Gericht

Verwaltungsgericht Bayreuth

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe

I.

Der Antragsteller, serbischer Staatsangehöriger, dem Volke der Roma angehörig und islamischer Religionszugehörigkeit, hatte bereits am ... 2012 einen Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland gestellt.

Dieser Asylantrag wurde mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 11. April 2012 als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Dem Antragsteller wurde die Abschiebung nach Serbien angedroht. Gegen diese Ablehnung hat der Antragsteller Klage erhoben. Das gerichtliche Verfahren wurde durch Klagerücknahme vom 10. Mai 2012 am 14. Mai 2012 eingestellt.

Der Antragsteller, der sich seitdem wieder in Serbien aufgehalten hatte, reiste am ... 2014 erneut in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am ... 2014 einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (Folgeantrag).

Zur Begründung gab der Antragsteller schriftlich an, dass er oft von Albanern belästigt worden sei, weil sein Schwiegervater als Taxifahrer Waffen für die serbische Polizei transportiert habe. Nachdem die Albaner dies erfahren hätten, habe er nicht mehr arbeiten können, um Geld fürs Essen zu verdienen. Er habe das Haus nicht mehr verlassen können. Er sei einmal auf der Straße von ihnen zusammengeschlagen worden. Die Albaner seien einmal nachts in ihr Haus gekommen und hätten ihn und seinen Schwiegervater zusammengeschlagen. Er habe Serbien verlassen, weil die Familie zur Miete in einem feuchten Zimmer gewohnt habe und sie kein eigenes Haus gehabt hätten. Außerdem sei er wegen seiner Tochter nach Deutschland gekommen, weil sie schielen und manchmal schlecht sehen würde und er sie hier medizinisch behandeln lassen wolle. Außerdem habe er einen Konflikt mit seinem Nachbarn gehabt, der eskaliert sei. Er habe auf seinen Nachbarn eingeschlagen, bis dieser ins Koma gefallen sei. Die Familie des Nachbarn habe ihm, seiner Frau und seinen Kindern mit dem Tode gedroht, weshalb er so schnell wie möglich das Land habe verlassen müssen.

Mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 12. Januar 2015, dem Antragsteller laut Postzustellungsurkunde am 26. Januar 2015 zugestellt, wurde sowohl der Folgeantrag als auch der Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 11. April 2012 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG abgelehnt.

Zur Begründung wird ausgeführt, dass eine Änderung der Sachlage gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG nicht vorliege. Der Antragsteller habe keine neuen Gründe vorgetragen, die flüchtlings- oder asylschutzrechtlich relevant wären. Aus dem pauschalen Vortrag des Antragstellers, dass Albaner ihn oft belästigt hätten, die Familie kein eigenes Haus gehabt hätte und er von den Albanern geschlagen worden sei, seien asyl- bzw. flüchtlingsrechtliche Verfolgungsgründe nicht ersichtlich. Ebenso verhalte es sich mit dem Vorbringen, er habe fliehen müssen, weil er einen Nachbarn zusammengeschlagen habe. Hierbei handele es sich um reine privatrechtliche und nicht um flüchtlingsrechtlich relevante Gründe. Auch habe er keine konkreten Angaben zu einer etwaigen Verfolgung gemacht. Sein Vorbringen liege weit unter der Schwelle flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung. Wie bereits im Bescheid der Antragsgegnerin vom 11. April 2012 festgestellt worden sei, drohe dem Antragsteller keine staatliche oder nichtstaatliche Verfolgung in Serbien. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG für ein Wiederaufgreifen der bisherigen Entscheidung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG seien im vorliegenden Fall ebenfalls nicht gegeben. Außerdem lägen Gründe für einen Widerruf gemäß § 49 VwVfG nicht vor. Die allgemein schwierige soziale und wirtschaftliche Lage in Serbien begründe kein Abschiebungsverbot. Der Antragsteller habe keine überzeugenden Ausführungen zu einer individuellen und konkreten Gefahrenlage gemacht, die eine Verletzung des Art. 3 EMRK begründen könnten. Auch der Vortrag des Antragstellers, dass seine Tochter schiele und er sie in der Bundesrepublik Deutschland behandeln lassen wolle, führe zu keiner anderen Entscheidung, da die medizinische Grundversorgung in Serbien gesichert sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller am 28. Januar 2015 zur Niederschrift des Verwaltungsgerichts Bayreuth Klage, die unter dem Aktenzeichen B 3 K 15.30038 geführt wird. Gleichzeitig beantragte er,

die aufschiebende Wirkung dieser Klage anzuordnen.

Zur Begründung seines Antrags verwies er auf seine Anhörung bei der Antragsgegnerin.

Mit Schriftsatz vom 30. Januar 2015 beantragte die Antragsgegnerin,

einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO oder § 123 VwGO abzulehnen.

Zugleich legte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 30. Januar 2015, eingegangen beim Verwaltungsgericht am 3. Februar 2015, die Behördenakte vor.

Mit Telefax vom 11. Februar 2015 teilte die zuständige Ausländerbehörde mit, dass der Antragsteller zusammen mit seiner Familie am ... 2015 nachweislich mit dem Fernbus ausgereist sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und Behördenakte dieses Verfahrens sowie des Hauptsacheverfahrens B 3 K 15.30038 Bezug genommen. Außerdem wird auf den Akteninhalt der beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth anhängigen Verfahren der Ehefrau des Antragstellers (B 3 S 15.30039 und B 3 K 15.30040) und des Sohnes des Antragstellers (B 3 S 15.30041 und B 3 K 15.30042) Bezug genommen.

II.

Der am 28. Januar 2015 zur Niederschrift gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung war als Antrag nach § 123 VwGO auszulegen und ist als solcher im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung sowohl unzulässig als auch unbegründet.

1. Der Asylfolgeantrag wurde nach Eintritt der Vollziehbarkeit der im Asylerstverfahren ergangenen Abschiebungsandrohung (rechtskräftig seit 10. Mai 2012) gestellt (§ 71 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG). Daher bedarf es zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung; die vollstreckende Behörde kann grundsätzlich auf die Abschiebungsandrohung in dem rechtskräftigen Bescheid des Asylerstverfahrens vom 11. April 2012 zurückgreifen. Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO scheidet deshalb insoweit aus. Die Mitteilung des Bundesamtes an die Ausländerbehörde, kein weiteres Asylverfahren durchzuführen (Bl. 61 der Behördenakte, § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG), welche die durch den Folgeantrag bewirkte einstweilige Hemmung des Vollzugs der Abschiebungsandrohung aus dem Erstverfahren wieder aufhebt, stellt keinen Verwaltungsakt dar (Bergmann in Renner, AuslR, 9. Auflage, § 71 AsylVfG RdNr. 43). Aus diesem Grund kommt auch insoweit vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht in Betracht (§ 123 Abs. 5 VwGO). Eilrechtsschutz ist aber auch in den Fällen des § 71 Abs. 5 AsylVfG grundsätzlich möglich (siehe BVerfG vom 16.3.1999 InfAuslR 1999, 256). Da die Zuständigkeit für die Sachentscheidung nach wie vor beim Bundesamt liegt, ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, zu richten mit dem Ziel, dieser aufzugeben, der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass einstweilen keine Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden dürfen (BayVGH vom 27.9.2001 - 9 AE 98.34726 - juris Rn. 14). Das vorliegende Rechtsschutzbegehren war dahingehend auszulegen (§ 86 Abs. 3 und § 88 VwGO).

2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist jedoch aufgrund der freiwilligen Ausreise des Antragstellers am ... 2015 mangels fortbestehenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig (geworden).

3. Der Antrag ist im Übrigen auch unbegründet. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung.

a) Der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO kommt nur in Betracht, wenn die Antrag stellende Partei ein Rechtsschutzbedürfnis geltend macht und neben einem Anordnungsanspruch auch einen Anordnungsgrund im Sinne eines unmittelbar bevorstehenden Rechtsverlustes (besondere Dringlichkeit) bzw. der Notwendigkeit einer alsbaldigen vorläufigen Regelung durch das Gericht glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 ZPO). Aus der Niederschrift vom 28. Januar 2015 ist nicht ersichtlich, ob eine zwangsweise Abschiebung des Antragstellers noch vor Abschluss des Asylfolgeverfahrens tatsächlich bevorgestanden hätte. Der Antragsteller hat weder einen konkreten Abschiebetermin angegeben noch hat er konkrete Abschiebemaßnahmen durch die zuständige Ausländerbehörde vorgetragen. Damit hatte der Antragsteller für die begehrte einstweilige Anordnung bereits vor seiner freiwilligen Ausreise keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

b) Der Antragsteller hat darüber hinaus auch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Bei seiner Entscheidung hat das Gericht die widerstreitenden privaten und öffentlichen Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen. Im Rahmen dieser Abwägung ist in erster Linie entscheidend, ob der Antragsteller mit einem Erfolg im Hauptsacheverfahren rechnen kann (siehe Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage, § 123 Rn. 25). Der Antrag ist in der Regel abzulehnen, wenn die Prüfung des im Rahmen des Hauptsacheverfahrens geltend gemachten Anspruchs im Eilverfahren mit hinreichender Eindeutigkeit dessen Unbegründetheit ergibt.

aa) Im vorliegenden Fall sprechen überwiegende Gründe gegen einen Erfolg des Antragstellers in der Hauptsache. Gegenstand des Hauptsacheverfahrens ist der geltend gemachte Anspruch des Antragstellers, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ein weiteres Asylverfahren durchzuführen sowie festzustellen, dass bei ihm die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen.

Nach unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags darf gemäß § 71 Abs. 1 AsylVfG ein weiteres Asylverfahren nur eingeleitet bzw. durchgeführt werden, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Danach ist es erforderlich, dass der Folgeantragsteller ohne grobes Verschulden außer Stande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren geltend zu machen (§ 51 Abs. 1 VwVfG). Außerdem sind nur solche Wiederaufgreifensgründe beachtlich, die der Folgeantragsteller innerhalb von drei Monaten, nachdem er von ihnen erfahren hat, geltend macht (§ 51 Abs. 3 VwVfG).

Der Asylfolgeantragsteller hat dafür, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 VwVfG gegeben sind, die Darlegungspflicht. Er hat die Tatsachen oder Beweismittel anzugeben, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 VwVfG ergibt. Stellt er insoweit auf eine Änderung der Sachlage zu seinen Gunsten ab, hat er diese substantiiert und glaubhaft vorzutragen.

bb) Gemessen an diesen rechtlichen Vorgaben hat der Antragsteller zu dem gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt dieser Entscheidung ersichtlich keinen Anspruch auf die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens.

Nach Auffassung des Gerichts hat sich weder die dem Bescheid vom 12. Januar 2015 zugrunde liegende Sach- und Rechtslage zugunsten des Antragstellers geändert (siehe § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG), noch hat der Antragsteller neue Beweismittel vorgelegt, die eine günstigere Entscheidung zu rechtfertigen in der Lage wären (siehe § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG). Das Gericht vermochte einen schlüssigen Ansatz für eine mögliche Asyl- oder sonstige Schutzberechtigung nicht zu erkennen. Eine gezielte staatliche oder nichtstaatliche Verfolgung des Antragstellers wegen der in § 3b Abs. 1 AsylVfG genannten Verfolgungsgründe ist weder substantiiert vorgetragen worden noch sonst erkennbar. Für die Durchführung eines neuerlichen Asylverfahrens besteht somit kein Anlass. Auch eine Abänderung bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ist nicht geboten. Der Antragsteller hat nicht dargelegt, dass für ihn bei einer Rückkehr nach Serbien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine konkrete Gefahr für Leib und Leben besteht. Denn er hat selbst angegeben, dass er in Serbien kein eigenes Haus gehabt habe, sondern mit seiner Familie zur Miete in einem Zimmer gewohnt habe. Um eine weitere etwaige Eskalation des vom Antragsteller behaupteten Konflikts mit seinen serbischen Nachbarn zu vermeiden, ist es daher dem Antragsteller - neben der Inanspruchnahme polizeilichen Schutzes - auch zumutbar, nicht an seinen letzten Wohnsitz in Serbien zurückzukehren, sondern sich in Serbien einen neuen Wohnsitz zu suchen.

Zur weiteren Begründung der Entscheidung wird auf die zutreffenden Ausführungen im Bescheid der Antragsgegnerin vom 12. Januar 2015 Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).

4. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83 b AsylVfG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.

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(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe

I.

Die Antragstellerinnen, serbische Staatsangehörige, dem Volke der Roma angehörig und islamischer Religionszugehörigkeit, hatten bereits am 4. Januar 2012 einen Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland gestellt.

Diese Asylanträge wurden mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 11. April 2012 als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Den Antragstellerinnen wurde die Abschiebung nach Serbien angedroht. Gegen diese Ablehnung haben die Antragstellerinnen Klage erhoben. Das gerichtliche Verfahren wurde durch Klagerücknahme vom 10. Mai 2012 am 14. Mai 2012 eingestellt.

Die Antragstellerinnen, die sich seitdem wieder in Serbien aufgehalten hatten, reisten am ... 2014 erneut in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 24. November 2014 Anträge auf Durchführung weiterer Asylverfahren (Folgeanträge).

Zur Begründung gab die Antragstellerin zu 1. schriftlich an, dass sie in Serbien sehr schlecht leben würde, weil die Arbeit und das Leben dort sehr schwer seien. Sie hätten unter den Albanern gelitten, weil diese die Roma hassen würden. Sie hätten ihren Ehemann und ihren Vater zusammengeschlagen. Dann hätten sie das Land verlassen müssen, weil diese Leute ihrem Ehemann mit dem Tod gedroht hätten. Die Antragstellerin zu 1. sei sehr nervös gewesen und habe vom Arzt Beruhigungsmittel erhalten. Die Ärzte hätten bei ihr auch den Verdacht auf einen Tumor gehabt. Deshalb sei ihr empfohlen worden, regelmäßig zu Kontrolluntersuchungen zu gehen. Außerdem würde ihre Tochter schielen und sie wünsche sich, dass sie gesund werde. Sie seien arm und könnten ihre Tochter nicht behandeln lassen, weil sie keine Mittel dafür hätten.

Mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 9. Januar 2015, der Antragstellerin zu 1. laut Postzustellungsurkunde am 26. Januar 2015 zugestellt, wurden sowohl die Folgeanträge als auch die Anträge auf Abänderung des Bescheides vom 11. April 2012 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG abgelehnt.

Zur Begründung wird ausgeführt, dass eine Änderung der Sachlage gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG nicht vorliege. Die Antragstellerin zu 1. habe keine neuen Gründe vorgetragen, die flüchtlings- oder asylschutzrechtlich relevant wären. Aus dem pauschalen Sachvortrag der Antragstellerin zu 1., dass sie ein schweres Leben und keine Arbeit in ihrem Wohnort gehabt habe, die Albaner die Roma hassen würden und ihr Ehemann sowie ihr Vater von ihnen geschlagen worden sei, seien asyl- bzw. flüchtlingsrechtliche Verfolgungsgründe nicht ersichtlich. Sie habe keine konkreten Angaben zu einer etwaigen Verfolgung gemacht. Ihr Vorbringen liege weit unter der Schwelle flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung. Wie bereits im Bescheid der Antragsgegnerin vom 11. April 2012 festgestellt worden sei, drohe der Antragstellerin zu 1. keine staatliche oder nichtstaatliche Verfolgung in Serbien. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG für ein Wiederaufgreifen der bisherigen Entscheidung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG seien im vorliegenden Fall ebenfalls nicht gegeben. Außerdem lägen Gründe für einen Widerruf gemäß § 49 VwVfG nicht vor. Die allgemein schwierige soziale und wirtschaftliche Lage in Serbien begründe kein Abschiebungsverbot. Die Antragstellerin zu 1. habe weder für sich noch für die Antragstellerinnen zu 2. und 3. überzeugende Ausführungen zu einer individuellen und konkreten Gefahrenlage gemacht. Soweit die Antragstellerin zu 1. vorträgt, dass sie nervös sei und Beruhigungsmittel ärztlich verordnet bekommen habe und dass sie regelmäßig zu Kontrolluntersuchungen wegen eines Tumorverdachtes in Serbien gehen müsse, so ergebe sich daraus kein Abschiebungshindernis aus § 60 Abs. 7 AufenthG. Die Antragstellerin zu 1. habe ihre gesundheitlichen Beschwerden weder näher erläutert noch habe sie ärztliche Unterlagen über ihre gesundheitlichen Probleme vorgelegt. Zudem habe sie diese Beschwerden bereits in ihrem Erstantrag vorgetragen. Auch das Vorbringen der Antragstellerin zu 1., dass ihre Tochter schiele würde und dass sie ihre Tochter deshalb in der Bundesrepublik Deutschland behandeln lassen wolle, weil ihr in Serbien die Mittel fehlen würden, führe zu keiner anderen Entscheidung. Die medizinische Grundversorgung in Serbien sei gesichert und es existiere eine gesetzliche Krankenversicherung, die eine kostenfreie Gesundheitsfürsorge auch bei Arbeitslosigkeit biete. Außerdem seien in Serbien bei lebensbedrohlichen Erkrankungen lebensrettende Maßnahmen für alle Patienten - auch für mittellose Rückkehrer aus dem Ausland - kostenlos.

Gegen diesen Bescheid ließ die Antragstellerin zu 1. für sich und ihre beiden Kinder (Antragstellerinnen zu 2. und 3.) am 28. Januar 2015 Klage zur Niederschrift des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth durch ihren Ehemann erheben. Diese Klage wird unter dem Aktenzeichen B 3 K 15.30040 geführt. Gleichzeitig ließen die Antragstellerinnen beantragen,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Zur Begründung des Antrags wurde auf die Anhörung bei der Antragsgegnerin verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 10. Februar 2015 beantragte die Antragsgegnerin,

einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO oder § 123 VwGO abzulehnen.

Mit Telefax vom 11. Februar 2015 teilte die zuständige Ausländerbehörde mit, dass die Antragstellerinnen am 5. Februar 2015 mit einem Fernbus gemeinsam mit dem Ehemann und dem Sohn der Antragstellerin zu 1. ausgereist seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und Behördenakte dieses Verfahrens und des Hauptsacheverfahrens B 3 K 15.30040 Bezug genommen. Außerdem wird auf den Akteninhalt der beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth anhängigen Verfahren des Sohnes der Antragstellerin zu 1. (B 3 S 15.30041 und B 3 K 15.30042) und des Ehemanns der Antragstellerin zu 1. (B 3 S 15.30037 und B 3 K 15.30038) Bezug genommen.

II.

Der am 28. Januar 2015 zur Niederschrift gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung war als Antrag nach § 123 VwGO auszulegen und ist als solcher im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung sowohl unzulässig als auch unbegründet.

1. Die Asylfolgeanträge wurden nach Eintritt der Vollziehbarkeit der im Asylerstverfahren ergangenen Abschiebungsandrohung (rechtskräftig seit 10. Mai 2012) gestellt (§ 71 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG). Daher bedarf es zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung; die vollstreckende Behörde kann grundsätzlich auf die Abschiebungsandrohung in dem rechtskräftigen Bescheid des Asylerstverfahrens vom 11. April 2012 zurückgreifen. Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO scheidet deshalb insoweit aus. Die Mitteilung des Bundesamtes an die Ausländerbehörde, kein weiteres Asylverfahren durchzuführen (Bl. 61 der Behördenakte, § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG), welche die durch die Folgeanträge bewirkte einstweilige Hemmung des Vollzugs der Abschiebungsandrohung aus dem Erstverfahren wieder aufhebt, stellt keinen Verwaltungsakt dar (Bergmann in Renner, AuslR, 9. Auflage, § 71 AsylVfG RdNr. 43). Aus diesem Grund kommt auch insoweit vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht in Betracht (§ 123 Abs. 5 VwGO). Eilrechtsschutz ist aber auch in den Fällen des § 71 Abs. 5 AsylVfG grundsätzlich möglich (siehe BVerfG vom 16.3.1999 InfAuslR 1999, 256). Da die Zuständigkeit für die Sachentscheidung nach wie vor beim Bundesamt liegt, ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, zu richten mit dem Ziel, dieser aufzugeben, der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass einstweilen keine Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden dürfen (BayVGH vom 27.9.2001 - 9 AE 98.34726 - juris Rn. 14). Das vorliegende Rechtsschutzbegehren war dahingehend auszulegen (§ 86 Abs. 3 und § 88 VwGO).

2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist jedoch aufgrund der freiwilligen Ausreise der Antragstellerinnen am 5. Februar 2015 mangels fortbestehenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig (geworden).

3. Der Antrag ist im Übrigen auch unbegründet. Die Antragstellerinnen haben keinen Anspruch auf Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung.

a) Der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO kommt nur in Betracht, wenn die Antrag stellende Partei ein Rechtsschutzbedürfnis geltend macht und neben einem Anordnungsanspruch auch einen Anordnungsgrund im Sinne eines unmittelbar bevorstehenden Rechtsverlustes (besondere Dringlichkeit) bzw. der Notwendigkeit einer alsbaldigen vorläufigen Regelung durch das Gericht glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 ZPO). Aus der Niederschrift vom 28. Januar 2015 ist nicht ersichtlich, ob eine zwangsweise Abschiebung der Antragstellerinnen noch vor Abschluss der Asylfolgeverfahren tatsächlich bevorgestanden hätte. Es wurde weder ein konkreter Abschiebetermin angegeben noch sind konkrete Abschiebemaßnahmen durch die zuständige Ausländerbehörde vorgetragen worden. Damit hatten die Antragstellerinnen für die begehrte einstweilige Anordnung bereits vor ihrer freiwilligen Ausreise keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

b) Die Antragstellerinnen haben darüber hinaus auch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Bei seiner Entscheidung hat das Gericht die widerstreitenden privaten und öffentlichen Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen. Im Rahmen dieser Abwägung ist in erster Linie entscheidend, ob der Antragsteller mit einem Erfolg im Hauptsacheverfahren rechnen kann (siehe Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage, § 123 Rn. 25). Der Antrag ist in der Regel abzulehnen, wenn die Prüfung des im Rahmen des Hauptsacheverfahrens geltend gemachten Anspruchs im Eilverfahren mit hinreichender Eindeutigkeit dessen Unbegründetheit ergibt.

aa) Im vorliegenden Fall sprechen überwiegende Gründe gegen einen Erfolg der Antragstellerinnen in der Hauptsache. Gegenstand des Hauptsacheverfahrens ist der geltend gemachte Anspruch der Antragstellerinnen, die Antragsgegnerin zu verpflichten, weitere Asylverfahren durchzuführen sowie festzustellen, dass bei ihnen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen.

Nach unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags darf gemäß § 71 Abs. 1 AsylVfG ein weiteres Asylverfahren nur eingeleitet bzw. durchgeführt werden, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Danach ist es erforderlich, dass der Folgeantragsteller ohne grobes Verschulden außer Stande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren geltend zu machen (§ 51 Abs. 1 VwVfG). Außerdem sind nur solche Wiederaufgreifensgründe beachtlich, die der Folgeantragsteller innerhalb von drei Monaten, nachdem er von ihnen erfahren hat, geltend macht (§ 51 Abs. 3 VwVfG).

Der Asylfolgeantragsteller hat dafür, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 VwVfG gegeben sind, die Darlegungspflicht. Er hat die Tatsachen oder Beweismittel anzugeben, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 VwVfG ergibt. Stellt er insoweit auf eine Änderung der Sachlage zu seinen Gunsten ab, hat er diese substantiiert und glaubhaft vorzutragen.

bb) Gemessen an diesen rechtlichen Vorgaben haben die Antragstellerinnen zu dem gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt dieser Entscheidung ersichtlich keinen Anspruch auf die Durchführung weiterer Asylverfahren.

Nach Auffassung des Gerichts hat sich weder die dem Bescheid vom 9. Januar 2015 zugrundeliegende Sach- und Rechtslage zugunsten der Antragstellerinnen geändert (siehe § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG), noch haben die Antragstellerinnen neue Beweismittel vorgelegt, die eine günstigere Entscheidung zu rechtfertigen in der Lage wären (siehe § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG). Das Gericht vermochte einen schlüssigen Ansatz für eine mögliche Asyl- oder sonstige Schutzberechtigung nicht zu erkennen. Eine gezielte staatliche oder nichtstaatliche Verfolgung der Antragstellerinnen wegen der in § 3b Abs. 1 AsylVfG genannten Verfolgungsgründe ist weder (substantiiert) vorgetragen worden noch sonst erkennbar. Für die Durchführung eines neuerlichen Asylverfahrens besteht somit kein Anlass. Auch eine Abänderung bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ist nicht geboten. Es besteht kein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Dem Länderinformationsblatt Serbien der IOM von August 2014 und den sonstigen aktuellen Auskunftsquellen lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass den Antragstellerinnen in Serbien derart extrem schlechte humanitäre Bedingungen erwarten, dass ihre Abschiebung dorthin zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen würde. Zwar ist die wirtschaftliche Lage (gerade von zurückkehrenden Roma) in Serbien besorgniserregend. Der Zugang zu Wohnraum und zum Arbeitsmarkt ist für Roma grundsätzlich schwierig. Insgesamt aber hat sich in den letzten Jahren die Situation der Roma verbessert (Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien vom 15. Dezember 2014, Stand November 2014, Seite 9). Die Versorgung mit Nahrungsmitteln ist in Serbien uneingeschränkt gewährleistet; eine medizinische Grundversorgung ist gegeben (Bericht des Auswärtigen Amtes a. a. O., Seite 4). Für die Antragstellerinnen besteht auch keine erhebliche und konkrete Gefahr i. S. d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Die Antragstellerin zu 1. hat nur dargelegt, dass die Ärzte bei ihr lediglich einen bloßen Verdacht auf Krebs festgestellt hätten, weshalb ihr eine regelmäßige Kontrolluntersuchung empfohlen worden sei. Eine tatsächlich vorhandene oder lebensbedrohliche Krebserkrankung hat die Antragstellerin zu 1. nicht glaubhaft gemacht. Auch in Bezug auf die schielende Tochter der Antragstellerin zu 1. ist eine Gefahr für Leib und Leben i. S. d. § 60 Abs. 7 AufenthG nicht erkennbar.

Zur weiteren Begründung der Entscheidung wird auf die zutreffenden Ausführungen im Bescheid der Antragsgegnerin vom 9. Januar 2015 Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).

4. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge der §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO abzulehnen. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83 b AsylVfG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe

I.

Der Antragsteller, serbischer Staatsangehöriger, dem Volke der Roma angehörig und islamischer Religionszugehörigkeit, reiste am ... 2014 auf dem Landweg mit seiner Familie in die Bundesrepublik Deutschland ein.

Er ist das Kind von ... (B 3 S 15.30039 und B 3 K 15.30040) und ... (B 3 S 15.30037 und B 3 K 15.30038). Beide Elternteile betreiben beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth unter den genannten Aktenzeichen jeweils ein Klage- und Eilverfahren, weil ihre Asylfolgeanträge vom 24. November 2014 mit Bescheiden der Antragsgegnerin vom 12. Januar 2015 abgelehnt wurden.

Im Rahmen des nach § 14a Abs. 1 AsylVfG eingeleiteten Asylverfahrens des Antragstellers wurden dessen Eltern am... 2015 persönlich angehört. Sie trugen vor, dass die Einreise der Familie in die Bundesrepublik Deutschland 600,00 EUR gekostet habe. Zur Begründung des Asylantrags ihres Sohnes gaben sie an, dass es allgemein bekannt sei, dass die Lebensbedingungen in Serbien schlecht seien. Dies gelte sowohl für den Antragsteller als auch für sie selbst. Bei einer Rückkehr nach Serbien würde alles so weiter gehen wie bisher. Der Antragsteller sei einmal beim Fußballspielen auf das Nachbargrundstück gerannt, um einen Ball zu holen. Dabei sei er von den Nachbarskindern geschlagen worden. Weitere Asylgründe wurden in Bezug auf den Antragsteller nicht vorgetragen.

Mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 12. Januar 2015, der laut Postzustellungsurkunde am 26. Januar 2015 zugestellt wurde, wurden die Anträge des Antragstellers auf Asylanerkennung, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzstatus als (offensichtlich) unbegründet abgelehnt. Weiter wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Der Antragsteller wurde zur Ausreise binnen einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides aufgefordert, widrigenfalls er nach Serbien abgeschoben würde.

Gegen diesen Bescheid ließ der Antragsteller am 28. Januar 2015 durch seine Eltern zur Niederschrift des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth Klage erheben. Gleichzeitig ließ er beantragten,

die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen.

Zur Begründung des Antrags wurde auf die Anhörung bei der Antragsgegnerin verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 4. Februar 2015 beantragte die Antragsgegnerin,

den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abzulehnen.

Die Antragsgegnerin legte mit Begleitschreiben vom 3. Februar 2015, eingegangen beim Verwaltungsgericht am 5. Februar 2015, die Behördenakte vor.

Mit Telefax vom 11. Februar 2015 teilte die zuständige Ausländerbehörde mit, dass der Antragsteller zusammen mit seinen Eltern am 5. Februar 2015 nachweislich mit dem Fernbus ausgereist sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die Behördenakte dieses Verfahrens, auf die Gerichts- und Behördenakte im Verfahren B 3 K 15.30042 (Hauptsacheverfahren des Antragstellers) sowie auf die Gerichts- und Behördenakten der Verfahren der Eltern des Antragstellers (B 3 S 15.30037, B 3 K 15.30038, B 3 S 15.30039 und B 3 K 15.30040) Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist unzulässig und unbegründet.

1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist bereits aufgrund der am 5. Februar 2015 erfolgten freiwilligen Ausreise des Antragstellers unzulässig (geworden), weil hierdurch das Rechtsschutzbedürfnis für diesen Antrag weggefallen ist.

2. Im Übrigen ist der Antrag unbegründet.

Gemäß Art. 16 a Abs. 4 GG und § 36 Abs. 4 AsylVfG darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet bzw. die Vollziehung nur ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Der zur Entscheidung über diesen Antrag berufene Einzelrichter (§ 76 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG) hat aus den Gründen des angefochtenen Bescheides der Antragsgegnerin vom 12. Januar 2015, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (§ 77 Abs. 2 AsylVfG), jedenfalls keine ernstlichen Zweifel im Sinne der o.a. Vorschriften.

Der Antragsteller stammt aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG. Serbien ist seit 6.11.2014 in der Anlage II zu § 29a Abs. 2 AsylVfG als sicherer Herkunftsstaat aufgelistet. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber diese Entscheidung nicht unter Beachtung der in Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG verfassungsrechtlich vorgegebenen Beurteilungskriterien getroffen hat (VG Berlin, B. v. 9.12.2014 - 7 L 603.14 A - juris).

Nach § 29a Abs. 1 AsylVfG ist der Asylantrag eines Ausländers aus einem sogenannten sicheren Herkunftsstaat als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht.

Die Eltern des Antragstellers haben keinerlei Gründe vorgetragen, die eine asyl- oder flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung begründen könnten. Anzeichen für systematische staatliche Verfolgungsmaßnahmen gegenüber Roma sind nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien vom 15. Dezember 2014 (Seite 9) auch nicht ersichtlich.

Auch soweit Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht zuerkannt wurden, bestehen keine ernsthaften Zweifel, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen auch insoweit auf die ausführliche Begründung der Antragsgegnerin im Bescheid vom 12. Januar 2015 verwiesen wird (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).

Insbesondere besteht kein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Dem Länderinformationsblatt Serbien der IOM von August 2014 und den sonstigen aktuellen Auskunftsquellen lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass dem Antragsteller und seiner Familie in Serbien derart extrem schlechte humanitäre Bedingungen erwarten, dass eine Abschiebung dorthin zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen würde. Zwar ist die wirtschaftliche Lage (gerade von zurückkehrenden Roma) in Serbien besorgniserregend. Der Zugang zu Wohnraum und zum Arbeitsmarkt ist für Roma grundsätzlich schwierig. Insgesamt aber hat sich in den letzten Jahren die Situation der Roma verbessert (Bericht des Auswärtigen Amtes a. a. O., Seite 9). Die Versorgung mit Nahrungsmitteln ist in Serbien uneingeschränkt gewährleistet; eine medizinische Grundversorgung ist gegeben (Bericht des Auswärtigen Amtes a. a. O., Seite 4). Zudem hat die Ausreise des Antragstellers und seiner Familie 600,00 EUR gekostet. Das Aufbringen dieses Betrages durch die Eltern des Antragstellers spricht also in Übereistimmung mit der aktuellen Auskunftslage dafür, dass jedenfalls das Existenzminimum des Antragstellers in Serbien gesichert war.

Eine individuelle und konkrete Gefährdung des Antragstellers i. S. d. § 60 Abs. 7 AufenthG wurde von seinen Eltern nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b AsylVfG).

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.