I.
Mit Beschluss vom 16.12.2016 verpflichtete das Verwaltungsgericht Bayreuth den Antragsgegner, die Antragstellerin an einem Losverfahren für vier Studienplätze des Studiums der … (Bachelor) an der Universität … im ersten Fachsemester zum Wintersemester 2016/2017 teilnehmen zu lassen (B 3 E 16.10005).
Der Antragsgegner führte das Losverfahren am 09.01.2017 durch, wobei die Antragstellerin auf Platz sieben gezogen wurde. Von den auf den Plätzen eins bis sechs ausgelosten Studienbewerbern nahmen zwei den Studienplatz nicht an, so dass die Antragstellerin auch im Nachrückverfahren nicht zum Zuge kam.
Mit Schreiben vom 01.02.2017 teilte der Antragsgegner den Bevollmächtigten der Antragstellerin mit, dass dieser nach der Auslosung kein Studienplatz angeboten werden könne. Daraufhin forderten die Bevollmächtigten der Antragstellerin den Antragsgegner mit Schreiben vom 08.02.2017 auf, ihnen das Protokoll der Auslosung einschließlich der Losliste bis zum 15.02.2017 zu übersenden, was der Antragsgegner mit Schreiben vom 14.02.2017 ablehnte, weil nicht nachvollziehbar sei, wofür die Einsicht in diesen Aktenteil und insbesondere die Kenntnis der Liste erforderlich sein solle. Ein rechtliches Interesse sei nicht glaubhaft gemacht.
Mit Schriftsatz vom 15.02.2017 beantragten die Bevollmächtigten der Antragstellerin,
dem Antragsgegner aufzugeben, ein Protokoll über die Form und Art der Auslosung sowie der sich ergebenden Losliste in Vorlage zu bringen, was in vergleichbaren Fällen bei allen Verwaltungsgerichten bzw. Universitäten üblich sei. Ansonsten könne eine Überprüfung der ordnungsgemäßen Auslosung und Vergabe der ausgelosten Plätze nicht stattfinden. Der Antragsgegner habe nicht dargelegt, ob bzw. wie viele der durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 16.12.2016 ermittelten vier Studienplätze auch tatsächlich belegt worden und ob bzw. welche Nachrückungen erfolgt seien. Ebenfalls sei nicht nachvollziehbar, ob die ausgelosten Plätze tatsächlich besetzt seien oder der Antragstellerin bei Platz sieben ein Anspruch auf Nachrückung zustehe.
Mit Schriftsatz vom 21.02.2017 ergänzten sie, dass ohne Kenntnis des Losprotokolls beispielsweise mit den vertretenden Rechtsanwaltskollegen der ausgelosten Studenten nicht abgeklärt werden könne, ob die Plätze tatsächlich besetzt worden seien bzw. inwieweit ein Anspruch auf Nachrückung bestehe. Üblicherweise würden meistens auch noch ergänzend die jeweiligen Anwälte im Losprotokoll angegeben.
Der Antragsgegner beantragte mit Schriftsatz vom 24.02.2017 – unter gleichzeitiger Übersendung des Protokolls über die am 09.01.2017 durchgeführte Auslosung der Studienplätze –, den Antrag zurückzuweisen.
Die Behörde habe den Beteiligten Einsicht in die einzelnen Teile der das Verfahren betreffenden Akten lediglich zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich sei. Dadurch werde deutlich, dass die Akteneinsicht unter den genannten Gesichtspunkten auch beschränkt gewährt werden könne. Die Universität sei daher berechtigt, Aktenteile von der Einsichtnahme auszuschließen, deren Kenntnis eindeutig nicht zur Geltendmachung oder Verteidigung der rechtlichen Interessen des Beteiligten erforderlich sei. Gründe für die Erforderlichkeit der Akteneinsicht in Bezug auf das Protokoll samt Losliste müssten offensichtlich oder die hierfür maßgebenden Gründe so substantiiert dargelegt sein, dass überprüft werden könne, ob sie bei überschlägiger Prüfung eine Beeinträchtigung rechtlicher Interessen möglich erscheinen lassen und ein offensichtlicher Rechtsmissbrauch ausgeschlossen sei. Unter diesen Voraussetzungen seien nach den vorliegenden Informationen keine besonderen Sachverhaltsumstände ersichtlich, die auf ein rechtliches Interesse an der Kenntnis schließen ließen, ob bzw. wie viele der durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 16.12.2016 zugesprochenen Plätze auch tatsächlich belegt und welche Nachrückverfahren erfolgt seien. Für die ordnungsgemäße Durchführung der Auslosung sei auch nicht notwendig und brauche deshalb aus dem Protokoll nicht zugleich hervorzugehen, ob und gegebenenfalls durch welche Rechtsanwaltkanzleien die Studienbewerber/innen vertreten seien. Das Losprotokoll habe nicht zusätzlich die Funktion, den beauftragten Rechtsanwaltskanzleien anhand solcher Angaben einen Abgleich untereinander zu ermöglichen. Dass andere Universitäten Einsicht in die Losprotokolle gewährten, binde den Antragsgegner nicht. Die mit einer solchen Praxis verbundene Übermittlung personenbezogener Daten werde mit Blick auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Bewerber/innen und insbesondere dem datenschutzrechtlichen Erforderlichkeitsgrundsatz für bedenklich gehalten. Demgemäß sei in der Akte lediglich eine anonymisierte Liste enthalten.
Die Bevollmächtigten der Antragstellerin erwiderten mit Schriftsatz vom 02.03.2017, dass ein offensichtliches rechtliches Interesse der Antragstellerin vorliege, die Ordnungsmäßigkeit des Auslosungsverfahrens und die Rechtmäßigkeit der Vorgehensweise des Antragsgegners zu überprüfen, weil die Antragstellerin aufgrund der Auslosung die nächstrangige Bewerberin mit Anspruch auf den begehrten Studienplatz sei. Inwiefern mit dem Begehren ein offensichtlicher Rechtsmissbrauch vorliegen solle, sei nicht ersichtlich; der Antragsgegner habe wohl etwas zu verbergen. Rechtswidrige Verteilungsverfahren der Studienplätze habe es in den vergangenen Jahren an den Universitäten immer wieder gegeben. Es gebe auch keinen Grund dafür, die Namen der Rechtsanwaltskanzleien, die die vier ausgelosten Bewerber vertraten, zu verheimlichen. Ein an einem Losverfahren Beteiligter müsse naturgemäß die Möglichkeit haben, zu überprüfen, ob ein rechtmäßiges Auslosungsverfahren stattgefunden habe, sonst könne ein Anspruch auf Nachrückung nicht realisiert und durchgesetzt werden. Genauso offensichtlich sei das rechtliche Interesse daran, ob die vom Verwaltungsgericht zugesprochenen Plätze auch tatsächlich belegt und ob/welche Nachrückverfahren gegebenenfalls durchgeführt worden seien.
Mit Schriftsatz vom 06.03.2017 bestätigte der Antragsgegner, dass die vier Personen, bei denen in der Losliste gemäß dem Protokoll jeweils das Wort „angenommen“ vermerkt sei, den Studienplatz auch angenommen haben und tatsächlich in diesem Studiengang immatrikuliert seien bzw. gewesen seien.
Die Bevollmächtigten der Antragstellerin antworteten darauf mit Schriftsatz vom 16.03.2017, dass die Formulierung im Schriftsatz der Gegenseite vom 06.03.2017 danach klinge, als seien die Studienplätze jedenfalls nicht mehr besetzt bzw. möglicherweise angenommene Plätze von den jeweiligen Bewerbern wieder abgesagt worden seien. Dem Protokoll sei auch in keiner Weise entnehmbar, in welcher Form und auf welcher Weise ein Losverfahren durchgeführt worden sei. So sei beispielsweise vor einigen Jahren an der Ludwig-Maximilian-Universität München in völlig rechtswidriger Weise ein „Messerentscheid“ in der Weise vorgenommen worden, dass alle Bewerbungen auf einen Stoß gelegt worden seien und dann mit einem Küchenmesser seitlich in den Stoß hineingestochen worden sei. Die Messerstiche seien solange erfolgt, bis alle Studienplätze angenommen worden seien. Damit bestünden hier sehr wohl auch Einwendungen gegen Form und Inhalt. Auffällig sei, dass der Antragsgegner die Aushändigung eines Protokolls verweigere. Üblich sei hier, dass es beispielsweise beim Verwaltungsgericht Berlin einem anwaltlichen Vertreter der Antragsteller ermöglicht worden sei, der Auslosung beizuwohnen. Bei Kenntnis der Namen der ausgelosten Studenten sei es im Übrigen problemlos möglich, sich bei den jeweiligen vertretenden Anwaltskollegen telefonisch zu informieren, ob es sich hierbei um einen ihrer Mandanten handele und dieser tatsächlich den Studienplatz angetreten habe. Im Übrigen handele es sich bei einem Rechtsanwalt um ein Organ der Rechtspflege, dem wohl ein Datenmissbrauch nicht unterstellt werden könne. Demzufolge ergingen bei nahezu allen Verwaltungsgerichten Sammelentscheidungen, in denen sämtliche Antragsteller/innen sowie deren Bevollmächtigte mit aufgeführt seien.
Mit Schriftsatz vom 24.03.2017 stellte der Antragsgegner klar, dass sich alle vier Studierenden, die über das Losverfahren einen Studienplatz erhalten hätten, bereits für das Sommersemester 2017 zurückgemeldet hätten; die Studienplätze seien daher nach wie vor besetzt.
Mit Schriftsatz vom 31.03.2017 übersandten die Bevollmächtigten der Antragstellerin ein Schreiben des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 30.03.2017 nebst einem Protokoll einer Verlosung, dem zu entnehmen ist, dass zum einen eine Anwesenheit an der Verlosung ermöglich worden ist und zum anderen die entsprechenden Losergebnisse an die Beteiligten ausgehändigt worden sind.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag ist bereits unzulässig, weil ihm mittlerweile das Rechtschutzbedürfnis fehlt.
Die Bevollmächtigten der Antragstellerin haben über das Gericht (Schreiben vom 27.02.2017) mittlerweile das Protokoll des Antragsgegners vom 09.01.2017 über die Verlosung der vier Studienplätze erhalten. Ihrem Antrag, ein Protokoll über die Form und Art der Auslosung sowie der sich ergebenden Losliste in Vorlage zu bringen, ist damit entsprochen. Trotz der gerichtlichen Anregung vom 09.03.2017, im Hinblick darauf den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären, haben die Bevollmächtigten der Antragstellerin diesen kommentarlos weitergeführt.
Eventuelle Rügen gegen Inhalt und Richtigkeit des Protokolls sind vom Antrag her nicht (mehr) gedeckt und ohnehin wegen § 44a VwGO ausgeschlossen, solange nicht auf Berücksichtigung der Antragstellerin im Losverfahren geklagt wird.
Offensichtlich geht es den Bevollmächtigten der Antragstellerin darum, dass der Antragsgegner ein Protokoll über die Verlosung nach ihren Vorstellungen anfertigt und versendet. Eine Anspruchsgrundlage dafür ist jedoch nicht ersichtlich; die Bevollmächtigten der Antragstellerin geben selbst keine Rechtsvorschrift an, auf die sie ihre Forderung stützen. Soweit dazu vergleichbare Protokolle anderer Universitäten vorgelegt und daraus Ansprüche für eine bestimmte Verfahrensweise des Antragsgegners abgeleitet werden, ist dies untauglich. Die Verwaltungspraxis anderer Universitäten kann den Antragsgegner nicht binden, soweit sie nicht auf Rechtsvorschriften zurückgeht, die auch für ihn gelten.
Ein Anspruch auf Übersendung des Protokolls der Verlosung ergibt sich zunächst nicht aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 16.12.2016 im Verfahren B 3 E 16.10005, weil dahingehend weder im Tenor noch in den Gründen etwas angeordnet wurde. Damit entfällt eine Vollstreckung nach den §§ 167 ff. VwGO. Das Verwaltungsgericht Bayreuth war im Übrigen auch nicht verpflichtet, dem Antragsgegner für die Auslosung bestimmte Vorgaben zu machen (OVG Lüneburg, Beschluss vom 05.09.2005, Az. 2 NB 250/05).
Auch ansonsten finden sich für den von den Bevollmächtigten der Antragstellerin geforderten Inhalt des Protokolls keine Rechtsgrundlage, insbesondere war der Antragsgegner nicht verpflichtet, die Namen der ausgelosten Studienbewerber/innen und/oder deren Bevollmächtigte Dritten bekanntzugeben. Vielmehr steht dem der Datenschutz entgegen (a.A. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Band I - Der Kapazitätsprozess, RdNrn. 55 und 333, allerdings ohne Begründung). Nach Art. 15 Abs. 1 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG) ist die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten nur zulässig, wenn dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt oder anordnet (Nr. 1) oder der Betroffene eingewilligt hat (Nr. 2). Personenbezogene Daten sind nach Art. 4 Abs. 1 BayDSG Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse bestimmter oder bestimmbarer natürlicher Personen; verarbeiten ist nach Abs. 6 Satz 1 unter anderem auch das Übermitteln personenbezogener Daten. Die Übermittlung personenbezogener Daten an nicht-öffentliche Stellen ist nach Art. 19 Abs. 1 BayDSG nur zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der übermittelnden Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist und die Voraussetzungen vorliegen, die eine Nutzung nach Art. 17 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 zulassen würden (Nr. 1) oder die nicht-öffentliche Stelle ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft darlegt und der Betroffene kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat (Nr. 2). Dieses Voraussetzungen liegen nicht vor, insbesondere konnten die Bevollmächtigten der Antragstellerin kein berechtigtes Interesse glaubhaft machen, warum die Nennung der Namen der ausgelosten und zugelassenen Studienbewerber/innen und/oder ihrer Bevollmächtigten notwendig sein soll, damit die ordnungsgemäße Auslosung und Vergabe der Studienplätze nachgeprüft werden kann. Der Antragsgegner hat im rechtlich zulässigen Rahmen sämtliche Nachfragen der Antragstellerseite beantwortet; Unklarheiten und Aufklärungsbedarf bestehen somit nicht mehr. Was die Bevollmächtigten der Antragstellerin deshalb über das hinaus noch selbst ermitteln wollen, bleibt deshalb schleierhaft.
Der Antragsgegner unterliegt der prozessualen Wahrheitspflicht (§ 173 VwGO i.V.m. § 138 Abs. 1 ZPO), weswegen der Vorwurf bzw. die Unterstellung, er habe bezüglich des Ablaufs und Ausgangs des Losverfahrens etwas zu verbergen, schwer wiegt und ohne konkrete Rügen auch nicht gerechtfertigt ist (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.01.2010, Az.: 19 A 3316/08).
Art. 19 BayDSG verbietet somit die Übermittlung personenbezogener Daten an die Antragstellerseite (so auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 09.09.2015, Az.: 2 NB 368/14; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 03.03.2009, Az.: 1 M 140/08; VG Sigmaringen, Beschluss vom 08.11.2005, Az.: NC 6 K 278/05).
Die Hinweise der Bevollmächtigten der Antragstellerin auf Fehler und Unregelmäßigkeiten von Auslosungsverfahren aus den vergangenen Jahren an anderen Universitäten sind neben der Sache und haben keine Bedeutung für den vorliegenden Fall, insbesondere rechtfertigen sie keinen ins Blaue hinein gerichteten Pauschalverdacht gegen den Antragsgegner.
Schließlich gibt es auch keinen Anspruch auf Teilnahme an der Verlosung (OVG Nordrein-Westfalen, Beschluss vom 22.02.2013, Az.: 13 B 65/13, RdNr. 11; OVG Lüneburg, Beschluss vom 05.09.2005, Az.: 2 NB 250/05, RdNr. 8), zumal die Bevollmächtigten der Antragstellerin eine solche beim Antragsgegner niemals gefordert oder angemeldet haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.