Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 15. Sept. 2014 - B 3 S 14.50067

published on 15.09.2014 00:00
Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 15. Sept. 2014 - B 3 S 14.50067
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Gericht

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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe

I.

Der Kläger, geb. ..., im Kosovo, kosovarischer Staatsangehöriger, Volkszugehöriger der Roma, islamischer Glaubenszugehörigkeit, reiste eigenen Angaben zufolge aus Italien kommend etwa im September 2013 in einem Pkw in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am ...2014 einen Asylantrag. Personaldokumente konnte er nicht vorlegen.

Er gab im Rahmen seiner Anhörung am ...2014 an, dass seine Mutter wegen ihrer Erkrankung auf die Unterstützung durch ihn und seinen Bruder angewiesen sei. Er habe in Italien zwei oder drei Jahre die Schule besucht; sie hätten allerdings dort keinen festen Wohnsitz besessen. Wo sein Vater sich aufhalte wisse er nicht; er habe seit Jahren keinen Kontakt mit diesem. Nach Deutschland sei er gekommen, weil er leben möchte wie andere Leute auch und weil er hier zu Essen erhalte und ein Dach über dem Kopf habe. In Italien seien sie von anderen Leuten geschlagen worden. Angezeigt hätten sie dies der Polizei nicht, da dort die Mafia regiere und man erschossen werde. Er selbst habe Herzprobleme und sei in Bari im Alter von 12 Jahren wegen eines Lochs im Herzen operiert worden. Danach sei er nicht mehr in ärztlicher Behandlung gewesen. Er leide auch unter Depressionen und legte ein ärztliches Attest eines Arztes für Nervenheilkunde und Psychotherapeutische Medizin aus B. vom ...2013 vor. Darin ist Folgendes vermerkt:

„Herr ... hat sich zweimal in meiner Sprechstunde vorgestellt. Aufgrund seiner Angaben konnte ich die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung stellen. Seine seelischen Beschwerden äußern sich in einem komplexen Krankheitsbild mit bedrückter Stimmung, Antriebsmangel und Schuldgefühlen. Er leidet an Schlafstörungen mit Alpträumen, die sich mit erlittenen Ereignissen beschäftigen. Eine Traumatisierung ist auf die Kindheit im Kosovo zurückzuführen, wo er Zeuge von Kriegsereignissen wurde, außerdem seine seelischen Schäden auf ein jahrelanges Leben auf der Straße oder in Heimen Italiens zurückzuführen, wo er von der Mutter zeitweise getrennt wurde. Für seine seelische Gesundheit wäre es wünschenswert, dass er mit seiner Mutter im Raum Hannover leben kann und dort eine adäquate Behandlung seiner Krankheit erfährt.“

Ausweislich eines Aktenvermerkes der Antragsgegnerin vom 18.02.2014 hat der Antragsteller mit seiner Mutter und seinem Bruder zwischen 1999 und 2001 Asylanträge in Italien und der Bundesrepublik Deutschland gestellt. Der Antragsteller sei am ...2002 nach Italien überstellt worden. Im Jahr 2001 und 2002 sei er insgesamt dreimal, zuletzt am ...2010, zurückgeschoben werden.

Einem undatierten handschriftlich, in italienischer Sprache verfassten Schreiben des Antragstellers ist zu entnehmen, dass sie nicht wüssten, wohin sie gehen sollen. Sie hätten keine Wohnung und deshalb immer auf den Straßen oder in Parks geschlafen. Oft seien sie von Jugendlichen verprügelt worden. Von anderen Leuten seien sie beschimpft oder geschlagen worden, wenn sie z. B. Abfalltonnen nach etwas Essbarem gesucht hätten. Bei einer solchen Begegnung sei seine Hand gebrochen worden und habe im Krankenhaus operiert werden müssen. Wenn sie zurück nach Italien müssten, wüssten sie nicht, wovon sie leben sollten.

Das Rücküberstellungsersuchen der Bundesrepublik Deutschland an Italien vom 29.04.2014 blieb unbeantwortet.

Mit Bescheid vom 18.08.2014 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Antrag des Antragstellers als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Italien an.

Zur Begründung ist ausgeführt, dass innerhalb der festgesetzten Frist (zwei Monate) keine Antwort beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eingegangen sei. Aufgrund des Aufenthalts von mehr als fünf Monaten in Italien sei Italien gemäß Art. 13 Abs. 2 i. V. m. Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO für die Bearbeitung des Asylantrags zuständig. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Dublin-II-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. Auch die vom Antragsteller erlittenen Schläge sowie das vorgelegte ärztliche Attest stellten keine ausgewöhnlichen humanitären Gründe dar, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, von ihrem Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen.

Dieser Bescheid wurde ausweislich der Postzustellungsurkunde der Antragstellerin durch Einlegung in den Briefkasten am 20.08.2014 zugestellt.

Die Regierung von Oberfranken wies dem Antragsteller mit Bescheid vom 10.02.2014 eine Unterkunft in der Stadt ... zu.

Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 01.09.2014, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am gleichen Tag, erhob der Antragsteller Klage und beantragt im Wege der einstweiligen Anordnung,

die aufschiebende Wirkung der Klage vom 01.09.2014 gegen den Bescheid der Antraggegnerin vom 18.08.2014 gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen.

Eine Begründung wurde nicht abgegeben

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung bezog sie sich auf die angefochtene Entscheidung.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorgelegten Akten sowie die Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

Der nach § 34a Abs. 2 AsylVfG zulässige Antrag hat keinen Erfolg.

Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Halbsatz VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer Anfechtungsklage anordnen, wenn die Klage nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO keine aufschiebende Wirkung hat. Bei seiner Entscheidung hat das Gericht insbesondere eine summarische Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache und bei offenen Erfolgsaussichten das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs mit dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides abzuwägen.

Die angegriffene Abschiebungsanordnung stellt sich unter Zugrundelegung der nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG maßgeblichen derzeitigen Sach- und Rechtslage bei der im Eilverfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig dar, so dass das Aussetzungsinteresse des Antragstellers hinter das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsanordnung zurückzutreten hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die Entscheidungsgründe im streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge Bezug genommen, denen das Gericht folgt.

Da eine Begründung für den Antrag auf einstweiligen Rechtschutz nicht abgeben wurde, kann zusätzlich nur Folgendes angemerkt werden:

Nach § 34a Abs. 1 AsylVfG wird die Abschiebung ohne das Erfordernis einer vorherigen Androhung und Fristsetzung insbesondere dann angeordnet, wenn der Ausländer in einen aufgrund unionsrechtlicher Bestimmungen oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylVfG) abgeschoben werden soll, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Die Abschiebungsanordnung stellt sich als Festsetzung eines Zwangsmittels dar, die erst dann ergehen darf, wenn alle Voraussetzungen für die Abschiebung erfüllt sind. Dies ist in erster Linie die Zuständigkeit des anderen Staates. Daneben muss aber auch feststehen, dass die Abschiebung in den zuständigen Staat nicht - wenn auch nur vorübergehend - aus anderen Gründen rechtlich unzulässig oder tatsächlich unmöglich ist. Die notwendigen Voraussetzungen liegen hier im Hinblick auf die beabsichtigte Abschiebung des Antragstellers nach Italien vor.

Maßgeblich für die Frage der Zuständigkeit ist die „Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedsstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist“ - Dublin-III-VO -, weil die Asylfolgeanträge nach dem 31.12.2013 gestellt wurden. Die Zuständigkeit Italiens, über die Asylfolgeanträge zu entscheiden, ergibt sich aus Art. 25 Abs. 2 i. V. m. Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO, da Italien auf das Wiederaufnahmegesuch der Antragstellerin vom 29.04.2014 innerhalb der Frist von einem Monat keine Antwort erteilt hat.

Eine Überstellung des Antragstellers nach Italien scheitert auch nicht etwaigen Mängeln des Asylsystems in Italien. Systemische Mängel hinsichtlich der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber liegen dort nicht vor, wie mittlerweile durch die obergerichtliche Rechtsprechung geklärt ist (vgl. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 19.03.2014, Az. 10 B 6/14 und vom 06.06.2014,; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.03.2014, Az. 11 A 21/12.A und Beschluss vom 30.05.2014, Az. 14 A 1138/14.A; BayVGH, Urteil vom 28.02.2014, Az. 13a B 13.30295; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.01.2014, Az. 10 A 10656/13). Ferner schließt sich das Gericht den Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.03.201, Az. 10 B 6.14 - in juris -, und vom 06.06.2014, Az. 10 B 35/14 - in juris - an. Darin wird dem Einwand systemischer Mängel im Zielland Italien nicht beigepflichtet und ausdrücklich festgestellt, dass es auf individuelle Erfahrungen von Mängeln in der Vergangenheit unterhalb der Schwelle systemischer Mängel nicht ankommt.

Auch der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 21.12.2011 (C-411/10 und C-493/10) ausgeführt, es bestehe eine Vermutung dafür, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat im Einklang mit den Erfordernissen der Charta der Grundrechte der europäischen Union, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht. Allerdings könne - so der EuGH - nicht ausgeschlossen werden, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stößt, so dass eine ernstzunehmende Gefahr bestehe, dass Asylbewerber bei einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit deren Grundrechten unvereinbar sei. Daraus könne aber nicht geschlossen werden, dass jede Verletzung eines Grundrechts durch den zuständigen Mitgliedstaat die Verpflichtung der übrigen Mitgliedstaaten zur Beachtung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 343/2003 berühren würde. Es wäre auch nicht mit den Zielen und dem System in der Verordnung Nr. 343/2003 vereinbar, wenn der geringste Verstoß gegen die Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 genügen würde, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln. Daher müsse die Vermutung der menschenrechtskonformen Behandlung von Asylbewerbern, die dem einschlägigen Regelwerk zugrunde liege, als widerlegbar angesehen werden. Art. 4 der Charta der Grundrechte sei folglich dahingehend auszulegen, dass es den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte obliege, einen Asylbewerber nicht an den “zuständigen Mitgliedstaat“ im Sinne der Verordnung Nr. 343/2003 zu überstellen, wenn ihnen „nicht unbekannt sein könne, dass die systematischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr laufe, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne dieser Bestimmung ausgesetzt zu sein.

Demzufolge ist die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem Mitgliedstaat im Einklang mit den Erfordernissen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht, nicht bereits bei einzelnen einschlägigen Regelverstößen des zuständigen Mitgliedstaats widerlegt, sondern nur dann, wenn die vom Europäischen Gerichtshof herausgearbeiteten, oben wiedergegebenen Voraussetzungen vorliegen. Zudem ist zu betonen, dass tatsächlich bestehende Defizite im italienischen Asylsystem auch mit der Folge, dass die wirtschaftliche, die medizinische und die soziale Versorgung in Italien schlechter als in der Bundesrepublik Deutschland ist, nicht die Annahme systemischer Mängel oder einen Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention rechtfertigen. Denn an einer Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention sind strenge Maßstäbe anzulegen (vgl. auch Thym, ZAR 2013, 331). Folglich ist vorliegend allein entscheidungserheblich, ob systematische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Italien bekannt sind und ob solche Mängel ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass Asylbewerber in Italien tatsächlich Gefahr laufen, einer unmenschlichen der erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta ausgesetzt zu werden. Soweit etwa der Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom Oktober 2013 oder der UNHCR in einer Stellungnahme an das VG Freiburg vom Dezember 2013 (der daneben auch positive Aspekte honoriert) erhebliche Missstände in Italien beschreiben, rechtfertigt dies nicht die Annahme des Vorliegens systemischer Mängel, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Asylbewerber tatsächlich Gefahr läuft, eine unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden (vgl. allgemein EuGH, U.v.10.12.2013, Az. C 394/12, ABl EU 2014 Nr. C 45 S. 12, in NVwZ 2014, 208). Das Gericht verkennt nicht das Bestehen der in den vorliegenden Berichten dargestellten Missstände. Aber weder dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe noch der Stellungnahme des UNHCR noch sonstigen Unterlagen ist es zurzeit im ausreichenden Maß zu entnehmen, dass ein systemisches Versagen der Hilfs- und Unterstützungsmaßnahmen vorliegt bzw. dass das Asylverfahren und die Bedingungen für die Aufnahme von Asylbewerbern in Italien systemische Mängel aufweisen. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass die Liaisonbeamtin in ihrer Stellungnahme zum Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom Oktober 2013 (zum Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 21.11.2013) einige Angaben darin richtig gestellt hat. Darüber hinaus hat der UNHCR weiterhin gerade keine generelle Empfehlung ausgesprochen, Asylsuchende nicht nach Italien zu überstellen. Dies ist deshalb von erheblicher Bedeutung, weil die vom Amt des UNHCR herausgegebenen Dokumente im Rahmen der Beurteilung der Funktionsfähigkeit des Asylsystems in dem Mitgliedsstaat, der nach den Kriterien der Dublin-II-VO als zuständiger Staat bestimmt wird, angesichts der Rolle, die dem Amt des UNHCR durch die Genfer Flüchtlingskonvention übertragen worden ist, die bei der Auslegung des unionsrechtlichen Asylverfahrens zu beachten ist, besonders relevant sind (vgl. EUGH, U.v. 30.05.2013, Az. C-528/11, ABl EU 2013 Nr. C 225 S. 12, in NVwZ-RR 2013, 660). Soweit in Italien Missstände und Notstände aufgrund der stark gestiegenen Asylbewerberzahl festgestellt worden sind, sind sie dieser geschuldet und stellen als solche für sich keine systemischen Mängel dar. Allein aus dem Umstand, dass andere Verwaltungsgerichte jedenfalls im Sofortverfahren zu anderen Ergebnissen kommen, mag auf den zugrundeliegenden Prüfungsmaßstab zurückzuführen sein, belegt aber nicht das tatsächliche Vorhandensein von Mängeln im italienischen System. Insbesondere ist es in Italien möglich, psychische Erkrankungen zu behandeln.

So kann neben der vorgetragenen Herzerkrankung des Antragstellers auch dessen attestierte psychische Erkrankung in Italien kostenfrei behandelt werden (vgl. Ausführungen „Zugang zum Gesundheitssystem“ im Bescheid der Antragsgegnerin vom 18.08.2014).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylVfG).

Hinweis:

Dieser Beschluss ist nach § 80 AsylVfG unanfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 28.02.2014 00:00

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungserfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Siche
published on 19.03.2014 00:00

Gründe I. 1 Der Kläger, ein malischer Staatsangehöriger, reiste im Mai 2009 über den Se
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Annotations

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.