreiben von Patienten und unter Einbeziehung des ärztlichen Berichts des Bezirkskrankenhauses ... vom 12.12.2014 die oben genannte Beurteilung getroffen. Der medizinische Befund einer komplexen Persönlichkeitsstörung führt für sich genommen aber nicht zwangsläufig zu der für den Sofortvollzug erforderlichen Annahme einer akuten Gefährdung des Patientenwohls durch den Antragsteller. Der Amtsarzt äußert hierzu nur: „Von der psychischen Störung wird die Arzt-Patientenbeziehung erheblich negativ beeinflusst.“ Die weiteren vom Amtsarzt als „erschwerend“ bezeichneten Umstände der finanziellen Notlage des Antragstellers (öffentliche Diffamierung eines Patienten um Geld zu erpressen; vgl. Schreiben des Patienten S., Bl. 55 Beiakte I), des Missbrauchs der Arzt-Patientenbeziehung (private Annäherung an Patientin W., Bl. 22 Beiakte I) sind vordergründig nicht Ausfluss der psychischen Störung sondern charakterliche Mängel. Jedenfalls werden diese Umstände in der amtsärztlichen Beurteilung nicht als gesundheitliche Mängel aufgeführt. Umstände, die, wenn sie verifiziert würden, eine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit des Antragstellers belegen könnten, unterfallen aber nicht der Ruhensanordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BÄO. Dafür wäre § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO maßgeblich, der dem angefochtenen Bescheid nicht zugrunde liegt.

Sonstige Tatsachen, die auf eine Gefahr für Patienten durch die weitere Berufsausübung des Antragstellers hindeuten, sind nicht ersichtlich. Weder der Nachbarschaftsstreit noch die Auseinandersetzung mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin haben einen Patientenbezug. Die Beschwerdeschreiben des Patienten S. und der Patientin W. geben wie bereits erwähnt nichts für die Frage der gesundheitliche Ungeeignetheit des Antragstellers her. Die Beschwerde der Frau W. vom 06.01.2015 über ihr Zusammentreffen mit dem Antragsteller am 22.12.2014 hat zwar aufgrund ihrer Anzeige zu einem staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren geführt. Dessen Ausgang ist jedoch völlig offen, weil derzeit ein Glaubwürdigkeitsgutachten über die Beschwerdeführerin eingeholt wird. Die Beschwerde erlaubt deshalb nicht den Schluss, vom Antragsteller ginge eine krankheitsbedingte Drittgefährdung aus. Dies gilt auch für die weitere Beschwerde der Patientin A.B. vom 18.06.2015, aus der sich, die Richtigkeit ihres Vorbringens unterstellt, ungeachtet aller möglicherweise berechtigten Kritik am Auftreten des Antragstellers, nicht ableiten lässt, er habe ihre Gesundheit gefährdet und stelle eine Gefahr für weitere Patientinnen dar.

Demgegenüber ist für den Antragsteller zu berücksichtigen, dass er aus finanziellen Gründen auf die weitere Berufsausübung angewiesen ist. Hätte die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Ruhens Bestand, könnte der Antragsteller jedenfalls bis zur Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens keine Patienten mehr behandeln. Er besitzt zwar derzeit keine kassenärztliche Zulassung und behandelt nicht zuletzt deswegen viel weniger Patienten als ein vergleichbarer Kassenarzt. Müsste er aber während des laufenden Verfahrens seine Praxis schließen, würde ihm ein existentieller finanzieller Schaden entstehen. Dass er bereits rentenberechtigt wäre, kann ihm angesichts seiner Berufsausübungsfreiheit nicht entgegengehalten werden.

Somit liegen nach Ansicht des Gerichts die verfassungsrechtlichen Anforderungen für eine sofortige Vollziehungsanordnung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht vor.

b. Hinzu kommt, dass die Erfolgsaussichten der Hauptsache als offen angesehen werden.

Rechtsgrundlage für die Anordnung des Ruhens der Approbation im Bescheid vom 07.05.2015 ist § 6 Abs. 1 Nr. 2 BÄO. Danach kann das Ruhen der Approbation angeordnet werden, wenn nachträglich die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BÄO weggefallen sind. Dort ist geregelt, dass eine Approbation nur erteilt werden darf, wenn der Arzt nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufes ungeeignet ist.

Das vorliegende Gutachten des Leiters des Fachbereichs Gesundheitswesen beim Landratsamt ..., Dr. v. S., vom 30.03.2015 bedarf nach Ansicht des Gerichts einer Ergänzung durch ein fachpsychiatrisches Gutachten, da zwar eine komplexe Persönlichkeitsstörung des Antragstellers attestiert, die Befundermittlung jedoch nicht näher erläutert und die psychische Erkrankung nicht nach dem allgemein in der Psychiatrie verwendeten Diagnoseschlüssel klassifiziert wird.

Da der Ausgang des Hauptsacheverfahrens deshalb wesentlich davon abhängt, ob der noch zu beauftragende psychiatrische Fachgutachter zum gleichen oder zu einem anderen Ergebnis kommt, sind die Erfolgsaussichten des Klageverfahrens derzeit offen.

c) Aus alledem ergibt sich, dass die grundrechtlich geschützten Interessen des Antragstellers die öffentlichen Belange überwiegen, so dass die aufschiebende Wirkung der erhobenen Klage gegen die Ziffern 2 und 3 des Bescheides wiederherzustellen ist.

2. Als unterliegender Teil trägt der Antragsgegner gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. Bei der Entscheidung über den Streitwert gem. § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG ist zu berücksichtigen, dass die Anordnung des Ruhens der Approbation gegenüber dem Widerruf ein Eingriff von geringerer Art und Schwere ist. Deshalb erscheint es angemessen, den in Nr. 16.1 des Streitwertkatalogs 2013 ohne Staffelung vorgeschlagenen Mindeststreitwert im Klageverfahren von 30.000,00 Euro für Ruhensstreitigkeiten auf 20.000,00 Euro herabzusetzen. Damit ist für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gem. Ziff. 1.4 Streitwertkatalog 2013 ein Streitwert von 10.000,00 EUR festzusetzen (vgl. dazu BayVGH, B. v. 24.04.2009 - 21 C 09.389 - juris Rn.3).

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Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 28. Jan. 2015 - B 4 S 14.677

bei uns veröffentlicht am 28.01.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Bayreuth Aktenzeichen: B 4 S 14.677 Beschluss vom 28. Januar 2015 rechtskräftig: Ja, durch VGH-Beschluss vom 12. Juni 2015, Az. 21 CS 15.415 4. Kammer Sachgebiets-Nr. 460

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Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Bayreuth

Aktenzeichen: B 4 S 14.677

Beschluss

vom 28. Januar 2015

rechtskräftig: Ja, durch VGH-Beschluss vom 12. Juni 2015, Az. 21 CS 15.415

4. Kammer

Sachgebiets-Nr. 460

Hauptpunkte:

- Anordnung des Ruhens der ärztlichen Approbation wegen Zweifeln an der gesundheitlichen Eignung und Weigerung, sich einer Untersuchung zu unterziehen;

- Sofortvollzug nur gerechtfertigt, wenn weitere Berufstätigkeit bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt;

- Anforderungen an die Prognose einer konkreten Gefahr

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Antragsteller -

bevollmächtigt: Rechtsanwältinnen ... Bayreuth

gegen

..., vertreten durch: Regierung von ..., - Prozessvertretung -

- Antragsgegner -

wegen Anordnung des Ruhens der Approbation als Arzt

hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth, 4. Kammer,

durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Janßen, die Richterin am Verwaltungsgericht Freude, den Richter am Verwaltungsgericht Lang, die ehrenamtliche Richterin S. und den ehrenamtliche Richter S2. aufgrund mündlicher Verhandlung vom 28. Januar 2015 folgenden Beschluss:

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Regierung von Oberfranken vom 18.09.2014 wird wiederhergestellt.

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

I.

Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die für sofort vollziehbar erklärte Anordnung des Ruhens seiner Approbation.

Nachdem er am 16.06.1977 die Ärztliche Prüfung abgelegt hatte, erteilte das Regierungspräsidium Stuttgart dem Antragsteller, geb. ... 1941, am 03.07.1978 die Approbation. Am 06.11.1985 wurde er als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie anerkannt. Seit 01.04.1986 betrieb er eine psychiatrische Vertragsarztpraxis in B.

Nachdem der Antragsteller bereits 1983, 1987 und 1991 im Rahmen approbationsrechtlicher Verfahren nervenärztlich begutachtet worden war, ordnete die Regierung von Oberfranken am 17.09.2003 im Rahmen eines erneuten approbationsrechtlichen Verfahrens eine amtsärztliche und, als der Antragsteller sich ihr nicht unterzog, eine fachärztliche Begutachtung an.

Am 08.03.2005 erstatteten daraufhin die niedergelassenen Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie Dres. B. und G., Würzburg, auf der Grundlage der Akten der Regierung von Oberfranken und einer fachpsychiatrischen Untersuchung am 20.12.2004 ein psychiatrisches Gutachten (Behördenakten Bl. 1157-1181). Sie kommen dabei zu dem Schluss, dass der Antragsteller keine Geistesschwäche im Sinne eines überdauernden psychiatrischen Störungsmusters aufweise. Vielmehr sei von einer deutlichen Persönlichkeitsakzentuierung auszugehen, die mit zunehmenden Alter prominenter und pointierter zur Darstellung komme. Darüber hinaus ergäben sich erste Hinweise für einen eventuell beginnenden hirnorganischen Abbau. Diese Symptomatik bedürfe der weiteren Abklärung. Die sich aufgrund des Aktenstudiums ergebende Hypothese einer bipolaren affektiven Störung, die deutliche Auswirkungen auf die berufliche Leistungsfähigkeit des Probanden habe, habe nach der klinischen Untersuchung nicht aufrechterhalten werden können.

Mit rechtskräftigem Urteil vom 24.10.2007 (Az. KLs 113 Js 5114/04) verurteilte das Landgericht Bayreuth den Antragsteller wegen unerlaubten Vertreibens von Betäubungsmitteln in Tatmehrheit mit unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln bei Substitutionsbehandlungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr 8 Monaten. Die Vollstreckung dieser Gesamtfreiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Außerdem wurde ihm für fünf Jahre verboten, bestimmte Arzneimittel, die auch als Drogenersatzstoffe in Betracht kommen, bei Patienten einzusetzen. Zusätzlich zur strafgerichtlichen Ahndung verurteilte das Landgericht Nürnberg-Fürth - Berufsgericht für Heilberufe ihn mit rechtskräftigem Beschluss vom 17.12.2008 (Az. BG-Ä 35/08) wegen Verstoßes gegen die Berufsordnung für Ärzte zu einer Geldbuße von 8.000 EUR.

Mit öffentlich-rechtlichem Vertrag am 21.11.2007 verpflichtete sich der Antragsteller, bis zum 01.02.2008 seine Kassenarztzulassung zurückzugeben. Im Gegenzug verpflichtete sich die Regierung von Oberfranken, im Hinblick auf die dem Strafverfahren zugrunde liegenden Sachverhalte keine approbationsrechtlichen Maßnahmen zu ergreifen und das im Jahr 2003 eingeleitete Verfahren zu beenden.

Der Antragsteller verkaufte daraufhin seine Praxis, behandelte aber weiterhin gesprächstherapeutisch in seinem Privathaus in Bad B2. (Landkreis B.) zunächst 30, später noch 5 Privatpatienten und Selbstzahler.

Ende Juli 2014 wandte sich der Antragsteller wegen seines Hausnachbarn in Bad B2. an die Polizeiinspektion B.-Land. In einem Schreiben vom 23.07.2014 gelangte er als „ausreichend berufserfahrener Psychiater und Verkehrsmediziner“ zu dem Schluss, Herr K.P. sei sofort in das Bezirkskrankenhaus B. einzuweisen. Daraufhin suchte, wie sich aus einer polizeilichen Ereignismeldung ergibt, am 24.07.2014 um 22.00 Uhr eine Polizeistreife den Antragsteller auf. Ein von der Polizei hinzugezogener Facharzt für Allgemeinmedizin diagnostizierte beim Antragsteller eine Manie und ein psychisches Syndrom und hielt wegen nicht auszuschließender Selbst- und Allgemeingefahr eine Unterbringung des Antragstellers im Bezirkskrankenhaus für nötig. Deshalb wurde der Antragsteller sogleich zwangsweise in das Bezirkskrankenhaus B. verbracht. Nach einer Untersuchung durch den stellvertretenden Chefarzt der Klinik, Herrn Dr. S., wurde er am 25.07.2014 gegen 2.15 Uhr nach Hause entlassen. Am 28.07.2014 fand eine Nachuntersuchung, ebenfalls durch Herrn Dr. S., statt.

Mit Schreiben vom 30.07.2014 ordnete die Regierung von Oberfranken, der das Gesundheitsamt den polizeilichen Ereignisbericht übermittelt hatte, eine amtsärztliche Untersuchung des Antragstellers im Landratsamt B. - Fachbereich Gesundheitswesen - an. Dabei wies die Behörde den Antragsteller auch auf die möglichen negativen rechtlichen Folgen für ihn, wenn er nicht mitwirke. Vorladungen zu einer Untersuchung im Gesundheitsamt am 14.08.2014 und am 28.08.2014 kam der Antragsteller nicht nach. Am 19.08.2014 teilte er der Regierung von Oberfranken darüber hinaus schriftlich mit, er gehe freiwillig zu keiner psychiatrischen Untersuchung mehr.

Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 18.09.2014 ordnete die Regierung von Oberfranken das Ruhen der Approbation des Antragstellers an (Ziff. 1) und erklärte diese Anordnung für sofort vollziehbar (Ziff. 2).

Zur Begründung führte die Behörde aus, es bestehe schon seit vielen Jahren der Verdacht, dass beim Kläger eine biphasige Psychose vorliege. Leide er tatsächlich an dieser Krankheit, bestehe die Gefahr, dass er sich gerade in manischen Phasen selbst überschätze. Zwar sei ihm im März 2005 diese Erkrankung mit negativen Auswirkungen auf seine Berufstätigkeit zum damaligen Zeitpunkt nicht attestiert worden. Diese Begutachtung des jetzt 73jährigen Arztes liege aber mehr als neun Jahre zurück. Außerdem habe das Gutachten auf beginnende andere Krankheitssymptome mit künftigen Verschlechterungsmöglichkeiten hingewiesen. Zudem habe ein Arzt ihm am 24.07.2014 gesundheitliche Störungen aus dem psychiatrischen Bereich attestiert, die immerhin zu einer polizeilichen Unterbringung geführt hätten. Deshalb sei es zwingend geboten, den aktuellen Gesundheitszustand abzuklären. Zur amtsärztlichen Untersuchung, die die Behörde infolgedessen angeordnet habe, sei der Antragsteller nicht erschienen und habe ausdrücklich die Mitwirkung verweigert.

Die Anordnung sei verhältnismäßig. Denn zur Vermeidung der Gefährdung und möglichen Schädigung heilsuchender Menschen durch einen mutmaßlich im ungewissen Gesundheitszustand tätigen Arzt, der auch noch hoheitlichen Vorgaben nicht nachkomme, existiere keine andere mildere Alternative, als ihm die Ausübung seines Berufes zumindest so lange zu untersagen, bis sein aktueller Gesundheitszustand auch durch seine Mitwirkung geklärt werden könne und seine Bereitschaft nachgewiesen sei, berufsaufsichtlichen Vorgaben nachzukommen. Solange er jegliche Mitwirkung dahingehend verweigere, die Feststellungen zu ermöglichen, die seine Geeignetheit für den Arztberuf annehmen ließen, müsse sein Recht an einer ungestörten Berufsausübung hinter dem öffentlichen Interesse am Aufrechterhalten der Gesundheit seiner Patienten zurücktreten. Im Extremfall könne bei ihm eine Erkrankung vorliegen, die gerade bei den extremen Belastungen in psychiatrischen Grenzsituationen zu Fehleinschätzungen oder -reaktionen mit irreparablen Folgen führen könne.

Der Sofortvollzug der Anordnung sei zur Abwehr konkreter Gefahren für die Rechtsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit erforderlich, da hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Antragsteller für die Ausübung des Arztberufes, die mit seiner Approbation jederzeit und überall möglich sei, zurzeit gesundheitlich nicht geeignet sein könne. Das besondere öffentliche Interesse ergebe sich primär aus der dringenden Notwendigkeit drohenden Gesundheitsgefahren für mögliche Patienten entgegenzuwirken. Es werde nicht verkannt, dass der Sofortvollzug den Antragsteller in seinem Grundrecht auf Berufsfreiheit, dem hohes Gewicht zukomme, einschneidend und unmittelbar tangiere und zudem erhebliche wirtschaftliche Nachteile für den Arzt mit sich bringe. Eine weitere ärztliche Tätigkeit könne jedoch zumindest derzeit im öffentlichen Interesse nicht hingenommen werden, weil auf der anderen Seite Gesundheit und sogar Leben betroffen seien und damit absolut geschützte bzw. wichtige Gemeinschaftsgüter. Insbesondere auch im Hinblick auf irreparable Schäden müssten dahinter alle anderen persönlichen Interessen des Antragstellers zurücktreten. Alternative, weniger einschneidende Maßnahmen seien nicht ersichtlich. Denn nur durch die einschneidende Pflichtenmahnung in Form der Ruhensanordnung sei der Antragsteller zu bewegen, sein Verhalten zu ändern und sich auf eine entsprechende Begutachtung und ggf. Behandlung einer vorhandenen Erkrankung einzulassen. Da die Berufsausübungsfreiheit und die wirtschaftlichen Interessen des Antragstellers hinter den besonders wichtigen Rechtsgütern der körperlichen Unversehrtheit und des Lebens seiner Patienten zurückzutreten hätten, könne auch der Ausgang eines möglichen Klageverfahrens nicht abgewartet werden.

Mit Telefax vom 02.10.2014 hat der Antragsteller beim Bayerischen Verwaltungsgericht B. Klage erheben und beantragen lassen, den Bescheid der Regierung von Oberfranken vom 18.09.2014 aufzuheben. Dieses Verfahren wird unter dem Az. B 4 K 14.678 geführt.

Ebenfalls am 02.10.2014 hat der Antragsteller beantragen lassen,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Regierung von Oberfranken vom 18.09.2014 anzuordnen.

Zur Begründung lässt er vortragen, die Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Antragstellers würden zu Unrecht damit begründet, bei ihm bestehe der Verdacht auf eine biphasige Psychose. Denn 2005 sei dem Antragsteller ausdrücklich bescheinigt worden, dass bei ihm eine solche Erkrankung nicht vorliege. Auch gegenwärtig sei das nicht der Fall. Denn ansonsten wäre er nicht nach einer fachärztlichen Untersuchung am 25.07.2014 binnen kurzem wieder aus dem Bezirkskrankenhaus entlassen worden. Mit den Untersuchungen im Bezirkskrankenhaus habe er im Übrigen auch seine Mitwirkungspflicht erfüllt. Ihm erschließe sich insbesondere nicht, dass eine amtsärztliche Untersuchung bessere Erkenntnisse liefern könne als eine aktuelle fachpsychiatrische Untersuchung.

Der Antragsgegner hat beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Es lägen hinreichend substantiierte Hinweise vor, dass der Antragsteller gesundheitlich nicht mehr geeignet sei, den Arztberuf auszuüben. Bereits im Gutachten vom 08.03.2005 heiße es, es sei der dringende Verdacht entstanden, dass bei dem Antragsteller ein Altersabbau eingesetzt habe. Im Kontext mit dem Geschehen im Juli 2014 und dem weiteren Verhalten des mittlerweile neun Jahre älteren Antragstellers hätten gerade diese Feststellungen der Aufsichtsbehörde keine Wahl gelassen, als sich ein umfassenderes Bild über den Gesamtgesundheitszustand des Klägers zu verschaffen.

Die Anordnung der Untersuchung durch den Amtsarzt sei dazu geeignet gewesen, weil die Regierung von Oberfranken davon ausgehen könne, dass der Amtsarzt im Rahmen einer eigenen persönlichen Untersuchung in der Lage sei, die notwendigen Erhebungen entweder selbst vorzunehmen oder soweit erforderlich andere Untersuchungsstellen beizuziehen. Seine Untersuchung sei darüber hinaus spezifisch auf die Beurteilung der Berufseignung angelegt. Sie sei auch nicht überflüssig, weil inzwischen ein Befundbericht von Herrn Dr. S. vorliege. Denn aus diesem ergebe sich nur, warum am 25.07.2014 keine Unterbringung des Antragstellers im Bezirkskrankenhaus erforderlich war. Auf Approbationsfragen werde an keiner Stelle eingegangen.

Die Anordnung des Sofortvollzuges sei zwingend erforderlich gewesen. Denn bei hinreichend substantiierten Hinweisen auf gesundheitliche Beeinträchtigungen eines Arztes könne nicht der Ausgang eines verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahrens abgewartet werden, bis approbationsrechtliche Maßnahmen ergriffen werden dürfen. Hier überwiege eindeutig das öffentliche Interesse am Schutz von hilfesuchenden Patienten vor möglicherweise gesundheitlich ungeeigneten Ärzten gegenüber dem Interesse des Arztes an der Nichtdurchführung einer angeordneten amtsärztlichen Untersuchung.

In verschiedenen Tageszeitungen zeigte der Antragsteller an, er habe zum 01.10.2014 seine psychotherapeutische Praxis in W. wiedereröffnet. Seither führt er nach eigenen Angaben dort mit einzelnen Klienten theologisch ausgerichtete Gespräche zu Lebens- und Sinnfragen. Zusätzlich hat sich der Antragsteller für den von der KVB Oberfranken ausgeschriebenen Kassenarztsitz für Psychotherapie in W. beworben.

Nachdem der Antragsteller auf mehrfache Aufforderung des Gerichts schließlich eine Schweigepflichtentbindung abgegeben hatte, berichtete Herr Dr. S. mit Schreiben vom 12.1.22014 über die Untersuchung im Bezirkskrankenhaus am 24.07.2014, der Antragsteller sei in der Nacht vom 24.07.2014 auf den 25.07.2014 wach, bewusstseinsklar, allseits orientiert gewesen und gedanklich auf das Nachbarsehepaar und die Konflikte mit ihm fixiert gewesen. Er habe weitschweifig gesprochen und die Symptome einer mittelgradigen Logorrhoe aufgewiesen. Hinweise auf Fremdaggression hätten sich nicht ergeben; er sei nicht depressiv gestimmt gewesen und habe sich klar und glaubhaft von Selbstmordideen und -impulsen distanziert. Bei der gesamten Exploration hätten sich keine ausreichenden Hinweise für einen Unterbringung gegen den Willen des Betroffenen ergeben. Eine freiwillige stationäre Aufnahme und Behandlung aufgrund des festgestellten hypomanischen Störungsbildes habe der Antragsteller vehement abgelehnt. Bei der Nachuntersuchung am 28.07.2014 sei der Antragsteller deutlich kontrollierter als am 24./25.07.2014 gewesen.

In der mündlichen Verhandlung am 28.01.2015 erklärte der Antragsteller, er sei nun bereit, sich einer Untersuchung durch den B.er Amtsarzt Dr. von S. zu unterziehen und werde sich um eine schnellstmöglichen Termin bemühen.

Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung, die Gerichtsakten, auch im Verfahren B 4 K 14.678, und die Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag, gem. § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der erhobenen Klage gegen den Bescheid der Regierung von Oberfranken vom18.09.2014, mit dem das Ruhen der Approbation des Antragstellers angeordnet wurde, wiederherzustellen, ist zulässig und begründet.

1. Bei einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht die Belange, die für die sofortige Vollziehbarkeit des angefochtenen Verwaltungsakts sprechen, gegen das Aufschubinteresse des Betroffenen abzuwägen. Entscheidungserheblich können hierbei insbesondere die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache sein, falls sie sich bereits nach summarischer Prüfung durch das Gericht hinreichend deutlich abzeichnen.

Bei Eingriffen in die Berufsfreiheit des Antragstellers ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass solche Eingriffe nur unter den strengen Voraussetzungen zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft sind (BVerfG, B. v. 02.03.1977 - 1 BvR 124/76 - BVerfGE 44, 105/117 = NJW 1977, 892/893; st. Rspr.). Zwar können überwiegende öffentliche Belange auch hier es ausnahmsweise rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Grundrechtsträgers einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des Allgemeinwohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. Wegen der gesteigerten Eingriffsintensität des Sofortvollzugs sind hierfür jedoch nur solche Gründe ausreichend, die in angemessenem Verhältnis zur Schwere des Eingriffs stehen und ein Zuwarten bis zur Rechtskraft des Hauptsachverfahrens ausschließen. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hängt von einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls und insbesondere davon ab, ob eine weitere Berufstätigkeit konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt (BVerfG, B. v. 12.03.2004 - 1 BvR 540/04 - NVwZ-RR 2004, 545/545f.).

Bei seiner Würdigung der gesamten Umstände hat das Gericht dabei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung zugrunde zu legen (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 80 Rn. 147).

Nach diesen Maßstäben erweist sich die Anordnung des Sofortvollzugs als rechtswidrig, so dass die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen war.

Der Antragsgegner hat das Ruhen der Approbation gestützt auf § 6 Abs. 1 Nr. 3 BÄO angeordnet. Nach dieser Vorschrift kann das Ruhen der Approbation angeordnet werden, wenn Zweifel bestehen, ob der Arzt in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung seines Berufes ungeeignet ist (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BÄO) und er sich weigert, sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten amts- oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

Bei Erlass des Bescheides am 18.09.2014 lag der Regierung von Oberfranken das Gutachten vom 08.03.2005 vor. Der Gutachter attestierte dem Antragsteller darin eine akzentuierte Persönlichkeit und Anzeichen für einen beginnenden hirnorganischen Abbau, aber keine bipolare affektive Störung attestiert wurden. Außerdem hatte die Behörde die polizeiliche Ereignismeldung vom 25.07.2014 über die kurzzeitige polizeiliche Einweisung des Antragstellers in das Bezirkskrankenhaus B. am 24./25.07.2014 zur Verfügung. Aus ihr ergibt sich zwar, dass der Antragsteller ausgelöst durch einen Nachbarstreit erfolglos die Einweisung seines Nachbarn in die Psychiatrie verlangt hatte, was zu seiner eigenen Einweisung ins Bezirkskrankenhaus führte. Seine stationäre Unterbringung war jedoch bereits nach einer kurzen Untersuchung abgelehnt worden, weil die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt waren.

Diese der Behörde zu Kenntnis gebrachten Tatsachen reichen dazu aus, Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Antragstellers für den Arztberuf zu begründen. Hinzu kam die Äußerung des Antragstellers im Schreiben vom 19.08.2014, er gehe freiwillig zu keiner psychiatrischen Untersuchung mehr. Damit waren die Tatbestandsmerkmale des § 6 Abs. 1 Nr. 3 BÄO erfüllt, so dass die Anordnung des Ruhens der Approbation mit Bescheid vom 18.09.2014 zumindest nach damaligem Stand rechtmäßig gewesen sein dürfte.

Die zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses hohe Wahrscheinlichkeit, dass ein Rechtsbehelfsverfahren zum Nachteil des Antragstellers ausgehen könnte, reichte allerdings allein noch nicht aus, um auch die Anordnung des Sofortvollzugs der Ruhensanordnung zu rechtfertigen. Denn die Anordnung der sofortigen Vollziehung stellt nach der o. g. Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einen selbstständigen Eingriff dar, der in seiner Wirkung über die noch im gerichtlichen Hauptsacheverfahren zu überprüfende Ruhensanordnung hinausgeht.

Die Anordnung des Sofortvollzugs wäre nur gerechtfertigt, wenn zu befürchten wäre, dass den Patienten des Antragstellers durch dessen Behandlung ein Schaden droht. Eine konkrete Gefahr in dieser Hinsicht setzt aber voraus, dass im Einzelfall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ohne Eingreifen des Staates ein Schaden für die Schutzgüter durch eine bestimmte Person verursacht wird. Für eine entsprechende Gefahrenprognose reichen Vermutungen und allgemeine Erfahrungssätze nicht aus. Vielmehr ist es erforderlich, dass bestimmte Tatsachen festgestellt sind (BVerfG, U. v. 27.02.2008 - 1 BvR 370, 595/07 - BVerfGE 120, 274/328f. = NJW 2008, 822/831). Die gegenwärtig vorliegenden Tatsachen rechtfertigen jedoch nicht die Annahme des Vorliegens einer konkreten Gefahr für die Patienten des Antragstellers und damit auch nicht, dem Antragsteller die Ausübung des ärztlichen Berufes bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens im Wege des Sofortvollzugs zu untersagen. Der Nachbarschaftsstreit hatte keinen Bezug zu den Patienten des Antragstellers, mag er auch seine fachärztliche Autorität im Rahmen der polizeilichen Anzeige missbraucht haben. Beschwerden von Patienten liegen derzeit laut Aktenlage nicht vor.

Somit lässt sich die Prognose der Behörde, ohne die sofortige Unterbindung der Tätigkeit des Antragstellers als Arzt bestehe die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass seine im Übrigen geringe Zahl von Patienten in absehbarer Zeit gesundheitliche Schäden erleiden werde, nicht begründen.

Hinzu kommt, dass der Antragsteller sich nun in der mündlichen Verhandlung am 28.01.2015 nach Erörterung der Sach- und Rechtslage zu einer Untersuchung beim zuständigen Amtsarzt bereit erklärt hat. Damit weigert er sich jedenfalls zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts nicht länger, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Damit wäre die zweite Tatbestandsvoraussetzung des § 6 Abs. 1 Nr. 3 BÄO, die erforderlich ist, um eine Ruhensanordnung zu erlassen, entfallen. Zwar bleibt es im Hauptsacheverfahren abzuwarten, ob er der angekündigten Mitwirkung auch nachkommt, bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Sofortvollzugs sieht das Gericht aber im Zeitpunkt seiner Entscheidung in der erklärten Bereitschaft einen weiteren Aspekt, der die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigt.

2. Als unterliegender Teil trägt der Antragsgegner gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. Bei der Entscheidung über den Streitwert gem. § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG ist zu berücksichtigen, dass die Anordnung des Ruhens der Approbation gegenüber dem Widerruf ein Eingriff von geringerer Art und Schwere ist. Deshalb erscheint es angemessen, den in Nr. 16.1 des Streitwertkatalogs 2013 ohne Staffelung vorgeschlagenen Mindeststreitwert im Klageverfahren von 30.000,00 Euro für Ruhensstreitigkeiten auf 20.000,00 Euro herabzusetzen. Damit ist für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gem. Ziff. 1.4 Streitwertkatalog 2013 ein Streitwert von 10.000,00 EUR festzusetzen (vgl. dazu BayVGH, B. v. 24.04.2009 - 21 C 09.389 - juris Rn.3).

Rechtsmittelbelehrung:

I.

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth,

Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth oder

Postfachanschrift: Postfach 110321, 95422 Bayreuth,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München oder

Postfachanschrift in München: Postfach 340148, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

eingeht.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Über die Beschwerde entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht erster Instanz. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4, 5 VwGO sowie in den §§ 3 und 5 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz bezeichneten Personen und Organisationen.

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen.

Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen.

Die Beschwerde ist nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR nicht übersteigt.

II.

Für die Streitwertfestsetzung gilt diese Rechtsmittelbelehrung mit der Maßgabe, dass Vertretungszwang nicht besteht und die Beschwerde innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen ist. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Beschlusses eingelegt werden. Diese Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

(1) Das Ruhen der Approbation kann angeordnet werden, wenn

1.
gegen den Arzt wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet ist,
2.
nachträglich die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 weggefallen ist,
3.
Zweifel bestehen, ob die Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 noch erfüllt ist und der Arzt sich weigert, sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten amts- oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen,
4.
sich ergibt, dass der Arzt nicht über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für die Ausübung der Berufstätigkeit in Deutschland erforderlich sind oder
5.
sich ergibt, dass der Arzt nicht ausreichend gegen die sich aus seiner Berufsausübung ergebenden Haftpflichtgefahren versichert ist, sofern kraft Landesrechts oder kraft Standesrechts eine Pflicht zur Versicherung besteht.

(2) Die Anordnung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

(3) Der Arzt, dessen Approbation ruht, darf den ärztlichen Beruf nicht ausüben.

(4) Die zuständige Behörde kann zulassen, daß die Praxis eines Arztes, dessen Approbation ruht, für einen von ihr zu bestimmenden Zeitraum durch einen anderen Arzt weitergeführt werden kann.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Bayreuth

Aktenzeichen: B 4 S 14.677

Beschluss

vom 28. Januar 2015

rechtskräftig: Ja, durch VGH-Beschluss vom 12. Juni 2015, Az. 21 CS 15.415

4. Kammer

Sachgebiets-Nr. 460

Hauptpunkte:

- Anordnung des Ruhens der ärztlichen Approbation wegen Zweifeln an der gesundheitlichen Eignung und Weigerung, sich einer Untersuchung zu unterziehen;

- Sofortvollzug nur gerechtfertigt, wenn weitere Berufstätigkeit bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt;

- Anforderungen an die Prognose einer konkreten Gefahr

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Antragsteller -

bevollmächtigt: Rechtsanwältinnen ... Bayreuth

gegen

..., vertreten durch: Regierung von ..., - Prozessvertretung -

- Antragsgegner -

wegen Anordnung des Ruhens der Approbation als Arzt

hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth, 4. Kammer,

durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Janßen, die Richterin am Verwaltungsgericht Freude, den Richter am Verwaltungsgericht Lang, die ehrenamtliche Richterin S. und den ehrenamtliche Richter S2. aufgrund mündlicher Verhandlung vom 28. Januar 2015 folgenden Beschluss:

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Regierung von Oberfranken vom 18.09.2014 wird wiederhergestellt.

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

I.

Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die für sofort vollziehbar erklärte Anordnung des Ruhens seiner Approbation.

Nachdem er am 16.06.1977 die Ärztliche Prüfung abgelegt hatte, erteilte das Regierungspräsidium Stuttgart dem Antragsteller, geb. ... 1941, am 03.07.1978 die Approbation. Am 06.11.1985 wurde er als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie anerkannt. Seit 01.04.1986 betrieb er eine psychiatrische Vertragsarztpraxis in B.

Nachdem der Antragsteller bereits 1983, 1987 und 1991 im Rahmen approbationsrechtlicher Verfahren nervenärztlich begutachtet worden war, ordnete die Regierung von Oberfranken am 17.09.2003 im Rahmen eines erneuten approbationsrechtlichen Verfahrens eine amtsärztliche und, als der Antragsteller sich ihr nicht unterzog, eine fachärztliche Begutachtung an.

Am 08.03.2005 erstatteten daraufhin die niedergelassenen Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie Dres. B. und G., Würzburg, auf der Grundlage der Akten der Regierung von Oberfranken und einer fachpsychiatrischen Untersuchung am 20.12.2004 ein psychiatrisches Gutachten (Behördenakten Bl. 1157-1181). Sie kommen dabei zu dem Schluss, dass der Antragsteller keine Geistesschwäche im Sinne eines überdauernden psychiatrischen Störungsmusters aufweise. Vielmehr sei von einer deutlichen Persönlichkeitsakzentuierung auszugehen, die mit zunehmenden Alter prominenter und pointierter zur Darstellung komme. Darüber hinaus ergäben sich erste Hinweise für einen eventuell beginnenden hirnorganischen Abbau. Diese Symptomatik bedürfe der weiteren Abklärung. Die sich aufgrund des Aktenstudiums ergebende Hypothese einer bipolaren affektiven Störung, die deutliche Auswirkungen auf die berufliche Leistungsfähigkeit des Probanden habe, habe nach der klinischen Untersuchung nicht aufrechterhalten werden können.

Mit rechtskräftigem Urteil vom 24.10.2007 (Az. KLs 113 Js 5114/04) verurteilte das Landgericht Bayreuth den Antragsteller wegen unerlaubten Vertreibens von Betäubungsmitteln in Tatmehrheit mit unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln bei Substitutionsbehandlungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr 8 Monaten. Die Vollstreckung dieser Gesamtfreiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Außerdem wurde ihm für fünf Jahre verboten, bestimmte Arzneimittel, die auch als Drogenersatzstoffe in Betracht kommen, bei Patienten einzusetzen. Zusätzlich zur strafgerichtlichen Ahndung verurteilte das Landgericht Nürnberg-Fürth - Berufsgericht für Heilberufe ihn mit rechtskräftigem Beschluss vom 17.12.2008 (Az. BG-Ä 35/08) wegen Verstoßes gegen die Berufsordnung für Ärzte zu einer Geldbuße von 8.000 EUR.

Mit öffentlich-rechtlichem Vertrag am 21.11.2007 verpflichtete sich der Antragsteller, bis zum 01.02.2008 seine Kassenarztzulassung zurückzugeben. Im Gegenzug verpflichtete sich die Regierung von Oberfranken, im Hinblick auf die dem Strafverfahren zugrunde liegenden Sachverhalte keine approbationsrechtlichen Maßnahmen zu ergreifen und das im Jahr 2003 eingeleitete Verfahren zu beenden.

Der Antragsteller verkaufte daraufhin seine Praxis, behandelte aber weiterhin gesprächstherapeutisch in seinem Privathaus in Bad B2. (Landkreis B.) zunächst 30, später noch 5 Privatpatienten und Selbstzahler.

Ende Juli 2014 wandte sich der Antragsteller wegen seines Hausnachbarn in Bad B2. an die Polizeiinspektion B.-Land. In einem Schreiben vom 23.07.2014 gelangte er als „ausreichend berufserfahrener Psychiater und Verkehrsmediziner“ zu dem Schluss, Herr K.P. sei sofort in das Bezirkskrankenhaus B. einzuweisen. Daraufhin suchte, wie sich aus einer polizeilichen Ereignismeldung ergibt, am 24.07.2014 um 22.00 Uhr eine Polizeistreife den Antragsteller auf. Ein von der Polizei hinzugezogener Facharzt für Allgemeinmedizin diagnostizierte beim Antragsteller eine Manie und ein psychisches Syndrom und hielt wegen nicht auszuschließender Selbst- und Allgemeingefahr eine Unterbringung des Antragstellers im Bezirkskrankenhaus für nötig. Deshalb wurde der Antragsteller sogleich zwangsweise in das Bezirkskrankenhaus B. verbracht. Nach einer Untersuchung durch den stellvertretenden Chefarzt der Klinik, Herrn Dr. S., wurde er am 25.07.2014 gegen 2.15 Uhr nach Hause entlassen. Am 28.07.2014 fand eine Nachuntersuchung, ebenfalls durch Herrn Dr. S., statt.

Mit Schreiben vom 30.07.2014 ordnete die Regierung von Oberfranken, der das Gesundheitsamt den polizeilichen Ereignisbericht übermittelt hatte, eine amtsärztliche Untersuchung des Antragstellers im Landratsamt B. - Fachbereich Gesundheitswesen - an. Dabei wies die Behörde den Antragsteller auch auf die möglichen negativen rechtlichen Folgen für ihn, wenn er nicht mitwirke. Vorladungen zu einer Untersuchung im Gesundheitsamt am 14.08.2014 und am 28.08.2014 kam der Antragsteller nicht nach. Am 19.08.2014 teilte er der Regierung von Oberfranken darüber hinaus schriftlich mit, er gehe freiwillig zu keiner psychiatrischen Untersuchung mehr.

Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 18.09.2014 ordnete die Regierung von Oberfranken das Ruhen der Approbation des Antragstellers an (Ziff. 1) und erklärte diese Anordnung für sofort vollziehbar (Ziff. 2).

Zur Begründung führte die Behörde aus, es bestehe schon seit vielen Jahren der Verdacht, dass beim Kläger eine biphasige Psychose vorliege. Leide er tatsächlich an dieser Krankheit, bestehe die Gefahr, dass er sich gerade in manischen Phasen selbst überschätze. Zwar sei ihm im März 2005 diese Erkrankung mit negativen Auswirkungen auf seine Berufstätigkeit zum damaligen Zeitpunkt nicht attestiert worden. Diese Begutachtung des jetzt 73jährigen Arztes liege aber mehr als neun Jahre zurück. Außerdem habe das Gutachten auf beginnende andere Krankheitssymptome mit künftigen Verschlechterungsmöglichkeiten hingewiesen. Zudem habe ein Arzt ihm am 24.07.2014 gesundheitliche Störungen aus dem psychiatrischen Bereich attestiert, die immerhin zu einer polizeilichen Unterbringung geführt hätten. Deshalb sei es zwingend geboten, den aktuellen Gesundheitszustand abzuklären. Zur amtsärztlichen Untersuchung, die die Behörde infolgedessen angeordnet habe, sei der Antragsteller nicht erschienen und habe ausdrücklich die Mitwirkung verweigert.

Die Anordnung sei verhältnismäßig. Denn zur Vermeidung der Gefährdung und möglichen Schädigung heilsuchender Menschen durch einen mutmaßlich im ungewissen Gesundheitszustand tätigen Arzt, der auch noch hoheitlichen Vorgaben nicht nachkomme, existiere keine andere mildere Alternative, als ihm die Ausübung seines Berufes zumindest so lange zu untersagen, bis sein aktueller Gesundheitszustand auch durch seine Mitwirkung geklärt werden könne und seine Bereitschaft nachgewiesen sei, berufsaufsichtlichen Vorgaben nachzukommen. Solange er jegliche Mitwirkung dahingehend verweigere, die Feststellungen zu ermöglichen, die seine Geeignetheit für den Arztberuf annehmen ließen, müsse sein Recht an einer ungestörten Berufsausübung hinter dem öffentlichen Interesse am Aufrechterhalten der Gesundheit seiner Patienten zurücktreten. Im Extremfall könne bei ihm eine Erkrankung vorliegen, die gerade bei den extremen Belastungen in psychiatrischen Grenzsituationen zu Fehleinschätzungen oder -reaktionen mit irreparablen Folgen führen könne.

Der Sofortvollzug der Anordnung sei zur Abwehr konkreter Gefahren für die Rechtsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit erforderlich, da hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Antragsteller für die Ausübung des Arztberufes, die mit seiner Approbation jederzeit und überall möglich sei, zurzeit gesundheitlich nicht geeignet sein könne. Das besondere öffentliche Interesse ergebe sich primär aus der dringenden Notwendigkeit drohenden Gesundheitsgefahren für mögliche Patienten entgegenzuwirken. Es werde nicht verkannt, dass der Sofortvollzug den Antragsteller in seinem Grundrecht auf Berufsfreiheit, dem hohes Gewicht zukomme, einschneidend und unmittelbar tangiere und zudem erhebliche wirtschaftliche Nachteile für den Arzt mit sich bringe. Eine weitere ärztliche Tätigkeit könne jedoch zumindest derzeit im öffentlichen Interesse nicht hingenommen werden, weil auf der anderen Seite Gesundheit und sogar Leben betroffen seien und damit absolut geschützte bzw. wichtige Gemeinschaftsgüter. Insbesondere auch im Hinblick auf irreparable Schäden müssten dahinter alle anderen persönlichen Interessen des Antragstellers zurücktreten. Alternative, weniger einschneidende Maßnahmen seien nicht ersichtlich. Denn nur durch die einschneidende Pflichtenmahnung in Form der Ruhensanordnung sei der Antragsteller zu bewegen, sein Verhalten zu ändern und sich auf eine entsprechende Begutachtung und ggf. Behandlung einer vorhandenen Erkrankung einzulassen. Da die Berufsausübungsfreiheit und die wirtschaftlichen Interessen des Antragstellers hinter den besonders wichtigen Rechtsgütern der körperlichen Unversehrtheit und des Lebens seiner Patienten zurückzutreten hätten, könne auch der Ausgang eines möglichen Klageverfahrens nicht abgewartet werden.

Mit Telefax vom 02.10.2014 hat der Antragsteller beim Bayerischen Verwaltungsgericht B. Klage erheben und beantragen lassen, den Bescheid der Regierung von Oberfranken vom 18.09.2014 aufzuheben. Dieses Verfahren wird unter dem Az. B 4 K 14.678 geführt.

Ebenfalls am 02.10.2014 hat der Antragsteller beantragen lassen,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Regierung von Oberfranken vom 18.09.2014 anzuordnen.

Zur Begründung lässt er vortragen, die Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Antragstellers würden zu Unrecht damit begründet, bei ihm bestehe der Verdacht auf eine biphasige Psychose. Denn 2005 sei dem Antragsteller ausdrücklich bescheinigt worden, dass bei ihm eine solche Erkrankung nicht vorliege. Auch gegenwärtig sei das nicht der Fall. Denn ansonsten wäre er nicht nach einer fachärztlichen Untersuchung am 25.07.2014 binnen kurzem wieder aus dem Bezirkskrankenhaus entlassen worden. Mit den Untersuchungen im Bezirkskrankenhaus habe er im Übrigen auch seine Mitwirkungspflicht erfüllt. Ihm erschließe sich insbesondere nicht, dass eine amtsärztliche Untersuchung bessere Erkenntnisse liefern könne als eine aktuelle fachpsychiatrische Untersuchung.

Der Antragsgegner hat beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Es lägen hinreichend substantiierte Hinweise vor, dass der Antragsteller gesundheitlich nicht mehr geeignet sei, den Arztberuf auszuüben. Bereits im Gutachten vom 08.03.2005 heiße es, es sei der dringende Verdacht entstanden, dass bei dem Antragsteller ein Altersabbau eingesetzt habe. Im Kontext mit dem Geschehen im Juli 2014 und dem weiteren Verhalten des mittlerweile neun Jahre älteren Antragstellers hätten gerade diese Feststellungen der Aufsichtsbehörde keine Wahl gelassen, als sich ein umfassenderes Bild über den Gesamtgesundheitszustand des Klägers zu verschaffen.

Die Anordnung der Untersuchung durch den Amtsarzt sei dazu geeignet gewesen, weil die Regierung von Oberfranken davon ausgehen könne, dass der Amtsarzt im Rahmen einer eigenen persönlichen Untersuchung in der Lage sei, die notwendigen Erhebungen entweder selbst vorzunehmen oder soweit erforderlich andere Untersuchungsstellen beizuziehen. Seine Untersuchung sei darüber hinaus spezifisch auf die Beurteilung der Berufseignung angelegt. Sie sei auch nicht überflüssig, weil inzwischen ein Befundbericht von Herrn Dr. S. vorliege. Denn aus diesem ergebe sich nur, warum am 25.07.2014 keine Unterbringung des Antragstellers im Bezirkskrankenhaus erforderlich war. Auf Approbationsfragen werde an keiner Stelle eingegangen.

Die Anordnung des Sofortvollzuges sei zwingend erforderlich gewesen. Denn bei hinreichend substantiierten Hinweisen auf gesundheitliche Beeinträchtigungen eines Arztes könne nicht der Ausgang eines verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahrens abgewartet werden, bis approbationsrechtliche Maßnahmen ergriffen werden dürfen. Hier überwiege eindeutig das öffentliche Interesse am Schutz von hilfesuchenden Patienten vor möglicherweise gesundheitlich ungeeigneten Ärzten gegenüber dem Interesse des Arztes an der Nichtdurchführung einer angeordneten amtsärztlichen Untersuchung.

In verschiedenen Tageszeitungen zeigte der Antragsteller an, er habe zum 01.10.2014 seine psychotherapeutische Praxis in W. wiedereröffnet. Seither führt er nach eigenen Angaben dort mit einzelnen Klienten theologisch ausgerichtete Gespräche zu Lebens- und Sinnfragen. Zusätzlich hat sich der Antragsteller für den von der KVB Oberfranken ausgeschriebenen Kassenarztsitz für Psychotherapie in W. beworben.

Nachdem der Antragsteller auf mehrfache Aufforderung des Gerichts schließlich eine Schweigepflichtentbindung abgegeben hatte, berichtete Herr Dr. S. mit Schreiben vom 12.1.22014 über die Untersuchung im Bezirkskrankenhaus am 24.07.2014, der Antragsteller sei in der Nacht vom 24.07.2014 auf den 25.07.2014 wach, bewusstseinsklar, allseits orientiert gewesen und gedanklich auf das Nachbarsehepaar und die Konflikte mit ihm fixiert gewesen. Er habe weitschweifig gesprochen und die Symptome einer mittelgradigen Logorrhoe aufgewiesen. Hinweise auf Fremdaggression hätten sich nicht ergeben; er sei nicht depressiv gestimmt gewesen und habe sich klar und glaubhaft von Selbstmordideen und -impulsen distanziert. Bei der gesamten Exploration hätten sich keine ausreichenden Hinweise für einen Unterbringung gegen den Willen des Betroffenen ergeben. Eine freiwillige stationäre Aufnahme und Behandlung aufgrund des festgestellten hypomanischen Störungsbildes habe der Antragsteller vehement abgelehnt. Bei der Nachuntersuchung am 28.07.2014 sei der Antragsteller deutlich kontrollierter als am 24./25.07.2014 gewesen.

In der mündlichen Verhandlung am 28.01.2015 erklärte der Antragsteller, er sei nun bereit, sich einer Untersuchung durch den B.er Amtsarzt Dr. von S. zu unterziehen und werde sich um eine schnellstmöglichen Termin bemühen.

Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung, die Gerichtsakten, auch im Verfahren B 4 K 14.678, und die Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag, gem. § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der erhobenen Klage gegen den Bescheid der Regierung von Oberfranken vom18.09.2014, mit dem das Ruhen der Approbation des Antragstellers angeordnet wurde, wiederherzustellen, ist zulässig und begründet.

1. Bei einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht die Belange, die für die sofortige Vollziehbarkeit des angefochtenen Verwaltungsakts sprechen, gegen das Aufschubinteresse des Betroffenen abzuwägen. Entscheidungserheblich können hierbei insbesondere die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache sein, falls sie sich bereits nach summarischer Prüfung durch das Gericht hinreichend deutlich abzeichnen.

Bei Eingriffen in die Berufsfreiheit des Antragstellers ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass solche Eingriffe nur unter den strengen Voraussetzungen zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft sind (BVerfG, B. v. 02.03.1977 - 1 BvR 124/76 - BVerfGE 44, 105/117 = NJW 1977, 892/893; st. Rspr.). Zwar können überwiegende öffentliche Belange auch hier es ausnahmsweise rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Grundrechtsträgers einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des Allgemeinwohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. Wegen der gesteigerten Eingriffsintensität des Sofortvollzugs sind hierfür jedoch nur solche Gründe ausreichend, die in angemessenem Verhältnis zur Schwere des Eingriffs stehen und ein Zuwarten bis zur Rechtskraft des Hauptsachverfahrens ausschließen. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hängt von einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls und insbesondere davon ab, ob eine weitere Berufstätigkeit konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt (BVerfG, B. v. 12.03.2004 - 1 BvR 540/04 - NVwZ-RR 2004, 545/545f.).

Bei seiner Würdigung der gesamten Umstände hat das Gericht dabei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung zugrunde zu legen (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 80 Rn. 147).

Nach diesen Maßstäben erweist sich die Anordnung des Sofortvollzugs als rechtswidrig, so dass die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen war.

Der Antragsgegner hat das Ruhen der Approbation gestützt auf § 6 Abs. 1 Nr. 3 BÄO angeordnet. Nach dieser Vorschrift kann das Ruhen der Approbation angeordnet werden, wenn Zweifel bestehen, ob der Arzt in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung seines Berufes ungeeignet ist (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BÄO) und er sich weigert, sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten amts- oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

Bei Erlass des Bescheides am 18.09.2014 lag der Regierung von Oberfranken das Gutachten vom 08.03.2005 vor. Der Gutachter attestierte dem Antragsteller darin eine akzentuierte Persönlichkeit und Anzeichen für einen beginnenden hirnorganischen Abbau, aber keine bipolare affektive Störung attestiert wurden. Außerdem hatte die Behörde die polizeiliche Ereignismeldung vom 25.07.2014 über die kurzzeitige polizeiliche Einweisung des Antragstellers in das Bezirkskrankenhaus B. am 24./25.07.2014 zur Verfügung. Aus ihr ergibt sich zwar, dass der Antragsteller ausgelöst durch einen Nachbarstreit erfolglos die Einweisung seines Nachbarn in die Psychiatrie verlangt hatte, was zu seiner eigenen Einweisung ins Bezirkskrankenhaus führte. Seine stationäre Unterbringung war jedoch bereits nach einer kurzen Untersuchung abgelehnt worden, weil die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt waren.

Diese der Behörde zu Kenntnis gebrachten Tatsachen reichen dazu aus, Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Antragstellers für den Arztberuf zu begründen. Hinzu kam die Äußerung des Antragstellers im Schreiben vom 19.08.2014, er gehe freiwillig zu keiner psychiatrischen Untersuchung mehr. Damit waren die Tatbestandsmerkmale des § 6 Abs. 1 Nr. 3 BÄO erfüllt, so dass die Anordnung des Ruhens der Approbation mit Bescheid vom 18.09.2014 zumindest nach damaligem Stand rechtmäßig gewesen sein dürfte.

Die zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses hohe Wahrscheinlichkeit, dass ein Rechtsbehelfsverfahren zum Nachteil des Antragstellers ausgehen könnte, reichte allerdings allein noch nicht aus, um auch die Anordnung des Sofortvollzugs der Ruhensanordnung zu rechtfertigen. Denn die Anordnung der sofortigen Vollziehung stellt nach der o. g. Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einen selbstständigen Eingriff dar, der in seiner Wirkung über die noch im gerichtlichen Hauptsacheverfahren zu überprüfende Ruhensanordnung hinausgeht.

Die Anordnung des Sofortvollzugs wäre nur gerechtfertigt, wenn zu befürchten wäre, dass den Patienten des Antragstellers durch dessen Behandlung ein Schaden droht. Eine konkrete Gefahr in dieser Hinsicht setzt aber voraus, dass im Einzelfall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ohne Eingreifen des Staates ein Schaden für die Schutzgüter durch eine bestimmte Person verursacht wird. Für eine entsprechende Gefahrenprognose reichen Vermutungen und allgemeine Erfahrungssätze nicht aus. Vielmehr ist es erforderlich, dass bestimmte Tatsachen festgestellt sind (BVerfG, U. v. 27.02.2008 - 1 BvR 370, 595/07 - BVerfGE 120, 274/328f. = NJW 2008, 822/831). Die gegenwärtig vorliegenden Tatsachen rechtfertigen jedoch nicht die Annahme des Vorliegens einer konkreten Gefahr für die Patienten des Antragstellers und damit auch nicht, dem Antragsteller die Ausübung des ärztlichen Berufes bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens im Wege des Sofortvollzugs zu untersagen. Der Nachbarschaftsstreit hatte keinen Bezug zu den Patienten des Antragstellers, mag er auch seine fachärztliche Autorität im Rahmen der polizeilichen Anzeige missbraucht haben. Beschwerden von Patienten liegen derzeit laut Aktenlage nicht vor.

Somit lässt sich die Prognose der Behörde, ohne die sofortige Unterbindung der Tätigkeit des Antragstellers als Arzt bestehe die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass seine im Übrigen geringe Zahl von Patienten in absehbarer Zeit gesundheitliche Schäden erleiden werde, nicht begründen.

Hinzu kommt, dass der Antragsteller sich nun in der mündlichen Verhandlung am 28.01.2015 nach Erörterung der Sach- und Rechtslage zu einer Untersuchung beim zuständigen Amtsarzt bereit erklärt hat. Damit weigert er sich jedenfalls zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts nicht länger, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Damit wäre die zweite Tatbestandsvoraussetzung des § 6 Abs. 1 Nr. 3 BÄO, die erforderlich ist, um eine Ruhensanordnung zu erlassen, entfallen. Zwar bleibt es im Hauptsacheverfahren abzuwarten, ob er der angekündigten Mitwirkung auch nachkommt, bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Sofortvollzugs sieht das Gericht aber im Zeitpunkt seiner Entscheidung in der erklärten Bereitschaft einen weiteren Aspekt, der die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigt.

2. Als unterliegender Teil trägt der Antragsgegner gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. Bei der Entscheidung über den Streitwert gem. § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG ist zu berücksichtigen, dass die Anordnung des Ruhens der Approbation gegenüber dem Widerruf ein Eingriff von geringerer Art und Schwere ist. Deshalb erscheint es angemessen, den in Nr. 16.1 des Streitwertkatalogs 2013 ohne Staffelung vorgeschlagenen Mindeststreitwert im Klageverfahren von 30.000,00 Euro für Ruhensstreitigkeiten auf 20.000,00 Euro herabzusetzen. Damit ist für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gem. Ziff. 1.4 Streitwertkatalog 2013 ein Streitwert von 10.000,00 EUR festzusetzen (vgl. dazu BayVGH, B. v. 24.04.2009 - 21 C 09.389 - juris Rn.3).

Rechtsmittelbelehrung:

I.

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth,

Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth oder

Postfachanschrift: Postfach 110321, 95422 Bayreuth,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München oder

Postfachanschrift in München: Postfach 340148, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

eingeht.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Über die Beschwerde entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht erster Instanz. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4, 5 VwGO sowie in den §§ 3 und 5 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz bezeichneten Personen und Organisationen.

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen.

Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen.

Die Beschwerde ist nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR nicht übersteigt.

II.

Für die Streitwertfestsetzung gilt diese Rechtsmittelbelehrung mit der Maßgabe, dass Vertretungszwang nicht besteht und die Beschwerde innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen ist. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Beschlusses eingelegt werden. Diese Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Das Ruhen der Approbation kann angeordnet werden, wenn

1.
gegen den Arzt wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet ist,
2.
nachträglich die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 weggefallen ist,
3.
Zweifel bestehen, ob die Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 noch erfüllt ist und der Arzt sich weigert, sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten amts- oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen,
4.
sich ergibt, dass der Arzt nicht über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für die Ausübung der Berufstätigkeit in Deutschland erforderlich sind oder
5.
sich ergibt, dass der Arzt nicht ausreichend gegen die sich aus seiner Berufsausübung ergebenden Haftpflichtgefahren versichert ist, sofern kraft Landesrechts oder kraft Standesrechts eine Pflicht zur Versicherung besteht.

(2) Die Anordnung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

(3) Der Arzt, dessen Approbation ruht, darf den ärztlichen Beruf nicht ausüben.

(4) Die zuständige Behörde kann zulassen, daß die Praxis eines Arztes, dessen Approbation ruht, für einen von ihr zu bestimmenden Zeitraum durch einen anderen Arzt weitergeführt werden kann.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Das Ruhen der Approbation kann angeordnet werden, wenn

1.
gegen den Arzt wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet ist,
2.
nachträglich die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 weggefallen ist,
3.
Zweifel bestehen, ob die Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 noch erfüllt ist und der Arzt sich weigert, sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten amts- oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen,
4.
sich ergibt, dass der Arzt nicht über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für die Ausübung der Berufstätigkeit in Deutschland erforderlich sind oder
5.
sich ergibt, dass der Arzt nicht ausreichend gegen die sich aus seiner Berufsausübung ergebenden Haftpflichtgefahren versichert ist, sofern kraft Landesrechts oder kraft Standesrechts eine Pflicht zur Versicherung besteht.

(2) Die Anordnung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

(3) Der Arzt, dessen Approbation ruht, darf den ärztlichen Beruf nicht ausüben.

(4) Die zuständige Behörde kann zulassen, daß die Praxis eines Arztes, dessen Approbation ruht, für einen von ihr zu bestimmenden Zeitraum durch einen anderen Arzt weitergeführt werden kann.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Das Ruhen der Approbation kann angeordnet werden, wenn

1.
gegen den Arzt wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet ist,
2.
nachträglich die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 weggefallen ist,
3.
Zweifel bestehen, ob die Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 noch erfüllt ist und der Arzt sich weigert, sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten amts- oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen,
4.
sich ergibt, dass der Arzt nicht über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für die Ausübung der Berufstätigkeit in Deutschland erforderlich sind oder
5.
sich ergibt, dass der Arzt nicht ausreichend gegen die sich aus seiner Berufsausübung ergebenden Haftpflichtgefahren versichert ist, sofern kraft Landesrechts oder kraft Standesrechts eine Pflicht zur Versicherung besteht.

(2) Die Anordnung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

(3) Der Arzt, dessen Approbation ruht, darf den ärztlichen Beruf nicht ausüben.

(4) Die zuständige Behörde kann zulassen, daß die Praxis eines Arztes, dessen Approbation ruht, für einen von ihr zu bestimmenden Zeitraum durch einen anderen Arzt weitergeführt werden kann.

(1) Die Approbation als Arzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller

1.
(weggefallen)
2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt,
3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist,
4.
nach einem Studium der Medizin an einer wissenschaftlichen Hochschule von mindestens 5 500 Stunden und einer Dauer von mindestens sechs Jahren, von denen mindestens acht, höchstens zwölf Monate auf eine praktische Ausbildung in Krankenhäusern oder geeigneten Einrichtungen der ärztlichen Krankenversorgung entfallen müssen, die ärztliche Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat,
5.
über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Eine in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossene ärztliche Ausbildung gilt als Ausbildung im Sinne der Nummer 4, wenn sie durch Vorlage eines Europäischen Berufsausweises, eines nach dem 20. Dezember 1976 ausgestellten, in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten ärztlichen Ausbildungsnachweises eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten, nach dem 31. Dezember 1992 ausgestellten ärztlichen Ausbildungsnachweises eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nachgewiesen wird. Bei ärztlichen Ausbildungsnachweisen von nach dem 20. Dezember 1976 der Europäischen Union beigetretenen Mitgliedstaaten wird auf eine Ausbildung abgestellt, die nach dem entsprechenden Datum begonnen wurde; hierfür gilt das Datum des Beitritts oder, bei abweichender Vereinbarung, das hiernach maßgebende Datum, bei ärztlichen Ausbildungsnachweisen eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, mit dem eine besondere Vereinbarung zum Zeitpunkt der Geltung der Verpflichtungen aus den Richtlinien 75/362/EWG und 75/363/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 (ABl. EG Nr. L 167 S. 1 und S. 14) getroffen worden ist, das hiernach maßgebende Datum. Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für Ausbildungsnachweise von Vertragsstaaten, denen Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ab dem hierfür maßgebenden Zeitpunkt. Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anlage zu diesem Gesetz späteren Änderungen von Anhang V Nummer 5.1.1 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) anzupassen. Gleichwertig den in Satz 2 genannten ärztlichen Ausbildungsnachweisen sind nach dem in Satz 2, 3 oder 4 genannten Zeitpunkt von einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellte ärztliche Ausbildungsnachweise, die den in der Anlage zu Satz 2 für den betreffenden Staat aufgeführten Bezeichnungen nicht entsprechen, aber mit einer Bescheinigung der zuständigen Behörde oder Stelle des Staates darüber vorgelegt werden, daß sie eine Ausbildung abschließen, die den Mindestanforderungen des Artikels 24 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, und daß sie den für diesen Staat in der Anlage zu Satz 2 aufgeführten Nachweisen gleichstehen. Eine Approbation wird nicht erteilt, wenn eine ärztliche Prüfung oder ein Abschnitt der ärztlichen Prüfung nach der Rechtsverordnung gemäß § 4 Abs. 1 endgültig nicht bestanden wurde. Satz 7 findet keine Anwendung, wenn der Antragsteller einen nach der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennenden Ausbildungsnachweis besitzt.

(1a) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der ärztliche Beruf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Approbation oder Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behörden Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des ärztlichen Berufs auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die sie aus den übermittelten Auskünften ziehen. Die Länder benennen die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Sie sorgen dafür, dass das Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich unterrichtet wird. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt die Informationen unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission. Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 gemeinsame Stellen bestimmen. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt nach entsprechender Mitteilung der Länder statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt.

(2) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die ihre ärztliche Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz abgeschlossen haben und nicht unter Absatz 1 oder § 14b fallen, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist. Wesentliche Unterschiede nach Satz 2 liegen vor, wenn

1.
die Ausbildung der Antragsteller sich hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden, oder
2.
der Beruf des Arztes eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in dem Staat, der den Ausbildungsnachweis ausgestellt hat, nicht Bestandteil des Berufs des Arztes sind, und sich die deutsche Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis der Antragsteller abgedeckt werden.
Fächer unterscheiden sich wesentlich, bei denen Kenntnis und Fähigkeiten eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und bei denen die Ausbildung der Antragsteller gegenüber der deutschen Ausbildung wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts aufweist. Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die die Antragsteller im Rahmen ihrer ärztlichen Berufspraxis in Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen erworben haben, sofern die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten von einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden; dabei ist nicht entscheidend, in welchem Staat diese Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind. Liegen wesentliche Unterschiede nach den Sätzen 3 bis 5 vor, müssen die Antragsteller nachweisen, dass sie über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Ausübung des Berufs des Arztes erforderlich sind. Dieser Nachweis ist durch eine Eignungsprüfung zu erbringen, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede bezieht. Über die Feststellung der wesentlichen Unterschiede, die zur Auferlegung einer Eignungsprüfung führt, ist den Antragstellern spätestens vier Monate, nachdem der zuständigen Behörde alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen. Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll der Bescheid innerhalb von zwei Monaten erteilt werden. Die Sätze 2 bis 9 gelten auch für Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem anderen als den in Satz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist und den ein anderer der in Satz 1 genannten Staaten anerkannt hat.

(3) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem anderen als den in Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gilt Absatz 2 Satz 2 bis 6 sowie 8 und 9 entsprechend. Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind nach Satz 3 auch nachzuweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können.

(3a) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 auf eine Ausbildung gestützt, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, sollen die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 2 oder 3 vor den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 geprüft werden. Auf Antrag ist dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit seiner Berufsqualifikation zu erteilen.

(4) Soll die Erteilung der Approbation wegen Fehlens einer der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 abgelehnt werden, so ist der Antragsteller oder sein gesetzlicher Vertreter vorher zu hören.

(5) Ist gegen den Antragsteller wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approbation bis zur Beendigung des Verfahrens ausgesetzt werden.

(6) Wenn ein Antragsteller die Approbation auf Grund einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung für die Ausübung des ärztlichen Berufs beantragt, sind folgende Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen:

1.
ein Identitätsnachweis,
1a.
eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten,
2.
eine amtlich beglaubigte Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufs berechtigt sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von der betreffenden Person erworbene Berufserfahrung,
2a.
im Fall von Absatz 3 eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat und Unterlagen, die geeignet sind darzulegen, im Inland den ärztlichen Beruf ausüben zu wollen,
3.
die Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats ausgestellt wurden und belegen, dass die Erfordernisse nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt werden oder, wenn im Herkunftsstaat die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt werden, eine eidesstattliche Erklärung oder – in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt – eine feierliche Erklärung, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsstaats, der eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat,
4.
der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, wobei ein entsprechender Nachweis, der im Herkunftsmitgliedstaat gefordert wird, anerkannt wird oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat kein derartiger Nachweis verlangt wird, eine von einer zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung,
5.
eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, aus der hervorgeht, dass die Nachweise über die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richtlinie verlangten Nachweisen entsprechen,
6.
in Fällen des Absatzes 2 oder 3 zusätzliche Nachweise, um feststellen zu können, ob die Ausbildung wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist,
7.
für den Fall, dass sich Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung beziehen, die ganz oder teilweise in einer rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen der oben genannten Staaten niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde, Unterlagen darüber,
a)
ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaats offiziell bescheinigt worden ist,
b)
ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der verliehen worden wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im Ausstellungsmitgliedstaat absolviert worden wäre, und
c)
ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats dieselben beruflichen Rechte verliehen werden.
Die Nachweise nach Satz 1 Nr. 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Authentizität der in dem jeweiligen Herkunftsmitgliedstaat ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise, können sie von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats eine Bestätigung der Authentizität dieser Bescheinigungen und Nachweise sowie eine Bestätigung darüber verlangen, dass der Antragsteller die Mindestanforderungen der Ausbildung erfüllt, die in Artikel 24 der Richtlinie 2005/36/EG verlangt werden.
Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Berechtigung des Antragstellers zur Ausübung des ärztlichen Berufs, können sie von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates eine Bestätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass dem Antragsteller die Ausübung des ärztlichen Berufs nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt worden ist.

(7) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.

(8) Die Bundesregierung überprüft die Regelungen zu den Anerkennungsverfahren nach diesem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.