Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 17. Mai 2017 - B 3 E 17.122

bei uns veröffentlicht am17.05.2017

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 16.12.2016 verpflichtete das Verwaltungsgericht Bayreuth den Antragsgegner, die Antragstellerin an einem Losverfahren für vier Studienplätze des Studiums der (Bachelor) an der Universität im ersten Fachsemester zum Wintersemester 2016/2017 teilnehmen zu lassen (B 3 E 16.10005).

Der Antragsgegner führte das Losverfahren am 09.01.2017 durch, wobei die Antragstellerin auf Platz sieben gezogen wurde. Von den auf den Plätzen eins bis sechs ausgelosten Studienbewerbern nahmen zwei den Studienplatz nicht an, so dass die Antragstellerin auch im Nachrückverfahren nicht zum Zuge kam.

Mit Schreiben vom 01.02.2017 teilte der Antragsgegner den Bevollmächtigten der Antragstellerin mit, dass dieser nach der Auslosung kein Studienplatz angeboten werden könne. Daraufhin forderten die Bevollmächtigten der Antragstellerin den Antragsgegner mit Schreiben vom 08.02.2017 auf, ihnen das Protokoll der Auslosung einschließlich der Losliste bis zum 15.02.2017 zu übersenden, was der Antragsgegner mit Schreiben vom 14.02.2017 ablehnte, weil nicht nachvollziehbar sei, wofür die Einsicht in diesen Aktenteil und insbesondere die Kenntnis der Liste erforderlich sein solle. Ein rechtliches Interesse sei nicht glaubhaft gemacht.

Mit Schriftsatz vom 15.02.2017 beantragten die Bevollmächtigten der Antragstellerin,

dem Antragsgegner aufzugeben, ein Protokoll über die Form und Art der Auslosung sowie der sich ergebenden Losliste in Vorlage zu bringen, was in vergleichbaren Fällen bei allen Verwaltungsgerichten bzw. Universitäten üblich sei. Ansonsten könne eine Überprüfung der ordnungsgemäßen Auslosung und Vergabe der ausgelosten Plätze nicht stattfinden. Der Antragsgegner habe nicht dargelegt, ob bzw. wie viele der durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 16.12.2016 ermittelten vier Studienplätze auch tatsächlich belegt worden und ob bzw. welche Nachrückungen erfolgt seien. Ebenfalls sei nicht nachvollziehbar, ob die ausgelosten Plätze tatsächlich besetzt seien oder der Antragstellerin bei Platz sieben ein Anspruch auf Nachrückung zustehe.

Mit Schriftsatz vom 21.02.2017 ergänzten sie, dass ohne Kenntnis des Losprotokolls beispielsweise mit den vertretenden Rechtsanwaltskollegen der ausgelosten Studenten nicht abgeklärt werden könne, ob die Plätze tatsächlich besetzt worden seien bzw. inwieweit ein Anspruch auf Nachrückung bestehe. Üblicherweise würden meistens auch noch ergänzend die jeweiligen Anwälte im Losprotokoll angegeben.

Der Antragsgegner beantragte mit Schriftsatz vom 24.02.2017 – unter gleichzeitiger Übersendung des Protokolls über die am 09.01.2017 durchgeführte Auslosung der Studienplätze –, den Antrag zurückzuweisen.

Die Behörde habe den Beteiligten Einsicht in die einzelnen Teile der das Verfahren betreffenden Akten lediglich zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich sei. Dadurch werde deutlich, dass die Akteneinsicht unter den genannten Gesichtspunkten auch beschränkt gewährt werden könne. Die Universität sei daher berechtigt, Aktenteile von der Einsichtnahme auszuschließen, deren Kenntnis eindeutig nicht zur Geltendmachung oder Verteidigung der rechtlichen Interessen des Beteiligten erforderlich sei. Gründe für die Erforderlichkeit der Akteneinsicht in Bezug auf das Protokoll samt Losliste müssten offensichtlich oder die hierfür maßgebenden Gründe so substantiiert dargelegt sein, dass überprüft werden könne, ob sie bei überschlägiger Prüfung eine Beeinträchtigung rechtlicher Interessen möglich erscheinen lassen und ein offensichtlicher Rechtsmissbrauch ausgeschlossen sei. Unter diesen Voraussetzungen seien nach den vorliegenden Informationen keine besonderen Sachverhaltsumstände ersichtlich, die auf ein rechtliches Interesse an der Kenntnis schließen ließen, ob bzw. wie viele der durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 16.12.2016 zugesprochenen Plätze auch tatsächlich belegt und welche Nachrückverfahren erfolgt seien. Für die ordnungsgemäße Durchführung der Auslosung sei auch nicht notwendig und brauche deshalb aus dem Protokoll nicht zugleich hervorzugehen, ob und gegebenenfalls durch welche Rechtsanwaltkanzleien die Studienbewerber/innen vertreten seien. Das Losprotokoll habe nicht zusätzlich die Funktion, den beauftragten Rechtsanwaltskanzleien anhand solcher Angaben einen Abgleich untereinander zu ermöglichen. Dass andere Universitäten Einsicht in die Losprotokolle gewährten, binde den Antragsgegner nicht. Die mit einer solchen Praxis verbundene Übermittlung personenbezogener Daten werde mit Blick auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Bewerber/innen und insbesondere dem datenschutzrechtlichen Erforderlichkeitsgrundsatz für bedenklich gehalten. Demgemäß sei in der Akte lediglich eine anonymisierte Liste enthalten.

Die Bevollmächtigten der Antragstellerin erwiderten mit Schriftsatz vom 02.03.2017, dass ein offensichtliches rechtliches Interesse der Antragstellerin vorliege, die Ordnungsmäßigkeit des Auslosungsverfahrens und die Rechtmäßigkeit der Vorgehensweise des Antragsgegners zu überprüfen, weil die Antragstellerin aufgrund der Auslosung die nächstrangige Bewerberin mit Anspruch auf den begehrten Studienplatz sei. Inwiefern mit dem Begehren ein offensichtlicher Rechtsmissbrauch vorliegen solle, sei nicht ersichtlich; der Antragsgegner habe wohl etwas zu verbergen. Rechtswidrige Verteilungsverfahren der Studienplätze habe es in den vergangenen Jahren an den Universitäten immer wieder gegeben. Es gebe auch keinen Grund dafür, die Namen der Rechtsanwaltskanzleien, die die vier ausgelosten Bewerber vertraten, zu verheimlichen. Ein an einem Losverfahren Beteiligter müsse naturgemäß die Möglichkeit haben, zu überprüfen, ob ein rechtmäßiges Auslosungsverfahren stattgefunden habe, sonst könne ein Anspruch auf Nachrückung nicht realisiert und durchgesetzt werden. Genauso offensichtlich sei das rechtliche Interesse daran, ob die vom Verwaltungsgericht zugesprochenen Plätze auch tatsächlich belegt und ob/welche Nachrückverfahren gegebenenfalls durchgeführt worden seien.

Mit Schriftsatz vom 06.03.2017 bestätigte der Antragsgegner, dass die vier Personen, bei denen in der Losliste gemäß dem Protokoll jeweils das Wort „angenommen“ vermerkt sei, den Studienplatz auch angenommen haben und tatsächlich in diesem Studiengang immatrikuliert seien bzw. gewesen seien.

Die Bevollmächtigten der Antragstellerin antworteten darauf mit Schriftsatz vom 16.03.2017, dass die Formulierung im Schriftsatz der Gegenseite vom 06.03.2017 danach klinge, als seien die Studienplätze jedenfalls nicht mehr besetzt bzw. möglicherweise angenommene Plätze von den jeweiligen Bewerbern wieder abgesagt worden seien. Dem Protokoll sei auch in keiner Weise entnehmbar, in welcher Form und auf welcher Weise ein Losverfahren durchgeführt worden sei. So sei beispielsweise vor einigen Jahren an der Ludwig-Maximilian-Universität München in völlig rechtswidriger Weise ein „Messerentscheid“ in der Weise vorgenommen worden, dass alle Bewerbungen auf einen Stoß gelegt worden seien und dann mit einem Küchenmesser seitlich in den Stoß hineingestochen worden sei. Die Messerstiche seien solange erfolgt, bis alle Studienplätze angenommen worden seien. Damit bestünden hier sehr wohl auch Einwendungen gegen Form und Inhalt. Auffällig sei, dass der Antragsgegner die Aushändigung eines Protokolls verweigere. Üblich sei hier, dass es beispielsweise beim Verwaltungsgericht Berlin einem anwaltlichen Vertreter der Antragsteller ermöglicht worden sei, der Auslosung beizuwohnen. Bei Kenntnis der Namen der ausgelosten Studenten sei es im Übrigen problemlos möglich, sich bei den jeweiligen vertretenden Anwaltskollegen telefonisch zu informieren, ob es sich hierbei um einen ihrer Mandanten handele und dieser tatsächlich den Studienplatz angetreten habe. Im Übrigen handele es sich bei einem Rechtsanwalt um ein Organ der Rechtspflege, dem wohl ein Datenmissbrauch nicht unterstellt werden könne. Demzufolge ergingen bei nahezu allen Verwaltungsgerichten Sammelentscheidungen, in denen sämtliche Antragsteller/innen sowie deren Bevollmächtigte mit aufgeführt seien.

Mit Schriftsatz vom 24.03.2017 stellte der Antragsgegner klar, dass sich alle vier Studierenden, die über das Losverfahren einen Studienplatz erhalten hätten, bereits für das Sommersemester 2017 zurückgemeldet hätten; die Studienplätze seien daher nach wie vor besetzt.

Mit Schriftsatz vom 31.03.2017 übersandten die Bevollmächtigten der Antragstellerin ein Schreiben des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 30.03.2017 nebst einem Protokoll einer Verlosung, dem zu entnehmen ist, dass zum einen eine Anwesenheit an der Verlosung ermöglich worden ist und zum anderen die entsprechenden Losergebnisse an die Beteiligten ausgehändigt worden sind.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist bereits unzulässig, weil ihm mittlerweile das Rechtschutzbedürfnis fehlt.

Die Bevollmächtigten der Antragstellerin haben über das Gericht (Schreiben vom 27.02.2017) mittlerweile das Protokoll des Antragsgegners vom 09.01.2017 über die Verlosung der vier Studienplätze erhalten. Ihrem Antrag, ein Protokoll über die Form und Art der Auslosung sowie der sich ergebenden Losliste in Vorlage zu bringen, ist damit entsprochen. Trotz der gerichtlichen Anregung vom 09.03.2017, im Hinblick darauf den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären, haben die Bevollmächtigten der Antragstellerin diesen kommentarlos weitergeführt.

Eventuelle Rügen gegen Inhalt und Richtigkeit des Protokolls sind vom Antrag her nicht (mehr) gedeckt und ohnehin wegen § 44a VwGO ausgeschlossen, solange nicht auf Berücksichtigung der Antragstellerin im Losverfahren geklagt wird.

Offensichtlich geht es den Bevollmächtigten der Antragstellerin darum, dass der Antragsgegner ein Protokoll über die Verlosung nach ihren Vorstellungen anfertigt und versendet. Eine Anspruchsgrundlage dafür ist jedoch nicht ersichtlich; die Bevollmächtigten der Antragstellerin geben selbst keine Rechtsvorschrift an, auf die sie ihre Forderung stützen. Soweit dazu vergleichbare Protokolle anderer Universitäten vorgelegt und daraus Ansprüche für eine bestimmte Verfahrensweise des Antragsgegners abgeleitet werden, ist dies untauglich. Die Verwaltungspraxis anderer Universitäten kann den Antragsgegner nicht binden, soweit sie nicht auf Rechtsvorschriften zurückgeht, die auch für ihn gelten.

Ein Anspruch auf Übersendung des Protokolls der Verlosung ergibt sich zunächst nicht aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 16.12.2016 im Verfahren B 3 E 16.10005, weil dahingehend weder im Tenor noch in den Gründen etwas angeordnet wurde. Damit entfällt eine Vollstreckung nach den §§ 167 ff. VwGO. Das Verwaltungsgericht Bayreuth war im Übrigen auch nicht verpflichtet, dem Antragsgegner für die Auslosung bestimmte Vorgaben zu machen (OVG Lüneburg, Beschluss vom 05.09.2005, Az. 2 NB 250/05).

Auch ansonsten finden sich für den von den Bevollmächtigten der Antragstellerin geforderten Inhalt des Protokolls keine Rechtsgrundlage, insbesondere war der Antragsgegner nicht verpflichtet, die Namen der ausgelosten Studienbewerber/innen und/oder deren Bevollmächtigte Dritten bekanntzugeben. Vielmehr steht dem der Datenschutz entgegen (a.A. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Band I - Der Kapazitätsprozess, RdNrn. 55 und 333, allerdings ohne Begründung). Nach Art. 15 Abs. 1 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG) ist die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten nur zulässig, wenn dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt oder anordnet (Nr. 1) oder der Betroffene eingewilligt hat (Nr. 2). Personenbezogene Daten sind nach Art. 4 Abs. 1 BayDSG Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse bestimmter oder bestimmbarer natürlicher Personen; verarbeiten ist nach Abs. 6 Satz 1 unter anderem auch das Übermitteln personenbezogener Daten. Die Übermittlung personenbezogener Daten an nicht-öffentliche Stellen ist nach Art. 19 Abs. 1 BayDSG nur zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der übermittelnden Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist und die Voraussetzungen vorliegen, die eine Nutzung nach Art. 17 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 zulassen würden (Nr. 1) oder die nicht-öffentliche Stelle ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft darlegt und der Betroffene kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat (Nr. 2). Dieses Voraussetzungen liegen nicht vor, insbesondere konnten die Bevollmächtigten der Antragstellerin kein berechtigtes Interesse glaubhaft machen, warum die Nennung der Namen der ausgelosten und zugelassenen Studienbewerber/innen und/oder ihrer Bevollmächtigten notwendig sein soll, damit die ordnungsgemäße Auslosung und Vergabe der Studienplätze nachgeprüft werden kann. Der Antragsgegner hat im rechtlich zulässigen Rahmen sämtliche Nachfragen der Antragstellerseite beantwortet; Unklarheiten und Aufklärungsbedarf bestehen somit nicht mehr. Was die Bevollmächtigten der Antragstellerin deshalb über das hinaus noch selbst ermitteln wollen, bleibt deshalb schleierhaft.

Der Antragsgegner unterliegt der prozessualen Wahrheitspflicht (§ 173 VwGO i.V.m. § 138 Abs. 1 ZPO), weswegen der Vorwurf bzw. die Unterstellung, er habe bezüglich des Ablaufs und Ausgangs des Losverfahrens etwas zu verbergen, schwer wiegt und ohne konkrete Rügen auch nicht gerechtfertigt ist (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.01.2010, Az.: 19 A 3316/08).

Art. 19 BayDSG verbietet somit die Übermittlung personenbezogener Daten an die Antragstellerseite (so auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 09.09.2015, Az.: 2 NB 368/14; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 03.03.2009, Az.: 1 M 140/08; VG Sigmaringen, Beschluss vom 08.11.2005, Az.: NC 6 K 278/05).

Die Hinweise der Bevollmächtigten der Antragstellerin auf Fehler und Unregelmäßigkeiten von Auslosungsverfahren aus den vergangenen Jahren an anderen Universitäten sind neben der Sache und haben keine Bedeutung für den vorliegenden Fall, insbesondere rechtfertigen sie keinen ins Blaue hinein gerichteten Pauschalverdacht gegen den Antragsgegner.

Schließlich gibt es auch keinen Anspruch auf Teilnahme an der Verlosung (OVG Nordrein-Westfalen, Beschluss vom 22.02.2013, Az.: 13 B 65/13, RdNr. 11; OVG Lüneburg, Beschluss vom 05.09.2005, Az.: 2 NB 250/05, RdNr. 8), zumal die Bevollmächtigten der Antragstellerin eine solche beim Antragsgegner niemals gefordert oder angemeldet haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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Referenzen - Gesetze

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 173


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Zivilprozessordnung - ZPO | § 138 Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht


(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. (2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. (3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestrit

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 44a


Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder ge

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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.